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IV.2018.00293

Erneute Anmeldung. Keine Verschlechterung glaubhaft gemacht. Es wurde zu Recht nicht darauf eingetreten. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-07-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, meldete sich erstmals am 14. Mai 2012 unter Hin weis auf ständige Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 9 /7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische sowie erwerbli che Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/17-22) mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch des Ver si cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/29) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. No vember 2012 wiedererwägungsweise auf und stellte eine neue Verfügung nach Abschluss der Abklärungen in Aussicht.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 9/35) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2

Am 8. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/37) und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend.

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 39-47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/48) einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die vom Versicherten dagegen am 5. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 9/51/3-8) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.01010 mit Urteil vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/54) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter (psychiatrischer) Ab klärung neu verfüge. 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. De zem ber 2014 erstattet wurde (Urk. 9/70).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /74-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 9/78). Die vom Versicherten dagegen am 1 1. Mai 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/83/3-6) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2015.00530 mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Urk. 9/87) ab. 1.4

In der Folge meldete sich d er Versicherte am 2 4. Oktober 2017 erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 / 92) und machte eine Verschlechterung geltend (Urk. 9/93) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/101-104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 9 / 105 = Urk. 2) au f das neue Leis tungsbegehren des Versicherten nicht ein. 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. März 2018 Be sc hwerde gegen die Verfügung vom 20 . Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, auf das Leistungsbegehren vom 2 4. Ok tober 2017 sei einzutreten und ihm sei ab diesem Zeitpunkt eine ganze IV-Rente auszurichten.

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5

Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wo nach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu ver binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Das selbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretens verfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betref fend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es hätten keine Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation fest gestellt werden können. Die im aktuellen Bericht des Z.___ geschilderten Beschwerden seien seit Jahren bekannt und seien im Gut achten der Y.___ bereits berücksichtigt worden. Neue Diagnosen seien nicht mit geteilt worden (S. 1). Es werde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht dargelegt. Als Diagnose werde jedoch weiterhin wie schon am 1 0. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mitgeteilt. Auch die mitgeteilten Befunde würden sich nicht wesentlich von den Befunden des Berichts vom 1 0. Juli 2013 unterscheiden. Da keine Änderungen ausgewiesen seien, könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (S. 2) .

2 .2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aus somatischer Sicht liege neu eine bis mittelgradige Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Degeneration vor. Zudem bestünden Schmerzen am ganzen Rücken, beiden Knien und offenbar verstärke Gichtartrophatien an den Füssen mit geschwollenen Beinen als Folge. Aus psychiatrischer Sicht lägen im Gegensatz zu den früheren Befunden des Y.___ eine deutliche Einschränkung und Verlangsamung in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächtnis vor (S. 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate ri ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom 7. April 2015; Urk. 9/78, Urteil vom 1. Juli 2016; Urk. 9/87), wie folgt dar: 3.2

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 10. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerde führers vom 22. April bis 20. Juni 2013 (Urk. 9/36) und nannten folgende Diag nosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. A.___, Rheumato loge 17. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Ge schäftes im Jahre 2007/2008 seit 200 9 unter deutlichen Depressionen, Gedan ken kreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinn losig keitsge danken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitver minde rung, stän dige m Weinen zu leiden . Die Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--

sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerde führer psy chosozial belastend (S. 1).

Der Beschwerdeführer sei am 2

0. Juni 201 3 leicht ge bessert und zu 20 %

arbeitsfähig aus der tagesklinischen Reha bilitati onsbehand lung entlassen worden (S. 4 unten) . 3.3

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 27. September 2013 (Urk. 9/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei kom plexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy cho so zial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schul den von Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .

Die De pressi on sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszu sam menhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).

Dar über hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopf schmerzen und zu neh mende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute re zidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression her aus und werde sofort aggressiv (S. 1) .

Insgesamt sei die Ursa che der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern viel mehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivie rende n Depression mit komorbidem Charakter (S. 2). 3.4

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 9/51/12-13) und führ ten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrie ben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, son dern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hin derten.

Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, keinesfalls aber die Ursache der Depression.

Die Ursache der Depression liege wie bei allen de pressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen. 3.5

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 16. Mai 2014 (Urk. 9 /61/7-11), nannten die bereits bekannten Diagnosen sowie zusätzlich die Diagnose von Gicht in den Füs sen (S. 1) und führten aus, dass aktuell eine leichte Besserung der depressi ven

Symptome durch das achtwöchige Rehabilitationsprogramm und die medi ka men t öse Einstellung eingetreten sei (S. 1). Zeitweise bestünden starke Ag gres sionen mit „laut werden“ gegen Kollegen und die Ehefrau. Die starken Be schwerden am Rücken und in den Füssen durch die Gicht würden den Be schwerdeführer ein schränken und zu einer Verschlimmerung der Schlafpro blematik und der depres siven Symptome beitragen. Momentan nehme der Be schwerdeführer eine Einzel psychotherapie mit zwei Sitzungen pro Monat bei ihnen im Haus wahr (S.

2). Der Beschwerdeführer könne sich nicht über längere Zeit konzentrieren und viele In formationen auf einmal aufnehmen und verar beiten. Es bestünden deutliche Auf merksamkeits

- und Merkfähigkeitsprobleme. Die schnell e Erschöp fung sowie die häufige grosse Müdigkeit würden den Be schwerdeführer weiter einschränken. Der Beschwerdeführer benötige ausserdem regelmässige Positions wechsel (kein langes Sitzen, kein langes Gehen und Ste hen). Die Arbeit als Kranführer sei dem Be schwerdeführer aufgrund der Kon zentration und der schnellen Erschöpfung nicht mehr zumutbar. Momentan sei aufgrund der Auf merksamkeitsdefizite, der Kon zentrationsprobleme und der schwer kontrollier baren Aggressionen auch eine be hinderungsangepasste Tätig keit kaum zumut bar (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause gut um Teile des Haus haltes kümmern und nehme seine Termine zuverlässig wahr. Er gehe seinen Hobbies weitestgehend nach. Der Be schwerdeführer könne je nach Gesundheits zustand spazieren gehen und Zeit in seinem Garten verbringen. Er spiele auch Gitarre zu Hause (S. 4). 3 .6

Die Gutachter der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 15. Dezember 2014 (Urk. 9 /70) gestützt auf die Akten, die persönlichen Be fragun gen und klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beur teilun gen in den Fachgebieten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 lit . F): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerativen Verände rungen der unteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente - langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden: - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode mit anhal tend dysphorisch -affektiver Herabgestimmtheit (ICD-10 F33.0; ICD-10 F34.8) - bilaterale Coxalgie bei subjektiv geäusserter endphasiger Bewegungs schmerzhaftigkeit und unauffälligem Röntgenbefund des Beckenskeletts und der Hüftgelenke beidseits - anamnestisch Gicht - Adipositas - Hypertonie unter medikamentöser Therapie - Behandlung wegen AV-Knoten Reentry -Tachykardie

Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer rück blickend betrachtet über eine erste depressive Episode mit Schlaf störungen im Jahre 2007 berichte, wobei seinerzeit auch eine erstmalige psychiatrische Fach behandlung stattgefunden habe. Die Hintergründe der dysphorisch -depressiven Herabge stimmtheit lägen offenkundig in erheblichen psychosozialen Belastun gen. Im Jahre 2012 sei der Beschwerdeführer erneut in eine depressive Epi sode geraten, welche neben depressiven Symptomen aber vorrangig durch Dysphorie, mür risch-morose Herabgestimmtheit und Neigung zu aggressiven Impulsaus brüchen geprägt sei. Vor dem Hintergrund der hier erhobenen psychopatho logischen Be funde müsse trotz einer gewissen familiären Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich getriggerte, depres si ve Symptoma tik mit ausgeprägter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden af fek ti ven Störung diagnostiziert werden. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resul tiere daraus nicht. Die durch die behandelnden Psychiater attestierte mit tel schwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug aus allen Lebensberei chen, fehlendem vollständigen Interessenverlust und nur ge ring en Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen. Auch die Grundge stimmtheit sei eher dysphorisch -unzufrieden als eigentlich de pressiv gedrückt. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Ressour cen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsge stal tung . Vor diesem Hinter grund könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiat ri scher Sicht nicht begründet werden. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatri scher Sicht medizinisch-theore tisch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit regelmässig und ohne Einschrän kung der Leistungsfähigkeit auszuüben (S. 8 f.).

Der orthopädische Gutachter führte aus, dass im Rahmen der aktuellen Abklä rung die allgemeine Motorik des Beschwerdeführers mässig verlangsamt gewe sen sei. Darüber hinaus bestehe keine Beeinträchtigung der Mobilität. Auffal lend sei eine symmetrisch und kräftig angelegte Extremitätenmuskulatur mit gleichzeitig de fizitärer Rumpfmuskulatur und einem langfristig dekompensier ten Überge wicht. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes sei frei. Hinweise für ein florides

vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom hätten nicht ge sehen werden können. Röntgenologisch seien generalisierte de generative Verän derun gen in den jeweils distalen Bewegungssegmenten der HWS, BWS und LWS be schrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen gingen allenfalls mäs siggradig über die altersübliche Norm hinaus. Klinisch-funktionell sei eine links mehr als rechts schmerzhaft mitgeteilte endphasige Einschränkung der Hüftbe weglichkeit auffällig gewesen. Röntgenologisch hät ten sich der beid seitige Hüft befund und auch der Beckenskelettbefund insge samt als unauffällig dargestellt. Zusammenfassend handle es sich um nur mäs sig degenerative Auf brauchbefunde der HWS, BWS und LWS ohne klinisch in Erscheinung tretende gravierende Dis kopathie und mit nur blanden degenerati ven Aufbrauchbe fun den sowie um wei testgehend unauffällige orthopädische Hüftgelenkbefunde. Aktu ell bestünden keine entzündlichen zum Beispiel gicht arthritische Befunde. Die vom Beschwer deführer beklagten Beschwerden seien nur teilweise nach voll ziehbar. Das Über gewicht begründe eine ständige statische Fehl- und Überbe las tung der lumbalen Bewegungssegmente und auch der Hüftgelenke (S. 9). Dem Beschwerdeführer seien noch leichte rü ckenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Somit seien ihm keine schweren und sta tisch belastenden Arbeiten wie Zwangs haltungen, vornüberge beugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einher gehend mit repetitiven Be wegungsanfor derungen an den Rumpf zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewe gen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten, welche mit einem derartigen Profil korrelie ren würden, seien auf einem 100%-Niveau zumutbar (S. 10).

Der internistische Gutachter führte aus, dass aus internistischer Sicht eine aktu ell gut behandelte Hypertonie mit normalem Blutdruck im Liegen und leichtem Ab sinken im Stehen bestehe. Die vom Beschwerdeführer gelegentlich geklagten Schwindelerscheinungen könnten durch solche Blutdruckabfälle etwas ausge prägterer Natur bedingt sein. Sie könnten jedoch auch auf die noch nicht ganz behobenen supraventrikulären Tachykardien zurückgeführt werden. Aktuell scheine die Tachykardie kein grosses Problem mehr zu sein, sie sei seit 2007 nur noch zweimal aufgetreten und habe etwa eine Stunde gedauert (S. 10). Aus den genannten internistischen Gründen könne keine Ursache für eine Arbeitsunfä h ig keit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten abgeleitet werden (S. 11) .

Der neuropsychologische Gutachter führte aus, dass in der aktuellen neuropsy chologischen Untersuchung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft sei tens des Beschwerdeführers hätte aufgebaut werden können, um aus neuropsy cholo gischer Sicht valide Aussagen machen zu können. Die Resultate der zwei durch geführten Symptomvalidierungstests seien beide im deutlich auffälligen Bereich gelegen, so dass die erhobenen Befunde nicht als aussagekräftig beur teilt werden können. Zudem hätten sich in den erhobenen Befunden durchwegs schwerste Be einträchtigungen, welche auch mit einer Selbständigkeit im Alltag nicht ver ein bar seien, gezeigt. Würden die erhobenen Befunde wirklich zutref fen, wäre der Beschwerdeführer rund um die Uhr auf Hilfe und Betreuung an gewiesen. Nach seinen eigenen Aussagen bestreite er jedoch weite Teile des Ta ges alleine, gehe selbständig spazieren und beschäftige sich zu Hause und im Garten. Aggra va tionstendenzen gälten als wahrscheinlich (S. 11).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist zu verrichten. Verweistätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastbarkeitsprofil könne der Beschwerdeführer aber vollumfänglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 100 % vorliege (S. 13). Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung an die Team- und Konfliktfähigkeit verrichten. Dabei seien dem Beschwerdeführer jedoch nur noch leichte rückenadaptierte Tä tigkeiten zumutbar. Auszuschliessen seien schwere und statisch belastende Ar beiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanfor derungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wegen der angegebenen Schwindelsymptomatik scheine die frühere Tätigkeit ei nes Kranführers wegen Selbstgefährdung nicht mehr geeig net . Rückblickend be trachtet sei eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Arbeiten nicht ausgewiesen (S. 14). 3 .7

Pract . med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer de gegnerin, nahm am 18. Dezember 2014 Stellung (Urk. 9 /73/3) und führte aus, dass das Y.___ -Gutachten umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen be ruhe und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Es sei nachvollziehbar und plau sibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne . 3 .8

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 30. März 2015 Stellung (Urk. 9 / 79) zum psychi a trischen Teil des Y.___ -Gutachtens und führten aus, dass die Begutachtung für die komplexen Inhalte zu kurz ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei Kurde und habe in seinem gebrochenen Deutsch direkt mit dem Gutachter gesprochen. Er sei bei komplizierten Inhalten jedoch überfordert. Der anwesende Dolmet scher habe offenbar kaum etwas gesagt und habe zudem einen türkischen Hintergrund, was die Resultate sicher verfälsche. Daher sei das Gutachten von vornherein nicht objektiv. Hinweise, dass es sich um einen zertifizierten Dolmetscher handle, wür den hier nicht weiterhelfen. Es habe zudem Fehler im Gut achten als Konsequenz der kurzen Untersuchung sowie der mangelnden Ver ständigung. So sei der Be schwerdeführer seit 17 Jahren Schweizer und nicht Türke. Die Selbständigkeit habe bis 2008 und nicht bis 2007 gedauert. Die Be schwerden des Beschwerde führers seien sodann nur oberflächlich aufgenommen worden (S. 2). Neuropsy chologisch würde im Y.___ -Gutachten von Resultaten berichtet, welche vollstän dig unter der Norm seien. Daraus werde auf Aggrava tion geschlossen. Bei ihnen seien die Resultate zwar auch unterdurchschnittlich, jedoch bei guter Leistungs bereitschaft nicht so schlecht, dass ein bewusstes oder unbewusstes Vortäuschen in Betracht gezogen werden müsste (S. 3). Die „richti gen” Diagnosen seien daher die folgenden (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz - Gicht in den Füssen - Adipositas

Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. Wegen der Schmerzen an der HWS und der Gicht sei der Be schwerdeführer zusammen mit der längst komorbiden Depression zu 80 % ar beitsunfähig für jegliche Tätigkeiten (S. 4). 3 .9

Die Ärzte der C.___ berichteten am 15. Juli 2015 (Urk. 9/86/4-8) über die stationäre Behandlung des Beschwerdefüh rers vom 8. Juni bis 2. Juli 2015. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzkrankheit - Gicht mit Betonung Füsse - Adipositas

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung der ambu lan ten Behandler eintrete. Der Beschwerdeführer sei wach, voll orientiert, und es bestünden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Teils be stehe eine Niedergestimmtheit und in der Folge sei der Beschwerdeführer wü tend. Der Be schwerdeführer sei zu einer begrenzten Krisenintervention und Di agnostik durch die ambulanten Behandler zugewiesen worden. Im stationären Setting habe er sich gut schwingungsfähig mit nur diskreten depressiven Symptomen gezeigt. Eine etwaige antidepressive Therapie habe sich auf limi tierte supportive Ge sprä che beschränkt. Der nicht gesondert antidepressiv zu behandelnde, stabile Be schwerdeführer werde in die ambulante Weiterbehand lung entlassen (S. 2). 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 0. Februar 2018 (Urk. 2) folgende Berichte vor: 4.2

Die Ärzte des D.___

berichteten am 1 6. September 2017 (Urk. 9/91/5-15) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; siehe auch Bericht von C.___ vom 1 5. Juli 2015) - zervikozephales Syndrom (Diagnose 1 7. Februar 2009) mit/bei - degenerativen Veränderungen der unteren HWS-Segmente (Röntgen vom 1 0. November 2014) - thorako-lumbovertebrales Syndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz - Adipositas - r ezidivierende Gichtschübe

- Hyperlipidämie - Reflux Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronisch re zidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom leide. Auf grund von vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sei der Beschwerdefüh rer seit 2008 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben) . Die Konsensbeurteilung ergebe, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kranführer/Materialverteiler zu 1 00 % arbeitsunfähig sei. In einer angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zu 50 %, aus orthopädischer und internistisch-kardiologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig (S. 9 unten). Es bestün den keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (S. 10).

4.3

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 7. Oktober 2017 (Urk. 9/91/1-4), nannten die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des D.___ und führten aus, 2017 sähen die Symp tome so aus, dass der Beschwerdeführer erneut beklage, seit 2004 und später seit dem Verlust des Geschäftes 2007/2008 unter zunehmenden Depressionen sowie Gedankenkreisen zu leiden . Es bestünden Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit, An triebsstörung, Lust- und Interesselosigkeit sowie Appetitverminderung und ständi ges Weinen (S. 2). Im Jahr 2017 sei der Tagesablauf im Vergleich zu 2014 deregu liert mit unregelmässiger Bettruhe und unregelmässigem Aufstehen, er koche kei nen Kaffee mehr, könne nur noch eine Stunde im Garten mithelfen und er habe keinen guten Schlaf mehr (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei sowohl für die angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichtgradige depressive Störung sei nicht mehr aufrecht zu erhalten, dazu bestehe eine deutliche Zunahme der Schmerzen infolge der Gicht, was den Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (S. 4).

4.4

Med. pract .

E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 2 2. November 2017 Stellung (Urk. 9/99/2-3) und führte aus, die im aktuellen Bericht des Z.___ geschilderten Beschwerden seien seit Jahren bekannt und seien im Gutachten der Y.___ berück sichtigt worden. Die im Bericht geschilderten somatischen Diagnosen seien bekannt und im Gutachten berücksichtigt, neue Diagnosen seien nicht mitgeteilt worden. Aus psychiatrischer Sicht werde eine Verschlechterung dargelegt. Als Diagnose werde jedoch weiterhin wie schon am 1 0. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mitgeteilt. Auch die mitgeteilten Be funde würden sich nicht wesentlich von den Befunden des Berichts vom 1 0. Juli 2013 unterscheiden. 5. 5.1

Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3) verm ag der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen keine rele vante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzu tun. 5.2

So sind sämtliche Diagnosen bereits seit längerem bekannt und wurden auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung berücksichtigt (vgl. insbeson dere das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juli 2016, Urk. 9/87). Eine diesbe zügliche Verschlechterung lässt sich anhand der aktuell erhobenen Befunde nicht erkennen. So gehen aus den aktuellen Berichten des Z.___ und D.___ keine neuen Erkenntnisse hervor. Der nachvollziehbaren Beurteilung durch RAD-Ärztin med. pract . E.___, wonach keine neuen Beschwerden, Diagnosen oder Befunde zu verzeichnen seien, kann gefolgt werden . Sie machte denn schliesslich darauf auf merksam, dass nebst den somatischen Diagnosen insbesondere auch die diagnos tizierte depressive Störung bereits im Bericht vom 1 0. J uli 2013 mitgeteilt worden sei. Somit lässt auch diese Diagnose keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes als glaubhaft erscheinen. 5.3

Insgesamt sind den Berichten der Ärzte des Z.___ und D.___ weder neue Befunde noch rele vante Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden de s Beschwer de führers wurden bereits bei der letzten materiellen Beurteilung berücksichtigt. So wurden bereits im Bericht vom 1 6. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) Aggres sionen, Merk- und Konzentrationsprobleme sowie Müdigkeit geltend gemacht. Dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher diese Befunde als neu betrachtet (Urk. 1 S. 3). Aus den aktuellen Berichten der Ärzte des Z.___ und D.___ geht somit nicht hervor, dass sich der Gesund heitszustand des Be schwerdeführers dauernd verschlechtert hätte. So ist den Berichten nicht zu ent nehmen, inwiefern die Kri terien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen Beschwerden erfüllt sein sollten. Sodann sind aus den Z.___

- und D.___ -Berichten und den darin geschilderten ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Ele mente zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesi gen Gerichts im Juli 2016 vorhanden waren. So datieren namentlich die letzten bildgebenden Befunde aus dem Jahre 2014 (Urk. 3/3), wo mit keine orthopädischen Befunde vorgebracht werden, die eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft machen würden.

Die Ärzte des Z.___ und D.___ be gründeten schliesslich die attestierte Arbeitsun fähig keit nicht, sondern hielten pauschali sierend fest, dass der Beschwerde führer auch für angepasste Tätigkei t en zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies

seit 200 8. Dies vermag somit keine Ver schlech terung zu belegen. Folglich erscheint die vom Beschwerde führer erwähnte Ver schlechterung des Zustandes nicht nach vollziehbar beziehungsweise glaubhaft. 5. 4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechts vertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, ist gemäss dem mit Honorarnote vom 25 . Juni 2019 geltend gemachten sachgerechten Aufwand von 6.5 Stunden zuzüglich Barauslagen (Urk. 13) mit Fr. 1 ’ 577 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts ka sse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Jürg Bügler,

Neftenbach, wird mit Fr. 1 ’ 577 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wo nach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu ver binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Das selbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretens verfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betref fend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.

E. 2 2. März 2018 Be sc hwerde gegen die Verfügung vom 20 . Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, auf das Leistungsbegehren vom 2 4. Ok tober 2017 sei einzutreten und ihm sei ab diesem Zeitpunkt eine ganze IV-Rente auszurichten.

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es hätten keine Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation fest gestellt werden können. Die im aktuellen Bericht des Z.___ geschilderten Beschwerden seien seit Jahren bekannt und seien im Gut achten der Y.___ bereits berücksichtigt worden. Neue Diagnosen seien nicht mit geteilt worden (S. 1). Es werde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht dargelegt. Als Diagnose werde jedoch weiterhin wie schon am 1 0. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mitgeteilt. Auch die mitgeteilten Befunde würden sich nicht wesentlich von den Befunden des Berichts vom 1 0. Juli 2013 unterscheiden. Da keine Änderungen ausgewiesen seien, könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (S. 2) .

2 .2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aus somatischer Sicht liege neu eine bis mittelgradige Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Degeneration vor. Zudem bestünden Schmerzen am ganzen Rücken, beiden Knien und offenbar verstärke Gichtartrophatien an den Füssen mit geschwollenen Beinen als Folge. Aus psychiatrischer Sicht lägen im Gegensatz zu den früheren Befunden des Y.___ eine deutliche Einschränkung und Verlangsamung in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächtnis vor (S. 3) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate ri ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.

E. 3 .9

Die Ärzte der C.___ berichteten am 15. Juli 2015 (Urk. 9/86/4-8) über die stationäre Behandlung des Beschwerdefüh rers vom 8. Juni bis 2. Juli 2015. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzkrankheit - Gicht mit Betonung Füsse - Adipositas

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung der ambu lan ten Behandler eintrete. Der Beschwerdeführer sei wach, voll orientiert, und es bestünden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Teils be stehe eine Niedergestimmtheit und in der Folge sei der Beschwerdeführer wü tend. Der Be schwerdeführer sei zu einer begrenzten Krisenintervention und Di agnostik durch die ambulanten Behandler zugewiesen worden. Im stationären Setting habe er sich gut schwingungsfähig mit nur diskreten depressiven Symptomen gezeigt. Eine etwaige antidepressive Therapie habe sich auf limi tierte supportive Ge sprä che beschränkt. Der nicht gesondert antidepressiv zu behandelnde, stabile Be schwerdeführer werde in die ambulante Weiterbehand lung entlassen (S. 2).

E. 3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom 7. April 2015; Urk. 9/78, Urteil vom 1. Juli 2016; Urk. 9/87), wie folgt dar:

E. 3.2 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 10. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerde führers vom 22. April bis 20. Juni 2013 (Urk. 9/36) und nannten folgende Diag nosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. A.___, Rheumato loge 17. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Ge schäftes im Jahre 2007/2008 seit 200 9 unter deutlichen Depressionen, Gedan ken kreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinn losig keitsge danken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitver minde rung, stän dige m Weinen zu leiden . Die Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--

sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerde führer psy chosozial belastend (S. 1).

Der Beschwerdeführer sei am 2

0. Juni 201

E. 3.3 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 27. September 2013 (Urk. 9/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei kom plexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy cho so zial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schul den von Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .

Die De pressi on sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszu sam menhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).

Dar über hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopf schmerzen und zu neh mende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute re zidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression her aus und werde sofort aggressiv (S. 1) .

Insgesamt sei die Ursa che der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern viel mehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivie rende n Depression mit komorbidem Charakter (S. 2).

E. 3.4 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 9/51/12-13) und führ ten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrie ben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, son dern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hin derten.

Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, keinesfalls aber die Ursache der Depression.

Die Ursache der Depression liege wie bei allen de pressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen.

E. 3.5 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 16. Mai 2014 (Urk. 9 /61/7-11), nannten die bereits bekannten Diagnosen sowie zusätzlich die Diagnose von Gicht in den Füs sen (S. 1) und führten aus, dass aktuell eine leichte Besserung der depressi ven

Symptome durch das achtwöchige Rehabilitationsprogramm und die medi ka men t öse Einstellung eingetreten sei (S. 1). Zeitweise bestünden starke Ag gres sionen mit „laut werden“ gegen Kollegen und die Ehefrau. Die starken Be schwerden am Rücken und in den Füssen durch die Gicht würden den Be schwerdeführer ein schränken und zu einer Verschlimmerung der Schlafpro blematik und der depres siven Symptome beitragen. Momentan nehme der Be schwerdeführer eine Einzel psychotherapie mit zwei Sitzungen pro Monat bei ihnen im Haus wahr (S.

2). Der Beschwerdeführer könne sich nicht über längere Zeit konzentrieren und viele In formationen auf einmal aufnehmen und verar beiten. Es bestünden deutliche Auf merksamkeits

- und Merkfähigkeitsprobleme. Die schnell e Erschöp fung sowie die häufige grosse Müdigkeit würden den Be schwerdeführer weiter einschränken. Der Beschwerdeführer benötige ausserdem regelmässige Positions wechsel (kein langes Sitzen, kein langes Gehen und Ste hen). Die Arbeit als Kranführer sei dem Be schwerdeführer aufgrund der Kon zentration und der schnellen Erschöpfung nicht mehr zumutbar. Momentan sei aufgrund der Auf merksamkeitsdefizite, der Kon zentrationsprobleme und der schwer kontrollier baren Aggressionen auch eine be hinderungsangepasste Tätig keit kaum zumut bar (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause gut um Teile des Haus haltes kümmern und nehme seine Termine zuverlässig wahr. Er gehe seinen Hobbies weitestgehend nach. Der Be schwerdeführer könne je nach Gesundheits zustand spazieren gehen und Zeit in seinem Garten verbringen. Er spiele auch Gitarre zu Hause (S. 4).

E. 4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 0. Februar 2018 (Urk. 2) folgende Berichte vor:

E. 4.2 Die Ärzte des D.___

berichteten am 1 6. September 2017 (Urk. 9/91/5-15) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; siehe auch Bericht von C.___ vom 1 5. Juli 2015) - zervikozephales Syndrom (Diagnose 1 7. Februar 2009) mit/bei - degenerativen Veränderungen der unteren HWS-Segmente (Röntgen vom 1 0. November 2014) - thorako-lumbovertebrales Syndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz - Adipositas - r ezidivierende Gichtschübe

- Hyperlipidämie - Reflux Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronisch re zidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom leide. Auf grund von vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sei der Beschwerdefüh rer seit 2008 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben) . Die Konsensbeurteilung ergebe, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kranführer/Materialverteiler zu 1 00 % arbeitsunfähig sei. In einer angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zu 50 %, aus orthopädischer und internistisch-kardiologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig (S. 9 unten). Es bestün den keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (S. 10).

E. 4.3 Die Ärzte des Z.___ berichteten am 7. Oktober 2017 (Urk. 9/91/1-4), nannten die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des D.___ und führten aus, 2017 sähen die Symp tome so aus, dass der Beschwerdeführer erneut beklage, seit 2004 und später seit dem Verlust des Geschäftes 2007/2008 unter zunehmenden Depressionen sowie Gedankenkreisen zu leiden . Es bestünden Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit, An triebsstörung, Lust- und Interesselosigkeit sowie Appetitverminderung und ständi ges Weinen (S. 2). Im Jahr 2017 sei der Tagesablauf im Vergleich zu 2014 deregu liert mit unregelmässiger Bettruhe und unregelmässigem Aufstehen, er koche kei nen Kaffee mehr, könne nur noch eine Stunde im Garten mithelfen und er habe keinen guten Schlaf mehr (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei sowohl für die angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichtgradige depressive Störung sei nicht mehr aufrecht zu erhalten, dazu bestehe eine deutliche Zunahme der Schmerzen infolge der Gicht, was den Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (S. 4).

E. 4.4 Med. pract .

E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 2 2. November 2017 Stellung (Urk. 9/99/2-3) und führte aus, die im aktuellen Bericht des Z.___ geschilderten Beschwerden seien seit Jahren bekannt und seien im Gutachten der Y.___ berück sichtigt worden. Die im Bericht geschilderten somatischen Diagnosen seien bekannt und im Gutachten berücksichtigt, neue Diagnosen seien nicht mitgeteilt worden. Aus psychiatrischer Sicht werde eine Verschlechterung dargelegt. Als Diagnose werde jedoch weiterhin wie schon am 1 0. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mitgeteilt. Auch die mitgeteilten Be funde würden sich nicht wesentlich von den Befunden des Berichts vom 1 0. Juli 2013 unterscheiden.

E. 5 4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 5.1 Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3) verm ag der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen keine rele vante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzu tun.

E. 5.2 So sind sämtliche Diagnosen bereits seit längerem bekannt und wurden auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung berücksichtigt (vgl. insbeson dere das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juli 2016, Urk. 9/87). Eine diesbe zügliche Verschlechterung lässt sich anhand der aktuell erhobenen Befunde nicht erkennen. So gehen aus den aktuellen Berichten des Z.___ und D.___ keine neuen Erkenntnisse hervor. Der nachvollziehbaren Beurteilung durch RAD-Ärztin med. pract . E.___, wonach keine neuen Beschwerden, Diagnosen oder Befunde zu verzeichnen seien, kann gefolgt werden . Sie machte denn schliesslich darauf auf merksam, dass nebst den somatischen Diagnosen insbesondere auch die diagnos tizierte depressive Störung bereits im Bericht vom 1 0. J uli 2013 mitgeteilt worden sei. Somit lässt auch diese Diagnose keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes als glaubhaft erscheinen.

E. 5.3 Insgesamt sind den Berichten der Ärzte des Z.___ und D.___ weder neue Befunde noch rele vante Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden de s Beschwer de führers wurden bereits bei der letzten materiellen Beurteilung berücksichtigt. So wurden bereits im Bericht vom 1 6. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) Aggres sionen, Merk- und Konzentrationsprobleme sowie Müdigkeit geltend gemacht. Dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher diese Befunde als neu betrachtet (Urk. 1 S. 3). Aus den aktuellen Berichten der Ärzte des Z.___ und D.___ geht somit nicht hervor, dass sich der Gesund heitszustand des Be schwerdeführers dauernd verschlechtert hätte. So ist den Berichten nicht zu ent nehmen, inwiefern die Kri terien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen Beschwerden erfüllt sein sollten. Sodann sind aus den Z.___

- und D.___ -Berichten und den darin geschilderten ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Ele mente zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesi gen Gerichts im Juli 2016 vorhanden waren. So datieren namentlich die letzten bildgebenden Befunde aus dem Jahre 2014 (Urk. 3/3), wo mit keine orthopädischen Befunde vorgebracht werden, die eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft machen würden.

Die Ärzte des Z.___ und D.___ be gründeten schliesslich die attestierte Arbeitsun fähig keit nicht, sondern hielten pauschali sierend fest, dass der Beschwerde führer auch für angepasste Tätigkei t en zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies

seit 200 8. Dies vermag somit keine Ver schlech terung zu belegen. Folglich erscheint die vom Beschwerde führer erwähnte Ver schlechterung des Zustandes nicht nach vollziehbar beziehungsweise glaubhaft.

E. 6 00 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts ka sse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Jürg Bügler,

Neftenbach, wird mit Fr. 1 ’ 577 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechts vertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, ist gemäss dem mit Honorarnote vom 25 . Juni 2019 geltend gemachten sachgerechten Aufwand von

E. 6.5 Stunden zuzüglich Barauslagen (Urk. 13) mit Fr. 1 ’ 577 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00293

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, meldete sich erstmals am 14. Mai 2012 unter Hin weis auf ständige Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 9 /7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische sowie erwerbli che Situation ab und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/17-22) mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch des Ver si cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/29) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. No vember 2012 wiedererwägungsweise auf und stellte eine neue Verfügung nach Abschluss der Abklärungen in Aussicht.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 9/35) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2

Am 8. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/37) und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend.

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 39-47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/48) einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die vom Versicherten dagegen am 5. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 9/51/3-8) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.01010 mit Urteil vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/54) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter (psychiatrischer) Ab klärung neu verfüge. 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. De zem ber 2014 erstattet wurde (Urk. 9/70).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 /74-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 9/78). Die vom Versicherten dagegen am 1 1. Mai 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/83/3-6) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2015.00530 mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Urk. 9/87) ab. 1.4

In der Folge meldete sich d er Versicherte am 2 4. Oktober 2017 erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 / 92) und machte eine Verschlechterung geltend (Urk. 9/93) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/101-104) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 9 / 105 = Urk. 2) au f das neue Leis tungsbegehren des Versicherten nicht ein. 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. März 2018 Be sc hwerde gegen die Verfügung vom 20 . Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, auf das Leistungsbegehren vom 2 4. Ok tober 2017 sei einzutreten und ihm sei ab diesem Zeitpunkt eine ganze IV-Rente auszurichten.

Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5

Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wo nach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu ver binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Das selbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein ge nommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretens verfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betref fend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es hätten keine Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation fest gestellt werden können. Die im aktuellen Bericht des Z.___ geschilderten Beschwerden seien seit Jahren bekannt und seien im Gut achten der Y.___ bereits berücksichtigt worden. Neue Diagnosen seien nicht mit geteilt worden (S. 1). Es werde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht dargelegt. Als Diagnose werde jedoch weiterhin wie schon am 1 0. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mitgeteilt. Auch die mitgeteilten Befunde würden sich nicht wesentlich von den Befunden des Berichts vom 1 0. Juli 2013 unterscheiden. Da keine Änderungen ausgewiesen seien, könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (S. 2) .

2 .2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aus somatischer Sicht liege neu eine bis mittelgradige Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Degeneration vor. Zudem bestünden Schmerzen am ganzen Rücken, beiden Knien und offenbar verstärke Gichtartrophatien an den Füssen mit geschwollenen Beinen als Folge. Aus psychiatrischer Sicht lägen im Gegensatz zu den früheren Befunden des Y.___ eine deutliche Einschränkung und Verlangsamung in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Ge dächtnis vor (S. 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate ri ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom 7. April 2015; Urk. 9/78, Urteil vom 1. Juli 2016; Urk. 9/87), wie folgt dar: 3.2

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 10. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerde führers vom 22. April bis 20. Juni 2013 (Urk. 9/36) und nannten folgende Diag nosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. A.___, Rheumato loge 17. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Ge schäftes im Jahre 2007/2008 seit 200 9 unter deutlichen Depressionen, Gedan ken kreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinn losig keitsge danken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitver minde rung, stän dige m Weinen zu leiden . Die Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--

sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerde führer psy chosozial belastend (S. 1).

Der Beschwerdeführer sei am 2

0. Juni 201 3 leicht ge bessert und zu 20 %

arbeitsfähig aus der tagesklinischen Reha bilitati onsbehand lung entlassen worden (S. 4 unten) . 3.3

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 27. September 2013 (Urk. 9/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei kom plexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy cho so zial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schul den von Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .

Die De pressi on sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszu sam menhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).

Dar über hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopf schmerzen und zu neh mende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute re zidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression her aus und werde sofort aggressiv (S. 1) .

Insgesamt sei die Ursa che der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern viel mehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivie rende n Depression mit komorbidem Charakter (S. 2). 3.4

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 9/51/12-13) und führ ten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrie ben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, son dern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hin derten.

Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, keinesfalls aber die Ursache der Depression.

Die Ursache der Depression liege wie bei allen de pressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen. 3.5

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 16. Mai 2014 (Urk. 9 /61/7-11), nannten die bereits bekannten Diagnosen sowie zusätzlich die Diagnose von Gicht in den Füs sen (S. 1) und führten aus, dass aktuell eine leichte Besserung der depressi ven

Symptome durch das achtwöchige Rehabilitationsprogramm und die medi ka men t öse Einstellung eingetreten sei (S. 1). Zeitweise bestünden starke Ag gres sionen mit „laut werden“ gegen Kollegen und die Ehefrau. Die starken Be schwerden am Rücken und in den Füssen durch die Gicht würden den Be schwerdeführer ein schränken und zu einer Verschlimmerung der Schlafpro blematik und der depres siven Symptome beitragen. Momentan nehme der Be schwerdeführer eine Einzel psychotherapie mit zwei Sitzungen pro Monat bei ihnen im Haus wahr (S.

2). Der Beschwerdeführer könne sich nicht über längere Zeit konzentrieren und viele In formationen auf einmal aufnehmen und verar beiten. Es bestünden deutliche Auf merksamkeits

- und Merkfähigkeitsprobleme. Die schnell e Erschöp fung sowie die häufige grosse Müdigkeit würden den Be schwerdeführer weiter einschränken. Der Beschwerdeführer benötige ausserdem regelmässige Positions wechsel (kein langes Sitzen, kein langes Gehen und Ste hen). Die Arbeit als Kranführer sei dem Be schwerdeführer aufgrund der Kon zentration und der schnellen Erschöpfung nicht mehr zumutbar. Momentan sei aufgrund der Auf merksamkeitsdefizite, der Kon zentrationsprobleme und der schwer kontrollier baren Aggressionen auch eine be hinderungsangepasste Tätig keit kaum zumut bar (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause gut um Teile des Haus haltes kümmern und nehme seine Termine zuverlässig wahr. Er gehe seinen Hobbies weitestgehend nach. Der Be schwerdeführer könne je nach Gesundheits zustand spazieren gehen und Zeit in seinem Garten verbringen. Er spiele auch Gitarre zu Hause (S. 4). 3 .6

Die Gutachter der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 15. Dezember 2014 (Urk. 9 /70) gestützt auf die Akten, die persönlichen Be fragun gen und klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beur teilun gen in den Fachgebieten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 lit . F): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerativen Verände rungen der unteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente - langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden: - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode mit anhal tend dysphorisch -affektiver Herabgestimmtheit (ICD-10 F33.0; ICD-10 F34.8) - bilaterale Coxalgie bei subjektiv geäusserter endphasiger Bewegungs schmerzhaftigkeit und unauffälligem Röntgenbefund des Beckenskeletts und der Hüftgelenke beidseits - anamnestisch Gicht - Adipositas - Hypertonie unter medikamentöser Therapie - Behandlung wegen AV-Knoten Reentry -Tachykardie

Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer rück blickend betrachtet über eine erste depressive Episode mit Schlaf störungen im Jahre 2007 berichte, wobei seinerzeit auch eine erstmalige psychiatrische Fach behandlung stattgefunden habe. Die Hintergründe der dysphorisch -depressiven Herabge stimmtheit lägen offenkundig in erheblichen psychosozialen Belastun gen. Im Jahre 2012 sei der Beschwerdeführer erneut in eine depressive Epi sode geraten, welche neben depressiven Symptomen aber vorrangig durch Dysphorie, mür risch-morose Herabgestimmtheit und Neigung zu aggressiven Impulsaus brüchen geprägt sei. Vor dem Hintergrund der hier erhobenen psychopatho logischen Be funde müsse trotz einer gewissen familiären Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich getriggerte, depres si ve Symptoma tik mit ausgeprägter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden af fek ti ven Störung diagnostiziert werden. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resul tiere daraus nicht. Die durch die behandelnden Psychiater attestierte mit tel schwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug aus allen Lebensberei chen, fehlendem vollständigen Interessenverlust und nur ge ring en Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen. Auch die Grundge stimmtheit sei eher dysphorisch -unzufrieden als eigentlich de pressiv gedrückt. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Ressour cen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsge stal tung . Vor diesem Hinter grund könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiat ri scher Sicht nicht begründet werden. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatri scher Sicht medizinisch-theore tisch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit regelmässig und ohne Einschrän kung der Leistungsfähigkeit auszuüben (S. 8 f.).

Der orthopädische Gutachter führte aus, dass im Rahmen der aktuellen Abklä rung die allgemeine Motorik des Beschwerdeführers mässig verlangsamt gewe sen sei. Darüber hinaus bestehe keine Beeinträchtigung der Mobilität. Auffal lend sei eine symmetrisch und kräftig angelegte Extremitätenmuskulatur mit gleichzeitig de fizitärer Rumpfmuskulatur und einem langfristig dekompensier ten Überge wicht. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes sei frei. Hinweise für ein florides

vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom hätten nicht ge sehen werden können. Röntgenologisch seien generalisierte de generative Verän derun gen in den jeweils distalen Bewegungssegmenten der HWS, BWS und LWS be schrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen gingen allenfalls mäs siggradig über die altersübliche Norm hinaus. Klinisch-funktionell sei eine links mehr als rechts schmerzhaft mitgeteilte endphasige Einschränkung der Hüftbe weglichkeit auffällig gewesen. Röntgenologisch hät ten sich der beid seitige Hüft befund und auch der Beckenskelettbefund insge samt als unauffällig dargestellt. Zusammenfassend handle es sich um nur mäs sig degenerative Auf brauchbefunde der HWS, BWS und LWS ohne klinisch in Erscheinung tretende gravierende Dis kopathie und mit nur blanden degenerati ven Aufbrauchbe fun den sowie um wei testgehend unauffällige orthopädische Hüftgelenkbefunde. Aktu ell bestünden keine entzündlichen zum Beispiel gicht arthritische Befunde. Die vom Beschwer deführer beklagten Beschwerden seien nur teilweise nach voll ziehbar. Das Über gewicht begründe eine ständige statische Fehl- und Überbe las tung der lumbalen Bewegungssegmente und auch der Hüftgelenke (S. 9). Dem Beschwerdeführer seien noch leichte rü ckenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Somit seien ihm keine schweren und sta tisch belastenden Arbeiten wie Zwangs haltungen, vornüberge beugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einher gehend mit repetitiven Be wegungsanfor derungen an den Rumpf zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewe gen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten, welche mit einem derartigen Profil korrelie ren würden, seien auf einem 100%-Niveau zumutbar (S. 10).

Der internistische Gutachter führte aus, dass aus internistischer Sicht eine aktu ell gut behandelte Hypertonie mit normalem Blutdruck im Liegen und leichtem Ab sinken im Stehen bestehe. Die vom Beschwerdeführer gelegentlich geklagten Schwindelerscheinungen könnten durch solche Blutdruckabfälle etwas ausge prägterer Natur bedingt sein. Sie könnten jedoch auch auf die noch nicht ganz behobenen supraventrikulären Tachykardien zurückgeführt werden. Aktuell scheine die Tachykardie kein grosses Problem mehr zu sein, sie sei seit 2007 nur noch zweimal aufgetreten und habe etwa eine Stunde gedauert (S. 10). Aus den genannten internistischen Gründen könne keine Ursache für eine Arbeitsunfä h ig keit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten abgeleitet werden (S. 11) .

Der neuropsychologische Gutachter führte aus, dass in der aktuellen neuropsy chologischen Untersuchung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft sei tens des Beschwerdeführers hätte aufgebaut werden können, um aus neuropsy cholo gischer Sicht valide Aussagen machen zu können. Die Resultate der zwei durch geführten Symptomvalidierungstests seien beide im deutlich auffälligen Bereich gelegen, so dass die erhobenen Befunde nicht als aussagekräftig beur teilt werden können. Zudem hätten sich in den erhobenen Befunden durchwegs schwerste Be einträchtigungen, welche auch mit einer Selbständigkeit im Alltag nicht ver ein bar seien, gezeigt. Würden die erhobenen Befunde wirklich zutref fen, wäre der Beschwerdeführer rund um die Uhr auf Hilfe und Betreuung an gewiesen. Nach seinen eigenen Aussagen bestreite er jedoch weite Teile des Ta ges alleine, gehe selbständig spazieren und beschäftige sich zu Hause und im Garten. Aggra va tionstendenzen gälten als wahrscheinlich (S. 11).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist zu verrichten. Verweistätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastbarkeitsprofil könne der Beschwerdeführer aber vollumfänglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 100 % vorliege (S. 13). Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung an die Team- und Konfliktfähigkeit verrichten. Dabei seien dem Beschwerdeführer jedoch nur noch leichte rückenadaptierte Tä tigkeiten zumutbar. Auszuschliessen seien schwere und statisch belastende Ar beiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanfor derungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wegen der angegebenen Schwindelsymptomatik scheine die frühere Tätigkeit ei nes Kranführers wegen Selbstgefährdung nicht mehr geeig net . Rückblickend be trachtet sei eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Arbeiten nicht ausgewiesen (S. 14). 3 .7

Pract . med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer de gegnerin, nahm am 18. Dezember 2014 Stellung (Urk. 9 /73/3) und führte aus, dass das Y.___ -Gutachten umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen be ruhe und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Es sei nachvollziehbar und plau sibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne . 3 .8

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 30. März 2015 Stellung (Urk. 9 / 79) zum psychi a trischen Teil des Y.___ -Gutachtens und führten aus, dass die Begutachtung für die komplexen Inhalte zu kurz ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei Kurde und habe in seinem gebrochenen Deutsch direkt mit dem Gutachter gesprochen. Er sei bei komplizierten Inhalten jedoch überfordert. Der anwesende Dolmet scher habe offenbar kaum etwas gesagt und habe zudem einen türkischen Hintergrund, was die Resultate sicher verfälsche. Daher sei das Gutachten von vornherein nicht objektiv. Hinweise, dass es sich um einen zertifizierten Dolmetscher handle, wür den hier nicht weiterhelfen. Es habe zudem Fehler im Gut achten als Konsequenz der kurzen Untersuchung sowie der mangelnden Ver ständigung. So sei der Be schwerdeführer seit 17 Jahren Schweizer und nicht Türke. Die Selbständigkeit habe bis 2008 und nicht bis 2007 gedauert. Die Be schwerden des Beschwerde führers seien sodann nur oberflächlich aufgenommen worden (S. 2). Neuropsy chologisch würde im Y.___ -Gutachten von Resultaten berichtet, welche vollstän dig unter der Norm seien. Daraus werde auf Aggrava tion geschlossen. Bei ihnen seien die Resultate zwar auch unterdurchschnittlich, jedoch bei guter Leistungs bereitschaft nicht so schlecht, dass ein bewusstes oder unbewusstes Vortäuschen in Betracht gezogen werden müsste (S. 3). Die „richti gen” Diagnosen seien daher die folgenden (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz - Gicht in den Füssen - Adipositas

Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. Wegen der Schmerzen an der HWS und der Gicht sei der Be schwerdeführer zusammen mit der längst komorbiden Depression zu 80 % ar beitsunfähig für jegliche Tätigkeiten (S. 4). 3 .9

Die Ärzte der C.___ berichteten am 15. Juli 2015 (Urk. 9/86/4-8) über die stationäre Behandlung des Beschwerdefüh rers vom 8. Juni bis 2. Juli 2015. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzkrankheit - Gicht mit Betonung Füsse - Adipositas

Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung der ambu lan ten Behandler eintrete. Der Beschwerdeführer sei wach, voll orientiert, und es bestünden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Teils be stehe eine Niedergestimmtheit und in der Folge sei der Beschwerdeführer wü tend. Der Be schwerdeführer sei zu einer begrenzten Krisenintervention und Di agnostik durch die ambulanten Behandler zugewiesen worden. Im stationären Setting habe er sich gut schwingungsfähig mit nur diskreten depressiven Symptomen gezeigt. Eine etwaige antidepressive Therapie habe sich auf limi tierte supportive Ge sprä che beschränkt. Der nicht gesondert antidepressiv zu behandelnde, stabile Be schwerdeführer werde in die ambulante Weiterbehand lung entlassen (S. 2). 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 0. Februar 2018 (Urk. 2) folgende Berichte vor: 4.2

Die Ärzte des D.___

berichteten am 1 6. September 2017 (Urk. 9/91/5-15) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; siehe auch Bericht von C.___ vom 1 5. Juli 2015) - zervikozephales Syndrom (Diagnose 1 7. Februar 2009) mit/bei - degenerativen Veränderungen der unteren HWS-Segmente (Röntgen vom 1 0. November 2014) - thorako-lumbovertebrales Syndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz - Adipositas - r ezidivierende Gichtschübe

- Hyperlipidämie - Reflux Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronisch re zidivierenden zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndrom leide. Auf grund von vor allem belastungsabhängigen Beschwerden sei der Beschwerdefüh rer seit 2008 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben) . Die Konsensbeurteilung ergebe, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kranführer/Materialverteiler zu 1 00 % arbeitsunfähig sei. In einer angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zu 50 %, aus orthopädischer und internistisch-kardiologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig (S. 9 unten). Es bestün den keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (S. 10).

4.3

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 7. Oktober 2017 (Urk. 9/91/1-4), nannten die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des D.___ und führten aus, 2017 sähen die Symp tome so aus, dass der Beschwerdeführer erneut beklage, seit 2004 und später seit dem Verlust des Geschäftes 2007/2008 unter zunehmenden Depressionen sowie Gedankenkreisen zu leiden . Es bestünden Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Vergesslichkeit, An triebsstörung, Lust- und Interesselosigkeit sowie Appetitverminderung und ständi ges Weinen (S. 2). Im Jahr 2017 sei der Tagesablauf im Vergleich zu 2014 deregu liert mit unregelmässiger Bettruhe und unregelmässigem Aufstehen, er koche kei nen Kaffee mehr, könne nur noch eine Stunde im Garten mithelfen und er habe keinen guten Schlaf mehr (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei sowohl für die angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichtgradige depressive Störung sei nicht mehr aufrecht zu erhalten, dazu bestehe eine deutliche Zunahme der Schmerzen infolge der Gicht, was den Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (S. 4).

4.4

Med. pract .

E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 2 2. November 2017 Stellung (Urk. 9/99/2-3) und führte aus, die im aktuellen Bericht des Z.___ geschilderten Beschwerden seien seit Jahren bekannt und seien im Gutachten der Y.___ berück sichtigt worden. Die im Bericht geschilderten somatischen Diagnosen seien bekannt und im Gutachten berücksichtigt, neue Diagnosen seien nicht mitgeteilt worden. Aus psychiatrischer Sicht werde eine Verschlechterung dargelegt. Als Diagnose werde jedoch weiterhin wie schon am 1 0. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mitgeteilt. Auch die mitgeteilten Be funde würden sich nicht wesentlich von den Befunden des Berichts vom 1 0. Juli 2013 unterscheiden. 5. 5.1

Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3) verm ag der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen keine rele vante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzu tun. 5.2

So sind sämtliche Diagnosen bereits seit längerem bekannt und wurden auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung berücksichtigt (vgl. insbeson dere das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juli 2016, Urk. 9/87). Eine diesbe zügliche Verschlechterung lässt sich anhand der aktuell erhobenen Befunde nicht erkennen. So gehen aus den aktuellen Berichten des Z.___ und D.___ keine neuen Erkenntnisse hervor. Der nachvollziehbaren Beurteilung durch RAD-Ärztin med. pract . E.___, wonach keine neuen Beschwerden, Diagnosen oder Befunde zu verzeichnen seien, kann gefolgt werden . Sie machte denn schliesslich darauf auf merksam, dass nebst den somatischen Diagnosen insbesondere auch die diagnos tizierte depressive Störung bereits im Bericht vom 1 0. J uli 2013 mitgeteilt worden sei. Somit lässt auch diese Diagnose keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes als glaubhaft erscheinen. 5.3

Insgesamt sind den Berichten der Ärzte des Z.___ und D.___ weder neue Befunde noch rele vante Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche Beschwerden de s Beschwer de führers wurden bereits bei der letzten materiellen Beurteilung berücksichtigt. So wurden bereits im Bericht vom 1 6. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) Aggres sionen, Merk- und Konzentrationsprobleme sowie Müdigkeit geltend gemacht. Dies entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher diese Befunde als neu betrachtet (Urk. 1 S. 3). Aus den aktuellen Berichten der Ärzte des Z.___ und D.___ geht somit nicht hervor, dass sich der Gesund heitszustand des Be schwerdeführers dauernd verschlechtert hätte. So ist den Berichten nicht zu ent nehmen, inwiefern die Kri terien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen Beschwerden erfüllt sein sollten. Sodann sind aus den Z.___

- und D.___ -Berichten und den darin geschilderten ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Ele mente zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesi gen Gerichts im Juli 2016 vorhanden waren. So datieren namentlich die letzten bildgebenden Befunde aus dem Jahre 2014 (Urk. 3/3), wo mit keine orthopädischen Befunde vorgebracht werden, die eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft machen würden.

Die Ärzte des Z.___ und D.___ be gründeten schliesslich die attestierte Arbeitsun fähig keit nicht, sondern hielten pauschali sierend fest, dass der Beschwerde führer auch für angepasste Tätigkei t en zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies

seit 200 8. Dies vermag somit keine Ver schlech terung zu belegen. Folglich erscheint die vom Beschwerde führer erwähnte Ver schlechterung des Zustandes nicht nach vollziehbar beziehungsweise glaubhaft. 5. 4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä di gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) nach dem Zeitauf wand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechts vertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, ist gemäss dem mit Honorarnote vom 25 . Juni 2019 geltend gemachten sachgerechten Aufwand von 6.5 Stunden zuzüglich Barauslagen (Urk. 13) mit Fr. 1 ’ 577 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts ka sse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Jürg Bügler,

Neftenbach, wird mit Fr. 1 ’ 577 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungs pflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach