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UV.2014.00291

Leistungspflicht aufgrund des geltend gemachten Rückfalls zu Recht verneint. (BGE 8C_641/2016)

Zürich SozVersG · 2016-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965 ,

erlangte in Y.___ ein Diplom als Auto mecha niker ( Urk. 7/1, Urk. 7 / 11 S. 1 ) . In der Schweiz arbeitete er sowohl als un selb ständiger als auch als selbständiger Automechaniker ( vgl. IK-Auszug vom 7.

Juni 2011 [Urk. 9/42 S. 5-7] ). Seit 2003 ist er Ges ellschafter und Geschäfts führer

der Z.___ GmbH (vormals: A.___ GmbH), welche im Bereich Autoreparatur und -lackierung sowie Autohandel tätig ist ( vgl. Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7 / 11 , Urk. 9/65 ).

Er ist bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1).

Am 1 7. März 2006 meldete er der SUVA, dass er sich am 2 7. Oktober 2005 beim De montieren eines Getriebes die rechte (gemeint war wohl: linke) Schulter verletzt habe ( Urk. 7/1). Die am 2 4. März 2006 im B.___ durchge führten bildgebenden Unter suchungen der linken Schulter zeigten eine Supra spinatus sehnen ruptur (Urk.

7/2).

Die SUVA erbrachte aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8) Taggeld

- und Heilbe hand lungs leistungen . 1.2

In der Folge

liess

d er Versicherte der SUVA mitteilen , dass er am 25.

August 2006 beim Kicken eines Fussball es

vor seiner Garage einen „Knall“ ge spürt habe und mit dem rechten Fuss nicht mehr habe auftreten können

( Urk. 8/2 -3 ). G lei chentags war

im Spital C.___

eine Achillessehnenruptur diagnostiziert wor den ( Urk. 8/2).

Die Verletzung wurde am 2. September 2006 i m selben Spital mit einer Achillessehnennaht versorgt ( Urk. 8/4). Die SUVA richtete

Heilbe hand lungs

- und Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 8/66) . Am 5.

Juni 2007 unter suchte Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH , den Ver sicherten

und hielt hernach fest, dass nach dem beruflichen Wiedereinstieg des Versicherten durch Training über kurze Zeit kein e Einschränkung in der ange stammten Tätig keit mehr festzustellen sein werde (Urk. 8/13 S. 5 ) .

Der Versi cherte klagte indes weiterhin über Beschwerden hinsichtlich des rech ten Fusses und der linken Schulter (vgl. Urk. 8/20) . Wegen der Schmerzen im Bereich

der rechten Achillessehne wurde der Versicherte

in der Klinik E.___ , Zentrum für Fusschirurgie, untersucht (vgl. Urk. 8/24) und ihm wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 7. August 2007 attestiert (vgl. Urk. 8/25, Urk.

8/30, Urk.

8/34 , Urk. 8/39 ). Weil der Versicherte bei Belastung auch an der linken Fusssohle Schmerzen hatte, konsultierte er die Ärzte der Klinik E.___ am 2.

Juli 2008 erneut . Sie diagnostizierten eine Fasziitis

plantaris am linken Fuss (vgl. Urk. 8/40 S. 1 ). Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Versicherten sodann am

9.

Dezember 2008 ( Urk.

8 / 50 ). Gestützt auf dessen Beurteilung stellte die SUVA die Taggeld leistungen am 1 7. Dezember 2008 rückwirkend per 10.

Dezember 2008 ein, kam jedoch weiter hin für die Kosten der ärztlichen Be handlung auf ( Urk. 7/22).

Nachdem die behandelnden Ärzte des Versicherte n eine neue Beur teilung verlangt hatten ( Urk. 8/52, Urk. 8/54) , hielt die SUVA am

5 .

Februar 2009 die Einstellung der Taggelder per 10.

Okto ber 2008 auch ver fügungsweise

fest (Urk.

8/55). Die dagegen vom Ver sicherten am 6. April 2009 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/59) wies die SUVA mit Ein sprachee ntscheid vom 1 5. Oktober 2009 ( Urk. 8/63)

ab . Dieser Entscheid er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Alsdann meldete der Versicherte der SUVA a m 8. April 2010, dass er am 7.

April 2010

beim Herausheben eines Teiles eines Motors unter Kraftan wen dung Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe ( Urk. 9/2). Bei der am 9.

April 2010 im Spital C.___ durchgeführten Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter

zeigte sich eine partielle Läsion der Supraspinatus sehne ( Urk. 9/3 S. 2 ).

Dem Versicherten wurde von Dr. med. G.___ , Facharzt für allge meine Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vo m

2. bis 2 1. April 2010 so wie eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab dem 2 2. April 2010 attestiert ( Urk. 9/3 S. 1). Die SUVA k a m für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte dem Ver sicherten wiederum

Taggeld leistungen (vgl. Urk. 8/66 , Urk. 9/30 ).

D urch Physiotherapie konnten die geklagten Beschwerden n ur gering v erbesser t wer den (vgl. Urk. 8/10) . In der Folge begab sich der Versicherte für weitere Unter suchungen ins H.___ und nach Y.___ (vgl. Urk. 9/14, Urk. 9/24 , Urk. 9/29 ). Mit Schreiben vom 19.

Oktober 2010 schlug Dr. G.___ der SUVA sodann vor, dass deren Kreisarzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten beur teilen solle ( Urk. 9/23).

Der Ver sicherte teilte der SUVA am 8. November 2010 mit, dass er sich an der r echten Schulter operieren lassen wolle ( Urk. 9/27). Am selben Tag nahm Kreisarzt Dr. D.___

zur Arbeitsunfähigkeit und zur weiteren Behandlung Stellung ( Urk. 9/28). Die Schulter operation wurde in der Folge nicht durchge führt (vgl.

Urk. 9/35). Die SUVA veranlasste eine kr eisärztliche Unter suchung durch Dr.

D.___

a m 1 8. April 2011 ( Urk. 9 / 39 ).

Nachdem die SUVA am 12.

Mai 2011 im Betrieb des Versicherten weitere erwerbliche Abklä rungen durchgeführt hatte ( Urk. 8/40), nahm en

deren Kreisärzte am 1 0. August und 26. Oktober 2011 (Urk. 9/46, Urk. 9/49)

auch noch zum

Zumutbar keitsprofil Stellung .

Mit Schrei ben vom 1 4. Dezember 2011 stellte die SUVA die Heil behandlungs

- und Tag geldleistungen per 2 9. Februar 2012 ein ( Urk. 7/50). In der Folge liess d er Versi cherte mit Schreiben seiner Hausarztpraxis vom 1. Mai 2012 unter Beilage des Berichtes von Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 5. April 2012 ( Urk. 9 /51) um eine Neubeur teilung ersuchen ( Urk. 9/52), wozu Dr. D.___ am 2 2. Mai 2012 Stellung nahm ( Urk. 9/54). Am 1 8. Juni 2012 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die Einschränkungen an der rechten Schulter

eine Invali denrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu sprach ( Urk.

9/65 S. 1-2, Urk. 9/66). 1.4

Mit Meldung vom 1 8. Juni 2012 teilte X.___

der SUVA mit, dass es bezüglich der linken Schulter zu einem Rückfall gekommen sei , weswegen er ab 2 3. Mai 2012 bei der Arbeit habe aussetzen müssen ( Urk. 7/28). D er SUVA ging das Arztzeugnis der Praxis von Dr. med. J.___ , Innere Medizin FMH, vom 3. August 2012 zu , mit welchem dem Versicherten wegen beidsei tige n Schulterbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 3. Mai 2012 attes tiert wurde ( Urk. 7/31). Die SUVA holte die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1 3. August 2012 ( Urk. 7/32) ein und lehnte hernach mit Schrei ben vom 3 0. August 2012 eine weitere Leistungspflicht ab ( Urk. 7/35). In der Folge teilte Dr. J.___ der SUVA mit, dass es sich beim Arztzeugnis vom 3.

August 2012 um ein Missverständnis gehandelt habe ( Urk. 7/38, Urk. 7 / 45 ). 1.5

Der Versicherte meldete der SUVA am 4. Februar 2014 einen weiteren Rückfall bezüglich der linken Schulter ( Urk. 7/50). Die SUVA erhielt Arztberichte von Dr. I.___ bezüglich Schulterbeschwerden ( Urk. 7/61-62) und von PD Dr. med. K.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Wirbelsäulenchirurgie, betreffend Wirbelsäulenbeschwerden ( Urk. 7/63, Urk. 7/66). Kreisärztin Dr. med. L.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, hielt am 1. April 2014 fest, dass sich die dokumentierten objektiven Befunde der Schultern innerhalb der letzten beiden Jahre nicht verändert hätte n, weshalb eine gravierende Ver schlechterung ausgeschlossen werden könne .

Eine Unfallkausalität der geltend ge machten Wirbelsäulenbeschwerden verneinte sie (Urk.

7/67). Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 2. April 2014 ab ( Urk. 7/68). Am 4. April 2014 teilte sie de m Versicherten sodann mit, dass die bisherige Invalidenrente nicht geändert werde ( Urk. 9 /81). Nachdem der Ver sicherte am 9.

April 2014 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7/71 S. 1 ), verfügte die SUVA am 2 7. Mai 2014 ent spre chend ihrem Schreiben vom 2. April 2014 ( Urk. 7/77). Dag egen liess X.___ am 2 2. Juli 2014 Einsprache er heb en und zusätzlich zur Ausrichtung von Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragen, dass die Ver ant wortlichkeit von Dr. D.___ im Sinne von Art. 78 ATSG fest zustellen und von der Geltendma chung von Genugtuungs- und Schadener satzansprüchen Vormerk zu neh men sei. Sodann liess er beantragen, dass Dr. D.___ in den Ausstand zu treten habe ( Urk. 7/79 S. 2 ).

Die SUVA holte die ärztliche Beurtei lung von Dr. L.___ vom 1 7. Juli 2014 ein ( Urk. 7/85). Mit Einsprache entscheid vom 1 2. November 2014 wies die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Das Ausstandsbegehren gegen Dr. D.___

schrieb sie als gegen standslos ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen erhob

X.___ am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde und liess folgende Anträge stellen ( Urk. 1 S. 2-3) : „ Hauptantrag: 1. Es sei Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Beschwerde (gemeint wohl : Rente) gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 100 % zu gewähren. 2. Es sei Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die Integritätsentschädigung zu befinden. 3. Es sei Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Anmeldung zur Staatshaftung entgegenzunehmen. 4. Es sei Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Akten zurückgehend auf Herrn Dr. D.___ aus dem Aktenstapel zu ent fernen. 5. Es sei Ziffer 1 bis 3 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück zuweisen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag: 6 . Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen . 7. Es sei eine Begutachtung einer unabhängigen Fachperson der Wirbel säulen orthopädie respektive der Trauma to logie anzuordnen, um die Leiden des Beschwerdeführers gutachterlich zu bestimmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten der Vorinstanz .“ 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 beantragte die Beschwerde gegne rin A b weisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 6 S. 2, (Urk. 6, unter Beilage der SUVA-Akten [Urk. 7/1-90, Urk. 8/1-70, Urk. 9/1-85]). 2.3

Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung eines formellen zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 ( Urk.

6) zugestellt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Urk. 12) sodann um Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme zur Be schwerdeantwort vom 13. Januar 2015 (Urk.

6) ersuchen. Mit Verfügung vom

30. Januar 2015 (Urk. 13) wurde dem Gesuch entsprochen, worauf d er Be schwerdeführer a m 1 6. M ärz 2015 eine Stellungnahme einreichte ( Urk. 17). Der Beschwerdegegnerin wurde am 2 0. März 2015 eine Kopie dieser Eingabe zuge stellt ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der Inva lidenversicherung mit Verfügung vom 28. August 2014 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be schwerde vom 3 0. September 2014 ist Gegenstand des Prozesses IV.2014.01017 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrank heiten gewährt. 1. 2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1. 3

1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Be handlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 5

1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 . 2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2014 erwog die Beschwerde geg nerin , hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden sei auf die Beur teilung von Dr. L.___ abzustellen, wonach diese Beschwerden mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und nicht als Unfallfolge zu werten seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf Versicherungs leistungen seitens der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 9). Sodann sei mit Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2009 rechtskräftig festgestellt worden, dass von Seiten der linken Schulter und auch der Achillessehnenläsion rechts die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers nicht wesentlich beeinträchtig t sei , und die Einstellung der Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen sei bestätigt worden ( Urk. 2 S. 9-10). Zudem sei dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Ver fügung vom 18. Juni 2012 f ür die Folgen der Verletzung der rechten Schulter mit Wirkung ab 1. März 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % eine Invalidenrente zugesprochen worde n . Mangels Nachweises einer relevanten Verschlechterung der objektiven Befunde im Bereich der Schultern

- wie auch der rechten Achil lessehne -

bestehe auch diesbezüglich kein Anspruch auf weitere Versiche rungsleistungen ( Urk. 2 S. 11). 2. 2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen ,

dass Kreisarzt Dr. D.___ in seiner gesamten Tätigkeit befangen gewesen sei. Mit ihrer Verfügung habe die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzun gen von Dr. D.___ ab gestellt . Da ein Befangenheitsgrund vorge legen habe, hätte diese Verfügung aufgehoben werden müssen und die Taggeld leistungen wären wieder zu erbringen gewesen. Indem sich die Beschwerde geg nerin dem widersetzt habe und lediglich gestützt auf die Kausalitätserwägung abgewiesen habe, habe sie nicht nur die Ausstandsbestim mungen und das Recht des Beschwerdeführers, dass die Angelegenheit wieder in den ursprünglichen Stand zurückversetzt werde, sondern auch Art. 19 UVG verletzt, der vorsehe, dass bis zur Berentung Taggelder zu entrichten seien ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 17 S. 9 ). So oder anders könne auf die Aktenbeurteilung von Dr. L.___ nicht abgestellt werden.

D ie Kreisärzte seien von der Beschwerdegegnerin abhängig, weshalb deren Berichte nicht den gleichen Beweisw ert wie ein unabhängiges Gutachten hätten ( Urk. 17 S. 4 , 10 ). Eine Aktenbeurteilung habe zudem nur dann Be weiswert , wenn es auf einer unwidersprochenen Sachlage beruhe. Aufgrund der Berichte der Dres . I.___ und J.___ könne vorliegend aber nicht von einer einheit lichen Aktenlage gesprochen werden. Damit habe die Akten beur teilung von Dr. L.___ keinen Beweiswert

( Urk. 1 S. 12, Urk. 17 S. 5 , 11 ) . Gestützt auf die Untersuchungsma xime sei ein Gutachten einzuholen ( Urk. 17 S.

5 , 10 , 12 ). Sodann seien die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auf seine Berufs tätigkeit als Auto mechaniker zurückzuführen, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf Leis tungen wegen einer Berufskrankheit habe ( Urk. 1 S. 13, Urk.

17 S. 6-7). 3. 3.1

In seinem Bericht vom 4. Februar 2014 führt e Dr. I.___ aus, dass der Be schwerdeführer über Schulterschmerzen re chts, stärker betont als links klage. Die Schmerzen würden vor allem bei Bewegungen in der Scapulaeebene auf treten. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer zu 30 % und müsse keine schweren Lasten auf oder über Brustniveau heben. Daneben klage er auch über starke Rücken schmerzen mit Ausstrahlung bilateral in die Oberschenkel. Es bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/61).

Sodann hielt Dr. I.___ im Bericht vom 1 0. M ärz 2014 fest, dass die Ruptu ren im Vergleich zu den MRI-Unte rsuchungen von 2012 unverändert

seien ( Urk. 7/62). 3. 2

PD Dr. K.___ führte in seinem Bericht vom 17.

März 2012 aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schwerden Ausdruck der Discopathie L5/S1 seien ( Urk. 7/66 S. 2).

Alsdann hi elt PD Dr. K.___

in seinem Bericht vom 2 1. März 2014 fest, dass die MRI-Unter suchung der LWS in der Klinik M.___ eine degenerative Disco pathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts gezeigt habe. Sonst be stünden keine grösseren Herniationen . Die vom Beschwerde führer gel tend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumforderung L5/S1 har monieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne ( Urk. 7/63). 3. 3

3.3.1

Dr. L.___ verneinte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2014 eine Unfallkau salität der geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden. Hinsichtlich der Schul terproblematik ergebe sich beim Vergleich der Berichte von Dr. I.___ vom 1 6. März 2012 und 4. Februar 2014 keine Veränderung der objektiven Be funde innerhalb der letzten beiden Jahren, so dass eine gravierende Verschlechterung ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7/67). 3. 3.2

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 17. Juli 2014 führte Dr. L.___

aus , anhand der von Dr. I.___ am 1 6. März 2012 und am 4. Februar 2014 erhobenen klinischen Befunde hinsicht lich der Schultern sei festzustellen, dass sich bezüg lich der Beweglichkeit innerhalb der letzten zwei Jahre eine Verbesserung erge ben habe. Bei der von Dr. I.___ veranlassten erneuten Computertomo gra phie habe sich objektiv keine Veränderung zu den

- früheren - Be f un den erge ben. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über vermehrte Schmerzen. Gra vie rende Veränderungen seien jedoch weder klinisch anhand von Einsch rän kungen im Bewegungsausmass noch in der Bildgebung durch eine Verschlech terung der Muskelqualität beziehungsweise eine Zunahme des Ge lenksver schleisses doku mentiert worden. Aus somatischer Sicht liege somit kein Rückfall vor ( Urk. 7/85 S. 5). Sodann hielt Dr. L.___ fest, dass - nach ge meldeten Un fallereignissen

- echtzeitlich keine Rückenbeschwerden do kumen tiert worden seien. Kurzfristig seien einmal Rückenbeschwerden er wähnt worden, als der Beschwerdeführer eine Achillessehnenruptur mit Naht und ent sprechender Entlastung er litten habe (2007). Anschliessend seien in der kreisärztlichen Untersuchung des Jahres 2011 keine Rückenbeschwerden dokumentiert worden und im Bericht von Dr. N.___ werde in der Anamnese angegeben, dass die Rückenbeschwerden erst seit April 2012 bestünden (Urk. 7/85 S. 5) . Auch die MRI-Untersuchung der LWS vom 1 8. März 2014 habe ausschliesslich degenera tive Veränderungen gezeigt. Damit seien die Rückenbeschwerden aufgrund der vorliegenden Akten mit überwiegender Wahr schein lichkeit degenerativer Natur und nicht als Unfallfolge zu werten ( Urk. 7/85 S. 6). 4.

4.1

Die Leistungseinstellung betreffend d ie geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulte r und der rechten Achillessehne per 10. Okto ber 2008 ( Urk. 8/55) sowie die Rentenverfügung vom 1 8. Juni 2012 betreffend Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 9/66) sind rechts kräftig . Es wird ein Rückfall hinsichtlich der Beschwerden an der linken Schulter geltend gemacht (vgl. Urk. 7/50 ).

Dr.

I.___ führt b ezüglich der Schultern keine Befunde an, welche für eine Verschlechterung sprechen würden , und er weist ausdrücklich darauf hin, dass die Supraspinatusrupturen links wie rechts im Vergleich zu den MRI-Unter su chungen unverändert sei en ( Urk. 7/62). Ein Widerspruch zur ärztlichen Beur teilung von Dr. L.___

vom 17. Juli 2014 ( Urk. 7/85 S. 5) besteht mithin nicht. Zu den geltenden ge machten Rückenbeschwerden ist sodann festzuhalten, dass kein Unfall aktenkundig ist, welcher Rückenbeschwerden zur Folge hatte.

Dr.

L.___ gelangte mit nachvollziehbarer Be gründung zum Sch luss, dass die Rückenbeschwerden nicht Folge eines Unfalles, sondern degenerativer Natur seien.

Etwas anders lässt sich auch den Be richten von PD Dr. K.___ nicht entneh men. Dieser veranlasste bildgebende Untersuchungen, welche allesamt degene rative Befund e und keine traumatische Läsionen zeigten ( Urk. 7/66 S. 1-2) . Da Dr.

I.___ bei der von ihm attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit die un fallfremden Rückenbeschwerden mit berücksichtigte ( Urk. 7/61 ), kann nur schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden. Ärztliche Berichte, wel chen eine Verschlimmerung der Befunde seit der rechtskräftigen Leistungs einstellung be ziehungsweise der R entenzusprache entnommen werden könnten, liegen keine vor.

Dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben wären, wird weder dargetan noch geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer lässt allerdings vorbringen, dass seine Rückenbeschwerden als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG anzusehen seien ( Urk. 1 S. 13, Urk. 17 S. 6-7) . Als Berufskrank heiten gelten gemäss

Art. 9 Abs. 1 UVG Krank heiten, die bei der beruflichen Tätig keit ausschliesslich oder vorwiegend (min destens zu 50 % ) durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. In der gestützt darauf durch den Bundesrat erstellten Liste ( vgl. Art. 14 UVV i.V.m . Anhang 1 zur UVV), mit welcher die schädi genden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen ab schliessend aufgezählt werden, sind keine Rückenbeschwerden aufgeführt . Als dann findet sich in den Akten kein einziger Bericht, welche r sich für das Vorliegen einer Berufskrankheit ausspre chen würde , womit auch eine aus schliesslich oder stark über wiegend durch die berufliche Tätigkeit verur sachte Krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG aus geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2 011 vom 7. September 201 1 E. 7.1 f. mit Hinweis).

Damit erübrigen sich w eitere medizi nische Abklärungen. 4. 2

Des Weiteren lässt der B eschwerdeführer geltend machen, dass Kreisarzt Dr.

D.___ befangen gewesen sei, und verlangt, dass die auf Dr. D.___

zurück gehend en Akten

aus dem Aktenstapel zu entfernen seien ( Urk. 1 S. 2, 8). Es ist jedoch nicht möglich , Akten aus Dossiers von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (vgl. E. 4.1 vorstehend) zu entfernen.

Zudem

hat

Dr. D.___

keine Stellungnahme abgegeben, welche mit Bezug auf den geltend gemachten Rück fall von B edeut ung wäre . Was das

Schreiben von

Dr. D.___ an Dr.

J.___ vom 15.

Augus t 2012 ( Urk. 7/33; Urk. 1 S. 6) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ das Arztzeugnis seiner Praxis vom 3. August 2012 ( Urk. 3/31) zurück ge nommen und erklärt hat , dass ein Missver ständnis vorgelegen habe (Urk. 7/38, Urk. 7/45).

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass nach Aufklärung dieses Miss verständ nisses je eine befangene Beur teilung abgegeben worden wäre .

Schliesslich ist offensichtlich , dass Ansprüche aus Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG nicht i n einem

Einspracheverfahren betreffend materielle Leistun gen geltend zu machen sind. Im Übrigen sind die dies be züglichen Behauptun gen unsubstantiiert . Auf dieses

Rechtsbegeh ren kann daher nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 2 3. Dezember 2009 E. 5; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. A., 2015, N 87 Art. 78 ATSG mit Hinweisen). 5 .

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die gelt e nd gemachten Leistungsansprüche verneint hat. Die Beschwerde ist daher, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrank heiten gewährt. 1. 2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1. 3

E. 1.2 In der Folge

liess

d er Versicherte der SUVA mitteilen , dass er am 25.

August 2006 beim Kicken eines Fussball es

vor seiner Garage einen „Knall“ ge spürt habe und mit dem rechten Fuss nicht mehr habe auftreten können

( Urk. 8/2 -3 ). G lei chentags war

im Spital C.___

eine Achillessehnenruptur diagnostiziert wor den ( Urk. 8/2).

Die Verletzung wurde am 2. September 2006 i m selben Spital mit einer Achillessehnennaht versorgt ( Urk. 8/4). Die SUVA richtete

Heilbe hand lungs

- und Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 8/66) . Am 5.

Juni 2007 unter suchte Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH , den Ver sicherten

und hielt hernach fest, dass nach dem beruflichen Wiedereinstieg des Versicherten durch Training über kurze Zeit kein e Einschränkung in der ange stammten Tätig keit mehr festzustellen sein werde (Urk. 8/13 S. 5 ) .

Der Versi cherte klagte indes weiterhin über Beschwerden hinsichtlich des rech ten Fusses und der linken Schulter (vgl. Urk. 8/20) . Wegen der Schmerzen im Bereich

der rechten Achillessehne wurde der Versicherte

in der Klinik E.___ , Zentrum für Fusschirurgie, untersucht (vgl. Urk. 8/24) und ihm wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab

E. 1.3 Alsdann meldete der Versicherte der SUVA a m 8. April 2010, dass er am

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 1.4 Mit Meldung vom 1 8. Juni 2012 teilte X.___

der SUVA mit, dass es bezüglich der linken Schulter zu einem Rückfall gekommen sei , weswegen er ab 2 3. Mai 2012 bei der Arbeit habe aussetzen müssen ( Urk. 7/28). D er SUVA ging das Arztzeugnis der Praxis von Dr. med. J.___ , Innere Medizin FMH, vom 3. August 2012 zu , mit welchem dem Versicherten wegen beidsei tige n Schulterbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 3. Mai 2012 attes tiert wurde ( Urk. 7/31). Die SUVA holte die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1 3. August 2012 ( Urk. 7/32) ein und lehnte hernach mit Schrei ben vom 3 0. August 2012 eine weitere Leistungspflicht ab ( Urk. 7/35). In der Folge teilte Dr. J.___ der SUVA mit, dass es sich beim Arztzeugnis vom 3.

August 2012 um ein Missverständnis gehandelt habe ( Urk. 7/38, Urk. 7 / 45 ).

E. 1.5 Der Versicherte meldete der SUVA am 4. Februar 2014 einen weiteren Rückfall bezüglich der linken Schulter ( Urk. 7/50). Die SUVA erhielt Arztberichte von Dr. I.___ bezüglich Schulterbeschwerden ( Urk. 7/61-62) und von PD Dr. med. K.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Wirbelsäulenchirurgie, betreffend Wirbelsäulenbeschwerden ( Urk. 7/63, Urk. 7/66). Kreisärztin Dr. med. L.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, hielt am 1. April 2014 fest, dass sich die dokumentierten objektiven Befunde der Schultern innerhalb der letzten beiden Jahre nicht verändert hätte n, weshalb eine gravierende Ver schlechterung ausgeschlossen werden könne .

Eine Unfallkausalität der geltend ge machten Wirbelsäulenbeschwerden verneinte sie (Urk.

7/67). Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 2. April 2014 ab ( Urk. 7/68). Am 4. April 2014 teilte sie de m Versicherten sodann mit, dass die bisherige Invalidenrente nicht geändert werde ( Urk.

E. 1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 . 2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 7. August 2007 attestiert (vgl. Urk. 8/25, Urk.

8/30, Urk.

8/34 , Urk. 8/39 ). Weil der Versicherte bei Belastung auch an der linken Fusssohle Schmerzen hatte, konsultierte er die Ärzte der Klinik E.___ am 2.

Juli 2008 erneut . Sie diagnostizierten eine Fasziitis

plantaris am linken Fuss (vgl. Urk. 8/40 S. 1 ). Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Versicherten sodann am

9.

Dezember 2008 ( Urk.

8 / 50 ). Gestützt auf dessen Beurteilung stellte die SUVA die Taggeld leistungen am 1 7. Dezember 2008 rückwirkend per 10.

Dezember 2008 ein, kam jedoch weiter hin für die Kosten der ärztlichen Be handlung auf ( Urk. 7/22).

Nachdem die behandelnden Ärzte des Versicherte n eine neue Beur teilung verlangt hatten ( Urk. 8/52, Urk. 8/54) , hielt die SUVA am

E. 2.1 Mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2014 erwog die Beschwerde geg nerin , hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden sei auf die Beur teilung von Dr. L.___ abzustellen, wonach diese Beschwerden mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und nicht als Unfallfolge zu werten seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf Versicherungs leistungen seitens der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 9). Sodann sei mit Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2009 rechtskräftig festgestellt worden, dass von Seiten der linken Schulter und auch der Achillessehnenläsion rechts die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers nicht wesentlich beeinträchtig t sei , und die Einstellung der Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen sei bestätigt worden ( Urk. 2 S. 9-10). Zudem sei dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Ver fügung vom 18. Juni 2012 f ür die Folgen der Verletzung der rechten Schulter mit Wirkung ab 1. März 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % eine Invalidenrente zugesprochen worde n . Mangels Nachweises einer relevanten Verschlechterung der objektiven Befunde im Bereich der Schultern

- wie auch der rechten Achil lessehne -

bestehe auch diesbezüglich kein Anspruch auf weitere Versiche rungsleistungen ( Urk. 2 S. 11). 2. 2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen ,

dass Kreisarzt Dr. D.___ in seiner gesamten Tätigkeit befangen gewesen sei. Mit ihrer Verfügung habe die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzun gen von Dr. D.___ ab gestellt . Da ein Befangenheitsgrund vorge legen habe, hätte diese Verfügung aufgehoben werden müssen und die Taggeld leistungen wären wieder zu erbringen gewesen. Indem sich die Beschwerde geg nerin dem widersetzt habe und lediglich gestützt auf die Kausalitätserwägung abgewiesen habe, habe sie nicht nur die Ausstandsbestim mungen und das Recht des Beschwerdeführers, dass die Angelegenheit wieder in den ursprünglichen Stand zurückversetzt werde, sondern auch Art. 19 UVG verletzt, der vorsehe, dass bis zur Berentung Taggelder zu entrichten seien ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 17 S. 9 ). So oder anders könne auf die Aktenbeurteilung von Dr. L.___ nicht abgestellt werden.

D ie Kreisärzte seien von der Beschwerdegegnerin abhängig, weshalb deren Berichte nicht den gleichen Beweisw ert wie ein unabhängiges Gutachten hätten ( Urk. 17 S. 4 , 10 ). Eine Aktenbeurteilung habe zudem nur dann Be weiswert , wenn es auf einer unwidersprochenen Sachlage beruhe. Aufgrund der Berichte der Dres . I.___ und J.___ könne vorliegend aber nicht von einer einheit lichen Aktenlage gesprochen werden. Damit habe die Akten beur teilung von Dr. L.___ keinen Beweiswert

( Urk. 1 S. 12, Urk. 17 S. 5 , 11 ) . Gestützt auf die Untersuchungsma xime sei ein Gutachten einzuholen ( Urk. 17 S.

5 , 10 , 12 ). Sodann seien die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auf seine Berufs tätigkeit als Auto mechaniker zurückzuführen, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf Leis tungen wegen einer Berufskrankheit habe ( Urk. 1 S. 13, Urk.

17 S. 6-7). 3. 3.1

In seinem Bericht vom 4. Februar 2014 führt e Dr. I.___ aus, dass der Be schwerdeführer über Schulterschmerzen re chts, stärker betont als links klage. Die Schmerzen würden vor allem bei Bewegungen in der Scapulaeebene auf treten. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer zu 30 % und müsse keine schweren Lasten auf oder über Brustniveau heben. Daneben klage er auch über starke Rücken schmerzen mit Ausstrahlung bilateral in die Oberschenkel. Es bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/61).

Sodann hielt Dr. I.___ im Bericht vom 1 0. M ärz 2014 fest, dass die Ruptu ren im Vergleich zu den MRI-Unte rsuchungen von 2012 unverändert

seien ( Urk. 7/62). 3. 2

PD Dr. K.___ führte in seinem Bericht vom 17.

März 2012 aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schwerden Ausdruck der Discopathie L5/S1 seien ( Urk. 7/66 S. 2).

Alsdann hi elt PD Dr. K.___

in seinem Bericht vom 2 1. März 2014 fest, dass die MRI-Unter suchung der LWS in der Klinik M.___ eine degenerative Disco pathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts gezeigt habe. Sonst be stünden keine grösseren Herniationen . Die vom Beschwerde führer gel tend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumforderung L5/S1 har monieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne ( Urk. 7/63). 3. 3

3.3.1

Dr. L.___ verneinte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2014 eine Unfallkau salität der geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden. Hinsichtlich der Schul terproblematik ergebe sich beim Vergleich der Berichte von Dr. I.___ vom 1 6. März 2012 und 4. Februar 2014 keine Veränderung der objektiven Be funde innerhalb der letzten beiden Jahren, so dass eine gravierende Verschlechterung ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7/67). 3. 3.2

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 17. Juli 2014 führte Dr. L.___

aus , anhand der von Dr. I.___ am 1 6. März 2012 und am 4. Februar 2014 erhobenen klinischen Befunde hinsicht lich der Schultern sei festzustellen, dass sich bezüg lich der Beweglichkeit innerhalb der letzten zwei Jahre eine Verbesserung erge ben habe. Bei der von Dr. I.___ veranlassten erneuten Computertomo gra phie habe sich objektiv keine Veränderung zu den

- früheren - Be f un den erge ben. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über vermehrte Schmerzen. Gra vie rende Veränderungen seien jedoch weder klinisch anhand von Einsch rän kungen im Bewegungsausmass noch in der Bildgebung durch eine Verschlech terung der Muskelqualität beziehungsweise eine Zunahme des Ge lenksver schleisses doku mentiert worden. Aus somatischer Sicht liege somit kein Rückfall vor ( Urk. 7/85 S. 5). Sodann hielt Dr. L.___ fest, dass - nach ge meldeten Un fallereignissen

- echtzeitlich keine Rückenbeschwerden do kumen tiert worden seien. Kurzfristig seien einmal Rückenbeschwerden er wähnt worden, als der Beschwerdeführer eine Achillessehnenruptur mit Naht und ent sprechender Entlastung er litten habe (2007). Anschliessend seien in der kreisärztlichen Untersuchung des Jahres 2011 keine Rückenbeschwerden dokumentiert worden und im Bericht von Dr. N.___ werde in der Anamnese angegeben, dass die Rückenbeschwerden erst seit April 2012 bestünden (Urk. 7/85 S. 5) . Auch die MRI-Untersuchung der LWS vom 1 8. März 2014 habe ausschliesslich degenera tive Veränderungen gezeigt. Damit seien die Rückenbeschwerden aufgrund der vorliegenden Akten mit überwiegender Wahr schein lichkeit degenerativer Natur und nicht als Unfallfolge zu werten ( Urk. 7/85 S. 6). 4.

4.1

Die Leistungseinstellung betreffend d ie geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulte r und der rechten Achillessehne per 10. Okto ber 2008 ( Urk. 8/55) sowie die Rentenverfügung vom 1 8. Juni 2012 betreffend Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 9/66) sind rechts kräftig . Es wird ein Rückfall hinsichtlich der Beschwerden an der linken Schulter geltend gemacht (vgl. Urk. 7/50 ).

Dr.

I.___ führt b ezüglich der Schultern keine Befunde an, welche für eine Verschlechterung sprechen würden , und er weist ausdrücklich darauf hin, dass die Supraspinatusrupturen links wie rechts im Vergleich zu den MRI-Unter su chungen unverändert sei en ( Urk. 7/62). Ein Widerspruch zur ärztlichen Beur teilung von Dr. L.___

vom 17. Juli 2014 ( Urk. 7/85 S. 5) besteht mithin nicht. Zu den geltenden ge machten Rückenbeschwerden ist sodann festzuhalten, dass kein Unfall aktenkundig ist, welcher Rückenbeschwerden zur Folge hatte.

Dr.

L.___ gelangte mit nachvollziehbarer Be gründung zum Sch luss, dass die Rückenbeschwerden nicht Folge eines Unfalles, sondern degenerativer Natur seien.

Etwas anders lässt sich auch den Be richten von PD Dr. K.___ nicht entneh men. Dieser veranlasste bildgebende Untersuchungen, welche allesamt degene rative Befund e und keine traumatische Läsionen zeigten ( Urk. 7/66 S. 1-2) . Da Dr.

I.___ bei der von ihm attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit die un fallfremden Rückenbeschwerden mit berücksichtigte ( Urk. 7/61 ), kann nur schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden. Ärztliche Berichte, wel chen eine Verschlimmerung der Befunde seit der rechtskräftigen Leistungs einstellung be ziehungsweise der R entenzusprache entnommen werden könnten, liegen keine vor.

Dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben wären, wird weder dargetan noch geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer lässt allerdings vorbringen, dass seine Rückenbeschwerden als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG anzusehen seien ( Urk. 1 S. 13, Urk. 17 S. 6-7) . Als Berufskrank heiten gelten gemäss

Art. 9 Abs. 1 UVG Krank heiten, die bei der beruflichen Tätig keit ausschliesslich oder vorwiegend (min destens zu 50 % ) durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. In der gestützt darauf durch den Bundesrat erstellten Liste ( vgl. Art.

E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 beantragte die Beschwerde gegne rin A b weisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 6 S. 2, (Urk. 6, unter Beilage der SUVA-Akten [Urk. 7/1-90, Urk. 8/1-70, Urk. 9/1-85]).

E. 2.3 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung eines formellen zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 ( Urk.

6) zugestellt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Urk. 12) sodann um Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme zur Be schwerdeantwort vom 13. Januar 2015 (Urk.

6) ersuchen. Mit Verfügung vom

30. Januar 2015 (Urk. 13) wurde dem Gesuch entsprochen, worauf d er Be schwerdeführer a m 1 6. M ärz 2015 eine Stellungnahme einreichte ( Urk. 17). Der Beschwerdegegnerin wurde am 2 0. März 2015 eine Kopie dieser Eingabe zuge stellt ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der Inva lidenversicherung mit Verfügung vom 28. August 2014 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be schwerde vom 3 0. September 2014 ist Gegenstand des Prozesses IV.2014.01017 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 .

Februar 2009 die Einstellung der Taggelder per 10.

Okto ber 2008 auch ver fügungsweise

fest (Urk.

8/55). Die dagegen vom Ver sicherten am 6. April 2009 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/59) wies die SUVA mit Ein sprachee ntscheid vom 1 5. Oktober 2009 ( Urk. 8/63)

ab . Dieser Entscheid er wuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 7 April 2010

beim Herausheben eines Teiles eines Motors unter Kraftan wen dung Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe ( Urk. 9/2). Bei der am 9.

April 2010 im Spital C.___ durchgeführten Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter

zeigte sich eine partielle Läsion der Supraspinatus sehne ( Urk. 9/3 S. 2 ).

Dem Versicherten wurde von Dr. med. G.___ , Facharzt für allge meine Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vo m

2. bis 2 1. April 2010 so wie eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab dem 2 2. April 2010 attestiert ( Urk. 9/3 S. 1). Die SUVA k a m für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte dem Ver sicherten wiederum

Taggeld leistungen (vgl. Urk. 8/66 , Urk. 9/30 ).

D urch Physiotherapie konnten die geklagten Beschwerden n ur gering v erbesser t wer den (vgl. Urk. 8/10) . In der Folge begab sich der Versicherte für weitere Unter suchungen ins H.___ und nach Y.___ (vgl. Urk. 9/14, Urk. 9/24 , Urk. 9/29 ). Mit Schreiben vom 19.

Oktober 2010 schlug Dr. G.___ der SUVA sodann vor, dass deren Kreisarzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten beur teilen solle ( Urk. 9/23).

Der Ver sicherte teilte der SUVA am 8. November 2010 mit, dass er sich an der r echten Schulter operieren lassen wolle ( Urk. 9/27). Am selben Tag nahm Kreisarzt Dr. D.___

zur Arbeitsunfähigkeit und zur weiteren Behandlung Stellung ( Urk. 9/28). Die Schulter operation wurde in der Folge nicht durchge führt (vgl.

Urk. 9/35). Die SUVA veranlasste eine kr eisärztliche Unter suchung durch Dr.

D.___

a m 1 8. April 2011 ( Urk.

E. 9 /81). Nachdem der Ver sicherte am 9.

April 2014 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7/71 S. 1 ), verfügte die SUVA am 2 7. Mai 2014 ent spre chend ihrem Schreiben vom 2. April 2014 ( Urk. 7/77). Dag egen liess X.___ am 2 2. Juli 2014 Einsprache er heb en und zusätzlich zur Ausrichtung von Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragen, dass die Ver ant wortlichkeit von Dr. D.___ im Sinne von Art. 78 ATSG fest zustellen und von der Geltendma chung von Genugtuungs- und Schadener satzansprüchen Vormerk zu neh men sei. Sodann liess er beantragen, dass Dr. D.___ in den Ausstand zu treten habe ( Urk. 7/79 S. 2 ).

Die SUVA holte die ärztliche Beurtei lung von Dr. L.___ vom 1 7. Juli 2014 ein ( Urk. 7/85). Mit Einsprache entscheid vom 1 2. November 2014 wies die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Das Ausstandsbegehren gegen Dr. D.___

schrieb sie als gegen standslos ab ( Urk. 2). 2.

E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Be handlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 5

E. 14 UVV i.V.m . Anhang 1 zur UVV), mit welcher die schädi genden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen ab schliessend aufgezählt werden, sind keine Rückenbeschwerden aufgeführt . Als dann findet sich in den Akten kein einziger Bericht, welche r sich für das Vorliegen einer Berufskrankheit ausspre chen würde , womit auch eine aus schliesslich oder stark über wiegend durch die berufliche Tätigkeit verur sachte Krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG aus geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2 011 vom 7. September 201 1 E. 7.1 f. mit Hinweis).

Damit erübrigen sich w eitere medizi nische Abklärungen. 4. 2

Des Weiteren lässt der B eschwerdeführer geltend machen, dass Kreisarzt Dr.

D.___ befangen gewesen sei, und verlangt, dass die auf Dr. D.___

zurück gehend en Akten

aus dem Aktenstapel zu entfernen seien ( Urk. 1 S. 2, 8). Es ist jedoch nicht möglich , Akten aus Dossiers von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (vgl. E. 4.1 vorstehend) zu entfernen.

Zudem

hat

Dr. D.___

keine Stellungnahme abgegeben, welche mit Bezug auf den geltend gemachten Rück fall von B edeut ung wäre . Was das

Schreiben von

Dr. D.___ an Dr.

J.___ vom 15.

Augus t 2012 ( Urk. 7/33; Urk. 1 S. 6) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ das Arztzeugnis seiner Praxis vom 3. August 2012 ( Urk. 3/31) zurück ge nommen und erklärt hat , dass ein Missver ständnis vorgelegen habe (Urk. 7/38, Urk. 7/45).

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass nach Aufklärung dieses Miss verständ nisses je eine befangene Beur teilung abgegeben worden wäre .

Schliesslich ist offensichtlich , dass Ansprüche aus Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG nicht i n einem

Einspracheverfahren betreffend materielle Leistun gen geltend zu machen sind. Im Übrigen sind die dies be züglichen Behauptun gen unsubstantiiert . Auf dieses

Rechtsbegeh ren kann daher nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 2 3. Dezember 2009 E. 5; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. A., 2015, N 87 Art. 78 ATSG mit Hinweisen). 5 .

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die gelt e nd gemachten Leistungsansprüche verneint hat. Die Beschwerde ist daher, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00291 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

12. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965 ,

erlangte in Y.___ ein Diplom als Auto mecha niker ( Urk. 7/1, Urk. 7 / 11 S. 1 ) . In der Schweiz arbeitete er sowohl als un selb ständiger als auch als selbständiger Automechaniker ( vgl. IK-Auszug vom 7.

Juni 2011 [Urk. 9/42 S. 5-7] ). Seit 2003 ist er Ges ellschafter und Geschäfts führer

der Z.___ GmbH (vormals: A.___ GmbH), welche im Bereich Autoreparatur und -lackierung sowie Autohandel tätig ist ( vgl. Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7 / 11 , Urk. 9/65 ).

Er ist bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1).

Am 1 7. März 2006 meldete er der SUVA, dass er sich am 2 7. Oktober 2005 beim De montieren eines Getriebes die rechte (gemeint war wohl: linke) Schulter verletzt habe ( Urk. 7/1). Die am 2 4. März 2006 im B.___ durchge führten bildgebenden Unter suchungen der linken Schulter zeigten eine Supra spinatus sehnen ruptur (Urk.

7/2).

Die SUVA erbrachte aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/8) Taggeld

- und Heilbe hand lungs leistungen . 1.2

In der Folge

liess

d er Versicherte der SUVA mitteilen , dass er am 25.

August 2006 beim Kicken eines Fussball es

vor seiner Garage einen „Knall“ ge spürt habe und mit dem rechten Fuss nicht mehr habe auftreten können

( Urk. 8/2 -3 ). G lei chentags war

im Spital C.___

eine Achillessehnenruptur diagnostiziert wor den ( Urk. 8/2).

Die Verletzung wurde am 2. September 2006 i m selben Spital mit einer Achillessehnennaht versorgt ( Urk. 8/4). Die SUVA richtete

Heilbe hand lungs

- und Taggeldleistungen aus (vgl. Urk. 8/66) . Am 5.

Juni 2007 unter suchte Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH , den Ver sicherten

und hielt hernach fest, dass nach dem beruflichen Wiedereinstieg des Versicherten durch Training über kurze Zeit kein e Einschränkung in der ange stammten Tätig keit mehr festzustellen sein werde (Urk. 8/13 S. 5 ) .

Der Versi cherte klagte indes weiterhin über Beschwerden hinsichtlich des rech ten Fusses und der linken Schulter (vgl. Urk. 8/20) . Wegen der Schmerzen im Bereich

der rechten Achillessehne wurde der Versicherte

in der Klinik E.___ , Zentrum für Fusschirurgie, untersucht (vgl. Urk. 8/24) und ihm wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 7. August 2007 attestiert (vgl. Urk. 8/25, Urk.

8/30, Urk.

8/34 , Urk. 8/39 ). Weil der Versicherte bei Belastung auch an der linken Fusssohle Schmerzen hatte, konsultierte er die Ärzte der Klinik E.___ am 2.

Juli 2008 erneut . Sie diagnostizierten eine Fasziitis

plantaris am linken Fuss (vgl. Urk. 8/40 S. 1 ). Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Versicherten sodann am

9.

Dezember 2008 ( Urk.

8 / 50 ). Gestützt auf dessen Beurteilung stellte die SUVA die Taggeld leistungen am 1 7. Dezember 2008 rückwirkend per 10.

Dezember 2008 ein, kam jedoch weiter hin für die Kosten der ärztlichen Be handlung auf ( Urk. 7/22).

Nachdem die behandelnden Ärzte des Versicherte n eine neue Beur teilung verlangt hatten ( Urk. 8/52, Urk. 8/54) , hielt die SUVA am

5 .

Februar 2009 die Einstellung der Taggelder per 10.

Okto ber 2008 auch ver fügungsweise

fest (Urk.

8/55). Die dagegen vom Ver sicherten am 6. April 2009 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/59) wies die SUVA mit Ein sprachee ntscheid vom 1 5. Oktober 2009 ( Urk. 8/63)

ab . Dieser Entscheid er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Alsdann meldete der Versicherte der SUVA a m 8. April 2010, dass er am 7.

April 2010

beim Herausheben eines Teiles eines Motors unter Kraftan wen dung Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe ( Urk. 9/2). Bei der am 9.

April 2010 im Spital C.___ durchgeführten Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter

zeigte sich eine partielle Läsion der Supraspinatus sehne ( Urk. 9/3 S. 2 ).

Dem Versicherten wurde von Dr. med. G.___ , Facharzt für allge meine Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vo m

2. bis 2 1. April 2010 so wie eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab dem 2 2. April 2010 attestiert ( Urk. 9/3 S. 1). Die SUVA k a m für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte dem Ver sicherten wiederum

Taggeld leistungen (vgl. Urk. 8/66 , Urk. 9/30 ).

D urch Physiotherapie konnten die geklagten Beschwerden n ur gering v erbesser t wer den (vgl. Urk. 8/10) . In der Folge begab sich der Versicherte für weitere Unter suchungen ins H.___ und nach Y.___ (vgl. Urk. 9/14, Urk. 9/24 , Urk. 9/29 ). Mit Schreiben vom 19.

Oktober 2010 schlug Dr. G.___ der SUVA sodann vor, dass deren Kreisarzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten beur teilen solle ( Urk. 9/23).

Der Ver sicherte teilte der SUVA am 8. November 2010 mit, dass er sich an der r echten Schulter operieren lassen wolle ( Urk. 9/27). Am selben Tag nahm Kreisarzt Dr. D.___

zur Arbeitsunfähigkeit und zur weiteren Behandlung Stellung ( Urk. 9/28). Die Schulter operation wurde in der Folge nicht durchge führt (vgl.

Urk. 9/35). Die SUVA veranlasste eine kr eisärztliche Unter suchung durch Dr.

D.___

a m 1 8. April 2011 ( Urk. 9 / 39 ).

Nachdem die SUVA am 12.

Mai 2011 im Betrieb des Versicherten weitere erwerbliche Abklä rungen durchgeführt hatte ( Urk. 8/40), nahm en

deren Kreisärzte am 1 0. August und 26. Oktober 2011 (Urk. 9/46, Urk. 9/49)

auch noch zum

Zumutbar keitsprofil Stellung .

Mit Schrei ben vom 1 4. Dezember 2011 stellte die SUVA die Heil behandlungs

- und Tag geldleistungen per 2 9. Februar 2012 ein ( Urk. 7/50). In der Folge liess d er Versi cherte mit Schreiben seiner Hausarztpraxis vom 1. Mai 2012 unter Beilage des Berichtes von Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 5. April 2012 ( Urk. 9 /51) um eine Neubeur teilung ersuchen ( Urk. 9/52), wozu Dr. D.___ am 2 2. Mai 2012 Stellung nahm ( Urk. 9/54). Am 1 8. Juni 2012 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die Einschränkungen an der rechten Schulter

eine Invali denrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu sprach ( Urk.

9/65 S. 1-2, Urk. 9/66). 1.4

Mit Meldung vom 1 8. Juni 2012 teilte X.___

der SUVA mit, dass es bezüglich der linken Schulter zu einem Rückfall gekommen sei , weswegen er ab 2 3. Mai 2012 bei der Arbeit habe aussetzen müssen ( Urk. 7/28). D er SUVA ging das Arztzeugnis der Praxis von Dr. med. J.___ , Innere Medizin FMH, vom 3. August 2012 zu , mit welchem dem Versicherten wegen beidsei tige n Schulterbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 2 3. Mai 2012 attes tiert wurde ( Urk. 7/31). Die SUVA holte die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1 3. August 2012 ( Urk. 7/32) ein und lehnte hernach mit Schrei ben vom 3 0. August 2012 eine weitere Leistungspflicht ab ( Urk. 7/35). In der Folge teilte Dr. J.___ der SUVA mit, dass es sich beim Arztzeugnis vom 3.

August 2012 um ein Missverständnis gehandelt habe ( Urk. 7/38, Urk. 7 / 45 ). 1.5

Der Versicherte meldete der SUVA am 4. Februar 2014 einen weiteren Rückfall bezüglich der linken Schulter ( Urk. 7/50). Die SUVA erhielt Arztberichte von Dr. I.___ bezüglich Schulterbeschwerden ( Urk. 7/61-62) und von PD Dr. med. K.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, Wirbelsäulenchirurgie, betreffend Wirbelsäulenbeschwerden ( Urk. 7/63, Urk. 7/66). Kreisärztin Dr. med. L.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, hielt am 1. April 2014 fest, dass sich die dokumentierten objektiven Befunde der Schultern innerhalb der letzten beiden Jahre nicht verändert hätte n, weshalb eine gravierende Ver schlechterung ausgeschlossen werden könne .

Eine Unfallkausalität der geltend ge machten Wirbelsäulenbeschwerden verneinte sie (Urk.

7/67). Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 2. April 2014 ab ( Urk. 7/68). Am 4. April 2014 teilte sie de m Versicherten sodann mit, dass die bisherige Invalidenrente nicht geändert werde ( Urk. 9 /81). Nachdem der Ver sicherte am 9.

April 2014 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7/71 S. 1 ), verfügte die SUVA am 2 7. Mai 2014 ent spre chend ihrem Schreiben vom 2. April 2014 ( Urk. 7/77). Dag egen liess X.___ am 2 2. Juli 2014 Einsprache er heb en und zusätzlich zur Ausrichtung von Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beantragen, dass die Ver ant wortlichkeit von Dr. D.___ im Sinne von Art. 78 ATSG fest zustellen und von der Geltendma chung von Genugtuungs- und Schadener satzansprüchen Vormerk zu neh men sei. Sodann liess er beantragen, dass Dr. D.___ in den Ausstand zu treten habe ( Urk. 7/79 S. 2 ).

Die SUVA holte die ärztliche Beurtei lung von Dr. L.___ vom 1 7. Juli 2014 ein ( Urk. 7/85). Mit Einsprache entscheid vom 1 2. November 2014 wies die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Das Ausstandsbegehren gegen Dr. D.___

schrieb sie als gegen standslos ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen erhob

X.___ am 1 1. Dezember 2014 Beschwerde und liess folgende Anträge stellen ( Urk. 1 S. 2-3) : „ Hauptantrag: 1. Es sei Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Beschwerde (gemeint wohl : Rente) gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 100 % zu gewähren. 2. Es sei Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die Integritätsentschädigung zu befinden. 3. Es sei Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Anmeldung zur Staatshaftung entgegenzunehmen. 4. Es sei Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Akten zurückgehend auf Herrn Dr. D.___ aus dem Aktenstapel zu ent fernen. 5. Es sei Ziffer 1 bis 3 des Einspracheentscheids vom 12.11.2014 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück zuweisen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag: 6 . Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen . 7. Es sei eine Begutachtung einer unabhängigen Fachperson der Wirbel säulen orthopädie respektive der Trauma to logie anzuordnen, um die Leiden des Beschwerdeführers gutachterlich zu bestimmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten der Vorinstanz .“ 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 beantragte die Beschwerde gegne rin A b weisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 6 S. 2, (Urk. 6, unter Beilage der SUVA-Akten [Urk. 7/1-90, Urk. 8/1-70, Urk. 9/1-85]). 2.3

Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung eines formellen zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2015 ( Urk.

6) zugestellt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Urk. 12) sodann um Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme zur Be schwerdeantwort vom 13. Januar 2015 (Urk.

6) ersuchen. Mit Verfügung vom

30. Januar 2015 (Urk. 13) wurde dem Gesuch entsprochen, worauf d er Be schwerdeführer a m 1 6. M ärz 2015 eine Stellungnahme einreichte ( Urk. 17). Der Beschwerdegegnerin wurde am 2 0. März 2015 eine Kopie dieser Eingabe zuge stellt ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der Inva lidenversicherung mit Verfügung vom 28. August 2014 abgewiesen hat. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be schwerde vom 3 0. September 2014 ist Gegenstand des Prozesses IV.2014.01017 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrank heiten gewährt. 1. 2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1. 3

1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Be handlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinwei sen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 5

1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 . 2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 1 2. November 2014 erwog die Beschwerde geg nerin , hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden sei auf die Beur teilung von Dr. L.___ abzustellen, wonach diese Beschwerden mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und nicht als Unfallfolge zu werten seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf Versicherungs leistungen seitens der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 9). Sodann sei mit Einspracheentscheid vom 1 5. Oktober 2009 rechtskräftig festgestellt worden, dass von Seiten der linken Schulter und auch der Achillessehnenläsion rechts die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers nicht wesentlich beeinträchtig t sei , und die Einstellung der Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen sei bestätigt worden ( Urk. 2 S. 9-10). Zudem sei dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Ver fügung vom 18. Juni 2012 f ür die Folgen der Verletzung der rechten Schulter mit Wirkung ab 1. März 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % eine Invalidenrente zugesprochen worde n . Mangels Nachweises einer relevanten Verschlechterung der objektiven Befunde im Bereich der Schultern

- wie auch der rechten Achil lessehne -

bestehe auch diesbezüglich kein Anspruch auf weitere Versiche rungsleistungen ( Urk. 2 S. 11). 2. 2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen ,

dass Kreisarzt Dr. D.___ in seiner gesamten Tätigkeit befangen gewesen sei. Mit ihrer Verfügung habe die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzun gen von Dr. D.___ ab gestellt . Da ein Befangenheitsgrund vorge legen habe, hätte diese Verfügung aufgehoben werden müssen und die Taggeld leistungen wären wieder zu erbringen gewesen. Indem sich die Beschwerde geg nerin dem widersetzt habe und lediglich gestützt auf die Kausalitätserwägung abgewiesen habe, habe sie nicht nur die Ausstandsbestim mungen und das Recht des Beschwerdeführers, dass die Angelegenheit wieder in den ursprünglichen Stand zurückversetzt werde, sondern auch Art. 19 UVG verletzt, der vorsehe, dass bis zur Berentung Taggelder zu entrichten seien ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 17 S. 9 ). So oder anders könne auf die Aktenbeurteilung von Dr. L.___ nicht abgestellt werden.

D ie Kreisärzte seien von der Beschwerdegegnerin abhängig, weshalb deren Berichte nicht den gleichen Beweisw ert wie ein unabhängiges Gutachten hätten ( Urk. 17 S. 4 , 10 ). Eine Aktenbeurteilung habe zudem nur dann Be weiswert , wenn es auf einer unwidersprochenen Sachlage beruhe. Aufgrund der Berichte der Dres . I.___ und J.___ könne vorliegend aber nicht von einer einheit lichen Aktenlage gesprochen werden. Damit habe die Akten beur teilung von Dr. L.___ keinen Beweiswert

( Urk. 1 S. 12, Urk. 17 S. 5 , 11 ) . Gestützt auf die Untersuchungsma xime sei ein Gutachten einzuholen ( Urk. 17 S.

5 , 10 , 12 ). Sodann seien die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auf seine Berufs tätigkeit als Auto mechaniker zurückzuführen, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf Leis tungen wegen einer Berufskrankheit habe ( Urk. 1 S. 13, Urk.

17 S. 6-7). 3. 3.1

In seinem Bericht vom 4. Februar 2014 führt e Dr. I.___ aus, dass der Be schwerdeführer über Schulterschmerzen re chts, stärker betont als links klage. Die Schmerzen würden vor allem bei Bewegungen in der Scapulaeebene auf treten. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer zu 30 % und müsse keine schweren Lasten auf oder über Brustniveau heben. Daneben klage er auch über starke Rücken schmerzen mit Ausstrahlung bilateral in die Oberschenkel. Es bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/61).

Sodann hielt Dr. I.___ im Bericht vom 1 0. M ärz 2014 fest, dass die Ruptu ren im Vergleich zu den MRI-Unte rsuchungen von 2012 unverändert

seien ( Urk. 7/62). 3. 2

PD Dr. K.___ führte in seinem Bericht vom 17.

März 2012 aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be schwerden Ausdruck der Discopathie L5/S1 seien ( Urk. 7/66 S. 2).

Alsdann hi elt PD Dr. K.___

in seinem Bericht vom 2 1. März 2014 fest, dass die MRI-Unter suchung der LWS in der Klinik M.___ eine degenerative Disco pathie L5/S1 mit kleiner subannulärer Zystenbildung L5/S1 rechts gezeigt habe. Sonst be stünden keine grösseren Herniationen . Die vom Beschwerde führer gel tend gemachten Beschwerden würden gut mit der Raumforderung L5/S1 har monieren, welche durch die Zyste erklärt werden könne ( Urk. 7/63). 3. 3

3.3.1

Dr. L.___ verneinte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2014 eine Unfallkau salität der geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden. Hinsichtlich der Schul terproblematik ergebe sich beim Vergleich der Berichte von Dr. I.___ vom 1 6. März 2012 und 4. Februar 2014 keine Veränderung der objektiven Be funde innerhalb der letzten beiden Jahren, so dass eine gravierende Verschlechterung ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7/67). 3. 3.2

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 17. Juli 2014 führte Dr. L.___

aus , anhand der von Dr. I.___ am 1 6. März 2012 und am 4. Februar 2014 erhobenen klinischen Befunde hinsicht lich der Schultern sei festzustellen, dass sich bezüg lich der Beweglichkeit innerhalb der letzten zwei Jahre eine Verbesserung erge ben habe. Bei der von Dr. I.___ veranlassten erneuten Computertomo gra phie habe sich objektiv keine Veränderung zu den

- früheren - Be f un den erge ben. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über vermehrte Schmerzen. Gra vie rende Veränderungen seien jedoch weder klinisch anhand von Einsch rän kungen im Bewegungsausmass noch in der Bildgebung durch eine Verschlech terung der Muskelqualität beziehungsweise eine Zunahme des Ge lenksver schleisses doku mentiert worden. Aus somatischer Sicht liege somit kein Rückfall vor ( Urk. 7/85 S. 5). Sodann hielt Dr. L.___ fest, dass - nach ge meldeten Un fallereignissen

- echtzeitlich keine Rückenbeschwerden do kumen tiert worden seien. Kurzfristig seien einmal Rückenbeschwerden er wähnt worden, als der Beschwerdeführer eine Achillessehnenruptur mit Naht und ent sprechender Entlastung er litten habe (2007). Anschliessend seien in der kreisärztlichen Untersuchung des Jahres 2011 keine Rückenbeschwerden dokumentiert worden und im Bericht von Dr. N.___ werde in der Anamnese angegeben, dass die Rückenbeschwerden erst seit April 2012 bestünden (Urk. 7/85 S. 5) . Auch die MRI-Untersuchung der LWS vom 1 8. März 2014 habe ausschliesslich degenera tive Veränderungen gezeigt. Damit seien die Rückenbeschwerden aufgrund der vorliegenden Akten mit überwiegender Wahr schein lichkeit degenerativer Natur und nicht als Unfallfolge zu werten ( Urk. 7/85 S. 6). 4.

4.1

Die Leistungseinstellung betreffend d ie geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulte r und der rechten Achillessehne per 10. Okto ber 2008 ( Urk. 8/55) sowie die Rentenverfügung vom 1 8. Juni 2012 betreffend Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 9/66) sind rechts kräftig . Es wird ein Rückfall hinsichtlich der Beschwerden an der linken Schulter geltend gemacht (vgl. Urk. 7/50 ).

Dr.

I.___ führt b ezüglich der Schultern keine Befunde an, welche für eine Verschlechterung sprechen würden , und er weist ausdrücklich darauf hin, dass die Supraspinatusrupturen links wie rechts im Vergleich zu den MRI-Unter su chungen unverändert sei en ( Urk. 7/62). Ein Widerspruch zur ärztlichen Beur teilung von Dr. L.___

vom 17. Juli 2014 ( Urk. 7/85 S. 5) besteht mithin nicht. Zu den geltenden ge machten Rückenbeschwerden ist sodann festzuhalten, dass kein Unfall aktenkundig ist, welcher Rückenbeschwerden zur Folge hatte.

Dr.

L.___ gelangte mit nachvollziehbarer Be gründung zum Sch luss, dass die Rückenbeschwerden nicht Folge eines Unfalles, sondern degenerativer Natur seien.

Etwas anders lässt sich auch den Be richten von PD Dr. K.___ nicht entneh men. Dieser veranlasste bildgebende Untersuchungen, welche allesamt degene rative Befund e und keine traumatische Läsionen zeigten ( Urk. 7/66 S. 1-2) . Da Dr.

I.___ bei der von ihm attestierten 70%igen Arbeitsunfähigkeit die un fallfremden Rückenbeschwerden mit berücksichtigte ( Urk. 7/61 ), kann nur schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden. Ärztliche Berichte, wel chen eine Verschlimmerung der Befunde seit der rechtskräftigen Leistungs einstellung be ziehungsweise der R entenzusprache entnommen werden könnten, liegen keine vor.

Dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben wären, wird weder dargetan noch geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer lässt allerdings vorbringen, dass seine Rückenbeschwerden als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG anzusehen seien ( Urk. 1 S. 13, Urk. 17 S. 6-7) . Als Berufskrank heiten gelten gemäss

Art. 9 Abs. 1 UVG Krank heiten, die bei der beruflichen Tätig keit ausschliesslich oder vorwiegend (min destens zu 50 % ) durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. In der gestützt darauf durch den Bundesrat erstellten Liste ( vgl. Art. 14 UVV i.V.m . Anhang 1 zur UVV), mit welcher die schädi genden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen ab schliessend aufgezählt werden, sind keine Rückenbeschwerden aufgeführt . Als dann findet sich in den Akten kein einziger Bericht, welche r sich für das Vorliegen einer Berufskrankheit ausspre chen würde , womit auch eine aus schliesslich oder stark über wiegend durch die berufliche Tätigkeit verur sachte Krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG aus geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2 011 vom 7. September 201 1 E. 7.1 f. mit Hinweis).

Damit erübrigen sich w eitere medizi nische Abklärungen. 4. 2

Des Weiteren lässt der B eschwerdeführer geltend machen, dass Kreisarzt Dr.

D.___ befangen gewesen sei, und verlangt, dass die auf Dr. D.___

zurück gehend en Akten

aus dem Aktenstapel zu entfernen seien ( Urk. 1 S. 2, 8). Es ist jedoch nicht möglich , Akten aus Dossiers von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (vgl. E. 4.1 vorstehend) zu entfernen.

Zudem

hat

Dr. D.___

keine Stellungnahme abgegeben, welche mit Bezug auf den geltend gemachten Rück fall von B edeut ung wäre . Was das

Schreiben von

Dr. D.___ an Dr.

J.___ vom 15.

Augus t 2012 ( Urk. 7/33; Urk. 1 S. 6) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Dr. J.___ das Arztzeugnis seiner Praxis vom 3. August 2012 ( Urk. 3/31) zurück ge nommen und erklärt hat , dass ein Missver ständnis vorgelegen habe (Urk. 7/38, Urk. 7/45).

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass nach Aufklärung dieses Miss verständ nisses je eine befangene Beur teilung abgegeben worden wäre .

Schliesslich ist offensichtlich , dass Ansprüche aus Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG nicht i n einem

Einspracheverfahren betreffend materielle Leistun gen geltend zu machen sind. Im Übrigen sind die dies be züglichen Behauptun gen unsubstantiiert . Auf dieses

Rechtsbegeh ren kann daher nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2009 vom 2 3. Dezember 2009 E. 5; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. A., 2015, N 87 Art. 78 ATSG mit Hinweisen). 5 .

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die gelt e nd gemachten Leistungsansprüche verneint hat. Die Beschwerde ist daher, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher