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IV.2017.00573

Auf das nach Rückweisung eingeholte Gutachten kann abgestellt werden. Kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich unter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression am 22. November 2013 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/13).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25-45) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 27. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/46) des Versicherten. Dagegen erhob d er Versicherte am

12. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 7/47/3-14), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00032) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/51). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 7/59, Urk. 7/61) sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ein, welches am 5. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/83).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Urk. 7/85) wies die IV-Stelle den Ver sicherten auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Ver besserung des Gesundheitszustandes beitragen würden.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/86-96) verneinte die IV-Ste lle mit Verfügung vom 20. April 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/97 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

22. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

20. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sin d.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri s che Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer sowie in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit auch der Invaliditätsgrad betrügen 20 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sich die Y.___-Gutachter nicht in genügender Weise mit den Berichten der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt hätten. Insbesondere werde keine Begründung angeführt, weshalb die Schwere der Depression anders eingeschätzt werde (S. 6). Gemäss Bericht der Z.___ leide er an einer mittelgradigen depressiven Episode, was mit der Einschätzung der behand eln de n Psychiaterin übereinstimme, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiere. Es sei deshalb aufgrund dieser beiden Einschätzungen von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 8). Ausserdem handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer nicht um eine wechselbelastende Tätig keit ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen (S. 9). Für diese Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführers. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 31. August 2015 (Urk. 7/61) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (S. 1 Ziff. 1.2). Sie führte aus, dass das psy chische Zustandsbild unverändert sei. Der Beschwerdeführer berichte über Angst,

Depression, Verzweiflung, Misstrauen und Hoffnungslosigkeit. Die Konzentra tion , Aufmerksamkeit und Auffassung seien vermindert. Zu erwähnen seien auch körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, Gelenkbeschwerden und Kopf schmerzen. Der Beschwerdeführer lasse sich nicht motivieren, etwas zu machen. Zu allem was ihm vorgeschlagen werde, meine er, da könne er nichts machen (S. 1 Ziff. 1.3). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1. Oktober 2015 (Urk. 7/59/1-3) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans, eine Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Depression (S. 1 Ziff. 1.2). Eine leidensangepasste Tätig keit sei dem Beschwer de führer zu 10-20 % zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1). Es bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.2). 3.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 5. September 2016 (Urk. 7/83/2-24) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1992) - axialer Befall mit Ankylose der Iliosakralgelenke (ISG) und Syndes mophyten Th11-LWK3 - anamnestisch peripherer Befall Oktober 2009 mit Arthritis Dig. III rechte Hand und Dig. I rechter Fuss - aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin seit August 2009 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Spondylosis deformans C4-C6 - radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzündliche - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein beginnen des generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, episodisches Spannungs typ -Kopfweh, sowie einen Status nach Commotio cerebri am 1. Juli

1998 (S.

21 Ziff. 5.2 ).

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aus allgemeininternistischer Sicht keine spezifischen Beschwerden angegeben habe. In der klinischen Untersu chung seien die Befunde unauffällig gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei nicht eingeschränkt (S. 7).

Aus psychiatrischer Sicht wirk e der Beschwerdeführer äu sserlich unauffällig. Er erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und

sei inhaltlich unauf fällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könn t en nicht beobach tet werden, insbesondere könn t en Wahnideen, Hall uzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auf fassung und Gedächtnis imponier t en in der grob klinischen Prüfung unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit k önne der Beschwerdeführer in genügen dem Masse bereithalten.

Psychomotorisch präsentier e sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeig e er eine leicht bedrückte Stimmungslage . Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik mit aus ge prägter Hemmung oder Agitiertheit mit Suizidphantasien s eien nicht zu beob achten. Im Sozialen bestehe eine leicht erhöhte Ängstlichkeit. Der Beschwerde führer

sei in der Lage, einen lebhaften af fektiven Rapport zu etablieren. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Der Beschwerdeführer weise eine bedrückte Stimmungslage auf mit Schlafstörung und frühmorgendlichem Erwachen. Er zeige einen gewissen sozialen Rückzug mit einer erhöhten Ängst lichkeit/Reizbarkeit in der Gesellschaft. Er beklage eine starke Müdigkeit und auch einen teilweisen Libido-Verlust. Insgesamt sei die Symptomatik deutlich, aber nicht schwer ausgeprägt. Zusammengefasst könne ein leicht depressiver Zustand festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beklage in erster Linie rheu ma tische Beschwerden. Ausgehend von diesem Leiden habe sich zunehmend eine depressive Stimmungslage entwickelt (S. 9).

Eine Aggravation sei nicht zu beobachten (S. 10). Die bisherige Therapie finde hinsichtlich Pharmakotherapie nicht lege artis statt. Bei zwei Medikamenten liege der Serumspiegel unter der Nachweisgrenze, so dass die Behandlungs mög lichkeiten besser ausgeschöpft werden könnten (S. 10). Beim Beschwer de führer sei seit 2001 die Diagnose einer Spondylitis ankylosans bekannt. Die be klag ten Schmerzen am Bewegungsapparat s eien daher organisch begründbar. Eine psy chische Ü berlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei daher nicht festzustellen. Di e körperlichen Beschwerden hätten depressive Verstimmungen nach sich gezogen. Wegen Depressionen steh e

der Beschwerdeführer seit 2013 auch in psychiatrischer Behandlung. Gegenwärtig zeig e der Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode und somit einen krank heitswertigen und therapi ebedürftigen Zustand. Er schöpfe die Behand lungs möglichkeiten nicht voll aus (S. 11).

Im ersten Bericht der behandelnden Psychiaterin werde eine mittelgradige de pressive Episode bei Spondylitis ankylosans beschrieben, wobei dem Beschwer de führer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bescheinigt werde. Im zweiten Verlaufsbericht werde dann ein unverändertes psychisches Zustandsbild mit weiterhin andauernder mittelgradiger depressiver Episode bescheinigt. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem von den körperlichen Beschwerden abhängig. Aufgrund der heutigen Untersuchung könne ein depres sives Zustandsbild bestätigt werden, der Schweregrad der depressiven Episode werde jedoch als leichtgradig eingeschätzt. Die depressive Komponente im Krank heitsbild habe eher einen reaktiven Anpassungscharakter auf die rheu matische Störung. Der Beschwerdeführer weise keine mittelgradigen depressiven Symptome mit erheblicher Antriebsstörung, vitaler Traurigkeit oder Suizidim pul sen auf. Daher sei das depressive Zustandsbild als leichtgradig einzustufen. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung von 20 % aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung. Die psychischen Symptome könnten seit Mai 2013 als objektivierbar eingeordnet werden. In einer ange passten Tätigkeit wirke sich die depressive Verlangsamung auch aus, sodass auch dort von einer 20%igen Einschränkung auszugehen sei (S. 12).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit 1992 eine Spondyl itis ankylosans mit vorwiegend axialem Befall. Aktuell besteh e unter der im August 2009 einge leiteten Basistherapie mit Salazopyrin weder klinisch noch laborte chnisch eine Entzündungsaktivitä t. Aktuell ergä ben sich keine Hinweise für eine Beteiligung der peripheren Gelenke. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehend fixierter Hyperkyphose im thorakolumbalen Übergang.

In Übereinstimmung hiermit zeig t en sich auf den hier zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brustwirbel säule

( BWS ) und Lendenwirbelsäule

( LWS ) die seit Jahren bekannten über brück enden Spondylophyten TM1-LWK3 sowie eine nahezu vollständige Ankylose der ISG. Der Befund sei seit 2005 konstant gebli eb en.

Nachdem anamnestisch eine Koxarthrose beidseits angegeben w erde , sei

vorliegend trotz freier Hüft ge lenksbeweglichkeit beidseits eine Beckenübersichtsaufnahme durchgeführt wor den , auf der diese Diagnose nicht habe bestätigt werden k önnen . In Überein stimmung mit dem klinischen Bild hätten sich die Hüftgelenke beidseits unauf fällig dar gestellt. Darüber hinaus bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei Dysbalanc en der Schultergürtelmuskulatur. Bei der aktuellen klinischen Unter suchung sei die Beweglichkeit der HWS in sämtlichen Ebenen eingeschränkt. Klinische Hinweise für radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln f ä nden sich nicht. Auf den zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS zeige sic h eine Zunahme der degenerativen Veränderungen gegenüber den Vorauf nah men vom Oktober 2005 mit Entwicklung einer Spondylosis deformans C4-C6.

Hin weise für einen entzündlichen Befall der HWS zeig t en sich nicht. Zusätzlich g ebe es Hinweise für die Entwicklung eines generalisierten multilokulären Schmerzsyndroms. Daneben finde sich ein aggravatorisches Verhalten mit zum Teil deutlichen Diskrepanzen zwischen den demonstrierten Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation und der deutlich besseren Beweglichkeit der unbewuss ten Bewegungen. So demonstriere der Beschwerdeführer bei der Über prüfung der Gang- und Standvarianten ein kleinschrittiges, äusserst unsi che res Gangbild. Beim Zehenspitzen- und Hackengang, dem Einbeinstand beidseits und beim Einn e hmen der tiefen Hocke m üsse sich der Beschwerde führer an der Untersuchungsliege abstützen. Im Gegensatz hierzu l asse sich beim Verlassen des Y.___ ein deutlich besseres, sicheres Gangbild beobachten. Entgegen seinen anamnestischen Angaben, dass er nur wenige Minuten sitzen könne und dann starke Schmerzen im Wirbelsäule nbereich auftreten würden, sitze der Beschwerdeführer während der eineinhalb stündigen Anamneseer he bung entspannt auf dem Stuhl (S. 16 f.).

Aufgrund der deutlichen Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehender Einsteifung im thorakolumbalen Übergangsbereich und den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit des Staplerfahrers entspreche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dem zumutbaren Leistungsprofil und sei ihm demnach vollschichtig zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im oben dar gelegten Ausmass bestehe m it Sicherheit seit Oktober 200 5. Es gebe aus rheu matologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, gut adaptierte Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant ein geschränkt gewesen sei (S. 17 Mitte) .

Die im B ericht des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ vom Dezember 2013 gestellte Diagnose einer Spondylitis ankylosans sei korrekt und decke sich mit der ihrigen . Hinweise für d ie von ih m diagnostizierte Koxarthrose f ä nden sich hier weder klinisch noch radiologisch. Die durch i h n attestierte 100 %ige Arbeitsunf ähigkeit als Hil f sarbeiter ab März 2013 und die lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig anzusehen. Inwieweit hierbei die durch ihn ebenfalls gestellte Diagnose einer chronischen Depression mitein geflossen sei , l asse sich anhand des Berichtes nicht sicher unterscheiden. In seinem Verlaufsbericht vom Oktober 2015 g ebe er an, dass der Gesundheits zu stand verschlechtert sei. Es sei zu einer zunehmenden Einsteifung t horako lumbal sowie zu einer Abnahme der Hüftgelenksbe weglichkeit gekommen. Dies lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht bestätigen. Daneben sei es zu einer zunehmenden depressiven Grundstimmung gekommen. Diesbezüglich kö nne aus rein rheumatologischer Sicht keine Stellung bezogen werden. Die durch ihn attestierte lediglich maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten

sei weiterhin als deutlich zu niedrig anzusehen und g ebe über wiegend die subjekt ive Einschätzung des Beschwerdeführers wieder. Ursächlich für die Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und der von Dr. B.___

sei ver mutlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher natu r gemä ss bemüht sei , seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen (S. 17 f.) .

Eine neurologische Problematik könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer selbst beschreib e ausgedehnte Schmerzen mit offenbar einem Maximum im Nacken, dann aber im ganzen Rücken und auch in den Beinen. Auf Befragen bejahe er auch intermittierende Kopfschmerzen von druck artigem Charakter und wechselnder Lokalisation. Bei d er klinischen Unter suchung falle in erster Linie die vornübergebeugte Oberkörperhaltung auf, welche zusammen mit dem kleinschrittigen, leicht flektierten Gangbild in den Knien an eine extrapyr amidale Symptomatik denken lasse . Ein Rigor k önne aber nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer schwing e auch beide Arme gut mit. Im Status sei auffallend, dass eine Kraft prüfung wegen ständigem Nach lassen und wechselnder Innervation nicht möglich sei , ebenso das orga ni sch nicht zu erklärende Muster der Sensibilitätsstörung und auch die Durch füh rung der Koordinationsprüfungen. Aus neurologischer Sicht sei von einer funk tionellen Ü berlagerung einer nich t neurologische n Schmerzsymptomatik auszu gehen.

E s best ünden deutliche demonstrative und regressive Tendenzen.

Aus neurologischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20) .

Zusammenfassend könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer den

nicht vollständig auf die Spondyli t is ankylosans und die klinischen Befun de zurückgeführt werden. Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen in der Untersuchung und bei spontanen Bewegungen ge zeigt . Insgesamt sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rheumatologischer Sicht deutlich eingeschränkt. A us polydisziplinärer Sicht sei der Beschwer de führer f ür eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie er sie auch früher als Staplerfahrer ausgeübt habe , zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen verwertbar. Körper lich schwere und mittelschwere Tätigkeiten s eien ihm nicht mehr zumutbar (S. 22) . 3.4

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 8. März 2017 (Urk. 3/5) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. Januar bis 10. Februar 2017 und nannten folgende Diagnose: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)

Sie führten aus, dass leichte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen be stünden und der Beschwerdeführer im Affekt innerlich unruhig und leicht- bis mittelgradig deprimiert sei. Im Antrieb sei er leicht reduziert. Der Be schwer de führer habe am multimodalen Therapieangebot immer regelmässig und moti viert teilgenommen. Nach der Einstellung von Sertralin und Surmontil hätten sich seine Laune leicht und der Schlaf wesentlich verbessert (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom

5. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) ab.

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, für die Beurteilung seines Gesundheits zustandes sei auf den Bericht der Z.___ abzustellen. Entgegen den Ausführungen im Gutachten bestehe gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode, weshalb er lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Y.___-Gutachten (vor stehend E. 3. 3 ) d ie vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwer den in ange messe ner Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zini schen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung durch die Y.___-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Y.___- Gutachter diagnostizierten eine Spondylitis ankylosans, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und be grün deten dies einlässlich und sorgfältig (Urk. 7/83 S. 20 ff. ).

Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode wurde von de n Gutachtern unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling/ Mom bour/ Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 20 14 ) nach voll zieh bar verneint (S. 12, S. 22 ). Die Y.___-Gutachter nahmen diesbezüglich ausführlich und ein lässlich Stellung zu den anderen ärztlichen Berichten und Einschätzungen und führten in nach vollziehbarer Weise aus, weshalb das Vorliegen einer mittelgra digen depressiven Episode aktuell zu verneinen sei. Ent schei dend sind allerdings nicht die Diagnosen, sondern die Aus wirkungen der gesund heitlichen Beein träch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hin weis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich attes tierte n die Y.___- Gutachter de m Beschwerde füh rer aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung eine 20%ige Arbeits un fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 12, S. 22). Sie führten jedoch auch aus, dass der Beschwerdeführer die Be handlungsmöglichkeiten nicht voll ausschöpfe (S. 11).

4.4

S oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei

nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen , ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Gesund heits zustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwer de führer ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lässt auch der neueste vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Ärzte der Z.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) nicht darauf schliessen, dass eine neue psychiatrische Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das Y.___-Gut achten in Zweifel zu ziehen. So führten die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht in erster Linie die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden auf, und er wähnte n zwar die erhobenen Befunde, gaben jedoch keine Beurtei lung der Ar beitsfähigkeit ab. Aus der Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit ein schrän ken. Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall . 4.5

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Y.___-Gutachter abzustellen und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer 80%igen Zumutbarkeit auch in der angestammten Tätigkeit auszu gehen ist.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenv ersicherung zu Recht ver neint. Die angefochtene Verfügung vo m 20. April 2017 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 5.2

Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2017 wurde unter anderem auf die Mög lich keit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3).

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts anwältin Birgitta Zbinden beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2‘100.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Birgitta Zbinden , Schaffhausen , wird mit Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sin d.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri s che Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

22. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

20. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer sowie in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit auch der Invaliditätsgrad betrügen 20 % (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sich die Y.___-Gutachter nicht in genügender Weise mit den Berichten der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt hätten. Insbesondere werde keine Begründung angeführt, weshalb die Schwere der Depression anders eingeschätzt werde (S. 6). Gemäss Bericht der Z.___ leide er an einer mittelgradigen depressiven Episode, was mit der Einschätzung der behand eln de n Psychiaterin übereinstimme, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiere. Es sei deshalb aufgrund dieser beiden Einschätzungen von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 8). Ausserdem handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer nicht um eine wechselbelastende Tätig keit ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen (S. 9). Für diese Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 10).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführers. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 31. August 2015 (Urk. 7/61) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (S. 1 Ziff. 1.2). Sie führte aus, dass das psy chische Zustandsbild unverändert sei. Der Beschwerdeführer berichte über Angst,

Depression, Verzweiflung, Misstrauen und Hoffnungslosigkeit. Die Konzentra tion , Aufmerksamkeit und Auffassung seien vermindert. Zu erwähnen seien auch körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, Gelenkbeschwerden und Kopf schmerzen. Der Beschwerdeführer lasse sich nicht motivieren, etwas zu machen. Zu allem was ihm vorgeschlagen werde, meine er, da könne er nichts machen (S. 1 Ziff. 1.3). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1. Oktober 2015 (Urk. 7/59/1-3) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans, eine Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Depression (S. 1 Ziff. 1.2). Eine leidensangepasste Tätig keit sei dem Beschwer de führer zu 10-20 % zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1). Es bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.2). 3.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 5. September 2016 (Urk. 7/83/2-24) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1992) - axialer Befall mit Ankylose der Iliosakralgelenke (ISG) und Syndes mophyten Th11-LWK3 - anamnestisch peripherer Befall Oktober 2009 mit Arthritis Dig. III rechte Hand und Dig. I rechter Fuss - aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin seit August 2009 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Spondylosis deformans C4-C6 - radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzündliche - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein beginnen des generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, episodisches Spannungs typ -Kopfweh, sowie einen Status nach Commotio cerebri am 1. Juli

1998 (S.

21 Ziff. 5.2 ).

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aus allgemeininternistischer Sicht keine spezifischen Beschwerden angegeben habe. In der klinischen Untersu chung seien die Befunde unauffällig gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei nicht eingeschränkt (S. 7).

Aus psychiatrischer Sicht wirk e der Beschwerdeführer äu sserlich unauffällig. Er erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und

sei inhaltlich unauf fällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könn t en nicht beobach tet werden, insbesondere könn t en Wahnideen, Hall uzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auf fassung und Gedächtnis imponier t en in der grob klinischen Prüfung unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit k önne der Beschwerdeführer in genügen dem Masse bereithalten.

Psychomotorisch präsentier e sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeig e er eine leicht bedrückte Stimmungslage . Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik mit aus ge prägter Hemmung oder Agitiertheit mit Suizidphantasien s eien nicht zu beob achten. Im Sozialen bestehe eine leicht erhöhte Ängstlichkeit. Der Beschwerde führer

sei in der Lage, einen lebhaften af fektiven Rapport zu etablieren. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Der Beschwerdeführer weise eine bedrückte Stimmungslage auf mit Schlafstörung und frühmorgendlichem Erwachen. Er zeige einen gewissen sozialen Rückzug mit einer erhöhten Ängst lichkeit/Reizbarkeit in der Gesellschaft. Er beklage eine starke Müdigkeit und auch einen teilweisen Libido-Verlust. Insgesamt sei die Symptomatik deutlich, aber nicht schwer ausgeprägt. Zusammengefasst könne ein leicht depressiver Zustand festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beklage in erster Linie rheu ma tische Beschwerden. Ausgehend von diesem Leiden habe sich zunehmend eine depressive Stimmungslage entwickelt (S. 9).

Eine Aggravation sei nicht zu beobachten (S. 10). Die bisherige Therapie finde hinsichtlich Pharmakotherapie nicht lege artis statt. Bei zwei Medikamenten liege der Serumspiegel unter der Nachweisgrenze, so dass die Behandlungs mög lichkeiten besser ausgeschöpft werden könnten (S. 10). Beim Beschwer de führer sei seit 2001 die Diagnose einer Spondylitis ankylosans bekannt. Die be klag ten Schmerzen am Bewegungsapparat s eien daher organisch begründbar. Eine psy chische Ü berlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei daher nicht festzustellen. Di e körperlichen Beschwerden hätten depressive Verstimmungen nach sich gezogen. Wegen Depressionen steh e

der Beschwerdeführer seit 2013 auch in psychiatrischer Behandlung. Gegenwärtig zeig e der Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode und somit einen krank heitswertigen und therapi ebedürftigen Zustand. Er schöpfe die Behand lungs möglichkeiten nicht voll aus (S. 11).

Im ersten Bericht der behandelnden Psychiaterin werde eine mittelgradige de pressive Episode bei Spondylitis ankylosans beschrieben, wobei dem Beschwer de führer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bescheinigt werde. Im zweiten Verlaufsbericht werde dann ein unverändertes psychisches Zustandsbild mit weiterhin andauernder mittelgradiger depressiver Episode bescheinigt. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem von den körperlichen Beschwerden abhängig. Aufgrund der heutigen Untersuchung könne ein depres sives Zustandsbild bestätigt werden, der Schweregrad der depressiven Episode werde jedoch als leichtgradig eingeschätzt. Die depressive Komponente im Krank heitsbild habe eher einen reaktiven Anpassungscharakter auf die rheu matische Störung. Der Beschwerdeführer weise keine mittelgradigen depressiven Symptome mit erheblicher Antriebsstörung, vitaler Traurigkeit oder Suizidim pul sen auf. Daher sei das depressive Zustandsbild als leichtgradig einzustufen. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung von 20 % aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung. Die psychischen Symptome könnten seit Mai 2013 als objektivierbar eingeordnet werden. In einer ange passten Tätigkeit wirke sich die depressive Verlangsamung auch aus, sodass auch dort von einer 20%igen Einschränkung auszugehen sei (S. 12).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit 1992 eine Spondyl itis ankylosans mit vorwiegend axialem Befall. Aktuell besteh e unter der im August 2009 einge leiteten Basistherapie mit Salazopyrin weder klinisch noch laborte chnisch eine Entzündungsaktivitä t. Aktuell ergä ben sich keine Hinweise für eine Beteiligung der peripheren Gelenke. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehend fixierter Hyperkyphose im thorakolumbalen Übergang.

In Übereinstimmung hiermit zeig t en sich auf den hier zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brustwirbel säule

( BWS ) und Lendenwirbelsäule

( LWS ) die seit Jahren bekannten über brück enden Spondylophyten TM1-LWK3 sowie eine nahezu vollständige Ankylose der ISG. Der Befund sei seit 2005 konstant gebli eb en.

Nachdem anamnestisch eine Koxarthrose beidseits angegeben w erde , sei

vorliegend trotz freier Hüft ge lenksbeweglichkeit beidseits eine Beckenübersichtsaufnahme durchgeführt wor den , auf der diese Diagnose nicht habe bestätigt werden k önnen . In Überein stimmung mit dem klinischen Bild hätten sich die Hüftgelenke beidseits unauf fällig dar gestellt. Darüber hinaus bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei Dysbalanc en der Schultergürtelmuskulatur. Bei der aktuellen klinischen Unter suchung sei die Beweglichkeit der HWS in sämtlichen Ebenen eingeschränkt. Klinische Hinweise für radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln f ä nden sich nicht. Auf den zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS zeige sic h eine Zunahme der degenerativen Veränderungen gegenüber den Vorauf nah men vom Oktober 2005 mit Entwicklung einer Spondylosis deformans C4-C6.

Hin weise für einen entzündlichen Befall der HWS zeig t en sich nicht. Zusätzlich g ebe es Hinweise für die Entwicklung eines generalisierten multilokulären Schmerzsyndroms. Daneben finde sich ein aggravatorisches Verhalten mit zum Teil deutlichen Diskrepanzen zwischen den demonstrierten Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation und der deutlich besseren Beweglichkeit der unbewuss ten Bewegungen. So demonstriere der Beschwerdeführer bei der Über prüfung der Gang- und Standvarianten ein kleinschrittiges, äusserst unsi che res Gangbild. Beim Zehenspitzen- und Hackengang, dem Einbeinstand beidseits und beim Einn e hmen der tiefen Hocke m üsse sich der Beschwerde führer an der Untersuchungsliege abstützen. Im Gegensatz hierzu l asse sich beim Verlassen des Y.___ ein deutlich besseres, sicheres Gangbild beobachten. Entgegen seinen anamnestischen Angaben, dass er nur wenige Minuten sitzen könne und dann starke Schmerzen im Wirbelsäule nbereich auftreten würden, sitze der Beschwerdeführer während der eineinhalb stündigen Anamneseer he bung entspannt auf dem Stuhl (S. 16 f.).

Aufgrund der deutlichen Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehender Einsteifung im thorakolumbalen Übergangsbereich und den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit des Staplerfahrers entspreche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dem zumutbaren Leistungsprofil und sei ihm demnach vollschichtig zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im oben dar gelegten Ausmass bestehe m it Sicherheit seit Oktober 200 5. Es gebe aus rheu matologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, gut adaptierte Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant ein geschränkt gewesen sei (S. 17 Mitte) .

Die im B ericht des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ vom Dezember 2013 gestellte Diagnose einer Spondylitis ankylosans sei korrekt und decke sich mit der ihrigen . Hinweise für d ie von ih m diagnostizierte Koxarthrose f ä nden sich hier weder klinisch noch radiologisch. Die durch i h n attestierte 100 %ige Arbeitsunf ähigkeit als Hil f sarbeiter ab März 2013 und die lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig anzusehen. Inwieweit hierbei die durch ihn ebenfalls gestellte Diagnose einer chronischen Depression mitein geflossen sei , l asse sich anhand des Berichtes nicht sicher unterscheiden. In seinem Verlaufsbericht vom Oktober 2015 g ebe er an, dass der Gesundheits zu stand verschlechtert sei. Es sei zu einer zunehmenden Einsteifung t horako lumbal sowie zu einer Abnahme der Hüftgelenksbe weglichkeit gekommen. Dies lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht bestätigen. Daneben sei es zu einer zunehmenden depressiven Grundstimmung gekommen. Diesbezüglich kö nne aus rein rheumatologischer Sicht keine Stellung bezogen werden. Die durch ihn attestierte lediglich maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten

sei weiterhin als deutlich zu niedrig anzusehen und g ebe über wiegend die subjekt ive Einschätzung des Beschwerdeführers wieder. Ursächlich für die Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und der von Dr. B.___

sei ver mutlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher natu r gemä ss bemüht sei , seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen (S. 17 f.) .

Eine neurologische Problematik könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer selbst beschreib e ausgedehnte Schmerzen mit offenbar einem Maximum im Nacken, dann aber im ganzen Rücken und auch in den Beinen. Auf Befragen bejahe er auch intermittierende Kopfschmerzen von druck artigem Charakter und wechselnder Lokalisation. Bei d er klinischen Unter suchung falle in erster Linie die vornübergebeugte Oberkörperhaltung auf, welche zusammen mit dem kleinschrittigen, leicht flektierten Gangbild in den Knien an eine extrapyr amidale Symptomatik denken lasse . Ein Rigor k önne aber nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer schwing e auch beide Arme gut mit. Im Status sei auffallend, dass eine Kraft prüfung wegen ständigem Nach lassen und wechselnder Innervation nicht möglich sei , ebenso das orga ni sch nicht zu erklärende Muster der Sensibilitätsstörung und auch die Durch füh rung der Koordinationsprüfungen. Aus neurologischer Sicht sei von einer funk tionellen Ü berlagerung einer nich t neurologische n Schmerzsymptomatik auszu gehen.

E s best ünden deutliche demonstrative und regressive Tendenzen.

Aus neurologischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20) .

Zusammenfassend könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer den

nicht vollständig auf die Spondyli t is ankylosans und die klinischen Befun de zurückgeführt werden. Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen in der Untersuchung und bei spontanen Bewegungen ge zeigt . Insgesamt sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rheumatologischer Sicht deutlich eingeschränkt. A us polydisziplinärer Sicht sei der Beschwer de führer f ür eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie er sie auch früher als Staplerfahrer ausgeübt habe , zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen verwertbar. Körper lich schwere und mittelschwere Tätigkeiten s eien ihm nicht mehr zumutbar (S. 22) . 3.4

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 8. März 2017 (Urk. 3/5) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. Januar bis 10. Februar 2017 und nannten folgende Diagnose: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)

Sie führten aus, dass leichte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen be stünden und der Beschwerdeführer im Affekt innerlich unruhig und leicht- bis mittelgradig deprimiert sei. Im Antrieb sei er leicht reduziert. Der Be schwer de führer habe am multimodalen Therapieangebot immer regelmässig und moti viert teilgenommen. Nach der Einstellung von Sertralin und Surmontil hätten sich seine Laune leicht und der Schlaf wesentlich verbessert (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom

5. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) ab.

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, für die Beurteilung seines Gesundheits zustandes sei auf den Bericht der Z.___ abzustellen. Entgegen den Ausführungen im Gutachten bestehe gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode, weshalb er lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Y.___-Gutachten (vor stehend E. 3. 3 ) d ie vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwer den in ange messe ner Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zini schen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung durch die Y.___-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Y.___- Gutachter diagnostizierten eine Spondylitis ankylosans, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und be grün deten dies einlässlich und sorgfältig (Urk. 7/83 S. 20 ff. ).

Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode wurde von de n Gutachtern unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling/ Mom bour/ Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 20 14 ) nach voll zieh bar verneint (S. 12, S. 22 ). Die Y.___-Gutachter nahmen diesbezüglich ausführlich und ein lässlich Stellung zu den anderen ärztlichen Berichten und Einschätzungen und führten in nach vollziehbarer Weise aus, weshalb das Vorliegen einer mittelgra digen depressiven Episode aktuell zu verneinen sei. Ent schei dend sind allerdings nicht die Diagnosen, sondern die Aus wirkungen der gesund heitlichen Beein träch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hin weis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich attes tierte n die Y.___- Gutachter de m Beschwerde füh rer aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung eine 20%ige Arbeits un fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 12, S. 22). Sie führten jedoch auch aus, dass der Beschwerdeführer die Be handlungsmöglichkeiten nicht voll ausschöpfe (S. 11).

4.4

S oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei

nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen , ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Gesund heits zustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwer de führer ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lässt auch der neueste vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Ärzte der Z.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) nicht darauf schliessen, dass eine neue psychiatrische Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das Y.___-Gut achten in Zweifel zu ziehen. So führten die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht in erster Linie die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden auf, und er wähnte n zwar die erhobenen Befunde, gaben jedoch keine Beurtei lung der Ar beitsfähigkeit ab. Aus der Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit ein schrän ken. Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall . 4.5

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Y.___-Gutachter abzustellen und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer 80%igen Zumutbarkeit auch in der angestammten Tätigkeit auszu gehen ist.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenv ersicherung zu Recht ver neint. Die angefochtene Verfügung vo m 20. April 2017 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

E. 5.2 Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2017 wurde unter anderem auf die Mög lich keit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3).

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts anwältin Birgitta Zbinden beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2‘100.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Birgitta Zbinden , Schaffhausen , wird mit Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00573

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 15. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden Roth Hauser & Zbinden, Anwaltskanzlei Herrenacker 15, 8200 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich unter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression am 22. November 2013 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/13).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25-45) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 27. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/46) des Versicherten. Dagegen erhob d er Versicherte am

12. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 7/47/3-14), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00032) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/51). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 7/59, Urk. 7/61) sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ein, welches am 5. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/83).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Urk. 7/85) wies die IV-Stelle den Ver sicherten auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Ver besserung des Gesundheitszustandes beitragen würden.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/86-96) verneinte die IV-Ste lle mit Verfügung vom 20. April 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/97 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

22. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

20. April 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sin d.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri s che Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer sowie in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit auch der Invaliditätsgrad betrügen 20 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sich die Y.___-Gutachter nicht in genügender Weise mit den Berichten der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt hätten. Insbesondere werde keine Begründung angeführt, weshalb die Schwere der Depression anders eingeschätzt werde (S. 6). Gemäss Bericht der Z.___ leide er an einer mittelgradigen depressiven Episode, was mit der Einschätzung der behand eln de n Psychiaterin übereinstimme, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiere. Es sei deshalb aufgrund dieser beiden Einschätzungen von einer Arbeits unfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 8). Ausserdem handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer nicht um eine wechselbelastende Tätig keit ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen (S. 9). Für diese Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig (S. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Rentenanspruch de s Beschwerdeführers. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 31. August 2015 (Urk. 7/61) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (S. 1 Ziff. 1.2). Sie führte aus, dass das psy chische Zustandsbild unverändert sei. Der Beschwerdeführer berichte über Angst,

Depression, Verzweiflung, Misstrauen und Hoffnungslosigkeit. Die Konzentra tion , Aufmerksamkeit und Auffassung seien vermindert. Zu erwähnen seien auch körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, Gelenkbeschwerden und Kopf schmerzen. Der Beschwerdeführer lasse sich nicht motivieren, etwas zu machen. Zu allem was ihm vorgeschlagen werde, meine er, da könne er nichts machen (S. 1 Ziff. 1.3). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1. Oktober 2015 (Urk. 7/59/1-3) und nannte als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans, eine Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Depression (S. 1 Ziff. 1.2). Eine leidensangepasste Tätig keit sei dem Beschwer de führer zu 10-20 % zumutbar (S. 1 Ziff. 2.1). Es bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.2). 3.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 5. September 2016 (Urk. 7/83/2-24) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1992) - axialer Befall mit Ankylose der Iliosakralgelenke (ISG) und Syndes mophyten Th11-LWK3 - anamnestisch peripherer Befall Oktober 2009 mit Arthritis Dig. III rechte Hand und Dig. I rechter Fuss - aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin seit August 2009 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Spondylosis deformans C4-C6 - radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzündliche - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein beginnen des generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, episodisches Spannungs typ -Kopfweh, sowie einen Status nach Commotio cerebri am 1. Juli

1998 (S.

21 Ziff. 5.2 ).

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aus allgemeininternistischer Sicht keine spezifischen Beschwerden angegeben habe. In der klinischen Untersu chung seien die Befunde unauffällig gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei nicht eingeschränkt (S. 7).

Aus psychiatrischer Sicht wirk e der Beschwerdeführer äu sserlich unauffällig. Er erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und

sei inhaltlich unauf fällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könn t en nicht beobach tet werden, insbesondere könn t en Wahnideen, Hall uzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auf fassung und Gedächtnis imponier t en in der grob klinischen Prüfung unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit k önne der Beschwerdeführer in genügen dem Masse bereithalten.

Psychomotorisch präsentier e sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeig e er eine leicht bedrückte Stimmungslage . Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik mit aus ge prägter Hemmung oder Agitiertheit mit Suizidphantasien s eien nicht zu beob achten. Im Sozialen bestehe eine leicht erhöhte Ängstlichkeit. Der Beschwerde führer

sei in der Lage, einen lebhaften af fektiven Rapport zu etablieren. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Der Beschwerdeführer weise eine bedrückte Stimmungslage auf mit Schlafstörung und frühmorgendlichem Erwachen. Er zeige einen gewissen sozialen Rückzug mit einer erhöhten Ängst lichkeit/Reizbarkeit in der Gesellschaft. Er beklage eine starke Müdigkeit und auch einen teilweisen Libido-Verlust. Insgesamt sei die Symptomatik deutlich, aber nicht schwer ausgeprägt. Zusammengefasst könne ein leicht depressiver Zustand festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beklage in erster Linie rheu ma tische Beschwerden. Ausgehend von diesem Leiden habe sich zunehmend eine depressive Stimmungslage entwickelt (S. 9).

Eine Aggravation sei nicht zu beobachten (S. 10). Die bisherige Therapie finde hinsichtlich Pharmakotherapie nicht lege artis statt. Bei zwei Medikamenten liege der Serumspiegel unter der Nachweisgrenze, so dass die Behandlungs mög lichkeiten besser ausgeschöpft werden könnten (S. 10). Beim Beschwer de führer sei seit 2001 die Diagnose einer Spondylitis ankylosans bekannt. Die be klag ten Schmerzen am Bewegungsapparat s eien daher organisch begründbar. Eine psy chische Ü berlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei daher nicht festzustellen. Di e körperlichen Beschwerden hätten depressive Verstimmungen nach sich gezogen. Wegen Depressionen steh e

der Beschwerdeführer seit 2013 auch in psychiatrischer Behandlung. Gegenwärtig zeig e der Beschwerdeführer eine leichte depressive Episode und somit einen krank heitswertigen und therapi ebedürftigen Zustand. Er schöpfe die Behand lungs möglichkeiten nicht voll aus (S. 11).

Im ersten Bericht der behandelnden Psychiaterin werde eine mittelgradige de pressive Episode bei Spondylitis ankylosans beschrieben, wobei dem Beschwer de führer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bescheinigt werde. Im zweiten Verlaufsbericht werde dann ein unverändertes psychisches Zustandsbild mit weiterhin andauernder mittelgradiger depressiver Episode bescheinigt. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem von den körperlichen Beschwerden abhängig. Aufgrund der heutigen Untersuchung könne ein depres sives Zustandsbild bestätigt werden, der Schweregrad der depressiven Episode werde jedoch als leichtgradig eingeschätzt. Die depressive Komponente im Krank heitsbild habe eher einen reaktiven Anpassungscharakter auf die rheu matische Störung. Der Beschwerdeführer weise keine mittelgradigen depressiven Symptome mit erheblicher Antriebsstörung, vitaler Traurigkeit oder Suizidim pul sen auf. Daher sei das depressive Zustandsbild als leichtgradig einzustufen. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung von 20 % aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung. Die psychischen Symptome könnten seit Mai 2013 als objektivierbar eingeordnet werden. In einer ange passten Tätigkeit wirke sich die depressive Verlangsamung auch aus, sodass auch dort von einer 20%igen Einschränkung auszugehen sei (S. 12).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit 1992 eine Spondyl itis ankylosans mit vorwiegend axialem Befall. Aktuell besteh e unter der im August 2009 einge leiteten Basistherapie mit Salazopyrin weder klinisch noch laborte chnisch eine Entzündungsaktivitä t. Aktuell ergä ben sich keine Hinweise für eine Beteiligung der peripheren Gelenke. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine deutliche Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehend fixierter Hyperkyphose im thorakolumbalen Übergang.

In Übereinstimmung hiermit zeig t en sich auf den hier zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brustwirbel säule

( BWS ) und Lendenwirbelsäule

( LWS ) die seit Jahren bekannten über brück enden Spondylophyten TM1-LWK3 sowie eine nahezu vollständige Ankylose der ISG. Der Befund sei seit 2005 konstant gebli eb en.

Nachdem anamnestisch eine Koxarthrose beidseits angegeben w erde , sei

vorliegend trotz freier Hüft ge lenksbeweglichkeit beidseits eine Beckenübersichtsaufnahme durchgeführt wor den , auf der diese Diagnose nicht habe bestätigt werden k önnen . In Überein stimmung mit dem klinischen Bild hätten sich die Hüftgelenke beidseits unauf fällig dar gestellt. Darüber hinaus bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei Dysbalanc en der Schultergürtelmuskulatur. Bei der aktuellen klinischen Unter suchung sei die Beweglichkeit der HWS in sämtlichen Ebenen eingeschränkt. Klinische Hinweise für radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln f ä nden sich nicht. Auf den zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS zeige sic h eine Zunahme der degenerativen Veränderungen gegenüber den Vorauf nah men vom Oktober 2005 mit Entwicklung einer Spondylosis deformans C4-C6.

Hin weise für einen entzündlichen Befall der HWS zeig t en sich nicht. Zusätzlich g ebe es Hinweise für die Entwicklung eines generalisierten multilokulären Schmerzsyndroms. Daneben finde sich ein aggravatorisches Verhalten mit zum Teil deutlichen Diskrepanzen zwischen den demonstrierten Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation und der deutlich besseren Beweglichkeit der unbewuss ten Bewegungen. So demonstriere der Beschwerdeführer bei der Über prüfung der Gang- und Standvarianten ein kleinschrittiges, äusserst unsi che res Gangbild. Beim Zehenspitzen- und Hackengang, dem Einbeinstand beidseits und beim Einn e hmen der tiefen Hocke m üsse sich der Beschwerde führer an der Untersuchungsliege abstützen. Im Gegensatz hierzu l asse sich beim Verlassen des Y.___ ein deutlich besseres, sicheres Gangbild beobachten. Entgegen seinen anamnestischen Angaben, dass er nur wenige Minuten sitzen könne und dann starke Schmerzen im Wirbelsäule nbereich auftreten würden, sitze der Beschwerdeführer während der eineinhalb stündigen Anamneseer he bung entspannt auf dem Stuhl (S. 16 f.).

Aufgrund der deutlichen Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehender Einsteifung im thorakolumbalen Übergangsbereich und den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit des Staplerfahrers entspreche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dem zumutbaren Leistungsprofil und sei ihm demnach vollschichtig zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im oben dar gelegten Ausmass bestehe m it Sicherheit seit Oktober 200 5. Es gebe aus rheu matologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, gut adaptierte Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant ein geschränkt gewesen sei (S. 17 Mitte) .

Die im B ericht des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ vom Dezember 2013 gestellte Diagnose einer Spondylitis ankylosans sei korrekt und decke sich mit der ihrigen . Hinweise für d ie von ih m diagnostizierte Koxarthrose f ä nden sich hier weder klinisch noch radiologisch. Die durch i h n attestierte 100 %ige Arbeitsunf ähigkeit als Hil f sarbeiter ab März 2013 und die lediglich 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig anzusehen. Inwieweit hierbei die durch ihn ebenfalls gestellte Diagnose einer chronischen Depression mitein geflossen sei , l asse sich anhand des Berichtes nicht sicher unterscheiden. In seinem Verlaufsbericht vom Oktober 2015 g ebe er an, dass der Gesundheits zu stand verschlechtert sei. Es sei zu einer zunehmenden Einsteifung t horako lumbal sowie zu einer Abnahme der Hüftgelenksbe weglichkeit gekommen. Dies lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht bestätigen. Daneben sei es zu einer zunehmenden depressiven Grundstimmung gekommen. Diesbezüglich kö nne aus rein rheumatologischer Sicht keine Stellung bezogen werden. Die durch ihn attestierte lediglich maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten

sei weiterhin als deutlich zu niedrig anzusehen und g ebe über wiegend die subjekt ive Einschätzung des Beschwerdeführers wieder. Ursächlich für die Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und der von Dr. B.___

sei ver mutlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher natu r gemä ss bemüht sei , seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen (S. 17 f.) .

Eine neurologische Problematik könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer selbst beschreib e ausgedehnte Schmerzen mit offenbar einem Maximum im Nacken, dann aber im ganzen Rücken und auch in den Beinen. Auf Befragen bejahe er auch intermittierende Kopfschmerzen von druck artigem Charakter und wechselnder Lokalisation. Bei d er klinischen Unter suchung falle in erster Linie die vornübergebeugte Oberkörperhaltung auf, welche zusammen mit dem kleinschrittigen, leicht flektierten Gangbild in den Knien an eine extrapyr amidale Symptomatik denken lasse . Ein Rigor k önne aber nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer schwing e auch beide Arme gut mit. Im Status sei auffallend, dass eine Kraft prüfung wegen ständigem Nach lassen und wechselnder Innervation nicht möglich sei , ebenso das orga ni sch nicht zu erklärende Muster der Sensibilitätsstörung und auch die Durch füh rung der Koordinationsprüfungen. Aus neurologischer Sicht sei von einer funk tionellen Ü berlagerung einer nich t neurologische n Schmerzsymptomatik auszu gehen.

E s best ünden deutliche demonstrative und regressive Tendenzen.

Aus neurologischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20) .

Zusammenfassend könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer den

nicht vollständig auf die Spondyli t is ankylosans und die klinischen Befun de zurückgeführt werden. Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen in der Untersuchung und bei spontanen Bewegungen ge zeigt . Insgesamt sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rheumatologischer Sicht deutlich eingeschränkt. A us polydisziplinärer Sicht sei der Beschwer de führer f ür eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie er sie auch früher als Staplerfahrer ausgeübt habe , zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen verwertbar. Körper lich schwere und mittelschwere Tätigkeiten s eien ihm nicht mehr zumutbar (S. 22) . 3.4

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 8. März 2017 (Urk. 3/5) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. Januar bis 10. Februar 2017 und nannten folgende Diagnose: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)

Sie führten aus, dass leichte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen be stünden und der Beschwerdeführer im Affekt innerlich unruhig und leicht- bis mittelgradig deprimiert sei. Im Antrieb sei er leicht reduziert. Der Be schwer de führer habe am multimodalen Therapieangebot immer regelmässig und moti viert teilgenommen. Nach der Einstellung von Sertralin und Surmontil hätten sich seine Laune leicht und der Schlaf wesentlich verbessert (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführer s auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom

5. September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) ab.

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, für die Beurteilung seines Gesundheits zustandes sei auf den Bericht der Z.___ abzustellen. Entgegen den Ausführungen im Gutachten bestehe gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode, weshalb er lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Y.___-Gutachten (vor stehend E. 3. 3 ) d ie vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwer den in ange messe ner Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Ausein an dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zini schen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. Die Beurteilung durch die Y.___-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - für die Entscheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Y.___- Gutachter diagnostizierten eine Spondylitis ankylosans, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und be grün deten dies einlässlich und sorgfältig (Urk. 7/83 S. 20 ff. ).

Das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode wurde von de n Gutachtern unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Kli nisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling/ Mom bour/ Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 20 14 ) nach voll zieh bar verneint (S. 12, S. 22 ). Die Y.___-Gutachter nahmen diesbezüglich ausführlich und ein lässlich Stellung zu den anderen ärztlichen Berichten und Einschätzungen und führten in nach vollziehbarer Weise aus, weshalb das Vorliegen einer mittelgra digen depressiven Episode aktuell zu verneinen sei. Ent schei dend sind allerdings nicht die Diagnosen, sondern die Aus wirkungen der gesund heitlichen Beein träch tigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hin weis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich attes tierte n die Y.___- Gutachter de m Beschwerde füh rer aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung eine 20%ige Arbeits un fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 12, S. 22). Sie führten jedoch auch aus, dass der Beschwerdeführer die Be handlungsmöglichkeiten nicht voll ausschöpfe (S. 11).

4.4

S oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei

nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen , ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Gesund heits zustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwer de führer ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lässt auch der neueste vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Ärzte der Z.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) nicht darauf schliessen, dass eine neue psychiatrische Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das Y.___-Gut achten in Zweifel zu ziehen. So führten die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht in erster Linie die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden auf, und er wähnte n zwar die erhobenen Befunde, gaben jedoch keine Beurtei lung der Ar beitsfähigkeit ab. Aus der Beurteilung geht somit nicht klar her vor, wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähig keit ein schrän ken. Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die behan delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall . 4.5

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.6

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Y.___-Gutachter abzustellen und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer 80%igen Zumutbarkeit auch in der angestammten Tätigkeit auszu gehen ist.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenv ersicherung zu Recht ver neint. Die angefochtene Verfügung vo m 20. April 2017 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. 5.2

Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2017 wurde unter anderem auf die Mög lich keit hingewiesen, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detail lierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher ange fallenen Barauslagen einzureichen, und darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt (Urk. 11 S. 2 Ziff. 3).

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts anwältin Birgitta Zbinden beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2‘100.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Birgitta Zbinden , Schaffhausen , wird mit Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach