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IV.2024.00440

Neuanmeldung, nach wie vor kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-08-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, meldete sich unter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression am 22. November 2013 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/13).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /2 4 -45) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 27. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/46) des Versicherten. Dagegen erhob d er Versicherte am

12. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 6/47/3-14), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Ver fahren Nr. IV.2015.00032) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 6/51). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 6/59, Urk. 6/61) sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ( Y.___ ) ein, welches am 5. September 2016 erstattet wurde (Urk. 6 /83).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6/85) wies die IV-Stelle den Ver si cherten auf seine Schadenminderungs pflicht hin und forderte ihn auf, sich den jenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Ver besserung des Gesundheitszustandes beitragen würden.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /86-96) verneinte die IV-Ste lle mit Verfügung vom 20. April 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6/97). Dagegen erhob d er Versicherte am

2 2. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 6/98/3-19), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. August 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00573) abgewiesen wurde ( Urk. 6/102). 1.3

Am 12. März 2023 (richtig: 2024 ) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/108) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Nacken-, Rücken-, Hüft- und Kniebe schwerden seit September 2023) . Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische Situation ab ( Urk. 6/116, Urk. 6/119, Urk. 6/122). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 6/123, Urk. 6/125) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/128 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6 . August 20 24

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und sein Antrag auf eine Invalidenrente sei anzuerkennen ( Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2024 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. September 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung des Beschwerdeführers im März 2024 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die abschliessende Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 5. September 2023 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 100 % eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit sei ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm hin gegen ab Mai 2024 bereits wieder zu 100 % zumutbar. Diese sollte leicht und wechselbelastend sowie überwiegend sitzend ohne wesentliche Belastung der lumbalen, der thorakalen und der zervikalen Wirbelsäule sein. Repetitives Rumpf beugen oder Tätigkeiten, welche eine Rumpfextension erforderten, seien nicht zumutbar. Gewichte bis 2.5 kg könnten gehoben und getragen werden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1), er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mehr als 20 % zu arbeiten. Er könne zudem nur leichte Arbeiten tätigen, da Gewichte bis maximal 1 kg gehoben werden könnten. Er erwarte demnächst einen Termin beim Psychiater, da seine Hilflosigkeit Einfluss auf seine Psyche habe. 2.3

Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2024, wonach der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 20 %

sei, sich als schlüssig und nachvollziehbar erweise. Die psychischen Beschwerden seien bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 5. September 2016 bekannt gewesen. Es seien keine neuen psychischen Einschränkungen oder eine Ver schlechterung ersichtlich ( Urk. 5). 2. 4

Die Beschwerdegegnerin prüfte letztmals bei Erlass der Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell und ver neinte diesen bei einem Invaliditätsgrad von 20 % . Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. August 2017 ( Urk. 6/102) bestätigt.

Streitig und zu prüfen ist demnach , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2024 ( Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97) auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte de r Y.___ GmbH

( Y.___ ) vom 5. September 2016 ( Urk. 6/83), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten sowie einer ange passten Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. 3.2

Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 5. September 2016 (Urk. 6/83 /2-25 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1 und S. 16 Ziff. 4.2.3 ): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1992) - axialer Befall mit Ankylose der Iliosakralgelenke (ISG) und Syndes mophyten Th11-LWK3 - anamnestisch peripherer Befall Oktober 2009 mit Arthritis Dig . III rechte Hand und Dig . I rechter Fuss - aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin seit August 2009 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Spondylosis deformans C4-C6 - radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzünd liche Veränderungen im Zervikalbereich (MRI 11/05) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD 10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein beginnen des generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, episodisches Spannungs typ -Kopfweh sowie einen Status nach Commotio cerebri am 1. Juli

1998 (S.

21 Ziff. 5.2 ).

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aus allgemeininternistischer Sicht keine spezifischen Beschwerden angegeben habe. In der klinischen Untersu chung seien die Befunde unauffällig gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei nicht eingeschränkt (S. 7).

Aus psychiatrischer Sicht wirk e der Beschwerdeführer äu sserlich unauffällig. Er erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orien tiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und

sei inhaltlich unauf fällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könn t en nicht beobach tet werden, insbesondere könn t en Wahnideen, Hall uzinationen oder eine Ich-Stö rung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auf fas sung und Gedächtnis imponier t en in der grob klinischen Prüfung unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit k önne der Beschwerdeführer in genügen dem Masse bereithalten.

Psychomotorisch präsentier e sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeig e er eine leicht bedrückte Stimmungs lage . Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik mit aus ge prägter Hemmung oder Agitiertheit mit Suizidphantasien s eien nicht zu beob ach ten. Im Sozialen bestehe eine leicht erhöhte Ängstlichkeit. Der Beschwerde führer

sei in der Lage, einen lebhaften af fektiven Rapport zu etablieren. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Der Beschwerdeführer weise eine bedrückte Stimmungslage auf mit Schlafstörung und frühmorgendlichem Erwa chen. Er zeige einen gewissen sozialen Rückzug mit einer erhöhten Ängst lich keit/Reizbarkeit in der Gesellschaft. Er beklage eine starke Müdigkeit und auch einen teilweisen Libido-Verlust. Insgesamt sei die Symptomatik deutlich, aber nicht schwer ausgeprägt. Zusammengefasst könne ein leicht depressiver Zustand festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beklage in erster Linie rheu ma tische Beschwerden. Ausgehend von diesem Leiden habe sich zunehmend eine depres sive Stimmungslage entwickelt (S. 9).

Eine Aggravation sei nicht zu beobachten (S. 10). Die bisherige Therapie finde hinsichtlich Pharmakotherapie nicht lege artis statt. Bei zwei Medikamenten liege der Serumspiegel unter der Nachweisgrenze, so dass die Behandlungs mög lich keiten besser ausgeschöpft werden könnten (S. 10). Beim Beschwer de führer sei seit 2001 die Diagnose einer Spondylitis ankylosans bekannt. Die be klag ten Schmerzen am Bewegungsapparat s eien daher organisch begründbar. Eine psychische Ü berlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei daher nicht festzustellen. Di e körperlichen Beschwerden hätten depressive Verstimmungen nach sich gezogen. Wegen Depressionen steh e

der Beschwerde führer seit 2013 auch in psychiatrischer Behandlung. Gegenwärtig zeig e der Beschwerde führer eine leichte depressive Episode und somit einen krank heits wertigen und therapi ebedürftigen Zustand. Er schöpfe die Behand lungs möglichkeiten nicht voll aus (S. 11).

Im ersten Bericht der behandelnden Psychiaterin werde eine mittelgradige depressive Episode bei Spondylitis ankylosans beschrieben, wobei dem Beschwer de führer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschei nigt werde. Im zweiten Verlaufsbericht werde dann ein unverändertes psychi sches Zustandsbild mit weiterhin andauernder mittelgradiger depressiver Episode bescheinigt. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem von den körperlichen Beschwer den abhängig. Aufgrund der heutigen Untersuchung könne ein depres sives Zustandsbild bestätigt werden, der Schweregrad der depressiven Episode werde jedoch als leichtgradig eingeschätzt. Die depressive Komponente im Krank heitsbild habe eher einen reaktiven Anpassungscharakter auf die rheu matische Störung. Der Beschwerdeführer weise keine mittelgradigen depressiven Symptome mit erheblicher Antriebsstörung, vitaler Traurigkeit oder Suizidim pul sen auf. Daher sei das depressive Zustandsbild als leichtgradig einzustufen. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumut bar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung von 20 % aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung. Die psychischen Symptome könnten seit Mai 2013 als objektivierbar eingeordnet werden. In einer ange passten Tätigkeit wirke sich die depressive Verlangsamung auch aus, sodass auch dort von einer 20%igen Einschränkung auszugehen sei (S. 12).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit 1992 eine Spondyl itis ankylosans mit vorwiegend axialem Befall. Aktuell besteh e unter der im August 2009 einge lei teten Basistherapie mit Salazopyrin weder klinisch noch laborte chnisch eine Entzündungs aktivitä t. Aktuell ergä ben sich keine Hinweise für eine Beteiligung der peripheren Gelenke. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine deut liche Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehend fixierter Hyperkyphose im thorako lumbalen Übergang.

In Übereinstimmung hiermit zeig t en sich auf den hier zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brustwirbel säule

( BWS ) und Lendenwirbelsäule

( LWS ) die seit Jahren bekannten über brü ckenden Spondylophyten TM1-LWK3 sowie eine nahezu vollständige Ankylose der ISG. Der Befund sei seit 2005 konstant gebli eb en.

Nachdem anamnestisch eine Koxarthrose beidseits angegeben w erde , sei

vorliegend trotz freier Hüftge lenksbeweglichkeit beidseits eine Beckenübersichtsaufnahme durchgeführt wor den , auf der diese Diagnose nicht habe bestätigt werden k önnen . In Überein stimmung mit dem klinischen Bild hätten sich die Hüftgelenke beidseits unauf fällig dar gestellt. Darüber hinaus bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei Dysbalanc en der Schultergürtelmuskulatur. Bei der aktuellen klinischen Unter su chung sei die Beweglichkeit der HWS in sämtlichen Ebenen eingeschränkt. Klini sche Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflex ausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln f ä nden sich nicht. Auf den zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS zeige sic h eine Zunahme der degenerativen Veränderungen gegenüber den Vorauf nah men vom Oktober 2005 mit Entwicklung einer Spondylosis deformans C4-C6.

Hin weise für einen entzündlichen Befall der HWS zeig t en sich nicht. Zusätzlich g ebe es Hin weise für die Entwicklung eines generalisierten multilokulären Schmerzsyn droms. Daneben finde sich ein aggravatorisches Verhalten mit zum Teil deutli chen Diskrepanzen zwischen den demonstrierten Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation und der deutlich besseren Beweglichkeit der unbe wuss ten Bewegungen. So demonstriere der Beschwerdeführer bei der Über prüfung der Gang- und Standvarianten ein kleinschrittiges, äusserst unsi che res Gangbild. Beim Zehenspitzen- und Hackengang, dem Einbeinstand beidseits und beim Einn e hmen der tiefen Hocke m üsse sich der Beschwerde führer an der Untersuchungs liege abstützen. Im Gegensatz hierzu l asse sich beim Verlassen des Y.___ ein deutlich besseres, sicheres Gangbild beobachten. Entgegen seinen anamnes tischen Angaben, dass er nur wenige Minuten sitzen könne und dann starke Schmerzen im Wirbelsäule nbereich auftreten würden, sitze der Beschwerde führer während der eineinhalb stündigen Anamneseer he bung ent spannt auf dem Stuhl (S. 16 f.).

Aufgrund der deutlichen Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehender Einsteifung im thorakolumbalen Übergangsbereich und den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit. Die angestammte Tätigkeit des Staplerfahrers entspreche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dem zumutbaren Leistungsprofil und sei ihm demnach vollschichtig zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im oben dar gelegten Aus mass bestehe m it Sicherheit seit Oktober 200 5. Es gebe aus rheu matologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, gut adaptierte Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant ein geschränkt gewe sen sei (S. 17 Mitte) .

Die im B ericht des behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ vom Dezember 2013 gestellte Diagnose einer Spondylitis ankylosans

sei korrekt und decke sich mit der ihrigen . Hinweise für d ie von ih m diagnostizierte Koxarthrose f ä nden sich hier weder klinisch noch radiologisch. Die durch i h n attestierte 100 %ige Arbeitsun f ähigkeit als Hil f sarbeiter ab März 2013 und die lediglich 20%ige Arbeits fähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei anhand der objekti vierbaren Befunde als deutlich zu niedrig anzusehen. Inwieweit hierbei die durch ihn ebenfalls gestellte Diagnose einer chronischen Depression mitein ge flossen sei , l asse sich anhand des Berichtes nicht sicher unterscheiden. In seinem Verlaufsbericht vom Oktober 2015 g ebe er an, dass der Gesundheits zu stand ver schlechtert sei. Es sei zu einer zunehmenden Einsteifung

t horako lumbal sowie zu einer Abnahme der Hüftgelenksbe weglichkeit gekommen. Dies lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht bestätigen. Daneben sei es zu einer zunehmenden depressiven Grundstimmung gekommen. Diesbezüglich kö nne aus rein rheumato logischer Sicht keine Stellung bezogen werden. Die durch ihn attestierte lediglich maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten

sei weiterhin als deutlich zu niedrig anzusehen und g ebe über wiegend die subjekt ive Einschätzung des Beschwerde führers wieder. Ursächlich für die Diskrepanz zwischen ihrer Ein schätzung und der von Dr. Z.___

sei ver mutlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher natu r gemä ss bemüht sei , seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen (S. 17 f.) .

Eine neurologische Problematik könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer selbst beschreib e ausgedehnte Schmerzen mit offenbar einem Maximum im Nacken, dann aber im ganzen Rücken und auch in den Beinen. Auf Befragen bejahe er auch intermittierende Kopfschmerzen von druck artigem Charakter und wechselnder Lokalisation. Bei d er klinischen Unter suchung falle in erster Linie die vornübergebeugte Oberkörperhaltung auf, welche zusammen mit dem kleinschrittigen, leicht flektierten Gangbild in den Knien an eine extrapyr amidale Symptomatik denken lasse . Ein Rigor k önne aber nicht fest gestellt werden, der Beschwerdeführer schwing e auch beide Arme gut mit. Im Status sei auffallend, dass eine Kraft prüfung wegen ständigem Nach lassen und wechselnder Innervation nicht möglich sei , ebenso das orga ni sch nicht zu erklä rende Muster der Sensibilitätsstörung und auch die Durch füh rung der Koordinations prüfungen. Aus neurologischer Sicht sei von einer funk tionellen Ü berlagerung einer nich t neurologische n Schmerzsymptomatik auszu gehen.

E s best ünden deutliche demonstrative und regressive Tendenzen.

Aus neurologi scher Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20) .

Zusammenfassend könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer den

nicht vollständig auf die Spondyli t is ankylosans und die klinischen Befun de zurückgeführt werden. Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen in der Untersuchung und bei spontanen Bewegungen ge zeigt . Insgesamt sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rheumatologischer Sicht deut lich eingeschränkt. A us polydisziplinärer Sicht sei der Beschwer de führer f ür eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie er sie auch früher als Stapler fahrer ausgeübt habe , zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen verwertbar. Körper lich schwere und mittel schwere Tätigkeiten s eien ihm nicht mehr zumutbar (S. 22) . 4. 4.1

Der Versicherungsmediziner Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 4. März 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/116/62-69 = Urk. 6/119/7-14 ) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 9. Februar 202 4. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Spondylarthropathia

ankylosans

- anamnestisch Status nach peripherem Befall Oktober 2009 mit asym metrischer Polyarthritis, Enthesitis Adduktorenmuskulatur Ober schenkel beidseits mit Symphisitis - Panvertebralsyndrom bei axialem Befall - chronisch zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - klinisch mit ausgeprägter thorakaler Hyperkyphose - Therapie mit unter anderem Salazopyrin und Methotrexat - r adiologisch leichte Koxarthrosen beidseits

In der Untersuchung seien der Zehen -, der Fersen

- und de r Einbeinstand beidseits möglich, letzterer aber etwas unsicher. Die Hockstellung könne eingenommen werden , das Wiederaufrichten gehe problemlos. Bei Reklina tion/Extension/ Lordosierung der Wirbelsäule, die stark eingeschränkt sei mit und ohne Rotation, gebe der Beschwerdeführer panvertebrale Beschwerden an. Bei der manuellen Testung zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der BWS und LWS in Flexion und vor allem in Extension. Es seien leichte bis mässige Druckdolenzen entlang der Facettengelenke HWS sowie der Linea nuchae beid seits fest st ellbar sowie mässige Druckdolenzen entlang der BWS. Die Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Sprung- und Hüftgelenke seien beidseits vollumfänglich beweg lich. Die Kniegelenke seien beidseits ordentlich beweglich mit einer leich ten Einschränkung in d ie Innenrotation beidseits. Sie zeigten sich beidseits nicht geschwollen oder überwärmt und bandstabil bei leichten Zeichen einer Varusgo narthrose beidseits (S. 4 f.). Dr. A.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Lagerist bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe ein ungewis ser Verlauf. Der Beschwerdeführer sei auch im Alltag deutlich funktions eingeschränkt. Die Prognose sei bei chronischer entzündlich-rheumatischer Erkran kung mit klinisch und wohl auch radiologisch bereits fortgeschrittene n strukturellen Veränderungen nur mässig und sei vom Erfolg der weiteren Thera pien ab hängig . Er beurteilte die Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2024 mit 20 % und ab 1. Mai 2024 mit 0 % (volle Arbeitsfähigkeit). Eine leidensangepasste , körper lich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der lum balen, thorakalen und zervikalen Wirbelsäule und ohne repetitive Rumpfbeugen bzw. Arbeiten in Rumpfextension sei ab sofort ganztags mit vermehrten Pausen (entsprechend einer Leistungsminderung von 20 % ) zumutbar (S. 6 f. ). 4.2

Dem mehrheitlich unleserlichen Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 6. Mai 2024 ( Urk. 6/119/1-6) kann entnommen werden, dass er den Beschwerdeführer seit 2005 behandle und dieser seit dem 2 5. September 2023 bis auf w eiteres als Lagermit arbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3) . Als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden, soweit lesbar, eine Spon dyli tis ankylosans (Erstdiagnose 2005), eine Koxarthrose rechts grösser als links, eine Gonarthrose rechts grösser als links, und eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) vom SSP-Typ genannt ( Ziff. 2.5). Die Prognose sei ungünstig ( Ziff. 2.7) . Die bisherige , körperlich anstrengende Tätigkeit im Lager sei ihm nicht mehr zumut bar ( Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde führer 1-1.5 S t unden pro Tag möglich ( Ziff. 4.2) . Es seien ihm nur leichte Arbeiten zumutbar ( Ziff. 4.5) . 4.3

Dr. med . B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 1. Juni 2024 Stellung zu den Akten ( Urk. 6/122/3-6) und kam zum Schluss , die Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es bestehe ab dem 2 5. September 2023 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe ab dem 1. März 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Mai 2024 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Im kurz- bis mittelfristigen Verlauf sei von keiner wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die durch den Hausarzt Dr. Z.___

g enannten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien bis auf die Diagnosen einer Gonarthrose rechts mehr als links und einer K oxarthrose rechts mehr als links bereits im Y.___ -Gutachten benannt. Die Schulterbeschwerden beidseits seien bereits inkludiert unter der Diag nose eines chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit Dysba lancen der Schultergürtelmuskulatur. Bezüglich der Diagnose einer Gonarthrose beidseits handle es sich bislang lediglich um eine klinische Diagnose, eine radio logisch gesicherte Bildgebung habe bislang nach vorliegender Aktenlage nicht stattgefunden. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Untersuchung zuhan den der Krankentaggeldversicherung werde von Seiten der Kniegelenke ein weit gehend klinisch unauffälliger Befund mit lediglich dem klinischen Verdacht auf eine beginnende Varusgonarthrose

beidseits festgestellt. Von Seiten der Hüft gelenke fände sich beidseits eine vollumfängliche Beweglichkeit mit leichter Einschrän kung der Innenrotation beidseits. Radiologisch sei eine leichte K oxarthrose beidseits festgestellt worden. Die ungünstige Prognose mit einer Arbeits fähigkeit von nur 1-1.5 Stunden pro Tag, wie vom Hausarzt Dr. Z.___ benannt, sei somit nicht begründet.

5. 5.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. August 2017 ( Urk. 6/102) bestätigt wurde, standen aus gesundheitlicher Sicht gemäss Y.___ -Gutachten vom September 2016 ( Urk. 6/83 /2-25 ; vorstehend E. 3.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Spondylitis ankylosans , ein chronisches zervikospon dylogenes Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) im Vordergrund. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumut bar.

5.2

Die

im Rahmen der Neuanmeldung durchgeführten Abklärungen ergaben neu die zusätzliche somatische Diagnose einer radiologisch leichten Koxarthrose beidseits (vorstehend E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die Stellung nahme de s

RAD- A rzte s

Dr. B.___

vom

1. Juni 202 4 (vorstehend E.

4. 3 )

davon aus, dass de m Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist seit dem 2 5. September 2023 nicht mehr und ihm eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit dem 1. Mai 2024 wieder zu 100 % zumutbar sei.

5.3

Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute An meldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in ana loger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1. 5 ).

Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesund heits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditäts grad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (vgl. Urteile des Bun des ge richts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen und 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Aus mass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo gie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbs fähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit wei teren Hinweisen). 5.4

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf den Bericht von Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung (vorstehend E. 4.1) abzustellen. Der Bericht erweist sich für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend , und Dr. A.___ berücksichtigt e die geklagten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Er erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten sowie gestützt auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Seine Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein , und die vorge nom menen Schlussfolgerun gen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 5.5

Die Gegenüberstellung der bei der letzten Rentenprüfung vorhandenen mit den seither eingegangenen medizinischen Berichten lässt

auf keine anspruchsre levante Veränderung beziehungsweise Verschlechte rung des Ge sundheits zustandes de s Beschwerde führer s schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmel dung erfolgten Abklä rungen wurden insbesondere keine neuen objektiven pathologischen Befunde erho ben, die eine wesentliche Einschrän kung der funktio nellen Leis tungsfähig keit begründen könnten und nicht bereits zum Zeit punkt der letzten Renten prüfung bekannt gewesen wären.

Gemäss Dr . A.___ bestehe eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Brust wirbelsäule und der Lendenwirbelsäule in Flexion und vor allem in die Extension bei der manuellen Testung. Die aktive Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt. Die Schultergelenke, Ellbogengelenke, Handgelenke und Hüftgelenke seien alle vollum fänglich beweglich. Die Kniegelenke seien beidseits ordentlich beweglich, es bestehe eine leichte Einschränkung in die Innenrotation beidseits. Die Knie gelenke hätten sich beidseits nicht geschwollen oder überwärmt gezeigt und seien bei leichten Zeichen einer Varusgonarthrose bandstabil ( Urk. 6/116/62-69 S. 4 f. ; vorstehend E. 4.1 ) . In seiner zuletzt ausgeübten, körperlichen Tätigkeit als Lage rist sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätig keit habe vom 1. März 2024 bis zum 1. Mai 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Mai 2024 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (entspre chend einer Leistungsminderung von 20 % ) zumutbar sei ( Urk. 6/116/62-69 S. 6 ; vorstehend E. 4.1 ). Darauf ist abzustellen . Es liegen denn auch keine anderweitigen Beurteilungen vor, welche geeignet sind, die nachvollziehbare Beurtei lung durch

Dr. A.___

in Zweifel zu ziehen.

Den Ausführungen von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) lässt sich keine Begründung für die von ihm angegebene ungünstige Prognose mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 1-1.5 Stunden p ro Tag in einer leichten angepassten Tätigkeit entnehmen. Insbesondere ist aus seiner Beurteilung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerde führer in funktioneller Hinsicht durch die festgestellten Beeinträchtigungen auch in einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit in einem solch hohen Pensum eingeschränkt sein sollte , und es werden keine substanziierten Angaben zu objek tiven Befunden und zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Ausserdem attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer b ereits bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom April 2017

lediglich eine 10- 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit , was von den Gut achtern des Y.___ anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig und vor allem ab gestützt auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdefüh r ers an ge sehen und in erster Linie auf die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher natu r gemä ss bemüht sei , seinen Patienten zu helfen und sie zu beschüt zen , zurückgeführt wurde (vgl. Urk. 6/102 E. 3.2 und E. 3.3) . Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___, aus welcher hervorgeht, dass sich der Gesundheits zustand sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit seit der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. April 2017 beziehungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. August 2017 nicht erheblich verändert hat – zumal bereits im Y.___ -Gutachten von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen wurde – erscheint daher als schlüssig. 5.6

D er Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. In

antizipierter Beweis würdigung sind keine weiteren Abklärungen nötig (BGE 136

I

229 E. 5.3 mit Hin weisen), da nicht davon auszugehen ist, dass wei tere medizi nische Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden.

Es

bleibt überdies mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 2) darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden medizinischen Akten lage keinerlei Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdefü h rers zu entnehmen sind , weshalb sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen.

Zusammenfassend ist somit gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ von keiner relevanten Verschlechterung seit 2017 auszugehen, so dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (entsprechend einer Leistungsminderung von 20 % ) zumutbar ist.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 und Ziff. 1.3) . Als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden, soweit lesbar, eine Spon dyli tis ankylosans (Erstdiagnose 2005), eine Koxarthrose rechts grösser als links, eine Gonarthrose rechts grösser als links, und eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) vom SSP-Typ genannt ( Ziff. 2.5). Die Prognose sei ungünstig ( Ziff. 2.7) . Die bisherige , körperlich anstrengende Tätigkeit im Lager sei ihm nicht mehr zumut bar ( Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde führer 1-1.5 S t unden pro Tag möglich ( Ziff. 4.2) . Es seien ihm nur leichte Arbeiten zumutbar ( Ziff. 4.5) . 4.3

Dr. med . B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 1. Juni 2024 Stellung zu den Akten ( Urk. 6/122/3-6) und kam zum Schluss , die Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es bestehe ab dem 2 5. September 2023 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe ab dem 1. März 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Mai 2024 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Im kurz- bis mittelfristigen Verlauf sei von keiner wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die durch den Hausarzt Dr. Z.___

g enannten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien bis auf die Diagnosen einer Gonarthrose rechts mehr als links und einer K oxarthrose rechts mehr als links bereits im Y.___ -Gutachten benannt. Die Schulterbeschwerden beidseits seien bereits inkludiert unter der Diag nose eines chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit Dysba lancen der Schultergürtelmuskulatur. Bezüglich der Diagnose einer Gonarthrose beidseits handle es sich bislang lediglich um eine klinische Diagnose, eine radio logisch gesicherte Bildgebung habe bislang nach vorliegender Aktenlage nicht stattgefunden. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Untersuchung zuhan den der Krankentaggeldversicherung werde von Seiten der Kniegelenke ein weit gehend klinisch unauffälliger Befund mit lediglich dem klinischen Verdacht auf eine beginnende Varusgonarthrose

beidseits festgestellt. Von Seiten der Hüft gelenke fände sich beidseits eine vollumfängliche Beweglichkeit mit leichter Einschrän kung der Innenrotation beidseits. Radiologisch sei eine leichte K oxarthrose beidseits festgestellt worden. Die ungünstige Prognose mit einer Arbeits fähigkeit von nur 1-1.5 Stunden pro Tag, wie vom Hausarzt Dr. Z.___ benannt, sei somit nicht begründet.

5. 5.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. August 2017 ( Urk. 6/102) bestätigt wurde, standen aus gesundheitlicher Sicht gemäss Y.___ -Gutachten vom September 2016 ( Urk. 6/83 /2-25 ; vorstehend E. 3.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Spondylitis ankylosans , ein chronisches zervikospon dylogenes Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) im Vordergrund. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumut bar.

5.2

Die

im Rahmen der Neuanmeldung durchgeführten Abklärungen ergaben neu die zusätzliche somatische Diagnose einer radiologisch leichten Koxarthrose beidseits (vorstehend E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die Stellung nahme de s

RAD- A rzte s

Dr. B.___

vom

1. Juni 202 4 (vorstehend E.

4. 3 )

davon aus, dass de m Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist seit dem 2 5. September 2023 nicht mehr und ihm eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit dem 1. Mai 2024 wieder zu 100 % zumutbar sei.

5.3

Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute An meldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in ana loger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1. 5 ).

Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesund heits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditäts grad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (vgl. Urteile des Bun des ge richts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen und 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Aus mass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo gie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbs fähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit wei teren Hinweisen). 5.4

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf den Bericht von Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung (vorstehend E. 4.1) abzustellen. Der Bericht erweist sich für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend , und Dr. A.___ berücksichtigt e die geklagten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Er erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten sowie gestützt auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Seine Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein , und die vorge nom menen Schlussfolgerun gen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 5.5

Die Gegenüberstellung der bei der letzten Rentenprüfung vorhandenen mit den seither eingegangenen medizinischen Berichten lässt

auf keine anspruchsre levante Veränderung beziehungsweise Verschlechte rung des Ge sundheits zustandes de s Beschwerde führer s schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmel dung erfolgten Abklä rungen wurden insbesondere keine neuen objektiven pathologischen Befunde erho ben, die eine wesentliche Einschrän kung der funktio nellen Leis tungsfähig keit begründen könnten und nicht bereits zum Zeit punkt der letzten Renten prüfung bekannt gewesen wären.

Gemäss Dr . A.___ bestehe eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Brust wirbelsäule und der Lendenwirbelsäule in Flexion und vor allem in die Extension bei der manuellen Testung. Die aktive Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt. Die Schultergelenke, Ellbogengelenke, Handgelenke und Hüftgelenke seien alle vollum fänglich beweglich. Die Kniegelenke seien beidseits ordentlich beweglich, es bestehe eine leichte Einschränkung in die Innenrotation beidseits. Die Knie gelenke hätten sich beidseits nicht geschwollen oder überwärmt gezeigt und seien bei leichten Zeichen einer Varusgonarthrose bandstabil ( Urk. 6/116/62-69 S. 4 f. ; vorstehend E. 4.1 ) . In seiner zuletzt ausgeübten, körperlichen Tätigkeit als Lage rist sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätig keit habe vom 1. März 2024 bis zum 1. Mai 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Mai 2024 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (entspre chend einer Leistungsminderung von 20 % ) zumutbar sei ( Urk. 6/116/62-69 S. 6 ; vorstehend E. 4.1 ). Darauf ist abzustellen . Es liegen denn auch keine anderweitigen Beurteilungen vor, welche geeignet sind, die nachvollziehbare Beurtei lung durch

Dr. A.___

in Zweifel zu ziehen.

Den Ausführungen von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) lässt sich keine Begründung für die von ihm angegebene ungünstige Prognose mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 1-1.5 Stunden p ro Tag in einer leichten angepassten Tätigkeit entnehmen. Insbesondere ist aus seiner Beurteilung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerde führer in funktioneller Hinsicht durch die festgestellten Beeinträchtigungen auch in einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit in einem solch hohen Pensum eingeschränkt sein sollte , und es werden keine substanziierten Angaben zu objek tiven Befunden und zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Ausserdem attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer b ereits bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom April 2017

lediglich eine

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die abschliessende Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 5. September 2023 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 100 % eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit sei ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm hin gegen ab Mai 2024 bereits wieder zu 100 % zumutbar. Diese sollte leicht und wechselbelastend sowie überwiegend sitzend ohne wesentliche Belastung der lumbalen, der thorakalen und der zervikalen Wirbelsäule sein. Repetitives Rumpf beugen oder Tätigkeiten, welche eine Rumpfextension erforderten, seien nicht zumutbar. Gewichte bis 2.5 kg könnten gehoben und getragen werden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1), er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mehr als 20 % zu arbeiten. Er könne zudem nur leichte Arbeiten tätigen, da Gewichte bis maximal 1 kg gehoben werden könnten. Er erwarte demnächst einen Termin beim Psychiater, da seine Hilflosigkeit Einfluss auf seine Psyche habe. 2.3

Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2024, wonach der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 20 %

sei, sich als schlüssig und nachvollziehbar erweise. Die psychischen Beschwerden seien bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 5. September 2016 bekannt gewesen. Es seien keine neuen psychischen Einschränkungen oder eine Ver schlechterung ersichtlich ( Urk. 5). 2. 4

Die Beschwerdegegnerin prüfte letztmals bei Erlass der Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell und ver neinte diesen bei einem Invaliditätsgrad von 20 % . Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. August 2017 ( Urk. 6/102) bestätigt.

Streitig und zu prüfen ist demnach , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2024 ( Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97) auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte de r Y.___ GmbH

( Y.___ ) vom 5. September 2016 ( Urk. 6/83), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten sowie einer ange passten Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. 3.2

Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 5. September 2016 (Urk. 6/83 /2-25 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1 und S. 16 Ziff. 4.2.3 ): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1992) - axialer Befall mit Ankylose der Iliosakralgelenke (ISG) und Syndes mophyten Th11-LWK3 - anamnestisch peripherer Befall Oktober 2009 mit Arthritis Dig . III rechte Hand und Dig . I rechter Fuss - aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin seit August 2009 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Spondylosis deformans C4-C6 - radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzünd liche Veränderungen im Zervikalbereich (MRI 11/05) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD

E. 6 . August 20 24

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und sein Antrag auf eine Invalidenrente sei anzuerkennen ( Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2024 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. September 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit , was von den Gut achtern des Y.___ anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig und vor allem ab gestützt auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdefüh r ers an ge sehen und in erster Linie auf die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher natu r gemä ss bemüht sei , seinen Patienten zu helfen und sie zu beschüt zen , zurückgeführt wurde (vgl. Urk. 6/102 E. 3.2 und E. 3.3) . Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___, aus welcher hervorgeht, dass sich der Gesundheits zustand sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit seit der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. April 2017 beziehungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. August 2017 nicht erheblich verändert hat – zumal bereits im Y.___ -Gutachten von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen wurde – erscheint daher als schlüssig. 5.6

D er Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. In

antizipierter Beweis würdigung sind keine weiteren Abklärungen nötig (BGE 136

I

229 E. 5.3 mit Hin weisen), da nicht davon auszugehen ist, dass wei tere medizi nische Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden.

Es

bleibt überdies mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 2) darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden medizinischen Akten lage keinerlei Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdefü h rers zu entnehmen sind , weshalb sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen.

Zusammenfassend ist somit gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ von keiner relevanten Verschlechterung seit 2017 auszugehen, so dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (entsprechend einer Leistungsminderung von 20 % ) zumutbar ist.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00440 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

27. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, meldete sich unter Hinweis auf eine Spondylitis ankylosans sowie eine Depression am 22. November 2013 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/13).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /2 4 -45) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 27. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/46) des Versicherten. Dagegen erhob d er Versicherte am

12. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 6/47/3-14), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Ver fahren Nr. IV.2015.00032) in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 6/51). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 6/59, Urk. 6/61) sowie ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ( Y.___ ) ein, welches am 5. September 2016 erstattet wurde (Urk. 6 /83).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6/85) wies die IV-Stelle den Ver si cherten auf seine Schadenminderungs pflicht hin und forderte ihn auf, sich den jenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Ver besserung des Gesundheitszustandes beitragen würden.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /86-96) verneinte die IV-Ste lle mit Verfügung vom 20. April 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6/97). Dagegen erhob d er Versicherte am

2 2. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 6/98/3-19), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. August 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00573) abgewiesen wurde ( Urk. 6/102). 1.3

Am 12. März 2023 (richtig: 2024 ) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/108) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Nacken-, Rücken-, Hüft- und Kniebe schwerden seit September 2023) . Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische Situation ab ( Urk. 6/116, Urk. 6/119, Urk. 6/122). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 6/123, Urk. 6/125) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Juli 2024 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/128 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6 . August 20 24

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und sein Antrag auf eine Invalidenrente sei anzuerkennen ( Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2024 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. September 2024 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung des Beschwerdeführers im März 2024 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergege ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.

Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.

Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die abschliessende Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 5. September 2023 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist zu 100 % eingeschränkt sei. Die bisherige Tätig keit sei ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm hin gegen ab Mai 2024 bereits wieder zu 100 % zumutbar. Diese sollte leicht und wechselbelastend sowie überwiegend sitzend ohne wesentliche Belastung der lumbalen, der thorakalen und der zervikalen Wirbelsäule sein. Repetitives Rumpf beugen oder Tätigkeiten, welche eine Rumpfextension erforderten, seien nicht zumutbar. Gewichte bis 2.5 kg könnten gehoben und getragen werden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1), er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mehr als 20 % zu arbeiten. Er könne zudem nur leichte Arbeiten tätigen, da Gewichte bis maximal 1 kg gehoben werden könnten. Er erwarte demnächst einen Termin beim Psychiater, da seine Hilflosigkeit Einfluss auf seine Psyche habe. 2.3

Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2024, wonach der Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 20 %

sei, sich als schlüssig und nachvollziehbar erweise. Die psychischen Beschwerden seien bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 5. September 2016 bekannt gewesen. Es seien keine neuen psychischen Einschränkungen oder eine Ver schlechterung ersichtlich ( Urk. 5). 2. 4

Die Beschwerdegegnerin prüfte letztmals bei Erlass der Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell und ver neinte diesen bei einem Invaliditätsgrad von 20 % . Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. August 2017 ( Urk. 6/102) bestätigt.

Streitig und zu prüfen ist demnach , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juli 2024 ( Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97) auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte de r Y.___ GmbH

( Y.___ ) vom 5. September 2016 ( Urk. 6/83), wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten sowie einer ange passten Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. 3.2

Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 5. September 2016 (Urk. 6/83 /2-25 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Sie nannten folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1 und S. 16 Ziff. 4.2.3 ): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose 1992) - axialer Befall mit Ankylose der Iliosakralgelenke (ISG) und Syndes mophyten Th11-LWK3 - anamnestisch peripherer Befall Oktober 2009 mit Arthritis Dig . III rechte Hand und Dig . I rechter Fuss - aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität - Basistherapie mit Salazopyrin seit August 2009 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Spondylosis deformans C4-C6 - radiologisch und kernspintomographisch keine Hinweise für entzünd liche Veränderungen im Zervikalbereich (MRI 11/05) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD 10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein beginnen des generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom, episodisches Spannungs typ -Kopfweh sowie einen Status nach Commotio cerebri am 1. Juli

1998 (S.

21 Ziff. 5.2 ).

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aus allgemeininternistischer Sicht keine spezifischen Beschwerden angegeben habe. In der klinischen Untersu chung seien die Befunde unauffällig gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers sei nicht eingeschränkt (S. 7).

Aus psychiatrischer Sicht wirk e der Beschwerdeführer äu sserlich unauffällig. Er erweise sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orien tiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und

sei inhaltlich unauf fällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen könn t en nicht beobach tet werden, insbesondere könn t en Wahnideen, Hall uzinationen oder eine Ich-Stö rung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auf fas sung und Gedächtnis imponier t en in der grob klinischen Prüfung unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit k önne der Beschwerdeführer in genügen dem Masse bereithalten.

Psychomotorisch präsentier e sich der Beschwerdeführer weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeig e er eine leicht bedrückte Stimmungs lage . Hinweise für eine schwere depressive Symptomatik mit aus ge prägter Hemmung oder Agitiertheit mit Suizidphantasien s eien nicht zu beob ach ten. Im Sozialen bestehe eine leicht erhöhte Ängstlichkeit. Der Beschwerde führer

sei in der Lage, einen lebhaften af fektiven Rapport zu etablieren. Die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Der Beschwerdeführer weise eine bedrückte Stimmungslage auf mit Schlafstörung und frühmorgendlichem Erwa chen. Er zeige einen gewissen sozialen Rückzug mit einer erhöhten Ängst lich keit/Reizbarkeit in der Gesellschaft. Er beklage eine starke Müdigkeit und auch einen teilweisen Libido-Verlust. Insgesamt sei die Symptomatik deutlich, aber nicht schwer ausgeprägt. Zusammengefasst könne ein leicht depressiver Zustand festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beklage in erster Linie rheu ma tische Beschwerden. Ausgehend von diesem Leiden habe sich zunehmend eine depres sive Stimmungslage entwickelt (S. 9).

Eine Aggravation sei nicht zu beobachten (S. 10). Die bisherige Therapie finde hinsichtlich Pharmakotherapie nicht lege artis statt. Bei zwei Medikamenten liege der Serumspiegel unter der Nachweisgrenze, so dass die Behandlungs mög lich keiten besser ausgeschöpft werden könnten (S. 10). Beim Beschwer de führer sei seit 2001 die Diagnose einer Spondylitis ankylosans bekannt. Die be klag ten Schmerzen am Bewegungsapparat s eien daher organisch begründbar. Eine psychische Ü berlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei daher nicht festzustellen. Di e körperlichen Beschwerden hätten depressive Verstimmungen nach sich gezogen. Wegen Depressionen steh e

der Beschwerde führer seit 2013 auch in psychiatrischer Behandlung. Gegenwärtig zeig e der Beschwerde führer eine leichte depressive Episode und somit einen krank heits wertigen und therapi ebedürftigen Zustand. Er schöpfe die Behand lungs möglichkeiten nicht voll aus (S. 11).

Im ersten Bericht der behandelnden Psychiaterin werde eine mittelgradige depressive Episode bei Spondylitis ankylosans beschrieben, wobei dem Beschwer de führer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschei nigt werde. Im zweiten Verlaufsbericht werde dann ein unverändertes psychi sches Zustandsbild mit weiterhin andauernder mittelgradiger depressiver Episode bescheinigt. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem von den körperlichen Beschwer den abhängig. Aufgrund der heutigen Untersuchung könne ein depres sives Zustandsbild bestätigt werden, der Schweregrad der depressiven Episode werde jedoch als leichtgradig eingeschätzt. Die depressive Komponente im Krank heitsbild habe eher einen reaktiven Anpassungscharakter auf die rheu matische Störung. Der Beschwerdeführer weise keine mittelgradigen depressiven Symptome mit erheblicher Antriebsstörung, vitaler Traurigkeit oder Suizidim pul sen auf. Daher sei das depressive Zustandsbild als leichtgradig einzustufen. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich aus körperlichen Gründen nicht mehr zumut bar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung von 20 % aufgrund der depressiv bedingten Verlangsamung. Die psychischen Symptome könnten seit Mai 2013 als objektivierbar eingeordnet werden. In einer ange passten Tätigkeit wirke sich die depressive Verlangsamung auch aus, sodass auch dort von einer 20%igen Einschränkung auszugehen sei (S. 12).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe seit 1992 eine Spondyl itis ankylosans mit vorwiegend axialem Befall. Aktuell besteh e unter der im August 2009 einge lei teten Basistherapie mit Salazopyrin weder klinisch noch laborte chnisch eine Entzündungs aktivitä t. Aktuell ergä ben sich keine Hinweise für eine Beteiligung der peripheren Gelenke. Auffällig bei der klinischen Untersuchung sei eine deut liche Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehend fixierter Hyperkyphose im thorako lumbalen Übergang.

In Übereinstimmung hiermit zeig t en sich auf den hier zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der Brustwirbel säule

( BWS ) und Lendenwirbelsäule

( LWS ) die seit Jahren bekannten über brü ckenden Spondylophyten TM1-LWK3 sowie eine nahezu vollständige Ankylose der ISG. Der Befund sei seit 2005 konstant gebli eb en.

Nachdem anamnestisch eine Koxarthrose beidseits angegeben w erde , sei

vorliegend trotz freier Hüftge lenksbeweglichkeit beidseits eine Beckenübersichtsaufnahme durchgeführt wor den , auf der diese Diagnose nicht habe bestätigt werden k önnen . In Überein stimmung mit dem klinischen Bild hätten sich die Hüftgelenke beidseits unauf fällig dar gestellt. Darüber hinaus bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits bei Dysbalanc en der Schultergürtelmuskulatur. Bei der aktuellen klinischen Unter su chung sei die Beweglichkeit der HWS in sämtlichen Ebenen eingeschränkt. Klini sche Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflex ausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln f ä nden sich nicht. Auf den zur Verlaufskontrolle durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS zeige sic h eine Zunahme der degenerativen Veränderungen gegenüber den Vorauf nah men vom Oktober 2005 mit Entwicklung einer Spondylosis deformans C4-C6.

Hin weise für einen entzündlichen Befall der HWS zeig t en sich nicht. Zusätzlich g ebe es Hin weise für die Entwicklung eines generalisierten multilokulären Schmerzsyn droms. Daneben finde sich ein aggravatorisches Verhalten mit zum Teil deutli chen Diskrepanzen zwischen den demonstrierten Einschränkungen im Rahmen der Untersuchungssituation und der deutlich besseren Beweglichkeit der unbe wuss ten Bewegungen. So demonstriere der Beschwerdeführer bei der Über prüfung der Gang- und Standvarianten ein kleinschrittiges, äusserst unsi che res Gangbild. Beim Zehenspitzen- und Hackengang, dem Einbeinstand beidseits und beim Einn e hmen der tiefen Hocke m üsse sich der Beschwerde führer an der Untersuchungs liege abstützen. Im Gegensatz hierzu l asse sich beim Verlassen des Y.___ ein deutlich besseres, sicheres Gangbild beobachten. Entgegen seinen anamnes tischen Angaben, dass er nur wenige Minuten sitzen könne und dann starke Schmerzen im Wirbelsäule nbereich auftreten würden, sitze der Beschwerde führer während der eineinhalb stündigen Anamneseer he bung ent spannt auf dem Stuhl (S. 16 f.).

Aufgrund der deutlichen Wirbelsäulenfehlstatik mit weitestgehender Einsteifung im thorakolumbalen Übergangsbereich und den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätig keiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits fähigkeit. Die angestammte Tätigkeit des Staplerfahrers entspreche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dem zumutbaren Leistungsprofil und sei ihm demnach vollschichtig zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im oben dar gelegten Aus mass bestehe m it Sicherheit seit Oktober 200 5. Es gebe aus rheu matologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte, gut adaptierte Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant ein geschränkt gewe sen sei (S. 17 Mitte) .

Die im B ericht des behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ vom Dezember 2013 gestellte Diagnose einer Spondylitis ankylosans

sei korrekt und decke sich mit der ihrigen . Hinweise für d ie von ih m diagnostizierte Koxarthrose f ä nden sich hier weder klinisch noch radiologisch. Die durch i h n attestierte 100 %ige Arbeitsun f ähigkeit als Hil f sarbeiter ab März 2013 und die lediglich 20%ige Arbeits fähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit sei anhand der objekti vierbaren Befunde als deutlich zu niedrig anzusehen. Inwieweit hierbei die durch ihn ebenfalls gestellte Diagnose einer chronischen Depression mitein ge flossen sei , l asse sich anhand des Berichtes nicht sicher unterscheiden. In seinem Verlaufsbericht vom Oktober 2015 g ebe er an, dass der Gesundheits zu stand ver schlechtert sei. Es sei zu einer zunehmenden Einsteifung

t horako lumbal sowie zu einer Abnahme der Hüftgelenksbe weglichkeit gekommen. Dies lasse sich anhand der vorliegenden Befunde nicht bestätigen. Daneben sei es zu einer zunehmenden depressiven Grundstimmung gekommen. Diesbezüglich kö nne aus rein rheumato logischer Sicht keine Stellung bezogen werden. Die durch ihn attestierte lediglich maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten

sei weiterhin als deutlich zu niedrig anzusehen und g ebe über wiegend die subjekt ive Einschätzung des Beschwerde führers wieder. Ursächlich für die Diskrepanz zwischen ihrer Ein schätzung und der von Dr. Z.___

sei ver mutlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher natu r gemä ss bemüht sei , seinen Patienten zu helfen und sie zu beschützen (S. 17 f.) .

Eine neurologische Problematik könne der Aktenlage nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer selbst beschreib e ausgedehnte Schmerzen mit offenbar einem Maximum im Nacken, dann aber im ganzen Rücken und auch in den Beinen. Auf Befragen bejahe er auch intermittierende Kopfschmerzen von druck artigem Charakter und wechselnder Lokalisation. Bei d er klinischen Unter suchung falle in erster Linie die vornübergebeugte Oberkörperhaltung auf, welche zusammen mit dem kleinschrittigen, leicht flektierten Gangbild in den Knien an eine extrapyr amidale Symptomatik denken lasse . Ein Rigor k önne aber nicht fest gestellt werden, der Beschwerdeführer schwing e auch beide Arme gut mit. Im Status sei auffallend, dass eine Kraft prüfung wegen ständigem Nach lassen und wechselnder Innervation nicht möglich sei , ebenso das orga ni sch nicht zu erklä rende Muster der Sensibilitätsstörung und auch die Durch füh rung der Koordinations prüfungen. Aus neurologischer Sicht sei von einer funk tionellen Ü berlagerung einer nich t neurologische n Schmerzsymptomatik auszu gehen.

E s best ünden deutliche demonstrative und regressive Tendenzen.

Aus neurologi scher Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20) .

Zusammenfassend könnten die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwer den

nicht vollständig auf die Spondyli t is ankylosans und die klinischen Befun de zurückgeführt werden. Es hätten sich auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen in der Untersuchung und bei spontanen Bewegungen ge zeigt . Insgesamt sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule aus rheumatologischer Sicht deut lich eingeschränkt. A us polydisziplinärer Sicht sei der Beschwer de führer f ür eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wie er sie auch früher als Stapler fahrer ausgeübt habe , zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen verwertbar. Körper lich schwere und mittel schwere Tätigkeiten s eien ihm nicht mehr zumutbar (S. 22) . 4. 4.1

Der Versicherungsmediziner Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 4. März 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 6/116/62-69 = Urk. 6/119/7-14 ) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 9. Februar 202 4. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5): - Spondylarthropathia

ankylosans

- anamnestisch Status nach peripherem Befall Oktober 2009 mit asym metrischer Polyarthritis, Enthesitis Adduktorenmuskulatur Ober schenkel beidseits mit Symphisitis - Panvertebralsyndrom bei axialem Befall - chronisch zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - klinisch mit ausgeprägter thorakaler Hyperkyphose - Therapie mit unter anderem Salazopyrin und Methotrexat - r adiologisch leichte Koxarthrosen beidseits

In der Untersuchung seien der Zehen -, der Fersen

- und de r Einbeinstand beidseits möglich, letzterer aber etwas unsicher. Die Hockstellung könne eingenommen werden , das Wiederaufrichten gehe problemlos. Bei Reklina tion/Extension/ Lordosierung der Wirbelsäule, die stark eingeschränkt sei mit und ohne Rotation, gebe der Beschwerdeführer panvertebrale Beschwerden an. Bei der manuellen Testung zeige sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der BWS und LWS in Flexion und vor allem in Extension. Es seien leichte bis mässige Druckdolenzen entlang der Facettengelenke HWS sowie der Linea nuchae beid seits fest st ellbar sowie mässige Druckdolenzen entlang der BWS. Die Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Sprung- und Hüftgelenke seien beidseits vollumfänglich beweg lich. Die Kniegelenke seien beidseits ordentlich beweglich mit einer leich ten Einschränkung in d ie Innenrotation beidseits. Sie zeigten sich beidseits nicht geschwollen oder überwärmt und bandstabil bei leichten Zeichen einer Varusgo narthrose beidseits (S. 4 f.). Dr. A.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit als Lagerist bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe ein ungewis ser Verlauf. Der Beschwerdeführer sei auch im Alltag deutlich funktions eingeschränkt. Die Prognose sei bei chronischer entzündlich-rheumatischer Erkran kung mit klinisch und wohl auch radiologisch bereits fortgeschrittene n strukturellen Veränderungen nur mässig und sei vom Erfolg der weiteren Thera pien ab hängig . Er beurteilte die Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2024 mit 20 % und ab 1. Mai 2024 mit 0 % (volle Arbeitsfähigkeit). Eine leidensangepasste , körper lich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der lum balen, thorakalen und zervikalen Wirbelsäule und ohne repetitive Rumpfbeugen bzw. Arbeiten in Rumpfextension sei ab sofort ganztags mit vermehrten Pausen (entsprechend einer Leistungsminderung von 20 % ) zumutbar (S. 6 f. ). 4.2

Dem mehrheitlich unleserlichen Bericht von Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 6. Mai 2024 ( Urk. 6/119/1-6) kann entnommen werden, dass er den Beschwerdeführer seit 2005 behandle und dieser seit dem 2 5. September 2023 bis auf w eiteres als Lagermit arbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3) . Als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden, soweit lesbar, eine Spon dyli tis ankylosans (Erstdiagnose 2005), eine Koxarthrose rechts grösser als links, eine Gonarthrose rechts grösser als links, und eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) vom SSP-Typ genannt ( Ziff. 2.5). Die Prognose sei ungünstig ( Ziff. 2.7) . Die bisherige , körperlich anstrengende Tätigkeit im Lager sei ihm nicht mehr zumut bar ( Ziff. 3.3 und Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerde führer 1-1.5 S t unden pro Tag möglich ( Ziff. 4.2) . Es seien ihm nur leichte Arbeiten zumutbar ( Ziff. 4.5) . 4.3

Dr. med . B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 1. Juni 2024 Stellung zu den Akten ( Urk. 6/122/3-6) und kam zum Schluss , die Tätigkeit als Lagerist sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Es bestehe ab dem 2 5. September 2023 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe ab dem 1. März 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Mai 2024 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Im kurz- bis mittelfristigen Verlauf sei von keiner wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die durch den Hausarzt Dr. Z.___

g enannten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien bis auf die Diagnosen einer Gonarthrose rechts mehr als links und einer K oxarthrose rechts mehr als links bereits im Y.___ -Gutachten benannt. Die Schulterbeschwerden beidseits seien bereits inkludiert unter der Diag nose eines chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit Dysba lancen der Schultergürtelmuskulatur. Bezüglich der Diagnose einer Gonarthrose beidseits handle es sich bislang lediglich um eine klinische Diagnose, eine radio logisch gesicherte Bildgebung habe bislang nach vorliegender Aktenlage nicht stattgefunden. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Untersuchung zuhan den der Krankentaggeldversicherung werde von Seiten der Kniegelenke ein weit gehend klinisch unauffälliger Befund mit lediglich dem klinischen Verdacht auf eine beginnende Varusgonarthrose

beidseits festgestellt. Von Seiten der Hüft gelenke fände sich beidseits eine vollumfängliche Beweglichkeit mit leichter Einschrän kung der Innenrotation beidseits. Radiologisch sei eine leichte K oxarthrose beidseits festgestellt worden. Die ungünstige Prognose mit einer Arbeits fähigkeit von nur 1-1.5 Stunden pro Tag, wie vom Hausarzt Dr. Z.___ benannt, sei somit nicht begründet.

5. 5.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/97), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. August 2017 ( Urk. 6/102) bestätigt wurde, standen aus gesundheitlicher Sicht gemäss Y.___ -Gutachten vom September 2016 ( Urk. 6/83 /2-25 ; vorstehend E. 3.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Spondylitis ankylosans , ein chronisches zervikospon dylogenes Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) im Vordergrund. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumut bar.

5.2

Die

im Rahmen der Neuanmeldung durchgeführten Abklärungen ergaben neu die zusätzliche somatische Diagnose einer radiologisch leichten Koxarthrose beidseits (vorstehend E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die Stellung nahme de s

RAD- A rzte s

Dr. B.___

vom

1. Juni 202 4 (vorstehend E.

4. 3 )

davon aus, dass de m Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist seit dem 2 5. September 2023 nicht mehr und ihm eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit dem 1. Mai 2024 wieder zu 100 % zumutbar sei.

5.3

Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute An meldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in ana loger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1. 5 ).

Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesund heits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditäts grad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (vgl. Urteile des Bun des ge richts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen und 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Aus mass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo gie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbs fähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit wei teren Hinweisen). 5.4

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf den Bericht von Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung (vorstehend E. 4.1) abzustellen. Der Bericht erweist sich für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend , und Dr. A.___ berücksichtigt e die geklagten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Er erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten sowie gestützt auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Seine Beurteilung leuch tet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein , und die vorge nom menen Schlussfolgerun gen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollum fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 5.5

Die Gegenüberstellung der bei der letzten Rentenprüfung vorhandenen mit den seither eingegangenen medizinischen Berichten lässt

auf keine anspruchsre levante Veränderung beziehungsweise Verschlechte rung des Ge sundheits zustandes de s Beschwerde führer s schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmel dung erfolgten Abklä rungen wurden insbesondere keine neuen objektiven pathologischen Befunde erho ben, die eine wesentliche Einschrän kung der funktio nellen Leis tungsfähig keit begründen könnten und nicht bereits zum Zeit punkt der letzten Renten prüfung bekannt gewesen wären.

Gemäss Dr . A.___ bestehe eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Brust wirbelsäule und der Lendenwirbelsäule in Flexion und vor allem in die Extension bei der manuellen Testung. Die aktive Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt. Die Schultergelenke, Ellbogengelenke, Handgelenke und Hüftgelenke seien alle vollum fänglich beweglich. Die Kniegelenke seien beidseits ordentlich beweglich, es bestehe eine leichte Einschränkung in die Innenrotation beidseits. Die Knie gelenke hätten sich beidseits nicht geschwollen oder überwärmt gezeigt und seien bei leichten Zeichen einer Varusgonarthrose bandstabil ( Urk. 6/116/62-69 S. 4 f. ; vorstehend E. 4.1 ) . In seiner zuletzt ausgeübten, körperlichen Tätigkeit als Lage rist sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätig keit habe vom 1. März 2024 bis zum 1. Mai 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Mai 2024 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (entspre chend einer Leistungsminderung von 20 % ) zumutbar sei ( Urk. 6/116/62-69 S. 6 ; vorstehend E. 4.1 ). Darauf ist abzustellen . Es liegen denn auch keine anderweitigen Beurteilungen vor, welche geeignet sind, die nachvollziehbare Beurtei lung durch

Dr. A.___

in Zweifel zu ziehen.

Den Ausführungen von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) lässt sich keine Begründung für die von ihm angegebene ungünstige Prognose mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 1-1.5 Stunden p ro Tag in einer leichten angepassten Tätigkeit entnehmen. Insbesondere ist aus seiner Beurteilung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerde führer in funktioneller Hinsicht durch die festgestellten Beeinträchtigungen auch in einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit in einem solch hohen Pensum eingeschränkt sein sollte , und es werden keine substanziierten Angaben zu objek tiven Befunden und zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Ausserdem attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer b ereits bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom April 2017

lediglich eine 10- 20%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit , was von den Gut achtern des Y.___ anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig und vor allem ab gestützt auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdefüh r ers an ge sehen und in erster Linie auf die schwierige Rolle des behandelnden Arztes, welcher natu r gemä ss bemüht sei , seinen Patienten zu helfen und sie zu beschüt zen , zurückgeführt wurde (vgl. Urk. 6/102 E. 3.2 und E. 3.3) . Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. A.___, aus welcher hervorgeht, dass sich der Gesundheits zustand sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit seit der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. April 2017 beziehungsweise dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. August 2017 nicht erheblich verändert hat – zumal bereits im Y.___ -Gutachten von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen wurde – erscheint daher als schlüssig. 5.6

D er Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. In

antizipierter Beweis würdigung sind keine weiteren Abklärungen nötig (BGE 136

I

229 E. 5.3 mit Hin weisen), da nicht davon auszugehen ist, dass wei tere medizi nische Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen würden.

Es

bleibt überdies mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 2) darauf hinzuweisen, dass der vorliegenden medizinischen Akten lage keinerlei Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des psychischen Gesundheits zustandes des Beschwerdefü h rers zu entnehmen sind , weshalb sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen.

Zusammenfassend ist somit gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ von keiner relevanten Verschlechterung seit 2017 auszugehen, so dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen (entsprechend einer Leistungsminderung von 20 % ) zumutbar ist.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach