Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, war seit dem 1. Oktober 2011 als Magaziner und Chauffeur beim Entsorgungs- und Transportunternehmen Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 6. Mai 2014 eine leere Transportpalette auf ein Fahrzeug heben wollte , dabei ausrutschte und versuchte , das Herunterfallen der Transportpalette zu verhindern . Hierbei zog er sich eine Zerrung an der rech t en Schulter zu . Die Arbeitgeberin meldete diesen Vorfall der Suva am 1 6. Juni 2014 als Bagatellunfall ( Urk. 9/I/1 , Urk. 9/I/25 ). Bildgebende Abklärungen im Juli 2014 zeigten eine vollständige Ruptur de r Supraspinatussehne und zusätzlich eine mögliche Partialruptur der Infraspinatussehne . Ferner zeigte die Untersuchung das Vorliegen einer schweren Arthrose des AC-Gelenks ( Urk. 9/I/11). Zur Behand lung der lädierten Supraspinatussehne wurde ein operatives Vorgehen vorge schlagen, wozu sich der Versicherte allerdings nicht ents chliessen konnte ( Urk. 9/I/23), weswegen die konservative Behandlung fortgesetzt wurde (vgl. Urk. 9/ I/39, Urk. 9/I/44-46). Die Suva kam für die Folgen der attestierten Arbeits unfähigkeit und für die Heilbehandlung auf.
Am 1 8. Dezember 2015 erreichte die Suva eine weitere Meldung über einen am 1 5. Dezember 2015 erlittenen Verkehrsunfall, bei welchem der Versicherte mit seinem Fahrzeug auf einen vor ihm fahrenden und unvermittelt star k abbrems enden Lastwagen aufgefahren war ( Urk. 9/II/1 ; vgl. auch Urk. 9/II/40 /12 ). Nach dieser Kollision liess sich der Versicherte bis zum Folgetag im Kantonsspital Z.___ behandeln. Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals Z.___
hielten im Austrittsbericht vom 1 8. Dezember 2015 fest, der Versicherte habe sich bei der Auffahrkollision eine Mehrfachverletzung mit leichter traumatischer Hirnverletzung, Distorsion der Halswirbelsäule Grad 1 und einer Kontusion der Lendenwirbelsäule zugezogen ( Urk. 9/II/10). Die Suva richtete weiterhin Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.
Ab dem 4. Januar bis zum 9. Februar 2016 absolvierte der Versicherte eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ ( Urk. 9/I/81 = Urk. 9/II/39 ). Zwecks Beurteilung der beruflichen Zumutbarkeit und eines Integritätsschadens fand am 2 9. August 2016 eine Untersuchung des Versicherten durch den Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation , statt ( Urk. 9/I/100 ). Am 9. Januar und am 1 1. Juli 2017 liess die Suva den Versicherten zusätzlich durch ihren Konsiliarpsychiater , Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen ( Urk. 9/I/128 = Urk. 9/II/96 , Urk. 9/II/74). Am 2 1. November 2017 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durc h Dr. B.___ ( Urk. 9/I/138) und a m 2 2. Februar 2018 verfasste Dr. B.___ einen Nachtrag zu seinem Bericht vom 2 1. November 2017 ( Urk. 9/I/154 ). 1. 2
Am 2 8. Mai 2019 erliess die Suva die Verfügung , mit der sie dem Versicherten für die verbliebenen Folgen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 6. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine Invalidenrente in der Höhe von monatlic h Fr.
574.50 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zusprach, den An sp ruch auf eine Integritätsentschädigung aber verneinte. In Bezug auf den Unfall vom 1 4. Dezember 2015 verneinte die Suva das Vorliegen eines adäquaten Kausalzu sammenhanges zwischen diesem Ereignis und den noch geklagten Beschwerden und stell t e die Versicherungsleistungen per 1. Mai 2018 ein ( Urk. 9/I/163 =
Urk. 9/II/120). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Juni 2018 Einsprache, mit der er die Zusprechung ei ner den Invaliditätsgrad von 12 % über steigenden Rente, eventualiter die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen,
die weitere Kostenübernahme für die Heilbehandlung und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung beantragte ( Urk. 9/I/174 = Urk. 9/II/125). Nachdem die Suva im Einspracheverfahren das im parallel laufenden Verfahren der Invaliden versicherung eingeholte interd isziplinäre Gutachten des D.___
vom 2 6. Oktober 2018 zu den Akten genommen hatte ( Urk. 9/I/188 f. = Urk. 9/II/ 132 f. ) , erliess sie am 2 7. März 2019 den Einspracheentscheid , mit dem sie die Einsprache abwies ( Urk. 2 = Urk. 9/I/191 = Urk. 9/II/135). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Mai 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten , ihm eine Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 12 % und eine Integri tätsentschädigung auszurichten. Ferner sei die Suva zu verpflichten, über den 3 0. April 2018 hinaus die weiteren gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Tag geld leistungen, Heilbehandlungskosten). Eventualiter sei die Sache zur Neubeur tei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva be an tragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 die Abweisung der Beschwer de ( Urk. 8 S. 2 ), was dem Versicherten am 1 7. J uli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerde füh rers gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2020 im Verfahren IV.2020.00503 entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). D ie hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1 6. Mai 2014 und am 1 8. Dezem ber 201 5 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Vorliegen eines Unfalles und die massgeblichen Grundsätze in Bezug auf den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang bei organischen sowie bei psychischen Unfallfolgen und insbesondere bei V orliegen eines Schleudertraumas hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2 ). Auf die se Darlegungen ist zu verweisen.
Dasselbe gilt für die Darlegungen der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung, das heisst insbesondere zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens ( Urk. 2 S. 18 ff. Ziff. 7) und für die Darlegungen betreffend die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 21 Ziff. 9) . 2. 2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus den ärztlichen Darlegungen ergebe sich der Schluss, dass der Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 zu keinen objektivierbaren Unfallfolgen struktureller Art geführt habe ( Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 3 lit . a). Aus den ärztlichen Darlegungen ergebe sich ferner , dass ein Beschwerdebild bestehe , das über das typische Beschwer debild eines Schleudertraumas hinausgehe. Der Beschwerdeführer habe den Un fall vom 1 4. Dezember 2015 nicht in adäquater Weise ver arbeiten können, we s wegen es zu einer psychischen Fehlverarbeitung des Ereignisses gekommen sei. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher gemäss den Kriterien zu prüfen, die bei der Prüfung der Adäquanz bei psychischen Störungen nach Unfällen zu beachten seien ( Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 4 lit . b) . Der Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 sei in der Gesamtbetrachtung aller äusserer Faktoren als mittelschwer im Grenz bereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Besonders dramatische Begleit um stände lägen ni cht vor und ebenso wenig sei von einer besonderen Eindrück lich keit des Unfallgeschehens auszugehen. Im Übrigen wohne jedem Unfall ge schehen im mittelschweren Bereich eine gewisse Eindrücklichkeit inne, was aber noch nicht zur Bejahung dieses Adäquanzkriteriums führe . Da die Adäquanz einer psy chischen Fehlentwicklung nach einem Schleudertrauma allein nach dem erlitte nen körperlichen Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu beurteilen sei , falle das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung unter Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen praxisge mäss ausser Betracht . Von einer ungewöhnlich langen ärztl ichen Behandlung, von einem schwierigen Heilungsverlauf der unmittelbaren Unfallfolgen oder gar von einer ärztlichen Fehlbehandlung könne vorliegend nicht ausgegangen werden . Die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden seien bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht i n die Beurteilung einzubeziehen. Relevant seien ausschliesslich körperliche Dauerschmerzen mit entsprechendem somatischem Korrelat. Solche lägen hier nicht vor. Von einer bezüglich Grad und Dauer erheblichen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit könne hier ebenfalls nicht ausgegangen werden. Da die massgeblichen Adäquanzkriterien weder bezüglich Anzahl noch Ausprägung hinreichend erfüllt seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 und der danach aufgetretenen psychischen Fehl entwicklung nicht gegeben ( Urk. 2 S. 12 ff. Ziff. 5 lit . a-j).
Was den Unfall v om 1 6. Mai 2014 betreffe, bestünden beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen organisch-strukturelle Restfolgen . Die durchgeführten ärzt lichen Abklärungen hätten ergeben, dass die rechtsseitige Schulter nur noch eingeschränkt belastbar sei. Diesbezüglich zumutbar seien ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Tischhöhe. Gänzlich nicht mehr zumutbar seien Arbeiten über Kopf und Tätigkeiten , die zu Schlägen und Vibrationen im Schul terbereich führten. In Bezug auf diese organischen Unfallfolgen sei zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer Anspru c h auf eine Rente und gegebenenfalls auf eine Integritätsentschädigung habe.
Die psychischen Beschwerden vermöchten k eine Leistungspflicht zu begründen. Die Prüfung der zum Nachweis des adäqua ten Kausalzusammenhanges
erforderlichen Kriterien habe gezeigt, dass die Vor aussetzungen nicht erfüllt seien ( Urk. 2 S. 18 Ziff. 6 lit . a-c) . Das Validen einkommen betrage unbestrittenermassen Fr. 70'018.--. Das Invalidenein kommen sei sodann gestützt auf die Lohnangaben der ausgewählten Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) mit Fr. 61'657.-- zu beziffern. Die Differenz zwischen den beiden Vergleichseinkommen betrage
Fr. 8'361.-- respektive 11,94 % . Damit bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 20 f. Ziff. 8). Aus den Darlegungen des Kreisarztes Dr. B.___ sodann ergebe sich, dass nicht vom Vorliegen eines Integritätsschadens ausgegangen werden könne, weswegen kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 2 S. 22 f. Ziff. 10). Insgesamt seien die vorhandenen Unterlagen vollständig und gäben über die zu prüfenden An spruchsvoraussetzungen genügend Auskunft, so dass sich weitere Abkl ärungen nicht aufdrängten ( Urk. 2 S. 24 Ziff. 11). 2.1.2
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest und ergänzte, den Darlegungen des Beschwerdeführers zur Einteilung des Unfalles und zu den Adäquanzkriterien könne nicht gefolgt werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Leiden und dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 sei nicht gegeben, weswegen aus diesem Grund eine Leis tungspflic ht zu verneinen sei. Somatische Folgen habe dieses Ereignis - anders als der Vorfall vom 1 6. Mai 2014 - nicht gehabt. Bezüglich des Ereignisses vom Mai 2014 sei en gestützt auf die nachvollziehbare ärztliche Beurteilung eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aber verneint worden. Das von der Invaliden versicherung eingeholte D.___ - Gu tachten sei nicht verwertbar, denn es äussere sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt, wohingegen
vorliegend allein Unfallfolgen zu beurt eilen seien ( Urk. 8 S. 4 ff.) . 2 .2
Der Beschwerdeführer macht e geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach beiden Unfällen die Leistungspflicht anerkannt und habe zunächst die versicherten Leistungen erbracht. Sie habe bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte eingeholt und kreisärztliche Untersuchungen veranlasst. Trotz der medizinisch komplexen Situation habe sie jedoch keine polydisziplinäre Begutachtung ver anlasst. Sodann habe sie den Einspracheentscheid erlassen, ohne das von der Invalidenversicherung in Auftr ag gegebene D.___ - Gutachten vom 1 6. Oktober 2018 abzuwarten, obschon sie von der Durchführung dieser Begutachtung Kennt nis gehabt habe ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1) . Das psychische Leiden, das heisst die post traumatische Belastungsstörung, sei erst im Anschluss an das zweite Unfaller eignis vom 1 4. Dezember 2015 aufgetreten. Der Kreisarzt Dr. B.___ habe fest gehalten, dass dieses Ereignis eine katastrophale Bedeutung gehabt habe. Für den Kreisarzt sei dieses Ereignis entscheidend gewesen und es sei damit zu rechnen, dass während der kommenden Jahre eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsm arkt vorliegen werde. Selbst eine sta tionäre psychiatrische Behandlung habe trotz motivierter Teilnahme zu keiner Besserung geführt oder Anlass für eine günstigeren Prognose gegeben . Es sei davon auszugehen, dass aus psychia trischer Sicht ein Endzustand vorliege ( Urk. 1 S. 6
f f.
Ziff. 3 lit . a ).
Die Einschätzung, dass von einer substantiellen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, werde sowohl von den behandelnden Ärzten al s auch den D.___ - Gutachtern geteilt. Trotz dieser aus medizinischer Sicht klaren Ausgangslage habe die Be schwerdegegnerin na ch Prüfung der Adäquanz in Anwendung der Kriterien von BGE 134 V 109 einen Kausalzusammenhang verneint. Dabei sei verkannt worden, dass in Bezug auf das Unfallereignis von dramatischen Begleitumständen und von einer besonderen Eindrücklichkeit auszugehen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei auch das Kriterium der langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt zu betrachten. Hinzu komme, dass trotz ausgewiesener Eigenanstrengung eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit persistiere. Damit seien die Kriterien für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges in ausreichen dem Ausmass erfüllt. Die weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2015 habe die Beschwer degegnerin zu Unrecht ver n eint. Aufgrund der aus psychiatrischer Sicht erheblichen Arbeitsunfähigkeit übersteige der Invaliditätsgrad 12 % . Da ohne eine Behandlung des psychischen Leidens mit dessen Verschlechterung zu rechnen sei, habe die Beschwerde gegnerin auch weiterhin für die Heilbehandlung aufzukommen. Sollte der End zustand noch nicht erreicht sein, seien auch wieder Taggelder auszurichten ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3 lit . b-d ).
Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Mai 2014 sei die Beschwerde geg nerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bezüglich leichte r bis mittel schwere r Tätigkeiten bis auf Tischhöhe ohne Schläge und Vibrationen ausge gangen. Die D.___ - Gutachter vom 2 6. Oktober 2018 seien dagegen zum Schluss gelangt, dass auch für angepasste Tätigkeiten lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Die zugesprochene Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12 % sei somit zwangsläufig zu tief. Allerdings sei es denkbar, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die Folgen von weiteren, vor Dezember 2015 erlittenen Unfällen berücksichtigt hätten, weswegen allenfalls weitergehende Abklärungen angezeigt seien. Ange sichts des D.___ - Gutachtens sei ausserdem vom Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auszugehen ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4). 3. 3.1
Beim Auffahrunfall vom 1 4. Dezember 2015 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ vom 1 8. Dezember 2015 eine Mehrfachverletzung mit leichter traumatischer Hirnver letzung und Distorsion der HWS Grad I zu. Die Ärzte hielten fest, nach kom plikationsloser neurologischer Überwachung bis zum 1 5. Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können ( Urk. 9/II/10 S. 1). In zwei weiteren Berichten vom 1 4. Dez ember 2015 führten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___
aus, traumatische Läsionen hätten nach einer Untersuchung des Kop fe s, der HWS, des Thorax, des Abdomens und des
linken Knie s ausgeschlossen werden können ( Urk. 9/II/8 S. 1, Urk. 9/II/9). Auch die weiteren Berichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 2. September 2016 und die beiden Berichte des Kreisarztes Dr. C.___ vom 9. Januar und 2. Juli 2017 zeigen, dass nebst den Befunden dege nerativer Art und den mit dem Unfallereignis vom 1 6. Mai 2014 zusammen hängenden Befunden (vgl. nachstehende E. 4)
keine Unfallfolgen in Sinne von organisch fassbaren Läsionen festzustellen sind, jedoch
ein psychisch es Leiden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer depressiven Epi sode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 9/II/60 S. 2, Urk. 9/II/72 S. 1-4, Urk. 9/II/75, Urk. 9/II/87, Urk. 9/II /96 S. 18 ff. , Urk. 9/II/111 ). Somit steht nicht mehr das für ein Schleuder trauma typische bunte Beschwerdebild
im Vordergrund ( diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensverände rung ; BGE 117 V 359 E. 4b ) , sondern in erster Linie psychische Komponenten , was es rechtfertigt, für die Prüfung der Adäquanz auf die Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 und nicht auf die jenigen gemäss BGE 117 V 359 (modifiziert mit BGE 134 V 109) abzustellen (BGE 123 V 98 E. 2a) . Die Vorgehensweise der Beschwer degegnerin ist somit gerechtfertigt ( Urk. 2 S. 11 ff.), was der Beschwerdeführer auch nicht bemängelte ( Urk. 1 S. 5) ; dennoch nahm er selber - allerdings wohl irrtümlich - die Adäquanzprüfung entsprechend den Grundsätzen gemäss BGE 134 V 109 und somit entsprechend der Schleudertraumapraxis vor ( Urk. 1 S. 10 f. ).
3.2
Den Unfall vom 1 4. Dezember 2015 stufte die Beschwerdegegnerin als mittel schwer im Grenzbereich zu leicht ein. Sie hob hervor, Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug würden in aller Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht eingestuft. In einzelnen Fällen habe die Praxis auch einen leichten Unfal l angen ommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwin dig keitsveränderung und zusätzlich weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden ( Urk. 2 S. 13 ). Die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin basiert auf einer Gegenüberstellung zahlrei cher Praxisbeispiele im Gesamtbereich der mittelschweren Unfälle ( Urk. 2 S. 12 f.) und erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der biomechanischen Kurz beurteilung durch die Experten der F.___ , gemäss deren Feststellungen der Kollision vom 1 4. Dezember 2015 eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in der Grössenordnung zwischen 20 bis 30 km/h zu Grunde lag ( Urk. 9/II/53 S. 4). Die Beurteilung vermag zu überzeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Demgemäss ist d ie Adä quanz entsprechend den in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa dargestellten Kriterien zu prüfen. 3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen dramatische Begleitumstände res pektive eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehen s vor. Er sei mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in das Heck eines Lastwagens vor ihm geprallt und habe sich dabei die Schläfe angeschlagen und die Füsse eingeklemmt. Deswegen habe er aus dem Fahrzeug befreit werden müssen, was ihm bildhaft in Erinnerung geblieben sei und Flashbacks sowie Albträumen zur Folge gehabt habe ( Urk. 2 S.
10).
Die Beschwerdegegnerin, die dieses Adäquanzkriterium als nicht erfüllt betrachtet, weist
richtigerweise darauf hin ( Urk. 2 S. 13) , jedes mittelschwere Unfallereignis weise eine gewisse Eindrücklichkeit auf (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2) und e rfüllt sei das Kriterium nur bei Begleitumständen, die aus objektiver Sicht geeignet seien, bei der betroffenen Person eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 3.5) . Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Praxisbeispiele mit Unfällen aufge führt, bei denen das Vorliegen besonders dramatischer Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit bejaht wurde ( Urk. 2 S. 14 ) . Umstände dieser Art liegen hier klarerweise nicht vor. Die von der F.___ evaluierte Geschwindig keits änderung (delta-v) im Bereich zwischen 20 und 30 km/h war entscheidend für die Qualifikation des Unfalles vom 1 4. Dezember 2015 als mittelschweres Ereig nis. Zur Bejahung des Kriteriums der besonderen Eindrücklichkeit oder der beson ders dramatischen Begleitumstände bedarf es darüber hinaus weiterer Faktoren. Es ereignete sich eine Auffahrkollision innerorts ohne weitere er schwerende Um stände. Zwar steckte der Beschwerdeführer nach der Kollision
für eine gewisse Zeit in dem von ihm gelenkten Fahrzeug fest , bis Rettungskräfte ihn aus diesem bargen . Allerdings bestand zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr. Weder hatte sich der Beschwerdeführer selber oder eine ihm nahestehende Person lebens be drohlich verletzt (vgl. Urk. 9/II/8-10) noch befand sich das Fahrzeug nach der Kollision in einer gefährlichen Lage (vgl. Urk. 9/II/16 S. 1, Urk. 9/II/40 S. 3 ff., Urk. 9/II/44 S. 8 ff.). Bei Autounfällen ist von b esonders dramatische n Begleitum stände n respektive eine r besondere n Eindrücklichkeit etwa bei einer Massenkara m bolage auf einer Autobahn auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 8.1), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Perso nen wagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 v om 4. September 2008 E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwi schen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person über eine längere Distanz vor sich herschob und die Insassen dieses Fahrzeugs verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_508/2008 vom 2 2. Oktober 2008 E. 5.3) , oder wenn der im gleichen Fahrzeug mitfahrende nahe Verwandte beim Unfall verstirbt (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2010 vom 2 3. August 2010 E.
3.1) . Umstände dieser Art liegen hier nicht vor, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin besonders dramatische Begleitum stände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vom 1 4. Dezember 2015 verneint hat. 3.4
Da die Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Schleuder trauma allein nach dem erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu beurteilen ist, fällt das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung bei Anwendung der Rechtsprechung zu den psychi schen Unfallfolgen praxisgemäss ausser Betracht. Auf diesen Grundsatz hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid unter Angabe einschlägiger Fund stellen richtigerweise hingewiesen ( Urk. 2 S. 14). 3.5
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ver neinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass Abklärungsmass nah men und ärztliche Kontrollen allein und eine Behandlung, die nur der Erhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes und nicht der Heilung diene n , im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht relevant seien (vgl. Urk. 2 S. 15). Der Beschwerde führer bemängelte, es fehle bei dieser Begründung die Bezugnahme auf den konkreten Fall. Aus den Akten und insbesondere aus dem D.___ - Gutachten ergebe sich, dass tatsächlich von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be hand lung auszugehen sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Tatsächlich zogen die unmittelbaren Folgen des Ereignisses vom 1 4. Dezember 2015 keine längere ärztliche Behand lung nach sich. Bereits am 1 5. Dezember 2015 konnte der Beschwerdeführer schmerzkompensiert und in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen werden. Eine weitere Heilbehandlung war nicht vorgesehen, abgesehen von einer allenfalls noch erforderlichen Analgesie und einer audiovisuellen Reiz abschirmung für einige Tage. Vorbehalten blieb der Verlauf bezüglich der vorbe stehenden Schulter- und Rückenbeschwerden ( Urk. 9/II/10 S. 1 f.). A nlässlich der Rehabilitation in der Rehaklinik A.___
vom 4. Januar bis 9. Februar 2016 bestand noch eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS . Darüber hinaus beob achteten die Ärzte der Klinik eine erhebliche
Symptomausweitung, die auf eine psychische Störung zurückzuführen war und zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte ( Urk. 9/II/39 S. 2). Diese Störungen und damit die orga nisch nicht begründbaren Beschwerden dauerten fort bis zum Verfügungse rlass im Mai 2018 (vgl. Urk. 9/II/96 S. 19 ff.). Da hierfür die psychische Fehlent wicklung nach dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2015 verantwortlich ist, fallen diese Beschwerden und die damit im Zusammenhang stehende ärztliche Behand lung bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht. Die Erkenntnisse der D.___ - Experten im Gutachten vom 2 6. Oktober 2018 führen zu keiner anderen Betrach tung. Auch sie hielten fest, dass bei fehlenden objektivierbaren Unfallfolgen die einsetzende psychische Fehlverarbeitung mittels der Rehabilitationsbehandlung nicht positiv habe beeinflusst werden können und es in der Folge zu einer Symptomausweitung gekommen sei
( Urk. 9/II/132 S. 45 ff.). Die mit dieser Symptomausweitung im Zusammenhang stehende Behandlung hat, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben. 3.6
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass weder von einer ärztlichen Fehl behandlung noch von einem schwierigen Heilungsverlauf a uszugehen sei ( Urk. 2 S. 15). Mit Bezug auf die unmittelbaren Folgen des Ereignisses vom 1 4. Dezember 2015 ist diese Schlussfolgerung korrekt. Die nach dem Vorfall erforderliche ärzt liche Behandlung verlief komplikationslos und es kam auch zu keiner Fehl behandlung. Bereits im Verlauf der Rehabilitation in de r Rehaklinik A.___ trat en allerdings die Folgen einer psychischen Fehlverarbeitung des Ereigni sses vom 1 4. Dezember 2014 auf (vgl. Urk. 9/II/8-10, Urk. 9/II/38). Letzteres hat in dessen bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht zu bleiben. Die Beschwerde gegnerin verneinte auch das Adäquanzkriterium der körperlichen Dauerschmer zen. S ie wies richtigerweise und unter Nennung einschlägiger Fundstellen darauf hin , die nach dem Unfall anhaltenden ,
körperlich zwar imponierenden, aber orga nisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden (vgl.
Urk. 9/II/39
S.
2, Urk. 9/II/96 S.
21) könnten für die Adäquanzbeurteilung nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 16). 3.7
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erachtete die Be schwerdegegnerin als nicht im dem Mass ausgewiesen, um das Kriterium als erfüllt betrachten zu können ( Urk. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, trotz ausgewiesener Anstrengungen bestehe selbst in einer ange passten Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ( Urk. 1 S. 11). Eine Rest arbeitsfähigkeit in diesem Umfang attestierten die D.___ - Gutacht er ( Urk. 9/II/132 S. 56), wobei diese Beurteilung in Würdigung aller gesundheitlicher Beeinträch tigungen des Beschwerdeführers
erfolgte , mithin auch solcher, die keinen Bezug zum Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 aufweisen. Hier massgebend ist allein die mit dem betreffenden Ereignis im Zusammenhang stehende physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. In dieser Hinsicht ergibt sich, dass die im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung in A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich auf die bereits damals zu beobachtende, psychisch bedingte Symptomausweitung zurückzuführen war ( Urk. 9/II/39 S. 2 f.). Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Befunde bestand somit nicht. Auch dieses Adä quanzkriterium ist demnach zu verneine n . Ohne Relevanz für die Beurteilung der Kausalität ist im Übrigen auch das Argument des Beschwerdeführers, psychische Beschwerden seien erst mals nach dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 aufge treten . Die R egel « post hoc ergo propter hoc » , im Sinne einer natürlichen Ver mutung, ist keine massgebliche Beweiswürdigungsregel (BGE 119 V 335, Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli 2009 E. 3; Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 lit . c). 3.8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 und den im weiteren Verlauf nach dem Vorfall geklagten persistierenden Beschwerden, die Folge einer psychischen Fehlverarbeitung sind, richtigerweise verneint hat. Sie hat die Leistungen mit ihrer Verfügung vom 2 8. Mai 2018 per 1. Mai 201 8 eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zwar vor, ohne eine weitere Behandlung des psychischen Leidens sei mit dessen Verschlechterung zu rechnen, weswegen der Endzustand noch nicht erreicht sei ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3 lit . d ).
Für den Fallabschluss ist indessen die Behandlung der unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend. Dies trifft auf das psychische Leiden nicht zu, woran der Einwand des Beschwerdeführers nichts ändert .
4. 4.1
Bezüglich der Restfolgen des Unfallereignisses vom 1 6. Mai 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen des Kreisarztes Dr. B.___ und kam zum Schluss, aufgrund des bildgebend dokumentierten Verlaufs und des klini schen Befundes sei von einer Minderbelastbarkeit der rechte n oberen Extremität auszugehen, während dem linksseitig keine Einschränkung en bestünden. Für rechts seitige und beidseitige Tätigkeiten seien ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Tischhöhe zumutbar. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ( Urk. 2 S.
17 f.; vgl. auch Urk. 9/I/154 ). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, d ie D.___ - Gutachter seien in ihrer Expertise vom 2 6. Oktober 2018 zum Schluss gelangt, dass aus rheumatologischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten lediglich vo n einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
auszugehen sei. Die zugesprochene Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12 % sei somit zwangsläufig zu tief. Aller dings sei es denkbar, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die Folgen von weiteren, vor Dezember 2015 erlittenen Unfällen berücksichtigt hätten, wes wegen allenfalls weitergehen de Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4). 4.2
Die D.___ - Experten untersuchten d en Beschwerdeführer auf internistischem, rheu matologischem, kardiologischem, neurologischem und psychiatrischem Fachge biet (vgl. Urk. 9/I/188 S. 44 ff.). Als funktionell relevant stuften sie nebst dem unfall bedingten rechtsbetonte n
Schulterleiden eine mittelschwere depressive Epi sode, eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung und eine subsyn dro male posttraumatische Be lastungsstörung ein, ebenso ein
lumbospondylogenes und lum bovertebrales
sowie ein chronisches cervico vertebrales Syndrom. Hinzu kommt, dass auch die Schulterproblematik unfallfremde Komponenten im Sinne einer linksseitigen Ruptur der Rotatorenmanschette
beinhaltet ( Urk. 9/I/188 S.
51
f.).
Gesamthaft kamen die D.___ - Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt. Aus rheumatologischer Sicht seien nur noch körperliche leichte Tätigkeiten geeignet. Zu vermeiden seien namentlich Gewichtbelastungen über 15 kg , Arbeiten in unergonomischen Positionen, repetitive Flexionen und Extensionen des Rumpfes, längere Arbeiten in Extensionshaltung der Halswirbelsäule, repetitive Armhal tungen über der Horizontalen und Arbeiten mit länger erhobenen Armen. Eine angepasste Tätigkeit könne im Umfang von 60 % ausgeübt werden ( Urk. 9/I/188 S. 54) . Sodann hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein wohl wollen des Umfeld mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen. Es gelte zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf Anforderungen dysphorisch reagiere, unflexibel sei und rasch aufgebe , was Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten zu r Folge haben könne. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen ( Urk. 9/I/188 S. 56). A us interdisziplinärer Sicht kamen die Gutach ter zu m Schluss, der Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha klinik A.___ im Februar 2016 in einer adaptierten Tätigkeit zu 40 % einsetzbar. 4.3
Es zeigt sich, dass die D.___ - Experten , die ihr Gutachten im Auftrag der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfassten (vgl. Urk. 9/I/188 S. 1),
dem finalen Charakter der Invalidenversicherung entsprechend nicht allein die Folgen der rechtsseitigen Schulterverletzung
beurteilten , die sich der Be schwerdeführer beim Unfall vom 1 6. Mai 2014 zugezogen hatte, sondern ebenso
alle
übrigen
gesundheitliche n Beeinträchtigungen . Unter diesem Blickwinkel v er - bietet es sich von
v ornherein ,
die Feststellungen der D.___ - Gutachter auf die hier massgebende Frage der durch den Unfall vom 1 6. Mai 2014 verursachten Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit anzuwenden . Eine Prüfung der Begründetheit der Erkenntnisse der D.___ -Gutachter erübrigt sich daher . Im Übrigen erweisen sich d ie Abklärungen von Dr. B.___
für die hier relevanten Belange als um fassend und nachvollziehbar ( Urk. 9/I/138, Urk. 9/I/154 ). Der Beschwerdeführer erhob zudem keine konkret en
Einwände, die die Nachvollziehbarkeit und die Angemessenheit der kreisärztlichen Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der auf den Unfall vom 1 6. Mai 2014 zurückzuführenden Funktionsbeeinträchtigung an der rechten Schulter in der Lage i st, angepasste, körperlich
leichte bis mittelschwer e Tätigkeiten bis auf Tischhöhe , ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten
ver bunden mit Schlägen oder Vibrationen ganztägig auszuüben. 4.4
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen dem
Ereignis vom 1 6. Mai 2014 und allfälligen Folgen psychischer Art ( Urk. 2 S. 18 Ziff. 6 c). Eine psychische Fehlentwicklung nach dem Ereignis vom 1 6. Mai 2014 ist nicht aktenkundig und auch der Beschwerdeführer betont , psy chische Beschwerden seien erst nach dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2015 auf getreten ( Urk. 1 S. 8). Da Hinweise auf eine psychische Fehlentwicklung nach dem Vorfall vom 1 6. Mai 2014 fehlen, ist auf den Aspekt des diesbezüglichen adä quaten Kausalzusammenhangs nicht weiter einzugehen. 4.5
Zur Invaliditätsbemessung, insbesondere zur Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens äusserte sich die Beschwerde gegn erin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich ( Urk. 2 S. 20 f.). Die Bezifferung der beiden Vergleichseinkommen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/I/167 S. 3) . Auch der Beschwerdeführer bemängelte die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 12 %. Auf dieser Basis steht dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Mai 2018 eine Invalidenrente zu . Es ist hierzu auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 8. Mai 2018 zu verweisen (vgl. Urk. 9/I/163 S. 1-3). Der diesbezügliche Entscheid der Beschwerde gegn erin ist nicht zu beanstanden. 5.
Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Darlegungen von Kreisarzt Dr. B.___ verneint ( Urk. 2 S. 21 ff ., Urk. 9/I/100 S. 11, Urk. 9/I/154 S. 2, Urk. 9/I/163 S. 3). Der Beschwerdeführer macht e geltend, die nach dem Unfall vom 1 4. Dezember 2015 aufgetretenen psy chischen Beschwerden rechtfertigten die Zusprechung einer Integritätsentschä digung ( Urk. 1 S. 12). Es wurde dargelegt, dass zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 und der im weiteren Verlauf aufgetretenen psyc h ischen Fehlentwicklung kein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. vorstehende E.
3 ). Das psy chische Leiden kann demnach zu keinem Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung führen. Aus diesem Grund kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 6.
Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der Beschwerde gegn erin als ge recht fertigt . Betreffend das Ereignis vom 1 8. Dezember 2015 hat sie mangels adä quater Kausalität bezüglich der nach dem Vorfall aufgetretenen psychischen Be schwerden und mangels weiterer Unfallfolgen die bis dahin ausgerichteten Leis tungen per 1. Mai 2018 eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Nicht zu bean standen ist des Weiteren die auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12 % ab dem 1. Mai 2018 zugesprochene Invalidenrente betreffend die Folgen des Un falles vom 1 6. Mai 201 4. R echtens ist sodann die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2019 erhobene Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). D ie hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1 6. Mai 2014 und am 1 8. Dezem ber 201 5 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2 Die allgemeinen Voraussetzungen zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Vorliegen eines Unfalles und die massgeblichen Grundsätze in Bezug auf den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang bei organischen sowie bei psychischen Unfallfolgen und insbesondere bei V orliegen eines Schleudertraumas hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2 ). Auf die se Darlegungen ist zu verweisen.
Dasselbe gilt für die Darlegungen der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung, das heisst insbesondere zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens ( Urk. 2 S. 18 ff. Ziff. 7) und für die Darlegungen betreffend die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 21 Ziff. 9) . 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Mai 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten , ihm eine Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 12 % und eine Integri tätsentschädigung auszurichten. Ferner sei die Suva zu verpflichten, über den
E. 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus den ärztlichen Darlegungen ergebe sich der Schluss, dass der Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 zu keinen objektivierbaren Unfallfolgen struktureller Art geführt habe ( Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 3 lit . a). Aus den ärztlichen Darlegungen ergebe sich ferner , dass ein Beschwerdebild bestehe , das über das typische Beschwer debild eines Schleudertraumas hinausgehe. Der Beschwerdeführer habe den Un fall vom 1 4. Dezember 2015 nicht in adäquater Weise ver arbeiten können, we s wegen es zu einer psychischen Fehlverarbeitung des Ereignisses gekommen sei. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher gemäss den Kriterien zu prüfen, die bei der Prüfung der Adäquanz bei psychischen Störungen nach Unfällen zu beachten seien ( Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 4 lit . b) . Der Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 sei in der Gesamtbetrachtung aller äusserer Faktoren als mittelschwer im Grenz bereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Besonders dramatische Begleit um stände lägen ni cht vor und ebenso wenig sei von einer besonderen Eindrück lich keit des Unfallgeschehens auszugehen. Im Übrigen wohne jedem Unfall ge schehen im mittelschweren Bereich eine gewisse Eindrücklichkeit inne, was aber noch nicht zur Bejahung dieses Adäquanzkriteriums führe . Da die Adäquanz einer psy chischen Fehlentwicklung nach einem Schleudertrauma allein nach dem erlitte nen körperlichen Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu beurteilen sei , falle das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung unter Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen praxisge mäss ausser Betracht . Von einer ungewöhnlich langen ärztl ichen Behandlung, von einem schwierigen Heilungsverlauf der unmittelbaren Unfallfolgen oder gar von einer ärztlichen Fehlbehandlung könne vorliegend nicht ausgegangen werden . Die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden seien bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht i n die Beurteilung einzubeziehen. Relevant seien ausschliesslich körperliche Dauerschmerzen mit entsprechendem somatischem Korrelat. Solche lägen hier nicht vor. Von einer bezüglich Grad und Dauer erheblichen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit könne hier ebenfalls nicht ausgegangen werden. Da die massgeblichen Adäquanzkriterien weder bezüglich Anzahl noch Ausprägung hinreichend erfüllt seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 und der danach aufgetretenen psychischen Fehl entwicklung nicht gegeben ( Urk. 2 S. 12 ff. Ziff. 5 lit . a-j).
Was den Unfall v om 1 6. Mai 2014 betreffe, bestünden beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen organisch-strukturelle Restfolgen . Die durchgeführten ärzt lichen Abklärungen hätten ergeben, dass die rechtsseitige Schulter nur noch eingeschränkt belastbar sei. Diesbezüglich zumutbar seien ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Tischhöhe. Gänzlich nicht mehr zumutbar seien Arbeiten über Kopf und Tätigkeiten , die zu Schlägen und Vibrationen im Schul terbereich führten. In Bezug auf diese organischen Unfallfolgen sei zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer Anspru c h auf eine Rente und gegebenenfalls auf eine Integritätsentschädigung habe.
Die psychischen Beschwerden vermöchten k eine Leistungspflicht zu begründen. Die Prüfung der zum Nachweis des adäqua ten Kausalzusammenhanges
erforderlichen Kriterien habe gezeigt, dass die Vor aussetzungen nicht erfüllt seien ( Urk. 2 S. 18 Ziff. 6 lit . a-c) . Das Validen einkommen betrage unbestrittenermassen Fr. 70'018.--. Das Invalidenein kommen sei sodann gestützt auf die Lohnangaben der ausgewählten Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) mit Fr. 61'657.-- zu beziffern. Die Differenz zwischen den beiden Vergleichseinkommen betrage
Fr. 8'361.-- respektive 11,94 % . Damit bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 20 f. Ziff. 8). Aus den Darlegungen des Kreisarztes Dr. B.___ sodann ergebe sich, dass nicht vom Vorliegen eines Integritätsschadens ausgegangen werden könne, weswegen kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 2 S. 22 f. Ziff. 10). Insgesamt seien die vorhandenen Unterlagen vollständig und gäben über die zu prüfenden An spruchsvoraussetzungen genügend Auskunft, so dass sich weitere Abkl ärungen nicht aufdrängten ( Urk. 2 S. 24 Ziff. 11).
E. 2.1.2 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest und ergänzte, den Darlegungen des Beschwerdeführers zur Einteilung des Unfalles und zu den Adäquanzkriterien könne nicht gefolgt werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Leiden und dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 sei nicht gegeben, weswegen aus diesem Grund eine Leis tungspflic ht zu verneinen sei. Somatische Folgen habe dieses Ereignis - anders als der Vorfall vom 1 6. Mai 2014 - nicht gehabt. Bezüglich des Ereignisses vom Mai 2014 sei en gestützt auf die nachvollziehbare ärztliche Beurteilung eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aber verneint worden. Das von der Invaliden versicherung eingeholte D.___ - Gu tachten sei nicht verwertbar, denn es äussere sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt, wohingegen
vorliegend allein Unfallfolgen zu beurt eilen seien ( Urk.
E. 3 0. April 2018 hinaus die weiteren gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Tag geld leistungen, Heilbehandlungskosten). Eventualiter sei die Sache zur Neubeur tei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva be an tragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 die Abweisung der Beschwer de ( Urk.
E. 3.1 Beim Auffahrunfall vom 1 4. Dezember 2015 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ vom 1 8. Dezember 2015 eine Mehrfachverletzung mit leichter traumatischer Hirnver letzung und Distorsion der HWS Grad I zu. Die Ärzte hielten fest, nach kom plikationsloser neurologischer Überwachung bis zum 1 5. Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können ( Urk. 9/II/10 S. 1). In zwei weiteren Berichten vom 1 4. Dez ember 2015 führten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___
aus, traumatische Läsionen hätten nach einer Untersuchung des Kop fe s, der HWS, des Thorax, des Abdomens und des
linken Knie s ausgeschlossen werden können ( Urk. 9/II/8 S. 1, Urk. 9/II/9). Auch die weiteren Berichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 2. September 2016 und die beiden Berichte des Kreisarztes Dr. C.___ vom 9. Januar und 2. Juli 2017 zeigen, dass nebst den Befunden dege nerativer Art und den mit dem Unfallereignis vom 1 6. Mai 2014 zusammen hängenden Befunden (vgl. nachstehende E. 4)
keine Unfallfolgen in Sinne von organisch fassbaren Läsionen festzustellen sind, jedoch
ein psychisch es Leiden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer depressiven Epi sode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 9/II/60 S. 2, Urk. 9/II/72 S. 1-4, Urk. 9/II/75, Urk. 9/II/87, Urk. 9/II /96 S. 18 ff. , Urk. 9/II/111 ). Somit steht nicht mehr das für ein Schleuder trauma typische bunte Beschwerdebild
im Vordergrund ( diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensverände rung ; BGE 117 V 359 E. 4b ) , sondern in erster Linie psychische Komponenten , was es rechtfertigt, für die Prüfung der Adäquanz auf die Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 und nicht auf die jenigen gemäss BGE 117 V 359 (modifiziert mit BGE 134 V 109) abzustellen (BGE 123 V 98 E. 2a) . Die Vorgehensweise der Beschwer degegnerin ist somit gerechtfertigt ( Urk. 2 S. 11 ff.), was der Beschwerdeführer auch nicht bemängelte ( Urk. 1 S. 5) ; dennoch nahm er selber - allerdings wohl irrtümlich - die Adäquanzprüfung entsprechend den Grundsätzen gemäss BGE 134 V 109 und somit entsprechend der Schleudertraumapraxis vor ( Urk. 1 S. 10 f. ).
E. 3.2 Den Unfall vom 1 4. Dezember 2015 stufte die Beschwerdegegnerin als mittel schwer im Grenzbereich zu leicht ein. Sie hob hervor, Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug würden in aller Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht eingestuft. In einzelnen Fällen habe die Praxis auch einen leichten Unfal l angen ommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwin dig keitsveränderung und zusätzlich weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden ( Urk. 2 S. 13 ). Die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin basiert auf einer Gegenüberstellung zahlrei cher Praxisbeispiele im Gesamtbereich der mittelschweren Unfälle ( Urk. 2 S. 12 f.) und erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der biomechanischen Kurz beurteilung durch die Experten der F.___ , gemäss deren Feststellungen der Kollision vom 1 4. Dezember 2015 eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in der Grössenordnung zwischen 20 bis 30 km/h zu Grunde lag ( Urk. 9/II/53 S. 4). Die Beurteilung vermag zu überzeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Demgemäss ist d ie Adä quanz entsprechend den in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa dargestellten Kriterien zu prüfen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen dramatische Begleitumstände res pektive eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehen s vor. Er sei mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in das Heck eines Lastwagens vor ihm geprallt und habe sich dabei die Schläfe angeschlagen und die Füsse eingeklemmt. Deswegen habe er aus dem Fahrzeug befreit werden müssen, was ihm bildhaft in Erinnerung geblieben sei und Flashbacks sowie Albträumen zur Folge gehabt habe ( Urk. 2 S.
10).
Die Beschwerdegegnerin, die dieses Adäquanzkriterium als nicht erfüllt betrachtet, weist
richtigerweise darauf hin ( Urk. 2 S. 13) , jedes mittelschwere Unfallereignis weise eine gewisse Eindrücklichkeit auf (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2) und e rfüllt sei das Kriterium nur bei Begleitumständen, die aus objektiver Sicht geeignet seien, bei der betroffenen Person eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 3.5) . Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Praxisbeispiele mit Unfällen aufge führt, bei denen das Vorliegen besonders dramatischer Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit bejaht wurde ( Urk. 2 S. 14 ) . Umstände dieser Art liegen hier klarerweise nicht vor. Die von der F.___ evaluierte Geschwindig keits änderung (delta-v) im Bereich zwischen 20 und 30 km/h war entscheidend für die Qualifikation des Unfalles vom 1 4. Dezember 2015 als mittelschweres Ereig nis. Zur Bejahung des Kriteriums der besonderen Eindrücklichkeit oder der beson ders dramatischen Begleitumstände bedarf es darüber hinaus weiterer Faktoren. Es ereignete sich eine Auffahrkollision innerorts ohne weitere er schwerende Um stände. Zwar steckte der Beschwerdeführer nach der Kollision
für eine gewisse Zeit in dem von ihm gelenkten Fahrzeug fest , bis Rettungskräfte ihn aus diesem bargen . Allerdings bestand zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr. Weder hatte sich der Beschwerdeführer selber oder eine ihm nahestehende Person lebens be drohlich verletzt (vgl. Urk. 9/II/8-10) noch befand sich das Fahrzeug nach der Kollision in einer gefährlichen Lage (vgl. Urk. 9/II/16 S. 1, Urk. 9/II/40 S. 3 ff., Urk. 9/II/44 S. 8 ff.). Bei Autounfällen ist von b esonders dramatische n Begleitum stände n respektive eine r besondere n Eindrücklichkeit etwa bei einer Massenkara m bolage auf einer Autobahn auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 8.1), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Perso nen wagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 v om 4. September 2008 E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwi schen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person über eine längere Distanz vor sich herschob und die Insassen dieses Fahrzeugs verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_508/2008 vom 2 2. Oktober 2008 E. 5.3) , oder wenn der im gleichen Fahrzeug mitfahrende nahe Verwandte beim Unfall verstirbt (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2010 vom 2 3. August 2010 E.
3.1) . Umstände dieser Art liegen hier nicht vor, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin besonders dramatische Begleitum stände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vom 1 4. Dezember 2015 verneint hat.
E. 3.4 Da die Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Schleuder trauma allein nach dem erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu beurteilen ist, fällt das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung bei Anwendung der Rechtsprechung zu den psychi schen Unfallfolgen praxisgemäss ausser Betracht. Auf diesen Grundsatz hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid unter Angabe einschlägiger Fund stellen richtigerweise hingewiesen ( Urk. 2 S. 14).
E. 3.5 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ver neinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass Abklärungsmass nah men und ärztliche Kontrollen allein und eine Behandlung, die nur der Erhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes und nicht der Heilung diene n , im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht relevant seien (vgl. Urk. 2 S. 15). Der Beschwerde führer bemängelte, es fehle bei dieser Begründung die Bezugnahme auf den konkreten Fall. Aus den Akten und insbesondere aus dem D.___ - Gutachten ergebe sich, dass tatsächlich von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be hand lung auszugehen sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Tatsächlich zogen die unmittelbaren Folgen des Ereignisses vom 1 4. Dezember 2015 keine längere ärztliche Behand lung nach sich. Bereits am 1 5. Dezember 2015 konnte der Beschwerdeführer schmerzkompensiert und in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen werden. Eine weitere Heilbehandlung war nicht vorgesehen, abgesehen von einer allenfalls noch erforderlichen Analgesie und einer audiovisuellen Reiz abschirmung für einige Tage. Vorbehalten blieb der Verlauf bezüglich der vorbe stehenden Schulter- und Rückenbeschwerden ( Urk. 9/II/10 S. 1 f.). A nlässlich der Rehabilitation in der Rehaklinik A.___
vom 4. Januar bis 9. Februar 2016 bestand noch eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS . Darüber hinaus beob achteten die Ärzte der Klinik eine erhebliche
Symptomausweitung, die auf eine psychische Störung zurückzuführen war und zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte ( Urk. 9/II/39 S. 2). Diese Störungen und damit die orga nisch nicht begründbaren Beschwerden dauerten fort bis zum Verfügungse rlass im Mai 2018 (vgl. Urk. 9/II/96 S. 19 ff.). Da hierfür die psychische Fehlent wicklung nach dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2015 verantwortlich ist, fallen diese Beschwerden und die damit im Zusammenhang stehende ärztliche Behand lung bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht. Die Erkenntnisse der D.___ - Experten im Gutachten vom 2 6. Oktober 2018 führen zu keiner anderen Betrach tung. Auch sie hielten fest, dass bei fehlenden objektivierbaren Unfallfolgen die einsetzende psychische Fehlverarbeitung mittels der Rehabilitationsbehandlung nicht positiv habe beeinflusst werden können und es in der Folge zu einer Symptomausweitung gekommen sei
( Urk. 9/II/132 S. 45 ff.). Die mit dieser Symptomausweitung im Zusammenhang stehende Behandlung hat, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.
E. 3.6 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass weder von einer ärztlichen Fehl behandlung noch von einem schwierigen Heilungsverlauf a uszugehen sei ( Urk. 2 S. 15). Mit Bezug auf die unmittelbaren Folgen des Ereignisses vom 1 4. Dezember 2015 ist diese Schlussfolgerung korrekt. Die nach dem Vorfall erforderliche ärzt liche Behandlung verlief komplikationslos und es kam auch zu keiner Fehl behandlung. Bereits im Verlauf der Rehabilitation in de r Rehaklinik A.___ trat en allerdings die Folgen einer psychischen Fehlverarbeitung des Ereigni sses vom 1 4. Dezember 2014 auf (vgl. Urk. 9/II/8-10, Urk. 9/II/38). Letzteres hat in dessen bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht zu bleiben. Die Beschwerde gegnerin verneinte auch das Adäquanzkriterium der körperlichen Dauerschmer zen. S ie wies richtigerweise und unter Nennung einschlägiger Fundstellen darauf hin , die nach dem Unfall anhaltenden ,
körperlich zwar imponierenden, aber orga nisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden (vgl.
Urk. 9/II/39
S.
2, Urk. 9/II/96 S.
21) könnten für die Adäquanzbeurteilung nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 16).
E. 3.7 Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erachtete die Be schwerdegegnerin als nicht im dem Mass ausgewiesen, um das Kriterium als erfüllt betrachten zu können ( Urk. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, trotz ausgewiesener Anstrengungen bestehe selbst in einer ange passten Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ( Urk. 1 S. 11). Eine Rest arbeitsfähigkeit in diesem Umfang attestierten die D.___ - Gutacht er ( Urk. 9/II/132 S. 56), wobei diese Beurteilung in Würdigung aller gesundheitlicher Beeinträch tigungen des Beschwerdeführers
erfolgte , mithin auch solcher, die keinen Bezug zum Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 aufweisen. Hier massgebend ist allein die mit dem betreffenden Ereignis im Zusammenhang stehende physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. In dieser Hinsicht ergibt sich, dass die im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung in A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich auf die bereits damals zu beobachtende, psychisch bedingte Symptomausweitung zurückzuführen war ( Urk. 9/II/39 S. 2 f.). Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Befunde bestand somit nicht. Auch dieses Adä quanzkriterium ist demnach zu verneine n . Ohne Relevanz für die Beurteilung der Kausalität ist im Übrigen auch das Argument des Beschwerdeführers, psychische Beschwerden seien erst mals nach dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 aufge treten . Die R egel « post hoc ergo propter hoc » , im Sinne einer natürlichen Ver mutung, ist keine massgebliche Beweiswürdigungsregel (BGE 119 V 335, Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli 2009 E. 3; Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 lit . c).
E. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 und den im weiteren Verlauf nach dem Vorfall geklagten persistierenden Beschwerden, die Folge einer psychischen Fehlverarbeitung sind, richtigerweise verneint hat. Sie hat die Leistungen mit ihrer Verfügung vom 2 8. Mai 2018 per 1. Mai 201
E. 8 eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zwar vor, ohne eine weitere Behandlung des psychischen Leidens sei mit dessen Verschlechterung zu rechnen, weswegen der Endzustand noch nicht erreicht sei ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3 lit . d ).
Für den Fallabschluss ist indessen die Behandlung der unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend. Dies trifft auf das psychische Leiden nicht zu, woran der Einwand des Beschwerdeführers nichts ändert .
4. 4.1
Bezüglich der Restfolgen des Unfallereignisses vom 1 6. Mai 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen des Kreisarztes Dr. B.___ und kam zum Schluss, aufgrund des bildgebend dokumentierten Verlaufs und des klini schen Befundes sei von einer Minderbelastbarkeit der rechte n oberen Extremität auszugehen, während dem linksseitig keine Einschränkung en bestünden. Für rechts seitige und beidseitige Tätigkeiten seien ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Tischhöhe zumutbar. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ( Urk. 2 S.
17 f.; vgl. auch Urk. 9/I/154 ). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, d ie D.___ - Gutachter seien in ihrer Expertise vom 2 6. Oktober 2018 zum Schluss gelangt, dass aus rheumatologischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten lediglich vo n einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
auszugehen sei. Die zugesprochene Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12 % sei somit zwangsläufig zu tief. Aller dings sei es denkbar, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die Folgen von weiteren, vor Dezember 2015 erlittenen Unfällen berücksichtigt hätten, wes wegen allenfalls weitergehen de Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4). 4.2
Die D.___ - Experten untersuchten d en Beschwerdeführer auf internistischem, rheu matologischem, kardiologischem, neurologischem und psychiatrischem Fachge biet (vgl. Urk. 9/I/188 S. 44 ff.). Als funktionell relevant stuften sie nebst dem unfall bedingten rechtsbetonte n
Schulterleiden eine mittelschwere depressive Epi sode, eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung und eine subsyn dro male posttraumatische Be lastungsstörung ein, ebenso ein
lumbospondylogenes und lum bovertebrales
sowie ein chronisches cervico vertebrales Syndrom. Hinzu kommt, dass auch die Schulterproblematik unfallfremde Komponenten im Sinne einer linksseitigen Ruptur der Rotatorenmanschette
beinhaltet ( Urk. 9/I/188 S.
51
f.).
Gesamthaft kamen die D.___ - Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt. Aus rheumatologischer Sicht seien nur noch körperliche leichte Tätigkeiten geeignet. Zu vermeiden seien namentlich Gewichtbelastungen über 15 kg , Arbeiten in unergonomischen Positionen, repetitive Flexionen und Extensionen des Rumpfes, längere Arbeiten in Extensionshaltung der Halswirbelsäule, repetitive Armhal tungen über der Horizontalen und Arbeiten mit länger erhobenen Armen. Eine angepasste Tätigkeit könne im Umfang von 60 % ausgeübt werden ( Urk. 9/I/188 S. 54) . Sodann hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein wohl wollen des Umfeld mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen. Es gelte zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf Anforderungen dysphorisch reagiere, unflexibel sei und rasch aufgebe , was Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten zu r Folge haben könne. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen ( Urk. 9/I/188 S. 56). A us interdisziplinärer Sicht kamen die Gutach ter zu m Schluss, der Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha klinik A.___ im Februar 2016 in einer adaptierten Tätigkeit zu 40 % einsetzbar. 4.3
Es zeigt sich, dass die D.___ - Experten , die ihr Gutachten im Auftrag der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfassten (vgl. Urk. 9/I/188 S. 1),
dem finalen Charakter der Invalidenversicherung entsprechend nicht allein die Folgen der rechtsseitigen Schulterverletzung
beurteilten , die sich der Be schwerdeführer beim Unfall vom 1 6. Mai 2014 zugezogen hatte, sondern ebenso
alle
übrigen
gesundheitliche n Beeinträchtigungen . Unter diesem Blickwinkel v er - bietet es sich von
v ornherein ,
die Feststellungen der D.___ - Gutachter auf die hier massgebende Frage der durch den Unfall vom 1 6. Mai 2014 verursachten Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit anzuwenden . Eine Prüfung der Begründetheit der Erkenntnisse der D.___ -Gutachter erübrigt sich daher . Im Übrigen erweisen sich d ie Abklärungen von Dr. B.___
für die hier relevanten Belange als um fassend und nachvollziehbar ( Urk. 9/I/138, Urk. 9/I/154 ). Der Beschwerdeführer erhob zudem keine konkret en
Einwände, die die Nachvollziehbarkeit und die Angemessenheit der kreisärztlichen Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der auf den Unfall vom 1 6. Mai 2014 zurückzuführenden Funktionsbeeinträchtigung an der rechten Schulter in der Lage i st, angepasste, körperlich
leichte bis mittelschwer e Tätigkeiten bis auf Tischhöhe , ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten
ver bunden mit Schlägen oder Vibrationen ganztägig auszuüben. 4.4
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen dem
Ereignis vom 1 6. Mai 2014 und allfälligen Folgen psychischer Art ( Urk. 2 S. 18 Ziff. 6 c). Eine psychische Fehlentwicklung nach dem Ereignis vom 1 6. Mai 2014 ist nicht aktenkundig und auch der Beschwerdeführer betont , psy chische Beschwerden seien erst nach dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2015 auf getreten ( Urk. 1 S. 8). Da Hinweise auf eine psychische Fehlentwicklung nach dem Vorfall vom 1 6. Mai 2014 fehlen, ist auf den Aspekt des diesbezüglichen adä quaten Kausalzusammenhangs nicht weiter einzugehen. 4.5
Zur Invaliditätsbemessung, insbesondere zur Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens äusserte sich die Beschwerde gegn erin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich ( Urk. 2 S. 20 f.). Die Bezifferung der beiden Vergleichseinkommen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/I/167 S. 3) . Auch der Beschwerdeführer bemängelte die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 12 %. Auf dieser Basis steht dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Mai 2018 eine Invalidenrente zu . Es ist hierzu auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 8. Mai 2018 zu verweisen (vgl. Urk. 9/I/163 S. 1-3). Der diesbezügliche Entscheid der Beschwerde gegn erin ist nicht zu beanstanden. 5.
Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Darlegungen von Kreisarzt Dr. B.___ verneint ( Urk. 2 S. 21 ff ., Urk. 9/I/100 S. 11, Urk. 9/I/154 S. 2, Urk. 9/I/163 S. 3). Der Beschwerdeführer macht e geltend, die nach dem Unfall vom 1 4. Dezember 2015 aufgetretenen psy chischen Beschwerden rechtfertigten die Zusprechung einer Integritätsentschä digung ( Urk. 1 S. 12). Es wurde dargelegt, dass zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 und der im weiteren Verlauf aufgetretenen psyc h ischen Fehlentwicklung kein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. vorstehende E.
3 ). Das psy chische Leiden kann demnach zu keinem Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung führen. Aus diesem Grund kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 6.
Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der Beschwerde gegn erin als ge recht fertigt . Betreffend das Ereignis vom 1 8. Dezember 2015 hat sie mangels adä quater Kausalität bezüglich der nach dem Vorfall aufgetretenen psychischen Be schwerden und mangels weiterer Unfallfolgen die bis dahin ausgerichteten Leis tungen per 1. Mai 2018 eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Nicht zu bean standen ist des Weiteren die auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12 % ab dem 1. Mai 2018 zugesprochene Invalidenrente betreffend die Folgen des Un falles vom 1 6. Mai 201 4. R echtens ist sodann die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2019 erhobene Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00116
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 2. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, war seit dem 1. Oktober 2011 als Magaziner und Chauffeur beim Entsorgungs- und Transportunternehmen Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 6. Mai 2014 eine leere Transportpalette auf ein Fahrzeug heben wollte , dabei ausrutschte und versuchte , das Herunterfallen der Transportpalette zu verhindern . Hierbei zog er sich eine Zerrung an der rech t en Schulter zu . Die Arbeitgeberin meldete diesen Vorfall der Suva am 1 6. Juni 2014 als Bagatellunfall ( Urk. 9/I/1 , Urk. 9/I/25 ). Bildgebende Abklärungen im Juli 2014 zeigten eine vollständige Ruptur de r Supraspinatussehne und zusätzlich eine mögliche Partialruptur der Infraspinatussehne . Ferner zeigte die Untersuchung das Vorliegen einer schweren Arthrose des AC-Gelenks ( Urk. 9/I/11). Zur Behand lung der lädierten Supraspinatussehne wurde ein operatives Vorgehen vorge schlagen, wozu sich der Versicherte allerdings nicht ents chliessen konnte ( Urk. 9/I/23), weswegen die konservative Behandlung fortgesetzt wurde (vgl. Urk. 9/ I/39, Urk. 9/I/44-46). Die Suva kam für die Folgen der attestierten Arbeits unfähigkeit und für die Heilbehandlung auf.
Am 1 8. Dezember 2015 erreichte die Suva eine weitere Meldung über einen am 1 5. Dezember 2015 erlittenen Verkehrsunfall, bei welchem der Versicherte mit seinem Fahrzeug auf einen vor ihm fahrenden und unvermittelt star k abbrems enden Lastwagen aufgefahren war ( Urk. 9/II/1 ; vgl. auch Urk. 9/II/40 /12 ). Nach dieser Kollision liess sich der Versicherte bis zum Folgetag im Kantonsspital Z.___ behandeln. Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals Z.___
hielten im Austrittsbericht vom 1 8. Dezember 2015 fest, der Versicherte habe sich bei der Auffahrkollision eine Mehrfachverletzung mit leichter traumatischer Hirnverletzung, Distorsion der Halswirbelsäule Grad 1 und einer Kontusion der Lendenwirbelsäule zugezogen ( Urk. 9/II/10). Die Suva richtete weiterhin Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.
Ab dem 4. Januar bis zum 9. Februar 2016 absolvierte der Versicherte eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ ( Urk. 9/I/81 = Urk. 9/II/39 ). Zwecks Beurteilung der beruflichen Zumutbarkeit und eines Integritätsschadens fand am 2 9. August 2016 eine Untersuchung des Versicherten durch den Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation , statt ( Urk. 9/I/100 ). Am 9. Januar und am 1 1. Juli 2017 liess die Suva den Versicherten zusätzlich durch ihren Konsiliarpsychiater , Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen ( Urk. 9/I/128 = Urk. 9/II/96 , Urk. 9/II/74). Am 2 1. November 2017 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durc h Dr. B.___ ( Urk. 9/I/138) und a m 2 2. Februar 2018 verfasste Dr. B.___ einen Nachtrag zu seinem Bericht vom 2 1. November 2017 ( Urk. 9/I/154 ). 1. 2
Am 2 8. Mai 2019 erliess die Suva die Verfügung , mit der sie dem Versicherten für die verbliebenen Folgen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 6. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine Invalidenrente in der Höhe von monatlic h Fr.
574.50 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zusprach, den An sp ruch auf eine Integritätsentschädigung aber verneinte. In Bezug auf den Unfall vom 1 4. Dezember 2015 verneinte die Suva das Vorliegen eines adäquaten Kausalzu sammenhanges zwischen diesem Ereignis und den noch geklagten Beschwerden und stell t e die Versicherungsleistungen per 1. Mai 2018 ein ( Urk. 9/I/163 =
Urk. 9/II/120). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Juni 2018 Einsprache, mit der er die Zusprechung ei ner den Invaliditätsgrad von 12 % über steigenden Rente, eventualiter die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen,
die weitere Kostenübernahme für die Heilbehandlung und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung beantragte ( Urk. 9/I/174 = Urk. 9/II/125). Nachdem die Suva im Einspracheverfahren das im parallel laufenden Verfahren der Invaliden versicherung eingeholte interd isziplinäre Gutachten des D.___
vom 2 6. Oktober 2018 zu den Akten genommen hatte ( Urk. 9/I/188 f. = Urk. 9/II/ 132 f. ) , erliess sie am 2 7. März 2019 den Einspracheentscheid , mit dem sie die Einsprache abwies ( Urk. 2 = Urk. 9/I/191 = Urk. 9/II/135). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Mai 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten , ihm eine Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 12 % und eine Integri tätsentschädigung auszurichten. Ferner sei die Suva zu verpflichten, über den 3 0. April 2018 hinaus die weiteren gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Tag geld leistungen, Heilbehandlungskosten). Eventualiter sei die Sache zur Neubeur tei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva be an tragte in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 die Abweisung der Beschwer de ( Urk. 8 S. 2 ), was dem Versicherten am 1 7. J uli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerde füh rers gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2020 im Verfahren IV.2020.00503 entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). D ie hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 1 6. Mai 2014 und am 1 8. Dezem ber 201 5 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Vorliegen eines Unfalles und die massgeblichen Grundsätze in Bezug auf den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang bei organischen sowie bei psychischen Unfallfolgen und insbesondere bei V orliegen eines Schleudertraumas hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2 ). Auf die se Darlegungen ist zu verweisen.
Dasselbe gilt für die Darlegungen der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung, das heisst insbesondere zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens ( Urk. 2 S. 18 ff. Ziff. 7) und für die Darlegungen betreffend die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 21 Ziff. 9) . 2. 2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus den ärztlichen Darlegungen ergebe sich der Schluss, dass der Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 zu keinen objektivierbaren Unfallfolgen struktureller Art geführt habe ( Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 3 lit . a). Aus den ärztlichen Darlegungen ergebe sich ferner , dass ein Beschwerdebild bestehe , das über das typische Beschwer debild eines Schleudertraumas hinausgehe. Der Beschwerdeführer habe den Un fall vom 1 4. Dezember 2015 nicht in adäquater Weise ver arbeiten können, we s wegen es zu einer psychischen Fehlverarbeitung des Ereignisses gekommen sei. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher gemäss den Kriterien zu prüfen, die bei der Prüfung der Adäquanz bei psychischen Störungen nach Unfällen zu beachten seien ( Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 4 lit . b) . Der Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 sei in der Gesamtbetrachtung aller äusserer Faktoren als mittelschwer im Grenz bereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Besonders dramatische Begleit um stände lägen ni cht vor und ebenso wenig sei von einer besonderen Eindrück lich keit des Unfallgeschehens auszugehen. Im Übrigen wohne jedem Unfall ge schehen im mittelschweren Bereich eine gewisse Eindrücklichkeit inne, was aber noch nicht zur Bejahung dieses Adäquanzkriteriums führe . Da die Adäquanz einer psy chischen Fehlentwicklung nach einem Schleudertrauma allein nach dem erlitte nen körperlichen Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu beurteilen sei , falle das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung unter Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen praxisge mäss ausser Betracht . Von einer ungewöhnlich langen ärztl ichen Behandlung, von einem schwierigen Heilungsverlauf der unmittelbaren Unfallfolgen oder gar von einer ärztlichen Fehlbehandlung könne vorliegend nicht ausgegangen werden . Die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden seien bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht i n die Beurteilung einzubeziehen. Relevant seien ausschliesslich körperliche Dauerschmerzen mit entsprechendem somatischem Korrelat. Solche lägen hier nicht vor. Von einer bezüglich Grad und Dauer erheblichen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit könne hier ebenfalls nicht ausgegangen werden. Da die massgeblichen Adäquanzkriterien weder bezüglich Anzahl noch Ausprägung hinreichend erfüllt seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 und der danach aufgetretenen psychischen Fehl entwicklung nicht gegeben ( Urk. 2 S. 12 ff. Ziff. 5 lit . a-j).
Was den Unfall v om 1 6. Mai 2014 betreffe, bestünden beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen organisch-strukturelle Restfolgen . Die durchgeführten ärzt lichen Abklärungen hätten ergeben, dass die rechtsseitige Schulter nur noch eingeschränkt belastbar sei. Diesbezüglich zumutbar seien ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Tischhöhe. Gänzlich nicht mehr zumutbar seien Arbeiten über Kopf und Tätigkeiten , die zu Schlägen und Vibrationen im Schul terbereich führten. In Bezug auf diese organischen Unfallfolgen sei zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer Anspru c h auf eine Rente und gegebenenfalls auf eine Integritätsentschädigung habe.
Die psychischen Beschwerden vermöchten k eine Leistungspflicht zu begründen. Die Prüfung der zum Nachweis des adäqua ten Kausalzusammenhanges
erforderlichen Kriterien habe gezeigt, dass die Vor aussetzungen nicht erfüllt seien ( Urk. 2 S. 18 Ziff. 6 lit . a-c) . Das Validen einkommen betrage unbestrittenermassen Fr. 70'018.--. Das Invalidenein kommen sei sodann gestützt auf die Lohnangaben der ausgewählten Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) mit Fr. 61'657.-- zu beziffern. Die Differenz zwischen den beiden Vergleichseinkommen betrage
Fr. 8'361.-- respektive 11,94 % . Damit bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 20 f. Ziff. 8). Aus den Darlegungen des Kreisarztes Dr. B.___ sodann ergebe sich, dass nicht vom Vorliegen eines Integritätsschadens ausgegangen werden könne, weswegen kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 2 S. 22 f. Ziff. 10). Insgesamt seien die vorhandenen Unterlagen vollständig und gäben über die zu prüfenden An spruchsvoraussetzungen genügend Auskunft, so dass sich weitere Abkl ärungen nicht aufdrängten ( Urk. 2 S. 24 Ziff. 11). 2.1.2
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest und ergänzte, den Darlegungen des Beschwerdeführers zur Einteilung des Unfalles und zu den Adäquanzkriterien könne nicht gefolgt werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Leiden und dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 sei nicht gegeben, weswegen aus diesem Grund eine Leis tungspflic ht zu verneinen sei. Somatische Folgen habe dieses Ereignis - anders als der Vorfall vom 1 6. Mai 2014 - nicht gehabt. Bezüglich des Ereignisses vom Mai 2014 sei en gestützt auf die nachvollziehbare ärztliche Beurteilung eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aber verneint worden. Das von der Invaliden versicherung eingeholte D.___ - Gu tachten sei nicht verwertbar, denn es äussere sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt, wohingegen
vorliegend allein Unfallfolgen zu beurt eilen seien ( Urk. 8 S. 4 ff.) . 2 .2
Der Beschwerdeführer macht e geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach beiden Unfällen die Leistungspflicht anerkannt und habe zunächst die versicherten Leistungen erbracht. Sie habe bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte eingeholt und kreisärztliche Untersuchungen veranlasst. Trotz der medizinisch komplexen Situation habe sie jedoch keine polydisziplinäre Begutachtung ver anlasst. Sodann habe sie den Einspracheentscheid erlassen, ohne das von der Invalidenversicherung in Auftr ag gegebene D.___ - Gutachten vom 1 6. Oktober 2018 abzuwarten, obschon sie von der Durchführung dieser Begutachtung Kennt nis gehabt habe ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1) . Das psychische Leiden, das heisst die post traumatische Belastungsstörung, sei erst im Anschluss an das zweite Unfaller eignis vom 1 4. Dezember 2015 aufgetreten. Der Kreisarzt Dr. B.___ habe fest gehalten, dass dieses Ereignis eine katastrophale Bedeutung gehabt habe. Für den Kreisarzt sei dieses Ereignis entscheidend gewesen und es sei damit zu rechnen, dass während der kommenden Jahre eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsm arkt vorliegen werde. Selbst eine sta tionäre psychiatrische Behandlung habe trotz motivierter Teilnahme zu keiner Besserung geführt oder Anlass für eine günstigeren Prognose gegeben . Es sei davon auszugehen, dass aus psychia trischer Sicht ein Endzustand vorliege ( Urk. 1 S. 6
f f.
Ziff. 3 lit . a ).
Die Einschätzung, dass von einer substantiellen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, werde sowohl von den behandelnden Ärzten al s auch den D.___ - Gutachtern geteilt. Trotz dieser aus medizinischer Sicht klaren Ausgangslage habe die Be schwerdegegnerin na ch Prüfung der Adäquanz in Anwendung der Kriterien von BGE 134 V 109 einen Kausalzusammenhang verneint. Dabei sei verkannt worden, dass in Bezug auf das Unfallereignis von dramatischen Begleitumständen und von einer besonderen Eindrücklichkeit auszugehen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei auch das Kriterium der langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt zu betrachten. Hinzu komme, dass trotz ausgewiesener Eigenanstrengung eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit persistiere. Damit seien die Kriterien für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges in ausreichen dem Ausmass erfüllt. Die weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2015 habe die Beschwer degegnerin zu Unrecht ver n eint. Aufgrund der aus psychiatrischer Sicht erheblichen Arbeitsunfähigkeit übersteige der Invaliditätsgrad 12 % . Da ohne eine Behandlung des psychischen Leidens mit dessen Verschlechterung zu rechnen sei, habe die Beschwerde gegnerin auch weiterhin für die Heilbehandlung aufzukommen. Sollte der End zustand noch nicht erreicht sein, seien auch wieder Taggelder auszurichten ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3 lit . b-d ).
Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 6. Mai 2014 sei die Beschwerde geg nerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bezüglich leichte r bis mittel schwere r Tätigkeiten bis auf Tischhöhe ohne Schläge und Vibrationen ausge gangen. Die D.___ - Gutachter vom 2 6. Oktober 2018 seien dagegen zum Schluss gelangt, dass auch für angepasste Tätigkeiten lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei. Die zugesprochene Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12 % sei somit zwangsläufig zu tief. Allerdings sei es denkbar, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die Folgen von weiteren, vor Dezember 2015 erlittenen Unfällen berücksichtigt hätten, weswegen allenfalls weitergehende Abklärungen angezeigt seien. Ange sichts des D.___ - Gutachtens sei ausserdem vom Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auszugehen ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4). 3. 3.1
Beim Auffahrunfall vom 1 4. Dezember 2015 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ vom 1 8. Dezember 2015 eine Mehrfachverletzung mit leichter traumatischer Hirnver letzung und Distorsion der HWS Grad I zu. Die Ärzte hielten fest, nach kom plikationsloser neurologischer Überwachung bis zum 1 5. Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können ( Urk. 9/II/10 S. 1). In zwei weiteren Berichten vom 1 4. Dez ember 2015 führten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___
aus, traumatische Läsionen hätten nach einer Untersuchung des Kop fe s, der HWS, des Thorax, des Abdomens und des
linken Knie s ausgeschlossen werden können ( Urk. 9/II/8 S. 1, Urk. 9/II/9). Auch die weiteren Berichte von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 2. September 2016 und die beiden Berichte des Kreisarztes Dr. C.___ vom 9. Januar und 2. Juli 2017 zeigen, dass nebst den Befunden dege nerativer Art und den mit dem Unfallereignis vom 1 6. Mai 2014 zusammen hängenden Befunden (vgl. nachstehende E. 4)
keine Unfallfolgen in Sinne von organisch fassbaren Läsionen festzustellen sind, jedoch
ein psychisch es Leiden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer depressiven Epi sode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 9/II/60 S. 2, Urk. 9/II/72 S. 1-4, Urk. 9/II/75, Urk. 9/II/87, Urk. 9/II /96 S. 18 ff. , Urk. 9/II/111 ). Somit steht nicht mehr das für ein Schleuder trauma typische bunte Beschwerdebild
im Vordergrund ( diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensverände rung ; BGE 117 V 359 E. 4b ) , sondern in erster Linie psychische Komponenten , was es rechtfertigt, für die Prüfung der Adäquanz auf die Grundsätze gemäss BGE 115 V 133 und nicht auf die jenigen gemäss BGE 117 V 359 (modifiziert mit BGE 134 V 109) abzustellen (BGE 123 V 98 E. 2a) . Die Vorgehensweise der Beschwer degegnerin ist somit gerechtfertigt ( Urk. 2 S. 11 ff.), was der Beschwerdeführer auch nicht bemängelte ( Urk. 1 S. 5) ; dennoch nahm er selber - allerdings wohl irrtümlich - die Adäquanzprüfung entsprechend den Grundsätzen gemäss BGE 134 V 109 und somit entsprechend der Schleudertraumapraxis vor ( Urk. 1 S. 10 f. ).
3.2
Den Unfall vom 1 4. Dezember 2015 stufte die Beschwerdegegnerin als mittel schwer im Grenzbereich zu leicht ein. Sie hob hervor, Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug würden in aller Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht eingestuft. In einzelnen Fällen habe die Praxis auch einen leichten Unfal l angen ommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwin dig keitsveränderung und zusätzlich weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden ( Urk. 2 S. 13 ). Die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin basiert auf einer Gegenüberstellung zahlrei cher Praxisbeispiele im Gesamtbereich der mittelschweren Unfälle ( Urk. 2 S. 12 f.) und erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der biomechanischen Kurz beurteilung durch die Experten der F.___ , gemäss deren Feststellungen der Kollision vom 1 4. Dezember 2015 eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in der Grössenordnung zwischen 20 bis 30 km/h zu Grunde lag ( Urk. 9/II/53 S. 4). Die Beurteilung vermag zu überzeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Demgemäss ist d ie Adä quanz entsprechend den in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa dargestellten Kriterien zu prüfen. 3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen dramatische Begleitumstände res pektive eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehen s vor. Er sei mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in das Heck eines Lastwagens vor ihm geprallt und habe sich dabei die Schläfe angeschlagen und die Füsse eingeklemmt. Deswegen habe er aus dem Fahrzeug befreit werden müssen, was ihm bildhaft in Erinnerung geblieben sei und Flashbacks sowie Albträumen zur Folge gehabt habe ( Urk. 2 S.
10).
Die Beschwerdegegnerin, die dieses Adäquanzkriterium als nicht erfüllt betrachtet, weist
richtigerweise darauf hin ( Urk. 2 S. 13) , jedes mittelschwere Unfallereignis weise eine gewisse Eindrücklichkeit auf (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2) und e rfüllt sei das Kriterium nur bei Begleitumständen, die aus objektiver Sicht geeignet seien, bei der betroffenen Person eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 3.5) . Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Praxisbeispiele mit Unfällen aufge führt, bei denen das Vorliegen besonders dramatischer Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit bejaht wurde ( Urk. 2 S. 14 ) . Umstände dieser Art liegen hier klarerweise nicht vor. Die von der F.___ evaluierte Geschwindig keits änderung (delta-v) im Bereich zwischen 20 und 30 km/h war entscheidend für die Qualifikation des Unfalles vom 1 4. Dezember 2015 als mittelschweres Ereig nis. Zur Bejahung des Kriteriums der besonderen Eindrücklichkeit oder der beson ders dramatischen Begleitumstände bedarf es darüber hinaus weiterer Faktoren. Es ereignete sich eine Auffahrkollision innerorts ohne weitere er schwerende Um stände. Zwar steckte der Beschwerdeführer nach der Kollision
für eine gewisse Zeit in dem von ihm gelenkten Fahrzeug fest , bis Rettungskräfte ihn aus diesem bargen . Allerdings bestand zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr. Weder hatte sich der Beschwerdeführer selber oder eine ihm nahestehende Person lebens be drohlich verletzt (vgl. Urk. 9/II/8-10) noch befand sich das Fahrzeug nach der Kollision in einer gefährlichen Lage (vgl. Urk. 9/II/16 S. 1, Urk. 9/II/40 S. 3 ff., Urk. 9/II/44 S. 8 ff.). Bei Autounfällen ist von b esonders dramatische n Begleitum stände n respektive eine r besondere n Eindrücklichkeit etwa bei einer Massenkara m bolage auf einer Autobahn auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 8.1), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Perso nen wagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 v om 4. September 2008 E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwi schen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person über eine längere Distanz vor sich herschob und die Insassen dieses Fahrzeugs verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_508/2008 vom 2 2. Oktober 2008 E. 5.3) , oder wenn der im gleichen Fahrzeug mitfahrende nahe Verwandte beim Unfall verstirbt (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2010 vom 2 3. August 2010 E.
3.1) . Umstände dieser Art liegen hier nicht vor, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin besonders dramatische Begleitum stände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vom 1 4. Dezember 2015 verneint hat. 3.4
Da die Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Schleuder trauma allein nach dem erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu beurteilen ist, fällt das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung bei Anwendung der Rechtsprechung zu den psychi schen Unfallfolgen praxisgemäss ausser Betracht. Auf diesen Grundsatz hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid unter Angabe einschlägiger Fund stellen richtigerweise hingewiesen ( Urk. 2 S. 14). 3.5
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ver neinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass Abklärungsmass nah men und ärztliche Kontrollen allein und eine Behandlung, die nur der Erhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes und nicht der Heilung diene n , im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht relevant seien (vgl. Urk. 2 S. 15). Der Beschwerde führer bemängelte, es fehle bei dieser Begründung die Bezugnahme auf den konkreten Fall. Aus den Akten und insbesondere aus dem D.___ - Gutachten ergebe sich, dass tatsächlich von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be hand lung auszugehen sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Tatsächlich zogen die unmittelbaren Folgen des Ereignisses vom 1 4. Dezember 2015 keine längere ärztliche Behand lung nach sich. Bereits am 1 5. Dezember 2015 konnte der Beschwerdeführer schmerzkompensiert und in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause ent lassen werden. Eine weitere Heilbehandlung war nicht vorgesehen, abgesehen von einer allenfalls noch erforderlichen Analgesie und einer audiovisuellen Reiz abschirmung für einige Tage. Vorbehalten blieb der Verlauf bezüglich der vorbe stehenden Schulter- und Rückenbeschwerden ( Urk. 9/II/10 S. 1 f.). A nlässlich der Rehabilitation in der Rehaklinik A.___
vom 4. Januar bis 9. Februar 2016 bestand noch eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS . Darüber hinaus beob achteten die Ärzte der Klinik eine erhebliche
Symptomausweitung, die auf eine psychische Störung zurückzuführen war und zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte ( Urk. 9/II/39 S. 2). Diese Störungen und damit die orga nisch nicht begründbaren Beschwerden dauerten fort bis zum Verfügungse rlass im Mai 2018 (vgl. Urk. 9/II/96 S. 19 ff.). Da hierfür die psychische Fehlent wicklung nach dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2015 verantwortlich ist, fallen diese Beschwerden und die damit im Zusammenhang stehende ärztliche Behand lung bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht. Die Erkenntnisse der D.___ - Experten im Gutachten vom 2 6. Oktober 2018 führen zu keiner anderen Betrach tung. Auch sie hielten fest, dass bei fehlenden objektivierbaren Unfallfolgen die einsetzende psychische Fehlverarbeitung mittels der Rehabilitationsbehandlung nicht positiv habe beeinflusst werden können und es in der Folge zu einer Symptomausweitung gekommen sei
( Urk. 9/II/132 S. 45 ff.). Die mit dieser Symptomausweitung im Zusammenhang stehende Behandlung hat, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben. 3.6
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass weder von einer ärztlichen Fehl behandlung noch von einem schwierigen Heilungsverlauf a uszugehen sei ( Urk. 2 S. 15). Mit Bezug auf die unmittelbaren Folgen des Ereignisses vom 1 4. Dezember 2015 ist diese Schlussfolgerung korrekt. Die nach dem Vorfall erforderliche ärzt liche Behandlung verlief komplikationslos und es kam auch zu keiner Fehl behandlung. Bereits im Verlauf der Rehabilitation in de r Rehaklinik A.___ trat en allerdings die Folgen einer psychischen Fehlverarbeitung des Ereigni sses vom 1 4. Dezember 2014 auf (vgl. Urk. 9/II/8-10, Urk. 9/II/38). Letzteres hat in dessen bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht zu bleiben. Die Beschwerde gegnerin verneinte auch das Adäquanzkriterium der körperlichen Dauerschmer zen. S ie wies richtigerweise und unter Nennung einschlägiger Fundstellen darauf hin , die nach dem Unfall anhaltenden ,
körperlich zwar imponierenden, aber orga nisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden (vgl.
Urk. 9/II/39
S.
2, Urk. 9/II/96 S.
21) könnten für die Adäquanzbeurteilung nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 16). 3.7
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erachtete die Be schwerdegegnerin als nicht im dem Mass ausgewiesen, um das Kriterium als erfüllt betrachten zu können ( Urk. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, trotz ausgewiesener Anstrengungen bestehe selbst in einer ange passten Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ( Urk. 1 S. 11). Eine Rest arbeitsfähigkeit in diesem Umfang attestierten die D.___ - Gutacht er ( Urk. 9/II/132 S. 56), wobei diese Beurteilung in Würdigung aller gesundheitlicher Beeinträch tigungen des Beschwerdeführers
erfolgte , mithin auch solcher, die keinen Bezug zum Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 aufweisen. Hier massgebend ist allein die mit dem betreffenden Ereignis im Zusammenhang stehende physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. In dieser Hinsicht ergibt sich, dass die im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung in A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit wesentlich auf die bereits damals zu beobachtende, psychisch bedingte Symptomausweitung zurückzuführen war ( Urk. 9/II/39 S. 2 f.). Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Befunde bestand somit nicht. Auch dieses Adä quanzkriterium ist demnach zu verneine n . Ohne Relevanz für die Beurteilung der Kausalität ist im Übrigen auch das Argument des Beschwerdeführers, psychische Beschwerden seien erst mals nach dem Vorfall vom 1 4. Dezember 2015 aufge treten . Die R egel « post hoc ergo propter hoc » , im Sinne einer natürlichen Ver mutung, ist keine massgebliche Beweiswürdigungsregel (BGE 119 V 335, Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli 2009 E. 3; Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 lit . c). 3.8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kau salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 und den im weiteren Verlauf nach dem Vorfall geklagten persistierenden Beschwerden, die Folge einer psychischen Fehlverarbeitung sind, richtigerweise verneint hat. Sie hat die Leistungen mit ihrer Verfügung vom 2 8. Mai 2018 per 1. Mai 201 8 eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zwar vor, ohne eine weitere Behandlung des psychischen Leidens sei mit dessen Verschlechterung zu rechnen, weswegen der Endzustand noch nicht erreicht sei ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3 lit . d ).
Für den Fallabschluss ist indessen die Behandlung der unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend. Dies trifft auf das psychische Leiden nicht zu, woran der Einwand des Beschwerdeführers nichts ändert .
4. 4.1
Bezüglich der Restfolgen des Unfallereignisses vom 1 6. Mai 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Darlegungen des Kreisarztes Dr. B.___ und kam zum Schluss, aufgrund des bildgebend dokumentierten Verlaufs und des klini schen Befundes sei von einer Minderbelastbarkeit der rechte n oberen Extremität auszugehen, während dem linksseitig keine Einschränkung en bestünden. Für rechts seitige und beidseitige Tätigkeiten seien ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis auf Tischhöhe zumutbar. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ( Urk. 2 S.
17 f.; vgl. auch Urk. 9/I/154 ). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, d ie D.___ - Gutachter seien in ihrer Expertise vom 2 6. Oktober 2018 zum Schluss gelangt, dass aus rheumatologischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten lediglich vo n einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
auszugehen sei. Die zugesprochene Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12 % sei somit zwangsläufig zu tief. Aller dings sei es denkbar, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die Folgen von weiteren, vor Dezember 2015 erlittenen Unfällen berücksichtigt hätten, wes wegen allenfalls weitergehen de Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 4). 4.2
Die D.___ - Experten untersuchten d en Beschwerdeführer auf internistischem, rheu matologischem, kardiologischem, neurologischem und psychiatrischem Fachge biet (vgl. Urk. 9/I/188 S. 44 ff.). Als funktionell relevant stuften sie nebst dem unfall bedingten rechtsbetonte n
Schulterleiden eine mittelschwere depressive Epi sode, eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung und eine subsyn dro male posttraumatische Be lastungsstörung ein, ebenso ein
lumbospondylogenes und lum bovertebrales
sowie ein chronisches cervico vertebrales Syndrom. Hinzu kommt, dass auch die Schulterproblematik unfallfremde Komponenten im Sinne einer linksseitigen Ruptur der Rotatorenmanschette
beinhaltet ( Urk. 9/I/188 S.
51
f.).
Gesamthaft kamen die D.___ - Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt. Aus rheumatologischer Sicht seien nur noch körperliche leichte Tätigkeiten geeignet. Zu vermeiden seien namentlich Gewichtbelastungen über 15 kg , Arbeiten in unergonomischen Positionen, repetitive Flexionen und Extensionen des Rumpfes, längere Arbeiten in Extensionshaltung der Halswirbelsäule, repetitive Armhal tungen über der Horizontalen und Arbeiten mit länger erhobenen Armen. Eine angepasste Tätigkeit könne im Umfang von 60 % ausgeübt werden ( Urk. 9/I/188 S. 54) . Sodann hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein wohl wollen des Umfeld mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen. Es gelte zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf Anforderungen dysphorisch reagiere, unflexibel sei und rasch aufgebe , was Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten zu r Folge haben könne. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen ( Urk. 9/I/188 S. 56). A us interdisziplinärer Sicht kamen die Gutach ter zu m Schluss, der Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha klinik A.___ im Februar 2016 in einer adaptierten Tätigkeit zu 40 % einsetzbar. 4.3
Es zeigt sich, dass die D.___ - Experten , die ihr Gutachten im Auftrag der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfassten (vgl. Urk. 9/I/188 S. 1),
dem finalen Charakter der Invalidenversicherung entsprechend nicht allein die Folgen der rechtsseitigen Schulterverletzung
beurteilten , die sich der Be schwerdeführer beim Unfall vom 1 6. Mai 2014 zugezogen hatte, sondern ebenso
alle
übrigen
gesundheitliche n Beeinträchtigungen . Unter diesem Blickwinkel v er - bietet es sich von
v ornherein ,
die Feststellungen der D.___ - Gutachter auf die hier massgebende Frage der durch den Unfall vom 1 6. Mai 2014 verursachten Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit anzuwenden . Eine Prüfung der Begründetheit der Erkenntnisse der D.___ -Gutachter erübrigt sich daher . Im Übrigen erweisen sich d ie Abklärungen von Dr. B.___
für die hier relevanten Belange als um fassend und nachvollziehbar ( Urk. 9/I/138, Urk. 9/I/154 ). Der Beschwerdeführer erhob zudem keine konkret en
Einwände, die die Nachvollziehbarkeit und die Angemessenheit der kreisärztlichen Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der auf den Unfall vom 1 6. Mai 2014 zurückzuführenden Funktionsbeeinträchtigung an der rechten Schulter in der Lage i st, angepasste, körperlich
leichte bis mittelschwer e Tätigkeiten bis auf Tischhöhe , ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten
ver bunden mit Schlägen oder Vibrationen ganztägig auszuüben. 4.4
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen dem
Ereignis vom 1 6. Mai 2014 und allfälligen Folgen psychischer Art ( Urk. 2 S. 18 Ziff. 6 c). Eine psychische Fehlentwicklung nach dem Ereignis vom 1 6. Mai 2014 ist nicht aktenkundig und auch der Beschwerdeführer betont , psy chische Beschwerden seien erst nach dem Ereignis vom 1 4. Dezember 2015 auf getreten ( Urk. 1 S. 8). Da Hinweise auf eine psychische Fehlentwicklung nach dem Vorfall vom 1 6. Mai 2014 fehlen, ist auf den Aspekt des diesbezüglichen adä quaten Kausalzusammenhangs nicht weiter einzugehen. 4.5
Zur Invaliditätsbemessung, insbesondere zur Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens äusserte sich die Beschwerde gegn erin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich ( Urk. 2 S. 20 f.). Die Bezifferung der beiden Vergleichseinkommen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 9/I/167 S. 3) . Auch der Beschwerdeführer bemängelte die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 12 %. Auf dieser Basis steht dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Mai 2018 eine Invalidenrente zu . Es ist hierzu auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2 8. Mai 2018 zu verweisen (vgl. Urk. 9/I/163 S. 1-3). Der diesbezügliche Entscheid der Beschwerde gegn erin ist nicht zu beanstanden. 5.
Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Darlegungen von Kreisarzt Dr. B.___ verneint ( Urk. 2 S. 21 ff ., Urk. 9/I/100 S. 11, Urk. 9/I/154 S. 2, Urk. 9/I/163 S. 3). Der Beschwerdeführer macht e geltend, die nach dem Unfall vom 1 4. Dezember 2015 aufgetretenen psy chischen Beschwerden rechtfertigten die Zusprechung einer Integritätsentschä digung ( Urk. 1 S. 12). Es wurde dargelegt, dass zwischen dem Unfallereignis vom 1 4. Dezember 2015 und der im weiteren Verlauf aufgetretenen psyc h ischen Fehlentwicklung kein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. vorstehende E.
3 ). Das psy chische Leiden kann demnach zu keinem Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung führen. Aus diesem Grund kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 6.
Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der Beschwerde gegn erin als ge recht fertigt . Betreffend das Ereignis vom 1 8. Dezember 2015 hat sie mangels adä quater Kausalität bezüglich der nach dem Vorfall aufgetretenen psychischen Be schwerden und mangels weiterer Unfallfolgen die bis dahin ausgerichteten Leis tungen per 1. Mai 2018 eingestellt, was nicht zu beanstanden ist. Nicht zu bean standen ist des Weiteren die auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 12 % ab dem 1. Mai 2018 zugesprochene Invalidenrente betreffend die Folgen des Un falles vom 1 6. Mai 201 4. R echtens ist sodann die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2019 erhobene Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm