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IV.2015.00148

Mangels Revisionsgrund keine Revision eines rechtskräftigen Urteil betreffend Hilflosenentschädigung. Nichteintreten auf Sistierungsverfügung im Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen einer neuro tischen Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz (Urk. 11/11/2), eines Chronic

fatigue

Sydroms respektive einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0; Urk. 11/22/9) beziehungsweise einer schweren multiplen körperlichen Fehl steuerung im Sinne einer Somatisierung (Urk. 11/25/5) ab dem 1. August 1990 eine halbe (Urk. 11/27) und seit dem

1. März 1999 eine ganze Rente der Invaliden versi cherung (Urk. 11/63 ). Im Jahr 2004 ersuchte die Versicherte zudem um Zusprache von Hilfsmit teln (Urk. 11 /84). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung, welche indes nicht den erwünschten Erfolg brachte (Urk. 11 /104, Urk. 11 /120 - 122). 1.2

Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenent schädigung (Urk. 11 /124). Nach A bklärung der beruflichen und medizi nischen Verhältnisse (Urk. 11 /126 -128 ) bestätigte die IV-Stelle der Versi cherten mit Mit tei lung vom 4. September 2009 den An spr uch auf eine ganze Rente (Urk. 11 /1 30 ). Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Ab klä rung betreffend Hilflosenentschädigung vom

19. April 2010 (Urk. 11 /135) und nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11 /137) mit Ver fügung vom 31. August 2010 ab (Urk. 11 /141). Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 11 /142/3-4) wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 im Verfahren IV.2010.00935 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen An spruchs auf Hilflo sen entschädigung für die Zeit ab dem 1. Septemb er 2010 an die IV-Stelle (Urk. 11 /158/15). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.3

Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosen entschädi gung vom 24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 13 ), kün digte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung an (Urk. 11 /207). Dagegen erhob die Ver sicherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014 (Urk. 11 /211), ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 11 /229) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Y.___ ,

Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014 (Urk. 11 /229/8-10), Einwand.

In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ein Revisions verfahren bezüglich der In validenrente ein (Urk. 11/224, Urk. 11/295/1) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arzt berichten , Urk. 11/227) ein. Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung an (Urk. 11 /230-231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte die Durchführung der Begutachtung in der Nähe ihres Wohnortes und die Berücksichtigung weiterer Fachrichtungen (Urk. 11 /237). Die IV-Stelle vergab den Auftrag an das Zentrum Z.___

(Urk. 11 /250-253 ) und hielt mit Zwischenverfügung

9. Oktober 2014 daran fest (Urk. 11/282 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. November 2014 ( Urk. 11/294/3-5) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2015 teilweise gut und stellte fest, dass durch die Be schwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen eine poly disziplinäre

Begut - achtung in einer MEDAS-Stelle einzu holen sei (Verfahren Nr. IV.2014.01180).

In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 das (Vorbescheids-)Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung sistiert (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhob die Ver sicherte mit Ein gabe vom 28. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei eine Wiederer wä gung des Gerichtsurteil s vom 22. August 2012 im Besonderen auch hinsichtlich der Kostenauflage von Fr. 800.-- zu prüfen und es sei en ihr Leistungen der lebenspraktischen Begleitung zuzusprechen, d azu seien ihr Schreiben vom

18. August 2013 ( Urk. 11/195 ) und ihr Einwandschreiben vom 2. April 2014

(Urk. 11/229 ) sehr genau zu prüfen . Ausserdem sei

die Verfügung vom 18. Dezember 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin anzu weisen, baldmöglichst über ihren An spruch auf lebenspraktische Begleitung zu ent scheiden , sofern die Wiedererwägung und der Anspruch auf Leistungen für die lebenspraktische Begleitung nicht gutgeheissen würden . In prozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

4. März 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Aus den Akten des Verfahrens in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin Nr. IV.2014.01180 wird der Bericht vom 10. Januar 2014 zur

Abklärung für Hilflo sen entschädi gung am 24. August 2013 beigezogen und als Urk. 13 zu den Akten genommen sowie den Parteien mit diesem Urteil in Kopie zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

D ie Wiedererwägung eines Entscheides eines Versicherungsträgers (hier der Invali denversicherung) durch diese B ehörde selbst, ist nur zulässig , sofern und solange der Entscheid nicht durch das Gericht beurteilt wird respektive wurde ( Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG; ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310 ). Hier wurde die im Verfahren IV.2010.00935 angefochtene Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung

vom 31. August 201 0 (Urk. 11/141) mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2012 (Urk. 11/158) bestätigt. Soweit die Be schwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. Januar 2015 (wört lich) eine „Wiedererwägung zum Gerichtsurteil vom 22.8.12“ beantragt, ist dieses Be gehren daher als Revisionsgesuch im Sinne von § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) gegen das gerichtliche Urteil entgegen zu nehmen , mit welchem der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Zeitraum bis Ende Oktober 2010 verneint wurde und für die Zeit ab dem 1. September 2010 die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Hilf losen entschädigung an die Be schwerdegegnerin überwiesen wurde (Urk. 11/158/15) . 1.2

Anfechtungs

- und Streit gegenstand ist weiter

die Verfügung vom

18. Dezember 2014 ( Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung ( P rüfung des Anspruchs einer Hilflosen ent schädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010, Urk. 11/158/15) sistiert hat ( Urk. 2). 1.3

Aufgrund des Sachz usammenhangs der beiden Streitgegenstände zwischen densel ben Parteien rechtfertigt es sich, die beiden Anträge in einem Verfahren zu behandeln. Vorab ist das Revisionsgesuch zu prüfen. 2. 2.1

Nach Art. 61 lit . i ATSG muss die Rev ision von Entscheiden im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewähr leistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 Rz

134 ).

Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschen rechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. No vember 1950 zum Schutze der Men schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wieder gutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss

§ 31 Abs. 1 GSVGer

muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer ). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, als sie das Gerichtsurteil vom 22. August 2012 erhalten habe, sei sie krank gewesen und habe keine Kraft ge habt, ein Rechtsmittel dagegen ans Bundesgericht zu erheben. Auch habe sie dazu aus finanziellen Gründen keinen Anwalt beauftragen können. Die Hilfs or ganisation en A.___ und B.___ habe sie erst im Herbst 2013 kennengelernt. Wegen der neuen Abklärung zur Hilflosenentschädigung

(am 24. August 2013, Urk. 13 S. 1) habe sie in der Ze it vom 8. Dezember 2012 bis 18. August 2013 dennoch einen Einwand dagegen geschrieben. Die Organisationen C.___ , A.___ , B.___ und Frau Dr. Y.___ seien der Meinung, dass sie bereits im Jahr 2010 seit vielen Jahren viele grosse Einschränkungen und Hilfsbedarf habe, welche nach dem Gesetz Leistungen der lebenspraktischen Begleitung rechtfertigen würden. Bei ihr würden psychische und physische Faktoren eine Rolle spielen. Die regelmässigen und vielen Ausfälle wegen ver schiedenartiger Migräne und Infekten, das verlangsamte Arbeiten, die vielfälti gen Bewegungseinschränkungen und die verminderte Leistungskraft schlage sich auch im Zustand der Wohnung nieder, wie die beigelegten Fotos (Urk. 3/2) zeigen würden. Es bleibe wegen ihres Gesundheitszustandes alles liegen. Selbst die Steuererklärung für das Jahr 2014 sei noch nicht erledigt. Besonders in der Zeit von Herbst 2007 bis im Frühling 2009, als sie schwer krank gewesen sei, habe sich zusätzlich enorm viel angestaut, das sie gerne einmal erledigen würde. Für den Hausbesuch der IV-Stelle im April 2010 habe eine Hilfsperson sehr lange gearbeitet, damit die Wohnung einigermassen aufgeräumt gewesen sei. Seit Dezember 2012 sei sie zudem zwischen den Ausfällen vor allem von den aufwändigen Schreiben an die Beschwerde gegnerin

und das Gericht absor biert gewesen. Das sei zu viel für sie und habe zusätzlich ihre Gesundheit beeinträchtigt. Sie könne nicht mehr so weiter machen. Seit langem habe sie nicht mehr so häufig geweint und gezittert, wie in der näheren Vergangenheit. Sie sei nebst der Hilfe im Haushalt durch Helfer seit Jahren von der Hilfe ihrer Mutter abhängig für das Kochen, Einkaufen, Botengänge, was regelmässig viel mehr als zwei Stunden pro Woche ausmache. Diese sei jetzt 84 Jahre alt und habe wegen eines Zeckenbisses selbst Be schwerden. Ein Ersatz für sie sei nötig, auch da sie jederzeit sterben könne. Von Seiten der Beschwerdegegnerin würden die Arztberichte ohne Begründungen und Erklärungen als nicht plausibel beur teil t und Diagnosen wie etwa die Immun schwäche nicht einbezogen .

Aufgrund der vielen in den Schreiben vom 18. August 2013 (Urk. 11/195), vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) und vom 28. Januar 2015 (Urk. 1 ) sowie in diversen Arztbe richten detailliert dargelegten Einwände werde das Gericht ersucht, den Antrag auf Leistungen der lebens praktischen Be gleitung gutzuheissen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

2.3.1

Wie Art. 61 lit . i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechts kräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die von der Gesuchsteller in zu nennen

sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer ). Die Auf zählung in § 29 GSVGer ist abschliessend ( Spross , in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5). Die Vorbringen der Beschwerdefüh rerin besch ränken sich indes darauf darzul e gen , dass es ihr aus gesund - heitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig das Rechts mittel gegen das Urteil vom 2 2. August 2012, mithin innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben .

Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Beilagen

( Urk. 3/1-6) zum Revisionsgesuch können

Umstände entnommen werden , welche einen

Revisions grund im Sinne von § 29 GSVGer

darstellen. In Frage käme höchstens der

Revisionsgrund einer neuen erheblichen Tatsache oder eines neuen erheblichen Beweismittels, welche nicht schon im früheren Ver fahren beigebracht werden konnten ( lit . a) . Hierzu wäre erforderlich, dass es sich um Tatsachen respektive Beweismittel handelt, die der um Revision ersu chenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nich t bekannt waren und daher nicht beigebracht werden konnten (unechte Noven ), so dass das Urteil von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht e

(Spross, a.a.O., § 29 Rz 7). 2.3.2

Betreffend den im Urteil vom 22. August 2012 massgeblich gewesenen Zeitraum bis Ende August 2010 ( Urk. 11/158/15) macht die Beschwerdeführer in

Aus füh rungen zu ihrem Gesundheitszustand und der Notwendigkeit von Unter stüt zung , auch finanzieller Natur von verschiedenen Seiten, welche bereits im damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden können, soweit sie nicht ohne hin schon umfassend in den damaligen Akten und Eingaben Eingang in das Verfahren gefunden hatten .

Im Übrigen

stellt e ine andere Sichtweise und eine andere Würdigung des Sach verhalts kein en Revisions grund dar. Es ist selbst dann kein Revisionsgrund gege ben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mög licher weise unrichtig gewürdigt hat. Es ist sodann nicht möglich , im Revisions ver fahren seinerzeit Ver säumtes nachzu holen. Ebenfalls kein Revisions grund liegt vor, wenn die Gerichtsbehörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern deshalb nicht berücksichtigte, weil sie sie nach ausdrücklicher Erwähnung für unerheblich hielt (Spross, a.a.O., § 29 Rz 7). 2.3.3

Soweit d ie Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den Schreiben vom 1 8. August 2013 (Urk. 11/195) sowie vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) den Gesundhe itszustand, ihre Lebensumstände

und die Notwendigkeit einer Unter stützung für die Zeit ab September 2010 darstellt , betreffen sie nicht den mit Urteil vom 22. August 2012 beurteilten Sach verhalt und sind

daher für die Frage der Revision des rechtskräftigen Urteil s nicht von Belang . Der Begriff der Revision eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Sinne von § 29 GS V Ger ist dabei nicht zu verwechseln mit einem Revisionsverfahren im Verwaltungsver fahren der Invalidenversicherung , das einen Anspruch aufgrund neu eingetrete ner Tatsachen (etwa die Verschlechterung oder Ver besserung eines Gesundheits zustandes seit dem letzten Entscheid) prüft. 2.4

Das Gesuch um Wiedererwägung respektive Revision des Gerichtsurteils vom

22. August 2012 ist

– auch hinsichtlich des Kostenpunktes - nach dem Gesagten

mangels Vorbringen eines Revisions grundes im Sinne von § 29 GSVGer

abzu weisen. Zum Kostenpunkt ist einzig darauf hinzuweisen, dass bei finanziellen Engpässen ein Gesuch um Ratenzahlung beim Gericht gestellt werden kann. 3. 3.1

3.1.1

Zu prüfen bleibt die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 , womit d ie Beschwerdegegnerin das bei ihr hängige

Re visionsverfahren betref fend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung sistiert hat (Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, wie bereits im Urteil vom 22. August 2012 in der Erwägung 1.4 ( Urk. 11/158/5) festgehalten worden sei, seien bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Le bensverrichtungen Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zu läs sig, sondern notwendig. Vorliegend sei der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geklärt, weshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die Klärung des Gesundheitszustandes sei nicht nur für den Ent scheid über die Rentenleistung, sondern auch für den Entscheid über die Hilf losenentschädigung notwendig. Würde der Entscheid über die Hilflosen ent schä digung bereits erlassen, würde der Untersuchungsgrundsatz verletzt werden ( Urk. 2). 3.1.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Resultat der Anspruchs prü fung stehe bereits seit April/Mai 2014 fest und sei ihr per E-Mail im Mai 2014 bekannt gegeben worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich sowieso auf das rechtskräftige Gerichtsurteil vom 2 2. August 201 2 ab und halte ungeachtet aller Einwände und Arztberichte, die sie eingesendet habe, daran fest. Das Abwarten des Rentenrevisionsverfahrens sei keine Voraussetzung, um die Ver fügung bezüglich lebensprakti scher Begleitung abzuschliessen.

Bei allen Schreiben an sie bezüglich polydisziplinärer Untersuchung sei überall ge stan den, dass es um die Prüfung der Arbeitsfähigkeit gehe, was ein ganz anderes Thema sei. Es sei ihr zu viel, zwei Themen parallel laufen zu lassen. Per E-Mail vom Dezember 2014 sei ihr mit geteilt worden, dass es um den Gesund heits zustand gehe. Umso wichtiger sei es, dass sie vorgängig ein Gutachten von neutralen Fachärzten einhole. Der Zeitraum, bis wann sie dieses habe, sei aber nicht voraussehbar und richte sich nach ihren Kräften. Ein gründlicher und exakter medizinischer Bericht erfordere aber auf jeden Fall in jeder Fach richtung (Neurologie, Immu nologie, Rheumatologie, Interne Medizin) mehrere Untersuchungen. Die IV-Gut achter würden nicht gründlich medizinisch unter suchen, sie würden bloss eine grobe Einschätzung abgeben . Ein solches Gut achten sei wegen der Sparmass nahmen definitiv nicht neutral, sondern ver sicherungsbezogen. Im Feststel lungsblatt

vom 16. Januar 2015 seien zudem verschiedene Diagnosen ver schwiegen worden, was klar zeige, dass die Be schwerdegegnerin

ihre tatsächli che Lage nicht berücksichtigen wolle, sondern nur Sparmassnahmen verfolge. Es fehle auch der soziale Aspekt, es sei doch eine Sozialversicherung. Zudem würden sich immer wieder Fehlinformationen in die IV-Texte eins chleichen. Sie würde gerne Stellung beziehen zu sämtlichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Jahre 2009 bis 2015, in denen es um die Abklä rung der Hilflosenentschädigung und um ihre Reisefähigkeit gehe. Sie bitte um die Auslieferung sämtlicher Berichte des RAD

( Urk. 1 S. 5 ff.). 3.2 .

3.2.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2014

( Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs verfahren ( VwVG ). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig an fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1) oder wenn in der Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechts verzögerung geltend gemacht wird

oder Sachverhaltselemente vorge bracht werden, die - wenn sie zutreffen - den Tatbestand der Rechts verzögerung erfüllen können , was der materiellen Beurteilung unterliegen würde ( Urteil des Bundesgerichts H 111/06

vom 2 2. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht wieder gutzumachende Nachteil in der Regel verneint ( Kieser , a.a.O., Art. 56 Rz 10 mit Hinweis auf SVR 1996 IV Nr. 93, 1997 ALV Nr. 84; vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts I 124/02 vom 7. Mai 2002 und 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 ). 3.2.2

Aus den Ausführung en der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwie fern sich

durch die Sistierung des Revisionsverfahrens in Bezug auf den Anspruch auf Hilf losen entschädigung

ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergeben könnte. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, betrifft ledig lich die Annahme, dass der Endentscheid durch weitere medizinische Abklä rungen mittels eines von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht zu ihren Gunsten beeinflusst werden könnte. Allfällige Einwände gegen das Resultat einer solchen Abklärung können jedoch auch noch im Verfahren gegen den Endentscheid vorgebracht werden. Zu den Rügen der von der

Beschwerde geg nerin beauftragte n Begutachtung durch ein polydisziplinäres Gutachten wird im Übrigen auf die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts Nr. IV.2014.01180 vom 27. Februar 2015 verwiesen.

In den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sistierung des Verfahrens wegen weiteren medizinischen Abklärungen ist offensichtlich auch kein für eine Rechtsverzögerung geeigneter Sachverhalt zu erblicken. Hinzu kommt, dass im Urteil vom 22. August 2012 die Sache ausdrücklich zur K lärung des Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

für die Zeit ab September 2010 überwiesen wurde ( Urk. 11/158/14-15) und die dazu erfolgte

Abklärung vor Ort am 28. Juli 2012 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 13) weitere medizinische Abklärungen nicht ausschliesst (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2013 vom 1 8. August 2014 E. 2.2). 3.2.3

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 ( Urk. 2) ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteil s nach dem Gesagten nicht einzutreten. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerde führerin nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ist einzig noch darauf hinzuweisen, dass sich die in Aussicht gestellte Begutachtung auch zur Frage der Hilflosigkeit zu äussern hat. 4.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Berichte der RAD-Ärzte der Jahre 2009 bis 2015 zuzustellen, ist sodann zu bemerken, dass sich diese jeweils in den Feststellungsblättern der Beschwerdegegnerin befinden und diese somit bereits in de m der Beschwerdeführerin meh rfach zugestellten Akten dossier enthalten sind. Denn e s werden

im Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin in der Regel, insbesondere wenn keine eigene klinische Unter suchung durch einen RAD-Arzt erfolgt e , keine separat abgelegten Stel lungnahmen der RAD -Ärzte erstellt , sondern diese werden direkt im Fest - stellungsblatt angebracht. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltli che Prozessführung ( Urk. 1 S. 1) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00935 vom 22. August 2012 wird abgewiesen. 2.

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2014

wird nicht eingetreten . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 D ie Wiedererwägung eines Entscheides eines Versicherungsträgers (hier der Invali denversicherung) durch diese B ehörde selbst, ist nur zulässig , sofern und solange der Entscheid nicht durch das Gericht beurteilt wird respektive wurde ( Art. 53 Abs.

E. 1.2 Anfechtungs

- und Streit gegenstand ist weiter

die Verfügung vom

18. Dezember 2014 ( Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung ( P rüfung des Anspruchs einer Hilflosen ent schädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010, Urk. 11/158/15) sistiert hat ( Urk. 2).

E. 1.3 Aufgrund des Sachz usammenhangs der beiden Streitgegenstände zwischen densel ben Parteien rechtfertigt es sich, die beiden Anträge in einem Verfahren zu behandeln. Vorab ist das Revisionsgesuch zu prüfen. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhob die Ver sicherte mit Ein gabe vom 28. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei eine Wiederer wä gung des Gerichtsurteil s vom 22. August 2012 im Besonderen auch hinsichtlich der Kostenauflage von Fr. 800.-- zu prüfen und es sei en ihr Leistungen der lebenspraktischen Begleitung zuzusprechen, d azu seien ihr Schreiben vom

18. August 2013 ( Urk. 11/195 ) und ihr Einwandschreiben vom 2. April 2014

(Urk. 11/229 ) sehr genau zu prüfen . Ausserdem sei

die Verfügung vom 18. Dezember 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin anzu weisen, baldmöglichst über ihren An spruch auf lebenspraktische Begleitung zu ent scheiden , sofern die Wiedererwägung und der Anspruch auf Leistungen für die lebenspraktische Begleitung nicht gutgeheissen würden . In prozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

4. März 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Aus den Akten des Verfahrens in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin Nr. IV.2014.01180 wird der Bericht vom 10. Januar 2014 zur

Abklärung für Hilflo sen entschädi gung am 24. August 2013 beigezogen und als Urk. 13 zu den Akten genommen sowie den Parteien mit diesem Urteil in Kopie zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Nach Art. 61 lit . i ATSG muss die Rev ision von Entscheiden im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewähr leistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 Rz

134 ).

Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschen rechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. No vember 1950 zum Schutze der Men schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wieder gutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss

§ 31 Abs. 1 GSVGer

muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, als sie das Gerichtsurteil vom 22. August 2012 erhalten habe, sei sie krank gewesen und habe keine Kraft ge habt, ein Rechtsmittel dagegen ans Bundesgericht zu erheben. Auch habe sie dazu aus finanziellen Gründen keinen Anwalt beauftragen können. Die Hilfs or ganisation en A.___ und B.___ habe sie erst im Herbst 2013 kennengelernt. Wegen der neuen Abklärung zur Hilflosenentschädigung

(am 24. August 2013, Urk. 13 S. 1) habe sie in der Ze it vom 8. Dezember 2012 bis 18. August 2013 dennoch einen Einwand dagegen geschrieben. Die Organisationen C.___ , A.___ , B.___ und Frau Dr. Y.___ seien der Meinung, dass sie bereits im Jahr 2010 seit vielen Jahren viele grosse Einschränkungen und Hilfsbedarf habe, welche nach dem Gesetz Leistungen der lebenspraktischen Begleitung rechtfertigen würden. Bei ihr würden psychische und physische Faktoren eine Rolle spielen. Die regelmässigen und vielen Ausfälle wegen ver schiedenartiger Migräne und Infekten, das verlangsamte Arbeiten, die vielfälti gen Bewegungseinschränkungen und die verminderte Leistungskraft schlage sich auch im Zustand der Wohnung nieder, wie die beigelegten Fotos (Urk. 3/2) zeigen würden. Es bleibe wegen ihres Gesundheitszustandes alles liegen. Selbst die Steuererklärung für das Jahr 2014 sei noch nicht erledigt. Besonders in der Zeit von Herbst 2007 bis im Frühling 2009, als sie schwer krank gewesen sei, habe sich zusätzlich enorm viel angestaut, das sie gerne einmal erledigen würde. Für den Hausbesuch der IV-Stelle im April 2010 habe eine Hilfsperson sehr lange gearbeitet, damit die Wohnung einigermassen aufgeräumt gewesen sei. Seit Dezember 2012 sei sie zudem zwischen den Ausfällen vor allem von den aufwändigen Schreiben an die Beschwerde gegnerin

und das Gericht absor biert gewesen. Das sei zu viel für sie und habe zusätzlich ihre Gesundheit beeinträchtigt. Sie könne nicht mehr so weiter machen. Seit langem habe sie nicht mehr so häufig geweint und gezittert, wie in der näheren Vergangenheit. Sie sei nebst der Hilfe im Haushalt durch Helfer seit Jahren von der Hilfe ihrer Mutter abhängig für das Kochen, Einkaufen, Botengänge, was regelmässig viel mehr als zwei Stunden pro Woche ausmache. Diese sei jetzt 84 Jahre alt und habe wegen eines Zeckenbisses selbst Be schwerden. Ein Ersatz für sie sei nötig, auch da sie jederzeit sterben könne. Von Seiten der Beschwerdegegnerin würden die Arztberichte ohne Begründungen und Erklärungen als nicht plausibel beur teil t und Diagnosen wie etwa die Immun schwäche nicht einbezogen .

Aufgrund der vielen in den Schreiben vom 18. August 2013 (Urk. 11/195), vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) und vom 28. Januar 2015 (Urk. 1 ) sowie in diversen Arztbe richten detailliert dargelegten Einwände werde das Gericht ersucht, den Antrag auf Leistungen der lebens praktischen Be gleitung gutzuheissen ( Urk. 1 S. 3 ff.).

E. 2.3.1 Wie Art. 61 lit . i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechts kräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die von der Gesuchsteller in zu nennen

sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer ). Die Auf zählung in § 29 GSVGer ist abschliessend ( Spross , in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5). Die Vorbringen der Beschwerdefüh rerin besch ränken sich indes darauf darzul e gen , dass es ihr aus gesund - heitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig das Rechts mittel gegen das Urteil vom 2 2. August 2012, mithin innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben .

Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Beilagen

( Urk. 3/1-6) zum Revisionsgesuch können

Umstände entnommen werden , welche einen

Revisions grund im Sinne von § 29 GSVGer

darstellen. In Frage käme höchstens der

Revisionsgrund einer neuen erheblichen Tatsache oder eines neuen erheblichen Beweismittels, welche nicht schon im früheren Ver fahren beigebracht werden konnten ( lit . a) . Hierzu wäre erforderlich, dass es sich um Tatsachen respektive Beweismittel handelt, die der um Revision ersu chenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nich t bekannt waren und daher nicht beigebracht werden konnten (unechte Noven ), so dass das Urteil von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht e

(Spross, a.a.O., § 29 Rz 7).

E. 2.3.2 Betreffend den im Urteil vom 22. August 2012 massgeblich gewesenen Zeitraum bis Ende August 2010 ( Urk. 11/158/15) macht die Beschwerdeführer in

Aus füh rungen zu ihrem Gesundheitszustand und der Notwendigkeit von Unter stüt zung , auch finanzieller Natur von verschiedenen Seiten, welche bereits im damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden können, soweit sie nicht ohne hin schon umfassend in den damaligen Akten und Eingaben Eingang in das Verfahren gefunden hatten .

Im Übrigen

stellt e ine andere Sichtweise und eine andere Würdigung des Sach verhalts kein en Revisions grund dar. Es ist selbst dann kein Revisionsgrund gege ben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mög licher weise unrichtig gewürdigt hat. Es ist sodann nicht möglich , im Revisions ver fahren seinerzeit Ver säumtes nachzu holen. Ebenfalls kein Revisions grund liegt vor, wenn die Gerichtsbehörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern deshalb nicht berücksichtigte, weil sie sie nach ausdrücklicher Erwähnung für unerheblich hielt (Spross, a.a.O., § 29 Rz 7).

E. 2.3.3 Soweit d ie Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den Schreiben vom 1 8. August 2013 (Urk. 11/195) sowie vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) den Gesundhe itszustand, ihre Lebensumstände

und die Notwendigkeit einer Unter stützung für die Zeit ab September 2010 darstellt , betreffen sie nicht den mit Urteil vom 22. August 2012 beurteilten Sach verhalt und sind

daher für die Frage der Revision des rechtskräftigen Urteil s nicht von Belang . Der Begriff der Revision eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Sinne von § 29 GS V Ger ist dabei nicht zu verwechseln mit einem Revisionsverfahren im Verwaltungsver fahren der Invalidenversicherung , das einen Anspruch aufgrund neu eingetrete ner Tatsachen (etwa die Verschlechterung oder Ver besserung eines Gesundheits zustandes seit dem letzten Entscheid) prüft.

E. 2.4 Das Gesuch um Wiedererwägung respektive Revision des Gerichtsurteils vom

22. August 2012 ist

– auch hinsichtlich des Kostenpunktes - nach dem Gesagten

mangels Vorbringen eines Revisions grundes im Sinne von § 29 GSVGer

abzu weisen. Zum Kostenpunkt ist einzig darauf hinzuweisen, dass bei finanziellen Engpässen ein Gesuch um Ratenzahlung beim Gericht gestellt werden kann.

E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG; ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310 ). Hier wurde die im Verfahren IV.2010.00935 angefochtene Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung

vom 31. August 201 0 (Urk. 11/141) mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2012 (Urk. 11/158) bestätigt. Soweit die Be schwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. Januar 2015 (wört lich) eine „Wiedererwägung zum Gerichtsurteil vom 22.8.12“ beantragt, ist dieses Be gehren daher als Revisionsgesuch im Sinne von § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) gegen das gerichtliche Urteil entgegen zu nehmen , mit welchem der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Zeitraum bis Ende Oktober 2010 verneint wurde und für die Zeit ab dem 1. September 2010 die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Hilf losen entschädigung an die Be schwerdegegnerin überwiesen wurde (Urk. 11/158/15) .

E. 3.1.1 Zu prüfen bleibt die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 , womit d ie Beschwerdegegnerin das bei ihr hängige

Re visionsverfahren betref fend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung sistiert hat (Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, wie bereits im Urteil vom 22. August 2012 in der Erwägung 1.4 ( Urk. 11/158/5) festgehalten worden sei, seien bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Le bensverrichtungen Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zu läs sig, sondern notwendig. Vorliegend sei der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geklärt, weshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die Klärung des Gesundheitszustandes sei nicht nur für den Ent scheid über die Rentenleistung, sondern auch für den Entscheid über die Hilf losenentschädigung notwendig. Würde der Entscheid über die Hilflosen ent schä digung bereits erlassen, würde der Untersuchungsgrundsatz verletzt werden ( Urk. 2).

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Resultat der Anspruchs prü fung stehe bereits seit April/Mai 2014 fest und sei ihr per E-Mail im Mai 2014 bekannt gegeben worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich sowieso auf das rechtskräftige Gerichtsurteil vom 2 2. August 201 2 ab und halte ungeachtet aller Einwände und Arztberichte, die sie eingesendet habe, daran fest. Das Abwarten des Rentenrevisionsverfahrens sei keine Voraussetzung, um die Ver fügung bezüglich lebensprakti scher Begleitung abzuschliessen.

Bei allen Schreiben an sie bezüglich polydisziplinärer Untersuchung sei überall ge stan den, dass es um die Prüfung der Arbeitsfähigkeit gehe, was ein ganz anderes Thema sei. Es sei ihr zu viel, zwei Themen parallel laufen zu lassen. Per E-Mail vom Dezember 2014 sei ihr mit geteilt worden, dass es um den Gesund heits zustand gehe. Umso wichtiger sei es, dass sie vorgängig ein Gutachten von neutralen Fachärzten einhole. Der Zeitraum, bis wann sie dieses habe, sei aber nicht voraussehbar und richte sich nach ihren Kräften. Ein gründlicher und exakter medizinischer Bericht erfordere aber auf jeden Fall in jeder Fach richtung (Neurologie, Immu nologie, Rheumatologie, Interne Medizin) mehrere Untersuchungen. Die IV-Gut achter würden nicht gründlich medizinisch unter suchen, sie würden bloss eine grobe Einschätzung abgeben . Ein solches Gut achten sei wegen der Sparmass nahmen definitiv nicht neutral, sondern ver sicherungsbezogen. Im Feststel lungsblatt

vom 16. Januar 2015 seien zudem verschiedene Diagnosen ver schwiegen worden, was klar zeige, dass die Be schwerdegegnerin

ihre tatsächli che Lage nicht berücksichtigen wolle, sondern nur Sparmassnahmen verfolge. Es fehle auch der soziale Aspekt, es sei doch eine Sozialversicherung. Zudem würden sich immer wieder Fehlinformationen in die IV-Texte eins chleichen. Sie würde gerne Stellung beziehen zu sämtlichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Jahre 2009 bis 2015, in denen es um die Abklä rung der Hilflosenentschädigung und um ihre Reisefähigkeit gehe. Sie bitte um die Auslieferung sämtlicher Berichte des RAD

( Urk. 1 S. 5 ff.).

E. 3.2.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2014

( Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art.

E. 3.2.2 Aus den Ausführung en der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwie fern sich

durch die Sistierung des Revisionsverfahrens in Bezug auf den Anspruch auf Hilf losen entschädigung

ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergeben könnte. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, betrifft ledig lich die Annahme, dass der Endentscheid durch weitere medizinische Abklä rungen mittels eines von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht zu ihren Gunsten beeinflusst werden könnte. Allfällige Einwände gegen das Resultat einer solchen Abklärung können jedoch auch noch im Verfahren gegen den Endentscheid vorgebracht werden. Zu den Rügen der von der

Beschwerde geg nerin beauftragte n Begutachtung durch ein polydisziplinäres Gutachten wird im Übrigen auf die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts Nr. IV.2014.01180 vom 27. Februar 2015 verwiesen.

In den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sistierung des Verfahrens wegen weiteren medizinischen Abklärungen ist offensichtlich auch kein für eine Rechtsverzögerung geeigneter Sachverhalt zu erblicken. Hinzu kommt, dass im Urteil vom 22. August 2012 die Sache ausdrücklich zur K lärung des Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

für die Zeit ab September 2010 überwiesen wurde ( Urk. 11/158/14-15) und die dazu erfolgte

Abklärung vor Ort am 28. Juli 2012 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 13) weitere medizinische Abklärungen nicht ausschliesst (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2013 vom 1 8. August 2014 E. 2.2).

E. 3.2.3 Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 ( Urk. 2) ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteil s nach dem Gesagten nicht einzutreten. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerde führerin nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ist einzig noch darauf hinzuweisen, dass sich die in Aussicht gestellte Begutachtung auch zur Frage der Hilflosigkeit zu äussern hat. 4.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Berichte der RAD-Ärzte der Jahre 2009 bis 2015 zuzustellen, ist sodann zu bemerken, dass sich diese jeweils in den Feststellungsblättern der Beschwerdegegnerin befinden und diese somit bereits in de m der Beschwerdeführerin meh rfach zugestellten Akten dossier enthalten sind. Denn e s werden

im Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin in der Regel, insbesondere wenn keine eigene klinische Unter suchung durch einen RAD-Arzt erfolgt e , keine separat abgelegten Stel lungnahmen der RAD -Ärzte erstellt , sondern diese werden direkt im Fest - stellungsblatt angebracht.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00148 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen einer neuro tischen Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz (Urk. 11/11/2), eines Chronic

fatigue

Sydroms respektive einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0; Urk. 11/22/9) beziehungsweise einer schweren multiplen körperlichen Fehl steuerung im Sinne einer Somatisierung (Urk. 11/25/5) ab dem 1. August 1990 eine halbe (Urk. 11/27) und seit dem

1. März 1999 eine ganze Rente der Invaliden versi cherung (Urk. 11/63 ). Im Jahr 2004 ersuchte die Versicherte zudem um Zusprache von Hilfsmit teln (Urk. 11 /84). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung, welche indes nicht den erwünschten Erfolg brachte (Urk. 11 /104, Urk. 11 /120 - 122). 1.2

Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenent schädigung (Urk. 11 /124). Nach A bklärung der beruflichen und medizi nischen Verhältnisse (Urk. 11 /126 -128 ) bestätigte die IV-Stelle der Versi cherten mit Mit tei lung vom 4. September 2009 den An spr uch auf eine ganze Rente (Urk. 11 /1 30 ). Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Ab klä rung betreffend Hilflosenentschädigung vom

19. April 2010 (Urk. 11 /135) und nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11 /137) mit Ver fügung vom 31. August 2010 ab (Urk. 11 /141). Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 11 /142/3-4) wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 im Verfahren IV.2010.00935 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen An spruchs auf Hilflo sen entschädigung für die Zeit ab dem 1. Septemb er 2010 an die IV-Stelle (Urk. 11 /158/15). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.3

Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosen entschädi gung vom 24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 13 ), kün digte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung an (Urk. 11 /207). Dagegen erhob die Ver sicherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014 (Urk. 11 /211), ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 (Urk. 11 /229) und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Y.___ ,

Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014 (Urk. 11 /229/8-10), Einwand.

In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ein Revisions verfahren bezüglich der In validenrente ein (Urk. 11/224, Urk. 11/295/1) und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arzt berichten , Urk. 11/227) ein. Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung an (Urk. 11 /230-231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte die Durchführung der Begutachtung in der Nähe ihres Wohnortes und die Berücksichtigung weiterer Fachrichtungen (Urk. 11 /237). Die IV-Stelle vergab den Auftrag an das Zentrum Z.___

(Urk. 11 /250-253 ) und hielt mit Zwischenverfügung

9. Oktober 2014 daran fest (Urk. 11/282 ). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. November 2014 ( Urk. 11/294/3-5) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2015 teilweise gut und stellte fest, dass durch die Be schwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen eine poly disziplinäre

Begut - achtung in einer MEDAS-Stelle einzu holen sei (Verfahren Nr. IV.2014.01180).

In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 das (Vorbescheids-)Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung sistiert (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhob die Ver sicherte mit Ein gabe vom 28. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei eine Wiederer wä gung des Gerichtsurteil s vom 22. August 2012 im Besonderen auch hinsichtlich der Kostenauflage von Fr. 800.-- zu prüfen und es sei en ihr Leistungen der lebenspraktischen Begleitung zuzusprechen, d azu seien ihr Schreiben vom

18. August 2013 ( Urk. 11/195 ) und ihr Einwandschreiben vom 2. April 2014

(Urk. 11/229 ) sehr genau zu prüfen . Ausserdem sei

die Verfügung vom 18. Dezember 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin anzu weisen, baldmöglichst über ihren An spruch auf lebenspraktische Begleitung zu ent scheiden , sofern die Wiedererwägung und der Anspruch auf Leistungen für die lebenspraktische Begleitung nicht gutgeheissen würden . In prozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Be schwerde gegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom

4. März 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Aus den Akten des Verfahrens in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin Nr. IV.2014.01180 wird der Bericht vom 10. Januar 2014 zur

Abklärung für Hilflo sen entschädi gung am 24. August 2013 beigezogen und als Urk. 13 zu den Akten genommen sowie den Parteien mit diesem Urteil in Kopie zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

D ie Wiedererwägung eines Entscheides eines Versicherungsträgers (hier der Invali denversicherung) durch diese B ehörde selbst, ist nur zulässig , sofern und solange der Entscheid nicht durch das Gericht beurteilt wird respektive wurde ( Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG; ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310 ). Hier wurde die im Verfahren IV.2010.00935 angefochtene Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung

vom 31. August 201 0 (Urk. 11/141) mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2012 (Urk. 11/158) bestätigt. Soweit die Be schwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. Januar 2015 (wört lich) eine „Wiedererwägung zum Gerichtsurteil vom 22.8.12“ beantragt, ist dieses Be gehren daher als Revisionsgesuch im Sinne von § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) gegen das gerichtliche Urteil entgegen zu nehmen , mit welchem der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Zeitraum bis Ende Oktober 2010 verneint wurde und für die Zeit ab dem 1. September 2010 die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Hilf losen entschädigung an die Be schwerdegegnerin überwiesen wurde (Urk. 11/158/15) . 1.2

Anfechtungs

- und Streit gegenstand ist weiter

die Verfügung vom

18. Dezember 2014 ( Urk. 2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung ( P rüfung des Anspruchs einer Hilflosen ent schädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010, Urk. 11/158/15) sistiert hat ( Urk. 2). 1.3

Aufgrund des Sachz usammenhangs der beiden Streitgegenstände zwischen densel ben Parteien rechtfertigt es sich, die beiden Anträge in einem Verfahren zu behandeln. Vorab ist das Revisionsgesuch zu prüfen. 2. 2.1

Nach Art. 61 lit . i ATSG muss die Rev ision von Entscheiden im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewähr leistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 Rz

134 ).

Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschen rechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. No vember 1950 zum Schutze der Men schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wieder gutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss

§ 31 Abs. 1 GSVGer

muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer ). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, als sie das Gerichtsurteil vom 22. August 2012 erhalten habe, sei sie krank gewesen und habe keine Kraft ge habt, ein Rechtsmittel dagegen ans Bundesgericht zu erheben. Auch habe sie dazu aus finanziellen Gründen keinen Anwalt beauftragen können. Die Hilfs or ganisation en A.___ und B.___ habe sie erst im Herbst 2013 kennengelernt. Wegen der neuen Abklärung zur Hilflosenentschädigung

(am 24. August 2013, Urk. 13 S. 1) habe sie in der Ze it vom 8. Dezember 2012 bis 18. August 2013 dennoch einen Einwand dagegen geschrieben. Die Organisationen C.___ , A.___ , B.___ und Frau Dr. Y.___ seien der Meinung, dass sie bereits im Jahr 2010 seit vielen Jahren viele grosse Einschränkungen und Hilfsbedarf habe, welche nach dem Gesetz Leistungen der lebenspraktischen Begleitung rechtfertigen würden. Bei ihr würden psychische und physische Faktoren eine Rolle spielen. Die regelmässigen und vielen Ausfälle wegen ver schiedenartiger Migräne und Infekten, das verlangsamte Arbeiten, die vielfälti gen Bewegungseinschränkungen und die verminderte Leistungskraft schlage sich auch im Zustand der Wohnung nieder, wie die beigelegten Fotos (Urk. 3/2) zeigen würden. Es bleibe wegen ihres Gesundheitszustandes alles liegen. Selbst die Steuererklärung für das Jahr 2014 sei noch nicht erledigt. Besonders in der Zeit von Herbst 2007 bis im Frühling 2009, als sie schwer krank gewesen sei, habe sich zusätzlich enorm viel angestaut, das sie gerne einmal erledigen würde. Für den Hausbesuch der IV-Stelle im April 2010 habe eine Hilfsperson sehr lange gearbeitet, damit die Wohnung einigermassen aufgeräumt gewesen sei. Seit Dezember 2012 sei sie zudem zwischen den Ausfällen vor allem von den aufwändigen Schreiben an die Beschwerde gegnerin

und das Gericht absor biert gewesen. Das sei zu viel für sie und habe zusätzlich ihre Gesundheit beeinträchtigt. Sie könne nicht mehr so weiter machen. Seit langem habe sie nicht mehr so häufig geweint und gezittert, wie in der näheren Vergangenheit. Sie sei nebst der Hilfe im Haushalt durch Helfer seit Jahren von der Hilfe ihrer Mutter abhängig für das Kochen, Einkaufen, Botengänge, was regelmässig viel mehr als zwei Stunden pro Woche ausmache. Diese sei jetzt 84 Jahre alt und habe wegen eines Zeckenbisses selbst Be schwerden. Ein Ersatz für sie sei nötig, auch da sie jederzeit sterben könne. Von Seiten der Beschwerdegegnerin würden die Arztberichte ohne Begründungen und Erklärungen als nicht plausibel beur teil t und Diagnosen wie etwa die Immun schwäche nicht einbezogen .

Aufgrund der vielen in den Schreiben vom 18. August 2013 (Urk. 11/195), vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) und vom 28. Januar 2015 (Urk. 1 ) sowie in diversen Arztbe richten detailliert dargelegten Einwände werde das Gericht ersucht, den Antrag auf Leistungen der lebens praktischen Be gleitung gutzuheissen ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3

2.3.1

Wie Art. 61 lit . i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechts kräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die von der Gesuchsteller in zu nennen

sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer ). Die Auf zählung in § 29 GSVGer ist abschliessend ( Spross , in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5). Die Vorbringen der Beschwerdefüh rerin besch ränken sich indes darauf darzul e gen , dass es ihr aus gesund - heitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig das Rechts mittel gegen das Urteil vom 2 2. August 2012, mithin innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben .

Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Beilagen

( Urk. 3/1-6) zum Revisionsgesuch können

Umstände entnommen werden , welche einen

Revisions grund im Sinne von § 29 GSVGer

darstellen. In Frage käme höchstens der

Revisionsgrund einer neuen erheblichen Tatsache oder eines neuen erheblichen Beweismittels, welche nicht schon im früheren Ver fahren beigebracht werden konnten ( lit . a) . Hierzu wäre erforderlich, dass es sich um Tatsachen respektive Beweismittel handelt, die der um Revision ersu chenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nich t bekannt waren und daher nicht beigebracht werden konnten (unechte Noven ), so dass das Urteil von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht e

(Spross, a.a.O., § 29 Rz 7). 2.3.2

Betreffend den im Urteil vom 22. August 2012 massgeblich gewesenen Zeitraum bis Ende August 2010 ( Urk. 11/158/15) macht die Beschwerdeführer in

Aus füh rungen zu ihrem Gesundheitszustand und der Notwendigkeit von Unter stüt zung , auch finanzieller Natur von verschiedenen Seiten, welche bereits im damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden können, soweit sie nicht ohne hin schon umfassend in den damaligen Akten und Eingaben Eingang in das Verfahren gefunden hatten .

Im Übrigen

stellt e ine andere Sichtweise und eine andere Würdigung des Sach verhalts kein en Revisions grund dar. Es ist selbst dann kein Revisionsgrund gege ben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mög licher weise unrichtig gewürdigt hat. Es ist sodann nicht möglich , im Revisions ver fahren seinerzeit Ver säumtes nachzu holen. Ebenfalls kein Revisions grund liegt vor, wenn die Gerichtsbehörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern deshalb nicht berücksichtigte, weil sie sie nach ausdrücklicher Erwähnung für unerheblich hielt (Spross, a.a.O., § 29 Rz 7). 2.3.3

Soweit d ie Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den Schreiben vom 1 8. August 2013 (Urk. 11/195) sowie vom 2. April 2014 (Urk. 11/229) den Gesundhe itszustand, ihre Lebensumstände

und die Notwendigkeit einer Unter stützung für die Zeit ab September 2010 darstellt , betreffen sie nicht den mit Urteil vom 22. August 2012 beurteilten Sach verhalt und sind

daher für die Frage der Revision des rechtskräftigen Urteil s nicht von Belang . Der Begriff der Revision eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Sinne von § 29 GS V Ger ist dabei nicht zu verwechseln mit einem Revisionsverfahren im Verwaltungsver fahren der Invalidenversicherung , das einen Anspruch aufgrund neu eingetrete ner Tatsachen (etwa die Verschlechterung oder Ver besserung eines Gesundheits zustandes seit dem letzten Entscheid) prüft. 2.4

Das Gesuch um Wiedererwägung respektive Revision des Gerichtsurteils vom

22. August 2012 ist

– auch hinsichtlich des Kostenpunktes - nach dem Gesagten

mangels Vorbringen eines Revisions grundes im Sinne von § 29 GSVGer

abzu weisen. Zum Kostenpunkt ist einzig darauf hinzuweisen, dass bei finanziellen Engpässen ein Gesuch um Ratenzahlung beim Gericht gestellt werden kann. 3. 3.1

3.1.1

Zu prüfen bleibt die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 , womit d ie Beschwerdegegnerin das bei ihr hängige

Re visionsverfahren betref fend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung sistiert hat (Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, wie bereits im Urteil vom 22. August 2012 in der Erwägung 1.4 ( Urk. 11/158/5) festgehalten worden sei, seien bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Le bensverrichtungen Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zu läs sig, sondern notwendig. Vorliegend sei der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geklärt, weshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die Klärung des Gesundheitszustandes sei nicht nur für den Ent scheid über die Rentenleistung, sondern auch für den Entscheid über die Hilf losenentschädigung notwendig. Würde der Entscheid über die Hilflosen ent schä digung bereits erlassen, würde der Untersuchungsgrundsatz verletzt werden ( Urk. 2). 3.1.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Resultat der Anspruchs prü fung stehe bereits seit April/Mai 2014 fest und sei ihr per E-Mail im Mai 2014 bekannt gegeben worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich sowieso auf das rechtskräftige Gerichtsurteil vom 2 2. August 201 2 ab und halte ungeachtet aller Einwände und Arztberichte, die sie eingesendet habe, daran fest. Das Abwarten des Rentenrevisionsverfahrens sei keine Voraussetzung, um die Ver fügung bezüglich lebensprakti scher Begleitung abzuschliessen.

Bei allen Schreiben an sie bezüglich polydisziplinärer Untersuchung sei überall ge stan den, dass es um die Prüfung der Arbeitsfähigkeit gehe, was ein ganz anderes Thema sei. Es sei ihr zu viel, zwei Themen parallel laufen zu lassen. Per E-Mail vom Dezember 2014 sei ihr mit geteilt worden, dass es um den Gesund heits zustand gehe. Umso wichtiger sei es, dass sie vorgängig ein Gutachten von neutralen Fachärzten einhole. Der Zeitraum, bis wann sie dieses habe, sei aber nicht voraussehbar und richte sich nach ihren Kräften. Ein gründlicher und exakter medizinischer Bericht erfordere aber auf jeden Fall in jeder Fach richtung (Neurologie, Immu nologie, Rheumatologie, Interne Medizin) mehrere Untersuchungen. Die IV-Gut achter würden nicht gründlich medizinisch unter suchen, sie würden bloss eine grobe Einschätzung abgeben . Ein solches Gut achten sei wegen der Sparmass nahmen definitiv nicht neutral, sondern ver sicherungsbezogen. Im Feststel lungsblatt

vom 16. Januar 2015 seien zudem verschiedene Diagnosen ver schwiegen worden, was klar zeige, dass die Be schwerdegegnerin

ihre tatsächli che Lage nicht berücksichtigen wolle, sondern nur Sparmassnahmen verfolge. Es fehle auch der soziale Aspekt, es sei doch eine Sozialversicherung. Zudem würden sich immer wieder Fehlinformationen in die IV-Texte eins chleichen. Sie würde gerne Stellung beziehen zu sämtlichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Jahre 2009 bis 2015, in denen es um die Abklä rung der Hilflosenentschädigung und um ihre Reisefähigkeit gehe. Sie bitte um die Auslieferung sämtlicher Berichte des RAD

( Urk. 1 S. 5 ff.). 3.2 .

3.2.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2014

( Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbin dung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs verfahren ( VwVG ). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig an fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1) oder wenn in der Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechts verzögerung geltend gemacht wird

oder Sachverhaltselemente vorge bracht werden, die - wenn sie zutreffen - den Tatbestand der Rechts verzögerung erfüllen können , was der materiellen Beurteilung unterliegen würde ( Urteil des Bundesgerichts H 111/06

vom 2 2. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht wieder gutzumachende Nachteil in der Regel verneint ( Kieser , a.a.O., Art. 56 Rz 10 mit Hinweis auf SVR 1996 IV Nr. 93, 1997 ALV Nr. 84; vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts I 124/02 vom 7. Mai 2002 und 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 ). 3.2.2

Aus den Ausführung en der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwie fern sich

durch die Sistierung des Revisionsverfahrens in Bezug auf den Anspruch auf Hilf losen entschädigung

ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergeben könnte. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, betrifft ledig lich die Annahme, dass der Endentscheid durch weitere medizinische Abklä rungen mittels eines von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht zu ihren Gunsten beeinflusst werden könnte. Allfällige Einwände gegen das Resultat einer solchen Abklärung können jedoch auch noch im Verfahren gegen den Endentscheid vorgebracht werden. Zu den Rügen der von der

Beschwerde geg nerin beauftragte n Begutachtung durch ein polydisziplinäres Gutachten wird im Übrigen auf die Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts Nr. IV.2014.01180 vom 27. Februar 2015 verwiesen.

In den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sistierung des Verfahrens wegen weiteren medizinischen Abklärungen ist offensichtlich auch kein für eine Rechtsverzögerung geeigneter Sachverhalt zu erblicken. Hinzu kommt, dass im Urteil vom 22. August 2012 die Sache ausdrücklich zur K lärung des Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

für die Zeit ab September 2010 überwiesen wurde ( Urk. 11/158/14-15) und die dazu erfolgte

Abklärung vor Ort am 28. Juli 2012 (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 13) weitere medizinische Abklärungen nicht ausschliesst (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2013 vom 1 8. August 2014 E. 2.2). 3.2.3

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 ( Urk. 2) ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteil s nach dem Gesagten nicht einzutreten. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerde führerin nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ist einzig noch darauf hinzuweisen, dass sich die in Aussicht gestellte Begutachtung auch zur Frage der Hilflosigkeit zu äussern hat. 4.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Berichte der RAD-Ärzte der Jahre 2009 bis 2015 zuzustellen, ist sodann zu bemerken, dass sich diese jeweils in den Feststellungsblättern der Beschwerdegegnerin befinden und diese somit bereits in de m der Beschwerdeführerin meh rfach zugestellten Akten dossier enthalten sind. Denn e s werden

im Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin in der Regel, insbesondere wenn keine eigene klinische Unter suchung durch einen RAD-Arzt erfolgt e , keine separat abgelegten Stel lungnahmen der RAD -Ärzte erstellt , sondern diese werden direkt im Fest - stellungsblatt angebracht. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltli che Prozessführung ( Urk. 1 S. 1) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00935 vom 22. August 2012 wird abgewiesen. 2.

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2014

wird nicht eingetreten . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann