Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___, ohne abgeschlossene Ausbil dung, war mit Unterbrüchen bei diversen Temporärbüros als Bauarbeiter im Stun denlohn angestellt, zuletzt von Juli 2012 bis Oktober 2013 (Urk. 2/7/3, 2/7/15, 2/7/20). Ab dem 1. November 2013 bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 2/7/3/3). Am 16. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hin weis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 2/7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Erstgespräch durch (Urk. 2/7/20) und tätigte medi zinische Abklärungen (Urk. 2/7/7-8, 2/7/22). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 2 % einen Leistungs anspruch (Urk. 2/7/38). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2016 ab (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 2/7/44). 2.
Am 18. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/48). Auf Nachfrage der IV-Stelle reichte der Versicherte einen Bericht seines behan delnden Psychiaters (Urk. 2/7/51) sowie den Austrittbericht der p sychiatrischen K linik Y.___ (Urk. 2/7/52) ein. Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 2/7/63, 2/7/66). Mit Vor bescheid vom 5. Juni 2018 stellte sie die Abweisung des Leistungsbege hrens in Aussicht (Urk. 2/7/68), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 2/7/73; begründet mit Eingabe vom 30. August 2018, Urk. 2/7/76). Mit Verfügung vom 13. November 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/7/79). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk. 2/1) wurde mit Urteil vom 2 0. April 2020 (Prozess Nr. IV.2018.01084, Urk. 2/10) abgewiesen. 3.
Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in öffent lich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 2/13/2) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2020 (Urk. 1) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil auf gehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesig e Gericht zurückge wiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4
1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Das hiesige Gericht hat im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 20. April 2020 ausgeführt, formell sei die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 8. Dezember 2017 eingetreten. In der Sache habe sie den Beschwerdeführer indes vorerst angehalten, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung erheblich verän dert hätten. Im konkreten Fall könne nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden, da die IV-Stelle einzig mittels Formularbericht aktuelle Angaben bei den behandelnden Ärzten erfragt, jedoch keine eigenen Abklärungs schritte getätigt hatte. Die angefochtene Verfügung sei damit als Nichteintretens entscheid der IV-Stelle zu qualifizieren, weshalb einzig zu prüfen sei, ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 10. Dezember 2015 glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2/10 E. 4). Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen und es seien keine weiteren Abklärungen zu tätigen (Urk. 2/10 E. 5.4). 2.2
Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers von Dezember 2017 eingetreten ist und in Nachachtung des in dieser Verfahrensphase zum Tragen kommende n Untersuchungsgrundsatz es vertieft abgeklärt hat, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten seit der Verfügung vom 10. Dezember 2015 in erheblichem Masse verändert haben. Diese Frage sei schlussendlich verneint worden (Urk. 1 S. 6). Mit der angefochtenen Verfügung sei materiell über die Angelegenheit befunden worden, weshalb es dem hiesigen Gericht untersagt sei, auf die Frage, ob ein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei, zurückzukommen (Urk. 1 S. 7). Im Sinne von E.
3.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. September 2020 (Urk. 1 S. 7) ist damit vorliegend die eingehende Prüfung
– in Beachtung des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit .
c ATSG) – nachzuholen und zu be antworten, ob auf grund der vorhandenen medizinischen Aktenlage im fraglichen Vergleichs zeit raum mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer in revisions rechtlicher Hinsicht massgeblichen Verschlechterung des Gesund heits zustands auszugehen ist oder nicht. 3.
3.1
Bei der Würdigung der medizinischen Akten bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 11. November 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 2/7/44) erwog, in somati scher Hinsicht s ei der Beschwerdeführer von ver schiedenen Fachärzten der Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Oto -Rhino-Laryngologie umfassend untersucht und bildgebend abgeklärt worden, ohne dass sich eine relevante Pathologie habe objektivieren lassen. Aus somatischer Sicht sei dem Beschwer deführer daher eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (E. 4.1). In psychiatri scher Hinsicht wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden und der behandelnde Psychiater eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.19) diagnostizie rt
habe (E. 3.9). Nach Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfohlen worden sei. Das hiesige Gericht erwog sodann, die Behandlungsmöglichkeiten seien keineswegs ausgeschöpft und es sei nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszugehen (E. 4.2.2).
In der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2/
2) ging die Beschwerde gegnerin ges tützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt pract . med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin,
vom 28. Mai 2018 davon aus, dass die Behandlungsfrequenz und das E rlangen einer selbständigen Tagesstruktur gegen eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
spreche n würden . 3.2
Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1), eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, lässt sich gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht abschliessend feststell en. Zwar nannten die Ärzte der p sychiatrischen K linik Y.___ am 5. Juli 2017 im Austrittsbericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai bis zum 2 9. Juni 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (Urk. 2/7/52), berichteten aber auch gleichzeitig, dass sich die depressive Symp tomatik im Verlauf komplett rückläufig gezeigt habe (Urk. 2/7/52/3). Hierauf bezugnehmend hielt der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Fach arzt für Psychiatrie, mit Bericht vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 2/7/66) fest, der Schweregrad der Depression habe im Verlauf des Jahres 2017 deutlich zuge nommen, was angesichts des Vorgenannten für den Zeitraum der Hospitalisation als nachvollziehbar erscheint. Soweit er indes eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte (Urk. 2/7/66/3), zeit gleich aber notierte, der Beschwerdeführer leide unter Symptomen einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode (Urk. 2/7/66/4), erweisen sich seine Angaben als nicht schlüssig und damit wenig zuverlässig. Mithin lässt auch seine Einschätzung, eine leidensangepasste Tätigkeit sei bloss im Umfang von etwa drei Stunden täglich möglich (Urk. 2/7/66/6), nicht auf eine relevante Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers schliessen, ist doch ebenso denkbar, dass es sich bei der neuerlichen Beurteilung durch den be handeln den Arzt bloss um eine von der früheren Einschätzung (vgl.
Urk. 2/7/34) abweichende - und damit im Rahmen der Neuanmeldung unbe achtliche - andere Beurteilung handelt. Mangels verlässlicher Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann dessen Leistungsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind. Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer relevanten Patholo gie aus somatischer Sicht zu Recht nicht geltend machte. Aus den Akten ergibt sich denn auch nichts, was den Schluss auf eine diesbezügliche andauernde Ver schlechterung nahelegen würde. So konnte eine stenosierende koronare Herz erkrankung ausgeschlossen werden (Bericht Stadtspital B.___, Klinik für Kardiologie, vom 7. März 2017, Urk. 2/7/63/17-19) und zeigte das kraniale MRI vom 2 2. Mai 2017 regelrechte Verhältnisse (Bericht des medizinisch radiologi schen Instituts vom 2 2. Mai 2017, Urk. 2/7/63/16). Die darüber hinaus geklagten Beschwerden und Diagnosen waren sodann weitgehend bekannt (vgl. E. 3 von Urk. 2/7/44, Urk. 2/7/66/3, 2/7/63/13). 3. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid r elevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) .
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb es ihr obliegt, die Frage, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenabweisung im Dezember 2015 verändert hat, in ge eigneter Weise abzuklären.
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin wie dargelegt unzureichend nachge kommen, weshalb sie insbesondere eine psychiatrische - angesichts des zeitlichen Verlaufs gegebenenfalls eine polydisziplinäre - Abklärung unter allfälliger Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Standardindikatoren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418, E 1.4), zu veranlassen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2/
2) ist deshalb aufzuheben un d die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ent sprechende medizini sche Ab klärungen zum Ges undheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdefüh rers vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers au f Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber entschädigungs pflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse daher die mit Urteil vom 20. April 2020 dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei für die unent geltliche Verbeiständung zugesprochenen Fr. 1'500.-- (vgl. Urk. 2/10 Dispositiv-Ziffer 3) zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückgewiesen wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich diesen Betrag als Ersatz der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der beschwerdeführenden Partei bereits bezahlten Prozessentschädigung zu entrichten hat.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___, ohne abgeschlossene Ausbil dung, war mit Unterbrüchen bei diversen Temporärbüros als Bauarbeiter im Stun denlohn angestellt, zuletzt von Juli 2012 bis Oktober 2013 (Urk. 2/7/3, 2/7/15, 2/7/20). Ab dem 1. November 2013 bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 2/7/3/3). Am 16. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hin weis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 2/7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Erstgespräch durch (Urk. 2/7/20) und tätigte medi zinische Abklärungen (Urk. 2/7/7-8, 2/7/22). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 2 % einen Leistungs anspruch (Urk. 2/7/38). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2016 ab (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 2/7/44).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Am 18. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/48). Auf Nachfrage der IV-Stelle reichte der Versicherte einen Bericht seines behan delnden Psychiaters (Urk. 2/7/51) sowie den Austrittbericht der p sychiatrischen K linik Y.___ (Urk. 2/7/52) ein. Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 2/7/63, 2/7/66). Mit Vor bescheid vom 5. Juni 2018 stellte sie die Abweisung des Leistungsbege hrens in Aussicht (Urk. 2/7/68), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 2/7/73; begründet mit Eingabe vom 30. August 2018, Urk. 2/7/76). Mit Verfügung vom 13. November 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/7/79). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk. 2/1) wurde mit Urteil vom 2 0. April 2020 (Prozess Nr. IV.2018.01084, Urk. 2/10) abgewiesen.
E. 2.1 Das hiesige Gericht hat im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 20. April 2020 ausgeführt, formell sei die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 8. Dezember 2017 eingetreten. In der Sache habe sie den Beschwerdeführer indes vorerst angehalten, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung erheblich verän dert hätten. Im konkreten Fall könne nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden, da die IV-Stelle einzig mittels Formularbericht aktuelle Angaben bei den behandelnden Ärzten erfragt, jedoch keine eigenen Abklärungs schritte getätigt hatte. Die angefochtene Verfügung sei damit als Nichteintretens entscheid der IV-Stelle zu qualifizieren, weshalb einzig zu prüfen sei, ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 10. Dezember 2015 glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2/10 E. 4). Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen und es seien keine weiteren Abklärungen zu tätigen (Urk. 2/10 E. 5.4).
E. 2.2 Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers von Dezember 2017 eingetreten ist und in Nachachtung des in dieser Verfahrensphase zum Tragen kommende n Untersuchungsgrundsatz es vertieft abgeklärt hat, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten seit der Verfügung vom 10. Dezember 2015 in erheblichem Masse verändert haben. Diese Frage sei schlussendlich verneint worden (Urk. 1 S. 6). Mit der angefochtenen Verfügung sei materiell über die Angelegenheit befunden worden, weshalb es dem hiesigen Gericht untersagt sei, auf die Frage, ob ein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei, zurückzukommen (Urk. 1 S. 7). Im Sinne von E.
3.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. September 2020 (Urk. 1 S. 7) ist damit vorliegend die eingehende Prüfung
– in Beachtung des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit .
c ATSG) – nachzuholen und zu be antworten, ob auf grund der vorhandenen medizinischen Aktenlage im fraglichen Vergleichs zeit raum mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer in revisions rechtlicher Hinsicht massgeblichen Verschlechterung des Gesund heits zustands auszugehen ist oder nicht. 3.
E. 3 Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in öffent lich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 2/13/2) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2020 (Urk. 1) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil auf gehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesig e Gericht zurückge wiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei der Würdigung der medizinischen Akten bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 11. November 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 2/7/44) erwog, in somati scher Hinsicht s ei der Beschwerdeführer von ver schiedenen Fachärzten der Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Oto -Rhino-Laryngologie umfassend untersucht und bildgebend abgeklärt worden, ohne dass sich eine relevante Pathologie habe objektivieren lassen. Aus somatischer Sicht sei dem Beschwer deführer daher eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (E. 4.1). In psychiatri scher Hinsicht wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden und der behandelnde Psychiater eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.19) diagnostizie rt
habe (E. 3.9). Nach Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfohlen worden sei. Das hiesige Gericht erwog sodann, die Behandlungsmöglichkeiten seien keineswegs ausgeschöpft und es sei nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszugehen (E. 4.2.2).
In der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2/
2) ging die Beschwerde gegnerin ges tützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt pract . med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin,
vom 28. Mai 2018 davon aus, dass die Behandlungsfrequenz und das E rlangen einer selbständigen Tagesstruktur gegen eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
spreche n würden .
E. 3.2 Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1), eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, lässt sich gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht abschliessend feststell en. Zwar nannten die Ärzte der p sychiatrischen K linik Y.___ am 5. Juli 2017 im Austrittsbericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai bis zum 2 9. Juni 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (Urk. 2/7/52), berichteten aber auch gleichzeitig, dass sich die depressive Symp tomatik im Verlauf komplett rückläufig gezeigt habe (Urk. 2/7/52/3). Hierauf bezugnehmend hielt der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Fach arzt für Psychiatrie, mit Bericht vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 2/7/66) fest, der Schweregrad der Depression habe im Verlauf des Jahres 2017 deutlich zuge nommen, was angesichts des Vorgenannten für den Zeitraum der Hospitalisation als nachvollziehbar erscheint. Soweit er indes eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte (Urk. 2/7/66/3), zeit gleich aber notierte, der Beschwerdeführer leide unter Symptomen einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode (Urk. 2/7/66/4), erweisen sich seine Angaben als nicht schlüssig und damit wenig zuverlässig. Mithin lässt auch seine Einschätzung, eine leidensangepasste Tätigkeit sei bloss im Umfang von etwa drei Stunden täglich möglich (Urk. 2/7/66/6), nicht auf eine relevante Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers schliessen, ist doch ebenso denkbar, dass es sich bei der neuerlichen Beurteilung durch den be handeln den Arzt bloss um eine von der früheren Einschätzung (vgl.
Urk. 2/7/34) abweichende - und damit im Rahmen der Neuanmeldung unbe achtliche - andere Beurteilung handelt. Mangels verlässlicher Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann dessen Leistungsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind. Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer relevanten Patholo gie aus somatischer Sicht zu Recht nicht geltend machte. Aus den Akten ergibt sich denn auch nichts, was den Schluss auf eine diesbezügliche andauernde Ver schlechterung nahelegen würde. So konnte eine stenosierende koronare Herz erkrankung ausgeschlossen werden (Bericht Stadtspital B.___, Klinik für Kardiologie, vom 7. März 2017, Urk. 2/7/63/17-19) und zeigte das kraniale MRI vom 2 2. Mai 2017 regelrechte Verhältnisse (Bericht des medizinisch radiologi schen Instituts vom 2 2. Mai 2017, Urk. 2/7/63/16). Die darüber hinaus geklagten Beschwerden und Diagnosen waren sodann weitgehend bekannt (vgl. E. 3 von Urk. 2/7/44, Urk. 2/7/66/3, 2/7/63/13). 3. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid r elevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) .
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb es ihr obliegt, die Frage, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenabweisung im Dezember 2015 verändert hat, in ge eigneter Weise abzuklären.
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin wie dargelegt unzureichend nachge kommen, weshalb sie insbesondere eine psychiatrische - angesichts des zeitlichen Verlaufs gegebenenfalls eine polydisziplinäre - Abklärung unter allfälliger Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Standardindikatoren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418, E 1.4), zu veranlassen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2/
2) ist deshalb aufzuheben un d die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ent sprechende medizini sche Ab klärungen zum Ges undheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdefüh rers vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers au f Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber entschädigungs pflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse daher die mit Urteil vom 20. April 2020 dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei für die unent geltliche Verbeiständung zugesprochenen Fr. 1'500.-- (vgl. Urk. 2/10 Dispositiv-Ziffer 3) zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückgewiesen wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich diesen Betrag als Ersatz der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der beschwerdeführenden Partei bereits bezahlten Prozessentschädigung zu entrichten hat.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00664
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 0. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___, ohne abgeschlossene Ausbil dung, war mit Unterbrüchen bei diversen Temporärbüros als Bauarbeiter im Stun denlohn angestellt, zuletzt von Juli 2012 bis Oktober 2013 (Urk. 2/7/3, 2/7/15, 2/7/20). Ab dem 1. November 2013 bezog er Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 2/7/3/3). Am 16. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hin weis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 2/7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Erstgespräch durch (Urk. 2/7/20) und tätigte medi zinische Abklärungen (Urk. 2/7/7-8, 2/7/22). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 2 % einen Leistungs anspruch (Urk. 2/7/38). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2016 ab (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 2/7/44). 2.
Am 18. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/48). Auf Nachfrage der IV-Stelle reichte der Versicherte einen Bericht seines behan delnden Psychiaters (Urk. 2/7/51) sowie den Austrittbericht der p sychiatrischen K linik Y.___ (Urk. 2/7/52) ein. Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 2/7/63, 2/7/66). Mit Vor bescheid vom 5. Juni 2018 stellte sie die Abweisung des Leistungsbege hrens in Aussicht (Urk. 2/7/68), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 2/7/73; begründet mit Eingabe vom 30. August 2018, Urk. 2/7/76). Mit Verfügung vom 13. November 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2/7/79). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2018 (Urk. 2/1) wurde mit Urteil vom 2 0. April 2020 (Prozess Nr. IV.2018.01084, Urk. 2/10) abgewiesen. 3.
Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in öffent lich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 2/13/2) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2020 (Urk. 1) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil auf gehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesig e Gericht zurückge wiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3
Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4
1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7.
März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Das hiesige Gericht hat im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 20. April 2020 ausgeführt, formell sei die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 8. Dezember 2017 eingetreten. In der Sache habe sie den Beschwerdeführer indes vorerst angehalten, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung erheblich verän dert hätten. Im konkreten Fall könne nicht von einem materiellen Eintreten gesprochen werden, da die IV-Stelle einzig mittels Formularbericht aktuelle Angaben bei den behandelnden Ärzten erfragt, jedoch keine eigenen Abklärungs schritte getätigt hatte. Die angefochtene Verfügung sei damit als Nichteintretens entscheid der IV-Stelle zu qualifizieren, weshalb einzig zu prüfen sei, ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit dem 10. Dezember 2015 glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2/10 E. 4). Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen und es seien keine weiteren Abklärungen zu tätigen (Urk. 2/10 E. 5.4). 2.2
Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers von Dezember 2017 eingetreten ist und in Nachachtung des in dieser Verfahrensphase zum Tragen kommende n Untersuchungsgrundsatz es vertieft abgeklärt hat, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten seit der Verfügung vom 10. Dezember 2015 in erheblichem Masse verändert haben. Diese Frage sei schlussendlich verneint worden (Urk. 1 S. 6). Mit der angefochtenen Verfügung sei materiell über die Angelegenheit befunden worden, weshalb es dem hiesigen Gericht untersagt sei, auf die Frage, ob ein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei, zurückzukommen (Urk. 1 S. 7). Im Sinne von E.
3.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. September 2020 (Urk. 1 S. 7) ist damit vorliegend die eingehende Prüfung
– in Beachtung des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit .
c ATSG) – nachzuholen und zu be antworten, ob auf grund der vorhandenen medizinischen Aktenlage im fraglichen Vergleichs zeit raum mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer in revisions rechtlicher Hinsicht massgeblichen Verschlechterung des Gesund heits zustands auszugehen ist oder nicht. 3.
3.1
Bei der Würdigung der medizinischen Akten bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 11. November 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00144, Urk. 2/7/44) erwog, in somati scher Hinsicht s ei der Beschwerdeführer von ver schiedenen Fachärzten der Neurologie, Kardiologie, Pneumologie und Oto -Rhino-Laryngologie umfassend untersucht und bildgebend abgeklärt worden, ohne dass sich eine relevante Pathologie habe objektivieren lassen. Aus somatischer Sicht sei dem Beschwer deführer daher eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (E. 4.1). In psychiatri scher Hinsicht wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden und der behandelnde Psychiater eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.19) diagnostizie rt
habe (E. 3.9). Nach Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung und die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfohlen worden sei. Das hiesige Gericht erwog sodann, die Behandlungsmöglichkeiten seien keineswegs ausgeschöpft und es sei nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszugehen (E. 4.2.2).
In der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2/
2) ging die Beschwerde gegnerin ges tützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt pract . med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin,
vom 28. Mai 2018 davon aus, dass die Behandlungsfrequenz und das E rlangen einer selbständigen Tagesstruktur gegen eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
spreche n würden . 3.2
Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1), eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, lässt sich gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht abschliessend feststell en. Zwar nannten die Ärzte der p sychiatrischen K linik Y.___ am 5. Juli 2017 im Austrittsbericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 3. Mai bis zum 2 9. Juni 2017 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (Urk. 2/7/52), berichteten aber auch gleichzeitig, dass sich die depressive Symp tomatik im Verlauf komplett rückläufig gezeigt habe (Urk. 2/7/52/3). Hierauf bezugnehmend hielt der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Fach arzt für Psychiatrie, mit Bericht vom 1 1. Mai 2018 (Urk. 2/7/66) fest, der Schweregrad der Depression habe im Verlauf des Jahres 2017 deutlich zuge nommen, was angesichts des Vorgenannten für den Zeitraum der Hospitalisation als nachvollziehbar erscheint. Soweit er indes eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostizierte (Urk. 2/7/66/3), zeit gleich aber notierte, der Beschwerdeführer leide unter Symptomen einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode (Urk. 2/7/66/4), erweisen sich seine Angaben als nicht schlüssig und damit wenig zuverlässig. Mithin lässt auch seine Einschätzung, eine leidensangepasste Tätigkeit sei bloss im Umfang von etwa drei Stunden täglich möglich (Urk. 2/7/66/6), nicht auf eine relevante Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers schliessen, ist doch ebenso denkbar, dass es sich bei der neuerlichen Beurteilung durch den be handeln den Arzt bloss um eine von der früheren Einschätzung (vgl.
Urk. 2/7/34) abweichende - und damit im Rahmen der Neuanmeldung unbe achtliche - andere Beurteilung handelt. Mangels verlässlicher Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann dessen Leistungsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind. Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer relevanten Patholo gie aus somatischer Sicht zu Recht nicht geltend machte. Aus den Akten ergibt sich denn auch nichts, was den Schluss auf eine diesbezügliche andauernde Ver schlechterung nahelegen würde. So konnte eine stenosierende koronare Herz erkrankung ausgeschlossen werden (Bericht Stadtspital B.___, Klinik für Kardiologie, vom 7. März 2017, Urk. 2/7/63/17-19) und zeigte das kraniale MRI vom 2 2. Mai 2017 regelrechte Verhältnisse (Bericht des medizinisch radiologi schen Instituts vom 2 2. Mai 2017, Urk. 2/7/63/16). Die darüber hinaus geklagten Beschwerden und Diagnosen waren sodann weitgehend bekannt (vgl. E. 3 von Urk. 2/7/44, Urk. 2/7/66/3, 2/7/63/13). 3. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid r elevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) .
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb es ihr obliegt, die Frage, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenabweisung im Dezember 2015 verändert hat, in ge eigneter Weise abzuklären.
Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin wie dargelegt unzureichend nachge kommen, weshalb sie insbesondere eine psychiatrische - angesichts des zeitlichen Verlaufs gegebenenfalls eine polydisziplinäre - Abklärung unter allfälliger Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Standardindikatoren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418, E 1.4), zu veranlassen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2/
2) ist deshalb aufzuheben un d die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ent sprechende medizini sche Ab klärungen zum Ges undheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdefüh rers vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers au f Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber entschädigungs pflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse daher die mit Urteil vom 20. April 2020 dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei für die unent geltliche Verbeiständung zugesprochenen Fr. 1'500.-- (vgl. Urk. 2/10 Dispositiv-Ziffer 3) zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückgewiesen wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich diesen Betrag als Ersatz der an den unentgeltlichen Rechtsbeistand der beschwerdeführenden Partei bereits bezahlten Prozessentschädigung zu entrichten hat.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif