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IV.2013.01010

Beschwerdegegnerin ist auf Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten, hat jedoch keine medizinischen Berichte eingeholt. Eine Beurteilung aufgrund der vorliegenden, dürftigen Aktenlage ist nicht möglich. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-02-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt von April 2011 bis März 2012 bei der Y.___ AG als Rüster/ Kommissionierer (Urk. 8/12). Am 1 4. Mai 2012 meldete er sich wegen ständigen Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/14), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/1-3, Urk. 8/15) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11-12) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17-22) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2012 einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 8/29) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 6. November 2012 wiedererwägungsweise auf und stelle eine neue Verfügung nach Abschluss der Abklärungen in Aussicht.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2

Am

8. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37) und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 39 - 47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 4 . Oktober 201 3 (Urk. 8/ 48 = Urk. 2) einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen nach IVG zu gewähren, nämlich sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), und es seien ihm berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 . Dezember 201 3 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17 . Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) be willigt und Rechtsa nwalt Jürg Bügler, Neftenbach, a ls sein unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk.

2) davon aus, die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien vorwiegend auf die psychosozialen Umstände zurückzuführen, weshalb weiter hin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.

1) entgegen, sein behan delnder Facharzt de r

Klinik Z.___ habe ausführlich dargelegt, dass und weshalb bei ihm heutzutage eine von den initialen psycho sozialen Belastungen klar unterscheidbare, in ihnen nicht aufgehende, eigen ständige Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit auszugehen sei (S. 4 oben) . Wenn die Beschwerdegegnerin diese fach ärztlich medizinischen Feststellungen nicht gelten lassen wolle, hätte sie ein neutrales psychiatrisches Gutachten einholen müssen, was sie nicht getan habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 4 Mitte) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3. 1

Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) lag der nachfolgende medizinische Bericht zu Grunde: 3.2

Pract . med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete am 3. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) und nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zyklothymia, anhaltende affektive Störung, seit 2004 (ICD-10 F34.1) Er führte aus, d ie Prognose sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs der depress iven Symptome mit starken Stimm ungsschwankungen kombiniert mit dem Migrationshintergrund und der Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurzelungssyndroms sowie des massiven finanziellen Verlustes als ungünstig zu bezeichnen (S. 1 f. Ziff. 1.4).

Der B eschwerdeführer sei al s Servicemitarbeiter

seit 2004 zu 50 %

arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).

4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2013 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 1 0. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 2 2. April bis 2 0. Juni 2013 (Urk. 8/36) und nannten folgende Diagnosen (S.

1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. B .___, Rheumato loge 1 7. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Geschäftes im Jahre 2007/2008 seit 200 9 unter deutlichen Depressionen, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitverminderung, ständige m Weinen zu leiden . D ie Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--

sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerdeführer psychosozial belastend (S. 1).

Der Beschwerdeführer sei am 2 0. Juni 201 3 leicht gebessert und zu 20 %

arbeitsfähig aus der tagesklinischen Reha bilitationsbehandlung entlassen worden (S. 4 unten) . 4.3

Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 2 7. September 2013 (Urk. 8/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei komplexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy chosozial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schulden von

Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .

Die Depression sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).

Darüber hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopfschmerzen und zunehmende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute rezidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression heraus und werde sofort aggressiv (S. 1) .

Insgesamt sei die Ursache der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern vielmehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivierende Depression mit komorbidem Charakter (S. 2) . 4.4

Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 8/51/1 2-13 = Urk.

3) und führten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrieben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, sondern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hinderten.

Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, kei nesfalls aber die Ursache der Depression.

Die Ursache der Depression liege wie bei allen depressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen. 5. 5.1

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit nur ungenü gend beurteilen. So liegen bei der Neuanmeldung von August 2013 (vgl. Urk. 8/37) lediglich die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ vor (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4) . Ohne weitere Berichte, insbesondere eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einzuholen

beziehungsweise gar ohne jeglichen Beizug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), gab die Beschwerdegegnerin am 1 2. August 2013 an, dass weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die rezidivierende depressive Störung sei zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, diese sei jedoch weiter hin auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und bilde kein eigenständiges psychisches Leiden . Die Problematik lasse sich auf den Verlust der Selbständig keit, die hohen Schulden, die finanzielle Abhängigkeit von der Ehefrau, die Streitigkeiten mit der Ehefrau und die aussichtslose Situation auf einen erneu ten Jobeinstieg zurückführen (vgl. Urk. 8/38). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. De nn zur Frage, ob sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. So notierten die Ä rzte de r Klinik Z.___ in ihren Berichten, dass die Depressio n nicht psychosozial bedingt, son dern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers sei. Die psychosozialen Umstände seien demnach zwar die Auslöser der Depression, keinesfalls jedoch die Ursache der Depression (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4). Die genannte, nicht schlüssige Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung, da keinerlei fac härztlich-psychi atrische Unters u c hungen und Beurteilun gen vorgenommen wurden, was auf d as Versäumen der Beschwe rdegegnerin zurückzuführen ist .

5 . 2

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzuläng lich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach entspre chender fachärztlicher (psychiatrischer) Be urteilung de s Beschwerdeführers eine Gesamt beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Leistungsa nspruch neu verfüge. 5.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 4 . Oktober 201 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erw ägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht . Der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, machte mit Honorarnote vom 8. Februar 2014 (Urk.

11) einen Aufwand von insgesamt 7.1 Stunden

sow ie Barauslagen von Fr. 31 . 40 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandeln den Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als ange messen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-

- hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers deshalb mit Fr. 1‘567.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘567.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk.

2) davon aus, die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien vorwiegend auf die psychosozialen Umstände zurückzuführen, weshalb weiter hin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.

1) entgegen, sein behan delnder Facharzt de r

Klinik Z.___ habe ausführlich dargelegt, dass und weshalb bei ihm heutzutage eine von den initialen psycho sozialen Belastungen klar unterscheidbare, in ihnen nicht aufgehende, eigen ständige Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit auszugehen sei (S. 4 oben) . Wenn die Beschwerdegegnerin diese fach ärztlich medizinischen Feststellungen nicht gelten lassen wolle, hätte sie ein neutrales psychiatrisches Gutachten einholen müssen, was sie nicht getan habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 4 Mitte) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3. 1

Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) lag der nachfolgende medizinische Bericht zu Grunde: 3.2

Pract . med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete am 3. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) und nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zyklothymia, anhaltende affektive Störung, seit 2004 (ICD-10 F34.1) Er führte aus, d ie Prognose sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs der depress iven Symptome mit starken Stimm ungsschwankungen kombiniert mit dem Migrationshintergrund und der Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurzelungssyndroms sowie des massiven finanziellen Verlustes als ungünstig zu bezeichnen (S. 1 f. Ziff. 1.4).

Der B eschwerdeführer sei al s Servicemitarbeiter

seit 2004 zu 50 %

arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).

4.

E. 4 . Oktober 201 3 (Urk. 8/ 48 = Urk. 2) einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen nach IVG zu gewähren, nämlich sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), und es seien ihm berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 . Dezember 201 3 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17 . Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) be willigt und Rechtsa nwalt Jürg Bügler, Neftenbach, a ls sein unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2013 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:

E. 4.2 Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 1 0. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 2 2. April bis 2 0. Juni 2013 (Urk. 8/36) und nannten folgende Diagnosen (S.

1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. B .___, Rheumato loge 1 7. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Geschäftes im Jahre 2007/2008 seit 200

E. 4.3 Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 2 7. September 2013 (Urk. 8/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei komplexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy chosozial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schulden von

Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .

Die Depression sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).

Darüber hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopfschmerzen und zunehmende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute rezidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression heraus und werde sofort aggressiv (S. 1) .

Insgesamt sei die Ursache der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern vielmehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivierende Depression mit komorbidem Charakter (S. 2) .

E. 4.4 Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 8/51/1 2-13 = Urk.

3) und führten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrieben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, sondern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hinderten.

Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, kei nesfalls aber die Ursache der Depression.

Die Ursache der Depression liege wie bei allen depressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen. 5. 5.1

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit nur ungenü gend beurteilen. So liegen bei der Neuanmeldung von August 2013 (vgl. Urk. 8/37) lediglich die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ vor (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4) . Ohne weitere Berichte, insbesondere eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einzuholen

beziehungsweise gar ohne jeglichen Beizug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), gab die Beschwerdegegnerin am 1 2. August 2013 an, dass weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die rezidivierende depressive Störung sei zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, diese sei jedoch weiter hin auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und bilde kein eigenständiges psychisches Leiden . Die Problematik lasse sich auf den Verlust der Selbständig keit, die hohen Schulden, die finanzielle Abhängigkeit von der Ehefrau, die Streitigkeiten mit der Ehefrau und die aussichtslose Situation auf einen erneu ten Jobeinstieg zurückführen (vgl. Urk. 8/38). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. De nn zur Frage, ob sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. So notierten die Ä rzte de r Klinik Z.___ in ihren Berichten, dass die Depressio n nicht psychosozial bedingt, son dern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers sei. Die psychosozialen Umstände seien demnach zwar die Auslöser der Depression, keinesfalls jedoch die Ursache der Depression (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4). Die genannte, nicht schlüssige Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung, da keinerlei fac härztlich-psychi atrische Unters u c hungen und Beurteilun gen vorgenommen wurden, was auf d as Versäumen der Beschwe rdegegnerin zurückzuführen ist .

5 . 2

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzuläng lich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach entspre chender fachärztlicher (psychiatrischer) Be urteilung de s Beschwerdeführers eine Gesamt beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Leistungsa nspruch neu verfüge. 5.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 4 . Oktober 201 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erw ägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht . Der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, machte mit Honorarnote vom 8. Februar 2014 (Urk.

11) einen Aufwand von insgesamt 7.1 Stunden

sow ie Barauslagen von Fr. 31 . 40 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandeln den Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als ange messen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-

- hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers deshalb mit Fr. 1‘567.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘567.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 unter deutlichen Depressionen, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitverminderung, ständige m Weinen zu leiden . D ie Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--

sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerdeführer psychosozial belastend (S. 1).

Der Beschwerdeführer sei am 2 0. Juni 201 3 leicht gebessert und zu 20 %

arbeitsfähig aus der tagesklinischen Reha bilitationsbehandlung entlassen worden (S. 4 unten) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01010 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

18. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt von April 2011 bis März 2012 bei der Y.___ AG als Rüster/ Kommissionierer (Urk. 8/12). Am 1 4. Mai 2012 meldete er sich wegen ständigen Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/14), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/1-3, Urk. 8/15) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11-12) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17-22) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2012 einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 8/29) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 6. November 2012 wiedererwägungsweise auf und stelle eine neue Verfügung nach Abschluss der Abklärungen in Aussicht.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2

Am

8. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37) und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 39 - 47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 4 . Oktober 201 3 (Urk. 8/ 48 = Urk. 2) einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen nach IVG zu gewähren, nämlich sei ihm eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), und es seien ihm berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 . Dezember 201 3 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17 . Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) be willigt und Rechtsa nwalt Jürg Bügler, Neftenbach, a ls sein unentgeltlicher Rechts vertreter bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine a nspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk.

2) davon aus, die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien vorwiegend auf die psychosozialen Umstände zurückzuführen, weshalb weiter hin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.

1) entgegen, sein behan delnder Facharzt de r

Klinik Z.___ habe ausführlich dargelegt, dass und weshalb bei ihm heutzutage eine von den initialen psycho sozialen Belastungen klar unterscheidbare, in ihnen nicht aufgehende, eigen ständige Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit auszugehen sei (S. 4 oben) . Wenn die Beschwerdegegnerin diese fach ärztlich medizinischen Feststellungen nicht gelten lassen wolle, hätte sie ein neutrales psychiatrisches Gutachten einholen müssen, was sie nicht getan habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 4 Mitte) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht. 3. 3. 1

Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) lag der nachfolgende medizinische Bericht zu Grunde: 3.2

Pract . med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete am 3. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) und nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zyklothymia, anhaltende affektive Störung, seit 2004 (ICD-10 F34.1) Er führte aus, d ie Prognose sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs der depress iven Symptome mit starken Stimm ungsschwankungen kombiniert mit dem Migrationshintergrund und der Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurzelungssyndroms sowie des massiven finanziellen Verlustes als ungünstig zu bezeichnen (S. 1 f. Ziff. 1.4).

Der B eschwerdeführer sei al s Servicemitarbeiter

seit 2004 zu 50 %

arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).

4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2013 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2

Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 1 0. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 2 2. April bis 2 0. Juni 2013 (Urk. 8/36) und nannten folgende Diagnosen (S.

1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. B .___, Rheumato loge 1 7. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Geschäftes im Jahre 2007/2008 seit 200 9 unter deutlichen Depressionen, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitverminderung, ständige m Weinen zu leiden . D ie Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--

sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerdeführer psychosozial belastend (S. 1).

Der Beschwerdeführer sei am 2 0. Juni 201 3 leicht gebessert und zu 20 %

arbeitsfähig aus der tagesklinischen Reha bilitationsbehandlung entlassen worden (S. 4 unten) . 4.3

Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 2 7. September 2013 (Urk. 8/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei komplexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy chosozial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schulden von

Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .

Die Depression sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).

Darüber hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopfschmerzen und zunehmende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute rezidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression heraus und werde sofort aggressiv (S. 1) .

Insgesamt sei die Ursache der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern vielmehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivierende Depression mit komorbidem Charakter (S. 2) . 4.4

Die Ärzte de r Klinik Z.___ berichteten am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 8/51/1 2-13 = Urk.

3) und führten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrieben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, sondern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hinderten.

Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, kei nesfalls aber die Ursache der Depression.

Die Ursache der Depression liege wie bei allen depressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen. 5. 5.1

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit nur ungenü gend beurteilen. So liegen bei der Neuanmeldung von August 2013 (vgl. Urk. 8/37) lediglich die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ vor (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4) . Ohne weitere Berichte, insbesondere eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einzuholen

beziehungsweise gar ohne jeglichen Beizug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), gab die Beschwerdegegnerin am 1 2. August 2013 an, dass weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die rezidivierende depressive Störung sei zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, diese sei jedoch weiter hin auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und bilde kein eigenständiges psychisches Leiden . Die Problematik lasse sich auf den Verlust der Selbständig keit, die hohen Schulden, die finanzielle Abhängigkeit von der Ehefrau, die Streitigkeiten mit der Ehefrau und die aussichtslose Situation auf einen erneu ten Jobeinstieg zurückführen (vgl. Urk. 8/38). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. De nn zur Frage, ob sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. So notierten die Ä rzte de r Klinik Z.___ in ihren Berichten, dass die Depressio n nicht psychosozial bedingt, son dern eine Folge des Lebenszusammenhanges und des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers sei. Die psychosozialen Umstände seien demnach zwar die Auslöser der Depression, keinesfalls jedoch die Ursache der Depression (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4). Die genannte, nicht schlüssige Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung, da keinerlei fac härztlich-psychi atrische Unters u c hungen und Beurteilun gen vorgenommen wurden, was auf d as Versäumen der Beschwe rdegegnerin zurückzuführen ist .

5 . 2

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzuläng lich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach entspre chender fachärztlicher (psychiatrischer) Be urteilung de s Beschwerdeführers eine Gesamt beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Leistungsa nspruch neu verfüge. 5.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem S inne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 4 . Oktober 201 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erw ägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht . Der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, machte mit Honorarnote vom 8. Februar 2014 (Urk.

11) einen Aufwand von insgesamt 7.1 Stunden

sow ie Barauslagen von Fr. 31 . 40 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandeln den Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als ange messen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-

- hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers deshalb mit Fr. 1‘567.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘567.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach