Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973 und Mutter zweier Kinder, meldete sich im November 2004 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7 /1). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens beim Zentrum Y.___
([MEDAS]; Gutachten vom 13. März 2007; Urk. 7 /20), ve r neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2007 den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7 /24). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nachdem die Versicherte in der Folge wieder verschiedenen Erwerbstätigkei ten nachgegangen war und dabei zuletzt bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet hatte (Urk. 7 /39 und Urk. 7 /52), mel dete sie sich im Februar 2011 durch eine behandelnde Ärztin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /29-32). Ab dem 7. März 2011 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, weswegen die Arbeitgeberin das Ar be its verhältnis später per 31. August 2011 auflöste (vgl. Urk. 7 /52 S. 7 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht und veranlasste aber mals eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 12. April 2012; Urk. 7 /47). Gestützt auf die getä tigten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am
6. September 2012 die Abweisung des Leistungsbegeh rens (Urk. 7 /62 ).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2012 (Urk. 7 /
64) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom
27. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01065; Urk. 7 /79) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und führte aus, dass der Sachverhalt im massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht hinlänglich erstellt sei. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese , nach ergänzenden Abklärungen, über den An spruch de r Versicherten neu verfüge.
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und liess die Ver sicherte durch das Zentrum A.___ polydisziplinär be gutachten (Expertise vom 3 1. August 2015; Urk. 7 /116). Nach durchge führ tem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7 /120 , Urk. 7/124 ) wies sie das Renten be geh ren mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 ( Urk. 7/133 ) ab . Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 8. Januar 2017 ab ( Urk. 7/146). 1.2
Noch w ährend des laufenden Beschwerdev erfahrens hatte sich die Beschwerde führerin
am 1 6. September 2016 ( Urk. 7/139) unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustands
erneut zum Leistungsbezug an gemeldet . Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und veranlasste am 3. August 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung ( Urk. 7/166), welche durch die Begutachtungs-stelle B.___ durchgeführt wurde (vgl. Expertise vom 1 2. Dezember 2017; U rk. 7/176).
Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/183 , Urk. 7/187, Urk. 7/191 ) mit Verfügung vom 2 1. August 2018 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. September 2018 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 1. August 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurich ten (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.).
Die IV-Stelle schloss am 2 2. Oktober 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. August 2018 ( Urk.
2) zusammengefasst, die vorgenommenen medizinischen Unter suchungen hätten in internistischer sowie rheumatologischer Sicht keine Diag nosen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erstellt. Die angegebenen Beschwerden und der grosse Leiden s druck stünden im Widerspruch zur Behandlungshäufigkeit und -intensität. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung. Die im privaten Umfeld liegenden belastenden sozialen Faktoren könn t en bei der Bestimmung eines Anspruchs keine Berücksichtigung finden.
Es bestehe folglich keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2. 2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ( Urk.
1) im Wesentlichen ein , die Beschwerdegegnerin und der Gutachter seien bei ihrer Beurteilung von einer falschen Therapiefrequenz ausgegangen. Es müsse von einer langandauernde n und erhebliche n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden . Mittels des strukturierten Beweisverfahrens könne der Nachweis des funktionel len Schweregrad s und der Konsistenz erbracht werden, weshalb auch die Teilar beitsunfähigkeit zu berücksichtigen sei. Aufgrund der gutachterlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe der Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente. 2.3
Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert haben. Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränder ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 7/146) geschützte rentenaufhebende Verfü gung vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 7/133 ) . 3. 3.1
Die medizinischen Unterlagen, auf welchen die Rentenabweisung vom 2 4. Mai 2016 fusste, insbesondere das damals beigezogene
A.___ - Gutachten ( Urk. 7/116) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts folgendermassen dargestellt ( Urk. 7/146 E. 3.2). 3.2
Im eingeholten Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 ( Urk. 7 / 116/1-92) stellten Dr. C.___ , FMH Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. E.___ , Facharzt für Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, Dr. F.___ , Diplompsychologin, und G.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
aufgrund ihrer Unter suchungen vom 20. Mai, 28. Mai und 23. Juni 2015
folgend e Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen ei ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11)
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 71): - Subjektiv beklagte Missempfindungen Schultergürtelregion rechts und obere Extremität rechts - ohne somatisch-rheumatologisches Korrelat, ohne Schmerzprovoka tion, mit - freier und schmerzloser Beweglichkeit der HWS-Segmente ohne Hin weise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik bei - MRI-dokumentierter medianer Diskushernie C4/C5 ohne radikuläre Kompromittierung (MRI HWS 21.03.2011) - DD im Rahmen einer Somatisierungsstörung - Metabolisches Syndrom (Bauchumfang 93 cm, Triglyceriderhöhung und verminderte s HDLC) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Dazu hielten sie fest, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse.
Bei der rheumatologischen Untersu chung sei die Untersuchung des Bewe gungs apparates an allen Etagen, auch an der Halswirbelsäule und am rechten Arm unauffällig gewesen und ohne provozierbare Missempfindungen. Radiologisch würden relevante Beein trächtigungen der Nervenwurzel fehlen. Aufgrund dieser Angaben sei diffe rentialdiagnostisch eine Somatisierungs störung anzunehmen im Rahmen ei nes syndromalen Beschwerdebildes ohne somatisches Korrelat. Aus rheuma tologisch-somatischer Sicht werde für sämtliche Tätigkeiten, auch für die an gestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten bis 2011, bezo gen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausge wiesen beurteilt. Die subjektiv beklagten Missempfindungen würden nicht zum Attestieren oder Begründen einer Arbeitsunfähigkeit qualifizieren.
Die neuropsychologische Untersuchung habe keine pathologischen Auffällig kei ten ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Beschwerdeführe rin die kognitiven Anforderungen ihrer angestammten Berufstätigkeit im ersten Arbeits markt bewältigen.
Die psychiatrische Untersuchung habe im Hinblick auf die diagnostische Ein schätzung im Wesentlichen keine Diskre panzen ergeben. Auf psychia tri schem Gebiet liege bei der Beschwerdeführe rin eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, darüber hinaus eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf grund der Würdigung der Versicherungsakten und der heutigen Unter su chung gegenwärtig von einer maximalen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Trotz der diagnosti zierten mittelgradigen depressi ve n Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, die sicherlich die Be schwerdeführerin in ihrer Leistungs fähigkeit einschränke, habe die gut achterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächti gungen ergeben. Insbesondere seien er hebliche Diskrepan zen zwischen der subjektiv geschilderte n Intensität und der Vagheit der Beschwerden, Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden sowie der Selbst einschätzung der Ar beitsfähigkeit und der erkennbaren körper lich-psychi schen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme gegenwärtiger therapeu tischer Hilfe aufgefallen (S. 78 f.).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in den tiefen depressiven Phasen an Suizidgedanken zu leiden, sie habe öfter daran denken müssen. Es be stä nden jedoch weder Suizidversuche noch ein selbstverletzendes Verhalten (S. 52).
Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduzier tem Publikumsverkehr und reduzierten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Das aktuell ermittelte Belast barkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Abklärung (S. 79). Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkrankung und der subjektiven Beeinträchtigung in einer niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungsfrequenz alle zwei bis vier Wochen befinde. Es bestehe eine ausge sprochene Selbstlimitierung. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der an gegebenen Schwere der Störung und Alltagsbe einträchtigung imstande sei , Auslandreisen zu unternehmen. An den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin werde aufgrund der erheblichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen gezweifelt (S. 81). 3.3
Das Gericht erwog hierzu, gestützt auf die Berichte und das Gutachten könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden. Aufgrund der lediglich mittelschweren depressiven Störung könne dieser bei fehlender konsequenter Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden ( Urk. 7/146 E. 5.4 f.). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) basiert auf den folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2
In ihrem vom 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) datierten Arztb ericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stell ten die behandelnden Ärzte, Dr.
H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH , und Dr. I.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor , vom Zentrum J.___ , folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) - Übergewicht (BMI=28) - Störung durch Tabak (F17.25) - St. n. 3 Suizidversuchen 2011 (X61)
Seit Juli 2016 hätten insgesamt 15 Sitzungen im Abstand von jeweils zwei Wochen stattgefunden. Trotz einer Vielzahl von stationären, ambulanten und tagesklinischen Behandlungen sei die Depression seit 2002 progredient auf heute schwerem Niveau. Die Situation sei daher sicher therapieresistent. Zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin können dem Bericht keine Informationen entnommen werden . 4.3
Die für das B.___ - Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 7/176) verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen Dr. K.___ , Innere Medizin FMH, Dr. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, Mediziner M.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH und Rheuma to logie FMH, nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivie render depressiver Störung (mit mittelschweren bis schweren Episoden) (ICD-10: F33.11)
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 9): - St. n. chronischer Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren (F45.41) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1) - Leichte Leukozyste (ist im Rahmen des fortgesetzten Nikotinkonsums)
Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin zeige aktuell ein depressives Beschwerdebild mit den Hauptsymptomen einer anhaltenden depressiven Stimmung, einer Interesse- und Freudeminderung und einer ausgeprägten Antriebsstörung. An weiteren depressiven Beschwerden seien Klagen über Konzentrationsminderung, psychomotorische Agitiertheit, Schlaf- und Appe titstörungen vorhanden gewesen, so dass insgesamt eine depressive Episode von mittlerem Ausprägungsgrad zu diagnostizieren sei. Die Kriterien für das Vorlie gen eines sog. somatischen Syndroms seien ebenfalls erfüllt. Die Ergebnisse der eingesetzten Fragebögen würden die gestellte Diagnose unterstützen. Die Diag nosekriterien für die vordiagnostizierte Schmerzstörung seien nicht mehr erfüllt, da die Beschwerdeführerin Schmerzen von Relevanz nachdrücklich verneint habe (S. 9) .
Die begutachtenden Fachärzte gaben weiter an , dass aus psychiatrischer Sich t gewisse Inkonsistenzen bestünden. Die Explorandin habe sehr ausgeprägte Beschwerden und einen grossen Leidensdruck angegeben. Dazu im Kontrast stehe die Behandlungsfrequenz und -intensität. Die Behandlung sei mit 14-tägigen Konsultationen, die zwischen 15 und 45 Minuten dauer te n und manchmal ersatz los ausfallen würden, eher wenig intensiv. Es hätten sich auch gewisse Diskre panzen zwischen dem geschilderten Beschwerdeausmass und dem aktuellen psychischen Befund gezeigt (S. 11) .
Zur Veränderung der gesundheitlichen Situation legten die Gutachter dar, dass die Beschwerdeführerin vom 1 1. bis 3 0. Juni 2016 aufgrund einer schweren depressiven Episode stationär psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei. Im Bericht des Zentrums J.___ vom 6. Juni 2017 sei die Diagnose einer damals schweren depressiven Episode angegeben worden, ohne dass explizit zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand vom Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 2 4. Mai 2016 zunächst verschlechtert habe und wohl bis spätes tens zum Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorgelegen sei. Zum Gutachtenszeitpunkt präsentiere sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin gleich wie im Gutachten des Zentrums A.___ vom 3 1. August 2015 (S. 11) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei a ufgrund der vorliegenden Berichte davon aus zugehen, dass von Juni 2016 bis spätestens zum Gutachtenszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab dem Gutachtenszeitpunkt bestehe in sämtlichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt eine 50 % ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 12) . 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___
vom 1 2. Dezember 2017 ( E. 4.3 hiervor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten au f , dass aus rheumatologischer Sicht alle körperlich leichten bis mittelschwer belastende n Tätigkeiten ohne grössere
Halswirbelsäule n- und Schulterbelastung rechts in einem 100% igen Pensu m zumutbar erscheinen. Diagnosen mit Auswirkungen wurden keine gestellt (Urk.
7/ 176/ 9-11 ).
Die Gutachter verneinten die vordiagnostizierte Schmerzstörung und legten dar, dass auch die Beschwerdeführerin keine relevante Schmerzproblematik angab. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die geschilderten Symptome mit dem Beschwerdebild einer depressiven Episode von mittlerem Ausprägungsgrad vereinbar sind, wobei die Ergebnisse durch den Einsatz von Fragebögen bestätigt wurden. Des Weiteres wiesen sie darauf hin, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin seit Jahren als rezidivierende depressive Störung beurteilt wird. So sind bei der Beschwerdeführerin im Zeitverlauf zwar teils mittelschwere, teils schwere depressive Episoden diagnostiziert worden, diese einzelnen Episo den können im Zeitverlauf jedoch Schwankungen unterliegen. Im Vergleich zum letzten Gutachten konnten
jedoch keine abweichenden Befunde festgestellt werden ( Urk. 7/176/ 40- 43).
Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. Auch für einen rechtsanwendenden medizi nischen Laien erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachter trotz der geschil derten Beschwerden nicht vom Vorliegen einer schweren, sondern von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen. Auch die psychiatrische Einschät zung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit wurde schlüssig dargelegt. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsvorlage (vgl. E. 1.5 hiervor). 5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten sei von einer falschen Angabe hinsichtlich der Therapiefrequenz ausgegangen und aus diesem Grund seien fälschlicherweise Inkonsistenzen festgestellt worden. Es ist zutreffend, dass die Gutachterin von 15 Konsultationen in knapp einem Jahr ausgegangen und aus diesem Grund Inkonsistenzen zwischen den Beschwerden und dem grossen Leidensdruck in Relation zur Behandlungsfrequenz und -intensität festgestellt hat. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass bei der gutachterlichen Einschätzung mitunter auch
Vorakten berücksichtigt wurden. So wird i m Arzt bericht vom 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) unter anderem festgehalten, dass seit Juli 2016 alle zwei Wochen insgesamt 15 Sitzungen stattgefunden haben (S. 2). Mangels gegenteiliger Angaben in den Akten ist die Gutachterin zu Recht von einer zweiwöchigen Frequenz ausgegangen. Betreffend die später eingereichten Terminbestätigungen (Urk. 7/198/24-33)
ist zu bemerken , da ss
aufgrund eine r Terminübersicht in der Regel
keine Angaben darüber gemacht werden können , ob die Beschwerdeführerin die einzelnen Termin e tatsächlich wahrgenommen hat.
In der vorliegend massgebenden Periode vom 2 5. Mai 2016 bis 2 1. August 2018 sind Termine der Beschwerdeführerin von durchschnittlich knapp zwei wöchentlicher Frequenz ersichtlich. Offenkundig kam die Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes indes unabhängig von der Konsistenzprüfung zustande . D ie im Gutachten genannten Inkonsistenzen haben so auch keinen Einfluss auf den Vergleich des aktuellen und früheren Gesundheitszustandes, was hier von Relevanz ist. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung ist
folglich auch ohne die beschriebenen Inkonsistenzen nachvollziehbar .
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich auch gewisse Diskrepanzen zwischen dem geschilderten Beschwerdeausmass und dem aktuellen psychischen Befund gezeigt haben ( Urk. 7/176/44) , was von der Beschwerdeführerin jedoch unbestritten blieb.
5.3
Hinsichtlich der gesundheitlichen Veränderung sind auch die Arztberichte des Z entrums J.___ vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/88 /6-7 ) und 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) zu vergleichen. Die in beiden Berichten aufge führten Diagnosen erweisen sich als identisch. Im älteren Bericht wurde zumin dest noch die Unterscheidung zwischen den Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Ansonsten lassen sich keine nennenswer ten Unterschiede feststellen, welche vorliegend von Relevanz
sein könnten . Insbesondere wurden keine abweichenden Befunde geschildert und klagte die Beschwerdeführerin über die identischen Beschwerden.
Eine erhebliche Verände rung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit nicht ausgewiesen. 5.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Rentenverneinung nicht ausgewiesen ist. Die von den Gutachtern attestierte zwischenzeitliche vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit war nicht von längerer Dauer und fällt deshalb ausser Betracht. Ihr (längerdauerndes) Attest stützte sich einzig auf die Aussagen der behandelnden Ärzte, welche der Beschwerdeführerin seit jeher eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit attestiert hatten. Objektivierbare Belege für eine fast eineinhalb Jahre dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit finden sich nicht. 5.5
Anzufügen bleibt, dass die ursprüngliche Leistungsverweigerung mit der damals geltenden Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von mittelgradigen depressiven Episoden begründet wurde. Die seither etablierte Änderung der Rechtsprechung bildet keinen Revisionsgrund ( BGE 141 V 585 ) , weshalb es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen ist.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. September 2018 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 1. August 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurich ten (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.).
Die IV-Stelle schloss am 2 2. Oktober 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerde gegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. August 2018 ( Urk.
2) zusammengefasst, die vorgenommenen medizinischen Unter suchungen hätten in internistischer sowie rheumatologischer Sicht keine Diag nosen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erstellt. Die angegebenen Beschwerden und der grosse Leiden s druck stünden im Widerspruch zur Behandlungshäufigkeit und -intensität. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung. Die im privaten Umfeld liegenden belastenden sozialen Faktoren könn t en bei der Bestimmung eines Anspruchs keine Berücksichtigung finden.
Es bestehe folglich keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2. 2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ( Urk.
1) im Wesentlichen ein , die Beschwerdegegnerin und der Gutachter seien bei ihrer Beurteilung von einer falschen Therapiefrequenz ausgegangen. Es müsse von einer langandauernde n und erhebliche n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden . Mittels des strukturierten Beweisverfahrens könne der Nachweis des funktionel len Schweregrad s und der Konsistenz erbracht werden, weshalb auch die Teilar beitsunfähigkeit zu berücksichtigen sei. Aufgrund der gutachterlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe der Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente.
E. 2.3 Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert haben. Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränder ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 7/146) geschützte rentenaufhebende Verfü gung vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 7/133 ) . 3. 3.1
Die medizinischen Unterlagen, auf welchen die Rentenabweisung vom 2 4. Mai 2016 fusste, insbesondere das damals beigezogene
A.___ - Gutachten ( Urk. 7/116) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts folgendermassen dargestellt ( Urk. 7/146 E. 3.2). 3.2
Im eingeholten Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 ( Urk. 7 / 116/1-92) stellten Dr. C.___ , FMH Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. E.___ , Facharzt für Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, Dr. F.___ , Diplompsychologin, und G.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
aufgrund ihrer Unter suchungen vom 20. Mai, 28. Mai und 23. Juni 2015
folgend e Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen ei ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11)
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 71): - Subjektiv beklagte Missempfindungen Schultergürtelregion rechts und obere Extremität rechts - ohne somatisch-rheumatologisches Korrelat, ohne Schmerzprovoka tion, mit - freier und schmerzloser Beweglichkeit der HWS-Segmente ohne Hin weise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik bei - MRI-dokumentierter medianer Diskushernie C4/C5 ohne radikuläre Kompromittierung (MRI HWS 21.03.2011) - DD im Rahmen einer Somatisierungsstörung - Metabolisches Syndrom (Bauchumfang 93 cm, Triglyceriderhöhung und verminderte s HDLC) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Dazu hielten sie fest, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse.
Bei der rheumatologischen Untersu chung sei die Untersuchung des Bewe gungs apparates an allen Etagen, auch an der Halswirbelsäule und am rechten Arm unauffällig gewesen und ohne provozierbare Missempfindungen. Radiologisch würden relevante Beein trächtigungen der Nervenwurzel fehlen. Aufgrund dieser Angaben sei diffe rentialdiagnostisch eine Somatisierungs störung anzunehmen im Rahmen ei nes syndromalen Beschwerdebildes ohne somatisches Korrelat. Aus rheuma tologisch-somatischer Sicht werde für sämtliche Tätigkeiten, auch für die an gestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten bis 2011, bezo gen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausge wiesen beurteilt. Die subjektiv beklagten Missempfindungen würden nicht zum Attestieren oder Begründen einer Arbeitsunfähigkeit qualifizieren.
Die neuropsychologische Untersuchung habe keine pathologischen Auffällig kei ten ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Beschwerdeführe rin die kognitiven Anforderungen ihrer angestammten Berufstätigkeit im ersten Arbeits markt bewältigen.
Die psychiatrische Untersuchung habe im Hinblick auf die diagnostische Ein schätzung im Wesentlichen keine Diskre panzen ergeben. Auf psychia tri schem Gebiet liege bei der Beschwerdeführe rin eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, darüber hinaus eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf grund der Würdigung der Versicherungsakten und der heutigen Unter su chung gegenwärtig von einer maximalen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Trotz der diagnosti zierten mittelgradigen depressi ve n Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, die sicherlich die Be schwerdeführerin in ihrer Leistungs fähigkeit einschränke, habe die gut achterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächti gungen ergeben. Insbesondere seien er hebliche Diskrepan zen zwischen der subjektiv geschilderte n Intensität und der Vagheit der Beschwerden, Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden sowie der Selbst einschätzung der Ar beitsfähigkeit und der erkennbaren körper lich-psychi schen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme gegenwärtiger therapeu tischer Hilfe aufgefallen (S. 78 f.).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in den tiefen depressiven Phasen an Suizidgedanken zu leiden, sie habe öfter daran denken müssen. Es be stä nden jedoch weder Suizidversuche noch ein selbstverletzendes Verhalten (S. 52).
Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduzier tem Publikumsverkehr und reduzierten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Das aktuell ermittelte Belast barkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Abklärung (S. 79). Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkrankung und der subjektiven Beeinträchtigung in einer niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungsfrequenz alle zwei bis vier Wochen befinde. Es bestehe eine ausge sprochene Selbstlimitierung. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der an gegebenen Schwere der Störung und Alltagsbe einträchtigung imstande sei , Auslandreisen zu unternehmen. An den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin werde aufgrund der erheblichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen gezweifelt (S. 81). 3.3
Das Gericht erwog hierzu, gestützt auf die Berichte und das Gutachten könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden. Aufgrund der lediglich mittelschweren depressiven Störung könne dieser bei fehlender konsequenter Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden ( Urk. 7/146 E. 5.4 f.). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) basiert auf den folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2
In ihrem vom 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) datierten Arztb ericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stell ten die behandelnden Ärzte, Dr.
H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH , und Dr. I.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor , vom Zentrum J.___ , folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) - Übergewicht (BMI=28) - Störung durch Tabak (F17.25) - St. n. 3 Suizidversuchen 2011 (X61)
Seit Juli 2016 hätten insgesamt 15 Sitzungen im Abstand von jeweils zwei Wochen stattgefunden. Trotz einer Vielzahl von stationären, ambulanten und tagesklinischen Behandlungen sei die Depression seit 2002 progredient auf heute schwerem Niveau. Die Situation sei daher sicher therapieresistent. Zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin können dem Bericht keine Informationen entnommen werden . 4.3
Die für das B.___ - Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 7/176) verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen Dr. K.___ , Innere Medizin FMH, Dr. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, Mediziner M.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH und Rheuma to logie FMH, nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivie render depressiver Störung (mit mittelschweren bis schweren Episoden) (ICD-10: F33.11)
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 9): - St. n. chronischer Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren (F45.41) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1) - Leichte Leukozyste (ist im Rahmen des fortgesetzten Nikotinkonsums)
Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin zeige aktuell ein depressives Beschwerdebild mit den Hauptsymptomen einer anhaltenden depressiven Stimmung, einer Interesse- und Freudeminderung und einer ausgeprägten Antriebsstörung. An weiteren depressiven Beschwerden seien Klagen über Konzentrationsminderung, psychomotorische Agitiertheit, Schlaf- und Appe titstörungen vorhanden gewesen, so dass insgesamt eine depressive Episode von mittlerem Ausprägungsgrad zu diagnostizieren sei. Die Kriterien für das Vorlie gen eines sog. somatischen Syndroms seien ebenfalls erfüllt. Die Ergebnisse der eingesetzten Fragebögen würden die gestellte Diagnose unterstützen. Die Diag nosekriterien für die vordiagnostizierte Schmerzstörung seien nicht mehr erfüllt, da die Beschwerdeführerin Schmerzen von Relevanz nachdrücklich verneint habe (S. 9) .
Die begutachtenden Fachärzte gaben weiter an , dass aus psychiatrischer Sich t gewisse Inkonsistenzen bestünden. Die Explorandin habe sehr ausgeprägte Beschwerden und einen grossen Leidensdruck angegeben. Dazu im Kontrast stehe die Behandlungsfrequenz und -intensität. Die Behandlung sei mit 14-tägigen Konsultationen, die zwischen 15 und 45 Minuten dauer te n und manchmal ersatz los ausfallen würden, eher wenig intensiv. Es hätten sich auch gewisse Diskre panzen zwischen dem geschilderten Beschwerdeausmass und dem aktuellen psychischen Befund gezeigt (S. 11) .
Zur Veränderung der gesundheitlichen Situation legten die Gutachter dar, dass die Beschwerdeführerin vom 1 1. bis 3 0. Juni 2016 aufgrund einer schweren depressiven Episode stationär psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei. Im Bericht des Zentrums J.___ vom 6. Juni 2017 sei die Diagnose einer damals schweren depressiven Episode angegeben worden, ohne dass explizit zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand vom Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 2 4. Mai 2016 zunächst verschlechtert habe und wohl bis spätes tens zum Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorgelegen sei. Zum Gutachtenszeitpunkt präsentiere sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin gleich wie im Gutachten des Zentrums A.___ vom 3 1. August 2015 (S. 11) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei a ufgrund der vorliegenden Berichte davon aus zugehen, dass von Juni 2016 bis spätestens zum Gutachtenszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab dem Gutachtenszeitpunkt bestehe in sämtlichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt eine 50 % ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 12) . 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___
vom 1 2. Dezember 2017 ( E. 4.3 hiervor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten au f , dass aus rheumatologischer Sicht alle körperlich leichten bis mittelschwer belastende n Tätigkeiten ohne grössere
Halswirbelsäule n- und Schulterbelastung rechts in einem 100% igen Pensu m zumutbar erscheinen. Diagnosen mit Auswirkungen wurden keine gestellt (Urk.
7/ 176/ 9-11 ).
Die Gutachter verneinten die vordiagnostizierte Schmerzstörung und legten dar, dass auch die Beschwerdeführerin keine relevante Schmerzproblematik angab. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die geschilderten Symptome mit dem Beschwerdebild einer depressiven Episode von mittlerem Ausprägungsgrad vereinbar sind, wobei die Ergebnisse durch den Einsatz von Fragebögen bestätigt wurden. Des Weiteres wiesen sie darauf hin, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin seit Jahren als rezidivierende depressive Störung beurteilt wird. So sind bei der Beschwerdeführerin im Zeitverlauf zwar teils mittelschwere, teils schwere depressive Episoden diagnostiziert worden, diese einzelnen Episo den können im Zeitverlauf jedoch Schwankungen unterliegen. Im Vergleich zum letzten Gutachten konnten
jedoch keine abweichenden Befunde festgestellt werden ( Urk. 7/176/ 40- 43).
Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. Auch für einen rechtsanwendenden medizi nischen Laien erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachter trotz der geschil derten Beschwerden nicht vom Vorliegen einer schweren, sondern von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen. Auch die psychiatrische Einschät zung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit wurde schlüssig dargelegt. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsvorlage (vgl. E. 1.5 hiervor). 5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten sei von einer falschen Angabe hinsichtlich der Therapiefrequenz ausgegangen und aus diesem Grund seien fälschlicherweise Inkonsistenzen festgestellt worden. Es ist zutreffend, dass die Gutachterin von 15 Konsultationen in knapp einem Jahr ausgegangen und aus diesem Grund Inkonsistenzen zwischen den Beschwerden und dem grossen Leidensdruck in Relation zur Behandlungsfrequenz und -intensität festgestellt hat. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass bei der gutachterlichen Einschätzung mitunter auch
Vorakten berücksichtigt wurden. So wird i m Arzt bericht vom 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) unter anderem festgehalten, dass seit Juli 2016 alle zwei Wochen insgesamt 15 Sitzungen stattgefunden haben (S. 2). Mangels gegenteiliger Angaben in den Akten ist die Gutachterin zu Recht von einer zweiwöchigen Frequenz ausgegangen. Betreffend die später eingereichten Terminbestätigungen (Urk. 7/198/24-33)
ist zu bemerken , da ss
aufgrund eine r Terminübersicht in der Regel
keine Angaben darüber gemacht werden können , ob die Beschwerdeführerin die einzelnen Termin e tatsächlich wahrgenommen hat.
In der vorliegend massgebenden Periode vom 2 5. Mai 2016 bis 2 1. August 2018 sind Termine der Beschwerdeführerin von durchschnittlich knapp zwei wöchentlicher Frequenz ersichtlich. Offenkundig kam die Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes indes unabhängig von der Konsistenzprüfung zustande . D ie im Gutachten genannten Inkonsistenzen haben so auch keinen Einfluss auf den Vergleich des aktuellen und früheren Gesundheitszustandes, was hier von Relevanz ist. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung ist
folglich auch ohne die beschriebenen Inkonsistenzen nachvollziehbar .
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich auch gewisse Diskrepanzen zwischen dem geschilderten Beschwerdeausmass und dem aktuellen psychischen Befund gezeigt haben ( Urk. 7/176/44) , was von der Beschwerdeführerin jedoch unbestritten blieb.
5.3
Hinsichtlich der gesundheitlichen Veränderung sind auch die Arztberichte des Z entrums J.___ vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/88 /6-7 ) und 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) zu vergleichen. Die in beiden Berichten aufge führten Diagnosen erweisen sich als identisch. Im älteren Bericht wurde zumin dest noch die Unterscheidung zwischen den Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Ansonsten lassen sich keine nennenswer ten Unterschiede feststellen, welche vorliegend von Relevanz
sein könnten . Insbesondere wurden keine abweichenden Befunde geschildert und klagte die Beschwerdeführerin über die identischen Beschwerden.
Eine erhebliche Verände rung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit nicht ausgewiesen. 5.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Rentenverneinung nicht ausgewiesen ist. Die von den Gutachtern attestierte zwischenzeitliche vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit war nicht von längerer Dauer und fällt deshalb ausser Betracht. Ihr (längerdauerndes) Attest stützte sich einzig auf die Aussagen der behandelnden Ärzte, welche der Beschwerdeführerin seit jeher eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit attestiert hatten. Objektivierbare Belege für eine fast eineinhalb Jahre dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit finden sich nicht. 5.5
Anzufügen bleibt, dass die ursprüngliche Leistungsverweigerung mit der damals geltenden Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von mittelgradigen depressiven Episoden begründet wurde. Die seither etablierte Änderung der Rechtsprechung bildet keinen Revisionsgrund ( BGE 141 V 585 ) , weshalb es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen ist.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00815
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973 und Mutter zweier Kinder, meldete sich im November 2004 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7 /1). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens beim Zentrum Y.___
([MEDAS]; Gutachten vom 13. März 2007; Urk. 7 /20), ve r neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2007 den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7 /24). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nachdem die Versicherte in der Folge wieder verschiedenen Erwerbstätigkei ten nachgegangen war und dabei zuletzt bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet hatte (Urk. 7 /39 und Urk. 7 /52), mel dete sie sich im Februar 2011 durch eine behandelnde Ärztin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /29-32). Ab dem 7. März 2011 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, weswegen die Arbeitgeberin das Ar be its verhältnis später per 31. August 2011 auflöste (vgl. Urk. 7 /52 S. 7 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht und veranlasste aber mals eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 12. April 2012; Urk. 7 /47). Gestützt auf die getä tigten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am
6. September 2012 die Abweisung des Leistungsbegeh rens (Urk. 7 /62 ).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2012 (Urk. 7 /
64) beim hiesigen Gericht Beschwerde. Mit Urteil vom
27. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01065; Urk. 7 /79) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und führte aus, dass der Sachverhalt im massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht hinlänglich erstellt sei. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese , nach ergänzenden Abklärungen, über den An spruch de r Versicherten neu verfüge.
Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und liess die Ver sicherte durch das Zentrum A.___ polydisziplinär be gutachten (Expertise vom 3 1. August 2015; Urk. 7 /116). Nach durchge führ tem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7 /120 , Urk. 7/124 ) wies sie das Renten be geh ren mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 ( Urk. 7/133 ) ab . Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 8. Januar 2017 ab ( Urk. 7/146). 1.2
Noch w ährend des laufenden Beschwerdev erfahrens hatte sich die Beschwerde führerin
am 1 6. September 2016 ( Urk. 7/139) unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustands
erneut zum Leistungsbezug an gemeldet . Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und veranlasste am 3. August 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung ( Urk. 7/166), welche durch die Begutachtungs-stelle B.___ durchgeführt wurde (vgl. Expertise vom 1 2. Dezember 2017; U rk. 7/176).
Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/183 , Urk. 7/187, Urk. 7/191 ) mit Verfügung vom 2 1. August 2018 einen Leistungsanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. September 2018 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 1. August 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurich ten (1.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwert steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.).
Die IV-Stelle schloss am 2 2. Oktober 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. August 2018 ( Urk.
2) zusammengefasst, die vorgenommenen medizinischen Unter suchungen hätten in internistischer sowie rheumatologischer Sicht keine Diag nosen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erstellt. Die angegebenen Beschwerden und der grosse Leiden s druck stünden im Widerspruch zur Behandlungshäufigkeit und -intensität. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung. Die im privaten Umfeld liegenden belastenden sozialen Faktoren könn t en bei der Bestimmung eines Anspruchs keine Berücksichtigung finden.
Es bestehe folglich keine langandauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2. 2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ( Urk.
1) im Wesentlichen ein , die Beschwerdegegnerin und der Gutachter seien bei ihrer Beurteilung von einer falschen Therapiefrequenz ausgegangen. Es müsse von einer langandauernde n und erhebliche n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden . Mittels des strukturierten Beweisverfahrens könne der Nachweis des funktionel len Schweregrad s und der Konsistenz erbracht werden, weshalb auch die Teilar beitsunfähigkeit zu berücksichtigen sei. Aufgrund der gutachterlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe der Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente. 2.3
Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse verschlechtert haben. Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränder ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 7/146) geschützte rentenaufhebende Verfü gung vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 7/133 ) . 3. 3.1
Die medizinischen Unterlagen, auf welchen die Rentenabweisung vom 2 4. Mai 2016 fusste, insbesondere das damals beigezogene
A.___ - Gutachten ( Urk. 7/116) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts folgendermassen dargestellt ( Urk. 7/146 E. 3.2). 3.2
Im eingeholten Gut achten des A.___ vom 3 1. August 2015 ( Urk. 7 / 116/1-92) stellten Dr. C.___ , FMH Innere Medizin, Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. E.___ , Facharzt für Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, Dr. F.___ , Diplompsychologin, und G.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
aufgrund ihrer Unter suchungen vom 20. Mai, 28. Mai und 23. Juni 2015
folgend e Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71): - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen ei ner rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11)
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 71): - Subjektiv beklagte Missempfindungen Schultergürtelregion rechts und obere Extremität rechts - ohne somatisch-rheumatologisches Korrelat, ohne Schmerzprovoka tion, mit - freier und schmerzloser Beweglichkeit der HWS-Segmente ohne Hin weise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik bei - MRI-dokumentierter medianer Diskushernie C4/C5 ohne radikuläre Kompromittierung (MRI HWS 21.03.2011) - DD im Rahmen einer Somatisierungsstörung - Metabolisches Syndrom (Bauchumfang 93 cm, Triglyceriderhöhung und verminderte s HDLC) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Dazu hielten sie fest, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse.
Bei der rheumatologischen Untersu chung sei die Untersuchung des Bewe gungs apparates an allen Etagen, auch an der Halswirbelsäule und am rechten Arm unauffällig gewesen und ohne provozierbare Missempfindungen. Radiologisch würden relevante Beein trächtigungen der Nervenwurzel fehlen. Aufgrund dieser Angaben sei diffe rentialdiagnostisch eine Somatisierungs störung anzunehmen im Rahmen ei nes syndromalen Beschwerdebildes ohne somatisches Korrelat. Aus rheuma tologisch-somatischer Sicht werde für sämtliche Tätigkeiten, auch für die an gestammte Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten bis 2011, bezo gen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausge wiesen beurteilt. Die subjektiv beklagten Missempfindungen würden nicht zum Attestieren oder Begründen einer Arbeitsunfähigkeit qualifizieren.
Die neuropsychologische Untersuchung habe keine pathologischen Auffällig kei ten ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Beschwerdeführe rin die kognitiven Anforderungen ihrer angestammten Berufstätigkeit im ersten Arbeits markt bewältigen.
Die psychiatrische Untersuchung habe im Hinblick auf die diagnostische Ein schätzung im Wesentlichen keine Diskre panzen ergeben. Auf psychia tri schem Gebiet liege bei der Beschwerdeführe rin eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, darüber hinaus eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren vor. Im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf grund der Würdigung der Versicherungsakten und der heutigen Unter su chung gegenwärtig von einer maximalen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Trotz der diagnosti zierten mittelgradigen depressi ve n Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden de pressiven Störung, die sicherlich die Be schwerdeführerin in ihrer Leistungs fähigkeit einschränke, habe die gut achterliche Konsistenzprüfung klare Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächti gungen ergeben. Insbesondere seien er hebliche Diskrepan zen zwischen der subjektiv geschilderte n Intensität und der Vagheit der Beschwerden, Diskre panzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden sowie der Selbst einschätzung der Ar beitsfähigkeit und der erkennbaren körper lich-psychi schen Beeinträchtigung in der Untersuchung sowie Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der ge schilderten Beschwerden und der Inanspruchnahme gegenwärtiger therapeu tischer Hilfe aufgefallen (S. 78 f.).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in den tiefen depressiven Phasen an Suizidgedanken zu leiden, sie habe öfter daran denken müssen. Es be stä nden jedoch weder Suizidversuche noch ein selbstverletzendes Verhalten (S. 52).
Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit in der Verpackung von Medikamenten und in allen angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck und mit reduzier tem Publikumsverkehr und reduzierten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit . Das aktuell ermittelte Belast barkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Abklärung (S. 79). Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schwere der depressiven Erkrankung und der subjektiven Beeinträchtigung in einer niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungsfrequenz alle zwei bis vier Wochen befinde. Es bestehe eine ausge sprochene Selbstlimitierung. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin trotz der an gegebenen Schwere der Störung und Alltagsbe einträchtigung imstande sei , Auslandreisen zu unternehmen. An den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin werde aufgrund der erheblichen Diskrepanzen und Inkonsistenzen gezweifelt (S. 81). 3.3
Das Gericht erwog hierzu, gestützt auf die Berichte und das Gutachten könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden. Aufgrund der lediglich mittelschweren depressiven Störung könne dieser bei fehlender konsequenter Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden ( Urk. 7/146 E. 5.4 f.). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 2 1. August 2018 (Urk. 2) basiert auf den folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2
In ihrem vom 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) datierten Arztb ericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stell ten die behandelnden Ärzte, Dr.
H.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH , und Dr. I.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor , vom Zentrum J.___ , folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40) - Übergewicht (BMI=28) - Störung durch Tabak (F17.25) - St. n. 3 Suizidversuchen 2011 (X61)
Seit Juli 2016 hätten insgesamt 15 Sitzungen im Abstand von jeweils zwei Wochen stattgefunden. Trotz einer Vielzahl von stationären, ambulanten und tagesklinischen Behandlungen sei die Depression seit 2002 progredient auf heute schwerem Niveau. Die Situation sei daher sicher therapieresistent. Zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin können dem Bericht keine Informationen entnommen werden . 4.3
Die für das B.___ - Gutachten vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 7/176) verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen Dr. K.___ , Innere Medizin FMH, Dr. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, Mediziner M.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH und Rheuma to logie FMH, nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivie render depressiver Störung (mit mittelschweren bis schweren Episoden) (ICD-10: F33.11)
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 9): - St. n. chronischer Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren (F45.41) - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1) - Leichte Leukozyste (ist im Rahmen des fortgesetzten Nikotinkonsums)
Dazu führten sie aus, d ie Beschwerdeführerin zeige aktuell ein depressives Beschwerdebild mit den Hauptsymptomen einer anhaltenden depressiven Stimmung, einer Interesse- und Freudeminderung und einer ausgeprägten Antriebsstörung. An weiteren depressiven Beschwerden seien Klagen über Konzentrationsminderung, psychomotorische Agitiertheit, Schlaf- und Appe titstörungen vorhanden gewesen, so dass insgesamt eine depressive Episode von mittlerem Ausprägungsgrad zu diagnostizieren sei. Die Kriterien für das Vorlie gen eines sog. somatischen Syndroms seien ebenfalls erfüllt. Die Ergebnisse der eingesetzten Fragebögen würden die gestellte Diagnose unterstützen. Die Diag nosekriterien für die vordiagnostizierte Schmerzstörung seien nicht mehr erfüllt, da die Beschwerdeführerin Schmerzen von Relevanz nachdrücklich verneint habe (S. 9) .
Die begutachtenden Fachärzte gaben weiter an , dass aus psychiatrischer Sich t gewisse Inkonsistenzen bestünden. Die Explorandin habe sehr ausgeprägte Beschwerden und einen grossen Leidensdruck angegeben. Dazu im Kontrast stehe die Behandlungsfrequenz und -intensität. Die Behandlung sei mit 14-tägigen Konsultationen, die zwischen 15 und 45 Minuten dauer te n und manchmal ersatz los ausfallen würden, eher wenig intensiv. Es hätten sich auch gewisse Diskre panzen zwischen dem geschilderten Beschwerdeausmass und dem aktuellen psychischen Befund gezeigt (S. 11) .
Zur Veränderung der gesundheitlichen Situation legten die Gutachter dar, dass die Beschwerdeführerin vom 1 1. bis 3 0. Juni 2016 aufgrund einer schweren depressiven Episode stationär psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei. Im Bericht des Zentrums J.___ vom 6. Juni 2017 sei die Diagnose einer damals schweren depressiven Episode angegeben worden, ohne dass explizit zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand vom Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 2 4. Mai 2016 zunächst verschlechtert habe und wohl bis spätes tens zum Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorgelegen sei. Zum Gutachtenszeitpunkt präsentiere sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin gleich wie im Gutachten des Zentrums A.___ vom 3 1. August 2015 (S. 11) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei a ufgrund der vorliegenden Berichte davon aus zugehen, dass von Juni 2016 bis spätestens zum Gutachtenszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab dem Gutachtenszeitpunkt bestehe in sämtlichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt eine 50 % ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 12) . 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der B.___
vom 1 2. Dezember 2017 ( E. 4.3 hiervor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten au f , dass aus rheumatologischer Sicht alle körperlich leichten bis mittelschwer belastende n Tätigkeiten ohne grössere
Halswirbelsäule n- und Schulterbelastung rechts in einem 100% igen Pensu m zumutbar erscheinen. Diagnosen mit Auswirkungen wurden keine gestellt (Urk.
7/ 176/ 9-11 ).
Die Gutachter verneinten die vordiagnostizierte Schmerzstörung und legten dar, dass auch die Beschwerdeführerin keine relevante Schmerzproblematik angab. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die geschilderten Symptome mit dem Beschwerdebild einer depressiven Episode von mittlerem Ausprägungsgrad vereinbar sind, wobei die Ergebnisse durch den Einsatz von Fragebögen bestätigt wurden. Des Weiteres wiesen sie darauf hin, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin seit Jahren als rezidivierende depressive Störung beurteilt wird. So sind bei der Beschwerdeführerin im Zeitverlauf zwar teils mittelschwere, teils schwere depressive Episoden diagnostiziert worden, diese einzelnen Episo den können im Zeitverlauf jedoch Schwankungen unterliegen. Im Vergleich zum letzten Gutachten konnten
jedoch keine abweichenden Befunde festgestellt werden ( Urk. 7/176/ 40- 43).
Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen. Auch für einen rechtsanwendenden medizi nischen Laien erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachter trotz der geschil derten Beschwerden nicht vom Vorliegen einer schweren, sondern von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen. Auch die psychiatrische Einschät zung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit wurde schlüssig dargelegt. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsvorlage (vgl. E. 1.5 hiervor). 5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten sei von einer falschen Angabe hinsichtlich der Therapiefrequenz ausgegangen und aus diesem Grund seien fälschlicherweise Inkonsistenzen festgestellt worden. Es ist zutreffend, dass die Gutachterin von 15 Konsultationen in knapp einem Jahr ausgegangen und aus diesem Grund Inkonsistenzen zwischen den Beschwerden und dem grossen Leidensdruck in Relation zur Behandlungsfrequenz und -intensität festgestellt hat. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass bei der gutachterlichen Einschätzung mitunter auch
Vorakten berücksichtigt wurden. So wird i m Arzt bericht vom 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) unter anderem festgehalten, dass seit Juli 2016 alle zwei Wochen insgesamt 15 Sitzungen stattgefunden haben (S. 2). Mangels gegenteiliger Angaben in den Akten ist die Gutachterin zu Recht von einer zweiwöchigen Frequenz ausgegangen. Betreffend die später eingereichten Terminbestätigungen (Urk. 7/198/24-33)
ist zu bemerken , da ss
aufgrund eine r Terminübersicht in der Regel
keine Angaben darüber gemacht werden können , ob die Beschwerdeführerin die einzelnen Termin e tatsächlich wahrgenommen hat.
In der vorliegend massgebenden Periode vom 2 5. Mai 2016 bis 2 1. August 2018 sind Termine der Beschwerdeführerin von durchschnittlich knapp zwei wöchentlicher Frequenz ersichtlich. Offenkundig kam die Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes indes unabhängig von der Konsistenzprüfung zustande . D ie im Gutachten genannten Inkonsistenzen haben so auch keinen Einfluss auf den Vergleich des aktuellen und früheren Gesundheitszustandes, was hier von Relevanz ist. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung ist
folglich auch ohne die beschriebenen Inkonsistenzen nachvollziehbar .
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich auch gewisse Diskrepanzen zwischen dem geschilderten Beschwerdeausmass und dem aktuellen psychischen Befund gezeigt haben ( Urk. 7/176/44) , was von der Beschwerdeführerin jedoch unbestritten blieb.
5.3
Hinsichtlich der gesundheitlichen Veränderung sind auch die Arztberichte des Z entrums J.___ vom 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/88 /6-7 ) und 6. Juni 2017 ( Urk. 7/160) zu vergleichen. Die in beiden Berichten aufge führten Diagnosen erweisen sich als identisch. Im älteren Bericht wurde zumin dest noch die Unterscheidung zwischen den Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Ansonsten lassen sich keine nennenswer ten Unterschiede feststellen, welche vorliegend von Relevanz
sein könnten . Insbesondere wurden keine abweichenden Befunde geschildert und klagte die Beschwerdeführerin über die identischen Beschwerden.
Eine erhebliche Verände rung respektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit nicht ausgewiesen. 5.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Rentenverneinung nicht ausgewiesen ist. Die von den Gutachtern attestierte zwischenzeitliche vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit war nicht von längerer Dauer und fällt deshalb ausser Betracht. Ihr (längerdauerndes) Attest stützte sich einzig auf die Aussagen der behandelnden Ärzte, welche der Beschwerdeführerin seit jeher eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit attestiert hatten. Objektivierbare Belege für eine fast eineinhalb Jahre dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit finden sich nicht. 5.5
Anzufügen bleibt, dass die ursprüngliche Leistungsverweigerung mit der damals geltenden Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von mittelgradigen depressiven Episoden begründet wurde. Die seither etablierte Änderung der Rechtsprechung bildet keinen Revisionsgrund ( BGE 141 V 585 ) , weshalb es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen ist.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic