Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt von April 2011 bis März 2012 bei der Y.___ AG als Rüster/Kommissionierer (Urk. 8/12). Am 14. Mai 2012 meldete er sich wegen ständigen Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17-22) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 8/29) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. November 2012 wiedererwägungsweise auf und stell t e eine neue Verfügung nach Abschluss der Abklärungen in Aussicht.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2
Am 8. August
2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37) und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 39-47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 8/48) einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die vom Versicherten dagegen am 5. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/51/3-8) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.01010 mit Urteil vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 8/54) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w u rd e, damit diese nach erfolgter (psychiatrischer) Abklärung neu verfüge. 1.3
Die I V-Stelle holte in der Folge bei der
Z.___
AG
ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 1 5. Dezem ber 2014 erstattet wurde (Urk. 8/70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April
2015 einen Rentenanspruch (Urk. 8/78 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom
7. April 2015 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten, eventuell s ei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 2 4. Juli 2015 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen Arzt bericht (Urk. 10) zu den Akten .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. September 2015 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2015 (Urk.
2) gestützt auf die weiteren medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lagerist aufgrund der ge sund heitlichen Einschränkungen nicht mehr ausführen könne. Eine leichte Tätig keit mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden ohne Zeitdruck sei ihm jedoch zu 100 % möglich. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2) . 2.2
Der Beschwe rdeführer hielt dem beschwerdew e i se (Urk.
1) entgegen, aufgrund der Kritik des A.___ könne nicht auf das psy chia trische Teilgutachten der Z.___ abgestellt werden. Es sei weder schlüs sig noch vollständig. Es sei daher ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen, wenn
nicht ohnehin der überzeugenden Auffassung des A.___ der Vorzug gege ben werde (S. 2 f.) .
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3.
3.1
Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) lag der nachfolgende medizinische Bericht zu Grunde: 3.2
Pract . med.
B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
3. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) und nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zyklothymia, anhaltende affektive Störung, seit 2004 (ICD-10 F34.1) Er führte aus, d ie Prognose sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs der depress iven Symptome mit starken Stimm ungsschwankungen kombiniert mit dem Migrationshintergrund und der Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurzelungssyndroms sowie des massiven finanziellen Verlustes als ungünstig zu bezeichnen (S.
1 f. Ziff. 1.4).
Der B eschwerdeführer sei al s Servicemitarbeiter
seit 2004 zu 50 %
arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).
4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2013 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte des A.___ berichteten am 10. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 22. April bis 20. Juni 2013 (Urk. 8/36) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. C.___, Rheumato loge 17. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden
Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Ge schäftes im Jahre 2007/2008 seit 200 9 unter deutlichen Depressionen, Gedan ken kreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinn losig keitsgedanken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitver minde rung, ständige m Weinen zu leiden . Die Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--
sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerde führer psychosozial belastend (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei am 2
0. Juni 201 3 leicht gebessert und zu 20 %
arbeitsfähig aus der tagesklinischen Reha bilitati onsbehandlung
entlassen worden (S. 4 unten) . 4.3
Die Ärzte des A.___ berichteten am 27. September 2013 (Urk. 8/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei kom plexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy cho so zial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schul den von Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .
Die De pressi on sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszu sam menhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).
Dar über hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopf schmerzen und zu nehmende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute rezidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression her aus und werde sofort aggressiv (S. 1) .
Insgesamt sei die Ursa che der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern vielmehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivie rende n Depression mit komorbidem Charakter (S. 2). 4.4
Die Ärzte des A.___ berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 8/51/1 2-13) und führ ten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrieben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, son dern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hin derten.
Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, keinesfalls aber die Ursache der Depression.
Die Ursache der Depression liege wie bei allen depressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen. 4.5
Die Ärzte des A.___ berichteten am 1 6. Mai 2014 (Urk. 8/61/7-11), nannten die bereits bekannten Diagnosen sowie zusätzlich die Diagnose von Gicht in den Füssen (S. 1) und führten aus, dass aktuell eine leichte Besserung der depressi ven
Symptome durch das achtwöchige Rehabilitationsprogramm und die medi ka men t öse Einstellung eingetreten sei (S.
1) . Zeitweise bestünden starke Ag gres sionen mit „laut werden“ gegen Kollegen und die Ehefrau. Die starken Be schwerden am Rücken und in den Füssen durch die Gicht würden den Be schwerdeführer einschränken und zu einer Verschlimmerung der Schlafpro blematik und der depressiven Symptome beitragen. Momentan nehme der Be schwerdeführer eine Einzelpsychotherapie mit zwei Sitzungen pro Monat bei ihnen im Haus wahr (S.
2). Der Beschwerdeführer könne sich nicht über längere Zeit konzentrieren und viele Informationen auf einmal aufnehmen und verar beiten. Es bestünden deutliche Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsprobleme. Die schnell Erschöp fung sowie die häufige grosse Müdigkeit würden den Be schwerdeführer weiter einschränken. Der Beschwerdeführer benötige ausserdem regelmässige Positions wechsel (kein langes Sitzen, kein langes Gehen und Ste hen) . Die Arbeit als Kranführer sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Kon zentration und der schnellen Erschöpfung nicht mehr zumutbar. Momentan sei aufgrund der Auf merksamkeitsdefizite, der Konzentrationsprobleme und der schwer kontrollier baren Aggressionen auch eine behinderungsangepasste Tätig keit kaum zumut bar (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause gut um Teile des Haus haltes kümmern und nehme seine Termine zuverlässig wahr. Er gehe seinen Hobbies weitestgehend nach . Der Beschwerdeführer könne je nach Gesundheits zustand spazieren gehen und Zeit in seinem Garten verbringen. Er spiele auch Gitarre zu Hause (S. 4). 4.6
Die Gutachter der Z.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 5. Dezember 2014 (Urk. 8/70) gestützt auf die Akten, die persönlichen Be fragungen und klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beur teilungen in den Fachgebieten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 lit . F): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerativen Verände rungen der unteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente - langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden: - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode mit anhal tend dysphorisch -affektiver Herabgestimmtheit (ICD-10 F33.0; ICD-10 F34.8) - bilaterale Coxalgie bei subjektiv geäusserter endphasiger Bewegungs schmerzhaftigkeit und unauffälligem Röntgenbefund des Beckenskeletts und der Hüftgelenke beidseits - anamnestisch Gicht - Adipositas - Hypertonie unter medikamentöser Therapie - Behandlung wegen AV-Knoten Reentry -Tachykardie
Der psych iatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer rück blickend betrachtet über eine erste depressive Episode mit Schlaf störungen im Jahre 2007 berichte, wobei seinerzeit auch eine erstmalige psychiatrische Fach behandlung stattgefunden habe . Die Hintergründe der dysphorisch -depressiven Herabgestimmtheit lägen offenkundig in erheblichen psychosozialen Belastun gen. Im Jahre 2012 sei der Beschwerdeführer erneut in eine depressive Epi sode geraten, welche neben depressiven Symptomen aber vorrangig durch Dysphorie, mürrisch-morose Herabgestimmtheit und Neigung zu aggressive n Impulsaus brüchen geprägt sei.
Vor dem Hintergrund der hier erhobenen psychopatho logischen Befunde müsse trotz einer gewissen familiären Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich getriggerte, depres si ve Symptomatik mit ausgeprägter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden af fek ti ven Störung diagnostiziert werden. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resul tiere daraus nicht. Die durch die behandelnden Psychiater attestierte mit tel schwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug aus allen Lebensbereichen, fehlendem vollständigen Interessenverlust und nur ge ring en Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen. Auch die Grundgestimmtheit sei eher dysphorisch -unzufrieden als eigentlich de pressiv gedrückt . Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Ressour cen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsge stal tung . Vor diesem Hintergrund könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiat ri scher Sicht nicht begründet werden . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatri scher Sicht medizinisch-theoretisch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit regelmässig und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszuüben (S. 8 f.).
Der orthopädische Gutachter führte aus, dass im Rahmen der aktuellen Abklä rung die allgemeine Motorik des Beschwerdeführers mässig verlangsamt gewe sen sei. Darüber hinaus bestehe keine Beeinträchtigung der Mobilität. Auffal lend sei eine symmetrisch und kräftig angelegte Extremitätenmuskulatur mit gleichzeitig defizitärer Rumpfmuskulatur und einem langfristig dekompensier ten Überge wicht. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes sei frei. Hinweise für ein florides
vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom hätten nicht ge sehen werden können. Röntgenologisch seien generalisierte de generative Verän derungen in den jeweils distalen Bewegungssegmenten der HWS, BWS und LWS beschrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen gingen allenfalls mässiggradig
über die altersübliche Norm hinaus. Klinisch-funktionell sei eine links mehr als rechts schmerzhaft mitgeteilte endphasige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit auffällig gewesen. Röntgenologisch hät ten sich der beid seitige Hüftbefund und auch der Beckenskelettbefund insge samt als unauffällig dargestellt . Zusammenfassend handle es sich um nur mäs sig degenerative Auf brauchbefunde der HWS, BWS und LWS ohne klinisch in Erscheinung tretende gravierende Diskopathie und mit nur blanden degenerati ven Aufbrauchbe fun den sowie um weitestgehend unauffällige orthopädische Hüftgelenkbefunde. Aktu ell bestünden keine entzündlichen zum Beispiel gicht ar thritische Befunde. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien nur teilweise nach voll ziehbar. Das Übergewicht begründe eine ständige statische Fehl- und Überbe las tung der lumbalen Bewegungssegmente und auch der Hüftgelenke (S.
9). Dem Beschwerdeführer seien noch leichte rü ckenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Somit seien ihm keine schweren und sta tisch belastenden Arbeiten wie Zwangs haltungen, vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einher gehend mit repetitiven Bewegungsanfor derungen an den Rumpf zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten, welche mit einem derartigen Profil korrelie ren würden, seien auf einem 100%-Niveau zumutbar (S. 10) .
Der internistische Gutachter führte aus, dass aus internistischer Sicht eine aktu ell gut behandelte Hypertonie mit normalem Blutdruck im Liegen und leichtem Absinken im Stehen bestehe. Die vom Beschwerdeführer gelegentlich geklagten Schwindelerscheinungen könnten durch solche Blutdruckabfälle etwas ausge prägterer Natur bedingt sein. Sie könnten jedoch auch auf die noch nicht ganz behobenen supravent r ikulären Tachykardien zurückgeführt werden. Aktuell scheine die Tachykardie kein grosses Problem mehr zu sein, sie sei seit 2007 nur noch zweimal aufgetreten und habe etwa eine Stunde gedauert (S. 10) . Aus den genannten internistischen Gründen könne keine Ursache für eine Arbeitsunfä h ig keit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten abgeleitet werden (S. 11) .
Der neuropsychologische Gutachter führte aus, dass in der aktuellen neuropsy chologischen Untersuchung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft sei tens des Beschwerdeführers hätte aufgebaut werden können, um aus neuropsy cholo gischer Sicht valide Aussagen machen zu können. Die Resultate der zwei durch geführten Symptomvalidierungstests seien beide im deutlich auffälligen Bereich gelegen, so dass die erhobenen Befunde nicht als aussagekräftig beur teilt werden können. Zudem hätten sich in den erhobenen Befunden durchwegs schwerste Beeinträchtigungen, welche auch mit einer Selbständigkeit im Alltag nicht ver einbar seien, gezeigt. Würden die erhobenen Befunde wirklich zutref fen, wäre der Beschwerdeführer rund um die Uhr auf Hilfe und Betreuung an gewiesen. Nach seinen eigenen Aussagen bestreite er jedoch weite Teile des Ta ges alleine, gehe selbständig spazieren und beschäftige sich zu Hause und im Garten . Aggra vationstendenzen gälten als wahrscheinlich (S. 11) .
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist zu verrichten. Verweistätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastbarkeitsprofil könne der Beschwerdeführer aber vollumfänglich ohne Minderung der Leis tungsfähigkeit ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 100 % vorliege (S. 13). Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung an die Team- und Konfliktfähigkeit verrichten. Dabei seien dem Beschwerdeführer jedoch nur noch leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Auszuschliessen seien schwere und statisch belastende Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanfor derungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wegen der angegebenen Schwindelsymptomatik scheine d ie frühere Tätigkeit eines Kran führers wegen Selbstgefährdung nicht mehr g eeig net . Rückblickend betrachtet sei eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Arbeiten nicht ausgewiesen (S. 14) .
4.7
Pract . med. D.___, Regionale r Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer de gegnerin, nahm am 1 8. Dezember 2014 Stellung (Urk. 8/73/3) und führte aus,
dass das Z.___ -Gutachten umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen be ruhe und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne .
4.8
Die Ärzte des A.___ nahmen am 3 0. März 2015 Stellung (Urk. 3/4) zum psychia trischen Teil des
Z.___ -Gutachten s
und führten aus, dass die Begutachtung für die komplexen Inhalte zu kurz ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei Kurde und habe in seinem gebrochenen Deutsch direkt mit dem Gutachter gesprochen. Er sei bei komplizierten Inhalten jedoch überfordert. Der anwesende Dolmet scher habe offenbar kaum etwas gesagt und habe zudem einen türkischen Hintergrund, was die Resultate sicher verfälsche. Daher sei das Gutachten von vornherein nicht objektiv. Hinweise, dass es sich um einen zertifizierten Dolmetscher handle, würden hier nicht weiterhelfen. Es habe zudem Fehler im Gut achten als Konsequenz der kurzen Untersuchung sowie der mangelnden Ver ständigung. So sei der Beschwerdeführer seit 17 Jahren Schweizer und nicht Türke. Die Selbständigkeit habe bis 2008 und nicht bis 2007 gedauert . Die Be schwerden des Beschwerdeführers seien sodann nur oberflächlich aufgenommen worden (S. 2) . Neuropsychologisch würde im Z.___ -Gutachten von Resultaten berichtet, welche vollständig unter der Norm seien. Daraus werde auf Aggrava tion geschlossen. Bei ihnen seien die Resultate zwar auch unterdurchschnittlich, jedoch bei guter Leistungsbereitschaft nicht so schlecht, dass ein bewusstes oder unbewusstes Vortäuschen in Betracht gezogen werden müsste (S. 3) . Die „ richti gen ” Diagnosen se ien daher die folgenden (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz - Gicht in den Füssen - Adipositas
Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wegen der Schmerzen an der HWS und der Gicht sei der Beschwerdeführer zusammen mit der längst komorbiden Depression zu 80 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten (S. 4) . 4.9
Die Ärzt e der E.___ berichteten am 1 5. Juli 2015 (Urk.
10) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 8. Juni bis 2. Juli 201 5. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzkrankheit - Gicht mit Betonung Füsse - Adipositas
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung der ambu lan ten Behandler eintrete. Der Beschwerdeführer sei wach, voll orientiert, und es bestünden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Teils be stehe eine Niedergestimmtheit und in der Folge sei der Beschwerdeführer wü tend. Der Be schwerdeführer sei zu einer begrenzten Krisenintervention und Di agnostik durch die ambulanten Behandler zugewiesen worden. Im stationären Setting habe er sich gut schwingungsfähig mit nur diskreten depressiven Symptomen gezeigt. Eine etwaige antidepressive Therapie habe sich auf limi tierte su p portive Ge spräche beschränkt . Der nicht gesondert antidepressiv zu behandelnde, stabile Beschwerdeführer werde in die ambulante Weiterbehand lung entlassen (S. 2).
5. 5.1
Zur Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten der
Z.___ (vorstehend E. 4. 6) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neuropsychologie, wobei sich das Gutach ten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berück sichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten de s Beschwerdeführer s
in angemessener Weise und er stellte n das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beits fähigkeit werden aus führlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerati ven Veränderungen der u nteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente sowie bei langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas f est gestellt. Körperliche schwere und statisch belastende Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen sind de m Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . In einer körper lich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit ist d er Beschwerdeführer hin gegen zu 100 %
leistungs- und arbeitsfähig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes zu verneinen, ging die Beschwerdegegnerin doch be reits in der Verfügung
9. Januar 2013 (Urk. 8/35) von keiner dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus. 5.2
Aus psychiatrischer Sicht ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers sowie der Ärzte des A.___
- weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausge wiesen. Die Ä rzte der
Z.___ AG führten unter Bezugnahme auf die ICD- Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifika tio n psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern
2014, S. 169
ff.) nach voll zieh bar auf, weshalb lediglich eine leichte depressive Episode mit an haltend dysphorisch -affektiver Herabgestimmtheit ohne Relevanz für die Ar beits fähig keit vorliegt. So konnte weder eine Konzentrations- noch eine Ge dächtnis stö rung objektiviert werden und auch eine Antrie bsstörung im eigentli chen Sinne wurde nicht gefunden. Die Grundstimmung wirke nur mässig her abgestimmt, jedoch keineswegs verzweifelt, sondern eher dysphorisch, unzu frieden und mit hintergründiger Reizbarkeit . Die Ärzte der Z.___ AG führten aus, dass die Hintergründe der dysphorisch -depressiven Herabgestimmtheit of fenkundig in erheb lichen psychosozialen Belastungen liegen würden. Die von den behandeln den Psychiatern attestierte mittelschwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug, fehlendem vollständigen Interesse verlust und nur geringen Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen (Urk. 8/70 S. 24 ff.) . Der Beschwerdeführer leiste leichtere Ar beiten im Haushalt und gehe r egelmässig alleine oder mit de r Ehe frau spazieren. Gemeinsam mit seiner Ehefrau unterhalt e er den Kleingarten, welcher etwa 20 Gehminuten von zu Hause entfernt liege. Dort unterhalt e er sich auch mit Nachbarn und im Sommer werde zusammen grilliert. Die Beziehung zu seiner Ehe frau und den Kindern sei gut, ausser zu einem Sohn (Urk. 80 / 70 S. 20). Vor dem Hintergrund der erhobenen psychopathologischen Befunde müsse trotz ei ner gewissen fami liä ren Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belas tungsfaktoren mass geblich getriggerte depressive Symptomatik mit ausgepräg ter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden affektiven Störung diagnostiziert werden, jedoch ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/70 S. 26) .
Zumal aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, kann keine für die An nahme einer Invalidität massgebende Verschlechterung angenommen werden.
Die Bericht e der behandelnden Psychiater des A.___ vermögen die Beurteilung der Ärzte der Z.___ AG nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen gilt es zu be rücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ande rerseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Ge sichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuwei sen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Was die beschwerdeweise (vgl. Urk. 1, Urk. 3/4) beansta ndete Dauer der psychiatrischen Untersuchung anbelangt, zeigt rechtsprechungsgemäss selbst eine lediglich zwanzig Minuten dauernde psychi atrische Exploration nicht von Vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutach ters an (Urteil des Bundesge richts I 719/05 vom 17. November 2006 E. 3; ferner Urteile I 842/05 vom 1. Juni 2006 E. 2.2.4 und I 954/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.2.1). Es kann für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betrei bende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der Fra gestellung und der zu beurteilenden Psychopatholog ie ab (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, bestätigt u.a. mit Urteilen 8C_8 47/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.1 und 8C_737/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.4 mit Hin weis). So ist eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeit aufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu er hellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen trauma tischen äusseren Ereignissen und nach folgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersu chung lässt sich also nicht allgemein gültig definieren (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.2 mit Hinweis). Wichtigste Grundlage gutachtli cher Schlussfolgerungen bildet in der artigen Konstellationen - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhal tens beobachtung (Urteile des Bundesge richts I 192/06 vom 19. September 2006 E. 3 und I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter der Z.___ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur
ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen kon krete Hinweise, dass sich die Untersuchungs dauer, seien es 50 oder 85 Mi nuten ge wesen, negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hätte. Auch aus den vorgebrachten Einwände n betreffend den Dolmetscher kann der Be schwerde führer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. So gibt es weder Hinweise, welche auf eine fehlerhafte Übersetzung hindeuten würden, noch ergibt sich aus den Akten eine anderweitige negative Auswirkung auf die Qua lität des Gutach tens.
5.3
Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführer weiterhin an Rückenb e schwerden sowie Gichtarthralgien in beiden Füssen . Röntgenologisch konnten generalisierte degenerative Veränderungen in den jeweils distalen Bewegungs segmenten der HWS, BWS und LWS festgestellt werden, welche mässiggradig
über die altersübliche Norm hinaus gehen würden. Aktuell seien keine entzünd lichen gichtarthritischen Befunde vorhanden. Die vom Beschwerdeführer be klagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologi schen Befunde nicht vollständig erklären (Urk. 8/70 S. 3 4 f.) .
Ausserdem wurden d ie angegebenen Analgetika im Blutserum nicht und das Neuroleptikum deut lich unter dem therapeutischen Bereich nachgewiesen, was Zweifel am Leidens druck und der Therapie-Compliance aufkommen lasse (Urk. 8/70 S.
25). Eine Verschlechterung kann aufgrund des Z.___ -Gutachtens mit überwiegender W ahr scheinlichkeit verneint werden. Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht der aktuellen Befunde ledig lich körperlich schwere und statisch belastende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Ansonsten besteht auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit ent sprechendem Belastungsprofil, so dass auch aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Veränderung angenommen werden kan n (Urk. 8 / 70 S. 35). 5.4
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es könne nicht auf das aus seiner Sicht mangel- und fehlerhaft e
Z.___ -Gutachten abgestellt werden, kann er aus den vor ge brachten Rügen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel am schlüssigen und nach vollziehbaren Gutachten der Z.___ AG aufkommen.
G est ützt auf das Z.___ - Gutachten ist
mit dem im Sozialver sicherungsrecht mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass weiterhin k eine psychiatrische
Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der soma ti schen Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms bei körperlich schweren und statisch belastenden Arbeiten eingeschränkt ist. Seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Lagerist ist dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ange passte Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil könne der Beschwer deführer jedoch vollumfänglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben (Urk. 8/70 S. 13 f.). Der Gesundheitszustand hat sich so mit nicht wesentlich verschlechtert. 5.5
Nachdem der Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist, erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom 14 . Mai 2016 (Urk. 13) zeitliche Aufwendungen von 7 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 54.-- gehabt. In An wen dung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berück sich ti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 721 . 50 . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg
Bügler,
Neftenbach, wird mit Fr. 1 ’ 721 . 50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 1. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom
7. April 2015 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten, eventuell s ei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2015 (Urk.
2) gestützt auf die weiteren medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lagerist aufgrund der ge sund heitlichen Einschränkungen nicht mehr ausführen könne. Eine leichte Tätig keit mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden ohne Zeitdruck sei ihm jedoch zu 100 % möglich. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2) .
E. 2.2 Der Beschwe rdeführer hielt dem beschwerdew e i se (Urk.
1) entgegen, aufgrund der Kritik des A.___ könne nicht auf das psy chia trische Teilgutachten der Z.___ abgestellt werden. Es sei weder schlüs sig noch vollständig. Es sei daher ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen, wenn
nicht ohnehin der überzeugenden Auffassung des A.___ der Vorzug gege ben werde (S. 2 f.) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3.
3.1
Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) lag der nachfolgende medizinische Bericht zu Grunde: 3.2
Pract . med.
B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
3. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) und nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zyklothymia, anhaltende affektive Störung, seit 2004 (ICD-10 F34.1) Er führte aus, d ie Prognose sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs der depress iven Symptome mit starken Stimm ungsschwankungen kombiniert mit dem Migrationshintergrund und der Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurzelungssyndroms sowie des massiven finanziellen Verlustes als ungünstig zu bezeichnen (S.
1 f. Ziff. 1.4).
Der B eschwerdeführer sei al s Servicemitarbeiter
seit 2004 zu 50 %
arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).
4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2013 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte des A.___ berichteten am 10. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 22. April bis 20. Juni 2013 (Urk. 8/36) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. C.___, Rheumato loge 17. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden
Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Ge schäftes im Jahre 2007/2008 seit 200 9 unter deutlichen Depressionen, Gedan ken kreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinn losig keitsgedanken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitver minde rung, ständige m Weinen zu leiden . Die Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--
sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerde führer psychosozial belastend (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei am 2
0. Juni 201 3 leicht gebessert und zu 20 %
arbeitsfähig aus der tagesklinischen Reha bilitati onsbehandlung
entlassen worden (S. 4 unten) . 4.3
Die Ärzte des A.___ berichteten am 27. September 2013 (Urk. 8/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei kom plexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy cho so zial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schul den von Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .
Die De pressi on sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszu sam menhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).
Dar über hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopf schmerzen und zu nehmende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute rezidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression her aus und werde sofort aggressiv (S. 1) .
Insgesamt sei die Ursa che der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern vielmehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivie rende n Depression mit komorbidem Charakter (S. 2). 4.4
Die Ärzte des A.___ berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 8/51/1 2-13) und führ ten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrieben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, son dern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hin derten.
Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, keinesfalls aber die Ursache der Depression.
Die Ursache der Depression liege wie bei allen depressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen. 4.5
Die Ärzte des A.___ berichteten am 1 6. Mai 2014 (Urk. 8/61/7-11), nannten die bereits bekannten Diagnosen sowie zusätzlich die Diagnose von Gicht in den Füssen (S. 1) und führten aus, dass aktuell eine leichte Besserung der depressi ven
Symptome durch das achtwöchige Rehabilitationsprogramm und die medi ka men t öse Einstellung eingetreten sei (S.
1) . Zeitweise bestünden starke Ag gres sionen mit „laut werden“ gegen Kollegen und die Ehefrau. Die starken Be schwerden am Rücken und in den Füssen durch die Gicht würden den Be schwerdeführer einschränken und zu einer Verschlimmerung der Schlafpro blematik und der depressiven Symptome beitragen. Momentan nehme der Be schwerdeführer eine Einzelpsychotherapie mit zwei Sitzungen pro Monat bei ihnen im Haus wahr (S.
2). Der Beschwerdeführer könne sich nicht über längere Zeit konzentrieren und viele Informationen auf einmal aufnehmen und verar beiten. Es bestünden deutliche Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsprobleme. Die schnell Erschöp fung sowie die häufige grosse Müdigkeit würden den Be schwerdeführer weiter einschränken. Der Beschwerdeführer benötige ausserdem regelmässige Positions wechsel (kein langes Sitzen, kein langes Gehen und Ste hen) . Die Arbeit als Kranführer sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Kon zentration und der schnellen Erschöpfung nicht mehr zumutbar. Momentan sei aufgrund der Auf merksamkeitsdefizite, der Konzentrationsprobleme und der schwer kontrollier baren Aggressionen auch eine behinderungsangepasste Tätig keit kaum zumut bar (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause gut um Teile des Haus haltes kümmern und nehme seine Termine zuverlässig wahr. Er gehe seinen Hobbies weitestgehend nach . Der Beschwerdeführer könne je nach Gesundheits zustand spazieren gehen und Zeit in seinem Garten verbringen. Er spiele auch Gitarre zu Hause (S. 4). 4.6
Die Gutachter der Z.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 5. Dezember 2014 (Urk. 8/70) gestützt auf die Akten, die persönlichen Be fragungen und klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beur teilungen in den Fachgebieten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 lit . F): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerativen Verände rungen der unteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente - langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden: - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode mit anhal tend dysphorisch -affektiver Herabgestimmtheit (ICD-10 F33.0; ICD-10 F34.8) - bilaterale Coxalgie bei subjektiv geäusserter endphasiger Bewegungs schmerzhaftigkeit und unauffälligem Röntgenbefund des Beckenskeletts und der Hüftgelenke beidseits - anamnestisch Gicht - Adipositas - Hypertonie unter medikamentöser Therapie - Behandlung wegen AV-Knoten Reentry -Tachykardie
Der psych iatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer rück blickend betrachtet über eine erste depressive Episode mit Schlaf störungen im Jahre 2007 berichte, wobei seinerzeit auch eine erstmalige psychiatrische Fach behandlung stattgefunden habe . Die Hintergründe der dysphorisch -depressiven Herabgestimmtheit lägen offenkundig in erheblichen psychosozialen Belastun gen. Im Jahre 2012 sei der Beschwerdeführer erneut in eine depressive Epi sode geraten, welche neben depressiven Symptomen aber vorrangig durch Dysphorie, mürrisch-morose Herabgestimmtheit und Neigung zu aggressive n Impulsaus brüchen geprägt sei.
Vor dem Hintergrund der hier erhobenen psychopatho logischen Befunde müsse trotz einer gewissen familiären Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich getriggerte, depres si ve Symptomatik mit ausgeprägter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden af fek ti ven Störung diagnostiziert werden. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resul tiere daraus nicht. Die durch die behandelnden Psychiater attestierte mit tel schwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug aus allen Lebensbereichen, fehlendem vollständigen Interessenverlust und nur ge ring en Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen. Auch die Grundgestimmtheit sei eher dysphorisch -unzufrieden als eigentlich de pressiv gedrückt . Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Ressour cen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsge stal tung . Vor diesem Hintergrund könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiat ri scher Sicht nicht begründet werden . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatri scher Sicht medizinisch-theoretisch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit regelmässig und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszuüben (S. 8 f.).
Der orthopädische Gutachter führte aus, dass im Rahmen der aktuellen Abklä rung die allgemeine Motorik des Beschwerdeführers mässig verlangsamt gewe sen sei. Darüber hinaus bestehe keine Beeinträchtigung der Mobilität. Auffal lend sei eine symmetrisch und kräftig angelegte Extremitätenmuskulatur mit gleichzeitig defizitärer Rumpfmuskulatur und einem langfristig dekompensier ten Überge wicht. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes sei frei. Hinweise für ein florides
vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom hätten nicht ge sehen werden können. Röntgenologisch seien generalisierte de generative Verän derungen in den jeweils distalen Bewegungssegmenten der HWS, BWS und LWS beschrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen gingen allenfalls mässiggradig
über die altersübliche Norm hinaus. Klinisch-funktionell sei eine links mehr als rechts schmerzhaft mitgeteilte endphasige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit auffällig gewesen. Röntgenologisch hät ten sich der beid seitige Hüftbefund und auch der Beckenskelettbefund insge samt als unauffällig dargestellt . Zusammenfassend handle es sich um nur mäs sig degenerative Auf brauchbefunde der HWS, BWS und LWS ohne klinisch in Erscheinung tretende gravierende Diskopathie und mit nur blanden degenerati ven Aufbrauchbe fun den sowie um weitestgehend unauffällige orthopädische Hüftgelenkbefunde. Aktu ell bestünden keine entzündlichen zum Beispiel gicht ar thritische Befunde. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien nur teilweise nach voll ziehbar. Das Übergewicht begründe eine ständige statische Fehl- und Überbe las tung der lumbalen Bewegungssegmente und auch der Hüftgelenke (S.
9). Dem Beschwerdeführer seien noch leichte rü ckenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Somit seien ihm keine schweren und sta tisch belastenden Arbeiten wie Zwangs haltungen, vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einher gehend mit repetitiven Bewegungsanfor derungen an den Rumpf zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten, welche mit einem derartigen Profil korrelie ren würden, seien auf einem 100%-Niveau zumutbar (S. 10) .
Der internistische Gutachter führte aus, dass aus internistischer Sicht eine aktu ell gut behandelte Hypertonie mit normalem Blutdruck im Liegen und leichtem Absinken im Stehen bestehe. Die vom Beschwerdeführer gelegentlich geklagten Schwindelerscheinungen könnten durch solche Blutdruckabfälle etwas ausge prägterer Natur bedingt sein. Sie könnten jedoch auch auf die noch nicht ganz behobenen supravent r ikulären Tachykardien zurückgeführt werden. Aktuell scheine die Tachykardie kein grosses Problem mehr zu sein, sie sei seit 2007 nur noch zweimal aufgetreten und habe etwa eine Stunde gedauert (S. 10) . Aus den genannten internistischen Gründen könne keine Ursache für eine Arbeitsunfä h ig keit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten abgeleitet werden (S. 11) .
Der neuropsychologische Gutachter führte aus, dass in der aktuellen neuropsy chologischen Untersuchung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft sei tens des Beschwerdeführers hätte aufgebaut werden können, um aus neuropsy cholo gischer Sicht valide Aussagen machen zu können. Die Resultate der zwei durch geführten Symptomvalidierungstests seien beide im deutlich auffälligen Bereich gelegen, so dass die erhobenen Befunde nicht als aussagekräftig beur teilt werden können. Zudem hätten sich in den erhobenen Befunden durchwegs schwerste Beeinträchtigungen, welche auch mit einer Selbständigkeit im Alltag nicht ver einbar seien, gezeigt. Würden die erhobenen Befunde wirklich zutref fen, wäre der Beschwerdeführer rund um die Uhr auf Hilfe und Betreuung an gewiesen. Nach seinen eigenen Aussagen bestreite er jedoch weite Teile des Ta ges alleine, gehe selbständig spazieren und beschäftige sich zu Hause und im Garten . Aggra vationstendenzen gälten als wahrscheinlich (S. 11) .
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist zu verrichten. Verweistätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastbarkeitsprofil könne der Beschwerdeführer aber vollumfänglich ohne Minderung der Leis tungsfähigkeit ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 100 % vorliege (S. 13). Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung an die Team- und Konfliktfähigkeit verrichten. Dabei seien dem Beschwerdeführer jedoch nur noch leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Auszuschliessen seien schwere und statisch belastende Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanfor derungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wegen der angegebenen Schwindelsymptomatik scheine d ie frühere Tätigkeit eines Kran führers wegen Selbstgefährdung nicht mehr g eeig net . Rückblickend betrachtet sei eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Arbeiten nicht ausgewiesen (S. 14) .
4.7
Pract . med. D.___, Regionale r Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer de gegnerin, nahm am 1 8. Dezember 2014 Stellung (Urk. 8/73/3) und führte aus,
dass das Z.___ -Gutachten umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen be ruhe und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne .
4.8
Die Ärzte des A.___ nahmen am 3 0. März 2015 Stellung (Urk. 3/4) zum psychia trischen Teil des
Z.___ -Gutachten s
und führten aus, dass die Begutachtung für die komplexen Inhalte zu kurz ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei Kurde und habe in seinem gebrochenen Deutsch direkt mit dem Gutachter gesprochen. Er sei bei komplizierten Inhalten jedoch überfordert. Der anwesende Dolmet scher habe offenbar kaum etwas gesagt und habe zudem einen türkischen Hintergrund, was die Resultate sicher verfälsche. Daher sei das Gutachten von vornherein nicht objektiv. Hinweise, dass es sich um einen zertifizierten Dolmetscher handle, würden hier nicht weiterhelfen. Es habe zudem Fehler im Gut achten als Konsequenz der kurzen Untersuchung sowie der mangelnden Ver ständigung. So sei der Beschwerdeführer seit 17 Jahren Schweizer und nicht Türke. Die Selbständigkeit habe bis 2008 und nicht bis 2007 gedauert . Die Be schwerden des Beschwerdeführers seien sodann nur oberflächlich aufgenommen worden (S. 2) . Neuropsychologisch würde im Z.___ -Gutachten von Resultaten berichtet, welche vollständig unter der Norm seien. Daraus werde auf Aggrava tion geschlossen. Bei ihnen seien die Resultate zwar auch unterdurchschnittlich, jedoch bei guter Leistungsbereitschaft nicht so schlecht, dass ein bewusstes oder unbewusstes Vortäuschen in Betracht gezogen werden müsste (S. 3) . Die „ richti gen ” Diagnosen se ien daher die folgenden (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz - Gicht in den Füssen - Adipositas
Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wegen der Schmerzen an der HWS und der Gicht sei der Beschwerdeführer zusammen mit der längst komorbiden Depression zu 80 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten (S. 4) . 4.9
Die Ärzt e der E.___ berichteten am 1 5. Juli 2015 (Urk.
10) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 8. Juni bis 2. Juli 201 5. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzkrankheit - Gicht mit Betonung Füsse - Adipositas
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung der ambu lan ten Behandler eintrete. Der Beschwerdeführer sei wach, voll orientiert, und es bestünden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Teils be stehe eine Niedergestimmtheit und in der Folge sei der Beschwerdeführer wü tend. Der Be schwerdeführer sei zu einer begrenzten Krisenintervention und Di agnostik durch die ambulanten Behandler zugewiesen worden. Im stationären Setting habe er sich gut schwingungsfähig mit nur diskreten depressiven Symptomen gezeigt. Eine etwaige antidepressive Therapie habe sich auf limi tierte su p portive Ge spräche beschränkt . Der nicht gesondert antidepressiv zu behandelnde, stabile Beschwerdeführer werde in die ambulante Weiterbehand lung entlassen (S. 2).
5. 5.1
Zur Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten der
Z.___ (vorstehend E. 4. 6) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neuropsychologie, wobei sich das Gutach ten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berück sichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten de s Beschwerdeführer s
in angemessener Weise und er stellte n das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beits fähigkeit werden aus führlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerati ven Veränderungen der u nteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente sowie bei langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas f est gestellt. Körperliche schwere und statisch belastende Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen sind de m Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . In einer körper lich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit ist d er Beschwerdeführer hin gegen zu 100 %
leistungs- und arbeitsfähig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes zu verneinen, ging die Beschwerdegegnerin doch be reits in der Verfügung
9. Januar 2013 (Urk. 8/35) von keiner dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus. 5.2
Aus psychiatrischer Sicht ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers sowie der Ärzte des A.___
- weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausge wiesen. Die Ä rzte der
Z.___ AG führten unter Bezugnahme auf die ICD- Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifika tio n psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern
2014, S. 169
ff.) nach voll zieh bar auf, weshalb lediglich eine leichte depressive Episode mit an haltend dysphorisch -affektiver Herabgestimmtheit ohne Relevanz für die Ar beits fähig keit vorliegt. So konnte weder eine Konzentrations- noch eine Ge dächtnis stö rung objektiviert werden und auch eine Antrie bsstörung im eigentli chen Sinne wurde nicht gefunden. Die Grundstimmung wirke nur mässig her abgestimmt, jedoch keineswegs verzweifelt, sondern eher dysphorisch, unzu frieden und mit hintergründiger Reizbarkeit . Die Ärzte der Z.___ AG führten aus, dass die Hintergründe der dysphorisch -depressiven Herabgestimmtheit of fenkundig in erheb lichen psychosozialen Belastungen liegen würden. Die von den behandeln den Psychiatern attestierte mittelschwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug, fehlendem vollständigen Interesse verlust und nur geringen Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen (Urk. 8/70 S. 24 ff.) . Der Beschwerdeführer leiste leichtere Ar beiten im Haushalt und gehe r egelmässig alleine oder mit de r Ehe frau spazieren. Gemeinsam mit seiner Ehefrau unterhalt e er den Kleingarten, welcher etwa 20 Gehminuten von zu Hause entfernt liege. Dort unterhalt e er sich auch mit Nachbarn und im Sommer werde zusammen grilliert. Die Beziehung zu seiner Ehe frau und den Kindern sei gut, ausser zu einem Sohn (Urk. 80 / 70 S. 20). Vor dem Hintergrund der erhobenen psychopathologischen Befunde müsse trotz ei ner gewissen fami liä ren Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belas tungsfaktoren mass geblich getriggerte depressive Symptomatik mit ausgepräg ter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden affektiven Störung diagnostiziert werden, jedoch ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/70 S. 26) .
Zumal aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, kann keine für die An nahme einer Invalidität massgebende Verschlechterung angenommen werden.
Die Bericht e der behandelnden Psychiater des A.___ vermögen die Beurteilung der Ärzte der Z.___ AG nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen gilt es zu be rücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ande rerseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Ge sichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuwei sen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Was die beschwerdeweise (vgl. Urk. 1, Urk. 3/4) beansta ndete Dauer der psychiatrischen Untersuchung anbelangt, zeigt rechtsprechungsgemäss selbst eine lediglich zwanzig Minuten dauernde psychi atrische Exploration nicht von Vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutach ters an (Urteil des Bundesge richts I 719/05 vom 17. November 2006 E. 3; ferner Urteile I 842/05 vom 1. Juni 2006 E. 2.2.4 und I 954/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.2.1). Es kann für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betrei bende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der Fra gestellung und der zu beurteilenden Psychopatholog ie ab (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, bestätigt u.a. mit Urteilen 8C_8 47/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.1 und 8C_737/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.4 mit Hin weis). So ist eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeit aufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu er hellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen trauma tischen äusseren Ereignissen und nach folgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersu chung lässt sich also nicht allgemein gültig definieren (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.2 mit Hinweis). Wichtigste Grundlage gutachtli cher Schlussfolgerungen bildet in der artigen Konstellationen - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhal tens beobachtung (Urteile des Bundesge richts I 192/06 vom 19. September 2006 E. 3 und I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter der Z.___ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur
ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen kon krete Hinweise, dass sich die Untersuchungs dauer, seien es 50 oder 85 Mi nuten ge wesen, negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hätte. Auch aus den vorgebrachten Einwände n betreffend den Dolmetscher kann der Be schwerde führer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. So gibt es weder Hinweise, welche auf eine fehlerhafte Übersetzung hindeuten würden, noch ergibt sich aus den Akten eine anderweitige negative Auswirkung auf die Qua lität des Gutach tens.
5.3
Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführer weiterhin an Rückenb e schwerden sowie Gichtarthralgien in beiden Füssen . Röntgenologisch konnten generalisierte degenerative Veränderungen in den jeweils distalen Bewegungs segmenten der HWS, BWS und LWS festgestellt werden, welche mässiggradig
über die altersübliche Norm hinaus gehen würden. Aktuell seien keine entzünd lichen gichtarthritischen Befunde vorhanden. Die vom Beschwerdeführer be klagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologi schen Befunde nicht vollständig erklären (Urk. 8/70 S. 3 4 f.) .
Ausserdem wurden d ie angegebenen Analgetika im Blutserum nicht und das Neuroleptikum deut lich unter dem therapeutischen Bereich nachgewiesen, was Zweifel am Leidens druck und der Therapie-Compliance aufkommen lasse (Urk. 8/70 S.
25). Eine Verschlechterung kann aufgrund des Z.___ -Gutachtens mit überwiegender W ahr scheinlichkeit verneint werden. Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht der aktuellen Befunde ledig lich körperlich schwere und statisch belastende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Ansonsten besteht auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit ent sprechendem Belastungsprofil, so dass auch aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Veränderung angenommen werden kan n (Urk. 8 / 70 S. 35). 5.4
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es könne nicht auf das aus seiner Sicht mangel- und fehlerhaft e
Z.___ -Gutachten abgestellt werden, kann er aus den vor ge brachten Rügen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel am schlüssigen und nach vollziehbaren Gutachten der Z.___ AG aufkommen.
G est ützt auf das Z.___ - Gutachten ist
mit dem im Sozialver sicherungsrecht mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass weiterhin k eine psychiatrische
Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der soma ti schen Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms bei körperlich schweren und statisch belastenden Arbeiten eingeschränkt ist. Seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Lagerist ist dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ange passte Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil könne der Beschwer deführer jedoch vollumfänglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben (Urk. 8/70 S. 13 f.). Der Gesundheitszustand hat sich so mit nicht wesentlich verschlechtert. 5.5
Nachdem der Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist, erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 2 4. Juli 2015 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen Arzt bericht (Urk. 10) zu den Akten .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. September 2015 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.
E. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 . Mai 2016 (Urk. 13) zeitliche Aufwendungen von 7 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 54.-- gehabt. In An wen dung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berück sich ti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 721 . 50 . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg
Bügler,
Neftenbach, wird mit Fr. 1 ’ 721 . 50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00530 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
1. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt von April 2011 bis März 2012 bei der Y.___ AG als Rüster/Kommissionierer (Urk. 8/12). Am 14. Mai 2012 meldete er sich wegen ständigen Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17-22) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 8/29) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. November 2012 wiedererwägungsweise auf und stell t e eine neue Verfügung nach Abschluss der Abklärungen in Aussicht.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2
Am 8. August
2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37) und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 39-47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 8/48) einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die vom Versicherten dagegen am 5. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/51/3-8) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.01010 mit Urteil vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 8/54) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w u rd e, damit diese nach erfolgter (psychiatrischer) Abklärung neu verfüge. 1.3
Die I V-Stelle holte in der Folge bei der
Z.___
AG
ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 1 5. Dezem ber 2014 erstattet wurde (Urk. 8/70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April
2015 einen Rentenanspruch (Urk. 8/78 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom
7. April 2015 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten, eventuell s ei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 2 4. Juli 2015 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen Arzt bericht (Urk. 10) zu den Akten .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. September 2015 wu rden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2015 (Urk.
2) gestützt auf die weiteren medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Lagerist aufgrund der ge sund heitlichen Einschränkungen nicht mehr ausführen könne. Eine leichte Tätig keit mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden ohne Zeitdruck sei ihm jedoch zu 100 % möglich. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2) . 2.2
Der Beschwe rdeführer hielt dem beschwerdew e i se (Urk.
1) entgegen, aufgrund der Kritik des A.___ könne nicht auf das psy chia trische Teilgutachten der Z.___ abgestellt werden. Es sei weder schlüs sig noch vollständig. Es sei daher ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen, wenn
nicht ohnehin der überzeugenden Auffassung des A.___ der Vorzug gege ben werde (S. 2 f.) .
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob ihm infolgedessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3.
3.1
Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/35) lag der nachfolgende medizinische Bericht zu Grunde: 3.2
Pract . med.
B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
3. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14) und nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Zyklothymia, anhaltende affektive Störung, seit 2004 (ICD-10 F34.1) Er führte aus, d ie Prognose sei vor dem Hintergrund des mehrjährigen Verlaufs der depress iven Symptome mit starken Stimm ungsschwankungen kombiniert mit dem Migrationshintergrund und der Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurzelungssyndroms sowie des massiven finanziellen Verlustes als ungünstig zu bezeichnen (S.
1 f. Ziff. 1.4).
Der B eschwerdeführer sei al s Servicemitarbeiter
seit 2004 zu 50 %
arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).
4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2013 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte des A.___ berichteten am 10. Juli 2013 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des Beschwerdeführers vom 22. April bis 20. Juni 2013 (Urk. 8/36) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Adipositas - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom (Diagn ose Dr. C.___, Rheumato loge 17. Februar 20 09) - hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - Schulden
Sie führten aus, d er Beschwerdeführer beklage erneut, seit dem Verlust des Ge schäftes im Jahre 2007/2008 seit 200 9 unter deutlichen Depressionen, Gedan ken kreisen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Sinn losig keitsgedanken, Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Appetitver minde rung, ständige m Weinen zu leiden . Die Schulden in der Höhe von Fr. 52‘000.--
sowie die finanziell e Abhängigkeit von der Ehef rau seien für den Beschwerde führer psychosozial belastend (S. 1).
Der Beschwerdeführer sei am 2
0. Juni 201 3 leicht gebessert und zu 20 %
arbeitsfähig aus der tagesklinischen Reha bilitati onsbehandlung
entlassen worden (S. 4 unten) . 4.3
Die Ärzte des A.___ berichteten am 27. September 2013 (Urk. 8/45) und führten aus, der Beschwerdeführer sei neuropsychologisch in den kognitiven Fähigkei ten eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen beim Gedächtnis sowie bei kom plexere n Anforderungen, was eine Arbeitsfähigkeit verhindere. Die p sy cho so zial e Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer seine Schul den von Fr. 500‘000.- - auf Fr. 50‘000. -- habe reduzier en können .
Die De pressi on sei nicht psychosozial bedingt, sondern eine Folge des Lebenszu sam menhanges und des Lebensmittelpunktes des B eschwerdeführers (Arbeit).
Dar über hinaus seien al s Folge der Schädel-Fraktur im Jahre 1981 häufige Kopf schmerzen und zu nehmende Vergess lichkeit sowie Schwindel vorhanden. Die Depression sei heute rezidivierend. Der Beschwerdeführer finde kaum mehr aus der Depression her aus und werde sofort aggressiv (S. 1) .
Insgesamt sei die Ursa che der Depression also nicht in den sogenannten psychosozialen Umstän den zu suchen, sondern vielmehr in einer durch psychosoziale Umstände aus gelöste n, heute rezidivie rende n Depression mit komorbidem Charakter (S. 2). 4.4
Die Ärzte des A.___ berichteten am 29. Oktober 2013 (Urk. 8/51/1 2-13) und führ ten aus, d ie kognitiven Einschränkungen, welche neuropsychologisch beschrieben worden seien, seien keine Folge von psychosozialen Umständen, son dern objektivierte klare Einschränkungen, welche eine Arbeitsfähigkeit ver hin derten.
Die psychosozialen Umstände seien die Auslöser der Depression, keinesfalls aber die Ursache der Depression.
Die Ursache der Depression liege wie bei allen depressiven Patienten in der Persönlichkeit, einem genetischen Anteil, der Kindheit sowie den früheren und aktuellen Belastungen. 4.5
Die Ärzte des A.___ berichteten am 1 6. Mai 2014 (Urk. 8/61/7-11), nannten die bereits bekannten Diagnosen sowie zusätzlich die Diagnose von Gicht in den Füssen (S. 1) und führten aus, dass aktuell eine leichte Besserung der depressi ven
Symptome durch das achtwöchige Rehabilitationsprogramm und die medi ka men t öse Einstellung eingetreten sei (S.
1) . Zeitweise bestünden starke Ag gres sionen mit „laut werden“ gegen Kollegen und die Ehefrau. Die starken Be schwerden am Rücken und in den Füssen durch die Gicht würden den Be schwerdeführer einschränken und zu einer Verschlimmerung der Schlafpro blematik und der depressiven Symptome beitragen. Momentan nehme der Be schwerdeführer eine Einzelpsychotherapie mit zwei Sitzungen pro Monat bei ihnen im Haus wahr (S.
2). Der Beschwerdeführer könne sich nicht über längere Zeit konzentrieren und viele Informationen auf einmal aufnehmen und verar beiten. Es bestünden deutliche Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsprobleme. Die schnell Erschöp fung sowie die häufige grosse Müdigkeit würden den Be schwerdeführer weiter einschränken. Der Beschwerdeführer benötige ausserdem regelmässige Positions wechsel (kein langes Sitzen, kein langes Gehen und Ste hen) . Die Arbeit als Kranführer sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Kon zentration und der schnellen Erschöpfung nicht mehr zumutbar. Momentan sei aufgrund der Auf merksamkeitsdefizite, der Konzentrationsprobleme und der schwer kontrollier baren Aggressionen auch eine behinderungsangepasste Tätig keit kaum zumut bar (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich zu Hause gut um Teile des Haus haltes kümmern und nehme seine Termine zuverlässig wahr. Er gehe seinen Hobbies weitestgehend nach . Der Beschwerdeführer könne je nach Gesundheits zustand spazieren gehen und Zeit in seinem Garten verbringen. Er spiele auch Gitarre zu Hause (S. 4). 4.6
Die Gutachter der Z.___ AG erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 5. Dezember 2014 (Urk. 8/70) gestützt auf die Akten, die persönlichen Be fragungen und klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beur teilungen in den Fachgebieten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 lit . F): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerativen Verände rungen der unteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente - langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden: - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode mit anhal tend dysphorisch -affektiver Herabgestimmtheit (ICD-10 F33.0; ICD-10 F34.8) - bilaterale Coxalgie bei subjektiv geäusserter endphasiger Bewegungs schmerzhaftigkeit und unauffälligem Röntgenbefund des Beckenskeletts und der Hüftgelenke beidseits - anamnestisch Gicht - Adipositas - Hypertonie unter medikamentöser Therapie - Behandlung wegen AV-Knoten Reentry -Tachykardie
Der psych iatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer rück blickend betrachtet über eine erste depressive Episode mit Schlaf störungen im Jahre 2007 berichte, wobei seinerzeit auch eine erstmalige psychiatrische Fach behandlung stattgefunden habe . Die Hintergründe der dysphorisch -depressiven Herabgestimmtheit lägen offenkundig in erheblichen psychosozialen Belastun gen. Im Jahre 2012 sei der Beschwerdeführer erneut in eine depressive Epi sode geraten, welche neben depressiven Symptomen aber vorrangig durch Dysphorie, mürrisch-morose Herabgestimmtheit und Neigung zu aggressive n Impulsaus brüchen geprägt sei.
Vor dem Hintergrund der hier erhobenen psychopatho logischen Befunde müsse trotz einer gewissen familiären Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belastungsfaktoren massgeblich getriggerte, depres si ve Symptomatik mit ausgeprägter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden af fek ti ven Störung diagnostiziert werden. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resul tiere daraus nicht. Die durch die behandelnden Psychiater attestierte mit tel schwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug aus allen Lebensbereichen, fehlendem vollständigen Interessenverlust und nur ge ring en Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen. Auch die Grundgestimmtheit sei eher dysphorisch -unzufrieden als eigentlich de pressiv gedrückt . Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Ressour cen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität und Interaktionsge stal tung . Vor diesem Hintergrund könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiat ri scher Sicht nicht begründet werden . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatri scher Sicht medizinisch-theoretisch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit regelmässig und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszuüben (S. 8 f.).
Der orthopädische Gutachter führte aus, dass im Rahmen der aktuellen Abklä rung die allgemeine Motorik des Beschwerdeführers mässig verlangsamt gewe sen sei. Darüber hinaus bestehe keine Beeinträchtigung der Mobilität. Auffal lend sei eine symmetrisch und kräftig angelegte Extremitätenmuskulatur mit gleichzeitig defizitärer Rumpfmuskulatur und einem langfristig dekompensier ten Überge wicht. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes sei frei. Hinweise für ein florides
vertebragenes Nervenwurzelkompressionssyndrom hätten nicht ge sehen werden können. Röntgenologisch seien generalisierte de generative Verän derungen in den jeweils distalen Bewegungssegmenten der HWS, BWS und LWS beschrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen gingen allenfalls mässiggradig
über die altersübliche Norm hinaus. Klinisch-funktionell sei eine links mehr als rechts schmerzhaft mitgeteilte endphasige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit auffällig gewesen. Röntgenologisch hät ten sich der beid seitige Hüftbefund und auch der Beckenskelettbefund insge samt als unauffällig dargestellt . Zusammenfassend handle es sich um nur mäs sig degenerative Auf brauchbefunde der HWS, BWS und LWS ohne klinisch in Erscheinung tretende gravierende Diskopathie und mit nur blanden degenerati ven Aufbrauchbe fun den sowie um weitestgehend unauffällige orthopädische Hüftgelenkbefunde. Aktu ell bestünden keine entzündlichen zum Beispiel gicht ar thritische Befunde. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien nur teilweise nach voll ziehbar. Das Übergewicht begründe eine ständige statische Fehl- und Überbe las tung der lumbalen Bewegungssegmente und auch der Hüftgelenke (S.
9). Dem Beschwerdeführer seien noch leichte rü ckenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Somit seien ihm keine schweren und sta tisch belastenden Arbeiten wie Zwangs haltungen, vornübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einher gehend mit repetitiven Bewegungsanfor derungen an den Rumpf zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten, welche mit einem derartigen Profil korrelie ren würden, seien auf einem 100%-Niveau zumutbar (S. 10) .
Der internistische Gutachter führte aus, dass aus internistischer Sicht eine aktu ell gut behandelte Hypertonie mit normalem Blutdruck im Liegen und leichtem Absinken im Stehen bestehe. Die vom Beschwerdeführer gelegentlich geklagten Schwindelerscheinungen könnten durch solche Blutdruckabfälle etwas ausge prägterer Natur bedingt sein. Sie könnten jedoch auch auf die noch nicht ganz behobenen supravent r ikulären Tachykardien zurückgeführt werden. Aktuell scheine die Tachykardie kein grosses Problem mehr zu sein, sie sei seit 2007 nur noch zweimal aufgetreten und habe etwa eine Stunde gedauert (S. 10) . Aus den genannten internistischen Gründen könne keine Ursache für eine Arbeitsunfä h ig keit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten abgeleitet werden (S. 11) .
Der neuropsychologische Gutachter führte aus, dass in der aktuellen neuropsy chologischen Untersuchung keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft sei tens des Beschwerdeführers hätte aufgebaut werden können, um aus neuropsy cholo gischer Sicht valide Aussagen machen zu können. Die Resultate der zwei durch geführten Symptomvalidierungstests seien beide im deutlich auffälligen Bereich gelegen, so dass die erhobenen Befunde nicht als aussagekräftig beur teilt werden können. Zudem hätten sich in den erhobenen Befunden durchwegs schwerste Beeinträchtigungen, welche auch mit einer Selbständigkeit im Alltag nicht ver einbar seien, gezeigt. Würden die erhobenen Befunde wirklich zutref fen, wäre der Beschwerdeführer rund um die Uhr auf Hilfe und Betreuung an gewiesen. Nach seinen eigenen Aussagen bestreite er jedoch weite Teile des Ta ges alleine, gehe selbständig spazieren und beschäftige sich zu Hause und im Garten . Aggra vationstendenzen gälten als wahrscheinlich (S. 11) .
Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist zu verrichten. Verweistätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastbarkeitsprofil könne der Beschwerdeführer aber vollumfänglich ohne Minderung der Leis tungsfähigkeit ausüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 100 % vorliege (S. 13). Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung an die Team- und Konfliktfähigkeit verrichten. Dabei seien dem Beschwerdeführer jedoch nur noch leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Auszuschliessen seien schwere und statisch belastende Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanfor derungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Wegen der angegebenen Schwindelsymptomatik scheine d ie frühere Tätigkeit eines Kran führers wegen Selbstgefährdung nicht mehr g eeig net . Rückblickend betrachtet sei eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Arbeiten nicht ausgewiesen (S. 14) .
4.7
Pract . med. D.___, Regionale r Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer de gegnerin, nahm am 1 8. Dezember 2014 Stellung (Urk. 8/73/3) und führte aus,
dass das Z.___ -Gutachten umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen be ruhe und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne .
4.8
Die Ärzte des A.___ nahmen am 3 0. März 2015 Stellung (Urk. 3/4) zum psychia trischen Teil des
Z.___ -Gutachten s
und führten aus, dass die Begutachtung für die komplexen Inhalte zu kurz ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei Kurde und habe in seinem gebrochenen Deutsch direkt mit dem Gutachter gesprochen. Er sei bei komplizierten Inhalten jedoch überfordert. Der anwesende Dolmet scher habe offenbar kaum etwas gesagt und habe zudem einen türkischen Hintergrund, was die Resultate sicher verfälsche. Daher sei das Gutachten von vornherein nicht objektiv. Hinweise, dass es sich um einen zertifizierten Dolmetscher handle, würden hier nicht weiterhelfen. Es habe zudem Fehler im Gut achten als Konsequenz der kurzen Untersuchung sowie der mangelnden Ver ständigung. So sei der Beschwerdeführer seit 17 Jahren Schweizer und nicht Türke. Die Selbständigkeit habe bis 2008 und nicht bis 2007 gedauert . Die Be schwerden des Beschwerdeführers seien sodann nur oberflächlich aufgenommen worden (S. 2) . Neuropsychologisch würde im Z.___ -Gutachten von Resultaten berichtet, welche vollständig unter der Norm seien. Daraus werde auf Aggrava tion geschlossen. Bei ihnen seien die Resultate zwar auch unterdurchschnittlich, jedoch bei guter Leistungsbereitschaft nicht so schlecht, dass ein bewusstes oder unbewusstes Vortäuschen in Betracht gezogen werden müsste (S. 3) . Die „ richti gen ” Diagnosen se ien daher die folgenden (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz - Gicht in den Füssen - Adipositas
Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wegen der Schmerzen an der HWS und der Gicht sei der Beschwerdeführer zusammen mit der längst komorbiden Depression zu 80 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten (S. 4) . 4.9
Die Ärzt e der E.___ berichteten am 1 5. Juli 2015 (Urk.
10) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 8. Juni bis 2. Juli 201 5. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - zervikal-betontes Panvertebralsyndrom - hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzkrankheit - Gicht mit Betonung Füsse - Adipositas
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung der ambu lan ten Behandler eintrete. Der Beschwerdeführer sei wach, voll orientiert, und es bestünden keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Teils be stehe eine Niedergestimmtheit und in der Folge sei der Beschwerdeführer wü tend. Der Be schwerdeführer sei zu einer begrenzten Krisenintervention und Di agnostik durch die ambulanten Behandler zugewiesen worden. Im stationären Setting habe er sich gut schwingungsfähig mit nur diskreten depressiven Symptomen gezeigt. Eine etwaige antidepressive Therapie habe sich auf limi tierte su p portive Ge spräche beschränkt . Der nicht gesondert antidepressiv zu behandelnde, stabile Beschwerdeführer werde in die ambulante Weiterbehand lung entlassen (S. 2).
5. 5.1
Zur Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten der
Z.___ (vorstehend E. 4. 6) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neuropsychologie, wobei sich das Gutach ten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend erweist. Die Ärzte berück sichtigte n die geklagten Beschwer den und das Verhalten de s Beschwerdeführer s
in angemessener Weise und er stellte n das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beits fähigkeit werden aus führlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit mässig intensiv ausgeprägten generalisierten degenerati ven Veränderungen der u nteren HWS-, BWS- und LWS-Bewegungssegmente sowie bei langjähriger statischer Über- und Fehlbelastung bei Adipositas f est gestellt. Körperliche schwere und statisch belastende Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen sind de m Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar . In einer körper lich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit ist d er Beschwerdeführer hin gegen zu 100 %
leistungs- und arbeitsfähig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes zu verneinen, ging die Beschwerdegegnerin doch be reits in der Verfügung
9. Januar 2013 (Urk. 8/35) von keiner dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus. 5.2
Aus psychiatrischer Sicht ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers sowie der Ärzte des A.___
- weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausge wiesen. Die Ä rzte der
Z.___ AG führten unter Bezugnahme auf die ICD- Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifika tio n psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern
2014, S. 169
ff.) nach voll zieh bar auf, weshalb lediglich eine leichte depressive Episode mit an haltend dysphorisch -affektiver Herabgestimmtheit ohne Relevanz für die Ar beits fähig keit vorliegt. So konnte weder eine Konzentrations- noch eine Ge dächtnis stö rung objektiviert werden und auch eine Antrie bsstörung im eigentli chen Sinne wurde nicht gefunden. Die Grundstimmung wirke nur mässig her abgestimmt, jedoch keineswegs verzweifelt, sondern eher dysphorisch, unzu frieden und mit hintergründiger Reizbarkeit . Die Ärzte der Z.___ AG führten aus, dass die Hintergründe der dysphorisch -depressiven Herabgestimmtheit of fenkundig in erheb lichen psychosozialen Belastungen liegen würden. Die von den behandeln den Psychiatern attestierte mittelschwere depressive Symptomatik lasse sich bei fehlendem sozialem Rückzug, fehlendem vollständigen Interesse verlust und nur geringen Hinweisen auf vorzeitige Erschöpfung und Ermüdung nicht bestätigen (Urk. 8/70 S. 24 ff.) . Der Beschwerdeführer leiste leichtere Ar beiten im Haushalt und gehe r egelmässig alleine oder mit de r Ehe frau spazieren. Gemeinsam mit seiner Ehefrau unterhalt e er den Kleingarten, welcher etwa 20 Gehminuten von zu Hause entfernt liege. Dort unterhalt e er sich auch mit Nachbarn und im Sommer werde zusammen grilliert. Die Beziehung zu seiner Ehe frau und den Kindern sei gut, ausser zu einem Sohn (Urk. 80 / 70 S. 20). Vor dem Hintergrund der erhobenen psychopathologischen Befunde müsse trotz ei ner gewissen fami liä ren Disposition vor allem eine durch psychosoziale Belas tungsfaktoren mass geblich getriggerte depressive Symptomatik mit ausgepräg ter Dysphorie im Sinne einer anhaltenden affektiven Störung diagnostiziert werden, jedoch ohne Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/70 S. 26) .
Zumal aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, kann keine für die An nahme einer Invalidität massgebende Verschlechterung angenommen werden.
Die Bericht e der behandelnden Psychiater des A.___ vermögen die Beurteilung der Ärzte der Z.___ AG nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen gilt es zu be rücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehun gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ande rerseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Ge sichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuwei sen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Was die beschwerdeweise (vgl. Urk. 1, Urk. 3/4) beansta ndete Dauer der psychiatrischen Untersuchung anbelangt, zeigt rechtsprechungsgemäss selbst eine lediglich zwanzig Minuten dauernde psychi atrische Exploration nicht von Vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutach ters an (Urteil des Bundesge richts I 719/05 vom 17. November 2006 E. 3; ferner Urteile I 842/05 vom 1. Juni 2006 E. 2.2.4 und I 954/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.2.1). Es kann für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommen. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betrei bende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der Fra gestellung und der zu beurteilenden Psychopatholog ie ab (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, bestätigt u.a. mit Urteilen 8C_8 47/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.1 und 8C_737/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.4 mit Hin weis). So ist eine eigentliche Geisteskrankheit mit deutlicher Ausprägung der Symptomatik oft in kurzer Frist diagnostizierbar, während ein sehr hoher Zeit aufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu er hellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen trauma tischen äusseren Ereignissen und nach folgender Symptomatik zu erörtern. Ein genereller Zeitrahmen für eine Untersu chung lässt sich also nicht allgemein gültig definieren (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.2 mit Hinweis). Wichtigste Grundlage gutachtli cher Schlussfolgerungen bildet in der artigen Konstellationen - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhal tens beobachtung (Urteile des Bundesge richts I 192/06 vom 19. September 2006 E. 3 und I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter der Z.___ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur
ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen kon krete Hinweise, dass sich die Untersuchungs dauer, seien es 50 oder 85 Mi nuten ge wesen, negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hätte. Auch aus den vorgebrachten Einwände n betreffend den Dolmetscher kann der Be schwerde führer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. So gibt es weder Hinweise, welche auf eine fehlerhafte Übersetzung hindeuten würden, noch ergibt sich aus den Akten eine anderweitige negative Auswirkung auf die Qua lität des Gutach tens.
5.3
Aus somatischer Sicht leidet der Beschwerdeführer weiterhin an Rückenb e schwerden sowie Gichtarthralgien in beiden Füssen . Röntgenologisch konnten generalisierte degenerative Veränderungen in den jeweils distalen Bewegungs segmenten der HWS, BWS und LWS festgestellt werden, welche mässiggradig
über die altersübliche Norm hinaus gehen würden. Aktuell seien keine entzünd lichen gichtarthritischen Befunde vorhanden. Die vom Beschwerdeführer be klagten Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologi schen Befunde nicht vollständig erklären (Urk. 8/70 S. 3 4 f.) .
Ausserdem wurden d ie angegebenen Analgetika im Blutserum nicht und das Neuroleptikum deut lich unter dem therapeutischen Bereich nachgewiesen, was Zweifel am Leidens druck und der Therapie-Compliance aufkommen lasse (Urk. 8/70 S.
25). Eine Verschlechterung kann aufgrund des Z.___ -Gutachtens mit überwiegender W ahr scheinlichkeit verneint werden. Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht der aktuellen Befunde ledig lich körperlich schwere und statisch belastende Arbeiten nicht mehr zumutbar. Ansonsten besteht auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit ent sprechendem Belastungsprofil, so dass auch aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Veränderung angenommen werden kan n (Urk. 8 / 70 S. 35). 5.4
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es könne nicht auf das aus seiner Sicht mangel- und fehlerhaft e
Z.___ -Gutachten abgestellt werden, kann er aus den vor ge brachten Rügen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel am schlüssigen und nach vollziehbaren Gutachten der Z.___ AG aufkommen.
G est ützt auf das Z.___ - Gutachten ist
mit dem im Sozialver sicherungsrecht mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass weiterhin k eine psychiatrische
Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähig keit ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der soma ti schen Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms bei körperlich schweren und statisch belastenden Arbeiten eingeschränkt ist. Seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Lagerist ist dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ange passte Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil könne der Beschwer deführer jedoch vollumfänglich ohne Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben (Urk. 8/70 S. 13 f.). Der Gesundheitszustand hat sich so mit nicht wesentlich verschlechtert. 5.5
Nachdem der Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist, erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom 14 . Mai 2016 (Urk. 13) zeitliche Aufwendungen von 7 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 54.-- gehabt. In An wen dung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0 .-- und unter Berück sich ti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers aus der Gerichts kasse auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 721 . 50 . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg
Bügler,
Neftenbach, wird mit Fr. 1 ’ 721 . 50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach