Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, wurde im Jahr 1970 von der Eidgenössischen In validen versicherung, IV-Kommission des Kantons Zürich, aufgrund einer seit Geburt bestehenden Deformation des Unterkiefers die Kostenübernahme für kiefer ortho pädische und kieferchir urgische Vorkehren zugesprochen . Im Jahr 1983 erwarb sie das Diplom zur Kinder gärtnerin/Hortnerin. Im Jahr 1991 mel dete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Bezug einer Invalidenrente aufgrund diverser, chronischer psychoso ma ti scher Lei den an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihr in der Folge wegen einer neuro tischen Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz, eines Chronic
fatigue
Sydroms respektive einer Neu rasthenie ( ICD-10 F48.0 ) beziehungsweise wegen
einer schweren multiplen kör per lichen Fehl steuerung im Sinne einer Somatisierung mit Verfügung vom 6. Okto ber 1992 ab dem 1. August 1990 eine halbe Invalidenrente zu. In den Jahren 1994 und 1996 wurde die halbe Rente bestätigt (Urk. 10/328/2 ).
Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 1999 wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 12. Mai 2000 ab dem 1. März 1999 eine ganze Rente ausge richtet , welche in den folgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2003 und 2007 bestätigt wurde . Mit Verfügung vom 28. Oktober 2000 hatte die IV-Stelle zudem dem Begehren um berufliche Mass nahmen für eine Zusatzausbildung zur Blockflötenlehrerin entsprochen. Im Jahr 2004 ersuchte die Versicherte um Zu sprache von Hilfsmit teln. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung, welche indes nicht den erwünschten Erfolg brachte ( Urk. 10/328/2 ). 1.2
Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenent schädigung . Nach Abklärung der beruflichen und me di zi nischen Verhältnisse bestätigte die IV-Stelle der Versi cherten mit Mit tei lung vom 4. September 2009 den An spruch auf eine ganze Rente. Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Ab klärung betreffend Hilflosenentschädigung vom
19. April 2010 und nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. August 2010 ab. Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 im Verfahren IV.2010.00935 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen An spruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010 an die IV-Stelle ( Urk. 10/328/2-3 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.3
Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosen entschädi gung vom 24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014 ; Urk. 10/338/12-18 ), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilf losenentschädigung an (Urk. 10/207) . Dagegen erhob die Ver si cherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014, ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Y.___ ,
Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014, Einwände . In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ausserdem
ein Revisions verfahren bezüglich der In validenrente ein und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arzt berichten ) ein (Urk. 10/328/3) .
Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit den Fachrichtungen der Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie sowie die Auswahl der Be gut achtungsstelle mittels Zufallsprinzip an und sandte der Versicherten die gut achterlich zu beantwortenden Fragen zu (Urk. 10 /230-231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte, die Begutachtung sei nebst dem Psy chiater hauptsächlich durch einen Neurologen und ausserdem durch einen Im munologen sowie einen Schmerzspezialisten durchzuführen. Ausserdem machte sie eine eingeschränkte Reisefähigkeit geltend und bat um eine Gutachtensstelle, die in der näheren Umgebung ihres Wohnortes liegen, mit dem Auto in wenigen Minuten und ohne Weg durch eine grosse Stadt erreichbar sein sowie die wegen ihrer Probleme mit dem Immunsystem nicht in einem Spital oder grossen Zentrum liegen solle (Urk. 10 /237). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass an den angekündigten Fach richtungen und an der Be stimmung der Gutachtensstelle mittels Zufalls prinzip gestützt auf Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie mangels ausgewiesener Reiseunfähigkeit festgehalten werde (Urk. 10 /245). Die IV-Stelle vergab den Auftrag zur Begutachtung der Versicherten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
eingerichteten web basierte n
Vergabeplattform SuisseMED@P an die Z.___ (Urk. 10 /250-251), welche der IV-Stelle in der Folge die Namen und Fachrichtungen (Innere Medi zin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der an der Begutachtung teil nehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 10 /252). Am 9. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle, dass an der Ab klärung durch das Z.___ mit den fest ge legten Fachrichtungen fest gehalten werde (Urk. 10/ 282 ).
Die dagegen erho bene Beschwerde vom 6. November 2014 (Urk. 1 0 /294/3-5) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2015 im Ver fahren Nr. IV.2014.01180 teilweise gut und stellte fest, dass durch die Be schwerdegeg nerin im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS-Stelle einzu holen sei (Urk. 10/328/18). 1.4
In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle ausserdem mit Verfügung vom 18. De zember 2014 das (Vorbescheid-)Verfahren betreffend Hilflosen ent schä digung sistiert (Urk. 10 / 302 ) . Dagegen
erhob die Ver sicherte mit Ein gabe vom
28. Ja nuar 2015 Beschwerde und beantragte die Wiedererwägung des Gerichts urteils vom 22. August 2012 und die Zusprache von Leistungen der lebens - praktischen Begleitung (Urk. 10/ 319 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 22. August 2012 im Ver fahren Nr. IV.2010.00935 ab und trat auf die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2014 nicht ein (Urk. 10/ 338/11 ). 1.5
Zur Umsetzung des Urteils IV.2014.01180 vom 27. Februar 2015 (Urk. 10/328) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung mit allgemeininternistischer, rheu ma tologischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung in der MEDAS-Stelle des A.___ vorgesehen sei (Urk. 10/347). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Einwände (Urk. 10/355). Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wies die IV-Stelle sie auf ih re Mitwirkungspflicht hin (Urk. 10/357 ) un d erteilte mit Schreiben vom 3. August 2015 der MEDAS A.___ den Auftrag zur polydisziplinären Abklärung (Urk. 10/369). Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte die MEDAS A.___ der IV-Stelle mit, dass nach Durchsicht des Auftrages (inklusive der Akten, Urk. 10/369/2) eine ambulante Begutachtung der Versicherten nicht möglich sei und dass eine stationäre Begutachtung in der B.___
empfohlen werde (Urk. 10/372). Daraufhin stornierte die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag an die MEDAS A.___ m it Schreiben vom 27. August 2015 (Urk. 10/374) und fragte mit Schreiben vom 28. August 2015 das Sana torium C.___ bezüglich einer stationären psychiatrischen Begutachtung an (Urk. 10/376). Dieses lehnte den Auftrag mit Sch reiben vom 8. September 2015 aus Kapazitätsgründen ab (Urk. 10/380/1).
Mit Mitteilung vom 11. September 2015 orientierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass in Bezug auf das Gesuch vom 10. Januar 2014 ( vgl. Vorbescheid vom 10. Januar 2014 betreffend Abweisung des Gesuchs um Hilf losen ent schä digung ; Urk. 10/207 )
die medizinische Begutachtung stationär in der Reha klinik D.___ bei Dr.
med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , vorgesehen sei (Urk. 10/384). Ausserdem teilte sie der Ver sicherten mit Schrei ben gleichen Datums in Bezug auf die (Renten-)Re vision mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende polydisziplinäre, allgemeininter nisti sche , rheuma tolo gische und neurologische Untersuchung notwendig sei (Urk. 10/385).
Gegen diese Mitteilungen brachte die Versicherte mit zwei Schrei ben vom 29. September 2015 je Einwände vor (Urk. 10/397 , Urk. 10/399). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 beauftragte die IV-Stelle die Rehaklinik D.___
mit der stationären psychiatrischen Begutachtung (Urk. 10/400) und die F.___ , mit der (ambulanten) polydisziplinären,
allgemeininternistischen, rheu ma tolo gischen und neurologische n Abklärung (Urk. 10/401 ) , dies je mit der Bemerkung, dass hernach eine Konsensbeurteilung stattfinden solle (Urk. 10/400/1, Urk. 10/401/1) . Mit Zwischenv e rfügung vom 15. Oktober 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass sie an der Ab klä rung durch die Rehaklinik D.___ , Dr.
E.___ , festhalte (Urk. 2 ).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
18. November 2015 Be schwerde und beantragte, die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 sei auf zu heben (Urk. 1 S. 2).
Mit E-Mail gleichen Datums ergänzte die Versicherte ihre Beschwerde (Urk. 5, Urk. 6/1-2). Die Beschwerde gegnerin sistierte daraufhin mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 sowohl den Auftrag an die Rehaklinik D.___ (Urk. 10/419) als auch an die F.___ (Urk. 10/420). In der
Be schwer deantwort vom
11. Januar 2016
schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit weiteren Eingaben vom 15. , 17. Januar , 8. , 15.
Februar und vom 10. ,21.
sowie 25. März 2016 brachte die Be schwerde führerin weitere Ergän zungen vor (Urk. 13/1-2, Urk. 16 , Urk. 26 , Urk. 28, Urk. 30-31 ) und reichte ver schiedene Beweismittel ein (Urk. 17/1-13 , Urk. 18/1-2 ,
Urk. 27/1-8, Urk. 29/1-10, Urk. 32 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 7. März und 21. April 2016 je auf eine Stellungnahme (Urk. 21 , Urk. 34 ).
Mit undatierter Eingabe (Eingang: 11.
Mai 2016) reichte die Beschwer deführerin er neut Unter lagen ein (Urk. 36/1-2), welche der Be schwerdegegnerin zur Kenntnis zu gestellt wurden (Urk. 37). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungsgegenstand ist die
mit Verfügung vom 15 . Oktober 201 6 erlassene Anordnung zur stationären psychiatrischen Begutachtung der Beschwerde füh rerin
durch Dr. E.___ in der Rehaklinik D.___ ( Urk. 2 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) in Ver bindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Ver waltungsver fahren ( VwVG ). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Gutachterp ersonen ge nannt wer den, sondern die Einwendungen könnten auch materielle Ein wendun gen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Be gut ach tung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion , unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen , Fach kompetenz der beauftragten Sach ver ständi gen ) . Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spreche auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Be lastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden (BGE 138 V 271 E. 1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 ; vgl. auch: BGE 140 V 507 E. 3.1 ).
Rein tatsächliche Nachteile wie eine Ver län gerung und Verteuerung des Verfahrens allein reichen nach ge festigter Recht sprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder gutzu machenden Nachteil anzuneh men (BGE 139 V 99 E. 2.4, 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde, mit welcher die Be schwer deführer in die Zumutbarkeit , die
Art und d en Ort der Begutachtung beanstandet
(Urk. 1 S. 5 ff.) sowie die Not wendigkeit an sich in Frage stellt (Urk. 1 S. 8) , ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung einzutreten. 2.
2.1
In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Ge meint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS ) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suisse MED@P ein gerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens - einholung ge steuert und kontrolliert wird ( BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.2
In einem ersten S chritt teilt die IV-Stelle der v ersicherten Person mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutach terfragen bekannt (vgl. auch Rz
2075 ff. des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2015 [derz eit: Stand 1. Januar 201 6 ]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) materielle Ein wendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion ; unzu treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom Bundes amt für Sozialversicherungen [BSV] entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P , über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gut achter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklu sive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, mate rielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutach tungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 , 139 V 349 E. 5.2.1).
Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sach ver ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifi zieren, indem die Beteiligten beispielsweise über ein kommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfü gung zu erlassen. Auch nach Ein führung der Zuweisungsplattform Suisse MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwen dungen aus einan derzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C _475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1 ; zum Ganzen: zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1). 2.3
2.3.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Ver siche rungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser
Ermes sens spielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medi zini schen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann . 2.3.2
Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen , kann ihr die Ver wei ge rung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie ent schuldbar macht (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 3. 2 mit Hin weisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die ver si cherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrneh mung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Be trachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Unter suchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Art. 43 Rz 82). Verletzt eine versicherte Person ihre gesetzliche Mit wirkungs pflicht
gemäss
Art. 43 ATSG schuldhaft, hat dies eine Umkehr der Be weisl ast zur Folge. Ihr obläge in diesem Fall die Beweislast dafür, dass sich entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Aus mass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7 in fine und E. 8 sowie 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.2). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Stellungna hme und mit dem Bericht von Dr. Y.___ keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht. Eine andere Beurteilung der Reisefähigkeit und der Zumutbarkeit der Teilnahme an der geplanten Begutachtung sei daher nicht möglich (Urk. 2 S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin versucht habe, eine Begutacht ung möglich zu machen. Von Art. 72 bis IVV sei man weit entfernt, was klar sei und dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 10/328) entspreche. Es gehe im vorliegenden Prozess nur darum, die Zumutbarkeit des nun avisierten Verfahrensmodells mit psychiatrischer Vorabbegutachtung stationär in D.___ zu beurteilen. Denn nur das sei Inhalt der angefochtenen Verfügung. Im letzten Verfahren habe sie, die Beschwerdeführerin, noch eine eingeschränkte Reise fä higkeit geltend gemacht. Zwischenzeitlich habe sich ihr Gesundheits zu stand weiter verschlechtert. Dr. Y.___ habe bereits in ihren Schreiben vom 30. März und 15. September 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie wegen des Stresses wesentlich an Gewicht verloren habe. Stressinsuffizienz psychisch und physisch, Migränen und eine Immunschwäche seien ihre grössten Ge sund heitsschwächen , dazu komme als ebenso schädliche Folge der Gehörverlust nach Infektionen, der immer irreversibel sei. Der Gehörverlust sei mit einem neuen Ton- und Sprachaudi o gramm vom 2 9. September 2015 belegt (Urk. 3/9). Nun habe Dr.
Y.___ in einer neuen Stellungnahme vom 1 7. November 2015 bestätigt, dass sich der Gesund heitszustand seit der zweiten Hälfte 2014 bis April 2015 deutlich verschlechtert habe. Es brauche keine medizinischen Kenntnisse, um zu wissen, dass das aktuelle Gewicht von 47 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 163 cm - und das seit längerer Zeit - ungesund, ja wohl gefährlich sei. Ausschlaggebend sei ein langandauernder Infekt mit Beginn Anfang August 201 4. Aus diesem Grund und wegen der Immunschwäche sei ihr sowohl eine Reise nach, wie auch insbesondere eine Begutachtung in D.___ nicht mehr zumutbar. Hinzu komme, dass sie, wie auch schon früher be schrie ben, bei aufgewühlten Emo tionen und Bedrückung nicht Auto fahren solle und könne. Faktisch sei sie heute nur noch fähig, die im Gegensatz zu gutach ter lichen Abklärungen nicht belastenden, sondern wohltuenden Termine in G.___ wahrzunehmen. Aber auch da würden immer wieder krank heitsbe dingte Absenzen entste hen. Die Entwicklung zu immer weniger Res sourcen passiere nicht von heute auf morgen, sondern über einige Zeit. Ebenso sei darauf hinzu weisen, dass sie sich sehr stark auf die Zeiten der Grippewellen ein stellen müsse und w egen der ausgeprägten Immunempfindl ichkeit bis hin zur Isola tion schützen müsse. Zu beachten seien auch die Belege betreffend Durch fall, Gewichtsverlust und weiteren Ausfällen im Alltag. Aufgrund der weiteren Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei sie nicht mehr reisefähig und es könne ihr wegen der Gefahr schwerer, bleibender Schädigung eine Begutach tung in D.___ ni cht zugemutet werden. Insbesondere könne sie a n Begutach tungsgesprächen in D.___ von durchgehend drei Stunden und während drei bis fünf Tagen , ebenso bei Migräne nicht teilnehmen. Aufwühlende Gespräche würden ihren Ge sund heitszustand weiter verschlechtern. Von den Gutachtern zu prüfen wäre jedenfalls auch die Frage, ob ihr Gesundheitszustand in einem Zusammenhang mit der schwierigen Schwangerschaft ihrer Mutter stehen könnte. Die jüngste Darmuntersuchung (Urk. 17/1) zeige, dass die Immunität nicht intakt sei. Sie habe bereits einmal wegen Clostridium difficile eine Pseudo( mem branöse ) Kolitis mit schwerem Verlauf durchgemacht. Der Durchfall sei immer noch aktuell. Die Muskeln, welche sie durch den Gewichtsverlust ver loren habe, seien nicht wieder aufgebaut. Der Zenit sei erreicht, es liege keine weitere Gesundheitsschädigung mehr drin. Im Alltag benötige sie diverse Hilfs mittel, zum Beispiel eine Stabhilfe mit Ha ken, um die Hose und die Socken anzuziehen, sowie Hilfsmittel zur Bettlagerung und Helfer hierzu.
Helles Licht am Morgen verursache in der Regel Migräne, daher habe sie vier Schichten Vorhänge, die sie am Morgen gestaffelt ziehe. Des Weiteren seien die Kosten für das Rentenrevisionsverfahren mit Begutachtung im Vergleich zu ihrer Rente während noch sechs Jahren bis zum Pensionsalter zu bedenken. Überhaupt sei es fraglich, ob es wirklich sinnvoll sei, eine versicherte Person, deren voll stän dige Invalidi sierung seit Jahren offensichtlich sei, revisionsweise durch ein Ab klä rungsverfahren zu schleusen. Im Prinzip sollte nicht nur die angefochtene Verfügung aufgehoben, sondern die Rentenrevision beendet werden und auf viele Jahre hinaus neu terminiert werden (Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 5, Urk. 13/2 , Urk. 16 , Urk. 31 ). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen eine stationäre psychiatrische Begutachtung durch Dr. E.___
in der Rehaklinik D.___ sprechen.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 5) , ist allein diese Be gutachtung Gegen stand der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und damit dieses Verfahrens.
Die mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2015 in Auftrag ge gebene ambulante polydisziplinäre
( allgemeininternistische , rheumatolo gische und neurologische)
Begutachtung durch die F.___
(Urk. 10/401) dagegen ist nicht Gegenstand dieses Ver fahrens. 4. 4.1
Im Urteil des Sozi alversicherungsgerichts vom 27. Juli 2015
im Verfahren IV.2014.01180 hielt das hiesige Gericht fest, dass die Beschwerdegegnerin das in Art. 72 bis IVV vorgesehene Auswahlverfahren bei polydisziplinären Be gutach tun gen korrekt durchgeführt habe. Strittig war die Begutachtung durch die MEDAS-Stelle Z.___ (E. 4.1; Urk. 10/328/8). Das Gericht kam
bei damaliger Aktenlage zum Schluss, eine vollkommene Reiseunfähigkeit und die Notwendigkeit von Hausbesuchen seien zu verneinen.
Da die Beschwerde führe rin nach wie vor grundsätzlich fähig sei , mit dem Auto jeweils von ihrem Woh nort in H.___
zur Therapie und zu Arzt kon sultationen nach G.___ (Dr. I.___ , Urk. 10 /228/1; Urk. 10 /227/15), J.___ ( Adus Radiolo gie, Urk. 10 /227/12) und nach K.___ (SZ; Dr. Y.___ , Urk. 10 /22 7/5, Urk. 10/228/6-7 ) zu gelangen, sei es als zumutbar anzusehen, dass die Beschwerdeführerin sich einer MEDAS-B e gutach tung in L.___ unterziehe . Und zwar seien die poly disziplinären
Gutachter stellen , welche über einen Ver trag mit dem BSV gemäss Art. 72 bis IVV verfüg t en, in L.___ derzeit das A.___ und die M.___ Klinik Gutachterzentrum. Die Fahrt dorthin mit dem Auto dauer e rund eine halbe Stunde und sei damit kürzer als der Weg zu r Hausärztin Dr. Y.___ in K.___ ( E. 5.3.2; Urk. 10/ 328/15 ) .
Weiter wurde festgehalten, dass d ie jahrelange, mehrmals bestätigte Rente der Beschwerdeführerin nicht vorwiegend aufgrund von somatischen Beschwerden mit organischen Be funden zugesprochen worden sei , sondern aufgrund einer psychisch überlagerten Schmerz- respek tive Somatisierungsstörung (neuro tische Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz, Urk. 10 /11 / 2, Chronic
fatigue Sy n drom respektive Neura sthe nie [ICD-10 F48.0], Urk. 10 /22 / 9, schwere mul tiple körperliche Fehl steue rung im Sinne einer Somatisierung, Urk. 10 /25 / 5).
Hinzu komm e die Anfälligkeit auf Migräneattacken und Schwindel, die aus neu rologischer Sicht von Dr. I.___ im Bericht vom 26. September 2011 auf grund der Untersuchungen vom 25. August und vom 15. September 2011 als Diagnosen einer Migräne mit und ohne Aura, chronischer Spannungs typkopf schmerzen und eines unklaren Schwank schwindels ( differentialdiag nostisch : phobischer Schwindel) festgehal ten worden sei . Die Untersuchung habe auf zwei Termine verteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, länger als eine halbe Stunde teilzunehmen (Urk. 10 /227/13). Des Weiteren wurde im Urteil festgehalten, dass eine reduzierte Immunabwehr mit erhöhter In fektanfälligkeit nicht ausdrücklich als Diagnose nach einem aner kannten Klassifikations system auf geführt worden sei . Eine solche Problematik sei in den Berichten von Dr. Y.___ beschrieben, und gemäss dem labor ärztlichen Befundbericht der ORTHO- Analytic vom 2. Februar 2010 deute eine verminderte Konzentration von sekretorischem Immun globulin
A ( sIgA ) im Stuhl auf einen verminderten Aktivitätsgrad des Mukosa-Immun systems
hin , was bei dauerhaft verminderten Werten auf eine erhöhte Infekt anfälligkeit hin deuten könne (Urk. 10 /228/20). Zusammen mit den multiplen Schmerzen und der Anfälligkeit auf Exazer batio nen und Migräneattacken bei besonderen Anstrengung en und unter externen Ein flüssen sei
- wenn auch nicht eine voll ständige Reiseunfähigkeit, jedoch zumin dest - eine reduzierte Reise fähigkeit nachvollziehbar .
Zu beachten sei dabei auch, dass es sich ent sprechend den ein zelnen Untersuchungen bei den ver schiedenen Fachärzten nicht nur um eine, sondern um mehrere Reisen nach N.___
(dem damals vorge sehenen Begutach tungsort ) handeln würde und im An schluss an die Reise je eine eineinhalb bis zweistündige Untersuchung anstehe . Die Durch führ barkeit dieser Untersuchun gen wäre angesichts der gegebenen medi zinischen Aktenlage von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Begutachtung mit einer längeren Anreise
- nach N.___ - verbunden wäre
(E. 5.3.1; Urk. 10/328/14-15) . 4.2
4.2 .1
Die verschiedenen geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin ( Stress insuffizienz p sychisch und physisch, Migränen, vegetative Beschwerden , Immun schwäche respektive Infektanfälligkeit) wurden im Urteil vom 27. Feb ruar 2015
bereits berücksichtigt (vgl. auch die dort ausführlich zitierten Arzt be richte in E. 5.2.2; Urk. 10/328/10-14) .
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Wahl einer stationären psychiatrischen Begutachtung in der Rehaklinik D.___
dem Urteil vom 27. Juli 2015 insofern ent sprochen, als sie einen Begutachtungsort ermittelt hat , der vom Wohnort der Beschwerdeführerin in H.___ mit dem Auto bei einer Distanz von 26 Kilometern in etwa einer halben Stunde erreichbar ist. Ausserdem führt der Weg über Land und der Begutachtungsort liegt
- im Gegensatz zu den MEDAS in L.___ ( A.___ , und M.___ Klinik Gut achterzentrum ) nicht in der Stadt L.___ , was der Beschwerde führerin zusätzlich entgegenkommt.
Da die Vorababklärung bei der Auftragsvergabe an das A.___
aus ärztlicher Sicht ergab, dass eine ambulante Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und daher eine stationäre Be gutach tung in der B.___ empfohlen werde (Urk. 10/372), ist zudem nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin statt der ursprünglich vorgesehenen ambu lanten polydisziplinären MEDAS- Begutachtung eine stationäre Begutach tung
in Auftrag gegeben hat .
Es liegt im fachärztlichen Ermessen des Gutach ters, ob eine psychiatrische Begutachtung zur Frage der gesundheitlichen Ver änderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Einleitung Ren ten revisions verfahren im März 2014; Urk. 10/224) und zur Frage der Hilf los igkeit
ab September 2010 (vgl. Urk. 10/158/15 ; etwa im Sinne einer Stellungnahme zum Abklärungsbericht für Hilflosigkeit , Urk. 10/338/12-19 ) ohne somatische Vorab klärung über haupt möglich ist oder ob vorab Konsilien durch psycho somatische und/oder soma tische Spezialisten notwendig sind , nachdem die Rente ursprüng lich aufgrund einer neurotischen Fehlent wicklung mit Stress intoleranz und psychisch überlagerter Schmerz- res pek tive Somatisierungs störung zuge sprochen worden war (Urk. 10/11/2, Urk. 10/22/ 6- 9, Urk. 10/25/5 ) . Solche zu sätz lichen Abklä rungen wären im Rahmen einer stationären Begutachtung in der Reha klinik D.___ jedenfalls möglich .
Ob und inwiefern die zusätzlich in Aussicht genommene ambulante poly diszi plinäre Be gutachtung durch die F.___ in L.___
- sofern die Beschwerdegegnerin daran festhält
- rechtens ist , ist hier mangels An fech tungs gegenstand nicht zu entscheiden. 4.2 .2
Die Beschwerde führerin ist weiterhin bei Dr. Y.___ in Behandlung, welche die Praxis nach wie vor in K.___ hat. Im Bericht vom 24. August 2015 erklärt Dr. Y.___ zwar, die Be schwerde führerin habe einen Grossteil der Telefontermine wegen Migräne oder anderen Beschwerden abgesagt respektive verschoben. In die Praxis nach K.___ oder O.___ habe sie dieses Jahr (bis August 2015) nie fahren können, sondern sie habe um Hausbesuche gebeten (Urk. 10/375/1). Ob solche Haus besuche statt gefunden haben, geht aus den Berichten indes nicht hervor.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheits zu standes mit nunmehr vollständiger Reiseunfähigkeit seit dem Urteil vom 27. Feb ruar 2015 geht aus den vorgelegten Arztberichten von Dr. Y.___ vom 30. März ( Urk. 10/342/1 ), vom 24. August ( Urk. 10/375 /1 -2 ), vom 1 5. September (Urk. 10/398 ) und vom
17. November 2015 ( Urk. 3/6) als objektiv festgestellte Veränderung ein Gewichtsverlust von 55 Kilo gramm auf Kilo 47 Kilogramm bei einer Grösse von 163 cm, mithin ein BMI von 17. 7
kg /m 2
hervor , was Untergewicht entspricht. Ausserdem ist ein zuneh men der Gehörverlust (2014: rechts 50,3 %, links 44,9 % , Urk. 10/294/19 ; 2015: rechts 53,6 %, links 45,6 % , Urk. 3/9 ) belegt .
Die übrigen Schil derungen in den neu vorgelegten Arztberichten jedoch be schrei ben dieselbe, bereits seit Jahren bestehende Symptomatik und weit - gehend die selben Einschrän kungen . So war insbesondere die Gefahr einer Infektion mit weiterem Gehörverlust und die eingeschränkte Belastbarkeit mit der Gefahr der nachhaltigen gesundheitlichen Schädigung bei Überlastung bereits im Ver fahren Nr. IV.2014.01180 geltend gemacht worden. Dr.
Y.___ verweist in den Berichten vom 30. März ( Urk. 10/342/1) vom 24. August ( Urk. 10/375/1-2) denn auch auf ihren Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 10/ 309/1-3 ) , in welchem ausführlich die Gefahren, Einschränkungen und Beschwerdeauslöser beschrieben worden waren (vgl. auch Urk. 10/328/12-114).
Insbesondere wur den in den neuen Berichten sodann
keine n eue Diagno sen gestellt , welche ohne Weiteres auf eine absolute Reiseunfähigkeit schliessen
liessen . Im Übrigen war das Vorliegen von Unter gewicht gemäss dem Bericht der Neuro logischen Klinik und Poli klinik des P.___ vom 5. August 1992 festgehalten worden (Urk. 10/5).
Sodann fährt die Beschwerdeführerin weiterhin mit dem Auto nach G.___ zur Physiotherapie , was einer Strecke von rund 16 Kilometern respektive 25 Minu ten Fahrzeit entspricht. Dass die vereinbarten Sitzungen
gemäss dem
Bericht des Physio therapeut en
Q.___
vo m 18. Juni 2015 gesundheitsbedingt immer wieder infolge starker Migräne oder Magen-Darminfekten ausfallen, er die Beschwerdeführerin nur mit Mundschutz behand l e und wäh rend der Behand lung Sprechpausen eingelegt werden müss t en, ändert daran nichts (Urk. 3/8).
Eine Autofahrt nach D.___ ist der Beschwerdeführerin daher zumutbar, zumal auch eine Begleitperson einen Teil der Strecke oder die ganze Strecke fahren könnte und eine Pause eingeplant werden kann . 4.2 .3
Eine Diag nose eine r Immunkrankheit und/oder zur geltend gemachten erhöhten Infek tions gefahr wurde bisher und weiterhin
- soweit aktenkundig - nicht gestellt. A uch liegen keine anderen Diagnosen vor , welche eine stationäre Begutach tung von Vorne herein als unzumutbar erscheinen liesse . Der von der Beschwerdeführerin einge reichte Bericht des ortho-analytic Labors für Human- und Umweltmedizin vom 2. Februar 2016 (Urk. 17/1) liefert hierzu keine ande ren Hinweise. Die Kopie
ist weit gehend abgedeckt und beweisrechtlich wenig aussagekräftig.
In stationärer Umgebung kann und soll den spezifischen Beschwerden und Ge fahren
ausserdem
g erade Rechnung getragen wer den, etwa mit vermehrte n Pausen und einer Erholungsmöglichkeit nach der Anreise . In der Rehaklinik D.___
sind
denn auch eine breite Infrastruktur und ein interdisziplinäres Fachwissen verfügbar .
Es bleibt der behan delnden Ärztin sodann unbenommen, mit dem Gutachte r vorab Kontakt aufzunehmen. Die Unzu mutbarkeit einer ins besondere stationären Begutachtung in einer Reha bilita tions klinik ist in diesem Verfahren daher ebenfalls zu vereinen. 4.2.4
Wie schon im Urteil vom 2 7. Fe bruar 2015 ausgeführt wurde, sind die kon kre ten Modalitäten der Begutachtung ( L änge der Sitzungen, Abstand der Unter su chungen, Jahreszeit, Rücksichtnahme auf den aktuellen Gesund heitszustand) zudem nicht gerichtlich festzulegen (E. 5.4.1; Urk. 10/328/16). Es liegt in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte, der spezifischen gesund heitlichen Situation und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rech nung zu tra gen. Das Bundesgericht erklärte zu diesem Aspekt, letztlich müsse der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantworten, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar sei ( Urteile des Bunde sgerichts 9C_723/2 013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3, 9C_285/ 2014 vom 3 0. Mai 2014 E. 2 in fine , 9C_918/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 2 ) . Nach dem Prinzip "a maiore ad minus" sei daher auch von den medizinischen Sachverständigen - vorab vom fallführenden Gutachter, gegebenenfalls von den einzelnen Experten - zu beantworten, ob es indiziert sei , die Untersuchungen wie vorgesehen durch zu führen. Es könne schliesslich vom psychiatrischen Gutachter erwartet werden, dass er bei der Abklärung eine allfällige Verschlechterung des Gesund heitszu stands e rkenne und entsprechend reagiere (vgl. Urteile des Bunde sge richts 9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3, 9C_285/2014 vom 3 0. Mai 2014 E. 2 in fine , 9C_918/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 2 und 9C_922/2015 vom 2 4. Dezember 2015 E. 2). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) und ihre Ärztin (Urk. 10/342/1, Urk. 10/3 75/1, Urk. 10/398) die Notwendigkeit und den Sinn einer Be gutach tung und des Revisionsverfahrens an sich in Frage stellen, ist fest z u halten, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 1992 begutachtet wurde (vgl. psychia trisches Gutachten von Dr. med.
R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 6. Juni 1992, Urk. 10/22). Die nachfolgenden Revisionen erfolg ten jeweils lediglich aufgrund von kurzen Verlaufsb erichten der behandelnden Haus ärztin , zuweilen ohne Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( vgl. etwa Urk. 10/32, Urk. 10/42-43, Urk. 10/49, Urk. 10/55, Urk. 10/81-82, Urk. 10/109, Urk. 10/127, Urk. 10/ 1 29 ).
Die Anordnung einer sicher einmal psychiatrischen Begutachtung ist bei dieser Sachlage vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung im Bereich der Abklärung von An spruchs voraussetzungen zukommt (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.3.1 hiervor). Zudem ist bei langjährigem Rentenbezug eine periodische Überprüfung des Anspruchs grundsätzlich notwendig.
Die Beschwerdegegnerin hat die Begutachtung nunmehr beförderlich durch zuführen. 5 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2015
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 , 139 V 349 E. 5.2.1).
Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sach ver ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifi zieren, indem die Beteiligten beispielsweise über ein kommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfü gung zu erlassen. Auch nach Ein führung der Zuweisungsplattform Suisse MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwen dungen aus einan derzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C _475/2013 vom 6. August 2013 E.
E. 1.2 Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenent schädigung . Nach Abklärung der beruflichen und me di zi nischen Verhältnisse bestätigte die IV-Stelle der Versi cherten mit Mit tei lung vom 4. September 2009 den An spruch auf eine ganze Rente. Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Ab klärung betreffend Hilflosenentschädigung vom
19. April 2010 und nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. August 2010 ab. Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 im Verfahren IV.2010.00935 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen An spruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010 an die IV-Stelle ( Urk. 10/328/2-3 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde, mit welcher die Be schwer deführer in die Zumutbarkeit , die
Art und d en Ort der Begutachtung beanstandet
(Urk. 1 S. 5 ff.) sowie die Not wendigkeit an sich in Frage stellt (Urk. 1 S. 8) , ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung einzutreten. 2.
E. 1.3 Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosen entschädi gung vom 24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014 ; Urk. 10/338/12-18 ), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilf losenentschädigung an (Urk. 10/207) . Dagegen erhob die Ver si cherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014, ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Y.___ ,
Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014, Einwände . In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ausserdem
ein Revisions verfahren bezüglich der In validenrente ein und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arzt berichten ) ein (Urk. 10/328/3) .
Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit den Fachrichtungen der Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie sowie die Auswahl der Be gut achtungsstelle mittels Zufallsprinzip an und sandte der Versicherten die gut achterlich zu beantwortenden Fragen zu (Urk. 10 /230-231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte, die Begutachtung sei nebst dem Psy chiater hauptsächlich durch einen Neurologen und ausserdem durch einen Im munologen sowie einen Schmerzspezialisten durchzuführen. Ausserdem machte sie eine eingeschränkte Reisefähigkeit geltend und bat um eine Gutachtensstelle, die in der näheren Umgebung ihres Wohnortes liegen, mit dem Auto in wenigen Minuten und ohne Weg durch eine grosse Stadt erreichbar sein sowie die wegen ihrer Probleme mit dem Immunsystem nicht in einem Spital oder grossen Zentrum liegen solle (Urk. 10 /237). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass an den angekündigten Fach richtungen und an der Be stimmung der Gutachtensstelle mittels Zufalls prinzip gestützt auf Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie mangels ausgewiesener Reiseunfähigkeit festgehalten werde (Urk. 10 /245). Die IV-Stelle vergab den Auftrag zur Begutachtung der Versicherten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
eingerichteten web basierte n
Vergabeplattform SuisseMED@P an die Z.___ (Urk. 10 /250-251), welche der IV-Stelle in der Folge die Namen und Fachrichtungen (Innere Medi zin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der an der Begutachtung teil nehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 10 /252). Am 9. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle, dass an der Ab klärung durch das Z.___ mit den fest ge legten Fachrichtungen fest gehalten werde (Urk. 10/ 282 ).
Die dagegen erho bene Beschwerde vom 6. November 2014 (Urk. 1 0 /294/3-5) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2015 im Ver fahren Nr. IV.2014.01180 teilweise gut und stellte fest, dass durch die Be schwerdegeg nerin im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS-Stelle einzu holen sei (Urk. 10/328/18).
E. 1.4 In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle ausserdem mit Verfügung vom 18. De zember 2014 das (Vorbescheid-)Verfahren betreffend Hilflosen ent schä digung sistiert (Urk. 10 / 302 ) . Dagegen
erhob die Ver sicherte mit Ein gabe vom
28. Ja nuar 2015 Beschwerde und beantragte die Wiedererwägung des Gerichts urteils vom 22. August 2012 und die Zusprache von Leistungen der lebens - praktischen Begleitung (Urk. 10/ 319 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 22. August 2012 im Ver fahren Nr. IV.2010.00935 ab und trat auf die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2014 nicht ein (Urk. 10/ 338/11 ).
E. 1.5 Zur Umsetzung des Urteils IV.2014.01180 vom 27. Februar 2015 (Urk. 10/328) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung mit allgemeininternistischer, rheu ma tologischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung in der MEDAS-Stelle des A.___ vorgesehen sei (Urk. 10/347). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Einwände (Urk. 10/355). Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wies die IV-Stelle sie auf ih re Mitwirkungspflicht hin (Urk. 10/357 ) un d erteilte mit Schreiben vom 3. August 2015 der MEDAS A.___ den Auftrag zur polydisziplinären Abklärung (Urk. 10/369). Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte die MEDAS A.___ der IV-Stelle mit, dass nach Durchsicht des Auftrages (inklusive der Akten, Urk. 10/369/2) eine ambulante Begutachtung der Versicherten nicht möglich sei und dass eine stationäre Begutachtung in der B.___
empfohlen werde (Urk. 10/372). Daraufhin stornierte die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag an die MEDAS A.___ m it Schreiben vom 27. August 2015 (Urk. 10/374) und fragte mit Schreiben vom 28. August 2015 das Sana torium C.___ bezüglich einer stationären psychiatrischen Begutachtung an (Urk. 10/376). Dieses lehnte den Auftrag mit Sch reiben vom 8. September 2015 aus Kapazitätsgründen ab (Urk. 10/380/1).
Mit Mitteilung vom 11. September 2015 orientierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass in Bezug auf das Gesuch vom 10. Januar 2014 ( vgl. Vorbescheid vom 10. Januar 2014 betreffend Abweisung des Gesuchs um Hilf losen ent schä digung ; Urk. 10/207 )
die medizinische Begutachtung stationär in der Reha klinik D.___ bei Dr.
med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , vorgesehen sei (Urk. 10/384). Ausserdem teilte sie der Ver sicherten mit Schrei ben gleichen Datums in Bezug auf die (Renten-)Re vision mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende polydisziplinäre, allgemeininter nisti sche , rheuma tolo gische und neurologische Untersuchung notwendig sei (Urk. 10/385).
Gegen diese Mitteilungen brachte die Versicherte mit zwei Schrei ben vom 29. September 2015 je Einwände vor (Urk. 10/397 , Urk. 10/399). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 beauftragte die IV-Stelle die Rehaklinik D.___
mit der stationären psychiatrischen Begutachtung (Urk. 10/400) und die F.___ , mit der (ambulanten) polydisziplinären,
allgemeininternistischen, rheu ma tolo gischen und neurologische n Abklärung (Urk. 10/401 ) , dies je mit der Bemerkung, dass hernach eine Konsensbeurteilung stattfinden solle (Urk. 10/400/1, Urk. 10/401/1) . Mit Zwischenv e rfügung vom 15. Oktober 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass sie an der Ab klä rung durch die Rehaklinik D.___ , Dr.
E.___ , festhalte (Urk.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
18. November 2015 Be schwerde und beantragte, die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 sei auf zu heben (Urk. 1 S. 2).
Mit E-Mail gleichen Datums ergänzte die Versicherte ihre Beschwerde (Urk. 5, Urk. 6/1-2). Die Beschwerde gegnerin sistierte daraufhin mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 sowohl den Auftrag an die Rehaklinik D.___ (Urk. 10/419) als auch an die F.___ (Urk. 10/420). In der
Be schwer deantwort vom
11. Januar 2016
schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit weiteren Eingaben vom 15. , 17. Januar , 8. , 15.
Februar und vom 10. ,21.
sowie 25. März 2016 brachte die Be schwerde führerin weitere Ergän zungen vor (Urk. 13/1-2, Urk. 16 , Urk. 26 , Urk. 28, Urk. 30-31 ) und reichte ver schiedene Beweismittel ein (Urk. 17/1-13 , Urk. 18/1-2 ,
Urk. 27/1-8, Urk. 29/1-10, Urk. 32 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 7. März und 21. April 2016 je auf eine Stellungnahme (Urk. 21 , Urk. 34 ).
Mit undatierter Eingabe (Eingang: 11.
Mai 2016) reichte die Beschwer deführerin er neut Unter lagen ein (Urk. 36/1-2), welche der Be schwerdegegnerin zur Kenntnis zu gestellt wurden (Urk. 37). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungsgegenstand ist die
mit Verfügung vom 15 . Oktober 201
E. 2.1 ; zum Ganzen: zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1).
E. 2.2 In einem ersten S chritt teilt die IV-Stelle der v ersicherten Person mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutach terfragen bekannt (vgl. auch Rz
2075 ff. des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2015 [derz eit: Stand 1. Januar 201
E. 2.3.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Ver siche rungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser
Ermes sens spielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medi zini schen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann .
E. 2.3.2 Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen , kann ihr die Ver wei ge rung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie ent schuldbar macht (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 3. 2 mit Hin weisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die ver si cherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrneh mung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Be trachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Unter suchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Art. 43 Rz 82). Verletzt eine versicherte Person ihre gesetzliche Mit wirkungs pflicht
gemäss
Art. 43 ATSG schuldhaft, hat dies eine Umkehr der Be weisl ast zur Folge. Ihr obläge in diesem Fall die Beweislast dafür, dass sich entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Aus mass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7 in fine und E. 8 sowie 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.2). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Stellungna hme und mit dem Bericht von Dr. Y.___ keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht. Eine andere Beurteilung der Reisefähigkeit und der Zumutbarkeit der Teilnahme an der geplanten Begutachtung sei daher nicht möglich (Urk. 2 S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin versucht habe, eine Begutacht ung möglich zu machen. Von Art. 72 bis IVV sei man weit entfernt, was klar sei und dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 10/328) entspreche. Es gehe im vorliegenden Prozess nur darum, die Zumutbarkeit des nun avisierten Verfahrensmodells mit psychiatrischer Vorabbegutachtung stationär in D.___ zu beurteilen. Denn nur das sei Inhalt der angefochtenen Verfügung. Im letzten Verfahren habe sie, die Beschwerdeführerin, noch eine eingeschränkte Reise fä higkeit geltend gemacht. Zwischenzeitlich habe sich ihr Gesundheits zu stand weiter verschlechtert. Dr. Y.___ habe bereits in ihren Schreiben vom 30. März und 15. September 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie wegen des Stresses wesentlich an Gewicht verloren habe. Stressinsuffizienz psychisch und physisch, Migränen und eine Immunschwäche seien ihre grössten Ge sund heitsschwächen , dazu komme als ebenso schädliche Folge der Gehörverlust nach Infektionen, der immer irreversibel sei. Der Gehörverlust sei mit einem neuen Ton- und Sprachaudi o gramm vom 2 9. September 2015 belegt (Urk. 3/9). Nun habe Dr.
Y.___ in einer neuen Stellungnahme vom 1 7. November 2015 bestätigt, dass sich der Gesund heitszustand seit der zweiten Hälfte 2014 bis April 2015 deutlich verschlechtert habe. Es brauche keine medizinischen Kenntnisse, um zu wissen, dass das aktuelle Gewicht von 47 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 163 cm - und das seit längerer Zeit - ungesund, ja wohl gefährlich sei. Ausschlaggebend sei ein langandauernder Infekt mit Beginn Anfang August 201 4. Aus diesem Grund und wegen der Immunschwäche sei ihr sowohl eine Reise nach, wie auch insbesondere eine Begutachtung in D.___ nicht mehr zumutbar. Hinzu komme, dass sie, wie auch schon früher be schrie ben, bei aufgewühlten Emo tionen und Bedrückung nicht Auto fahren solle und könne. Faktisch sei sie heute nur noch fähig, die im Gegensatz zu gutach ter lichen Abklärungen nicht belastenden, sondern wohltuenden Termine in G.___ wahrzunehmen. Aber auch da würden immer wieder krank heitsbe dingte Absenzen entste hen. Die Entwicklung zu immer weniger Res sourcen passiere nicht von heute auf morgen, sondern über einige Zeit. Ebenso sei darauf hinzu weisen, dass sie sich sehr stark auf die Zeiten der Grippewellen ein stellen müsse und w egen der ausgeprägten Immunempfindl ichkeit bis hin zur Isola tion schützen müsse. Zu beachten seien auch die Belege betreffend Durch fall, Gewichtsverlust und weiteren Ausfällen im Alltag. Aufgrund der weiteren Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei sie nicht mehr reisefähig und es könne ihr wegen der Gefahr schwerer, bleibender Schädigung eine Begutach tung in D.___ ni cht zugemutet werden. Insbesondere könne sie a n Begutach tungsgesprächen in D.___ von durchgehend drei Stunden und während drei bis fünf Tagen , ebenso bei Migräne nicht teilnehmen. Aufwühlende Gespräche würden ihren Ge sund heitszustand weiter verschlechtern. Von den Gutachtern zu prüfen wäre jedenfalls auch die Frage, ob ihr Gesundheitszustand in einem Zusammenhang mit der schwierigen Schwangerschaft ihrer Mutter stehen könnte. Die jüngste Darmuntersuchung (Urk. 17/1) zeige, dass die Immunität nicht intakt sei. Sie habe bereits einmal wegen Clostridium difficile eine Pseudo( mem branöse ) Kolitis mit schwerem Verlauf durchgemacht. Der Durchfall sei immer noch aktuell. Die Muskeln, welche sie durch den Gewichtsverlust ver loren habe, seien nicht wieder aufgebaut. Der Zenit sei erreicht, es liege keine weitere Gesundheitsschädigung mehr drin. Im Alltag benötige sie diverse Hilfs mittel, zum Beispiel eine Stabhilfe mit Ha ken, um die Hose und die Socken anzuziehen, sowie Hilfsmittel zur Bettlagerung und Helfer hierzu.
Helles Licht am Morgen verursache in der Regel Migräne, daher habe sie vier Schichten Vorhänge, die sie am Morgen gestaffelt ziehe. Des Weiteren seien die Kosten für das Rentenrevisionsverfahren mit Begutachtung im Vergleich zu ihrer Rente während noch sechs Jahren bis zum Pensionsalter zu bedenken. Überhaupt sei es fraglich, ob es wirklich sinnvoll sei, eine versicherte Person, deren voll stän dige Invalidi sierung seit Jahren offensichtlich sei, revisionsweise durch ein Ab klä rungsverfahren zu schleusen. Im Prinzip sollte nicht nur die angefochtene Verfügung aufgehoben, sondern die Rentenrevision beendet werden und auf viele Jahre hinaus neu terminiert werden (Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 5, Urk. 13/2 , Urk. 16 , Urk. 31 ). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen eine stationäre psychiatrische Begutachtung durch Dr. E.___
in der Rehaklinik D.___ sprechen.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 5) , ist allein diese Be gutachtung Gegen stand der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und damit dieses Verfahrens.
Die mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2015 in Auftrag ge gebene ambulante polydisziplinäre
( allgemeininternistische , rheumatolo gische und neurologische)
Begutachtung durch die F.___
(Urk. 10/401) dagegen ist nicht Gegenstand dieses Ver fahrens. 4. 4.1
Im Urteil des Sozi alversicherungsgerichts vom 27. Juli 2015
im Verfahren IV.2014.01180 hielt das hiesige Gericht fest, dass die Beschwerdegegnerin das in Art. 72 bis IVV vorgesehene Auswahlverfahren bei polydisziplinären Be gutach tun gen korrekt durchgeführt habe. Strittig war die Begutachtung durch die MEDAS-Stelle Z.___ (E. 4.1; Urk. 10/328/8). Das Gericht kam
bei damaliger Aktenlage zum Schluss, eine vollkommene Reiseunfähigkeit und die Notwendigkeit von Hausbesuchen seien zu verneinen.
Da die Beschwerde führe rin nach wie vor grundsätzlich fähig sei , mit dem Auto jeweils von ihrem Woh nort in H.___
zur Therapie und zu Arzt kon sultationen nach G.___ (Dr. I.___ , Urk.
E. 6 ]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) materielle Ein wendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion ; unzu treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom Bundes amt für Sozialversicherungen [BSV] entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P , über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gut achter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklu sive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, mate rielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutach tungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E.
E. 10 /228/20). Zusammen mit den multiplen Schmerzen und der Anfälligkeit auf Exazer batio nen und Migräneattacken bei besonderen Anstrengung en und unter externen Ein flüssen sei
- wenn auch nicht eine voll ständige Reiseunfähigkeit, jedoch zumin dest - eine reduzierte Reise fähigkeit nachvollziehbar .
Zu beachten sei dabei auch, dass es sich ent sprechend den ein zelnen Untersuchungen bei den ver schiedenen Fachärzten nicht nur um eine, sondern um mehrere Reisen nach N.___
(dem damals vorge sehenen Begutach tungsort ) handeln würde und im An schluss an die Reise je eine eineinhalb bis zweistündige Untersuchung anstehe . Die Durch führ barkeit dieser Untersuchun gen wäre angesichts der gegebenen medi zinischen Aktenlage von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Begutachtung mit einer längeren Anreise
- nach N.___ - verbunden wäre
(E. 5.3.1; Urk. 10/328/14-15) . 4.2
4.2 .1
Die verschiedenen geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin ( Stress insuffizienz p sychisch und physisch, Migränen, vegetative Beschwerden , Immun schwäche respektive Infektanfälligkeit) wurden im Urteil vom 27. Feb ruar 2015
bereits berücksichtigt (vgl. auch die dort ausführlich zitierten Arzt be richte in E. 5.2.2; Urk. 10/328/10-14) .
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Wahl einer stationären psychiatrischen Begutachtung in der Rehaklinik D.___
dem Urteil vom 27. Juli 2015 insofern ent sprochen, als sie einen Begutachtungsort ermittelt hat , der vom Wohnort der Beschwerdeführerin in H.___ mit dem Auto bei einer Distanz von 26 Kilometern in etwa einer halben Stunde erreichbar ist. Ausserdem führt der Weg über Land und der Begutachtungsort liegt
- im Gegensatz zu den MEDAS in L.___ ( A.___ , und M.___ Klinik Gut achterzentrum ) nicht in der Stadt L.___ , was der Beschwerde führerin zusätzlich entgegenkommt.
Da die Vorababklärung bei der Auftragsvergabe an das A.___
aus ärztlicher Sicht ergab, dass eine ambulante Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und daher eine stationäre Be gutach tung in der B.___ empfohlen werde (Urk. 10/372), ist zudem nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin statt der ursprünglich vorgesehenen ambu lanten polydisziplinären MEDAS- Begutachtung eine stationäre Begutach tung
in Auftrag gegeben hat .
Es liegt im fachärztlichen Ermessen des Gutach ters, ob eine psychiatrische Begutachtung zur Frage der gesundheitlichen Ver änderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Einleitung Ren ten revisions verfahren im März 2014; Urk. 10/224) und zur Frage der Hilf los igkeit
ab September 2010 (vgl. Urk. 10/158/15 ; etwa im Sinne einer Stellungnahme zum Abklärungsbericht für Hilflosigkeit , Urk. 10/338/12-19 ) ohne somatische Vorab klärung über haupt möglich ist oder ob vorab Konsilien durch psycho somatische und/oder soma tische Spezialisten notwendig sind , nachdem die Rente ursprüng lich aufgrund einer neurotischen Fehlent wicklung mit Stress intoleranz und psychisch überlagerter Schmerz- res pek tive Somatisierungs störung zuge sprochen worden war (Urk. 10/11/2, Urk. 10/22/ 6- 9, Urk. 10/25/5 ) . Solche zu sätz lichen Abklä rungen wären im Rahmen einer stationären Begutachtung in der Reha klinik D.___ jedenfalls möglich .
Ob und inwiefern die zusätzlich in Aussicht genommene ambulante poly diszi plinäre Be gutachtung durch die F.___ in L.___
- sofern die Beschwerdegegnerin daran festhält
- rechtens ist , ist hier mangels An fech tungs gegenstand nicht zu entscheiden. 4.2 .2
Die Beschwerde führerin ist weiterhin bei Dr. Y.___ in Behandlung, welche die Praxis nach wie vor in K.___ hat. Im Bericht vom 24. August 2015 erklärt Dr. Y.___ zwar, die Be schwerde führerin habe einen Grossteil der Telefontermine wegen Migräne oder anderen Beschwerden abgesagt respektive verschoben. In die Praxis nach K.___ oder O.___ habe sie dieses Jahr (bis August 2015) nie fahren können, sondern sie habe um Hausbesuche gebeten (Urk. 10/375/1). Ob solche Haus besuche statt gefunden haben, geht aus den Berichten indes nicht hervor.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheits zu standes mit nunmehr vollständiger Reiseunfähigkeit seit dem Urteil vom 27. Feb ruar 2015 geht aus den vorgelegten Arztberichten von Dr. Y.___ vom 30. März ( Urk. 10/342/1 ), vom 24. August ( Urk. 10/375 /1 -2 ), vom 1 5. September (Urk. 10/398 ) und vom
17. November 2015 ( Urk. 3/6) als objektiv festgestellte Veränderung ein Gewichtsverlust von 55 Kilo gramm auf Kilo 47 Kilogramm bei einer Grösse von 163 cm, mithin ein BMI von 17. 7
kg /m 2
hervor , was Untergewicht entspricht. Ausserdem ist ein zuneh men der Gehörverlust (2014: rechts 50,3 %, links 44,9 % , Urk. 10/294/19 ; 2015: rechts 53,6 %, links 45,6 % , Urk. 3/9 ) belegt .
Die übrigen Schil derungen in den neu vorgelegten Arztberichten jedoch be schrei ben dieselbe, bereits seit Jahren bestehende Symptomatik und weit - gehend die selben Einschrän kungen . So war insbesondere die Gefahr einer Infektion mit weiterem Gehörverlust und die eingeschränkte Belastbarkeit mit der Gefahr der nachhaltigen gesundheitlichen Schädigung bei Überlastung bereits im Ver fahren Nr. IV.2014.01180 geltend gemacht worden. Dr.
Y.___ verweist in den Berichten vom 30. März ( Urk. 10/342/1) vom 24. August ( Urk. 10/375/1-2) denn auch auf ihren Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 10/ 309/1-3 ) , in welchem ausführlich die Gefahren, Einschränkungen und Beschwerdeauslöser beschrieben worden waren (vgl. auch Urk. 10/328/12-114).
Insbesondere wur den in den neuen Berichten sodann
keine n eue Diagno sen gestellt , welche ohne Weiteres auf eine absolute Reiseunfähigkeit schliessen
liessen . Im Übrigen war das Vorliegen von Unter gewicht gemäss dem Bericht der Neuro logischen Klinik und Poli klinik des P.___ vom 5. August 1992 festgehalten worden (Urk. 10/5).
Sodann fährt die Beschwerdeführerin weiterhin mit dem Auto nach G.___ zur Physiotherapie , was einer Strecke von rund 16 Kilometern respektive 25 Minu ten Fahrzeit entspricht. Dass die vereinbarten Sitzungen
gemäss dem
Bericht des Physio therapeut en
Q.___
vo m 18. Juni 2015 gesundheitsbedingt immer wieder infolge starker Migräne oder Magen-Darminfekten ausfallen, er die Beschwerdeführerin nur mit Mundschutz behand l e und wäh rend der Behand lung Sprechpausen eingelegt werden müss t en, ändert daran nichts (Urk. 3/8).
Eine Autofahrt nach D.___ ist der Beschwerdeführerin daher zumutbar, zumal auch eine Begleitperson einen Teil der Strecke oder die ganze Strecke fahren könnte und eine Pause eingeplant werden kann . 4.2 .3
Eine Diag nose eine r Immunkrankheit und/oder zur geltend gemachten erhöhten Infek tions gefahr wurde bisher und weiterhin
- soweit aktenkundig - nicht gestellt. A uch liegen keine anderen Diagnosen vor , welche eine stationäre Begutach tung von Vorne herein als unzumutbar erscheinen liesse . Der von der Beschwerdeführerin einge reichte Bericht des ortho-analytic Labors für Human- und Umweltmedizin vom 2. Februar 2016 (Urk. 17/1) liefert hierzu keine ande ren Hinweise. Die Kopie
ist weit gehend abgedeckt und beweisrechtlich wenig aussagekräftig.
In stationärer Umgebung kann und soll den spezifischen Beschwerden und Ge fahren
ausserdem
g erade Rechnung getragen wer den, etwa mit vermehrte n Pausen und einer Erholungsmöglichkeit nach der Anreise . In der Rehaklinik D.___
sind
denn auch eine breite Infrastruktur und ein interdisziplinäres Fachwissen verfügbar .
Es bleibt der behan delnden Ärztin sodann unbenommen, mit dem Gutachte r vorab Kontakt aufzunehmen. Die Unzu mutbarkeit einer ins besondere stationären Begutachtung in einer Reha bilita tions klinik ist in diesem Verfahren daher ebenfalls zu vereinen. 4.2.4
Wie schon im Urteil vom 2 7. Fe bruar 2015 ausgeführt wurde, sind die kon kre ten Modalitäten der Begutachtung ( L änge der Sitzungen, Abstand der Unter su chungen, Jahreszeit, Rücksichtnahme auf den aktuellen Gesund heitszustand) zudem nicht gerichtlich festzulegen (E. 5.4.1; Urk. 10/328/16). Es liegt in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte, der spezifischen gesund heitlichen Situation und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rech nung zu tra gen. Das Bundesgericht erklärte zu diesem Aspekt, letztlich müsse der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantworten, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar sei ( Urteile des Bunde sgerichts 9C_723/2
E. 013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3, 9C_285/ 2014 vom 3 0. Mai 2014 E. 2 in fine , 9C_918/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 2 ) . Nach dem Prinzip "a maiore ad minus" sei daher auch von den medizinischen Sachverständigen - vorab vom fallführenden Gutachter, gegebenenfalls von den einzelnen Experten - zu beantworten, ob es indiziert sei , die Untersuchungen wie vorgesehen durch zu führen. Es könne schliesslich vom psychiatrischen Gutachter erwartet werden, dass er bei der Abklärung eine allfällige Verschlechterung des Gesund heitszu stands e rkenne und entsprechend reagiere (vgl. Urteile des Bunde sge richts 9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3, 9C_285/2014 vom 3 0. Mai 2014 E. 2 in fine , 9C_918/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 2 und 9C_922/2015 vom 2 4. Dezember 2015 E. 2). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) und ihre Ärztin (Urk. 10/342/1, Urk. 10/3 75/1, Urk. 10/398) die Notwendigkeit und den Sinn einer Be gutach tung und des Revisionsverfahrens an sich in Frage stellen, ist fest z u halten, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 1992 begutachtet wurde (vgl. psychia trisches Gutachten von Dr. med.
R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 6. Juni 1992, Urk. 10/22). Die nachfolgenden Revisionen erfolg ten jeweils lediglich aufgrund von kurzen Verlaufsb erichten der behandelnden Haus ärztin , zuweilen ohne Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( vgl. etwa Urk. 10/32, Urk. 10/42-43, Urk. 10/49, Urk. 10/55, Urk. 10/81-82, Urk. 10/109, Urk. 10/127, Urk. 10/ 1 29 ).
Die Anordnung einer sicher einmal psychiatrischen Begutachtung ist bei dieser Sachlage vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung im Bereich der Abklärung von An spruchs voraussetzungen zukommt (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.3.1 hiervor). Zudem ist bei langjährigem Rentenbezug eine periodische Überprüfung des Anspruchs grundsätzlich notwendig.
Die Beschwerdegegnerin hat die Begutachtung nunmehr beförderlich durch zuführen. 5 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2015
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01195 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, wurde im Jahr 1970 von der Eidgenössischen In validen versicherung, IV-Kommission des Kantons Zürich, aufgrund einer seit Geburt bestehenden Deformation des Unterkiefers die Kostenübernahme für kiefer ortho pädische und kieferchir urgische Vorkehren zugesprochen . Im Jahr 1983 erwarb sie das Diplom zur Kinder gärtnerin/Hortnerin. Im Jahr 1991 mel dete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung zum Bezug einer Invalidenrente aufgrund diverser, chronischer psychoso ma ti scher Lei den an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihr in der Folge wegen einer neuro tischen Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz, eines Chronic
fatigue
Sydroms respektive einer Neu rasthenie ( ICD-10 F48.0 ) beziehungsweise wegen
einer schweren multiplen kör per lichen Fehl steuerung im Sinne einer Somatisierung mit Verfügung vom 6. Okto ber 1992 ab dem 1. August 1990 eine halbe Invalidenrente zu. In den Jahren 1994 und 1996 wurde die halbe Rente bestätigt (Urk. 10/328/2 ).
Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 1999 wurde der Versicherten mit Verfü gung vom 12. Mai 2000 ab dem 1. März 1999 eine ganze Rente ausge richtet , welche in den folgenden Revisionsverfahren in den Jahren 2003 und 2007 bestätigt wurde . Mit Verfügung vom 28. Oktober 2000 hatte die IV-Stelle zudem dem Begehren um berufliche Mass nahmen für eine Zusatzausbildung zur Blockflötenlehrerin entsprochen. Im Jahr 2004 ersuchte die Versicherte um Zu sprache von Hilfsmit teln. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Hörgeräte-Anpassung, welche indes nicht den erwünschten Erfolg brachte ( Urk. 10/328/2 ). 1.2
Im Juni 2009 beantragte die Versicherte eine Hilflosenent schädigung . Nach Abklärung der beruflichen und me di zi nischen Verhältnisse bestätigte die IV-Stelle der Versi cherten mit Mit tei lung vom 4. September 2009 den An spruch auf eine ganze Rente. Das Begehren um eine Hilflosenentschädigung wies die IV-Stelle nach der Ab klärung betreffend Hilflosenentschädigung vom
19. April 2010 und nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. August 2010 ab. Die dagegen am 28. September 2010 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. August 2012 im Verfahren IV.2010.00935 ab und überwies die Sache zur Prüfung eines allfälligen An spruchs auf Hilflosenentschädigung für die Zeit ab dem 1. September 2010 an die IV-Stelle ( Urk. 10/328/2-3 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.3
Nach erneuten Abklärungen, namentlich der Abklärung für Hilflosen entschädi gung vom 24. August 2013 (Bericht vom 10. Januar 2014 ; Urk. 10/338/12-18 ), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 die Abweisung des Gesuchs um Hilf losenentschädigung an (Urk. 10/207) . Dagegen erhob die Ver si cherte mit E-Mail vom 20. Januar 2014, ergänzt mit Schreiben vom 2. April 2014 und unter Beilage des Berichts von Dr. med. Y.___ ,
Fachärztin für Innere Medizin, vom 26. März 2014, Einwände . In derselben Zeit leitete die IV-Stelle ausserdem
ein Revisions verfahren bezüglich der In validenrente ein und holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 26. März 2014 (mit diversen weiteren Arzt berichten ) ein (Urk. 10/328/3) .
Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit den Fachrichtungen der Inneren Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie sowie die Auswahl der Be gut achtungsstelle mittels Zufallsprinzip an und sandte der Versicherten die gut achterlich zu beantwortenden Fragen zu (Urk. 10 /230-231). Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 beantragte die Versicherte, die Begutachtung sei nebst dem Psy chiater hauptsächlich durch einen Neurologen und ausserdem durch einen Im munologen sowie einen Schmerzspezialisten durchzuführen. Ausserdem machte sie eine eingeschränkte Reisefähigkeit geltend und bat um eine Gutachtensstelle, die in der näheren Umgebung ihres Wohnortes liegen, mit dem Auto in wenigen Minuten und ohne Weg durch eine grosse Stadt erreichbar sein sowie die wegen ihrer Probleme mit dem Immunsystem nicht in einem Spital oder grossen Zentrum liegen solle (Urk. 10 /237). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass an den angekündigten Fach richtungen und an der Be stimmung der Gutachtensstelle mittels Zufalls prinzip gestützt auf Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) sowie mangels ausgewiesener Reiseunfähigkeit festgehalten werde (Urk. 10 /245). Die IV-Stelle vergab den Auftrag zur Begutachtung der Versicherten gestützt auf die Auswahl nach Zufallsprinzip gemäss der dafür vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
eingerichteten web basierte n
Vergabeplattform SuisseMED@P an die Z.___ (Urk. 10 /250-251), welche der IV-Stelle in der Folge die Namen und Fachrichtungen (Innere Medi zin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der an der Begutachtung teil nehmenden Gutachter mitteilte (Urk. 10 /252). Am 9. Oktober 2014 verfügte die IV-Stelle, dass an der Ab klärung durch das Z.___ mit den fest ge legten Fachrichtungen fest gehalten werde (Urk. 10/ 282 ).
Die dagegen erho bene Beschwerde vom 6. November 2014 (Urk. 1 0 /294/3-5) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2015 im Ver fahren Nr. IV.2014.01180 teilweise gut und stellte fest, dass durch die Be schwerdegeg nerin im Sinne der Erwägungen eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS-Stelle einzu holen sei (Urk. 10/328/18). 1.4
In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle ausserdem mit Verfügung vom 18. De zember 2014 das (Vorbescheid-)Verfahren betreffend Hilflosen ent schä digung sistiert (Urk. 10 / 302 ) . Dagegen
erhob die Ver sicherte mit Ein gabe vom
28. Ja nuar 2015 Beschwerde und beantragte die Wiedererwägung des Gerichts urteils vom 22. August 2012 und die Zusprache von Leistungen der lebens - praktischen Begleitung (Urk. 10/ 319 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 22. August 2012 im Ver fahren Nr. IV.2010.00935 ab und trat auf die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2014 nicht ein (Urk. 10/ 338/11 ). 1.5
Zur Umsetzung des Urteils IV.2014.01180 vom 27. Februar 2015 (Urk. 10/328) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung mit allgemeininternistischer, rheu ma tologischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung in der MEDAS-Stelle des A.___ vorgesehen sei (Urk. 10/347). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Einwände (Urk. 10/355). Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wies die IV-Stelle sie auf ih re Mitwirkungspflicht hin (Urk. 10/357 ) un d erteilte mit Schreiben vom 3. August 2015 der MEDAS A.___ den Auftrag zur polydisziplinären Abklärung (Urk. 10/369). Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte die MEDAS A.___ der IV-Stelle mit, dass nach Durchsicht des Auftrages (inklusive der Akten, Urk. 10/369/2) eine ambulante Begutachtung der Versicherten nicht möglich sei und dass eine stationäre Begutachtung in der B.___
empfohlen werde (Urk. 10/372). Daraufhin stornierte die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag an die MEDAS A.___ m it Schreiben vom 27. August 2015 (Urk. 10/374) und fragte mit Schreiben vom 28. August 2015 das Sana torium C.___ bezüglich einer stationären psychiatrischen Begutachtung an (Urk. 10/376). Dieses lehnte den Auftrag mit Sch reiben vom 8. September 2015 aus Kapazitätsgründen ab (Urk. 10/380/1).
Mit Mitteilung vom 11. September 2015 orientierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass in Bezug auf das Gesuch vom 10. Januar 2014 ( vgl. Vorbescheid vom 10. Januar 2014 betreffend Abweisung des Gesuchs um Hilf losen ent schä digung ; Urk. 10/207 )
die medizinische Begutachtung stationär in der Reha klinik D.___ bei Dr.
med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , vorgesehen sei (Urk. 10/384). Ausserdem teilte sie der Ver sicherten mit Schrei ben gleichen Datums in Bezug auf die (Renten-)Re vision mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende polydisziplinäre, allgemeininter nisti sche , rheuma tolo gische und neurologische Untersuchung notwendig sei (Urk. 10/385).
Gegen diese Mitteilungen brachte die Versicherte mit zwei Schrei ben vom 29. September 2015 je Einwände vor (Urk. 10/397 , Urk. 10/399). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 beauftragte die IV-Stelle die Rehaklinik D.___
mit der stationären psychiatrischen Begutachtung (Urk. 10/400) und die F.___ , mit der (ambulanten) polydisziplinären,
allgemeininternistischen, rheu ma tolo gischen und neurologische n Abklärung (Urk. 10/401 ) , dies je mit der Bemerkung, dass hernach eine Konsensbeurteilung stattfinden solle (Urk. 10/400/1, Urk. 10/401/1) . Mit Zwischenv e rfügung vom 15. Oktober 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass sie an der Ab klä rung durch die Rehaklinik D.___ , Dr.
E.___ , festhalte (Urk. 2 ).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
18. November 2015 Be schwerde und beantragte, die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 sei auf zu heben (Urk. 1 S. 2).
Mit E-Mail gleichen Datums ergänzte die Versicherte ihre Beschwerde (Urk. 5, Urk. 6/1-2). Die Beschwerde gegnerin sistierte daraufhin mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 sowohl den Auftrag an die Rehaklinik D.___ (Urk. 10/419) als auch an die F.___ (Urk. 10/420). In der
Be schwer deantwort vom
11. Januar 2016
schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Mit weiteren Eingaben vom 15. , 17. Januar , 8. , 15.
Februar und vom 10. ,21.
sowie 25. März 2016 brachte die Be schwerde führerin weitere Ergän zungen vor (Urk. 13/1-2, Urk. 16 , Urk. 26 , Urk. 28, Urk. 30-31 ) und reichte ver schiedene Beweismittel ein (Urk. 17/1-13 , Urk. 18/1-2 ,
Urk. 27/1-8, Urk. 29/1-10, Urk. 32 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 7. März und 21. April 2016 je auf eine Stellungnahme (Urk. 21 , Urk. 34 ).
Mit undatierter Eingabe (Eingang: 11.
Mai 2016) reichte die Beschwer deführerin er neut Unter lagen ein (Urk. 36/1-2), welche der Be schwerdegegnerin zur Kenntnis zu gestellt wurden (Urk. 37). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Anfechtungsgegenstand ist die
mit Verfügung vom 15 . Oktober 201 6 erlassene Anordnung zur stationären psychiatrischen Begutachtung der Beschwerde füh rerin
durch Dr. E.___ in der Rehaklinik D.___ ( Urk. 2 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) in Ver bindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Ver waltungsver fahren ( VwVG ). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).
Das Bundesgericht hat in seinen neusten Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Gutachterp ersonen ge nannt wer den, sondern die Einwendungen könnten auch materielle Ein wendun gen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Be gut ach tung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion , unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen , Fach kompetenz der beauftragten Sach ver ständi gen ) . Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spreche auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Be lastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden (BGE 138 V 271 E. 1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 ; vgl. auch: BGE 140 V 507 E. 3.1 ).
Rein tatsächliche Nachteile wie eine Ver län gerung und Verteuerung des Verfahrens allein reichen nach ge festigter Recht sprechung indessen nicht aus, um einen nicht wieder gutzu machenden Nachteil anzuneh men (BGE 139 V 99 E. 2.4, 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde, mit welcher die Be schwer deführer in die Zumutbarkeit , die
Art und d en Ort der Begutachtung beanstandet
(Urk. 1 S. 5 ff.) sowie die Not wendigkeit an sich in Frage stellt (Urk. 1 S. 8) , ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung einzutreten. 2.
2.1
In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrensfair ness . Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Ge meint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS ) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suisse MED@P ein gerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens - einholung ge steuert und kontrolliert wird ( BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.2
In einem ersten S chritt teilt die IV-Stelle der v ersicherten Person mit, dass
eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutach terfragen bekannt (vgl. auch Rz
2075 ff. des Kreis schreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2015 [derz eit: Stand 1. Januar 201 6 ]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) materielle Ein wendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second
opinion ; unzu treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom Bundes amt für Sozialversicherungen [BSV] entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P , über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P : Handbuch für Gut achter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklu sive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, mate rielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutach tungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 , 139 V 349 E. 5.2.1).
Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sach ver ständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifi zieren, indem die Beteiligten beispielsweise über ein kommen, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfü gung zu erlassen. Auch nach Ein führung der Zuweisungsplattform Suisse MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwen dungen aus einan derzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C _475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1 ; zum Ganzen: zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1). 2.3
2.3.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Ver siche rungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser
Ermes sens spielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medi zini schen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann . 2.3.2
Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen , kann ihr die Ver wei ge rung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie ent schuldbar macht (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 3. 2 mit Hin weisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mithin nicht darum, ob die ver si cherte Person die Untersuchung aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrneh mung heraus als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Be trachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Unter suchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Art. 43 Rz 82). Verletzt eine versicherte Person ihre gesetzliche Mit wirkungs pflicht
gemäss
Art. 43 ATSG schuldhaft, hat dies eine Umkehr der Be weisl ast zur Folge. Ihr obläge in diesem Fall die Beweislast dafür, dass sich entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Aus mass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7 in fine und E. 8 sowie 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 3.2). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Zwischenentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Stellungna hme und mit dem Bericht von Dr. Y.___ keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht. Eine andere Beurteilung der Reisefähigkeit und der Zumutbarkeit der Teilnahme an der geplanten Begutachtung sei daher nicht möglich (Urk. 2 S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin versucht habe, eine Begutacht ung möglich zu machen. Von Art. 72 bis IVV sei man weit entfernt, was klar sei und dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 10/328) entspreche. Es gehe im vorliegenden Prozess nur darum, die Zumutbarkeit des nun avisierten Verfahrensmodells mit psychiatrischer Vorabbegutachtung stationär in D.___ zu beurteilen. Denn nur das sei Inhalt der angefochtenen Verfügung. Im letzten Verfahren habe sie, die Beschwerdeführerin, noch eine eingeschränkte Reise fä higkeit geltend gemacht. Zwischenzeitlich habe sich ihr Gesundheits zu stand weiter verschlechtert. Dr. Y.___ habe bereits in ihren Schreiben vom 30. März und 15. September 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie wegen des Stresses wesentlich an Gewicht verloren habe. Stressinsuffizienz psychisch und physisch, Migränen und eine Immunschwäche seien ihre grössten Ge sund heitsschwächen , dazu komme als ebenso schädliche Folge der Gehörverlust nach Infektionen, der immer irreversibel sei. Der Gehörverlust sei mit einem neuen Ton- und Sprachaudi o gramm vom 2 9. September 2015 belegt (Urk. 3/9). Nun habe Dr.
Y.___ in einer neuen Stellungnahme vom 1 7. November 2015 bestätigt, dass sich der Gesund heitszustand seit der zweiten Hälfte 2014 bis April 2015 deutlich verschlechtert habe. Es brauche keine medizinischen Kenntnisse, um zu wissen, dass das aktuelle Gewicht von 47 Kilogramm bei einer Körpergrösse von 163 cm - und das seit längerer Zeit - ungesund, ja wohl gefährlich sei. Ausschlaggebend sei ein langandauernder Infekt mit Beginn Anfang August 201 4. Aus diesem Grund und wegen der Immunschwäche sei ihr sowohl eine Reise nach, wie auch insbesondere eine Begutachtung in D.___ nicht mehr zumutbar. Hinzu komme, dass sie, wie auch schon früher be schrie ben, bei aufgewühlten Emo tionen und Bedrückung nicht Auto fahren solle und könne. Faktisch sei sie heute nur noch fähig, die im Gegensatz zu gutach ter lichen Abklärungen nicht belastenden, sondern wohltuenden Termine in G.___ wahrzunehmen. Aber auch da würden immer wieder krank heitsbe dingte Absenzen entste hen. Die Entwicklung zu immer weniger Res sourcen passiere nicht von heute auf morgen, sondern über einige Zeit. Ebenso sei darauf hinzu weisen, dass sie sich sehr stark auf die Zeiten der Grippewellen ein stellen müsse und w egen der ausgeprägten Immunempfindl ichkeit bis hin zur Isola tion schützen müsse. Zu beachten seien auch die Belege betreffend Durch fall, Gewichtsverlust und weiteren Ausfällen im Alltag. Aufgrund der weiteren Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei sie nicht mehr reisefähig und es könne ihr wegen der Gefahr schwerer, bleibender Schädigung eine Begutach tung in D.___ ni cht zugemutet werden. Insbesondere könne sie a n Begutach tungsgesprächen in D.___ von durchgehend drei Stunden und während drei bis fünf Tagen , ebenso bei Migräne nicht teilnehmen. Aufwühlende Gespräche würden ihren Ge sund heitszustand weiter verschlechtern. Von den Gutachtern zu prüfen wäre jedenfalls auch die Frage, ob ihr Gesundheitszustand in einem Zusammenhang mit der schwierigen Schwangerschaft ihrer Mutter stehen könnte. Die jüngste Darmuntersuchung (Urk. 17/1) zeige, dass die Immunität nicht intakt sei. Sie habe bereits einmal wegen Clostridium difficile eine Pseudo( mem branöse ) Kolitis mit schwerem Verlauf durchgemacht. Der Durchfall sei immer noch aktuell. Die Muskeln, welche sie durch den Gewichtsverlust ver loren habe, seien nicht wieder aufgebaut. Der Zenit sei erreicht, es liege keine weitere Gesundheitsschädigung mehr drin. Im Alltag benötige sie diverse Hilfs mittel, zum Beispiel eine Stabhilfe mit Ha ken, um die Hose und die Socken anzuziehen, sowie Hilfsmittel zur Bettlagerung und Helfer hierzu.
Helles Licht am Morgen verursache in der Regel Migräne, daher habe sie vier Schichten Vorhänge, die sie am Morgen gestaffelt ziehe. Des Weiteren seien die Kosten für das Rentenrevisionsverfahren mit Begutachtung im Vergleich zu ihrer Rente während noch sechs Jahren bis zum Pensionsalter zu bedenken. Überhaupt sei es fraglich, ob es wirklich sinnvoll sei, eine versicherte Person, deren voll stän dige Invalidi sierung seit Jahren offensichtlich sei, revisionsweise durch ein Ab klä rungsverfahren zu schleusen. Im Prinzip sollte nicht nur die angefochtene Verfügung aufgehoben, sondern die Rentenrevision beendet werden und auf viele Jahre hinaus neu terminiert werden (Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 5, Urk. 13/2 , Urk. 16 , Urk. 31 ). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen eine stationäre psychiatrische Begutachtung durch Dr. E.___
in der Rehaklinik D.___ sprechen.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 5) , ist allein diese Be gutachtung Gegen stand der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und damit dieses Verfahrens.
Die mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2015 in Auftrag ge gebene ambulante polydisziplinäre
( allgemeininternistische , rheumatolo gische und neurologische)
Begutachtung durch die F.___
(Urk. 10/401) dagegen ist nicht Gegenstand dieses Ver fahrens. 4. 4.1
Im Urteil des Sozi alversicherungsgerichts vom 27. Juli 2015
im Verfahren IV.2014.01180 hielt das hiesige Gericht fest, dass die Beschwerdegegnerin das in Art. 72 bis IVV vorgesehene Auswahlverfahren bei polydisziplinären Be gutach tun gen korrekt durchgeführt habe. Strittig war die Begutachtung durch die MEDAS-Stelle Z.___ (E. 4.1; Urk. 10/328/8). Das Gericht kam
bei damaliger Aktenlage zum Schluss, eine vollkommene Reiseunfähigkeit und die Notwendigkeit von Hausbesuchen seien zu verneinen.
Da die Beschwerde führe rin nach wie vor grundsätzlich fähig sei , mit dem Auto jeweils von ihrem Woh nort in H.___
zur Therapie und zu Arzt kon sultationen nach G.___ (Dr. I.___ , Urk. 10 /228/1; Urk. 10 /227/15), J.___ ( Adus Radiolo gie, Urk. 10 /227/12) und nach K.___ (SZ; Dr. Y.___ , Urk. 10 /22 7/5, Urk. 10/228/6-7 ) zu gelangen, sei es als zumutbar anzusehen, dass die Beschwerdeführerin sich einer MEDAS-B e gutach tung in L.___ unterziehe . Und zwar seien die poly disziplinären
Gutachter stellen , welche über einen Ver trag mit dem BSV gemäss Art. 72 bis IVV verfüg t en, in L.___ derzeit das A.___ und die M.___ Klinik Gutachterzentrum. Die Fahrt dorthin mit dem Auto dauer e rund eine halbe Stunde und sei damit kürzer als der Weg zu r Hausärztin Dr. Y.___ in K.___ ( E. 5.3.2; Urk. 10/ 328/15 ) .
Weiter wurde festgehalten, dass d ie jahrelange, mehrmals bestätigte Rente der Beschwerdeführerin nicht vorwiegend aufgrund von somatischen Beschwerden mit organischen Be funden zugesprochen worden sei , sondern aufgrund einer psychisch überlagerten Schmerz- respek tive Somatisierungsstörung (neuro tische Fehlent wicklung mit absoluter Stressintoleranz, Urk. 10 /11 / 2, Chronic
fatigue Sy n drom respektive Neura sthe nie [ICD-10 F48.0], Urk. 10 /22 / 9, schwere mul tiple körperliche Fehl steue rung im Sinne einer Somatisierung, Urk. 10 /25 / 5).
Hinzu komm e die Anfälligkeit auf Migräneattacken und Schwindel, die aus neu rologischer Sicht von Dr. I.___ im Bericht vom 26. September 2011 auf grund der Untersuchungen vom 25. August und vom 15. September 2011 als Diagnosen einer Migräne mit und ohne Aura, chronischer Spannungs typkopf schmerzen und eines unklaren Schwank schwindels ( differentialdiag nostisch : phobischer Schwindel) festgehal ten worden sei . Die Untersuchung habe auf zwei Termine verteilt werden müssen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, länger als eine halbe Stunde teilzunehmen (Urk. 10 /227/13). Des Weiteren wurde im Urteil festgehalten, dass eine reduzierte Immunabwehr mit erhöhter In fektanfälligkeit nicht ausdrücklich als Diagnose nach einem aner kannten Klassifikations system auf geführt worden sei . Eine solche Problematik sei in den Berichten von Dr. Y.___ beschrieben, und gemäss dem labor ärztlichen Befundbericht der ORTHO- Analytic vom 2. Februar 2010 deute eine verminderte Konzentration von sekretorischem Immun globulin
A ( sIgA ) im Stuhl auf einen verminderten Aktivitätsgrad des Mukosa-Immun systems
hin , was bei dauerhaft verminderten Werten auf eine erhöhte Infekt anfälligkeit hin deuten könne (Urk. 10 /228/20). Zusammen mit den multiplen Schmerzen und der Anfälligkeit auf Exazer batio nen und Migräneattacken bei besonderen Anstrengung en und unter externen Ein flüssen sei
- wenn auch nicht eine voll ständige Reiseunfähigkeit, jedoch zumin dest - eine reduzierte Reise fähigkeit nachvollziehbar .
Zu beachten sei dabei auch, dass es sich ent sprechend den ein zelnen Untersuchungen bei den ver schiedenen Fachärzten nicht nur um eine, sondern um mehrere Reisen nach N.___
(dem damals vorge sehenen Begutach tungsort ) handeln würde und im An schluss an die Reise je eine eineinhalb bis zweistündige Untersuchung anstehe . Die Durch führ barkeit dieser Untersuchun gen wäre angesichts der gegebenen medi zinischen Aktenlage von vorneherein in Frage gestellt, wenn die Begutachtung mit einer längeren Anreise
- nach N.___ - verbunden wäre
(E. 5.3.1; Urk. 10/328/14-15) . 4.2
4.2 .1
Die verschiedenen geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin ( Stress insuffizienz p sychisch und physisch, Migränen, vegetative Beschwerden , Immun schwäche respektive Infektanfälligkeit) wurden im Urteil vom 27. Feb ruar 2015
bereits berücksichtigt (vgl. auch die dort ausführlich zitierten Arzt be richte in E. 5.2.2; Urk. 10/328/10-14) .
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Wahl einer stationären psychiatrischen Begutachtung in der Rehaklinik D.___
dem Urteil vom 27. Juli 2015 insofern ent sprochen, als sie einen Begutachtungsort ermittelt hat , der vom Wohnort der Beschwerdeführerin in H.___ mit dem Auto bei einer Distanz von 26 Kilometern in etwa einer halben Stunde erreichbar ist. Ausserdem führt der Weg über Land und der Begutachtungsort liegt
- im Gegensatz zu den MEDAS in L.___ ( A.___ , und M.___ Klinik Gut achterzentrum ) nicht in der Stadt L.___ , was der Beschwerde führerin zusätzlich entgegenkommt.
Da die Vorababklärung bei der Auftragsvergabe an das A.___
aus ärztlicher Sicht ergab, dass eine ambulante Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und daher eine stationäre Be gutach tung in der B.___ empfohlen werde (Urk. 10/372), ist zudem nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin statt der ursprünglich vorgesehenen ambu lanten polydisziplinären MEDAS- Begutachtung eine stationäre Begutach tung
in Auftrag gegeben hat .
Es liegt im fachärztlichen Ermessen des Gutach ters, ob eine psychiatrische Begutachtung zur Frage der gesundheitlichen Ver änderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Einleitung Ren ten revisions verfahren im März 2014; Urk. 10/224) und zur Frage der Hilf los igkeit
ab September 2010 (vgl. Urk. 10/158/15 ; etwa im Sinne einer Stellungnahme zum Abklärungsbericht für Hilflosigkeit , Urk. 10/338/12-19 ) ohne somatische Vorab klärung über haupt möglich ist oder ob vorab Konsilien durch psycho somatische und/oder soma tische Spezialisten notwendig sind , nachdem die Rente ursprüng lich aufgrund einer neurotischen Fehlent wicklung mit Stress intoleranz und psychisch überlagerter Schmerz- res pek tive Somatisierungs störung zuge sprochen worden war (Urk. 10/11/2, Urk. 10/22/ 6- 9, Urk. 10/25/5 ) . Solche zu sätz lichen Abklä rungen wären im Rahmen einer stationären Begutachtung in der Reha klinik D.___ jedenfalls möglich .
Ob und inwiefern die zusätzlich in Aussicht genommene ambulante poly diszi plinäre Be gutachtung durch die F.___ in L.___
- sofern die Beschwerdegegnerin daran festhält
- rechtens ist , ist hier mangels An fech tungs gegenstand nicht zu entscheiden. 4.2 .2
Die Beschwerde führerin ist weiterhin bei Dr. Y.___ in Behandlung, welche die Praxis nach wie vor in K.___ hat. Im Bericht vom 24. August 2015 erklärt Dr. Y.___ zwar, die Be schwerde führerin habe einen Grossteil der Telefontermine wegen Migräne oder anderen Beschwerden abgesagt respektive verschoben. In die Praxis nach K.___ oder O.___ habe sie dieses Jahr (bis August 2015) nie fahren können, sondern sie habe um Hausbesuche gebeten (Urk. 10/375/1). Ob solche Haus besuche statt gefunden haben, geht aus den Berichten indes nicht hervor.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheits zu standes mit nunmehr vollständiger Reiseunfähigkeit seit dem Urteil vom 27. Feb ruar 2015 geht aus den vorgelegten Arztberichten von Dr. Y.___ vom 30. März ( Urk. 10/342/1 ), vom 24. August ( Urk. 10/375 /1 -2 ), vom 1 5. September (Urk. 10/398 ) und vom
17. November 2015 ( Urk. 3/6) als objektiv festgestellte Veränderung ein Gewichtsverlust von 55 Kilo gramm auf Kilo 47 Kilogramm bei einer Grösse von 163 cm, mithin ein BMI von 17. 7
kg /m 2
hervor , was Untergewicht entspricht. Ausserdem ist ein zuneh men der Gehörverlust (2014: rechts 50,3 %, links 44,9 % , Urk. 10/294/19 ; 2015: rechts 53,6 %, links 45,6 % , Urk. 3/9 ) belegt .
Die übrigen Schil derungen in den neu vorgelegten Arztberichten jedoch be schrei ben dieselbe, bereits seit Jahren bestehende Symptomatik und weit - gehend die selben Einschrän kungen . So war insbesondere die Gefahr einer Infektion mit weiterem Gehörverlust und die eingeschränkte Belastbarkeit mit der Gefahr der nachhaltigen gesundheitlichen Schädigung bei Überlastung bereits im Ver fahren Nr. IV.2014.01180 geltend gemacht worden. Dr.
Y.___ verweist in den Berichten vom 30. März ( Urk. 10/342/1) vom 24. August ( Urk. 10/375/1-2) denn auch auf ihren Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 10/ 309/1-3 ) , in welchem ausführlich die Gefahren, Einschränkungen und Beschwerdeauslöser beschrieben worden waren (vgl. auch Urk. 10/328/12-114).
Insbesondere wur den in den neuen Berichten sodann
keine n eue Diagno sen gestellt , welche ohne Weiteres auf eine absolute Reiseunfähigkeit schliessen
liessen . Im Übrigen war das Vorliegen von Unter gewicht gemäss dem Bericht der Neuro logischen Klinik und Poli klinik des P.___ vom 5. August 1992 festgehalten worden (Urk. 10/5).
Sodann fährt die Beschwerdeführerin weiterhin mit dem Auto nach G.___ zur Physiotherapie , was einer Strecke von rund 16 Kilometern respektive 25 Minu ten Fahrzeit entspricht. Dass die vereinbarten Sitzungen
gemäss dem
Bericht des Physio therapeut en
Q.___
vo m 18. Juni 2015 gesundheitsbedingt immer wieder infolge starker Migräne oder Magen-Darminfekten ausfallen, er die Beschwerdeführerin nur mit Mundschutz behand l e und wäh rend der Behand lung Sprechpausen eingelegt werden müss t en, ändert daran nichts (Urk. 3/8).
Eine Autofahrt nach D.___ ist der Beschwerdeführerin daher zumutbar, zumal auch eine Begleitperson einen Teil der Strecke oder die ganze Strecke fahren könnte und eine Pause eingeplant werden kann . 4.2 .3
Eine Diag nose eine r Immunkrankheit und/oder zur geltend gemachten erhöhten Infek tions gefahr wurde bisher und weiterhin
- soweit aktenkundig - nicht gestellt. A uch liegen keine anderen Diagnosen vor , welche eine stationäre Begutach tung von Vorne herein als unzumutbar erscheinen liesse . Der von der Beschwerdeführerin einge reichte Bericht des ortho-analytic Labors für Human- und Umweltmedizin vom 2. Februar 2016 (Urk. 17/1) liefert hierzu keine ande ren Hinweise. Die Kopie
ist weit gehend abgedeckt und beweisrechtlich wenig aussagekräftig.
In stationärer Umgebung kann und soll den spezifischen Beschwerden und Ge fahren
ausserdem
g erade Rechnung getragen wer den, etwa mit vermehrte n Pausen und einer Erholungsmöglichkeit nach der Anreise . In der Rehaklinik D.___
sind
denn auch eine breite Infrastruktur und ein interdisziplinäres Fachwissen verfügbar .
Es bleibt der behan delnden Ärztin sodann unbenommen, mit dem Gutachte r vorab Kontakt aufzunehmen. Die Unzu mutbarkeit einer ins besondere stationären Begutachtung in einer Reha bilita tions klinik ist in diesem Verfahren daher ebenfalls zu vereinen. 4.2.4
Wie schon im Urteil vom 2 7. Fe bruar 2015 ausgeführt wurde, sind die kon kre ten Modalitäten der Begutachtung ( L änge der Sitzungen, Abstand der Unter su chungen, Jahreszeit, Rücksichtnahme auf den aktuellen Gesund heitszustand) zudem nicht gerichtlich festzulegen (E. 5.4.1; Urk. 10/328/16). Es liegt in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte, der spezifischen gesund heitlichen Situation und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rech nung zu tra gen. Das Bundesgericht erklärte zu diesem Aspekt, letztlich müsse der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantworten, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar sei ( Urteile des Bunde sgerichts 9C_723/2 013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3, 9C_285/ 2014 vom 3 0. Mai 2014 E. 2 in fine , 9C_918/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 2 ) . Nach dem Prinzip "a maiore ad minus" sei daher auch von den medizinischen Sachverständigen - vorab vom fallführenden Gutachter, gegebenenfalls von den einzelnen Experten - zu beantworten, ob es indiziert sei , die Untersuchungen wie vorgesehen durch zu führen. Es könne schliesslich vom psychiatrischen Gutachter erwartet werden, dass er bei der Abklärung eine allfällige Verschlechterung des Gesund heitszu stands e rkenne und entsprechend reagiere (vgl. Urteile des Bunde sge richts 9C_723/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 2.3, 9C_285/2014 vom 3 0. Mai 2014 E. 2 in fine , 9C_918/2015 vom 1 8. Dezember 2015 E. 2 und 9C_922/2015 vom 2 4. Dezember 2015 E. 2). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) und ihre Ärztin (Urk. 10/342/1, Urk. 10/3 75/1, Urk. 10/398) die Notwendigkeit und den Sinn einer Be gutach tung und des Revisionsverfahrens an sich in Frage stellen, ist fest z u halten, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 1992 begutachtet wurde (vgl. psychia trisches Gutachten von Dr. med.
R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 6. Juni 1992, Urk. 10/22). Die nachfolgenden Revisionen erfolg ten jeweils lediglich aufgrund von kurzen Verlaufsb erichten der behandelnden Haus ärztin , zuweilen ohne Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( vgl. etwa Urk. 10/32, Urk. 10/42-43, Urk. 10/49, Urk. 10/55, Urk. 10/81-82, Urk. 10/109, Urk. 10/127, Urk. 10/ 1 29 ).
Die Anordnung einer sicher einmal psychiatrischen Begutachtung ist bei dieser Sachlage vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung im Bereich der Abklärung von An spruchs voraussetzungen zukommt (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.3.1 hiervor). Zudem ist bei langjährigem Rentenbezug eine periodische Überprüfung des Anspruchs grundsätzlich notwendig.
Die Beschwerdegegnerin hat die Begutachtung nunmehr beförderlich durch zuführen. 5 .
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2015
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann