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IV.2016.00144

Erstanmeldung. Mittelgradig depressive Episode therapeutisch angehbar, Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-11-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, ohne abgeschlossene Ausbildung, war

mit Unterbrüchen

bei diversen Temporär b üros

als Ba uarbeiter (Schaler) im Stundenlohn angestellt, zuletzt von Juli 20 12 bis Oktober 201 3 (Urk. 11/3, Urk. 11/15, Urk. 11/20) . Ab dem 1. November 2013 bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 11/ 3/ 3) . Mit Datum vom 16 . Januar 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3) .

Nach Durchführung eines persönlichen Gespräch s (Urk. 11/20) und Einholung diverser Unterlagen teilte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 1 1. März 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem in di viduellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 5. Oktober 2015, Urk. 11 / 30) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober

2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/ 33) . Nachdem der Versicherte unter Hinweis auf den nach Erlass des Vorbescheids eingegangenen Bericht seines behandelnden Psychiaters

am 9 . November 20 15

Einwand (Urk. 11/3

5) erhoben hatte, holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und wies m it Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 das Leistungsbegehren gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte

am 29. Januar 2016 Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 10. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien erneute medizinische und berufliche Abklärungen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) . Mit Beschwerdeant wort vom

2. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-41), was dem Beschwerdeführer am

7 . März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgericht e s 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 . 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, in psychiatrischer Hinsicht sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus zulösen vermöge (Urk. 2, Urk. 10). In somatischer Hinsicht sei der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfä hig. Eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne Fahrtätigkeiten, ohne Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sei ihm zu 100 % zumutbar (Urk. 2). 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um eine ausgewiesene Stö rung mit dauerhaftem Charakter. Gemäss seinem behandelnden Psychiater sei nicht damit zu rechnen, dass er die mittelgradige depressive Störung in abseh barer Zeit überwinden könne. Es sei von einer max imal 50%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Schliesslich brachte der Be - schwerdeführer vor, die Beurteilung des RAD sei oberflächlich und schablo nenhaft und beruhe teilweise gar auf falschen Annahmen. Die Beurteilung ver möge den Anforderungen an eine gründliche Abklärung von versicherten Per sonen keineswegs zu genügen . Auch habe der RAD den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht vom 2 9. September 2011 über die stationäre Behandlung des Be - schwerdeführers vom 1 9. August bis 2 7. September 2011 nannten die behan delnden Ärzte der Y.___, folgende Diagnosen: Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24), Status nach rezidivierenden Entzugsepilepsien, sowie Anpassungsstörung bei Trennung (ICD- 10 Z63; Urk. 11/34 /5-7) .

Vom 7. Januar bis 1 1. April 2014 erfolgte eine erneute stationäre Behandlung

in der Z.___ . Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2014 stellten die Ärzte die Diagnose Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21). Dem Beschwerdeführer könne aufgrund stichpro benartiger Alkoholatemkontrollen ein rückfallfreie r Aufenthalt attestier t werden (Urk. 11/22 /27-31). 3.2

Ein im Spital A.___, Institut für Radiologie, durchgeführte s MR Schädel vom 2 0. August 2014 ergab ein altersentsprechend unauffälliges Neurokranium

(Urk. 11/ 22 /26). Ein gleichentags durchgeführtes CT Thorax ergab keinen Hin weis auf eine thorakale Neoplasie oder

Bronchiektasen

und zeigte einzig

leicht gradig e

bronchitische Veränderungen betont in den Unterlappen beidseits (Urk. 11/22 /24-25). Das am 5. September 2014 durchgeführte MR HWS ergab deutliche degenerative HWS-Veränderungen . B ei anlagebedingt engem Spinal kanal

zeigte sich eine breitbasige

Diskusprotrusion C5/6 dorsolateral rechts mit Pelottierung des Myelons . Ein pathologisches Myelonsignal oder eine höhergra dige Spinalstenose liessen sich nicht erheben. Sodann visualisierten sich mehr segmentale, degenerativ bedingte neuroforaminale

Stenosierungen, am ausge prägtesten C6/7 rechts, C7/TH1 links, mässiggradig C5/6 rechts, TH1/2 links sowie leichtgradige

Spondylarthrosen, u.a. auch C2/3 (Urk. 11/ 22/22-23).

Im Nachgang zu den radiologischen Untersuchungen stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 11/22/15-26) folgende Diagnosen : Schwindel und Kopfschmerzen überwiegend in der Höhe seit einem Schädelhirntrauma 08/2011, Ätiologie: am ehesten i m Rahmen einer Angststörung, MRI Schädel am 20.08.2014 unauffällig; Verdacht auf posttraumatische Depression; chronisches zervikales Syndrom seit dem Schädelhirntrauma 08/2011, MRI HWS 05.09.2014: degenerative Ver änderungen mit neuroforaminalen Stenosen sowie Alkoholabusus, abstinent seit 12/201

3. Dr. B.___ hielt fest, für eine zentrale oder periphere vestibuläre Ursa che des Schwindels fänden sich keine Anhaltspunkte. Er empfehle eine psychi atrische Explorat ion (Urk. 11/ 22 /16). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___

im Schreiben vom 11. Februar 2015 ergänzend aus, er habe keine neurologische Erklärung für die situationsabhängigen Beschwerden mit Schwindel und Kopfschmerzen finden können (Urk. 11/ 9).

3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie FMH, führte im Bericht vom 8. September 2014 aus, es fände sich kein Hinweis für eine akute periphere vestibuläre Funktionsstörung. Im Audiogramm zeige sich eine beidseitige sensorineurale hochbetonte Schwerhörigkeit, welche wahrscheinlich teils lärm- und alterungsbedingt sei (Urk. 11/22 /19-20). 3. 4

Am 2 5. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.___

pneumologisch untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 26. September 2014 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt : Verdacht auf schlafassoziierte Atemstörung, keine erhöhte Tagesschläfrigkeit (Epworth

Slee piness Score 5/24 Punkte), Risiko-Faktoren Übergewicht (BMI 28.7 kg/m2), fleischige Uvula; chronische Durchschlafinsomnie und verfrühtes Erwachen, differentialdiagnostisch im Rahmen eines obstruktive n Schlaf-Apnoe-Syndrom s, mangelnde Schlafhygiene, psycho-physiologische Insomnie, sowie Nikotin konsum (36 py), keine obstruktive Ventilationsstörung nachweisbar, und frühere Alkohol-Krankheit . Es sei ergänzend eine Polysomnographie durchzu führen (Urk. 11/22 /17-18).

D ie am 20. November 2014 durchgeführte Polysomnographie

ergab keinen Hin weis auf eine relevante schlafbezogene Atemstörung. D ie Ärzte des Spitals D.___

hielten fest, es zeige sich zwar ein leicht erhöhter Desaturationsindex und Apnoe-/ Hypopnoe -Index, die vermehrte Tagesschläfrigkeit sei durch diesen Befund jedoch nicht erklärt (Urk. 11/22 /13-14). 3. 5

Mit Arztzeugnis vom 2 4. Oktober 2014 zuhanden der Arbeit slosenversicherung attestierte med. pract . E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, ab 11. April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wovon Arbeiten in der Höhe und auf der Baustelle ausgenommen seien (Urk. 11/22 / 5). 3 . 6

Im Bericht des Spitals A.___, Medizinische Klinik, Kardiologie, vom 7. Januar 2015 betreffend Routine - TTE vom 6. Januar 2015 wurde festgehalten, es bestehe eine normale systolische Globalfunktion des nicht hypertrophen linken Ventrikels. Die Auswurffraktion nach Simpson biplan betrage 65 %. Wand bewegungsstörungen bestünden nicht. Zeichen der diastolischen Dysfunktion, normale Funktion auch des rechten Ventrikels, Ausschluss einer pulmonal-arte riellen Hypertonie. Das Systolikum sei auf eine deutlich sklerosierte, zum Teil verkalkte trikuspide Aortenklappe zurückzuführen. Eine Aortenstenose oder eine Aorteninsuffizienz lägen zurzeit noch nicht vor. Die Aor ta ascendens sei ekta tisch, es zeige sich eine normal kalibrige

infradiaphragmale Aorta und eine normale Funktion des rechten Ventrikels. Eine pulmonale-arterielle Hypertonie sei au szuschliessen (Urk. 11/22/7-8).

Der leitende Arzt Kardiologie, Spital A.___, führte im gleichentags verfassten Bericht über die Ergome trie vom 6. Januar 2015 aus, es

bestünde eine klinisch und elektrisch normale Ergometrie bei guter Leistungsfähigkeit und gutem Doppelprodukt. Eine koronare Herzerkrankung s cheine somit unwahrscheinlich (Urk. 11/22 /9-10) . 3. 7

Dr. C.___ diagnostizierte am 6. Januar 2015 eine habituelle Rhonchopathie, eine chronische Nasenatmungsbehinderung bei leichter Septumdeviation nach links und Hyperplasie der Conchae inferiores, und verwies darauf, dass eine relevante schlafbezogene Atemstörung polysomnographisch bereits ausgeschlossen worden sei . Sie habe dem Patienten empfohlen, das Gewicht zu reduzieren. (Urk. 11/22 / 12). 3. 8

I n einer Stellungnahme vom 7. Oktober 2015

stellte RAD-Arzt

med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin,

gestützt auf die medizinische Aktenlage folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Unklarer Schwindel vor allem in der Höhe sowie Status nach stationärem A lkoholentzug Z.___ vom 7. Januar bis 1 1. April 2014, seither abstinent. D er Beschwerdeführer sei seit Januar 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem

11. April 2014 bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne Fahrtätigkeiten, ohne Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (Urk. 11/32 /3-4). 3. 9

Im Bericht vom 2 2. Oktober 2015 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, seit stationärem Entzug absti nent (ICD-10 F10.21), sowie einen Status nach Commotio cerebri 08/2011, seit dem anfallswei se Schwindel, v.a. in der Höhe. Dr. G.___ bezeichnete die Prog nose als eher schlecht . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern sei und ein ruhiger Arbeitsplatz sowie regelm ässige Pausen vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2015 in ambulanter Behandlung, mit Sitzungen alle zwei bis vier Wochen (Urk. 11/ 34/1-4).

RAD-Arzt F.___

nahm zum Bericht von Dr. G.___ am 9. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass a us medizinischer Sicht prinzipiell davon auszuge hen sei, dass eine depressive Episode behandelbar sei und nicht zu einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit führe. A uch Dr. G.___ gehe nicht von einer dauer haften respektive länger dauernden Arbeitsunfähigkeit aus . Nach Einschätzung des Psychiaters sei der Beschwerdeführer in der Lage, vier Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten und seine Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern . Es sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch eine leichte depressive Episode anzunehmen (Urk. 11/ 37/ 2). 4. 4.1

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer von verschiedenen Fachärzten der Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Oto - Rhino -Laryngologie umfassend untersucht und bildgebend abgeklärt wurde, ohne dass sich eine relevante Pathologie hätte objektivieren lassen (vgl. auch Urk. 11/22/4) . Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist es als ausgewiesen zu erachten und wird überdies auch nicht bestritten, dass dem Beschwerdefüh rer aus somatischer Sicht zumindest eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar ist. 4.2

In psychischer Hinsicht ist streitig, inwieweit sich die von Dr. G.___

im Bericht vom 2 2. Oktober 2015 diagnostizierte mittelgradig depressive Episode (E. 3.9) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. 4. 2.1

Da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind, fallen r echtsprechungsgemäss leichte bis mit telgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapi ere sistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sei, als die in fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkei ten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/ 2016 vom 2 4. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E 3.3; 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3; 137 V 64 E 5.2; siehe auch 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E . 7.2.1 mit Hinweisen). 4. 2.2

Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer zwar bereits in den Jahren 2011 und 2014 in stationärer psychiatrische r Behandlung, entsprechende Therapien (Entzug) erfolgten aber aufgrund eines diagnostizierten Alkohol-Abhängig keitssyndroms (Urk. 11/22 /30, Urk. 11/34 /6). Erst seit dem 2. Februar 2015 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. G.___ (Urk. 11/34 /1) . Zwar erfol gt gemäss dem Psychiater eine antidepr essive medikamentöse Behandlung, jedoch kann die bisher durchgeführte

ambulante Therapie mit Sitzungen alle zwei bis vier Wochen nicht als hinreichend konsequent erachtet werden . Dr. G.___

hielt sodann fest, dass d em Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Im Weiteren empf ahl er die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Damit sind die Behan dlungs möglichkeiten keineswegs als a usgeschöpft zu erachten und es

ist nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszugehen . 4. 2.3

Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht kann somit nicht auf die von Dr. G.___

vorgenommene Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden.

Demzufolge ist mit der Diagnose einer mittelgradig

depressive n Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben. Da die in Erwägung 4.2 dargelegte Rechtsprechung leicht bis mittelgradige depressive Störungen erfasst,

kann darüber hinaus offen gelassen werden, ob – wie vom RAD in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 (E. 3.9) angenommen – auf grund der psychiatrischen Einschätzungen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr eine mittelgradige, sondern nur noch eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren wäre . 4. 3

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Beurteilung des RAD-Arztes med. pract . F.___

sei oberflächlich und es habe nicht einmal eine persönliche Untersuchung stattgefunden, ist darauf hinzuweisen, dass die RAD

für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durchführen (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung

[ IVV ]) . In den übrigen Fällen stützen sie sich auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies g ilt insbesondere dann, wenn es im We sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person

– wie vorliegend – in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgericht e s 9C_58/2011 v om 25. März 2011 E. 2.2 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und 2 f). 4 . 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwer deführer eine leidensadaptierte Tätigkeit (keine Arbeiten in der Höhe, keine Arbeiten mit Absturzgefahr, keine Fahrtätigkeiten, keine Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und keine Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht zu 100 % zumutbar ist. 4. 5

Aufgrund der beweiskräftigen m edizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_468/2007 vom 6. Dezember 200 7 E. 5. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prü fen. Di e Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk.

2) zur Ermittlung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen)

zugunsten des Beschwerdeführers auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab, was nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht bestritten wird (vgl. die Berech nung vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 11/31) . 5. 2

Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt . Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen solchen Abzug, wenn die versicherte Person selbst im Rahmen kö rperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschrän kt ist. Sind hingegen – wie vor liegend – leichte bis mittelschwer e Arbeiten zumutbar, ist allein aus diesem Grund auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 zum Anforderungsprofil 4 mit Hinweis). Der Vollständig keit halber ist jedoch festzuhalten, dass selbst unter Gewährung eines höchst zulässigen Tabellenlohnabzuges von 25 % kein rentenrelevanter Invaliditäts grad resultieren würde. Aus der Gegenüberstellung des entsprechend angepass ten Invalideneinkommens (Fr. 49‘966.50 [Fr. 66‘622.00 x 0.75]) und des Vali deneinkommens (Fr. 67‘683.00) würde ein Invaliditätsgrad von rund 26 % resultieren (Fr. 67‘683.00 - Fr. 49‘966.50 = Fr. 17‘716.50; Fr. 17‘716.50 / Fr. 67‘683.00 x 100).

5.3

D ie rentenabweisende Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3, Urk. 9/1 ff.) sind die Voraus setzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwer deführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 6 .2

Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, ohne abgeschlossene Ausbildung, war

mit Unterbrüchen

bei diversen Temporär b üros

als Ba uarbeiter (Schaler) im Stundenlohn angestellt, zuletzt von Juli 20 12 bis Oktober 201

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgericht e s 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 . 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 3 (Urk. 11/3, Urk. 11/15, Urk. 11/20) . Ab dem 1. November 2013 bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 11/ 3/ 3) . Mit Datum vom 16 . Januar 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3) .

Nach Durchführung eines persönlichen Gespräch s (Urk. 11/20) und Einholung diverser Unterlagen teilte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 1 1. März 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem in di viduellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 5. Oktober 2015, Urk. 11 / 30) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober

2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/ 33) . Nachdem der Versicherte unter Hinweis auf den nach Erlass des Vorbescheids eingegangenen Bericht seines behandelnden Psychiaters

am 9 . November 20 15

Einwand (Urk. 11/3

5) erhoben hatte, holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und wies m it Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 das Leistungsbegehren gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte

am 29. Januar 2016 Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 10. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien erneute medizinische und berufliche Abklärungen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) . Mit Beschwerdeant wort vom

2. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-41), was dem Beschwerdeführer am

E. 3.1 Im Bericht vom 2 9. September 2011 über die stationäre Behandlung des Be - schwerdeführers vom 1 9. August bis 2 7. September 2011 nannten die behan delnden Ärzte der Y.___, folgende Diagnosen: Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24), Status nach rezidivierenden Entzugsepilepsien, sowie Anpassungsstörung bei Trennung (ICD-

E. 3.2 Ein im Spital A.___, Institut für Radiologie, durchgeführte s MR Schädel vom 2 0. August 2014 ergab ein altersentsprechend unauffälliges Neurokranium

(Urk. 11/ 22 /26). Ein gleichentags durchgeführtes CT Thorax ergab keinen Hin weis auf eine thorakale Neoplasie oder

Bronchiektasen

und zeigte einzig

leicht gradig e

bronchitische Veränderungen betont in den Unterlappen beidseits (Urk. 11/22 /24-25). Das am 5. September 2014 durchgeführte MR HWS ergab deutliche degenerative HWS-Veränderungen . B ei anlagebedingt engem Spinal kanal

zeigte sich eine breitbasige

Diskusprotrusion C5/6 dorsolateral rechts mit Pelottierung des Myelons . Ein pathologisches Myelonsignal oder eine höhergra dige Spinalstenose liessen sich nicht erheben. Sodann visualisierten sich mehr segmentale, degenerativ bedingte neuroforaminale

Stenosierungen, am ausge prägtesten C6/7 rechts, C7/TH1 links, mässiggradig C5/6 rechts, TH1/2 links sowie leichtgradige

Spondylarthrosen, u.a. auch C2/3 (Urk. 11/ 22/22-23).

Im Nachgang zu den radiologischen Untersuchungen stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 11/22/15-26) folgende Diagnosen : Schwindel und Kopfschmerzen überwiegend in der Höhe seit einem Schädelhirntrauma 08/2011, Ätiologie: am ehesten i m Rahmen einer Angststörung, MRI Schädel am 20.08.2014 unauffällig; Verdacht auf posttraumatische Depression; chronisches zervikales Syndrom seit dem Schädelhirntrauma 08/2011, MRI HWS 05.09.2014: degenerative Ver änderungen mit neuroforaminalen Stenosen sowie Alkoholabusus, abstinent seit 12/201

3. Dr. B.___ hielt fest, für eine zentrale oder periphere vestibuläre Ursa che des Schwindels fänden sich keine Anhaltspunkte. Er empfehle eine psychi atrische Explorat ion (Urk. 11/ 22 /16). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___

im Schreiben vom 11. Februar 2015 ergänzend aus, er habe keine neurologische Erklärung für die situationsabhängigen Beschwerden mit Schwindel und Kopfschmerzen finden können (Urk. 11/ 9).

E. 3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie FMH, führte im Bericht vom 8. September 2014 aus, es fände sich kein Hinweis für eine akute periphere vestibuläre Funktionsstörung. Im Audiogramm zeige sich eine beidseitige sensorineurale hochbetonte Schwerhörigkeit, welche wahrscheinlich teils lärm- und alterungsbedingt sei (Urk. 11/22 /19-20). 3. 4

Am 2 5. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.___

pneumologisch untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 26. September 2014 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt : Verdacht auf schlafassoziierte Atemstörung, keine erhöhte Tagesschläfrigkeit (Epworth

Slee piness Score 5/24 Punkte), Risiko-Faktoren Übergewicht (BMI 28.7 kg/m2), fleischige Uvula; chronische Durchschlafinsomnie und verfrühtes Erwachen, differentialdiagnostisch im Rahmen eines obstruktive n Schlaf-Apnoe-Syndrom s, mangelnde Schlafhygiene, psycho-physiologische Insomnie, sowie Nikotin konsum (36 py), keine obstruktive Ventilationsstörung nachweisbar, und frühere Alkohol-Krankheit . Es sei ergänzend eine Polysomnographie durchzu führen (Urk. 11/22 /17-18).

D ie am 20. November 2014 durchgeführte Polysomnographie

ergab keinen Hin weis auf eine relevante schlafbezogene Atemstörung. D ie Ärzte des Spitals D.___

hielten fest, es zeige sich zwar ein leicht erhöhter Desaturationsindex und Apnoe-/ Hypopnoe -Index, die vermehrte Tagesschläfrigkeit sei durch diesen Befund jedoch nicht erklärt (Urk. 11/22 /13-14). 3. 5

Mit Arztzeugnis vom 2 4. Oktober 2014 zuhanden der Arbeit slosenversicherung attestierte med. pract . E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, ab 11. April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wovon Arbeiten in der Höhe und auf der Baustelle ausgenommen seien (Urk. 11/22 / 5). 3 . 6

Im Bericht des Spitals A.___, Medizinische Klinik, Kardiologie, vom 7. Januar 2015 betreffend Routine - TTE vom 6. Januar 2015 wurde festgehalten, es bestehe eine normale systolische Globalfunktion des nicht hypertrophen linken Ventrikels. Die Auswurffraktion nach Simpson biplan betrage 65 %. Wand bewegungsstörungen bestünden nicht. Zeichen der diastolischen Dysfunktion, normale Funktion auch des rechten Ventrikels, Ausschluss einer pulmonal-arte riellen Hypertonie. Das Systolikum sei auf eine deutlich sklerosierte, zum Teil verkalkte trikuspide Aortenklappe zurückzuführen. Eine Aortenstenose oder eine Aorteninsuffizienz lägen zurzeit noch nicht vor. Die Aor ta ascendens sei ekta tisch, es zeige sich eine normal kalibrige

infradiaphragmale Aorta und eine normale Funktion des rechten Ventrikels. Eine pulmonale-arterielle Hypertonie sei au szuschliessen (Urk. 11/22/7-8).

Der leitende Arzt Kardiologie, Spital A.___, führte im gleichentags verfassten Bericht über die Ergome trie vom 6. Januar 2015 aus, es

bestünde eine klinisch und elektrisch normale Ergometrie bei guter Leistungsfähigkeit und gutem Doppelprodukt. Eine koronare Herzerkrankung s cheine somit unwahrscheinlich (Urk. 11/22 /9-10) . 3. 7

Dr. C.___ diagnostizierte am 6. Januar 2015 eine habituelle Rhonchopathie, eine chronische Nasenatmungsbehinderung bei leichter Septumdeviation nach links und Hyperplasie der Conchae inferiores, und verwies darauf, dass eine relevante schlafbezogene Atemstörung polysomnographisch bereits ausgeschlossen worden sei . Sie habe dem Patienten empfohlen, das Gewicht zu reduzieren. (Urk. 11/22 / 12). 3. 8

I n einer Stellungnahme vom 7. Oktober 2015

stellte RAD-Arzt

med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin,

gestützt auf die medizinische Aktenlage folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Unklarer Schwindel vor allem in der Höhe sowie Status nach stationärem A lkoholentzug Z.___ vom 7. Januar bis 1 1. April 2014, seither abstinent. D er Beschwerdeführer sei seit Januar 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem

11. April 2014 bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne Fahrtätigkeiten, ohne Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (Urk. 11/32 /3-4). 3. 9

Im Bericht vom 2 2. Oktober 2015 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, seit stationärem Entzug absti nent (ICD-10 F10.21), sowie einen Status nach Commotio cerebri 08/2011, seit dem anfallswei se Schwindel, v.a. in der Höhe. Dr. G.___ bezeichnete die Prog nose als eher schlecht . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern sei und ein ruhiger Arbeitsplatz sowie regelm ässige Pausen vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2015 in ambulanter Behandlung, mit Sitzungen alle zwei bis vier Wochen (Urk. 11/ 34/1-4).

RAD-Arzt F.___

nahm zum Bericht von Dr. G.___ am 9. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass a us medizinischer Sicht prinzipiell davon auszuge hen sei, dass eine depressive Episode behandelbar sei und nicht zu einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit führe. A uch Dr. G.___ gehe nicht von einer dauer haften respektive länger dauernden Arbeitsunfähigkeit aus . Nach Einschätzung des Psychiaters sei der Beschwerdeführer in der Lage, vier Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten und seine Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern . Es sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch eine leichte depressive Episode anzunehmen (Urk. 11/ 37/ 2). 4. 4.1

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer von verschiedenen Fachärzten der Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Oto - Rhino -Laryngologie umfassend untersucht und bildgebend abgeklärt wurde, ohne dass sich eine relevante Pathologie hätte objektivieren lassen (vgl. auch Urk. 11/22/4) . Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist es als ausgewiesen zu erachten und wird überdies auch nicht bestritten, dass dem Beschwerdefüh rer aus somatischer Sicht zumindest eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar ist. 4.2

In psychischer Hinsicht ist streitig, inwieweit sich die von Dr. G.___

im Bericht vom 2 2. Oktober 2015 diagnostizierte mittelgradig depressive Episode (E. 3.9) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. 4. 2.1

Da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind, fallen r echtsprechungsgemäss leichte bis mit telgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapi ere sistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sei, als die in fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkei ten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/ 2016 vom 2 4. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E 3.3; 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3; 137 V 64 E 5.2; siehe auch 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E . 7.2.1 mit Hinweisen). 4. 2.2

Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer zwar bereits in den Jahren 2011 und 2014 in stationärer psychiatrische r Behandlung, entsprechende Therapien (Entzug) erfolgten aber aufgrund eines diagnostizierten Alkohol-Abhängig keitssyndroms (Urk. 11/22 /30, Urk. 11/34 /6). Erst seit dem 2. Februar 2015 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. G.___ (Urk. 11/34 /1) . Zwar erfol gt gemäss dem Psychiater eine antidepr essive medikamentöse Behandlung, jedoch kann die bisher durchgeführte

ambulante Therapie mit Sitzungen alle zwei bis vier Wochen nicht als hinreichend konsequent erachtet werden . Dr. G.___

hielt sodann fest, dass d em Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Im Weiteren empf ahl er die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Damit sind die Behan dlungs möglichkeiten keineswegs als a usgeschöpft zu erachten und es

ist nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszugehen . 4. 2.3

Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht kann somit nicht auf die von Dr. G.___

vorgenommene Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden.

Demzufolge ist mit der Diagnose einer mittelgradig

depressive n Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben. Da die in Erwägung 4.2 dargelegte Rechtsprechung leicht bis mittelgradige depressive Störungen erfasst,

kann darüber hinaus offen gelassen werden, ob – wie vom RAD in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 (E. 3.9) angenommen – auf grund der psychiatrischen Einschätzungen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr eine mittelgradige, sondern nur noch eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren wäre . 4. 3

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Beurteilung des RAD-Arztes med. pract . F.___

sei oberflächlich und es habe nicht einmal eine persönliche Untersuchung stattgefunden, ist darauf hinzuweisen, dass die RAD

für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durchführen (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung

[ IVV ]) . In den übrigen Fällen stützen sie sich auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies g ilt insbesondere dann, wenn es im We sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person

– wie vorliegend – in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgericht e s 9C_58/2011 v om 25. März 2011 E. 2.2 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und 2 f). 4 . 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwer deführer eine leidensadaptierte Tätigkeit (keine Arbeiten in der Höhe, keine Arbeiten mit Absturzgefahr, keine Fahrtätigkeiten, keine Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und keine Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht zu 100 % zumutbar ist. 4. 5

Aufgrund der beweiskräftigen m edizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_468/2007 vom 6. Dezember 200 7 E. 5. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prü fen. Di e Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk.

2) zur Ermittlung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen)

zugunsten des Beschwerdeführers auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab, was nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht bestritten wird (vgl. die Berech nung vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 11/31) . 5. 2

Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt . Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen solchen Abzug, wenn die versicherte Person selbst im Rahmen kö rperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschrän kt ist. Sind hingegen – wie vor liegend – leichte bis mittelschwer e Arbeiten zumutbar, ist allein aus diesem Grund auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 zum Anforderungsprofil 4 mit Hinweis). Der Vollständig keit halber ist jedoch festzuhalten, dass selbst unter Gewährung eines höchst zulässigen Tabellenlohnabzuges von 25 % kein rentenrelevanter Invaliditäts grad resultieren würde. Aus der Gegenüberstellung des entsprechend angepass ten Invalideneinkommens (Fr. 49‘966.50 [Fr. 66‘622.00 x 0.75]) und des Vali deneinkommens (Fr. 67‘683.00) würde ein Invaliditätsgrad von rund 26 % resultieren (Fr. 67‘683.00 - Fr. 49‘966.50 = Fr. 17‘716.50; Fr. 17‘716.50 / Fr. 67‘683.00 x 100).

5.3

D ie rentenabweisende Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3, Urk. 9/1 ff.) sind die Voraus setzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwer deführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 6 .2

Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

E. 7 . März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, in psychiatrischer Hinsicht sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus zulösen vermöge (Urk. 2, Urk. 10). In somatischer Hinsicht sei der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfä hig. Eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne Fahrtätigkeiten, ohne Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sei ihm zu 100 % zumutbar (Urk. 2). 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um eine ausgewiesene Stö rung mit dauerhaftem Charakter. Gemäss seinem behandelnden Psychiater sei nicht damit zu rechnen, dass er die mittelgradige depressive Störung in abseh barer Zeit überwinden könne. Es sei von einer max imal 50%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Schliesslich brachte der Be - schwerdeführer vor, die Beurteilung des RAD sei oberflächlich und schablo nenhaft und beruhe teilweise gar auf falschen Annahmen. Die Beurteilung ver möge den Anforderungen an eine gründliche Abklärung von versicherten Per sonen keineswegs zu genügen . Auch habe der RAD den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht (Urk. 1). 3.

E. 10 Z63; Urk. 11/34 /5-7) .

Vom 7. Januar bis 1 1. April 2014 erfolgte eine erneute stationäre Behandlung

in der Z.___ . Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2014 stellten die Ärzte die Diagnose Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21). Dem Beschwerdeführer könne aufgrund stichpro benartiger Alkoholatemkontrollen ein rückfallfreie r Aufenthalt attestier t werden (Urk. 11/22 /27-31).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00144 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

11. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, ohne abgeschlossene Ausbildung, war

mit Unterbrüchen

bei diversen Temporär b üros

als Ba uarbeiter (Schaler) im Stundenlohn angestellt, zuletzt von Juli 20 12 bis Oktober 201 3 (Urk. 11/3, Urk. 11/15, Urk. 11/20) . Ab dem 1. November 2013 bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 11/ 3/ 3) . Mit Datum vom 16 . Januar 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3) .

Nach Durchführung eines persönlichen Gespräch s (Urk. 11/20) und Einholung diverser Unterlagen teilte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 1 1. März 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Im Hinblick auf die Rentenprüfung zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem in di viduellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 5. Oktober 2015, Urk. 11 / 30) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober

2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/ 33) . Nachdem der Versicherte unter Hinweis auf den nach Erlass des Vorbescheids eingegangenen Bericht seines behandelnden Psychiaters

am 9 . November 20 15

Einwand (Urk. 11/3

5) erhoben hatte, holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und wies m it Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 das Leistungsbegehren gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 2 % ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte

am 29. Januar 2016 Beschwerde und be antragte, die Verfügung vom 10. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien erneute medizinische und berufliche Abklärungen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) . Mit Beschwerdeant wort vom

2. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-41), was dem Beschwerdeführer am

7 . März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgericht e s 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 . 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, in psychiatrischer Hinsicht sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus zulösen vermöge (Urk. 2, Urk. 10). In somatischer Hinsicht sei der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfä hig. Eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne Fahrtätigkeiten, ohne Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr sei ihm zu 100 % zumutbar (Urk. 2). 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um eine ausgewiesene Stö rung mit dauerhaftem Charakter. Gemäss seinem behandelnden Psychiater sei nicht damit zu rechnen, dass er die mittelgradige depressive Störung in abseh barer Zeit überwinden könne. Es sei von einer max imal 50%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Schliesslich brachte der Be - schwerdeführer vor, die Beurteilung des RAD sei oberflächlich und schablo nenhaft und beruhe teilweise gar auf falschen Annahmen. Die Beurteilung ver möge den Anforderungen an eine gründliche Abklärung von versicherten Per sonen keineswegs zu genügen . Auch habe der RAD den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht (Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht vom 2 9. September 2011 über die stationäre Behandlung des Be - schwerdeführers vom 1 9. August bis 2 7. September 2011 nannten die behan delnden Ärzte der Y.___, folgende Diagnosen: Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24), Status nach rezidivierenden Entzugsepilepsien, sowie Anpassungsstörung bei Trennung (ICD- 10 Z63; Urk. 11/34 /5-7) .

Vom 7. Januar bis 1 1. April 2014 erfolgte eine erneute stationäre Behandlung

in der Z.___ . Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2014 stellten die Ärzte die Diagnose Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21). Dem Beschwerdeführer könne aufgrund stichpro benartiger Alkoholatemkontrollen ein rückfallfreie r Aufenthalt attestier t werden (Urk. 11/22 /27-31). 3.2

Ein im Spital A.___, Institut für Radiologie, durchgeführte s MR Schädel vom 2 0. August 2014 ergab ein altersentsprechend unauffälliges Neurokranium

(Urk. 11/ 22 /26). Ein gleichentags durchgeführtes CT Thorax ergab keinen Hin weis auf eine thorakale Neoplasie oder

Bronchiektasen

und zeigte einzig

leicht gradig e

bronchitische Veränderungen betont in den Unterlappen beidseits (Urk. 11/22 /24-25). Das am 5. September 2014 durchgeführte MR HWS ergab deutliche degenerative HWS-Veränderungen . B ei anlagebedingt engem Spinal kanal

zeigte sich eine breitbasige

Diskusprotrusion C5/6 dorsolateral rechts mit Pelottierung des Myelons . Ein pathologisches Myelonsignal oder eine höhergra dige Spinalstenose liessen sich nicht erheben. Sodann visualisierten sich mehr segmentale, degenerativ bedingte neuroforaminale

Stenosierungen, am ausge prägtesten C6/7 rechts, C7/TH1 links, mässiggradig C5/6 rechts, TH1/2 links sowie leichtgradige

Spondylarthrosen, u.a. auch C2/3 (Urk. 11/ 22/22-23).

Im Nachgang zu den radiologischen Untersuchungen stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 11/22/15-26) folgende Diagnosen : Schwindel und Kopfschmerzen überwiegend in der Höhe seit einem Schädelhirntrauma 08/2011, Ätiologie: am ehesten i m Rahmen einer Angststörung, MRI Schädel am 20.08.2014 unauffällig; Verdacht auf posttraumatische Depression; chronisches zervikales Syndrom seit dem Schädelhirntrauma 08/2011, MRI HWS 05.09.2014: degenerative Ver änderungen mit neuroforaminalen Stenosen sowie Alkoholabusus, abstinent seit 12/201

3. Dr. B.___ hielt fest, für eine zentrale oder periphere vestibuläre Ursa che des Schwindels fänden sich keine Anhaltspunkte. Er empfehle eine psychi atrische Explorat ion (Urk. 11/ 22 /16). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___

im Schreiben vom 11. Februar 2015 ergänzend aus, er habe keine neurologische Erklärung für die situationsabhängigen Beschwerden mit Schwindel und Kopfschmerzen finden können (Urk. 11/ 9).

3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie FMH, führte im Bericht vom 8. September 2014 aus, es fände sich kein Hinweis für eine akute periphere vestibuläre Funktionsstörung. Im Audiogramm zeige sich eine beidseitige sensorineurale hochbetonte Schwerhörigkeit, welche wahrscheinlich teils lärm- und alterungsbedingt sei (Urk. 11/22 /19-20). 3. 4

Am 2 5. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Spital D.___

pneumologisch untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 26. September 2014 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt : Verdacht auf schlafassoziierte Atemstörung, keine erhöhte Tagesschläfrigkeit (Epworth

Slee piness Score 5/24 Punkte), Risiko-Faktoren Übergewicht (BMI 28.7 kg/m2), fleischige Uvula; chronische Durchschlafinsomnie und verfrühtes Erwachen, differentialdiagnostisch im Rahmen eines obstruktive n Schlaf-Apnoe-Syndrom s, mangelnde Schlafhygiene, psycho-physiologische Insomnie, sowie Nikotin konsum (36 py), keine obstruktive Ventilationsstörung nachweisbar, und frühere Alkohol-Krankheit . Es sei ergänzend eine Polysomnographie durchzu führen (Urk. 11/22 /17-18).

D ie am 20. November 2014 durchgeführte Polysomnographie

ergab keinen Hin weis auf eine relevante schlafbezogene Atemstörung. D ie Ärzte des Spitals D.___

hielten fest, es zeige sich zwar ein leicht erhöhter Desaturationsindex und Apnoe-/ Hypopnoe -Index, die vermehrte Tagesschläfrigkeit sei durch diesen Befund jedoch nicht erklärt (Urk. 11/22 /13-14). 3. 5

Mit Arztzeugnis vom 2 4. Oktober 2014 zuhanden der Arbeit slosenversicherung attestierte med. pract . E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, ab 11. April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wovon Arbeiten in der Höhe und auf der Baustelle ausgenommen seien (Urk. 11/22 / 5). 3 . 6

Im Bericht des Spitals A.___, Medizinische Klinik, Kardiologie, vom 7. Januar 2015 betreffend Routine - TTE vom 6. Januar 2015 wurde festgehalten, es bestehe eine normale systolische Globalfunktion des nicht hypertrophen linken Ventrikels. Die Auswurffraktion nach Simpson biplan betrage 65 %. Wand bewegungsstörungen bestünden nicht. Zeichen der diastolischen Dysfunktion, normale Funktion auch des rechten Ventrikels, Ausschluss einer pulmonal-arte riellen Hypertonie. Das Systolikum sei auf eine deutlich sklerosierte, zum Teil verkalkte trikuspide Aortenklappe zurückzuführen. Eine Aortenstenose oder eine Aorteninsuffizienz lägen zurzeit noch nicht vor. Die Aor ta ascendens sei ekta tisch, es zeige sich eine normal kalibrige

infradiaphragmale Aorta und eine normale Funktion des rechten Ventrikels. Eine pulmonale-arterielle Hypertonie sei au szuschliessen (Urk. 11/22/7-8).

Der leitende Arzt Kardiologie, Spital A.___, führte im gleichentags verfassten Bericht über die Ergome trie vom 6. Januar 2015 aus, es

bestünde eine klinisch und elektrisch normale Ergometrie bei guter Leistungsfähigkeit und gutem Doppelprodukt. Eine koronare Herzerkrankung s cheine somit unwahrscheinlich (Urk. 11/22 /9-10) . 3. 7

Dr. C.___ diagnostizierte am 6. Januar 2015 eine habituelle Rhonchopathie, eine chronische Nasenatmungsbehinderung bei leichter Septumdeviation nach links und Hyperplasie der Conchae inferiores, und verwies darauf, dass eine relevante schlafbezogene Atemstörung polysomnographisch bereits ausgeschlossen worden sei . Sie habe dem Patienten empfohlen, das Gewicht zu reduzieren. (Urk. 11/22 / 12). 3. 8

I n einer Stellungnahme vom 7. Oktober 2015

stellte RAD-Arzt

med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin,

gestützt auf die medizinische Aktenlage folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Unklarer Schwindel vor allem in der Höhe sowie Status nach stationärem A lkoholentzug Z.___ vom 7. Januar bis 1 1. April 2014, seither abstinent. D er Beschwerdeführer sei seit Januar 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem

11. April 2014 bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr, ohne Fahrtätigkeiten, ohne Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (Urk. 11/32 /3-4). 3. 9

Im Bericht vom 2 2. Oktober 2015 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1), ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, seit stationärem Entzug absti nent (ICD-10 F10.21), sowie einen Status nach Commotio cerebri 08/2011, seit dem anfallswei se Schwindel, v.a. in der Höhe. Dr. G.___ bezeichnete die Prog nose als eher schlecht . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern sei und ein ruhiger Arbeitsplatz sowie regelm ässige Pausen vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2015 in ambulanter Behandlung, mit Sitzungen alle zwei bis vier Wochen (Urk. 11/ 34/1-4).

RAD-Arzt F.___

nahm zum Bericht von Dr. G.___ am 9. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass a us medizinischer Sicht prinzipiell davon auszuge hen sei, dass eine depressive Episode behandelbar sei und nicht zu einer dauer haften Arbeitsunfähigkeit führe. A uch Dr. G.___ gehe nicht von einer dauer haften respektive länger dauernden Arbeitsunfähigkeit aus . Nach Einschätzung des Psychiaters sei der Beschwerdeführer in der Lage, vier Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten und seine Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern . Es sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch eine leichte depressive Episode anzunehmen (Urk. 11/ 37/ 2). 4. 4.1

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer von verschiedenen Fachärzten der Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Oto - Rhino -Laryngologie umfassend untersucht und bildgebend abgeklärt wurde, ohne dass sich eine relevante Pathologie hätte objektivieren lassen (vgl. auch Urk. 11/22/4) . Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist es als ausgewiesen zu erachten und wird überdies auch nicht bestritten, dass dem Beschwerdefüh rer aus somatischer Sicht zumindest eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar ist. 4.2

In psychischer Hinsicht ist streitig, inwieweit sich die von Dr. G.___

im Bericht vom 2 2. Oktober 2015 diagnostizierte mittelgradig depressive Episode (E. 3.9) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. 4. 2.1

Da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind, fallen r echtsprechungsgemäss leichte bis mit telgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapi ere sistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sei, als die in fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkei ten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/ 2016 vom 2 4. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E 3.3; 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3; 137 V 64 E 5.2; siehe auch 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E . 7.2.1 mit Hinweisen). 4. 2.2

Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer zwar bereits in den Jahren 2011 und 2014 in stationärer psychiatrische r Behandlung, entsprechende Therapien (Entzug) erfolgten aber aufgrund eines diagnostizierten Alkohol-Abhängig keitssyndroms (Urk. 11/22 /30, Urk. 11/34 /6). Erst seit dem 2. Februar 2015 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. G.___ (Urk. 11/34 /1) . Zwar erfol gt gemäss dem Psychiater eine antidepr essive medikamentöse Behandlung, jedoch kann die bisher durchgeführte

ambulante Therapie mit Sitzungen alle zwei bis vier Wochen nicht als hinreichend konsequent erachtet werden . Dr. G.___

hielt sodann fest, dass d em Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Im Weiteren empf ahl er die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Damit sind die Behan dlungs möglichkeiten keineswegs als a usgeschöpft zu erachten und es

ist nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszugehen . 4. 2.3

Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht kann somit nicht auf die von Dr. G.___

vorgenommene Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden.

Demzufolge ist mit der Diagnose einer mittelgradig

depressive n Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben. Da die in Erwägung 4.2 dargelegte Rechtsprechung leicht bis mittelgradige depressive Störungen erfasst,

kann darüber hinaus offen gelassen werden, ob – wie vom RAD in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 (E. 3.9) angenommen – auf grund der psychiatrischen Einschätzungen aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr eine mittelgradige, sondern nur noch eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren wäre . 4. 3

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Beurteilung des RAD-Arztes med. pract . F.___

sei oberflächlich und es habe nicht einmal eine persönliche Untersuchung stattgefunden, ist darauf hinzuweisen, dass die RAD

für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durchführen (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung

[ IVV ]) . In den übrigen Fällen stützen sie sich auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies g ilt insbesondere dann, wenn es im We sentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person

– wie vorliegend – in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgericht e s 9C_58/2011 v om 25. März 2011 E. 2.2 mit Hin weisen; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und 2 f). 4 . 4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwer deführer eine leidensadaptierte Tätigkeit (keine Arbeiten in der Höhe, keine Arbeiten mit Absturzgefahr, keine Fahrtätigkeiten, keine Tätigkeiten an schnell rotierenden Maschinen und keine Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht zu 100 % zumutbar ist. 4. 5

Aufgrund der beweiskräftigen m edizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_468/2007 vom 6. Dezember 200 7 E. 5. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prü fen. Di e Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk.

2) zur Ermittlung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen)

zugunsten des Beschwerdeführers auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab, was nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht bestritten wird (vgl. die Berech nung vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 11/31) . 5. 2

Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, ist ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) vorliegend nicht angezeigt . Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen solchen Abzug, wenn die versicherte Person selbst im Rahmen kö rperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leis tungsfähigkeit eingeschrän kt ist. Sind hingegen – wie vor liegend – leichte bis mittelschwer e Arbeiten zumutbar, ist allein aus diesem Grund auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 zum Anforderungsprofil 4 mit Hinweis). Der Vollständig keit halber ist jedoch festzuhalten, dass selbst unter Gewährung eines höchst zulässigen Tabellenlohnabzuges von 25 % kein rentenrelevanter Invaliditäts grad resultieren würde. Aus der Gegenüberstellung des entsprechend angepass ten Invalideneinkommens (Fr. 49‘966.50 [Fr. 66‘622.00 x 0.75]) und des Vali deneinkommens (Fr. 67‘683.00) würde ein Invaliditätsgrad von rund 26 % resultieren (Fr. 67‘683.00 - Fr. 49‘966.50 = Fr. 17‘716.50; Fr. 17‘716.50 / Fr. 67‘683.00 x 100).

5.3

D ie rentenabweisende Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3, Urk. 9/1 ff.) sind die Voraus setzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwer deführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzah lung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 6 .2

Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentg elt liche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett