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UP140001

Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft

Zürich OG · 2014-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 31. August 2013 kam es zwischen B._____ und A._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung. A._____ erlitt dabei namentlich einen Nasenbruch. Beide stellten Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit, gegen den jeweils anderen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt die Strafuntersuchung. Am 6. Dezember 2013 übermittelte sie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Gesuch von A._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte der Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs (Urk. 9/11/3). Am 12. Dezember 2013 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ ab (Urk. 4).

E. 2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts-begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not-wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um

- 3 - eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte des Betroffenen ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV notwendig, sofern er seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteile 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5; 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3).

E. 3 Dezember 2012 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, weshalb er dem Verfahren als Privatkläger nicht gewachsen sein soll (Urk. 2). Dass der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren gegen B._____ schwer betroffen sein könnte, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit August 2013 arbeitslos (vgl. Urk. 9/11/2 S. 2). Zuvor hat er offenbar als Pizzabäcker gearbeitet (vgl. Urk. 9/1 S. 1). Er spricht hochdeutsch. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. September 2013 benötigte er keine Übersetzung, um der Befragung folgen zu können (vgl. Urk. 9/6 S. 1). Mit sprachlichen Schwierigkeiten wird der Beschwerdeführer im Strafverfahren deshalb kaum zu rechnen haben bzw. könnten solche auch mit einem Dolmetscher überwunden werden. Dass B._____ gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, gestellt hat, ist vorliegend nicht relevant (Urk. 9/4; vgl. dazu auch Urteil 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.2.3). Schliesslich ist auch

- 5 - B._____ im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin verbeiständet. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht im Stande sein soll, sich im Strafverfahren zurechtzufinden. Es ist ihm zuzumuten, seine Arztrechnungen einzureichen und Aussagen zum Tathergang zu machen. Die Beschwerde ist unbegründet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dem Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung nicht gewachsen (Urk. 2).

E. 3.2 Die Oberstaatsanwaltschaft erwog (Urk. 4), der Sachverhalt biete weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten stellten sich vor allem

- 4 - beweisrechtliche Probleme für die Strafbehörden. Die rechtliche Würdigung biete bei erstelltem Sachverhalt keine besondere Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer sei durch den Vorfall nicht schwer verletzt worden. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Zivilansprüche ohne anwaltliche Hilfe zu beziffern, indem er Arztbelege sammle und einreiche. Auch eine Genugtuung könne der Beschwerdeführer nach eigenem Ermessen beantragen. Unter diesen Umständen seien die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr zu prüfen.

E. 3.3 Der Fall bietet in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. B._____ ist geständig, dem Beschwerdeführer eine Kopfnuss verpasst zu haben (vgl. Urk. 9/7 S. 1 f.). Der Nasenbeinbruch des Beschwerdeführers ist durch den ärztlichen Befund vom 24. Oktober 2013 ausgewiesen (Urk. 9/8/9). B._____ macht zwar sinngemäss geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Die Klärung dieser Frage ist aber nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, die eine Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers aufdrängen (vgl. dazu auch Urteil 1B_500/2012 vom

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts wäre die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 9/11/2) (Art. 425 StPO) sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen bzw. keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2013/2398, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2013/4594, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UP140001-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 22. Januar 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate betreffend Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 12. Dezember 2013, sb/2013/2398

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 31. August 2013 kam es zwischen B._____ und A._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung. A._____ erlitt dabei namentlich einen Nasenbruch. Beide stellten Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit, gegen den jeweils anderen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt die Strafuntersuchung. Am 6. Dezember 2013 übermittelte sie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Gesuch von A._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte der Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs (Urk. 9/11/3). Am 12. Dezember 2013 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ ab (Urk. 4).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft. Diese hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 7). II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO).

2. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts-begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not-wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um

- 3 - eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte des Betroffenen ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV notwendig, sofern er seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteile 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5; 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dem Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung nicht gewachsen (Urk. 2). 3.2 Die Oberstaatsanwaltschaft erwog (Urk. 4), der Sachverhalt biete weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten stellten sich vor allem

- 4 - beweisrechtliche Probleme für die Strafbehörden. Die rechtliche Würdigung biete bei erstelltem Sachverhalt keine besondere Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer sei durch den Vorfall nicht schwer verletzt worden. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Zivilansprüche ohne anwaltliche Hilfe zu beziffern, indem er Arztbelege sammle und einreiche. Auch eine Genugtuung könne der Beschwerdeführer nach eigenem Ermessen beantragen. Unter diesen Umständen seien die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr zu prüfen. 3.3 Der Fall bietet in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. B._____ ist geständig, dem Beschwerdeführer eine Kopfnuss verpasst zu haben (vgl. Urk. 9/7 S. 1 f.). Der Nasenbeinbruch des Beschwerdeführers ist durch den ärztlichen Befund vom 24. Oktober 2013 ausgewiesen (Urk. 9/8/9). B._____ macht zwar sinngemäss geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Die Klärung dieser Frage ist aber nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, die eine Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers aufdrängen (vgl. dazu auch Urteil 1B_500/2012 vom

3. Dezember 2012 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, weshalb er dem Verfahren als Privatkläger nicht gewachsen sein soll (Urk. 2). Dass der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren gegen B._____ schwer betroffen sein könnte, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit August 2013 arbeitslos (vgl. Urk. 9/11/2 S. 2). Zuvor hat er offenbar als Pizzabäcker gearbeitet (vgl. Urk. 9/1 S. 1). Er spricht hochdeutsch. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. September 2013 benötigte er keine Übersetzung, um der Befragung folgen zu können (vgl. Urk. 9/6 S. 1). Mit sprachlichen Schwierigkeiten wird der Beschwerdeführer im Strafverfahren deshalb kaum zu rechnen haben bzw. könnten solche auch mit einem Dolmetscher überwunden werden. Dass B._____ gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, gestellt hat, ist vorliegend nicht relevant (Urk. 9/4; vgl. dazu auch Urteil 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.2.3). Schliesslich ist auch

- 5 - B._____ im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin verbeiständet. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht im Stande sein soll, sich im Strafverfahren zurechtzufinden. Es ist ihm zuzumuten, seine Arztrechnungen einzureichen und Aussagen zum Tathergang zu machen. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts wäre die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 9/11/2) (Art. 425 StPO) sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen bzw. keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad sb/2013/2398, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2013/4594, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

- 6 - vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen