Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1954 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1984 bis 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz im Baugewerbe erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Eigenen Angaben zufolge war er danach nicht mehr erwerbstätig, sondern arbeitete bis 2005 nur noch für seinen persönlichen Bedarf auf seinem kleinen Landgut in Serbien (IVSTA-act. 31). B. Mit einem Schreiben vom 10. Januar 2011 stellte der Versicherte wegen einer seit 2005 bestehenden Darmerkrankung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) unter Beilage ärztlicher Berichte aus Serbien und unter Hinweis auf fehlende Beitragszeiten in Serbien einen Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente (IVSTA-act. 3 und 6). Auf entsprechende Aufforderung der für die Abklärungen zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) hin reichte er am 19. Mai 2011 einen Rentenantrag auf dem amtlichen Formular (IVSTA-act. 9) sowie weitere medizinische Unterlagen aus Serbien ein (IVSTA-act. 23-27). C. Die IVSTA zog beim Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (nachfolgend: RAD) eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. med. C._______ vom 20. Dezember 2011 bei, in der als Diagnose eine Colitis ulcerosa festgehalten wurde. Gestützt auf diese Einschätzung stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 24. Januar 2012 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IVSTA-act. 35). Nachdem der Versicherte am 1. März 2012 (IVSTA-act. 36) einwandweise einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 23. Februar 2012 eingereicht hatte (IVSTA-act. 40), holte die IVSTA eine weitere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C._______ ein. Dieser legte nach einer Neubeurteilung in seiner Stellungnahme vom 13. April 2012 die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2009 auf 100 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seit dem 1. März 2011 auf 70 % fest (IVSTA-act. 43). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 (IVSTA-act. 54) und mit separater Verfügung vom 19. Juli 2012 überdies vom 1. bis 30. November 2011 zu (IVSTA-act. 57). Zur Begründung hielt sie fest, dass der massgebliche Gesundheitsschaden am 1. Oktober 2009 eingetreten sei und daher ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Da der Rentenantrag jedoch erst am 19. Mai 2011 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. November 2011 ausgerichtet werden. D. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 20. August 2012 (Poststempel: 23. August 2012) Beschwerde bei der IVSTA ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ganzen Invalidenrente bereits ab 2005 (IVSTA-act. 59). Er machte dabei unter anderem geltend, dass er sich bereits mit einem Schreiben vom 2. November 2009 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet habe und legte die Kopie eines entsprechenden Schreibens bei. Die IVSTA teilte ihm mit Schreiben vom 14. September 2012 mit, dass die Rente aufgrund der verspäteten Anmeldung erst ab dem 1. November 2011 ausgerichtet werden könne (IVSTA-act. 61). Am 18. Dezember 2012 (Poststempel) liess der Versicherte seine Eingabe vom 20. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und ersuchte um Entgegennahme der Beschwerde, da diese versehentlich bei der IVSTA eingereicht worden sei (BVGer-act. 1). E. Den mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 5) leistete der Beschwerdeführer am 14. März 2013 (BVGer-act. 8). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 16). G. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, worauf der Schriftenwechsel gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2013 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 17). H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2014 wurde die Vorinstanz aufgefordert, hinsichtlich der geltend gemachten Anmeldung vom 2. November 2009 entsprechende Abklärungen zu tätigen und Stellung zu nehmen (BVGer-act. 26). Die Vorinstanz teilte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2014 mit, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom 2. November 2009 nicht aktenkundig sei (BVGer-act. 27). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die formgerechte Beschwerde wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), womit die Rechtsmittelfrist als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Aus der unterlassenen Überweisung der für die Behandlung der Beschwerde unzuständigen Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht sollen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile entstehen. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist daher auf die Beschwerde vom 20. August 2012 einzutreten.
E. 2 Die Vorinstanz hat die Zusprache einer ganzen Invalidenrente an den Beschwerdeführer auf zwei Verfügungen aufgeteilt. Am 18. Juli 2012 hat sie den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2011 verfügt (IVSTA-act. 54) und am 19. Juli 2012 hat sie eine Verfügung für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2011 erlassen (IVSTA-act. 57). Da die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers ein unteilbares Rechtsverhältnis darstellt (BGE 125 V 413 E. 2d), gelten beide Verfügungen als angefochten und bilden das Anfechtungsobjekt. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist aufgrund der Rechtsbegehren einzig die Frage, ob der Anspruch auf Rentenzahlung bereits vor dem 1. November 2011 entstanden ist. Nicht in Frage gestellt ist der Rentenanspruch ab dem 1. November 2011.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz (IVSTA-act. 9), weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn und die Entstehung des Rentenanspruchs korrekt festgelegt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18./19. Juli 2012 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Grundlagen ist dabei grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen, weshalb das IVG und das IVV (SR 831.201) in der jeweiligen Fassung Anwendung finden, sowohl bezüglich des Rentenbeginns als auch der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Urteil des BGer 9C_693/ 2012 vom 8. Juli 2013 E. 3; BGE 138 V 475 E. 2; Urteil des BVGer C-2234/2012 vom 17. April 2014 E. 6.3.2).
E. 4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IK-Auszug, IVSTA-act. 10), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.
E. 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). Vorbehältlich einer - hier nicht vorliegenden - abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6, BGE 130 V 253).
E. 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
E. 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 6 Strittig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, was nach dem Gesagten kumulativ das Erfüllen der Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraussetzt.
E. 6.1 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Urteil des BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). Eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung ist für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird regelmässig - nicht aber in jedem Fall zwingend - ein echtzeitliches (überzeugendes) ärztliches Attest verlangt (Urteile des BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil des BGer 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein.
E. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem 1. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 70 % verursache. Sie betrachtet die ärztliche Feststellung multipler Geschwürbildung im Oktober 2009 und die Indikation einer operativen Entfernung des Dickdarmes als Auslöser der Wartefrist und hat den Beginn des Wartejahres folglich auf den 1. Oktober 2009 festgelegt. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Stellungnahmen des RAD vom 13. April 2012 (IVSTA-act. 43) und vom 20. Dezember 2011 (IVSTA-act. 33) und damit auf Stellungnahmen eines versicherungsinternen Arztes. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6).
E. 6.3 Der RAD hat im Bericht vom 13. April 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis ulcerosa festgehalten und attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Oktober 2009 und in Verweisungstätigkeiten von 70 % seit dem 1. März 2011. Der RAD-Arzt erachtete die vorliegenden medizinischen Informationen als ausreichend und beurteilte die gesundheitliche Störung, mit anhaltender Asthenie, Durchfall (bis zu fünfmal am Tag) und dem Auftreten einer insulinabhängigen Diabetes, als schwerwiegend, so dass die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten von 70 % gerechtfertigt sei. Aus der ersten Stellungnahme des RAD vom 20. Dezember 2011 (IVSTA-act. 33) geht weiter hervor, dass trotz optimaler medikamentöser Behandlung keine günstige Entwicklung stattgefunden habe und die im Oktober 2009 festgestellte multiple Geschwürbildung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten mit sich gebracht habe.
E. 6.4 Die Einschätzung des RAD stützt sich auf die echtzeitlichen Berichte der behandelnden Fachärzte Dr. med. E._______ (Bericht vom 22. Oktober 2009, IVSTA-act. 27; Bericht vom 29. Juni 2011, IVSTA-act. 23/1 und 23/2), Dr. med. F._______ (undatierter Austrittsbericht nach einer Hospitalisation vom 6. bis 20. November 2009, IVSTA-act. 26/1 und 26/2; undatierter Austrittsbericht nach einer Hospitalisation vom 8. bis 16. März 2010, IVSTA-act. 24/1 und 24/2; Bericht vom 1. November 2010, IVSTA-act. 25/1 und 25/2) sowie Dr. med. D._______ (Bericht vom 23. Februar 2012, IVSTA-act. 41). Aus diesen Berichten ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit 2005 wegen einer Colitis ulcerosa medikamentös behandelt wurde. Im Oktober 2009 wurde festgestellt, dass die Erkrankung trotz der Behandlung aktiv war, zahlreiche Stuhlgänge verursachte und Anzeichen auf eine Anämie vorlagen. Zudem wurde bei einer Endoskopie eine multiple Geschwürbildung erkannt. Da die konservativen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren, wurde am 9. November 2009 in einer Klinik in (...) operativ der Dickdarm entfernt (Proktokolektomie) und ein künstlicher Dünndarmausgang angelegt. Dieser wurde bei einer weiteren Operation am 8. März 2010 wieder verschlossen. Nachdem zunächst im März 2011 eine günstige Entwicklung mit zwei Stuhlgängen pro Tag festgehalten worden war, wurde rund zwei Jahre nach der Operation festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund unkontrollierbarer, bis zu fünfmal täglicher Stuhlgänge sowie einer hinzugetreten Diabeteserkrankung in einem geschwächten Zustand befindet. Aufgrund dieses echtzeitlich belegten Krankheitsverlaufs erscheint die Einschätzung des RAD hinsichtlich der hier strittigen Fragen des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie findet insbesondere in den medizinischen Unterlagen eine Grundlage. Da sich aus den Akten keine Indizien entnehmen lassen, die gegen die Zuverlässigkeit der zeitlichen Festsetzung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit spricht, kommt der Einschätzung des RAD grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
E. 6.5 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ändert an der Einschätzung des RAD nichts. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2005 aufgrund der Darmerkrankung seine Tätigkeit als (selbstversorgender) Landwirt habe aufgeben müssen, findet in den vorliegenden medizinischen Akten keine Stütze. Medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum von 2005 bis Oktober 2009 liegen keine vor. Eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, die eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit vor Oktober 2009 belegen würde, fehlt somit. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die medizinische Aktenlage unvollständig ist und entsprechende Echtzeitzeugnisse vorhanden wären, die noch zu den Akten genommen werden könnten. Dies nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2011 von der Vorinstanz aufgefordert wurde, alle sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.) einzureichen (IVSTA-act. 17) und er auch im Fragenbogen für Versicherte, ausgefüllt am 27. Juli 2011 (IVSTA-act. 19), keine weitergehende Hinweise auf frühere Behandlungen machte. Da sich zudem aus dem Bericht von Dr. E._______ vom 22. Oktober 2009 Anhaltspunkte ergeben, dass die Erkrankung durch eine konservative Behandlung bis im Oktober 2009 noch gut unter Kontrolle war (IVSTA-act. 27), kann von weiteren Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit kann daher erst ab Oktober 2009 als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen gelten. Der Umstand allein, dass beim Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit 2005 gesundheitlich bedingte Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollen, stellt keinen zureichenden Grund dar, den Beginn des Wartejahres auf einen früheren Zeitpunkt zu setzen.
E. 6.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden kann und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Wartejahr am 1. Oktober 2009 eröffnet wurde und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2010 entstand (Eintritt des Versicherungsfalls).
E. 7 Strittig und zu prüfen ist sodann die - von der Anspruchsentstehung zu unterscheidende - Frage des Rentenbeginns, wobei der Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug entscheidend ist (Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 7.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch am 19. Mai 2011 auf dem Anmeldeformular geltend gemacht habe, weshalb die Rente frühestens ab 1. November 2011 ausgerichtet werden könne. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er bereits am 2. November 2009 einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt habe.
E. 7.2 Eine Anmeldung zum Leistungsbezug liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu «bewerben» (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 29). Grundsätzlich hat die Anmeldung mit dem amtlichen Formular zu erfolgen (Art. 29 Abs. 2 ATSG und Art. 65 Abs. 1 IVV). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht eingereicht, so ist der versicherten Person Gelegenheit zur Mangelbehebung zu geben. Für die Rechtswirkungen, die sich aus der Anmeldung ergeben, ist auf die mangelhafte Anmeldung abzustellen (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch wie hier durch ein formloses Schreiben geltend, so hat ihr die IV-Stelle ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Zeitpunkt der Postübergabe des ersten Schreibens zurückbezogen werden (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 135 Rz. 751). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Kieser, a.a.O, N. 19 zu Art. 29).
E. 7.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hat (IVSTA-act. 3). Diesem Schreiben kann ohne Weiteres ein klarer Anmeldewille des Beschwerdeführers entnommen werden. Der Formularpflicht ist er durch die nachträgliche Einreichung des amtlichen Gesuchformulars am 19. Mai 2011 nachgekommen (IVSTA-act. 9). Zur Festlegung des Anmeldezeitpunkts ist daher im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG auf das Schreiben vom 10. Januar 2011 abzustellen. Eine frühere Anmeldung ist nicht aktenkundig. Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Anmeldeschreiben vom 2. November 2009 findet sich nicht in den Vorakten. Dieses Schreiben wurde auch bei den auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin getätigten weiteren Abklärungen bei der Vorinstanz nicht gefunden. In den Akten findet sich lediglich ein Schreiben vom 25. August 2009, mit dem der Beschwerdeführer einen Auszug aus seinem individuellen Konto angefordert hat (IVSTA-act. 1/1), das jedoch nicht als Anmeldung qualifiziert werden kann. Es liegen auch keine Indizien vor, dass die Anmeldung tatsächlich bereits im Jahr 2009 erfolgt ist, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Januar 2011 keinen Bezug auf eine allfällige frühere Anmeldung genommen und sich auch nie nach dem Stand der Bearbeitung seiner geltend gemachten Anmeldung vom 2. November 2009 erkundigt hat. Zudem datiert die eingereichte Vollmacht des Vertreters erst vom 11. Oktober 2010 (IVSTA-act. 4). Da eine frühere Anmeldung somit nicht nachgewiesen ist, steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2011 zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet hat.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung am 1. Oktober 2010 entstanden ist. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug jedoch erst am 10. Januar 2011 erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. Juli 2011 Anspruch auf Auszahlung der Rente. Da die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. November 2011 festgesetzt hat, ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18./19. Juli 2012 aufzuheben.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer angesichts des Antrags auf Ausrichtung einer Rente ab 2005 als mehrheitlich unterliegende Partei zu betrachten und hat reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- zu tragen. Diese sind dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Der teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für den nichtanwaltlichen Vertreter zu Lasten der Verwaltung. Da er keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 200.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 18./19. Juli 2012 wird aufgehoben.
- Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4/2013 Urteil vom 17. Juli 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch B._______ , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Der 1954 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1984 bis 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz im Baugewerbe erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Eigenen Angaben zufolge war er danach nicht mehr erwerbstätig, sondern arbeitete bis 2005 nur noch für seinen persönlichen Bedarf auf seinem kleinen Landgut in Serbien (IVSTA-act. 31). B. Mit einem Schreiben vom 10. Januar 2011 stellte der Versicherte wegen einer seit 2005 bestehenden Darmerkrankung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) unter Beilage ärztlicher Berichte aus Serbien und unter Hinweis auf fehlende Beitragszeiten in Serbien einen Antrag auf eine schweizerische Invalidenrente (IVSTA-act. 3 und 6). Auf entsprechende Aufforderung der für die Abklärungen zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) hin reichte er am 19. Mai 2011 einen Rentenantrag auf dem amtlichen Formular (IVSTA-act. 9) sowie weitere medizinische Unterlagen aus Serbien ein (IVSTA-act. 23-27). C. Die IVSTA zog beim Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (nachfolgend: RAD) eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. med. C._______ vom 20. Dezember 2011 bei, in der als Diagnose eine Colitis ulcerosa festgehalten wurde. Gestützt auf diese Einschätzung stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 24. Januar 2012 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IVSTA-act. 35). Nachdem der Versicherte am 1. März 2012 (IVSTA-act. 36) einwandweise einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 23. Februar 2012 eingereicht hatte (IVSTA-act. 40), holte die IVSTA eine weitere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C._______ ein. Dieser legte nach einer Neubeurteilung in seiner Stellungnahme vom 13. April 2012 die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2009 auf 100 % und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seit dem 1. März 2011 auf 70 % fest (IVSTA-act. 43). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 (IVSTA-act. 54) und mit separater Verfügung vom 19. Juli 2012 überdies vom 1. bis 30. November 2011 zu (IVSTA-act. 57). Zur Begründung hielt sie fest, dass der massgebliche Gesundheitsschaden am 1. Oktober 2009 eingetreten sei und daher ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Da der Rentenantrag jedoch erst am 19. Mai 2011 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. November 2011 ausgerichtet werden. D. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 20. August 2012 (Poststempel: 23. August 2012) Beschwerde bei der IVSTA ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ganzen Invalidenrente bereits ab 2005 (IVSTA-act. 59). Er machte dabei unter anderem geltend, dass er sich bereits mit einem Schreiben vom 2. November 2009 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet habe und legte die Kopie eines entsprechenden Schreibens bei. Die IVSTA teilte ihm mit Schreiben vom 14. September 2012 mit, dass die Rente aufgrund der verspäteten Anmeldung erst ab dem 1. November 2011 ausgerichtet werden könne (IVSTA-act. 61). Am 18. Dezember 2012 (Poststempel) liess der Versicherte seine Eingabe vom 20. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und ersuchte um Entgegennahme der Beschwerde, da diese versehentlich bei der IVSTA eingereicht worden sei (BVGer-act. 1). E. Den mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 5) leistete der Beschwerdeführer am 14. März 2013 (BVGer-act. 8). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 16). G. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, worauf der Schriftenwechsel gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2013 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 17). H. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2014 wurde die Vorinstanz aufgefordert, hinsichtlich der geltend gemachten Anmeldung vom 2. November 2009 entsprechende Abklärungen zu tätigen und Stellung zu nehmen (BVGer-act. 26). Die Vorinstanz teilte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2014 mit, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom 2. November 2009 nicht aktenkundig sei (BVGer-act. 27). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die formgerechte Beschwerde wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), womit die Rechtsmittelfrist als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Aus der unterlassenen Überweisung der für die Behandlung der Beschwerde unzuständigen Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht sollen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile entstehen. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist daher auf die Beschwerde vom 20. August 2012 einzutreten.
2. Die Vorinstanz hat die Zusprache einer ganzen Invalidenrente an den Beschwerdeführer auf zwei Verfügungen aufgeteilt. Am 18. Juli 2012 hat sie den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2011 verfügt (IVSTA-act. 54) und am 19. Juli 2012 hat sie eine Verfügung für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2011 erlassen (IVSTA-act. 57). Da die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers ein unteilbares Rechtsverhältnis darstellt (BGE 125 V 413 E. 2d), gelten beide Verfügungen als angefochten und bilden das Anfechtungsobjekt. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist aufgrund der Rechtsbegehren einzig die Frage, ob der Anspruch auf Rentenzahlung bereits vor dem 1. November 2011 entstanden ist. Nicht in Frage gestellt ist der Rentenanspruch ab dem 1. November 2011. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz (IVSTA-act. 9), weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn und die Entstehung des Rentenanspruchs korrekt festgelegt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18./19. Juli 2012 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Grundlagen ist dabei grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen, weshalb das IVG und das IVV (SR 831.201) in der jeweiligen Fassung Anwendung finden, sowohl bezüglich des Rentenbeginns als auch der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Urteil des BGer 9C_693/ 2012 vom 8. Juli 2013 E. 3; BGE 138 V 475 E. 2; Urteil des BVGer C-2234/2012 vom 17. April 2014 E. 6.3.2).
4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IK-Auszug, IVSTA-act. 10), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). Vorbehältlich einer - hier nicht vorliegenden - abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6, BGE 130 V 253). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
6. Strittig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, was nach dem Gesagten kumulativ das Erfüllen der Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraussetzt. 6.1 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Urteil des BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). Eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung ist für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird regelmässig - nicht aber in jedem Fall zwingend - ein echtzeitliches (überzeugendes) ärztliches Attest verlangt (Urteile des BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil des BGer 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem 1. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 70 % verursache. Sie betrachtet die ärztliche Feststellung multipler Geschwürbildung im Oktober 2009 und die Indikation einer operativen Entfernung des Dickdarmes als Auslöser der Wartefrist und hat den Beginn des Wartejahres folglich auf den 1. Oktober 2009 festgelegt. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Stellungnahmen des RAD vom 13. April 2012 (IVSTA-act. 43) und vom 20. Dezember 2011 (IVSTA-act. 33) und damit auf Stellungnahmen eines versicherungsinternen Arztes. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6). 6.3 Der RAD hat im Bericht vom 13. April 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis ulcerosa festgehalten und attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Oktober 2009 und in Verweisungstätigkeiten von 70 % seit dem 1. März 2011. Der RAD-Arzt erachtete die vorliegenden medizinischen Informationen als ausreichend und beurteilte die gesundheitliche Störung, mit anhaltender Asthenie, Durchfall (bis zu fünfmal am Tag) und dem Auftreten einer insulinabhängigen Diabetes, als schwerwiegend, so dass die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten von 70 % gerechtfertigt sei. Aus der ersten Stellungnahme des RAD vom 20. Dezember 2011 (IVSTA-act. 33) geht weiter hervor, dass trotz optimaler medikamentöser Behandlung keine günstige Entwicklung stattgefunden habe und die im Oktober 2009 festgestellte multiple Geschwürbildung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten mit sich gebracht habe. 6.4 Die Einschätzung des RAD stützt sich auf die echtzeitlichen Berichte der behandelnden Fachärzte Dr. med. E._______ (Bericht vom 22. Oktober 2009, IVSTA-act. 27; Bericht vom 29. Juni 2011, IVSTA-act. 23/1 und 23/2), Dr. med. F._______ (undatierter Austrittsbericht nach einer Hospitalisation vom 6. bis 20. November 2009, IVSTA-act. 26/1 und 26/2; undatierter Austrittsbericht nach einer Hospitalisation vom 8. bis 16. März 2010, IVSTA-act. 24/1 und 24/2; Bericht vom 1. November 2010, IVSTA-act. 25/1 und 25/2) sowie Dr. med. D._______ (Bericht vom 23. Februar 2012, IVSTA-act. 41). Aus diesen Berichten ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit 2005 wegen einer Colitis ulcerosa medikamentös behandelt wurde. Im Oktober 2009 wurde festgestellt, dass die Erkrankung trotz der Behandlung aktiv war, zahlreiche Stuhlgänge verursachte und Anzeichen auf eine Anämie vorlagen. Zudem wurde bei einer Endoskopie eine multiple Geschwürbildung erkannt. Da die konservativen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren, wurde am 9. November 2009 in einer Klinik in (...) operativ der Dickdarm entfernt (Proktokolektomie) und ein künstlicher Dünndarmausgang angelegt. Dieser wurde bei einer weiteren Operation am 8. März 2010 wieder verschlossen. Nachdem zunächst im März 2011 eine günstige Entwicklung mit zwei Stuhlgängen pro Tag festgehalten worden war, wurde rund zwei Jahre nach der Operation festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund unkontrollierbarer, bis zu fünfmal täglicher Stuhlgänge sowie einer hinzugetreten Diabeteserkrankung in einem geschwächten Zustand befindet. Aufgrund dieses echtzeitlich belegten Krankheitsverlaufs erscheint die Einschätzung des RAD hinsichtlich der hier strittigen Fragen des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie findet insbesondere in den medizinischen Unterlagen eine Grundlage. Da sich aus den Akten keine Indizien entnehmen lassen, die gegen die Zuverlässigkeit der zeitlichen Festsetzung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit spricht, kommt der Einschätzung des RAD grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). 6.5 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ändert an der Einschätzung des RAD nichts. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2005 aufgrund der Darmerkrankung seine Tätigkeit als (selbstversorgender) Landwirt habe aufgeben müssen, findet in den vorliegenden medizinischen Akten keine Stütze. Medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum von 2005 bis Oktober 2009 liegen keine vor. Eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, die eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit vor Oktober 2009 belegen würde, fehlt somit. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die medizinische Aktenlage unvollständig ist und entsprechende Echtzeitzeugnisse vorhanden wären, die noch zu den Akten genommen werden könnten. Dies nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2011 von der Vorinstanz aufgefordert wurde, alle sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.) einzureichen (IVSTA-act. 17) und er auch im Fragenbogen für Versicherte, ausgefüllt am 27. Juli 2011 (IVSTA-act. 19), keine weitergehende Hinweise auf frühere Behandlungen machte. Da sich zudem aus dem Bericht von Dr. E._______ vom 22. Oktober 2009 Anhaltspunkte ergeben, dass die Erkrankung durch eine konservative Behandlung bis im Oktober 2009 noch gut unter Kontrolle war (IVSTA-act. 27), kann von weiteren Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit kann daher erst ab Oktober 2009 als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen gelten. Der Umstand allein, dass beim Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit 2005 gesundheitlich bedingte Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollen, stellt keinen zureichenden Grund dar, den Beginn des Wartejahres auf einen früheren Zeitpunkt zu setzen. 6.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden kann und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Wartejahr am 1. Oktober 2009 eröffnet wurde und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2010 entstand (Eintritt des Versicherungsfalls).
7. Strittig und zu prüfen ist sodann die - von der Anspruchsentstehung zu unterscheidende - Frage des Rentenbeginns, wobei der Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug entscheidend ist (Art. 29 Abs. 1 IVG). 7.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch am 19. Mai 2011 auf dem Anmeldeformular geltend gemacht habe, weshalb die Rente frühestens ab 1. November 2011 ausgerichtet werden könne. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er bereits am 2. November 2009 einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt habe. 7.2 Eine Anmeldung zum Leistungsbezug liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu «bewerben» (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 29). Grundsätzlich hat die Anmeldung mit dem amtlichen Formular zu erfolgen (Art. 29 Abs. 2 ATSG und Art. 65 Abs. 1 IVV). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht eingereicht, so ist der versicherten Person Gelegenheit zur Mangelbehebung zu geben. Für die Rechtswirkungen, die sich aus der Anmeldung ergeben, ist auf die mangelhafte Anmeldung abzustellen (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch wie hier durch ein formloses Schreiben geltend, so hat ihr die IV-Stelle ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zuzustellen, wobei jedoch die Wirkungen der Anmeldung auf den Zeitpunkt der Postübergabe des ersten Schreibens zurückbezogen werden (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 135 Rz. 751). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (Kieser, a.a.O, N. 19 zu Art. 29). 7.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hat (IVSTA-act. 3). Diesem Schreiben kann ohne Weiteres ein klarer Anmeldewille des Beschwerdeführers entnommen werden. Der Formularpflicht ist er durch die nachträgliche Einreichung des amtlichen Gesuchformulars am 19. Mai 2011 nachgekommen (IVSTA-act. 9). Zur Festlegung des Anmeldezeitpunkts ist daher im Sinne von Art. 29 Abs. 3 ATSG auf das Schreiben vom 10. Januar 2011 abzustellen. Eine frühere Anmeldung ist nicht aktenkundig. Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Anmeldeschreiben vom 2. November 2009 findet sich nicht in den Vorakten. Dieses Schreiben wurde auch bei den auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin getätigten weiteren Abklärungen bei der Vorinstanz nicht gefunden. In den Akten findet sich lediglich ein Schreiben vom 25. August 2009, mit dem der Beschwerdeführer einen Auszug aus seinem individuellen Konto angefordert hat (IVSTA-act. 1/1), das jedoch nicht als Anmeldung qualifiziert werden kann. Es liegen auch keine Indizien vor, dass die Anmeldung tatsächlich bereits im Jahr 2009 erfolgt ist, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Januar 2011 keinen Bezug auf eine allfällige frühere Anmeldung genommen und sich auch nie nach dem Stand der Bearbeitung seiner geltend gemachten Anmeldung vom 2. November 2009 erkundigt hat. Zudem datiert die eingereichte Vollmacht des Vertreters erst vom 11. Oktober 2010 (IVSTA-act. 4). Da eine frühere Anmeldung somit nicht nachgewiesen ist, steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2011 zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente angemeldet hat.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung am 1. Oktober 2010 entstanden ist. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug jedoch erst am 10. Januar 2011 erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. Juli 2011 Anspruch auf Auszahlung der Rente. Da die Vorinstanz den Rentenbeginn auf den 1. November 2011 festgesetzt hat, ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18./19. Juli 2012 aufzuheben. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer angesichts des Antrags auf Ausrichtung einer Rente ab 2005 als mehrheitlich unterliegende Partei zu betrachten und hat reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- zu tragen. Diese sind dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für den nichtanwaltlichen Vertreter zu Lasten der Verwaltung. Da er keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 200.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 18./19. Juli 2012 wird aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: