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IV.2014.01047

Gestützt auf MEDAS-Gutachten ist von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Zürich SozVersG · 2015-04-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war vom 1. Juli 2000 bis zum 3 1. August 2011 bei de r Y.___ AG, Z.___ , als Produktionsmitar bei ter angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 5. November 2010 war ( Urk. 7/12/1). Am 2 0. Juni 2011 meldete er sich wegen psychischen Beschwer den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Ver sicherten bei Dr. med. A.___ , der sein Gutachten am 2 6. März 2012 erstattete ( Urk. 7/24) und am 1 0. August 2012 ergänzte ( Urk. 7/30). Sodann zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei ( Urk. 7/28/1-64). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 7/27) stellte die IV-Stelle die Vernei n ung eines Leistungsa nspruchs in Aussicht und vollzog dies mit Verfügung vom

5. Oktober 2012 ( Urk. 7/32). Die dagegen am 6. November 2012 ( Urk. 7/37/3-12)

erhobene und am 2 0. November 2012 ( Urk. 7/41) ergänzte Be schwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Januar 2013 im Sinne einer Rück wei sung gutgeheissen (Prozess Nr. IV.2012.01166; Urk. 7/47). 1.2

In Umsetzung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Be gut achtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ , der en Gutachten am 2 1. Oktober 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/71; Urk. 7/73; Urk. 7/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Septem ber 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/86). 2.

Gegen die Verfügung vom

8. September 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. Oktober 201 4 Beschwerde und beantragte der en Aufhebung sowie die Zu spra che einer ganzen Rente, eventuell die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Be schwer deführer am 6. November 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des B.___ davon aus, dass weder aus psychiatrischer noch aus orthopädischer oder internistischer Sich t eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie in einer angepassten Tätigkeit gestellt werde. Das Gutachten sei aus näher ausgeführten Gründen beweiskräftig. Es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Die Diagnose einer leichten depressi ven Episode sei nicht invalidisierend. Aus orthopädischer Sicht hätten die Be schwer den nicht objektiviert werden können ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, auf das B.___ -Gutachten könne nicht ab gestellt werden. Das psychiatrische Teilgutachten sei im Vergleich zu den bis he rigen Beurteilungen unvollständig und nicht nachvollziehbar. Die orthopädi sche Untersuchung sei ohne radiologische Bildgebung vorgenommen worden. Weiter sei in der Gesamtbeurteilung eine unzulässige rechtliche Würdigung der Ergebnisse vorgenommen und seine Ergänzungsfragen seien nicht berücksich tigt worden. Er sei aus psychischen und somatischen Gründen fortdauernd zu 100 % arb eitsunfähig und habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 11 ff.). Weiter sei die Gutachtensvergabe ohne Beizug des Rechtsvertreters und Gewäh rung des rechtlichen Gehörs erfolgt, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe (S. 17 f.). 3.

3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und dele gierte Psychotherapie, führte mit Bericht vom 3. Januar 2011 ( Urk. 7/28/49-50) aus, dass er den Beschwerdeführer erstmals am 1 4. Dezember 2010 in der psy chia trischen Sprechstunde gesehen habe. Dr. C.___ diagnostizierte eine Er schöpfungsdepression mit schweren Schlafstörungen infolge einer langjährigen Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab 5. November 2010. 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 3 0. April 2011 ein Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 7/28/42-45). Dr. D.___ hielt fest, dass der Befund mit einer reaktiven Depression vereinbar sei, die inzwischen im Abklingen be griffen sei. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Das Krankheitsbild sei bereits teilweise rückläufig und Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression fänden sich nicht (S. 3). Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Betriebsmitarbeiter sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprägung bislang angemessen gewesen. Nach jetziger Befundlage sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur noch für eine Übergangszeit bis einschliesslich Mai 2011 arbeitsunfähig sei. Ab Juni 2011 sei von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juli 2011 wieder von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3). 3.3

Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2. Juli 2011 ( Urk. 7/15/7) eine An passungsstörung mit längerer depressiver, zum Teil paranoider Reaktion (ICD-10 F43.21) gekoppelt mit Schlafstörungen infolge einer unbefriedigenden Arbeitsplatzsituation und nach Verlusterlebnis seiner damals zweiten geschie de nen Ehefrau vor neun Monaten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % . 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 2 5. Juli 2011 ( Urk. 7/14/5) eine reaktive Depression und verwies für die weitere Beur tei lung auf den behandelnden Psychiater Dr. C.___ . 3. 5

Die Fachpersonen der Klinik F.___ berichteten am 1 6. August 2011 ( Urk. 7/19/7-10) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. bis 1 5. August 2011 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - F43.23 Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen, Belastungsfaktoren: - Z56.4 Probleme mit Bezug auf Unstimmigkeit mit Vorgesetzten Während des ganzen Klinikaufenthaltes sei kein psychotisches Erleben beo bach tet worden. Nach einem Wochenendurlaub habe er angegeben, sich zu hause deutlich wohler zu fühlen, und habe seine Entlassung gewünscht (S. 2 Ziff. 5). Mit einem weiteren Bericht vom 2 0. September 2011 ( Urk. 7/19/1-6) stellte Ober arzt Dr. G.___ die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F42.23 ; richtig wohl: F43.23 ) - Probleme mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten (ICD-10 Z45.4) Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagnose, der Vor geschichte und des jetzigen Zustands zur Zeit nicht in der Lage, arbeitstätig zu sein. Eine prognostische Aussage sei aufgrund der Krankheit schwierig (S. 1). Es handle sich um paranoid- halluzinatorische sowie depressive Symptome trotz der

neuroleptischen und antidepressiven Medikation. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit vollständig arbeitsunfähig (S.

3 oben). Diese Angaben wiederholte Dr. G.___ im Wesentlichen in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2011 zuhanden der Tag gel dversicherung ( Urk. 7/28/31-33) und hielt zudem fest, der Beschwer deführer lehne momentan eine tagesklinische Behandlung ab (S. 2). 3. 6

Am 2 5. Februar 2012 erstattete Dr. D.___ ein weiteres psychiatrisches Gutach ten zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 7/28/8-11) und hielt fest, dass seit der letzten Begutachtung dem Beschwerdeführer weiterhin Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden sei. Der behandelnde Therapeut Dr. G.___ gehe von einer Ver schlech terung aus. Im aktuellen psychopathologischen Befund habe sich eine leichte bis mittelschwere Verschiebung der Stimmungslage zum depressi ven Pol gefunden. Die affektive Auslenkbarkeit sei eingeschränkt gewesen, psychomo to risch sei der Beschwerdeführer antriebsarm und seine Konzentration sei leicht herabgesetzt gewesen. Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Orientierung seien in takt. Im formalen Denken wirke der Beschwerdeführer verlangsamt. Er berichte, dass er wiederholt die Stimme seines Chefs höre und ihn manchmal auch vor sich stehen sehe. Aus diagnostischer Sicht sei das Krankheitsbild zum gegen wär tigen Zeitpunkt im Einklang mit dem Befund der Kollegen der F.___ einer mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen. Ausserdem be stehe ein Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung (F22.0). Ein weiterer stationärer Auf enthalt sei zu empfehlen. Ein beruflicher Wiedereinstieg im ers ten Arbeitsmarkt sei vorläufig unrealistisch (S. 3). 3. 7

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein Gutachten vom 2 6. März 2012 unter Berücksichtigung der Akten, Er heb ung der Anamnese und Durchführung einer Untersuchung (Urk. 7/24) . Dr. A.___ diag nostizierte eine seit September 2011 bestehende Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge füh len (ICD-10 F43.23) bei Konflikten am und Kündigung des Arbeitsp latz (S. 6). Die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen sei e n nicht nachvollziehbar und teil weise widersprüchlich. Kulturelle und andere psychosoziale Aspekte seien unbe rück sichtigt geblieben. Die postulierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll zieh bar (S.

8). Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode seien aufgrund der Be richte nie erfüllt gewesen und seien auch anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht erfüllt. Beim Beschwerdeführer hätten keine der genannten Symptome in aus reichender Schwere und Länge bestanden, um eine lang dauernde, zumin dest

leichtgradige depressive Episode diagnostizieren zu können. Die dysthyme Ver stimmung erkläre sich vollständig als Folge der psychosozialen Faktoren wie unter anderem der Kündigung, der finanziellen Sorgen und der anhaltenden Erwerbslosigkeit und begründe alleine keine depressive Episode (S. 8). Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ habe nach der Kündigung des Arbeitsplatzes im November 2010 bis zum Ende des Klinikaufenthaltes im Au gust 2011 eine Anpassungsstörung bestanden und eine vollständige Arbeitsun fähig keit des Beschwerdeführers für jede ausserhäusliche Tätigkeit verursacht (S. 11). Danach sei die Diagnose einer Dysthymia zu stellen, die als Folge einer An passungsstörung und als Reaktion auf die vorhandenen psychosozialen Fakto ren einzustufen sei. Diese Erkrankung führe aus rein psychiatrisch-psychothera peutischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 16). Am 1 0. August 2012 ( Urk. 7/30) nahm Dr. A.___ zu weiteren Arztberichten S tellung und führte aus, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. Januar 2011 keine objektiven Befunde genannt habe und die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit den Konflikten am Arbeitsplatz begründe (S. 2). In Über einstimmung mit Dr. D.___ , welcher zunächst eine Anpassungsstörung diag nostiziert habe, habe er ( Dr. A.___ ) aufgrund einer Anpassungsstörung eine volle Arbeitsunfähigkeit bis August 2011 attestiert (S.

3). Die von Dr. G.___ im Bericht vom 2 0. Oktober 2011 genannten Diagnosen seien nicht nachvollzieh bar und der Verdacht auf eine wahnhafte Störung werde nicht näher objektiv er läutert. Aufgrund der objektiven psychopathologischen Befunde sei ein un spe zi fisches misstrauisch-depressives Syndrom qualitativ nachvollziehbar, wo bei der Schweregrad unklar bleibe. Deshalb sei die postulierte Arbeitsunfähig keit nicht nachvollziehbar . Im Vergleich zum fast wortgleichen Bericht von Dr. G.___ vom 2 0. September 2011, welcher bei der Erstellung des Gutachtens vorgelegen habe, ergäben sich keine neuen oder zusätzlichen Angaben (S. 4). Zum Bericht von Dr. D.___ vom 2 5. Februar 2012 führte Dr. A.___ aus, Dr. D.___ schliesse sich ohne differenzierte kritische Begründung fast vollstän di g der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ und jener des Be schwerdeführers selbst an. Auch hier seien die Diagnosen nicht nachvollzieh bar. Sie würden nicht mit Bezug zum Klassifikationssystem differenziert be schrieben oder diskutiert. Der Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung werde nicht näher objektiv erläutert. Kulturelle Aspekte (wie zum Beispiel eine bild haf te Sprache) blieben weiterhin unberücksichtigt. Aufgrund der objektiven psy chopa thologischen Befunde sei ein unspezifisches depressives Syndrom qua litativ nachvollziehbar. Der Schweregrad bleibe unklar. Diese objektive Be schreibung widerspreche der Diagnose einer Dysthymia bei Status nach An passungsstörung

im Gutachten vom 2 6. März 2012 nicht. Zu psychosozialen Aspekten werde nicht Stellung genommen . Die dysthyme Verstimmung des Be schwerdeführers erkläre sich jedoch vollständig als Folge der psychosozialen Faktoren wie unter ande rem Konflikten am Arbeitsplatz, Kündigung, finanzielle Sorgen und anhaltende Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode . Die im Konsilium vom 2 5. Februar 2012 von Dr. D.___ postulierte Arbeitsun fähigkeit sei somit ebenfalls nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). 3.8

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 zunächst einen Rentenanspruch des Be schwer de führers (vgl. Urk. 7/32 ; Urk. 7/31/2 f. ).

3.9

Der Beschwerdeführer reichte in der Folge den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 7/35/16-17) ein. Dr. H.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit und bei - engem zervikalem Spin a lkanal auf Höhe HWK 5/6 - Autounfall am 1 8. Dezember 2011 (Frontalkollision) - unspezifischem Schwindel - rezidivierenden depressiven Episoden - Knieschmerzen beidseits, exazerbierend seit Mai 2012 Eine bildgebende Untersuchung vom 1 8. April 2012 habe eine Einengung des zervikalen Spinalkanals auf mehreren Etagen, maximal auf Höhe HWK 5/6 mit aufgebrauchtem Subarachnoidalraum sowie eine Einengung der Neuroforamina HWK 6/7 beidseits sowie HWK 5/6 linksbetont gezeigt. Die wahrscheinliche Ir ri tation des Myelons dürfte zumindest einen Teil der zervikozephalen Schmer zen erklären. Es sei eine operative Entlastung indiziert, weshalb die Überwei sung an PD Dr. I.___ erfolge. Da die Knieschmerzen inzwischen ebenfalls ein invalidi sie rendes Ausmass angenommen hätten, sei auch hier eine weiterge hende ortho pädische Abklärung angezeigt (S. 1-2). 3.10

Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von PD Dr. med. I.___ , J.___ , vom 1 0. August 2012 ein ( Urk. 7/35/13-15). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 2): - schweres generalisiertes Schmerzsyndrom panvertrebral und Becken late ral mit und bei - leichte bis mittelschwere degenerative Veränderungen kombiniert mit leichter Spinalkanalstenose, vor allem C3/C4 und C5/C6 - Verdacht auf radikuläres Reizsyndrom C6 links - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 8. Dezember 2011, Ver dacht auf HWS-Distorsionstrauma - unklare Schmerzen im lumbosakralen Übergang mit zum Teil Aus strahlungen in beide Beine - psychisch belastet mit depressiver Symptomatik , Status nach rezidi vie renden depressiven Episoden - Knieschmerzen beidseits unklarer Ätiologie PD Dr. I.___ schlug eine psychiatrische Abklärung mit entsprechender Medika tion, eine Abklärung der Knie, Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie und eine Reintegration mit Hilfe der Invalidenversicherung vor (S. 3). 3.11

Am 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 7/35/6- 8) berichte Dr. G.___ erneut und stellte fol gende Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F42.23) - Probleme mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten (ICD-10 Z45.4) - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom Konsultationen fänden etwa zweimal monatlich statt. Aufgrund der Symptoma tik und der Diagnose sowie des Verlaufes sei der Beschwerdeführer zur Zeit vollständig arbeitsunfähig. Eine Einschätzung für die Zukunft sei schwierig und könne zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Aus ärztlicher Sicht sei eine Verbesserung des Zustandes momentan nicht zu erwarten. Es handle sich trotz der neuroleptischen und antidepressiven Medikation um eine para noid- halluzinatorische sowie depressive Symptomatik (S. 3). 3.12

Auf d iese r Aktenlage gründete der Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 7/43; Urk. 7/47). 3.13

Die Gutachter des B.___ stellten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen und ortho pädischen Untersuchung in ihrem Gutachten vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/69) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung; ICD-10 F54) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - Status nach Verkehrsunfall am 1 8. Dezember 2011 - radiologisch Diskushernien HWK3/4 und 5/6 ohne klaren Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie - Hepatopathie unklarer Ätiologie - Thrombozytopenie unklarer Ätiologie - CRP-Erhöhung unklarer Ätiologie Zu seinem Tagesablauf befragt, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er viel schlafe und auch sonst viel auf dem Sofa liege und fernsehe. Zum Teil gehe er zusammen mit seiner Ehefrau spazieren. Kleine Sachen könne er selbst im La den holen, grössere aber wegen der Schmerzen nicht. Ausserhalb der Familie habe er keine Kontakte. Im letzten Jahr im Mai sei er letztmals zusammen mit seiner Frau und der Tochter in die Heimat im K.___ gereist. Er sei alleine mit dem Zug nach L.___ zur Untersuchung gekommen. Er fahre seit etwa 7 Mona ten nicht mehr Auto, auch nachdem er wegen eines Verkehrsdelikts den Führe rausweis habe abgeben müssen (S. 9). Die Schilderung der Alltagsaktivitäten se i äusserst unergiebig geblieben (S. 13). Die psychiatrische Untersuchung habe nebst der leichten depressiven Episode eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeweitete n Schmerzen im Bewe gungs apparat ergeben, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hin reichend objektivieren lasse. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Ge dächt nis seien nicht beeinträchtigt, das Denken sei formal geordnet. Die Reali täts prüfung und die Urteilsbildung seien intakt. Morgentiefs seien nicht ausge prägt. Er habe Schlafstörungen und Ängste; Hinweise auf Zwänge bestün den nicht. In den Akten sei ein Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Stö rung erwähnt. Ein deutlicher Wahn bestehe aber nicht, so dass diese Diagnose nicht bestätigt werden k önne. Trotz des hohen

neuroleptischen

Medikamenten spiegel s

gebe d er Beschwerdeführer unverändertes Stimmenhören an. Am ehes ten handl e es sich diagnostisch um Pseudohalluzinationen, die im Rahmen einer Symptom ausweitung manchmal vorkommen könnten (S.

10). Der Beschwerde führer wirke dadurch nicht sehr leidend. Eine schwere chronische somatische Erkrankung bestehe nicht. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung sei nicht erwiesen. Es be stehe ein deut licher sozialer Rückzug in die Familie. Innerhalb der Familie be stünden aber gute Kontakte. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe nicht . Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge lägen nicht v or; dagegen spreche auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leis tungs fähigkeit. Deshalb könne es dem Beschwerdeführer trotz der ge klagten Be schwer den aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körper lichen Ein schränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leis tungs ein schrän kung nachzugehen (S. 11). Zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen hielt der Teilgutachter fest, dass

2011 in der Klinik F.___ eine mittelgradige depressive Epi sode und ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung , aber auch eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen mit Problemen mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten aufge führt worden sei en . Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 1. September 2011 bis auf wei teres bescheinigt worden. Dr. A.___ habe in sei nem psychiatrischen Gutachten von 2011 sodann eine Dysthymie diagnostiziert und entsprechend eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ange nommen. Aufgrund der heutigen Untersuchung sei mittlerweile doch von einer leichten depressiven Episode aus zu gehen. Der Beschwerdeführer beklage ausser dem auch Schmerzen und akusti sche

Halluzinationen, so dass zusätzlich eine Schmerzverar beitungs störung und Symp tomausweitung diagnostiziert werden müsse. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne aber auf das Gutachten von Dr. A.___

abgestützt wer den. Trotz dieses Gutachtens habe Dr. D.___ in der psychiatri sche n Beurtei lung zuhanden der Krankentaggeldver sicherung 2012 eine mittelgradige depressi ve Epi sode nebst dem Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung diagnos tiziert. Er habe eine wahnhafte Störung auch nicht mit Sicherheit be stätigen können. Einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt habe er als vor läufig unrealistisch erachtet. Aufgrund der gesicherten Diagnose einer mittel gra digen d epressiven Episode wäre damals aber eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten ge we sen. Auf die Beurteilung durch Dr. D.___ könne deshalb nicht abge stützt werde n. Entsprechend könne auch auf die Beurteilung durch Dr. C.___ und Dr. E.___ , die eine vollständige Ar beitsunfähigkeit aufgrund einer Depression beschei nig ten, nicht abgestellt wer den. Eine Diagnose müsse diagnostisch ge nau er ange geben werden. Dr. A.___ habe in einem zusätzlichen Aktengutachten im Jahr 2012 auch an seiner ur sprünglichen Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit festgehal ten (S. 12). Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer während einer Dreiviertelstunde ruhig gesessen und seine Beschwerden geschildert. Er habe wiederholt beim Entkleiden im Sitzen und Stehen gestöhnt, welches aber flüssig und ohne sichtbare Einschränkung gelinge. Insgesamt sei die Kooperation bei der körperlichen Untersuchung deutlich eingeschränkt gewesen (S. 13 unten f.). Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Gangarten unmöglich durchführen zu können , habe jedoch dabei beobachtet werden können , wie er in normalem Wechsel schritt trepp ab gehe. Es falle angesichts der ausladenden, sprunghaften und häufig auf die Untersuchungsfragen nicht eingehenden Ausführungen schwer, den Leidens druck zu erfassen. Bei der gesamten körperlichen Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen komme es zur unablässigen, von der aktuel len Prü fung weit gehend unabhängigen, diffusen und wechselhaften Schmerzangabe da und dort. Der Beschwerdeführer gebe eine Druckdolenz der gesamten Körper oberfläche mit Ausnahme des Bauches an. Fünf von fünf Wad dell-Zeichen seien positiv. Auf radiologischer Ebene bestünden Diskushernien im Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und 5/6 ohne klaren Hinweis für Neurokom pression oder Myel o pathie. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet (S. 15 f.). Die vom Beschwerdeführer beklagten, völlig diffus unter anderem den ganzen Be wegungsapparat umfassenden Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich massiver Inkonsistenzen, anamnes tisch

fehlenden Ansprechens auf konservative Therapiemassnahmen, analgeti sche The ra pie und langdauernde körperliche Schonung sowie Arbeitskarenz könnten als klare Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwer de komponente angesehen werden (S. 16). Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen Er werbstätigkeit festgestellt werden (S.

18 unten). Es sei nur schwierig möglich, auf grund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersu chung im August 201 3. Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch aus rein gutachterlicher Sicht eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Ver gang en heit nicht nachvollzogen werden (S. 19). 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer verlor seine Arbeit bei der Y.___ nicht aus ge sund heitli chen Gründen, sondern aufgrund von Unzufriedenheit des Arbeit gebers mit

seiner Arbeitsleistung und seinem Verhalten (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 2.2 und Ziff. 3) . In der Folge diagnostizierte Dr. C.___ eine Erschöpfungsde pression , die er auf eine langjährige Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurück führte, und er ach tete den Beschwerdeführer deshalb ab 5. November 2010 als nicht arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Diese Angaben erfolgten zu handen der Tag geld versicherung und bezogen sich auf die Tätigkeit des Be schwerdeführers bei der Y.___ . Es kann deshalb daraus nicht auf eine Ar beitsunfähigkeit des Be schwer deführers in jeglicher Tätigkeit geschlossen wer den. Zudem ist aus inva li denversicherungsrechtlicher Sicht auch die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig, da sie im Wesentlichen auf psychoso ziale Faktoren gründet. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - aber in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispiels weise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanziel ler Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychi sche Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klini sche Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belas tenden soziokulturellen Faktoren herrühren , bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt , welche in den psychoso zialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Nur w enn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie ei nen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend aus wir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin weisen). 4.2

Auch Dr. G.___ führte die Arbeitsunfähigkeit zunächst auf die psychosozialen Umstände zurück, wurde anlässlich des ersten stationären Aufenthaltes des Be schwerdeführers in der Klinik F.___ doch eine Anpassungsstörung sowie die Z-Diagnose von Problemen mit Bezug auf Unstimmigkeit mit Vorgesetzten di ag nostiziert. Es wurde zudem festgehalten, dass während des gesamten Klini kaufenthaltes kein psychotisches Erleben beobachtet worden sei (vgl. vorste hend E.

3.5). Warum Dr. G.___ nur einen Monat später einen Verdacht auf eine an hal tende wahnhafte Störung diagnostizierte, ist - nebst dem Umstand, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelte - weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Dies gilt auch für die Einschätzung, wonach der Be schwer deführer in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei :

Rechtspre chungsge mäss gelten Anpassungsstörung en nicht als invalidisierendes Leiden ( vgl. dazu bei spielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9 C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013), so auch l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis , da diese grundsätzlich therapeu tisch angehbar sind (vgl. Habermeyer / Venzlaff , Affektive Störungen, in: Psychi atrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.

4.2.2.1). Insgesamt er schein t die von Dr. G.___ attestierte volle Arbeits unfähigkeit angesichts der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen nicht als genügend schlüssig begründet. 4.3

Dr. D.___ erachtete demgegenüber das Krankheitsbild im Frühling 2011 zu nächs t als teilweise rückläufig und hielt fest, es handle sich um eine depressive Reak tion, welche inzwischen im Abklingen begriffen sei. Dr. D.___ ging von ei ner vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2011 aus (vgl. vorstehend E.

3.2). Soweit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt von einer substantiellen Ar beitsunfähigkeit ab November 2010 auszugehen ist, bestand in diesem Zeit punkt , spätestens aber nach der Selbstentlassung des Beschwerdeführers aus der sta tio nären Therapie im August 2011 (vgl. vorstehend E.

3.5), wieder volle Ar beits fähig keit. Dies gilt aufgrund des vorgenannt Gesagten auch für die von Dr. D.___ mit Gutachten vom 2 5. Februar 2012 (vgl. vorstehend E.

3.6) attes tierte mittel gra dige depressive Episode, zumal auch diesbezüglich fragwürdig erscheint, dass

der Beschwerdeführer bei lediglich leichter bis mittelschwerer depressiver Stimm ungs lage , psychomotorischer Antriebsarmut und lediglich leichter Herabsetzung der Konzentration bei ansonsten intakter Aufmerksam keit, Orientierung und Ge dächtnisleistung voll arb eitsunfähig gewesen sein soll. Zudem wurde w eiterhin lediglich die Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Stö rung gestellt. 4.4

Das Gutachten von Dr. A.___ steht in Übereinstimmung mit diesen Überlegun gen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Dr. A.___ legte ausführlich dar, weshalb die bislang postulierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne, und wies insbesondere darauf hin, dass die psychosozialen Schwierig keiten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. Dies ist insbe sondere beachtlich, da die bisher beteiligten Fachärzte nicht ausdrücklich von einem verselbständigten psychischen Gesundheitsschaden ausgingen, der mit tel bar invaliditätsb egründend sein könnte (vgl. vorstehend E. 4.1). Aus invali den versicherungsrechtlicher Sicht bestand deshalb gestützt auf die bis zur Be gut achtung und Beurteilung durch Dr. A.___ im März und August 2012 vor lie genden Arztberichte keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Die b ei den Akten lie gen de n Arbeitsunfähigkeitsatteste ( Urk. 7/37/36-64) vermögen daran nichts zu ä ndern, handelt es sich doch dabei nicht um Arztberichte im Rechtssinn (vgl. vor stehend E. 1.4), sondern um Zeugnisse zuhanden der Taggeldversicherung. 4.5

Die Berichte von Dr. H.___ und PD Dr. I.___ (vorstehend E. 3.9-10) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und vermögen des halb nichts zur zu prüfenden Frage beizutragen. 4.6

Bezüglich des B.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2013 macht der Beschwerde führer geltend, dieses sei aufgrund einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verfahrensgarantien nicht verwertbar (vgl. Urk. 1 S. 17 f.) Mit Mitteilung vom 2 1. März 2013 ( Urk. 7/51) informierte die Beschwerdegeg ne rin den Beschwerdeführer über die Veranlassung einer polydisziplinären Be gutachtung, wobei sie dieses Schreiben dem Beschwerdeführer selbst und nicht seinem Rechtsvertreter zustellte. Der Beschwerdeführer meldete sich darauf te le fonisch bei der Beschwerdegegnerin und bat darum, dass ihm ab sofort sämt liche Korrespondenz per Ei nschreiben zugestellt werde (vgl. Urk. 7/55). Die Be schwerdegegnerin durfte darum in guten Treuen davon ausgehen, dass sie wei tere Korrespondenz an den Beschwerdeführer persönlich schicken sollte, was sie in der Folge auch tat. Erst nach der Anfrage des Rechtsvertreters vom 9. August 2013 ( Urk. 7/62) stellte sich heraus, dass dieser immer noch mandatiert war. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm deshalb am 1 4. August 2013 nachträglich Ge legenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen und Einreichung von Zusatzfragen ( Urk. 7/63). Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn die MEDAS- Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt bereits stattfanden (vgl. Urk. 7/59), denn die erforderliche Information des Beschwerdeführers über den Ort und die Fach leute der Begutachtung geschah nach dem Gesagten in rechtskonformer Weise am 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/56). Dass der Beschwerdeführer seinen Rechts vertreter darüber nicht informierte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu ver treten. Ausstandsgründe wurden auch nachträglich nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/64) . Die Zusatzfragen des Rechtsvertreters ( Urk. 7/67) zielten darauf ab, Erkenntnisse für das Unfallversicherungsverfahren zu erbringen, was nicht Ge gen stand des Invalidenversicherungsverfahrens ist. Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten, die Fragen den B.___ -Gutachtern zu unterbreiten. Die Ver waltung darf von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Ex perten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_834/2013 vom 1 8. Juli 2014 E. 5.1 in fine mit weiteren Hinweisen).

4.7

Anlässlich der MEDAS-Begutachtung erfolgte erstmals eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dies unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) und die darin getroffenen Feststellungen sind genau be gründet. Die Gutachter stellten fest, dass es schwierig gewesen sei, d en Leidens druck zu erfassen, da der Beschwerdeführer kaum richtig geantwortet und bei der körperlichen Untersuchung wenig kooperiert habe. Es bestanden aber keine Anzeichen dafür, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war. Bei fünf von fünf positiven Waddell -Zeichen und einem klinisch objektiv blanden

somatischen Befund wie auch der Feststellung, dass die beklagten Beschwerden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen, ist die Beurteilung einer in somatischer Hinsicht vollen Arbeitsunfähig keit ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die sorgfältige Begrün dun g einer lediglich leichten depressiven Episode und ei ner Schmerzverarbei tungs störung , die beide keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der psy chiatrische Gutachter stellte fest, dass kein deutlicher Wahn bestehe und die Ver dachtsdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung nicht bestätigt wer den könne, und dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz der geklagten Beschwerden einer Arbeitstätigkeit ganztags nachzugehen. Dass die Gutachter in Anlehnung an die Foerster-Kriterien (vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 1.2) die vor handenen Ressourcen des Beschwerdeführers darstellten, setzt den Beweiswert des Gutachtens nicht herab.

Bei unauffälligen somatischen Befunden bestand weiter kein Anlass für neue bildgebende Untersuchungen (vgl. S. 16 des Gut achtens). 4.8

Die Gesamtbeurteilung am B.___

ergab eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers in der angestammten und in jeder anderen Erwerbstätigkeit. Davon ist auszugehen. Nach dem Gesagten ist auch im Zeitraum vor der Begut achtung am B.___

keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfä higkeit ausge wie sen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom

8. September 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. Oktober 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des B.___ davon aus, dass weder aus psychiatrischer noch aus orthopädischer oder internistischer Sich t eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie in einer angepassten Tätigkeit gestellt werde. Das Gutachten sei aus näher ausgeführten Gründen beweiskräftig. Es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Die Diagnose einer leichten depressi ven Episode sei nicht invalidisierend. Aus orthopädischer Sicht hätten die Be schwer den nicht objektiviert werden können ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6).

E. 2.2 und Ziff. 3) . In der Folge diagnostizierte Dr. C.___ eine Erschöpfungsde pression , die er auf eine langjährige Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurück führte, und er ach tete den Beschwerdeführer deshalb ab 5. November 2010 als nicht arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Diese Angaben erfolgten zu handen der Tag geld versicherung und bezogen sich auf die Tätigkeit des Be schwerdeführers bei der Y.___ . Es kann deshalb daraus nicht auf eine Ar beitsunfähigkeit des Be schwer deführers in jeglicher Tätigkeit geschlossen wer den. Zudem ist aus inva li denversicherungsrechtlicher Sicht auch die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig, da sie im Wesentlichen auf psychoso ziale Faktoren gründet. Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 4 Beschwerde und beantragte der en Aufhebung sowie die Zu spra che einer ganzen Rente, eventuell die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Be schwer deführer am 6. November 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.2 Auch Dr. G.___ führte die Arbeitsunfähigkeit zunächst auf die psychosozialen Umstände zurück, wurde anlässlich des ersten stationären Aufenthaltes des Be schwerdeführers in der Klinik F.___ doch eine Anpassungsstörung sowie die Z-Diagnose von Problemen mit Bezug auf Unstimmigkeit mit Vorgesetzten di ag nostiziert. Es wurde zudem festgehalten, dass während des gesamten Klini kaufenthaltes kein psychotisches Erleben beobachtet worden sei (vgl. vorste hend E.

3.5). Warum Dr. G.___ nur einen Monat später einen Verdacht auf eine an hal tende wahnhafte Störung diagnostizierte, ist - nebst dem Umstand, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelte - weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Dies gilt auch für die Einschätzung, wonach der Be schwer deführer in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei :

Rechtspre chungsge mäss gelten Anpassungsstörung en nicht als invalidisierendes Leiden ( vgl. dazu bei spielsweise das Urteil des Bundesgerichts

E. 4.3 Dr. D.___ erachtete demgegenüber das Krankheitsbild im Frühling 2011 zu nächs t als teilweise rückläufig und hielt fest, es handle sich um eine depressive Reak tion, welche inzwischen im Abklingen begriffen sei. Dr. D.___ ging von ei ner vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2011 aus (vgl. vorstehend E.

3.2). Soweit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt von einer substantiellen Ar beitsunfähigkeit ab November 2010 auszugehen ist, bestand in diesem Zeit punkt , spätestens aber nach der Selbstentlassung des Beschwerdeführers aus der sta tio nären Therapie im August 2011 (vgl. vorstehend E.

3.5), wieder volle Ar beits fähig keit. Dies gilt aufgrund des vorgenannt Gesagten auch für die von Dr. D.___ mit Gutachten vom 2 5. Februar 2012 (vgl. vorstehend E.

3.6) attes tierte mittel gra dige depressive Episode, zumal auch diesbezüglich fragwürdig erscheint, dass

der Beschwerdeführer bei lediglich leichter bis mittelschwerer depressiver Stimm ungs lage , psychomotorischer Antriebsarmut und lediglich leichter Herabsetzung der Konzentration bei ansonsten intakter Aufmerksam keit, Orientierung und Ge dächtnisleistung voll arb eitsunfähig gewesen sein soll. Zudem wurde w eiterhin lediglich die Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Stö rung gestellt.

E. 4.4 Das Gutachten von Dr. A.___ steht in Übereinstimmung mit diesen Überlegun gen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Dr. A.___ legte ausführlich dar, weshalb die bislang postulierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne, und wies insbesondere darauf hin, dass die psychosozialen Schwierig keiten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. Dies ist insbe sondere beachtlich, da die bisher beteiligten Fachärzte nicht ausdrücklich von einem verselbständigten psychischen Gesundheitsschaden ausgingen, der mit tel bar invaliditätsb egründend sein könnte (vgl. vorstehend E. 4.1). Aus invali den versicherungsrechtlicher Sicht bestand deshalb gestützt auf die bis zur Be gut achtung und Beurteilung durch Dr. A.___ im März und August 2012 vor lie genden Arztberichte keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Die b ei den Akten lie gen de n Arbeitsunfähigkeitsatteste ( Urk. 7/37/36-64) vermögen daran nichts zu ä ndern, handelt es sich doch dabei nicht um Arztberichte im Rechtssinn (vgl. vor stehend E. 1.4), sondern um Zeugnisse zuhanden der Taggeldversicherung.

E. 4.5 Die Berichte von Dr. H.___ und PD Dr. I.___ (vorstehend E. 3.9-10) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und vermögen des halb nichts zur zu prüfenden Frage beizutragen.

E. 4.6 Bezüglich des B.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2013 macht der Beschwerde führer geltend, dieses sei aufgrund einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verfahrensgarantien nicht verwertbar (vgl. Urk. 1 S. 17 f.) Mit Mitteilung vom 2 1. März 2013 ( Urk. 7/51) informierte die Beschwerdegeg ne rin den Beschwerdeführer über die Veranlassung einer polydisziplinären Be gutachtung, wobei sie dieses Schreiben dem Beschwerdeführer selbst und nicht seinem Rechtsvertreter zustellte. Der Beschwerdeführer meldete sich darauf te le fonisch bei der Beschwerdegegnerin und bat darum, dass ihm ab sofort sämt liche Korrespondenz per Ei nschreiben zugestellt werde (vgl. Urk. 7/55). Die Be schwerdegegnerin durfte darum in guten Treuen davon ausgehen, dass sie wei tere Korrespondenz an den Beschwerdeführer persönlich schicken sollte, was sie in der Folge auch tat. Erst nach der Anfrage des Rechtsvertreters vom 9. August 2013 ( Urk. 7/62) stellte sich heraus, dass dieser immer noch mandatiert war. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm deshalb am 1 4. August 2013 nachträglich Ge legenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen und Einreichung von Zusatzfragen ( Urk. 7/63). Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn die MEDAS- Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt bereits stattfanden (vgl. Urk. 7/59), denn die erforderliche Information des Beschwerdeführers über den Ort und die Fach leute der Begutachtung geschah nach dem Gesagten in rechtskonformer Weise am 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/56). Dass der Beschwerdeführer seinen Rechts vertreter darüber nicht informierte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu ver treten. Ausstandsgründe wurden auch nachträglich nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/64) . Die Zusatzfragen des Rechtsvertreters ( Urk. 7/67) zielten darauf ab, Erkenntnisse für das Unfallversicherungsverfahren zu erbringen, was nicht Ge gen stand des Invalidenversicherungsverfahrens ist. Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten, die Fragen den B.___ -Gutachtern zu unterbreiten. Die Ver waltung darf von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Ex perten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_834/2013 vom 1 8. Juli 2014 E. 5.1 in fine mit weiteren Hinweisen).

E. 4.7 Anlässlich der MEDAS-Begutachtung erfolgte erstmals eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dies unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) und die darin getroffenen Feststellungen sind genau be gründet. Die Gutachter stellten fest, dass es schwierig gewesen sei, d en Leidens druck zu erfassen, da der Beschwerdeführer kaum richtig geantwortet und bei der körperlichen Untersuchung wenig kooperiert habe. Es bestanden aber keine Anzeichen dafür, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war. Bei fünf von fünf positiven Waddell -Zeichen und einem klinisch objektiv blanden

somatischen Befund wie auch der Feststellung, dass die beklagten Beschwerden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen, ist die Beurteilung einer in somatischer Hinsicht vollen Arbeitsunfähig keit ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die sorgfältige Begrün dun g einer lediglich leichten depressiven Episode und ei ner Schmerzverarbei tungs störung , die beide keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der psy chiatrische Gutachter stellte fest, dass kein deutlicher Wahn bestehe und die Ver dachtsdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung nicht bestätigt wer den könne, und dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz der geklagten Beschwerden einer Arbeitstätigkeit ganztags nachzugehen. Dass die Gutachter in Anlehnung an die Foerster-Kriterien (vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 1.2) die vor handenen Ressourcen des Beschwerdeführers darstellten, setzt den Beweiswert des Gutachtens nicht herab.

Bei unauffälligen somatischen Befunden bestand weiter kein Anlass für neue bildgebende Untersuchungen (vgl. S. 16 des Gut achtens).

E. 4.8 Die Gesamtbeurteilung am B.___

ergab eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers in der angestammten und in jeder anderen Erwerbstätigkeit. Davon ist auszugehen. Nach dem Gesagten ist auch im Zeitraum vor der Begut achtung am B.___

keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfä higkeit ausge wie sen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - aber in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispiels weise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanziel ler Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychi sche Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klini sche Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belas tenden soziokulturellen Faktoren herrühren , bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt , welche in den psychoso zialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Nur w enn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie ei nen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend aus wir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin weisen).

E. 9 C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013), so auch l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis , da diese grundsätzlich therapeu tisch angehbar sind (vgl. Habermeyer / Venzlaff , Affektive Störungen, in: Psychi atrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.

4.2.2.1). Insgesamt er schein t die von Dr. G.___ attestierte volle Arbeits unfähigkeit angesichts der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen nicht als genügend schlüssig begründet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01047 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

15. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, war vom 1. Juli 2000 bis zum 3 1. August 2011 bei de r Y.___ AG, Z.___ , als Produktionsmitar bei ter angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 5. November 2010 war ( Urk. 7/12/1). Am 2 0. Juni 2011 meldete er sich wegen psychischen Beschwer den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die Sozi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizi nische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Ver sicherten bei Dr. med. A.___ , der sein Gutachten am 2 6. März 2012 erstattete ( Urk. 7/24) und am 1 0. August 2012 ergänzte ( Urk. 7/30). Sodann zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei ( Urk. 7/28/1-64). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 7/27) stellte die IV-Stelle die Vernei n ung eines Leistungsa nspruchs in Aussicht und vollzog dies mit Verfügung vom

5. Oktober 2012 ( Urk. 7/32). Die dagegen am 6. November 2012 ( Urk. 7/37/3-12)

erhobene und am 2 0. November 2012 ( Urk. 7/41) ergänzte Be schwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Januar 2013 im Sinne einer Rück wei sung gutgeheissen (Prozess Nr. IV.2012.01166; Urk. 7/47). 1.2

In Umsetzung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Be gut achtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ , der en Gutachten am 2 1. Oktober 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/71; Urk. 7/73; Urk. 7/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Septem ber 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/86). 2.

Gegen die Verfügung vom

8. September 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 9. Oktober 201 4 Beschwerde und beantragte der en Aufhebung sowie die Zu spra che einer ganzen Rente, eventuell die Einholung eines polydisziplinären Gut achtens ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Be schwer deführer am 6. November 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des B.___ davon aus, dass weder aus psychiatrischer noch aus orthopädischer oder internistischer Sich t eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä tigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie in einer angepassten Tätigkeit gestellt werde. Das Gutachten sei aus näher ausgeführten Gründen beweiskräftig. Es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Die Diagnose einer leichten depressi ven Episode sei nicht invalidisierend. Aus orthopädischer Sicht hätten die Be schwer den nicht objektiviert werden können ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, auf das B.___ -Gutachten könne nicht ab gestellt werden. Das psychiatrische Teilgutachten sei im Vergleich zu den bis he rigen Beurteilungen unvollständig und nicht nachvollziehbar. Die orthopädi sche Untersuchung sei ohne radiologische Bildgebung vorgenommen worden. Weiter sei in der Gesamtbeurteilung eine unzulässige rechtliche Würdigung der Ergebnisse vorgenommen und seine Ergänzungsfragen seien nicht berücksich tigt worden. Er sei aus psychischen und somatischen Gründen fortdauernd zu 100 % arb eitsunfähig und habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 11 ff.). Weiter sei die Gutachtensvergabe ohne Beizug des Rechtsvertreters und Gewäh rung des rechtlichen Gehörs erfolgt, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe (S. 17 f.). 3.

3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und dele gierte Psychotherapie, führte mit Bericht vom 3. Januar 2011 ( Urk. 7/28/49-50) aus, dass er den Beschwerdeführer erstmals am 1 4. Dezember 2010 in der psy chia trischen Sprechstunde gesehen habe. Dr. C.___ diagnostizierte eine Er schöpfungsdepression mit schweren Schlafstörungen infolge einer langjährigen Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab 5. November 2010. 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 3 0. April 2011 ein Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 7/28/42-45). Dr. D.___ hielt fest, dass der Befund mit einer reaktiven Depression vereinbar sei, die inzwischen im Abklingen be griffen sei. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Das Krankheitsbild sei bereits teilweise rückläufig und Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression fänden sich nicht (S. 3). Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Betriebsmitarbeiter sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprägung bislang angemessen gewesen. Nach jetziger Befundlage sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur noch für eine Übergangszeit bis einschliesslich Mai 2011 arbeitsunfähig sei. Ab Juni 2011 sei von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juli 2011 wieder von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3). 3.3

Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2. Juli 2011 ( Urk. 7/15/7) eine An passungsstörung mit längerer depressiver, zum Teil paranoider Reaktion (ICD-10 F43.21) gekoppelt mit Schlafstörungen infolge einer unbefriedigenden Arbeitsplatzsituation und nach Verlusterlebnis seiner damals zweiten geschie de nen Ehefrau vor neun Monaten. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % . 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Be schwerdeführers (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 2 5. Juli 2011 ( Urk. 7/14/5) eine reaktive Depression und verwies für die weitere Beur tei lung auf den behandelnden Psychiater Dr. C.___ . 3. 5

Die Fachpersonen der Klinik F.___ berichteten am 1 6. August 2011 ( Urk. 7/19/7-10) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. bis 1 5. August 2011 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - F43.23 Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen, Belastungsfaktoren: - Z56.4 Probleme mit Bezug auf Unstimmigkeit mit Vorgesetzten Während des ganzen Klinikaufenthaltes sei kein psychotisches Erleben beo bach tet worden. Nach einem Wochenendurlaub habe er angegeben, sich zu hause deutlich wohler zu fühlen, und habe seine Entlassung gewünscht (S. 2 Ziff. 5). Mit einem weiteren Bericht vom 2 0. September 2011 ( Urk. 7/19/1-6) stellte Ober arzt Dr. G.___ die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F42.23 ; richtig wohl: F43.23 ) - Probleme mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten (ICD-10 Z45.4) Dr. G.___ hielt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagnose, der Vor geschichte und des jetzigen Zustands zur Zeit nicht in der Lage, arbeitstätig zu sein. Eine prognostische Aussage sei aufgrund der Krankheit schwierig (S. 1). Es handle sich um paranoid- halluzinatorische sowie depressive Symptome trotz der

neuroleptischen und antidepressiven Medikation. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit vollständig arbeitsunfähig (S.

3 oben). Diese Angaben wiederholte Dr. G.___ im Wesentlichen in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2011 zuhanden der Tag gel dversicherung ( Urk. 7/28/31-33) und hielt zudem fest, der Beschwer deführer lehne momentan eine tagesklinische Behandlung ab (S. 2). 3. 6

Am 2 5. Februar 2012 erstattete Dr. D.___ ein weiteres psychiatrisches Gutach ten zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 7/28/8-11) und hielt fest, dass seit der letzten Begutachtung dem Beschwerdeführer weiterhin Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden sei. Der behandelnde Therapeut Dr. G.___ gehe von einer Ver schlech terung aus. Im aktuellen psychopathologischen Befund habe sich eine leichte bis mittelschwere Verschiebung der Stimmungslage zum depressi ven Pol gefunden. Die affektive Auslenkbarkeit sei eingeschränkt gewesen, psychomo to risch sei der Beschwerdeführer antriebsarm und seine Konzentration sei leicht herabgesetzt gewesen. Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Orientierung seien in takt. Im formalen Denken wirke der Beschwerdeführer verlangsamt. Er berichte, dass er wiederholt die Stimme seines Chefs höre und ihn manchmal auch vor sich stehen sehe. Aus diagnostischer Sicht sei das Krankheitsbild zum gegen wär tigen Zeitpunkt im Einklang mit dem Befund der Kollegen der F.___ einer mittelgradigen depressiven Episode zuzuordnen. Ausserdem be stehe ein Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung (F22.0). Ein weiterer stationärer Auf enthalt sei zu empfehlen. Ein beruflicher Wiedereinstieg im ers ten Arbeitsmarkt sei vorläufig unrealistisch (S. 3). 3. 7

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein Gutachten vom 2 6. März 2012 unter Berücksichtigung der Akten, Er heb ung der Anamnese und Durchführung einer Untersuchung (Urk. 7/24) . Dr. A.___ diag nostizierte eine seit September 2011 bestehende Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge füh len (ICD-10 F43.23) bei Konflikten am und Kündigung des Arbeitsp latz (S. 6). Die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen sei e n nicht nachvollziehbar und teil weise widersprüchlich. Kulturelle und andere psychosoziale Aspekte seien unbe rück sichtigt geblieben. Die postulierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvoll zieh bar (S.

8). Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode seien aufgrund der Be richte nie erfüllt gewesen und seien auch anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht erfüllt. Beim Beschwerdeführer hätten keine der genannten Symptome in aus reichender Schwere und Länge bestanden, um eine lang dauernde, zumin dest

leichtgradige depressive Episode diagnostizieren zu können. Die dysthyme Ver stimmung erkläre sich vollständig als Folge der psychosozialen Faktoren wie unter anderem der Kündigung, der finanziellen Sorgen und der anhaltenden Erwerbslosigkeit und begründe alleine keine depressive Episode (S. 8). Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ habe nach der Kündigung des Arbeitsplatzes im November 2010 bis zum Ende des Klinikaufenthaltes im Au gust 2011 eine Anpassungsstörung bestanden und eine vollständige Arbeitsun fähig keit des Beschwerdeführers für jede ausserhäusliche Tätigkeit verursacht (S. 11). Danach sei die Diagnose einer Dysthymia zu stellen, die als Folge einer An passungsstörung und als Reaktion auf die vorhandenen psychosozialen Fakto ren einzustufen sei. Diese Erkrankung führe aus rein psychiatrisch-psychothera peutischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 16). Am 1 0. August 2012 ( Urk. 7/30) nahm Dr. A.___ zu weiteren Arztberichten S tellung und führte aus, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. Januar 2011 keine objektiven Befunde genannt habe und die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit den Konflikten am Arbeitsplatz begründe (S. 2). In Über einstimmung mit Dr. D.___ , welcher zunächst eine Anpassungsstörung diag nostiziert habe, habe er ( Dr. A.___ ) aufgrund einer Anpassungsstörung eine volle Arbeitsunfähigkeit bis August 2011 attestiert (S.

3). Die von Dr. G.___ im Bericht vom 2 0. Oktober 2011 genannten Diagnosen seien nicht nachvollzieh bar und der Verdacht auf eine wahnhafte Störung werde nicht näher objektiv er läutert. Aufgrund der objektiven psychopathologischen Befunde sei ein un spe zi fisches misstrauisch-depressives Syndrom qualitativ nachvollziehbar, wo bei der Schweregrad unklar bleibe. Deshalb sei die postulierte Arbeitsunfähig keit nicht nachvollziehbar . Im Vergleich zum fast wortgleichen Bericht von Dr. G.___ vom 2 0. September 2011, welcher bei der Erstellung des Gutachtens vorgelegen habe, ergäben sich keine neuen oder zusätzlichen Angaben (S. 4). Zum Bericht von Dr. D.___ vom 2 5. Februar 2012 führte Dr. A.___ aus, Dr. D.___ schliesse sich ohne differenzierte kritische Begründung fast vollstän di g der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ und jener des Be schwerdeführers selbst an. Auch hier seien die Diagnosen nicht nachvollzieh bar. Sie würden nicht mit Bezug zum Klassifikationssystem differenziert be schrieben oder diskutiert. Der Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung werde nicht näher objektiv erläutert. Kulturelle Aspekte (wie zum Beispiel eine bild haf te Sprache) blieben weiterhin unberücksichtigt. Aufgrund der objektiven psy chopa thologischen Befunde sei ein unspezifisches depressives Syndrom qua litativ nachvollziehbar. Der Schweregrad bleibe unklar. Diese objektive Be schreibung widerspreche der Diagnose einer Dysthymia bei Status nach An passungsstörung

im Gutachten vom 2 6. März 2012 nicht. Zu psychosozialen Aspekten werde nicht Stellung genommen . Die dysthyme Verstimmung des Be schwerdeführers erkläre sich jedoch vollständig als Folge der psychosozialen Faktoren wie unter ande rem Konflikten am Arbeitsplatz, Kündigung, finanzielle Sorgen und anhaltende Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode . Die im Konsilium vom 2 5. Februar 2012 von Dr. D.___ postulierte Arbeitsun fähigkeit sei somit ebenfalls nicht nachvollziehbar (S. 5 f.). 3.8

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 zunächst einen Rentenanspruch des Be schwer de führers (vgl. Urk. 7/32 ; Urk. 7/31/2 f. ).

3.9

Der Beschwerdeführer reichte in der Folge den Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 7/35/16-17) ein. Dr. H.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit und bei - engem zervikalem Spin a lkanal auf Höhe HWK 5/6 - Autounfall am 1 8. Dezember 2011 (Frontalkollision) - unspezifischem Schwindel - rezidivierenden depressiven Episoden - Knieschmerzen beidseits, exazerbierend seit Mai 2012 Eine bildgebende Untersuchung vom 1 8. April 2012 habe eine Einengung des zervikalen Spinalkanals auf mehreren Etagen, maximal auf Höhe HWK 5/6 mit aufgebrauchtem Subarachnoidalraum sowie eine Einengung der Neuroforamina HWK 6/7 beidseits sowie HWK 5/6 linksbetont gezeigt. Die wahrscheinliche Ir ri tation des Myelons dürfte zumindest einen Teil der zervikozephalen Schmer zen erklären. Es sei eine operative Entlastung indiziert, weshalb die Überwei sung an PD Dr. I.___ erfolge. Da die Knieschmerzen inzwischen ebenfalls ein invalidi sie rendes Ausmass angenommen hätten, sei auch hier eine weiterge hende ortho pädische Abklärung angezeigt (S. 1-2). 3.10

Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von PD Dr. med. I.___ , J.___ , vom 1 0. August 2012 ein ( Urk. 7/35/13-15). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 2): - schweres generalisiertes Schmerzsyndrom panvertrebral und Becken late ral mit und bei - leichte bis mittelschwere degenerative Veränderungen kombiniert mit leichter Spinalkanalstenose, vor allem C3/C4 und C5/C6 - Verdacht auf radikuläres Reizsyndrom C6 links - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 8. Dezember 2011, Ver dacht auf HWS-Distorsionstrauma - unklare Schmerzen im lumbosakralen Übergang mit zum Teil Aus strahlungen in beide Beine - psychisch belastet mit depressiver Symptomatik , Status nach rezidi vie renden depressiven Episoden - Knieschmerzen beidseits unklarer Ätiologie PD Dr. I.___ schlug eine psychiatrische Abklärung mit entsprechender Medika tion, eine Abklärung der Knie, Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie und eine Reintegration mit Hilfe der Invalidenversicherung vor (S. 3). 3.11

Am 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 7/35/6- 8) berichte Dr. G.___ erneut und stellte fol gende Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F42.23) - Probleme mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten (ICD-10 Z45.4) - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom Konsultationen fänden etwa zweimal monatlich statt. Aufgrund der Symptoma tik und der Diagnose sowie des Verlaufes sei der Beschwerdeführer zur Zeit vollständig arbeitsunfähig. Eine Einschätzung für die Zukunft sei schwierig und könne zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden. Aus ärztlicher Sicht sei eine Verbesserung des Zustandes momentan nicht zu erwarten. Es handle sich trotz der neuroleptischen und antidepressiven Medikation um eine para noid- halluzinatorische sowie depressive Symptomatik (S. 3). 3.12

Auf d iese r Aktenlage gründete der Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 7/43; Urk. 7/47). 3.13

Die Gutachter des B.___ stellten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen und ortho pädischen Untersuchung in ihrem Gutachten vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/69) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung; ICD-10 F54) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik - Status nach Verkehrsunfall am 1 8. Dezember 2011 - radiologisch Diskushernien HWK3/4 und 5/6 ohne klaren Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie - Hepatopathie unklarer Ätiologie - Thrombozytopenie unklarer Ätiologie - CRP-Erhöhung unklarer Ätiologie Zu seinem Tagesablauf befragt, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er viel schlafe und auch sonst viel auf dem Sofa liege und fernsehe. Zum Teil gehe er zusammen mit seiner Ehefrau spazieren. Kleine Sachen könne er selbst im La den holen, grössere aber wegen der Schmerzen nicht. Ausserhalb der Familie habe er keine Kontakte. Im letzten Jahr im Mai sei er letztmals zusammen mit seiner Frau und der Tochter in die Heimat im K.___ gereist. Er sei alleine mit dem Zug nach L.___ zur Untersuchung gekommen. Er fahre seit etwa 7 Mona ten nicht mehr Auto, auch nachdem er wegen eines Verkehrsdelikts den Führe rausweis habe abgeben müssen (S. 9). Die Schilderung der Alltagsaktivitäten se i äusserst unergiebig geblieben (S. 13). Die psychiatrische Untersuchung habe nebst der leichten depressiven Episode eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeweitete n Schmerzen im Bewe gungs apparat ergeben, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hin reichend objektivieren lasse. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Ge dächt nis seien nicht beeinträchtigt, das Denken sei formal geordnet. Die Reali täts prüfung und die Urteilsbildung seien intakt. Morgentiefs seien nicht ausge prägt. Er habe Schlafstörungen und Ängste; Hinweise auf Zwänge bestün den nicht. In den Akten sei ein Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Stö rung erwähnt. Ein deutlicher Wahn bestehe aber nicht, so dass diese Diagnose nicht bestätigt werden k önne. Trotz des hohen

neuroleptischen

Medikamenten spiegel s

gebe d er Beschwerdeführer unverändertes Stimmenhören an. Am ehes ten handl e es sich diagnostisch um Pseudohalluzinationen, die im Rahmen einer Symptom ausweitung manchmal vorkommen könnten (S.

10). Der Beschwerde führer wirke dadurch nicht sehr leidend. Eine schwere chronische somatische Erkrankung bestehe nicht. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung sei nicht erwiesen. Es be stehe ein deut licher sozialer Rückzug in die Familie. Innerhalb der Familie be stünden aber gute Kontakte. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe nicht . Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge lägen nicht v or; dagegen spreche auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leis tungs fähigkeit. Deshalb könne es dem Beschwerdeführer trotz der ge klagten Be schwer den aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer seinen körper lichen Ein schränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leis tungs ein schrän kung nachzugehen (S. 11). Zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen hielt der Teilgutachter fest, dass

2011 in der Klinik F.___ eine mittelgradige depressive Epi sode und ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung , aber auch eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen mit Problemen mit Unstimmigkeit mit Vorgesetzten aufge führt worden sei en . Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 1. September 2011 bis auf wei teres bescheinigt worden. Dr. A.___ habe in sei nem psychiatrischen Gutachten von 2011 sodann eine Dysthymie diagnostiziert und entsprechend eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ange nommen. Aufgrund der heutigen Untersuchung sei mittlerweile doch von einer leichten depressiven Episode aus zu gehen. Der Beschwerdeführer beklage ausser dem auch Schmerzen und akusti sche

Halluzinationen, so dass zusätzlich eine Schmerzverar beitungs störung und Symp tomausweitung diagnostiziert werden müsse. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne aber auf das Gutachten von Dr. A.___

abgestützt wer den. Trotz dieses Gutachtens habe Dr. D.___ in der psychiatri sche n Beurtei lung zuhanden der Krankentaggeldver sicherung 2012 eine mittelgradige depressi ve Epi sode nebst dem Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung diagnos tiziert. Er habe eine wahnhafte Störung auch nicht mit Sicherheit be stätigen können. Einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt habe er als vor läufig unrealistisch erachtet. Aufgrund der gesicherten Diagnose einer mittel gra digen d epressiven Episode wäre damals aber eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten ge we sen. Auf die Beurteilung durch Dr. D.___ könne deshalb nicht abge stützt werde n. Entsprechend könne auch auf die Beurteilung durch Dr. C.___ und Dr. E.___ , die eine vollständige Ar beitsunfähigkeit aufgrund einer Depression beschei nig ten, nicht abgestellt wer den. Eine Diagnose müsse diagnostisch ge nau er ange geben werden. Dr. A.___ habe in einem zusätzlichen Aktengutachten im Jahr 2012 auch an seiner ur sprünglichen Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit festgehal ten (S. 12). Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer während einer Dreiviertelstunde ruhig gesessen und seine Beschwerden geschildert. Er habe wiederholt beim Entkleiden im Sitzen und Stehen gestöhnt, welches aber flüssig und ohne sichtbare Einschränkung gelinge. Insgesamt sei die Kooperation bei der körperlichen Untersuchung deutlich eingeschränkt gewesen (S. 13 unten f.). Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Gangarten unmöglich durchführen zu können , habe jedoch dabei beobachtet werden können , wie er in normalem Wechsel schritt trepp ab gehe. Es falle angesichts der ausladenden, sprunghaften und häufig auf die Untersuchungsfragen nicht eingehenden Ausführungen schwer, den Leidens druck zu erfassen. Bei der gesamten körperlichen Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen komme es zur unablässigen, von der aktuel len Prü fung weit gehend unabhängigen, diffusen und wechselhaften Schmerzangabe da und dort. Der Beschwerdeführer gebe eine Druckdolenz der gesamten Körper oberfläche mit Ausnahme des Bauches an. Fünf von fünf Wad dell-Zeichen seien positiv. Auf radiologischer Ebene bestünden Diskushernien im Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und 5/6 ohne klaren Hinweis für Neurokom pression oder Myel o pathie. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet (S. 15 f.). Die vom Beschwerdeführer beklagten, völlig diffus unter anderem den ganzen Be wegungsapparat umfassenden Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich massiver Inkonsistenzen, anamnes tisch

fehlenden Ansprechens auf konservative Therapiemassnahmen, analgeti sche The ra pie und langdauernde körperliche Schonung sowie Arbeitskarenz könnten als klare Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwer de komponente angesehen werden (S. 16). Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen Er werbstätigkeit festgestellt werden (S.

18 unten). Es sei nur schwierig möglich, auf grund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit gelte die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersu chung im August 201 3. Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch aus rein gutachterlicher Sicht eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Ver gang en heit nicht nachvollzogen werden (S. 19). 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer verlor seine Arbeit bei der Y.___ nicht aus ge sund heitli chen Gründen, sondern aufgrund von Unzufriedenheit des Arbeit gebers mit

seiner Arbeitsleistung und seinem Verhalten (vgl. Urk. 7/12 Ziff. 2.2 und Ziff. 3) . In der Folge diagnostizierte Dr. C.___ eine Erschöpfungsde pression , die er auf eine langjährige Mobbingsituation am Arbeitsplatz zurück führte, und er ach tete den Beschwerdeführer deshalb ab 5. November 2010 als nicht arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Diese Angaben erfolgten zu handen der Tag geld versicherung und bezogen sich auf die Tätigkeit des Be schwerdeführers bei der Y.___ . Es kann deshalb daraus nicht auf eine Ar beitsunfähigkeit des Be schwer deführers in jeglicher Tätigkeit geschlossen wer den. Zudem ist aus inva li denversicherungsrechtlicher Sicht auch die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig, da sie im Wesentlichen auf psychoso ziale Faktoren gründet. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - aber in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein trächtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispiels weise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanziel ler Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychi sche Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klini sche Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belas tenden soziokulturellen Faktoren herrühren , bestehen darf, sondern davon psy chiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar un ter scheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt , welche in den psychoso zialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Nur w enn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie ei nen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend aus wir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin weisen). 4.2

Auch Dr. G.___ führte die Arbeitsunfähigkeit zunächst auf die psychosozialen Umstände zurück, wurde anlässlich des ersten stationären Aufenthaltes des Be schwerdeführers in der Klinik F.___ doch eine Anpassungsstörung sowie die Z-Diagnose von Problemen mit Bezug auf Unstimmigkeit mit Vorgesetzten di ag nostiziert. Es wurde zudem festgehalten, dass während des gesamten Klini kaufenthaltes kein psychotisches Erleben beobachtet worden sei (vgl. vorste hend E.

3.5). Warum Dr. G.___ nur einen Monat später einen Verdacht auf eine an hal tende wahnhafte Störung diagnostizierte, ist - nebst dem Umstand, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelte - weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Dies gilt auch für die Einschätzung, wonach der Be schwer deführer in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei :

Rechtspre chungsge mäss gelten Anpassungsstörung en nicht als invalidisierendes Leiden ( vgl. dazu bei spielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9 C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013), so auch l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven Formenkreis , da diese grundsätzlich therapeu tisch angehbar sind (vgl. Habermeyer / Venzlaff , Affektive Störungen, in: Psychi atrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.

4.2.2.1). Insgesamt er schein t die von Dr. G.___ attestierte volle Arbeits unfähigkeit angesichts der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen nicht als genügend schlüssig begründet. 4.3

Dr. D.___ erachtete demgegenüber das Krankheitsbild im Frühling 2011 zu nächs t als teilweise rückläufig und hielt fest, es handle sich um eine depressive Reak tion, welche inzwischen im Abklingen begriffen sei. Dr. D.___ ging von ei ner vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2011 aus (vgl. vorstehend E.

3.2). Soweit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt von einer substantiellen Ar beitsunfähigkeit ab November 2010 auszugehen ist, bestand in diesem Zeit punkt , spätestens aber nach der Selbstentlassung des Beschwerdeführers aus der sta tio nären Therapie im August 2011 (vgl. vorstehend E.

3.5), wieder volle Ar beits fähig keit. Dies gilt aufgrund des vorgenannt Gesagten auch für die von Dr. D.___ mit Gutachten vom 2 5. Februar 2012 (vgl. vorstehend E.

3.6) attes tierte mittel gra dige depressive Episode, zumal auch diesbezüglich fragwürdig erscheint, dass

der Beschwerdeführer bei lediglich leichter bis mittelschwerer depressiver Stimm ungs lage , psychomotorischer Antriebsarmut und lediglich leichter Herabsetzung der Konzentration bei ansonsten intakter Aufmerksam keit, Orientierung und Ge dächtnisleistung voll arb eitsunfähig gewesen sein soll. Zudem wurde w eiterhin lediglich die Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Stö rung gestellt. 4.4

Das Gutachten von Dr. A.___ steht in Übereinstimmung mit diesen Überlegun gen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Dr. A.___ legte ausführlich dar, weshalb die bislang postulierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne, und wies insbesondere darauf hin, dass die psychosozialen Schwierig keiten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. Dies ist insbe sondere beachtlich, da die bisher beteiligten Fachärzte nicht ausdrücklich von einem verselbständigten psychischen Gesundheitsschaden ausgingen, der mit tel bar invaliditätsb egründend sein könnte (vgl. vorstehend E. 4.1). Aus invali den versicherungsrechtlicher Sicht bestand deshalb gestützt auf die bis zur Be gut achtung und Beurteilung durch Dr. A.___ im März und August 2012 vor lie genden Arztberichte keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Die b ei den Akten lie gen de n Arbeitsunfähigkeitsatteste ( Urk. 7/37/36-64) vermögen daran nichts zu ä ndern, handelt es sich doch dabei nicht um Arztberichte im Rechtssinn (vgl. vor stehend E. 1.4), sondern um Zeugnisse zuhanden der Taggeldversicherung. 4.5

Die Berichte von Dr. H.___ und PD Dr. I.___ (vorstehend E. 3.9-10) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und vermögen des halb nichts zur zu prüfenden Frage beizutragen. 4.6

Bezüglich des B.___ -Gutachtens vom 2 1. Oktober 2013 macht der Beschwerde führer geltend, dieses sei aufgrund einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verfahrensgarantien nicht verwertbar (vgl. Urk. 1 S. 17 f.) Mit Mitteilung vom 2 1. März 2013 ( Urk. 7/51) informierte die Beschwerdegeg ne rin den Beschwerdeführer über die Veranlassung einer polydisziplinären Be gutachtung, wobei sie dieses Schreiben dem Beschwerdeführer selbst und nicht seinem Rechtsvertreter zustellte. Der Beschwerdeführer meldete sich darauf te le fonisch bei der Beschwerdegegnerin und bat darum, dass ihm ab sofort sämt liche Korrespondenz per Ei nschreiben zugestellt werde (vgl. Urk. 7/55). Die Be schwerdegegnerin durfte darum in guten Treuen davon ausgehen, dass sie wei tere Korrespondenz an den Beschwerdeführer persönlich schicken sollte, was sie in der Folge auch tat. Erst nach der Anfrage des Rechtsvertreters vom 9. August 2013 ( Urk. 7/62) stellte sich heraus, dass dieser immer noch mandatiert war. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm deshalb am 1 4. August 2013 nachträglich Ge legenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen und Einreichung von Zusatzfragen ( Urk. 7/63). Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn die MEDAS- Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt bereits stattfanden (vgl. Urk. 7/59), denn die erforderliche Information des Beschwerdeführers über den Ort und die Fach leute der Begutachtung geschah nach dem Gesagten in rechtskonformer Weise am 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/56). Dass der Beschwerdeführer seinen Rechts vertreter darüber nicht informierte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu ver treten. Ausstandsgründe wurden auch nachträglich nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/64) . Die Zusatzfragen des Rechtsvertreters ( Urk. 7/67) zielten darauf ab, Erkenntnisse für das Unfallversicherungsverfahren zu erbringen, was nicht Ge gen stand des Invalidenversicherungsverfahrens ist. Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten, die Fragen den B.___ -Gutachtern zu unterbreiten. Die Ver waltung darf von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Ex perten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_834/2013 vom 1 8. Juli 2014 E. 5.1 in fine mit weiteren Hinweisen).

4.7

Anlässlich der MEDAS-Begutachtung erfolgte erstmals eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dies unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage. Das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) und die darin getroffenen Feststellungen sind genau be gründet. Die Gutachter stellten fest, dass es schwierig gewesen sei, d en Leidens druck zu erfassen, da der Beschwerdeführer kaum richtig geantwortet und bei der körperlichen Untersuchung wenig kooperiert habe. Es bestanden aber keine Anzeichen dafür, dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war. Bei fünf von fünf positiven Waddell -Zeichen und einem klinisch objektiv blanden

somatischen Befund wie auch der Feststellung, dass die beklagten Beschwerden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen, ist die Beurteilung einer in somatischer Hinsicht vollen Arbeitsunfähig keit ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die sorgfältige Begrün dun g einer lediglich leichten depressiven Episode und ei ner Schmerzverarbei tungs störung , die beide keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der psy chiatrische Gutachter stellte fest, dass kein deutlicher Wahn bestehe und die Ver dachtsdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung nicht bestätigt wer den könne, und dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz der geklagten Beschwerden einer Arbeitstätigkeit ganztags nachzugehen. Dass die Gutachter in Anlehnung an die Foerster-Kriterien (vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 1.2) die vor handenen Ressourcen des Beschwerdeführers darstellten, setzt den Beweiswert des Gutachtens nicht herab.

Bei unauffälligen somatischen Befunden bestand weiter kein Anlass für neue bildgebende Untersuchungen (vgl. S. 16 des Gut achtens). 4.8

Die Gesamtbeurteilung am B.___

ergab eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers in der angestammten und in jeder anderen Erwerbstätigkeit. Davon ist auszugehen. Nach dem Gesagten ist auch im Zeitraum vor der Begut achtung am B.___

keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfä higkeit ausge wie sen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher