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IV.2012.00726

Rentenanspruch; medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 19 59 geborene X.___

arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 13/20 ). Am

6. Juni 2011 meldete sie sich wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rückenmuskulatur mit starken Schmerz en bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesund heit lichen Ver hält nisse ab. Unter anderem holte sie die Berichte der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 über den stationären Aufenthalt vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 13/19/6-7) und über das vom 2. August bis 7. September 2011 durch ge führte Arbeitsassessment

(Urk. 13/22 ) , die Akten der Krankentaggeldver siche rung der Versicherten , der Swica Gesundheitsorganisation (Urk. 13/26), mit dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___ , erstellt von Prof. D r. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, vom 11.

November 2011 (Urk. 13/ 26/4-19 ) und dem psychiatrischen Gutachten der Klinik A.___ , erstellt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16) sowie den Bericht des D.___ vom 13 . März 2012 ( Urk. 13/38) ein. Mit Vorbe scheid vom

22. März 2012 kündigte die IV-Stelle die Ab weisung des Renten be gehrens

bei einem Invaliditätsgrad von 32 % an (Urk. 13/42 ). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom

30. April 2012 Einwände (Urk. 13/43) . Mit Ver fügung vom

5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Renten begehren wie ange kündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. Juli 2012 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Urk. 5), Be schwer de und beantragte, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu rückzuweisen oder es sei vom Gericht ein solches einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un entgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S. 3 f.). Mit der Beschwerde reichte d i e Beschwerdeführer in d en Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 ein (Urk. 3/5). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

5. September 2012 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 12 ). In der Replik vom

21. Januar 2013 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 20 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Ja nuar 2013 (Urk. 21) gab sie ausserdem das ärztli che Zeugnis der F.___ vom 15. Januar 2013 zu den Akten (Urk. 22). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozess f ührung gewährt und Rechtsan walt Guy Reich als unent geltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 23 S. 2).

Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom

19. Februar 2013 auf eine Duplik (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am

5. Juni 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge s undheitlichen Beein trächtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wir ken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invali denversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Wi l lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va li den einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Februar 2011 in der angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt. In einer leidens angepassten Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische 80%ige Arbeits fä hig keit, was zu einem Invalidit ätsgrad von 32 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei auch in leidensangepassten Tätig kei ten vollständig arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht möglich, eine Arbeits fä higkeit von 50 % zu erlangen, obwohl sie dies versucht habe. Nachdem ihr ak ten kundig eine Aggravation nicht habe nachgewiesen werden können, seien die eigenen Angaben und die Erschöpfung der eigenen Möglichkeiten ent sprechend zu würdigen. Die Gutachten der Krankentaggeldversicherung ver möchten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eigene Abklärun gen zu tätigen. Bei den in den Akten liegenden Berichten handle es sich betref fend die Einschätzung der Erwerbs fähigkeit um Prognosen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin könne bei gegebener Aktenlage nich t hinreichend be urteilt werden . Zudem habe sich vor dem Erlass des an ge fochtenen Entscheides eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mani festiert

(Urk. 1 S. 3 , Urk. 5 S. 2 ff. , Urk. 20 ). 3.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ins besondere , ob und in welchem Umfang sie

arbeits- und erwerbsfähig ist. 4. 4.1

Gemäss dem A ustrittsbericht des Z.___ vom 17. Juni 2011 traten im Oktober 2010 erstmalig lumbale Schmerzen mit Progredienz auf, welche ab Februar 2011 stark zugenommen und auch nach gluteal beidseits ausgestrahlt hätten . Seither sei die Beschwerdeführerin meist nur noch zu 25

% arbeitsfähig gewe sen. Vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 sei sie stationär behandelt und ihr a n schliessend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. Juni 2011 attestiert worden

(Urk. 13/19 S. 6 f.). Laut dem Bericht des Z.___ vom 14. September 2011 über das Ergeb nis des am 2. August 2011 durchgeführte n

Arbeitsassessement s mit Basistests vom 24.

und 25. August sowie Nachbesprechung vom 7. September 2011

wurden die folgenden arbeitsrelevanten Diagnosen gestellt: 1. Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.86) bei degenerativen Ver ände rungen der Lendenwirbelsäule (LWS; Computertomographie LWS vom 15. März 2011: Spondylarthrose L4-S1 beid seits, Morbus Baastrup mit breiten sklerotischen Osteophyten und kleinen Zysten L2-5, geringe n mehrsegmentäre n Chondrosen ) mit Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseit s (Radiofrequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22.

August 2011, Dr. G.___ , Z.___ ) , Hal tung s insuffizienz mit Kopf- und Schulterprotraktio n , muskulärer Dekon ditio nierun g ; 2. anamnestisch und klinisch Verdacht auf Car pal tunnelsyndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0); 3. Fingerpolyarthr ose (ICD-10 M15.1 und M15.2), betont Heberden -Arthrose . Die funktionelle Leistungs fähig keit liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bis herigen Arbeit. Durch die vorwiegend ste hende Arbeit am Fliessband mit stark repetitiver Tätig keit kumuliere die Belas tung während des Arbeitstages. Zumut bar sei dies bezüglich ein 50%iges Pen sum, wobei ein schrittweiser Ein stieg zu empfehlen sei. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz mit zusätzlichen zu den üblichen Pausen von insgesamt zirka 1,5 Stunden im Tagesverlauf infolge der multiplen Belastungseinschrän kungen der Köperhal tungen

(kein häufiges Heben und Tra gen von Lasten über 2,5 Kilogramm, kein häufiges vorgeneigtes Stehen, Arbeiten über Kopf und Rotie ren im Sitzen, kein häufiges Stehen, Ziehen, Stos sen, Treppensteigen und Gehen) und der Be schwerdekumulation

um 20 % reduziert (Urk. 13/22).

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Angaben der Ärzte des Z.___

und gestützt a uf die Stellungnahme von pract . med. H.___

sowie

Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. und 20. März 2012 unstrittig davon aus, dass in somatischer Hinsicht eine Ein schränkung der Arbeits fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer lei densangepassten Tätig keit besteht . In psychischer Hinsicht stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16; vgl. das Feststellungsblatt vom

22. März 2012, Urk. 13/40/4-5) ,

der die Diagnose „ Mögliche psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts verschlüsselten Krank heiten (ICD-10 F54) “ stellte und darauf schloss, dass kein hinreichender Anhalt f ür ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes depressives Syn drom vorliege (Urk. 13/37/11). 4.2

Auf das Gutachten von Dr. C.___

vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16) kann abschliessend indes nicht abgestellt werden. Denn gemäss den gutachterlichen Ausführungen von Dr. C.___

lag ihm lediglich das Zuweisungszeugnis für eine achtwöchige Intensivbehandlung im D.___ vom 29. Dezember 2011 vom behan delnden Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vor und kein Bericht desselben. Auch nahm er keine Rücksprache mit Dr. J.___ . Dies obschon, w ie Dr. C.___ ausführte,

dessen Zuweisungszeugnis zu entnehmen war , dass Dr. J.___ die D iagnosen eines chronische n

Schmerz syndrom s und eine r de pressiven Episode aufge führt und in der Indikationsliste die Stellen „F32 mitt lere, schwere depressive Episode“ und „F43, Reaktionen auf schwere Belastun gen und Anpassungs störungen“ angekreuzt habe (Urk. 13/37/6).

Dr. C.___ hielt zudem fest , Dr. J.___ behandle die Beschwerde führerin mit Antidepressiva und in zirka monatlichen Abständen seit Mitte Dezember 201 1. E in relevantes depres sives Syndrom lasse sich aber nicht bestä tigen, was auch ein Effekt der dann bereits suffizient greifenden antidepressiven Medikamentation sein könne und jeden falls die Indikation der avisierten stationären Behandlung in Frage stelle . Bis anhin sei es auch nicht zu einer stationären Behandlung gekommen (Urk. 13/37/13) . Das erwähnte

Zuweisungs zeugnis

und/o der ein anderer Bericht von Dr. J.___

ist den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der Argumentation von Dr. C.___ , ist ein solcher indes unerlässlich. Denn Dr. C.___ stellte fest, die von der Beschwerde führerin geklagten psychischen Symptome hätten von ihm - in der nur einmaligen Begutachtungs situation vom 31. Januar 2012 - nicht be o bachten werden können. Aufgrund dessen und a ufgrund angeblich in ver schiedenen Unter suchungen beschrie benen demonstrativen, selbstlimi tieren den , inkon sistenten Verhaltens weisen schloss er auf eine eher bewusst seinsnahe Tendenz, vor allem auch Leistungen seitens der Versicherung einzufordern

(Urk. 13/37/13-14).

Gemäss dem Bericht des Z.___

vom 14. September 2011 wurde in den Tests des Arbeits assess ments zwar eine mässige Leistungs bereitschaft und eine Selbst li mitierung beim Test „Gehen“ festgestellt. Es blieb jedoch bei einem Inkon sis tenzpunkt (Urk. 13/22/2). Der diesen Bericht unter zeichnende Ober arzt des Z.___ , Dr. med. K.___ ,

erklärte in einem un datierten Anschlusssc hreiben denn auch nachvollziehbar , die Beschwerde führerin habe nur in einem von 21 Test - items eine Selbst limitierung gezeigt. Ansonsten habe sie gut kooperiert und sei an die funk tionelle Limite gegangen. Daraus eine Aggravation, mithin eine Vor täuschung einer stärkeren gesund heitlichen Einschränkung ableiten zu wollen, sei nicht zulässig und entspreche eindeutig nicht der Art und Weise, wie sich die Beschwerdeführerin präsentiert habe. Selbstlimitierungen seien oft auch Aus druck einer gewissen Verun siche rung, die sich oft auch in Gutachtens situa tion noch verstärkt darstellen könne (Urk. 13/29/1).

Die von Dr. C.___

erklärten Schlussfolgerungen erscheinen vor diesem Hintergrund und angesichts der feh lenden Stellungnahme des behan delnden Psychiaters als vorschnell gezogen . Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Ein schätzung von Dr. C.___ letztlich überzeugt.

Dies gilt umso mehr, als sich den Berichte n des D.___ vom 13. März 2012 (Urk. 13/38) und des E.___

vom 2. Juli 2013 (Urk. 3/5) entnehmen lässt, dass die von Dr.

J.___ zugewiesene (interdisziplinäre Schmerz-)Behandlung in der Tages klinik

im Jahr 2012 aufgenommen wurde. Gemäss dem Bericht des D.___ vom 13. März 2012 war die Beschwerdeführerin

am 16. Januar 2012 erstmals im D.___ vorstellig (Urk. 13/38/1). In psychi scher Hinsicht wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aufgeführt (Urk. 13/38/5). Im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2013 wurde zudem eine schwere depressive Epi sode (ICD-10 F32.2; Urk. 3/5 S. 1) und eine deutliche Zunahme der Depres sion (Urk. 3/5 S. 5) festgehalten. Zwar wurde der Bericht des E.___ erst nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 2) verfasst, welcher Zeit punkt recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prü fungs befugnis

bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Jedoch wurde der Bericht lediglich rund einen Monat nach der angefochtenen Verfü gung verfasst und es ist dem Bericht zudem nicht zu entnehmen, wann die psy chiatrische Untersuchung stattfand, in welcher die aufgeführte Verschlech terung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde. Überhaupt fehlen in den Berichten des D.___ und des E.___ jegliche Angaben über die Art, Häufigkeit und Daten der einzelnen Behandlungen. 4.3

Die Sache ist aufgrund dieser unvollständigen Aktenlage an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Die Be schwerdegegnerin hat insbesondere einen Bericht des behandelnden Psychiater s Dr. J.___ , L.___ , einzuholen und zusätzlich abzuklären, an welchen Daten (ge gebenenfalls in welcher Frequenz und seit wann) im D.___ und im E.___ welche Behandlungen erfolgten . Aufgrund der somatischen und psychischen Be schwer den hat sie hernach zu entscheiden, ob eine interdisziplinäre Be gutach tung an gezeigt ist. D ie Verfügung vom 5. Juni 2012 ist folglich aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268

f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ), er messens weise

auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG ist in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Guy Reich vom

25. November 2013 , die ei nen Zeitaufwand von 14.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 3 74 .-- aufweist (Urk. 27 ), und des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.--

(an statt des geltend gemachten Ansatzes von Fr. 250.-- ) ist dem Rechts vertreter der Be schwerde führerin

eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘535.90 (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zuzu sprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Guy Reich , Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 3‘535.90

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Ein zah lungsscheins von Rechtsanwalt Guy Reich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die 19 59 geborene X.___

arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 13/20 ). Am

6. Juni 2011 meldete sie sich wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rückenmuskulatur mit starken Schmerz en bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesund heit lichen Ver hält nisse ab. Unter anderem holte sie die Berichte der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 über den stationären Aufenthalt vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 13/19/6-7) und über das vom 2. August bis 7. September 2011 durch ge führte Arbeitsassessment

(Urk. 13/22 ) , die Akten der Krankentaggeldver siche rung der Versicherten , der Swica Gesundheitsorganisation (Urk. 13/26), mit dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___ , erstellt von Prof. D r. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, vom 11.

November 2011 (Urk. 13/ 26/4-19 ) und dem psychiatrischen Gutachten der Klinik A.___ , erstellt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16) sowie den Bericht des D.___ vom 13 . März 2012 ( Urk. 13/38) ein. Mit Vorbe scheid vom

22. März 2012 kündigte die IV-Stelle die Ab weisung des Renten be gehrens

bei einem Invaliditätsgrad von 32 % an (Urk. 13/42 ). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom

30. April 2012 Einwände (Urk. 13/43) . Mit Ver fügung vom

5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Renten begehren wie ange kündigt ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. Juli 2012 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Urk. 5), Be schwer de und beantragte, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu rückzuweisen oder es sei vom Gericht ein solches einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un entgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S. 3 f.). Mit der Beschwerde reichte d i e Beschwerdeführer in d en Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 ein (Urk. 3/5). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

5. September 2012 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 12 ). In der Replik vom

21. Januar 2013 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 20 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Ja nuar 2013 (Urk. 21) gab sie ausserdem das ärztli che Zeugnis der F.___ vom 15. Januar 2013 zu den Akten (Urk. 22). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozess f ührung gewährt und Rechtsan walt Guy Reich als unent geltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 23 S. 2).

Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom

19. Februar 2013 auf eine Duplik (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am

5. Juni 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge s undheitlichen Beein trächtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wir ken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invali denversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Wi l lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va li den einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Februar 2011 in der angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt. In einer leidens angepassten Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische 80%ige Arbeits fä hig keit, was zu einem Invalidit ätsgrad von 32 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei auch in leidensangepassten Tätig kei ten vollständig arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht möglich, eine Arbeits fä higkeit von 50 % zu erlangen, obwohl sie dies versucht habe. Nachdem ihr ak ten kundig eine Aggravation nicht habe nachgewiesen werden können, seien die eigenen Angaben und die Erschöpfung der eigenen Möglichkeiten ent sprechend zu würdigen. Die Gutachten der Krankentaggeldversicherung ver möchten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eigene Abklärun gen zu tätigen. Bei den in den Akten liegenden Berichten handle es sich betref fend die Einschätzung der Erwerbs fähigkeit um Prognosen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin könne bei gegebener Aktenlage nich t hinreichend be urteilt werden . Zudem habe sich vor dem Erlass des an ge fochtenen Entscheides eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mani festiert

(Urk. 1 S. 3 , Urk.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00726 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 19 59 geborene X.___

arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 13/20 ). Am

6. Juni 2011 meldete sie sich wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rückenmuskulatur mit starken Schmerz en bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesund heit lichen Ver hält nisse ab. Unter anderem holte sie die Berichte der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 über den stationären Aufenthalt vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 13/19/6-7) und über das vom 2. August bis 7. September 2011 durch ge führte Arbeitsassessment

(Urk. 13/22 ) , die Akten der Krankentaggeldver siche rung der Versicherten , der Swica Gesundheitsorganisation (Urk. 13/26), mit dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___ , erstellt von Prof. D r. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, vom 11.

November 2011 (Urk. 13/ 26/4-19 ) und dem psychiatrischen Gutachten der Klinik A.___ , erstellt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16) sowie den Bericht des D.___ vom 13 . März 2012 ( Urk. 13/38) ein. Mit Vorbe scheid vom

22. März 2012 kündigte die IV-Stelle die Ab weisung des Renten be gehrens

bei einem Invaliditätsgrad von 32 % an (Urk. 13/42 ). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom

30. April 2012 Einwände (Urk. 13/43) . Mit Ver fügung vom

5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Renten begehren wie ange kündigt ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

6. Juli 2012 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Urk. 5), Be schwer de und beantragte, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu rückzuweisen oder es sei vom Gericht ein solches einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un entgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S. 3 f.). Mit der Beschwerde reichte d i e Beschwerdeführer in d en Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 ein (Urk. 3/5). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

5. September 2012 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 12 ). In der Replik vom

21. Januar 2013 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 20 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Ja nuar 2013 (Urk. 21) gab sie ausserdem das ärztli che Zeugnis der F.___ vom 15. Januar 2013 zu den Akten (Urk. 22). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozess f ührung gewährt und Rechtsan walt Guy Reich als unent geltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 23 S. 2).

Die Be schwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom

19. Februar 2013 auf eine Duplik (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am

5. Juni 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durc h Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge s undheitlichen Beein trächtigung zu berück sichti gen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wir ken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invali denversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Wi l lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va li den einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Februar 2011 in der angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt. In einer leidens angepassten Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische 80%ige Arbeits fä hig keit, was zu einem Invalidit ätsgrad von 32 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei auch in leidensangepassten Tätig kei ten vollständig arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht möglich, eine Arbeits fä higkeit von 50 % zu erlangen, obwohl sie dies versucht habe. Nachdem ihr ak ten kundig eine Aggravation nicht habe nachgewiesen werden können, seien die eigenen Angaben und die Erschöpfung der eigenen Möglichkeiten ent sprechend zu würdigen. Die Gutachten der Krankentaggeldversicherung ver möchten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eigene Abklärun gen zu tätigen. Bei den in den Akten liegenden Berichten handle es sich betref fend die Einschätzung der Erwerbs fähigkeit um Prognosen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin könne bei gegebener Aktenlage nich t hinreichend be urteilt werden . Zudem habe sich vor dem Erlass des an ge fochtenen Entscheides eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mani festiert

(Urk. 1 S. 3 , Urk. 5 S. 2 ff. , Urk. 20 ). 3.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ins besondere , ob und in welchem Umfang sie

arbeits- und erwerbsfähig ist. 4. 4.1

Gemäss dem A ustrittsbericht des Z.___ vom 17. Juni 2011 traten im Oktober 2010 erstmalig lumbale Schmerzen mit Progredienz auf, welche ab Februar 2011 stark zugenommen und auch nach gluteal beidseits ausgestrahlt hätten . Seither sei die Beschwerdeführerin meist nur noch zu 25

% arbeitsfähig gewe sen. Vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 sei sie stationär behandelt und ihr a n schliessend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. Juni 2011 attestiert worden

(Urk. 13/19 S. 6 f.). Laut dem Bericht des Z.___ vom 14. September 2011 über das Ergeb nis des am 2. August 2011 durchgeführte n

Arbeitsassessement s mit Basistests vom 24.

und 25. August sowie Nachbesprechung vom 7. September 2011

wurden die folgenden arbeitsrelevanten Diagnosen gestellt: 1. Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.86) bei degenerativen Ver ände rungen der Lendenwirbelsäule (LWS; Computertomographie LWS vom 15. März 2011: Spondylarthrose L4-S1 beid seits, Morbus Baastrup mit breiten sklerotischen Osteophyten und kleinen Zysten L2-5, geringe n mehrsegmentäre n Chondrosen ) mit Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseit s (Radiofrequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22.

August 2011, Dr. G.___ , Z.___ ) , Hal tung s insuffizienz mit Kopf- und Schulterprotraktio n , muskulärer Dekon ditio nierun g ; 2. anamnestisch und klinisch Verdacht auf Car pal tunnelsyndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0); 3. Fingerpolyarthr ose (ICD-10 M15.1 und M15.2), betont Heberden -Arthrose . Die funktionelle Leistungs fähig keit liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bis herigen Arbeit. Durch die vorwiegend ste hende Arbeit am Fliessband mit stark repetitiver Tätig keit kumuliere die Belas tung während des Arbeitstages. Zumut bar sei dies bezüglich ein 50%iges Pen sum, wobei ein schrittweiser Ein stieg zu empfehlen sei. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz mit zusätzlichen zu den üblichen Pausen von insgesamt zirka 1,5 Stunden im Tagesverlauf infolge der multiplen Belastungseinschrän kungen der Köperhal tungen

(kein häufiges Heben und Tra gen von Lasten über 2,5 Kilogramm, kein häufiges vorgeneigtes Stehen, Arbeiten über Kopf und Rotie ren im Sitzen, kein häufiges Stehen, Ziehen, Stos sen, Treppensteigen und Gehen) und der Be schwerdekumulation

um 20 % reduziert (Urk. 13/22).

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Angaben der Ärzte des Z.___

und gestützt a uf die Stellungnahme von pract . med. H.___

sowie

Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. und 20. März 2012 unstrittig davon aus, dass in somatischer Hinsicht eine Ein schränkung der Arbeits fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer lei densangepassten Tätig keit besteht . In psychischer Hinsicht stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16; vgl. das Feststellungsblatt vom

22. März 2012, Urk. 13/40/4-5) ,

der die Diagnose „ Mögliche psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts verschlüsselten Krank heiten (ICD-10 F54) “ stellte und darauf schloss, dass kein hinreichender Anhalt f ür ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes depressives Syn drom vorliege (Urk. 13/37/11). 4.2

Auf das Gutachten von Dr. C.___

vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16) kann abschliessend indes nicht abgestellt werden. Denn gemäss den gutachterlichen Ausführungen von Dr. C.___

lag ihm lediglich das Zuweisungszeugnis für eine achtwöchige Intensivbehandlung im D.___ vom 29. Dezember 2011 vom behan delnden Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vor und kein Bericht desselben. Auch nahm er keine Rücksprache mit Dr. J.___ . Dies obschon, w ie Dr. C.___ ausführte,

dessen Zuweisungszeugnis zu entnehmen war , dass Dr. J.___ die D iagnosen eines chronische n

Schmerz syndrom s und eine r de pressiven Episode aufge führt und in der Indikationsliste die Stellen „F32 mitt lere, schwere depressive Episode“ und „F43, Reaktionen auf schwere Belastun gen und Anpassungs störungen“ angekreuzt habe (Urk. 13/37/6).

Dr. C.___ hielt zudem fest , Dr. J.___ behandle die Beschwerde führerin mit Antidepressiva und in zirka monatlichen Abständen seit Mitte Dezember 201 1. E in relevantes depres sives Syndrom lasse sich aber nicht bestä tigen, was auch ein Effekt der dann bereits suffizient greifenden antidepressiven Medikamentation sein könne und jeden falls die Indikation der avisierten stationären Behandlung in Frage stelle . Bis anhin sei es auch nicht zu einer stationären Behandlung gekommen (Urk. 13/37/13) . Das erwähnte

Zuweisungs zeugnis

und/o der ein anderer Bericht von Dr. J.___

ist den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der Argumentation von Dr. C.___ , ist ein solcher indes unerlässlich. Denn Dr. C.___ stellte fest, die von der Beschwerde führerin geklagten psychischen Symptome hätten von ihm - in der nur einmaligen Begutachtungs situation vom 31. Januar 2012 - nicht be o bachten werden können. Aufgrund dessen und a ufgrund angeblich in ver schiedenen Unter suchungen beschrie benen demonstrativen, selbstlimi tieren den , inkon sistenten Verhaltens weisen schloss er auf eine eher bewusst seinsnahe Tendenz, vor allem auch Leistungen seitens der Versicherung einzufordern

(Urk. 13/37/13-14).

Gemäss dem Bericht des Z.___

vom 14. September 2011 wurde in den Tests des Arbeits assess ments zwar eine mässige Leistungs bereitschaft und eine Selbst li mitierung beim Test „Gehen“ festgestellt. Es blieb jedoch bei einem Inkon sis tenzpunkt (Urk. 13/22/2). Der diesen Bericht unter zeichnende Ober arzt des Z.___ , Dr. med. K.___ ,

erklärte in einem un datierten Anschlusssc hreiben denn auch nachvollziehbar , die Beschwerde führerin habe nur in einem von 21 Test - items eine Selbst limitierung gezeigt. Ansonsten habe sie gut kooperiert und sei an die funk tionelle Limite gegangen. Daraus eine Aggravation, mithin eine Vor täuschung einer stärkeren gesund heitlichen Einschränkung ableiten zu wollen, sei nicht zulässig und entspreche eindeutig nicht der Art und Weise, wie sich die Beschwerdeführerin präsentiert habe. Selbstlimitierungen seien oft auch Aus druck einer gewissen Verun siche rung, die sich oft auch in Gutachtens situa tion noch verstärkt darstellen könne (Urk. 13/29/1).

Die von Dr. C.___

erklärten Schlussfolgerungen erscheinen vor diesem Hintergrund und angesichts der feh lenden Stellungnahme des behan delnden Psychiaters als vorschnell gezogen . Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Ein schätzung von Dr. C.___ letztlich überzeugt.

Dies gilt umso mehr, als sich den Berichte n des D.___ vom 13. März 2012 (Urk. 13/38) und des E.___

vom 2. Juli 2013 (Urk. 3/5) entnehmen lässt, dass die von Dr.

J.___ zugewiesene (interdisziplinäre Schmerz-)Behandlung in der Tages klinik

im Jahr 2012 aufgenommen wurde. Gemäss dem Bericht des D.___ vom 13. März 2012 war die Beschwerdeführerin

am 16. Januar 2012 erstmals im D.___ vorstellig (Urk. 13/38/1). In psychi scher Hinsicht wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aufgeführt (Urk. 13/38/5). Im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2013 wurde zudem eine schwere depressive Epi sode (ICD-10 F32.2; Urk. 3/5 S. 1) und eine deutliche Zunahme der Depres sion (Urk. 3/5 S. 5) festgehalten. Zwar wurde der Bericht des E.___ erst nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 2) verfasst, welcher Zeit punkt recht spre chungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prü fungs befugnis

bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Jedoch wurde der Bericht lediglich rund einen Monat nach der angefochtenen Verfü gung verfasst und es ist dem Bericht zudem nicht zu entnehmen, wann die psy chiatrische Untersuchung stattfand, in welcher die aufgeführte Verschlech terung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde. Überhaupt fehlen in den Berichten des D.___ und des E.___ jegliche Angaben über die Art, Häufigkeit und Daten der einzelnen Behandlungen. 4.3

Die Sache ist aufgrund dieser unvollständigen Aktenlage an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Die Be schwerdegegnerin hat insbesondere einen Bericht des behandelnden Psychiater s Dr. J.___ , L.___ , einzuholen und zusätzlich abzuklären, an welchen Daten (ge gebenenfalls in welcher Frequenz und seit wann) im D.___ und im E.___ welche Behandlungen erfolgten . Aufgrund der somatischen und psychischen Be schwer den hat sie hernach zu entscheiden, ob eine interdisziplinäre Be gutach tung an gezeigt ist. D ie Verfügung vom 5. Juni 2012 ist folglich aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268

f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ), er messens weise

auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG ist in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Guy Reich vom

25. November 2013 , die ei nen Zeitaufwand von 14.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 3 74 .-- aufweist (Urk. 27 ), und des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.--

(an statt des geltend gemachten Ansatzes von Fr. 250.-- ) ist dem Rechts vertreter der Be schwerde führerin

eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘535.90 (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zuzu sprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m unentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Guy Reich , Zürich, eine Prozess entschädigung von Fr. 3‘535.90

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Ein zah lungsscheins von Rechtsanwalt Guy Reich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann