Sachverhalt
1 .
1.1
Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 1965, ist gelernter Automechaniker ( Urk. 6 /11/1 , Urk. 6 /11/4). Er arbeitete seit 1999 als selbstän di ger Automechaniker. Im Jahr 2003 wandelte er sein Einzelunternehmen in die Y.___ (heute: Z.___ ) um und war fortan Gesell schafter und Geschäfts füh rer dieser Gesellschaft sowie für diese als Auto mecha niker tätig (vgl. Urk. 6 /9/2-3, Urk. 6 /11/4, Urk. 6 /33/2-3). Am 3. September 2012 meldete er sich unter Hin weis auf eine Supraspinatusruptur /-läsion in der linken und rechten Schulter, eine Achillessehnenruptur am rechten Fuss sowie eine Diskushernie bei der So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel l e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11/4-5, Urk. 6 /12/1). Nach Abklärungen in medizi nischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und durchgeführtem Vor be scheid verfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 28. August 2014 ab (Urk. 6/ 70 ). Hiergegen erhob X.___ am 30. September 2014 Beschwerde (Urk. 6/ 74 ), welche das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.01017 vom 1 2. August 2016 abwies ( Urk. 6/81 ). Die dagegen von X.___
am 21. September 2016 ( Urk. 6/82/2-22 ) erhobene Beschwerde wies das Bundes gericht mit Urteil 8C_640/2016 vom 2 9. November 2016 ab ( Urk. 6/83 ). 1.2
Zuvor liess X.___ der Suva mit Schadenmeldung vom 1 4. Juli 2016 mit teilen, dass er am 7. April 2016 in seiner Werkstatt beim Au s steigen aus einem Fahrzeug mit dem linken Fusshinterteil gegen den Liftarm geschlagen habe ( Urk. 6/109/202 ).
Mit Datum vom
1 0. Februar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk.
6/84, Urk.
6/87).
Die IV Stelle trat auf die Neuanmeldung ein (vgl. Urk. 6/92) und tätigte Abklärungen . In der Folge ver letzte sich der Versicherte am 25. August 2017 in Rom beim Aus steigen aus einem Car
an der linke n Schulter (Urk.
6/110/72,
Urk.
6/110/94).
Mit Vorbescheid vom 6.
Dezem ber 2017 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Ab weisung seines neuen Leistungs begehrens an (Urk.
6/100). Nach d em ent spre chen den Gesuch des Versicherten vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 6/106)
be stä tigte
sie
ihm m it Schreiben vom 1 2. März 2018, dass sie den Ausgang des Ver fahrens bei der Suva betreffend Unfall vom
25. August 2017 abwarten werde ( Urk. 6/108) .
Danach holte sie die Suva-Akten zu den Unfällen vom 7. April 2016 (linker Fuss) und
25. August 2017 (linke Schulter) ein (Urk.
6 /109 -110 ). Am 5.
Juni 2018 erkundigte sich die Sach bearbeiterin der IV Stelle bei der Suva nach dem Ver fahrensstand ( Urk. 6/111).
Der Ver sicherte verdrehte sich a m 1 0. Juni 2018 beim Kicken eines Fussballs in einer Badeanstalt
das link e Knie ( Urk. 6/129/142 ,
Urk. 6/129/278 ).
Nach einem weiteren Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Suva vom 2. Oktober 2018 entschied die Sachbearbeiterin der IV-Stelle ,
das Abklärungsverfahren f or t zuführen ( Urk. 6/112).
Sie holte daraufhin den Arztbe richt des Haus arztes des Versicherten, Dr. A.___ , Innere Medizin FMH, vom
14. Dezem ber 2018 ein. Dr. A.___ legte seinem Arztb ericht diverse B erichte der behandelnden und untersuchenden Ärzte der Fachrichtungen Anästhesiologie, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie , Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychothera pie bei ( Urk. 6/118). Am 1 1. Februar 2019 nahm der Versicherte Stellung ( Urk. 6/122).
Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 wies die IV-Stelle das Leistu ngsbegehren des Versicherten vom 1 0. Februar 2017 ab ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 16. August 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2019 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere ab 1. August 2017 eine Dreiviertelrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2019 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1 135), was dem Beschwerdeführer am 2 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verord n ung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditäts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unter scheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselb ständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Strit tig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 6/70) , mit welcher
ein Rentenanspruch des Beschwerde führers verneint wurde , und der jetz t angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 201 9 (Urk. 2) der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerb liche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr An spruch auf eine Invalidenrente h a t. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 14.
Juni 2019 hielt die Beschwerde gegne rin fest , aus den ihr nach der Neuanmeldung vom 1 0. Februar 2017 zugegange nen Akten gehe hervor,
dass dem Beschwerdeführer von
Dr. med. B.___ eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . Die von ihm gemachten Angaben würden allerdings darauf schliessen lassen , dass es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle. Wie Dr.
med. C.___ in seinem Bericht erwähnt habe, habe die psychische Situation keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge ( Urk. 2 S. 1).
Gesamthaft sei davon auszu gehen, dass sich die gesund heitliche Situation seit dem letzten Entscheid im Jahr 2014 nicht wesentlich ver ändert habe. Ein anderer Entscheid als damals (Invaliditätsgrad von 33 % ) könne daher nicht gefällt werden. Aus den Suva-Akten und der telefonischen Rück sprache mit dem Sachbearbeiter der Suva habe sie sodann erfahren, dass die Suva keine Leistungen mehr erbringe ( Urk. 2. S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich seine gesundheitliche Situation seit dem letzt en Entscheid im Jahre 2014 wesentlich verändert habe. Er habe seit der letztmaligen Beurteilung durch di e Beschwerdegegnerin im Jahr 201 4 insgesamt drei Unfälle erlitten, welche mit Ausnahme des letzten Unfallereignisses vom 1 0. Juni 2018 zu einer weiteren, massgebenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt hätten . So könne insbesondere dem Bericht der D.___ vom 2 3. April 2019 betreffend das MRI der beiden Schultern und der Lendenwirbelsäule (LWS) ent nommen werden, dass sich in der rechten Schulter im Vergleich zu der CT Untersuchung vom 1 3. Februar 2014 und in der linken Schulter im Ver gleich zum Arthro -MRI vom 1 4. September 2017 eine deutliche Grössen zunahme der transmuralen Rupturen der jeweiligen Supraspinatus sehnen ein gestellt habe. Damit sei die Verschlechterung seines Gesundheits zustandes in somatischer Sicht belegt. Wie dem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, entnommen werden könne, habe sich im Vergleich zu r Situation im Jahr 2014 zwischenzeitlich auch eine psychische Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes erge ben. Völlig falsch sei sodann die in der angefochtenen Verfügung aufgestellte Behauptung, wonach die Suva keine Leistungen mehr erbringen würde. Wie den von der zuständigen Kunden beraterin der Beschwerdegegnerin eingeholten Akten der Suva entnommen werden könne , habe der Unfallversicherer ab 28.
August 2017 bis und mit Ende Juni 2019 Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsun fähigkeit von 100 % erbracht. Dass er seit 2 8. August 2017 zu 100% arbeits unfähig sei, ergebe sich sodann aus der Verfügung der Suva vom 5. Juni 2019, welche zwischenzeitlich wieder zurückgezogen worden sei. Aktuell prüfe die Suva die Ausrichtung einer Invalidenrente. Hierzu fänden noch Ab klärungen und eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) am F.___ statt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe damit nachge wiesenermassen auf einem falschen Sachverhalt . Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei entsprechend willkürlich erfolgt
( Urk. 1 S. 6).
Der Kreisarzt der Suva habe unter Vorbehalt anderer Ergebnisse der EFL folgende Arbeiten als vollschichtig zumutbar erachtet: «Das Heben und Tragen von Lasten soll nur maximal leicht sein. Das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sei n, keinesfalls dürfen Werkzeuge eingesetzt werden, welche Schläge und/oder Vibrationen generieren. Arbeiten über Kopfhöhe können nicht durchgeführt werden. Knien und Kniebeugen sind frei, die länger dauernde Haltung kann frei gewählt werden, die Fortbewegung ist ebenfalls frei. Treppensteigen kann der Versicherte, Leitern besteigen sollte der Versicherte nicht, d a er sich mit seinen Händen nicht gut abfangen kann. Daher sind alle Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfor dern, ebenfalls nicht statthaft.» Wie dieser Beurteilung des Kreisarztes der Suva entnommen werden könne, sei die Ein schätzung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , welcher eine Einschränkung ledig lich in körperlich anstrengenden Arbeiten sehe, falsch. Vielmehr könne er nur noch maximal leichte Arbeiten ausführen. In Übereinstimmung mit Dr. med. B.___ , Dr. med. A.___ und Dr. med. H.___ sei deshalb davon auszugehen, dass ihm die Arbeit als Automechani ker nicht mehr zumutbar sei. Wie das Sozialversicherungsgericht bereits mit Urteil vom 1 2. August 2017 festgestellt habe, sei vorliegend zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsver gleich vorzunehmen . Davon ausgehend, dass die Werkstattarbeit einen Anteil von 65 % ausmache und diese Werkstatt arbeit vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeführt werden könne, resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 65 % . Entsprechend sei ihm antragsgemäss eine Dreiviertelsrente auszurichten. Die IV-Anmeldung sei im Februar 2017 gemacht worden. Die Rente sei somit ab August 2017 auszurichten ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3 .1
Mit Urteil IV.2014.01017 vom 1 2. August 2016 fasste das Sozialversiche rungs gericht die medizinische Aktenlage wie folgt zusammen ( Urk. 6/ 81/8 ff. ): « […]
Dem Bericht zur Untersuchung durc h SUVA-Kreisarzt Dr. med.
I.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. April 2011 ist zu entnehmen, dass die SUVA die Unfälle vom 27. Oktober 2005 ( Supraspinatus sehnen ruptur linke Schulter) und vom 25. August 2006 (Ruptur rechte Achilles sehne) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2008 admi nistrativ abgeschlos sen hat, ohne dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Garagenbetrieb festgestellt worden sei (Urk. 8/38/156). Die Situation an der linken Schulter und am rechten Unter schenkel habe sich nicht verändert (Urk. 8/38/157). Hinsicht lich der rechten Schulter (Unfall vom 1. April 2010) habe bei der kreisärztli chen Untersuchung vom 18. April 2011 ein leicht schmerzhafter Bewegungs bogen, eine unauffällige Trophik und ein erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, Anzeichen für eine insta bile Bizepssehne , belastungs- und bewegungs abhängige Schmerzen be standen. Die bildgebenden Untersuchun gen hätten Veränderungen der Rotato renman schette und Reizsituation im Schulter ge lenk mit leichter Flüssig keitsver mehrung gezeigt (Urk. 8/38/156). Es sei ver ständlich, dass gewisse Über kopfarbeiten mit längerdauerndem Kraft auf wand in beiden Schultergelenken mühsam und schwierig seien. Ob wirklich eine Einschränkung in der beruf lichen Tätigkeit bestehe, da nur sehr schwere Arbeiten ausgeschlossen werden müssten, sei medizinisch nicht weiter zu verifizieren. Hier seien weitere ad ministrative Abklärungen notwendig, da der Beschwerdeführer seinen Garagen betrieb kaum aufgeben werde. Grund sätzlich seien fast alle Autoreparaturen durchführbar (Urk. 8/38/157). Am 10. August 2011 führte Dr. I.___ sodann aus, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden an der rechten Schulter keine sehr schweren Tätigkeiten und keine längerdauernden kraftauf wendigen Überkopfar beiten möglich seien. Weitere Einschränkungen würden nicht bestehen. Medizi nisch könne die Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht genauer definiert werden, weil die Orga nisation des Betriebes des Beschwerde führers, die durchzuführenden Arbeiten, die möglichen Arbeiten und die Auf trags lage sowie die Einrichtungen in seinem Betrieb massgebend seien, um über haupt alle Mechanikerarbeiten durchführen zu können ( Urk. 8/38/137). Sehr schwere Tätigkeiten würden sich ausschliess lich auf andauernde Rad wechsel, Getriebewechsel, Motorblockwechsel, welcher der Beschwerdeführer als alleiniger Mechaniker nicht durchführen könne, be schränken. Daher sei die Häufigkeit der sehr schweren Tätigkeiten zu eva luieren, welche wahrschein lich in der bereits seit Jahren eher einfach einzu stufenden Garage kaum häufig vor kommen dürften. Darum seien medizinisch auch keine wesentli chen Einschrän kungen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers festgehalten worden ( Urk. 8/38/138). […]
SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 26. Oktober 2011 aus, dass sich bei der kreisärztlichen Untersuchung eine Rota torenmanschettenfunktion , welche rechts weniger kräftig im Ver gleich zur Gegenseite gewesen sei, gezeigt habe. Zudem sei die Beweglichkeit in Abduk tion und Elevation im Seitenvergleich leicht eingeschränkt ge we sen. Dem Beschwerde führer seien mittelschwere bis teilweise schwere Tätig keiten ganz tags zumutbar, wobei Gewichte bis Schulterhöhe bis 20 kg gehand habt werden könnten. Nicht zumutbar seien ein länger andauernder beziehungsweise repeti tiver kraftvoller Einsatz des rechten Armes über Kopf sowie eine länger andau ernde Manipula tion von Gewichten über 15 kg körperfern mit dem rechten Arm (Urk. 8/38/97). […]
Der orthopädischen Beurteilung von Dr. K.___
- visiert von Prof. Dr. L.___
- vom 17. September 2012 sind die Diagnosen lumbales Vertebral syndrom mit möglicher leichtgradiger Wurzel-Kompression/-Irritation von S1 rechts, trans murale
Supraspinatusläsion und partielle Subscapularisläsion beider Schulter gelenke und Status nach Ruptur und Naht der Achillessehne rechts (2006) mit schmerzhafter Narbenverdickung zu entnehmen (Urk. 8/19/10).
Dr. K.___ hielt fest, dass die Lumbalgien im Vordergrund der ge schil der ten Beschwerden stünden. In der Untersuchung habe sich kein behinderndes senso motorisches Defizit finden lassen und die Abschwächung des Achilles sehnen re flexes (ASR) könne als Hinweis auf eine stattgehabte leichtgradige Wurzel kom pression S1 rechts gewertet werden. Zu berück sich tigen sei jedoch der lokale Defekt der Achillessehne, so dass die Reflexab schwächung ebenso gut auch in diesem Kontext zu verstehen sei. Der erhaltene Reflex spreche in jedem Fall gegen eine gravierende strukturelle Pathologie der rechten S1-Nerven wurzel. Auch das Nervendehnungszeichen nach Lasègue lasse sich nicht ein deu tig aus lösen, was ebenfalls gegen eine wesentliche radikuläre Pathologie spre che. Der Zehen- und Fersenstand sei seitengleich, was eine gute Kraft der Kenn musku latur von L4 bis S1 impliziere. Der klinische Befund unterstütze somit die Annahme eines leicht gradig ausge prägten lumbalen Vertebralsynd roms ohne assoziiertes behin derndes nerva les Defizit (allenfalls komme eine leicht gradige Kompression oder Irritation von S1 rechts in Betracht). Die bild morpho logischen Befunde degenerativer Altera tionen der Wirbelsäule repräsentierten grundsätz lich häufige Be funde in der allgemeinen Population und seien ohne zusätzli chen eigenständigen Krankheitswert. Darüber hinaus klage der Be schwerdefüh rer über Schulter schmerzen beidseits, insbesondere bei Überkopfar beiten und Rota tions bewe gungen. Der klinische Befund zeige eine minimal einge schränkte Be weg lich keit im Bereich beider Schulter gelenke bei angedeutet positiven kli nischen Zeichen für die Supraspinatus
- und Sub scapularis sehnen (Urk. 8/19/11). In den MR-Befunden würden trans murale Läsionen im Bereich des Musculus
supraspinatus beidseits und eine Irritation be ziehungs weise Partialläsion der Subscapularissehnen beschrie ben (Urk. 8/19/11-12). Zuletzt berichte der Beschwer deführer noch über Schmer zen im Bereich der rechten Achilles sehne. Hier handle es sich um einen Zustand nach stattgehabter Achilles sehnennaht 200 6. Der jetzige Befund zeige eine kol bige
Auftreibung , wahr scheinlich im Naht bereich mit einer lokalen Druck dolenz (Urk. 8/19/12).
Aufgrund des vorliegenden lumbalen Vertebralsyndroms , der bilateralen Schulter gelenkspathologie und des Defekts im Bereich der rechten Achilles sehne, sei die zuletzt ausgeübte, häufig körperlich schwere Tätigkeit als Auto mechaniker als nicht mehr leidensgerecht anzusehen, das verbliebene Rende ment in der angestammten Arbeit (unter der Annahme eines etwa hälf tigen An teils körperlich schwerer sowie in Zwangshaltungen der Wirbel säule auszuüben den Arbeiten) sei auf Dauer mit 50 % zu schätzen. Das mögliche zeit liche Pen sum sei nicht beeinträchtigt und dem Beschwerde führer sei eine täg liche ca. 9-stündige Arbeit gut zumutbar. Damit resultiere eine dauer hafte Arbeitsun fähig keit von 50 % in der angestammten sowie jedweder verg leich barer Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen, Kundenbe treuung, körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeits platz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit sei von einer Arbeits fähigkeit von 100 % aus zugehen (Urk. 8/19/12). […]
Der behandelnde Arzt Dr. A.___ , Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 3. Dezember 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sowie ein lumbo ra dikuläres Syn drom S1 beidseits an (Urk.
8/27/1). Der Beschwerde führer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Automechaniker seit 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig (Urk. 8/27/2). In einer Büroarbeit sei der Beschwerde führer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/27/3).
In seinem Schreiben zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers vom 6. März 2013 hielt Dr. A.___ sodann fest, dass dieser als Auto me chaniker wegen seinen Lendenwirbelsäulen (LWS)- und beidsei tigen Schul ter-Problemen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/51/19). […]
Dr. med. M.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, stellte im Bericht vom 10. März 2014 die Diagnosen trans murale
Supra spinatusruptur rechts, gering retrahiert mit instabiler Bizeps longus sehne , Acro miontyp II bei Zustand nach Hyperab duktionsbewegung rechts am 1. April 2010 mit mässig ausgeprägtem, subacromialem Schmerz syndrom belastungsab hängig und Supraspinatus ruptur links trans mural bei Status nach Schulter prel lung vom 27. Oktober 2005. Als weitere Diagnosen nannte er : Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 25. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 ( N.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links (Urk. 8/63/1). Die computertomogra phische Bildgebung zeige keine Störungen der Trophik der Rotatorenmanschet ten (RM)-Muskulatur. In dieser Situation könne an der stärker symptomatischen rechten Seite eine Supra spinatus-Rekonstruktion durchgeführt werden. Ob ein solcher Eingriff eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirke, werde - auf grund des bisherigen Verlaufs und des Umstandes, dass der Beschwerde führer auf die einmalige Steroidinfiltration vom 16. März 2012 nur kurzfristig ange sprochen habe - äusserst skeptisch beurteilt. Es sei sinn voller, die jetzige Situa tion zu be las sen, mit angepasster Arbeitsfähigkeit (Büro). Zusätzlich sei der Beschwerde führer durch Rückenbeschwerden einge schränkt. Der Beschwerde führer sei vorerst weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk.
8/63/1). […]
Dem Bericht von PD Dr. med. O.___ , orthopädische Chirurgie FMH, Wir belsäulenchirurgie, vom 25. März 2014 ist zu entnehmen, dass sich bei der MRI-Untersuchung der LWS in der D.___ vom 18. März 2014 eine dege nerative Discopathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts, sonst jedoch keine grösseren Herniationen gezeigt hätten. Die vom Be schwerdeführer geltend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumfor derung L5/S1 harmonieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne (Urk. 8/63/5). […]
Im Bericht vom 8. Okto ber 2014 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, FA Interventionelle Schmerztherapie, P.___ aus, durch die Unfallereignisse in den Jahren 2005 und 2010 sei sowohl links als auch rechts die Funktionsfähigkeit der Elevation in beiden Schultern massiv eingeschränkt worden. Die Beschwerden hätten sich langfristig nicht wesentlich gebessert und schränkten den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit in der Werkstatt als Mechaniker am Auto massiv ein. Aggra vie rend würden chronisch rezidivierende lumboradiculäre Beschwerden sowie chronische Achillessehnenbeschwerden bei Belastung hinzukommen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Be schwer deführer für eine Werk statt tätig keit als Automechaniker oder ähnliche, vergleichbare Arbeiten zu 80 % arbeits unfähig. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten ohne schweres Heben, ohne längeres Stehen, vorwiegend im Sitzen ausgeführt und ohne repetitives Bewe gungsmuster seien dem Beschwerdeführer in einem ca . 50 bis 70%igen Pensum zumutbar (Urk. 15 S. 2).» 3 .2
3 .2.1
Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 6/84, Urk. 6/87) sind die folgen den entscheidwesentlichen Arztberichte aktenkundig: 3 .2.2
3.2.2.1
Zu den Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Fuss nach dem Unfall vom 7. April 2016 ( Urk. 6/109/202 ) finden sich die folgenden entscheidwesentli chen Berichte: 3.2.2.2
Dr. med. Q.___ , Orthopädie/Unfallchirurgie, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 6. September 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/109/146): - Insertionstendinitis linke Achillessehne mit Partialläsion und Ver kalkungen, Bursitis subachillea und Enthestis des Calcaneus - I schioc r ur ale Muskelverkürzung - Knick-Senk-Spreiz-Fuss beidseits - Hallux
valgus beidseits - Status nach Achillessehnenruptur mit Naht rechts
Dazu führte er unter anderem aus, dass aufgrund der therapieresistenten und langandauernden Beschwerden eine fokussierte, hochenergetische extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) indiziert sei, um die Sehnenregeneration anzuregen. Eine konservative Therapie mit ESWT werde ca. 3 Monate in Anspruch nehmen, mit schrittweise steigender Belastungsfähigkeit nach Abschluss der ESWT. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Moment noch unverändert zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 6/109/147). 3 .2. 2. 3
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 3. November 2016 führte die Suva-Kreis ärztin
Dr. med. R.___ , Fachärztin für Chirurgie, unter anderem aus, dass a m 1
3. Juli 2016 ein MRI der Achillessehne (links) nativ/mit Kontrast durch ge führt worden sei . Für ihre Beurteilung lägen die MRI-Bilder sowie die Beur tei lung des Radiologen vor. Dabei zeige sich eine An satztendinitis der Achilles sehne mit intratendinösen Läsionen, Reizung der Bursa subachillea sowie beginnende r Degeneration im TMT II und III. Dieser Be fund ent spreche bildmorphologisch einer degenerativen Verände rung und keiner frischen trauma tischen strukturellen Läsion beziehungsweise Heilungs pro zess/Narben bil dung. Entsprechend sei die Prellung, welche der Beschwerdeführer am 1 2. (richtig: 7.) April 2016 erlitten habe, in der MRI-Untersuchung vom 1 3. Juli 2016 nicht nachweisbar. Dies ent spreche aus patho physiologischer Sicht dem normalen Heilungs prozess einer ein fachen Prel lung/Kontusion ohne nachweis bare struktu relle Läsionen. Im Regelfall würden Prellungen/Kontusionen ohne strukturelle Läsionen innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ab heilen . Entsprechend sei auch drei Monate nach dem Ereignis keine traumatische struk turelle Ver letzung beziehungsweise Folge er scheinung/Narbenbildung nachweis bar. Die der zeit beklagten Beschwerden im Bereich des linken Fusses seien aus chirurgischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit degenerativer Natur, bei vorbe ste he ndem Knick-Senk-Spreizfuss, Hallux
valgus ( Urk. 6/109/128). 3 .2.3
3.2.3.1
Zu den Beschwerden des Beschwerdeführers an der linken Schulter nach dem Unfall vom
25. August 2017 ( Urk.
6/110/72,
Urk.
6/110/94 ) finden sich die fol genden entscheidwesentlichen Berichte: 3.2.3.2
Gemäss der Beurteilung von PD Dr. med. S.___ zeigte sich bei der MR Arthrographie der linken Schulter im T.___ vom 1 4. September 2017 e ine
t ransmurale Ruptur der ventralen Supra spinatussehne sowie eine longitudinale Ruptur der restlichen Sehne mit Aus bil dung einer Sentinelzyste im myotendinösen Übergang ,
k onsekutiv direktes Durchtreten des Kontrastmittels in die Bursa subdeltoidea / subacromialis
und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne im Pulley (Urk. 6/101/5) . 3 .2.3.3
Dr. M.___ stellte im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 6/101 /10 ): - Schmerzexazerbation
subacromial links nach Schulterdistorsionstrauma links vom 2 5. August 2017 mit instabiler Biceps
longus Sehne bei partiell retrahierter
Supraspinatusruptur links mit/bei bereits bekannter Supra spinatus ruptur links bei Status nach Schulterprellung vom 2 7. Oktober 2005 - Bekannte trans murale
Supra spinatusruptur rechts, wenig retrahiert mit instabiler Bizeps longus Sehne, Acromion Typ II bei Status nach Hyper ab duktionsbewegung rechts am 1. April 2010
Als weitere Diagnosen nannte er : Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 25. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 ( N.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links ( Urk. 6/101/10 ).
Dazu führte Dr. M.___ in seiner Beurteilung unter anderem aus, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Supraspinatusruptur links bei insgesamt sehr gut erhaltener Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur bestehe . Das Haupt problem sei derzeit die instabile Biceps
longus Sehne links mit mechanisch immer wieder auslösbaren Schulterschmerzen. In dieser Situation sei mittel - bis lang fristig als sinnvollste Schmerzbehandlung die Rotatorenmanschetten rekons truk tion zu empfehlen. Vorerst bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/101/11 ). 3 .2.3.4
Dem Bericht von Dr. med. H.___ , leitender Arzt Traumatologie am U.___ , vom 8. März 2018 sind die (Haupt-)Diagnosen traumatisch bedingte Rotatoren man schet ten läsion links, (akten-)anamnestisch Rotatoren man schetten läsion rechts und Status nach traumatischer Achillessehnenruptur rechts am 2 5. August 2006 mit Achillessehnennaht am 2. Septemb er 2006 zu ent nehmen (Urk. 6/110/3 ). Er führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer als Auto mechaniker und Handwerker zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Büro tätig keit , sitzend, ohne Belastung sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 6/ 110/4 ). 3 .2.3.5
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. März 2018 die folgenden Diagnosen an (Urk. 6/118/14): - Chronische, invalidisierende Schulterschmerzen beidseits - Achillessehnenbeschwerden rechts bei Zustand nach Achillessehnen ruptur (2 5. August 2006) und Sehnennaht infolge ( 2. September 2006, N.___ ) - Insertionsten dinitis der Achillessehne links bei Zustand nach Kontusions trauma ( 7. April 2016) - Chronisches, rezidivierendes, lumboradiculäres Reizsyndrom S1 rechts bei Discushernie L5/S1
Dr. B.___ führte unter anderem aus, dass sich die Situation der Schulter links eindeutig verschlechtert habe. Aktuell sei der Beschwerde führer für seine Tätigkeit als Automechaniker zu 100 % arbeitsunfähig . Aufgrund der Schulter beschwerden sei eine längere Tätigkeit am Schreibpult in ungünstiger Haltung am PC ebenfalls nicht zu empfehlen. Eine exakte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte von einer arbeitsmedizinisch anerkannten Fachstelle vorgenommen werden (Urk. 6/118/15). 3 .2.3.6
Dr. med.
V.___ , Innere Medizin/Rheumatologi e FMH, stellte in seinen Bericht en vom
5. April 2017 und 1 8. April 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk.
6/91/1, Urk.
6/118/10): - Chronische, invalidisierende Schulterschmerzen beidseits - transmurale
Supraspinatusruptur rechts (Unfall vom 1. April 2010) und links (Unfall vom 2 7. Oktober 2005) - aktuell: Status nach Unfall im August 2017 mit Exazerbation und Therapieresistenz der Schmerzen links - Chronische Achillessehnenbeschwerden rechts bei - Achillessehnenruptur (2 5. August 2006) - Sehnennaht (vom 2. September 2006 im N.___ ) - Chronisches rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - Diskushernie L5/S1 - Insertionstendinitis linke Achillessehne mit Partialläsion (Unfall vom 12.
[richtig: 7.] April 2016) - Verkalkungen, Bursitis sowie Enthesitis des Calcaneus - Knick-Senk-Spreiz-Fuss beidseits - Hallux
valgus beidseits - Status nach konservativ behandelter Fasziitis
plantaris
- Arterielle Hypertonie - Adipositas - Dekonditionierung - Verdacht auf Depression - Schmerzbedingte psychische Belastung, Reizbarkeit
Im Bericht vom
1 8. April 2018
führte Dr. V.___ in seiner Beurteilung insbeson dere aus, der Beschwerde führer
leide seit August 2017, als er beim Aus steigen aus einem Bus beinahe gestürzt sei, an permanenten Schulter schmerzen links, welche sich bei Bewegungen ver stärk t en und auf sämtliche bisherige Therapie mass nahmen (Medikamente, Infiltra tion und Physiotherapie) refraktär geblieben seien. Objektiv sei die Situation der linken Schulter, aus klinischer und radiolo gischer Sicht, gegenüber seiner Untersuchung vom März 2017 vergleichbar geblieben (Urk.
6/118/12). 3 .2 .3.7
Der Beurteilung der von Prof. Dr. med. W.___ , D.___ , zu den MR Arthrographien der rechten und der linken Schulter vom 17. April 2019 ist bezüglich der rechten Schulter zu entnehmen, dass sich bei der Unter suchung im Vergleich zur CT-Untersuchung vom 13. März 2014 eine Grössenzu nahme der transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne auf 3,2 x 2,6 cm, eine stationär (gebliebene) leichte bis mässige Verfettung der teres minor Muskula tur , eine stationär (gebliebene) minimale Atrophie der Supraspinatus muskulatur , eine Partialruptur der Subscapularissehne , eine Pulley -Läsion, eine Tendinopathie und eine lange Bizepssehne gezeigt habe. Bezüglich der linken Schulter sei eine deutliche Grössenzunahme der transmuralen Ruptur der Supraspinatus sehne auf 3 x 2,5 cm im Vergleich zur Arthro -MR Untersuchung vom 14. September 2017, eine Partialruptur der Subscapularissehne , eine Pulley -Läsion, eine Tendinopa thie , eine lange Bizepssehne , sowie - unverändert gleich zur Voruntersuchung - eine nur minimale Atrophie der Supraspinatus muskulatur feststellbar gewesen (Urk. 6/129/53). 3.2. 3 .8
Am 25. Juni 2019 (mithin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung) unter suchte Suv a-Kreisarzt med. pract . AA.___ , Chirurgie FMH, den Beschwer deführer. Der Suva-Kreisarzt formulierte das folgende Zumutbarkeitsprofil (Urk. 3/4 S. 1-2): «Das Heben und Tragen von Lasten soll nur maximal leicht sein. Das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sein, keinesfalls dürfen Werkzeuge eingesetzt werden, welche Schläge und/oder Vibrationen generieren. Arbeiten über Kopfhöhe können nicht durchgeführt werden. Knien und Kniebeugen sind frei, die länger dauernde Haltung kann frei gewählt werden, die Fortbewegung ist ebenfalls frei. Treppensteigen kann der Versicherte, Leitern besteigen sollte der Versicherte nicht, da er sich mit seinen Händen nicht gut abfangen kann. Daher sind alle Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfordern, ebenfalls nicht statthaft.» Gemäss den Ausführungen der Suva vom 25. und 27. Juni 2019 war dieses Zumutbarkeits profil erst provisorisch, weil sie für ihre Rentenprüfung noch eine EFL im F.___
durchführen lassen wollte (Urk. 3/3-4). 3.2.4
Nach dem Unfall vom
10. Juni 2018, bei welchem sich der Beschwerdeführer das linke Knie verdrehte (Urk. 6/129/142
Urk. 6/129/278), führte Dr. med. BB.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, nach der Konsulta tion des Beschwerde führers vom 27. September 2018 aus, dass sich bezüglich linkes Knie objektiv ein gutes Resultat, mit guter Beweglichkeit und guter Stabilität , gezeigt habe. Es würden nur noch wenig Restbeschwerden medial bestehen. Im Vordergrund stün den die Schulterbeschwerden, welche von Dr.
M.___ behandelt würden (Urk. 6/118/7). 3.2. 5
3.2.5 .1
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden fin den sich diese beiden Berichte in den Akten : 3.2.5 .2
Der Psychiater Dr. C.___ , welcher den Beschwerdeführer vom
1. Juni bis 12. Juli 2017 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2017 einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe im Juli selber die Medikation reduziert, weil es ihm besser gehe. Den Septembertermin habe er nicht mehr wahrge nommen.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/97/1). 3.2.5 .3
Dr.
E.___ hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. April 2018 in seinem an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1 4. Mai 2018 fest, dass Bewusstsein, Orientierung und das formale Denken intakt gewesen sei en . Das formale Denken sei inhaltlich aber auf seine gesundheitlichen Beschwerden, die Arbeitsunfähigkeit und die unge klärten Versicherungsfragen eingeschränkt, wobei er sich sehr ungerecht behan delt fühle. Die Stimmung sei leicht gedrückt und der affektive Kontakt gut ge wesen. Er habe über (schmerzbedingte) Schlaf störungen, Ängste, Schweissaus brüche und Reizbarkeit geklagt. Er könne seinen Job nicht mehr machen, wisse nicht, was er den ganzen Tag tun solle. Früher habe er regelmässig Sport gemacht (Fussball, Joggen). Das sei nicht mehr mög lich. Er habe deshalb 20 kg zugenom men . Den Kontakt zu den Kollegen pflege er weiterhin. Seine Lebens partnerin habe die Angaben bestätigt. Der Beschwerde führer sei früher ein anderer Mensch gewesen. In der Hamilton Depressionsskala habe der Beschwerde führer keine relevante Punktzahl erreicht. Zusammenfassend finde sich hier gemäss ICD-10 eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.21). Belastend seien die unfallbedingten körperlichen Ein schränkungen und Schmerzen, die Arbeitsunfähigkeit, die unklare berufliche Situation sowie Perspektive. Aufgrund der hier vorliegenden Symptomatik sei die somatisch vorhandene Arbeitsunfähigkeit zurzeit sowohl als Automechaniker wie auch im Büro zu 60 bis 70 % verwertbar. Für präzisere Angaben wären einge hendere Untersuchungen nötig, als dies im gegeben Rahmen möglich gewesen sei ( Urk. 6/118/9). 3 .2.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 4. Januar 2019 fest, in zusammenfassender Würdigung aller derzeit bekannter Diagnosen sei
medizi nisch - theoretisch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähig keit des Beschwerde führers für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Auto me chaniker überwiegend wahrscheinlich weiterhin nur maximal 30 % betr age und damit erheblich eingesc hränkt sei. Diese Einschränkung betreffe ausschliess lich die körperlich anstrengende Arbeit als Mechaniker. Für eine behinderungs ange passte Tätigkeit gelte das folgende Belastungsprofil: «Körperlich leicht, vor wiegend sitzend, ohne Arbeiten in Schulterhöhe oder darüber, ohne längere Gehstrecken auf unebenem Gelände oder häufiges Treppensteigen». Eine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätig keit mit einem solchen Belastungsprofil sei aus den somatischen Diagnosen wei terhin nicht ersichtlich. A us den psychiatrischen Diagnosen ergebe sich medizinisch - theoretisch ebenfalls keine wesentliche Einschränkung . Gegenüber der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme vom 1 0. Juni 2014 sei dem Beschwerdeführer aus versicherungs medizinischer Sicht weiterhin eine a däquat adapierte Tätigkeit vollschichtig möglich und zumutbar ( Urk. 6/127/6 ). 4 .
4.1
M it Urteil IV.2014.01017 vom 12. August 2016 stellte das Sozialversicherungs gericht auf die orthopädische Beurteilung von Dr. K.___
vom 17. September 2012 ab ( E. 4 jenes Urteils, Urk. 6/81/ 12-13 ) . Wie ausgeführt (E. 3.1 ) , hie lt Dr . K.___ fest, dass der Beschwerdeführer
i n einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen, Kundenbe treuung , körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeits platz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit zu 100 % arbeits fähig sei .
Demgegenüber sind dem Beschwerdeführer
gemäss dem Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. G.___ vom
4. Januar 2019 (E. 3.2.6) nur noch leichte Arbeiten zumutbar. Laut dem Zumutbarkeitsprofil von
Suva-Kreisarzt med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 ist dem Beschwerdeführer nur noch zumutbar, leichte Lasten zu heben und zu tragen. Auch das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sein
(E. 3.2.2.8). Der Beschwerdeführer hält das Zumutbarkeitsprofil von med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 für massgebend (Urk. 1 S. 7) .
Demnach ist der Beschwerdeführer zwar - wie vor dem Erlass der Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 6/70) -
aus somatischer Sicht in einer behinderungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem Unfall vom
25. August 2017 mit Verletzung der linken Schulter
sind dem Beschwerdeführer im Vergleich zum Belastungsprofil von Dr. K.___
17. September 2012 gemäss dem Zumut barkeitsprofil von RAD-Arzt Dr. G.___ vom
4. Januar 2019 und Suva-Kreisarzt med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 aber nur noch leichte Arbeiten zumutbar. I n somatischer Hinsicht ist es mithin zu einer Verringerung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Wie das positive und negative Leistungsprofil genau aussieht (und wie sich die Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken), lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten indessen nicht beurteilen , denn die von Dr. G.___ und med. pract . AA.___ formu lierten Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit sind nicht identisch . Der RAD-Arzt hat keine eigene Untersuchung vorgenommen, sondern sich primär auf die Akten der Suva gestützt. Dabei stand ihm aber der Bericht des Kreisarztes med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 mit dem vorerst nur provisorischen Zumut barkeits profil (da noch die Ergebnisse der EFL abgewartet werden sollten) noch nicht zur Verfügung. Wie Dr. G.___ zudem festgestellt hat, bestehen nebst den Unfallfolgen aus somatischer Sicht auch unfallfremde Beeinträchtigungen , die von der Suva nicht zu berücksichtigen waren (Urk. 6/127/6) , wobei neben dem lumboradik ulären Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 auch die Beschwerden im Bereich des linken Fusses (vgl. E. 3.2.2.3) einzubeziehen wären . Vor diesem Hintergrund wäre zumindest ein auf eigener Untersuchung beruhender RAD Bericht einzuholen gewesen.
Auf dieser Grundlage hätte die Verwaltung prüfen müssen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer i n seinem
Betrieb noch aus üben kann.
4.2
Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass sich gemäss dem Psychiater Dr. E.___ sein Gesundheitszustand seit der Verfü gung vom
28. August 2014 (Urk. 6/70) auch in psychischer Hinsicht verschlech tert habe ( Urk. 1 S. 6) , kann ihm nicht gefolgt werden .
D er
behandelnde Psychiater, Dr. C.___ , ver neinte in seinem Bericht vom 4. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/97/1) . Dr. E.___ hat dem Beschwerde führer zwar nach d er Unter suchung
vom
11. April 2018 eine 30 bis 40%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert , gleichzeitig aber festgehalten, dass für präzisere Angaben ein gehendere Untersuchungen nötig wären (Urk. 6/118/9). Aufgrund der erhobenen Befunde ist sodann nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.
Weiter hat te
Dr. C.___ am 2 2. Juni 2017 festgehalten, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst nach einer Behandlungszeit von 3 bis 4 Monaten werde b eurteilen könne n (Urk. 6/94) . Es bestehen damit begrün dete Zweifel, dass dies Dr. E.___ bereits nach einem Gespräch möglich war.
Zudem hat sich der Beschwerde führer nach der Untersuchung bei Dr. E.___
vom 11. April 2018 nicht wieder in psychia trische Behandlu ng begeben (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdefüh rers während seines Auf enthalts in der C.___ vom
22. bis 31. Januar 2019, Urk. 6/129/142, Urk. 6/129/154) . Damit ist auch kein psychischer Leidensdruck erkennbar, welcher
- zusammen mit anderen Faktoren -
auf eine Arbeit s un fähigkeit schlies sen liesse .
Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin dazu keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat.
4.3
Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zunächst die weiteren Akten der Suva sowie einen rheumatologisch-orthopädi schen Untersuchungsbericht einzuholen und anschliessend gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeein trächtigungen zu ermitteln haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.
5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Die Rück weisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). D ie Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die ( ohne Rücksicht auf den Streitwert ) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozess entschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessens weise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Zuvor liess X.___ der Suva mit Schadenmeldung vom 1 4. Juli 2016 mit teilen, dass er am 7. April 2016 in seiner Werkstatt beim Au s steigen aus einem Fahrzeug mit dem linken Fusshinterteil gegen den Liftarm geschlagen habe ( Urk. 6/109/202 ).
Mit Datum vom
1 0. Februar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk.
6/84, Urk.
6/87).
Die IV Stelle trat auf die Neuanmeldung ein (vgl. Urk. 6/92) und tätigte Abklärungen . In der Folge ver letzte sich der Versicherte am 25. August 2017 in Rom beim Aus steigen aus einem Car
an der linke n Schulter (Urk.
6/110/72,
Urk.
6/110/94).
Mit Vorbescheid vom 6.
Dezem ber 2017 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Ab weisung seines neuen Leistungs begehrens an (Urk.
6/100). Nach d em ent spre chen den Gesuch des Versicherten vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 6/106)
be stä tigte
sie
ihm m it Schreiben vom 1 2. März 2018, dass sie den Ausgang des Ver fahrens bei der Suva betreffend Unfall vom
25. August 2017 abwarten werde ( Urk. 6/108) .
Danach holte sie die Suva-Akten zu den Unfällen vom 7. April 2016 (linker Fuss) und
25. August 2017 (linke Schulter) ein (Urk.
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 1.2.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verord n ung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditäts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unter scheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselb ständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Strit tig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 6/70) , mit welcher
ein Rentenanspruch des Beschwerde führers verneint wurde , und der jetz t angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 201
E. 6 /109 -110 ). Am 5.
Juni 2018 erkundigte sich die Sach bearbeiterin der IV Stelle bei der Suva nach dem Ver fahrensstand ( Urk. 6/111).
Der Ver sicherte verdrehte sich a m 1 0. Juni 2018 beim Kicken eines Fussballs in einer Badeanstalt
das link e Knie ( Urk. 6/129/142 ,
Urk. 6/129/278 ).
Nach einem weiteren Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Suva vom 2. Oktober 2018 entschied die Sachbearbeiterin der IV-Stelle ,
das Abklärungsverfahren f or t zuführen ( Urk. 6/112).
Sie holte daraufhin den Arztbe richt des Haus arztes des Versicherten, Dr. A.___ , Innere Medizin FMH, vom
14. Dezem ber 2018 ein. Dr. A.___ legte seinem Arztb ericht diverse B erichte der behandelnden und untersuchenden Ärzte der Fachrichtungen Anästhesiologie, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie , Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychothera pie bei ( Urk. 6/118). Am 1 1. Februar 2019 nahm der Versicherte Stellung ( Urk. 6/122).
Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 wies die IV-Stelle das Leistu ngsbegehren des Versicherten vom 1 0. Februar 2017 ab ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 16. August 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2019 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere ab 1. August 2017 eine Dreiviertelrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2019 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1 135), was dem Beschwerdeführer am 2 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 (Urk. 2) der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerb liche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr An spruch auf eine Invalidenrente h a t. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 14.
Juni 2019 hielt die Beschwerde gegne rin fest , aus den ihr nach der Neuanmeldung vom 1 0. Februar 2017 zugegange nen Akten gehe hervor,
dass dem Beschwerdeführer von
Dr. med. B.___ eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . Die von ihm gemachten Angaben würden allerdings darauf schliessen lassen , dass es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle. Wie Dr.
med. C.___ in seinem Bericht erwähnt habe, habe die psychische Situation keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge ( Urk. 2 S. 1).
Gesamthaft sei davon auszu gehen, dass sich die gesund heitliche Situation seit dem letzten Entscheid im Jahr 2014 nicht wesentlich ver ändert habe. Ein anderer Entscheid als damals (Invaliditätsgrad von 33 % ) könne daher nicht gefällt werden. Aus den Suva-Akten und der telefonischen Rück sprache mit dem Sachbearbeiter der Suva habe sie sodann erfahren, dass die Suva keine Leistungen mehr erbringe ( Urk. 2. S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich seine gesundheitliche Situation seit dem letzt en Entscheid im Jahre 2014 wesentlich verändert habe. Er habe seit der letztmaligen Beurteilung durch di e Beschwerdegegnerin im Jahr 201 4 insgesamt drei Unfälle erlitten, welche mit Ausnahme des letzten Unfallereignisses vom 1 0. Juni 2018 zu einer weiteren, massgebenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt hätten . So könne insbesondere dem Bericht der D.___ vom 2 3. April 2019 betreffend das MRI der beiden Schultern und der Lendenwirbelsäule (LWS) ent nommen werden, dass sich in der rechten Schulter im Vergleich zu der CT Untersuchung vom 1 3. Februar 2014 und in der linken Schulter im Ver gleich zum Arthro -MRI vom 1 4. September 2017 eine deutliche Grössen zunahme der transmuralen Rupturen der jeweiligen Supraspinatus sehnen ein gestellt habe. Damit sei die Verschlechterung seines Gesundheits zustandes in somatischer Sicht belegt. Wie dem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, entnommen werden könne, habe sich im Vergleich zu r Situation im Jahr 2014 zwischenzeitlich auch eine psychische Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes erge ben. Völlig falsch sei sodann die in der angefochtenen Verfügung aufgestellte Behauptung, wonach die Suva keine Leistungen mehr erbringen würde. Wie den von der zuständigen Kunden beraterin der Beschwerdegegnerin eingeholten Akten der Suva entnommen werden könne , habe der Unfallversicherer ab 28.
August 2017 bis und mit Ende Juni 2019 Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsun fähigkeit von 100 % erbracht. Dass er seit 2 8. August 2017 zu 100% arbeits unfähig sei, ergebe sich sodann aus der Verfügung der Suva vom 5. Juni 2019, welche zwischenzeitlich wieder zurückgezogen worden sei. Aktuell prüfe die Suva die Ausrichtung einer Invalidenrente. Hierzu fänden noch Ab klärungen und eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) am F.___ statt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe damit nachge wiesenermassen auf einem falschen Sachverhalt . Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei entsprechend willkürlich erfolgt
( Urk. 1 S. 6).
Der Kreisarzt der Suva habe unter Vorbehalt anderer Ergebnisse der EFL folgende Arbeiten als vollschichtig zumutbar erachtet: «Das Heben und Tragen von Lasten soll nur maximal leicht sein. Das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sei n, keinesfalls dürfen Werkzeuge eingesetzt werden, welche Schläge und/oder Vibrationen generieren. Arbeiten über Kopfhöhe können nicht durchgeführt werden. Knien und Kniebeugen sind frei, die länger dauernde Haltung kann frei gewählt werden, die Fortbewegung ist ebenfalls frei. Treppensteigen kann der Versicherte, Leitern besteigen sollte der Versicherte nicht, d a er sich mit seinen Händen nicht gut abfangen kann. Daher sind alle Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfor dern, ebenfalls nicht statthaft.» Wie dieser Beurteilung des Kreisarztes der Suva entnommen werden könne, sei die Ein schätzung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , welcher eine Einschränkung ledig lich in körperlich anstrengenden Arbeiten sehe, falsch. Vielmehr könne er nur noch maximal leichte Arbeiten ausführen. In Übereinstimmung mit Dr. med. B.___ , Dr. med. A.___ und Dr. med. H.___ sei deshalb davon auszugehen, dass ihm die Arbeit als Automechani ker nicht mehr zumutbar sei. Wie das Sozialversicherungsgericht bereits mit Urteil vom 1 2. August 2017 festgestellt habe, sei vorliegend zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsver gleich vorzunehmen . Davon ausgehend, dass die Werkstattarbeit einen Anteil von 65 % ausmache und diese Werkstatt arbeit vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeführt werden könne, resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 65 % . Entsprechend sei ihm antragsgemäss eine Dreiviertelsrente auszurichten. Die IV-Anmeldung sei im Februar 2017 gemacht worden. Die Rente sei somit ab August 2017 auszurichten ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3 .1
Mit Urteil IV.2014.01017 vom 1 2. August 2016 fasste das Sozialversiche rungs gericht die medizinische Aktenlage wie folgt zusammen ( Urk. 6/ 81/8 ff. ): « […]
Dem Bericht zur Untersuchung durc h SUVA-Kreisarzt Dr. med.
I.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. April 2011 ist zu entnehmen, dass die SUVA die Unfälle vom 27. Oktober 2005 ( Supraspinatus sehnen ruptur linke Schulter) und vom 25. August 2006 (Ruptur rechte Achilles sehne) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2008 admi nistrativ abgeschlos sen hat, ohne dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Garagenbetrieb festgestellt worden sei (Urk. 8/38/156). Die Situation an der linken Schulter und am rechten Unter schenkel habe sich nicht verändert (Urk. 8/38/157). Hinsicht lich der rechten Schulter (Unfall vom 1. April 2010) habe bei der kreisärztli chen Untersuchung vom 18. April 2011 ein leicht schmerzhafter Bewegungs bogen, eine unauffällige Trophik und ein erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, Anzeichen für eine insta bile Bizepssehne , belastungs- und bewegungs abhängige Schmerzen be standen. Die bildgebenden Untersuchun gen hätten Veränderungen der Rotato renman schette und Reizsituation im Schulter ge lenk mit leichter Flüssig keitsver mehrung gezeigt (Urk. 8/38/156). Es sei ver ständlich, dass gewisse Über kopfarbeiten mit längerdauerndem Kraft auf wand in beiden Schultergelenken mühsam und schwierig seien. Ob wirklich eine Einschränkung in der beruf lichen Tätigkeit bestehe, da nur sehr schwere Arbeiten ausgeschlossen werden müssten, sei medizinisch nicht weiter zu verifizieren. Hier seien weitere ad ministrative Abklärungen notwendig, da der Beschwerdeführer seinen Garagen betrieb kaum aufgeben werde. Grund sätzlich seien fast alle Autoreparaturen durchführbar (Urk. 8/38/157). Am 10. August 2011 führte Dr. I.___ sodann aus, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden an der rechten Schulter keine sehr schweren Tätigkeiten und keine längerdauernden kraftauf wendigen Überkopfar beiten möglich seien. Weitere Einschränkungen würden nicht bestehen. Medizi nisch könne die Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht genauer definiert werden, weil die Orga nisation des Betriebes des Beschwerde führers, die durchzuführenden Arbeiten, die möglichen Arbeiten und die Auf trags lage sowie die Einrichtungen in seinem Betrieb massgebend seien, um über haupt alle Mechanikerarbeiten durchführen zu können ( Urk. 8/38/137). Sehr schwere Tätigkeiten würden sich ausschliess lich auf andauernde Rad wechsel, Getriebewechsel, Motorblockwechsel, welcher der Beschwerdeführer als alleiniger Mechaniker nicht durchführen könne, be schränken. Daher sei die Häufigkeit der sehr schweren Tätigkeiten zu eva luieren, welche wahrschein lich in der bereits seit Jahren eher einfach einzu stufenden Garage kaum häufig vor kommen dürften. Darum seien medizinisch auch keine wesentli chen Einschrän kungen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers festgehalten worden ( Urk. 8/38/138). […]
SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 26. Oktober 2011 aus, dass sich bei der kreisärztlichen Untersuchung eine Rota torenmanschettenfunktion , welche rechts weniger kräftig im Ver gleich zur Gegenseite gewesen sei, gezeigt habe. Zudem sei die Beweglichkeit in Abduk tion und Elevation im Seitenvergleich leicht eingeschränkt ge we sen. Dem Beschwerde führer seien mittelschwere bis teilweise schwere Tätig keiten ganz tags zumutbar, wobei Gewichte bis Schulterhöhe bis 20 kg gehand habt werden könnten. Nicht zumutbar seien ein länger andauernder beziehungsweise repeti tiver kraftvoller Einsatz des rechten Armes über Kopf sowie eine länger andau ernde Manipula tion von Gewichten über 15 kg körperfern mit dem rechten Arm (Urk. 8/38/97). […]
Der orthopädischen Beurteilung von Dr. K.___
- visiert von Prof. Dr. L.___
- vom 17. September 2012 sind die Diagnosen lumbales Vertebral syndrom mit möglicher leichtgradiger Wurzel-Kompression/-Irritation von S1 rechts, trans murale
Supraspinatusläsion und partielle Subscapularisläsion beider Schulter gelenke und Status nach Ruptur und Naht der Achillessehne rechts (2006) mit schmerzhafter Narbenverdickung zu entnehmen (Urk. 8/19/10).
Dr. K.___ hielt fest, dass die Lumbalgien im Vordergrund der ge schil der ten Beschwerden stünden. In der Untersuchung habe sich kein behinderndes senso motorisches Defizit finden lassen und die Abschwächung des Achilles sehnen re flexes (ASR) könne als Hinweis auf eine stattgehabte leichtgradige Wurzel kom pression S1 rechts gewertet werden. Zu berück sich tigen sei jedoch der lokale Defekt der Achillessehne, so dass die Reflexab schwächung ebenso gut auch in diesem Kontext zu verstehen sei. Der erhaltene Reflex spreche in jedem Fall gegen eine gravierende strukturelle Pathologie der rechten S1-Nerven wurzel. Auch das Nervendehnungszeichen nach Lasègue lasse sich nicht ein deu tig aus lösen, was ebenfalls gegen eine wesentliche radikuläre Pathologie spre che. Der Zehen- und Fersenstand sei seitengleich, was eine gute Kraft der Kenn musku latur von L4 bis S1 impliziere. Der klinische Befund unterstütze somit die Annahme eines leicht gradig ausge prägten lumbalen Vertebralsynd roms ohne assoziiertes behin derndes nerva les Defizit (allenfalls komme eine leicht gradige Kompression oder Irritation von S1 rechts in Betracht). Die bild morpho logischen Befunde degenerativer Altera tionen der Wirbelsäule repräsentierten grundsätz lich häufige Be funde in der allgemeinen Population und seien ohne zusätzli chen eigenständigen Krankheitswert. Darüber hinaus klage der Be schwerdefüh rer über Schulter schmerzen beidseits, insbesondere bei Überkopfar beiten und Rota tions bewe gungen. Der klinische Befund zeige eine minimal einge schränkte Be weg lich keit im Bereich beider Schulter gelenke bei angedeutet positiven kli nischen Zeichen für die Supraspinatus
- und Sub scapularis sehnen (Urk. 8/19/11). In den MR-Befunden würden trans murale Läsionen im Bereich des Musculus
supraspinatus beidseits und eine Irritation be ziehungs weise Partialläsion der Subscapularissehnen beschrie ben (Urk. 8/19/11-12). Zuletzt berichte der Beschwer deführer noch über Schmer zen im Bereich der rechten Achilles sehne. Hier handle es sich um einen Zustand nach stattgehabter Achilles sehnennaht 200 6. Der jetzige Befund zeige eine kol bige
Auftreibung , wahr scheinlich im Naht bereich mit einer lokalen Druck dolenz (Urk. 8/19/12).
Aufgrund des vorliegenden lumbalen Vertebralsyndroms , der bilateralen Schulter gelenkspathologie und des Defekts im Bereich der rechten Achilles sehne, sei die zuletzt ausgeübte, häufig körperlich schwere Tätigkeit als Auto mechaniker als nicht mehr leidensgerecht anzusehen, das verbliebene Rende ment in der angestammten Arbeit (unter der Annahme eines etwa hälf tigen An teils körperlich schwerer sowie in Zwangshaltungen der Wirbel säule auszuüben den Arbeiten) sei auf Dauer mit 50 % zu schätzen. Das mögliche zeit liche Pen sum sei nicht beeinträchtigt und dem Beschwerde führer sei eine täg liche ca. 9-stündige Arbeit gut zumutbar. Damit resultiere eine dauer hafte Arbeitsun fähig keit von 50 % in der angestammten sowie jedweder verg leich barer Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen, Kundenbe treuung, körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeits platz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit sei von einer Arbeits fähigkeit von 100 % aus zugehen (Urk. 8/19/12). […]
Der behandelnde Arzt Dr. A.___ , Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 3. Dezember 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sowie ein lumbo ra dikuläres Syn drom S1 beidseits an (Urk.
8/27/1). Der Beschwerde führer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Automechaniker seit 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig (Urk. 8/27/2). In einer Büroarbeit sei der Beschwerde führer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/27/3).
In seinem Schreiben zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers vom 6. März 2013 hielt Dr. A.___ sodann fest, dass dieser als Auto me chaniker wegen seinen Lendenwirbelsäulen (LWS)- und beidsei tigen Schul ter-Problemen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/51/19). […]
Dr. med. M.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, stellte im Bericht vom 10. März 2014 die Diagnosen trans murale
Supra spinatusruptur rechts, gering retrahiert mit instabiler Bizeps longus sehne , Acro miontyp II bei Zustand nach Hyperab duktionsbewegung rechts am 1. April 2010 mit mässig ausgeprägtem, subacromialem Schmerz syndrom belastungsab hängig und Supraspinatus ruptur links trans mural bei Status nach Schulter prel lung vom 27. Oktober 2005. Als weitere Diagnosen nannte er : Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 25. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 ( N.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links (Urk. 8/63/1). Die computertomogra phische Bildgebung zeige keine Störungen der Trophik der Rotatorenmanschet ten (RM)-Muskulatur. In dieser Situation könne an der stärker symptomatischen rechten Seite eine Supra spinatus-Rekonstruktion durchgeführt werden. Ob ein solcher Eingriff eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirke, werde - auf grund des bisherigen Verlaufs und des Umstandes, dass der Beschwerde führer auf die einmalige Steroidinfiltration vom 16. März 2012 nur kurzfristig ange sprochen habe - äusserst skeptisch beurteilt. Es sei sinn voller, die jetzige Situa tion zu be las sen, mit angepasster Arbeitsfähigkeit (Büro). Zusätzlich sei der Beschwerde führer durch Rückenbeschwerden einge schränkt. Der Beschwerde führer sei vorerst weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk.
8/63/1). […]
Dem Bericht von PD Dr. med. O.___ , orthopädische Chirurgie FMH, Wir belsäulenchirurgie, vom 25. März 2014 ist zu entnehmen, dass sich bei der MRI-Untersuchung der LWS in der D.___ vom 18. März 2014 eine dege nerative Discopathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts, sonst jedoch keine grösseren Herniationen gezeigt hätten. Die vom Be schwerdeführer geltend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumfor derung L5/S1 harmonieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne (Urk. 8/63/5). […]
Im Bericht vom 8. Okto ber 2014 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, FA Interventionelle Schmerztherapie, P.___ aus, durch die Unfallereignisse in den Jahren 2005 und 2010 sei sowohl links als auch rechts die Funktionsfähigkeit der Elevation in beiden Schultern massiv eingeschränkt worden. Die Beschwerden hätten sich langfristig nicht wesentlich gebessert und schränkten den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit in der Werkstatt als Mechaniker am Auto massiv ein. Aggra vie rend würden chronisch rezidivierende lumboradiculäre Beschwerden sowie chronische Achillessehnenbeschwerden bei Belastung hinzukommen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Be schwer deführer für eine Werk statt tätig keit als Automechaniker oder ähnliche, vergleichbare Arbeiten zu 80 % arbeits unfähig. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten ohne schweres Heben, ohne längeres Stehen, vorwiegend im Sitzen ausgeführt und ohne repetitives Bewe gungsmuster seien dem Beschwerdeführer in einem ca . 50 bis 70%igen Pensum zumutbar (Urk. 15 S. 2).» 3 .2
3 .2.1
Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 6/84, Urk. 6/87) sind die folgen den entscheidwesentlichen Arztberichte aktenkundig: 3 .2.2
3.2.2.1
Zu den Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Fuss nach dem Unfall vom 7. April 2016 ( Urk. 6/109/202 ) finden sich die folgenden entscheidwesentli chen Berichte: 3.2.2.2
Dr. med. Q.___ , Orthopädie/Unfallchirurgie, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 6. September 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/109/146): - Insertionstendinitis linke Achillessehne mit Partialläsion und Ver kalkungen, Bursitis subachillea und Enthestis des Calcaneus - I schioc r ur ale Muskelverkürzung - Knick-Senk-Spreiz-Fuss beidseits - Hallux
valgus beidseits - Status nach Achillessehnenruptur mit Naht rechts
Dazu führte er unter anderem aus, dass aufgrund der therapieresistenten und langandauernden Beschwerden eine fokussierte, hochenergetische extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) indiziert sei, um die Sehnenregeneration anzuregen. Eine konservative Therapie mit ESWT werde ca. 3 Monate in Anspruch nehmen, mit schrittweise steigender Belastungsfähigkeit nach Abschluss der ESWT. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Moment noch unverändert zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 6/109/147). 3 .2. 2. 3
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 3. November 2016 führte die Suva-Kreis ärztin
Dr. med. R.___ , Fachärztin für Chirurgie, unter anderem aus, dass a m 1
3. Juli 2016 ein MRI der Achillessehne (links) nativ/mit Kontrast durch ge führt worden sei . Für ihre Beurteilung lägen die MRI-Bilder sowie die Beur tei lung des Radiologen vor. Dabei zeige sich eine An satztendinitis der Achilles sehne mit intratendinösen Läsionen, Reizung der Bursa subachillea sowie beginnende r Degeneration im TMT II und III. Dieser Be fund ent spreche bildmorphologisch einer degenerativen Verände rung und keiner frischen trauma tischen strukturellen Läsion beziehungsweise Heilungs pro zess/Narben bil dung. Entsprechend sei die Prellung, welche der Beschwerdeführer am 1 2. (richtig: 7.) April 2016 erlitten habe, in der MRI-Untersuchung vom 1 3. Juli 2016 nicht nachweisbar. Dies ent spreche aus patho physiologischer Sicht dem normalen Heilungs prozess einer ein fachen Prel lung/Kontusion ohne nachweis bare struktu relle Läsionen. Im Regelfall würden Prellungen/Kontusionen ohne strukturelle Läsionen innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ab heilen . Entsprechend sei auch drei Monate nach dem Ereignis keine traumatische struk turelle Ver letzung beziehungsweise Folge er scheinung/Narbenbildung nachweis bar. Die der zeit beklagten Beschwerden im Bereich des linken Fusses seien aus chirurgischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit degenerativer Natur, bei vorbe ste he ndem Knick-Senk-Spreizfuss, Hallux
valgus ( Urk. 6/109/128). 3 .2.3
3.2.3.1
Zu den Beschwerden des Beschwerdeführers an der linken Schulter nach dem Unfall vom
25. August 2017 ( Urk.
6/110/72,
Urk.
6/110/94 ) finden sich die fol genden entscheidwesentlichen Berichte: 3.2.3.2
Gemäss der Beurteilung von PD Dr. med. S.___ zeigte sich bei der MR Arthrographie der linken Schulter im T.___ vom 1 4. September 2017 e ine
t ransmurale Ruptur der ventralen Supra spinatussehne sowie eine longitudinale Ruptur der restlichen Sehne mit Aus bil dung einer Sentinelzyste im myotendinösen Übergang ,
k onsekutiv direktes Durchtreten des Kontrastmittels in die Bursa subdeltoidea / subacromialis
und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne im Pulley (Urk. 6/101/5) . 3 .2.3.3
Dr. M.___ stellte im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 6/101 /10 ): - Schmerzexazerbation
subacromial links nach Schulterdistorsionstrauma links vom 2 5. August 2017 mit instabiler Biceps
longus Sehne bei partiell retrahierter
Supraspinatusruptur links mit/bei bereits bekannter Supra spinatus ruptur links bei Status nach Schulterprellung vom 2 7. Oktober 2005 - Bekannte trans murale
Supra spinatusruptur rechts, wenig retrahiert mit instabiler Bizeps longus Sehne, Acromion Typ II bei Status nach Hyper ab duktionsbewegung rechts am 1. April 2010
Als weitere Diagnosen nannte er : Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 25. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 ( N.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links ( Urk. 6/101/10 ).
Dazu führte Dr. M.___ in seiner Beurteilung unter anderem aus, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Supraspinatusruptur links bei insgesamt sehr gut erhaltener Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur bestehe . Das Haupt problem sei derzeit die instabile Biceps
longus Sehne links mit mechanisch immer wieder auslösbaren Schulterschmerzen. In dieser Situation sei mittel - bis lang fristig als sinnvollste Schmerzbehandlung die Rotatorenmanschetten rekons truk tion zu empfehlen. Vorerst bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/101/11 ). 3 .2.3.4
Dem Bericht von Dr. med. H.___ , leitender Arzt Traumatologie am U.___ , vom 8. März 2018 sind die (Haupt-)Diagnosen traumatisch bedingte Rotatoren man schet ten läsion links, (akten-)anamnestisch Rotatoren man schetten läsion rechts und Status nach traumatischer Achillessehnenruptur rechts am 2 5. August 2006 mit Achillessehnennaht am 2. Septemb er 2006 zu ent nehmen (Urk. 6/110/3 ). Er führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer als Auto mechaniker und Handwerker zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Büro tätig keit , sitzend, ohne Belastung sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 6/ 110/4 ). 3 .2.3.5
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. März 2018 die folgenden Diagnosen an (Urk. 6/118/14): - Chronische, invalidisierende Schulterschmerzen beidseits - Achillessehnenbeschwerden rechts bei Zustand nach Achillessehnen ruptur (2 5. August 2006) und Sehnennaht infolge ( 2. September 2006, N.___ ) - Insertionsten dinitis der Achillessehne links bei Zustand nach Kontusions trauma ( 7. April 2016) - Chronisches, rezidivierendes, lumboradiculäres Reizsyndrom S1 rechts bei Discushernie L5/S1
Dr. B.___ führte unter anderem aus, dass sich die Situation der Schulter links eindeutig verschlechtert habe. Aktuell sei der Beschwerde führer für seine Tätigkeit als Automechaniker zu 100 % arbeitsunfähig . Aufgrund der Schulter beschwerden sei eine längere Tätigkeit am Schreibpult in ungünstiger Haltung am PC ebenfalls nicht zu empfehlen. Eine exakte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte von einer arbeitsmedizinisch anerkannten Fachstelle vorgenommen werden (Urk. 6/118/15). 3 .2.3.6
Dr. med.
V.___ , Innere Medizin/Rheumatologi e FMH, stellte in seinen Bericht en vom
5. April 2017 und 1 8. April 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk.
6/91/1, Urk.
6/118/10): - Chronische, invalidisierende Schulterschmerzen beidseits - transmurale
Supraspinatusruptur rechts (Unfall vom 1. April 2010) und links (Unfall vom 2 7. Oktober 2005) - aktuell: Status nach Unfall im August 2017 mit Exazerbation und Therapieresistenz der Schmerzen links - Chronische Achillessehnenbeschwerden rechts bei - Achillessehnenruptur (2 5. August 2006) - Sehnennaht (vom 2. September 2006 im N.___ ) - Chronisches rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - Diskushernie L5/S1 - Insertionstendinitis linke Achillessehne mit Partialläsion (Unfall vom 12.
[richtig: 7.] April 2016) - Verkalkungen, Bursitis sowie Enthesitis des Calcaneus - Knick-Senk-Spreiz-Fuss beidseits - Hallux
valgus beidseits - Status nach konservativ behandelter Fasziitis
plantaris
- Arterielle Hypertonie - Adipositas - Dekonditionierung - Verdacht auf Depression - Schmerzbedingte psychische Belastung, Reizbarkeit
Im Bericht vom
1 8. April 2018
führte Dr. V.___ in seiner Beurteilung insbeson dere aus, der Beschwerde führer
leide seit August 2017, als er beim Aus steigen aus einem Bus beinahe gestürzt sei, an permanenten Schulter schmerzen links, welche sich bei Bewegungen ver stärk t en und auf sämtliche bisherige Therapie mass nahmen (Medikamente, Infiltra tion und Physiotherapie) refraktär geblieben seien. Objektiv sei die Situation der linken Schulter, aus klinischer und radiolo gischer Sicht, gegenüber seiner Untersuchung vom März 2017 vergleichbar geblieben (Urk.
6/118/12). 3 .2 .3.7
Der Beurteilung der von Prof. Dr. med. W.___ , D.___ , zu den MR Arthrographien der rechten und der linken Schulter vom 17. April 2019 ist bezüglich der rechten Schulter zu entnehmen, dass sich bei der Unter suchung im Vergleich zur CT-Untersuchung vom 13. März 2014 eine Grössenzu nahme der transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne auf 3,2 x 2,6 cm, eine stationär (gebliebene) leichte bis mässige Verfettung der teres minor Muskula tur , eine stationär (gebliebene) minimale Atrophie der Supraspinatus muskulatur , eine Partialruptur der Subscapularissehne , eine Pulley -Läsion, eine Tendinopathie und eine lange Bizepssehne gezeigt habe. Bezüglich der linken Schulter sei eine deutliche Grössenzunahme der transmuralen Ruptur der Supraspinatus sehne auf 3 x 2,5 cm im Vergleich zur Arthro -MR Untersuchung vom 14. September 2017, eine Partialruptur der Subscapularissehne , eine Pulley -Läsion, eine Tendinopa thie , eine lange Bizepssehne , sowie - unverändert gleich zur Voruntersuchung - eine nur minimale Atrophie der Supraspinatus muskulatur feststellbar gewesen (Urk. 6/129/53). 3.2. 3 .8
Am 25. Juni 2019 (mithin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung) unter suchte Suv a-Kreisarzt med. pract . AA.___ , Chirurgie FMH, den Beschwer deführer. Der Suva-Kreisarzt formulierte das folgende Zumutbarkeitsprofil (Urk. 3/4 S. 1-2): «Das Heben und Tragen von Lasten soll nur maximal leicht sein. Das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sein, keinesfalls dürfen Werkzeuge eingesetzt werden, welche Schläge und/oder Vibrationen generieren. Arbeiten über Kopfhöhe können nicht durchgeführt werden. Knien und Kniebeugen sind frei, die länger dauernde Haltung kann frei gewählt werden, die Fortbewegung ist ebenfalls frei. Treppensteigen kann der Versicherte, Leitern besteigen sollte der Versicherte nicht, da er sich mit seinen Händen nicht gut abfangen kann. Daher sind alle Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfordern, ebenfalls nicht statthaft.» Gemäss den Ausführungen der Suva vom 25. und 27. Juni 2019 war dieses Zumutbarkeits profil erst provisorisch, weil sie für ihre Rentenprüfung noch eine EFL im F.___
durchführen lassen wollte (Urk. 3/3-4). 3.2.4
Nach dem Unfall vom
10. Juni 2018, bei welchem sich der Beschwerdeführer das linke Knie verdrehte (Urk. 6/129/142
Urk. 6/129/278), führte Dr. med. BB.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, nach der Konsulta tion des Beschwerde führers vom 27. September 2018 aus, dass sich bezüglich linkes Knie objektiv ein gutes Resultat, mit guter Beweglichkeit und guter Stabilität , gezeigt habe. Es würden nur noch wenig Restbeschwerden medial bestehen. Im Vordergrund stün den die Schulterbeschwerden, welche von Dr.
M.___ behandelt würden (Urk. 6/118/7). 3.2. 5
3.2.5 .1
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden fin den sich diese beiden Berichte in den Akten : 3.2.5 .2
Der Psychiater Dr. C.___ , welcher den Beschwerdeführer vom
1. Juni bis 12. Juli 2017 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2017 einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe im Juli selber die Medikation reduziert, weil es ihm besser gehe. Den Septembertermin habe er nicht mehr wahrge nommen.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/97/1). 3.2.5 .3
Dr.
E.___ hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. April 2018 in seinem an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1 4. Mai 2018 fest, dass Bewusstsein, Orientierung und das formale Denken intakt gewesen sei en . Das formale Denken sei inhaltlich aber auf seine gesundheitlichen Beschwerden, die Arbeitsunfähigkeit und die unge klärten Versicherungsfragen eingeschränkt, wobei er sich sehr ungerecht behan delt fühle. Die Stimmung sei leicht gedrückt und der affektive Kontakt gut ge wesen. Er habe über (schmerzbedingte) Schlaf störungen, Ängste, Schweissaus brüche und Reizbarkeit geklagt. Er könne seinen Job nicht mehr machen, wisse nicht, was er den ganzen Tag tun solle. Früher habe er regelmässig Sport gemacht (Fussball, Joggen). Das sei nicht mehr mög lich. Er habe deshalb 20 kg zugenom men . Den Kontakt zu den Kollegen pflege er weiterhin. Seine Lebens partnerin habe die Angaben bestätigt. Der Beschwerde führer sei früher ein anderer Mensch gewesen. In der Hamilton Depressionsskala habe der Beschwerde führer keine relevante Punktzahl erreicht. Zusammenfassend finde sich hier gemäss ICD-10 eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.21). Belastend seien die unfallbedingten körperlichen Ein schränkungen und Schmerzen, die Arbeitsunfähigkeit, die unklare berufliche Situation sowie Perspektive. Aufgrund der hier vorliegenden Symptomatik sei die somatisch vorhandene Arbeitsunfähigkeit zurzeit sowohl als Automechaniker wie auch im Büro zu 60 bis 70 % verwertbar. Für präzisere Angaben wären einge hendere Untersuchungen nötig, als dies im gegeben Rahmen möglich gewesen sei ( Urk. 6/118/9). 3 .2.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 4. Januar 2019 fest, in zusammenfassender Würdigung aller derzeit bekannter Diagnosen sei
medizi nisch - theoretisch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähig keit des Beschwerde führers für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Auto me chaniker überwiegend wahrscheinlich weiterhin nur maximal 30 % betr age und damit erheblich eingesc hränkt sei. Diese Einschränkung betreffe ausschliess lich die körperlich anstrengende Arbeit als Mechaniker. Für eine behinderungs ange passte Tätigkeit gelte das folgende Belastungsprofil: «Körperlich leicht, vor wiegend sitzend, ohne Arbeiten in Schulterhöhe oder darüber, ohne längere Gehstrecken auf unebenem Gelände oder häufiges Treppensteigen». Eine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätig keit mit einem solchen Belastungsprofil sei aus den somatischen Diagnosen wei terhin nicht ersichtlich. A us den psychiatrischen Diagnosen ergebe sich medizinisch - theoretisch ebenfalls keine wesentliche Einschränkung . Gegenüber der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme vom 1 0. Juni 2014 sei dem Beschwerdeführer aus versicherungs medizinischer Sicht weiterhin eine a däquat adapierte Tätigkeit vollschichtig möglich und zumutbar ( Urk. 6/127/6 ). 4 .
4.1
M it Urteil IV.2014.01017 vom 12. August 2016 stellte das Sozialversicherungs gericht auf die orthopädische Beurteilung von Dr. K.___
vom 17. September 2012 ab ( E. 4 jenes Urteils, Urk. 6/81/ 12-13 ) . Wie ausgeführt (E. 3.1 ) , hie lt Dr . K.___ fest, dass der Beschwerdeführer
i n einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen, Kundenbe treuung , körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeits platz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit zu 100 % arbeits fähig sei .
Demgegenüber sind dem Beschwerdeführer
gemäss dem Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. G.___ vom
4. Januar 2019 (E. 3.2.6) nur noch leichte Arbeiten zumutbar. Laut dem Zumutbarkeitsprofil von
Suva-Kreisarzt med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 ist dem Beschwerdeführer nur noch zumutbar, leichte Lasten zu heben und zu tragen. Auch das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sein
(E. 3.2.2.8). Der Beschwerdeführer hält das Zumutbarkeitsprofil von med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 für massgebend (Urk. 1 S. 7) .
Demnach ist der Beschwerdeführer zwar - wie vor dem Erlass der Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 6/70) -
aus somatischer Sicht in einer behinderungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem Unfall vom
25. August 2017 mit Verletzung der linken Schulter
sind dem Beschwerdeführer im Vergleich zum Belastungsprofil von Dr. K.___
17. September 2012 gemäss dem Zumut barkeitsprofil von RAD-Arzt Dr. G.___ vom
4. Januar 2019 und Suva-Kreisarzt med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 aber nur noch leichte Arbeiten zumutbar. I n somatischer Hinsicht ist es mithin zu einer Verringerung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Wie das positive und negative Leistungsprofil genau aussieht (und wie sich die Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken), lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten indessen nicht beurteilen , denn die von Dr. G.___ und med. pract . AA.___ formu lierten Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit sind nicht identisch . Der RAD-Arzt hat keine eigene Untersuchung vorgenommen, sondern sich primär auf die Akten der Suva gestützt. Dabei stand ihm aber der Bericht des Kreisarztes med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 mit dem vorerst nur provisorischen Zumut barkeits profil (da noch die Ergebnisse der EFL abgewartet werden sollten) noch nicht zur Verfügung. Wie Dr. G.___ zudem festgestellt hat, bestehen nebst den Unfallfolgen aus somatischer Sicht auch unfallfremde Beeinträchtigungen , die von der Suva nicht zu berücksichtigen waren (Urk. 6/127/6) , wobei neben dem lumboradik ulären Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 auch die Beschwerden im Bereich des linken Fusses (vgl. E. 3.2.2.3) einzubeziehen wären . Vor diesem Hintergrund wäre zumindest ein auf eigener Untersuchung beruhender RAD Bericht einzuholen gewesen.
Auf dieser Grundlage hätte die Verwaltung prüfen müssen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer i n seinem
Betrieb noch aus üben kann.
4.2
Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass sich gemäss dem Psychiater Dr. E.___ sein Gesundheitszustand seit der Verfü gung vom
28. August 2014 (Urk. 6/70) auch in psychischer Hinsicht verschlech tert habe ( Urk. 1 S. 6) , kann ihm nicht gefolgt werden .
D er
behandelnde Psychiater, Dr. C.___ , ver neinte in seinem Bericht vom 4. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/97/1) . Dr. E.___ hat dem Beschwerde führer zwar nach d er Unter suchung
vom
11. April 2018 eine 30 bis 40%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert , gleichzeitig aber festgehalten, dass für präzisere Angaben ein gehendere Untersuchungen nötig wären (Urk. 6/118/9). Aufgrund der erhobenen Befunde ist sodann nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.
Weiter hat te
Dr. C.___ am 2 2. Juni 2017 festgehalten, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst nach einer Behandlungszeit von 3 bis 4 Monaten werde b eurteilen könne n (Urk. 6/94) . Es bestehen damit begrün dete Zweifel, dass dies Dr. E.___ bereits nach einem Gespräch möglich war.
Zudem hat sich der Beschwerde führer nach der Untersuchung bei Dr. E.___
vom 11. April 2018 nicht wieder in psychia trische Behandlu ng begeben (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdefüh rers während seines Auf enthalts in der C.___ vom
22. bis 31. Januar 2019, Urk. 6/129/142, Urk. 6/129/154) . Damit ist auch kein psychischer Leidensdruck erkennbar, welcher
- zusammen mit anderen Faktoren -
auf eine Arbeit s un fähigkeit schlies sen liesse .
Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin dazu keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat.
4.3
Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zunächst die weiteren Akten der Suva sowie einen rheumatologisch-orthopädi schen Untersuchungsbericht einzuholen und anschliessend gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeein trächtigungen zu ermitteln haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.
5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Die Rück weisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). D ie Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die ( ohne Rücksicht auf den Streitwert ) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozess entschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessens weise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00563
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
1. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
1.1
Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 1965, ist gelernter Automechaniker ( Urk. 6 /11/1 , Urk. 6 /11/4). Er arbeitete seit 1999 als selbstän di ger Automechaniker. Im Jahr 2003 wandelte er sein Einzelunternehmen in die Y.___ (heute: Z.___ ) um und war fortan Gesell schafter und Geschäfts füh rer dieser Gesellschaft sowie für diese als Auto mecha niker tätig (vgl. Urk. 6 /9/2-3, Urk. 6 /11/4, Urk. 6 /33/2-3). Am 3. September 2012 meldete er sich unter Hin weis auf eine Supraspinatusruptur /-läsion in der linken und rechten Schulter, eine Achillessehnenruptur am rechten Fuss sowie eine Diskushernie bei der So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel l e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11/4-5, Urk. 6 /12/1). Nach Abklärungen in medizi nischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und durchgeführtem Vor be scheid verfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 28. August 2014 ab (Urk. 6/ 70 ). Hiergegen erhob X.___ am 30. September 2014 Beschwerde (Urk. 6/ 74 ), welche das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.01017 vom 1 2. August 2016 abwies ( Urk. 6/81 ). Die dagegen von X.___
am 21. September 2016 ( Urk. 6/82/2-22 ) erhobene Beschwerde wies das Bundes gericht mit Urteil 8C_640/2016 vom 2 9. November 2016 ab ( Urk. 6/83 ). 1.2
Zuvor liess X.___ der Suva mit Schadenmeldung vom 1 4. Juli 2016 mit teilen, dass er am 7. April 2016 in seiner Werkstatt beim Au s steigen aus einem Fahrzeug mit dem linken Fusshinterteil gegen den Liftarm geschlagen habe ( Urk. 6/109/202 ).
Mit Datum vom
1 0. Februar 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk.
6/84, Urk.
6/87).
Die IV Stelle trat auf die Neuanmeldung ein (vgl. Urk. 6/92) und tätigte Abklärungen . In der Folge ver letzte sich der Versicherte am 25. August 2017 in Rom beim Aus steigen aus einem Car
an der linke n Schulter (Urk.
6/110/72,
Urk.
6/110/94).
Mit Vorbescheid vom 6.
Dezem ber 2017 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Ab weisung seines neuen Leistungs begehrens an (Urk.
6/100). Nach d em ent spre chen den Gesuch des Versicherten vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 6/106)
be stä tigte
sie
ihm m it Schreiben vom 1 2. März 2018, dass sie den Ausgang des Ver fahrens bei der Suva betreffend Unfall vom
25. August 2017 abwarten werde ( Urk. 6/108) .
Danach holte sie die Suva-Akten zu den Unfällen vom 7. April 2016 (linker Fuss) und
25. August 2017 (linke Schulter) ein (Urk.
6 /109 -110 ). Am 5.
Juni 2018 erkundigte sich die Sach bearbeiterin der IV Stelle bei der Suva nach dem Ver fahrensstand ( Urk. 6/111).
Der Ver sicherte verdrehte sich a m 1 0. Juni 2018 beim Kicken eines Fussballs in einer Badeanstalt
das link e Knie ( Urk. 6/129/142 ,
Urk. 6/129/278 ).
Nach einem weiteren Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Suva vom 2. Oktober 2018 entschied die Sachbearbeiterin der IV-Stelle ,
das Abklärungsverfahren f or t zuführen ( Urk. 6/112).
Sie holte daraufhin den Arztbe richt des Haus arztes des Versicherten, Dr. A.___ , Innere Medizin FMH, vom
14. Dezem ber 2018 ein. Dr. A.___ legte seinem Arztb ericht diverse B erichte der behandelnden und untersuchenden Ärzte der Fachrichtungen Anästhesiologie, Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie , Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychothera pie bei ( Urk. 6/118). Am 1 1. Februar 2019 nahm der Versicherte Stellung ( Urk. 6/122).
Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 wies die IV-Stelle das Leistu ngsbegehren des Versicherten vom 1 0. Februar 2017 ab ( Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob X.___ am 16. August 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2019 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere ab 1. August 2017 eine Dreiviertelrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2019 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1 135), was dem Beschwerdeführer am 2 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verord n ung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.5
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver gleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditäts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unter scheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselb ständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Strit tig und zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 6/70) , mit welcher
ein Rentenanspruch des Beschwerde führers verneint wurde , und der jetz t angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 201 9 (Urk. 2) der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerb liche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr An spruch auf eine Invalidenrente h a t. 2.2
In der angefochtenen Verfügung vom 14.
Juni 2019 hielt die Beschwerde gegne rin fest , aus den ihr nach der Neuanmeldung vom 1 0. Februar 2017 zugegange nen Akten gehe hervor,
dass dem Beschwerdeführer von
Dr. med. B.___ eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . Die von ihm gemachten Angaben würden allerdings darauf schliessen lassen , dass es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle. Wie Dr.
med. C.___ in seinem Bericht erwähnt habe, habe die psychische Situation keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge ( Urk. 2 S. 1).
Gesamthaft sei davon auszu gehen, dass sich die gesund heitliche Situation seit dem letzten Entscheid im Jahr 2014 nicht wesentlich ver ändert habe. Ein anderer Entscheid als damals (Invaliditätsgrad von 33 % ) könne daher nicht gefällt werden. Aus den Suva-Akten und der telefonischen Rück sprache mit dem Sachbearbeiter der Suva habe sie sodann erfahren, dass die Suva keine Leistungen mehr erbringe ( Urk. 2. S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich seine gesundheitliche Situation seit dem letzt en Entscheid im Jahre 2014 wesentlich verändert habe. Er habe seit der letztmaligen Beurteilung durch di e Beschwerdegegnerin im Jahr 201 4 insgesamt drei Unfälle erlitten, welche mit Ausnahme des letzten Unfallereignisses vom 1 0. Juni 2018 zu einer weiteren, massgebenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt hätten . So könne insbesondere dem Bericht der D.___ vom 2 3. April 2019 betreffend das MRI der beiden Schultern und der Lendenwirbelsäule (LWS) ent nommen werden, dass sich in der rechten Schulter im Vergleich zu der CT Untersuchung vom 1 3. Februar 2014 und in der linken Schulter im Ver gleich zum Arthro -MRI vom 1 4. September 2017 eine deutliche Grössen zunahme der transmuralen Rupturen der jeweiligen Supraspinatus sehnen ein gestellt habe. Damit sei die Verschlechterung seines Gesundheits zustandes in somatischer Sicht belegt. Wie dem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, entnommen werden könne, habe sich im Vergleich zu r Situation im Jahr 2014 zwischenzeitlich auch eine psychische Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes erge ben. Völlig falsch sei sodann die in der angefochtenen Verfügung aufgestellte Behauptung, wonach die Suva keine Leistungen mehr erbringen würde. Wie den von der zuständigen Kunden beraterin der Beschwerdegegnerin eingeholten Akten der Suva entnommen werden könne , habe der Unfallversicherer ab 28.
August 2017 bis und mit Ende Juni 2019 Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsun fähigkeit von 100 % erbracht. Dass er seit 2 8. August 2017 zu 100% arbeits unfähig sei, ergebe sich sodann aus der Verfügung der Suva vom 5. Juni 2019, welche zwischenzeitlich wieder zurückgezogen worden sei. Aktuell prüfe die Suva die Ausrichtung einer Invalidenrente. Hierzu fänden noch Ab klärungen und eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) am F.___ statt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe damit nachge wiesenermassen auf einem falschen Sachverhalt . Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei entsprechend willkürlich erfolgt
( Urk. 1 S. 6).
Der Kreisarzt der Suva habe unter Vorbehalt anderer Ergebnisse der EFL folgende Arbeiten als vollschichtig zumutbar erachtet: «Das Heben und Tragen von Lasten soll nur maximal leicht sein. Das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sei n, keinesfalls dürfen Werkzeuge eingesetzt werden, welche Schläge und/oder Vibrationen generieren. Arbeiten über Kopfhöhe können nicht durchgeführt werden. Knien und Kniebeugen sind frei, die länger dauernde Haltung kann frei gewählt werden, die Fortbewegung ist ebenfalls frei. Treppensteigen kann der Versicherte, Leitern besteigen sollte der Versicherte nicht, d a er sich mit seinen Händen nicht gut abfangen kann. Daher sind alle Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfor dern, ebenfalls nicht statthaft.» Wie dieser Beurteilung des Kreisarztes der Suva entnommen werden könne, sei die Ein schätzung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , welcher eine Einschränkung ledig lich in körperlich anstrengenden Arbeiten sehe, falsch. Vielmehr könne er nur noch maximal leichte Arbeiten ausführen. In Übereinstimmung mit Dr. med. B.___ , Dr. med. A.___ und Dr. med. H.___ sei deshalb davon auszugehen, dass ihm die Arbeit als Automechani ker nicht mehr zumutbar sei. Wie das Sozialversicherungsgericht bereits mit Urteil vom 1 2. August 2017 festgestellt habe, sei vorliegend zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsver gleich vorzunehmen . Davon ausgehend, dass die Werkstattarbeit einen Anteil von 65 % ausmache und diese Werkstatt arbeit vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeführt werden könne, resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 65 % . Entsprechend sei ihm antragsgemäss eine Dreiviertelsrente auszurichten. Die IV-Anmeldung sei im Februar 2017 gemacht worden. Die Rente sei somit ab August 2017 auszurichten ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3 .1
Mit Urteil IV.2014.01017 vom 1 2. August 2016 fasste das Sozialversiche rungs gericht die medizinische Aktenlage wie folgt zusammen ( Urk. 6/ 81/8 ff. ): « […]
Dem Bericht zur Untersuchung durc h SUVA-Kreisarzt Dr. med.
I.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. April 2011 ist zu entnehmen, dass die SUVA die Unfälle vom 27. Oktober 2005 ( Supraspinatus sehnen ruptur linke Schulter) und vom 25. August 2006 (Ruptur rechte Achilles sehne) nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Dezember 2008 admi nistrativ abgeschlos sen hat, ohne dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Garagenbetrieb festgestellt worden sei (Urk. 8/38/156). Die Situation an der linken Schulter und am rechten Unter schenkel habe sich nicht verändert (Urk. 8/38/157). Hinsicht lich der rechten Schulter (Unfall vom 1. April 2010) habe bei der kreisärztli chen Untersuchung vom 18. April 2011 ein leicht schmerzhafter Bewegungs bogen, eine unauffällige Trophik und ein erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief, Anzeichen für eine insta bile Bizepssehne , belastungs- und bewegungs abhängige Schmerzen be standen. Die bildgebenden Untersuchun gen hätten Veränderungen der Rotato renman schette und Reizsituation im Schulter ge lenk mit leichter Flüssig keitsver mehrung gezeigt (Urk. 8/38/156). Es sei ver ständlich, dass gewisse Über kopfarbeiten mit längerdauerndem Kraft auf wand in beiden Schultergelenken mühsam und schwierig seien. Ob wirklich eine Einschränkung in der beruf lichen Tätigkeit bestehe, da nur sehr schwere Arbeiten ausgeschlossen werden müssten, sei medizinisch nicht weiter zu verifizieren. Hier seien weitere ad ministrative Abklärungen notwendig, da der Beschwerdeführer seinen Garagen betrieb kaum aufgeben werde. Grund sätzlich seien fast alle Autoreparaturen durchführbar (Urk. 8/38/157). Am 10. August 2011 führte Dr. I.___ sodann aus, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden an der rechten Schulter keine sehr schweren Tätigkeiten und keine längerdauernden kraftauf wendigen Überkopfar beiten möglich seien. Weitere Einschränkungen würden nicht bestehen. Medizi nisch könne die Leistungsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht genauer definiert werden, weil die Orga nisation des Betriebes des Beschwerde führers, die durchzuführenden Arbeiten, die möglichen Arbeiten und die Auf trags lage sowie die Einrichtungen in seinem Betrieb massgebend seien, um über haupt alle Mechanikerarbeiten durchführen zu können ( Urk. 8/38/137). Sehr schwere Tätigkeiten würden sich ausschliess lich auf andauernde Rad wechsel, Getriebewechsel, Motorblockwechsel, welcher der Beschwerdeführer als alleiniger Mechaniker nicht durchführen könne, be schränken. Daher sei die Häufigkeit der sehr schweren Tätigkeiten zu eva luieren, welche wahrschein lich in der bereits seit Jahren eher einfach einzu stufenden Garage kaum häufig vor kommen dürften. Darum seien medizinisch auch keine wesentli chen Einschrän kungen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers festgehalten worden ( Urk. 8/38/138). […]
SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 26. Oktober 2011 aus, dass sich bei der kreisärztlichen Untersuchung eine Rota torenmanschettenfunktion , welche rechts weniger kräftig im Ver gleich zur Gegenseite gewesen sei, gezeigt habe. Zudem sei die Beweglichkeit in Abduk tion und Elevation im Seitenvergleich leicht eingeschränkt ge we sen. Dem Beschwerde führer seien mittelschwere bis teilweise schwere Tätig keiten ganz tags zumutbar, wobei Gewichte bis Schulterhöhe bis 20 kg gehand habt werden könnten. Nicht zumutbar seien ein länger andauernder beziehungsweise repeti tiver kraftvoller Einsatz des rechten Armes über Kopf sowie eine länger andau ernde Manipula tion von Gewichten über 15 kg körperfern mit dem rechten Arm (Urk. 8/38/97). […]
Der orthopädischen Beurteilung von Dr. K.___
- visiert von Prof. Dr. L.___
- vom 17. September 2012 sind die Diagnosen lumbales Vertebral syndrom mit möglicher leichtgradiger Wurzel-Kompression/-Irritation von S1 rechts, trans murale
Supraspinatusläsion und partielle Subscapularisläsion beider Schulter gelenke und Status nach Ruptur und Naht der Achillessehne rechts (2006) mit schmerzhafter Narbenverdickung zu entnehmen (Urk. 8/19/10).
Dr. K.___ hielt fest, dass die Lumbalgien im Vordergrund der ge schil der ten Beschwerden stünden. In der Untersuchung habe sich kein behinderndes senso motorisches Defizit finden lassen und die Abschwächung des Achilles sehnen re flexes (ASR) könne als Hinweis auf eine stattgehabte leichtgradige Wurzel kom pression S1 rechts gewertet werden. Zu berück sich tigen sei jedoch der lokale Defekt der Achillessehne, so dass die Reflexab schwächung ebenso gut auch in diesem Kontext zu verstehen sei. Der erhaltene Reflex spreche in jedem Fall gegen eine gravierende strukturelle Pathologie der rechten S1-Nerven wurzel. Auch das Nervendehnungszeichen nach Lasègue lasse sich nicht ein deu tig aus lösen, was ebenfalls gegen eine wesentliche radikuläre Pathologie spre che. Der Zehen- und Fersenstand sei seitengleich, was eine gute Kraft der Kenn musku latur von L4 bis S1 impliziere. Der klinische Befund unterstütze somit die Annahme eines leicht gradig ausge prägten lumbalen Vertebralsynd roms ohne assoziiertes behin derndes nerva les Defizit (allenfalls komme eine leicht gradige Kompression oder Irritation von S1 rechts in Betracht). Die bild morpho logischen Befunde degenerativer Altera tionen der Wirbelsäule repräsentierten grundsätz lich häufige Be funde in der allgemeinen Population und seien ohne zusätzli chen eigenständigen Krankheitswert. Darüber hinaus klage der Be schwerdefüh rer über Schulter schmerzen beidseits, insbesondere bei Überkopfar beiten und Rota tions bewe gungen. Der klinische Befund zeige eine minimal einge schränkte Be weg lich keit im Bereich beider Schulter gelenke bei angedeutet positiven kli nischen Zeichen für die Supraspinatus
- und Sub scapularis sehnen (Urk. 8/19/11). In den MR-Befunden würden trans murale Läsionen im Bereich des Musculus
supraspinatus beidseits und eine Irritation be ziehungs weise Partialläsion der Subscapularissehnen beschrie ben (Urk. 8/19/11-12). Zuletzt berichte der Beschwer deführer noch über Schmer zen im Bereich der rechten Achilles sehne. Hier handle es sich um einen Zustand nach stattgehabter Achilles sehnennaht 200 6. Der jetzige Befund zeige eine kol bige
Auftreibung , wahr scheinlich im Naht bereich mit einer lokalen Druck dolenz (Urk. 8/19/12).
Aufgrund des vorliegenden lumbalen Vertebralsyndroms , der bilateralen Schulter gelenkspathologie und des Defekts im Bereich der rechten Achilles sehne, sei die zuletzt ausgeübte, häufig körperlich schwere Tätigkeit als Auto mechaniker als nicht mehr leidensgerecht anzusehen, das verbliebene Rende ment in der angestammten Arbeit (unter der Annahme eines etwa hälf tigen An teils körperlich schwerer sowie in Zwangshaltungen der Wirbel säule auszuüben den Arbeiten) sei auf Dauer mit 50 % zu schätzen. Das mögliche zeit liche Pen sum sei nicht beeinträchtigt und dem Beschwerde führer sei eine täg liche ca. 9-stündige Arbeit gut zumutbar. Damit resultiere eine dauer hafte Arbeitsun fähig keit von 50 % in der angestammten sowie jedweder verg leich barer Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen, Kundenbe treuung, körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeits platz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit sei von einer Arbeits fähigkeit von 100 % aus zugehen (Urk. 8/19/12). […]
Der behandelnde Arzt Dr. A.___ , Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 3. Dezember 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit beidseitige Rotatorenmanschettenruptur sowie ein lumbo ra dikuläres Syn drom S1 beidseits an (Urk.
8/27/1). Der Beschwerde führer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Automechaniker seit 5. April 2012 zu 100 % arbeitsunfä hig (Urk. 8/27/2). In einer Büroarbeit sei der Beschwerde führer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/27/3).
In seinem Schreiben zu Handen der Krankentaggeldversicherung des Beschwer deführers vom 6. März 2013 hielt Dr. A.___ sodann fest, dass dieser als Auto me chaniker wegen seinen Lendenwirbelsäulen (LWS)- und beidsei tigen Schul ter-Problemen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/51/19). […]
Dr. med. M.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, stellte im Bericht vom 10. März 2014 die Diagnosen trans murale
Supra spinatusruptur rechts, gering retrahiert mit instabiler Bizeps longus sehne , Acro miontyp II bei Zustand nach Hyperab duktionsbewegung rechts am 1. April 2010 mit mässig ausgeprägtem, subacromialem Schmerz syndrom belastungsab hängig und Supraspinatus ruptur links trans mural bei Status nach Schulter prel lung vom 27. Oktober 2005. Als weitere Diagnosen nannte er : Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 25. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 ( N.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links (Urk. 8/63/1). Die computertomogra phische Bildgebung zeige keine Störungen der Trophik der Rotatorenmanschet ten (RM)-Muskulatur. In dieser Situation könne an der stärker symptomatischen rechten Seite eine Supra spinatus-Rekonstruktion durchgeführt werden. Ob ein solcher Eingriff eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirke, werde - auf grund des bisherigen Verlaufs und des Umstandes, dass der Beschwerde führer auf die einmalige Steroidinfiltration vom 16. März 2012 nur kurzfristig ange sprochen habe - äusserst skeptisch beurteilt. Es sei sinn voller, die jetzige Situa tion zu be las sen, mit angepasster Arbeitsfähigkeit (Büro). Zusätzlich sei der Beschwerde führer durch Rückenbeschwerden einge schränkt. Der Beschwerde führer sei vorerst weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk.
8/63/1). […]
Dem Bericht von PD Dr. med. O.___ , orthopädische Chirurgie FMH, Wir belsäulenchirurgie, vom 25. März 2014 ist zu entnehmen, dass sich bei der MRI-Untersuchung der LWS in der D.___ vom 18. März 2014 eine dege nerative Discopathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts, sonst jedoch keine grösseren Herniationen gezeigt hätten. Die vom Be schwerdeführer geltend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumfor derung L5/S1 harmonieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne (Urk. 8/63/5). […]
Im Bericht vom 8. Okto ber 2014 führte Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, FA Interventionelle Schmerztherapie, P.___ aus, durch die Unfallereignisse in den Jahren 2005 und 2010 sei sowohl links als auch rechts die Funktionsfähigkeit der Elevation in beiden Schultern massiv eingeschränkt worden. Die Beschwerden hätten sich langfristig nicht wesentlich gebessert und schränkten den Beschwerdeführer bei der Tätigkeit in der Werkstatt als Mechaniker am Auto massiv ein. Aggra vie rend würden chronisch rezidivierende lumboradiculäre Beschwerden sowie chronische Achillessehnenbeschwerden bei Belastung hinzukommen. Aus schmerztherapeutischer Sicht sei der Be schwer deführer für eine Werk statt tätig keit als Automechaniker oder ähnliche, vergleichbare Arbeiten zu 80 % arbeits unfähig. Leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten ohne schweres Heben, ohne längeres Stehen, vorwiegend im Sitzen ausgeführt und ohne repetitives Bewe gungsmuster seien dem Beschwerdeführer in einem ca . 50 bis 70%igen Pensum zumutbar (Urk. 15 S. 2).» 3 .2
3 .2.1
Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 6/84, Urk. 6/87) sind die folgen den entscheidwesentlichen Arztberichte aktenkundig: 3 .2.2
3.2.2.1
Zu den Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Fuss nach dem Unfall vom 7. April 2016 ( Urk. 6/109/202 ) finden sich die folgenden entscheidwesentli chen Berichte: 3.2.2.2
Dr. med. Q.___ , Orthopädie/Unfallchirurgie, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 6. September 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/109/146): - Insertionstendinitis linke Achillessehne mit Partialläsion und Ver kalkungen, Bursitis subachillea und Enthestis des Calcaneus - I schioc r ur ale Muskelverkürzung - Knick-Senk-Spreiz-Fuss beidseits - Hallux
valgus beidseits - Status nach Achillessehnenruptur mit Naht rechts
Dazu führte er unter anderem aus, dass aufgrund der therapieresistenten und langandauernden Beschwerden eine fokussierte, hochenergetische extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) indiziert sei, um die Sehnenregeneration anzuregen. Eine konservative Therapie mit ESWT werde ca. 3 Monate in Anspruch nehmen, mit schrittweise steigender Belastungsfähigkeit nach Abschluss der ESWT. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Moment noch unverändert zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 6/109/147). 3 .2. 2. 3
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 3. November 2016 führte die Suva-Kreis ärztin
Dr. med. R.___ , Fachärztin für Chirurgie, unter anderem aus, dass a m 1
3. Juli 2016 ein MRI der Achillessehne (links) nativ/mit Kontrast durch ge führt worden sei . Für ihre Beurteilung lägen die MRI-Bilder sowie die Beur tei lung des Radiologen vor. Dabei zeige sich eine An satztendinitis der Achilles sehne mit intratendinösen Läsionen, Reizung der Bursa subachillea sowie beginnende r Degeneration im TMT II und III. Dieser Be fund ent spreche bildmorphologisch einer degenerativen Verände rung und keiner frischen trauma tischen strukturellen Läsion beziehungsweise Heilungs pro zess/Narben bil dung. Entsprechend sei die Prellung, welche der Beschwerdeführer am 1 2. (richtig: 7.) April 2016 erlitten habe, in der MRI-Untersuchung vom 1 3. Juli 2016 nicht nachweisbar. Dies ent spreche aus patho physiologischer Sicht dem normalen Heilungs prozess einer ein fachen Prel lung/Kontusion ohne nachweis bare struktu relle Läsionen. Im Regelfall würden Prellungen/Kontusionen ohne strukturelle Läsionen innerhalb von ein paar Tagen/Wochen folgenlos ab heilen . Entsprechend sei auch drei Monate nach dem Ereignis keine traumatische struk turelle Ver letzung beziehungsweise Folge er scheinung/Narbenbildung nachweis bar. Die der zeit beklagten Beschwerden im Bereich des linken Fusses seien aus chirurgischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit degenerativer Natur, bei vorbe ste he ndem Knick-Senk-Spreizfuss, Hallux
valgus ( Urk. 6/109/128). 3 .2.3
3.2.3.1
Zu den Beschwerden des Beschwerdeführers an der linken Schulter nach dem Unfall vom
25. August 2017 ( Urk.
6/110/72,
Urk.
6/110/94 ) finden sich die fol genden entscheidwesentlichen Berichte: 3.2.3.2
Gemäss der Beurteilung von PD Dr. med. S.___ zeigte sich bei der MR Arthrographie der linken Schulter im T.___ vom 1 4. September 2017 e ine
t ransmurale Ruptur der ventralen Supra spinatussehne sowie eine longitudinale Ruptur der restlichen Sehne mit Aus bil dung einer Sentinelzyste im myotendinösen Übergang ,
k onsekutiv direktes Durchtreten des Kontrastmittels in die Bursa subdeltoidea / subacromialis
und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne im Pulley (Urk. 6/101/5) . 3 .2.3.3
Dr. M.___ stellte im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 die folgenden Diagnosen ( Urk. 6/101 /10 ): - Schmerzexazerbation
subacromial links nach Schulterdistorsionstrauma links vom 2 5. August 2017 mit instabiler Biceps
longus Sehne bei partiell retrahierter
Supraspinatusruptur links mit/bei bereits bekannter Supra spinatus ruptur links bei Status nach Schulterprellung vom 2 7. Oktober 2005 - Bekannte trans murale
Supra spinatusruptur rechts, wenig retrahiert mit instabiler Bizeps longus Sehne, Acromion Typ II bei Status nach Hyper ab duktionsbewegung rechts am 1. April 2010
Als weitere Diagnosen nannte er : Status nach trau matischer Achillessehnenruptur rechts am 25. August 2006 mit Achillessehnen naht vom 2. September 2009 ( N.___ ) und Status nach konservativ behandelter fasziitis
plantaris Fuss links ( Urk. 6/101/10 ).
Dazu führte Dr. M.___ in seiner Beurteilung unter anderem aus, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Supraspinatusruptur links bei insgesamt sehr gut erhaltener Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur bestehe . Das Haupt problem sei derzeit die instabile Biceps
longus Sehne links mit mechanisch immer wieder auslösbaren Schulterschmerzen. In dieser Situation sei mittel - bis lang fristig als sinnvollste Schmerzbehandlung die Rotatorenmanschetten rekons truk tion zu empfehlen. Vorerst bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/101/11 ). 3 .2.3.4
Dem Bericht von Dr. med. H.___ , leitender Arzt Traumatologie am U.___ , vom 8. März 2018 sind die (Haupt-)Diagnosen traumatisch bedingte Rotatoren man schet ten läsion links, (akten-)anamnestisch Rotatoren man schetten läsion rechts und Status nach traumatischer Achillessehnenruptur rechts am 2 5. August 2006 mit Achillessehnennaht am 2. Septemb er 2006 zu ent nehmen (Urk. 6/110/3 ). Er führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer als Auto mechaniker und Handwerker zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Büro tätig keit , sitzend, ohne Belastung sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 6/ 110/4 ). 3 .2.3.5
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. März 2018 die folgenden Diagnosen an (Urk. 6/118/14): - Chronische, invalidisierende Schulterschmerzen beidseits - Achillessehnenbeschwerden rechts bei Zustand nach Achillessehnen ruptur (2 5. August 2006) und Sehnennaht infolge ( 2. September 2006, N.___ ) - Insertionsten dinitis der Achillessehne links bei Zustand nach Kontusions trauma ( 7. April 2016) - Chronisches, rezidivierendes, lumboradiculäres Reizsyndrom S1 rechts bei Discushernie L5/S1
Dr. B.___ führte unter anderem aus, dass sich die Situation der Schulter links eindeutig verschlechtert habe. Aktuell sei der Beschwerde führer für seine Tätigkeit als Automechaniker zu 100 % arbeitsunfähig . Aufgrund der Schulter beschwerden sei eine längere Tätigkeit am Schreibpult in ungünstiger Haltung am PC ebenfalls nicht zu empfehlen. Eine exakte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte von einer arbeitsmedizinisch anerkannten Fachstelle vorgenommen werden (Urk. 6/118/15). 3 .2.3.6
Dr. med.
V.___ , Innere Medizin/Rheumatologi e FMH, stellte in seinen Bericht en vom
5. April 2017 und 1 8. April 2018 die folgenden Diagnosen ( Urk.
6/91/1, Urk.
6/118/10): - Chronische, invalidisierende Schulterschmerzen beidseits - transmurale
Supraspinatusruptur rechts (Unfall vom 1. April 2010) und links (Unfall vom 2 7. Oktober 2005) - aktuell: Status nach Unfall im August 2017 mit Exazerbation und Therapieresistenz der Schmerzen links - Chronische Achillessehnenbeschwerden rechts bei - Achillessehnenruptur (2 5. August 2006) - Sehnennaht (vom 2. September 2006 im N.___ ) - Chronisches rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - Diskushernie L5/S1 - Insertionstendinitis linke Achillessehne mit Partialläsion (Unfall vom 12.
[richtig: 7.] April 2016) - Verkalkungen, Bursitis sowie Enthesitis des Calcaneus - Knick-Senk-Spreiz-Fuss beidseits - Hallux
valgus beidseits - Status nach konservativ behandelter Fasziitis
plantaris
- Arterielle Hypertonie - Adipositas - Dekonditionierung - Verdacht auf Depression - Schmerzbedingte psychische Belastung, Reizbarkeit
Im Bericht vom
1 8. April 2018
führte Dr. V.___ in seiner Beurteilung insbeson dere aus, der Beschwerde führer
leide seit August 2017, als er beim Aus steigen aus einem Bus beinahe gestürzt sei, an permanenten Schulter schmerzen links, welche sich bei Bewegungen ver stärk t en und auf sämtliche bisherige Therapie mass nahmen (Medikamente, Infiltra tion und Physiotherapie) refraktär geblieben seien. Objektiv sei die Situation der linken Schulter, aus klinischer und radiolo gischer Sicht, gegenüber seiner Untersuchung vom März 2017 vergleichbar geblieben (Urk.
6/118/12). 3 .2 .3.7
Der Beurteilung der von Prof. Dr. med. W.___ , D.___ , zu den MR Arthrographien der rechten und der linken Schulter vom 17. April 2019 ist bezüglich der rechten Schulter zu entnehmen, dass sich bei der Unter suchung im Vergleich zur CT-Untersuchung vom 13. März 2014 eine Grössenzu nahme der transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne auf 3,2 x 2,6 cm, eine stationär (gebliebene) leichte bis mässige Verfettung der teres minor Muskula tur , eine stationär (gebliebene) minimale Atrophie der Supraspinatus muskulatur , eine Partialruptur der Subscapularissehne , eine Pulley -Läsion, eine Tendinopathie und eine lange Bizepssehne gezeigt habe. Bezüglich der linken Schulter sei eine deutliche Grössenzunahme der transmuralen Ruptur der Supraspinatus sehne auf 3 x 2,5 cm im Vergleich zur Arthro -MR Untersuchung vom 14. September 2017, eine Partialruptur der Subscapularissehne , eine Pulley -Läsion, eine Tendinopa thie , eine lange Bizepssehne , sowie - unverändert gleich zur Voruntersuchung - eine nur minimale Atrophie der Supraspinatus muskulatur feststellbar gewesen (Urk. 6/129/53). 3.2. 3 .8
Am 25. Juni 2019 (mithin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung) unter suchte Suv a-Kreisarzt med. pract . AA.___ , Chirurgie FMH, den Beschwer deführer. Der Suva-Kreisarzt formulierte das folgende Zumutbarkeitsprofil (Urk. 3/4 S. 1-2): «Das Heben und Tragen von Lasten soll nur maximal leicht sein. Das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sein, keinesfalls dürfen Werkzeuge eingesetzt werden, welche Schläge und/oder Vibrationen generieren. Arbeiten über Kopfhöhe können nicht durchgeführt werden. Knien und Kniebeugen sind frei, die länger dauernde Haltung kann frei gewählt werden, die Fortbewegung ist ebenfalls frei. Treppensteigen kann der Versicherte, Leitern besteigen sollte der Versicherte nicht, da er sich mit seinen Händen nicht gut abfangen kann. Daher sind alle Arbeiten, welche ein Gleich gewicht und/oder Balancieren erfordern, ebenfalls nicht statthaft.» Gemäss den Ausführungen der Suva vom 25. und 27. Juni 2019 war dieses Zumutbarkeits profil erst provisorisch, weil sie für ihre Rentenprüfung noch eine EFL im F.___
durchführen lassen wollte (Urk. 3/3-4). 3.2.4
Nach dem Unfall vom
10. Juni 2018, bei welchem sich der Beschwerdeführer das linke Knie verdrehte (Urk. 6/129/142
Urk. 6/129/278), führte Dr. med. BB.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, nach der Konsulta tion des Beschwerde führers vom 27. September 2018 aus, dass sich bezüglich linkes Knie objektiv ein gutes Resultat, mit guter Beweglichkeit und guter Stabilität , gezeigt habe. Es würden nur noch wenig Restbeschwerden medial bestehen. Im Vordergrund stün den die Schulterbeschwerden, welche von Dr.
M.___ behandelt würden (Urk. 6/118/7). 3.2. 5
3.2.5 .1
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden fin den sich diese beiden Berichte in den Akten : 3.2.5 .2
Der Psychiater Dr. C.___ , welcher den Beschwerdeführer vom
1. Juni bis 12. Juli 2017 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2017 einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe im Juli selber die Medikation reduziert, weil es ihm besser gehe. Den Septembertermin habe er nicht mehr wahrge nommen.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/97/1). 3.2.5 .3
Dr.
E.___ hielt nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. April 2018 in seinem an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1 4. Mai 2018 fest, dass Bewusstsein, Orientierung und das formale Denken intakt gewesen sei en . Das formale Denken sei inhaltlich aber auf seine gesundheitlichen Beschwerden, die Arbeitsunfähigkeit und die unge klärten Versicherungsfragen eingeschränkt, wobei er sich sehr ungerecht behan delt fühle. Die Stimmung sei leicht gedrückt und der affektive Kontakt gut ge wesen. Er habe über (schmerzbedingte) Schlaf störungen, Ängste, Schweissaus brüche und Reizbarkeit geklagt. Er könne seinen Job nicht mehr machen, wisse nicht, was er den ganzen Tag tun solle. Früher habe er regelmässig Sport gemacht (Fussball, Joggen). Das sei nicht mehr mög lich. Er habe deshalb 20 kg zugenom men . Den Kontakt zu den Kollegen pflege er weiterhin. Seine Lebens partnerin habe die Angaben bestätigt. Der Beschwerde führer sei früher ein anderer Mensch gewesen. In der Hamilton Depressionsskala habe der Beschwerde führer keine relevante Punktzahl erreicht. Zusammenfassend finde sich hier gemäss ICD-10 eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.21). Belastend seien die unfallbedingten körperlichen Ein schränkungen und Schmerzen, die Arbeitsunfähigkeit, die unklare berufliche Situation sowie Perspektive. Aufgrund der hier vorliegenden Symptomatik sei die somatisch vorhandene Arbeitsunfähigkeit zurzeit sowohl als Automechaniker wie auch im Büro zu 60 bis 70 % verwertbar. Für präzisere Angaben wären einge hendere Untersuchungen nötig, als dies im gegeben Rahmen möglich gewesen sei ( Urk. 6/118/9). 3 .2.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 4. Januar 2019 fest, in zusammenfassender Würdigung aller derzeit bekannter Diagnosen sei
medizi nisch - theoretisch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähig keit des Beschwerde führers für die bisherige Tätigkeit als selbständiger Auto me chaniker überwiegend wahrscheinlich weiterhin nur maximal 30 % betr age und damit erheblich eingesc hränkt sei. Diese Einschränkung betreffe ausschliess lich die körperlich anstrengende Arbeit als Mechaniker. Für eine behinderungs ange passte Tätigkeit gelte das folgende Belastungsprofil: «Körperlich leicht, vor wiegend sitzend, ohne Arbeiten in Schulterhöhe oder darüber, ohne längere Gehstrecken auf unebenem Gelände oder häufiges Treppensteigen». Eine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätig keit mit einem solchen Belastungsprofil sei aus den somatischen Diagnosen wei terhin nicht ersichtlich. A us den psychiatrischen Diagnosen ergebe sich medizinisch - theoretisch ebenfalls keine wesentliche Einschränkung . Gegenüber der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme vom 1 0. Juni 2014 sei dem Beschwerdeführer aus versicherungs medizinischer Sicht weiterhin eine a däquat adapierte Tätigkeit vollschichtig möglich und zumutbar ( Urk. 6/127/6 ). 4 .
4.1
M it Urteil IV.2014.01017 vom 12. August 2016 stellte das Sozialversicherungs gericht auf die orthopädische Beurteilung von Dr. K.___
vom 17. September 2012 ab ( E. 4 jenes Urteils, Urk. 6/81/ 12-13 ) . Wie ausgeführt (E. 3.1 ) , hie lt Dr . K.___ fest, dass der Beschwerdeführer
i n einer angepassten Tätigkeit (Leitungs- und Supervi sions funktionen, Kundenbe treuung , körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, keine häufigen Arbeiten über Kopf) am angestammten Arbeits platz oder in einer vergleichbaren anderen Arbeit zu 100 % arbeits fähig sei .
Demgegenüber sind dem Beschwerdeführer
gemäss dem Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. G.___ vom
4. Januar 2019 (E. 3.2.6) nur noch leichte Arbeiten zumutbar. Laut dem Zumutbarkeitsprofil von
Suva-Kreisarzt med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 ist dem Beschwerdeführer nur noch zumutbar, leichte Lasten zu heben und zu tragen. Auch das Hantieren mit Werkzeugen soll nur leicht sein
(E. 3.2.2.8). Der Beschwerdeführer hält das Zumutbarkeitsprofil von med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 für massgebend (Urk. 1 S. 7) .
Demnach ist der Beschwerdeführer zwar - wie vor dem Erlass der Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 6/70) -
aus somatischer Sicht in einer behinderungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach dem Unfall vom
25. August 2017 mit Verletzung der linken Schulter
sind dem Beschwerdeführer im Vergleich zum Belastungsprofil von Dr. K.___
17. September 2012 gemäss dem Zumut barkeitsprofil von RAD-Arzt Dr. G.___ vom
4. Januar 2019 und Suva-Kreisarzt med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 aber nur noch leichte Arbeiten zumutbar. I n somatischer Hinsicht ist es mithin zu einer Verringerung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Wie das positive und negative Leistungsprofil genau aussieht (und wie sich die Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken), lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten indessen nicht beurteilen , denn die von Dr. G.___ und med. pract . AA.___ formu lierten Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit sind nicht identisch . Der RAD-Arzt hat keine eigene Untersuchung vorgenommen, sondern sich primär auf die Akten der Suva gestützt. Dabei stand ihm aber der Bericht des Kreisarztes med. pract . AA.___ vom 25. Juni 2019 mit dem vorerst nur provisorischen Zumut barkeits profil (da noch die Ergebnisse der EFL abgewartet werden sollten) noch nicht zur Verfügung. Wie Dr. G.___ zudem festgestellt hat, bestehen nebst den Unfallfolgen aus somatischer Sicht auch unfallfremde Beeinträchtigungen , die von der Suva nicht zu berücksichtigen waren (Urk. 6/127/6) , wobei neben dem lumboradik ulären Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 auch die Beschwerden im Bereich des linken Fusses (vgl. E. 3.2.2.3) einzubeziehen wären . Vor diesem Hintergrund wäre zumindest ein auf eigener Untersuchung beruhender RAD Bericht einzuholen gewesen.
Auf dieser Grundlage hätte die Verwaltung prüfen müssen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer i n seinem
Betrieb noch aus üben kann.
4.2
Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass sich gemäss dem Psychiater Dr. E.___ sein Gesundheitszustand seit der Verfü gung vom
28. August 2014 (Urk. 6/70) auch in psychischer Hinsicht verschlech tert habe ( Urk. 1 S. 6) , kann ihm nicht gefolgt werden .
D er
behandelnde Psychiater, Dr. C.___ , ver neinte in seinem Bericht vom 4. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/97/1) . Dr. E.___ hat dem Beschwerde führer zwar nach d er Unter suchung
vom
11. April 2018 eine 30 bis 40%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert , gleichzeitig aber festgehalten, dass für präzisere Angaben ein gehendere Untersuchungen nötig wären (Urk. 6/118/9). Aufgrund der erhobenen Befunde ist sodann nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.
Weiter hat te
Dr. C.___ am 2 2. Juni 2017 festgehalten, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst nach einer Behandlungszeit von 3 bis 4 Monaten werde b eurteilen könne n (Urk. 6/94) . Es bestehen damit begrün dete Zweifel, dass dies Dr. E.___ bereits nach einem Gespräch möglich war.
Zudem hat sich der Beschwerde führer nach der Untersuchung bei Dr. E.___
vom 11. April 2018 nicht wieder in psychia trische Behandlu ng begeben (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdefüh rers während seines Auf enthalts in der C.___ vom
22. bis 31. Januar 2019, Urk. 6/129/142, Urk. 6/129/154) . Damit ist auch kein psychischer Leidensdruck erkennbar, welcher
- zusammen mit anderen Faktoren -
auf eine Arbeit s un fähigkeit schlies sen liesse .
Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht , weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin dazu keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat.
4.3
Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zunächst die weiteren Akten der Suva sowie einen rheumatologisch-orthopädi schen Untersuchungsbericht einzuholen und anschliessend gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeein trächtigungen zu ermitteln haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.
5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Die Rück weisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). D ie Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die ( ohne Rücksicht auf den Streitwert ) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozess entschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessens weise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher