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IV.2012.01065

Invalidenrente, Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2014-03-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 197 3 und Mutte r zweier Kinder,

meldete sich im November 2004 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens beim Y.___ ( [ MEDAS ] ; Gutachten vom 13. März 2007; Urk. 10/20), verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 22. Mai 2007 den Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 10/24). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.

Nachdem die Versicherte in der Folge wieder verschiedene n Erwerbstätigkeiten nachgegangen

war und dabei zuletzt bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiterin

gearbeitet hatte (Urk.

10/39 und Urk. 10/52) ,

meldete sie sich im Februar 2011 durch eine behandelnde Ärztin erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 10/29 ff. ) . Ab dem 7.

März 2011 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben , weswegen die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis später p er 31. August 2011

auflöste ( vgl. Urk. 10/52 S. 1 ) .

Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veran lasste

a bermals eine polydisziplinäre Begutachtung durch das

Y.___ (Gutachten vom 12. April 2012;

Urk. 10/47). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2012 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

10/57). Dagegen erhob die se mit Schrei ben vom 10. Juli 2012 Einwand und wies darauf hin, dass sie zur Zeit in der A.___ stationär behandelt werde (Urk. 10/ 58- 59) . Mit Verfügung vom 6. September 2012 hielt die IV-Stelle a n d er Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk.

2). 3.

Dagegen erhob die Versichert e mit

bei der IV - Stelle eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter

Eingabe vom 15. September 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoc htenen Verfügung und Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1/1 -2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 27. November 2012 Abweisung der Be schwer de (Urk. 9), was der Versicherten am 3 0. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass gemäss den getätigten Abklärungen (Gutachten des Y.___ ) d er Versicherte n die bisherige wie auch eine behinderungs angepasste Tätigkeit weiter hin zu 60 % zumutbar sei. Die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zeigten keine Diagnosen auf, die nicht schon auf grund des Gutachtens des Y.___ bekannt gewesen wären, weshalb neue Abklä rungen nicht erforderlich seien .

Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali di t ätsgrad von 36 % , weshalb kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber bringt die Versicherte zur Hauptsache vor, dass bei ihr eine schwere Depression vorliege und sie zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es sei ihr nicht möglich , ein normales Leben zu führen , geschweige denn

60

% zu arbei ten . Sie ersuche daher um eine erneute psychiatrische Abklärung (Urk. 1/1). 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Ablehnung des ersten Leistungsbegehrens verschlechtert hat. So ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom Februar 2011 eingetreten und hat die Sache materiell abgeklärt, wobei sie in medizinischer Hinsicht eine erneute

Begutachtung durch das Y.___ veranlasst hat . Uneinigkeit herrscht jedoch

bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist , wobei in der Beschwerde sinngemäss das Ergebnis der psychi atrischen Beurteilung in Frage gestellt wird. 3. 2

Aufgrund der Neuanmeldung wurde die Versicherte i m Auftrag der IV-Stelle im Y.___

erneut polydisziplinär (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisch ) abge klärt . In ihrem Gutachten vom 12. April 2012 stellten die verantwortlichen Fachärzte aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2. bis 5. Januar 2012 die fol gende n Diagnosen (Urk. 10/47 S. 24 f.):

„mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit“: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Cephale

Schmerzkomponente - Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - Wiederholte Brachialgie rechts

„ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“: - Chronisches c ervikovertebrales Syndrom - Schulterimpingement rechts - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - mit wiederholter spondylogener Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule , Haltungsinsuffizienz - Refluxoesophagitis - Colon

irritabile

Die Ärzte führten zusammenfassend aus,

im Vordergrund stehe eindeutig das psychische Leiden . Die Versicherte zeige eine depressive Symptomatik, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren Episode und einer rezidivierenden depres siven Störung entspreche. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung seien auch Somatisierungstendenzen zu verzeichnen, indem somatisch erklär bare Beschwerden eine gewisse funktionelle Verstärkung erfahren würden. Ansonsten würden sich die Befunde von Seiten des Bewegungsapparates be scheiden ausnehmen. Objektiv finde sich zwar im MRI eine nachgewiesene mediale Diskushernie C4/5, die allenfalls einen gewissen Teil der von der Versi cherten geltend gemachten Nackenschmerzen erklären könnte, doch sei das geltend gemachte Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zur Ar beits fähigkeit führten sie aus, da die Versicherte an ihrem letzten Arbeitsplatz keine n grösse ren körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (Abpacken von Medikamenten in kleinere Pakete) , bestehe diesbezüglich keine Einsch rän kung aus somatischen Gründen.

D ie Einschränkung ergebe sich aus dem psy chischen Leiden, durch welches die Versicherte in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei. Für diese wie auch sämtliche alternative n Verweistätigkeiten ohne übermässige körperliche Belastung wie re petitives Heben schwerer Lasten oder körperliche Zwangshal tungen bestehe seit 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 40

% . Im Ver gleich zur Vorbegut ach tung im Jahr 2006 habe sich der psychische Gesund heitszustand in dem Sinne (merklich) verschlechtert, als die depressive Symptomatik heute in ausge präg terem Masse vorhanden sei; aus diesem Grunde ergebe sich bei der jetzigen Beurteilung eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/47 S. 25 f.). 3.3

In dem von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Be richt der A.___ vom 10. Juli 2012, wo die Versicherte seit dem 23.

März 2012 in stationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) . Sie führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stehe eine ausge prägte depressive Symptomatik mit schneller Ermüdbarkeit, erhöhtem Schlafbe dürf nis, Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, innerer Unruhe, Freudlosigkeit und Interessenverlust. Ausserdem klage die Patientin über vielfältige und wechselhafte Schmerzen. S eit dem Eintritt in die Spezialstation für Depression und Angststörungen habe durch die medikamentöse n Behandlungsversuche so wie das multimodale Behandlungsprogramm (psychotherapeutische Gespräche, Physiotherapie , Bewegungstherapie, Ergotherapie) keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Auch habe eine ausführliche internistische Abklärung zu keinem neuen Erkenntnisgewinn bezüglich der Schmerzsymptomatik geführt. Aufgrund des langjährigen und therapieresisten ten depressiven Krankheitsverlaufs bestehe die Indikation zur Elektro krampf the rapie , mit welcher begonnen worden sei. Aufgrund der ausgeprägten depressi ven Symptomatik sowie der deutlichen Schmerzsymptomatik bestehe aktuell eine vollst ändige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/58). 3.4

In dem von der Versicherten beschwerdeweise eingereichten Austrittsb ericht der A.___ vom 8. August 2012 über die stationäre Behandlung vom 2 3. März bis 13. Juli 2012 stellten die verantwortlichen Ärzte dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 10. Juli 2012, diagnostizierten aber

zusätzlich eine generalisierte Angststörung (F41.1) . In Ergänzung ihres Berichtes vom

10. Juli 2012 führten sie zur Hauptsache aus, die Elektrokrampftherapie sei mit insgesamt acht Sit zungen komplikationslos verlaufen. Im Rahmen dieser Behandlung habe folgende Beobachtung gemacht werden können: D ie Patientin habe affektiv gelöster gewirkt, die emotionale Schwingungsfähigkeit habe zugenommen und die innere Unruhe leicht nach ge lassen. Jedoch habe d ie Patientin eine anhal tende Schmerzproblematik geschildert. Nach der achten EKT- Behandlung habe die Patientin einen raschen Austritt gewünscht , um während der Schulferien Zeit mit ihren Töchtern verbringen zu können. Bei fehlendem Hinweis auf eine Fremd - oder Selbstgefährdung sei die Versicherte in die bestehenden Verhält nisse entlassen worden. Es sei unter anderem vorgesehen, dass die Patientin Ende August Kontakt aufnehme , um die Indikation zur Durchführung einer Erhaltungs-EKT prüfen zu können (Urk.

3). 4. 4 .1

D as Gutachten

des Y.___ vom 1 2. April 2012 (Urk. 10/47) beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 13, 16, 21) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S.

12, 15, 19 f f. ), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ( S. 5 ff.) , ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beur teilung der medizinisch en Situation einleuchtend und die Schluss fol ge run gen in der Expertise sind begründet (S. 24 ff.) . Dies gilt namentlich a uch

in Be zug auf die psych ia trische

Beurteilung ,

welche die Versicherte

mit dem Hinweis darauf, dass bei ihr eine schwere Depression vorliege, hauptsächlich in Frage stellt . V or dem Hintergrund der von ihr anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben sowie der erhobenen Befunde erscheint der (damalige) Schweregrad der depres siven Störung (mittelgradige depressive Episode) für den rechtsan wendenden medizinischen Laien nachvollziehbar ,

und ist umso weniger in Frage zu stellen, als

auch die verantwortlich zeichnende Oberärztin der B.___ , wo sich die Versicherte

vor der Begutachtun g (vom 11 . August 2011 bis 21. September 2011 ) zur tagesklinischen Behandlung auf g e halten hatte,

eine re zidivierende depressive Störung, gege nwärtig mittelgra dige depressive Episode ,

diagnostiziert

hatte ( nebst der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung; vgl. dem Gutachten beiliegender Austrittsbe richt vom 29. September 2011 ,

Urk. 10/47 S. 53) ; dass sich der Gesundheitszu stand seither bis zum Untersuchungszeitpunkt im Januar 2012 wesentlich ver schlechtert haben könnte , ist aus den Akten nicht ersichtlich . Mithin ist d as Gutachten des Y.___ hinsichtlich der sich stellenden Fragen i nsgesamt als um fassend und nachvollziehbar zu bezeichnen, weshalb es die von der Rechtspre chung entwi ckelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (vgl. E. 1.4 hievor ). Soweit sich die Verwaltung daher - je denfalls für die Zeit bis Januar 2012

(vgl. E. 4. 2

hienach ) - dar auf abgestützt hat , ist dies nicht zu beanstanden .

4. 2

Allerdings umfasst der massgebliche Beurteilungszeitraum die Zeit bis zum Ab schluss des Verwaltungsverfahrens [Erlass der angefochten Verfügung vom 6. September 2012] ; v gl. BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220) , weshalb F olgendes zu berücksichtigen ist : Gemäss den

vorerwähnten ärztlichen

Bericht e n vom 10. Juli 2012 sowie vom 8. August 2012 (E. 3.3 und 3.4) war die Beschwerdeführerin

vom 23. März bis zum 1 3. Juli 2012 und mithin während knapp vier Monate n in

der A.___

hospitalisiert . Dabei wurde die Beschwerdeführerin zunächst

medi kamentös und mittels eines multimodale n Behandlungsprogramm s

therapiert ; da

keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden konnte , wurde

eine Elektrokramp f therapie durchgeführt (vgl. wiederum E.3.3 und 3.4 hievor ) . Alsdann

war die Beschwerdeführerin jedenfalls gemäss Bericht vom 10. Juli 2012 in dieser Zeit aufgrund ihrer ausgeprägten Symptomatik vollständig arbeitsunfähig (E. 3.3 hievor ) , wobei die Akten keine konkreten An gaben darüber enthalten, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit vorher ( aber nach der Begutachtung) sowie

im Anschluss an die Hospital i sation verhielt. Aufgrund der Angaben der Ärzte der A.___ , und nachdem es sich bei der durchgeführten Elektrokrampftherapie u m eine Therapieform handelt, die

soweit ersichtlich

vor allem

bei

schweren psychischen Erk r ankungen ( so auch schweren depressi ven Störungen )

z ur Anwendung gelangt (vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch) ,

bestehen aber gewichtige Hinweise darauf , dass nach de r Begut achtung durch das Y.___ ( jedoch noch im vorliegend

massgeblichen

Beurtei lungsz eitraum bis zum 6.

September 2012 )

eine Verschlechterung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ein getre t en sein könnte ,

mit Blick auf welche nicht von Vorneher e in ausgeschlossen werden kann, dass sie

Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat . Wie es sich damit verhielt,

hätte die Verwaltung nach Erhalt des im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht s der A.___ vom 10. Juli 2012 ergänzend abklären müssen . Für die Zeit nach der Begutachtung, späte stens f ür die Zeit ab Eintritt in die A.___ ,

konnte jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres

auf die Einschätzung im Gutachten des Y.___ ab ge stell t werd en .

4. 3

Zusammenfassend ergibt dies mithin, dass der Sachverhalt im hier massgebli chen Beurteilungszeitraum nicht hinlänglich erstellt ist. Dies f ührt zur Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu r

ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. September 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 197

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass gemäss den getätigten Abklärungen (Gutachten des Y.___ ) d er Versicherte n die bisherige wie auch eine behinderungs angepasste Tätigkeit weiter hin zu 60 % zumutbar sei. Die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zeigten keine Diagnosen auf, die nicht schon auf grund des Gutachtens des Y.___ bekannt gewesen wären, weshalb neue Abklä rungen nicht erforderlich seien .

Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali di t ätsgrad von 36 % , weshalb kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber bringt die Versicherte zur Hauptsache vor, dass bei ihr eine schwere Depression vorliege und sie zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es sei ihr nicht möglich , ein normales Leben zu führen , geschweige denn

60

% zu arbei ten . Sie ersuche daher um eine erneute psychiatrische Abklärung (Urk. 1/1). 3.

E. 3 Dagegen erhob die Versichert e mit

bei der IV - Stelle eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter

Eingabe vom 15. September 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoc htenen Verfügung und Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1/1 -2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 27. November 2012 Abweisung der Be schwer de (Urk. 9), was der Versicherten am 3 0. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Ablehnung des ersten Leistungsbegehrens verschlechtert hat. So ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom Februar 2011 eingetreten und hat die Sache materiell abgeklärt, wobei sie in medizinischer Hinsicht eine erneute

Begutachtung durch das Y.___ veranlasst hat . Uneinigkeit herrscht jedoch

bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist , wobei in der Beschwerde sinngemäss das Ergebnis der psychi atrischen Beurteilung in Frage gestellt wird. 3. 2

Aufgrund der Neuanmeldung wurde die Versicherte i m Auftrag der IV-Stelle im Y.___

erneut polydisziplinär (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisch ) abge klärt . In ihrem Gutachten vom 12. April 2012 stellten die verantwortlichen Fachärzte aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2. bis 5. Januar 2012 die fol gende n Diagnosen (Urk. 10/47 S. 24 f.):

„mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit“: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Cephale

Schmerzkomponente - Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - Wiederholte Brachialgie rechts

„ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“: - Chronisches c ervikovertebrales Syndrom - Schulterimpingement rechts - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - mit wiederholter spondylogener Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule , Haltungsinsuffizienz - Refluxoesophagitis - Colon

irritabile

Die Ärzte führten zusammenfassend aus,

im Vordergrund stehe eindeutig das psychische Leiden . Die Versicherte zeige eine depressive Symptomatik, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren Episode und einer rezidivierenden depres siven Störung entspreche. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung seien auch Somatisierungstendenzen zu verzeichnen, indem somatisch erklär bare Beschwerden eine gewisse funktionelle Verstärkung erfahren würden. Ansonsten würden sich die Befunde von Seiten des Bewegungsapparates be scheiden ausnehmen. Objektiv finde sich zwar im MRI eine nachgewiesene mediale Diskushernie C4/5, die allenfalls einen gewissen Teil der von der Versi cherten geltend gemachten Nackenschmerzen erklären könnte, doch sei das geltend gemachte Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zur Ar beits fähigkeit führten sie aus, da die Versicherte an ihrem letzten Arbeitsplatz keine n grösse ren körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (Abpacken von Medikamenten in kleinere Pakete) , bestehe diesbezüglich keine Einsch rän kung aus somatischen Gründen.

D ie Einschränkung ergebe sich aus dem psy chischen Leiden, durch welches die Versicherte in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei. Für diese wie auch sämtliche alternative n Verweistätigkeiten ohne übermässige körperliche Belastung wie re petitives Heben schwerer Lasten oder körperliche Zwangshal tungen bestehe seit 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 40

% . Im Ver gleich zur Vorbegut ach tung im Jahr 2006 habe sich der psychische Gesund heitszustand in dem Sinne (merklich) verschlechtert, als die depressive Symptomatik heute in ausge präg terem Masse vorhanden sei; aus diesem Grunde ergebe sich bei der jetzigen Beurteilung eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/47 S. 25 f.).

E. 3.3 In dem von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Be richt der A.___ vom 10. Juli 2012, wo die Versicherte seit dem 23.

März 2012 in stationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) . Sie führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stehe eine ausge prägte depressive Symptomatik mit schneller Ermüdbarkeit, erhöhtem Schlafbe dürf nis, Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, innerer Unruhe, Freudlosigkeit und Interessenverlust. Ausserdem klage die Patientin über vielfältige und wechselhafte Schmerzen. S eit dem Eintritt in die Spezialstation für Depression und Angststörungen habe durch die medikamentöse n Behandlungsversuche so wie das multimodale Behandlungsprogramm (psychotherapeutische Gespräche, Physiotherapie , Bewegungstherapie, Ergotherapie) keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Auch habe eine ausführliche internistische Abklärung zu keinem neuen Erkenntnisgewinn bezüglich der Schmerzsymptomatik geführt. Aufgrund des langjährigen und therapieresisten ten depressiven Krankheitsverlaufs bestehe die Indikation zur Elektro krampf the rapie , mit welcher begonnen worden sei. Aufgrund der ausgeprägten depressi ven Symptomatik sowie der deutlichen Schmerzsymptomatik bestehe aktuell eine vollst ändige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/58).

E. 3.4 In dem von der Versicherten beschwerdeweise eingereichten Austrittsb ericht der A.___ vom 8. August 2012 über die stationäre Behandlung vom 2 3. März bis 13. Juli 2012 stellten die verantwortlichen Ärzte dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 10. Juli 2012, diagnostizierten aber

zusätzlich eine generalisierte Angststörung (F41.1) . In Ergänzung ihres Berichtes vom

10. Juli 2012 führten sie zur Hauptsache aus, die Elektrokrampftherapie sei mit insgesamt acht Sit zungen komplikationslos verlaufen. Im Rahmen dieser Behandlung habe folgende Beobachtung gemacht werden können: D ie Patientin habe affektiv gelöster gewirkt, die emotionale Schwingungsfähigkeit habe zugenommen und die innere Unruhe leicht nach ge lassen. Jedoch habe d ie Patientin eine anhal tende Schmerzproblematik geschildert. Nach der achten EKT- Behandlung habe die Patientin einen raschen Austritt gewünscht , um während der Schulferien Zeit mit ihren Töchtern verbringen zu können. Bei fehlendem Hinweis auf eine Fremd - oder Selbstgefährdung sei die Versicherte in die bestehenden Verhält nisse entlassen worden. Es sei unter anderem vorgesehen, dass die Patientin Ende August Kontakt aufnehme , um die Indikation zur Durchführung einer Erhaltungs-EKT prüfen zu können (Urk.

3). 4. 4 .1

D as Gutachten

des Y.___ vom 1 2. April 2012 (Urk. 10/47) beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 13, 16, 21) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S.

12, 15, 19 f f. ), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ( S. 5 ff.) , ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beur teilung der medizinisch en Situation einleuchtend und die Schluss fol ge run gen in der Expertise sind begründet (S. 24 ff.) . Dies gilt namentlich a uch

in Be zug auf die psych ia trische

Beurteilung ,

welche die Versicherte

mit dem Hinweis darauf, dass bei ihr eine schwere Depression vorliege, hauptsächlich in Frage stellt . V or dem Hintergrund der von ihr anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben sowie der erhobenen Befunde erscheint der (damalige) Schweregrad der depres siven Störung (mittelgradige depressive Episode) für den rechtsan wendenden medizinischen Laien nachvollziehbar ,

und ist umso weniger in Frage zu stellen, als

auch die verantwortlich zeichnende Oberärztin der B.___ , wo sich die Versicherte

vor der Begutachtun g (vom 11 . August 2011 bis 21. September 2011 ) zur tagesklinischen Behandlung auf g e halten hatte,

eine re zidivierende depressive Störung, gege nwärtig mittelgra dige depressive Episode ,

diagnostiziert

hatte ( nebst der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung; vgl. dem Gutachten beiliegender Austrittsbe richt vom 29. September 2011 ,

Urk. 10/47 S. 53) ; dass sich der Gesundheitszu stand seither bis zum Untersuchungszeitpunkt im Januar 2012 wesentlich ver schlechtert haben könnte , ist aus den Akten nicht ersichtlich . Mithin ist d as Gutachten des Y.___ hinsichtlich der sich stellenden Fragen i nsgesamt als um fassend und nachvollziehbar zu bezeichnen, weshalb es die von der Rechtspre chung entwi ckelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (vgl. E. 1.4 hievor ). Soweit sich die Verwaltung daher - je denfalls für die Zeit bis Januar 2012

(vgl. E. 4. 2

hienach ) - dar auf abgestützt hat , ist dies nicht zu beanstanden .

4. 2

Allerdings umfasst der massgebliche Beurteilungszeitraum die Zeit bis zum Ab schluss des Verwaltungsverfahrens [Erlass der angefochten Verfügung vom 6. September 2012] ; v gl. BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220) , weshalb F olgendes zu berücksichtigen ist : Gemäss den

vorerwähnten ärztlichen

Bericht e n vom 10. Juli 2012 sowie vom 8. August 2012 (E. 3.3 und 3.4) war die Beschwerdeführerin

vom 23. März bis zum 1 3. Juli 2012 und mithin während knapp vier Monate n in

der A.___

hospitalisiert . Dabei wurde die Beschwerdeführerin zunächst

medi kamentös und mittels eines multimodale n Behandlungsprogramm s

therapiert ; da

keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden konnte , wurde

eine Elektrokramp f therapie durchgeführt (vgl. wiederum E.3.3 und 3.4 hievor ) . Alsdann

war die Beschwerdeführerin jedenfalls gemäss Bericht vom 10. Juli 2012 in dieser Zeit aufgrund ihrer ausgeprägten Symptomatik vollständig arbeitsunfähig (E. 3.3 hievor ) , wobei die Akten keine konkreten An gaben darüber enthalten, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit vorher ( aber nach der Begutachtung) sowie

im Anschluss an die Hospital i sation verhielt. Aufgrund der Angaben der Ärzte der A.___ , und nachdem es sich bei der durchgeführten Elektrokrampftherapie u m eine Therapieform handelt, die

soweit ersichtlich

vor allem

bei

schweren psychischen Erk r ankungen ( so auch schweren depressi ven Störungen )

z ur Anwendung gelangt (vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch) ,

bestehen aber gewichtige Hinweise darauf , dass nach de r Begut achtung durch das Y.___ ( jedoch noch im vorliegend

massgeblichen

Beurtei lungsz eitraum bis zum 6.

September 2012 )

eine Verschlechterung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ein getre t en sein könnte ,

mit Blick auf welche nicht von Vorneher e in ausgeschlossen werden kann, dass sie

Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat . Wie es sich damit verhielt,

hätte die Verwaltung nach Erhalt des im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht s der A.___ vom 10. Juli 2012 ergänzend abklären müssen . Für die Zeit nach der Begutachtung, späte stens f ür die Zeit ab Eintritt in die A.___ ,

konnte jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres

auf die Einschätzung im Gutachten des Y.___ ab ge stell t werd en .

4. 3

Zusammenfassend ergibt dies mithin, dass der Sachverhalt im hier massgebli chen Beurteilungszeitraum nicht hinlänglich erstellt ist. Dies f ührt zur Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu r

ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. September 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01065 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

27. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 197 3 und Mutte r zweier Kinder,

meldete sich im November 2004 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens beim Y.___ ( [ MEDAS ] ; Gutachten vom 13. März 2007; Urk. 10/20), verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 22. Mai 2007 den Anspruch auf eine Invaliden rente (Urk. 10/24). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.

Nachdem die Versicherte in der Folge wieder verschiedene n Erwerbstätigkeiten nachgegangen

war und dabei zuletzt bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiterin

gearbeitet hatte (Urk.

10/39 und Urk. 10/52) ,

meldete sie sich im Februar 2011 durch eine behandelnde Ärztin erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 10/29 ff. ) . Ab dem 7.

März 2011 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben , weswegen die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis später p er 31. August 2011

auflöste ( vgl. Urk. 10/52 S. 1 ) .

Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veran lasste

a bermals eine polydisziplinäre Begutachtung durch das

Y.___ (Gutachten vom 12. April 2012;

Urk. 10/47). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2012 die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

10/57). Dagegen erhob die se mit Schrei ben vom 10. Juli 2012 Einwand und wies darauf hin, dass sie zur Zeit in der A.___ stationär behandelt werde (Urk. 10/ 58- 59) . Mit Verfügung vom 6. September 2012 hielt die IV-Stelle a n d er Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk.

2). 3.

Dagegen erhob die Versichert e mit

bei der IV - Stelle eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter

Eingabe vom 15. September 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoc htenen Verfügung und Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1/1 -2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 27. November 2012 Abweisung der Be schwer de (Urk. 9), was der Versicherten am 3 0. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass gemäss den getätigten Abklärungen (Gutachten des Y.___ ) d er Versicherte n die bisherige wie auch eine behinderungs angepasste Tätigkeit weiter hin zu 60 % zumutbar sei. Die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zeigten keine Diagnosen auf, die nicht schon auf grund des Gutachtens des Y.___ bekannt gewesen wären, weshalb neue Abklä rungen nicht erforderlich seien .

Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali di t ätsgrad von 36 % , weshalb kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber bringt die Versicherte zur Hauptsache vor, dass bei ihr eine schwere Depression vorliege und sie zu 100

% arbeitsunfähig sei. Es sei ihr nicht möglich , ein normales Leben zu führen , geschweige denn

60

% zu arbei ten . Sie ersuche daher um eine erneute psychiatrische Abklärung (Urk. 1/1). 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Ablehnung des ersten Leistungsbegehrens verschlechtert hat. So ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom Februar 2011 eingetreten und hat die Sache materiell abgeklärt, wobei sie in medizinischer Hinsicht eine erneute

Begutachtung durch das Y.___ veranlasst hat . Uneinigkeit herrscht jedoch

bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist , wobei in der Beschwerde sinngemäss das Ergebnis der psychi atrischen Beurteilung in Frage gestellt wird. 3. 2

Aufgrund der Neuanmeldung wurde die Versicherte i m Auftrag der IV-Stelle im Y.___

erneut polydisziplinär (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisch ) abge klärt . In ihrem Gutachten vom 12. April 2012 stellten die verantwortlichen Fachärzte aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2. bis 5. Januar 2012 die fol gende n Diagnosen (Urk. 10/47 S. 24 f.):

„mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit“: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Cephale

Schmerzkomponente - Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels - Wiederholte Brachialgie rechts

„ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“: - Chronisches c ervikovertebrales Syndrom - Schulterimpingement rechts - Chronisches lumbovertebrales Syndrom - mit wiederholter spondylogener Ausstrahlung nach rechts - Fehlform der Wirbelsäule , Haltungsinsuffizienz - Refluxoesophagitis - Colon

irritabile

Die Ärzte führten zusammenfassend aus,

im Vordergrund stehe eindeutig das psychische Leiden . Die Versicherte zeige eine depressive Symptomatik, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren Episode und einer rezidivierenden depres siven Störung entspreche. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung seien auch Somatisierungstendenzen zu verzeichnen, indem somatisch erklär bare Beschwerden eine gewisse funktionelle Verstärkung erfahren würden. Ansonsten würden sich die Befunde von Seiten des Bewegungsapparates be scheiden ausnehmen. Objektiv finde sich zwar im MRI eine nachgewiesene mediale Diskushernie C4/5, die allenfalls einen gewissen Teil der von der Versi cherten geltend gemachten Nackenschmerzen erklären könnte, doch sei das geltend gemachte Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zur Ar beits fähigkeit führten sie aus, da die Versicherte an ihrem letzten Arbeitsplatz keine n grösse ren körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (Abpacken von Medikamenten in kleinere Pakete) , bestehe diesbezüglich keine Einsch rän kung aus somatischen Gründen.

D ie Einschränkung ergebe sich aus dem psy chischen Leiden, durch welches die Versicherte in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei. Für diese wie auch sämtliche alternative n Verweistätigkeiten ohne übermässige körperliche Belastung wie re petitives Heben schwerer Lasten oder körperliche Zwangshal tungen bestehe seit 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 40

% . Im Ver gleich zur Vorbegut ach tung im Jahr 2006 habe sich der psychische Gesund heitszustand in dem Sinne (merklich) verschlechtert, als die depressive Symptomatik heute in ausge präg terem Masse vorhanden sei; aus diesem Grunde ergebe sich bei der jetzigen Beurteilung eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/47 S. 25 f.). 3.3

In dem von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Be richt der A.___ vom 10. Juli 2012, wo die Versicherte seit dem 23.

März 2012 in stationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) . Sie führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stehe eine ausge prägte depressive Symptomatik mit schneller Ermüdbarkeit, erhöhtem Schlafbe dürf nis, Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, innerer Unruhe, Freudlosigkeit und Interessenverlust. Ausserdem klage die Patientin über vielfältige und wechselhafte Schmerzen. S eit dem Eintritt in die Spezialstation für Depression und Angststörungen habe durch die medikamentöse n Behandlungsversuche so wie das multimodale Behandlungsprogramm (psychotherapeutische Gespräche, Physiotherapie , Bewegungstherapie, Ergotherapie) keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Auch habe eine ausführliche internistische Abklärung zu keinem neuen Erkenntnisgewinn bezüglich der Schmerzsymptomatik geführt. Aufgrund des langjährigen und therapieresisten ten depressiven Krankheitsverlaufs bestehe die Indikation zur Elektro krampf the rapie , mit welcher begonnen worden sei. Aufgrund der ausgeprägten depressi ven Symptomatik sowie der deutlichen Schmerzsymptomatik bestehe aktuell eine vollst ändige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/58). 3.4

In dem von der Versicherten beschwerdeweise eingereichten Austrittsb ericht der A.___ vom 8. August 2012 über die stationäre Behandlung vom 2 3. März bis 13. Juli 2012 stellten die verantwortlichen Ärzte dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 10. Juli 2012, diagnostizierten aber

zusätzlich eine generalisierte Angststörung (F41.1) . In Ergänzung ihres Berichtes vom

10. Juli 2012 führten sie zur Hauptsache aus, die Elektrokrampftherapie sei mit insgesamt acht Sit zungen komplikationslos verlaufen. Im Rahmen dieser Behandlung habe folgende Beobachtung gemacht werden können: D ie Patientin habe affektiv gelöster gewirkt, die emotionale Schwingungsfähigkeit habe zugenommen und die innere Unruhe leicht nach ge lassen. Jedoch habe d ie Patientin eine anhal tende Schmerzproblematik geschildert. Nach der achten EKT- Behandlung habe die Patientin einen raschen Austritt gewünscht , um während der Schulferien Zeit mit ihren Töchtern verbringen zu können. Bei fehlendem Hinweis auf eine Fremd - oder Selbstgefährdung sei die Versicherte in die bestehenden Verhält nisse entlassen worden. Es sei unter anderem vorgesehen, dass die Patientin Ende August Kontakt aufnehme , um die Indikation zur Durchführung einer Erhaltungs-EKT prüfen zu können (Urk.

3). 4. 4 .1

D as Gutachten

des Y.___ vom 1 2. April 2012 (Urk. 10/47) beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 13, 16, 21) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S.

12, 15, 19 f f. ), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ( S. 5 ff.) , ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beur teilung der medizinisch en Situation einleuchtend und die Schluss fol ge run gen in der Expertise sind begründet (S. 24 ff.) . Dies gilt namentlich a uch

in Be zug auf die psych ia trische

Beurteilung ,

welche die Versicherte

mit dem Hinweis darauf, dass bei ihr eine schwere Depression vorliege, hauptsächlich in Frage stellt . V or dem Hintergrund der von ihr anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben sowie der erhobenen Befunde erscheint der (damalige) Schweregrad der depres siven Störung (mittelgradige depressive Episode) für den rechtsan wendenden medizinischen Laien nachvollziehbar ,

und ist umso weniger in Frage zu stellen, als

auch die verantwortlich zeichnende Oberärztin der B.___ , wo sich die Versicherte

vor der Begutachtun g (vom 11 . August 2011 bis 21. September 2011 ) zur tagesklinischen Behandlung auf g e halten hatte,

eine re zidivierende depressive Störung, gege nwärtig mittelgra dige depressive Episode ,

diagnostiziert

hatte ( nebst der anhaltenden somatofor men Schmerzstörung; vgl. dem Gutachten beiliegender Austrittsbe richt vom 29. September 2011 ,

Urk. 10/47 S. 53) ; dass sich der Gesundheitszu stand seither bis zum Untersuchungszeitpunkt im Januar 2012 wesentlich ver schlechtert haben könnte , ist aus den Akten nicht ersichtlich . Mithin ist d as Gutachten des Y.___ hinsichtlich der sich stellenden Fragen i nsgesamt als um fassend und nachvollziehbar zu bezeichnen, weshalb es die von der Rechtspre chung entwi ckelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (vgl. E. 1.4 hievor ). Soweit sich die Verwaltung daher - je denfalls für die Zeit bis Januar 2012

(vgl. E. 4. 2

hienach ) - dar auf abgestützt hat , ist dies nicht zu beanstanden .

4. 2

Allerdings umfasst der massgebliche Beurteilungszeitraum die Zeit bis zum Ab schluss des Verwaltungsverfahrens [Erlass der angefochten Verfügung vom 6. September 2012] ; v gl. BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220) , weshalb F olgendes zu berücksichtigen ist : Gemäss den

vorerwähnten ärztlichen

Bericht e n vom 10. Juli 2012 sowie vom 8. August 2012 (E. 3.3 und 3.4) war die Beschwerdeführerin

vom 23. März bis zum 1 3. Juli 2012 und mithin während knapp vier Monate n in

der A.___

hospitalisiert . Dabei wurde die Beschwerdeführerin zunächst

medi kamentös und mittels eines multimodale n Behandlungsprogramm s

therapiert ; da

keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden konnte , wurde

eine Elektrokramp f therapie durchgeführt (vgl. wiederum E.3.3 und 3.4 hievor ) . Alsdann

war die Beschwerdeführerin jedenfalls gemäss Bericht vom 10. Juli 2012 in dieser Zeit aufgrund ihrer ausgeprägten Symptomatik vollständig arbeitsunfähig (E. 3.3 hievor ) , wobei die Akten keine konkreten An gaben darüber enthalten, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit vorher ( aber nach der Begutachtung) sowie

im Anschluss an die Hospital i sation verhielt. Aufgrund der Angaben der Ärzte der A.___ , und nachdem es sich bei der durchgeführten Elektrokrampftherapie u m eine Therapieform handelt, die

soweit ersichtlich

vor allem

bei

schweren psychischen Erk r ankungen ( so auch schweren depressi ven Störungen )

z ur Anwendung gelangt (vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch) ,

bestehen aber gewichtige Hinweise darauf , dass nach de r Begut achtung durch das Y.___ ( jedoch noch im vorliegend

massgeblichen

Beurtei lungsz eitraum bis zum 6.

September 2012 )

eine Verschlechterung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ein getre t en sein könnte ,

mit Blick auf welche nicht von Vorneher e in ausgeschlossen werden kann, dass sie

Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat . Wie es sich damit verhielt,

hätte die Verwaltung nach Erhalt des im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht s der A.___ vom 10. Juli 2012 ergänzend abklären müssen . Für die Zeit nach der Begutachtung, späte stens f ür die Zeit ab Eintritt in die A.___ ,

konnte jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres

auf die Einschätzung im Gutachten des Y.___ ab ge stell t werd en .

4. 3

Zusammenfassend ergibt dies mithin, dass der Sachverhalt im hier massgebli chen Beurteilungszeitraum nicht hinlänglich erstellt ist. Dies f ührt zur Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu r

ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. September 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann