Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, meldete sich u nter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression
am 2 2. November 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/7 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 14/13 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 14/ 25-45) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk.
14/46 = Urk. 2) des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am
1 2. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 7. November 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2) , eventuell sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich über seine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit zu äussern habe (S. 2 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 ( Urk. 13 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen . Di es wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführers. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf grund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg zu 100 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenaus schliessenden
Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Annahme der 100%igen Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit und führ te aus, gemäss Arztbericht von Dr. med. Y.___ sei er noch zu 10-20 %
arbeitsfähig (S. 5, S. 7 oben) . Sollte wider Erwarten nicht auf die Einschätzung von Dr. Y.___ abgestellt werden, sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich über seine Einschränkung in der Erwerbs tätigkeit zu äussern habe, denn ein solches Gutachten habe die Beschwerde gegnerin nie erstellen lassen (S. 7 unten).
2.4
In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, mit den vorliegenden medizinischen Akten sei keine klare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich. Aus diesem Grund sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rung en an sie zurückzuweisen
(Urk. 13 ). 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 14/18/1-4) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans mit Status nach peripherer asymmetrischer Polyarthritis, eine Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Depression (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, er behandle den Beschwerde führer seit 2005 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter seit dem 6. März 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Brust- und Hals wirbelsäule (S. 2 Ziff. 1.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwer de führer zu 10-20 % zumutbar (S.
3 Ziff. 1.7). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 6. Dezember 2013 ( Urk. 14/19) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Spondylitis ankylosans (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer wegen Vergesslichkeit und depressiver Grundstimmung zu ihr in die ambulante psychiatrische Behandlung überwiesen worden sei. Mit Beginn der Medikation habe sich eine deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes ergeben . Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 1 3. Mai 2013 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Eine Wiederintegration in einem Arbeitsprogramm wäre empfehlenswert mit zu Beginn zwei Stunden täglich und danach einer Steigerung während sechs bis neun Monaten bis sechs Stunden täglich. Der Beschwerdeführer könne keine schwere körperliche Arbeit leisten (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Februar 2014 Stellung ( Urk. 14/23/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg zu 100 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufga be der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Auf fassung vertritt, die medizinische Aktenlage lasse (noch) keine abschliessende Beurteilung der sich stellenden Fragen zu, erweist sich eine materielle Prüfung durch
das Gericht als verfrüht, es sei denn, die Sache erweise sich offensichtlich als nicht weiter abklärungsbedürftig. 4.2
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die von den Parteien an der RAD Stellung nahme erhobene Kritik (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk.
13) nicht von der Hand zu weisen ist. Insbesondere beizupflichten ist den Parteien darin, dass in Bezug auf die zentrale Frage der Ar beits fähigkeit
Unklarheiten bestehen . So erweis t sich weder die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. A.___
betreffend die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch die Schlussfolgerung von Dr. Y.___
hinsicht lich der nahezu vollständigen Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit
als nachvollziehbar begründet. Ohne nähere Begründung kann insbe sondere nicht nachvollzogen werden, weshalb de m Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter gar nicht mehr, und eine leidens angepasste Tätigkeit bei verminderter Belastbarkeit der Brust- und Halswirbel säule
hingegen auch nur im Rahmen von 10-20 % zumutbar sein soll
(vgl. vorstehend E. 3.1).
Umgekehrt kann ohne nähere Begründung auch nicht nachvollzogen werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sein soll, zumal diese Beurteilung nicht auf eigene Untersuchungen beruht und zudem nicht von einem Facharzt der Rheumatologie stammt (vgl. vorstehend E. 3.3). 4.3
Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden medizinischen Ent scheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs.
Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zu rückzu weisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Rente der Invalidenversi cherung neu verfüge.
Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vor liegend (noch) kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung
z u schaffen (vgl. vorstehend E. 4.1), und eine solche nach dem Gesagten noch nicht
besteht . 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 2. Januar 2015 um Bewilligung der unentgeltliche n Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 3) erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens
(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ) sowie beim
massgeb lichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be schwerdegegnerin fest zulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7 . November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die erforderli chen Ab klärungen treffe , u nd hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine I nva liden rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, meldete sich u nter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression
am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
E. 2 0. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführers.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf grund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg zu 100 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenaus schliessenden
Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Annahme der 100%igen Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit und führ te aus, gemäss Arztbericht von Dr. med. Y.___ sei er noch zu 10-20 %
arbeitsfähig (S. 5, S. 7 oben) . Sollte wider Erwarten nicht auf die Einschätzung von Dr. Y.___ abgestellt werden, sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich über seine Einschränkung in der Erwerbs tätigkeit zu äussern habe, denn ein solches Gutachten habe die Beschwerde gegnerin nie erstellen lassen (S. 7 unten).
E. 2.4 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, mit den vorliegenden medizinischen Akten sei keine klare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich. Aus diesem Grund sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rung en an sie zurückzuweisen
(Urk.
E. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 4.1 Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufga be der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Auf fassung vertritt, die medizinische Aktenlage lasse (noch) keine abschliessende Beurteilung der sich stellenden Fragen zu, erweist sich eine materielle Prüfung durch
das Gericht als verfrüht, es sei denn, die Sache erweise sich offensichtlich als nicht weiter abklärungsbedürftig.
E. 4.2 Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die von den Parteien an der RAD Stellung nahme erhobene Kritik (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk.
13) nicht von der Hand zu weisen ist. Insbesondere beizupflichten ist den Parteien darin, dass in Bezug auf die zentrale Frage der Ar beits fähigkeit
Unklarheiten bestehen . So erweis t sich weder die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. A.___
betreffend die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch die Schlussfolgerung von Dr. Y.___
hinsicht lich der nahezu vollständigen Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit
als nachvollziehbar begründet. Ohne nähere Begründung kann insbe sondere nicht nachvollzogen werden, weshalb de m Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter gar nicht mehr, und eine leidens angepasste Tätigkeit bei verminderter Belastbarkeit der Brust- und Halswirbel säule
hingegen auch nur im Rahmen von 10-20 % zumutbar sein soll
(vgl. vorstehend E. 3.1).
Umgekehrt kann ohne nähere Begründung auch nicht nachvollzogen werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sein soll, zumal diese Beurteilung nicht auf eigene Untersuchungen beruht und zudem nicht von einem Facharzt der Rheumatologie stammt (vgl. vorstehend E. 3.3).
E. 4.3 Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden medizinischen Ent scheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs.
Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zu rückzu weisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Rente der Invalidenversi cherung neu verfüge.
Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vor liegend (noch) kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung
z u schaffen (vgl. vorstehend E. 4.1), und eine solche nach dem Gesagten noch nicht
besteht . 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 2. Januar 2015 um Bewilligung der unentgeltliche n Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 3) erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens
(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ) sowie beim
massgeb lichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be schwerdegegnerin fest zulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7 . November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die erforderli chen Ab klärungen treffe , u nd hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine I nva liden rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 13 ). 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 14/18/1-4) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans mit Status nach peripherer asymmetrischer Polyarthritis, eine Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Depression (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, er behandle den Beschwerde führer seit 2005 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter seit dem 6. März 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Brust- und Hals wirbelsäule (S. 2 Ziff. 1.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwer de führer zu 10-20 % zumutbar (S.
3 Ziff. 1.7). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 6. Dezember 2013 ( Urk. 14/19) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Spondylitis ankylosans (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer wegen Vergesslichkeit und depressiver Grundstimmung zu ihr in die ambulante psychiatrische Behandlung überwiesen worden sei. Mit Beginn der Medikation habe sich eine deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes ergeben . Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 1 3. Mai 2013 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Eine Wiederintegration in einem Arbeitsprogramm wäre empfehlenswert mit zu Beginn zwei Stunden täglich und danach einer Steigerung während sechs bis neun Monaten bis sechs Stunden täglich. Der Beschwerdeführer könne keine schwere körperliche Arbeit leisten (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Februar 2014 Stellung ( Urk. 14/23/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg zu 100 % arbeitsfähig. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00032 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
17. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden Roth Hauser & Zbinden, Anwaltskanzlei Herrenacker 15, 8200 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, meldete sich u nter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression
am 2 2. November 2013 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/7 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 14/13 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 14/ 25-45) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk.
14/46 = Urk. 2) des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am
1 2. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 7. November 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2) , eventuell sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich über seine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit zu äussern habe (S. 2 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 ( Urk. 13 ) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen . Di es wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführers. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf grund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg zu 100 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenaus schliessenden
Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Annahme der 100%igen Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit und führ te aus, gemäss Arztbericht von Dr. med. Y.___ sei er noch zu 10-20 %
arbeitsfähig (S. 5, S. 7 oben) . Sollte wider Erwarten nicht auf die Einschätzung von Dr. Y.___ abgestellt werden, sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, welches sich über seine Einschränkung in der Erwerbs tätigkeit zu äussern habe, denn ein solches Gutachten habe die Beschwerde gegnerin nie erstellen lassen (S. 7 unten).
2.4
In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin alsdann auf den Standpunkt, mit den vorliegenden medizinischen Akten sei keine klare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich. Aus diesem Grund sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklä rung en an sie zurückzuweisen
(Urk. 13 ). 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 14/18/1-4) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans mit Status nach peripherer asymmetrischer Polyarthritis, eine Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Depression (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, er behandle den Beschwerde führer seit 2005 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter seit dem 6. März 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S.
2 Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Brust- und Hals wirbelsäule (S. 2 Ziff. 1.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwer de führer zu 10-20 % zumutbar (S.
3 Ziff. 1.7). 3.2
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 6. Dezember 2013 ( Urk. 14/19) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Spondylitis ankylosans (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer wegen Vergesslichkeit und depressiver Grundstimmung zu ihr in die ambulante psychiatrische Behandlung überwiesen worden sei. Mit Beginn der Medikation habe sich eine deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes ergeben . Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 1 3. Mai 2013 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Eine Wiederintegration in einem Arbeitsprogramm wäre empfehlenswert mit zu Beginn zwei Stunden täglich und danach einer Steigerung während sechs bis neun Monaten bis sechs Stunden täglich. Der Beschwerdeführer könne keine schwere körperliche Arbeit leisten (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0. Februar 2014 Stellung ( Urk. 14/23/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg zu 100 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es Aufga be der Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die sich konkret stellenden Fragen aussagekräftige medizinische Berichte einzuholen und so die Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen. Wenn die Beschwerdegegnerin die Auf fassung vertritt, die medizinische Aktenlage lasse (noch) keine abschliessende Beurteilung der sich stellenden Fragen zu, erweist sich eine materielle Prüfung durch
das Gericht als verfrüht, es sei denn, die Sache erweise sich offensichtlich als nicht weiter abklärungsbedürftig. 4.2
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die von den Parteien an der RAD Stellung nahme erhobene Kritik (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk.
13) nicht von der Hand zu weisen ist. Insbesondere beizupflichten ist den Parteien darin, dass in Bezug auf die zentrale Frage der Ar beits fähigkeit
Unklarheiten bestehen . So erweis t sich weder die Schlussfolgerung von RAD-Arzt Dr. A.___
betreffend die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch die Schlussfolgerung von Dr. Y.___
hinsicht lich der nahezu vollständigen Arbeits un fähigkeit in jeglicher Tätigkeit
als nachvollziehbar begründet. Ohne nähere Begründung kann insbe sondere nicht nachvollzogen werden, weshalb de m Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter gar nicht mehr, und eine leidens angepasste Tätigkeit bei verminderter Belastbarkeit der Brust- und Halswirbel säule
hingegen auch nur im Rahmen von 10-20 % zumutbar sein soll
(vgl. vorstehend E. 3.1).
Umgekehrt kann ohne nähere Begründung auch nicht nachvollzogen werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sein soll, zumal diese Beurteilung nicht auf eigene Untersuchungen beruht und zudem nicht von einem Facharzt der Rheumatologie stammt (vgl. vorstehend E. 3.3). 4.3
Nach dem Gesagten mangelt es an einer hinreichenden medizinischen Ent scheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs.
Dem Antrag der Beschwerdegegnerin folgend ist die Sache daher an sie zu rückzu weisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Rente der Invalidenversi cherung neu verfüge.
Für die Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht vor liegend (noch) kein Raum, ist es im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht doch Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung
z u schaffen (vgl. vorstehend E. 4.1), und eine solche nach dem Gesagten noch nicht
besteht . 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 2. Januar 2015 um Bewilligung der unentgeltliche n Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 3) erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens
(§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ) sowie beim
massgeb lichen Stundenansatz von Fr. 220.-- für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be schwerdegegnerin fest zulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7 . November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese die erforderli chen Ab klärungen treffe , u nd hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine I nva liden rente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach