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SB130296

versuchter Raub

Zürich OG · 2014-01-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Nachdem der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz zwar einräumte, er habe die ihm vorgeworfene Tat begangen, er aber zudem

- 6 - geltend machte, er könne sich aufgrund seines alkoholisierten Zustandes im Tat- zeitpunkt nicht mehr daran erinnern, hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt erstellt. Sie hat zunächst die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers B._____ sowie der beiden weiteren bei der Tat anwesenden Personen, namentlich C._____ und D._____, korrekt zusammengefasst und anschliessend daraus die richtigen Schlüsse gezogen. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 6-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte liess auch im Berufungsverfahren den äusseren Tatvorwurf nicht bestreiten (Urk. 66, insb. S. 13 und S. 17-19). Damit ist der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 3.2. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstän- de geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (Praxis 82/1993 Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff., 248). Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Sodann hielt sie fest, dass der Beschuldigte zwar auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Dieser Tatbestand werde aber durch den Tatbestand des versuchten Raubes

- 7 - konsumiert. Entsprechend erfolgte diesbezüglich – entgegen der Anklageschrift (vgl. Urk. 20 S. 2) – kein separater Schuldspruch (Urk. 49 S. 21-31 und S. 42). 4.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den objektiven Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 49 S. 21-22). Zur Begründung kann dafür auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Wie bereits vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren geltend, der Beschuldigte sei aufgrund des massiven Alkoholkonsums im Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Der Beschuldigte sowie C._____ und D._____ seien am fraglichen Abend sturzbe- trunken gewesen und hätten grösstenteils einen Filmriss gehabt, nachdem sie zu- sammen drei Flaschen Jägermeister getrunken hätten. Entsprechend habe der 1.85 cm grosse und rund 60 kg schwere Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt 4.88 Promille aufgewiesen. Dies bedeute, dass er nahe an einer Alkoholvergiftung und somit nicht mehr in der Lage gewesen sei, einsichtsgemäss zu handeln (Urk. 38 S. 5-14; Urk. 50; Urk. 66 S. 8 ff.) 4.3.1. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, es lägen vom Beschuldigten sowie von C._____ und D._____ bezüglich der Trinkzeiten, der Art des konsumierten Alko- hols und der von ihnen zusammen und insbesondere der vom Beschuldigten kon- sumierten Alkoholmenge keine übereinstimmenden Aussagen vor. Der vom Ver- teidiger errechnete Blutalkoholgehalt von 4.88 Promille hätte für den gemäss ei- genen Aussagen nicht trinkgewohnten Beschuldigten mit grösster Wahrschein- lichkeit zum Tod geführt. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass der Blut- alkoholgehalt von weiteren Kriterien, wie beispielsweise der damaligen körperli- chen Verfassung oder der jenem Tag aufgenommenen Nahrungsmenge, abhän- gig sei. Weiter gäbe es Hinweise darauf, dass es sich bei der vom Beschuldigten geltend gemachten fehlenden Erinnerung an die Tat um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle, denn sowohl C._____ als auch D._____ hätten ange- geben, dass der Beschuldigte am Folgetag mit der Tat angegeben habe. Auffal- lend sei sodann, dass sich C._____ und D._____ an die Geschehnisse hätten er-

- 8 - innern können. Der Privatkläger habe sodann ausgeführt, er könne nicht sagen, ob die Täter nüchtern gewesen seien. Geschwankt oder getorkelt sei aber keiner. Insgesamt könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einem schuldunfähigen Zustand gehandelt habe. Im Rahmen der Strafzumessung sei aber zu prüfen, ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 49 S. 23-28). 4.3.2. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach der Rechtsprechung fallen bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blut- alkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfä- higkeit allerdings nicht alleinige bzw. keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, im Be- reich zwischen 2 und 3 Promille im Regelfall eine verminderte Schuldfähigkeit und bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde. Gemäss medizinischem Schrifttum besteht keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlag- gebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Entscheide des Bundesgerichts

- 9 - 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2., und 6S.4/2004 vom 23. April 2004, E. 2.1.; BGE 122 IV 49 E. 1b). Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprech- barkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Entscheid des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2.). 4.3.3. Da der Beschuldigte erst mehr als vier Monate nach der Tat festgenommen werden konnte (vgl. 14/2), konnte dessen Blutalkoholkonzentration für die Ereig- niszeit nicht mittels Atemlufttest oder Blutprobe ermittelt werden. Zur Beurteilung seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt kann damit ausschliesslich auf Aussagen der einvernommenen Personen, mithin jene des Beschuldigten selber, jene von C._____ und D._____ sowie jene des Privatklä- gers, abgestellt werden. Massgeblich ist dabei aber nicht alleine die Art und Men- ge des konsumierten Alkohols, sondern vielmehr auch das Verhalten des Be- schuldigten bei der Tatbegehung, welches Rückschlüsse auf eine allfällige ver- minderte Schuldfähigkeit bzw. gänzliche Schuldunfähigkeit zulässt. 4.3.4. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hafteinvernahme vor der Staats- anwaltschaft vom 25. Februar 2012 aus, er sei damals sehr stark betrunken gewesen. Zu Beginn dieser Einvernahme meinte er zwar, er könne sich an "diese Geschichte" erinnern. Wenige Antworten später erklärte er aber auf die Frage, ob es richtig sei, dass er dem Privatkläger die Autoschlüssel weggenommen habe, das wisse er nicht mehr, er wisse nur noch, dass er ihn nach Geld gefragt habe (Urk. 3/1 S. 2). Der Alkoholkonsum bzw. der alkoholisierte Zustand des Beschul- digten im Tatzeitpunkt wurde in dieser Einvernahme nicht weiter thematisiert. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2012 erklärte der Beschuldigte auf den Vorwurf, er solle in der fraglichen Nacht bei einem Geschäftsladen eine Sachbeschädigung begangen haben, er könne dazu nichts sagen, davon wisse er

- 10 - nichts mehr. Er sei sehr stark alkoholisiert gewesen. Es sei viel mehr als ange- trunken gewesen. Er sei "besoffen" gewesen. Sein Kollege C._____ habe ihm am anderen Tag erzählt, sie seien nach Zürich gegangen. Zuerst hätten sie bei C._____ zuhause "eingeleert". In Zürich seien sie an der ...strasse in eine Bar ge- gangen. Dort hätten sie etwas getrunken. Und dann irgendwann sei eine Scheibe kaputt gegangen. Dies habe ihm C._____ am nächsten Tag erzählt. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern. Er sei so "durch gewesen". Es sei durchaus mög- lich, dass er das gewesen sei. Er erinnere sich aber nicht mehr daran. Weiter führte der Beschuldigte aus, er wisse, dass sie in der Bar in Zürich gewesen sei- en. Er wisse aber nicht, wie sie nach Zürich gegangen und wann sie dort ange- kommen seien. Auch auf die Frage, ob er kein Geld im Ausgang gebraucht habe, meinte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr. Es könne schon sein, dass C._____ und D._____ für ihn bezahlt hätten. Er habe einen "Filmriss" gehabt. Am Abend vor der Tat habe er zunächst alleine bei sich zuhause angefangen zu trin- ken. Dann sei es bei C._____ weiter gegangen. Sie hätten ca. drei oder vier Fla- schen Jägermeister getrunken. Sie hätten auch Whisky und Gin getrunken. Be- reits bei C._____ habe er sich total besoffen gefühlt. Angesprochen auf den wei- teren Vorwurf, er solle in einem Take-Away einen Diebstahlversuch begangen zu haben, erklärte der Beschuldigte, er könne sich daran nicht erinnern, da er stark betrunken gewesen sei. Auch in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Raubes meinte er, er habe keine Ahnung. Er könne es kaum glauben, er schäme sich richtiggehend (Urk. 3/2 S. 4 ff.). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2012 gab der Beschuldigte an, er sei nicht Herr seiner eigenen Lage gewesen. Als er am nächsten Tag aufgewacht sei, habe er geschaut, ob er sein Portemonnaie und so weiter habe. Er sei sehr stark alkoholisiert gewesen (Urk. 3/3 S. 1). Ebenso schilderte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Juli 2012, er sei am Nachmittag aufgewacht und habe geschaut, ob er alles habe. Dann sei er hinunter zu C._____ gegangen. D._____ sei dann auch gekommen. Ihm sei dann alles wieder Stück für Stück in den Sinn gekommen (Urk. 3/6 S. 2).

- 11 - Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er sei damals stark alkoholisiert gewesen. Wäre er normal gewesen, hätte er das nicht gemacht. Er wisse nicht, was in ihn gefahren sei. Als ihm der Kollege am nächsten Tag davon erzählt ha- be, habe er kaum glauben können, dass er so etwas gemacht habe (Urk. 39 S. 7). 4.3.5. D._____ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2012 geltend, er sei zusammen mit dem Beschuldigten, C._____ sowie zwei Frauen zunächst bei C._____ zuhause gewesen. Sie hätten es lustig gehabt und getrunken (Urk. 4/1 S. 4). Er sei "mega-besoffen" bzw. " mega-angetrunken" ge- wesen. Sie hätten, bevor sie mit dem Zug nach Zürich gegangen seien, drei Fla- schen Jägermeister getrunken. Er glaube, sie hätten auch noch Wodka getrun- ken. Die beiden Frauen hätten weniger getrunken. Er glaube, er habe am meisten getrunken. Nachdem sie in Zürich angekommen seien, hätten sei weiter getrun- ken. Der Beschuldigte habe Bier und Jack Daniels konsumiert (Urk. 4/1 S. 11). In der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2012 führte D._____ sodann aus, er sei zusammen mit C._____ und dem Beschuldigten nach Zürich gegangen. Sie hätten schon zuhause getrunken und seien "mega besoffen" gewesen. Bei C._____ zuhause hätten sie drei Flaschen Jack Daniels getrunken. Sie hätten alle etwa gleich viel getrunken (Urk. 3/5 S. 2). Auf entspre- chende Frage hin meinte D._____, es seien entweder drei Flaschen Jack Daniels oder drei Flaschen Jägermeister gewesen. Er glaube eher Jack Daniels (Urk. 3/5 S. 4 f.). 4.3.6. C._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2012 zu Pro- tokoll, er sei zusammen mit D._____ und dem Beschuldigten zuerst bei ihm zu- hause gewesen und sie hätten Alkohol getrunken. Anschliessend seien sie zu dritt mit dem Zug nach Zürich gefahren. Sie seien an die ...strasse gegangen. Der Beschuldigte habe ein Bier kaufen wollen, habe aber nicht genügend Geld bei sich gehabt. Da habe der Beschuldigte eine Frau gefragt, ob sie ihm ein Bier spendieren könne. Die Frau habe dies gemacht. In der Folge seien sie, so glaube er zumindest, in Richtung ...platz gegangen. Er sei schon recht betrunken gewesen. Deshalb habe er nicht mehr die volle Erinnerung an die Geschehnisse (Urk. 5/1 S. 3 ff.).

- 12 - Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Mai 2012 gab C._____ an, sie hätten drei Flaschen Jägermeister getrunken. Danach seien sie nach Zürich an die ...strasse gegangen. Der Beschuldigte habe ein Bier kaufen wollen. Er habe aber zu wenig Geld gehabt. Eine Frau habe ihnen dann zu dritt das Bier bezahlt. Die Frau habe gesehen, dass sie alle "sturzbetrunken" gewesen seien. An diesem Abend hätten alle drei gleich viel getrunken. Sie seien alle stark betrunken gewesen. 4.3.7. Wie den vorstehenden Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, führte dieser konstant aus, er habe zusammen mit C._____ und D._____ vor der Tat eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert und sie seien deshalb stark alkoholisiert gewesen. Diese Angaben werden durch die Aussagen von D._____ und C._____ gestützt. Zwar divergieren die einzelnen Aussagen insbesondere in Bezug auf die konkrete Art und Menge des konsumier- ten Alkohols. Aufgrund der wiedergegebenen Aussagen der drei Personen muss aber davon ausgegangen werden, dass sie bei C._____ mindes- tens drei Flaschen Jägermeister getrunken haben. Unklar ist allerdings, ob sie diese drei Flaschen ausschliesslich zu dritt oder zusammen mit zwei Frauen kon- sumiert haben. Da lediglich D._____ erwähnte, dass auch zwei Frauen – aller- dings weniger – mitgetrunken hätten, der Beschuldigte und auch C._____ die bei- den Frauen jedoch nie erwähnten, ist – zugunsten des Beschuldigten und im Sin- ne dessen, was auch der Verteidiger annimmt (Urk. 38 S. 5 ff.; Urk. 66 S. 8 ff.) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie D._____ und C._____ zu dritt und je in gleichem Masse drei Flaschen Jägermeister – mithin eine Flasche pro Person – getrunken haben, bevor sie nach Zürich gefahren sind. Der Beschuldigte sowie D._____ und C._____ konnten sodann keine klaren An- gaben machten, wann sie nach Zürich gefahren sind. So gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, um welche Zeit sie in Zürich angekommen seien (Urk. 3/2 S. 6). Ebenso führte C._____ aus, er könne sich nicht mehr erinnern, wann genau sie nach Zürich gegangen seien, es sei aber Abend gewesen (Urk. 5/1 S. 3). D._____ führte hierzu aus, er wisse nicht, wann genau

- 13 - sie in Zürich angekommen seien. Er denke, es sei kurz vor Mitternacht gewesen (Urk. 4/1 S. 5). Die mutmassliche Alkoholkonzentration im Blut des Beschuldigten lässt sich an- hand der "Widmark'schen Formel" wie folgt berechnen:

- 14 - Faktoren (konsumierter Alkohol in Gramm; Körpergewicht des Beschuldigten; mittlerer Verteilungsfaktor; Zeitspanne zwischen Alkoholkonsum und Tat; Abbau der Alkoholkonzentration im Blut) auszugehen wäre. Entsprechend würde sich am Ergebnis, dass beim Beschuldigten von einer mutmasslichen Blutalkohol- konzentration im Tatzeitpunkt von rund 3.86 Promille auszugehen ist, nichts ändern. Folglich erübrigt sich der Beizug eines Gutachters für diese Berechnung. Der Beweisantrag des Verteidigers ist damit abzuweisen. 4.3.8. Aufgrund der berechneten mutmasslichen Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten muss – gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung des Bundes- gerichts – grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit in Betracht gezogen werden. Diese Vermutung wird aber – wie nachstehend zu zeigen ist – im vorliegenden Fall durch diverse Gegenindizien umgestossen. Massgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist – wie vorstehend dargelegt – nicht die Alkoholisierung, also die Blutalkoholkonzentration, sondern vielmehr der tatsächliche Rauschzustand. Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 38 S. 5) – durchaus als trinkgewohnt bezeichnet werden kann. So gab er selber an, es sei zwar nicht so gewesen, dass er jeden Abend "die Lampe fülle". Er habe aber ab und zu "ein Feierabendbier getrunken". Weiter führte er aus, er habe im Herbst 2011 – und damit im Zeitpunkt der Tat – keinen Job gehabt. Er habe mehr getrunken und die Wohnung verloren (Urk. 3/2 S. 13). Entsprechend diesen Aussagen kann durchaus von einer gewissen Gewöhnung an den Konsum von Alkohol ausgegangen werden. Zu seiner Verfassung im Tatzeitpunkt gab der Beschuldigte zunächst an, er habe damals nicht mehr richtig laufen können (Urk. 3/ S. 13). In der Folge meinte er dann aber, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er noch habe gerade gehen können, wahrscheinlich nicht. Er habe auch keine Ahnung, ob er gelallt bzw. ob er nicht mehr richtig habe sprechen können (Urk. 39 S. 10). C._____ bestätigte, dass der Beschuldigte schon geschwankt habe, sie seien ja stark besoffen gewe- sen. Er sei aber nicht voll rechts oder links auf die Seite gefallen. Zudem habe er noch klar reden können (Urk. 3/4 S. 5). D._____ gab an, er wisse nicht,

- 15 - ob der Beschuldigte noch habe normal gehen und sprechen können (Urk. 3/5 S. 3). Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat sowohl der Beschuldigte als auch C._____ und D._____ konstant ausgeführt, sie seien an jenem Abend stark be- trunken gewesen. Entsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe aufgrund des alkoholisierten Zustandes nicht mehr richtig gehen können. Diese Einschätzung ist auch aufgrund der konsumier- ten Alkoholmenge durchaus plausibel. Zudem wird dies von C._____ bestätigt und von D._____ zumindest nicht in Abrede gestellt. Weitergehende Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht mehr fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. gemäss dieser Einsicht zu handeln, sind allerdings nicht ersichtlich. So führte der Privatkläger hierzu als Auskunftsperson aus, er könne nicht sagen, ob die Täter

– mithin der Beschuldigte sowie C._____ und D._____ – nüchtern gewesen seien. Sie seien aber weder geschwankt noch getorkelt. Der Beschuldigte habe normal gesprochen, er habe nicht gelallt. Er habe ihn gut verstanden. Er habe eigentlich auch nicht nach Alkohol gerochen (Urk. 7/2 S. 6). Diese Ausführungen des Privatklägers sprechen gegen eine derart schwere Störung des Bewusstseins des Beschuldigten aufgrund des konsumierten Alkohols, dass in Bezug auf die Tatbegehung eine volle Schuldunfähigkeit angenommen werden müsste. Ein entsprechender Rauschzustand hätte dem Privatkläger auffallen und er hätte hierzu entsprechende Angaben machen müssen. Dass der Privatkläger solche Hinweise auf einen massiven Rauschzustand absichtlich nicht angegeben und er damit den Beschuldigten zu unrecht mehr belastet hätte, ist nicht ersicht- lich. Vielmehr erscheinen seine Aussagen erlebt, nachvollziehbar und nicht übertrieben. Zudem decken sie sich insofern mit jenen von C._____, als dass die- ser – wie dargelegt – ausführte, der Beschuldigte habe noch klar reden können (vgl. Urk. 3/4 S. 5). Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus den Aussagen des am fraglichen Vorfall unbeteiligten E._____ nichts für sich ableiten. So führte dieser als Auskunftsperson gegenüber der Polizei aus, dass ihm drei Jugendliche (der Beschuldigte sowie C._____ und D._____) entgegen gerannt seien. Er habe dann auf die andere Strassenseite gewechselt, um ihnen auszu- weichen. Sie seien an ihm vorbei gerannt. Sie seien sehr schnell gerannt, schnel-

- 16 - ler als er hätte rennen können. Sie hätten sehr gut trainiert gewesen sein müssen (Urk. 6 S. 3). Die Aussagen von E._____ erscheinen erlebt und weisen keine Brü- che oder Übertreibungen auf. Sie wirken glaubhaft, weshalb darauf – mit nach- stehender Einschränkung – abgestellt werden kann. Diese Sachdarstellung spricht damit ebenfalls gegen eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Wäre dieser in einem derartigen Vollrausch gewesen, sodass von einer Schuldunfähig- keit ausgegangen werden müsste, wäre ein schnelles Davonrennen vom Tatort sicherlich nicht mehr – jedenfalls nicht mehr einigermassen "unauffällig" – möglich gewesen. E._____ wurde aber von der Polizei nicht in Anwesenheit des Beschul- digten bzw. dessen Verteidigers einvernommen (Urk. 6 S. 1). Entsprechend konn- te der Beschuldigte seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StGB nicht wahr- nehmen. Die Aussagen von E._____ dürfen damit nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten verwendet werden. Sie entlasten den Beschuldigten aber auch nicht. Gegen eine derart schwere Störung des Bewusstseins des Beschuldigten, dass in Bezug auf die Tatbegehung von einer Schuldunfähigkeit auszugehen wäre, spricht sodann – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 27 f.) – das konkrete Vorgehen des Beschuldigten anlässlich der Tat. Zwar bedarf ein derartiges Verhalten, wie es der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger zeigte, keiner besonderen Intelligenz. Das Vorgehen erscheint aber dennoch zielgerichtet und zeigt, dass der Beschuldigte die Geschehnisse durchaus aufnehmen und er sich der jeweiligen Situation anpassen konnte. So verlangte er immer mehr Geld vom Privatkläger, setzte den Fahrzeugschlüssel als Druckmittel ein, begann sodann, den Privatkläger zu bedrohen und als er erkannte, dass der Privatkläger über kein weiteres Geld mehr verfügte, forderte er ihn schliesslich auf, am nahe gelegenen Bankomaten Geld zu beziehen. Das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Tat zeigte auf, dass ein gewisser Realitätsbezug durchaus vorhanden war. Wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, während der gesamten Tat einen "Filmriss" gehabt zu haben, weshalb er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern vermag, erscheint dies zweifelhaft. Aufgrund der konsumierten Alkohol- menge ist zwar nachvollziehbar, wenn er über gewisse Erinnerungslücken verfügt. So gab auch C._____ an, er habe nicht mehr die volle Erinnerung (Urk.

- 17 - 5/1 S. 4). Ebenso gab D._____ auf die Frage, ob er noch gewusst habe, was er an diesem Abend getan habe, zu Protokoll, "teilweise ja, teilweise weniger" (Urk. 3/5 S. 3). Gegen einen gänzlichen "Filmriss" des Beschuldigen spricht aber, dass D._____ schliesslich angab, der Beschuldigte hätte sicher noch gewusst, was er gemacht habe, weil er am nachfolgenden Tag mega angegeben habe, wie krass er den anderen geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 3). Hierzu bleibt zwar zu bemerken, dass D._____ gemäss seinen Angaben gegen- über dem Beschuldigten nicht (mehr) gut gesinnt ist ("Er soll in seiner Zelle verre- cken, dieser Hurensohn.", Urk. 3/5 S. 5). Es ist aber nicht ersichtlich, dass D._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollte. Seine Aussagen erschei- nen nicht übertrieben, sondern vielmehr erlebt und insgesamt glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Entsprechend führte auch C._____ aus, am nächsten Tag habe der Beschuldigte realisiert, was alles passiert sei. Er habe ge- sagt, dass er dem Privatkläger eins gegeben habe und dieser voller Blut gewesen sei (Urk. 3/4 S. 5). Aufgrund der Aussagen von D._____ und C._____ muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich – zumindest teilweise – an die ihm vorgeworfene Tat erinnert. 4.3.9. Nach dem Gesagten bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die gegen einen Vollrausch und damit – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 28) – gegen eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB sprechen. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist nachstehend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.4. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist zutreffend (Urk. 49 S. 29). Auf die entsprechenden Erwägungen kann damit verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verteidiger vor Vorinstanz geltend machte, der Schlag, den der Beschuldigte dem Privatkläger unbestrittenermassen gegeben hat, habe nicht dazu gedient, den Privatkläger zur Begehung des Raubs

- 18 - widerstandsunfähig zu machen. Da man bereits über den Fahrzeugschlüssel ver- fügt habe, habe es gar keinen Sinn gemacht, den Privatkläger zu schlagen. Ent- sprechend sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nie einen Raub habe be- gehen wollen. Da man das Fahrzeug nicht ausgeräumt und da der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, nachdem man bereits über alles verfügt habe, was man bei einem Raub hätte erbeuten können, beweise, dass der Beschuldigte den Geschädigten nur aus purer Lust oder aus purem Unsinn geschlagen habe. Entsprechend könne der Beschuldigte nur wegen Körperverletzung, nicht aber wegen versuchten Raubes bestraft werden (Urk. 38 S. 14-15). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte dem Privatkläger gedroht, ihn nieder zu schlagen, wenn er kein Geld besorgen könne. Der Beschuldigte hat damit willentlich und wissentlich auf den Privatkläger eingewirkt, um ihn einzuschüch- tern und so Geld von ihm zu erhalten, auf das er keinen Anspruch hatte. Bereits damit hat der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 29) – den subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen versuchten Raubes erfüllt. Selbst wenn der Schlag gegen den Privatkläger – gemäss Verteidiger – lediglich aus purer Lust oder aus purem Unsinn erfolgt sein sollte, so änderte dies nichts an der genannten rechtlichen Würdigung. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger die rechtliche Würdigung der Vorinstanz dem Grundsatz nach nicht mehr angefochten (Urk. 66 S. 8 ff.). 4.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz erwogen hat, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt habe, dieser aber vom begangenen versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB konsumiert werde (Urk. 49 S. 23 und 30). Diese Ausführungen sind zutreffend. Auf die entsprechenden Erwägungen kann damit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 19 - 4.6. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 81 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, bestraft (Urk. 49 S. 42). 5.2. Die Vorinstanz ging zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe zwischen 180 bis 360 Tagessätzen aus (Urk. 49 S. 33; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urk. 49 S. 33; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Damit ist vorliegend sowohl der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) als auch die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. 5.3. Die Vorinstanz hat sodann die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 49 S. 32-34). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt Folgendes: Das Gericht hat in einem ersten Schritt das Gesamtverschulden (die objektive und subjektive Tatschwere) zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist

- 20 - in einem zweiten Schritt – was die Vorinstanz unterlassen hat – innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenen- falls in einem dritten Schritt aufgrund eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit ist diese bei der Strafzumessung im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6, mit Hinweisen). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist

– gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 5.4. Tatkomponente 5.4.1. Als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung ist die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Im Falle eines Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist diese Bewertung zunächst für das mutmasslich vollendete Delikt vorzunehmen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist bzw. wäre. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (BSK StGB I - Wiprächtiger, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 91 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 18 f.).

- 21 - In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 34) – in Betracht, dass der Beschuldigte seine Tat gegenüber einer Person verübte, die zunächst bereit war, ihm freiwillig etwas Geld zu schenken. Der Beschuldigte hat den Privatkläger nicht nur verbal unter Druck gesetzt, um Geld von diesem zu erhalten. Vielmehr versetzte er dem Privatkläger schliesslich einen Schlag bzw. einen Kick ins Gesicht und fügte ihm dadurch eine 3 cm lange Wunde an der Oberlippe und Mundschleimhaut zu, die genäht werden musste (Urk. 11/7). Der mögliche Deliktsbetrag wäre zwar durch eine übliche Bezugslimite am Bankomat beschränkt und damit nicht erheblich gross gewesen. Für eine Privatperson wäre der mögliche Schaden aber doch jedenfalls empfindlich spürbar gewesen. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt wiegt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 35) – nicht mehr leicht. 5.4.2. Sodann ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich hier die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Zurechnungs- bzw. der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist zunächst eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund des Alkoholkonsums vor der Tat zu prü- fen. Die Vorinstanz hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass unter Berücksichtigung der Vorgehensweise bei der Tatbegehung höchstens von einer leichten Herab- setzung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 49 S. 35-36). Die- sen Ausführungen kann so nicht gefolgt werden. Wie vorstehend ausgeführt, ist aufgrund der konsumierten Alkoholmenge vor der Tat (eine Flasche Jägermeister à 0.7 Liter) davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von rund 3.86 Promille aufgewiesen haben muss. Eine derart massive Alkoholisierung spricht – gemäss vorstehend zitierter Rechtspre- chung des Bundesgerichts – grundsätzlich für eine massive Einschränkung der Schuldfähigkeit bzw. für eine Schuldunfähigkeit. Ausgehend von dieser Alkoholi- sierung erscheint es denn auch durchaus nachvollziehbar und plausibel, wenn der

- 22 - Beschuldigte seit Beginn der Strafuntersuchung konstant und in Übereinstimmung mit C._____ und D._____ geltend macht, er sei sehr stark betrunken gewesen und er habe nicht mehr normal gehen können. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben gelegentlich und im Herbst 2011, mithin im Zeitpunkt der Tat, öfter Alkohol konsumierte und er damit an die entsprechende Wirkung in gewissem Masse durchaus gewohnt war. Zu beachten ist sodann, dass die konkrete Tatausführung darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte die Geschehnisse aufnehmen und sein Verhalten der je- weiligen Situation anpassen konnte. Entsprechend ist von einem gewissen Reali- tätsbezug im Tatzeitpunkt auszugehen. Zudem fiel dem Privatkläger ein massiver Rauschzustand des Beschuldigten nicht auf. Selbst C._____ führte aus, der Be- schuldigte habe noch klar reden können. Schliesslich kann der Beschuldigte aus den Aussagen des unbeteiligten E._____, wonach der Beschuldigte sehr schnell an ihm vorbei gerannt sei, nichts für sich ableiten. Entsprechend ist – wie vorste- hend dargelegt – zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig war. Aufgrund sämtlicher Umstände muss aber davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr fähig war, vollumfänglich das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Diese Einschränkung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung erheblich strafmindernd zu berücksich- tigen. Sodann ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er hat diese Tat aus finanziellen Beweggründen begangen, ohne in einer finanziellen Notlage gewesen zu sein. Das Motiv erweist sich daher als rein egoistisch. Das objektive Verschulden wird damit durch die subjektive Tatkomponente erheblich relativiert. 5.4.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere für den mutmasslich vollendeten Raub erscheint eine Einsatzstrafe von rund 240 Tagessätzen Geldstrafe oder 8 Monaten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt.

- 23 - 5.4.4. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem

– wie vorliegend – vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass es zwar bei einer versuchten Tat- begehung blieb. Dies ist dem Beschuldigten allerdings nicht gross zuzurechnen. Vielmehr gelang es dem Privatkläger, Dritte auf die Situation aufmerksam zu machen, was den Beschuldigten und seine beiden Begleiter schliesslich veranlasste, die Flucht zu ergreifen. Der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt daher lediglich eine leichte Reduktion der Strafe. 5.5. Täterkomponente 5.5.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 49 S. 36-37). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten während seiner Kindheit und Jugend seien leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 49 S. 37). Es wurde allerdings nicht begründet, inwiefern sich die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Delikt strafmindernd auswirken sollte. Entsprechende Gründe für eine Strafreduktion sind auch nicht ersichtlich. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der Strafzumessung neutral aus. 5.5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug zwei Vorstrafen auf (Urk. 52). So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. Februar 2008 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei die Strafe unter Ansetzung einer

- 24 - Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Zudem wurde der Beschul- digte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. August 2009 der Hehlerei, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Dieser bedingte Strafvollzug wurde dann später mit einem weiteren Strafbefehl vom 22. November 2011 widerrufen (s. dazu auch später). Diese beiden Vorstrafen sind zwar nicht direkt einschlägig. Es ist aber zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte bei letztgenannter Vorstrafe unter anderem wegen Diebstahls verurteilt wurde. Dies stellt – wie der vorliegend zu beurteilende Raub – ebenfalls ein Delikt gegen das Vermögen dar. Die beiden Vorstrafen fallen insgesamt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 38) – leicht straferhöhend ins Gewicht. 5.5.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte war seit Beginn der Strafuntersuchung bezüglich des objektiven Sachverhalts grundsätzlich geständig. Dass er demgegenüber den subjektiven Sachverhalt insofern nicht anerkannte, als er geltend machte, er könne sich an die Tat nicht mehr erinnern und sei schuldunfähig gewesen, kann dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil gereichen. Sodann sind – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 38-39) – die Bekundungen des Beschuldigten, wonach es ihm leid tue, es unverzeihbar sei und er sich schäme (Urk. 3/2 S. 12), zu einem rechten Teil als Selbstmitleid zu werten. Gegen tatsächliche Einsicht und Reue spricht auch die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach er Wichtigeres zu tun habe, als an diesen Vorfall zu denken (Urk. 39 S. 9). Auch das unentschuldigte Fernbleiben von der Berufungsverhand- lung ändert an diesem Eindruck nichts. Das Nachtatverhalten ist aufgrund des Geständnisses aber gleichwohl merklich strafmindernd zu berücksichtigen.

- 25 - 5.5.4. Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt spürbar strafmindernd auswirkt. 5.6. Vorläufige Würdigung 5.6.1. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Eine Freiheitsstrafe ist damit nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 40 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.6.2. Diese Strafe liegt damit unterhalb des ordentlichen Strafrahmens gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der ordentliche Strafrahmen darf aber nur dann ver- lassen werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dies ist vorliegend der Fall: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass schon die objektive Tatschwere allein – im Vergleich zu allen möglichen Tatbegehungen eines Raubes – lediglich eine Sanktion am untersten Rand des möglichen Strafrahmens rechtfertigt. Entsprechend hat denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage nur eine Strafe von 8 Monaten beantragt. Sodann liegen gleich mehrere Strafmilderungsgründe (erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versuch) und ein Strafminderungsgrund (Geständnis) vor.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. März 2013 wurde der Beschuldigte des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 4 Jahre aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft, wovon 81 Tage durch Haft erstanden waren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 2011 ausgefällten bedingten Strafanteils von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit wurde abgewiesen und der Privatkläger mit seinem Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 49 S. 42 f.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 11. März 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 46 = Urk. 49; Urk. 48/2) liess der Beschuldigte am 21. Juni 2013 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom

7. August 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gege- benenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Am 12. August 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 55). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.

E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien ausschliesslich der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Dem Beschuldigten wur- de zwar die Vorladung für die Berufungsverhandlung persönlich zugestellt (vgl. Urk. 58), doch blieb er dieser unentschuldigt fern (Prot. S. 3 f.). Die Berufungsver-

- 5 - handlung fand damit in Abwesenheit des anwaltlich vertretenen Beschuldigten statt (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung / Prozessuales

E. 2.1 Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- punkts (Dispositiv-Ziffer 1), der Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 2) und des Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffer 3) anfechten (Prot. II S. 5/6). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 5/6):

- Entscheid betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 20011 ausgefällten bedingten Strafanteils (Dispositiv-Ziffer 4);

- Entscheid betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers (Dispositiv-Ziffer 5);

- Kostenfestsetzung und Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziffern 6 bis 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger stellte – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 10) – den Beweisantrag, es sei der Blutalkoholgehalt des Beschuldigten im Tatzeitpunkt gutachterlich feststellen zu lassen (Prot. II S. 6; vgl. auch Urk. 66, insb. S. 17-19). Auf diesen Beweisantrag ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Nachdem der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz zwar einräumte, er habe die ihm vorgeworfene Tat begangen, er aber zudem

- 6 - geltend machte, er könne sich aufgrund seines alkoholisierten Zustandes im Tat- zeitpunkt nicht mehr daran erinnern, hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt erstellt. Sie hat zunächst die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers B._____ sowie der beiden weiteren bei der Tat anwesenden Personen, namentlich C._____ und D._____, korrekt zusammengefasst und anschliessend daraus die richtigen Schlüsse gezogen. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 6-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte liess auch im Berufungsverfahren den äusseren Tatvorwurf nicht bestreiten (Urk. 66, insb. S. 13 und S. 17-19). Damit ist der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

E. 3.2 Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstän- de geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (Praxis 82/1993 Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff., 248). Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Sodann hielt sie fest, dass der Beschuldigte zwar auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Dieser Tatbestand werde aber durch den Tatbestand des versuchten Raubes

- 7 - konsumiert. Entsprechend erfolgte diesbezüglich – entgegen der Anklageschrift (vgl. Urk. 20 S. 2) – kein separater Schuldspruch (Urk. 49 S. 21-31 und S. 42).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den objektiven Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 49 S. 21-22). Zur Begründung kann dafür auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.3 Wie bereits vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren geltend, der Beschuldigte sei aufgrund des massiven Alkoholkonsums im Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Der Beschuldigte sowie C._____ und D._____ seien am fraglichen Abend sturzbe- trunken gewesen und hätten grösstenteils einen Filmriss gehabt, nachdem sie zu- sammen drei Flaschen Jägermeister getrunken hätten. Entsprechend habe der 1.85 cm grosse und rund 60 kg schwere Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt 4.88 Promille aufgewiesen. Dies bedeute, dass er nahe an einer Alkoholvergiftung und somit nicht mehr in der Lage gewesen sei, einsichtsgemäss zu handeln (Urk. 38 S. 5-14; Urk. 50; Urk. 66 S. 8 ff.)

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hielt hierzu fest, es lägen vom Beschuldigten sowie von C._____ und D._____ bezüglich der Trinkzeiten, der Art des konsumierten Alko- hols und der von ihnen zusammen und insbesondere der vom Beschuldigten kon- sumierten Alkoholmenge keine übereinstimmenden Aussagen vor. Der vom Ver- teidiger errechnete Blutalkoholgehalt von 4.88 Promille hätte für den gemäss ei- genen Aussagen nicht trinkgewohnten Beschuldigten mit grösster Wahrschein- lichkeit zum Tod geführt. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass der Blut- alkoholgehalt von weiteren Kriterien, wie beispielsweise der damaligen körperli- chen Verfassung oder der jenem Tag aufgenommenen Nahrungsmenge, abhän- gig sei. Weiter gäbe es Hinweise darauf, dass es sich bei der vom Beschuldigten geltend gemachten fehlenden Erinnerung an die Tat um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle, denn sowohl C._____ als auch D._____ hätten ange- geben, dass der Beschuldigte am Folgetag mit der Tat angegeben habe. Auffal- lend sei sodann, dass sich C._____ und D._____ an die Geschehnisse hätten er-

- 8 - innern können. Der Privatkläger habe sodann ausgeführt, er könne nicht sagen, ob die Täter nüchtern gewesen seien. Geschwankt oder getorkelt sei aber keiner. Insgesamt könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einem schuldunfähigen Zustand gehandelt habe. Im Rahmen der Strafzumessung sei aber zu prüfen, ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 49 S. 23-28).

E. 4.3.2 Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach der Rechtsprechung fallen bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blut- alkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfä- higkeit allerdings nicht alleinige bzw. keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, im Be- reich zwischen 2 und 3 Promille im Regelfall eine verminderte Schuldfähigkeit und bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde. Gemäss medizinischem Schrifttum besteht keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlag- gebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Entscheide des Bundesgerichts

- 9 - 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2., und 6S.4/2004 vom 23. April 2004, E. 2.1.; BGE 122 IV 49 E. 1b). Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprech- barkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Entscheid des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2.).

E. 4.3.3 Da der Beschuldigte erst mehr als vier Monate nach der Tat festgenommen werden konnte (vgl. 14/2), konnte dessen Blutalkoholkonzentration für die Ereig- niszeit nicht mittels Atemlufttest oder Blutprobe ermittelt werden. Zur Beurteilung seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt kann damit ausschliesslich auf Aussagen der einvernommenen Personen, mithin jene des Beschuldigten selber, jene von C._____ und D._____ sowie jene des Privatklä- gers, abgestellt werden. Massgeblich ist dabei aber nicht alleine die Art und Men- ge des konsumierten Alkohols, sondern vielmehr auch das Verhalten des Be- schuldigten bei der Tatbegehung, welches Rückschlüsse auf eine allfällige ver- minderte Schuldfähigkeit bzw. gänzliche Schuldunfähigkeit zulässt.

E. 4.3.4 Der Beschuldigte führte anlässlich der Hafteinvernahme vor der Staats- anwaltschaft vom 25. Februar 2012 aus, er sei damals sehr stark betrunken gewesen. Zu Beginn dieser Einvernahme meinte er zwar, er könne sich an "diese Geschichte" erinnern. Wenige Antworten später erklärte er aber auf die Frage, ob es richtig sei, dass er dem Privatkläger die Autoschlüssel weggenommen habe, das wisse er nicht mehr, er wisse nur noch, dass er ihn nach Geld gefragt habe (Urk. 3/1 S. 2). Der Alkoholkonsum bzw. der alkoholisierte Zustand des Beschul- digten im Tatzeitpunkt wurde in dieser Einvernahme nicht weiter thematisiert. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2012 erklärte der Beschuldigte auf den Vorwurf, er solle in der fraglichen Nacht bei einem Geschäftsladen eine Sachbeschädigung begangen haben, er könne dazu nichts sagen, davon wisse er

- 10 - nichts mehr. Er sei sehr stark alkoholisiert gewesen. Es sei viel mehr als ange- trunken gewesen. Er sei "besoffen" gewesen. Sein Kollege C._____ habe ihm am anderen Tag erzählt, sie seien nach Zürich gegangen. Zuerst hätten sie bei C._____ zuhause "eingeleert". In Zürich seien sie an der ...strasse in eine Bar ge- gangen. Dort hätten sie etwas getrunken. Und dann irgendwann sei eine Scheibe kaputt gegangen. Dies habe ihm C._____ am nächsten Tag erzählt. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern. Er sei so "durch gewesen". Es sei durchaus mög- lich, dass er das gewesen sei. Er erinnere sich aber nicht mehr daran. Weiter führte der Beschuldigte aus, er wisse, dass sie in der Bar in Zürich gewesen sei- en. Er wisse aber nicht, wie sie nach Zürich gegangen und wann sie dort ange- kommen seien. Auch auf die Frage, ob er kein Geld im Ausgang gebraucht habe, meinte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr. Es könne schon sein, dass C._____ und D._____ für ihn bezahlt hätten. Er habe einen "Filmriss" gehabt. Am Abend vor der Tat habe er zunächst alleine bei sich zuhause angefangen zu trin- ken. Dann sei es bei C._____ weiter gegangen. Sie hätten ca. drei oder vier Fla- schen Jägermeister getrunken. Sie hätten auch Whisky und Gin getrunken. Be- reits bei C._____ habe er sich total besoffen gefühlt. Angesprochen auf den wei- teren Vorwurf, er solle in einem Take-Away einen Diebstahlversuch begangen zu haben, erklärte der Beschuldigte, er könne sich daran nicht erinnern, da er stark betrunken gewesen sei. Auch in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Raubes meinte er, er habe keine Ahnung. Er könne es kaum glauben, er schäme sich richtiggehend (Urk. 3/2 S. 4 ff.). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2012 gab der Beschuldigte an, er sei nicht Herr seiner eigenen Lage gewesen. Als er am nächsten Tag aufgewacht sei, habe er geschaut, ob er sein Portemonnaie und so weiter habe. Er sei sehr stark alkoholisiert gewesen (Urk. 3/3 S. 1). Ebenso schilderte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Juli 2012, er sei am Nachmittag aufgewacht und habe geschaut, ob er alles habe. Dann sei er hinunter zu C._____ gegangen. D._____ sei dann auch gekommen. Ihm sei dann alles wieder Stück für Stück in den Sinn gekommen (Urk. 3/6 S. 2).

- 11 - Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er sei damals stark alkoholisiert gewesen. Wäre er normal gewesen, hätte er das nicht gemacht. Er wisse nicht, was in ihn gefahren sei. Als ihm der Kollege am nächsten Tag davon erzählt ha- be, habe er kaum glauben können, dass er so etwas gemacht habe (Urk. 39 S. 7).

E. 4.3.5 D._____ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2012 geltend, er sei zusammen mit dem Beschuldigten, C._____ sowie zwei Frauen zunächst bei C._____ zuhause gewesen. Sie hätten es lustig gehabt und getrunken (Urk. 4/1 S. 4). Er sei "mega-besoffen" bzw. " mega-angetrunken" ge- wesen. Sie hätten, bevor sie mit dem Zug nach Zürich gegangen seien, drei Fla- schen Jägermeister getrunken. Er glaube, sie hätten auch noch Wodka getrun- ken. Die beiden Frauen hätten weniger getrunken. Er glaube, er habe am meisten getrunken. Nachdem sie in Zürich angekommen seien, hätten sei weiter getrun- ken. Der Beschuldigte habe Bier und Jack Daniels konsumiert (Urk. 4/1 S. 11). In der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2012 führte D._____ sodann aus, er sei zusammen mit C._____ und dem Beschuldigten nach Zürich gegangen. Sie hätten schon zuhause getrunken und seien "mega besoffen" gewesen. Bei C._____ zuhause hätten sie drei Flaschen Jack Daniels getrunken. Sie hätten alle etwa gleich viel getrunken (Urk. 3/5 S. 2). Auf entspre- chende Frage hin meinte D._____, es seien entweder drei Flaschen Jack Daniels oder drei Flaschen Jägermeister gewesen. Er glaube eher Jack Daniels (Urk. 3/5 S. 4 f.).

E. 4.3.6 C._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2012 zu Pro- tokoll, er sei zusammen mit D._____ und dem Beschuldigten zuerst bei ihm zu- hause gewesen und sie hätten Alkohol getrunken. Anschliessend seien sie zu dritt mit dem Zug nach Zürich gefahren. Sie seien an die ...strasse gegangen. Der Beschuldigte habe ein Bier kaufen wollen, habe aber nicht genügend Geld bei sich gehabt. Da habe der Beschuldigte eine Frau gefragt, ob sie ihm ein Bier spendieren könne. Die Frau habe dies gemacht. In der Folge seien sie, so glaube er zumindest, in Richtung ...platz gegangen. Er sei schon recht betrunken gewesen. Deshalb habe er nicht mehr die volle Erinnerung an die Geschehnisse (Urk. 5/1 S. 3 ff.).

- 12 - Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Mai 2012 gab C._____ an, sie hätten drei Flaschen Jägermeister getrunken. Danach seien sie nach Zürich an die ...strasse gegangen. Der Beschuldigte habe ein Bier kaufen wollen. Er habe aber zu wenig Geld gehabt. Eine Frau habe ihnen dann zu dritt das Bier bezahlt. Die Frau habe gesehen, dass sie alle "sturzbetrunken" gewesen seien. An diesem Abend hätten alle drei gleich viel getrunken. Sie seien alle stark betrunken gewesen.

E. 4.3.7 Wie den vorstehenden Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, führte dieser konstant aus, er habe zusammen mit C._____ und D._____ vor der Tat eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert und sie seien deshalb stark alkoholisiert gewesen. Diese Angaben werden durch die Aussagen von D._____ und C._____ gestützt. Zwar divergieren die einzelnen Aussagen insbesondere in Bezug auf die konkrete Art und Menge des konsumier- ten Alkohols. Aufgrund der wiedergegebenen Aussagen der drei Personen muss aber davon ausgegangen werden, dass sie bei C._____ mindes- tens drei Flaschen Jägermeister getrunken haben. Unklar ist allerdings, ob sie diese drei Flaschen ausschliesslich zu dritt oder zusammen mit zwei Frauen kon- sumiert haben. Da lediglich D._____ erwähnte, dass auch zwei Frauen – aller- dings weniger – mitgetrunken hätten, der Beschuldigte und auch C._____ die bei- den Frauen jedoch nie erwähnten, ist – zugunsten des Beschuldigten und im Sin- ne dessen, was auch der Verteidiger annimmt (Urk. 38 S. 5 ff.; Urk. 66 S. 8 ff.) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie D._____ und C._____ zu dritt und je in gleichem Masse drei Flaschen Jägermeister – mithin eine Flasche pro Person – getrunken haben, bevor sie nach Zürich gefahren sind. Der Beschuldigte sowie D._____ und C._____ konnten sodann keine klaren An- gaben machten, wann sie nach Zürich gefahren sind. So gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, um welche Zeit sie in Zürich angekommen seien (Urk. 3/2 S. 6). Ebenso führte C._____ aus, er könne sich nicht mehr erinnern, wann genau sie nach Zürich gegangen seien, es sei aber Abend gewesen (Urk. 5/1 S. 3). D._____ führte hierzu aus, er wisse nicht, wann genau

- 13 - sie in Zürich angekommen seien. Er denke, es sei kurz vor Mitternacht gewesen (Urk. 4/1 S. 5). Die mutmassliche Alkoholkonzentration im Blut des Beschuldigten lässt sich an- hand der "Widmark'schen Formel" wie folgt berechnen:

- 14 - Faktoren (konsumierter Alkohol in Gramm; Körpergewicht des Beschuldigten; mittlerer Verteilungsfaktor; Zeitspanne zwischen Alkoholkonsum und Tat; Abbau der Alkoholkonzentration im Blut) auszugehen wäre. Entsprechend würde sich am Ergebnis, dass beim Beschuldigten von einer mutmasslichen Blutalkohol- konzentration im Tatzeitpunkt von rund 3.86 Promille auszugehen ist, nichts ändern. Folglich erübrigt sich der Beizug eines Gutachters für diese Berechnung. Der Beweisantrag des Verteidigers ist damit abzuweisen.

E. 4.3.8 Aufgrund der berechneten mutmasslichen Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten muss – gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung des Bundes- gerichts – grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit in Betracht gezogen werden. Diese Vermutung wird aber – wie nachstehend zu zeigen ist – im vorliegenden Fall durch diverse Gegenindizien umgestossen. Massgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist – wie vorstehend dargelegt – nicht die Alkoholisierung, also die Blutalkoholkonzentration, sondern vielmehr der tatsächliche Rauschzustand. Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 38 S. 5) – durchaus als trinkgewohnt bezeichnet werden kann. So gab er selber an, es sei zwar nicht so gewesen, dass er jeden Abend "die Lampe fülle". Er habe aber ab und zu "ein Feierabendbier getrunken". Weiter führte er aus, er habe im Herbst 2011 – und damit im Zeitpunkt der Tat – keinen Job gehabt. Er habe mehr getrunken und die Wohnung verloren (Urk. 3/2 S. 13). Entsprechend diesen Aussagen kann durchaus von einer gewissen Gewöhnung an den Konsum von Alkohol ausgegangen werden. Zu seiner Verfassung im Tatzeitpunkt gab der Beschuldigte zunächst an, er habe damals nicht mehr richtig laufen können (Urk. 3/ S. 13). In der Folge meinte er dann aber, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er noch habe gerade gehen können, wahrscheinlich nicht. Er habe auch keine Ahnung, ob er gelallt bzw. ob er nicht mehr richtig habe sprechen können (Urk. 39 S. 10). C._____ bestätigte, dass der Beschuldigte schon geschwankt habe, sie seien ja stark besoffen gewe- sen. Er sei aber nicht voll rechts oder links auf die Seite gefallen. Zudem habe er noch klar reden können (Urk. 3/4 S. 5). D._____ gab an, er wisse nicht,

- 15 - ob der Beschuldigte noch habe normal gehen und sprechen können (Urk. 3/5 S. 3). Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat sowohl der Beschuldigte als auch C._____ und D._____ konstant ausgeführt, sie seien an jenem Abend stark be- trunken gewesen. Entsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe aufgrund des alkoholisierten Zustandes nicht mehr richtig gehen können. Diese Einschätzung ist auch aufgrund der konsumier- ten Alkoholmenge durchaus plausibel. Zudem wird dies von C._____ bestätigt und von D._____ zumindest nicht in Abrede gestellt. Weitergehende Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht mehr fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. gemäss dieser Einsicht zu handeln, sind allerdings nicht ersichtlich. So führte der Privatkläger hierzu als Auskunftsperson aus, er könne nicht sagen, ob die Täter

– mithin der Beschuldigte sowie C._____ und D._____ – nüchtern gewesen seien. Sie seien aber weder geschwankt noch getorkelt. Der Beschuldigte habe normal gesprochen, er habe nicht gelallt. Er habe ihn gut verstanden. Er habe eigentlich auch nicht nach Alkohol gerochen (Urk. 7/2 S. 6). Diese Ausführungen des Privatklägers sprechen gegen eine derart schwere Störung des Bewusstseins des Beschuldigten aufgrund des konsumierten Alkohols, dass in Bezug auf die Tatbegehung eine volle Schuldunfähigkeit angenommen werden müsste. Ein entsprechender Rauschzustand hätte dem Privatkläger auffallen und er hätte hierzu entsprechende Angaben machen müssen. Dass der Privatkläger solche Hinweise auf einen massiven Rauschzustand absichtlich nicht angegeben und er damit den Beschuldigten zu unrecht mehr belastet hätte, ist nicht ersicht- lich. Vielmehr erscheinen seine Aussagen erlebt, nachvollziehbar und nicht übertrieben. Zudem decken sie sich insofern mit jenen von C._____, als dass die- ser – wie dargelegt – ausführte, der Beschuldigte habe noch klar reden können (vgl. Urk. 3/4 S. 5). Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus den Aussagen des am fraglichen Vorfall unbeteiligten E._____ nichts für sich ableiten. So führte dieser als Auskunftsperson gegenüber der Polizei aus, dass ihm drei Jugendliche (der Beschuldigte sowie C._____ und D._____) entgegen gerannt seien. Er habe dann auf die andere Strassenseite gewechselt, um ihnen auszu- weichen. Sie seien an ihm vorbei gerannt. Sie seien sehr schnell gerannt, schnel-

- 16 - ler als er hätte rennen können. Sie hätten sehr gut trainiert gewesen sein müssen (Urk. 6 S. 3). Die Aussagen von E._____ erscheinen erlebt und weisen keine Brü- che oder Übertreibungen auf. Sie wirken glaubhaft, weshalb darauf – mit nach- stehender Einschränkung – abgestellt werden kann. Diese Sachdarstellung spricht damit ebenfalls gegen eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Wäre dieser in einem derartigen Vollrausch gewesen, sodass von einer Schuldunfähig- keit ausgegangen werden müsste, wäre ein schnelles Davonrennen vom Tatort sicherlich nicht mehr – jedenfalls nicht mehr einigermassen "unauffällig" – möglich gewesen. E._____ wurde aber von der Polizei nicht in Anwesenheit des Beschul- digten bzw. dessen Verteidigers einvernommen (Urk. 6 S. 1). Entsprechend konn- te der Beschuldigte seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StGB nicht wahr- nehmen. Die Aussagen von E._____ dürfen damit nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten verwendet werden. Sie entlasten den Beschuldigten aber auch nicht. Gegen eine derart schwere Störung des Bewusstseins des Beschuldigten, dass in Bezug auf die Tatbegehung von einer Schuldunfähigkeit auszugehen wäre, spricht sodann – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 27 f.) – das konkrete Vorgehen des Beschuldigten anlässlich der Tat. Zwar bedarf ein derartiges Verhalten, wie es der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger zeigte, keiner besonderen Intelligenz. Das Vorgehen erscheint aber dennoch zielgerichtet und zeigt, dass der Beschuldigte die Geschehnisse durchaus aufnehmen und er sich der jeweiligen Situation anpassen konnte. So verlangte er immer mehr Geld vom Privatkläger, setzte den Fahrzeugschlüssel als Druckmittel ein, begann sodann, den Privatkläger zu bedrohen und als er erkannte, dass der Privatkläger über kein weiteres Geld mehr verfügte, forderte er ihn schliesslich auf, am nahe gelegenen Bankomaten Geld zu beziehen. Das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Tat zeigte auf, dass ein gewisser Realitätsbezug durchaus vorhanden war. Wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, während der gesamten Tat einen "Filmriss" gehabt zu haben, weshalb er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern vermag, erscheint dies zweifelhaft. Aufgrund der konsumierten Alkohol- menge ist zwar nachvollziehbar, wenn er über gewisse Erinnerungslücken verfügt. So gab auch C._____ an, er habe nicht mehr die volle Erinnerung (Urk.

- 17 - 5/1 S. 4). Ebenso gab D._____ auf die Frage, ob er noch gewusst habe, was er an diesem Abend getan habe, zu Protokoll, "teilweise ja, teilweise weniger" (Urk. 3/5 S. 3). Gegen einen gänzlichen "Filmriss" des Beschuldigen spricht aber, dass D._____ schliesslich angab, der Beschuldigte hätte sicher noch gewusst, was er gemacht habe, weil er am nachfolgenden Tag mega angegeben habe, wie krass er den anderen geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 3). Hierzu bleibt zwar zu bemerken, dass D._____ gemäss seinen Angaben gegen- über dem Beschuldigten nicht (mehr) gut gesinnt ist ("Er soll in seiner Zelle verre- cken, dieser Hurensohn.", Urk. 3/5 S. 5). Es ist aber nicht ersichtlich, dass D._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollte. Seine Aussagen erschei- nen nicht übertrieben, sondern vielmehr erlebt und insgesamt glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Entsprechend führte auch C._____ aus, am nächsten Tag habe der Beschuldigte realisiert, was alles passiert sei. Er habe ge- sagt, dass er dem Privatkläger eins gegeben habe und dieser voller Blut gewesen sei (Urk. 3/4 S. 5). Aufgrund der Aussagen von D._____ und C._____ muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich – zumindest teilweise – an die ihm vorgeworfene Tat erinnert.

E. 4.3.9 Nach dem Gesagten bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die gegen einen Vollrausch und damit – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 28) – gegen eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB sprechen. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist nachstehend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 4.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist zutreffend (Urk. 49 S. 29). Auf die entsprechenden Erwägungen kann damit verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verteidiger vor Vorinstanz geltend machte, der Schlag, den der Beschuldigte dem Privatkläger unbestrittenermassen gegeben hat, habe nicht dazu gedient, den Privatkläger zur Begehung des Raubs

- 18 - widerstandsunfähig zu machen. Da man bereits über den Fahrzeugschlüssel ver- fügt habe, habe es gar keinen Sinn gemacht, den Privatkläger zu schlagen. Ent- sprechend sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nie einen Raub habe be- gehen wollen. Da man das Fahrzeug nicht ausgeräumt und da der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, nachdem man bereits über alles verfügt habe, was man bei einem Raub hätte erbeuten können, beweise, dass der Beschuldigte den Geschädigten nur aus purer Lust oder aus purem Unsinn geschlagen habe. Entsprechend könne der Beschuldigte nur wegen Körperverletzung, nicht aber wegen versuchten Raubes bestraft werden (Urk. 38 S. 14-15). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte dem Privatkläger gedroht, ihn nieder zu schlagen, wenn er kein Geld besorgen könne. Der Beschuldigte hat damit willentlich und wissentlich auf den Privatkläger eingewirkt, um ihn einzuschüch- tern und so Geld von ihm zu erhalten, auf das er keinen Anspruch hatte. Bereits damit hat der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 29) – den subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen versuchten Raubes erfüllt. Selbst wenn der Schlag gegen den Privatkläger – gemäss Verteidiger – lediglich aus purer Lust oder aus purem Unsinn erfolgt sein sollte, so änderte dies nichts an der genannten rechtlichen Würdigung. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger die rechtliche Würdigung der Vorinstanz dem Grundsatz nach nicht mehr angefochten (Urk. 66 S. 8 ff.).

E. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz erwogen hat, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt habe, dieser aber vom begangenen versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB konsumiert werde (Urk. 49 S. 23 und 30). Diese Ausführungen sind zutreffend. Auf die entsprechenden Erwägungen kann damit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 19 -

E. 4.6 In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 81 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, bestraft (Urk. 49 S. 42).

E. 5.2 Die Vorinstanz ging zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe zwischen 180 bis 360 Tagessätzen aus (Urk. 49 S. 33; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urk. 49 S. 33; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Damit ist vorliegend sowohl der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) als auch die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 49 S. 32-34). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt Folgendes: Das Gericht hat in einem ersten Schritt das Gesamtverschulden (die objektive und subjektive Tatschwere) zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist

- 20 - in einem zweiten Schritt – was die Vorinstanz unterlassen hat – innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenen- falls in einem dritten Schritt aufgrund eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit ist diese bei der Strafzumessung im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6, mit Hinweisen). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist

– gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

E. 5.4 Tatkomponente

E. 5.4.1 Als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung ist die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Im Falle eines Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist diese Bewertung zunächst für das mutmasslich vollendete Delikt vorzunehmen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist bzw. wäre. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (BSK StGB I - Wiprächtiger, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 91 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 18 f.).

- 21 - In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 34) – in Betracht, dass der Beschuldigte seine Tat gegenüber einer Person verübte, die zunächst bereit war, ihm freiwillig etwas Geld zu schenken. Der Beschuldigte hat den Privatkläger nicht nur verbal unter Druck gesetzt, um Geld von diesem zu erhalten. Vielmehr versetzte er dem Privatkläger schliesslich einen Schlag bzw. einen Kick ins Gesicht und fügte ihm dadurch eine 3 cm lange Wunde an der Oberlippe und Mundschleimhaut zu, die genäht werden musste (Urk. 11/7). Der mögliche Deliktsbetrag wäre zwar durch eine übliche Bezugslimite am Bankomat beschränkt und damit nicht erheblich gross gewesen. Für eine Privatperson wäre der mögliche Schaden aber doch jedenfalls empfindlich spürbar gewesen. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt wiegt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 35) – nicht mehr leicht.

E. 5.4.2 Sodann ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich hier die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Zurechnungs- bzw. der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist zunächst eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund des Alkoholkonsums vor der Tat zu prü- fen. Die Vorinstanz hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass unter Berücksichtigung der Vorgehensweise bei der Tatbegehung höchstens von einer leichten Herab- setzung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 49 S. 35-36). Die- sen Ausführungen kann so nicht gefolgt werden. Wie vorstehend ausgeführt, ist aufgrund der konsumierten Alkoholmenge vor der Tat (eine Flasche Jägermeister à 0.7 Liter) davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von rund 3.86 Promille aufgewiesen haben muss. Eine derart massive Alkoholisierung spricht – gemäss vorstehend zitierter Rechtspre- chung des Bundesgerichts – grundsätzlich für eine massive Einschränkung der Schuldfähigkeit bzw. für eine Schuldunfähigkeit. Ausgehend von dieser Alkoholi- sierung erscheint es denn auch durchaus nachvollziehbar und plausibel, wenn der

- 22 - Beschuldigte seit Beginn der Strafuntersuchung konstant und in Übereinstimmung mit C._____ und D._____ geltend macht, er sei sehr stark betrunken gewesen und er habe nicht mehr normal gehen können. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben gelegentlich und im Herbst 2011, mithin im Zeitpunkt der Tat, öfter Alkohol konsumierte und er damit an die entsprechende Wirkung in gewissem Masse durchaus gewohnt war. Zu beachten ist sodann, dass die konkrete Tatausführung darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte die Geschehnisse aufnehmen und sein Verhalten der je- weiligen Situation anpassen konnte. Entsprechend ist von einem gewissen Reali- tätsbezug im Tatzeitpunkt auszugehen. Zudem fiel dem Privatkläger ein massiver Rauschzustand des Beschuldigten nicht auf. Selbst C._____ führte aus, der Be- schuldigte habe noch klar reden können. Schliesslich kann der Beschuldigte aus den Aussagen des unbeteiligten E._____, wonach der Beschuldigte sehr schnell an ihm vorbei gerannt sei, nichts für sich ableiten. Entsprechend ist – wie vorste- hend dargelegt – zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig war. Aufgrund sämtlicher Umstände muss aber davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr fähig war, vollumfänglich das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Diese Einschränkung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung erheblich strafmindernd zu berücksich- tigen. Sodann ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er hat diese Tat aus finanziellen Beweggründen begangen, ohne in einer finanziellen Notlage gewesen zu sein. Das Motiv erweist sich daher als rein egoistisch. Das objektive Verschulden wird damit durch die subjektive Tatkomponente erheblich relativiert.

E. 5.4.3 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere für den mutmasslich vollendeten Raub erscheint eine Einsatzstrafe von rund 240 Tagessätzen Geldstrafe oder 8 Monaten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt.

- 23 -

E. 5.4.4 Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem

– wie vorliegend – vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass es zwar bei einer versuchten Tat- begehung blieb. Dies ist dem Beschuldigten allerdings nicht gross zuzurechnen. Vielmehr gelang es dem Privatkläger, Dritte auf die Situation aufmerksam zu machen, was den Beschuldigten und seine beiden Begleiter schliesslich veranlasste, die Flucht zu ergreifen. Der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt daher lediglich eine leichte Reduktion der Strafe.

E. 5.5 Täterkomponente

E. 5.5.1 Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 49 S. 36-37). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten während seiner Kindheit und Jugend seien leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 49 S. 37). Es wurde allerdings nicht begründet, inwiefern sich die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Delikt strafmindernd auswirken sollte. Entsprechende Gründe für eine Strafreduktion sind auch nicht ersichtlich. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der Strafzumessung neutral aus.

E. 5.5.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug zwei Vorstrafen auf (Urk. 52). So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. Februar 2008 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei die Strafe unter Ansetzung einer

- 24 - Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Zudem wurde der Beschul- digte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. August 2009 der Hehlerei, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Dieser bedingte Strafvollzug wurde dann später mit einem weiteren Strafbefehl vom 22. November 2011 widerrufen (s. dazu auch später). Diese beiden Vorstrafen sind zwar nicht direkt einschlägig. Es ist aber zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte bei letztgenannter Vorstrafe unter anderem wegen Diebstahls verurteilt wurde. Dies stellt – wie der vorliegend zu beurteilende Raub – ebenfalls ein Delikt gegen das Vermögen dar. Die beiden Vorstrafen fallen insgesamt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 38) – leicht straferhöhend ins Gewicht.

E. 5.5.3 Nachtatverhalten Der Beschuldigte war seit Beginn der Strafuntersuchung bezüglich des objektiven Sachverhalts grundsätzlich geständig. Dass er demgegenüber den subjektiven Sachverhalt insofern nicht anerkannte, als er geltend machte, er könne sich an die Tat nicht mehr erinnern und sei schuldunfähig gewesen, kann dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil gereichen. Sodann sind – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 38-39) – die Bekundungen des Beschuldigten, wonach es ihm leid tue, es unverzeihbar sei und er sich schäme (Urk. 3/2 S. 12), zu einem rechten Teil als Selbstmitleid zu werten. Gegen tatsächliche Einsicht und Reue spricht auch die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach er Wichtigeres zu tun habe, als an diesen Vorfall zu denken (Urk. 39 S. 9). Auch das unentschuldigte Fernbleiben von der Berufungsverhand- lung ändert an diesem Eindruck nichts. Das Nachtatverhalten ist aufgrund des Geständnisses aber gleichwohl merklich strafmindernd zu berücksichtigen.

- 25 -

E. 5.5.4 Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt spürbar strafmindernd auswirkt.

E. 5.6 Vorläufige Würdigung

E. 5.6.1 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Eine Freiheitsstrafe ist damit nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 40 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 5.6.2 Diese Strafe liegt damit unterhalb des ordentlichen Strafrahmens gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der ordentliche Strafrahmen darf aber nur dann ver- lassen werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dies ist vorliegend der Fall: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass schon die objektive Tatschwere allein – im Vergleich zu allen möglichen Tatbegehungen eines Raubes – lediglich eine Sanktion am untersten Rand des möglichen Strafrahmens rechtfertigt. Entsprechend hat denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage nur eine Strafe von 8 Monaten beantragt. Sodann liegen gleich mehrere Strafmilderungsgründe (erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versuch) und ein Strafminderungsgrund (Geständnis) vor.

Dispositiv
  1. Höhe des Tagessatzes 6.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatori- schen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unter- halts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 6.2. Der Beschuldigte erhält – gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz – vom Sozialamt monatlich Fr. 930.– sowie zusätzlich eine Integrationszulage von monatlich Fr. 300.–. Die Kosten für die Wohnung, die Krankenkasse und die Betreuung werden vom Sozialamt bezahlt (Urk. 39 S. 3). 6.3. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– angemessen.
  2. Zusatzstrafe 7.1. Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht möglich, vorliegend eine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 2011 ausgesprochenen bedingten Strafe von 400 Stunden gemeinnützige Arbeit auszu- fällen, da keine gleichartigen Strafen (gemeinnützige Arbeit und Freiheitsstrafe) vorliegen würden (Urk. 49 S. 31-32). Diese Ausführungen sind zutreffend. Es kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass heute – im Unterschied zur Vorinstanz – eine Geld- strafe ausgefällt wird: auch das ist eine im Verhältnis zur am 22. November 2011 angeordneten gemeinnützigen Arbeit andersartige Strafe. - 27 - 7.2. Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, wurde der Beschul- digte schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  3. Januar 2013 wegen versuchten Diebstahls sowie Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– verurteilt (Urk. 52). Dem vorliegenden Urteil liegt ein Delikt zugrunde, welches der Beschuldigte vor dem vorstehend ge- nannten Strafbefehl begangen hat. Es liegt damit eine Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 7.3. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57). 7.4. Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe hat somit als Zusatzstrafe zur am 5. Januar 2013 angesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu ergehen. 7.5. Damals hatte der Beschuldigte versucht, im Fahrzeug der Geschädigten deren Handtasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. Fr. 350.– zu behändigen (Urk. 61; Urk. 62). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre deshalb für sämtliche massgeblichen Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen worden. - 28 - Damit ist vorliegend – nach Abzug der Grundstrafe (Geldstrafe von 80 Tages- sätzen) – eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2013 auszusprechen.
  4. Gesamtwürdigung 8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2013, zu bestrafen ist. 8.2. An diese Geldstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 82 Tage – entgegen der Vorinstanz nicht nur 81 Tage (Urk. 49 S. 39) – anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 20 S. 1; Urk. 14/1, Urk. 14/18).
  5. Strafvollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 49 S. 24). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen. Angesichts der beiden Vorstrafen, der beiden weiteren inzwischen ergangenen Verurteilungen sowie des neusten gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens wegen Raub (Untersuchung C-4/2013/4279 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland, in welchem der Beschuldigte zumindest in Bezug auf den objekti- ven, ihm vorgeworfenen Sachverhalt geständig ist; vgl. Urk. 60, Urk. 63, Urk. 64) erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 4 Jahren durchaus gerechtfertigt und ist zu übernehmen. Der Vollzug der Strafe scheitert jedenfalls am Verschlechterungsverbot. Entsprechend ist der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen. - 29 -
  6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – der Beschuldigte unterliegt zwar mit seinem Antrag auf Freispruch, obsiegt aber in Bezug auf die Strafhöhe und Strafart – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'827.45 (Urk. 67; abzüglich der nicht stattgefundenen Besprechung mit dem Beschuldigten vom
  7. Januar 2014 von 60 Minuten, zuzüglich der Entschädigung für die Berufungs- verhandlung von 30 Minuten, sowie unter Berücksichtigung des üblichen Ansatzes für amtliche Verteidigungen von Fr. 200.– pro Stunde) sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang einer Hälfte die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
  8. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  9. ...
  10. ...
  11. ...
  12. Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 2011 ausgefällten bedingten Strafanteils von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird abgewiesen.
  13. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 30 -
  14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 57.99 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 13'762.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
  17. (Mitteilungen)
  18. (Rechtsmittelbelehrung)
  19. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  21. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2013, wovon 82 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  22. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. - 31 -
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'827.45 amtliche Verteidigung
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommene Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  25. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten C-3/2013/156 - 32 -
  26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130296-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 16. Januar 2014 in Sachen A._____ Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. März 2013 (GG120255)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Oktober 2012 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 81 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 22. November 2011 ausgefällten bedingten Strafanteils von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird abgewiesen.

5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 57.99 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 13'762.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 19 f.)

1. Es sei gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB festzustellen, dass der Beru- fungskläger zur Zeit der Tat nicht fähig gewesen sei, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen und somit von Schuld und Sprache (recte: Strafe) freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Berufungskläger gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB milde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Beschuldigte nur teilweise fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen.

3. Es seien die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. März 2013 wurde der Beschuldigte des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 4 Jahre aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft, wovon 81 Tage durch Haft erstanden waren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 2011 ausgefällten bedingten Strafanteils von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit wurde abgewiesen und der Privatkläger mit seinem Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 49 S. 42 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 11. März 2013 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 43). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 46 = Urk. 49; Urk. 48/2) liess der Beschuldigte am 21. Juni 2013 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom

7. August 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gege- benenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Am 12. August 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 55). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien ausschliesslich der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Dem Beschuldigten wur- de zwar die Vorladung für die Berufungsverhandlung persönlich zugestellt (vgl. Urk. 58), doch blieb er dieser unentschuldigt fern (Prot. S. 3 f.). Die Berufungsver-

- 5 - handlung fand damit in Abwesenheit des anwaltlich vertretenen Beschuldigten statt (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

2. Umfang der Berufung / Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- punkts (Dispositiv-Ziffer 1), der Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 2) und des Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffer 3) anfechten (Prot. II S. 5/6). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 5/6):

- Entscheid betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 20011 ausgefällten bedingten Strafanteils (Dispositiv-Ziffer 4);

- Entscheid betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers (Dispositiv-Ziffer 5);

- Kostenfestsetzung und Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziffern 6 bis 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 2.2. Der amtliche Verteidiger stellte – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 10) – den Beweisantrag, es sei der Blutalkoholgehalt des Beschuldigten im Tatzeitpunkt gutachterlich feststellen zu lassen (Prot. II S. 6; vgl. auch Urk. 66, insb. S. 17-19). Auf diesen Beweisantrag ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen.

3. Sachverhalt 3.1. Nachdem der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz zwar einräumte, er habe die ihm vorgeworfene Tat begangen, er aber zudem

- 6 - geltend machte, er könne sich aufgrund seines alkoholisierten Zustandes im Tat- zeitpunkt nicht mehr daran erinnern, hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt erstellt. Sie hat zunächst die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers B._____ sowie der beiden weiteren bei der Tat anwesenden Personen, namentlich C._____ und D._____, korrekt zusammengefasst und anschliessend daraus die richtigen Schlüsse gezogen. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 6-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte liess auch im Berufungsverfahren den äusseren Tatvorwurf nicht bestreiten (Urk. 66, insb. S. 13 und S. 17-19). Damit ist der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 3.2. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstän- de geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (Praxis 82/1993 Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff., 248). Hiezu ist deshalb auf die folgenden Erwägungen zu verweisen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Sodann hielt sie fest, dass der Beschuldigte zwar auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Dieser Tatbestand werde aber durch den Tatbestand des versuchten Raubes

- 7 - konsumiert. Entsprechend erfolgte diesbezüglich – entgegen der Anklageschrift (vgl. Urk. 20 S. 2) – kein separater Schuldspruch (Urk. 49 S. 21-31 und S. 42). 4.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den objektiven Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 49 S. 21-22). Zur Begründung kann dafür auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Wie bereits vor Vorinstanz macht die Verteidigung auch im Berufungs- verfahren geltend, der Beschuldigte sei aufgrund des massiven Alkoholkonsums im Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Der Beschuldigte sowie C._____ und D._____ seien am fraglichen Abend sturzbe- trunken gewesen und hätten grösstenteils einen Filmriss gehabt, nachdem sie zu- sammen drei Flaschen Jägermeister getrunken hätten. Entsprechend habe der 1.85 cm grosse und rund 60 kg schwere Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt 4.88 Promille aufgewiesen. Dies bedeute, dass er nahe an einer Alkoholvergiftung und somit nicht mehr in der Lage gewesen sei, einsichtsgemäss zu handeln (Urk. 38 S. 5-14; Urk. 50; Urk. 66 S. 8 ff.) 4.3.1. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, es lägen vom Beschuldigten sowie von C._____ und D._____ bezüglich der Trinkzeiten, der Art des konsumierten Alko- hols und der von ihnen zusammen und insbesondere der vom Beschuldigten kon- sumierten Alkoholmenge keine übereinstimmenden Aussagen vor. Der vom Ver- teidiger errechnete Blutalkoholgehalt von 4.88 Promille hätte für den gemäss ei- genen Aussagen nicht trinkgewohnten Beschuldigten mit grösster Wahrschein- lichkeit zum Tod geführt. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass der Blut- alkoholgehalt von weiteren Kriterien, wie beispielsweise der damaligen körperli- chen Verfassung oder der jenem Tag aufgenommenen Nahrungsmenge, abhän- gig sei. Weiter gäbe es Hinweise darauf, dass es sich bei der vom Beschuldigten geltend gemachten fehlenden Erinnerung an die Tat um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle, denn sowohl C._____ als auch D._____ hätten ange- geben, dass der Beschuldigte am Folgetag mit der Tat angegeben habe. Auffal- lend sei sodann, dass sich C._____ und D._____ an die Geschehnisse hätten er-

- 8 - innern können. Der Privatkläger habe sodann ausgeführt, er könne nicht sagen, ob die Täter nüchtern gewesen seien. Geschwankt oder getorkelt sei aber keiner. Insgesamt könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einem schuldunfähigen Zustand gehandelt habe. Im Rahmen der Strafzumessung sei aber zu prüfen, ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 49 S. 23-28). 4.3.2. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach der Rechtsprechung fallen bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit und bei einer Blut- alkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfä- higkeit allerdings nicht alleinige bzw. keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, im Be- reich zwischen 2 und 3 Promille im Regelfall eine verminderte Schuldfähigkeit und bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde. Gemäss medizinischem Schrifttum besteht keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlag- gebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Entscheide des Bundesgerichts

- 9 - 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2., und 6S.4/2004 vom 23. April 2004, E. 2.1.; BGE 122 IV 49 E. 1b). Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprech- barkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Entscheid des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009, E. 2.2.). 4.3.3. Da der Beschuldigte erst mehr als vier Monate nach der Tat festgenommen werden konnte (vgl. 14/2), konnte dessen Blutalkoholkonzentration für die Ereig- niszeit nicht mittels Atemlufttest oder Blutprobe ermittelt werden. Zur Beurteilung seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt kann damit ausschliesslich auf Aussagen der einvernommenen Personen, mithin jene des Beschuldigten selber, jene von C._____ und D._____ sowie jene des Privatklä- gers, abgestellt werden. Massgeblich ist dabei aber nicht alleine die Art und Men- ge des konsumierten Alkohols, sondern vielmehr auch das Verhalten des Be- schuldigten bei der Tatbegehung, welches Rückschlüsse auf eine allfällige ver- minderte Schuldfähigkeit bzw. gänzliche Schuldunfähigkeit zulässt. 4.3.4. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hafteinvernahme vor der Staats- anwaltschaft vom 25. Februar 2012 aus, er sei damals sehr stark betrunken gewesen. Zu Beginn dieser Einvernahme meinte er zwar, er könne sich an "diese Geschichte" erinnern. Wenige Antworten später erklärte er aber auf die Frage, ob es richtig sei, dass er dem Privatkläger die Autoschlüssel weggenommen habe, das wisse er nicht mehr, er wisse nur noch, dass er ihn nach Geld gefragt habe (Urk. 3/1 S. 2). Der Alkoholkonsum bzw. der alkoholisierte Zustand des Beschul- digten im Tatzeitpunkt wurde in dieser Einvernahme nicht weiter thematisiert. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2012 erklärte der Beschuldigte auf den Vorwurf, er solle in der fraglichen Nacht bei einem Geschäftsladen eine Sachbeschädigung begangen haben, er könne dazu nichts sagen, davon wisse er

- 10 - nichts mehr. Er sei sehr stark alkoholisiert gewesen. Es sei viel mehr als ange- trunken gewesen. Er sei "besoffen" gewesen. Sein Kollege C._____ habe ihm am anderen Tag erzählt, sie seien nach Zürich gegangen. Zuerst hätten sie bei C._____ zuhause "eingeleert". In Zürich seien sie an der ...strasse in eine Bar ge- gangen. Dort hätten sie etwas getrunken. Und dann irgendwann sei eine Scheibe kaputt gegangen. Dies habe ihm C._____ am nächsten Tag erzählt. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern. Er sei so "durch gewesen". Es sei durchaus mög- lich, dass er das gewesen sei. Er erinnere sich aber nicht mehr daran. Weiter führte der Beschuldigte aus, er wisse, dass sie in der Bar in Zürich gewesen sei- en. Er wisse aber nicht, wie sie nach Zürich gegangen und wann sie dort ange- kommen seien. Auch auf die Frage, ob er kein Geld im Ausgang gebraucht habe, meinte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr. Es könne schon sein, dass C._____ und D._____ für ihn bezahlt hätten. Er habe einen "Filmriss" gehabt. Am Abend vor der Tat habe er zunächst alleine bei sich zuhause angefangen zu trin- ken. Dann sei es bei C._____ weiter gegangen. Sie hätten ca. drei oder vier Fla- schen Jägermeister getrunken. Sie hätten auch Whisky und Gin getrunken. Be- reits bei C._____ habe er sich total besoffen gefühlt. Angesprochen auf den wei- teren Vorwurf, er solle in einem Take-Away einen Diebstahlversuch begangen zu haben, erklärte der Beschuldigte, er könne sich daran nicht erinnern, da er stark betrunken gewesen sei. Auch in Bezug auf den Vorwurf des versuchten Raubes meinte er, er habe keine Ahnung. Er könne es kaum glauben, er schäme sich richtiggehend (Urk. 3/2 S. 4 ff.). Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2012 gab der Beschuldigte an, er sei nicht Herr seiner eigenen Lage gewesen. Als er am nächsten Tag aufgewacht sei, habe er geschaut, ob er sein Portemonnaie und so weiter habe. Er sei sehr stark alkoholisiert gewesen (Urk. 3/3 S. 1). Ebenso schilderte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Juli 2012, er sei am Nachmittag aufgewacht und habe geschaut, ob er alles habe. Dann sei er hinunter zu C._____ gegangen. D._____ sei dann auch gekommen. Ihm sei dann alles wieder Stück für Stück in den Sinn gekommen (Urk. 3/6 S. 2).

- 11 - Auch vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er sei damals stark alkoholisiert gewesen. Wäre er normal gewesen, hätte er das nicht gemacht. Er wisse nicht, was in ihn gefahren sei. Als ihm der Kollege am nächsten Tag davon erzählt ha- be, habe er kaum glauben können, dass er so etwas gemacht habe (Urk. 39 S. 7). 4.3.5. D._____ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2012 geltend, er sei zusammen mit dem Beschuldigten, C._____ sowie zwei Frauen zunächst bei C._____ zuhause gewesen. Sie hätten es lustig gehabt und getrunken (Urk. 4/1 S. 4). Er sei "mega-besoffen" bzw. " mega-angetrunken" ge- wesen. Sie hätten, bevor sie mit dem Zug nach Zürich gegangen seien, drei Fla- schen Jägermeister getrunken. Er glaube, sie hätten auch noch Wodka getrun- ken. Die beiden Frauen hätten weniger getrunken. Er glaube, er habe am meisten getrunken. Nachdem sie in Zürich angekommen seien, hätten sei weiter getrun- ken. Der Beschuldigte habe Bier und Jack Daniels konsumiert (Urk. 4/1 S. 11). In der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2012 führte D._____ sodann aus, er sei zusammen mit C._____ und dem Beschuldigten nach Zürich gegangen. Sie hätten schon zuhause getrunken und seien "mega besoffen" gewesen. Bei C._____ zuhause hätten sie drei Flaschen Jack Daniels getrunken. Sie hätten alle etwa gleich viel getrunken (Urk. 3/5 S. 2). Auf entspre- chende Frage hin meinte D._____, es seien entweder drei Flaschen Jack Daniels oder drei Flaschen Jägermeister gewesen. Er glaube eher Jack Daniels (Urk. 3/5 S. 4 f.). 4.3.6. C._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2012 zu Pro- tokoll, er sei zusammen mit D._____ und dem Beschuldigten zuerst bei ihm zu- hause gewesen und sie hätten Alkohol getrunken. Anschliessend seien sie zu dritt mit dem Zug nach Zürich gefahren. Sie seien an die ...strasse gegangen. Der Beschuldigte habe ein Bier kaufen wollen, habe aber nicht genügend Geld bei sich gehabt. Da habe der Beschuldigte eine Frau gefragt, ob sie ihm ein Bier spendieren könne. Die Frau habe dies gemacht. In der Folge seien sie, so glaube er zumindest, in Richtung ...platz gegangen. Er sei schon recht betrunken gewesen. Deshalb habe er nicht mehr die volle Erinnerung an die Geschehnisse (Urk. 5/1 S. 3 ff.).

- 12 - Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Mai 2012 gab C._____ an, sie hätten drei Flaschen Jägermeister getrunken. Danach seien sie nach Zürich an die ...strasse gegangen. Der Beschuldigte habe ein Bier kaufen wollen. Er habe aber zu wenig Geld gehabt. Eine Frau habe ihnen dann zu dritt das Bier bezahlt. Die Frau habe gesehen, dass sie alle "sturzbetrunken" gewesen seien. An diesem Abend hätten alle drei gleich viel getrunken. Sie seien alle stark betrunken gewesen. 4.3.7. Wie den vorstehenden Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, führte dieser konstant aus, er habe zusammen mit C._____ und D._____ vor der Tat eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert und sie seien deshalb stark alkoholisiert gewesen. Diese Angaben werden durch die Aussagen von D._____ und C._____ gestützt. Zwar divergieren die einzelnen Aussagen insbesondere in Bezug auf die konkrete Art und Menge des konsumier- ten Alkohols. Aufgrund der wiedergegebenen Aussagen der drei Personen muss aber davon ausgegangen werden, dass sie bei C._____ mindes- tens drei Flaschen Jägermeister getrunken haben. Unklar ist allerdings, ob sie diese drei Flaschen ausschliesslich zu dritt oder zusammen mit zwei Frauen kon- sumiert haben. Da lediglich D._____ erwähnte, dass auch zwei Frauen – aller- dings weniger – mitgetrunken hätten, der Beschuldigte und auch C._____ die bei- den Frauen jedoch nie erwähnten, ist – zugunsten des Beschuldigten und im Sin- ne dessen, was auch der Verteidiger annimmt (Urk. 38 S. 5 ff.; Urk. 66 S. 8 ff.) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie D._____ und C._____ zu dritt und je in gleichem Masse drei Flaschen Jägermeister – mithin eine Flasche pro Person – getrunken haben, bevor sie nach Zürich gefahren sind. Der Beschuldigte sowie D._____ und C._____ konnten sodann keine klaren An- gaben machten, wann sie nach Zürich gefahren sind. So gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, um welche Zeit sie in Zürich angekommen seien (Urk. 3/2 S. 6). Ebenso führte C._____ aus, er könne sich nicht mehr erinnern, wann genau sie nach Zürich gegangen seien, es sei aber Abend gewesen (Urk. 5/1 S. 3). D._____ führte hierzu aus, er wisse nicht, wann genau

- 13 - sie in Zürich angekommen seien. Er denke, es sei kurz vor Mitternacht gewesen (Urk. 4/1 S. 5). Die mutmassliche Alkoholkonzentration im Blut des Beschuldigten lässt sich an- hand der "Widmark'schen Formel" wie folgt berechnen:

- 14 - Faktoren (konsumierter Alkohol in Gramm; Körpergewicht des Beschuldigten; mittlerer Verteilungsfaktor; Zeitspanne zwischen Alkoholkonsum und Tat; Abbau der Alkoholkonzentration im Blut) auszugehen wäre. Entsprechend würde sich am Ergebnis, dass beim Beschuldigten von einer mutmasslichen Blutalkohol- konzentration im Tatzeitpunkt von rund 3.86 Promille auszugehen ist, nichts ändern. Folglich erübrigt sich der Beizug eines Gutachters für diese Berechnung. Der Beweisantrag des Verteidigers ist damit abzuweisen. 4.3.8. Aufgrund der berechneten mutmasslichen Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten muss – gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung des Bundes- gerichts – grundsätzlich eine Schuldunfähigkeit in Betracht gezogen werden. Diese Vermutung wird aber – wie nachstehend zu zeigen ist – im vorliegenden Fall durch diverse Gegenindizien umgestossen. Massgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist – wie vorstehend dargelegt – nicht die Alkoholisierung, also die Blutalkoholkonzentration, sondern vielmehr der tatsächliche Rauschzustand. Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 38 S. 5) – durchaus als trinkgewohnt bezeichnet werden kann. So gab er selber an, es sei zwar nicht so gewesen, dass er jeden Abend "die Lampe fülle". Er habe aber ab und zu "ein Feierabendbier getrunken". Weiter führte er aus, er habe im Herbst 2011 – und damit im Zeitpunkt der Tat – keinen Job gehabt. Er habe mehr getrunken und die Wohnung verloren (Urk. 3/2 S. 13). Entsprechend diesen Aussagen kann durchaus von einer gewissen Gewöhnung an den Konsum von Alkohol ausgegangen werden. Zu seiner Verfassung im Tatzeitpunkt gab der Beschuldigte zunächst an, er habe damals nicht mehr richtig laufen können (Urk. 3/ S. 13). In der Folge meinte er dann aber, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er noch habe gerade gehen können, wahrscheinlich nicht. Er habe auch keine Ahnung, ob er gelallt bzw. ob er nicht mehr richtig habe sprechen können (Urk. 39 S. 10). C._____ bestätigte, dass der Beschuldigte schon geschwankt habe, sie seien ja stark besoffen gewe- sen. Er sei aber nicht voll rechts oder links auf die Seite gefallen. Zudem habe er noch klar reden können (Urk. 3/4 S. 5). D._____ gab an, er wisse nicht,

- 15 - ob der Beschuldigte noch habe normal gehen und sprechen können (Urk. 3/5 S. 3). Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat sowohl der Beschuldigte als auch C._____ und D._____ konstant ausgeführt, sie seien an jenem Abend stark be- trunken gewesen. Entsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe aufgrund des alkoholisierten Zustandes nicht mehr richtig gehen können. Diese Einschätzung ist auch aufgrund der konsumier- ten Alkoholmenge durchaus plausibel. Zudem wird dies von C._____ bestätigt und von D._____ zumindest nicht in Abrede gestellt. Weitergehende Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht mehr fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. gemäss dieser Einsicht zu handeln, sind allerdings nicht ersichtlich. So führte der Privatkläger hierzu als Auskunftsperson aus, er könne nicht sagen, ob die Täter

– mithin der Beschuldigte sowie C._____ und D._____ – nüchtern gewesen seien. Sie seien aber weder geschwankt noch getorkelt. Der Beschuldigte habe normal gesprochen, er habe nicht gelallt. Er habe ihn gut verstanden. Er habe eigentlich auch nicht nach Alkohol gerochen (Urk. 7/2 S. 6). Diese Ausführungen des Privatklägers sprechen gegen eine derart schwere Störung des Bewusstseins des Beschuldigten aufgrund des konsumierten Alkohols, dass in Bezug auf die Tatbegehung eine volle Schuldunfähigkeit angenommen werden müsste. Ein entsprechender Rauschzustand hätte dem Privatkläger auffallen und er hätte hierzu entsprechende Angaben machen müssen. Dass der Privatkläger solche Hinweise auf einen massiven Rauschzustand absichtlich nicht angegeben und er damit den Beschuldigten zu unrecht mehr belastet hätte, ist nicht ersicht- lich. Vielmehr erscheinen seine Aussagen erlebt, nachvollziehbar und nicht übertrieben. Zudem decken sie sich insofern mit jenen von C._____, als dass die- ser – wie dargelegt – ausführte, der Beschuldigte habe noch klar reden können (vgl. Urk. 3/4 S. 5). Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus den Aussagen des am fraglichen Vorfall unbeteiligten E._____ nichts für sich ableiten. So führte dieser als Auskunftsperson gegenüber der Polizei aus, dass ihm drei Jugendliche (der Beschuldigte sowie C._____ und D._____) entgegen gerannt seien. Er habe dann auf die andere Strassenseite gewechselt, um ihnen auszu- weichen. Sie seien an ihm vorbei gerannt. Sie seien sehr schnell gerannt, schnel-

- 16 - ler als er hätte rennen können. Sie hätten sehr gut trainiert gewesen sein müssen (Urk. 6 S. 3). Die Aussagen von E._____ erscheinen erlebt und weisen keine Brü- che oder Übertreibungen auf. Sie wirken glaubhaft, weshalb darauf – mit nach- stehender Einschränkung – abgestellt werden kann. Diese Sachdarstellung spricht damit ebenfalls gegen eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Wäre dieser in einem derartigen Vollrausch gewesen, sodass von einer Schuldunfähig- keit ausgegangen werden müsste, wäre ein schnelles Davonrennen vom Tatort sicherlich nicht mehr – jedenfalls nicht mehr einigermassen "unauffällig" – möglich gewesen. E._____ wurde aber von der Polizei nicht in Anwesenheit des Beschul- digten bzw. dessen Verteidigers einvernommen (Urk. 6 S. 1). Entsprechend konn- te der Beschuldigte seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StGB nicht wahr- nehmen. Die Aussagen von E._____ dürfen damit nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten verwendet werden. Sie entlasten den Beschuldigten aber auch nicht. Gegen eine derart schwere Störung des Bewusstseins des Beschuldigten, dass in Bezug auf die Tatbegehung von einer Schuldunfähigkeit auszugehen wäre, spricht sodann – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 27 f.) – das konkrete Vorgehen des Beschuldigten anlässlich der Tat. Zwar bedarf ein derartiges Verhalten, wie es der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger zeigte, keiner besonderen Intelligenz. Das Vorgehen erscheint aber dennoch zielgerichtet und zeigt, dass der Beschuldigte die Geschehnisse durchaus aufnehmen und er sich der jeweiligen Situation anpassen konnte. So verlangte er immer mehr Geld vom Privatkläger, setzte den Fahrzeugschlüssel als Druckmittel ein, begann sodann, den Privatkläger zu bedrohen und als er erkannte, dass der Privatkläger über kein weiteres Geld mehr verfügte, forderte er ihn schliesslich auf, am nahe gelegenen Bankomaten Geld zu beziehen. Das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Tat zeigte auf, dass ein gewisser Realitätsbezug durchaus vorhanden war. Wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, während der gesamten Tat einen "Filmriss" gehabt zu haben, weshalb er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern vermag, erscheint dies zweifelhaft. Aufgrund der konsumierten Alkohol- menge ist zwar nachvollziehbar, wenn er über gewisse Erinnerungslücken verfügt. So gab auch C._____ an, er habe nicht mehr die volle Erinnerung (Urk.

- 17 - 5/1 S. 4). Ebenso gab D._____ auf die Frage, ob er noch gewusst habe, was er an diesem Abend getan habe, zu Protokoll, "teilweise ja, teilweise weniger" (Urk. 3/5 S. 3). Gegen einen gänzlichen "Filmriss" des Beschuldigen spricht aber, dass D._____ schliesslich angab, der Beschuldigte hätte sicher noch gewusst, was er gemacht habe, weil er am nachfolgenden Tag mega angegeben habe, wie krass er den anderen geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 3). Hierzu bleibt zwar zu bemerken, dass D._____ gemäss seinen Angaben gegen- über dem Beschuldigten nicht (mehr) gut gesinnt ist ("Er soll in seiner Zelle verre- cken, dieser Hurensohn.", Urk. 3/5 S. 5). Es ist aber nicht ersichtlich, dass D._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollte. Seine Aussagen erschei- nen nicht übertrieben, sondern vielmehr erlebt und insgesamt glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Entsprechend führte auch C._____ aus, am nächsten Tag habe der Beschuldigte realisiert, was alles passiert sei. Er habe ge- sagt, dass er dem Privatkläger eins gegeben habe und dieser voller Blut gewesen sei (Urk. 3/4 S. 5). Aufgrund der Aussagen von D._____ und C._____ muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich – zumindest teilweise – an die ihm vorgeworfene Tat erinnert. 4.3.9. Nach dem Gesagten bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die gegen einen Vollrausch und damit – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 28) – gegen eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB sprechen. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist nachstehend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.4. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist zutreffend (Urk. 49 S. 29). Auf die entsprechenden Erwägungen kann damit verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verteidiger vor Vorinstanz geltend machte, der Schlag, den der Beschuldigte dem Privatkläger unbestrittenermassen gegeben hat, habe nicht dazu gedient, den Privatkläger zur Begehung des Raubs

- 18 - widerstandsunfähig zu machen. Da man bereits über den Fahrzeugschlüssel ver- fügt habe, habe es gar keinen Sinn gemacht, den Privatkläger zu schlagen. Ent- sprechend sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nie einen Raub habe be- gehen wollen. Da man das Fahrzeug nicht ausgeräumt und da der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, nachdem man bereits über alles verfügt habe, was man bei einem Raub hätte erbeuten können, beweise, dass der Beschuldigte den Geschädigten nur aus purer Lust oder aus purem Unsinn geschlagen habe. Entsprechend könne der Beschuldigte nur wegen Körperverletzung, nicht aber wegen versuchten Raubes bestraft werden (Urk. 38 S. 14-15). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte dem Privatkläger gedroht, ihn nieder zu schlagen, wenn er kein Geld besorgen könne. Der Beschuldigte hat damit willentlich und wissentlich auf den Privatkläger eingewirkt, um ihn einzuschüch- tern und so Geld von ihm zu erhalten, auf das er keinen Anspruch hatte. Bereits damit hat der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 29) – den subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen versuchten Raubes erfüllt. Selbst wenn der Schlag gegen den Privatkläger – gemäss Verteidiger – lediglich aus purer Lust oder aus purem Unsinn erfolgt sein sollte, so änderte dies nichts an der genannten rechtlichen Würdigung. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger die rechtliche Würdigung der Vorinstanz dem Grundsatz nach nicht mehr angefochten (Urk. 66 S. 8 ff.). 4.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz erwogen hat, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt habe, dieser aber vom begangenen versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB konsumiert werde (Urk. 49 S. 23 und 30). Diese Ausführungen sind zutreffend. Auf die entsprechenden Erwägungen kann damit vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 19 - 4.6. In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte demnach des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 81 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, bestraft (Urk. 49 S. 42). 5.2. Die Vorinstanz ging zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe zwischen 180 bis 360 Tagessätzen aus (Urk. 49 S. 33; Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urk. 49 S. 33; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Damit ist vorliegend sowohl der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) als auch die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen. 5.3. Die Vorinstanz hat sodann die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 49 S. 32-34). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen bleibt Folgendes: Das Gericht hat in einem ersten Schritt das Gesamtverschulden (die objektive und subjektive Tatschwere) zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist

- 20 - in einem zweiten Schritt – was die Vorinstanz unterlassen hat – innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenen- falls in einem dritten Schritt aufgrund eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit ist diese bei der Strafzumessung im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6, mit Hinweisen). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist

– gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 5.4. Tatkomponente 5.4.1. Als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung ist die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Im Falle eines Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist diese Bewertung zunächst für das mutmasslich vollendete Delikt vorzunehmen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist bzw. wäre. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (BSK StGB I - Wiprächtiger, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 91 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 18 f.).

- 21 - In objektiver Hinsicht fällt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 34) – in Betracht, dass der Beschuldigte seine Tat gegenüber einer Person verübte, die zunächst bereit war, ihm freiwillig etwas Geld zu schenken. Der Beschuldigte hat den Privatkläger nicht nur verbal unter Druck gesetzt, um Geld von diesem zu erhalten. Vielmehr versetzte er dem Privatkläger schliesslich einen Schlag bzw. einen Kick ins Gesicht und fügte ihm dadurch eine 3 cm lange Wunde an der Oberlippe und Mundschleimhaut zu, die genäht werden musste (Urk. 11/7). Der mögliche Deliktsbetrag wäre zwar durch eine übliche Bezugslimite am Bankomat beschränkt und damit nicht erheblich gross gewesen. Für eine Privatperson wäre der mögliche Schaden aber doch jedenfalls empfindlich spürbar gewesen. Das objektive Tatverschulden für das mutmasslich vollendete Delikt wiegt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 35) – nicht mehr leicht. 5.4.2. Sodann ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich hier die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Zurechnungs- bzw. der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist zunächst eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund des Alkoholkonsums vor der Tat zu prü- fen. Die Vorinstanz hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass unter Berücksichtigung der Vorgehensweise bei der Tatbegehung höchstens von einer leichten Herab- setzung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 49 S. 35-36). Die- sen Ausführungen kann so nicht gefolgt werden. Wie vorstehend ausgeführt, ist aufgrund der konsumierten Alkoholmenge vor der Tat (eine Flasche Jägermeister à 0.7 Liter) davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von rund 3.86 Promille aufgewiesen haben muss. Eine derart massive Alkoholisierung spricht – gemäss vorstehend zitierter Rechtspre- chung des Bundesgerichts – grundsätzlich für eine massive Einschränkung der Schuldfähigkeit bzw. für eine Schuldunfähigkeit. Ausgehend von dieser Alkoholi- sierung erscheint es denn auch durchaus nachvollziehbar und plausibel, wenn der

- 22 - Beschuldigte seit Beginn der Strafuntersuchung konstant und in Übereinstimmung mit C._____ und D._____ geltend macht, er sei sehr stark betrunken gewesen und er habe nicht mehr normal gehen können. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben gelegentlich und im Herbst 2011, mithin im Zeitpunkt der Tat, öfter Alkohol konsumierte und er damit an die entsprechende Wirkung in gewissem Masse durchaus gewohnt war. Zu beachten ist sodann, dass die konkrete Tatausführung darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte die Geschehnisse aufnehmen und sein Verhalten der je- weiligen Situation anpassen konnte. Entsprechend ist von einem gewissen Reali- tätsbezug im Tatzeitpunkt auszugehen. Zudem fiel dem Privatkläger ein massiver Rauschzustand des Beschuldigten nicht auf. Selbst C._____ führte aus, der Be- schuldigte habe noch klar reden können. Schliesslich kann der Beschuldigte aus den Aussagen des unbeteiligten E._____, wonach der Beschuldigte sehr schnell an ihm vorbei gerannt sei, nichts für sich ableiten. Entsprechend ist – wie vorste- hend dargelegt – zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig war. Aufgrund sämtlicher Umstände muss aber davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr fähig war, vollumfänglich das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Diese Einschränkung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung erheblich strafmindernd zu berücksich- tigen. Sodann ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er hat diese Tat aus finanziellen Beweggründen begangen, ohne in einer finanziellen Notlage gewesen zu sein. Das Motiv erweist sich daher als rein egoistisch. Das objektive Verschulden wird damit durch die subjektive Tatkomponente erheblich relativiert. 5.4.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere für den mutmasslich vollendeten Raub erscheint eine Einsatzstrafe von rund 240 Tagessätzen Geldstrafe oder 8 Monaten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt.

- 23 - 5.4.4. Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem

– wie vorliegend – vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass es zwar bei einer versuchten Tat- begehung blieb. Dies ist dem Beschuldigten allerdings nicht gross zuzurechnen. Vielmehr gelang es dem Privatkläger, Dritte auf die Situation aufmerksam zu machen, was den Beschuldigten und seine beiden Begleiter schliesslich veranlasste, die Flucht zu ergreifen. Der Umstand, dass es bei der versuchten Tat blieb, rechtfertigt daher lediglich eine leichte Reduktion der Strafe. 5.5. Täterkomponente 5.5.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 49 S. 36-37). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten während seiner Kindheit und Jugend seien leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 49 S. 37). Es wurde allerdings nicht begründet, inwiefern sich die schwierige Kindheit und Jugend des Beschuldigten in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Delikt strafmindernd auswirken sollte. Entsprechende Gründe für eine Strafreduktion sind auch nicht ersichtlich. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der Strafzumessung neutral aus. 5.5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug zwei Vorstrafen auf (Urk. 52). So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. Februar 2008 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei die Strafe unter Ansetzung einer

- 24 - Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Zudem wurde der Beschul- digte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. August 2009 der Hehlerei, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, wobei die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Dieser bedingte Strafvollzug wurde dann später mit einem weiteren Strafbefehl vom 22. November 2011 widerrufen (s. dazu auch später). Diese beiden Vorstrafen sind zwar nicht direkt einschlägig. Es ist aber zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte bei letztgenannter Vorstrafe unter anderem wegen Diebstahls verurteilt wurde. Dies stellt – wie der vorliegend zu beurteilende Raub – ebenfalls ein Delikt gegen das Vermögen dar. Die beiden Vorstrafen fallen insgesamt – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 38) – leicht straferhöhend ins Gewicht. 5.5.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte war seit Beginn der Strafuntersuchung bezüglich des objektiven Sachverhalts grundsätzlich geständig. Dass er demgegenüber den subjektiven Sachverhalt insofern nicht anerkannte, als er geltend machte, er könne sich an die Tat nicht mehr erinnern und sei schuldunfähig gewesen, kann dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil gereichen. Sodann sind – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 38-39) – die Bekundungen des Beschuldigten, wonach es ihm leid tue, es unverzeihbar sei und er sich schäme (Urk. 3/2 S. 12), zu einem rechten Teil als Selbstmitleid zu werten. Gegen tatsächliche Einsicht und Reue spricht auch die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach er Wichtigeres zu tun habe, als an diesen Vorfall zu denken (Urk. 39 S. 9). Auch das unentschuldigte Fernbleiben von der Berufungsverhand- lung ändert an diesem Eindruck nichts. Das Nachtatverhalten ist aufgrund des Geständnisses aber gleichwohl merklich strafmindernd zu berücksichtigen.

- 25 - 5.5.4. Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt spürbar strafmindernd auswirkt. 5.6. Vorläufige Würdigung 5.6.1. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Eine Freiheitsstrafe ist damit nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 40 StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.6.2. Diese Strafe liegt damit unterhalb des ordentlichen Strafrahmens gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der ordentliche Strafrahmen darf aber nur dann ver- lassen werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dies ist vorliegend der Fall: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass schon die objektive Tatschwere allein – im Vergleich zu allen möglichen Tatbegehungen eines Raubes – lediglich eine Sanktion am untersten Rand des möglichen Strafrahmens rechtfertigt. Entsprechend hat denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage nur eine Strafe von 8 Monaten beantragt. Sodann liegen gleich mehrere Strafmilderungsgründe (erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versuch) und ein Strafminderungsgrund (Geständnis) vor. Aus diesen Gründen ist vorliegend von ausserordentlichen Umständen auszugehen, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten: Ausgehend von dem zwar nicht mehr leichten, aber gleichwohl noch im untersten Bereich des Möglichen liegenden objektiven Tatverschulden widerspräche es angesichts der sich insgesamt sehr deutlich verschuldens- und strafreduzierend auswirkenden weiteren Faktoren dem Rechtsempfinden, eine Strafe von mehr als 180 Tages- sätzen Geldstrafe bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen.

- 26 -

6. Höhe des Tagessatzes 6.1. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatori- schen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unter- halts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 6.2. Der Beschuldigte erhält – gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz – vom Sozialamt monatlich Fr. 930.– sowie zusätzlich eine Integrationszulage von monatlich Fr. 300.–. Die Kosten für die Wohnung, die Krankenkasse und die Betreuung werden vom Sozialamt bezahlt (Urk. 39 S. 3). 6.3. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– angemessen.

7. Zusatzstrafe 7.1. Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht möglich, vorliegend eine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 2011 ausgesprochenen bedingten Strafe von 400 Stunden gemeinnützige Arbeit auszu- fällen, da keine gleichartigen Strafen (gemeinnützige Arbeit und Freiheitsstrafe) vorliegen würden (Urk. 49 S. 31-32). Diese Ausführungen sind zutreffend. Es kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass heute – im Unterschied zur Vorinstanz – eine Geld- strafe ausgefällt wird: auch das ist eine im Verhältnis zur am 22. November 2011 angeordneten gemeinnützigen Arbeit andersartige Strafe.

- 27 - 7.2. Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, wurde der Beschul- digte schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

5. Januar 2013 wegen versuchten Diebstahls sowie Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– verurteilt (Urk. 52). Dem vorliegenden Urteil liegt ein Delikt zugrunde, welches der Beschuldigte vor dem vorstehend ge- nannten Strafbefehl begangen hat. Es liegt damit eine Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 7.3. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57). 7.4. Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe hat somit als Zusatzstrafe zur am 5. Januar 2013 angesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu ergehen. 7.5. Damals hatte der Beschuldigte versucht, im Fahrzeug der Geschädigten deren Handtasche samt Inhalt im Gesamtwert von ca. Fr. 350.– zu behändigen (Urk. 61; Urk. 62). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre deshalb für sämtliche massgeblichen Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen worden.

- 28 - Damit ist vorliegend – nach Abzug der Grundstrafe (Geldstrafe von 80 Tages- sätzen) – eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2013 auszusprechen.

8. Gesamtwürdigung 8.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2013, zu bestrafen ist. 8.2. An diese Geldstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 82 Tage

– entgegen der Vorinstanz nicht nur 81 Tage (Urk. 49 S. 39) – anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 20 S. 1; Urk. 14/1, Urk. 14/18).

9. Strafvollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 49 S. 24). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen. Angesichts der beiden Vorstrafen, der beiden weiteren inzwischen ergangenen Verurteilungen sowie des neusten gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens wegen Raub (Untersuchung C-4/2013/4279 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland, in welchem der Beschuldigte zumindest in Bezug auf den objekti- ven, ihm vorgeworfenen Sachverhalt geständig ist; vgl. Urk. 60, Urk. 63, Urk. 64) erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 4 Jahren durchaus gerechtfertigt und ist zu übernehmen. Der Vollzug der Strafe scheitert jedenfalls am Verschlechterungsverbot. Entsprechend ist der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen.

- 29 -

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss – der Beschuldigte unterliegt zwar mit seinem Antrag auf Freispruch, obsiegt aber in Bezug auf die Strafhöhe und Strafart – sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'827.45 (Urk. 67; abzüglich der nicht stattgefundenen Besprechung mit dem Beschuldigten vom

15. Januar 2014 von 60 Minuten, zuzüglich der Entschädigung für die Berufungs- verhandlung von 30 Minuten, sowie unter Berücksichtigung des üblichen Ansatzes für amtliche Verteidigungen von Fr. 200.– pro Stunde) sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Umfang einer Hälfte die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. ...

2. ...

3. ...

4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 2011 ausgefällten bedingten Strafanteils von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird abgewiesen.

5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 30 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 57.99 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 13'762.65 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittelbelehrung)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Januar 2013, wovon 82 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

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4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'827.45 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht für die einstweilen auf die Gerichtskasse genommene Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten C-3/2013/156

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7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser