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IV.2014.01180

Polydisziplinäre Begutachtung in Bern aus medizinischen Gründen unzumutbar.

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, wurde im Jahr 1970 von der Eidgenössischen In validen versicherung, IV-Kommission des Kantons Zürich, aufgrund einer seit Geburt bestehenden Deformation des Unterkiefers die Kosten übernahme für kiefer ortho pädische und kieferchirurgische Vorkehren zugesprochen (Urk. 7/6-8). Im Jahr 1983 erwarb sie das Diplom zur Kinder gärtnerin/Hortnerin (Urk. 7/9 S. 3). Im Jahr 1991 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Bezug einer Invalidenrente aufgrund diverser, chronischer psychoso ma ti scher Leiden an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , sprach ihr in der Folge wegen einer neuro tischen Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz (Urk. 7/11 S. 2), eines Chronic

fatigue

Sydroms respektive einer Neurasthenie ( ICD-10 F48.0; Urk. 7/22 S. 9) beziehungsweise einer schweren multiplen körperlichen Fehl steuerung im Sinne einer Somatisierung (Urk. 7/25 S. 5) mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 ab dem 1. August 1990 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/27). In den Jahren 1994 und 1996 wurde die halbe Rente bestätigt (Urk. 7/37 , Urk. 7/4 4 ).

Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 1999 und der geltend gemachten Schwierigkeit, einer Erwerbst ätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/4 9, Urk. 7/55, Urk. 7/61 ), wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 12. Mai 2000 ab dem 1. März 1999 eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 7/ 63 ) und in den folgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2003 und 2007 bestätigt ( Urk. 7/8 3 , Urk. 7/11 5 ). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2000 hatte die IV-Stelle zudem dem Begehren um berufliche Mass nahmen für eine Zusatzausbildung zur Block flötenlehrerin entsprochen (Urk. 7/ 69 , Urk. 7/ 74 ). Im Jahr 2004 ersuchte die Versicherte um Zusprache von Hilfsmit teln (Urk. 7/ 84 ). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung , welche indes nicht den erwünschten Erfolg brachte (Urk. 7/ 104 , Urk. 7/120 , Urk. 7/122 ). 1.2

Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenent schädigung (Urk. 7/ 124 ). Nach Abklärung der beruflichen und me di zi nischen Verhältnisse (Urk. 7/ 126 , Urk. 7/123-127 ) bestätigte die IV-Stelle der Versi cherten mit Mit tei lung vom 4. September 2009 den

An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/1 30 ). Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Ab klärung betreffend Hilflosenentschädigung

vom

19. April 2010

(Urk. 7/135) und nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 137 ) mit Verfügung vom 31. August 2010 ab (Urk. 7/141 ). Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/142/3-4) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010 an die IV-Stelle (Urk. 7/158/15).

1.3

Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosen entschädi gung

vom

24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 7/296) ,

kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10 . Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/207) . Dagegen erhob die Ver sicherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/211) , ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/229) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.

Y.___ ,

Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014 (Urk. 7/229/8-10) , Einwand . In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ein Revisions verfahren bezüglich der In validenrente ein (Urk. 7/224, Urk. 7/295/1) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arzt berichten , Urk. 7/227) ein.

Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit den Fachrichtungen der Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie sowie die Auswahl der Be gut achtungsstelle mittels Zufallsprinzip an und sandte der Versicherten die gut achterlich zu beantwortenden Fragen zu (Urk. 7/ 230- 231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte, die Begutachtung sei nebst dem Psy chiater hauptsächlich durch einen Neurologen und ausserdem durch einen Im munologen s owie eine n Schmerzspezialisten durchzuführen . Ausserdem machte sie eine eingeschränkte Reisefähigkeit geltend und bat um eine Gutach tensstelle , die in der näheren Umgebung ihres Wohnortes liegen , mit dem Auto in wenigen Minuten und ohne Weg durch eine grosse Stadt erreichbar sein sowie die wegen ihrer Probleme mit dem Immunsystem nicht in einem Spital oder grossen Zentrum liegen solle (Urk. 7/237). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass an den angekündigten Fach richtungen und an der Be stimmung der Gutachtensstelle mittels Zufalls prinzip gestützt auf Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie mangels ausgewiesener Reiseunfähigkeit festgehalten werde (Urk. 7/245). Die IV-Stelle vergab den Auftrag zur Begutachtung der Versicherten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

eingerichteten web basierte n

Vergabeplattform SuisseMED@P an die Z.___

(Urk. 7/250-251), welche der IV-Stelle in der Folge die Namen und Fachrichtungen (Innere Medi zin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der an der Begutachtung teil nehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 7/252). Mit Schreiben vom 21. August 2014 orientierte die IV-Stelle die Versicherte über dieses Ergebnis des Auswahl verfahrens

und ihre gesetzlichen Mitwirkungs pflichten

(Urk. 7/253). Mit Schrei ben vom 25. August 2014 teilte die Z.___ der Versicherten die Begutachtungs daten (11., 30. September und 13., 15. Oktober 2014) mit (Urk. 7/ 261 ) , welche die IV-Stelle während der laufenden, verlän gerten Frist zur Stellung nahme stor nieren liess (Schreiben vom 27. August 2014, Urk. 7/263).

Am 9. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle, dass an der Ab klärung durch das Z.___ mit den festgelegten Fachrichtungen fest gehalten werde (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. November 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Oktober 2014 sei dahingehend auf zu he ben und abzuändern, dass die Begutachtung unter Beizug eines Immuno logen, eines Spezialisten für chronische Schmerzen und eines Neurologen mittels Hausbesuchen sowie ohne allzu lange Sitzungen durchgeführt werde, und es sei ihr zu gestatten, vorab Gutachten aller geplanten Diszip linen durch neutrale Ärzte einzuholen, welche von der Beschwerdegegnerin zu beachten seien, wobei vor den neurologischen und rheumatologischen Unter suchungen eine neue Magnetresonanztomographie (MRT) ihres Schädels und der Lenden wirbelsäule (LWS) anzufertigen seien

sowie es sei sowohl bei den Abklärungen durch die neutralen Ärzte als auch durch die IV-Gutachter jeweils angepasst an ihren Gesund heitszustand ausreichend Zeit zu gewähren . Ausser dem sei ihr Akten einsicht in die Begleitbriefe und Fragebögen sowie in die CD ihres IV-Dossiers zu gewähren, welche im August oder September 2014 an die vier IV-Gutachter verschickt worden seien (Urk. 1 S. 1). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierzu liess sich die Beschwerde füh rerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 verlauten (Urk.

9). Die Beschwerde geg nerin verzichtete auf e ine weitere Stellungnahme ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom

9. Oktober 2014 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die p olydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das

Z.___

angeordnet hat , unter Einbezug der am

22. Mai und

21. August 2014 mitgeteilten Fachrichtungen und unter Mitwirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen ( Urk. 7/ 231 und Urk. 7/ 253 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt wer den, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwen digkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fach kompetenz der beauftragten Sachverständi gen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde, mit welcher die Be schwer deführer in unter anderem die Auswahl der medizinischen Fach richtun gen und den Ort der Begutachtung beanstandet, ist damit einzutreten. 2.

2.1

In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrens fair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Ge meint sind die Medizinischen Abklärungsst ellen (MEDAS ) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P ein gerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens - einholung ge steuert und kontrolliert wird ( BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.2

In einem ersten S chritt teilt die IV-Stelle der v ersicherten Person mit, dass

eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutach terfragen bekannt (vgl. auch Rz

2080 ff. des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1.

Januar 2010; Stand 1. März 2014 [derz eit gültig: Stand 1. Januar 2015 ]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) materielle Ein wendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second

opinion ; unzu treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom Bundes amt für Sozialversicherungen [BSV] entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P , über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 , 139 V 349 E. 5.2.1).

Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sach ver ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifi zieren, indem die Beteiligten beispielsweise über ein kommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arzt person nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischen verfü gung zu erlassen. Auch nach Ein führung der Zuweisungs plattform

Suisse MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwen dungen aus einan derzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Kon sensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C _475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1 ; zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1). 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die Begutachtung durch zusätzliche Fachdisziplinen sei nicht angezeigt, da die immunologischen Probleme mit der Disziplin der Inneren Me dizin berücksichtigt und die neurologischen Aspekte von der rheuma tolo g ische n Abklärung umfasst würden. Auch sei keine umfassende und vollständige Reise unfähigkeit ausgewiesen. Es würden nachvollziehbare Befunde fehlen, welche eine Reiseunfähi gkeit plausibilisieren könnten. Weitere Abklärungen vor der Durchführung der Begutachtung seien nicht angezeigt, da die Erhebung aller Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Inhalt der Be gut achtung sei. A n der Be gutachtung durch die Z.___

sei festzuhalten (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre Reisefähigkeit sei aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Probleme, namentlich der Immunschwäche, ver schiedener Arten häufiger Migräne, ihrer Phonophobi e, Reiseübelkeit, Photo phobie, immer wiederkehrenden Schwächezuständen , langanhaltenden Rekon valeszenzzeiten nach Infekten, Lumboischialgie , Insomnie, absoluter Stress in to leranz und geringer Belastbarkeit erheblich vermindert, auch auf privater Ebene. Sie habe daher in den letzten vier Jahren auch nicht in die Ferien fahren kön nen. Sie könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und mit dem Auto nur kurze Strecken von 15 Kilometer über Landstrassen im Stadt rand gebiet , wo der Verkehr nicht so dicht sei. Es sei ihr daher absolut nicht möglich nach A.___ zu reisen, weshalb sie um Hausbesuche durch die Gutachter ersuche. Von vielen verschiedenen Fachärzten habe sie ausserdem unabhängig von ein an der erfah ren, dass die IV-Gutachter in 95 % aller Fälle sowieso schreiben würden, dass die Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daher sei vorgän gig in sämtlichen Disziplinen eine Begutachtung durch neu trale Ärzte ange zeigt, welche sie den IV-Gutachter vorlegen möchte. Sie könne zudem, da sie an verschiedenen Krankheiten leide, an vielen Tagen überhaupt keine Termine wahrnehmen, weshalb der Zeitraum der Abklärungen sehr gross zügig zu bemessen sei, zumal er aus gesundheitlichen Gründen nicht genau planbar sei. Für die neurologische respektive rheumatologische Begutachtung brauche es sodann ein aktuelles MRT des Gehirns respektive der LWS. Diese Bilder könnten jedoch erst sechs Wochen nach Abklingen der winterlichen Grippewelle gemacht werden, da sie bis dahin isoliert lebe. Da die Be schwerde gegnerin ihr die Immunschwäche seit Jahren hartnäckig abspreche, sei sie auch von einem Immunologen zu untersuchen. A uf die separate Begutachtung durch einen Neurologen könne ebenfalls nicht verzichtet werden, da die neuro logischen Pro bleme frappant seien , und das chronische Schmerzsyndrom gehöre in die Hände eines Schmerzspezialisten. Zu beachten sei weiter, dass sie wegen ihrer Kopf beschwerden nicht lange an einem Gespräch teilnehmen könne, was den Berichten von Dr. B.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 26. Sep tember 2011 und von Dr. Y.___ vom 3. November 2014 zu entnehmen sei. Daher sei das beim Psychiater vorgesehene Gespräch von zwei Stunden auf vier mal 30 Minuten aufzuteilen . Im Übr igen habe sie aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG ) Anspruch darauf zu erfahren , welche Akten den Gutachtern des Z.___ zugesandt worden seien und welche nicht. Bisher sei ihr Ende Mai 2014 nur eine CD ihres IV-Dossiers mit vielen Leerseiten zugesandt worden (Urk. 1) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Einwendungen der Beschwerde führerin

gegen eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS-Stelle Z.___ sprechen. 4 .

4.1

Die Parteien sind sich darin einig , dass die medizinischen Abklärungen mittels einer poly diszi plinären Begutachtung vorzunehmen sind. Die Beschwerde geg nerin führte das dazu nach Art. 72 bis IVV vorgesehene Auswahlverfahren zur Bestimmung einer Begutachtungsstelle korrekt durch.

Soweit die Beschwerdeführer in generell die Unabhängigkeit der Gutachter von MEDAS-Stellen an zweifelt , indem sie von einer allgemeinen Tendenz deren Einschätzung en zu Ungunsten der Versicherten ausgeht ( Urk. 1 S. 2 ), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im bereits zitierten Gru ndsatzentscheid (BGE 137 V 210), in welchem es sich mit der Gefährdung der Unabhängigkeit von MED AS-Gutachtern eingehend befasst hat (BGE 137 V 210 E. 2.4), unter anderem die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip als In strument an geregt hat , um dieser Gefährdung zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 3.1.1). Auch hat das Bundesgericht die Auftragsvergabe nach dem in der Folge neu geschaf fene n

- und von der Beschwerdegegnerin hier korrekt befolgte n -

Zu weisungs system

SuisseMED@P

für polydisziplinäre Gutach ten als recht mässig beurteilt (vgl. BGE 139 V 339 E. 4.46, 138 V 271 E. 1.1). Es ist gerade Sinn dieses Systems

generelle, aus den Rahmen be dingungen des Gutach terwesens

fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen zu neutralisieren ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 ; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_7 08/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 ).

Gemäss

Art. 72 bis

Abs. 1 IVV hat d ie Begutachtung ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu https://www.suissemedap.ch/pages/medasmap.aspx ) . Eine Voreinge nommenheit der Z.___ -Gutachter oder der Gutachter einer anderen

solchen MEDAS-Stelle ist somit nicht anzunehmen, was hier umso mehr gilt, als keine konkreten materielle n oder formelle n personenbezogene n Einwendungen

in Bezug auf die einzelnen Gutachter geltend gemacht wurden.

4. 2

Daneben s teht es der Beschwerdeführerin frei, ein polydisziplinäres Partei- respek tive Privatgutachten einzuholen. Dieses ist aufgrund des geltenden Unter suchungsgrundsatzes jedenfalls dann von der Verwaltung (respektive im Be schwerdefall vom Gericht) in die Entscheidfindung miteinzubeziehen , wenn es alle recht sprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und am durch die IV-Stelle ermittelten Abklärungs ergebnis erhebliche Zweifel zu wecken vermag. Die Kosten für ein Privat gutachten sind jedoch grund sätzlich nicht von der Verwaltung zu tragen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_850/2012

vom 2 4. Januar 2013 E. 4 je mit Hin weisen; vgl. auch BGE 139 V 496 E. 4.4, 140 V 70 E. 6).

Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass die Verwaltung mit den eige nen Abklärungen zuwartet bis die versicherte Person ein eigenes Gutachten ein ge holt hat. Insofern ist dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht statt zu geben. Denn d ie Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu. In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein ( Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Im Übrigen hat das Bundesgericht im BGE 137 V 210, E. 1.3.4 und E. 1.4, erneut bestätigt, dass sämtliche Beweis mittel, somit auch medizinische Berichte und Sachver ständigen gutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit . c ATSG), was bei überzeugen dem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das im Beschwerdefall ange rufene Gericht für seine Beurteilung ab schlies send auf die im Administrativverfahren eingeholten medi zinischen Berichte und Sach verständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157). 5. 5.1

Die Einwendungen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall beziehen sich auf die Zumutbarkeit der Begutachtung in A.___ respektive ausser Haus aus gesund heitlichen Gründen und auf die Auswahl der medizinischen Disziplinen der be auftragten Sachverständigen. 5.2 5.2.1

Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen , kann ihr die Ver w e i ge rung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie ent schuldbar macht (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 3. 2 mit Hin weisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und sub jektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die ver si cherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrneh mung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Be trachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Unter suchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutach tensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz 44). 5.2.2

Gemäss dem Bericht des C.___-Spitals vom 12. August 2009 , unterzeichnet von Dr. Y.___ ,

leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Stressinsuffizienz (bei Belastung sofort In fek te, Migräne), an chronisch rezidivierenden lang an haltenden Cluster-Kopf schmerzen und Mi g räne, an chronischen Lumbalgien, Fibromyalgie , Hyperlaxi tät , an rezidi vieren den Iliosakralgelenks - (ISG-) Blockaden, an belastungsabhängigen Hüft-, rechts be tonten Schulter- und Fussschmerzen, an linksbetonten und be lastungs abhän gigen Knieschmerzen sowie an chronisch rezidivierenden Infekten der oberen Luft wege und vaginal oft mit schwerem Infektverlauf und bleiben den Schä di gungen (zum Beispiel Hörverminderung infolge wiederholter schwe rer Sinusi ti den). Es bestehe eine verminderte Selbständigkeit in der Bewältigung der Haus haltarbeiten . Immer wieder sei der Schlaf wegen der Schmerzen gestört. Es sei nur langsames Gehen, am Stück nur für 50 Minuten, möglich. Sitzen gehe nur auf über 55 cm hohen Stühlen, wobei Rück- und Vorlage nicht möglich sei en. Liegen und Schlafen gehe nur mit hochgelagerten Armen und Beinen be zie hungsweise mit einer Speziallagerung im Bett. Es bestehe eine Hitze-, Kälte- und Lärmempfind lich keit . Die Versicherte sei beschränkt mobil: An vielen Ta gen könne sie wegen der Migräne , Kopf schmerzen und Lumboischialgien weder Auto noch Bus oder Zug fahren

( Urk. 7/ 127 /6-9 ).

Dr. Y.___ führte im Bericht vom 15. Januar 2013 die folgenden Diagnosen auf : Chronisches Schmerzsyndrom mit chronischen Cervicobrachialgien , chro nischen Spannungskopfschmerzen und Migränen, chro nische

Lumbo ischial gien rechtsbetont mi t My ogelosen , intermittier e nde ISG-Blockaden rech ts, chro ni sche intermittierende Knieschmerzen linksbetont bei Chondro pathia

pa tellea sowie rezidivierende Plantarsehnenentzündungen und Poly arth rose , ink lusive Spondylarthrose . Ein- bis dreimal pro Woche würden Migräne mit einem

da rauf folgenden Erschöpfungstag und fast täglich seit Januar 2011 Schwindel unterschiedlicher Art und Intensität auftreten. Auch lägen eine reduzierte Im munabwehr mit erhöhter Infektanfälligkeit (die Beschwerdeführerin stecke sich sofort an und erleide schwere Infekte, welche mit bleibenden Schäden wie Ge hörverlust einhergegangen seien), Schwächezust ä nde mit geringer körper - licher Belastbarkeit (verstärkt seit März 2010), Phonophobie (verstärkt seit November 2007) und Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörungen (mit allen darauf fol genden Konsequenzen; verstärkt seit 2006) vor (Urk. 7/199) .

Im ärztlichen Zeugnis vom 1 5. November 2011 bestätigte Dr. Y.___ , dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen grosse Menschen an samm lungen, insbesondere im Winter meiden sollte. Ihre Immunabwehr sei deutlich reduziert und sie sei schon bei geringen Kontakten infektgefährdet (Urk. 7/199/8).

Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___

26. März 2014 bestehe eine zu neh mende Verschlechterung der Beschwerden sowohl in körperlicher als auch psy chischer Hinsicht. D ie Beschwerdeführerin sei wegen des seit der Synkope am 2 9. Januar 2011 (mit Rippenfraktur und Kontusionen) konstant bestehenden Schwindels in drei Jahren rund sechs Mal gestürzt. Das MRT vom 24. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/199/6) habe mehrere subcortical lokalisierte hyperintensive Mark la ger läsionen und eine kleine fokale Läsion im Pons rechts gezeigt. Auch die Phono phobie sei zu nehmend, so dass bereits kleinste Geräusche oft Kopf schmerzen provozieren würden. Daher könne sie nicht lange Zug fahren und sich auch nicht in Einkaufshäusern oder an anderen Orten mit erhöhtem Lärm pegel auf halten. Das Koordinieren von Handlungen, Konzentrieren und das Sehen von Bewegungen (Menschen, die gestikulieren) könnten ebenfalls Kopf schmerzen auslösen. Auch könne sie nur noch selten Menschen besuchen, einerseits wegen der Schmerzen , andererseits da sie sofort krank werde, wenn andere Personen auch nur leicht erkältet seien, und sie leide zunehmend an Darminfekten mit Durchfall mit anschliessend zwei monatiger Erholungszeit. Es sei auch eine Zunahme der sehr langen Migräne phasen (2012 und 2013: fünf- bis sieben Mal pro Jahr, früher: ein- bis zweimal pro Jahr) zu verzeichnen. Im 2013 habe sie zirka acht Mal eine invalidisierende Lumboischialgie erlitten, während deren sie tagelang habe zuhause bleiben müsse n und kaum mehr habe gehen könne n . Auch ihre Wohnung versinke zunehmend im Chaos, da sie es nicht mehr schaffe aufzu räumen (Urk. 7/227/3).

Mit Schreiben vom 12. September 2014 attestierte Dr. Y.___ eine einge schränkte Reisefähigkeit. Und zwar könnten öffentliche Verkehrsmittel nicht be nutzt werden wegen Reizüberflutung (bei Stressinsuffizienz, Phono phobie ) und wegen der Ansteckungsgefahr wegen Infektanfälligkeit . In fremden, nicht ergo nomisch eingerichteten Autos als Mitfahrerin leide die Beschwerdeführerin re gelmässig an Übelkeit . Sie habe dies viele Jahre ausprobiert (zum Beispiel mit dem Rotkreuz-Taxi) und habe regelmässig Migräne bekommen nach solchen Fahrten. Mit dem eigenen Auto könne sie maximal 20 Minuten, mithin für eine Fahrt von 15 Kilometer schmerzfrei Sitzen. Danach würden die verschiedenen Schmer zen beginnen (Rücken-, Nacken-, Kopfschmerzen, was schnell Migräne und andere Schmerzschübe auslöse; Urk. 7/277/5).

Ergänzend zu m bereits in den ob genannten Berichten Ausgeführte n erklärte Dr. Y.___

zur einge schränkten Reisefähigkeit im Bericht vom 3. November 2014 ausserdem, an Tagen mit migräne bedingten Schlafstörungen sei die Kon zentrations

- und Reaktions fähigkeit massiv reduziert. D ie Beschwerde führerin könne dann unmöglich Autofahren. Beim Fahren im Auto werde es ihr nach mehreren Ampeln (15-20 Ampeln) wegen dem Be schleunigen-Abbremsen-Beschleunigen und in den öffentlichen Verkehrs mitteln nach durchschnittlich fünf Haltestellen übel und es werde Migräne ausgelöst. Migräne und Tinnitus würden in öffentlichen Verkehrs mitteln auch bereits nach durchschnittlich fünf bis zehn Minuten wegen des Lärmpegels der Stimmen und der Motoren begin nen. Normale Gespräche würden nach zirka 30 Minuten, Hundegebell, lautes Rufen, das Zuknallen von Auto- und Wohnungstüren wür den bereits nach drei bis fünf Minuten (Phonophobie) und ebenso das Aufnehmen von vielen Infor mationen mit den Augen in kurzer Zeit (etwa beim Fahren durch eine Stadt mit vielen Schildern und Verkehr; Photophobie) Migräne auslösen. Normale Reize würden verstärkt und schmerzhaft wahrge nommen ( Hoch sensibilität ). Die Infekte, welche wegen der deutlich reduzierten Immun abwehr schon bei gerin gen Kontakten mit fremden Viren und Bakterien entstehen könnten, würden jeweils schwer verlaufen und kaum auf Medika mente ansprechen. Nach über vierzig irreversiblen Gehörschädigungen nach ORL-Infekt en betrage die Hör fä higkeit nur noch 50 % . Sie habe erfolglos zehn Hörgeräte getestet. Allein in den letzten 6 Jahren habe die Vertaubung links um 14 % und rechts um 16 % zuge nommen. Die spürbare Ver schlech terung der Hörfähigkeit erfolge immer unmittelbar während eines In fektes der oberen Atemwege. Die Beschwerdefüh rerin lese von den Lippen ab.

Die Gesprächs partner sollten sie anschauen, langsam und möglichst in gleichbleibender Lautstärke sprechen, damit sie etwas verstehe. In Räumen ohne Teppiche und ohne Vorhänge verstehe die Beschwer deführerin kaum, was gesprochen werde, selbst wenn sich der Gesprächspartner bemühe. Die Infekte würden fast immer gepaart auftreten. Wenn sie einen Infekt der oberen Atemwege habe, dann folge der Magen-Darminfekt meistens zwei Tage später parallel dazu. Die gesamte Infekt- und Rekonvaleszenz zeit dauere im Schnitt zwei- bis drei Monate. Bei einem Magen-Darminfekt könne sie nicht ausser Haus, dann falle auch die Physiotherapie aus, denn sie müsse innert zwei Minuten Zugang zu einem WC habe. In dieser Zeit sei sie sehr geschwächt und könne auch nicht essen wie vor dem Infekt. Aufgrund der neurotischen Fehlentwicklung mit absoluter Stress intoleranz und multipler neurovegetativer Symptomatik, Neurasthenie, könne die Beschwerdeführerin nicht mehrere Termine in wenigen aufeinander folgen den Tagen wahr nehmen , ansonsten dekompensiere ihr ganzes System. Sie brauche lange Erholungszeiten zwischen den Terminen. Ihre Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Überlastung löse schnell Infekte, tage- bis wochenlange Kräftezusammenbrüche, Vergesslichkeit, Unkonzen triert heit, Migräne und Insomnie aus. Sie leide an immer wiederkehrenden Schwächezustände n und dann fahre sie nicht Auto. Da sie chronisch unter nicht erholsamem Schlaf leide, brauche sie täglich eine lange Anlaufzeit. Am Morgen fahre sie daher nicht Auto, um sich und andere nicht zu gefährden. Sie könne daher nur Nachmittagstermine wahrnehmen. Aufgrund der Lumboischialgie könne sie nur mit Keilkissen auf Stühlen sitzen und diese müssten mindestens 55 cm hoch sein, anderenfalls würden wochen lang Lumbo ischialgien auftreten. Eine Fahrstrecke sollte daher nicht länger als 20 Minuten am Stück dauern. In ihrem Leihauto habe sie mit ihrem Physiothe rapeuten eine Sitzeinstellung so optimal als möglich eingerichtet. Die Abklä rungsstelle in A.___ sei unzumutbar, da sie viel zu weit weg sei, der Weg durch eine Stadt führe und sie an vielen Tagen im Monat überhaupt nicht fahrfähig sei. Im Winter könnten wegen der Infektanfälligkeit keinerlei Termine ausser Haus abgemacht werden. Termine bei ihr zuhause seien möglich, wenn der Gut achter einen Mundschutz trage, nicht erkältet sei und die Hände desinfiziere sowie wenn sie nicht selbst gerade Migräne habe oder an einer Erkrankung leide. Die Gutachtertermine seien zudem über einen langen Zeitraum zu vertei len, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederkehrenden Ausfälle viel Zeit benötige. Es sei en sodann wegen der vielfältigen neurologischen Probleme eine Begutachtung durch einen Neuro logen sowie ein neues MRT des Schädels notwendig (Urk. 3/3). 5 . 3 5 .3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche sich auf die S tellung nahme von Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie, des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2014 stützte, wonach es in den ein gereichten ärztlichen Berichten an nachvollziehbaren Befunden fehle, die eine vollständige Reiseunfähigkeit plausibilisieren könnten (Urk. 2 S. 1, Urk. 6, Urk. 7/295/5), ist die Unzumutbarkeit einer Begutachtung in A.___ nicht erst bei einer voll ständigen Reiseunfähigkeit anzunehmen. Massgeblich ist die Reise - fähigkeit nach A.___ im Rahmen einer zweckmässigen Durchführung der Be gut achtung.

Die jahrelange, mehrmals bestätigte Rente wurde der Beschwerdeführerin nicht vorwiegend aufgrund von somatischen Beschwerden mit organischen Be funden zugesprochen, sondern aufgrund einer psychisch überlagerten Schmerz - respek tive Soma tisierungsstörung (neuro tische Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz, Urk. 7/11 S. 2, Chronic

fatigue

Sydrom respektive Neura sthe nie [ICD-10 F48.0], Urk. 7/22 S. 9, schwere multiple körperliche Fehl steue rung im Sinne einer Somatisierung , Urk. 7/25 S. 5). Die diesbezüglich er hobe nen Symptome, namentlich die multiplen Schmerzen wurden nie durch den Ver dacht auf Aggravation oder Simu lation in Frage gestellt. Im Rahmen der hier zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit der Reise an den Begutach tungs ort sind dies e

Beschwerden daher entsprechend zu be rück sichtigen.

Hinzu kommt die Anfälligkeit auf Migräneattacken und Schwindel, die aus neu rologischer Sicht von Dr. B.___ im Bericht vom 26. September 2011 auf grund der Untersuchungen vom 25. August und vom 15. September 2011 als Diagnosen einer Migräne mit und ohne Aura, chronischer Spannungs typkopf schmerzen und eines unklaren Schwank schwindels ( differentialdiag nostisch : phobischer Schwindel) festgehal ten wurden. Die Untersuchung habe auf zwei Termine verteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, länger als eine halbe Stunde teilzunehmen (Urk. 7/227/13). Auch daraus ist eine eingeschränkte Be lastbarkeit ersichtlich.

Des Weiteren ist der geltend gemachten Immunschwäche gebührend Rechnung zu tragen. Zwar wurde in den Akten eine reduzierte Im munabwehr mit erhöhter In fektanfälligkeit nicht ausdrücklich als Diagnose nach einem anerkannten Klassifikations system

aufgeführt . Jedoch wurde eine solche Problematik in den Berichten von Dr. Y.___ zumindest beschrieben , und gemäss dem labor ärztlichen Befundbericht der ORTHO- Analytic vom 2. Februar 2010 deutete eine verminderte Konzentration von sekretorische m

Immun globulin A ( sIgA ) im Stuhl auf einen verminderten Aktivitätsgrad des Mukosa -Immunsystems hin, was bei dauerhaft verminderten Werten auf eine erhöhte Infektanfälligkeit hin deuten könne (Urk. 7/228/20).

Zusammen mit den multiplen Schmerzen und der Anfälligkeit auf Exazer batio nen und Migräneattacken bei besonderen Anstrengung und unter externen Ein flüssen ist

- wenn auch nicht eine vollständige Reiseunfähigkeit, jedoch zumin dest

- eine reduzi erte Reisefähigkeit nachvollzie h bar. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich entsprechend den einzelnen Untersuchungen bei den ver schiedenen Fachärzten (vgl. Urk. 7/261) nicht nur um eine , sondern um mehrere R eisen nach A.___ handelt und im An schluss an die Reise je eine eineinhalb bis zw eistündige Untersuchung ansteht . Die Durch führ barkeit dieser Untersuchun gen wäre angesichts der gegebenen medi zinischen Aktenlage von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Begutachtung mit einer längeren Anreise verbunden wäre. 5 .3.2

Da die Beschwerdeführerin hingegen nach wie vor grundsätzlich fähig ist, mit dem Auto jeweils von ihrem Wohnort in E.___ zur Therapie und zu Arzt kon sultationen nach F.___ ( Dr. B.___ , Urk. 7/22 8/1 ; Urk. 7/227/15) , G.___ ( Adus Radiologie, Urk. 7/227/12) und nach H.___ (SZ; Dr. Y.___ , Urk. 7/228) zu gelangen , ist es als zumutbar anzusehen, dass sie sich einer MEDAS- Begutachtung in I.___ unterzieht. Und zwar sind die p oly disziplinäre n

Gutachter stellen , welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art. 72 bis IVV verfügen, in I.___ derzeit das Medizinische Zentrum J.___ und die K.___ Klinik

Gutachterzentrum . Die Fahrt dorthin mit dem Au to dauert rund eine halbe Stunde und ist damit kürzer als der Weg zu Dr. Y.___ in H.___ . Die Beschwerdeführerin kann auf der Fahrt dorthin zudem eine Pause einlegen. Eine vollkommene Reiseunfähigkeit und die Notwendigkeit von Hausbesuche n

sind damit mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. 5 . 4 5.4.1

Bezüglich der beantragten Beschränkung auf kurze Sitzungen und der Durch führung der Begutachtung über einen ausreichend grossen Zeitraum sowie der Rücksichtnahme auf den aktuellen Gesundheitszustand und die Jahreszeit (Ansteckungsgefahr bei Grippewellen) ist es unter den gegebenen besonderen Umstände n des Einzelfalls sinnvoll und angezeigt , wenn die Be schwerdegegne rin mit einer MEDAS-Stelle in I.___

- etwa unter Vorlage des Berichts von Dr. Y.___ vom 3. November 2014 (Urk. 3/3) - vorab klärt , ob und inwie fern der Be schwerdeführerin ent gegengekommen werden kann und wenn bei der Terminabsprache auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rück sicht genommen wird . Die Be schwerdeführerin hat ihrerseits Hand für eine Lösung zu bieten. Die konkreten Modalitäten der Begutachtung sind jedoch jedenfalls nicht im Vorneherein und nicht gerichtlich festzulegen , zumal dies nicht ohne die Koordination mit der MEDAS-Stelle in I.___ möglich ist . 5 . 4.2

Auch die Frage, ob und welche neuen bildgebenden Abklärungen vor den Unter suchungen durch die MEDAS-Gutachter respektive im Rahmen deren Be gutachtung notwendig sind, ist von den Gutachtern zu entscheiden. Es steht der Beschwerdeführerin indes frei, vorgängig erfolgte medizinische Abklärungen de n Gutachter n zukommen zu lassen oder an die Begutach tung mitzu nehmen. 5 .5 5.5 .1

Die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen ist

abschliessend von der

Gutach te nsstelle zu bestimmen. Die beauftragten Sachverständigen sind letzt verantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der inter disziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle beziehungsweise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegen über der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorga ben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Pu nkt ist alsdann ausgeschlossen ( BGE 139 V 349 E. 3.3). 5.5.2

Die von der Beschwerdegegnerin bisher vorgesehene n Fachrichtungen der In neren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychia trie stehen somit recht sprechungsgemäss unter dem Vorbehalt der Expertenentscheidung. Der Ent scheid darüber, o b die Gutachter

mit Bezug auf die im konkreten Fall sich stel lenden Fragen ein Konsilium von einem Immunolog en und von einem Schmerzspezialisten einholen oder bereits selbst über ausreichend Spezial kennt nisse in diesen Fachdisziplinen verfügen , liegt

damit im Ermessen der Gutach ter. 6.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht

in die Begleitbriefe und Fragebögen sowie in die CD mit dem IV-Dossier, welche an die Z.___ -Gutach ter für den Gutachtensauftrag gesandt wurden , ist nach dem Gesagten hinfällig. Zudem wurden die IV-Akten der Beschwerdeführerin und den von ihr genannten Beratungsstellen ( L.___ , Urk. 7/287 ; Sozialversicherungsbe ra tungsstelle Kantone Zürich und Schaffhausen, Urk. 7/289 ) bereits mehrmals zu gesandt (Urk. 7/266, Urk. 7/288) . Darin hatte n sich auch der Gutachtens auftrag

(Urk. 7/251) und die Fragen an die Gutachter befunden ( Urk. 7/230 /1-4 ; vgl. Beilagen der Mitteilung vom 22. Mai 2014, Urk. 7/231; vgl. auch Urk. 7/253), worauf die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zudem

mit Schrei ben vom 10. November 2014 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/291). Das Akteneinsichtsrecht wurde hinreichend gewahrt. 7.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom

9. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist fest zu stellen, dass im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Be schwerdeführerin in einer MEDAS-Stelle in I.___ durch zuführen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 8.

Das Verfahren ist kostenlos; das Gesuch der Beschwerdeführerin um un ent geltli che Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

9. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass durch die Be schwerde geg nerin

im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS-Stelle in I.___

einzu holen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 , 139 V 349 E. 5.2.1).

Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sach ver ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifi zieren, indem die Beteiligten beispielsweise über ein kommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arzt person nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischen verfü gung zu erlassen. Auch nach Ein führung der Zuweisungs plattform

Suisse MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwen dungen aus einan derzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Kon sensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C _475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1 ; zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1). 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die Begutachtung durch zusätzliche Fachdisziplinen sei nicht angezeigt, da die immunologischen Probleme mit der Disziplin der Inneren Me dizin berücksichtigt und die neurologischen Aspekte von der rheuma tolo g ische n Abklärung umfasst würden. Auch sei keine umfassende und vollständige Reise unfähigkeit ausgewiesen. Es würden nachvollziehbare Befunde fehlen, welche eine Reiseunfähi gkeit plausibilisieren könnten. Weitere Abklärungen vor der Durchführung der Begutachtung seien nicht angezeigt, da die Erhebung aller Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Inhalt der Be gut achtung sei. A n der Be gutachtung durch die Z.___

sei festzuhalten (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre Reisefähigkeit sei aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Probleme, namentlich der Immunschwäche, ver schiedener Arten häufiger Migräne, ihrer Phonophobi e, Reiseübelkeit, Photo phobie, immer wiederkehrenden Schwächezuständen , langanhaltenden Rekon valeszenzzeiten nach Infekten, Lumboischialgie , Insomnie, absoluter Stress in to leranz und geringer Belastbarkeit erheblich vermindert, auch auf privater Ebene. Sie habe daher in den letzten vier Jahren auch nicht in die Ferien fahren kön nen. Sie könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und mit dem Auto nur kurze Strecken von 15 Kilometer über Landstrassen im Stadt rand gebiet , wo der Verkehr nicht so dicht sei. Es sei ihr daher absolut nicht möglich nach A.___ zu reisen, weshalb sie um Hausbesuche durch die Gutachter ersuche. Von vielen verschiedenen Fachärzten habe sie ausserdem unabhängig von ein an der erfah ren, dass die IV-Gutachter in 95 % aller Fälle sowieso schreiben würden, dass die Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daher sei vorgän gig in sämtlichen Disziplinen eine Begutachtung durch neu trale Ärzte ange zeigt, welche sie den IV-Gutachter vorlegen möchte. Sie könne zudem, da sie an verschiedenen Krankheiten leide, an vielen Tagen überhaupt keine Termine wahrnehmen, weshalb der Zeitraum der Abklärungen sehr gross zügig zu bemessen sei, zumal er aus gesundheitlichen Gründen nicht genau planbar sei. Für die neurologische respektive rheumatologische Begutachtung brauche es sodann ein aktuelles MRT des Gehirns respektive der LWS. Diese Bilder könnten jedoch erst sechs Wochen nach Abklingen der winterlichen Grippewelle gemacht werden, da sie bis dahin isoliert lebe. Da die Be schwerde gegnerin ihr die Immunschwäche seit Jahren hartnäckig abspreche, sei sie auch von einem Immunologen zu untersuchen. A uf die separate Begutachtung durch einen Neurologen könne ebenfalls nicht verzichtet werden, da die neuro logischen Pro bleme frappant seien , und das chronische Schmerzsyndrom gehöre in die Hände eines Schmerzspezialisten. Zu beachten sei weiter, dass sie wegen ihrer Kopf beschwerden nicht lange an einem Gespräch teilnehmen könne, was den Berichten von Dr. B.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 26. Sep tember 2011 und von Dr. Y.___ vom 3. November 2014 zu entnehmen sei. Daher sei das beim Psychiater vorgesehene Gespräch von zwei Stunden auf vier mal 30 Minuten aufzuteilen . Im Übr igen habe sie aufgrund von Art.

E. 1.2 Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenent schädigung (Urk. 7/ 124 ). Nach Abklärung der beruflichen und me di zi nischen Verhältnisse (Urk. 7/ 126 , Urk. 7/123-127 ) bestätigte die IV-Stelle der Versi cherten mit Mit tei lung vom 4. September 2009 den

An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/1 30 ). Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Ab klärung betreffend Hilflosenentschädigung

vom

19. April 2010

(Urk. 7/135) und nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 137 ) mit Verfügung vom 31. August 2010 ab (Urk. 7/141 ). Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/142/3-4) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010 an die IV-Stelle (Urk. 7/158/15).

E. 1.3 Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosen entschädi gung

vom

24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 7/296) ,

kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10 . Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/207) . Dagegen erhob die Ver sicherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/211) , ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/229) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.

Y.___ ,

Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014 (Urk. 7/229/8-10) , Einwand . In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ein Revisions verfahren bezüglich der In validenrente ein (Urk. 7/224, Urk. 7/295/1) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arzt berichten , Urk. 7/227) ein.

Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit den Fachrichtungen der Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie sowie die Auswahl der Be gut achtungsstelle mittels Zufallsprinzip an und sandte der Versicherten die gut achterlich zu beantwortenden Fragen zu (Urk. 7/ 230- 231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte, die Begutachtung sei nebst dem Psy chiater hauptsächlich durch einen Neurologen und ausserdem durch einen Im munologen s owie eine n Schmerzspezialisten durchzuführen . Ausserdem machte sie eine eingeschränkte Reisefähigkeit geltend und bat um eine Gutach tensstelle , die in der näheren Umgebung ihres Wohnortes liegen , mit dem Auto in wenigen Minuten und ohne Weg durch eine grosse Stadt erreichbar sein sowie die wegen ihrer Probleme mit dem Immunsystem nicht in einem Spital oder grossen Zentrum liegen solle (Urk. 7/237). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass an den angekündigten Fach richtungen und an der Be stimmung der Gutachtensstelle mittels Zufalls prinzip gestützt auf Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie mangels ausgewiesener Reiseunfähigkeit festgehalten werde (Urk. 7/245). Die IV-Stelle vergab den Auftrag zur Begutachtung der Versicherten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

eingerichteten web basierte n

Vergabeplattform SuisseMED@P an die Z.___

(Urk. 7/250-251), welche der IV-Stelle in der Folge die Namen und Fachrichtungen (Innere Medi zin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der an der Begutachtung teil nehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 7/252). Mit Schreiben vom 21. August 2014 orientierte die IV-Stelle die Versicherte über dieses Ergebnis des Auswahl verfahrens

und ihre gesetzlichen Mitwirkungs pflichten

(Urk. 7/253). Mit Schrei ben vom 25. August 2014 teilte die Z.___ der Versicherten die Begutachtungs daten (11., 30. September und 13., 15. Oktober 2014) mit (Urk. 7/ 261 ) , welche die IV-Stelle während der laufenden, verlän gerten Frist zur Stellung nahme stor nieren liess (Schreiben vom 27. August 2014, Urk. 7/263).

Am 9. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle, dass an der Ab klärung durch das Z.___ mit den festgelegten Fachrichtungen fest gehalten werde (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. November 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Oktober 2014 sei dahingehend auf zu he ben und abzuändern, dass die Begutachtung unter Beizug eines Immuno logen, eines Spezialisten für chronische Schmerzen und eines Neurologen mittels Hausbesuchen sowie ohne allzu lange Sitzungen durchgeführt werde, und es sei ihr zu gestatten, vorab Gutachten aller geplanten Diszip linen durch neutrale Ärzte einzuholen, welche von der Beschwerdegegnerin zu beachten seien, wobei vor den neurologischen und rheumatologischen Unter suchungen eine neue Magnetresonanztomographie (MRT) ihres Schädels und der Lenden wirbelsäule (LWS) anzufertigen seien

sowie es sei sowohl bei den Abklärungen durch die neutralen Ärzte als auch durch die IV-Gutachter jeweils angepasst an ihren Gesund heitszustand ausreichend Zeit zu gewähren . Ausser dem sei ihr Akten einsicht in die Begleitbriefe und Fragebögen sowie in die CD ihres IV-Dossiers zu gewähren, welche im August oder September 2014 an die vier IV-Gutachter verschickt worden seien (Urk. 1 S. 1). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierzu liess sich die Beschwerde füh rerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 verlauten (Urk.

9). Die Beschwerde geg nerin verzichtete auf e ine weitere Stellungnahme ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom

9. Oktober 2014 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die p olydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das

Z.___

angeordnet hat , unter Einbezug der am

22. Mai und

21. August 2014 mitgeteilten Fachrichtungen und unter Mitwirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen ( Urk. 7/ 231 und Urk. 7/ 253 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 4 ).

Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 1999 und der geltend gemachten Schwierigkeit, einer Erwerbst ätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/4 9, Urk. 7/55, Urk. 7/61 ), wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 12. Mai 2000 ab dem 1. März 1999 eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 7/ 63 ) und in den folgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2003 und 2007 bestätigt ( Urk. 7/8 3 , Urk. 7/11

E. 4.1 Die Parteien sind sich darin einig , dass die medizinischen Abklärungen mittels einer poly diszi plinären Begutachtung vorzunehmen sind. Die Beschwerde geg nerin führte das dazu nach Art. 72 bis IVV vorgesehene Auswahlverfahren zur Bestimmung einer Begutachtungsstelle korrekt durch.

Soweit die Beschwerdeführer in generell die Unabhängigkeit der Gutachter von MEDAS-Stellen an zweifelt , indem sie von einer allgemeinen Tendenz deren Einschätzung en zu Ungunsten der Versicherten ausgeht ( Urk. 1 S. 2 ), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im bereits zitierten Gru ndsatzentscheid (BGE 137 V 210), in welchem es sich mit der Gefährdung der Unabhängigkeit von MED AS-Gutachtern eingehend befasst hat (BGE 137 V 210 E. 2.4), unter anderem die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip als In strument an geregt hat , um dieser Gefährdung zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 3.1.1). Auch hat das Bundesgericht die Auftragsvergabe nach dem in der Folge neu geschaf fene n

- und von der Beschwerdegegnerin hier korrekt befolgte n -

Zu weisungs system

SuisseMED@P

für polydisziplinäre Gutach ten als recht mässig beurteilt (vgl. BGE 139 V 339 E. 4.46, 138 V 271 E. 1.1). Es ist gerade Sinn dieses Systems

generelle, aus den Rahmen be dingungen des Gutach terwesens

fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen zu neutralisieren ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 ; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_7 08/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 ).

Gemäss

Art. 72 bis

Abs. 1 IVV hat d ie Begutachtung ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu https://www.suissemedap.ch/pages/medasmap.aspx ) . Eine Voreinge nommenheit der Z.___ -Gutachter oder der Gutachter einer anderen

solchen MEDAS-Stelle ist somit nicht anzunehmen, was hier umso mehr gilt, als keine konkreten materielle n oder formelle n personenbezogene n Einwendungen

in Bezug auf die einzelnen Gutachter geltend gemacht wurden.

4. 2

Daneben s teht es der Beschwerdeführerin frei, ein polydisziplinäres Partei- respek tive Privatgutachten einzuholen. Dieses ist aufgrund des geltenden Unter suchungsgrundsatzes jedenfalls dann von der Verwaltung (respektive im Be schwerdefall vom Gericht) in die Entscheidfindung miteinzubeziehen , wenn es alle recht sprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und am durch die IV-Stelle ermittelten Abklärungs ergebnis erhebliche Zweifel zu wecken vermag. Die Kosten für ein Privat gutachten sind jedoch grund sätzlich nicht von der Verwaltung zu tragen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_850/2012

vom 2 4. Januar 2013 E. 4 je mit Hin weisen; vgl. auch BGE 139 V 496 E. 4.4, 140 V 70 E. 6).

Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass die Verwaltung mit den eige nen Abklärungen zuwartet bis die versicherte Person ein eigenes Gutachten ein ge holt hat. Insofern ist dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht statt zu geben. Denn d ie Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu. In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein ( Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Im Übrigen hat das Bundesgericht im BGE 137 V 210, E. 1.3.4 und E. 1.4, erneut bestätigt, dass sämtliche Beweis mittel, somit auch medizinische Berichte und Sachver ständigen gutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit . c ATSG), was bei überzeugen dem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das im Beschwerdefall ange rufene Gericht für seine Beurteilung ab schlies send auf die im Administrativverfahren eingeholten medi zinischen Berichte und Sach verständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157). 5.

E. 4.2 Auch die Frage, ob und welche neuen bildgebenden Abklärungen vor den Unter suchungen durch die MEDAS-Gutachter respektive im Rahmen deren Be gutachtung notwendig sind, ist von den Gutachtern zu entscheiden. Es steht der Beschwerdeführerin indes frei, vorgängig erfolgte medizinische Abklärungen de n Gutachter n zukommen zu lassen oder an die Begutach tung mitzu nehmen. 5 .5

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt wer den, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwen digkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fach kompetenz der beauftragten Sachverständi gen betreffen (BGE 138 V 271 E.

E. 5.1 Die Einwendungen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall beziehen sich auf die Zumutbarkeit der Begutachtung in A.___ respektive ausser Haus aus gesund heitlichen Gründen und auf die Auswahl der medizinischen Disziplinen der be auftragten Sachverständigen.

E. 5.2.1 Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen , kann ihr die Ver w e i ge rung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie ent schuldbar macht (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 3. 2 mit Hin weisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und sub jektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die ver si cherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrneh mung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Be trachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Unter suchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutach tensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz 44).

E. 5.2.2 Gemäss dem Bericht des C.___-Spitals vom 12. August 2009 , unterzeichnet von Dr. Y.___ ,

leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Stressinsuffizienz (bei Belastung sofort In fek te, Migräne), an chronisch rezidivierenden lang an haltenden Cluster-Kopf schmerzen und Mi g räne, an chronischen Lumbalgien, Fibromyalgie , Hyperlaxi tät , an rezidi vieren den Iliosakralgelenks - (ISG-) Blockaden, an belastungsabhängigen Hüft-, rechts be tonten Schulter- und Fussschmerzen, an linksbetonten und be lastungs abhän gigen Knieschmerzen sowie an chronisch rezidivierenden Infekten der oberen Luft wege und vaginal oft mit schwerem Infektverlauf und bleiben den Schä di gungen (zum Beispiel Hörverminderung infolge wiederholter schwe rer Sinusi ti den). Es bestehe eine verminderte Selbständigkeit in der Bewältigung der Haus haltarbeiten . Immer wieder sei der Schlaf wegen der Schmerzen gestört. Es sei nur langsames Gehen, am Stück nur für 50 Minuten, möglich. Sitzen gehe nur auf über 55 cm hohen Stühlen, wobei Rück- und Vorlage nicht möglich sei en. Liegen und Schlafen gehe nur mit hochgelagerten Armen und Beinen be zie hungsweise mit einer Speziallagerung im Bett. Es bestehe eine Hitze-, Kälte- und Lärmempfind lich keit . Die Versicherte sei beschränkt mobil: An vielen Ta gen könne sie wegen der Migräne , Kopf schmerzen und Lumboischialgien weder Auto noch Bus oder Zug fahren

( Urk. 7/ 127 /6-9 ).

Dr. Y.___ führte im Bericht vom 15. Januar 2013 die folgenden Diagnosen auf : Chronisches Schmerzsyndrom mit chronischen Cervicobrachialgien , chro nischen Spannungskopfschmerzen und Migränen, chro nische

Lumbo ischial gien rechtsbetont mi t My ogelosen , intermittier e nde ISG-Blockaden rech ts, chro ni sche intermittierende Knieschmerzen linksbetont bei Chondro pathia

pa tellea sowie rezidivierende Plantarsehnenentzündungen und Poly arth rose , ink lusive Spondylarthrose . Ein- bis dreimal pro Woche würden Migräne mit einem

da rauf folgenden Erschöpfungstag und fast täglich seit Januar 2011 Schwindel unterschiedlicher Art und Intensität auftreten. Auch lägen eine reduzierte Im munabwehr mit erhöhter Infektanfälligkeit (die Beschwerdeführerin stecke sich sofort an und erleide schwere Infekte, welche mit bleibenden Schäden wie Ge hörverlust einhergegangen seien), Schwächezust ä nde mit geringer körper - licher Belastbarkeit (verstärkt seit März 2010), Phonophobie (verstärkt seit November 2007) und Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörungen (mit allen darauf fol genden Konsequenzen; verstärkt seit 2006) vor (Urk. 7/199) .

Im ärztlichen Zeugnis vom 1 5. November 2011 bestätigte Dr. Y.___ , dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen grosse Menschen an samm lungen, insbesondere im Winter meiden sollte. Ihre Immunabwehr sei deutlich reduziert und sie sei schon bei geringen Kontakten infektgefährdet (Urk. 7/199/8).

Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___

26. März 2014 bestehe eine zu neh mende Verschlechterung der Beschwerden sowohl in körperlicher als auch psy chischer Hinsicht. D ie Beschwerdeführerin sei wegen des seit der Synkope am 2 9. Januar 2011 (mit Rippenfraktur und Kontusionen) konstant bestehenden Schwindels in drei Jahren rund sechs Mal gestürzt. Das MRT vom 24. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/199/6) habe mehrere subcortical lokalisierte hyperintensive Mark la ger läsionen und eine kleine fokale Läsion im Pons rechts gezeigt. Auch die Phono phobie sei zu nehmend, so dass bereits kleinste Geräusche oft Kopf schmerzen provozieren würden. Daher könne sie nicht lange Zug fahren und sich auch nicht in Einkaufshäusern oder an anderen Orten mit erhöhtem Lärm pegel auf halten. Das Koordinieren von Handlungen, Konzentrieren und das Sehen von Bewegungen (Menschen, die gestikulieren) könnten ebenfalls Kopf schmerzen auslösen. Auch könne sie nur noch selten Menschen besuchen, einerseits wegen der Schmerzen , andererseits da sie sofort krank werde, wenn andere Personen auch nur leicht erkältet seien, und sie leide zunehmend an Darminfekten mit Durchfall mit anschliessend zwei monatiger Erholungszeit. Es sei auch eine Zunahme der sehr langen Migräne phasen (2012 und 2013: fünf- bis sieben Mal pro Jahr, früher: ein- bis zweimal pro Jahr) zu verzeichnen. Im 2013 habe sie zirka acht Mal eine invalidisierende Lumboischialgie erlitten, während deren sie tagelang habe zuhause bleiben müsse n und kaum mehr habe gehen könne n . Auch ihre Wohnung versinke zunehmend im Chaos, da sie es nicht mehr schaffe aufzu räumen (Urk. 7/227/3).

Mit Schreiben vom 12. September 2014 attestierte Dr. Y.___ eine einge schränkte Reisefähigkeit. Und zwar könnten öffentliche Verkehrsmittel nicht be nutzt werden wegen Reizüberflutung (bei Stressinsuffizienz, Phono phobie ) und wegen der Ansteckungsgefahr wegen Infektanfälligkeit . In fremden, nicht ergo nomisch eingerichteten Autos als Mitfahrerin leide die Beschwerdeführerin re gelmässig an Übelkeit . Sie habe dies viele Jahre ausprobiert (zum Beispiel mit dem Rotkreuz-Taxi) und habe regelmässig Migräne bekommen nach solchen Fahrten. Mit dem eigenen Auto könne sie maximal 20 Minuten, mithin für eine Fahrt von 15 Kilometer schmerzfrei Sitzen. Danach würden die verschiedenen Schmer zen beginnen (Rücken-, Nacken-, Kopfschmerzen, was schnell Migräne und andere Schmerzschübe auslöse; Urk. 7/277/5).

Ergänzend zu m bereits in den ob genannten Berichten Ausgeführte n erklärte Dr. Y.___

zur einge schränkten Reisefähigkeit im Bericht vom 3. November 2014 ausserdem, an Tagen mit migräne bedingten Schlafstörungen sei die Kon zentrations

- und Reaktions fähigkeit massiv reduziert. D ie Beschwerde führerin könne dann unmöglich Autofahren. Beim Fahren im Auto werde es ihr nach mehreren Ampeln (15-20 Ampeln) wegen dem Be schleunigen-Abbremsen-Beschleunigen und in den öffentlichen Verkehrs mitteln nach durchschnittlich fünf Haltestellen übel und es werde Migräne ausgelöst. Migräne und Tinnitus würden in öffentlichen Verkehrs mitteln auch bereits nach durchschnittlich fünf bis zehn Minuten wegen des Lärmpegels der Stimmen und der Motoren begin nen. Normale Gespräche würden nach zirka 30 Minuten, Hundegebell, lautes Rufen, das Zuknallen von Auto- und Wohnungstüren wür den bereits nach drei bis fünf Minuten (Phonophobie) und ebenso das Aufnehmen von vielen Infor mationen mit den Augen in kurzer Zeit (etwa beim Fahren durch eine Stadt mit vielen Schildern und Verkehr; Photophobie) Migräne auslösen. Normale Reize würden verstärkt und schmerzhaft wahrge nommen ( Hoch sensibilität ). Die Infekte, welche wegen der deutlich reduzierten Immun abwehr schon bei gerin gen Kontakten mit fremden Viren und Bakterien entstehen könnten, würden jeweils schwer verlaufen und kaum auf Medika mente ansprechen. Nach über vierzig irreversiblen Gehörschädigungen nach ORL-Infekt en betrage die Hör fä higkeit nur noch 50 % . Sie habe erfolglos zehn Hörgeräte getestet. Allein in den letzten 6 Jahren habe die Vertaubung links um 14 % und rechts um 16 % zuge nommen. Die spürbare Ver schlech terung der Hörfähigkeit erfolge immer unmittelbar während eines In fektes der oberen Atemwege. Die Beschwerdefüh rerin lese von den Lippen ab.

Die Gesprächs partner sollten sie anschauen, langsam und möglichst in gleichbleibender Lautstärke sprechen, damit sie etwas verstehe. In Räumen ohne Teppiche und ohne Vorhänge verstehe die Beschwer deführerin kaum, was gesprochen werde, selbst wenn sich der Gesprächspartner bemühe. Die Infekte würden fast immer gepaart auftreten. Wenn sie einen Infekt der oberen Atemwege habe, dann folge der Magen-Darminfekt meistens zwei Tage später parallel dazu. Die gesamte Infekt- und Rekonvaleszenz zeit dauere im Schnitt zwei- bis drei Monate. Bei einem Magen-Darminfekt könne sie nicht ausser Haus, dann falle auch die Physiotherapie aus, denn sie müsse innert zwei Minuten Zugang zu einem WC habe. In dieser Zeit sei sie sehr geschwächt und könne auch nicht essen wie vor dem Infekt. Aufgrund der neurotischen Fehlentwicklung mit absoluter Stress intoleranz und multipler neurovegetativer Symptomatik, Neurasthenie, könne die Beschwerdeführerin nicht mehrere Termine in wenigen aufeinander folgen den Tagen wahr nehmen , ansonsten dekompensiere ihr ganzes System. Sie brauche lange Erholungszeiten zwischen den Terminen. Ihre Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Überlastung löse schnell Infekte, tage- bis wochenlange Kräftezusammenbrüche, Vergesslichkeit, Unkonzen triert heit, Migräne und Insomnie aus. Sie leide an immer wiederkehrenden Schwächezustände n und dann fahre sie nicht Auto. Da sie chronisch unter nicht erholsamem Schlaf leide, brauche sie täglich eine lange Anlaufzeit. Am Morgen fahre sie daher nicht Auto, um sich und andere nicht zu gefährden. Sie könne daher nur Nachmittagstermine wahrnehmen. Aufgrund der Lumboischialgie könne sie nur mit Keilkissen auf Stühlen sitzen und diese müssten mindestens 55 cm hoch sein, anderenfalls würden wochen lang Lumbo ischialgien auftreten. Eine Fahrstrecke sollte daher nicht länger als 20 Minuten am Stück dauern. In ihrem Leihauto habe sie mit ihrem Physiothe rapeuten eine Sitzeinstellung so optimal als möglich eingerichtet. Die Abklä rungsstelle in A.___ sei unzumutbar, da sie viel zu weit weg sei, der Weg durch eine Stadt führe und sie an vielen Tagen im Monat überhaupt nicht fahrfähig sei. Im Winter könnten wegen der Infektanfälligkeit keinerlei Termine ausser Haus abgemacht werden. Termine bei ihr zuhause seien möglich, wenn der Gut achter einen Mundschutz trage, nicht erkältet sei und die Hände desinfiziere sowie wenn sie nicht selbst gerade Migräne habe oder an einer Erkrankung leide. Die Gutachtertermine seien zudem über einen langen Zeitraum zu vertei len, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederkehrenden Ausfälle viel Zeit benötige. Es sei en sodann wegen der vielfältigen neurologischen Probleme eine Begutachtung durch einen Neuro logen sowie ein neues MRT des Schädels notwendig (Urk. 3/3). 5 . 3 5 .3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche sich auf die S tellung nahme von Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie, des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2014 stützte, wonach es in den ein gereichten ärztlichen Berichten an nachvollziehbaren Befunden fehle, die eine vollständige Reiseunfähigkeit plausibilisieren könnten (Urk. 2 S. 1, Urk. 6, Urk. 7/295/5), ist die Unzumutbarkeit einer Begutachtung in A.___ nicht erst bei einer voll ständigen Reiseunfähigkeit anzunehmen. Massgeblich ist die Reise - fähigkeit nach A.___ im Rahmen einer zweckmässigen Durchführung der Be gut achtung.

Die jahrelange, mehrmals bestätigte Rente wurde der Beschwerdeführerin nicht vorwiegend aufgrund von somatischen Beschwerden mit organischen Be funden zugesprochen, sondern aufgrund einer psychisch überlagerten Schmerz - respek tive Soma tisierungsstörung (neuro tische Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz, Urk. 7/11 S. 2, Chronic

fatigue

Sydrom respektive Neura sthe nie [ICD-10 F48.0], Urk. 7/22 S. 9, schwere multiple körperliche Fehl steue rung im Sinne einer Somatisierung , Urk. 7/25 S. 5). Die diesbezüglich er hobe nen Symptome, namentlich die multiplen Schmerzen wurden nie durch den Ver dacht auf Aggravation oder Simu lation in Frage gestellt. Im Rahmen der hier zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit der Reise an den Begutach tungs ort sind dies e

Beschwerden daher entsprechend zu be rück sichtigen.

Hinzu kommt die Anfälligkeit auf Migräneattacken und Schwindel, die aus neu rologischer Sicht von Dr. B.___ im Bericht vom 26. September 2011 auf grund der Untersuchungen vom 25. August und vom 15. September 2011 als Diagnosen einer Migräne mit und ohne Aura, chronischer Spannungs typkopf schmerzen und eines unklaren Schwank schwindels ( differentialdiag nostisch : phobischer Schwindel) festgehal ten wurden. Die Untersuchung habe auf zwei Termine verteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, länger als eine halbe Stunde teilzunehmen (Urk. 7/227/13). Auch daraus ist eine eingeschränkte Be lastbarkeit ersichtlich.

Des Weiteren ist der geltend gemachten Immunschwäche gebührend Rechnung zu tragen. Zwar wurde in den Akten eine reduzierte Im munabwehr mit erhöhter In fektanfälligkeit nicht ausdrücklich als Diagnose nach einem anerkannten Klassifikations system

aufgeführt . Jedoch wurde eine solche Problematik in den Berichten von Dr. Y.___ zumindest beschrieben , und gemäss dem labor ärztlichen Befundbericht der ORTHO- Analytic vom 2. Februar 2010 deutete eine verminderte Konzentration von sekretorische m

Immun globulin A ( sIgA ) im Stuhl auf einen verminderten Aktivitätsgrad des Mukosa -Immunsystems hin, was bei dauerhaft verminderten Werten auf eine erhöhte Infektanfälligkeit hin deuten könne (Urk. 7/228/20).

Zusammen mit den multiplen Schmerzen und der Anfälligkeit auf Exazer batio nen und Migräneattacken bei besonderen Anstrengung und unter externen Ein flüssen ist

- wenn auch nicht eine vollständige Reiseunfähigkeit, jedoch zumin dest

- eine reduzi erte Reisefähigkeit nachvollzie h bar. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich entsprechend den einzelnen Untersuchungen bei den ver schiedenen Fachärzten (vgl. Urk. 7/261) nicht nur um eine , sondern um mehrere R eisen nach A.___ handelt und im An schluss an die Reise je eine eineinhalb bis zw eistündige Untersuchung ansteht . Die Durch führ barkeit dieser Untersuchun gen wäre angesichts der gegebenen medi zinischen Aktenlage von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Begutachtung mit einer längeren Anreise verbunden wäre. 5 .3.2

Da die Beschwerdeführerin hingegen nach wie vor grundsätzlich fähig ist, mit dem Auto jeweils von ihrem Wohnort in E.___ zur Therapie und zu Arzt kon sultationen nach F.___ ( Dr. B.___ , Urk. 7/22 8/1 ; Urk. 7/227/15) , G.___ ( Adus Radiologie, Urk. 7/227/12) und nach H.___ (SZ; Dr. Y.___ , Urk. 7/228) zu gelangen , ist es als zumutbar anzusehen, dass sie sich einer MEDAS- Begutachtung in I.___ unterzieht. Und zwar sind die p oly disziplinäre n

Gutachter stellen , welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art. 72 bis IVV verfügen, in I.___ derzeit das Medizinische Zentrum J.___ und die K.___ Klinik

Gutachterzentrum . Die Fahrt dorthin mit dem Au to dauert rund eine halbe Stunde und ist damit kürzer als der Weg zu Dr. Y.___ in H.___ . Die Beschwerdeführerin kann auf der Fahrt dorthin zudem eine Pause einlegen. Eine vollkommene Reiseunfähigkeit und die Notwendigkeit von Hausbesuche n

sind damit mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. 5 . 4 5.4.1

Bezüglich der beantragten Beschränkung auf kurze Sitzungen und der Durch führung der Begutachtung über einen ausreichend grossen Zeitraum sowie der Rücksichtnahme auf den aktuellen Gesundheitszustand und die Jahreszeit (Ansteckungsgefahr bei Grippewellen) ist es unter den gegebenen besonderen Umstände n des Einzelfalls sinnvoll und angezeigt , wenn die Be schwerdegegne rin mit einer MEDAS-Stelle in I.___

- etwa unter Vorlage des Berichts von Dr. Y.___ vom 3. November 2014 (Urk. 3/3) - vorab klärt , ob und inwie fern der Be schwerdeführerin ent gegengekommen werden kann und wenn bei der Terminabsprache auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rück sicht genommen wird . Die Be schwerdeführerin hat ihrerseits Hand für eine Lösung zu bieten. Die konkreten Modalitäten der Begutachtung sind jedoch jedenfalls nicht im Vorneherein und nicht gerichtlich festzulegen , zumal dies nicht ohne die Koordination mit der MEDAS-Stelle in I.___ möglich ist . 5 .

E. 5.5 .1

Die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen ist

abschliessend von der

Gutach te nsstelle zu bestimmen. Die beauftragten Sachverständigen sind letzt verantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der inter disziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle beziehungsweise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegen über der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorga ben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Pu nkt ist alsdann ausgeschlossen ( BGE 139 V 349 E. 3.3).

E. 5.5.2 Die von der Beschwerdegegnerin bisher vorgesehene n Fachrichtungen der In neren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychia trie stehen somit recht sprechungsgemäss unter dem Vorbehalt der Expertenentscheidung. Der Ent scheid darüber, o b die Gutachter

mit Bezug auf die im konkreten Fall sich stel lenden Fragen ein Konsilium von einem Immunolog en und von einem Schmerzspezialisten einholen oder bereits selbst über ausreichend Spezial kennt nisse in diesen Fachdisziplinen verfügen , liegt

damit im Ermessen der Gutach ter. 6.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht

in die Begleitbriefe und Fragebögen sowie in die CD mit dem IV-Dossier, welche an die Z.___ -Gutach ter für den Gutachtensauftrag gesandt wurden , ist nach dem Gesagten hinfällig. Zudem wurden die IV-Akten der Beschwerdeführerin und den von ihr genannten Beratungsstellen ( L.___ , Urk. 7/287 ; Sozialversicherungsbe ra tungsstelle Kantone Zürich und Schaffhausen, Urk. 7/289 ) bereits mehrmals zu gesandt (Urk. 7/266, Urk. 7/288) . Darin hatte n sich auch der Gutachtens auftrag

(Urk. 7/251) und die Fragen an die Gutachter befunden ( Urk. 7/230 /1-4 ; vgl. Beilagen der Mitteilung vom 22. Mai 2014, Urk. 7/231; vgl. auch Urk. 7/253), worauf die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zudem

mit Schrei ben vom 10. November 2014 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/291). Das Akteneinsichtsrecht wurde hinreichend gewahrt. 7.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom

9. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist fest zu stellen, dass im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Be schwerdeführerin in einer MEDAS-Stelle in I.___ durch zuführen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen .

E. 8 Das Verfahren ist kostenlos; das Gesuch der Beschwerdeführerin um un ent geltli che Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

9. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass durch die Be schwerde geg nerin

im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS-Stelle in I.___

einzu holen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01180 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil

vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, wurde im Jahr 1970 von der Eidgenössischen In validen versicherung, IV-Kommission des Kantons Zürich, aufgrund einer seit Geburt bestehenden Deformation des Unterkiefers die Kosten übernahme für kiefer ortho pädische und kieferchirurgische Vorkehren zugesprochen (Urk. 7/6-8). Im Jahr 1983 erwarb sie das Diplom zur Kinder gärtnerin/Hortnerin (Urk. 7/9 S. 3). Im Jahr 1991 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Bezug einer Invalidenrente aufgrund diverser, chronischer psychoso ma ti scher Leiden an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungs - anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , sprach ihr in der Folge wegen einer neuro tischen Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz (Urk. 7/11 S. 2), eines Chronic

fatigue

Sydroms respektive einer Neurasthenie ( ICD-10 F48.0; Urk. 7/22 S. 9) beziehungsweise einer schweren multiplen körperlichen Fehl steuerung im Sinne einer Somatisierung (Urk. 7/25 S. 5) mit Verfügung vom 6. Oktober 1992 ab dem 1. August 1990 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/27). In den Jahren 1994 und 1996 wurde die halbe Rente bestätigt (Urk. 7/37 , Urk. 7/4 4 ).

Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 1999 und der geltend gemachten Schwierigkeit, einer Erwerbst ätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 7/4 9, Urk. 7/55, Urk. 7/61 ), wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 12. Mai 2000 ab dem 1. März 1999 eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 7/ 63 ) und in den folgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2003 und 2007 bestätigt ( Urk. 7/8 3 , Urk. 7/11 5 ). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2000 hatte die IV-Stelle zudem dem Begehren um berufliche Mass nahmen für eine Zusatzausbildung zur Block flötenlehrerin entsprochen (Urk. 7/ 69 , Urk. 7/ 74 ). Im Jahr 2004 ersuchte die Versicherte um Zusprache von Hilfsmit teln (Urk. 7/ 84 ). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung , welche indes nicht den erwünschten Erfolg brachte (Urk. 7/ 104 , Urk. 7/120 , Urk. 7/122 ). 1.2

Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenent schädigung (Urk. 7/ 124 ). Nach Abklärung der beruflichen und me di zi nischen Verhältnisse (Urk. 7/ 126 , Urk. 7/123-127 ) bestätigte die IV-Stelle der Versi cherten mit Mit tei lung vom 4. September 2009 den

An spruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/1 30 ). Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Ab klärung betreffend Hilflosenentschädigung

vom

19. April 2010

(Urk. 7/135) und nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/ 137 ) mit Verfügung vom 31. August 2010 ab (Urk. 7/141 ). Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/142/3-4) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010 an die IV-Stelle (Urk. 7/158/15).

1.3

Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosen entschädi gung

vom

24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 7/296) ,

kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10 . Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/207) . Dagegen erhob die Ver sicherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/211) , ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 7/229) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.

Y.___ ,

Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014 (Urk. 7/229/8-10) , Einwand . In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ein Revisions verfahren bezüglich der In validenrente ein (Urk. 7/224, Urk. 7/295/1) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arzt berichten , Urk. 7/227) ein.

Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit den Fachrichtungen der Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie sowie die Auswahl der Be gut achtungsstelle mittels Zufallsprinzip an und sandte der Versicherten die gut achterlich zu beantwortenden Fragen zu (Urk. 7/ 230- 231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte, die Begutachtung sei nebst dem Psy chiater hauptsächlich durch einen Neurologen und ausserdem durch einen Im munologen s owie eine n Schmerzspezialisten durchzuführen . Ausserdem machte sie eine eingeschränkte Reisefähigkeit geltend und bat um eine Gutach tensstelle , die in der näheren Umgebung ihres Wohnortes liegen , mit dem Auto in wenigen Minuten und ohne Weg durch eine grosse Stadt erreichbar sein sowie die wegen ihrer Probleme mit dem Immunsystem nicht in einem Spital oder grossen Zentrum liegen solle (Urk. 7/237). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass an den angekündigten Fach richtungen und an der Be stimmung der Gutachtensstelle mittels Zufalls prinzip gestützt auf Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie mangels ausgewiesener Reiseunfähigkeit festgehalten werde (Urk. 7/245). Die IV-Stelle vergab den Auftrag zur Begutachtung der Versicherten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

eingerichteten web basierte n

Vergabeplattform SuisseMED@P an die Z.___

(Urk. 7/250-251), welche der IV-Stelle in der Folge die Namen und Fachrichtungen (Innere Medi zin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der an der Begutachtung teil nehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 7/252). Mit Schreiben vom 21. August 2014 orientierte die IV-Stelle die Versicherte über dieses Ergebnis des Auswahl verfahrens

und ihre gesetzlichen Mitwirkungs pflichten

(Urk. 7/253). Mit Schrei ben vom 25. August 2014 teilte die Z.___ der Versicherten die Begutachtungs daten (11., 30. September und 13., 15. Oktober 2014) mit (Urk. 7/ 261 ) , welche die IV-Stelle während der laufenden, verlän gerten Frist zur Stellung nahme stor nieren liess (Schreiben vom 27. August 2014, Urk. 7/263).

Am 9. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle, dass an der Ab klärung durch das Z.___ mit den festgelegten Fachrichtungen fest gehalten werde (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. November 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Oktober 2014 sei dahingehend auf zu he ben und abzuändern, dass die Begutachtung unter Beizug eines Immuno logen, eines Spezialisten für chronische Schmerzen und eines Neurologen mittels Hausbesuchen sowie ohne allzu lange Sitzungen durchgeführt werde, und es sei ihr zu gestatten, vorab Gutachten aller geplanten Diszip linen durch neutrale Ärzte einzuholen, welche von der Beschwerdegegnerin zu beachten seien, wobei vor den neurologischen und rheumatologischen Unter suchungen eine neue Magnetresonanztomographie (MRT) ihres Schädels und der Lenden wirbelsäule (LWS) anzufertigen seien

sowie es sei sowohl bei den Abklärungen durch die neutralen Ärzte als auch durch die IV-Gutachter jeweils angepasst an ihren Gesund heitszustand ausreichend Zeit zu gewähren . Ausser dem sei ihr Akten einsicht in die Begleitbriefe und Fragebögen sowie in die CD ihres IV-Dossiers zu gewähren, welche im August oder September 2014 an die vier IV-Gutachter verschickt worden seien (Urk. 1 S. 1). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2014 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierzu liess sich die Beschwerde füh rerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 verlauten (Urk.

9). Die Beschwerde geg nerin verzichtete auf e ine weitere Stellungnahme ( Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom

9. Oktober 2014 , mit welcher die Beschwerdegegnerin die p olydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das

Z.___

angeordnet hat , unter Einbezug der am

22. Mai und

21. August 2014 mitgeteilten Fachrichtungen und unter Mitwirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen ( Urk. 7/ 231 und Urk. 7/ 253 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt wer den, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwen digkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fach kompetenz der beauftragten Sachverständi gen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde, mit welcher die Be schwer deführer in unter anderem die Auswahl der medizinischen Fach richtun gen und den Ort der Begutachtung beanstandet, ist damit einzutreten. 2.

2.1

In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrens fair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Ge meint sind die Medizinischen Abklärungsst ellen (MEDAS ) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P ein gerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens - einholung ge steuert und kontrolliert wird ( BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.2

In einem ersten S chritt teilt die IV-Stelle der v ersicherten Person mit, dass

eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutach terfragen bekannt (vgl. auch Rz

2080 ff. des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1.

Januar 2010; Stand 1. März 2014 [derz eit gültig: Stand 1. Januar 2015 ]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) materielle Ein wendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second

opinion ; unzu treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom Bundes amt für Sozialversicherungen [BSV] entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P , über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 , 139 V 349 E. 5.2.1).

Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sach ver ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifi zieren, indem die Beteiligten beispielsweise über ein kommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arzt person nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischen verfü gung zu erlassen. Auch nach Ein führung der Zuweisungs plattform

Suisse MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwen dungen aus einan derzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Kon sensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C _475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1 ; zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1). 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die Begutachtung durch zusätzliche Fachdisziplinen sei nicht angezeigt, da die immunologischen Probleme mit der Disziplin der Inneren Me dizin berücksichtigt und die neurologischen Aspekte von der rheuma tolo g ische n Abklärung umfasst würden. Auch sei keine umfassende und vollständige Reise unfähigkeit ausgewiesen. Es würden nachvollziehbare Befunde fehlen, welche eine Reiseunfähi gkeit plausibilisieren könnten. Weitere Abklärungen vor der Durchführung der Begutachtung seien nicht angezeigt, da die Erhebung aller Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Inhalt der Be gut achtung sei. A n der Be gutachtung durch die Z.___

sei festzuhalten (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre Reisefähigkeit sei aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Probleme, namentlich der Immunschwäche, ver schiedener Arten häufiger Migräne, ihrer Phonophobi e, Reiseübelkeit, Photo phobie, immer wiederkehrenden Schwächezuständen , langanhaltenden Rekon valeszenzzeiten nach Infekten, Lumboischialgie , Insomnie, absoluter Stress in to leranz und geringer Belastbarkeit erheblich vermindert, auch auf privater Ebene. Sie habe daher in den letzten vier Jahren auch nicht in die Ferien fahren kön nen. Sie könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und mit dem Auto nur kurze Strecken von 15 Kilometer über Landstrassen im Stadt rand gebiet , wo der Verkehr nicht so dicht sei. Es sei ihr daher absolut nicht möglich nach A.___ zu reisen, weshalb sie um Hausbesuche durch die Gutachter ersuche. Von vielen verschiedenen Fachärzten habe sie ausserdem unabhängig von ein an der erfah ren, dass die IV-Gutachter in 95 % aller Fälle sowieso schreiben würden, dass die Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daher sei vorgän gig in sämtlichen Disziplinen eine Begutachtung durch neu trale Ärzte ange zeigt, welche sie den IV-Gutachter vorlegen möchte. Sie könne zudem, da sie an verschiedenen Krankheiten leide, an vielen Tagen überhaupt keine Termine wahrnehmen, weshalb der Zeitraum der Abklärungen sehr gross zügig zu bemessen sei, zumal er aus gesundheitlichen Gründen nicht genau planbar sei. Für die neurologische respektive rheumatologische Begutachtung brauche es sodann ein aktuelles MRT des Gehirns respektive der LWS. Diese Bilder könnten jedoch erst sechs Wochen nach Abklingen der winterlichen Grippewelle gemacht werden, da sie bis dahin isoliert lebe. Da die Be schwerde gegnerin ihr die Immunschwäche seit Jahren hartnäckig abspreche, sei sie auch von einem Immunologen zu untersuchen. A uf die separate Begutachtung durch einen Neurologen könne ebenfalls nicht verzichtet werden, da die neuro logischen Pro bleme frappant seien , und das chronische Schmerzsyndrom gehöre in die Hände eines Schmerzspezialisten. Zu beachten sei weiter, dass sie wegen ihrer Kopf beschwerden nicht lange an einem Gespräch teilnehmen könne, was den Berichten von Dr. B.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 26. Sep tember 2011 und von Dr. Y.___ vom 3. November 2014 zu entnehmen sei. Daher sei das beim Psychiater vorgesehene Gespräch von zwei Stunden auf vier mal 30 Minuten aufzuteilen . Im Übr igen habe sie aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG ) Anspruch darauf zu erfahren , welche Akten den Gutachtern des Z.___ zugesandt worden seien und welche nicht. Bisher sei ihr Ende Mai 2014 nur eine CD ihres IV-Dossiers mit vielen Leerseiten zugesandt worden (Urk. 1) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die Einwendungen der Beschwerde führerin

gegen eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS-Stelle Z.___ sprechen. 4 .

4.1

Die Parteien sind sich darin einig , dass die medizinischen Abklärungen mittels einer poly diszi plinären Begutachtung vorzunehmen sind. Die Beschwerde geg nerin führte das dazu nach Art. 72 bis IVV vorgesehene Auswahlverfahren zur Bestimmung einer Begutachtungsstelle korrekt durch.

Soweit die Beschwerdeführer in generell die Unabhängigkeit der Gutachter von MEDAS-Stellen an zweifelt , indem sie von einer allgemeinen Tendenz deren Einschätzung en zu Ungunsten der Versicherten ausgeht ( Urk. 1 S. 2 ), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im bereits zitierten Gru ndsatzentscheid (BGE 137 V 210), in welchem es sich mit der Gefährdung der Unabhängigkeit von MED AS-Gutachtern eingehend befasst hat (BGE 137 V 210 E. 2.4), unter anderem die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip als In strument an geregt hat , um dieser Gefährdung zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 3.1.1). Auch hat das Bundesgericht die Auftragsvergabe nach dem in der Folge neu geschaf fene n

- und von der Beschwerdegegnerin hier korrekt befolgte n -

Zu weisungs system

SuisseMED@P

für polydisziplinäre Gutach ten als recht mässig beurteilt (vgl. BGE 139 V 339 E. 4.46, 138 V 271 E. 1.1). Es ist gerade Sinn dieses Systems

generelle, aus den Rahmen be dingungen des Gutach terwesens

fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen zu neutralisieren ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 ; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_7 08/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1 ).

Gemäss

Art. 72 bis

Abs. 1 IVV hat d ie Begutachtung ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu https://www.suissemedap.ch/pages/medasmap.aspx ) . Eine Voreinge nommenheit der Z.___ -Gutachter oder der Gutachter einer anderen

solchen MEDAS-Stelle ist somit nicht anzunehmen, was hier umso mehr gilt, als keine konkreten materielle n oder formelle n personenbezogene n Einwendungen

in Bezug auf die einzelnen Gutachter geltend gemacht wurden.

4. 2

Daneben s teht es der Beschwerdeführerin frei, ein polydisziplinäres Partei- respek tive Privatgutachten einzuholen. Dieses ist aufgrund des geltenden Unter suchungsgrundsatzes jedenfalls dann von der Verwaltung (respektive im Be schwerdefall vom Gericht) in die Entscheidfindung miteinzubeziehen , wenn es alle recht sprechungsgemäss erfor derlichen Kriterien für beweis kräftige ärztli che Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt und am durch die IV-Stelle ermittelten Abklärungs ergebnis erhebliche Zweifel zu wecken vermag. Die Kosten für ein Privat gutachten sind jedoch grund sätzlich nicht von der Verwaltung zu tragen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_850/2012

vom 2 4. Januar 2013 E. 4 je mit Hin weisen; vgl. auch BGE 139 V 496 E. 4.4, 140 V 70 E. 6).

Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass die Verwaltung mit den eige nen Abklärungen zuwartet bis die versicherte Person ein eigenes Gutachten ein ge holt hat. Insofern ist dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht statt zu geben. Denn d ie Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu. In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein ( Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 2 mit Hinweisen ).

Im Übrigen hat das Bundesgericht im BGE 137 V 210, E. 1.3.4 und E. 1.4, erneut bestätigt, dass sämtliche Beweis mittel, somit auch medizinische Berichte und Sachver ständigen gutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit . c ATSG), was bei überzeugen dem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das im Beschwerdefall ange rufene Gericht für seine Beurteilung ab schlies send auf die im Administrativverfahren eingeholten medi zinischen Berichte und Sach verständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157). 5. 5.1

Die Einwendungen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall beziehen sich auf die Zumutbarkeit der Begutachtung in A.___ respektive ausser Haus aus gesund heitlichen Gründen und auf die Auswahl der medizinischen Disziplinen der be auftragten Sachverständigen. 5.2 5.2.1

Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen , kann ihr die Ver w e i ge rung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie ent schuldbar macht (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 3. 2 mit Hin weisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und sub jektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die ver si cherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrneh mung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Be trachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Unter suchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutach tensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz 44). 5.2.2

Gemäss dem Bericht des C.___-Spitals vom 12. August 2009 , unterzeichnet von Dr. Y.___ ,

leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer Stressinsuffizienz (bei Belastung sofort In fek te, Migräne), an chronisch rezidivierenden lang an haltenden Cluster-Kopf schmerzen und Mi g räne, an chronischen Lumbalgien, Fibromyalgie , Hyperlaxi tät , an rezidi vieren den Iliosakralgelenks - (ISG-) Blockaden, an belastungsabhängigen Hüft-, rechts be tonten Schulter- und Fussschmerzen, an linksbetonten und be lastungs abhän gigen Knieschmerzen sowie an chronisch rezidivierenden Infekten der oberen Luft wege und vaginal oft mit schwerem Infektverlauf und bleiben den Schä di gungen (zum Beispiel Hörverminderung infolge wiederholter schwe rer Sinusi ti den). Es bestehe eine verminderte Selbständigkeit in der Bewältigung der Haus haltarbeiten . Immer wieder sei der Schlaf wegen der Schmerzen gestört. Es sei nur langsames Gehen, am Stück nur für 50 Minuten, möglich. Sitzen gehe nur auf über 55 cm hohen Stühlen, wobei Rück- und Vorlage nicht möglich sei en. Liegen und Schlafen gehe nur mit hochgelagerten Armen und Beinen be zie hungsweise mit einer Speziallagerung im Bett. Es bestehe eine Hitze-, Kälte- und Lärmempfind lich keit . Die Versicherte sei beschränkt mobil: An vielen Ta gen könne sie wegen der Migräne , Kopf schmerzen und Lumboischialgien weder Auto noch Bus oder Zug fahren

( Urk. 7/ 127 /6-9 ).

Dr. Y.___ führte im Bericht vom 15. Januar 2013 die folgenden Diagnosen auf : Chronisches Schmerzsyndrom mit chronischen Cervicobrachialgien , chro nischen Spannungskopfschmerzen und Migränen, chro nische

Lumbo ischial gien rechtsbetont mi t My ogelosen , intermittier e nde ISG-Blockaden rech ts, chro ni sche intermittierende Knieschmerzen linksbetont bei Chondro pathia

pa tellea sowie rezidivierende Plantarsehnenentzündungen und Poly arth rose , ink lusive Spondylarthrose . Ein- bis dreimal pro Woche würden Migräne mit einem

da rauf folgenden Erschöpfungstag und fast täglich seit Januar 2011 Schwindel unterschiedlicher Art und Intensität auftreten. Auch lägen eine reduzierte Im munabwehr mit erhöhter Infektanfälligkeit (die Beschwerdeführerin stecke sich sofort an und erleide schwere Infekte, welche mit bleibenden Schäden wie Ge hörverlust einhergegangen seien), Schwächezust ä nde mit geringer körper - licher Belastbarkeit (verstärkt seit März 2010), Phonophobie (verstärkt seit November 2007) und Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörungen (mit allen darauf fol genden Konsequenzen; verstärkt seit 2006) vor (Urk. 7/199) .

Im ärztlichen Zeugnis vom 1 5. November 2011 bestätigte Dr. Y.___ , dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen grosse Menschen an samm lungen, insbesondere im Winter meiden sollte. Ihre Immunabwehr sei deutlich reduziert und sie sei schon bei geringen Kontakten infektgefährdet (Urk. 7/199/8).

Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___

26. März 2014 bestehe eine zu neh mende Verschlechterung der Beschwerden sowohl in körperlicher als auch psy chischer Hinsicht. D ie Beschwerdeführerin sei wegen des seit der Synkope am 2 9. Januar 2011 (mit Rippenfraktur und Kontusionen) konstant bestehenden Schwindels in drei Jahren rund sechs Mal gestürzt. Das MRT vom 24. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/199/6) habe mehrere subcortical lokalisierte hyperintensive Mark la ger läsionen und eine kleine fokale Läsion im Pons rechts gezeigt. Auch die Phono phobie sei zu nehmend, so dass bereits kleinste Geräusche oft Kopf schmerzen provozieren würden. Daher könne sie nicht lange Zug fahren und sich auch nicht in Einkaufshäusern oder an anderen Orten mit erhöhtem Lärm pegel auf halten. Das Koordinieren von Handlungen, Konzentrieren und das Sehen von Bewegungen (Menschen, die gestikulieren) könnten ebenfalls Kopf schmerzen auslösen. Auch könne sie nur noch selten Menschen besuchen, einerseits wegen der Schmerzen , andererseits da sie sofort krank werde, wenn andere Personen auch nur leicht erkältet seien, und sie leide zunehmend an Darminfekten mit Durchfall mit anschliessend zwei monatiger Erholungszeit. Es sei auch eine Zunahme der sehr langen Migräne phasen (2012 und 2013: fünf- bis sieben Mal pro Jahr, früher: ein- bis zweimal pro Jahr) zu verzeichnen. Im 2013 habe sie zirka acht Mal eine invalidisierende Lumboischialgie erlitten, während deren sie tagelang habe zuhause bleiben müsse n und kaum mehr habe gehen könne n . Auch ihre Wohnung versinke zunehmend im Chaos, da sie es nicht mehr schaffe aufzu räumen (Urk. 7/227/3).

Mit Schreiben vom 12. September 2014 attestierte Dr. Y.___ eine einge schränkte Reisefähigkeit. Und zwar könnten öffentliche Verkehrsmittel nicht be nutzt werden wegen Reizüberflutung (bei Stressinsuffizienz, Phono phobie ) und wegen der Ansteckungsgefahr wegen Infektanfälligkeit . In fremden, nicht ergo nomisch eingerichteten Autos als Mitfahrerin leide die Beschwerdeführerin re gelmässig an Übelkeit . Sie habe dies viele Jahre ausprobiert (zum Beispiel mit dem Rotkreuz-Taxi) und habe regelmässig Migräne bekommen nach solchen Fahrten. Mit dem eigenen Auto könne sie maximal 20 Minuten, mithin für eine Fahrt von 15 Kilometer schmerzfrei Sitzen. Danach würden die verschiedenen Schmer zen beginnen (Rücken-, Nacken-, Kopfschmerzen, was schnell Migräne und andere Schmerzschübe auslöse; Urk. 7/277/5).

Ergänzend zu m bereits in den ob genannten Berichten Ausgeführte n erklärte Dr. Y.___

zur einge schränkten Reisefähigkeit im Bericht vom 3. November 2014 ausserdem, an Tagen mit migräne bedingten Schlafstörungen sei die Kon zentrations

- und Reaktions fähigkeit massiv reduziert. D ie Beschwerde führerin könne dann unmöglich Autofahren. Beim Fahren im Auto werde es ihr nach mehreren Ampeln (15-20 Ampeln) wegen dem Be schleunigen-Abbremsen-Beschleunigen und in den öffentlichen Verkehrs mitteln nach durchschnittlich fünf Haltestellen übel und es werde Migräne ausgelöst. Migräne und Tinnitus würden in öffentlichen Verkehrs mitteln auch bereits nach durchschnittlich fünf bis zehn Minuten wegen des Lärmpegels der Stimmen und der Motoren begin nen. Normale Gespräche würden nach zirka 30 Minuten, Hundegebell, lautes Rufen, das Zuknallen von Auto- und Wohnungstüren wür den bereits nach drei bis fünf Minuten (Phonophobie) und ebenso das Aufnehmen von vielen Infor mationen mit den Augen in kurzer Zeit (etwa beim Fahren durch eine Stadt mit vielen Schildern und Verkehr; Photophobie) Migräne auslösen. Normale Reize würden verstärkt und schmerzhaft wahrge nommen ( Hoch sensibilität ). Die Infekte, welche wegen der deutlich reduzierten Immun abwehr schon bei gerin gen Kontakten mit fremden Viren und Bakterien entstehen könnten, würden jeweils schwer verlaufen und kaum auf Medika mente ansprechen. Nach über vierzig irreversiblen Gehörschädigungen nach ORL-Infekt en betrage die Hör fä higkeit nur noch 50 % . Sie habe erfolglos zehn Hörgeräte getestet. Allein in den letzten 6 Jahren habe die Vertaubung links um 14 % und rechts um 16 % zuge nommen. Die spürbare Ver schlech terung der Hörfähigkeit erfolge immer unmittelbar während eines In fektes der oberen Atemwege. Die Beschwerdefüh rerin lese von den Lippen ab.

Die Gesprächs partner sollten sie anschauen, langsam und möglichst in gleichbleibender Lautstärke sprechen, damit sie etwas verstehe. In Räumen ohne Teppiche und ohne Vorhänge verstehe die Beschwer deführerin kaum, was gesprochen werde, selbst wenn sich der Gesprächspartner bemühe. Die Infekte würden fast immer gepaart auftreten. Wenn sie einen Infekt der oberen Atemwege habe, dann folge der Magen-Darminfekt meistens zwei Tage später parallel dazu. Die gesamte Infekt- und Rekonvaleszenz zeit dauere im Schnitt zwei- bis drei Monate. Bei einem Magen-Darminfekt könne sie nicht ausser Haus, dann falle auch die Physiotherapie aus, denn sie müsse innert zwei Minuten Zugang zu einem WC habe. In dieser Zeit sei sie sehr geschwächt und könne auch nicht essen wie vor dem Infekt. Aufgrund der neurotischen Fehlentwicklung mit absoluter Stress intoleranz und multipler neurovegetativer Symptomatik, Neurasthenie, könne die Beschwerdeführerin nicht mehrere Termine in wenigen aufeinander folgen den Tagen wahr nehmen , ansonsten dekompensiere ihr ganzes System. Sie brauche lange Erholungszeiten zwischen den Terminen. Ihre Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Überlastung löse schnell Infekte, tage- bis wochenlange Kräftezusammenbrüche, Vergesslichkeit, Unkonzen triert heit, Migräne und Insomnie aus. Sie leide an immer wiederkehrenden Schwächezustände n und dann fahre sie nicht Auto. Da sie chronisch unter nicht erholsamem Schlaf leide, brauche sie täglich eine lange Anlaufzeit. Am Morgen fahre sie daher nicht Auto, um sich und andere nicht zu gefährden. Sie könne daher nur Nachmittagstermine wahrnehmen. Aufgrund der Lumboischialgie könne sie nur mit Keilkissen auf Stühlen sitzen und diese müssten mindestens 55 cm hoch sein, anderenfalls würden wochen lang Lumbo ischialgien auftreten. Eine Fahrstrecke sollte daher nicht länger als 20 Minuten am Stück dauern. In ihrem Leihauto habe sie mit ihrem Physiothe rapeuten eine Sitzeinstellung so optimal als möglich eingerichtet. Die Abklä rungsstelle in A.___ sei unzumutbar, da sie viel zu weit weg sei, der Weg durch eine Stadt führe und sie an vielen Tagen im Monat überhaupt nicht fahrfähig sei. Im Winter könnten wegen der Infektanfälligkeit keinerlei Termine ausser Haus abgemacht werden. Termine bei ihr zuhause seien möglich, wenn der Gut achter einen Mundschutz trage, nicht erkältet sei und die Hände desinfiziere sowie wenn sie nicht selbst gerade Migräne habe oder an einer Erkrankung leide. Die Gutachtertermine seien zudem über einen langen Zeitraum zu vertei len, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederkehrenden Ausfälle viel Zeit benötige. Es sei en sodann wegen der vielfältigen neurologischen Probleme eine Begutachtung durch einen Neuro logen sowie ein neues MRT des Schädels notwendig (Urk. 3/3). 5 . 3 5 .3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche sich auf die S tellung nahme von Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie, des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2014 stützte, wonach es in den ein gereichten ärztlichen Berichten an nachvollziehbaren Befunden fehle, die eine vollständige Reiseunfähigkeit plausibilisieren könnten (Urk. 2 S. 1, Urk. 6, Urk. 7/295/5), ist die Unzumutbarkeit einer Begutachtung in A.___ nicht erst bei einer voll ständigen Reiseunfähigkeit anzunehmen. Massgeblich ist die Reise - fähigkeit nach A.___ im Rahmen einer zweckmässigen Durchführung der Be gut achtung.

Die jahrelange, mehrmals bestätigte Rente wurde der Beschwerdeführerin nicht vorwiegend aufgrund von somatischen Beschwerden mit organischen Be funden zugesprochen, sondern aufgrund einer psychisch überlagerten Schmerz - respek tive Soma tisierungsstörung (neuro tische Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz, Urk. 7/11 S. 2, Chronic

fatigue

Sydrom respektive Neura sthe nie [ICD-10 F48.0], Urk. 7/22 S. 9, schwere multiple körperliche Fehl steue rung im Sinne einer Somatisierung , Urk. 7/25 S. 5). Die diesbezüglich er hobe nen Symptome, namentlich die multiplen Schmerzen wurden nie durch den Ver dacht auf Aggravation oder Simu lation in Frage gestellt. Im Rahmen der hier zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit der Reise an den Begutach tungs ort sind dies e

Beschwerden daher entsprechend zu be rück sichtigen.

Hinzu kommt die Anfälligkeit auf Migräneattacken und Schwindel, die aus neu rologischer Sicht von Dr. B.___ im Bericht vom 26. September 2011 auf grund der Untersuchungen vom 25. August und vom 15. September 2011 als Diagnosen einer Migräne mit und ohne Aura, chronischer Spannungs typkopf schmerzen und eines unklaren Schwank schwindels ( differentialdiag nostisch : phobischer Schwindel) festgehal ten wurden. Die Untersuchung habe auf zwei Termine verteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, länger als eine halbe Stunde teilzunehmen (Urk. 7/227/13). Auch daraus ist eine eingeschränkte Be lastbarkeit ersichtlich.

Des Weiteren ist der geltend gemachten Immunschwäche gebührend Rechnung zu tragen. Zwar wurde in den Akten eine reduzierte Im munabwehr mit erhöhter In fektanfälligkeit nicht ausdrücklich als Diagnose nach einem anerkannten Klassifikations system

aufgeführt . Jedoch wurde eine solche Problematik in den Berichten von Dr. Y.___ zumindest beschrieben , und gemäss dem labor ärztlichen Befundbericht der ORTHO- Analytic vom 2. Februar 2010 deutete eine verminderte Konzentration von sekretorische m

Immun globulin A ( sIgA ) im Stuhl auf einen verminderten Aktivitätsgrad des Mukosa -Immunsystems hin, was bei dauerhaft verminderten Werten auf eine erhöhte Infektanfälligkeit hin deuten könne (Urk. 7/228/20).

Zusammen mit den multiplen Schmerzen und der Anfälligkeit auf Exazer batio nen und Migräneattacken bei besonderen Anstrengung und unter externen Ein flüssen ist

- wenn auch nicht eine vollständige Reiseunfähigkeit, jedoch zumin dest

- eine reduzi erte Reisefähigkeit nachvollzie h bar. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich entsprechend den einzelnen Untersuchungen bei den ver schiedenen Fachärzten (vgl. Urk. 7/261) nicht nur um eine , sondern um mehrere R eisen nach A.___ handelt und im An schluss an die Reise je eine eineinhalb bis zw eistündige Untersuchung ansteht . Die Durch führ barkeit dieser Untersuchun gen wäre angesichts der gegebenen medi zinischen Aktenlage von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Begutachtung mit einer längeren Anreise verbunden wäre. 5 .3.2

Da die Beschwerdeführerin hingegen nach wie vor grundsätzlich fähig ist, mit dem Auto jeweils von ihrem Wohnort in E.___ zur Therapie und zu Arzt kon sultationen nach F.___ ( Dr. B.___ , Urk. 7/22 8/1 ; Urk. 7/227/15) , G.___ ( Adus Radiologie, Urk. 7/227/12) und nach H.___ (SZ; Dr. Y.___ , Urk. 7/228) zu gelangen , ist es als zumutbar anzusehen, dass sie sich einer MEDAS- Begutachtung in I.___ unterzieht. Und zwar sind die p oly disziplinäre n

Gutachter stellen , welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art. 72 bis IVV verfügen, in I.___ derzeit das Medizinische Zentrum J.___ und die K.___ Klinik

Gutachterzentrum . Die Fahrt dorthin mit dem Au to dauert rund eine halbe Stunde und ist damit kürzer als der Weg zu Dr. Y.___ in H.___ . Die Beschwerdeführerin kann auf der Fahrt dorthin zudem eine Pause einlegen. Eine vollkommene Reiseunfähigkeit und die Notwendigkeit von Hausbesuche n

sind damit mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. 5 . 4 5.4.1

Bezüglich der beantragten Beschränkung auf kurze Sitzungen und der Durch führung der Begutachtung über einen ausreichend grossen Zeitraum sowie der Rücksichtnahme auf den aktuellen Gesundheitszustand und die Jahreszeit (Ansteckungsgefahr bei Grippewellen) ist es unter den gegebenen besonderen Umstände n des Einzelfalls sinnvoll und angezeigt , wenn die Be schwerdegegne rin mit einer MEDAS-Stelle in I.___

- etwa unter Vorlage des Berichts von Dr. Y.___ vom 3. November 2014 (Urk. 3/3) - vorab klärt , ob und inwie fern der Be schwerdeführerin ent gegengekommen werden kann und wenn bei der Terminabsprache auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rück sicht genommen wird . Die Be schwerdeführerin hat ihrerseits Hand für eine Lösung zu bieten. Die konkreten Modalitäten der Begutachtung sind jedoch jedenfalls nicht im Vorneherein und nicht gerichtlich festzulegen , zumal dies nicht ohne die Koordination mit der MEDAS-Stelle in I.___ möglich ist . 5 . 4.2

Auch die Frage, ob und welche neuen bildgebenden Abklärungen vor den Unter suchungen durch die MEDAS-Gutachter respektive im Rahmen deren Be gutachtung notwendig sind, ist von den Gutachtern zu entscheiden. Es steht der Beschwerdeführerin indes frei, vorgängig erfolgte medizinische Abklärungen de n Gutachter n zukommen zu lassen oder an die Begutach tung mitzu nehmen. 5 .5 5.5 .1

Die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen ist

abschliessend von der

Gutach te nsstelle zu bestimmen. Die beauftragten Sachverständigen sind letzt verantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der inter disziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle beziehungsweise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegen über der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorga ben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Pu nkt ist alsdann ausgeschlossen ( BGE 139 V 349 E. 3.3). 5.5.2

Die von der Beschwerdegegnerin bisher vorgesehene n Fachrichtungen der In neren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychia trie stehen somit recht sprechungsgemäss unter dem Vorbehalt der Expertenentscheidung. Der Ent scheid darüber, o b die Gutachter

mit Bezug auf die im konkreten Fall sich stel lenden Fragen ein Konsilium von einem Immunolog en und von einem Schmerzspezialisten einholen oder bereits selbst über ausreichend Spezial kennt nisse in diesen Fachdisziplinen verfügen , liegt

damit im Ermessen der Gutach ter. 6.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht

in die Begleitbriefe und Fragebögen sowie in die CD mit dem IV-Dossier, welche an die Z.___ -Gutach ter für den Gutachtensauftrag gesandt wurden , ist nach dem Gesagten hinfällig. Zudem wurden die IV-Akten der Beschwerdeführerin und den von ihr genannten Beratungsstellen ( L.___ , Urk. 7/287 ; Sozialversicherungsbe ra tungsstelle Kantone Zürich und Schaffhausen, Urk. 7/289 ) bereits mehrmals zu gesandt (Urk. 7/266, Urk. 7/288) . Darin hatte n sich auch der Gutachtens auftrag

(Urk. 7/251) und die Fragen an die Gutachter befunden ( Urk. 7/230 /1-4 ; vgl. Beilagen der Mitteilung vom 22. Mai 2014, Urk. 7/231; vgl. auch Urk. 7/253), worauf die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zudem

mit Schrei ben vom 10. November 2014 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/291). Das Akteneinsichtsrecht wurde hinreichend gewahrt. 7.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom

9. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist fest zu stellen, dass im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Be schwerdeführerin in einer MEDAS-Stelle in I.___ durch zuführen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 8.

Das Verfahren ist kostenlos; das Gesuch der Beschwerdeführerin um un ent geltli che Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

9. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass durch die Be schwerde geg nerin

im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS-Stelle in I.___

einzu holen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann