Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich ausführlich und korrekt mit den Grundsätzen der Beweis- würdigung befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wei- ter wurden die relevanten Aussagen der Beteiligten in Bezug auf die sachlich re- levanten Inhalte umfassend wiedergegeben (Urk. 69 S. 10 ff.). Auf diese ist nach- folgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Zur Be- weiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grund- satzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesge- richtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass sich am
30. Juni 2018 im Park an der F._____ in … Zürich zunächst B._____ zum Privatkläger begeben habe, der beim Pavillon im Park mit weiteren Leuten am Boden gesessen sei. Er habe diesen aufgefordert zu gehen, da der Privatkläger früher einer Kollegin von ihm an das Gesäss gegriffen habe. Daraufhin habe sich
- 7 - eine verbale Auseinandersetzung entwickelt, im Rahmen derer der Beschuldigte dazugestossen sei und den Privatkläger an den Ohren aus dem Sitzen hochgezogen und ihm das Knie ins Gesicht gestossen habe, worauf der Privatkläger an Nase und Lippe geblutet habe. Folglich sollen sich C._____ und B._____ eingemischt und ebenfalls auf den Privatkläger eingeschlagen haben, wobei sie ihn alle drei mit den Fäusten insbesondere gegen das Gesicht und den Kopf, aber auch gegen den Rumpf und die Arme geschlagen und ihm Tritte gegen die Beine versetzt haben. Währenddessen sei der Privatkläger mehrheitlich am Boden gesessen und habe versucht, sich mit den Armen und den Beinen zu schützen. Dem Privatkläger sei es dann gelungen wegzulaufen, wobei der Beschuldigte ihm, in der Absicht, ihn nochmals zu schlagen, nachgegangen sei. Dies sei dem Beschuldigten letztlich aber nicht gelungen, da er von Passanten zurückgehalten worden sei. Der Privatkläger habe von diesem Vorfall zahlreiche Hämatome, Schwellungen und Hautabtragungen hinter den Ohren, namentlich am rechten Ohr, an der rechten Gesichtsseite, an der Nase und im Bereich der Lippen erlitten. Weiter habe er Hämatome und Schürfungen im Bereich des Halses, am gesamten Rumpf sowie an Armen und Beinen davongetragen. Der Beschuldigte habe erkannt, dass er und die übrigen Beteiligten sich in einer personellen Übermacht befunden hätten. Seine Teilnahme sei in der Gruppen- konstellation erfolgt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei und was er gewollt habe. Indem er im Bewusstsein handelte, nicht alleine zu agieren, habe er auch die Handlungen seiner Mittäter beabsichtigt und sei hinter diesen gestan- den, wie wenn es seine eigenen gewesen wären. Dabei habe er gewusst, dass das Tun aller drei Mittäter geeignet gewesen sei, den Privatkläger zu verletzen und er habe diese Verletzungen folglich zumindest in Kauf genommen (Urk. 50). 2.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass aufgrund der mindestens in den Grundzügen übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ohne Weiteres erstellt werden könne, dass der Beschuldigte, B._____ und C._____ je auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, währenddes- sen dieser mehrheitlich am Boden gesessen sei und versucht habe, sich mit den
- 8 - Armen und den Beinen zu schützen. Einzig der in der Anklage geschilderte Knie- stoss könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, da dieser nur von der Zeugin G._____ geschildert worden sei, indes von sämtlichen übrigen Beteiligten, insbe- sondere auch vom Privatkläger selber, nicht bestätigt wurde. Der Anklagesach- verhalt könne somit, mit Ausnahme des Kniestosses, erstellt werden (Urk. 69 S. 18). 2.3. Im Vorverfahren und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und machte geltend, sich an den Vorfall vom 30. Juni 2018 nicht mehr gross erin- nern zu können. Seit seine Freundin kurz vor dem Vorfall gestorben sei, sei er nur noch betrunken gewesen. Er habe damals extrem unter Alkohol- und Drogenein- fluss gestanden (D1 Urk. 5/2 S. 3, S. 5 und S. 7; Prot. I S. 7 und S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut geltend, sich aufgrund seiner starken Alkoholisierung im Tatzeitpunkt nicht mehr an den Tathergang er- innern zu können. Von anderen Personen habe er gehört, dass es zu einem Ge- rangel gekommen sei, im Rahmen dessen Ohrfeigen ("flättere") verteilt worden seien. Faustschläge, Knie- und Fussstösse habe es gemäss den Angaben dieser Personen jedoch nicht gegeben (Prot. II S. 13 ff.). 2.4. Wie bereits vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungsver- fahren geltend, dass es unstrittigerweise am Abend des 30. Juni 2018 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Es gehe indes nicht darum, den Beschuldi- gen wegen der Teilnahme an einer irgendwie gearteten Keilerei bzw. Prügelei zu bestrafen, sondern nur darum, ob sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt erstellen lasse. Sein Klient könne sich selber nicht gross an den Vor- fall erinnern. Die Staatsanwaltschaft habe aus den verschiedenen Aussagen das ihr ins Konzept Passende herausgespickt und dann einen Sachverhalt zusam- mengebastelt. Es gebe indes in den einzelnen Aussagen selber wie auch unterei- nander Widersprüche. Diese Aussagen seien zudem mit grosser Vorsicht zu wür- digen, hätten doch alle direkt Beteiligten unter dem Einfluss von Alkohol und Be- täubungsmitteln, teilweise auch Medikamenten, gestanden und litten zum Teil an psychischen Problemen. Auch die Aussagen der Zeugen E._____ und G._____ seien nicht besonders verlässlich, sie würden auch zu einer H._____-
- 9 - Hängerszene gehören. Der Zeuge E._____ sei zudem der rechten Szene zuzu- ordnen und könnte versucht sein, dem Beschuldigten eins auszuwischen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit von E._____ würden zudem durch dessen sonderbares Verhalten im Rahmen des Vorverfahrens geweckt. So habe er sich von seinem Vater an die Zeugeneinvernahme begleiten lassen und sei dabei "ultranervös" gewesen. Mit Bezug auf die Anklage sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Kniestoss ins Gesicht versetzt habe. Dasselbe gelte für das Einschlagen des Beschuldigten, B._____ und C._____, mithin von drei Personen, auf den Privatkläger. Dann wäre nämlich mit schwereren Verletzungen, als sie beim Privatkläger festgestellt worden seien, zu rechnen gewesen. Ebenfalls nicht erstellt seien auf Grund von widersprüchlichen Aussagen die eingeklagten Tritte gegen die Beine. Ebenso bestünden u.a. Differenzen in den Aussagen bezüglich dem Einsatz einer Bierflasche. Zusammenfassend würden die Aussagen daher auf Grund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten kein stimmiges Bild ergebe. Die Erinnerungen sämtlicher Beteiligter seien sodann nur lückenhaft und wahrscheinlich im Nachhinein vom Hörensagen beeinflusst worden. Die aus- sagenden Personen seien zudem alle nicht besonders vertrauenswürdig. Es sei so, dass an diesem Abend offenbar geprügelt wurde. Was sich indes genau ab- gespielt habe und wer was gemacht habe, lasse sich nicht im Detail rekonstruie- ren, womit sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse (Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 84 S. 2 ff.). 2.5. Unbestritten, anerkannt sowie von allen Beteiligten so ausgeführt und damit erstellt ist, dass es am 30. Juni 2018 im Park an der F._____ … in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, B._____, C._____ und dem Privatkläger gekommen ist (vgl. u.a. Urk. 57 S. 3 und S. 17). Es erfolgte auf Grund des Geschehens ein Notruf um 21:58 Uhr an die Polizei (Urk. 1/7). Der Privatkläger wurde kurz nach dem Ereignis, ab 23:56 Uhr, durch einen Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich körperlich untersucht (vgl. Gutachten vom 30. August 2018, D1 Urk. 9/1). Er wies an der behaarten Kopfhaut, hinter bzw. über den Ohren, an der Ohrmuschel, an der Gesichtshaut (Wange/Schläfe/Kinn), an der Nase, an den Lippen/dem Mund, dem Hals, dem Rumpf, den Armen sowie den Beinen zahlreiche Verletzungen auf, so unter
- 10 - anderem am Kopf Hautverfärbungen und Hautschwelllungen sowie Hautabtragungen, eine geschwollene Nase mit dunkelroten angetrockneten Antragungen, eine geschwollene Lippe mit Hautabtragungen, Schleimhautverfär- bungen, Schleimhautdeffekte sowie Einblutungen, Hautverfärbungen und eine rotbraun angetrocknte Antragung am Hals, Hautverfärbungen am gesamten Rumpf (Schulterrückseiten, Nacken, Rückenhaut, Brustkorb, Bauch) sowie Haut- verfärbungen, Hautabtragungen und Hautschwellungen an den Armen sowie den Beinen (vgl. D1 Urk. 9/1 S. 2-6). 2.6. Die Aussagen des Beschuldigten können zur Sachverhaltsermittlung nichts beitragen, da er sich - wie oben erwähnt - darauf beruft, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. besser nichts sagen wollte, weil man vom Hörensagen zu lügen lerne. Im Rahmen des Vorverfahrens gab er an, sich daran erinnern zu können, dass ein Mädchen gekommen sei und hysterisch geweint habe, sie sei sexuell belästigt worden. B._____ habe dann zu ihm gesagt, sie müssten etwas machen, er, der Beschuldigte, müsse mitkommen. Er sei dann mit ihm mitgegangen. Das Weitere wisse er nur vom Hörensagen. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht ohne Grund schlage, da müsse irgendetwas vorher gelaufen sein. Gemäss seinen Angaben im Vorverfahren habe er im Zeitpunkt des Vorfalls Stahlkappenschuhe getragen. Daraus schloss er, dass es Brüche gegeben hätte, wenn er mit diesen getreten hätte. Auch habe er einen Sargring an der linken Hand getragen. Wenn er damit geschlagen hätte, hätte es schlimmere Verletzungen gegeben als diejeniegen, welche der Privatkläger davon getragen habe. Mit seiner kaputten rechten Hand könne er zudem keine richtigen Faustschläge mehr austeilen (D1 Urk. 5/2 S. 3 ff.; S. 6, S. 8 f.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 13 ff.). 2.7. Der Privatkläger wurde von der Polizei am 30. Juni 2018 unmittelbar nach dem Vorfall befragt. Er sagte damals aus, dass B._____ gekommen sei und ihn, den Privatkläger, gefragt habe, weshalb er einer Kollegin an den Arsch gefasst habe. Dies sei zwar passiert, sei seiner Ansicht nach indes nicht der Grund für die Auseinandersetzung, aus seiner Sicht sei es eine alte Geschichte (D1 Urk. 7/1 S. 1). Der Beschuldigte und C._____ seien hinter B._____ gestanden, er selber
- 11 - sei auf dem Boden gesessen (D1 Urk. 7/1 S. 3). Er habe geantwortet, dass dies keine böse Absicht gewesen sei, wobei er den genauen Wortlaut nicht mehr sa- gen könne. B._____ habe ein „Eins zu Eins“ gefordert, was er, der Privatkläger, abgelehnt habe (D1 Urk. 7/1 S. 1 ff.). Dann habe ihn der Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen, daraufhin sei es eskaliert (D1 Urk. 7/1 S. 2 f.). Dann sei C._____ gekommen und habe ihn ebenfalls geschlagen, auch B._____ habe mitgemacht. Den Ablauf könne er nicht mehr genau sagen, am Schluss hät- ten alle geschlagen. Dies mit den Fäusten und auch mit den Füssen. Er sei hauptsächlich gegen den Kopf geschlagen worden, aber auch gegen die Beine und die Arme (D1 Urk. 7/1 S. 2 ff.). Er könne die Schläge nicht einer Person zu- ordnen (D1 Urk. 7/1 S. 4 f.). Er habe sich geschützt und die Schläge abgewehrt, er selber habe nicht geschlagen (D1 Urk. 7/1 S. 4 f.). Er habe dann seine Schuhe angezogen und sei weggelaufen, wobei der Beschuldigte ihn verfolgt und ver- sucht habe, ihn zu schlagen. Er habe aber ausweichen können. Daraufhin hätten unbekannte Passanten den Beschuldigte aufgehalten (D1 Urk. 7/1 S. 2 und S. 5 f.). Bei den späteren Einvernahmen bestätigte der Privatkläger diese Aussagen und führte zudem aus, dass der Beschuldigte ihn mit den Fäusten ins Gesicht ge- schlagen sowie mit den Füssen mehrmals auf seinen Oberkörper gekickt habe (D1 Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2018 gab der Privatkläger ausserdem an, dass ihn der Beschuldigte zunächst noch an den Ohren gezogen habe (D1 Urk. 7/3 S. 15). Er wisse nicht mehr, wer ihn am Anfang an den Kopf geschlagen habe, ob dies der Beschuldigte oder B._____ gewesen sei. Er erinnere sich nicht mehr an Details (D1 Urk. 7/3 S. 4 f.). Er bestä- tigte, dass es in der Folge mehrere Schläge auf den Kopf bzw. ins Gesicht mit den Fäusten und Fusstritte gegeben habe und seiner Meinung nach alle drei ihn geschlagen hätten. Wer was gemacht habe, wisse er nicht mehr, er könne dies nicht zuordnen (D1 Urk. 7/3 S. 4 ff.). Er habe sich lediglich gewehrt bzw. Abwehr- bewegungen gemacht. Er habe sicher niemanden geschlagen (D1 Urk. 7/3 S. 7). Er habe dann gehen können, woraufhin ihn der Beschuldigte verfolgt habe. Dieser sei dann aber von Passanten aufgehalten worden, weshalb nichts weiter passiert sei (D1 Urk. 7/3 S. 6 f.). Er habe offene Lippen und Nasenbluten gehabt, die Nase sei indes nicht gebrochen gewesen. Er habe es gemerkt am nächsten Tag. Die
- 12 - Schmerzen seien nicht extrem gewesen, einfach leichte Schmerzen (D1 Urk. 7/3 S. 11). Die Schilderungen des Privatklägers sind in sich stimmig und spiegeln das ra- sche, dynamische Geschehen wieder. Er wies darauf hin, wenn er gewisse Dinge nicht mehr wusste. Er dramatisierte den Vorfall auch nicht, sondern führte u.a. aus, dass dieser im Maximum 5 - 10 Minuten gedauert habe und dass er nicht wisse, ob die Schläge heftig gewesen seien; er könne nicht sagen, ob die Täter voll geschlagen hätten. Die Tritte seien eigentlich nicht zu heftig gewesen und seien nicht ins Gesicht gegangen (D1 Urk. 7/3 S. 7). Das an den Ohren ziehen sei nicht schlimm gewesen. Und selbst als ihm gesagt wurde, dass der Zeuge E._____ ausgesagt habe, dass er ins Gesicht getreten worden sei, verneinte dies der Privatkläger erneut. Es habe zwar Tritte gegeben, aber nicht ins Gesicht, das hätte er gemerkt, da es mehr weh getan hätte. Ebenfalls führte er, auf die ent- sprechende Aussage von G._____ angesprochen, aus, dass er sich definitiv nicht daran erinnern könne, mit dem Knie ins Gesicht geschlagen worden zu sein (D1 Urk. 7/3 S. S. 15). Auch seine Verletzungen und Schmerzen schilderte der Privat- kläger nicht als übermässig, es seien keine extremen Schmerzen gewesen, er sei nicht im Spital gewesen, es seien einfach leichte Schmerzen gewesen, er habe es am nächsten Tag gemerkt. Die Verletzungen seien mehrheitlich im Gesicht gewe- sen, er habe offene Lippen und Nasenbluten gehabt, aber die Nase sei nicht ge- brochen gewesen (D1 Urk. 7/3 S. 11). Auch versuchte der Privatkläger die Angrei- fer nicht schlecht zu machen. So führte er aus, dass er nicht wisse, ob sie etwas getrunken hätten oder nicht (D1 Urk. 7/3 S. 8). Der Privatkläger räumte weiter ein, dass er der „I._____ an den Arsch gefasst habe“, dies kurz vor dem Vorfall (D1 Urk. 7/3 S. 4 f.; vgl. auch D1 Urk. 7/1 S. 1). Die Aussagen des Privatklägers sind somit als glaubhaft einzustufen, zumal sie nicht nur in den Grundzügen, sondern auch in Details mit den Depositionen der Zeugen wie auch der weiteren Aussagen übereinstimmen und somit ein stimmi- ges Ganzes ergeben. Hierzu kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwie- sen werden. Der Privatkläger stand zwar unter dem Einfluss von Alkohol (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 57 S. 12), so wies der Alkoholtest bei der poli-
- 13 - zeilichen Befragung um ca. 23:11 Uhr einen Wert von 0.65 mg/l auf (Urk. 7/1 S. 2). Seine Depositionen bei der polizeilichen Einvernahme zeigen indes keine Einschränkungen (Urk. 7/1) und auch bei der medizinischen Untersuchung ab 23:56 Uhr wirkte der Privatkläger gemäss Einschätzung des untersuchenden Arz- tes zu allen Qualitäten vollumfänglich orientiert (Urk. 9/1 S. 2). Der vom Privatklä- ger geschilderte Tathergang deckt sich zudem mit seinen erlittenen Verletzungen. So hält das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 30. August 2018 fest, dass die festgestellten Blutergüsse als Folge stumpfer Gewalt interpretiert werden und mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könnten. Eine Entste- hung der Verletzungen durch Faustschläge sowie beschuhte Fuss- und Knietritte würde möglich erscheinen bzw. könnte erklärt werden (Urk. 9/1 S. 6 f.). 2.8. G._____ hat das Geschehen beobachtet und wurde zunächst bei der Poli- zei als Auskunftsperson und danach bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin be- fragt. Ihre Aussagen decken sich weitgehend mit denjenigen des Privatklägers. Sie führte aus, dass B._____ zum Privatkläger hingegangen sei und ihm gesagt habe, er solle aufstehen und weggehen. Der Beschuldigte sei hinzugegangen und habe den Privatkläger an den Ohren gezogen (D1 Urk. 8/1 S. 1 f., S. 4 und Urk. 8/2 S. 3). Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Knie gekickt, woraufhin er aus Nase und Lippe geblutet habe, und mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3 f. und S. 5 f.). B._____ habe den Privatkläger ebenfalls mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 1 f.; 8/2 S. 3 f.). Von Fusstritten ins Gesicht habe sie nichts mitbe- kommen (D1 Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 6 und S. 7). Auch dass eine dritte Person den Privatkläger geschlagen habe, habe sie nicht bemerkt (D1 Urk. 8/2 S. 5). Der Privatkläger habe bei einem Mäuerchen den Schuh anziehen wollen, worauf der Beschuldigte mit einer Bierflasche in der Hand zu ihm gegangen und die Flasche zerschlagen habe. B._____ sei dann nochmals auf den Privatkläger losgegangen, auch auf seinen Rücken und habe ihn schlagen wollen, sie habe ihn zurückgehal- ten (D1 Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2 S. 4 f.). Daraufhin sei der Privatkläger wegge- gangen. Der Beschuldigte sei ihm hinterhergerannt und jemand habe ihn dann zu-
- 14 - rückgehalten (D1 Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 4 f.). Der Privatkläger habe sich nicht gewehrt und nicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 2 f. und Urk. 8/2 S. 6). Die Schilderungen von G._____ sind nachvollziehbar, stimmig und zeugen von einem eigenen Erleben. Hierfür spricht unter anderem der Umstand, dass sie aus- führte, von einer dritten Person nichts mitbekommen zu haben; sie habe von die- ser dritten Person über ihren Freund und andere Personen erfahren (D1 Urk. 8/2 S. 5). Diese Deposition zeigt einerseits, dass ihr Fokus auf bestimmte Aspekte des Geschehens gerichtet war und andererseits, dass sie eigenes Erleben von Erzähltem zu unterscheiden vermag. Sie sagte ebenfalls, wenn sie etwas nicht wusste, z.B. ob jemand dem Privatkläger Fusstritte gegeben habe (D1 Urk. 8/2 S. 6 und S. 7). Weiter stimmen ihre Schilderungen sowohl in den Grundzügen als auch in Details mit denjenigen des Privatklägers sowie von E._____ überein, so z.B. dass der Privatkläger seine Schuhe anziehen wollte und er dennoch weiter geschlagen worden sei. G._____ machte ihre Depositionen zudem als Zeugin un- ter der Strafandrohung des Art. 307 StGB, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zusätzliches Gewicht verleiht. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschaus- sage bestehen nicht und werden von der Verteidigung auch nicht geltend ge- macht. Die Verteidigung sieht indes die Aussagen von G._____ als nicht verlässlich an, da auch sie zur H._____-Hängerszene gehöre, wo Betäubungsmittel erfahrungs- gemäss dazugehören würden (Urk. 57 S. 12; Urk. 84 S. 13). Dem kann nicht zu- gestimmt werden. G._____ sagte unter der Strafandrohung des Art. 307 StGB als Zeugin aus, dass sie an diesem Abend weder Alkohol getrunken noch Drogen konsumiert hatte (D1 Urk. 8/2 S. 7). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Ihre Depositionen sind zu- dem - wie oben dargelegt - nachvollziehbar und stimmig, wobei gerade die Unsi- cherheiten und Differenzen auf ein wahres Erleben schliessen lassen, was bei Absprachen nicht der Fall wäre. Es handelte sich beim Vorfall um ein dynami- sches Geschehen, welches von sämtlichen Beteiligten aus unterschiedlichen Blickwinkeln und unter verschieden eigenem Erleben wahrgenommen wurde. Aufgrund der Gesamtwürdigung der Aussagen von G._____ im Zusammenhang
- 15 - mit den übrigen Depositionen ergeben sich keine Anhaltpunkte für eine Verminde- rung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zu ergänzen ist, dass G._____ als einzige Beteiligte einen Kick mit dem Knie durch den Beschuldigten gleich zu Beginn der Auseinandersetzung schilderte (E._____ hat davon nichts mitbekommen; D1 Urk. 8/4 S. 6). Der Privatkläger sag- te bei der Staatsanwaltschaft auf die entsprechende Frage hin aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, mit dem Knie ins Gesicht geschlagen worden zu sein (D1 Urk. 7/3 S. 15). Bei dieser Differenz könnte es sich um einen Erinnerungsver- lust des Privatklägers handeln, sieht das Gutachten doch eine Entstehung der Verletzungen mit Knietritten als vereinbar und der Privatkläger hat damals gegen- über dem untersuchenden Arzt zudem selber angegeben, dass Knietritte erfolgt seien (D1 Urk. 9/1 S. 2 und 6). Eine zweifelsfreie Erstellung des anklagegegen- ständlichen Kniestosses ist vor diesem Hintergrund insgesamt aber dennoch nicht möglich. Dementsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein Kniestoss erfolgte. 2.9. E._____ hat den Vorfall ebenfalls beobachtet und wurde bei der Polizei gleich nach dem Vorfall als Auskunftsperson und später bei der Staatsanwalt- schaft als Zeuge befragt. Er schilderte die Auseinandersetzung in den Grundzü- gen gleich wie der Privatkläger und G._____. So führte er ebenfalls aus, dass B._____ zusammen mit dem Beschuldigten zum Privatkläger hingegangen sei und ihn gefragt habe, weshalb er seiner Freundin an den Arsch gegriffen habe. Der Privatkläger sei am Boden gesessen. B._____ und der Beschuldigte hätten beide mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen und ihm dann auch Fusstritte versetzt. Dann sei noch C._____ hinzugekommen und habe den Privat- kläger ebenfalls geschlagen. Auch als der Privatkläger seine Schuhe habe anzie- hen wollen, hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe eine Glasflasche klirren hö- ren. Der Privatkläger habe dann Richtung Hauptbahnhof flüchten können und der Beschuldigte sei ihm hinterher gerannt (D1 Urk. 8/3 S. 2 ff.; Urk. 8/4 S. 3 ff. und S. 9). Im Gegensatz zu den Aussagen des Privatklägers und G._____ soll indes gemäss seiner polizeilichen Deposition B._____ den Privatkläger zuerst mit der Faust geschlagen haben (D1 Urk. 8/3 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er
- 16 - dann aus, dass er nicht mehr wisse, wer zuerst geschlagen habe (D1 Urk. 8/4 S. 3 f.; hierzu ist zu erwähnen, dass selbst B._____ schilderte, der erste Schlag sei durch den Beschuldigten erfolgt; D1 Urk. 4/2 S. 4 und S. 8). E._____ schilder- te auch eine geringe Gegenwehr des Privatklägers, so habe dieser, nachdem der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, diesen am Bein gepackt und versucht, ihn ebenfalls zu schlagen bzw. diesen wegzustossen (D1 Urk. 8/3 S. 4 und Urk. 8/4 S. 6). E._____ erwähnte ausserdem bei der Polizei eine vierte Person (D1 Urk. 8/3 S. 2 und S. 5). Die Schilderungen von E._____ sind als glaubhaft zu werten. Dies gilt insbeson- dere für die Depositionen bei der Polizei, da die Ereignisse damals noch frisch waren. Seine Aussagen stimmen zudem sowohl in den Grundsätzen als auch be- treffend Kleinigkeiten, u.a. dass der Privatkläger während der Auseinanderset- zung seine Schuhe anziehen wollte (D1 Urk. 8/4 S. 3 und S. 5), mit den Deposi- tionen des Privatklägers und G._____ überein. Ebenso beschrieb er eine Ver- schiebung des Geschehens zu einem Mäuerchen (D1 Urk. 8/4 S. 3 ff.); dies schil- derte auch G._____, (D1 Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2 S. 4). Die geringfügigen Differenzen in den jeweiligen Aussagen können mit der Dyna- mik und Geschwindigkeit des Vorfalls sowie den verschiedenen Wahrnehmungs- winkeln erklärt werden. E._____ sagte zudem aus, dass er dem Privatkläger nicht geholfen habe, da er dachte, dass es besser so sei bzw. das Ganze sonst noch mehr eskaliert wäre (D1 Urk. 8/3 S. 5 und Urk. 8/4 S. 6). Damit räumt er ein eige- nes Fehlverhalten bzw. mangelnde Hilfestellung ein, was für die Wahrheit seiner Ausführungen spricht. Ebenso schilderte er, dass er es eine verdammte Frechheit gefunden habe, dass auf den Privatkläger eingeschlagen worden sei, obwohl die- ser schon am Boden gewesen sei bzw. dass es nicht fair sei, zu dritt auf eine Person loszugehen, was für ein wirkliches Erleben spricht (D1 Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/4 S. 3). Es finden sich keine offensichtlichen Übertreibungen in den Aussa- gen von E._____, im Gegenteil sagte er, dass er nicht wisse, mit welcher Intensi- tät B._____ den Privatkläger ins Gesicht getreten habe sowie dass er nicht genau gesehen habe, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch getreten habe (D1 Urk. 8/3 S. 4). Ebenso räumte er ein, wenn er etwas nicht mehr wusste, so z.B.
- 17 - wer den ersten Schlag geführt hatte, ob dies ein Faustschlag oder ein Fusstritt war (Urk. 8/4 S. 4) und erklärte, wenn er etwas nicht gesehen hatte (z.B. ob beim Mäuerchen auch mit den Füssen getreten worden sei; Urk. 8/4 S. 5). Die Verteidigung macht geltend, dass die Aussagen von E._____ nicht verlässlich seien, da auch er zu einer H._____-Hängerszene gehöre, wo Betäubungsmittel dazugehören würden. Er rechne sich der rechten Szene zu, der Beschuldigte sei mithin ein Feindbild für ihn. Er könnte daher ein Motiv dafür haben, falsche Aus- sagen zu machen. Auch habe er sich als Volljähriger von seinem Vater zur Zeu- genaussage begleiten lassen und sei dabei "ultranervös" gewesen, was sonder- bar anmute und Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit wecke (Urk. 57 S. 12 f.; Urk. 84 S. 13 f.). Wie oben ausgeführt, sind die Aussagen von E._____ in den Grundzügen stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft. Sie decken sich zudem über weite Strecken mit den Depositionen des Privatklägers sowie G._____. Er hat seine Aussagen als Zeuge unter der strengen Strafandrohung des Art. 307 StGB bestätigt bzw. wiederholt. Lügensignale sind in seinen Aussagen keine auszu- machen. Aus der Tatsache, dass sein Vater bei der Zeugenaussage dabei war (D1 Urk. 8/4 S. 1), kann nichts Negatives abgeleitet werden. Im Gegenteil zeigt dies, dass E._____ nicht versucht, das Geschehene vor seinen Eltern zu verheim- lichen. E._____ sagte zudem als Zeuge aus, dass er an diesem Abend vielleicht zwei oder drei Biere gehabt und sich nicht betrunken gefühlt habe (D1 Urk. 8/4 S. 7). Dafür, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen soll, finden sich in den Ak- ten keine Anhaltspunkte. Auch aus dem Umstand, dass sich E._____ der rechten Szene zuschreibt (Urk. 8/4 S. 10), lässt sich nichts ableiten, was die Glaubhaf- tigkeit dessen Aussagen trüben würde. Ein Motiv, weshalb er „solchen Leuten“ wie Punks und Homosexuellen eins auswischen wolle - wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 57 S. 13; Urk. 84 S. 13 f.) -, lässt sich nicht erkennen. Dass hierfür ein konkreter Grund vorliegen würde, macht die Verteidigung denn auch nicht gel- tend. 2.10. Den Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ kann nichts Wesentliches entnommen werden, seine - wenigen - Aussagen müssen zudem als äusserst un- glaubhaft gewertet werden. So sagte er zunächst anlässlich seiner Hafteinver-
- 18 - nahme vom 4. Juli 2018 aus, dass der Privatkläger „besoffen wie ein Loch“ gewe- sen und die Treppe runtergefallen sei; er sei mit dem Kopf voran nach unten ge- knallt. Er, C._____, habe ihm dann geholfen und ihn zum Bahngleis bzw. zum Zug gebracht (D1 Urk. 3/2 S. 3 f.). Dass dies gelogen war, gab er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2018 zu („Die Story mit der Treppe stimmt so nicht.“; D1 Urk. 6/1 S. 3). Er sei zwar dabei gewesen, er habe den Pri- vatkläger aber nicht geschlagen. Zu den Aussagen des Privatklägers sowie den Zeugenaussagen äusserte er sich nicht, ausser dass vieles aus dem Kontext ge- zogen sei bzw. es nicht stimme bzw. es deren Sicht sei (D1 Urk. 6/1 S. 7). Dass es Probleme mit dem Privatkläger gab, räumte C._____ ein, dies sei wegen den sexuellen Übergriffen gewesen. Er habe dem Privatkläger gesagt, es wäre bes- ser, wenn er ihm aus dem Weg gehen würde (D1 Urk. 6/1 S. 9). Weil die Gruppe geschrien hätte, sie sollen den Privatkläger in Ruhe lassen, habe er zu der Grup- pe gesagt, dass es um sexuelle Übergriffe durch den Privatkläger gehe und dass er, C._____, dort sei, um ihn „des Platzes zu verweisen“ (D1 Urk. 6/1 S. 10). Auf- schlussreich ist seine Formulierung „Ich habe nur der ganzen Gruppe gesagt, weil sie geschrien haben, wir sollen D._____ in Ruhe lassen…“ (Urk. 6/1 S. 10). Seine Behauptung, dass er nicht geschlagen habe, ist daher unglaubhaft und wird durch die Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen widerlegt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich C._____ am Angriff auf den Privatkläger aktiv beteiligte. Er ist in der Zwischenzeit betreffend des Vorfalls rechtskräftig verurteilt (vgl. SB2002143). 2.11. B._____ räumte ein, dass ein Kollege (der Beschuldigte) dem Privatkläger „eis ad Schnurre ghaue“ bzw. ihm „eins an den Latz“ gegeben habe sowie dass auch er, B._____, dem Privatkläger aus Notwehr „eini chlöpft“ bzw. ihm einmal ins Gesicht geboxt habe. Der Privatkläger sei indes auch gewalttätig gewesen, er sei kein Opfer (D1 Urk. 4/1 S. 4 f. und Urk. 4/2 S. 4 f.). Er führte aus, dass sie sich im Park aufgehalten hätten und eine Frau ihm erzählt habe, dass der Privatkläger sie „am Arsch“ gepackt habe. Einer von ihnen sei dann völlig ausgerastet und er, B._____, sei mit dem Beschuldigten zum Privatkläger hingegangen und habe ge- sagt, dass es so nicht mehr weitergehe. C._____ sei beim Vorfall auch dabei ge- wesen, aber nicht von Anfang an (D1 Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 4). Er,
- 19 - B._____, sei vor dem Privatkläger in die Knie gegangen. Der Privatkläger habe ihm eine Bierdose zwischen Kopf und Schulter geschlagen und in diesem Mo- ment habe der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust geschlagen (D1 Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 4 und S. 8). Der Privatkläger habe sich gewehrt, indes sei der Beschuldigte ein guter Kampfsportler und habe den Privatkläger „ohne Gewalt zu Boden getan“. Wenn man den Privatkläger und den Beschuldigten an- schaue, sei ja klar, wer gewinne, der Privatkläger habe auch gemerkt, dass er keine Chance habe. Darauf sei C._____ dazugekommen und habe dem Privat- kläger auch Vorwürfe gemacht (D1 Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 4). Der Privatkläger sei dann aufgestanden mit einer Bierflasche in der Hand und habe „komm, komm“ gesagt. Daraufhin habe C._____ aus dem Six-Pack des Privatklägers eine Bier- flasche genommen und den Privatkläger ans „Mürli“ gedrückt (D1 Urk. 4/1 S. 5 und Urk. 4/2 S. 5, Urk. 6/1 S. 5). Bei der Polizei schilderte B._____, dass dann C._____ die Bierflasche auf dem Mürli zerschlagen habe und er, B._____, da- raufhin C._____ mit voller Kraft weggeschupft habe (D1 Urk. 4/1 S. 5). Gemäss seinen Depositionen bei der Staatsanwaltschaft habe indes zuerst der Privatklä- ger die Bierflasche zerschlagen und daraufhin C._____ ebenfalls. Der Privatklä- ger habe fast angefangen zu weinen und C._____ habe dann gesagt, dass man es nun sein lasse, der Privatkläger sei eh nicht Mann genug. Er, B._____, habe dann C._____ weggestossen (D1 Urk. 4/2 S. 5, Urk. 6/1 S. 5). B._____ schilderte weiter, dass ihm der Privatkläger die Bierflasche ans Bein geworfen bzw. er plötz- lich eine Verletzung am Bein gehabt habe. Er habe dann dem Privatkläger einmal ins Gesicht geboxt, so dass er auf die andere Seite der Mauer gefallen sei (D1 Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 5). Der Beschuldigte sei dann noch dem Privatkläger nachgerannt, als dieser weggegangen sei (D1 Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 6). Auch aus den Aussagen von B._____ geht der grobe äussere Ablauf des Ereig- nisses hervor. Dass seine Schilderungen indes nicht das vollständige Geschehen widerspiegeln, zeigen unter anderem die Verharmlosungen der eigenen Handlun- gen. So hat er selber eingeräumt, dass der Privatkläger gesessen sei, als er ihn geschlagen habe (D1 Urk. 6/1 S. 5). Von einer Notwehrsituation, wie B._____ sie geltend macht, kann mithin keine Rede sein. Auch war der Schlag gemäss seinen
- 20 - eigenen Aussagen so stark, dass der Privatkläger auf die andere Seite der Mauer gefallen sei; zudem hätten G._____ und C._____ ihn zurückgehalten und ihn da- ran gehindert, dem Privatkläger grösseren Schaden zuzufügen (Urk. 6/1 S. 5). Weiter räumt B._____ selber ein, dass „schon noch mehr“ passiert sei (D1 Urk. 4/1 S. 5), dass sein Kollege „ausgerastet sei“ und den Privatkläger geschla- gen habe, sie hätten angefangen zu „schlegeln“ sowie dass „die anderen sich am schlagen“ gewesen seien (D1 Urk. 4/2 S. 7 f.). Diese Schilderungen lassen sich nicht anders als eine grobe Schlägerei werten. Auch die Aussagen, dass der Be- schuldigte ebenfalls aus Gegenwehr gehandelt und sich C._____ durch den Pri- vatkläger ebenfalls bedroht gefühlt habe, was B._____ anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 26. Juli 2018 neu vorbrachte (D1 Urk. 6/1 S. 4 und S. 5), sind als Versuche zu werten, die eigenen Handlungen der Täter zu verharmlosen. Er sagte nämlich selber aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger klar überle- gen gewesen sei und der Privatkläger keine Chance gehabt habe - der Beschul- digte sei Kampfsportler (D1 Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 4) - und sich C._____ vom Privatkläger nicht habe einschüchtern lassen (D1 Urk. 6/1 S. 5). Das Verhalten des Privatklägers schilderte er zudem so, dass dieser „gemeint“ habe, „er müsse sich verbal gegen uns wehren als wir ihn aufforderten, den Platz zu verlassen“ (D1 Urk. 6/1 S. 4). Dies spricht für eine bloss verbale „Gegenwehr“ und damit ge- gen einen körperlichen Angriff durch den Privatkläger, welcher sich zudem von Beginn an einer personellen Übermacht gegenüber sah. Interessanterweise brachte B._____ erst bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ins Spiel, dass der Privatkläger zuerst die Bierflasche zerbrochen habe und daraufhin erst C._____. Diese Version macht indes keinen Sinn, denn warum hätte der Privat- kläger daraufhin fast zu weinen anfangen sollen (D1 Urk. 4/2 S. 5) und weshalb hätte B._____ eingreifen und C._____ wegstossen müssen, wenn dieser tatsäch- lich - wie von ihm geschildert - zum Privatkläger gesagt hätte, komm, wir lassen es sein (D1 Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 5), mithin den Streit hätte beenden wollen. Auch die Erklärung von B._____, dass es gar nicht möglich sei, dass sie den Pri- vatkläger „richtig“ geschlagen hätten, ansonsten dieser jetzt noch im Krankenhaus wäre (D1 Urk. 4/2 S. 7), ist als verharmlosende Schutzbehauptung zu werten.
- 21 - B._____ ist in der Zwischenzeit betreffend des Vorfalls rechtskräftig verurteilt worden (vgl. SB200140). 2.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich auf Grund der Aussagen der Beteiligten sowie der gesamten Umstände keine unüberwindbaren Zweifel daran ergeben, dass sich der Sachverhalt - mit Ausnahme des Kniestos- ses, vgl. Ziffer 2.8. oben - wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Wie bereits vor Vorinstanz, macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, dass kein gleichzeitiges Schlagen mit Fäusten erstellt sei (Urk. 57 S. 14 f.; Urk. 84 S. 15 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass die Anklageschrift keine Gleich- zeitigkeit umschreibt und auch das Tatbestandsmerkmal des Angriffs keine Gleichzeitigkeit fordert. Einer Beteiligung an einem Angriff macht sich nämlich schuldig, wer an Ort und Stelle in das Geschehen eingreift (BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 8). Der Verteidigung kann auch in ihrer Behauptung, dass sich nicht mehr rekonstruieren lasse, wer was genau gemacht habe (Urk. 57 S. 17; Urk. 84 S. 18), nicht gefolgt werden. Einerseits wurde der Sachverhalt - mit Ausnahme des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kniestosses gegen das Gesicht des Pri- vatklägers - erstellt und andererseits sind es gerade die Beweisschwierigkeiten bei Taten von Personenmehrheiten, welche Anlass für die Einführung und An- wendung der Bestimmung des Art. 134 StGB sind (BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 1 und N 6). IV. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffende und un- bestritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 69 S. 18 ff.; Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 19). Es handelte sich um eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper des Privatklägers durch den Beschuldigten sowie B._____ und C._____. Der Beschuldigte ging bewusst und gewollt in einer Gruppenkonstellation zu- sammen mit B._____ und C._____ auf den Privatkläger los und sie versetzten ihm Schläge sowie Tritte. Der Privatkläger, welcher sich schützte bzw. lediglich abwehrend verhielt, trug als Folge des Angriffs zahlreiche Hämatome, Schwellun-
- 22 - gen und Hautabtragungen am Kopf, Gesicht, Rumpf sowie den Armen und Bei- nen davon, was im Gutachten vom 30. August 2018 des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich festgehalten wurde (vgl. D1 Urk. 9/1 S. 2 ff.). Eine Zu- ordnung der einzelnen Verletzungen auf die verschiedenen Täter ist nicht möglich (vgl. hierzu BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 12). Das Gutachten führt zudem aus, dass die festgestellten Verletzungen voraussichtlich folgenlos, gegebenenfalls un- ter Narbenbildung, abheilen würden (D1 Urk. 9/1 S. 7), weist indes ebenso darauf hin, dass aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen etc.) führen können. Dem Privatkläger wurde mitgeteilt, dass er sich notfallmässig in einem Spital vorstellen müsse, falls es zu zunehmenden Symptomen kommen sollte (D1 Urk. 9/1 S. 7). Die dem Pri- vatkläger zugefügten zahlreichen Verletzungen am ganzen Körper und die damit verbundenen Schmerzen hatten Krankheitswert und können bei Weitem nicht mehr als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens bezeichnet werden, sondern sind als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Der objek- tive und der subjektive Tatbestand des Angriffs sowie die objektive Strafbarkeits- bedingung der einfachen Körperverletzung sind mithin erfüllt. Der Beschuldigte ist daher des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass keine Rechtferti- gungsgründe ersichtlich seien (Urk. 69 S. 21). Dem ist zu folgen, bestehen doch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich in einer besseren Verfassung als geltend gemacht befand und die behauptete Erinnerungslücke weitgehend als Schutzbehauptung bzw. als Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst zu belasten (vgl. Prot. I S. 10; Prot. II S. 13 ff.), zu würdigen ist. So wusste er zumindest noch im Vorverfahren zu berichten, dass ein Mädchen gekommen sei und hysterisch geweint habe, sie sei sexuell belästigt worden. B._____ habe dann zu ihm gesagt, sie müssten etwas machen, er, der Beschuldigte müsse mitkommen. Er habe dann zwei Dosen Bier ganz sicher in sich hineingedrückt und sei dann mit ihm mitgegangen. Das Weitere wisse er nur vom Hörensagen. In
- 23 - der Folge erwähnte er indes detailreich, was er alles vom Hörensagen wisse (D1 Urk. 5/2 S. 5 ff.). Er wusste zudem, dass er Stahlkappenschuhe getragen habe (D1 Urk. 5/2 S. 9). Der Beschuldigte war auch nicht zu betrunken, um den Privat- kläger zu verfolgen, als es diesem gelang, sich zu entfernen und zu versuchen, diesen nochmals zu schlagen. Dieser Verfolgung wurde erst durch das Einschrei- ten von Passanten ein Ende gesetzt. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 57 S. 18 und Urk. 84 S. 20) sowie der Vorinstanz (Urk. 69 S. 21) kann indes festgehalten wer- den, dass der Situation des Beschuldigten - er litt unzweifelhaft an einem Alkohol- problem und einer psychisch schweren Situation durch den Tod seiner Partnerin - im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumes- sen ist sowie den entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafe fest- zulegen ist, richtig dargestellt (Urk. 69 S. 21 f.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich je- denfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB,
20. Auflage, Zürich 2018, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte sowie B._____ und C._____ sich in einer personellen Übermacht befanden und auf den sich passiv verhaltenden bzw. nur abwehrenden Privatkläger einschlugen. Alle
- 24 - drei traktierten mit Fäusten dessen Gesicht sowie dessen Kopf, was ein erhebli- ches Verletzungspotential enthält und gerade im Gesicht zu länger dauernden sichtbaren Verletzungen bzw. sogar zu Entstellungen führen kann. Weiter schlu- gen sie ihn auch auf dessen Rumpf und Arme und gaben ihm Tritte gegen die Beine. Daraus resultierten zahlreiche Hämatome, Schwellungen und Hautabtra- gungen am Kopf, Gesicht, Rumpf sowie den Armen und Beinen des Privatklägers. Das Verhalten der Täter zeigt Rücksichtslosigkeit und Verwerflichkeit sowie mani- festiert eine Geringschätzung gegenüber dem unterlegenen Gegenüber. Dass der Privatkläger vom Vorfall nicht gravierendere Verletzungen davontrug, ist ange- sichts der Dynamik des Geschehens hauptsächlich dem Zufall zu verdanken bzw. darauf zurück zu führen, dass dieser sich mit Armen und Beinen zu schützen suchte. Selbst als Drittpersonen versuchten den Beschuldigten sowie B._____ und C._____ von ihrem Tun abzuhalten, machten sie mit ihrem Tun weiter. Der Beschuldigte verfolgte den Privatkläger sogar noch, um ihn weiter zu schlagen, als es diesem gelungen war, wegzulaufen. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt damit von einer grossen Gewaltbereitschaft und auch dem Willen, diese Gewalt aufrecht zu erhalten. Er beteiligte sich zudem an dem Schlagen und Tre- ten des Privatklägers, obwohl dieser ihm gegenüber keinen Anlass dazu gegeben hatte. Weiter ist der angegebene Grund, nämlich, dass der Privatkläger früher ei- ner Kollegin von B._____ ans Gesäss gegriffen hatte, als zu geringfügig zu be- zeichnen, um den erfolgten Angriff und die angewendete Gewalt gedanklich nachvollziehen zu können. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Dagegen ist verschuldenser- schwerend zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten überhaupt kein objek- tiver Grund bestand, sich an den Gewalttätigkeiten gegenüber dem Privatkläger zu beteiligen, da - wie oben ausgeführt - für ihn hierzu keinerlei Anlass bestand. Der Privatkläger scheint für den Beschuldigten ein Feindbild zu sein, bezeichnet er diesen doch u.a. als „Idioten“ und „Nuttensohn“ (vgl. D1 Urk. 5/2 S. 7 und S. 13). Der Beschuldigte hat offensichtlich aus Freude an der Gewalt bzw. einer Aggression heraus gehandelt; zudem verfolgte er den Privatkläger noch, als die-
- 25 - ser weglief, um ihn noch einmal zu schlagen. Sein Motiv war damit der Wunsch, zusammen mit B._____ und C._____, den Privatkläger zu schlagen und zu treten und diesem damit Schmerzen zuzufügen. Der Beschuldigte hat Kampfsporterfah- rung (D1 Urk. 5/2 S. 6 f.) und folglich Kenntnis davon, was Schläge beim Gegen- über anrichten können. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass der Beschul- digte sich im Zeitpunkt des Vorfalls offenbar in einem Vollrausch befunden habe, mutmasslich auch Betäubungsmittel konsumiert hatte und sich aufgrund dessen, dass seine Partnerin kurz zuvor verstorben war, in einem psychischen Ausnah- mezustand befunden habe (Urk. 69 S. 23). Dem kann zwar im Grundsatz gefolgt werden, indes ist relativierend anzumerken, dass es dem Beschuldigten durchaus möglich war, dem Privatkläger nachzulaufen, als es diesem gelang, fortzulaufen. Dies spricht dafür, dass er sich nicht in einem Zustand befand, welcher ihm ein zielstrebiges Verfolgen verunmöglicht hätte. Die alkoholische Intoxikation und der psychische Ausnahmezustand des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sind insgesamt dennoch merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Anzumerken ist weiter, dass der Beschuldigte zwar geltend machte, dass er ohne Grund nicht schlage und nicht glaube, dass er damals Streit gesucht habe, er wolle einfach in Ruhe gelas- sen werden (D1 Urk. 5/2 S. 8). Indes zeigte er sogar gegenüber der einverneh- menden Staatsanwältin ein aggressives Verhalten, als im anlässlich der Haftein- vernahme vom 17. Juli 2018 eröffnet wurde, dass dem Zwangsmassnahmenge- richt ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde („Ich finde raus, wo Sie wohnen. Sie kommen dran. (Der Beschuldigte wird laut und aggressiv)“; D1 Urk. 5/2 S. 13). Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden nicht unbe- trächtlich strafmindernd aus. Das objektiv als nicht leicht zu qualifizierende Tat- verschulden reduziert sich deshalb auf ein gerade noch leichtes Verschulden. Ausgehend von dem gerade noch leichten Verschulden erweist sich eine hypo- thetische Einsatzstrafe von ca. 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 240 Tagessät- zen Geldstrafe als angemessen. 2.2. Bei der Täterkomponente ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass der Beschuldigte sich sehr zurückhaltend zu seinem Lebens- lauf bzw. seiner Kindheit äusserte (D1 Urk. 5/3 S. 6; Prot. I S. 8; Prot. II S. 3 ff.).
- 26 - Gemäss seinem Verteidiger kenne er seine leiblichen Eltern nicht, er sei bei Stief- und Pflegeeltern sowie in Heimen aufgewachsen (Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 20). Weiter scheint er im Alter von neun Jahren von seinem Stiefvater dermassen ge- schlagen worden zu sein, dass er ein Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 56 S. 1; Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 20). Dokumentiert sind zudem Bemühungen der Mutter, Verhaltensauffälligkeiten des 11-jährigen Beschuldigten in der Schule abklären zu lassen. Diese wurden einem ADHD (Attention Defizit Hyperaktivity Disorder) zu- geschrieben (vgl. Urk. 56). Der Beschuldigte erwähnte zudem, dass er im Alter von zwölf Jahren eine Vergewaltigung seitens seines Stiefvaters erlitten habe, woraufhin er diesen geschlagen habe und er, der Beschuldigte, daher mit 12 Jah- ren vorbestraft sei (D1 Urk. 5/2 S. 7). Der Beschuldigte hat keinen ordentlichen Schulabschluss und seine Ausbildung als Maler vor dessen Abschluss abgebro- chen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 12 f.). Er ist ledig, befindet sich aktuell aber wieder in einer Partnerschaft, wobei er mit seiner Freundin - auch in beruflicher Hinsicht - eine gemeinsame Zukunft plant (Prot. II S. 11 ff.). Zurzeit wohnt er im …-Hospiz an der J._____-Strasse in Zürich und lebt von der Sozialhilfe, wobei ihm nach sämtlichen Abzügen noch Fr. 640.– bis Fr. 680.– pro Monat zum Leben bleiben (D1 Urk. 5/3 S. 5; Urk. 74, Prot. I S. 8; Prot. II S. 6 f.). Der Beschuldigte hat so- dann Schulden in unbekannter Höhe, wobei diese gemäss seinen Angaben den Betrag von Fr. 10'000.– nicht übersteigen (Prot. II S. 10). Weiter hat er eine ca. 8 Jahre alte Tochter, wobei er diese zufolge des getrübten Verhältnisses zur Kindsmutter das letzte Mal an den Weihnachten des Jahres 2019 gesehen hat. Eine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter be- steht gemäss seinen Angaben nicht (Prot. II S. 6 und 10). In gesundheitlicher Hin- sicht gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann an, ak- tuell zweimal pro Woche Therapietermine bei einem Psychiater wahrzunehmen, um seine schwierige Vergangenheit aufzuarbeiten (Prot. II S. 8). Abgesehen von der medikamentösen Substitution mit Methadon, konsumiere er weder Drogen noch Alkohol. Die Substitution sei sodann im Abbau begriffen (Prot. II S. 8). Angesichts dieser besonderen Lebenssituation ist eine deutliche Strafreduktion um einen Viertel, mithin um zwei Monate Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe, angemessen.
- 27 - Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf: Am 9. Mai 2007 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch so- wie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 13. Dezember 2011 erfolgte eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu gemeinnütziger Arbeit in Höhe von 160 Stunden wegen Tierquälerei. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde der Beschuldigte zudem wegen einfa- cher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– mit einer Probe- zeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 70). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig, deren Begehung liegt indes schon über fünf Jahre zurück (die dem Strafbefehl vom 31. Mai 2018 zu Grunde liegende Tat er- eignete sich am 24. April 2013; Urk. 70). Die Vorstrafen sind im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagess- ätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Beim Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten kein Geständnis angerechnet werden. Eine strafmindernd zu berücksichtigende überlange Verfahrensdauer, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 84 S. 20), ist unter Beachtung des Umstands, dass das Strafverfahren drei beschuldigte Personen betraf und sich das Vorverfahren vor diesem Hintergrund als überdurchschnittlich aufwändig er- wies, nicht gegeben. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die von der Vorinstanz auf Grund sämtlicher Strafzumessungsgründe festgesetzte Strafe von sieben Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe als korrekt und angemessen erweist und daher zu bestätigen ist. Da gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen darf, sofern es das Gesetz nicht anders be- stimmt, ist vorliegend auf sieben Monate Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine Frei- heitsstrafe wäre auch aus spezialpräventiven Gründen auszusprechen, hat sich der Beschuldigte von der Eröffnung der verhängten Geldstrafe des Strafbefehls
- 28 - der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 doch nicht davon abhal- ten lassen, innerhalb eines Monats erneut straffällig zu werden. 2.4. Sodann sind die vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren durch Un- tersuchungshaft erstandenen 11 Tage (Haft vom 16. Juli 2018 bis 26. Juli 2018; D1 Urk. 18/1 und Urk. 18/16) an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet, da dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden könne (Urk. 69 S. 25 f.). Die Verteidigung kritisiert die Anordnung des Vollzugs der Strafe. Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. K._____ vom medizinisch- sozialen Ambulatorium der Stadt Zürich sei es dem Beschuldigten gelungen, sich vom Konsum illegaler und vom unkontrollierten Konsum legaler Drogen (Alkohol) zu distanzieren. Zudem lebe er seit über einem Jahr selbständig in einer eigenen Wohnung und habe neu eine feste Beziehung, wobei er mit seiner Freundin eine
– auch in beruflicher Hinsicht – gemeinsame Zukunft plane. Von der Gasse und Orten wie dem H._____-Park halte er sich fern. Eine Gefängnisstrafe würde sich auf die Reintegrationschancen des Beschuldigten zweifellos negativ auswirken. Eine konkrete Gefahr für die Begehung neuer Delikte sei heute schliesslich nicht ersichtlich. So seien seit dem anklagegegenständlichen Vorfall bereits fast drei Jahre vergangen, innert welcher sich der Beschuldigte absolut korrekt verhalten und nie mit den Strafverfolgungsbehörden zu tun gehabt habe. Der Beschuldigte habe das Vorliegen einer günstigen Prognose mithin bewiesen (Urk. 57 S. 20 f.; Urk. 84 S. 20 ff.).
2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entschei-
- 29 - dend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Ge- samtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N 38 ff. zu Art. 42 StGB).
3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was grundsätzlich negativ ins Gewicht fällt. Am 9. Mai 2007 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich we- gen Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer massiven Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt und am 13. Dezember 2011 erfolgte eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Tierquälerei zu gemeinnütziger Arbeit in Höhe von 160 Stunden. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde der Beschuldigte zudem wegen teilweise einschlägiger De- likte, so wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.– mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft (Urk. 70). Diese Tat ereignete sich indes schon im April 2013 und lag im Zeitpunkt der Begehung des dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Angriffs bereits über fünf Jahre zurück. Die Vorinstanz hat aus dem Umstand, dass der Beschuldigte kurz nach der Eröff- nung dieses Strafbefehls vom 31. Mai 2018 - mithin lediglich einen Monat später - im vorliegend zu beurteilenden Verfahren erneut einschlägig straffällig wurde, ab- geleitet, dass sich der Beschuldigte durch die zuletzt ausgefällte bedingte Strafe offensichtlich nicht habe beeindrucken lassen. Deshalb müsse davon ausgegan- gen werden, dass eine erneute Gewährung des bedingten Vollzugs nicht ausrei- chen würde, um den Beschuldigten von der Begehung neuer Delikte abzuhalten (Urk. 69 S. 26). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, indes ist die über 5 Jahre dauernde Deliktsfreiheit doch erheblich prognosebegünstigend zu werten. Zudem starb kurz vor dem heute zu beurteilenden Vorfall die Partnerin des Beschuldigten und er geriet in ein schweres Alkoholproblem (D1 Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 56 S. 2). Im Gegensatz zu damals weist der Beschuldigte heute eine gefes- tigte Lebenssituation auf. So hat er eine neue Freundin, mit welcher er eine ge- meinsame persönliche und berufliche Zukunft plant. Zudem hat er den Konsum
- 30 - von Alkohol und Drogen komplett eingestellt und nimmt zweimal pro Woche Ter- mine bei einem Psychiater wahr, wobei die Therapie nach Einschätzung des Psy- chiaters bisher zielführend und erfolgsversprechend verläuft (Prot. II S. 4 f., 7 ff. und 11 f.; Urk. 85). In die Beurteilung einzubeziehen ist ebenfalls, dass dem vor- zunehmendem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. VII.) eine grosse Warnwirkung zu- kommt, welche die Annahme einer günstigen Prognose begünstigt. In einer Ge- samtwürdigung kann daher dem Beschuldigten der Aufschub der Strafe gewährt werden. Auf Grund der verbleibenden Bedenken - insbesondere hinsichtlich der Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz kurz nach Ausstellung des Strafbefehls vom 31. Mai 2018 - ist die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. VII. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.– widerrufen (Urk. 69 S. 27 ff.).
2. Die Verteidigung macht geltend, dass vorliegend keine ungünstige Prog- nose vorliege und daher vom Widerruf abzusehen sei (Urk. 57 S. 22; Urk. 84 S. 25).
3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Prognose sind u.a. die Art und Schwere der erneu- ten Delinquenz zu berücksichtigen. Auch muss die mögliche Warnung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs. Weiter ist eine Gesamtwürdigung, d.h. eine sorgfältige Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzu- nehmen. Wurde der bedingte Strafvollzug für die neue Strafe nur mit Bedenken
- 31 - gewährt, so ist in der Regel der Widerruf auszusprechen, um den Verurteilen als zusätzliche Warnung von weiteren Delikten abzuhalten (BSK StGB I-SCHNEIDER/ GARRÉ, Art. 46 N 2 ff. und N 41 ff.).
4. Der Beschuldigte hat rund einen Monat nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Mai 2018 erneut einschlägig delinquiert. Schon dieser Umstand alleine spricht für den Widerruf, zeigt er doch, dass sich der Beschuldigte von einer be- dingten Strafe nicht von weiterem Delinquieren abhalten liess. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es vorliegend auf Grund des Aufschubs der Freiheitsstrafe für das vorliegende Verfahren einer zusätzlichen Warnwirkung braucht, um den Be- denken, welche beim Aufschub der Freiheitsstrafe auf Grund der Vorstrafen und der gesamten Umstände bestehen, entgegentreten zu können (vgl. die obigen Erwägungen unter Ziffer VI. 3.). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe - abzüglich 2 durch Haft erstandene Tagessätze - ist daher zu widerrufen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Vollzugs der Freiheitsstrafe voll- umfänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten.
3. Die amtliche Verteidigung hat ihre Aufwendungen für das Berufungsver- fahren mit Fr. 3'555.60 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 83 und Urk. 86) beziffert,
- 32 - wobei sich der von ihr für die Berufungsverhandlung eingesetzte Aufwand als zu hoch erweist und um zwei Stunden zu kürzen ist (vgl. Prot. II S. 3 und 20). Dem- entsprechend ist die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren mit Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Hauptverhandlung vom 25. November 2019 vor Vorinstanz wurde mit Bezug auf sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Beteiligten durchgeführt, mithin in Anwesenheit des Beschuldigten A._____, B._____ (Beschuldigter im Verfahren GG190104) und C._____ (Beschuldigter im Verfahren GG190105) sowie deren Verteidiger (Prot. I S. 6).
E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 25. November 2019 im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 69 S. 30 ff.). Das Ur- teil wurde gleichentags schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 60; Prot. I S. 12 ff.). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat am 2. Dezember 2019 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 62; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 66 bzw. Urk. 69) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 12. März 2020 zugestellt (Urk. 68/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 31. März 2020 in- nert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 71; Art. 399 Abs. 3 StPO).
E. 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte sowie B._____ und C._____ sich in einer personellen Übermacht befanden und auf den sich passiv verhaltenden bzw. nur abwehrenden Privatkläger einschlugen. Alle
- 24 - drei traktierten mit Fäusten dessen Gesicht sowie dessen Kopf, was ein erhebli- ches Verletzungspotential enthält und gerade im Gesicht zu länger dauernden sichtbaren Verletzungen bzw. sogar zu Entstellungen führen kann. Weiter schlu- gen sie ihn auch auf dessen Rumpf und Arme und gaben ihm Tritte gegen die Beine. Daraus resultierten zahlreiche Hämatome, Schwellungen und Hautabtra- gungen am Kopf, Gesicht, Rumpf sowie den Armen und Beinen des Privatklägers. Das Verhalten der Täter zeigt Rücksichtslosigkeit und Verwerflichkeit sowie mani- festiert eine Geringschätzung gegenüber dem unterlegenen Gegenüber. Dass der Privatkläger vom Vorfall nicht gravierendere Verletzungen davontrug, ist ange- sichts der Dynamik des Geschehens hauptsächlich dem Zufall zu verdanken bzw. darauf zurück zu führen, dass dieser sich mit Armen und Beinen zu schützen suchte. Selbst als Drittpersonen versuchten den Beschuldigten sowie B._____ und C._____ von ihrem Tun abzuhalten, machten sie mit ihrem Tun weiter. Der Beschuldigte verfolgte den Privatkläger sogar noch, um ihn weiter zu schlagen, als es diesem gelungen war, wegzulaufen. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt damit von einer grossen Gewaltbereitschaft und auch dem Willen, diese Gewalt aufrecht zu erhalten. Er beteiligte sich zudem an dem Schlagen und Tre- ten des Privatklägers, obwohl dieser ihm gegenüber keinen Anlass dazu gegeben hatte. Weiter ist der angegebene Grund, nämlich, dass der Privatkläger früher ei- ner Kollegin von B._____ ans Gesäss gegriffen hatte, als zu geringfügig zu be- zeichnen, um den erfolgten Angriff und die angewendete Gewalt gedanklich nachvollziehen zu können. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Dagegen ist verschuldenser- schwerend zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten überhaupt kein objek- tiver Grund bestand, sich an den Gewalttätigkeiten gegenüber dem Privatkläger zu beteiligen, da - wie oben ausgeführt - für ihn hierzu keinerlei Anlass bestand. Der Privatkläger scheint für den Beschuldigten ein Feindbild zu sein, bezeichnet er diesen doch u.a. als „Idioten“ und „Nuttensohn“ (vgl. D1 Urk. 5/2 S. 7 und S. 13). Der Beschuldigte hat offensichtlich aus Freude an der Gewalt bzw. einer Aggression heraus gehandelt; zudem verfolgte er den Privatkläger noch, als die-
- 25 - ser weglief, um ihn noch einmal zu schlagen. Sein Motiv war damit der Wunsch, zusammen mit B._____ und C._____, den Privatkläger zu schlagen und zu treten und diesem damit Schmerzen zuzufügen. Der Beschuldigte hat Kampfsporterfah- rung (D1 Urk. 5/2 S. 6 f.) und folglich Kenntnis davon, was Schläge beim Gegen- über anrichten können. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass der Beschul- digte sich im Zeitpunkt des Vorfalls offenbar in einem Vollrausch befunden habe, mutmasslich auch Betäubungsmittel konsumiert hatte und sich aufgrund dessen, dass seine Partnerin kurz zuvor verstorben war, in einem psychischen Ausnah- mezustand befunden habe (Urk. 69 S. 23). Dem kann zwar im Grundsatz gefolgt werden, indes ist relativierend anzumerken, dass es dem Beschuldigten durchaus möglich war, dem Privatkläger nachzulaufen, als es diesem gelang, fortzulaufen. Dies spricht dafür, dass er sich nicht in einem Zustand befand, welcher ihm ein zielstrebiges Verfolgen verunmöglicht hätte. Die alkoholische Intoxikation und der psychische Ausnahmezustand des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sind insgesamt dennoch merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Anzumerken ist weiter, dass der Beschuldigte zwar geltend machte, dass er ohne Grund nicht schlage und nicht glaube, dass er damals Streit gesucht habe, er wolle einfach in Ruhe gelas- sen werden (D1 Urk. 5/2 S. 8). Indes zeigte er sogar gegenüber der einverneh- menden Staatsanwältin ein aggressives Verhalten, als im anlässlich der Haftein- vernahme vom 17. Juli 2018 eröffnet wurde, dass dem Zwangsmassnahmenge- richt ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde („Ich finde raus, wo Sie wohnen. Sie kommen dran. (Der Beschuldigte wird laut und aggressiv)“; D1 Urk. 5/2 S. 13). Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden nicht unbe- trächtlich strafmindernd aus. Das objektiv als nicht leicht zu qualifizierende Tat- verschulden reduziert sich deshalb auf ein gerade noch leichtes Verschulden. Ausgehend von dem gerade noch leichten Verschulden erweist sich eine hypo- thetische Einsatzstrafe von ca. 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 240 Tagessät- zen Geldstrafe als angemessen.
E. 2.2 Bei der Täterkomponente ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass der Beschuldigte sich sehr zurückhaltend zu seinem Lebens- lauf bzw. seiner Kindheit äusserte (D1 Urk. 5/3 S. 6; Prot. I S. 8; Prot. II S. 3 ff.).
- 26 - Gemäss seinem Verteidiger kenne er seine leiblichen Eltern nicht, er sei bei Stief- und Pflegeeltern sowie in Heimen aufgewachsen (Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 20). Weiter scheint er im Alter von neun Jahren von seinem Stiefvater dermassen ge- schlagen worden zu sein, dass er ein Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 56 S. 1; Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 20). Dokumentiert sind zudem Bemühungen der Mutter, Verhaltensauffälligkeiten des 11-jährigen Beschuldigten in der Schule abklären zu lassen. Diese wurden einem ADHD (Attention Defizit Hyperaktivity Disorder) zu- geschrieben (vgl. Urk. 56). Der Beschuldigte erwähnte zudem, dass er im Alter von zwölf Jahren eine Vergewaltigung seitens seines Stiefvaters erlitten habe, woraufhin er diesen geschlagen habe und er, der Beschuldigte, daher mit 12 Jah- ren vorbestraft sei (D1 Urk. 5/2 S. 7). Der Beschuldigte hat keinen ordentlichen Schulabschluss und seine Ausbildung als Maler vor dessen Abschluss abgebro- chen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 12 f.). Er ist ledig, befindet sich aktuell aber wieder in einer Partnerschaft, wobei er mit seiner Freundin - auch in beruflicher Hinsicht - eine gemeinsame Zukunft plant (Prot. II S. 11 ff.). Zurzeit wohnt er im …-Hospiz an der J._____-Strasse in Zürich und lebt von der Sozialhilfe, wobei ihm nach sämtlichen Abzügen noch Fr. 640.– bis Fr. 680.– pro Monat zum Leben bleiben (D1 Urk. 5/3 S. 5; Urk. 74, Prot. I S. 8; Prot. II S. 6 f.). Der Beschuldigte hat so- dann Schulden in unbekannter Höhe, wobei diese gemäss seinen Angaben den Betrag von Fr. 10'000.– nicht übersteigen (Prot. II S. 10). Weiter hat er eine ca. 8 Jahre alte Tochter, wobei er diese zufolge des getrübten Verhältnisses zur Kindsmutter das letzte Mal an den Weihnachten des Jahres 2019 gesehen hat. Eine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter be- steht gemäss seinen Angaben nicht (Prot. II S. 6 und 10). In gesundheitlicher Hin- sicht gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann an, ak- tuell zweimal pro Woche Therapietermine bei einem Psychiater wahrzunehmen, um seine schwierige Vergangenheit aufzuarbeiten (Prot. II S. 8). Abgesehen von der medikamentösen Substitution mit Methadon, konsumiere er weder Drogen noch Alkohol. Die Substitution sei sodann im Abbau begriffen (Prot. II S. 8). Angesichts dieser besonderen Lebenssituation ist eine deutliche Strafreduktion um einen Viertel, mithin um zwei Monate Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe, angemessen.
- 27 - Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf: Am 9. Mai 2007 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch so- wie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 13. Dezember 2011 erfolgte eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu gemeinnütziger Arbeit in Höhe von 160 Stunden wegen Tierquälerei. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde der Beschuldigte zudem wegen einfa- cher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– mit einer Probe- zeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 70). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig, deren Begehung liegt indes schon über fünf Jahre zurück (die dem Strafbefehl vom 31. Mai 2018 zu Grunde liegende Tat er- eignete sich am 24. April 2013; Urk. 70). Die Vorstrafen sind im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagess- ätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Beim Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten kein Geständnis angerechnet werden. Eine strafmindernd zu berücksichtigende überlange Verfahrensdauer, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 84 S. 20), ist unter Beachtung des Umstands, dass das Strafverfahren drei beschuldigte Personen betraf und sich das Vorverfahren vor diesem Hintergrund als überdurchschnittlich aufwändig er- wies, nicht gegeben.
E. 2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die von der Vorinstanz auf Grund sämtlicher Strafzumessungsgründe festgesetzte Strafe von sieben Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe als korrekt und angemessen erweist und daher zu bestätigen ist. Da gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen darf, sofern es das Gesetz nicht anders be- stimmt, ist vorliegend auf sieben Monate Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine Frei- heitsstrafe wäre auch aus spezialpräventiven Gründen auszusprechen, hat sich der Beschuldigte von der Eröffnung der verhängten Geldstrafe des Strafbefehls
- 28 - der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 doch nicht davon abhal- ten lassen, innerhalb eines Monats erneut straffällig zu werden.
E. 2.4 Sodann sind die vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren durch Un- tersuchungshaft erstandenen 11 Tage (Haft vom 16. Juli 2018 bis 26. Juli 2018; D1 Urk. 18/1 und Urk. 18/16) an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet, da dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden könne (Urk. 69 S. 25 f.). Die Verteidigung kritisiert die Anordnung des Vollzugs der Strafe. Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. K._____ vom medizinisch- sozialen Ambulatorium der Stadt Zürich sei es dem Beschuldigten gelungen, sich vom Konsum illegaler und vom unkontrollierten Konsum legaler Drogen (Alkohol) zu distanzieren. Zudem lebe er seit über einem Jahr selbständig in einer eigenen Wohnung und habe neu eine feste Beziehung, wobei er mit seiner Freundin eine
– auch in beruflicher Hinsicht – gemeinsame Zukunft plane. Von der Gasse und Orten wie dem H._____-Park halte er sich fern. Eine Gefängnisstrafe würde sich auf die Reintegrationschancen des Beschuldigten zweifellos negativ auswirken. Eine konkrete Gefahr für die Begehung neuer Delikte sei heute schliesslich nicht ersichtlich. So seien seit dem anklagegegenständlichen Vorfall bereits fast drei Jahre vergangen, innert welcher sich der Beschuldigte absolut korrekt verhalten und nie mit den Strafverfolgungsbehörden zu tun gehabt habe. Der Beschuldigte habe das Vorliegen einer günstigen Prognose mithin bewiesen (Urk. 57 S. 20 f.; Urk. 84 S. 20 ff.).
2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entschei-
- 29 - dend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Ge- samtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N 38 ff. zu Art. 42 StGB).
3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was grundsätzlich negativ ins Gewicht fällt. Am 9. Mai 2007 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich we- gen Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer massiven Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt und am 13. Dezember 2011 erfolgte eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Tierquälerei zu gemeinnütziger Arbeit in Höhe von 160 Stunden. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde der Beschuldigte zudem wegen teilweise einschlägiger De- likte, so wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.– mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft (Urk. 70). Diese Tat ereignete sich indes schon im April 2013 und lag im Zeitpunkt der Begehung des dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Angriffs bereits über fünf Jahre zurück. Die Vorinstanz hat aus dem Umstand, dass der Beschuldigte kurz nach der Eröff- nung dieses Strafbefehls vom 31. Mai 2018 - mithin lediglich einen Monat später - im vorliegend zu beurteilenden Verfahren erneut einschlägig straffällig wurde, ab- geleitet, dass sich der Beschuldigte durch die zuletzt ausgefällte bedingte Strafe offensichtlich nicht habe beeindrucken lassen. Deshalb müsse davon ausgegan- gen werden, dass eine erneute Gewährung des bedingten Vollzugs nicht ausrei- chen würde, um den Beschuldigten von der Begehung neuer Delikte abzuhalten (Urk. 69 S. 26). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, indes ist die über 5 Jahre dauernde Deliktsfreiheit doch erheblich prognosebegünstigend zu werten. Zudem starb kurz vor dem heute zu beurteilenden Vorfall die Partnerin des Beschuldigten und er geriet in ein schweres Alkoholproblem (D1 Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 56 S. 2). Im Gegensatz zu damals weist der Beschuldigte heute eine gefes- tigte Lebenssituation auf. So hat er eine neue Freundin, mit welcher er eine ge- meinsame persönliche und berufliche Zukunft plant. Zudem hat er den Konsum
- 30 - von Alkohol und Drogen komplett eingestellt und nimmt zweimal pro Woche Ter- mine bei einem Psychiater wahr, wobei die Therapie nach Einschätzung des Psy- chiaters bisher zielführend und erfolgsversprechend verläuft (Prot. II S. 4 f., 7 ff. und 11 f.; Urk. 85). In die Beurteilung einzubeziehen ist ebenfalls, dass dem vor- zunehmendem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. VII.) eine grosse Warnwirkung zu- kommt, welche die Annahme einer günstigen Prognose begünstigt. In einer Ge- samtwürdigung kann daher dem Beschuldigten der Aufschub der Strafe gewährt werden. Auf Grund der verbleibenden Bedenken - insbesondere hinsichtlich der Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz kurz nach Ausstellung des Strafbefehls vom 31. Mai 2018 - ist die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. VII. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.– widerrufen (Urk. 69 S. 27 ff.).
2. Die Verteidigung macht geltend, dass vorliegend keine ungünstige Prog- nose vorliege und daher vom Widerruf abzusehen sei (Urk. 57 S. 22; Urk. 84 S. 25).
3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Prognose sind u.a. die Art und Schwere der erneu- ten Delinquenz zu berücksichtigen. Auch muss die mögliche Warnung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs. Weiter ist eine Gesamtwürdigung, d.h. eine sorgfältige Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzu- nehmen. Wurde der bedingte Strafvollzug für die neue Strafe nur mit Bedenken
- 31 - gewährt, so ist in der Regel der Widerruf auszusprechen, um den Verurteilen als zusätzliche Warnung von weiteren Delikten abzuhalten (BSK StGB I-SCHNEIDER/ GARRÉ, Art. 46 N 2 ff. und N 41 ff.).
E. 2.5 Unbestritten, anerkannt sowie von allen Beteiligten so ausgeführt und damit erstellt ist, dass es am 30. Juni 2018 im Park an der F._____ … in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, B._____, C._____ und dem Privatkläger gekommen ist (vgl. u.a. Urk. 57 S. 3 und S. 17). Es erfolgte auf Grund des Geschehens ein Notruf um 21:58 Uhr an die Polizei (Urk. 1/7). Der Privatkläger wurde kurz nach dem Ereignis, ab 23:56 Uhr, durch einen Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich körperlich untersucht (vgl. Gutachten vom 30. August 2018, D1 Urk. 9/1). Er wies an der behaarten Kopfhaut, hinter bzw. über den Ohren, an der Ohrmuschel, an der Gesichtshaut (Wange/Schläfe/Kinn), an der Nase, an den Lippen/dem Mund, dem Hals, dem Rumpf, den Armen sowie den Beinen zahlreiche Verletzungen auf, so unter
- 10 - anderem am Kopf Hautverfärbungen und Hautschwelllungen sowie Hautabtragungen, eine geschwollene Nase mit dunkelroten angetrockneten Antragungen, eine geschwollene Lippe mit Hautabtragungen, Schleimhautverfär- bungen, Schleimhautdeffekte sowie Einblutungen, Hautverfärbungen und eine rotbraun angetrocknte Antragung am Hals, Hautverfärbungen am gesamten Rumpf (Schulterrückseiten, Nacken, Rückenhaut, Brustkorb, Bauch) sowie Haut- verfärbungen, Hautabtragungen und Hautschwellungen an den Armen sowie den Beinen (vgl. D1 Urk. 9/1 S. 2-6).
E. 2.6 Die Aussagen des Beschuldigten können zur Sachverhaltsermittlung nichts beitragen, da er sich - wie oben erwähnt - darauf beruft, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. besser nichts sagen wollte, weil man vom Hörensagen zu lügen lerne. Im Rahmen des Vorverfahrens gab er an, sich daran erinnern zu können, dass ein Mädchen gekommen sei und hysterisch geweint habe, sie sei sexuell belästigt worden. B._____ habe dann zu ihm gesagt, sie müssten etwas machen, er, der Beschuldigte, müsse mitkommen. Er sei dann mit ihm mitgegangen. Das Weitere wisse er nur vom Hörensagen. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht ohne Grund schlage, da müsse irgendetwas vorher gelaufen sein. Gemäss seinen Angaben im Vorverfahren habe er im Zeitpunkt des Vorfalls Stahlkappenschuhe getragen. Daraus schloss er, dass es Brüche gegeben hätte, wenn er mit diesen getreten hätte. Auch habe er einen Sargring an der linken Hand getragen. Wenn er damit geschlagen hätte, hätte es schlimmere Verletzungen gegeben als diejeniegen, welche der Privatkläger davon getragen habe. Mit seiner kaputten rechten Hand könne er zudem keine richtigen Faustschläge mehr austeilen (D1 Urk. 5/2 S. 3 ff.; S. 6, S. 8 f.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 13 ff.).
E. 2.7 Der Privatkläger wurde von der Polizei am 30. Juni 2018 unmittelbar nach dem Vorfall befragt. Er sagte damals aus, dass B._____ gekommen sei und ihn, den Privatkläger, gefragt habe, weshalb er einer Kollegin an den Arsch gefasst habe. Dies sei zwar passiert, sei seiner Ansicht nach indes nicht der Grund für die Auseinandersetzung, aus seiner Sicht sei es eine alte Geschichte (D1 Urk. 7/1 S. 1). Der Beschuldigte und C._____ seien hinter B._____ gestanden, er selber
- 11 - sei auf dem Boden gesessen (D1 Urk. 7/1 S. 3). Er habe geantwortet, dass dies keine böse Absicht gewesen sei, wobei er den genauen Wortlaut nicht mehr sa- gen könne. B._____ habe ein „Eins zu Eins“ gefordert, was er, der Privatkläger, abgelehnt habe (D1 Urk. 7/1 S. 1 ff.). Dann habe ihn der Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen, daraufhin sei es eskaliert (D1 Urk. 7/1 S. 2 f.). Dann sei C._____ gekommen und habe ihn ebenfalls geschlagen, auch B._____ habe mitgemacht. Den Ablauf könne er nicht mehr genau sagen, am Schluss hät- ten alle geschlagen. Dies mit den Fäusten und auch mit den Füssen. Er sei hauptsächlich gegen den Kopf geschlagen worden, aber auch gegen die Beine und die Arme (D1 Urk. 7/1 S. 2 ff.). Er könne die Schläge nicht einer Person zu- ordnen (D1 Urk. 7/1 S. 4 f.). Er habe sich geschützt und die Schläge abgewehrt, er selber habe nicht geschlagen (D1 Urk. 7/1 S. 4 f.). Er habe dann seine Schuhe angezogen und sei weggelaufen, wobei der Beschuldigte ihn verfolgt und ver- sucht habe, ihn zu schlagen. Er habe aber ausweichen können. Daraufhin hätten unbekannte Passanten den Beschuldigte aufgehalten (D1 Urk. 7/1 S. 2 und S. 5 f.). Bei den späteren Einvernahmen bestätigte der Privatkläger diese Aussagen und führte zudem aus, dass der Beschuldigte ihn mit den Fäusten ins Gesicht ge- schlagen sowie mit den Füssen mehrmals auf seinen Oberkörper gekickt habe (D1 Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2018 gab der Privatkläger ausserdem an, dass ihn der Beschuldigte zunächst noch an den Ohren gezogen habe (D1 Urk. 7/3 S. 15). Er wisse nicht mehr, wer ihn am Anfang an den Kopf geschlagen habe, ob dies der Beschuldigte oder B._____ gewesen sei. Er erinnere sich nicht mehr an Details (D1 Urk. 7/3 S. 4 f.). Er bestä- tigte, dass es in der Folge mehrere Schläge auf den Kopf bzw. ins Gesicht mit den Fäusten und Fusstritte gegeben habe und seiner Meinung nach alle drei ihn geschlagen hätten. Wer was gemacht habe, wisse er nicht mehr, er könne dies nicht zuordnen (D1 Urk. 7/3 S. 4 ff.). Er habe sich lediglich gewehrt bzw. Abwehr- bewegungen gemacht. Er habe sicher niemanden geschlagen (D1 Urk. 7/3 S. 7). Er habe dann gehen können, woraufhin ihn der Beschuldigte verfolgt habe. Dieser sei dann aber von Passanten aufgehalten worden, weshalb nichts weiter passiert sei (D1 Urk. 7/3 S. 6 f.). Er habe offene Lippen und Nasenbluten gehabt, die Nase sei indes nicht gebrochen gewesen. Er habe es gemerkt am nächsten Tag. Die
- 12 - Schmerzen seien nicht extrem gewesen, einfach leichte Schmerzen (D1 Urk. 7/3 S. 11). Die Schilderungen des Privatklägers sind in sich stimmig und spiegeln das ra- sche, dynamische Geschehen wieder. Er wies darauf hin, wenn er gewisse Dinge nicht mehr wusste. Er dramatisierte den Vorfall auch nicht, sondern führte u.a. aus, dass dieser im Maximum 5 - 10 Minuten gedauert habe und dass er nicht wisse, ob die Schläge heftig gewesen seien; er könne nicht sagen, ob die Täter voll geschlagen hätten. Die Tritte seien eigentlich nicht zu heftig gewesen und seien nicht ins Gesicht gegangen (D1 Urk. 7/3 S. 7). Das an den Ohren ziehen sei nicht schlimm gewesen. Und selbst als ihm gesagt wurde, dass der Zeuge E._____ ausgesagt habe, dass er ins Gesicht getreten worden sei, verneinte dies der Privatkläger erneut. Es habe zwar Tritte gegeben, aber nicht ins Gesicht, das hätte er gemerkt, da es mehr weh getan hätte. Ebenfalls führte er, auf die ent- sprechende Aussage von G._____ angesprochen, aus, dass er sich definitiv nicht daran erinnern könne, mit dem Knie ins Gesicht geschlagen worden zu sein (D1 Urk. 7/3 S. S. 15). Auch seine Verletzungen und Schmerzen schilderte der Privat- kläger nicht als übermässig, es seien keine extremen Schmerzen gewesen, er sei nicht im Spital gewesen, es seien einfach leichte Schmerzen gewesen, er habe es am nächsten Tag gemerkt. Die Verletzungen seien mehrheitlich im Gesicht gewe- sen, er habe offene Lippen und Nasenbluten gehabt, aber die Nase sei nicht ge- brochen gewesen (D1 Urk. 7/3 S. 11). Auch versuchte der Privatkläger die Angrei- fer nicht schlecht zu machen. So führte er aus, dass er nicht wisse, ob sie etwas getrunken hätten oder nicht (D1 Urk. 7/3 S. 8). Der Privatkläger räumte weiter ein, dass er der „I._____ an den Arsch gefasst habe“, dies kurz vor dem Vorfall (D1 Urk. 7/3 S. 4 f.; vgl. auch D1 Urk. 7/1 S. 1). Die Aussagen des Privatklägers sind somit als glaubhaft einzustufen, zumal sie nicht nur in den Grundzügen, sondern auch in Details mit den Depositionen der Zeugen wie auch der weiteren Aussagen übereinstimmen und somit ein stimmi- ges Ganzes ergeben. Hierzu kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwie- sen werden. Der Privatkläger stand zwar unter dem Einfluss von Alkohol (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 57 S. 12), so wies der Alkoholtest bei der poli-
- 13 - zeilichen Befragung um ca. 23:11 Uhr einen Wert von 0.65 mg/l auf (Urk. 7/1 S. 2). Seine Depositionen bei der polizeilichen Einvernahme zeigen indes keine Einschränkungen (Urk. 7/1) und auch bei der medizinischen Untersuchung ab 23:56 Uhr wirkte der Privatkläger gemäss Einschätzung des untersuchenden Arz- tes zu allen Qualitäten vollumfänglich orientiert (Urk. 9/1 S. 2). Der vom Privatklä- ger geschilderte Tathergang deckt sich zudem mit seinen erlittenen Verletzungen. So hält das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 30. August 2018 fest, dass die festgestellten Blutergüsse als Folge stumpfer Gewalt interpretiert werden und mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könnten. Eine Entste- hung der Verletzungen durch Faustschläge sowie beschuhte Fuss- und Knietritte würde möglich erscheinen bzw. könnte erklärt werden (Urk. 9/1 S. 6 f.).
E. 2.8 G._____ hat das Geschehen beobachtet und wurde zunächst bei der Poli- zei als Auskunftsperson und danach bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin be- fragt. Ihre Aussagen decken sich weitgehend mit denjenigen des Privatklägers. Sie führte aus, dass B._____ zum Privatkläger hingegangen sei und ihm gesagt habe, er solle aufstehen und weggehen. Der Beschuldigte sei hinzugegangen und habe den Privatkläger an den Ohren gezogen (D1 Urk. 8/1 S. 1 f., S. 4 und Urk. 8/2 S. 3). Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Knie gekickt, woraufhin er aus Nase und Lippe geblutet habe, und mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3 f. und S. 5 f.). B._____ habe den Privatkläger ebenfalls mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 1 f.; 8/2 S. 3 f.). Von Fusstritten ins Gesicht habe sie nichts mitbe- kommen (D1 Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 6 und S. 7). Auch dass eine dritte Person den Privatkläger geschlagen habe, habe sie nicht bemerkt (D1 Urk. 8/2 S. 5). Der Privatkläger habe bei einem Mäuerchen den Schuh anziehen wollen, worauf der Beschuldigte mit einer Bierflasche in der Hand zu ihm gegangen und die Flasche zerschlagen habe. B._____ sei dann nochmals auf den Privatkläger losgegangen, auch auf seinen Rücken und habe ihn schlagen wollen, sie habe ihn zurückgehal- ten (D1 Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2 S. 4 f.). Daraufhin sei der Privatkläger wegge- gangen. Der Beschuldigte sei ihm hinterhergerannt und jemand habe ihn dann zu-
- 14 - rückgehalten (D1 Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 4 f.). Der Privatkläger habe sich nicht gewehrt und nicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 2 f. und Urk. 8/2 S. 6). Die Schilderungen von G._____ sind nachvollziehbar, stimmig und zeugen von einem eigenen Erleben. Hierfür spricht unter anderem der Umstand, dass sie aus- führte, von einer dritten Person nichts mitbekommen zu haben; sie habe von die- ser dritten Person über ihren Freund und andere Personen erfahren (D1 Urk. 8/2 S. 5). Diese Deposition zeigt einerseits, dass ihr Fokus auf bestimmte Aspekte des Geschehens gerichtet war und andererseits, dass sie eigenes Erleben von Erzähltem zu unterscheiden vermag. Sie sagte ebenfalls, wenn sie etwas nicht wusste, z.B. ob jemand dem Privatkläger Fusstritte gegeben habe (D1 Urk. 8/2 S. 6 und S. 7). Weiter stimmen ihre Schilderungen sowohl in den Grundzügen als auch in Details mit denjenigen des Privatklägers sowie von E._____ überein, so z.B. dass der Privatkläger seine Schuhe anziehen wollte und er dennoch weiter geschlagen worden sei. G._____ machte ihre Depositionen zudem als Zeugin un- ter der Strafandrohung des Art. 307 StGB, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zusätzliches Gewicht verleiht. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschaus- sage bestehen nicht und werden von der Verteidigung auch nicht geltend ge- macht. Die Verteidigung sieht indes die Aussagen von G._____ als nicht verlässlich an, da auch sie zur H._____-Hängerszene gehöre, wo Betäubungsmittel erfahrungs- gemäss dazugehören würden (Urk. 57 S. 12; Urk. 84 S. 13). Dem kann nicht zu- gestimmt werden. G._____ sagte unter der Strafandrohung des Art. 307 StGB als Zeugin aus, dass sie an diesem Abend weder Alkohol getrunken noch Drogen konsumiert hatte (D1 Urk. 8/2 S. 7). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Ihre Depositionen sind zu- dem - wie oben dargelegt - nachvollziehbar und stimmig, wobei gerade die Unsi- cherheiten und Differenzen auf ein wahres Erleben schliessen lassen, was bei Absprachen nicht der Fall wäre. Es handelte sich beim Vorfall um ein dynami- sches Geschehen, welches von sämtlichen Beteiligten aus unterschiedlichen Blickwinkeln und unter verschieden eigenem Erleben wahrgenommen wurde. Aufgrund der Gesamtwürdigung der Aussagen von G._____ im Zusammenhang
- 15 - mit den übrigen Depositionen ergeben sich keine Anhaltpunkte für eine Verminde- rung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zu ergänzen ist, dass G._____ als einzige Beteiligte einen Kick mit dem Knie durch den Beschuldigten gleich zu Beginn der Auseinandersetzung schilderte (E._____ hat davon nichts mitbekommen; D1 Urk. 8/4 S. 6). Der Privatkläger sag- te bei der Staatsanwaltschaft auf die entsprechende Frage hin aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, mit dem Knie ins Gesicht geschlagen worden zu sein (D1 Urk. 7/3 S. 15). Bei dieser Differenz könnte es sich um einen Erinnerungsver- lust des Privatklägers handeln, sieht das Gutachten doch eine Entstehung der Verletzungen mit Knietritten als vereinbar und der Privatkläger hat damals gegen- über dem untersuchenden Arzt zudem selber angegeben, dass Knietritte erfolgt seien (D1 Urk. 9/1 S. 2 und 6). Eine zweifelsfreie Erstellung des anklagegegen- ständlichen Kniestosses ist vor diesem Hintergrund insgesamt aber dennoch nicht möglich. Dementsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein Kniestoss erfolgte.
E. 2.9 E._____ hat den Vorfall ebenfalls beobachtet und wurde bei der Polizei gleich nach dem Vorfall als Auskunftsperson und später bei der Staatsanwalt- schaft als Zeuge befragt. Er schilderte die Auseinandersetzung in den Grundzü- gen gleich wie der Privatkläger und G._____. So führte er ebenfalls aus, dass B._____ zusammen mit dem Beschuldigten zum Privatkläger hingegangen sei und ihn gefragt habe, weshalb er seiner Freundin an den Arsch gegriffen habe. Der Privatkläger sei am Boden gesessen. B._____ und der Beschuldigte hätten beide mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen und ihm dann auch Fusstritte versetzt. Dann sei noch C._____ hinzugekommen und habe den Privat- kläger ebenfalls geschlagen. Auch als der Privatkläger seine Schuhe habe anzie- hen wollen, hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe eine Glasflasche klirren hö- ren. Der Privatkläger habe dann Richtung Hauptbahnhof flüchten können und der Beschuldigte sei ihm hinterher gerannt (D1 Urk. 8/3 S. 2 ff.; Urk. 8/4 S. 3 ff. und S. 9). Im Gegensatz zu den Aussagen des Privatklägers und G._____ soll indes gemäss seiner polizeilichen Deposition B._____ den Privatkläger zuerst mit der Faust geschlagen haben (D1 Urk. 8/3 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er
- 16 - dann aus, dass er nicht mehr wisse, wer zuerst geschlagen habe (D1 Urk. 8/4 S. 3 f.; hierzu ist zu erwähnen, dass selbst B._____ schilderte, der erste Schlag sei durch den Beschuldigten erfolgt; D1 Urk. 4/2 S. 4 und S. 8). E._____ schilder- te auch eine geringe Gegenwehr des Privatklägers, so habe dieser, nachdem der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, diesen am Bein gepackt und versucht, ihn ebenfalls zu schlagen bzw. diesen wegzustossen (D1 Urk. 8/3 S. 4 und Urk. 8/4 S. 6). E._____ erwähnte ausserdem bei der Polizei eine vierte Person (D1 Urk. 8/3 S. 2 und S. 5). Die Schilderungen von E._____ sind als glaubhaft zu werten. Dies gilt insbeson- dere für die Depositionen bei der Polizei, da die Ereignisse damals noch frisch waren. Seine Aussagen stimmen zudem sowohl in den Grundsätzen als auch be- treffend Kleinigkeiten, u.a. dass der Privatkläger während der Auseinanderset- zung seine Schuhe anziehen wollte (D1 Urk. 8/4 S. 3 und S. 5), mit den Deposi- tionen des Privatklägers und G._____ überein. Ebenso beschrieb er eine Ver- schiebung des Geschehens zu einem Mäuerchen (D1 Urk. 8/4 S. 3 ff.); dies schil- derte auch G._____, (D1 Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2 S. 4). Die geringfügigen Differenzen in den jeweiligen Aussagen können mit der Dyna- mik und Geschwindigkeit des Vorfalls sowie den verschiedenen Wahrnehmungs- winkeln erklärt werden. E._____ sagte zudem aus, dass er dem Privatkläger nicht geholfen habe, da er dachte, dass es besser so sei bzw. das Ganze sonst noch mehr eskaliert wäre (D1 Urk. 8/3 S. 5 und Urk. 8/4 S. 6). Damit räumt er ein eige- nes Fehlverhalten bzw. mangelnde Hilfestellung ein, was für die Wahrheit seiner Ausführungen spricht. Ebenso schilderte er, dass er es eine verdammte Frechheit gefunden habe, dass auf den Privatkläger eingeschlagen worden sei, obwohl die- ser schon am Boden gewesen sei bzw. dass es nicht fair sei, zu dritt auf eine Person loszugehen, was für ein wirkliches Erleben spricht (D1 Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/4 S. 3). Es finden sich keine offensichtlichen Übertreibungen in den Aussa- gen von E._____, im Gegenteil sagte er, dass er nicht wisse, mit welcher Intensi- tät B._____ den Privatkläger ins Gesicht getreten habe sowie dass er nicht genau gesehen habe, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch getreten habe (D1 Urk. 8/3 S. 4). Ebenso räumte er ein, wenn er etwas nicht mehr wusste, so z.B.
- 17 - wer den ersten Schlag geführt hatte, ob dies ein Faustschlag oder ein Fusstritt war (Urk. 8/4 S. 4) und erklärte, wenn er etwas nicht gesehen hatte (z.B. ob beim Mäuerchen auch mit den Füssen getreten worden sei; Urk. 8/4 S. 5). Die Verteidigung macht geltend, dass die Aussagen von E._____ nicht verlässlich seien, da auch er zu einer H._____-Hängerszene gehöre, wo Betäubungsmittel dazugehören würden. Er rechne sich der rechten Szene zu, der Beschuldigte sei mithin ein Feindbild für ihn. Er könnte daher ein Motiv dafür haben, falsche Aus- sagen zu machen. Auch habe er sich als Volljähriger von seinem Vater zur Zeu- genaussage begleiten lassen und sei dabei "ultranervös" gewesen, was sonder- bar anmute und Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit wecke (Urk. 57 S. 12 f.; Urk. 84 S. 13 f.). Wie oben ausgeführt, sind die Aussagen von E._____ in den Grundzügen stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft. Sie decken sich zudem über weite Strecken mit den Depositionen des Privatklägers sowie G._____. Er hat seine Aussagen als Zeuge unter der strengen Strafandrohung des Art. 307 StGB bestätigt bzw. wiederholt. Lügensignale sind in seinen Aussagen keine auszu- machen. Aus der Tatsache, dass sein Vater bei der Zeugenaussage dabei war (D1 Urk. 8/4 S. 1), kann nichts Negatives abgeleitet werden. Im Gegenteil zeigt dies, dass E._____ nicht versucht, das Geschehene vor seinen Eltern zu verheim- lichen. E._____ sagte zudem als Zeuge aus, dass er an diesem Abend vielleicht zwei oder drei Biere gehabt und sich nicht betrunken gefühlt habe (D1 Urk. 8/4 S. 7). Dafür, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen soll, finden sich in den Ak- ten keine Anhaltspunkte. Auch aus dem Umstand, dass sich E._____ der rechten Szene zuschreibt (Urk. 8/4 S. 10), lässt sich nichts ableiten, was die Glaubhaf- tigkeit dessen Aussagen trüben würde. Ein Motiv, weshalb er „solchen Leuten“ wie Punks und Homosexuellen eins auswischen wolle - wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 57 S. 13; Urk. 84 S. 13 f.) -, lässt sich nicht erkennen. Dass hierfür ein konkreter Grund vorliegen würde, macht die Verteidigung denn auch nicht gel- tend.
E. 2.10 Den Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ kann nichts Wesentliches entnommen werden, seine - wenigen - Aussagen müssen zudem als äusserst un- glaubhaft gewertet werden. So sagte er zunächst anlässlich seiner Hafteinver-
- 18 - nahme vom 4. Juli 2018 aus, dass der Privatkläger „besoffen wie ein Loch“ gewe- sen und die Treppe runtergefallen sei; er sei mit dem Kopf voran nach unten ge- knallt. Er, C._____, habe ihm dann geholfen und ihn zum Bahngleis bzw. zum Zug gebracht (D1 Urk. 3/2 S. 3 f.). Dass dies gelogen war, gab er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2018 zu („Die Story mit der Treppe stimmt so nicht.“; D1 Urk. 6/1 S. 3). Er sei zwar dabei gewesen, er habe den Pri- vatkläger aber nicht geschlagen. Zu den Aussagen des Privatklägers sowie den Zeugenaussagen äusserte er sich nicht, ausser dass vieles aus dem Kontext ge- zogen sei bzw. es nicht stimme bzw. es deren Sicht sei (D1 Urk. 6/1 S. 7). Dass es Probleme mit dem Privatkläger gab, räumte C._____ ein, dies sei wegen den sexuellen Übergriffen gewesen. Er habe dem Privatkläger gesagt, es wäre bes- ser, wenn er ihm aus dem Weg gehen würde (D1 Urk. 6/1 S. 9). Weil die Gruppe geschrien hätte, sie sollen den Privatkläger in Ruhe lassen, habe er zu der Grup- pe gesagt, dass es um sexuelle Übergriffe durch den Privatkläger gehe und dass er, C._____, dort sei, um ihn „des Platzes zu verweisen“ (D1 Urk. 6/1 S. 10). Auf- schlussreich ist seine Formulierung „Ich habe nur der ganzen Gruppe gesagt, weil sie geschrien haben, wir sollen D._____ in Ruhe lassen…“ (Urk. 6/1 S. 10). Seine Behauptung, dass er nicht geschlagen habe, ist daher unglaubhaft und wird durch die Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen widerlegt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich C._____ am Angriff auf den Privatkläger aktiv beteiligte. Er ist in der Zwischenzeit betreffend des Vorfalls rechtskräftig verurteilt (vgl. SB2002143).
E. 2.11 B._____ räumte ein, dass ein Kollege (der Beschuldigte) dem Privatkläger „eis ad Schnurre ghaue“ bzw. ihm „eins an den Latz“ gegeben habe sowie dass auch er, B._____, dem Privatkläger aus Notwehr „eini chlöpft“ bzw. ihm einmal ins Gesicht geboxt habe. Der Privatkläger sei indes auch gewalttätig gewesen, er sei kein Opfer (D1 Urk. 4/1 S. 4 f. und Urk. 4/2 S. 4 f.). Er führte aus, dass sie sich im Park aufgehalten hätten und eine Frau ihm erzählt habe, dass der Privatkläger sie „am Arsch“ gepackt habe. Einer von ihnen sei dann völlig ausgerastet und er, B._____, sei mit dem Beschuldigten zum Privatkläger hingegangen und habe ge- sagt, dass es so nicht mehr weitergehe. C._____ sei beim Vorfall auch dabei ge- wesen, aber nicht von Anfang an (D1 Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 4). Er,
- 19 - B._____, sei vor dem Privatkläger in die Knie gegangen. Der Privatkläger habe ihm eine Bierdose zwischen Kopf und Schulter geschlagen und in diesem Mo- ment habe der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust geschlagen (D1 Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 4 und S. 8). Der Privatkläger habe sich gewehrt, indes sei der Beschuldigte ein guter Kampfsportler und habe den Privatkläger „ohne Gewalt zu Boden getan“. Wenn man den Privatkläger und den Beschuldigten an- schaue, sei ja klar, wer gewinne, der Privatkläger habe auch gemerkt, dass er keine Chance habe. Darauf sei C._____ dazugekommen und habe dem Privat- kläger auch Vorwürfe gemacht (D1 Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 4). Der Privatkläger sei dann aufgestanden mit einer Bierflasche in der Hand und habe „komm, komm“ gesagt. Daraufhin habe C._____ aus dem Six-Pack des Privatklägers eine Bier- flasche genommen und den Privatkläger ans „Mürli“ gedrückt (D1 Urk. 4/1 S. 5 und Urk. 4/2 S. 5, Urk. 6/1 S. 5). Bei der Polizei schilderte B._____, dass dann C._____ die Bierflasche auf dem Mürli zerschlagen habe und er, B._____, da- raufhin C._____ mit voller Kraft weggeschupft habe (D1 Urk. 4/1 S. 5). Gemäss seinen Depositionen bei der Staatsanwaltschaft habe indes zuerst der Privatklä- ger die Bierflasche zerschlagen und daraufhin C._____ ebenfalls. Der Privatklä- ger habe fast angefangen zu weinen und C._____ habe dann gesagt, dass man es nun sein lasse, der Privatkläger sei eh nicht Mann genug. Er, B._____, habe dann C._____ weggestossen (D1 Urk. 4/2 S. 5, Urk. 6/1 S. 5). B._____ schilderte weiter, dass ihm der Privatkläger die Bierflasche ans Bein geworfen bzw. er plötz- lich eine Verletzung am Bein gehabt habe. Er habe dann dem Privatkläger einmal ins Gesicht geboxt, so dass er auf die andere Seite der Mauer gefallen sei (D1 Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 5). Der Beschuldigte sei dann noch dem Privatkläger nachgerannt, als dieser weggegangen sei (D1 Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 6). Auch aus den Aussagen von B._____ geht der grobe äussere Ablauf des Ereig- nisses hervor. Dass seine Schilderungen indes nicht das vollständige Geschehen widerspiegeln, zeigen unter anderem die Verharmlosungen der eigenen Handlun- gen. So hat er selber eingeräumt, dass der Privatkläger gesessen sei, als er ihn geschlagen habe (D1 Urk. 6/1 S. 5). Von einer Notwehrsituation, wie B._____ sie geltend macht, kann mithin keine Rede sein. Auch war der Schlag gemäss seinen
- 20 - eigenen Aussagen so stark, dass der Privatkläger auf die andere Seite der Mauer gefallen sei; zudem hätten G._____ und C._____ ihn zurückgehalten und ihn da- ran gehindert, dem Privatkläger grösseren Schaden zuzufügen (Urk. 6/1 S. 5). Weiter räumt B._____ selber ein, dass „schon noch mehr“ passiert sei (D1 Urk. 4/1 S. 5), dass sein Kollege „ausgerastet sei“ und den Privatkläger geschla- gen habe, sie hätten angefangen zu „schlegeln“ sowie dass „die anderen sich am schlagen“ gewesen seien (D1 Urk. 4/2 S. 7 f.). Diese Schilderungen lassen sich nicht anders als eine grobe Schlägerei werten. Auch die Aussagen, dass der Be- schuldigte ebenfalls aus Gegenwehr gehandelt und sich C._____ durch den Pri- vatkläger ebenfalls bedroht gefühlt habe, was B._____ anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 26. Juli 2018 neu vorbrachte (D1 Urk. 6/1 S. 4 und S. 5), sind als Versuche zu werten, die eigenen Handlungen der Täter zu verharmlosen. Er sagte nämlich selber aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger klar überle- gen gewesen sei und der Privatkläger keine Chance gehabt habe - der Beschul- digte sei Kampfsportler (D1 Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 4) - und sich C._____ vom Privatkläger nicht habe einschüchtern lassen (D1 Urk. 6/1 S. 5). Das Verhalten des Privatklägers schilderte er zudem so, dass dieser „gemeint“ habe, „er müsse sich verbal gegen uns wehren als wir ihn aufforderten, den Platz zu verlassen“ (D1 Urk. 6/1 S. 4). Dies spricht für eine bloss verbale „Gegenwehr“ und damit ge- gen einen körperlichen Angriff durch den Privatkläger, welcher sich zudem von Beginn an einer personellen Übermacht gegenüber sah. Interessanterweise brachte B._____ erst bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ins Spiel, dass der Privatkläger zuerst die Bierflasche zerbrochen habe und daraufhin erst C._____. Diese Version macht indes keinen Sinn, denn warum hätte der Privat- kläger daraufhin fast zu weinen anfangen sollen (D1 Urk. 4/2 S. 5) und weshalb hätte B._____ eingreifen und C._____ wegstossen müssen, wenn dieser tatsäch- lich - wie von ihm geschildert - zum Privatkläger gesagt hätte, komm, wir lassen es sein (D1 Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 5), mithin den Streit hätte beenden wollen. Auch die Erklärung von B._____, dass es gar nicht möglich sei, dass sie den Pri- vatkläger „richtig“ geschlagen hätten, ansonsten dieser jetzt noch im Krankenhaus wäre (D1 Urk. 4/2 S. 7), ist als verharmlosende Schutzbehauptung zu werten.
- 21 - B._____ ist in der Zwischenzeit betreffend des Vorfalls rechtskräftig verurteilt worden (vgl. SB200140).
E. 2.12 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich auf Grund der Aussagen der Beteiligten sowie der gesamten Umstände keine unüberwindbaren Zweifel daran ergeben, dass sich der Sachverhalt - mit Ausnahme des Kniestos- ses, vgl. Ziffer 2.8. oben - wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Wie bereits vor Vorinstanz, macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, dass kein gleichzeitiges Schlagen mit Fäusten erstellt sei (Urk. 57 S. 14 f.; Urk. 84 S. 15 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass die Anklageschrift keine Gleich- zeitigkeit umschreibt und auch das Tatbestandsmerkmal des Angriffs keine Gleichzeitigkeit fordert. Einer Beteiligung an einem Angriff macht sich nämlich schuldig, wer an Ort und Stelle in das Geschehen eingreift (BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 8). Der Verteidigung kann auch in ihrer Behauptung, dass sich nicht mehr rekonstruieren lasse, wer was genau gemacht habe (Urk. 57 S. 17; Urk. 84 S. 18), nicht gefolgt werden. Einerseits wurde der Sachverhalt - mit Ausnahme des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kniestosses gegen das Gesicht des Pri- vatklägers - erstellt und andererseits sind es gerade die Beweisschwierigkeiten bei Taten von Personenmehrheiten, welche Anlass für die Einführung und An- wendung der Bestimmung des Art. 134 StGB sind (BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 1 und N 6). IV. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffende und un- bestritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 69 S. 18 ff.; Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 19). Es handelte sich um eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper des Privatklägers durch den Beschuldigten sowie B._____ und C._____. Der Beschuldigte ging bewusst und gewollt in einer Gruppenkonstellation zu- sammen mit B._____ und C._____ auf den Privatkläger los und sie versetzten ihm Schläge sowie Tritte. Der Privatkläger, welcher sich schützte bzw. lediglich abwehrend verhielt, trug als Folge des Angriffs zahlreiche Hämatome, Schwellun-
- 22 - gen und Hautabtragungen am Kopf, Gesicht, Rumpf sowie den Armen und Bei- nen davon, was im Gutachten vom 30. August 2018 des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich festgehalten wurde (vgl. D1 Urk. 9/1 S. 2 ff.). Eine Zu- ordnung der einzelnen Verletzungen auf die verschiedenen Täter ist nicht möglich (vgl. hierzu BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 12). Das Gutachten führt zudem aus, dass die festgestellten Verletzungen voraussichtlich folgenlos, gegebenenfalls un- ter Narbenbildung, abheilen würden (D1 Urk. 9/1 S. 7), weist indes ebenso darauf hin, dass aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen etc.) führen können. Dem Privatkläger wurde mitgeteilt, dass er sich notfallmässig in einem Spital vorstellen müsse, falls es zu zunehmenden Symptomen kommen sollte (D1 Urk. 9/1 S. 7). Die dem Pri- vatkläger zugefügten zahlreichen Verletzungen am ganzen Körper und die damit verbundenen Schmerzen hatten Krankheitswert und können bei Weitem nicht mehr als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens bezeichnet werden, sondern sind als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Der objek- tive und der subjektive Tatbestand des Angriffs sowie die objektive Strafbarkeits- bedingung der einfachen Körperverletzung sind mithin erfüllt. Der Beschuldigte ist daher des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass keine Rechtferti- gungsgründe ersichtlich seien (Urk. 69 S. 21). Dem ist zu folgen, bestehen doch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich in einer besseren Verfassung als geltend gemacht befand und die behauptete Erinnerungslücke weitgehend als Schutzbehauptung bzw. als Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst zu belasten (vgl. Prot. I S. 10; Prot. II S. 13 ff.), zu würdigen ist. So wusste er zumindest noch im Vorverfahren zu berichten, dass ein Mädchen gekommen sei und hysterisch geweint habe, sie sei sexuell belästigt worden. B._____ habe dann zu ihm gesagt, sie müssten etwas machen, er, der Beschuldigte müsse mitkommen. Er habe dann zwei Dosen Bier ganz sicher in sich hineingedrückt und sei dann mit ihm mitgegangen. Das Weitere wisse er nur vom Hörensagen. In
- 23 - der Folge erwähnte er indes detailreich, was er alles vom Hörensagen wisse (D1 Urk. 5/2 S. 5 ff.). Er wusste zudem, dass er Stahlkappenschuhe getragen habe (D1 Urk. 5/2 S. 9). Der Beschuldigte war auch nicht zu betrunken, um den Privat- kläger zu verfolgen, als es diesem gelang, sich zu entfernen und zu versuchen, diesen nochmals zu schlagen. Dieser Verfolgung wurde erst durch das Einschrei- ten von Passanten ein Ende gesetzt. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 57 S. 18 und Urk. 84 S. 20) sowie der Vorinstanz (Urk. 69 S. 21) kann indes festgehalten wer- den, dass der Situation des Beschuldigten - er litt unzweifelhaft an einem Alkohol- problem und einer psychisch schweren Situation durch den Tod seiner Partnerin - im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumes- sen ist sowie den entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafe fest- zulegen ist, richtig dargestellt (Urk. 69 S. 21 f.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich je- denfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB,
20. Auflage, Zürich 2018, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten.
E. 3 Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 72) verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwalt- schaft) am 14. April 2020 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen.
E. 4 Der Beschuldigte hat rund einen Monat nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Mai 2018 erneut einschlägig delinquiert. Schon dieser Umstand alleine spricht für den Widerruf, zeigt er doch, dass sich der Beschuldigte von einer be- dingten Strafe nicht von weiterem Delinquieren abhalten liess. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es vorliegend auf Grund des Aufschubs der Freiheitsstrafe für das vorliegende Verfahren einer zusätzlichen Warnwirkung braucht, um den Be- denken, welche beim Aufschub der Freiheitsstrafe auf Grund der Vorstrafen und der gesamten Umstände bestehen, entgegentreten zu können (vgl. die obigen Erwägungen unter Ziffer VI. 3.). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe - abzüglich 2 durch Haft erstandene Tagessätze - ist daher zu widerrufen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Vollzugs der Freiheitsstrafe voll- umfänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten.
3. Die amtliche Verteidigung hat ihre Aufwendungen für das Berufungsver- fahren mit Fr. 3'555.60 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 83 und Urk. 86) beziffert,
- 32 - wobei sich der von ihr für die Berufungsverhandlung eingesetzte Aufwand als zu hoch erweist und um zwei Stunden zu kürzen ist (vgl. Prot. II S. 3 und 20). Dem- entsprechend ist die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren mit Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe T-Shirt), 6 (Vernichtung Spuren und Spurenträger) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 10.– (abzüglich 2 durch Haft erstandene Tagessätze) wird wider- rufen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 33 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt. Im übrigen Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehal- ten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird dem Privatklägern nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Privatkläger (sofern verlangt); - 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen gemäss Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils); − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten Nr. C-4/2013/151102015 betreffend Dispositivziffer 4; − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe betreffend Dispositivziffer 4.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200141-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Tschudi und lic. iur. Nabholz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 2. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 25. November 2019 (GG190106)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
26. September 2019 (D1 Urk. 50) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S.30 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 13 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 10.– wird widerrufen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Mai 2019 einzig als Beweismittel beschlagnahmte T-Shirt, schwarz, Grösse M (A011'618'976) wird dem Privatkläger auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte der Privatkläger den vorgenannten Gegenstand nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangen, wird dieser vernichtet.
6. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180701- 004 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 350.05 Auslagen Polizei (1/3 Kosten Spurenbericht und Fotos) Fr. 320.95 Auslagen (1/3 Kosten Gutachten IRM betr. Privatkläger) Fr. 13'152.05 amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 84 S. 2)
1. Herr A._____ sei vom Vorwurf des Angriffs, eventualiter der ein- fachen Körperverletzung freizusprechen.
2. Es sei Herrn A._____ eine Genugtuung aus der Staatskasse im Betrage von Fr. 2'200.00 (zuzüglich 5% Zins ab dem 21. Juli
2018) zuzusprechen.
3. Die Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der amtlichen Vertei- digung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 75 S. 2, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Hauptverhandlung vom 25. November 2019 vor Vorinstanz wurde mit Bezug auf sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Beteiligten durchgeführt, mithin in Anwesenheit des Beschuldigten A._____, B._____ (Beschuldigter im Verfahren GG190104) und C._____ (Beschuldigter im Verfahren GG190105) sowie deren Verteidiger (Prot. I S. 6).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 25. November 2019 im Sinne des eingangs wiederge- gebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 69 S. 30 ff.). Das Ur- teil wurde gleichentags schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 60; Prot. I S. 12 ff.). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat am 2. Dezember 2019 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 62; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 66 bzw. Urk. 69) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 12. März 2020 zugestellt (Urk. 68/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 31. März 2020 in- nert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 71; Art. 399 Abs. 3 StPO).
3. Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 72) verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwalt- schaft) am 14. April 2020 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen.
4. Am 2. März 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten und dessen amtlicher Verteidigung statt (Prot. II S. 3).
- 5 - II. Prozessuales
1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten ficht das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Dispositivzif- fern 1-4 sowie 8 und 9 an (Urk. 71 und Urk. 84). Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
25. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe T-Shirt), 6 (Vernichtung Spuren und Spurenträger) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. D._____ hat sich im vorliegenden Verfahren als Privatkläger im Sinne ei- nes Strafklägers konstituiert, gegenüber dem Beschuldigten jedoch keine Zivilan- sprüche gestellt (D1 Urk. 38).
3. Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei durch das Gericht abzuklären, ob E._____ aktuell we- gen psychischer Probleme verbeiständet sei, wobei dieser Umstand im zutreffen- den Fall bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei (Urk. 84 S. 14; Prot. II S. 17 f.). Dazu ist festzuhalten, dass aus einer allfälligen Verbei- ständung von E._____ wegen aktuell bestehender psychischer Probleme keine direkten Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand im Zeitpunkt seiner Ein- vernahmen im Vorverfahren gezogen werden können. So bestehen keine konkre- ten Hinweise darauf, dass E._____ im damaligen Zeitpunkt unter psychischen Problemen gelitten hätte, welche sich in relevanter Weise auf sein Aussagever- halten ausgewirkt hätten. Die Verteidigung sah sich denn auch weder im Vorver- fahren noch vor Vorinstanz dazu veranlasst, die Zuverlässigkeit der Aussagen von E._____ aufgrund möglicher psychischer Probleme desselben in Frage zu stellen (vgl. Urk. 57 und Prot. I S. 11). Der Beweisantrag der Verteidigung ist dementsprechend abzuweisen.
- 6 - III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich ausführlich und korrekt mit den Grundsätzen der Beweis- würdigung befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wei- ter wurden die relevanten Aussagen der Beteiligten in Bezug auf die sachlich re- levanten Inhalte umfassend wiedergegeben (Urk. 69 S. 10 ff.). Auf diese ist nach- folgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Zur Be- weiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grund- satzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesge- richtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass sich am
30. Juni 2018 im Park an der F._____ in … Zürich zunächst B._____ zum Privatkläger begeben habe, der beim Pavillon im Park mit weiteren Leuten am Boden gesessen sei. Er habe diesen aufgefordert zu gehen, da der Privatkläger früher einer Kollegin von ihm an das Gesäss gegriffen habe. Daraufhin habe sich
- 7 - eine verbale Auseinandersetzung entwickelt, im Rahmen derer der Beschuldigte dazugestossen sei und den Privatkläger an den Ohren aus dem Sitzen hochgezogen und ihm das Knie ins Gesicht gestossen habe, worauf der Privatkläger an Nase und Lippe geblutet habe. Folglich sollen sich C._____ und B._____ eingemischt und ebenfalls auf den Privatkläger eingeschlagen haben, wobei sie ihn alle drei mit den Fäusten insbesondere gegen das Gesicht und den Kopf, aber auch gegen den Rumpf und die Arme geschlagen und ihm Tritte gegen die Beine versetzt haben. Währenddessen sei der Privatkläger mehrheitlich am Boden gesessen und habe versucht, sich mit den Armen und den Beinen zu schützen. Dem Privatkläger sei es dann gelungen wegzulaufen, wobei der Beschuldigte ihm, in der Absicht, ihn nochmals zu schlagen, nachgegangen sei. Dies sei dem Beschuldigten letztlich aber nicht gelungen, da er von Passanten zurückgehalten worden sei. Der Privatkläger habe von diesem Vorfall zahlreiche Hämatome, Schwellungen und Hautabtragungen hinter den Ohren, namentlich am rechten Ohr, an der rechten Gesichtsseite, an der Nase und im Bereich der Lippen erlitten. Weiter habe er Hämatome und Schürfungen im Bereich des Halses, am gesamten Rumpf sowie an Armen und Beinen davongetragen. Der Beschuldigte habe erkannt, dass er und die übrigen Beteiligten sich in einer personellen Übermacht befunden hätten. Seine Teilnahme sei in der Gruppen- konstellation erfolgt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei und was er gewollt habe. Indem er im Bewusstsein handelte, nicht alleine zu agieren, habe er auch die Handlungen seiner Mittäter beabsichtigt und sei hinter diesen gestan- den, wie wenn es seine eigenen gewesen wären. Dabei habe er gewusst, dass das Tun aller drei Mittäter geeignet gewesen sei, den Privatkläger zu verletzen und er habe diese Verletzungen folglich zumindest in Kauf genommen (Urk. 50). 2.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass aufgrund der mindestens in den Grundzügen übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ohne Weiteres erstellt werden könne, dass der Beschuldigte, B._____ und C._____ je auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, währenddes- sen dieser mehrheitlich am Boden gesessen sei und versucht habe, sich mit den
- 8 - Armen und den Beinen zu schützen. Einzig der in der Anklage geschilderte Knie- stoss könne nicht eindeutig nachgewiesen werden, da dieser nur von der Zeugin G._____ geschildert worden sei, indes von sämtlichen übrigen Beteiligten, insbe- sondere auch vom Privatkläger selber, nicht bestätigt wurde. Der Anklagesach- verhalt könne somit, mit Ausnahme des Kniestosses, erstellt werden (Urk. 69 S. 18). 2.3. Im Vorverfahren und vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe und machte geltend, sich an den Vorfall vom 30. Juni 2018 nicht mehr gross erin- nern zu können. Seit seine Freundin kurz vor dem Vorfall gestorben sei, sei er nur noch betrunken gewesen. Er habe damals extrem unter Alkohol- und Drogenein- fluss gestanden (D1 Urk. 5/2 S. 3, S. 5 und S. 7; Prot. I S. 7 und S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte erneut geltend, sich aufgrund seiner starken Alkoholisierung im Tatzeitpunkt nicht mehr an den Tathergang er- innern zu können. Von anderen Personen habe er gehört, dass es zu einem Ge- rangel gekommen sei, im Rahmen dessen Ohrfeigen ("flättere") verteilt worden seien. Faustschläge, Knie- und Fussstösse habe es gemäss den Angaben dieser Personen jedoch nicht gegeben (Prot. II S. 13 ff.). 2.4. Wie bereits vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungsver- fahren geltend, dass es unstrittigerweise am Abend des 30. Juni 2018 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Es gehe indes nicht darum, den Beschuldi- gen wegen der Teilnahme an einer irgendwie gearteten Keilerei bzw. Prügelei zu bestrafen, sondern nur darum, ob sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt erstellen lasse. Sein Klient könne sich selber nicht gross an den Vor- fall erinnern. Die Staatsanwaltschaft habe aus den verschiedenen Aussagen das ihr ins Konzept Passende herausgespickt und dann einen Sachverhalt zusam- mengebastelt. Es gebe indes in den einzelnen Aussagen selber wie auch unterei- nander Widersprüche. Diese Aussagen seien zudem mit grosser Vorsicht zu wür- digen, hätten doch alle direkt Beteiligten unter dem Einfluss von Alkohol und Be- täubungsmitteln, teilweise auch Medikamenten, gestanden und litten zum Teil an psychischen Problemen. Auch die Aussagen der Zeugen E._____ und G._____ seien nicht besonders verlässlich, sie würden auch zu einer H._____-
- 9 - Hängerszene gehören. Der Zeuge E._____ sei zudem der rechten Szene zuzu- ordnen und könnte versucht sein, dem Beschuldigten eins auszuwischen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit von E._____ würden zudem durch dessen sonderbares Verhalten im Rahmen des Vorverfahrens geweckt. So habe er sich von seinem Vater an die Zeugeneinvernahme begleiten lassen und sei dabei "ultranervös" gewesen. Mit Bezug auf die Anklage sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Kniestoss ins Gesicht versetzt habe. Dasselbe gelte für das Einschlagen des Beschuldigten, B._____ und C._____, mithin von drei Personen, auf den Privatkläger. Dann wäre nämlich mit schwereren Verletzungen, als sie beim Privatkläger festgestellt worden seien, zu rechnen gewesen. Ebenfalls nicht erstellt seien auf Grund von widersprüchlichen Aussagen die eingeklagten Tritte gegen die Beine. Ebenso bestünden u.a. Differenzen in den Aussagen bezüglich dem Einsatz einer Bierflasche. Zusammenfassend würden die Aussagen daher auf Grund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten kein stimmiges Bild ergebe. Die Erinnerungen sämtlicher Beteiligter seien sodann nur lückenhaft und wahrscheinlich im Nachhinein vom Hörensagen beeinflusst worden. Die aus- sagenden Personen seien zudem alle nicht besonders vertrauenswürdig. Es sei so, dass an diesem Abend offenbar geprügelt wurde. Was sich indes genau ab- gespielt habe und wer was gemacht habe, lasse sich nicht im Detail rekonstruie- ren, womit sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse (Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 84 S. 2 ff.). 2.5. Unbestritten, anerkannt sowie von allen Beteiligten so ausgeführt und damit erstellt ist, dass es am 30. Juni 2018 im Park an der F._____ … in … Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, B._____, C._____ und dem Privatkläger gekommen ist (vgl. u.a. Urk. 57 S. 3 und S. 17). Es erfolgte auf Grund des Geschehens ein Notruf um 21:58 Uhr an die Polizei (Urk. 1/7). Der Privatkläger wurde kurz nach dem Ereignis, ab 23:56 Uhr, durch einen Arzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich körperlich untersucht (vgl. Gutachten vom 30. August 2018, D1 Urk. 9/1). Er wies an der behaarten Kopfhaut, hinter bzw. über den Ohren, an der Ohrmuschel, an der Gesichtshaut (Wange/Schläfe/Kinn), an der Nase, an den Lippen/dem Mund, dem Hals, dem Rumpf, den Armen sowie den Beinen zahlreiche Verletzungen auf, so unter
- 10 - anderem am Kopf Hautverfärbungen und Hautschwelllungen sowie Hautabtragungen, eine geschwollene Nase mit dunkelroten angetrockneten Antragungen, eine geschwollene Lippe mit Hautabtragungen, Schleimhautverfär- bungen, Schleimhautdeffekte sowie Einblutungen, Hautverfärbungen und eine rotbraun angetrocknte Antragung am Hals, Hautverfärbungen am gesamten Rumpf (Schulterrückseiten, Nacken, Rückenhaut, Brustkorb, Bauch) sowie Haut- verfärbungen, Hautabtragungen und Hautschwellungen an den Armen sowie den Beinen (vgl. D1 Urk. 9/1 S. 2-6). 2.6. Die Aussagen des Beschuldigten können zur Sachverhaltsermittlung nichts beitragen, da er sich - wie oben erwähnt - darauf beruft, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. besser nichts sagen wollte, weil man vom Hörensagen zu lügen lerne. Im Rahmen des Vorverfahrens gab er an, sich daran erinnern zu können, dass ein Mädchen gekommen sei und hysterisch geweint habe, sie sei sexuell belästigt worden. B._____ habe dann zu ihm gesagt, sie müssten etwas machen, er, der Beschuldigte, müsse mitkommen. Er sei dann mit ihm mitgegangen. Das Weitere wisse er nur vom Hörensagen. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht ohne Grund schlage, da müsse irgendetwas vorher gelaufen sein. Gemäss seinen Angaben im Vorverfahren habe er im Zeitpunkt des Vorfalls Stahlkappenschuhe getragen. Daraus schloss er, dass es Brüche gegeben hätte, wenn er mit diesen getreten hätte. Auch habe er einen Sargring an der linken Hand getragen. Wenn er damit geschlagen hätte, hätte es schlimmere Verletzungen gegeben als diejeniegen, welche der Privatkläger davon getragen habe. Mit seiner kaputten rechten Hand könne er zudem keine richtigen Faustschläge mehr austeilen (D1 Urk. 5/2 S. 3 ff.; S. 6, S. 8 f.; Prot. I S. 10; Prot. II S. 13 ff.). 2.7. Der Privatkläger wurde von der Polizei am 30. Juni 2018 unmittelbar nach dem Vorfall befragt. Er sagte damals aus, dass B._____ gekommen sei und ihn, den Privatkläger, gefragt habe, weshalb er einer Kollegin an den Arsch gefasst habe. Dies sei zwar passiert, sei seiner Ansicht nach indes nicht der Grund für die Auseinandersetzung, aus seiner Sicht sei es eine alte Geschichte (D1 Urk. 7/1 S. 1). Der Beschuldigte und C._____ seien hinter B._____ gestanden, er selber
- 11 - sei auf dem Boden gesessen (D1 Urk. 7/1 S. 3). Er habe geantwortet, dass dies keine böse Absicht gewesen sei, wobei er den genauen Wortlaut nicht mehr sa- gen könne. B._____ habe ein „Eins zu Eins“ gefordert, was er, der Privatkläger, abgelehnt habe (D1 Urk. 7/1 S. 1 ff.). Dann habe ihn der Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen, daraufhin sei es eskaliert (D1 Urk. 7/1 S. 2 f.). Dann sei C._____ gekommen und habe ihn ebenfalls geschlagen, auch B._____ habe mitgemacht. Den Ablauf könne er nicht mehr genau sagen, am Schluss hät- ten alle geschlagen. Dies mit den Fäusten und auch mit den Füssen. Er sei hauptsächlich gegen den Kopf geschlagen worden, aber auch gegen die Beine und die Arme (D1 Urk. 7/1 S. 2 ff.). Er könne die Schläge nicht einer Person zu- ordnen (D1 Urk. 7/1 S. 4 f.). Er habe sich geschützt und die Schläge abgewehrt, er selber habe nicht geschlagen (D1 Urk. 7/1 S. 4 f.). Er habe dann seine Schuhe angezogen und sei weggelaufen, wobei der Beschuldigte ihn verfolgt und ver- sucht habe, ihn zu schlagen. Er habe aber ausweichen können. Daraufhin hätten unbekannte Passanten den Beschuldigte aufgehalten (D1 Urk. 7/1 S. 2 und S. 5 f.). Bei den späteren Einvernahmen bestätigte der Privatkläger diese Aussagen und führte zudem aus, dass der Beschuldigte ihn mit den Fäusten ins Gesicht ge- schlagen sowie mit den Füssen mehrmals auf seinen Oberkörper gekickt habe (D1 Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2018 gab der Privatkläger ausserdem an, dass ihn der Beschuldigte zunächst noch an den Ohren gezogen habe (D1 Urk. 7/3 S. 15). Er wisse nicht mehr, wer ihn am Anfang an den Kopf geschlagen habe, ob dies der Beschuldigte oder B._____ gewesen sei. Er erinnere sich nicht mehr an Details (D1 Urk. 7/3 S. 4 f.). Er bestä- tigte, dass es in der Folge mehrere Schläge auf den Kopf bzw. ins Gesicht mit den Fäusten und Fusstritte gegeben habe und seiner Meinung nach alle drei ihn geschlagen hätten. Wer was gemacht habe, wisse er nicht mehr, er könne dies nicht zuordnen (D1 Urk. 7/3 S. 4 ff.). Er habe sich lediglich gewehrt bzw. Abwehr- bewegungen gemacht. Er habe sicher niemanden geschlagen (D1 Urk. 7/3 S. 7). Er habe dann gehen können, woraufhin ihn der Beschuldigte verfolgt habe. Dieser sei dann aber von Passanten aufgehalten worden, weshalb nichts weiter passiert sei (D1 Urk. 7/3 S. 6 f.). Er habe offene Lippen und Nasenbluten gehabt, die Nase sei indes nicht gebrochen gewesen. Er habe es gemerkt am nächsten Tag. Die
- 12 - Schmerzen seien nicht extrem gewesen, einfach leichte Schmerzen (D1 Urk. 7/3 S. 11). Die Schilderungen des Privatklägers sind in sich stimmig und spiegeln das ra- sche, dynamische Geschehen wieder. Er wies darauf hin, wenn er gewisse Dinge nicht mehr wusste. Er dramatisierte den Vorfall auch nicht, sondern führte u.a. aus, dass dieser im Maximum 5 - 10 Minuten gedauert habe und dass er nicht wisse, ob die Schläge heftig gewesen seien; er könne nicht sagen, ob die Täter voll geschlagen hätten. Die Tritte seien eigentlich nicht zu heftig gewesen und seien nicht ins Gesicht gegangen (D1 Urk. 7/3 S. 7). Das an den Ohren ziehen sei nicht schlimm gewesen. Und selbst als ihm gesagt wurde, dass der Zeuge E._____ ausgesagt habe, dass er ins Gesicht getreten worden sei, verneinte dies der Privatkläger erneut. Es habe zwar Tritte gegeben, aber nicht ins Gesicht, das hätte er gemerkt, da es mehr weh getan hätte. Ebenfalls führte er, auf die ent- sprechende Aussage von G._____ angesprochen, aus, dass er sich definitiv nicht daran erinnern könne, mit dem Knie ins Gesicht geschlagen worden zu sein (D1 Urk. 7/3 S. S. 15). Auch seine Verletzungen und Schmerzen schilderte der Privat- kläger nicht als übermässig, es seien keine extremen Schmerzen gewesen, er sei nicht im Spital gewesen, es seien einfach leichte Schmerzen gewesen, er habe es am nächsten Tag gemerkt. Die Verletzungen seien mehrheitlich im Gesicht gewe- sen, er habe offene Lippen und Nasenbluten gehabt, aber die Nase sei nicht ge- brochen gewesen (D1 Urk. 7/3 S. 11). Auch versuchte der Privatkläger die Angrei- fer nicht schlecht zu machen. So führte er aus, dass er nicht wisse, ob sie etwas getrunken hätten oder nicht (D1 Urk. 7/3 S. 8). Der Privatkläger räumte weiter ein, dass er der „I._____ an den Arsch gefasst habe“, dies kurz vor dem Vorfall (D1 Urk. 7/3 S. 4 f.; vgl. auch D1 Urk. 7/1 S. 1). Die Aussagen des Privatklägers sind somit als glaubhaft einzustufen, zumal sie nicht nur in den Grundzügen, sondern auch in Details mit den Depositionen der Zeugen wie auch der weiteren Aussagen übereinstimmen und somit ein stimmi- ges Ganzes ergeben. Hierzu kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwie- sen werden. Der Privatkläger stand zwar unter dem Einfluss von Alkohol (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 57 S. 12), so wies der Alkoholtest bei der poli-
- 13 - zeilichen Befragung um ca. 23:11 Uhr einen Wert von 0.65 mg/l auf (Urk. 7/1 S. 2). Seine Depositionen bei der polizeilichen Einvernahme zeigen indes keine Einschränkungen (Urk. 7/1) und auch bei der medizinischen Untersuchung ab 23:56 Uhr wirkte der Privatkläger gemäss Einschätzung des untersuchenden Arz- tes zu allen Qualitäten vollumfänglich orientiert (Urk. 9/1 S. 2). Der vom Privatklä- ger geschilderte Tathergang deckt sich zudem mit seinen erlittenen Verletzungen. So hält das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 30. August 2018 fest, dass die festgestellten Blutergüsse als Folge stumpfer Gewalt interpretiert werden und mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könnten. Eine Entste- hung der Verletzungen durch Faustschläge sowie beschuhte Fuss- und Knietritte würde möglich erscheinen bzw. könnte erklärt werden (Urk. 9/1 S. 6 f.). 2.8. G._____ hat das Geschehen beobachtet und wurde zunächst bei der Poli- zei als Auskunftsperson und danach bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin be- fragt. Ihre Aussagen decken sich weitgehend mit denjenigen des Privatklägers. Sie führte aus, dass B._____ zum Privatkläger hingegangen sei und ihm gesagt habe, er solle aufstehen und weggehen. Der Beschuldigte sei hinzugegangen und habe den Privatkläger an den Ohren gezogen (D1 Urk. 8/1 S. 1 f., S. 4 und Urk. 8/2 S. 3). Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Knie gekickt, woraufhin er aus Nase und Lippe geblutet habe, und mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3 f. und S. 5 f.). B._____ habe den Privatkläger ebenfalls mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 1 f.; 8/2 S. 3 f.). Von Fusstritten ins Gesicht habe sie nichts mitbe- kommen (D1 Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 6 und S. 7). Auch dass eine dritte Person den Privatkläger geschlagen habe, habe sie nicht bemerkt (D1 Urk. 8/2 S. 5). Der Privatkläger habe bei einem Mäuerchen den Schuh anziehen wollen, worauf der Beschuldigte mit einer Bierflasche in der Hand zu ihm gegangen und die Flasche zerschlagen habe. B._____ sei dann nochmals auf den Privatkläger losgegangen, auch auf seinen Rücken und habe ihn schlagen wollen, sie habe ihn zurückgehal- ten (D1 Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2 S. 4 f.). Daraufhin sei der Privatkläger wegge- gangen. Der Beschuldigte sei ihm hinterhergerannt und jemand habe ihn dann zu-
- 14 - rückgehalten (D1 Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 4 f.). Der Privatkläger habe sich nicht gewehrt und nicht geschlagen (D1 Urk. 8/1 S. 2 f. und Urk. 8/2 S. 6). Die Schilderungen von G._____ sind nachvollziehbar, stimmig und zeugen von einem eigenen Erleben. Hierfür spricht unter anderem der Umstand, dass sie aus- führte, von einer dritten Person nichts mitbekommen zu haben; sie habe von die- ser dritten Person über ihren Freund und andere Personen erfahren (D1 Urk. 8/2 S. 5). Diese Deposition zeigt einerseits, dass ihr Fokus auf bestimmte Aspekte des Geschehens gerichtet war und andererseits, dass sie eigenes Erleben von Erzähltem zu unterscheiden vermag. Sie sagte ebenfalls, wenn sie etwas nicht wusste, z.B. ob jemand dem Privatkläger Fusstritte gegeben habe (D1 Urk. 8/2 S. 6 und S. 7). Weiter stimmen ihre Schilderungen sowohl in den Grundzügen als auch in Details mit denjenigen des Privatklägers sowie von E._____ überein, so z.B. dass der Privatkläger seine Schuhe anziehen wollte und er dennoch weiter geschlagen worden sei. G._____ machte ihre Depositionen zudem als Zeugin un- ter der Strafandrohung des Art. 307 StGB, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zusätzliches Gewicht verleiht. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschaus- sage bestehen nicht und werden von der Verteidigung auch nicht geltend ge- macht. Die Verteidigung sieht indes die Aussagen von G._____ als nicht verlässlich an, da auch sie zur H._____-Hängerszene gehöre, wo Betäubungsmittel erfahrungs- gemäss dazugehören würden (Urk. 57 S. 12; Urk. 84 S. 13). Dem kann nicht zu- gestimmt werden. G._____ sagte unter der Strafandrohung des Art. 307 StGB als Zeugin aus, dass sie an diesem Abend weder Alkohol getrunken noch Drogen konsumiert hatte (D1 Urk. 8/2 S. 7). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Ihre Depositionen sind zu- dem - wie oben dargelegt - nachvollziehbar und stimmig, wobei gerade die Unsi- cherheiten und Differenzen auf ein wahres Erleben schliessen lassen, was bei Absprachen nicht der Fall wäre. Es handelte sich beim Vorfall um ein dynami- sches Geschehen, welches von sämtlichen Beteiligten aus unterschiedlichen Blickwinkeln und unter verschieden eigenem Erleben wahrgenommen wurde. Aufgrund der Gesamtwürdigung der Aussagen von G._____ im Zusammenhang
- 15 - mit den übrigen Depositionen ergeben sich keine Anhaltpunkte für eine Verminde- rung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zu ergänzen ist, dass G._____ als einzige Beteiligte einen Kick mit dem Knie durch den Beschuldigten gleich zu Beginn der Auseinandersetzung schilderte (E._____ hat davon nichts mitbekommen; D1 Urk. 8/4 S. 6). Der Privatkläger sag- te bei der Staatsanwaltschaft auf die entsprechende Frage hin aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, mit dem Knie ins Gesicht geschlagen worden zu sein (D1 Urk. 7/3 S. 15). Bei dieser Differenz könnte es sich um einen Erinnerungsver- lust des Privatklägers handeln, sieht das Gutachten doch eine Entstehung der Verletzungen mit Knietritten als vereinbar und der Privatkläger hat damals gegen- über dem untersuchenden Arzt zudem selber angegeben, dass Knietritte erfolgt seien (D1 Urk. 9/1 S. 2 und 6). Eine zweifelsfreie Erstellung des anklagegegen- ständlichen Kniestosses ist vor diesem Hintergrund insgesamt aber dennoch nicht möglich. Dementsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein Kniestoss erfolgte. 2.9. E._____ hat den Vorfall ebenfalls beobachtet und wurde bei der Polizei gleich nach dem Vorfall als Auskunftsperson und später bei der Staatsanwalt- schaft als Zeuge befragt. Er schilderte die Auseinandersetzung in den Grundzü- gen gleich wie der Privatkläger und G._____. So führte er ebenfalls aus, dass B._____ zusammen mit dem Beschuldigten zum Privatkläger hingegangen sei und ihn gefragt habe, weshalb er seiner Freundin an den Arsch gegriffen habe. Der Privatkläger sei am Boden gesessen. B._____ und der Beschuldigte hätten beide mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen und ihm dann auch Fusstritte versetzt. Dann sei noch C._____ hinzugekommen und habe den Privat- kläger ebenfalls geschlagen. Auch als der Privatkläger seine Schuhe habe anzie- hen wollen, hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe eine Glasflasche klirren hö- ren. Der Privatkläger habe dann Richtung Hauptbahnhof flüchten können und der Beschuldigte sei ihm hinterher gerannt (D1 Urk. 8/3 S. 2 ff.; Urk. 8/4 S. 3 ff. und S. 9). Im Gegensatz zu den Aussagen des Privatklägers und G._____ soll indes gemäss seiner polizeilichen Deposition B._____ den Privatkläger zuerst mit der Faust geschlagen haben (D1 Urk. 8/3 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er
- 16 - dann aus, dass er nicht mehr wisse, wer zuerst geschlagen habe (D1 Urk. 8/4 S. 3 f.; hierzu ist zu erwähnen, dass selbst B._____ schilderte, der erste Schlag sei durch den Beschuldigten erfolgt; D1 Urk. 4/2 S. 4 und S. 8). E._____ schilder- te auch eine geringe Gegenwehr des Privatklägers, so habe dieser, nachdem der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, diesen am Bein gepackt und versucht, ihn ebenfalls zu schlagen bzw. diesen wegzustossen (D1 Urk. 8/3 S. 4 und Urk. 8/4 S. 6). E._____ erwähnte ausserdem bei der Polizei eine vierte Person (D1 Urk. 8/3 S. 2 und S. 5). Die Schilderungen von E._____ sind als glaubhaft zu werten. Dies gilt insbeson- dere für die Depositionen bei der Polizei, da die Ereignisse damals noch frisch waren. Seine Aussagen stimmen zudem sowohl in den Grundsätzen als auch be- treffend Kleinigkeiten, u.a. dass der Privatkläger während der Auseinanderset- zung seine Schuhe anziehen wollte (D1 Urk. 8/4 S. 3 und S. 5), mit den Deposi- tionen des Privatklägers und G._____ überein. Ebenso beschrieb er eine Ver- schiebung des Geschehens zu einem Mäuerchen (D1 Urk. 8/4 S. 3 ff.); dies schil- derte auch G._____, (D1 Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2 S. 4). Die geringfügigen Differenzen in den jeweiligen Aussagen können mit der Dyna- mik und Geschwindigkeit des Vorfalls sowie den verschiedenen Wahrnehmungs- winkeln erklärt werden. E._____ sagte zudem aus, dass er dem Privatkläger nicht geholfen habe, da er dachte, dass es besser so sei bzw. das Ganze sonst noch mehr eskaliert wäre (D1 Urk. 8/3 S. 5 und Urk. 8/4 S. 6). Damit räumt er ein eige- nes Fehlverhalten bzw. mangelnde Hilfestellung ein, was für die Wahrheit seiner Ausführungen spricht. Ebenso schilderte er, dass er es eine verdammte Frechheit gefunden habe, dass auf den Privatkläger eingeschlagen worden sei, obwohl die- ser schon am Boden gewesen sei bzw. dass es nicht fair sei, zu dritt auf eine Person loszugehen, was für ein wirkliches Erleben spricht (D1 Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/4 S. 3). Es finden sich keine offensichtlichen Übertreibungen in den Aussa- gen von E._____, im Gegenteil sagte er, dass er nicht wisse, mit welcher Intensi- tät B._____ den Privatkläger ins Gesicht getreten habe sowie dass er nicht genau gesehen habe, ob der Beschuldigte den Privatkläger auch getreten habe (D1 Urk. 8/3 S. 4). Ebenso räumte er ein, wenn er etwas nicht mehr wusste, so z.B.
- 17 - wer den ersten Schlag geführt hatte, ob dies ein Faustschlag oder ein Fusstritt war (Urk. 8/4 S. 4) und erklärte, wenn er etwas nicht gesehen hatte (z.B. ob beim Mäuerchen auch mit den Füssen getreten worden sei; Urk. 8/4 S. 5). Die Verteidigung macht geltend, dass die Aussagen von E._____ nicht verlässlich seien, da auch er zu einer H._____-Hängerszene gehöre, wo Betäubungsmittel dazugehören würden. Er rechne sich der rechten Szene zu, der Beschuldigte sei mithin ein Feindbild für ihn. Er könnte daher ein Motiv dafür haben, falsche Aus- sagen zu machen. Auch habe er sich als Volljähriger von seinem Vater zur Zeu- genaussage begleiten lassen und sei dabei "ultranervös" gewesen, was sonder- bar anmute und Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit wecke (Urk. 57 S. 12 f.; Urk. 84 S. 13 f.). Wie oben ausgeführt, sind die Aussagen von E._____ in den Grundzügen stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft. Sie decken sich zudem über weite Strecken mit den Depositionen des Privatklägers sowie G._____. Er hat seine Aussagen als Zeuge unter der strengen Strafandrohung des Art. 307 StGB bestätigt bzw. wiederholt. Lügensignale sind in seinen Aussagen keine auszu- machen. Aus der Tatsache, dass sein Vater bei der Zeugenaussage dabei war (D1 Urk. 8/4 S. 1), kann nichts Negatives abgeleitet werden. Im Gegenteil zeigt dies, dass E._____ nicht versucht, das Geschehene vor seinen Eltern zu verheim- lichen. E._____ sagte zudem als Zeuge aus, dass er an diesem Abend vielleicht zwei oder drei Biere gehabt und sich nicht betrunken gefühlt habe (D1 Urk. 8/4 S. 7). Dafür, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen soll, finden sich in den Ak- ten keine Anhaltspunkte. Auch aus dem Umstand, dass sich E._____ der rechten Szene zuschreibt (Urk. 8/4 S. 10), lässt sich nichts ableiten, was die Glaubhaf- tigkeit dessen Aussagen trüben würde. Ein Motiv, weshalb er „solchen Leuten“ wie Punks und Homosexuellen eins auswischen wolle - wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 57 S. 13; Urk. 84 S. 13 f.) -, lässt sich nicht erkennen. Dass hierfür ein konkreter Grund vorliegen würde, macht die Verteidigung denn auch nicht gel- tend. 2.10. Den Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ kann nichts Wesentliches entnommen werden, seine - wenigen - Aussagen müssen zudem als äusserst un- glaubhaft gewertet werden. So sagte er zunächst anlässlich seiner Hafteinver-
- 18 - nahme vom 4. Juli 2018 aus, dass der Privatkläger „besoffen wie ein Loch“ gewe- sen und die Treppe runtergefallen sei; er sei mit dem Kopf voran nach unten ge- knallt. Er, C._____, habe ihm dann geholfen und ihn zum Bahngleis bzw. zum Zug gebracht (D1 Urk. 3/2 S. 3 f.). Dass dies gelogen war, gab er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2018 zu („Die Story mit der Treppe stimmt so nicht.“; D1 Urk. 6/1 S. 3). Er sei zwar dabei gewesen, er habe den Pri- vatkläger aber nicht geschlagen. Zu den Aussagen des Privatklägers sowie den Zeugenaussagen äusserte er sich nicht, ausser dass vieles aus dem Kontext ge- zogen sei bzw. es nicht stimme bzw. es deren Sicht sei (D1 Urk. 6/1 S. 7). Dass es Probleme mit dem Privatkläger gab, räumte C._____ ein, dies sei wegen den sexuellen Übergriffen gewesen. Er habe dem Privatkläger gesagt, es wäre bes- ser, wenn er ihm aus dem Weg gehen würde (D1 Urk. 6/1 S. 9). Weil die Gruppe geschrien hätte, sie sollen den Privatkläger in Ruhe lassen, habe er zu der Grup- pe gesagt, dass es um sexuelle Übergriffe durch den Privatkläger gehe und dass er, C._____, dort sei, um ihn „des Platzes zu verweisen“ (D1 Urk. 6/1 S. 10). Auf- schlussreich ist seine Formulierung „Ich habe nur der ganzen Gruppe gesagt, weil sie geschrien haben, wir sollen D._____ in Ruhe lassen…“ (Urk. 6/1 S. 10). Seine Behauptung, dass er nicht geschlagen habe, ist daher unglaubhaft und wird durch die Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen widerlegt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich C._____ am Angriff auf den Privatkläger aktiv beteiligte. Er ist in der Zwischenzeit betreffend des Vorfalls rechtskräftig verurteilt (vgl. SB2002143). 2.11. B._____ räumte ein, dass ein Kollege (der Beschuldigte) dem Privatkläger „eis ad Schnurre ghaue“ bzw. ihm „eins an den Latz“ gegeben habe sowie dass auch er, B._____, dem Privatkläger aus Notwehr „eini chlöpft“ bzw. ihm einmal ins Gesicht geboxt habe. Der Privatkläger sei indes auch gewalttätig gewesen, er sei kein Opfer (D1 Urk. 4/1 S. 4 f. und Urk. 4/2 S. 4 f.). Er führte aus, dass sie sich im Park aufgehalten hätten und eine Frau ihm erzählt habe, dass der Privatkläger sie „am Arsch“ gepackt habe. Einer von ihnen sei dann völlig ausgerastet und er, B._____, sei mit dem Beschuldigten zum Privatkläger hingegangen und habe ge- sagt, dass es so nicht mehr weitergehe. C._____ sei beim Vorfall auch dabei ge- wesen, aber nicht von Anfang an (D1 Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 4). Er,
- 19 - B._____, sei vor dem Privatkläger in die Knie gegangen. Der Privatkläger habe ihm eine Bierdose zwischen Kopf und Schulter geschlagen und in diesem Mo- ment habe der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust geschlagen (D1 Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 4 und S. 8). Der Privatkläger habe sich gewehrt, indes sei der Beschuldigte ein guter Kampfsportler und habe den Privatkläger „ohne Gewalt zu Boden getan“. Wenn man den Privatkläger und den Beschuldigten an- schaue, sei ja klar, wer gewinne, der Privatkläger habe auch gemerkt, dass er keine Chance habe. Darauf sei C._____ dazugekommen und habe dem Privat- kläger auch Vorwürfe gemacht (D1 Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 4). Der Privatkläger sei dann aufgestanden mit einer Bierflasche in der Hand und habe „komm, komm“ gesagt. Daraufhin habe C._____ aus dem Six-Pack des Privatklägers eine Bier- flasche genommen und den Privatkläger ans „Mürli“ gedrückt (D1 Urk. 4/1 S. 5 und Urk. 4/2 S. 5, Urk. 6/1 S. 5). Bei der Polizei schilderte B._____, dass dann C._____ die Bierflasche auf dem Mürli zerschlagen habe und er, B._____, da- raufhin C._____ mit voller Kraft weggeschupft habe (D1 Urk. 4/1 S. 5). Gemäss seinen Depositionen bei der Staatsanwaltschaft habe indes zuerst der Privatklä- ger die Bierflasche zerschlagen und daraufhin C._____ ebenfalls. Der Privatklä- ger habe fast angefangen zu weinen und C._____ habe dann gesagt, dass man es nun sein lasse, der Privatkläger sei eh nicht Mann genug. Er, B._____, habe dann C._____ weggestossen (D1 Urk. 4/2 S. 5, Urk. 6/1 S. 5). B._____ schilderte weiter, dass ihm der Privatkläger die Bierflasche ans Bein geworfen bzw. er plötz- lich eine Verletzung am Bein gehabt habe. Er habe dann dem Privatkläger einmal ins Gesicht geboxt, so dass er auf die andere Seite der Mauer gefallen sei (D1 Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 5). Der Beschuldigte sei dann noch dem Privatkläger nachgerannt, als dieser weggegangen sei (D1 Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 6). Auch aus den Aussagen von B._____ geht der grobe äussere Ablauf des Ereig- nisses hervor. Dass seine Schilderungen indes nicht das vollständige Geschehen widerspiegeln, zeigen unter anderem die Verharmlosungen der eigenen Handlun- gen. So hat er selber eingeräumt, dass der Privatkläger gesessen sei, als er ihn geschlagen habe (D1 Urk. 6/1 S. 5). Von einer Notwehrsituation, wie B._____ sie geltend macht, kann mithin keine Rede sein. Auch war der Schlag gemäss seinen
- 20 - eigenen Aussagen so stark, dass der Privatkläger auf die andere Seite der Mauer gefallen sei; zudem hätten G._____ und C._____ ihn zurückgehalten und ihn da- ran gehindert, dem Privatkläger grösseren Schaden zuzufügen (Urk. 6/1 S. 5). Weiter räumt B._____ selber ein, dass „schon noch mehr“ passiert sei (D1 Urk. 4/1 S. 5), dass sein Kollege „ausgerastet sei“ und den Privatkläger geschla- gen habe, sie hätten angefangen zu „schlegeln“ sowie dass „die anderen sich am schlagen“ gewesen seien (D1 Urk. 4/2 S. 7 f.). Diese Schilderungen lassen sich nicht anders als eine grobe Schlägerei werten. Auch die Aussagen, dass der Be- schuldigte ebenfalls aus Gegenwehr gehandelt und sich C._____ durch den Pri- vatkläger ebenfalls bedroht gefühlt habe, was B._____ anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 26. Juli 2018 neu vorbrachte (D1 Urk. 6/1 S. 4 und S. 5), sind als Versuche zu werten, die eigenen Handlungen der Täter zu verharmlosen. Er sagte nämlich selber aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger klar überle- gen gewesen sei und der Privatkläger keine Chance gehabt habe - der Beschul- digte sei Kampfsportler (D1 Urk. 4/2 S. 4 f.; Urk. 6/1 S. 4) - und sich C._____ vom Privatkläger nicht habe einschüchtern lassen (D1 Urk. 6/1 S. 5). Das Verhalten des Privatklägers schilderte er zudem so, dass dieser „gemeint“ habe, „er müsse sich verbal gegen uns wehren als wir ihn aufforderten, den Platz zu verlassen“ (D1 Urk. 6/1 S. 4). Dies spricht für eine bloss verbale „Gegenwehr“ und damit ge- gen einen körperlichen Angriff durch den Privatkläger, welcher sich zudem von Beginn an einer personellen Übermacht gegenüber sah. Interessanterweise brachte B._____ erst bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ins Spiel, dass der Privatkläger zuerst die Bierflasche zerbrochen habe und daraufhin erst C._____. Diese Version macht indes keinen Sinn, denn warum hätte der Privat- kläger daraufhin fast zu weinen anfangen sollen (D1 Urk. 4/2 S. 5) und weshalb hätte B._____ eingreifen und C._____ wegstossen müssen, wenn dieser tatsäch- lich - wie von ihm geschildert - zum Privatkläger gesagt hätte, komm, wir lassen es sein (D1 Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/1 S. 5), mithin den Streit hätte beenden wollen. Auch die Erklärung von B._____, dass es gar nicht möglich sei, dass sie den Pri- vatkläger „richtig“ geschlagen hätten, ansonsten dieser jetzt noch im Krankenhaus wäre (D1 Urk. 4/2 S. 7), ist als verharmlosende Schutzbehauptung zu werten.
- 21 - B._____ ist in der Zwischenzeit betreffend des Vorfalls rechtskräftig verurteilt worden (vgl. SB200140). 2.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich auf Grund der Aussagen der Beteiligten sowie der gesamten Umstände keine unüberwindbaren Zweifel daran ergeben, dass sich der Sachverhalt - mit Ausnahme des Kniestos- ses, vgl. Ziffer 2.8. oben - wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Wie bereits vor Vorinstanz, macht die Verteidigung auch im Berufungsverfahren geltend, dass kein gleichzeitiges Schlagen mit Fäusten erstellt sei (Urk. 57 S. 14 f.; Urk. 84 S. 15 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass die Anklageschrift keine Gleich- zeitigkeit umschreibt und auch das Tatbestandsmerkmal des Angriffs keine Gleichzeitigkeit fordert. Einer Beteiligung an einem Angriff macht sich nämlich schuldig, wer an Ort und Stelle in das Geschehen eingreift (BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 8). Der Verteidigung kann auch in ihrer Behauptung, dass sich nicht mehr rekonstruieren lasse, wer was genau gemacht habe (Urk. 57 S. 17; Urk. 84 S. 18), nicht gefolgt werden. Einerseits wurde der Sachverhalt - mit Ausnahme des dem Beschuldigten vorgeworfenen Kniestosses gegen das Gesicht des Pri- vatklägers - erstellt und andererseits sind es gerade die Beweisschwierigkeiten bei Taten von Personenmehrheiten, welche Anlass für die Einführung und An- wendung der Bestimmung des Art. 134 StGB sind (BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 1 und N 6). IV. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffende und un- bestritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz abgestellt werden (Urk. 69 S. 18 ff.; Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 19). Es handelte sich um eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper des Privatklägers durch den Beschuldigten sowie B._____ und C._____. Der Beschuldigte ging bewusst und gewollt in einer Gruppenkonstellation zu- sammen mit B._____ und C._____ auf den Privatkläger los und sie versetzten ihm Schläge sowie Tritte. Der Privatkläger, welcher sich schützte bzw. lediglich abwehrend verhielt, trug als Folge des Angriffs zahlreiche Hämatome, Schwellun-
- 22 - gen und Hautabtragungen am Kopf, Gesicht, Rumpf sowie den Armen und Bei- nen davon, was im Gutachten vom 30. August 2018 des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich festgehalten wurde (vgl. D1 Urk. 9/1 S. 2 ff.). Eine Zu- ordnung der einzelnen Verletzungen auf die verschiedenen Täter ist nicht möglich (vgl. hierzu BSK StGB I-MAEDER, Art. 134 N 12). Das Gutachten führt zudem aus, dass die festgestellten Verletzungen voraussichtlich folgenlos, gegebenenfalls un- ter Narbenbildung, abheilen würden (D1 Urk. 9/1 S. 7), weist indes ebenso darauf hin, dass aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen etc.) führen können. Dem Privatkläger wurde mitgeteilt, dass er sich notfallmässig in einem Spital vorstellen müsse, falls es zu zunehmenden Symptomen kommen sollte (D1 Urk. 9/1 S. 7). Die dem Pri- vatkläger zugefügten zahlreichen Verletzungen am ganzen Körper und die damit verbundenen Schmerzen hatten Krankheitswert und können bei Weitem nicht mehr als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens bezeichnet werden, sondern sind als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Der objek- tive und der subjektive Tatbestand des Angriffs sowie die objektive Strafbarkeits- bedingung der einfachen Körperverletzung sind mithin erfüllt. Der Beschuldigte ist daher des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass keine Rechtferti- gungsgründe ersichtlich seien (Urk. 69 S. 21). Dem ist zu folgen, bestehen doch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich in einer besseren Verfassung als geltend gemacht befand und die behauptete Erinnerungslücke weitgehend als Schutzbehauptung bzw. als Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst zu belasten (vgl. Prot. I S. 10; Prot. II S. 13 ff.), zu würdigen ist. So wusste er zumindest noch im Vorverfahren zu berichten, dass ein Mädchen gekommen sei und hysterisch geweint habe, sie sei sexuell belästigt worden. B._____ habe dann zu ihm gesagt, sie müssten etwas machen, er, der Beschuldigte müsse mitkommen. Er habe dann zwei Dosen Bier ganz sicher in sich hineingedrückt und sei dann mit ihm mitgegangen. Das Weitere wisse er nur vom Hörensagen. In
- 23 - der Folge erwähnte er indes detailreich, was er alles vom Hörensagen wisse (D1 Urk. 5/2 S. 5 ff.). Er wusste zudem, dass er Stahlkappenschuhe getragen habe (D1 Urk. 5/2 S. 9). Der Beschuldigte war auch nicht zu betrunken, um den Privat- kläger zu verfolgen, als es diesem gelang, sich zu entfernen und zu versuchen, diesen nochmals zu schlagen. Dieser Verfolgung wurde erst durch das Einschrei- ten von Passanten ein Ende gesetzt. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 57 S. 18 und Urk. 84 S. 20) sowie der Vorinstanz (Urk. 69 S. 21) kann indes festgehalten wer- den, dass der Situation des Beschuldigten - er litt unzweifelhaft an einem Alkohol- problem und einer psychisch schweren Situation durch den Tod seiner Partnerin - im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumes- sen ist sowie den entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafe fest- zulegen ist, richtig dargestellt (Urk. 69 S. 21 f.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen zu verweisen ist.
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich je- denfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat be- ziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HEIM- GARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum StGB,
20. Auflage, Zürich 2018, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte sowie B._____ und C._____ sich in einer personellen Übermacht befanden und auf den sich passiv verhaltenden bzw. nur abwehrenden Privatkläger einschlugen. Alle
- 24 - drei traktierten mit Fäusten dessen Gesicht sowie dessen Kopf, was ein erhebli- ches Verletzungspotential enthält und gerade im Gesicht zu länger dauernden sichtbaren Verletzungen bzw. sogar zu Entstellungen führen kann. Weiter schlu- gen sie ihn auch auf dessen Rumpf und Arme und gaben ihm Tritte gegen die Beine. Daraus resultierten zahlreiche Hämatome, Schwellungen und Hautabtra- gungen am Kopf, Gesicht, Rumpf sowie den Armen und Beinen des Privatklägers. Das Verhalten der Täter zeigt Rücksichtslosigkeit und Verwerflichkeit sowie mani- festiert eine Geringschätzung gegenüber dem unterlegenen Gegenüber. Dass der Privatkläger vom Vorfall nicht gravierendere Verletzungen davontrug, ist ange- sichts der Dynamik des Geschehens hauptsächlich dem Zufall zu verdanken bzw. darauf zurück zu führen, dass dieser sich mit Armen und Beinen zu schützen suchte. Selbst als Drittpersonen versuchten den Beschuldigten sowie B._____ und C._____ von ihrem Tun abzuhalten, machten sie mit ihrem Tun weiter. Der Beschuldigte verfolgte den Privatkläger sogar noch, um ihn weiter zu schlagen, als es diesem gelungen war, wegzulaufen. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt damit von einer grossen Gewaltbereitschaft und auch dem Willen, diese Gewalt aufrecht zu erhalten. Er beteiligte sich zudem an dem Schlagen und Tre- ten des Privatklägers, obwohl dieser ihm gegenüber keinen Anlass dazu gegeben hatte. Weiter ist der angegebene Grund, nämlich, dass der Privatkläger früher ei- ner Kollegin von B._____ ans Gesäss gegriffen hatte, als zu geringfügig zu be- zeichnen, um den erfolgten Angriff und die angewendete Gewalt gedanklich nachvollziehen zu können. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als nicht leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Dagegen ist verschuldenser- schwerend zu berücksichtigen, dass für den Beschuldigten überhaupt kein objek- tiver Grund bestand, sich an den Gewalttätigkeiten gegenüber dem Privatkläger zu beteiligen, da - wie oben ausgeführt - für ihn hierzu keinerlei Anlass bestand. Der Privatkläger scheint für den Beschuldigten ein Feindbild zu sein, bezeichnet er diesen doch u.a. als „Idioten“ und „Nuttensohn“ (vgl. D1 Urk. 5/2 S. 7 und S. 13). Der Beschuldigte hat offensichtlich aus Freude an der Gewalt bzw. einer Aggression heraus gehandelt; zudem verfolgte er den Privatkläger noch, als die-
- 25 - ser weglief, um ihn noch einmal zu schlagen. Sein Motiv war damit der Wunsch, zusammen mit B._____ und C._____, den Privatkläger zu schlagen und zu treten und diesem damit Schmerzen zuzufügen. Der Beschuldigte hat Kampfsporterfah- rung (D1 Urk. 5/2 S. 6 f.) und folglich Kenntnis davon, was Schläge beim Gegen- über anrichten können. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass der Beschul- digte sich im Zeitpunkt des Vorfalls offenbar in einem Vollrausch befunden habe, mutmasslich auch Betäubungsmittel konsumiert hatte und sich aufgrund dessen, dass seine Partnerin kurz zuvor verstorben war, in einem psychischen Ausnah- mezustand befunden habe (Urk. 69 S. 23). Dem kann zwar im Grundsatz gefolgt werden, indes ist relativierend anzumerken, dass es dem Beschuldigten durchaus möglich war, dem Privatkläger nachzulaufen, als es diesem gelang, fortzulaufen. Dies spricht dafür, dass er sich nicht in einem Zustand befand, welcher ihm ein zielstrebiges Verfolgen verunmöglicht hätte. Die alkoholische Intoxikation und der psychische Ausnahmezustand des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sind insgesamt dennoch merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Anzumerken ist weiter, dass der Beschuldigte zwar geltend machte, dass er ohne Grund nicht schlage und nicht glaube, dass er damals Streit gesucht habe, er wolle einfach in Ruhe gelas- sen werden (D1 Urk. 5/2 S. 8). Indes zeigte er sogar gegenüber der einverneh- menden Staatsanwältin ein aggressives Verhalten, als im anlässlich der Haftein- vernahme vom 17. Juli 2018 eröffnet wurde, dass dem Zwangsmassnahmenge- richt ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde („Ich finde raus, wo Sie wohnen. Sie kommen dran. (Der Beschuldigte wird laut und aggressiv)“; D1 Urk. 5/2 S. 13). Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden nicht unbe- trächtlich strafmindernd aus. Das objektiv als nicht leicht zu qualifizierende Tat- verschulden reduziert sich deshalb auf ein gerade noch leichtes Verschulden. Ausgehend von dem gerade noch leichten Verschulden erweist sich eine hypo- thetische Einsatzstrafe von ca. 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. ca. 240 Tagessät- zen Geldstrafe als angemessen. 2.2. Bei der Täterkomponente ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass der Beschuldigte sich sehr zurückhaltend zu seinem Lebens- lauf bzw. seiner Kindheit äusserte (D1 Urk. 5/3 S. 6; Prot. I S. 8; Prot. II S. 3 ff.).
- 26 - Gemäss seinem Verteidiger kenne er seine leiblichen Eltern nicht, er sei bei Stief- und Pflegeeltern sowie in Heimen aufgewachsen (Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 20). Weiter scheint er im Alter von neun Jahren von seinem Stiefvater dermassen ge- schlagen worden zu sein, dass er ein Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 56 S. 1; Urk. 57 S. 18; Urk. 84 S. 20). Dokumentiert sind zudem Bemühungen der Mutter, Verhaltensauffälligkeiten des 11-jährigen Beschuldigten in der Schule abklären zu lassen. Diese wurden einem ADHD (Attention Defizit Hyperaktivity Disorder) zu- geschrieben (vgl. Urk. 56). Der Beschuldigte erwähnte zudem, dass er im Alter von zwölf Jahren eine Vergewaltigung seitens seines Stiefvaters erlitten habe, woraufhin er diesen geschlagen habe und er, der Beschuldigte, daher mit 12 Jah- ren vorbestraft sei (D1 Urk. 5/2 S. 7). Der Beschuldigte hat keinen ordentlichen Schulabschluss und seine Ausbildung als Maler vor dessen Abschluss abgebro- chen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 12 f.). Er ist ledig, befindet sich aktuell aber wieder in einer Partnerschaft, wobei er mit seiner Freundin - auch in beruflicher Hinsicht - eine gemeinsame Zukunft plant (Prot. II S. 11 ff.). Zurzeit wohnt er im …-Hospiz an der J._____-Strasse in Zürich und lebt von der Sozialhilfe, wobei ihm nach sämtlichen Abzügen noch Fr. 640.– bis Fr. 680.– pro Monat zum Leben bleiben (D1 Urk. 5/3 S. 5; Urk. 74, Prot. I S. 8; Prot. II S. 6 f.). Der Beschuldigte hat so- dann Schulden in unbekannter Höhe, wobei diese gemäss seinen Angaben den Betrag von Fr. 10'000.– nicht übersteigen (Prot. II S. 10). Weiter hat er eine ca. 8 Jahre alte Tochter, wobei er diese zufolge des getrübten Verhältnisses zur Kindsmutter das letzte Mal an den Weihnachten des Jahres 2019 gesehen hat. Eine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter be- steht gemäss seinen Angaben nicht (Prot. II S. 6 und 10). In gesundheitlicher Hin- sicht gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann an, ak- tuell zweimal pro Woche Therapietermine bei einem Psychiater wahrzunehmen, um seine schwierige Vergangenheit aufzuarbeiten (Prot. II S. 8). Abgesehen von der medikamentösen Substitution mit Methadon, konsumiere er weder Drogen noch Alkohol. Die Substitution sei sodann im Abbau begriffen (Prot. II S. 8). Angesichts dieser besonderen Lebenssituation ist eine deutliche Strafreduktion um einen Viertel, mithin um zwei Monate Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe, angemessen.
- 27 - Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf: Am 9. Mai 2007 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch so- wie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 13. Dezember 2011 erfolgte eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zu gemeinnütziger Arbeit in Höhe von 160 Stunden wegen Tierquälerei. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde der Beschuldigte zudem wegen einfa- cher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– mit einer Probe- zeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 70). Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig, deren Begehung liegt indes schon über fünf Jahre zurück (die dem Strafbefehl vom 31. Mai 2018 zu Grunde liegende Tat er- eignete sich am 24. April 2013; Urk. 70). Die Vorstrafen sind im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagess- ätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Beim Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten kein Geständnis angerechnet werden. Eine strafmindernd zu berücksichtigende überlange Verfahrensdauer, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 84 S. 20), ist unter Beachtung des Umstands, dass das Strafverfahren drei beschuldigte Personen betraf und sich das Vorverfahren vor diesem Hintergrund als überdurchschnittlich aufwändig er- wies, nicht gegeben. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die von der Vorinstanz auf Grund sämtlicher Strafzumessungsgründe festgesetzte Strafe von sieben Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe als korrekt und angemessen erweist und daher zu bestätigen ist. Da gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen darf, sofern es das Gesetz nicht anders be- stimmt, ist vorliegend auf sieben Monate Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine Frei- heitsstrafe wäre auch aus spezialpräventiven Gründen auszusprechen, hat sich der Beschuldigte von der Eröffnung der verhängten Geldstrafe des Strafbefehls
- 28 - der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 doch nicht davon abhal- ten lassen, innerhalb eines Monats erneut straffällig zu werden. 2.4. Sodann sind die vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren durch Un- tersuchungshaft erstandenen 11 Tage (Haft vom 16. Juli 2018 bis 26. Juli 2018; D1 Urk. 18/1 und Urk. 18/16) an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet, da dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht keine günstige Prognose gestellt werden könne (Urk. 69 S. 25 f.). Die Verteidigung kritisiert die Anordnung des Vollzugs der Strafe. Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. K._____ vom medizinisch- sozialen Ambulatorium der Stadt Zürich sei es dem Beschuldigten gelungen, sich vom Konsum illegaler und vom unkontrollierten Konsum legaler Drogen (Alkohol) zu distanzieren. Zudem lebe er seit über einem Jahr selbständig in einer eigenen Wohnung und habe neu eine feste Beziehung, wobei er mit seiner Freundin eine
– auch in beruflicher Hinsicht – gemeinsame Zukunft plane. Von der Gasse und Orten wie dem H._____-Park halte er sich fern. Eine Gefängnisstrafe würde sich auf die Reintegrationschancen des Beschuldigten zweifellos negativ auswirken. Eine konkrete Gefahr für die Begehung neuer Delikte sei heute schliesslich nicht ersichtlich. So seien seit dem anklagegegenständlichen Vorfall bereits fast drei Jahre vergangen, innert welcher sich der Beschuldigte absolut korrekt verhalten und nie mit den Strafverfolgungsbehörden zu tun gehabt habe. Der Beschuldigte habe das Vorliegen einer günstigen Prognose mithin bewiesen (Urk. 57 S. 20 f.; Urk. 84 S. 20 ff.).
2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entschei-
- 29 - dend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Ge- samtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N 38 ff. zu Art. 42 StGB).
3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was grundsätzlich negativ ins Gewicht fällt. Am 9. Mai 2007 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich we- gen Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Sachbeschädigung zu einer massiven Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt und am 13. Dezember 2011 erfolgte eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Tierquälerei zu gemeinnütziger Arbeit in Höhe von 160 Stunden. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde der Beschuldigte zudem wegen teilweise einschlägiger De- likte, so wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.– mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– be- straft (Urk. 70). Diese Tat ereignete sich indes schon im April 2013 und lag im Zeitpunkt der Begehung des dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Angriffs bereits über fünf Jahre zurück. Die Vorinstanz hat aus dem Umstand, dass der Beschuldigte kurz nach der Eröff- nung dieses Strafbefehls vom 31. Mai 2018 - mithin lediglich einen Monat später - im vorliegend zu beurteilenden Verfahren erneut einschlägig straffällig wurde, ab- geleitet, dass sich der Beschuldigte durch die zuletzt ausgefällte bedingte Strafe offensichtlich nicht habe beeindrucken lassen. Deshalb müsse davon ausgegan- gen werden, dass eine erneute Gewährung des bedingten Vollzugs nicht ausrei- chen würde, um den Beschuldigten von der Begehung neuer Delikte abzuhalten (Urk. 69 S. 26). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, indes ist die über 5 Jahre dauernde Deliktsfreiheit doch erheblich prognosebegünstigend zu werten. Zudem starb kurz vor dem heute zu beurteilenden Vorfall die Partnerin des Beschuldigten und er geriet in ein schweres Alkoholproblem (D1 Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 56 S. 2). Im Gegensatz zu damals weist der Beschuldigte heute eine gefes- tigte Lebenssituation auf. So hat er eine neue Freundin, mit welcher er eine ge- meinsame persönliche und berufliche Zukunft plant. Zudem hat er den Konsum
- 30 - von Alkohol und Drogen komplett eingestellt und nimmt zweimal pro Woche Ter- mine bei einem Psychiater wahr, wobei die Therapie nach Einschätzung des Psy- chiaters bisher zielführend und erfolgsversprechend verläuft (Prot. II S. 4 f., 7 ff. und 11 f.; Urk. 85). In die Beurteilung einzubeziehen ist ebenfalls, dass dem vor- zunehmendem Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. VII.) eine grosse Warnwirkung zu- kommt, welche die Annahme einer günstigen Prognose begünstigt. In einer Ge- samtwürdigung kann daher dem Beschuldigten der Aufschub der Strafe gewährt werden. Auf Grund der verbleibenden Bedenken - insbesondere hinsichtlich der Vorstrafen sowie der erneuten Delinquenz kurz nach Ausstellung des Strafbefehls vom 31. Mai 2018 - ist die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen. VII. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.– widerrufen (Urk. 69 S. 27 ff.).
2. Die Verteidigung macht geltend, dass vorliegend keine ungünstige Prog- nose vorliege und daher vom Widerruf abzusehen sei (Urk. 57 S. 22; Urk. 84 S. 25).
3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Prognose sind u.a. die Art und Schwere der erneu- ten Delinquenz zu berücksichtigen. Auch muss die mögliche Warnung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs. Weiter ist eine Gesamtwürdigung, d.h. eine sorgfältige Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzu- nehmen. Wurde der bedingte Strafvollzug für die neue Strafe nur mit Bedenken
- 31 - gewährt, so ist in der Regel der Widerruf auszusprechen, um den Verurteilen als zusätzliche Warnung von weiteren Delikten abzuhalten (BSK StGB I-SCHNEIDER/ GARRÉ, Art. 46 N 2 ff. und N 41 ff.).
4. Der Beschuldigte hat rund einen Monat nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Mai 2018 erneut einschlägig delinquiert. Schon dieser Umstand alleine spricht für den Widerruf, zeigt er doch, dass sich der Beschuldigte von einer be- dingten Strafe nicht von weiterem Delinquieren abhalten liess. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es vorliegend auf Grund des Aufschubs der Freiheitsstrafe für das vorliegende Verfahren einer zusätzlichen Warnwirkung braucht, um den Be- denken, welche beim Aufschub der Freiheitsstrafe auf Grund der Vorstrafen und der gesamten Umstände bestehen, entgegentreten zu können (vgl. die obigen Erwägungen unter Ziffer VI. 3.). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe - abzüglich 2 durch Haft erstandene Tagessätze - ist daher zu widerrufen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Vollzugs der Freiheitsstrafe voll- umfänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten.
3. Die amtliche Verteidigung hat ihre Aufwendungen für das Berufungsver- fahren mit Fr. 3'555.60 (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 83 und Urk. 86) beziffert,
- 32 - wobei sich der von ihr für die Berufungsverhandlung eingesetzte Aufwand als zu hoch erweist und um zwei Stunden zu kürzen ist (vgl. Prot. II S. 3 und 20). Dem- entsprechend ist die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren mit Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 25. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe T-Shirt), 6 (Vernichtung Spuren und Spurenträger) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 10.– (abzüglich 2 durch Haft erstandene Tagessätze) wird wider- rufen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 33 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt. Im übrigen Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehal- ten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird dem Privatklägern nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Privatkläger (sofern verlangt);
- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen gemäss Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils); − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten Nr. C-4/2013/151102015 betreffend Dispositivziffer 4; − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe betreffend Dispositivziffer 4.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker lic. iur. Samokec
- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.