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IV.2018.01084

Neuanmeldung; Verfügung der IV-Stelle, welche dem Wortlaut nach auf das neuerliche Gesuch eingetreten ist, ist aufgrund ihres wirklichen rechtlichen Gehalts als Nichteintreten zu qualifizieren; Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht; Abweisung. (BGE 9C_351/2020)

Zürich SozVersG · 2020-04-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1958 gebor ene X.___, ohne abgeschlossene Ausbil dung, war mit Unterbrüchen bei diversen Temporärbüros als Bauarbeiter im Stun denlohn angestellt, zuletzt von Juli 2012 bis Oktober 2013 (Urk. 7 /3, 7 /15, 7 /20). Ab dem 1. November 2013 bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 7 /3/3). Am 16. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Erstgespräch durch (Urk. 7/20) und tätigte medizinische Abklä rungen (Urk. 7/7 -8, 7/22) . Mit Vorbescheid vom 16. Oktober

2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7 / 33). Mit Eingabe vom 9. November 2015 (Urk. 7/35) erhob der Versicherte unter Hinweis auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/34). M it Verfügung vom 10. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab (Urk. 7/38). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2016 ab (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 7/44). 1.2

Am 18. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten anspruchsverneinenden Verfügung aufzulegen (Urk. 7/49). Daraufhin reichte der Versicherte einen Be richt seines behandelnden Psychiaters (Urk. 7/51) sowie den Austrittbericht der p sychiatrischen K linik Y.___ (Urk. 7/52) ein. Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/63, 7/66). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/68). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 liess der Ver sicherte Einwand gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 7/73) und begründete die sen mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 13. No vember 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/79). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 13. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei au f zuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente und eventuell Eingliederungsmassnahmen,

zu bezahlen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde; mit genannter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge währt und Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden o der von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass an sonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die medizinischen Unterlagen würden

ausweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychi schen Erkrankung eine kurzze itige Verschlechterung erlitten habe . Die gesund heitliche Situation habe sich jedoch bald wieder stabilisiert und sich im Verlauf komplett nachlassend gezeigt. Seine Erkrankung führe nicht zu einem länger an dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. November 2016 habe die Diagnose einer leichten depressiven Episode zu grunde gelegen . Im Zusammenhang mit der Hospitalisation in der Y.___ im Jahr 2017 sei aufgrund der erhobenen Befunde eine rezidivierende Depression gegen w ä rtig schwere Episode diagnostiziert worden. Die Befunde hätten sich im Sinne der Rechtsprechung entscheiderheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 5). Mit dem Ein tritt auf das Leistungsbegehren, gelte der Untersuchungsgrundsatz in seiner um fassenden Form. Gemäss der neu geltenden Rechtsprechung gehöre es zudem zum Untersuchungsgrundsatz, alle Depressionen gemäss einer ergebnisoffenen Indi katorenprüfung zu beurteilen (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3.1.1

Die behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ attestierten mit Bericht vom 22. Oktober 2014 folgende Diagnosen: - Schwindel und Kopfschmerzen überwiegend in der Höhe seit Schädelhirn trauma 08/2011 - Verdacht auf posttraumatische Depression - Chronisches z ervikales Syndrom seit Schädelhirntrauma 08/2011 - Alkoholabusus Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer sei zur neurologischen Beurteilung des Schwindels zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, in den letzten Jahren sei es immer wieder zu Arbeitsunfällen mit Kopfverletzungen ge kommen, er habe sich jedoch immer gut erholt. Seit dem letzten Unfall im August 2011 gehe es ihm schlecht. Die Untersuchung habe ergeben, dass für eine zentrale oder periphere vestibuläre Ursache des Schwindels keine Anhaltspunkte bestehen würden. Es sei jedoch denkbar, dass eine psychiatrische Ursache bestehe, da der Schwindel eindeutig in der Höhe auslösbar sei (Urk. 7/10). Mit Bericht vom

11. Februar 2015 ergänzte Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie und Oberarzt im Spital Z.___, er vermute beim Beschwerdeführer eine Angststö rung, weshalb e r eine psychiatrische Beurteilung empfehle . Die Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter hänge von dieser psychiatrischen Beurteilung ab (Urk. 7/9). 3.1.2

Mit Verlaufsbericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/22/1-4) wurde n durch med. prakt.

B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten: - Unklarer Schwindel vor allem in der Höhe - Beidseitige sensorineurale hochtonbetonte Schwerhörigkeit - CCS (Schwindel, Kopfschmerzen) seit 2011 - Chronische Durchschlafinsomnie und verfrühtes Erwachen - Restriktive Ventilationsstörung, Differentialdiagnose bei Adipositas Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende: - Rhonchopathie - Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) - Makrozytäre, hyperchrome Anämie, Differentialdiagnose bei Alkoholis mus - Gastritis - Innere Hämorrhoiden Grad II - Status nach Kolonpolypentfernung 08/2010 Nach Auffassung des Arztes sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Höhen schwindels eingeschränkt, weshalb er nicht mehr auf Baugerüste steigen könne. Der Beschwerdeführer sei zudem in psychotherapeutischer Behandlung, weshalb sich daraus möglicherweise eine weitere Arbeitsunfähigkeit ergeben könn t e. 3.1.3

Mit Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2015 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, seit stationärem Entzug im Dezember 2013 abstinent (F10.21), sowie ein en Status nach Commotio cerebri im August 2011 mit anfalls weise m Schwindel als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer habe nach dem 30. Lebensjahr einen auffälligen Alkohol konsum gezeigt. Seit dem zweiten stationären Entzug im Spital Z.___ und im Psychiatriezentrum D.___ von Dezember 2013 bis April 2014 sei der Be schwerdeführer abstinent. Nach Weglassen der Selbstmedikation durch Alkohol seien zunehmend Symptome eines depressiven Syndroms ersichtlich geworden. Seit Einnahme des Antidepressivums sei es auch zu einer starken Gewichtszu nahme gekommen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2015 als Bauarbeiter eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei durch seine Schwindelattacken wie auch kognitiv in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/34 /1-4) . 3 .1.4

Bei der Würdigung der medizinischen Akten betreffend den Gesundheitszustand bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 gi l t es zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 11. November 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 7/44/1-14) erwog, in somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer von ver schiedenen Fachärzten der Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Oto - Rhino -Laryngologie umfassend untersucht und bildgeb end abgeklärt worden, ohne dass sich eine relevante Patholog i e habe objektivieren lassen. Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer daher eine angepasst e Tätigkeit zu 100 % zumutbar (E. 4.1). In psychiatrischer Hinsicht habe der behandelnde Psychiater festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Be handlung und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfohlen w o rde n sei . Das hiesige Gericht erwog sodann, die Behandlungsmöglichkeiten seien kei neswegs ausgeschöpft und es sei nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszugehen (E. 4.2.2). 3. 2

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lagen folgende medizinischen Berichte vor : 3.2 .1

D er behandelnde Psychiater

Dr. C.___

bestätigte mit Bericht vom 18. Januar 2018, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmässig in ambulanter psychiat rischer Behandlung stehe. Im Verlauf des Jahres 2017 habe der Schweregrad der Depression deutlich zugenommen, der Beschwerdeführer habe insbesondere häu fig übe r Suizi dgedanken geklagt, weshalb er aufgrund einer suizidalen Krise in der Y.___ hospitalisiert worden sei. Das psychische Zustandsbild des Beschwerde führers sei weiterhin sehr instabil, weshalb eine erneute Hospitalisierung ständig in Betracht gezogen werden müsse (Urk. 7/51). Mit Bericht vom 11. Mai 2018 nannte der behandelnde Psychiater die Diagnosen einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie anfallsweisen, unklaren Schwindel und

ergänzte, die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Der Beschwerdeführer leide unter Symptomen einer mittelgradigen bis schweren de pressiven Störung, welche auf jegliche Tätigkeiten einschränkend wirke. Wegen der Schwindelanfälle könne der Beschwerdeführer auch nicht mehr in der ange stammten Tätigkeit auf dem Bau arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Lei den angepassten Tätigkeit sehe er im reduzierten Umfang von etwa drei Stunden pro Tag. Die depressive Stimmung, der verminderte Antrieb sowie das vermin derte Denk- und Konzentrationsvermögen würden seiner Ansicht nach einer Ein gliederung des Beschwerdefüh rers im Wege stehen (Urk. 7/66/3 -6). 3. 2 .2

Mit Austrittsbericht vom 5. Juli

2 0 17 führte der

fall zuständige A rzt

der Y.___, Dr.

med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen auf (Urk. 7/52/1) : - F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - F10.2 Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, anamnestisch abstinent seit 2014 - Belastungsabhängige Beschwerden unklarer Ätiologie - Leichte Aortenklappen-Stenose - Restriktive Ventilationsstörung - Chronische Durchschlafinsomnie - Ronchopathie - Beidseits sensoneurinale Schwerhörigkeit - Unklarer Schwindel - Innere Hämorrhoiden Grad II

Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei vor dem Eintritt in die Klinik untersucht worden, somatische Auffälligkeiten seien dabei nicht festgestellt worden. Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer im Kontaktverhal ten leicht ablehnend, danach jedoch zugewandter und offen gewesen. Er sei zu allen vier Ebenen orientiert, wach und bewusstseinsklar. Eigenanamnestisch seien die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis reduziert. Die Schwin gungsfähigkeit sei reduziert gegeben,

d er Antrieb reduziert;

der Beschwerdeführer sei erschöpft und müde. Aufgrund innerer Unruhe sei die Psychomotorik des Be schwerdeführers erhöht. Es bestehe ein sozialer Rückzug und der Beschwerdefüh rer klage über Ein- und Durchschlafstörungen. Der Beschwerdeführer habe von einem erhöhten Appetit seit d er Einnahme von Remeron

berichtet . Intermittierend seien auch Suizidgedanken vorhanden, er distanziere sich jedoch davon wegen seine r Kinder . Der Beschwerdeführer habe sodann mitgeteilt, dass die depressive Symptomatik sich im Verlauf

des Aufenthaltes komplett rückläufig gezeigt

habe . Er habe hingegen weiterhin geklagt, sein Nachtschlaf sei aufgrund der Roncho pathie mit nächtlichem Erwachen schlecht, was sich auf seine Stimmung negativ auswirke. Der Beschwerdeführer habe sich selbstständig eine Tagesstruktur für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik organisiert, weshalb er ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung habe entlassen werden können (Urk. 7/52/2-3). 3. 2 . 3

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Mai 2018 erklärte pract . med. F.___, Facharzt Arbeitsmedizin, dass die pos tulierte dauerhafte Verschlechterung des Schweregrads der Depression aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar sei. Aus den Akten gehe eine kurzzeitige Verschlechterung des depressiven Krankheitsbildes hervor, jedoch sei es zu einer raschen psychischen Stabilisierung gekommen. Es sei die Weiterführung der Psychotherapie ein - bis zwei m al pro Woche empfohlen wor den. Der Beschwerdeführer sei inzwischen nur noch ein - bis zwei m al pro Monat in Behandlung, weshalb von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustan des auszugehen sei, da die Behandlungsfrequenz deutlich rückläufig sei. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei daher von keiner wesentlichen Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2015 auszugehen (Urk. 7/67/4). 4.

Formell trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh rers vom 18. Dezember 2017 ein. In der Sache hielt sie den Beschwerdeführer indes vorerst an, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung erheblich verändert hätten (vgl. Urk. 7/49). So dann ersucht e

sie nach Einreichung der Berichte den RAD darum, die eingereich ten Unterlagen auf die Frage hin zu überprüfen, ob Nichteintreten zu verfügen sei (Urk. 7/67/2). Dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in der F olge irrtümlich abwies, statt auf dieses nicht einzutreten, ändert nichts daran, dass sie in der Sache nicht auf die Neuanmel dung eintrat, kommt es für diese Frage doch auf den wirklichen rechtlichen Ge halt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte an .

Im konkreten Fall kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) – nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden, da die IV-Stelle einzig mit tels F ormularbericht aktuelle Angaben bei den behandelnden Ärzten erfragte, je doch keine eigenen Abklärungsschritte getätigt hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 125) . Die angefoch tene Verfügung ist damit als

Nichteintretensentscheid der IV-Stelle zu qualifizie ren.

Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 10. Dezember 2015 glaubhaft zu machen. 5. 5.1

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen hierfür jedoch keiner lei Hinweise. Vorab fehlt es aus somatischer Sicht an Anhaltspunkten, welche auf eine mögli che Verschlechterung hinweisen würden, was denn der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. So liess sich zum einen eine stenosierende koronare Herzerkrankung ausschliessen (Urk. 7/63/17-19) und war zum anderen der stati onäre Aufenthalt im Oktober 2017 einer akuten Blinddarmentzündung geschuldet (Urk. 7/63/13-15). Sodann hatte ein kraniales MRI regelrechte Verhältnisse visu alisiert (Urk. 7/61/16). Soweit darüber hinaus somatische Diagnosen genannt wurden, hatten diese bereits früher Eingang in die Akten gefunden oder vermö gen keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zei tigen (E. 3.1.2; Urk. 7/63/ 3; Urk. 7/ 63/ 1 3). 5.2

Ebenso wenig lässt sich den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten in psychiatrischer Hinsicht etwas entnehmen, was nicht bereits seit Längerem aktenkundig ist oder eine andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes begründen könnte. Bereits im Oktober 2015 hatte Dr. C.___, behandelnder Psy chiater, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode genannt (Urk. 7/34/2; E. 3.2.1); die von ihm im Mai 2018 erhobenen Befunde entsprechen sodann weitgehend jenen, die er im Oktober 2015 benannt hatte (Urk. 7/34/2-3). Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Aufenthalt in der Y.___ eine Verschlechterung glaubhaft machen will, vermag er nicht durchzudringen. Auch der in diesem Bericht festgehaltene psychiatrische Befund (Urk. 7/52/2) ent spricht weitgehend bereits Bekanntem. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwer deführer den Ärzten zufolge psychisch rasch stabilisierte und angab, vor allem noch durch Schlafstörungen und Zukunftssorgen belastet zu sein (Urk. 7/52/3). Solchermassen geklagte Beschwerden waren aber schon im Zeitpunkt der ersten, hier massgebenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 aktenkundig (Urk. 7/34/2). Schliesslich zeigte sich die depressive Symptomatik gemäss Bericht der Y.___ im Verlauf komplett rückläufig und wurden Suizidgedanken glaubhaft verneint (Urk. 7/52/3; E. 3.2.2). Damit fehlt es an Anhaltspunkten für eine lang andauernde, relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in psy chiatrischer Hinsicht, was der RAD richtig erkannt hat (E. 3.2.3). 5 . 3

Wie bereits ausgeführt (E. 1. 4), spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ha t, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin habe den Sachverhalt nicht ordentlich abgeklärt

(Urk. 1 S. 6-8),

als un begründet. Da den aktuellen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (E. 1.2) entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weitergehenden Erhebungen anstellte.

Ebenso wenig ist es zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Entscheid unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine dau erhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erkennen konnte. Dass sie sodann auf Ausführungen zu den diesbezüglichen weiteren Einwänden des Beschwerdeführers verzichtete, vermag angesichts der Unzulänglichkeiten der Einwände keine Gehörsverletzung zu begründen (Urk. 1 S. 4 f.). 5. 4

Zusammenfassend ist es de m Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anspruchs relevante Änderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen, und es sind keine weiteren Abklärungen zu tätigen. Mangels glaubhafter Veränderung des medizinischen Sachverhaltes erübrigen sich auch Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten neuen versicherungsmedizinischen Recht sprechung (Urk. 1 S. 4 ff.). Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 6 .

6 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer aus gangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6 .2

Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die ser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz i alversicherungsgericht [ GSVGer ]). Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessen d auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Am 18. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten anspruchsverneinenden Verfügung aufzulegen (Urk. 7/49). Daraufhin reichte der Versicherte einen Be richt seines behandelnden Psychiaters (Urk. 7/51) sowie den Austrittbericht der p sychiatrischen K linik Y.___ (Urk. 7/52) ein. Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/63, 7/66). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/68). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 liess der Ver sicherte Einwand gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 7/73) und begründete die sen mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 13. No vember 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/79).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 1.4 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden o der von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass an sonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 13. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei au f zuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente und eventuell Eingliederungsmassnahmen,

zu bezahlen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde; mit genannter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge währt und Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die medizinischen Unterlagen würden

ausweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychi schen Erkrankung eine kurzze itige Verschlechterung erlitten habe . Die gesund heitliche Situation habe sich jedoch bald wieder stabilisiert und sich im Verlauf komplett nachlassend gezeigt. Seine Erkrankung führe nicht zu einem länger an dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. November 2016 habe die Diagnose einer leichten depressiven Episode zu grunde gelegen . Im Zusammenhang mit der Hospitalisation in der Y.___ im Jahr 2017 sei aufgrund der erhobenen Befunde eine rezidivierende Depression gegen w ä rtig schwere Episode diagnostiziert worden. Die Befunde hätten sich im Sinne der Rechtsprechung entscheiderheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 5). Mit dem Ein tritt auf das Leistungsbegehren, gelte der Untersuchungsgrundsatz in seiner um fassenden Form. Gemäss der neu geltenden Rechtsprechung gehöre es zudem zum Untersuchungsgrundsatz, alle Depressionen gemäss einer ergebnisoffenen Indi katorenprüfung zu beurteilen (Urk. 1 S. 6).

E. 3 In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Mai 2018 erklärte pract . med. F.___, Facharzt Arbeitsmedizin, dass die pos tulierte dauerhafte Verschlechterung des Schweregrads der Depression aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar sei. Aus den Akten gehe eine kurzzeitige Verschlechterung des depressiven Krankheitsbildes hervor, jedoch sei es zu einer raschen psychischen Stabilisierung gekommen. Es sei die Weiterführung der Psychotherapie ein - bis zwei m al pro Woche empfohlen wor den. Der Beschwerdeführer sei inzwischen nur noch ein - bis zwei m al pro Monat in Behandlung, weshalb von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustan des auszugehen sei, da die Behandlungsfrequenz deutlich rückläufig sei. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei daher von keiner wesentlichen Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2015 auszugehen (Urk. 7/67/4).

E. 3.1 Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

E. 3.1.1 Die behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ attestierten mit Bericht vom 22. Oktober 2014 folgende Diagnosen: - Schwindel und Kopfschmerzen überwiegend in der Höhe seit Schädelhirn trauma 08/2011 - Verdacht auf posttraumatische Depression - Chronisches z ervikales Syndrom seit Schädelhirntrauma 08/2011 - Alkoholabusus Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer sei zur neurologischen Beurteilung des Schwindels zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, in den letzten Jahren sei es immer wieder zu Arbeitsunfällen mit Kopfverletzungen ge kommen, er habe sich jedoch immer gut erholt. Seit dem letzten Unfall im August 2011 gehe es ihm schlecht. Die Untersuchung habe ergeben, dass für eine zentrale oder periphere vestibuläre Ursache des Schwindels keine Anhaltspunkte bestehen würden. Es sei jedoch denkbar, dass eine psychiatrische Ursache bestehe, da der Schwindel eindeutig in der Höhe auslösbar sei (Urk. 7/10). Mit Bericht vom

11. Februar 2015 ergänzte Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie und Oberarzt im Spital Z.___, er vermute beim Beschwerdeführer eine Angststö rung, weshalb e r eine psychiatrische Beurteilung empfehle . Die Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter hänge von dieser psychiatrischen Beurteilung ab (Urk. 7/9).

E. 3.1.2 Mit Verlaufsbericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/22/1-4) wurde n durch med. prakt.

B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten: - Unklarer Schwindel vor allem in der Höhe - Beidseitige sensorineurale hochtonbetonte Schwerhörigkeit - CCS (Schwindel, Kopfschmerzen) seit 2011 - Chronische Durchschlafinsomnie und verfrühtes Erwachen - Restriktive Ventilationsstörung, Differentialdiagnose bei Adipositas Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende: - Rhonchopathie - Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) - Makrozytäre, hyperchrome Anämie, Differentialdiagnose bei Alkoholis mus - Gastritis - Innere Hämorrhoiden Grad II - Status nach Kolonpolypentfernung 08/2010 Nach Auffassung des Arztes sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Höhen schwindels eingeschränkt, weshalb er nicht mehr auf Baugerüste steigen könne. Der Beschwerdeführer sei zudem in psychotherapeutischer Behandlung, weshalb sich daraus möglicherweise eine weitere Arbeitsunfähigkeit ergeben könn t e.

E. 3.1.3 Mit Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2015 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, seit stationärem Entzug im Dezember 2013 abstinent (F10.21), sowie ein en Status nach Commotio cerebri im August 2011 mit anfalls weise m Schwindel als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer habe nach dem 30. Lebensjahr einen auffälligen Alkohol konsum gezeigt. Seit dem zweiten stationären Entzug im Spital Z.___ und im Psychiatriezentrum D.___ von Dezember 2013 bis April 2014 sei der Be schwerdeführer abstinent. Nach Weglassen der Selbstmedikation durch Alkohol seien zunehmend Symptome eines depressiven Syndroms ersichtlich geworden. Seit Einnahme des Antidepressivums sei es auch zu einer starken Gewichtszu nahme gekommen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2015 als Bauarbeiter eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei durch seine Schwindelattacken wie auch kognitiv in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/34 /1-4) .

E. 3.2 .1

D er behandelnde Psychiater

Dr. C.___

bestätigte mit Bericht vom 18. Januar 2018, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmässig in ambulanter psychiat rischer Behandlung stehe. Im Verlauf des Jahres 2017 habe der Schweregrad der Depression deutlich zugenommen, der Beschwerdeführer habe insbesondere häu fig übe r Suizi dgedanken geklagt, weshalb er aufgrund einer suizidalen Krise in der Y.___ hospitalisiert worden sei. Das psychische Zustandsbild des Beschwerde führers sei weiterhin sehr instabil, weshalb eine erneute Hospitalisierung ständig in Betracht gezogen werden müsse (Urk. 7/51). Mit Bericht vom 11. Mai 2018 nannte der behandelnde Psychiater die Diagnosen einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie anfallsweisen, unklaren Schwindel und

ergänzte, die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Der Beschwerdeführer leide unter Symptomen einer mittelgradigen bis schweren de pressiven Störung, welche auf jegliche Tätigkeiten einschränkend wirke. Wegen der Schwindelanfälle könne der Beschwerdeführer auch nicht mehr in der ange stammten Tätigkeit auf dem Bau arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Lei den angepassten Tätigkeit sehe er im reduzierten Umfang von etwa drei Stunden pro Tag. Die depressive Stimmung, der verminderte Antrieb sowie das vermin derte Denk- und Konzentrationsvermögen würden seiner Ansicht nach einer Ein gliederung des Beschwerdefüh rers im Wege stehen (Urk. 7/66/3 -6).

E. 4 Formell trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh rers vom 18. Dezember 2017 ein. In der Sache hielt sie den Beschwerdeführer indes vorerst an, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung erheblich verändert hätten (vgl. Urk. 7/49). So dann ersucht e

sie nach Einreichung der Berichte den RAD darum, die eingereich ten Unterlagen auf die Frage hin zu überprüfen, ob Nichteintreten zu verfügen sei (Urk. 7/67/2). Dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in der F olge irrtümlich abwies, statt auf dieses nicht einzutreten, ändert nichts daran, dass sie in der Sache nicht auf die Neuanmel dung eintrat, kommt es für diese Frage doch auf den wirklichen rechtlichen Ge halt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte an .

Im konkreten Fall kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) – nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden, da die IV-Stelle einzig mit tels F ormularbericht aktuelle Angaben bei den behandelnden Ärzten erfragte, je doch keine eigenen Abklärungsschritte getätigt hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 125) . Die angefoch tene Verfügung ist damit als

Nichteintretensentscheid der IV-Stelle zu qualifizie ren.

Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 10. Dezember 2015 glaubhaft zu machen.

E. 5 4

Zusammenfassend ist es de m Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anspruchs relevante Änderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen, und es sind keine weiteren Abklärungen zu tätigen. Mangels glaubhafter Veränderung des medizinischen Sachverhaltes erübrigen sich auch Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten neuen versicherungsmedizinischen Recht sprechung (Urk. 1 S. 4 ff.). Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur A bweisung der Beschwerde führt.

E. 5.1 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen hierfür jedoch keiner lei Hinweise. Vorab fehlt es aus somatischer Sicht an Anhaltspunkten, welche auf eine mögli che Verschlechterung hinweisen würden, was denn der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. So liess sich zum einen eine stenosierende koronare Herzerkrankung ausschliessen (Urk. 7/63/17-19) und war zum anderen der stati onäre Aufenthalt im Oktober 2017 einer akuten Blinddarmentzündung geschuldet (Urk. 7/63/13-15). Sodann hatte ein kraniales MRI regelrechte Verhältnisse visu alisiert (Urk. 7/61/16). Soweit darüber hinaus somatische Diagnosen genannt wurden, hatten diese bereits früher Eingang in die Akten gefunden oder vermö gen keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zei tigen (E. 3.1.2; Urk. 7/63/ 3; Urk. 7/ 63/ 1 3).

E. 5.2 Ebenso wenig lässt sich den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten in psychiatrischer Hinsicht etwas entnehmen, was nicht bereits seit Längerem aktenkundig ist oder eine andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes begründen könnte. Bereits im Oktober 2015 hatte Dr. C.___, behandelnder Psy chiater, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode genannt (Urk. 7/34/2; E. 3.2.1); die von ihm im Mai 2018 erhobenen Befunde entsprechen sodann weitgehend jenen, die er im Oktober 2015 benannt hatte (Urk. 7/34/2-3). Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Aufenthalt in der Y.___ eine Verschlechterung glaubhaft machen will, vermag er nicht durchzudringen. Auch der in diesem Bericht festgehaltene psychiatrische Befund (Urk. 7/52/2) ent spricht weitgehend bereits Bekanntem. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwer deführer den Ärzten zufolge psychisch rasch stabilisierte und angab, vor allem noch durch Schlafstörungen und Zukunftssorgen belastet zu sein (Urk. 7/52/3). Solchermassen geklagte Beschwerden waren aber schon im Zeitpunkt der ersten, hier massgebenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 aktenkundig (Urk. 7/34/2). Schliesslich zeigte sich die depressive Symptomatik gemäss Bericht der Y.___ im Verlauf komplett rückläufig und wurden Suizidgedanken glaubhaft verneint (Urk. 7/52/3; E. 3.2.2). Damit fehlt es an Anhaltspunkten für eine lang andauernde, relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in psy chiatrischer Hinsicht, was der RAD richtig erkannt hat (E. 3.2.3).

E. 6 .2

Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die ser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk.

E. 8 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz i alversicherungsgericht [ GSVGer ]). Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessen d auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01084

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1958 gebor ene X.___, ohne abgeschlossene Ausbil dung, war mit Unterbrüchen bei diversen Temporärbüros als Bauarbeiter im Stun denlohn angestellt, zuletzt von Juli 2012 bis Oktober 2013 (Urk. 7 /3, 7 /15, 7 /20). Ab dem 1. November 2013 bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 7 /3/3). Am 16. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Erstgespräch durch (Urk. 7/20) und tätigte medizinische Abklä rungen (Urk. 7/7 -8, 7/22) . Mit Vorbescheid vom 16. Oktober

2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7 / 33). Mit Eingabe vom 9. November 2015 (Urk. 7/35) erhob der Versicherte unter Hinweis auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/34). M it Verfügung vom 10. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab (Urk. 7/38). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2016 ab (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 7/44). 1.2

Am 18. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten anspruchsverneinenden Verfügung aufzulegen (Urk. 7/49). Daraufhin reichte der Versicherte einen Be richt seines behandelnden Psychiaters (Urk. 7/51) sowie den Austrittbericht der p sychiatrischen K linik Y.___ (Urk. 7/52) ein. Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/63, 7/66). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/68). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 liess der Ver sicherte Einwand gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 7/73) und begründete die sen mit Eingabe vom 30. August 2018 (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 13. No vember 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/79). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 13. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei au f zuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente und eventuell Eingliederungsmassnahmen,

zu bezahlen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde; mit genannter Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge währt und Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden o der von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass an sonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die medizinischen Unterlagen würden

ausweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychi schen Erkrankung eine kurzze itige Verschlechterung erlitten habe . Die gesund heitliche Situation habe sich jedoch bald wieder stabilisiert und sich im Verlauf komplett nachlassend gezeigt. Seine Erkrankung führe nicht zu einem länger an dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (Urk. 2). 2.2

Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. November 2016 habe die Diagnose einer leichten depressiven Episode zu grunde gelegen . Im Zusammenhang mit der Hospitalisation in der Y.___ im Jahr 2017 sei aufgrund der erhobenen Befunde eine rezidivierende Depression gegen w ä rtig schwere Episode diagnostiziert worden. Die Befunde hätten sich im Sinne der Rechtsprechung entscheiderheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 5). Mit dem Ein tritt auf das Leistungsbegehren, gelte der Untersuchungsgrundsatz in seiner um fassenden Form. Gemäss der neu geltenden Rechtsprechung gehöre es zudem zum Untersuchungsgrundsatz, alle Depressionen gemäss einer ergebnisoffenen Indi katorenprüfung zu beurteilen (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 3.1.1

Die behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ attestierten mit Bericht vom 22. Oktober 2014 folgende Diagnosen: - Schwindel und Kopfschmerzen überwiegend in der Höhe seit Schädelhirn trauma 08/2011 - Verdacht auf posttraumatische Depression - Chronisches z ervikales Syndrom seit Schädelhirntrauma 08/2011 - Alkoholabusus Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer sei zur neurologischen Beurteilung des Schwindels zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, in den letzten Jahren sei es immer wieder zu Arbeitsunfällen mit Kopfverletzungen ge kommen, er habe sich jedoch immer gut erholt. Seit dem letzten Unfall im August 2011 gehe es ihm schlecht. Die Untersuchung habe ergeben, dass für eine zentrale oder periphere vestibuläre Ursache des Schwindels keine Anhaltspunkte bestehen würden. Es sei jedoch denkbar, dass eine psychiatrische Ursache bestehe, da der Schwindel eindeutig in der Höhe auslösbar sei (Urk. 7/10). Mit Bericht vom

11. Februar 2015 ergänzte Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie und Oberarzt im Spital Z.___, er vermute beim Beschwerdeführer eine Angststö rung, weshalb e r eine psychiatrische Beurteilung empfehle . Die Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter hänge von dieser psychiatrischen Beurteilung ab (Urk. 7/9). 3.1.2

Mit Verlaufsbericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/22/1-4) wurde n durch med. prakt.

B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest gehalten: - Unklarer Schwindel vor allem in der Höhe - Beidseitige sensorineurale hochtonbetonte Schwerhörigkeit - CCS (Schwindel, Kopfschmerzen) seit 2011 - Chronische Durchschlafinsomnie und verfrühtes Erwachen - Restriktive Ventilationsstörung, Differentialdiagnose bei Adipositas Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende: - Rhonchopathie - Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) - Makrozytäre, hyperchrome Anämie, Differentialdiagnose bei Alkoholis mus - Gastritis - Innere Hämorrhoiden Grad II - Status nach Kolonpolypentfernung 08/2010 Nach Auffassung des Arztes sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Höhen schwindels eingeschränkt, weshalb er nicht mehr auf Baugerüste steigen könne. Der Beschwerdeführer sei zudem in psychotherapeutischer Behandlung, weshalb sich daraus möglicherweise eine weitere Arbeitsunfähigkeit ergeben könn t e. 3.1.3

Mit Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2015 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, seit stationärem Entzug im Dezember 2013 abstinent (F10.21), sowie ein en Status nach Commotio cerebri im August 2011 mit anfalls weise m Schwindel als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Beschwerdeführer habe nach dem 30. Lebensjahr einen auffälligen Alkohol konsum gezeigt. Seit dem zweiten stationären Entzug im Spital Z.___ und im Psychiatriezentrum D.___ von Dezember 2013 bis April 2014 sei der Be schwerdeführer abstinent. Nach Weglassen der Selbstmedikation durch Alkohol seien zunehmend Symptome eines depressiven Syndroms ersichtlich geworden. Seit Einnahme des Antidepressivums sei es auch zu einer starken Gewichtszu nahme gekommen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2015 als Bauarbeiter eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei durch seine Schwindelattacken wie auch kognitiv in seiner bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer hingegen im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/34 /1-4) . 3 .1.4

Bei der Würdigung der medizinischen Akten betreffend den Gesundheitszustand bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 gi l t es zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 11. November 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 7/44/1-14) erwog, in somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer von ver schiedenen Fachärzten der Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Oto - Rhino -Laryngologie umfassend untersucht und bildgeb end abgeklärt worden, ohne dass sich eine relevante Patholog i e habe objektivieren lassen. Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer daher eine angepasst e Tätigkeit zu 100 % zumutbar (E. 4.1). In psychiatrischer Hinsicht habe der behandelnde Psychiater festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Be handlung und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfohlen w o rde n sei . Das hiesige Gericht erwog sodann, die Behandlungsmöglichkeiten seien kei neswegs ausgeschöpft und es sei nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszugehen (E. 4.2.2). 3. 2

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lagen folgende medizinischen Berichte vor : 3.2 .1

D er behandelnde Psychiater

Dr. C.___

bestätigte mit Bericht vom 18. Januar 2018, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmässig in ambulanter psychiat rischer Behandlung stehe. Im Verlauf des Jahres 2017 habe der Schweregrad der Depression deutlich zugenommen, der Beschwerdeführer habe insbesondere häu fig übe r Suizi dgedanken geklagt, weshalb er aufgrund einer suizidalen Krise in der Y.___ hospitalisiert worden sei. Das psychische Zustandsbild des Beschwerde führers sei weiterhin sehr instabil, weshalb eine erneute Hospitalisierung ständig in Betracht gezogen werden müsse (Urk. 7/51). Mit Bericht vom 11. Mai 2018 nannte der behandelnde Psychiater die Diagnosen einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie anfallsweisen, unklaren Schwindel und

ergänzte, die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Der Beschwerdeführer leide unter Symptomen einer mittelgradigen bis schweren de pressiven Störung, welche auf jegliche Tätigkeiten einschränkend wirke. Wegen der Schwindelanfälle könne der Beschwerdeführer auch nicht mehr in der ange stammten Tätigkeit auf dem Bau arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Lei den angepassten Tätigkeit sehe er im reduzierten Umfang von etwa drei Stunden pro Tag. Die depressive Stimmung, der verminderte Antrieb sowie das vermin derte Denk- und Konzentrationsvermögen würden seiner Ansicht nach einer Ein gliederung des Beschwerdefüh rers im Wege stehen (Urk. 7/66/3 -6). 3. 2 .2

Mit Austrittsbericht vom 5. Juli

2 0 17 führte der

fall zuständige A rzt

der Y.___, Dr.

med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen auf (Urk. 7/52/1) : - F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - F10.2 Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, anamnestisch abstinent seit 2014 - Belastungsabhängige Beschwerden unklarer Ätiologie - Leichte Aortenklappen-Stenose - Restriktive Ventilationsstörung - Chronische Durchschlafinsomnie - Ronchopathie - Beidseits sensoneurinale Schwerhörigkeit - Unklarer Schwindel - Innere Hämorrhoiden Grad II

Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei vor dem Eintritt in die Klinik untersucht worden, somatische Auffälligkeiten seien dabei nicht festgestellt worden. Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer im Kontaktverhal ten leicht ablehnend, danach jedoch zugewandter und offen gewesen. Er sei zu allen vier Ebenen orientiert, wach und bewusstseinsklar. Eigenanamnestisch seien die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis reduziert. Die Schwin gungsfähigkeit sei reduziert gegeben,

d er Antrieb reduziert;

der Beschwerdeführer sei erschöpft und müde. Aufgrund innerer Unruhe sei die Psychomotorik des Be schwerdeführers erhöht. Es bestehe ein sozialer Rückzug und der Beschwerdefüh rer klage über Ein- und Durchschlafstörungen. Der Beschwerdeführer habe von einem erhöhten Appetit seit d er Einnahme von Remeron

berichtet . Intermittierend seien auch Suizidgedanken vorhanden, er distanziere sich jedoch davon wegen seine r Kinder . Der Beschwerdeführer habe sodann mitgeteilt, dass die depressive Symptomatik sich im Verlauf

des Aufenthaltes komplett rückläufig gezeigt

habe . Er habe hingegen weiterhin geklagt, sein Nachtschlaf sei aufgrund der Roncho pathie mit nächtlichem Erwachen schlecht, was sich auf seine Stimmung negativ auswirke. Der Beschwerdeführer habe sich selbstständig eine Tagesstruktur für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik organisiert, weshalb er ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung habe entlassen werden können (Urk. 7/52/2-3). 3. 2 . 3

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Mai 2018 erklärte pract . med. F.___, Facharzt Arbeitsmedizin, dass die pos tulierte dauerhafte Verschlechterung des Schweregrads der Depression aus versi cherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar sei. Aus den Akten gehe eine kurzzeitige Verschlechterung des depressiven Krankheitsbildes hervor, jedoch sei es zu einer raschen psychischen Stabilisierung gekommen. Es sei die Weiterführung der Psychotherapie ein - bis zwei m al pro Woche empfohlen wor den. Der Beschwerdeführer sei inzwischen nur noch ein - bis zwei m al pro Monat in Behandlung, weshalb von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustan des auszugehen sei, da die Behandlungsfrequenz deutlich rückläufig sei. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei daher von keiner wesentlichen Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2015 auszugehen (Urk. 7/67/4). 4.

Formell trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh rers vom 18. Dezember 2017 ein. In der Sache hielt sie den Beschwerdeführer indes vorerst an, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung erheblich verändert hätten (vgl. Urk. 7/49). So dann ersucht e

sie nach Einreichung der Berichte den RAD darum, die eingereich ten Unterlagen auf die Frage hin zu überprüfen, ob Nichteintreten zu verfügen sei (Urk. 7/67/2). Dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in der F olge irrtümlich abwies, statt auf dieses nicht einzutreten, ändert nichts daran, dass sie in der Sache nicht auf die Neuanmel dung eintrat, kommt es für diese Frage doch auf den wirklichen rechtlichen Ge halt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte an .

Im konkreten Fall kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) – nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden, da die IV-Stelle einzig mit tels F ormularbericht aktuelle Angaben bei den behandelnden Ärzten erfragte, je doch keine eigenen Abklärungsschritte getätigt hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 125) . Die angefoch tene Verfügung ist damit als

Nichteintretensentscheid der IV-Stelle zu qualifizie ren.

Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 10. Dezember 2015 glaubhaft zu machen. 5. 5.1

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen hierfür jedoch keiner lei Hinweise. Vorab fehlt es aus somatischer Sicht an Anhaltspunkten, welche auf eine mögli che Verschlechterung hinweisen würden, was denn der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. So liess sich zum einen eine stenosierende koronare Herzerkrankung ausschliessen (Urk. 7/63/17-19) und war zum anderen der stati onäre Aufenthalt im Oktober 2017 einer akuten Blinddarmentzündung geschuldet (Urk. 7/63/13-15). Sodann hatte ein kraniales MRI regelrechte Verhältnisse visu alisiert (Urk. 7/61/16). Soweit darüber hinaus somatische Diagnosen genannt wurden, hatten diese bereits früher Eingang in die Akten gefunden oder vermö gen keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zei tigen (E. 3.1.2; Urk. 7/63/ 3; Urk. 7/ 63/ 1 3). 5.2

Ebenso wenig lässt sich den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten in psychiatrischer Hinsicht etwas entnehmen, was nicht bereits seit Längerem aktenkundig ist oder eine andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes begründen könnte. Bereits im Oktober 2015 hatte Dr. C.___, behandelnder Psy chiater, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode genannt (Urk. 7/34/2; E. 3.2.1); die von ihm im Mai 2018 erhobenen Befunde entsprechen sodann weitgehend jenen, die er im Oktober 2015 benannt hatte (Urk. 7/34/2-3). Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Aufenthalt in der Y.___ eine Verschlechterung glaubhaft machen will, vermag er nicht durchzudringen. Auch der in diesem Bericht festgehaltene psychiatrische Befund (Urk. 7/52/2) ent spricht weitgehend bereits Bekanntem. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwer deführer den Ärzten zufolge psychisch rasch stabilisierte und angab, vor allem noch durch Schlafstörungen und Zukunftssorgen belastet zu sein (Urk. 7/52/3). Solchermassen geklagte Beschwerden waren aber schon im Zeitpunkt der ersten, hier massgebenden Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 aktenkundig (Urk. 7/34/2). Schliesslich zeigte sich die depressive Symptomatik gemäss Bericht der Y.___ im Verlauf komplett rückläufig und wurden Suizidgedanken glaubhaft verneint (Urk. 7/52/3; E. 3.2.2). Damit fehlt es an Anhaltspunkten für eine lang andauernde, relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in psy chiatrischer Hinsicht, was der RAD richtig erkannt hat (E. 3.2.3). 5 . 3

Wie bereits ausgeführt (E. 1. 4), spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ha t, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin habe den Sachverhalt nicht ordentlich abgeklärt

(Urk. 1 S. 6-8),

als un begründet. Da den aktuellen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (E. 1.2) entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weitergehenden Erhebungen anstellte.

Ebenso wenig ist es zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin im angefochte nen Entscheid unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine dau erhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erkennen konnte. Dass sie sodann auf Ausführungen zu den diesbezüglichen weiteren Einwänden des Beschwerdeführers verzichtete, vermag angesichts der Unzulänglichkeiten der Einwände keine Gehörsverletzung zu begründen (Urk. 1 S. 4 f.). 5. 4

Zusammenfassend ist es de m Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anspruchs relevante Änderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen, und es sind keine weiteren Abklärungen zu tätigen. Mangels glaubhafter Veränderung des medizinischen Sachverhaltes erübrigen sich auch Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten neuen versicherungsmedizinischen Recht sprechung (Urk. 1 S. 4 ff.). Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 6 .

6 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer aus gangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6 .2

Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die ser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz i alversicherungsgericht [ GSVGer ]). Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist abschliessen d auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif