Sachverhalt
1.
Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 1965 , ist gelernter Automechanik er ( Urk. 8/11/1, Urk. 8/11/4). Er arbeitete seit 1999 als selbstän di ger Automechaniker . Im Jahr 2003 wandelte er sein Einzelunternehmen in die Y.___ GmbH um und war fortan Gesellschafter und Geschäfts füh rer dieser Gesellschaft sowie für diese
als Automechaniker tätig ( vgl. Urk.
8/9/2-3, Urk. 8/11/4 , Urk. 8/33/2-3 ). Am
3. September 2012 meldete er sich unter Hin weis auf eine Supraspinatus ruptur /-läsion in der linken und rechten Schulter, eine Achillessehnenruptur am rechten Fuss sowie eine Diskushernie bei der So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
8/11/ 4- 5, Urk. 8/12/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizi nischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie zog die Akten der Krankentaggeld- und der Unfallversicherung bei (vgl.
Urk. 8/16,
Urk. 8/19,
Urk. 8/29,
Urk. 8/38 ). So dann liess sie am 1 2. Juni 2013 im
Garagenbetrieb des Versicherten Erhebungen für einen Abklärung sbericht für Selbständigerwerbende durchführen ( Urk. 8/33).
Hernach kündigte
sie ihm m it Vorbescheid vom 12.
September 2013 die Ab wei sung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 8/36). Dagegen liess der Versicherte am 7. November 2013 Einwand erheben (Urk. 8/44 ). Die IV-Stelle gab dem Ver si cherten mit Schreiben vom 5. März 2014 Gelegenheit, um zu den von ihr nach träglich beigezogenen Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 8/60) , wozu sich d er Versicherte am 30.
April 2014 ver nehmen liess ( Urk. 8/68) . Mit Verfügung vom 28. August 2014 wies die IV-Stell e das Leistungsbegehren wie vorbeschie den ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 3 0. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1 S. 2-3): „ Hauptantrag: 1. Die Verfügung vom 28.8.2014 sei aufzuheben . 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag: 3 . Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vollständigen Akten der Beschwer degegnerin zu gewähren. 4 . Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde nach Erhalt der Akten zu gewähren; jedenfalls sei ein zweiter Schriften wechsel anzusetzen . 5. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gesundheit des Beschwerde füh rers mit einem mono- oder bidisziplinären Gutachten abzuklären. 6. Es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 7. Eventuell sei ein Betätigungsvergleich von einer unabhängigen Stelle vor nehmen zu lassen. 8. Subeventuell sei ein Einkommensvergleich gestützt auf die betrieblichen Um sätze des Unternehmens des Beschwerdeführers vorz u nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten de s
Staates .“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-74]). Mit Replik vom 2 6. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 14 S. 2, unter Beilage des Berichtes der Z.___ AG vom 8. Oktober 2014 [ Urk. 15]). Am 1 8. März 2015 er klärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik ( Urk. 18), was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 2 0. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nach fol gend: SUVA) dem Be schwerde führer nebst anderen Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 18 . Juni
2012 für die unfallbedingte Bewegungseinschrän kun gen an der rechte n Schulter eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zugesprochen hatte. In der Folge beantragte der Be schwerdeführer weitere Leistungen .
Mit Ver fügung vom 27.
Mai 2014 lehnte d ie SUVA die
Erbringung von weiteren Ver siche rungsleistungen
ab. Daran hielt sie mit Einspracheent scheid vom 1 2. November 2014 fest .
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 11 . Dezember 2014 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00 291 und wurde mit Ur teil heutigen Datums abge wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin wei sen). 1.3.2
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kom men zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der vermin derten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungs ver fahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Be messungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus bil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.4
1.4.1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten ist auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be hand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap euten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.
2.2.1 [I 514/06] ). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2
Mit angefochtener Verfügung vom 2 8. August 2014 erwog die Beschwerdegeg nerin , dass dem Beschwerdefüh rer die Arbeit als selbständiger Automechaniker nicht mehr zumutbar sei. Andere seine n gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten mit leichter Lastenhandhabung seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 2).
D ie Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers
sei in den vergangenen Jahren durch diverse IV-fremde Faktoren massgeblich beeinflusst worden. Eine realistische Hypothese bezüglich der Einkommens situ ation des Beschwerdeführers bei guter Gesundheit sei daher nicht möglich ( Urk. 2 S. 1). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Erhe bungen vor Ort in seinem Betrieb resultiere für das Jahr 2013 ein hypo theti sches Valideneinkommen von Fr.
83‘357.9 0. Bezüg lich des hypothetischen Invalideneinkommens sei auf die lohnstatische n Angaben gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzu stellen . Für Hilfsarbeiten (LSE 2010, Tabelle 1, Ziffer 2-96) ergebe sich - berei nigt um die Nominallohnentwicklung - für das Jahr 2013 ein hypothetisches In valideneinkommen von Fr. 62‘147.0 5. Hiervon sei ein Abzug von 10 % vor zu nehmen, da der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren im eigenen Betrieb tätig gewesen sei und eine Umstellung auf eine andere Tätigkeit an den Be schwer deführer gewisse Anforderungen stellen würde. Beim Einkommensver gleich ( Valideneinkommen : Fr. 83‘357.90, Invalideneinkommen: Fr.
55‘932.35) resul tierte ein rentenaus s chliessender Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2 S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass e r wegen seiner Schulterbeschwerden rechts sowie links nicht in der Lage sei , schwere Gegenstände über das Scapulaniveau hinaus zu heben. Dies be hinder e ihn in seiner Arbeit als selbständiger Automechaniker. Zudem bestünden seit der Ruptur vom 2 5. August 2006 Achillessehnenbeschwerden, aufgrund derer er nicht längere Zeit stehen könne. Drittens leide er an einem lumboradiculäre n Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit ausstrahlenden Schmerzen in die untere Extremität im Verlauf S1 ( Urk. 14 S. 3) . Dr. med. A.___ , Orthopädische Chirurgie FMH , und Prof. Dr. med. B.___ ,
Facharzt für Neurologie FMH , würden dem Beschwerdeführer in ihrer orthopädischen Beur teilung vom 17.
September 2012 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Demgegenüber hätten beispielsweise Dr. C.___ , Innere Medizin FMH, am 6. März 2013 eine 100%ige und Dr. med. D.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumato logie, ab 2012 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 7). Aufgrund der wider sprüchlichen Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin zumindest eine mono- oder bidisziplinäre Begutachtung veranlassen sollen, um die gesund hei t lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ab zuklären ( Urk. 1 S. 8, 11).
In erwerblicher Hinsicht sei ein Betätigungsvergleich durchzuführen, wie dies die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin mit Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende vom 1 2. September 2013 getan habe, da sich dieser eher auf die Betriebs- und Umsatzzahlen des Beschwerdeführers stützen könne. Werde auf den Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht für Selbständiger werbende vom 1 2. September 2013 abgestellt, würde ein Invaliditätsgrad von 57 % resultieren ( Urk. 14 S. 4). 3. 3.1
Dem Bericht zur Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 8. April 2011 ist zu entnehmen, dass die SUVA die Unfälle vom 2 7. Oktober 2005 ( Supraspina tussehnenruptur linke Schulter) und vom 2 5. August 2006 (Ruptur rechte Achillessehne) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2008 administrativ abgeschlos sen ha t , ohne dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Garagenbetrieb festgestellt worden sei ( Urk. 8/38/156) . Die Situation an der linken Schulter und am rechten Unter schenkel habe sich nicht verändert ( Urk. 8/38/157). Hinsichtlich der rechten Schulter (Unfall vom 1. April 2010) habe bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 8. April 2011 ein leicht schmerzhafter Bewegungsbogen, eine unauffällige Trophik und ein erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, Anzeichen für eine insta bile Bizepssehne , b elastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen be standen. Die bildgebenden Untersuchungen hätten Veränderungen der Rotato renman schette und Reizsituation im Schultergelenk mit leichter Flüssig keitsver mehrung
gezeigt ( Urk. 8/38/156) .
Es sei verständlich, dass gewisse Über kopfarbeiten mit längerdauer ndem Kraftaufwand in beiden Schultergelenken mühsam und schwierig seien. Ob wirklich eine Einschränkung in der beruf lichen Tätigkeit bestehe, da nur sehr schwere Arbeiten ausgeschlossen werden müssten, sei medizinisch nicht weiter zu verifizieren. Hier seien weitere ad ministrative Abklärungen notwendig, da der Beschwerdeführer seinen Garagen betrieb kaum aufgeben werde. Grundsätzlich seien fast alle Autoreparaturen durchführbar (Urk. 8/38/157). Am 1 0. August 2011 führte Dr. E.___ sodann aus, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden an der rechten Schulter keine sehr schweren Tätigkeiten und keine län g erdauernde n
kraftauf wendige n
Überkopfar beiten möglich seien. Weitere Einsch ränkungen würden nicht bestehen. Medizi nisch könne die Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht genauer definiert werden, weil die Orga nisation des Betriebes des Beschwerde führers, die durchzuführenden Arbeiten, die möglichen Arbeiten und die Auf tragslage sowie die Einrichtungen in seinem Betrieb massgebend seien, um überhaupt alle Mechanikerarbeiten durchführen zu können ( Urk. 8/38/137). Sehr schwere Tätigkeiten würden sich ausschliess lich auf andauernde Rad wechsel, Getriebewechsel, Motorblockwechsel, welcher der Beschwerdeführer als alleiniger Mechaniker nicht durchführen könne, be schränken. Daher sei die Häufigkeit der sehr schwere n Tätigkeiten zu eva luieren, welche wahrscheinlich in der bereits seit Jahren eher einfach einzu stufenden Garage kaum häufig vor kommen dürf t en. Darum sei en medizinisch auch keine wesentlichen Einschrän kungen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers festgehalten worden ( Urk. 8/38/138). 3.2
SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 26. Oktober 2011 aus, dass sich bei der kreisärztlichen Untersuchung eine Rota torenmanschettenfunktion , welche rechts weniger kräftig im Vergleich zur Gegenseite gewesen sei , gezeigt habe. Zudem sei die Beweglichkeit i n Abduk tion und Elevation im Seitenvergleich leicht eingeschränkt gewesen. Dem Beschwerde führer seien mittelschwere bis teilweise schwere Tätigkeiten ganz tags zumutbar, wobei Gewichte bis Schulterhöhe bis 20 kg gehandhabt werden könnten. Nicht zumutbar seien ein länger andauernde r beziehungsweise repeti tiver kraftvoller Einsatz des rechten Armes über Kopf sowie eine länger andau ernde Manipula tion von Gewichten über 15 kg körperfern mit dem rechten Arm ( Urk. 8/38/97). 3.3
Der orthopädischen Beurteilung von Dr. A.___
- visiert von Prof. Dr. B.___ - vom 1 7. September 2012 sind die Diagnosen lumbales Vertebralsyndrom mit möglicher leichtgradiger Wurzel-Kompression/-Irritation von S1 rechts, trans murale
Supraspinatusläsion und partielle Subscapularisläsion beider Schulter gelenke und Status nach Ruptur und Naht der Achillessehne rechts (2006) mit schmerzhafter Narbenverdickung zu entnehmen ( Urk. 8/19/10).
Dr. A.___ hielt fest, dass die Lumbalgien im Vordergrund der ge schil derten Beschwerden stünden. In der Untersuchung habe sich kein behinderndes senso motorisches Defizit
finden lassen und die Abschwächung des Achillessehne n re flexes (ASR) könne als Hinweis auf eine stattgeha bte leichtgradige Wurzel kom pression S1 rechts gewertet werden. Zu berücksichtigen sei jedoch der lokale Defekt der Achillessehne, so dass die Reflexabschwächung ebenso gut auch in diesem Kontext zu verstehen sei. Der erhalte ne Reflex spreche in jedem Fall gegen eine gravierende strukturelle Pathologie der rechten S1-Nerven wurzel. Auch das Nervendeh n ungszeichen nach Lasègue lasse sich nicht ein deu tig aus lösen, was ebenfalls gegen eine wesentliche radikuläre Pathologie spre che. Der Zehen- und Fersenstand sei seitengleich, was eine gute Kraft der Kenn musku latur von L4 bis S1 impliziere. Der klinische Befund unterstütze somit die Annahme eines leichtgradig ausge prägten lumbalen Vertebralsynd roms ohne assoziiertes behin derndes ne r vales Defizit (allenfalls komme eine leicht gradige Kompression oder Irritation von S1 rechts in Betracht). Die bild morpho logischen Befunde degenerativer Altera tionen der Wirbelsäule
repräsentierten grundsätz lich häufige Be funde in der allgemeinen Population und seien ohne zusätzli chen eigenständigen Krankheitswert. Darüber hinaus klage der Be schwerdefüh rer über Schulterschmerzen beidseits, insbesondere bei Überkopfar beiten und Rotations bewegungen. Der klinische Befund zeige eine minimal eingeschränkte Be weg lichkeit im Bereich beider Schultergelenke bei angedeutet positiven kli nischen Zeichen für die Supraspinatus
- und Sub scapularissehnen ( Urk. 8/19/11). In den MR-Befunden würden transmurale Läsionen im Bereich des Musculus
supraspinatus beidseits und eine Irritation beziehungsweise Par t ialläsion der Subscapularissehnen beschrieben ( Urk. 8/19/11-12). Zuletzt berichte der Beschwer deführer noch über Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne. Hier handle es sich um einen Zustand nach stattgehabter Achillessehnennaht 200 6. Der jetzige Befund zeige eine kol bige
Auftreibung , wahrscheinlich im Naht bereich mit einer lokalen Druck dolenz ( Urk. 8 /19/12).
Aufgrund des vorliegenden lumbalen Vertebralsyndroms , der bilateralen Schulter gelenkspathologie und des Defekts im Bereich der rechten Achilles sehne, sei die zuletzt ausgeübte, häufig körperlich schwere Tätigkeit als Auto m echaniker als nicht mehr leidensgerecht anzusehen, das verbliebene Rende ment in der angestammten Arbeit (unter der Annahme eines etwa hälftigen An teils körperlich schwerer sowie in Zwangshaltungen der Wirbelsäule auszuüben den Arbeiten) sei auf Dauer mit 50 % zu schätzen. Das mögliche zeit liche Pen sum sei nicht beeinträchtigt und dem Beschwerdeführer sei eine täg liche ca. 9-stündige Arbeit gut zumutbar. Damit resultiere eine dauer hafte Arbeitsun fähig keit von 50 % in der angestammten sowie jedweder verg leichbarer Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen , Kundenbe treuung, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeitsplatz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus zugehe n ( Urk. 8/19/12). 3. 4
Der behandelnde Arzt Dr. C.___ , Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 3. Dezember 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit
beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sowie ein
lumbo radikuläres Syn drom S1 beidseits an (Urk.
8/27/1). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Automechaniker seit 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunf ä hig ( Urk. 8/27/2). In eine r Büroarbeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/27/3).
In seinem Schreiben zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers vom 6. März 2013 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass dieser als Auto me chaniker wegen seinen Lendenwirbelsäulen (LWS)- und beidseitigen Schul ter-Problemen zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/51/19). 3. 5
Dr. med. D.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumato logie, stellte im Bericht vom 1 0. März 2014 die Diagnosen transmurale
Supra spinatusruptur rechts, gering retrahiert mit instabiler Bizepslongussehne , Acro miontyp II bei Zustand nach Hyperabduktionsbewegung rechts am 1. April 2010 mit mässig ausgeprägtem, subacromialem Schmerzsyndrom belastungsab hängig und Supraspinatusruptur links transmural bei Status nach Schulter prel lung vom 2 7. Oktober 200 5. Als weitere Diagnosen
nannte er, Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 2 5. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 (Spital G.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links ( Urk. 8/63/1).
Die computertomogra phische Bildgebung zeige keine Störungen der Trophik der Rotatorenmanschet ten (RM)-Muskulatur. In dieser Situation könne an der stärker symptomatischen rechten Seite eine Supraspinatus -Rekonstruktion durchgeführt werden. Ob ein solcher Eingriff eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirke, werde - auf grund des bisherigen Verlaufs und des Umstandes, dass der Beschwerde führer auf die einmalige Steroidinfiltration vom 16. März 2012 nur kurzfristig ange sprochen habe - äusserst skeptisch beurteilt. Es sei sinn voller, die jetzige Situa tion zu be lassen , mit angepasster Arbeitsfähigkeit (Büro). Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch Rückenbeschwerden einge schränkt. Der Beschwerde führer sei vorerst weiterhin zu 70 %
a rbeitsunfähig (Urk.
8/63/1). 3.6
Dem Bericht von PD Dr. med. H.___ , orthopädische Chirurgie FMH, Wir belsäulenchirurgie , vom 2 5. März 2014 ist zu entnehmen, dass sich bei der MRI- Untersuchung de r LWS in der Klinik I.___ vom 1 8. März 2014 eine dege nerative Discopathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts, sonst jedoch keine grösser en Herniationen gezeigt hätten.
D ie vom Be schwerdeführer geltend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumfor derung L5/S1 harmonieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne ( Urk. 8/63/5). 3. 7
Im Bericht vom 8. Oktober 2014 führte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, FA Interventionelle Schmerztherapie,
Z.___ AG aus, durch die Unfall ereignisse in den Jahren 2005 und 2010 sei sowohl links als auch rechts die Funktionsfähigkeit der Elevation in beiden Schultern massiv eingeschränkt worden. Die Beschwerden hätten sich langfristig nicht wesentlich gebessert und schränkten den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit in der Werkstatt als Mechaniker am Auto massiv ein. Aggra vie rend würde n chronisch rezidivierende lumboradiculäre Beschwerden sowie chronische Achillessehnenbeschwerden bei Belastung hinzukommen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Be schwer deführer für eine Werk statt tätig keit als Autom echaniker
oder ähnliche, vergleichbare Arbeiten zu 80 % arbeits unfähig. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten ohne schweres Heben, ohne längeres Stehen, vorwiegend im Sitzen ausgeführt und ohne repetitives Bewe gungsmuster seien dem Beschwerdeführer in einem ca. 50 bis 70%igen Pensum zumutbar ( Urk. 15 S. 2). 4.
Dr. A.___ verfasste seine
orthopädische Beurteilung vom 1 7. September 2012 unter Berücksichtigung der Vorakten (vgl. Urk. 8/19/6-7) und d er vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/19/4-5). Entgegen dem Vor bringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10-11), hat Dr. A.___ den Beschwerdeführer auch persönlich untersucht ( Urk. 8/19/3, 15). Ferner kann dessen orthopädische Beurteilung nicht entnommen werden, dass er seinen Fokus auf kurzfristige Leistungen der freiwilligen Krankentag geldversicherung gelegt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11). Den späteren Arztberichten, insbesondere denjenigen von Dr. D.___ und PD Dr. H.___ sind keine Befunde zu entnehmen, welche auf eine Verschlimmerung der Beschwerden hindeuten und die orthopädische Beurteilung von Dr. A.___ folglich als überholt er scheinen lassen würden. Wohl weicht die Einschätzung von Dr. D.___ zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von derjenigen von Dr. A.___
ab.
Anders als beim von der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers mit einer orthopädischen Beurteilung beauftragten Dr.
A.___ , ging es bei den Konsultationen des Beschwerde führers um die Behandlung der Schulterleiden des Beschwerde füh rers. Demnach musste Dr.
D.___ sich nicht zur Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers in einer adaptierten T ätigkeit äussern. Es ist mithin dem Unter schied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die Berichte von PD Dr. H.___ und des Internisten Dr. C.___ .
Schliess lich vermag auch die Einschätzung von Dr.
J.___ nicht zu überzeugen, da er im Wesentlichen auf die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers abge stellt hat ( Urk. 15 S. 1 und 2).
Die ortho pädische Beurteilung vom 1 7. September 2012 von Dr. A.___ erweist sich daher als schlüssig und überzeugend , weshalb darauf abzustellen ist. Von zusätzlichen me dizinischen Ab klärungen , wie sie vom Beschwerdeführer bean tragt werden ( Urk. 1 S. 2 , 8 , 11 -12 ), sind nach dem Gesagten keine weiteren Auf schlüsse zu er warten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers ( Urk. 1 S. 8) muss nicht in je dem Fall eine medizinische Abklärung durch ein Gutachten erfolgen. Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel , wonach bei streitigen Leistungsan sprüchen stets auch versicherungsexterne medizi nische Entscheidungs grundlagen einzuholen sind (BGE 122 V 157 E. 3). 5 .
5.1
Zu prüfen ist weiter, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist (Betätigungsvergleich oder allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [vgl. E. 1.3.1 und E. 1.3.2 vorstehend]). 5.2
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer bislang als Selbständigerwerbender tätig gewe sen ist (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 8/33). Offen blei ben kann, ob der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH zu dem als Arbeitnehmer angestellt war , mithin in unselbständiger Stellung tätig war (vgl. Urk. 8/38/205 ). Da der Beschwerdeführer über das Gesellschaftskapital verfügen und als Geschäftsführer sämtliche Entscheidungen dieser Gesellschaft treffen konnte, wäre er - auch wenn zusätzlich noch ein Arbeitsvertrag mit dieser Gesellschaft bestanden hätte - invalidenversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4.1 und 4.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommens vergleich durch ( Urk. 2 S. 2). Auf diesen Einkommensvergleich kann jedoch nicht abgestellt werden. Das dort eingesetzte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 83‘357.90 ( Urk. 2 S. 2) gründet auf dem
Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht für Selbständiger werbende vom 12. September 2013 ( vgl. Urk. 8/33 /8, Urk. 8/34/1 ) . Die dort verwendeten Zahlen können jedoch nicht direkt einem hypothetischen Validen einkom men des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Beim Betäti gungsver gleich wird eine zahlenmässige wirtschaftliche Gewichtung der ver schiedenen Tätigkeitsbereiche vorgenommen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend; BGE 128 V 29 E. 4d) . Dabei kann es zum Beispiel ge rechtfertigt sein, die Tätigkeit als Geschäftsführer gegenüber derjenigen als Aut omechaniker zahlenmässig höher zu gewichten beziehungsweise für die Geschäftsführertätigkeit ein höhere s Einkommen ein zusetzen. Für die zahlenmässige wirtschaftliche Ge wichtung zog die Abklä rungsperson der Beschwerdegegnerin vorliegen d die LSE 2010 bei. Sie hat für Betriebsführung beim Ansatz für den Monatslohn auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA7 Ziff. 20 (Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen) „Total“ im Betrag von Fr. 12‘366.-- abgestellt . Dies ist im Falle des Beschwerdeführers ein deutig zu hoch bemessen , da er nicht über eine entsprechende Ausbildung ver fügt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 1965 , ist gelernter Automechanik er ( Urk. 8/11/1, Urk. 8/11/4). Er arbeitete seit 1999 als selbstän di ger Automechaniker . Im Jahr 2003 wandelte er sein Einzelunternehmen in die Y.___ GmbH um und war fortan Gesellschafter und Geschäfts füh rer dieser Gesellschaft sowie für diese
als Automechaniker tätig ( vgl. Urk.
8/9/2-3, Urk. 8/11/4 , Urk. 8/33/2-3 ). Am
3. September 2012 meldete er sich unter Hin weis auf eine Supraspinatus ruptur /-läsion in der linken und rechten Schulter, eine Achillessehnenruptur am rechten Fuss sowie eine Diskushernie bei der So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
8/11/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin wei sen).
E. 1.3.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kom men zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der vermin derten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungs ver fahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Be messungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus bil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
E. 1.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten ist auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be hand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap euten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.
2.2.1 [I 514/06] ). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2
Mit angefochtener Verfügung vom 2 8. August 2014 erwog die Beschwerdegeg nerin , dass dem Beschwerdefüh rer die Arbeit als selbständiger Automechaniker nicht mehr zumutbar sei. Andere seine n gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten mit leichter Lastenhandhabung seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 2).
D ie Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers
sei in den vergangenen Jahren durch diverse IV-fremde Faktoren massgeblich beeinflusst worden. Eine realistische Hypothese bezüglich der Einkommens situ ation des Beschwerdeführers bei guter Gesundheit sei daher nicht möglich ( Urk. 2 S. 1). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Erhe bungen vor Ort in seinem Betrieb resultiere für das Jahr 2013 ein hypo theti sches Valideneinkommen von Fr.
83‘357.9 0. Bezüg lich des hypothetischen Invalideneinkommens sei auf die lohnstatische n Angaben gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzu stellen . Für Hilfsarbeiten (LSE 2010, Tabelle 1, Ziffer 2-96) ergebe sich - berei nigt um die Nominallohnentwicklung - für das Jahr 2013 ein hypothetisches In valideneinkommen von Fr. 62‘147.0 5. Hiervon sei ein Abzug von 10 % vor zu nehmen, da der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren im eigenen Betrieb tätig gewesen sei und eine Umstellung auf eine andere Tätigkeit an den Be schwer deführer gewisse Anforderungen stellen würde. Beim Einkommensver gleich ( Valideneinkommen : Fr. 83‘357.90, Invalideneinkommen: Fr.
55‘932.35) resul tierte ein rentenaus s chliessender Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2 S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass e r wegen seiner Schulterbeschwerden rechts sowie links nicht in der Lage sei , schwere Gegenstände über das Scapulaniveau hinaus zu heben. Dies be hinder e ihn in seiner Arbeit als selbständiger Automechaniker. Zudem bestünden seit der Ruptur vom 2 5. August 2006 Achillessehnenbeschwerden, aufgrund derer er nicht längere Zeit stehen könne. Drittens leide er an einem lumboradiculäre n Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit ausstrahlenden Schmerzen in die untere Extremität im Verlauf S1 ( Urk.
E. 4 . Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde nach Erhalt der Akten zu gewähren; jedenfalls sei ein zweiter Schriften wechsel anzusetzen .
E. 5 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gesundheit des Beschwerde füh rers mit einem mono- oder bidisziplinären Gutachten abzuklären.
E. 5.1 Zu prüfen ist weiter, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist (Betätigungsvergleich oder allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [vgl. E. 1.3.1 und E. 1.3.2 vorstehend]).
E. 5.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer bislang als Selbständigerwerbender tätig gewe sen ist (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 8/33). Offen blei ben kann, ob der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH zu dem als Arbeitnehmer angestellt war , mithin in unselbständiger Stellung tätig war (vgl. Urk. 8/38/205 ). Da der Beschwerdeführer über das Gesellschaftskapital verfügen und als Geschäftsführer sämtliche Entscheidungen dieser Gesellschaft treffen konnte, wäre er - auch wenn zusätzlich noch ein Arbeitsvertrag mit dieser Gesellschaft bestanden hätte - invalidenversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4.1 und 4.2).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommens vergleich durch ( Urk. 2 S. 2). Auf diesen Einkommensvergleich kann jedoch nicht abgestellt werden. Das dort eingesetzte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 83‘357.90 ( Urk. 2 S. 2) gründet auf dem
Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht für Selbständiger werbende vom 12. September 2013 ( vgl. Urk. 8/33 /8, Urk. 8/34/1 ) . Die dort verwendeten Zahlen können jedoch nicht direkt einem hypothetischen Validen einkom men des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Beim Betäti gungsver gleich wird eine zahlenmässige wirtschaftliche Gewichtung der ver schiedenen Tätigkeitsbereiche vorgenommen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend; BGE 128 V 29 E. 4d) . Dabei kann es zum Beispiel ge rechtfertigt sein, die Tätigkeit als Geschäftsführer gegenüber derjenigen als Aut omechaniker zahlenmässig höher zu gewichten beziehungsweise für die Geschäftsführertätigkeit ein höhere s Einkommen ein zusetzen. Für die zahlenmässige wirtschaftliche Ge wichtung zog die Abklä rungsperson der Beschwerdegegnerin vorliegen d die LSE 2010 bei. Sie hat für Betriebsführung beim Ansatz für den Monatslohn auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA7 Ziff. 20 (Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen) „Total“ im Betrag von Fr. 12‘366.-- abgestellt . Dies ist im Falle des Beschwerdeführers ein deutig zu hoch bemessen , da er nicht über eine entsprechende Ausbildung ver fügt.
E. 6 Es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen.
E. 7 Eventuell sei ein Betätigungsvergleich von einer unabhängigen Stelle vor nehmen zu lassen.
E. 8 Subeventuell sei ein Einkommensvergleich gestützt auf die betrieblichen Um sätze des Unternehmens des Beschwerdeführers vorz u nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten de s
Staates .“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-74]). Mit Replik vom 2 6. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 14 S. 2, unter Beilage des Berichtes der Z.___ AG vom 8. Oktober 2014 [ Urk. 15]). Am 1 8. März 2015 er klärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik ( Urk. 18), was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 2 0. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nach fol gend: SUVA) dem Be schwerde führer nebst anderen Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 18 . Juni
2012 für die unfallbedingte Bewegungseinschrän kun gen an der rechte n Schulter eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zugesprochen hatte. In der Folge beantragte der Be schwerdeführer weitere Leistungen .
Mit Ver fügung vom 27.
Mai 2014 lehnte d ie SUVA die
Erbringung von weiteren Ver siche rungsleistungen
ab. Daran hielt sie mit Einspracheent scheid vom 1 2. November 2014 fest .
Die dagegen vom Beschwerdeführer am
E. 11 . Dezember 2014 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00 291 und wurde mit Ur teil heutigen Datums abge wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 S. 4). 3. 3.1
Dem Bericht zur Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 8. April 2011 ist zu entnehmen, dass die SUVA die Unfälle vom 2 7. Oktober 2005 ( Supraspina tussehnenruptur linke Schulter) und vom 2 5. August 2006 (Ruptur rechte Achillessehne) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2008 administrativ abgeschlos sen ha t , ohne dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Garagenbetrieb festgestellt worden sei ( Urk. 8/38/156) . Die Situation an der linken Schulter und am rechten Unter schenkel habe sich nicht verändert ( Urk. 8/38/157). Hinsichtlich der rechten Schulter (Unfall vom 1. April 2010) habe bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 8. April 2011 ein leicht schmerzhafter Bewegungsbogen, eine unauffällige Trophik und ein erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, Anzeichen für eine insta bile Bizepssehne , b elastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen be standen. Die bildgebenden Untersuchungen hätten Veränderungen der Rotato renman schette und Reizsituation im Schultergelenk mit leichter Flüssig keitsver mehrung
gezeigt ( Urk. 8/38/156) .
Es sei verständlich, dass gewisse Über kopfarbeiten mit längerdauer ndem Kraftaufwand in beiden Schultergelenken mühsam und schwierig seien. Ob wirklich eine Einschränkung in der beruf lichen Tätigkeit bestehe, da nur sehr schwere Arbeiten ausgeschlossen werden müssten, sei medizinisch nicht weiter zu verifizieren. Hier seien weitere ad ministrative Abklärungen notwendig, da der Beschwerdeführer seinen Garagen betrieb kaum aufgeben werde. Grundsätzlich seien fast alle Autoreparaturen durchführbar (Urk. 8/38/157). Am 1 0. August 2011 führte Dr. E.___ sodann aus, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden an der rechten Schulter keine sehr schweren Tätigkeiten und keine län g erdauernde n
kraftauf wendige n
Überkopfar beiten möglich seien. Weitere Einsch ränkungen würden nicht bestehen. Medizi nisch könne die Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht genauer definiert werden, weil die Orga nisation des Betriebes des Beschwerde führers, die durchzuführenden Arbeiten, die möglichen Arbeiten und die Auf tragslage sowie die Einrichtungen in seinem Betrieb massgebend seien, um überhaupt alle Mechanikerarbeiten durchführen zu können ( Urk. 8/38/137). Sehr schwere Tätigkeiten würden sich ausschliess lich auf andauernde Rad wechsel, Getriebewechsel, Motorblockwechsel, welcher der Beschwerdeführer als alleiniger Mechaniker nicht durchführen könne, be schränken. Daher sei die Häufigkeit der sehr schwere n Tätigkeiten zu eva luieren, welche wahrscheinlich in der bereits seit Jahren eher einfach einzu stufenden Garage kaum häufig vor kommen dürf t en. Darum sei en medizinisch auch keine wesentlichen Einschrän kungen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers festgehalten worden ( Urk. 8/38/138). 3.2
SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 26. Oktober 2011 aus, dass sich bei der kreisärztlichen Untersuchung eine Rota torenmanschettenfunktion , welche rechts weniger kräftig im Vergleich zur Gegenseite gewesen sei , gezeigt habe. Zudem sei die Beweglichkeit i n Abduk tion und Elevation im Seitenvergleich leicht eingeschränkt gewesen. Dem Beschwerde führer seien mittelschwere bis teilweise schwere Tätigkeiten ganz tags zumutbar, wobei Gewichte bis Schulterhöhe bis 20 kg gehandhabt werden könnten. Nicht zumutbar seien ein länger andauernde r beziehungsweise repeti tiver kraftvoller Einsatz des rechten Armes über Kopf sowie eine länger andau ernde Manipula tion von Gewichten über 15 kg körperfern mit dem rechten Arm ( Urk. 8/38/97). 3.3
Der orthopädischen Beurteilung von Dr. A.___
- visiert von Prof. Dr. B.___ - vom 1 7. September 2012 sind die Diagnosen lumbales Vertebralsyndrom mit möglicher leichtgradiger Wurzel-Kompression/-Irritation von S1 rechts, trans murale
Supraspinatusläsion und partielle Subscapularisläsion beider Schulter gelenke und Status nach Ruptur und Naht der Achillessehne rechts (2006) mit schmerzhafter Narbenverdickung zu entnehmen ( Urk. 8/19/10).
Dr. A.___ hielt fest, dass die Lumbalgien im Vordergrund der ge schil derten Beschwerden stünden. In der Untersuchung habe sich kein behinderndes senso motorisches Defizit
finden lassen und die Abschwächung des Achillessehne n re flexes (ASR) könne als Hinweis auf eine stattgeha bte leichtgradige Wurzel kom pression S1 rechts gewertet werden. Zu berücksichtigen sei jedoch der lokale Defekt der Achillessehne, so dass die Reflexabschwächung ebenso gut auch in diesem Kontext zu verstehen sei. Der erhalte ne Reflex spreche in jedem Fall gegen eine gravierende strukturelle Pathologie der rechten S1-Nerven wurzel. Auch das Nervendeh n ungszeichen nach Lasègue lasse sich nicht ein deu tig aus lösen, was ebenfalls gegen eine wesentliche radikuläre Pathologie spre che. Der Zehen- und Fersenstand sei seitengleich, was eine gute Kraft der Kenn musku latur von L4 bis S1 impliziere. Der klinische Befund unterstütze somit die Annahme eines leichtgradig ausge prägten lumbalen Vertebralsynd roms ohne assoziiertes behin derndes ne r vales Defizit (allenfalls komme eine leicht gradige Kompression oder Irritation von S1 rechts in Betracht). Die bild morpho logischen Befunde degenerativer Altera tionen der Wirbelsäule
repräsentierten grundsätz lich häufige Be funde in der allgemeinen Population und seien ohne zusätzli chen eigenständigen Krankheitswert. Darüber hinaus klage der Be schwerdefüh rer über Schulterschmerzen beidseits, insbesondere bei Überkopfar beiten und Rotations bewegungen. Der klinische Befund zeige eine minimal eingeschränkte Be weg lichkeit im Bereich beider Schultergelenke bei angedeutet positiven kli nischen Zeichen für die Supraspinatus
- und Sub scapularissehnen ( Urk. 8/19/11). In den MR-Befunden würden transmurale Läsionen im Bereich des Musculus
supraspinatus beidseits und eine Irritation beziehungsweise Par t ialläsion der Subscapularissehnen beschrieben ( Urk. 8/19/11-12). Zuletzt berichte der Beschwer deführer noch über Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne. Hier handle es sich um einen Zustand nach stattgehabter Achillessehnennaht 200 6. Der jetzige Befund zeige eine kol bige
Auftreibung , wahrscheinlich im Naht bereich mit einer lokalen Druck dolenz ( Urk. 8 /19/12).
Aufgrund des vorliegenden lumbalen Vertebralsyndroms , der bilateralen Schulter gelenkspathologie und des Defekts im Bereich der rechten Achilles sehne, sei die zuletzt ausgeübte, häufig körperlich schwere Tätigkeit als Auto m echaniker als nicht mehr leidensgerecht anzusehen, das verbliebene Rende ment in der angestammten Arbeit (unter der Annahme eines etwa hälftigen An teils körperlich schwerer sowie in Zwangshaltungen der Wirbelsäule auszuüben den Arbeiten) sei auf Dauer mit 50 % zu schätzen. Das mögliche zeit liche Pen sum sei nicht beeinträchtigt und dem Beschwerdeführer sei eine täg liche ca. 9-stündige Arbeit gut zumutbar. Damit resultiere eine dauer hafte Arbeitsun fähig keit von 50 % in der angestammten sowie jedweder verg leichbarer Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen , Kundenbe treuung, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeitsplatz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus zugehe n ( Urk. 8/19/12). 3. 4
Der behandelnde Arzt Dr. C.___ , Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 3. Dezember 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit
beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sowie ein
lumbo radikuläres Syn drom S1 beidseits an (Urk.
8/27/1). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Automechaniker seit 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunf ä hig ( Urk. 8/27/2). In eine r Büroarbeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/27/3).
In seinem Schreiben zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers vom 6. März 2013 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass dieser als Auto me chaniker wegen seinen Lendenwirbelsäulen (LWS)- und beidseitigen Schul ter-Problemen zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/51/19). 3. 5
Dr. med. D.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumato logie, stellte im Bericht vom 1 0. März 2014 die Diagnosen transmurale
Supra spinatusruptur rechts, gering retrahiert mit instabiler Bizepslongussehne , Acro miontyp II bei Zustand nach Hyperabduktionsbewegung rechts am 1. April 2010 mit mässig ausgeprägtem, subacromialem Schmerzsyndrom belastungsab hängig und Supraspinatusruptur links transmural bei Status nach Schulter prel lung vom 2 7. Oktober 200 5. Als weitere Diagnosen
nannte er, Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 2 5. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 (Spital G.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links ( Urk. 8/63/1).
Die computertomogra phische Bildgebung zeige keine Störungen der Trophik der Rotatorenmanschet ten (RM)-Muskulatur. In dieser Situation könne an der stärker symptomatischen rechten Seite eine Supraspinatus -Rekonstruktion durchgeführt werden. Ob ein solcher Eingriff eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirke, werde - auf grund des bisherigen Verlaufs und des Umstandes, dass der Beschwerde führer auf die einmalige Steroidinfiltration vom 16. März 2012 nur kurzfristig ange sprochen habe - äusserst skeptisch beurteilt. Es sei sinn voller, die jetzige Situa tion zu be lassen , mit angepasster Arbeitsfähigkeit (Büro). Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch Rückenbeschwerden einge schränkt. Der Beschwerde führer sei vorerst weiterhin zu 70 %
a rbeitsunfähig (Urk.
8/63/1). 3.6
Dem Bericht von PD Dr. med. H.___ , orthopädische Chirurgie FMH, Wir belsäulenchirurgie , vom 2 5. März 2014 ist zu entnehmen, dass sich bei der MRI- Untersuchung de r LWS in der Klinik I.___ vom 1 8. März 2014 eine dege nerative Discopathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts, sonst jedoch keine grösser en Herniationen gezeigt hätten.
D ie vom Be schwerdeführer geltend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumfor derung L5/S1 harmonieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne ( Urk. 8/63/5). 3. 7
Im Bericht vom 8. Oktober 2014 führte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, FA Interventionelle Schmerztherapie,
Z.___ AG aus, durch die Unfall ereignisse in den Jahren 2005 und 2010 sei sowohl links als auch rechts die Funktionsfähigkeit der Elevation in beiden Schultern massiv eingeschränkt worden. Die Beschwerden hätten sich langfristig nicht wesentlich gebessert und schränkten den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit in der Werkstatt als Mechaniker am Auto massiv ein. Aggra vie rend würde n chronisch rezidivierende lumboradiculäre Beschwerden sowie chronische Achillessehnenbeschwerden bei Belastung hinzukommen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Be schwer deführer für eine Werk statt tätig keit als Autom echaniker
oder ähnliche, vergleichbare Arbeiten zu 80 % arbeits unfähig. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten ohne schweres Heben, ohne längeres Stehen, vorwiegend im Sitzen ausgeführt und ohne repetitives Bewe gungsmuster seien dem Beschwerdeführer in einem ca. 50 bis 70%igen Pensum zumutbar ( Urk.
E. 15 S. 1 und 2).
Die ortho pädische Beurteilung vom 1 7. September 2012 von Dr. A.___ erweist sich daher als schlüssig und überzeugend , weshalb darauf abzustellen ist. Von zusätzlichen me dizinischen Ab klärungen , wie sie vom Beschwerdeführer bean tragt werden ( Urk. 1 S. 2 , 8 , 11 -12 ), sind nach dem Gesagten keine weiteren Auf schlüsse zu er warten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers ( Urk. 1 S. 8) muss nicht in je dem Fall eine medizinische Abklärung durch ein Gutachten erfolgen. Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel , wonach bei streitigen Leistungsan sprüchen stets auch versicherungsexterne medizi nische Entscheidungs grundlagen einzuholen sind (BGE 122 V 157 E. 3). 5 .
Dispositiv
- 4
- 4 .1 Im Zuge ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bereits einmal nach dem ausserordentlichen Be mes sungsverfahren ermitteln (vgl. den Abklärungsbericht für Selbständiger werben de vom 1
- September 2013 [ Urk. 8/33]). Darauf kann aus den folgenden Grün den jedoch nicht abgestellt werden:
- 4 .2 Der Beschwerdeführer gab an, dass ca. 10-15 % seiner Arbeiten auf die Ge schäfts führung , Kunden betreuung und Administration entfallen würde n (Urk. 8/29/286, Urk. 8/33/5, Urk. 8/38/188). Er führt einen Kleinbetrieb, bei wel chem neben dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspart nerin im Juni 2013 zwei vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer und ein Lehrling arbeiteten ( Urk. 8/33/4). D ie administrativen Arbeiten der Garage sind seit Jahren Sache der dort in einem Teilzeitpensum tätigen Lebenspartnerin des Be schwerde füh rers (vgl. Urk. 8 /29/286 ) . Zur Garage des Beschwerdeführers gehört ebenfalls eine Autospenglerei und -lack i ere re i ( Urk. 8/33 ; vgl. die Buchhaltung der Y.___ GmbH der Jahre 2005 bis 2006 [ Urk. 8/29/235-272] ). Diese Arbeiten führt der Beschwerdeführer nicht selber aus , sondern beschäftigt dafür Angestellte (vgl. Urk. 8/33/4) . Jedoch ist deren Führung und die Kunden be treu ung in diesen Bereichen die Auf gabe des Be schwerde führers als Be triebsinhaber . Des Weiteren handelt er mit Neu- und Occasionsfahrzeugen (vgl. die Buchhal tung der Y.___ GmbH der Jahre 2005 bis 20 10 [Urk. 8/29/235- 272]). So hat namentlich der Ertrag der Y.___ GmbH aus dem Fahrzeugverkauf im Jahr 2010 total Fr. 226‘605.42 und derjenige aus der Werkstatt total Fr. 459‘066.14 betragen (Urk. 8/29/237). Auch nach dem Umzug der Garage von K.___ nach L.___ per Januar 2013 möchte der Be schwerde führer grundsätzlich i m Autoverkauf tätig sein und richtete am neuen Standort einen ca. 350 m 2 grossen Showroom für Autos ein (Urk. 8/33/2). Am früheren Standort der Garage in K.___ wurde neben der Garage auch ein Imbissstand betrieben ( Urk. 8/33/3). Schliesslich ist in der Werkstatt zudem ein Lehrling beschäftig t (vgl. Urk. 8/33/6) , welcher zu betreuen ist. Es ist mithin von einem Anteil von total 3 5 % für Geschäfts führung und Handel mit Neu- und Occasi onsfahrzeugen aus zu gehen. Die übrige Arbeitstätigkeit des Bes chwerde führers besteht aus Werk stattarbeit. 5 . 4 . 3 Die Schulter- und Rückenbeschwerden schränken den Beschwerdeführer bei der Geschäfts führung und im Handel mit Neu- und Occasionsfahrzeugen (Anteil: 35 % ) offensichtlich nicht ein. Was die Werk stattarbeit (Anteil: 65 % ) betrifft, so kann der Beurteilung von Dr. E.___ entnom men werden, dass dem Beschwer deführer Rad-, Getriebe- und Motorblockwechsel bereits aufgrund der Be schwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar sind ( Urk. 8/38/138) . Gemäss Dr. A.___ be st eht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule ( Urk. 8/19/12 ) . Davon abge se hen ist a uf grund seiner orthopädischen Beurteilung indes davon auszugehen , dass be züg lich sämtlicher leichten und mittel schweren Arbeiten in der Werkstatt des Be schwer deführers keine Einsch ränkun gen bestehen . Der Beschwerde führer gab gegenüber der SUVA an , dass 10 % auf leichte Arbeiten, wie etwa ein klei ner Autoservice oder ein Ölfilterwechsel, und 10 % auf mittelschwere Arbeiten, wie namentlich ein grosser Autoservice, entfallen würden. Im Übrigen sind laut Beschwerdeführer schwere Arbeiten zu erledigen, wobei er als Beispiele die Arbeit an Lieferwagen, Bremsen und Kupp lungen nannte ( Urk. 8/29/286). Hier bei kann ihm nicht gefolgt werden. Die Arbeit an Lieferwagen und Autos kann nicht durchwegs als schwer bezeichnet wer den. Gemäss seinen Aussagen sind dem Beschwerdeführer sämtliche Arbeiten, welche stehend neben dem Auto, zum Beispiel im Motorenraum, oder im Inneren eines Wagens auszu füh ren sind , der kleine und grosse Service oder der Wech sel von Kleinteilen möglich ( Urk. 8/33/5, Urk. 8/38/189 ). Nicht erwähnt hat er sodann namentlich Arbeiten wie die Überprüfung von oder Reparaturen an ausge bauten Fahrzeug teilen , wel che zum Beispiel an einer Werkbank stehend oder sitzend durch ge führt wer den können und ihm ebenfalls zumutbar sind. Es ist nicht nachvoll ziehbar, dass der Beschwerdeführer 80 bis 90 % seiner Mechanike rarbeit unter dem Wagen ste hend sowie über dem Kopf arbeitend ausführt und dabei mit schweren Arbeits geräten oder Fahrzeugteilen han tieren müsste ( vgl. Urk. 8/38/150). 5 . 4 .4 Bei der wirtschaftlichen Gewichtung ist die Tätigkeit als Geschäftsführer und Autohändler (Anteil: 3 5 %) im vorliegenden Fall mindestens gleichbe de utend mit der Tätigkeit als Automechaniker zu bewerten (vgl. BGE 138 V 29 E. 4d), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegeg nerin die Tätigkeit „Betriebsführung“ bei der zahlenmässigen wirtschaftlichen Gewich tung gar mehr als doppelt so hoch veranschlagt hatte (vgl. Urk. 8/33/8). In der Tätigkeit als Geschäftsführer und Autohändler besteht jedoch keine Ein schrän kung, sodass sich der Invaliditätsgrad nur gestützt auf die Einschränkun gen bei der Werkstattarbeit (Anteil: 65 % ) bemessen kann . Nach dem hiervor Gesagten kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer bei nahe zwei Drittel seiner Werkstattarbeit (61 % ) aus schliesslich mit de n ihm nicht mehr zumutbaren Rad-, Getriebe- und Motor blockwechsel arbeiten beschäftigt ist . Es bestünde jedoch nur in diesem Fall ein An spruch auf eine Viertelsrente ( 61 % von 65 % = 39.65 %). Die zahlen mässige wirtschaftliche Gewichtung kann mithin offen bleiben (vgl. BGE 138 V 29 E. 4d) . 5.4.5 Damit ergibt sich auch bei der Bemessung des Invaliditätsgrads im ausseror dentlichen Bemessungsverfahren (E. 1.3.2 vorstehend) kein Anspruch auf eine Invalidenrente .
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 9 00.-- dem unterliegenden Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01017 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
12. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 1965 , ist gelernter Automechanik er ( Urk. 8/11/1, Urk. 8/11/4). Er arbeitete seit 1999 als selbstän di ger Automechaniker . Im Jahr 2003 wandelte er sein Einzelunternehmen in die Y.___ GmbH um und war fortan Gesellschafter und Geschäfts füh rer dieser Gesellschaft sowie für diese
als Automechaniker tätig ( vgl. Urk.
8/9/2-3, Urk. 8/11/4 , Urk. 8/33/2-3 ). Am
3. September 2012 meldete er sich unter Hin weis auf eine Supraspinatus ruptur /-läsion in der linken und rechten Schulter, eine Achillessehnenruptur am rechten Fuss sowie eine Diskushernie bei der So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
8/11/ 4- 5, Urk. 8/12/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizi nischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie zog die Akten der Krankentaggeld- und der Unfallversicherung bei (vgl.
Urk. 8/16,
Urk. 8/19,
Urk. 8/29,
Urk. 8/38 ). So dann liess sie am 1 2. Juni 2013 im
Garagenbetrieb des Versicherten Erhebungen für einen Abklärung sbericht für Selbständigerwerbende durchführen ( Urk. 8/33).
Hernach kündigte
sie ihm m it Vorbescheid vom 12.
September 2013 die Ab wei sung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 8/36). Dagegen liess der Versicherte am 7. November 2013 Einwand erheben (Urk. 8/44 ). Die IV-Stelle gab dem Ver si cherten mit Schreiben vom 5. März 2014 Gelegenheit, um zu den von ihr nach träglich beigezogenen Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 8/60) , wozu sich d er Versicherte am 30.
April 2014 ver nehmen liess ( Urk. 8/68) . Mit Verfügung vom 28. August 2014 wies die IV-Stell e das Leistungsbegehren wie vorbeschie den ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 3 0. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1 S. 2-3): „ Hauptantrag: 1. Die Verfügung vom 28.8.2014 sei aufzuheben . 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag: 3 . Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die vollständigen Akten der Beschwer degegnerin zu gewähren. 4 . Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde nach Erhalt der Akten zu gewähren; jedenfalls sei ein zweiter Schriften wechsel anzusetzen . 5. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gesundheit des Beschwerde füh rers mit einem mono- oder bidisziplinären Gutachten abzuklären. 6. Es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 7. Eventuell sei ein Betätigungsvergleich von einer unabhängigen Stelle vor nehmen zu lassen. 8. Subeventuell sei ein Einkommensvergleich gestützt auf die betrieblichen Um sätze des Unternehmens des Beschwerdeführers vorz u nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten de s
Staates .“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-74]). Mit Replik vom 2 6. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 14 S. 2, unter Beilage des Berichtes der Z.___ AG vom 8. Oktober 2014 [ Urk. 15]). Am 1 8. März 2015 er klärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik ( Urk. 18), was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 2 0. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nach fol gend: SUVA) dem Be schwerde führer nebst anderen Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 18 . Juni
2012 für die unfallbedingte Bewegungseinschrän kun gen an der rechte n Schulter eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zugesprochen hatte. In der Folge beantragte der Be schwerdeführer weitere Leistungen .
Mit Ver fügung vom 27.
Mai 2014 lehnte d ie SUVA die
Erbringung von weiteren Ver siche rungsleistungen
ab. Daran hielt sie mit Einspracheent scheid vom 1 2. November 2014 fest .
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 11 . Dezember 2014 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00 291 und wurde mit Ur teil heutigen Datums abge wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin wei sen). 1.3.2
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kom men zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der vermin derten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestim men. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungs ver fahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Be messungsverfahren ; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Aus bil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.4
1.4.1
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten ist auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be hand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therap euten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.
2.2.1 [I 514/06] ). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 2.2
Mit angefochtener Verfügung vom 2 8. August 2014 erwog die Beschwerdegeg nerin , dass dem Beschwerdefüh rer die Arbeit als selbständiger Automechaniker nicht mehr zumutbar sei. Andere seine n gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten mit leichter Lastenhandhabung seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 2).
D ie Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers
sei in den vergangenen Jahren durch diverse IV-fremde Faktoren massgeblich beeinflusst worden. Eine realistische Hypothese bezüglich der Einkommens situ ation des Beschwerdeführers bei guter Gesundheit sei daher nicht möglich ( Urk. 2 S. 1). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und der Erhe bungen vor Ort in seinem Betrieb resultiere für das Jahr 2013 ein hypo theti sches Valideneinkommen von Fr.
83‘357.9 0. Bezüg lich des hypothetischen Invalideneinkommens sei auf die lohnstatische n Angaben gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzu stellen . Für Hilfsarbeiten (LSE 2010, Tabelle 1, Ziffer 2-96) ergebe sich - berei nigt um die Nominallohnentwicklung - für das Jahr 2013 ein hypothetisches In valideneinkommen von Fr. 62‘147.0 5. Hiervon sei ein Abzug von 10 % vor zu nehmen, da der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren im eigenen Betrieb tätig gewesen sei und eine Umstellung auf eine andere Tätigkeit an den Be schwer deführer gewisse Anforderungen stellen würde. Beim Einkommensver gleich ( Valideneinkommen : Fr. 83‘357.90, Invalideneinkommen: Fr.
55‘932.35) resul tierte ein rentenaus s chliessender Invaliditätsgrad von 33 % ( Urk. 2 S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass e r wegen seiner Schulterbeschwerden rechts sowie links nicht in der Lage sei , schwere Gegenstände über das Scapulaniveau hinaus zu heben. Dies be hinder e ihn in seiner Arbeit als selbständiger Automechaniker. Zudem bestünden seit der Ruptur vom 2 5. August 2006 Achillessehnenbeschwerden, aufgrund derer er nicht längere Zeit stehen könne. Drittens leide er an einem lumboradiculäre n Reizsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit ausstrahlenden Schmerzen in die untere Extremität im Verlauf S1 ( Urk. 14 S. 3) . Dr. med. A.___ , Orthopädische Chirurgie FMH , und Prof. Dr. med. B.___ ,
Facharzt für Neurologie FMH , würden dem Beschwerdeführer in ihrer orthopädischen Beur teilung vom 17.
September 2012 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Demgegenüber hätten beispielsweise Dr. C.___ , Innere Medizin FMH, am 6. März 2013 eine 100%ige und Dr. med. D.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumato logie, ab 2012 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 7). Aufgrund der wider sprüchlichen Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin zumindest eine mono- oder bidisziplinäre Begutachtung veranlassen sollen, um die gesund hei t lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ab zuklären ( Urk. 1 S. 8, 11).
In erwerblicher Hinsicht sei ein Betätigungsvergleich durchzuführen, wie dies die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin mit Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende vom 1 2. September 2013 getan habe, da sich dieser eher auf die Betriebs- und Umsatzzahlen des Beschwerdeführers stützen könne. Werde auf den Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht für Selbständiger werbende vom 1 2. September 2013 abgestellt, würde ein Invaliditätsgrad von 57 % resultieren ( Urk. 14 S. 4). 3. 3.1
Dem Bericht zur Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 8. April 2011 ist zu entnehmen, dass die SUVA die Unfälle vom 2 7. Oktober 2005 ( Supraspina tussehnenruptur linke Schulter) und vom 2 5. August 2006 (Ruptur rechte Achillessehne) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2008 administrativ abgeschlos sen ha t , ohne dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Garagenbetrieb festgestellt worden sei ( Urk. 8/38/156) . Die Situation an der linken Schulter und am rechten Unter schenkel habe sich nicht verändert ( Urk. 8/38/157). Hinsichtlich der rechten Schulter (Unfall vom 1. April 2010) habe bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 8. April 2011 ein leicht schmerzhafter Bewegungsbogen, eine unauffällige Trophik und ein erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, Anzeichen für eine insta bile Bizepssehne , b elastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen be standen. Die bildgebenden Untersuchungen hätten Veränderungen der Rotato renman schette und Reizsituation im Schultergelenk mit leichter Flüssig keitsver mehrung
gezeigt ( Urk. 8/38/156) .
Es sei verständlich, dass gewisse Über kopfarbeiten mit längerdauer ndem Kraftaufwand in beiden Schultergelenken mühsam und schwierig seien. Ob wirklich eine Einschränkung in der beruf lichen Tätigkeit bestehe, da nur sehr schwere Arbeiten ausgeschlossen werden müssten, sei medizinisch nicht weiter zu verifizieren. Hier seien weitere ad ministrative Abklärungen notwendig, da der Beschwerdeführer seinen Garagen betrieb kaum aufgeben werde. Grundsätzlich seien fast alle Autoreparaturen durchführbar (Urk. 8/38/157). Am 1 0. August 2011 führte Dr. E.___ sodann aus, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden an der rechten Schulter keine sehr schweren Tätigkeiten und keine län g erdauernde n
kraftauf wendige n
Überkopfar beiten möglich seien. Weitere Einsch ränkungen würden nicht bestehen. Medizi nisch könne die Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht genauer definiert werden, weil die Orga nisation des Betriebes des Beschwerde führers, die durchzuführenden Arbeiten, die möglichen Arbeiten und die Auf tragslage sowie die Einrichtungen in seinem Betrieb massgebend seien, um überhaupt alle Mechanikerarbeiten durchführen zu können ( Urk. 8/38/137). Sehr schwere Tätigkeiten würden sich ausschliess lich auf andauernde Rad wechsel, Getriebewechsel, Motorblockwechsel, welcher der Beschwerdeführer als alleiniger Mechaniker nicht durchführen könne, be schränken. Daher sei die Häufigkeit der sehr schwere n Tätigkeiten zu eva luieren, welche wahrscheinlich in der bereits seit Jahren eher einfach einzu stufenden Garage kaum häufig vor kommen dürf t en. Darum sei en medizinisch auch keine wesentlichen Einschrän kungen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers festgehalten worden ( Urk. 8/38/138). 3.2
SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 26. Oktober 2011 aus, dass sich bei der kreisärztlichen Untersuchung eine Rota torenmanschettenfunktion , welche rechts weniger kräftig im Vergleich zur Gegenseite gewesen sei , gezeigt habe. Zudem sei die Beweglichkeit i n Abduk tion und Elevation im Seitenvergleich leicht eingeschränkt gewesen. Dem Beschwerde führer seien mittelschwere bis teilweise schwere Tätigkeiten ganz tags zumutbar, wobei Gewichte bis Schulterhöhe bis 20 kg gehandhabt werden könnten. Nicht zumutbar seien ein länger andauernde r beziehungsweise repeti tiver kraftvoller Einsatz des rechten Armes über Kopf sowie eine länger andau ernde Manipula tion von Gewichten über 15 kg körperfern mit dem rechten Arm ( Urk. 8/38/97). 3.3
Der orthopädischen Beurteilung von Dr. A.___
- visiert von Prof. Dr. B.___ - vom 1 7. September 2012 sind die Diagnosen lumbales Vertebralsyndrom mit möglicher leichtgradiger Wurzel-Kompression/-Irritation von S1 rechts, trans murale
Supraspinatusläsion und partielle Subscapularisläsion beider Schulter gelenke und Status nach Ruptur und Naht der Achillessehne rechts (2006) mit schmerzhafter Narbenverdickung zu entnehmen ( Urk. 8/19/10).
Dr. A.___ hielt fest, dass die Lumbalgien im Vordergrund der ge schil derten Beschwerden stünden. In der Untersuchung habe sich kein behinderndes senso motorisches Defizit
finden lassen und die Abschwächung des Achillessehne n re flexes (ASR) könne als Hinweis auf eine stattgeha bte leichtgradige Wurzel kom pression S1 rechts gewertet werden. Zu berücksichtigen sei jedoch der lokale Defekt der Achillessehne, so dass die Reflexabschwächung ebenso gut auch in diesem Kontext zu verstehen sei. Der erhalte ne Reflex spreche in jedem Fall gegen eine gravierende strukturelle Pathologie der rechten S1-Nerven wurzel. Auch das Nervendeh n ungszeichen nach Lasègue lasse sich nicht ein deu tig aus lösen, was ebenfalls gegen eine wesentliche radikuläre Pathologie spre che. Der Zehen- und Fersenstand sei seitengleich, was eine gute Kraft der Kenn musku latur von L4 bis S1 impliziere. Der klinische Befund unterstütze somit die Annahme eines leichtgradig ausge prägten lumbalen Vertebralsynd roms ohne assoziiertes behin derndes ne r vales Defizit (allenfalls komme eine leicht gradige Kompression oder Irritation von S1 rechts in Betracht). Die bild morpho logischen Befunde degenerativer Altera tionen der Wirbelsäule
repräsentierten grundsätz lich häufige Be funde in der allgemeinen Population und seien ohne zusätzli chen eigenständigen Krankheitswert. Darüber hinaus klage der Be schwerdefüh rer über Schulterschmerzen beidseits, insbesondere bei Überkopfar beiten und Rotations bewegungen. Der klinische Befund zeige eine minimal eingeschränkte Be weg lichkeit im Bereich beider Schultergelenke bei angedeutet positiven kli nischen Zeichen für die Supraspinatus
- und Sub scapularissehnen ( Urk. 8/19/11). In den MR-Befunden würden transmurale Läsionen im Bereich des Musculus
supraspinatus beidseits und eine Irritation beziehungsweise Par t ialläsion der Subscapularissehnen beschrieben ( Urk. 8/19/11-12). Zuletzt berichte der Beschwer deführer noch über Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne. Hier handle es sich um einen Zustand nach stattgehabter Achillessehnennaht 200 6. Der jetzige Befund zeige eine kol bige
Auftreibung , wahrscheinlich im Naht bereich mit einer lokalen Druck dolenz ( Urk. 8 /19/12).
Aufgrund des vorliegenden lumbalen Vertebralsyndroms , der bilateralen Schulter gelenkspathologie und des Defekts im Bereich der rechten Achilles sehne, sei die zuletzt ausgeübte, häufig körperlich schwere Tätigkeit als Auto m echaniker als nicht mehr leidensgerecht anzusehen, das verbliebene Rende ment in der angestammten Arbeit (unter der Annahme eines etwa hälftigen An teils körperlich schwerer sowie in Zwangshaltungen der Wirbelsäule auszuüben den Arbeiten) sei auf Dauer mit 50 % zu schätzen. Das mögliche zeit liche Pen sum sei nicht beeinträchtigt und dem Beschwerdeführer sei eine täg liche ca. 9-stündige Arbeit gut zumutbar. Damit resultiere eine dauer hafte Arbeitsun fähig keit von 50 % in der angestammten sowie jedweder verg leichbarer Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen , Kundenbe treuung, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeitsplatz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus zugehe n ( Urk. 8/19/12). 3. 4
Der behandelnde Arzt Dr. C.___ , Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 3. Dezember 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit
beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sowie ein
lumbo radikuläres Syn drom S1 beidseits an (Urk.
8/27/1). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Automechaniker seit 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunf ä hig ( Urk. 8/27/2). In eine r Büroarbeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/27/3).
In seinem Schreiben zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers vom 6. März 2013 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass dieser als Auto me chaniker wegen seinen Lendenwirbelsäulen (LWS)- und beidseitigen Schul ter-Problemen zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/51/19). 3. 5
Dr. med. D.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumato logie, stellte im Bericht vom 1 0. März 2014 die Diagnosen transmurale
Supra spinatusruptur rechts, gering retrahiert mit instabiler Bizepslongussehne , Acro miontyp II bei Zustand nach Hyperabduktionsbewegung rechts am 1. April 2010 mit mässig ausgeprägtem, subacromialem Schmerzsyndrom belastungsab hängig und Supraspinatusruptur links transmural bei Status nach Schulter prel lung vom 2 7. Oktober 200 5. Als weitere Diagnosen
nannte er, Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 2 5. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 (Spital G.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links ( Urk. 8/63/1).
Die computertomogra phische Bildgebung zeige keine Störungen der Trophik der Rotatorenmanschet ten (RM)-Muskulatur. In dieser Situation könne an der stärker symptomatischen rechten Seite eine Supraspinatus -Rekonstruktion durchgeführt werden. Ob ein solcher Eingriff eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirke, werde - auf grund des bisherigen Verlaufs und des Umstandes, dass der Beschwerde führer auf die einmalige Steroidinfiltration vom 16. März 2012 nur kurzfristig ange sprochen habe - äusserst skeptisch beurteilt. Es sei sinn voller, die jetzige Situa tion zu be lassen , mit angepasster Arbeitsfähigkeit (Büro). Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch Rückenbeschwerden einge schränkt. Der Beschwerde führer sei vorerst weiterhin zu 70 %
a rbeitsunfähig (Urk.
8/63/1). 3.6
Dem Bericht von PD Dr. med. H.___ , orthopädische Chirurgie FMH, Wir belsäulenchirurgie , vom 2 5. März 2014 ist zu entnehmen, dass sich bei der MRI- Untersuchung de r LWS in der Klinik I.___ vom 1 8. März 2014 eine dege nerative Discopathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts, sonst jedoch keine grösser en Herniationen gezeigt hätten.
D ie vom Be schwerdeführer geltend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumfor derung L5/S1 harmonieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne ( Urk. 8/63/5). 3. 7
Im Bericht vom 8. Oktober 2014 führte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, FA Interventionelle Schmerztherapie,
Z.___ AG aus, durch die Unfall ereignisse in den Jahren 2005 und 2010 sei sowohl links als auch rechts die Funktionsfähigkeit der Elevation in beiden Schultern massiv eingeschränkt worden. Die Beschwerden hätten sich langfristig nicht wesentlich gebessert und schränkten den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit in der Werkstatt als Mechaniker am Auto massiv ein. Aggra vie rend würde n chronisch rezidivierende lumboradiculäre Beschwerden sowie chronische Achillessehnenbeschwerden bei Belastung hinzukommen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Be schwer deführer für eine Werk statt tätig keit als Autom echaniker
oder ähnliche, vergleichbare Arbeiten zu 80 % arbeits unfähig. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten ohne schweres Heben, ohne längeres Stehen, vorwiegend im Sitzen ausgeführt und ohne repetitives Bewe gungsmuster seien dem Beschwerdeführer in einem ca. 50 bis 70%igen Pensum zumutbar ( Urk. 15 S. 2). 4.
Dr. A.___ verfasste seine
orthopädische Beurteilung vom 1 7. September 2012 unter Berücksichtigung der Vorakten (vgl. Urk. 8/19/6-7) und d er vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/19/4-5). Entgegen dem Vor bringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 10-11), hat Dr. A.___ den Beschwerdeführer auch persönlich untersucht ( Urk. 8/19/3, 15). Ferner kann dessen orthopädische Beurteilung nicht entnommen werden, dass er seinen Fokus auf kurzfristige Leistungen der freiwilligen Krankentag geldversicherung gelegt hätte (vgl. Urk. 1 S. 11). Den späteren Arztberichten, insbesondere denjenigen von Dr. D.___ und PD Dr. H.___ sind keine Befunde zu entnehmen, welche auf eine Verschlimmerung der Beschwerden hindeuten und die orthopädische Beurteilung von Dr. A.___ folglich als überholt er scheinen lassen würden. Wohl weicht die Einschätzung von Dr. D.___ zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von derjenigen von Dr. A.___
ab.
Anders als beim von der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers mit einer orthopädischen Beurteilung beauftragten Dr.
A.___ , ging es bei den Konsultationen des Beschwerde führers um die Behandlung der Schulterleiden des Beschwerde füh rers. Demnach musste Dr.
D.___ sich nicht zur Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers in einer adaptierten T ätigkeit äussern. Es ist mithin dem Unter schied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die Berichte von PD Dr. H.___ und des Internisten Dr. C.___ .
Schliess lich vermag auch die Einschätzung von Dr.
J.___ nicht zu überzeugen, da er im Wesentlichen auf die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers abge stellt hat ( Urk. 15 S. 1 und 2).
Die ortho pädische Beurteilung vom 1 7. September 2012 von Dr. A.___ erweist sich daher als schlüssig und überzeugend , weshalb darauf abzustellen ist. Von zusätzlichen me dizinischen Ab klärungen , wie sie vom Beschwerdeführer bean tragt werden ( Urk. 1 S. 2 , 8 , 11 -12 ), sind nach dem Gesagten keine weiteren Auf schlüsse zu er warten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde führers ( Urk. 1 S. 8) muss nicht in je dem Fall eine medizinische Abklärung durch ein Gutachten erfolgen. Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel , wonach bei streitigen Leistungsan sprüchen stets auch versicherungsexterne medizi nische Entscheidungs grundlagen einzuholen sind (BGE 122 V 157 E. 3). 5 .
5.1
Zu prüfen ist weiter, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist (Betätigungsvergleich oder allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [vgl. E. 1.3.1 und E. 1.3.2 vorstehend]). 5.2
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer bislang als Selbständigerwerbender tätig gewe sen ist (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 8/33). Offen blei ben kann, ob der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH zu dem als Arbeitnehmer angestellt war , mithin in unselbständiger Stellung tätig war (vgl. Urk. 8/38/205 ). Da der Beschwerdeführer über das Gesellschaftskapital verfügen und als Geschäftsführer sämtliche Entscheidungen dieser Gesellschaft treffen konnte, wäre er - auch wenn zusätzlich noch ein Arbeitsvertrag mit dieser Gesellschaft bestanden hätte - invalidenversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4.1 und 4.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommens vergleich durch ( Urk. 2 S. 2). Auf diesen Einkommensvergleich kann jedoch nicht abgestellt werden. Das dort eingesetzte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 83‘357.90 ( Urk. 2 S. 2) gründet auf dem
Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht für Selbständiger werbende vom 12. September 2013 ( vgl. Urk. 8/33 /8, Urk. 8/34/1 ) . Die dort verwendeten Zahlen können jedoch nicht direkt einem hypothetischen Validen einkom men des Beschwerdeführers gleichgesetzt werden. Beim Betäti gungsver gleich wird eine zahlenmässige wirtschaftliche Gewichtung der ver schiedenen Tätigkeitsbereiche vorgenommen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend; BGE 128 V 29 E. 4d) . Dabei kann es zum Beispiel ge rechtfertigt sein, die Tätigkeit als Geschäftsführer gegenüber derjenigen als Aut omechaniker zahlenmässig höher zu gewichten beziehungsweise für die Geschäftsführertätigkeit ein höhere s Einkommen ein zusetzen. Für die zahlenmässige wirtschaftliche Ge wichtung zog die Abklä rungsperson der Beschwerdegegnerin vorliegen d die LSE 2010 bei. Sie hat für Betriebsführung beim Ansatz für den Monatslohn auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA7 Ziff. 20 (Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen) „Total“ im Betrag von Fr. 12‘366.-- abgestellt . Dies ist im Falle des Beschwerdeführers ein deutig zu hoch bemessen , da er nicht über eine entsprechende Ausbildung ver fügt. Aus diesen Gründen kann vorliegend nicht auf den Einkommens vergleich der Beschwerdegegnerin abgestellt werden.
Doch auch beim vom Beschwerdeführer beantragten Betätigungsvergleich resul tiert keine rentenbegründende Erwerbseinbusse von 40 % , wie die nach folgen den Erwägungen zeigen. 5. 4
5. 4 .1
Im Zuge ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers bereits einmal nach dem ausserordentlichen Be mes sungsverfahren ermitteln (vgl. den Abklärungsbericht für Selbständiger werben de vom 1 2. September 2013 [ Urk. 8/33]). Darauf kann aus den folgenden Grün den jedoch nicht abgestellt werden: 5. 4 .2
Der Beschwerdeführer gab an, dass ca. 10-15 %
seiner Arbeiten auf die Ge schäfts führung , Kunden betreuung und Administration entfallen würde n (Urk. 8/29/286, Urk. 8/33/5, Urk. 8/38/188).
Er führt einen Kleinbetrieb, bei wel chem neben dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspart nerin im Juni 2013 zwei vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer und ein Lehrling arbeiteten ( Urk. 8/33/4). D ie administrativen Arbeiten der Garage sind seit Jahren Sache der dort in einem Teilzeitpensum tätigen Lebenspartnerin des Be schwerde füh rers (vgl. Urk. 8 /29/286 ) .
Zur Garage des Beschwerdeführers gehört ebenfalls
eine Autospenglerei und -lack i ere re i ( Urk. 8/33 ; vgl. die Buchhaltung der Y.___ GmbH der Jahre 2005 bis 2006 [ Urk. 8/29/235-272] ). Diese Arbeiten führt der Beschwerdeführer nicht selber aus , sondern beschäftigt dafür Angestellte (vgl. Urk. 8/33/4) .
Jedoch ist
deren Führung und die Kunden be treu ung in diesen Bereichen die Auf gabe des Be schwerde führers als Be triebsinhaber . Des Weiteren handelt
er mit Neu- und Occasionsfahrzeugen (vgl. die Buchhal tung der Y.___ GmbH der Jahre 2005 bis 20 10 [Urk.
8/29/235- 272]). So hat namentlich der Ertrag der Y.___ GmbH aus dem Fahrzeugverkauf im Jahr 2010 total Fr. 226‘605.42 und derjenige aus der Werkstatt total Fr. 459‘066.14 betragen (Urk. 8/29/237). Auch nach dem Umzug der Garage von K.___ nach L.___ per Januar 2013 möchte der Be schwerde führer grundsätzlich
i m Autoverkauf tätig sein und richtete am neuen Standort einen ca. 350 m 2 grossen Showroom für Autos ein (Urk. 8/33/2). Am früheren Standort der Garage in K.___ wurde neben der Garage auch ein Imbissstand betrieben ( Urk. 8/33/3). Schliesslich ist in der Werkstatt
zudem ein Lehrling beschäftig t (vgl. Urk. 8/33/6) , welcher zu betreuen ist.
Es ist mithin von einem Anteil von total
3 5 %
für
Geschäfts führung und Handel mit Neu- und Occasi onsfahrzeugen aus zu gehen. Die übrige Arbeitstätigkeit des Bes chwerde führers besteht aus Werk stattarbeit. 5 . 4 . 3
Die Schulter- und Rückenbeschwerden schränken den Beschwerdeführer bei der Geschäfts führung und im Handel mit Neu- und Occasionsfahrzeugen (Anteil: 35 % ) offensichtlich nicht ein. Was die Werk stattarbeit (Anteil: 65 % ) betrifft, so kann der Beurteilung von Dr. E.___ entnom men werden, dass dem Beschwer deführer Rad-, Getriebe- und Motorblockwechsel bereits aufgrund der Be schwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar sind ( Urk. 8/38/138) . Gemäss Dr.
A.___ be st eht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule ( Urk. 8/19/12 ) .
Davon abge se hen ist a uf grund seiner orthopädischen Beurteilung indes
davon auszugehen , dass be züg lich sämtlicher leichten und mittel schweren Arbeiten in der Werkstatt
des Be schwer deführers keine Einsch ränkun gen bestehen . Der Beschwerde führer gab gegenüber der SUVA an , dass 10 % auf leichte Arbeiten, wie etwa ein klei ner Autoservice oder ein Ölfilterwechsel, und 10 % auf mittelschwere Arbeiten, wie namentlich ein grosser Autoservice, entfallen würden. Im Übrigen sind laut Beschwerdeführer schwere Arbeiten zu erledigen, wobei er als Beispiele die Arbeit an Lieferwagen, Bremsen und Kupp lungen nannte ( Urk. 8/29/286). Hier bei kann ihm nicht gefolgt werden. Die Arbeit an Lieferwagen und Autos kann nicht durchwegs als schwer bezeichnet wer den.
Gemäss seinen Aussagen sind dem Beschwerdeführer sämtliche Arbeiten, welche stehend neben dem Auto, zum Beispiel im Motorenraum, oder im Inneren eines Wagens auszu füh ren sind , der kleine und grosse Service oder der Wech sel von Kleinteilen möglich ( Urk. 8/33/5, Urk. 8/38/189 ). Nicht erwähnt hat er sodann namentlich Arbeiten wie die Überprüfung von oder Reparaturen an ausge bauten Fahrzeug teilen , wel che zum Beispiel an einer Werkbank stehend oder sitzend durch ge führt wer den können und ihm ebenfalls zumutbar sind. Es ist nicht nachvoll ziehbar, dass der
Beschwerdeführer 80 bis 90 % seiner Mechanike rarbeit unter dem Wagen ste hend sowie über dem Kopf arbeitend ausführt und
dabei mit schweren Arbeits geräten oder Fahrzeugteilen han tieren müsste ( vgl. Urk.
8/38/150). 5 . 4 .4
Bei der wirtschaftlichen Gewichtung ist die Tätigkeit als Geschäftsführer und Autohändler (Anteil: 3 5
%) im vorliegenden Fall mindestens gleichbe de utend mit der Tätigkeit als Automechaniker zu bewerten (vgl. BGE 138 V 29 E. 4d), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegeg nerin die Tätigkeit „Betriebsführung“ bei der zahlenmässigen wirtschaftlichen Gewich tung gar mehr als doppelt so hoch veranschlagt hatte (vgl. Urk. 8/33/8). In der Tätigkeit als Geschäftsführer und Autohändler besteht jedoch keine Ein schrän kung, sodass sich der Invaliditätsgrad nur gestützt auf die Einschränkun gen bei der Werkstattarbeit (Anteil: 65 % ) bemessen kann .
Nach dem hiervor Gesagten kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde führer bei nahe zwei Drittel seiner Werkstattarbeit (61 % ) aus schliesslich mit de n ihm nicht mehr zumutbaren Rad-, Getriebe- und Motor blockwechsel arbeiten beschäftigt ist . Es bestünde jedoch nur in diesem Fall ein An spruch auf eine Viertelsrente ( 61
% von 65 % = 39.65
%). Die zahlen mässige wirtschaftliche Gewichtung kann mithin offen bleiben (vgl. BGE 138 V 29 E. 4d) . 5.4.5
Damit ergibt sich auch bei der Bemessung des Invaliditätsgrads im ausseror dentlichen Bemessungsverfahren (E. 1.3.2 vorstehend)
kein Anspruch auf eine Invalidenrente . 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 9 00.-- dem unterliegenden Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher