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IV.2017.00364

Nichteintreten auf Neuanmeldung mangels erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt. (BGE 8C_182/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1959 geborene X.___

arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 7/20). Diese Anstellung wurde ihr per Ende April 2012 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/34/1). Am 6. Juni 2011 hatte sich die Versicherte wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rücken musku latur mit starken Schmerz en bei der Eidgenössischen Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/11). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesund heit lichen Ver hält nisse ab. Nach Durchführung des Vor bescheid verfahrens (Vorbe scheid vom 22. März 2012, Urk. 7/42; Einwand schreiben vom 30. April 2012, Urk. 7/43) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kündigt bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab (Urk. 7/51). Die dage gen erho bene Be schwerde vom 6. Juli 2012 (Urk. 7/57/3-5) hiess das Sozial ver siche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00726 mit Urtei l vom 31. De zem ber 2013 in dem Sinne gut, dass die Sache zur er gän zen den medi zinischen Ab klä rung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/72/10). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2014 ein (Urk. 7/76/1-3), der unter anderem den Austrittsbericht vom 15. April 2013 der A.___ wo die Versicherte vom 29. November 2012 bis 5. April 2013 stationär behandelt worden war (Urk. 7/76/4-12), und den Bericht des B.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/79) beilegte. Des Weiteren holte die IV-Stelle das MEDAS-Gutach ten der C.___ vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/95) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 die Abweisung des Rentenbe gehrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 % an (Urk. 7/98). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 10. September 2015 (Urk. 7/106), ergänzt mit Schreiben vom 19. und 26. Oktober 2015 (Urk. 7/111, Urk. 7/114) sowie unter Beilage der Berichte des D.___ vom 28. Sep tember 2015 (Urk. 7/109) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirur gie, vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113), Einwände. Mit Verfügung vom 2. No vember 2015 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenan spruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/116). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/120/3-16) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2015.01257 mit Urteil vom 30. August 2016 ab (Urk. 7/147/26). 1.3

Am 11. November 2016 erfolgte durch Dr. E.___ eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle (Urk. 7/148), welche die Beschwerdeführerin am 21. November 2016 bestätigte (Urk. 7/150). Er machte eine Verschlechterung des physischen und psychischen Ge sundheitszustandes der Versicherten geltend, wobei das klinische Bild durch die Verschlechte rung der Depression mit schwerer Episode dominiert werde (Urk. 7/148). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/153). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 17. Januar 2017 unter Beilage des Berichts des D.___ vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/155) Einwände (Urk. 7/156). Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungs begehren wie an gekündigt nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2017 Be schwer de und bean tragte, die Ver fügung vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei auf ihr neues Leistungsbegehren vom 15. November 2016 einzutreten, sie sei zu sätzlich tatsächlich und medizinisch abzuklären, anschliessend sei der Invali ditätsgrad neu zu berechnen und es sei ein neuer Vorbescheid auszustellen. In prozes sualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un ent gelt liche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechts an wältin Dr. B. Wyler eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des D.___ vom 24. März 2017 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 auf Abwei sung der Be schwerde (Urk. 6). In der Replik vom 12. Juni 2017 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Dr. B. Wyler als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2017 auf eine Duplik (Urk.

23 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozia l-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbe gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.4.2

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.4.3

Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaub haft gemacht, dass seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 eine rentenrele vante Veränderung der Verhältnisse, insbesondere eine erhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit einge treten sei. Es liege gegenüber dem (C.___-)Gutachten vom 8. Juni 2015 lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. In den von der Be schwer de füh rerin vorgelegten neuen Arztberichten würden dieselben psycho patholo gi schen Befunde und Beschwerden wie in früheren Berichten aufgeführt (Urk. 2).

Zur Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Novem ber 2016 (Urk. 7/152/2-3) und vom 13. Februar 2017 (Urk. 7/160/3) sowie auf die weiteren Akten (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 11. November 2016, der von einer schweren depressiven Epi sode berichtet habe, eine kontinuierliche Exazerbation der psychischen Be schwer den seit dem C.___-Gutachten vom 8. Juni 2015, in welchem noch eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom festgestellt worden sei, glaubhaft gemacht. Es sei daher eine eingehende psychiatrische Abklärung un abdingbar. Ausserdem hätten auch die psychiatrischen Experten vom D.___ bestätigt, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schweren Grades leide. Dies hätten sie erneut im Bericht vom 24. März 2017 (Urk. 3) bekräftigt. Diese behandelnden Ärzte würden alle eine Arbeitsun fähig keit von 100 % attestieren. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht und zusätzliche Abklärungen seien angezeigt. Die Be schwer degegnerin habe Art. 87 IVV verletzt. Im Übrigen seien die Schlaf probleme, etwa ob es sich dabei um eine Schlafapnoe handle, noch nicht ein gehend abge klärt worden. Dies könnte eine wesentliche Mitursache ihrer Leiden sein. Inso fern verletze die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 5 ff.).

In der Replik bringt die Beschwerdeführerin ausserdem vor, indem die Be schwer degegnerin darauf verzichtet habe, zu ihren Sachverhaltsbehauptungen in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und diese substantiiert zu be streiten respektive zu widerlegen, hätten die (behaupteten) Tat sachen der Ver schlech terung der depressiven Störung hin zu einer schweren depressiven Episode, die Zunahme der Reizbarkeit, der Selbstisolierung in der eigenen Wohnung und der Zunahme der Schlafprobleme als von der Beschwerdegeg nerin eingestanden zu gelten (Urk. 9 S. 2 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin vom 11. November 2016 (Urk. 7/148) zu Recht nicht eingetreten ist, weil die Be schwer deführerin eine anspruchser hebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung mit rentenab wei sender Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7/116), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00057 vom 30. August 2016 (Urk. 7/147 ), nicht glaub haft zu machen vermochte. 3. 3.1

Zur Prüfung dieser Frage sind allein die von der Beschwerdeführerin im Ver waltungsverfahren vorgelegten Berichte von Dr. E.___ vom 11. Novem ber 2016 (Urk. 7/148) und des D.___ vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/155) beacht lich, da bei der beschwerdeweisen gerichtlichen Über prü fung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist , wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretens ent schei des geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Der erst mit der Beschwerde eingereichte Be richt des D.___ vom 24. März 2017 (Urk. 3) ist in die Beweiswürdigung daher nicht einzube ziehen .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind ihre Behauptungen in diesem Verfahren sodann nicht bereits dadurch beweisrechtlich ausreichend glaub haft gemacht, weil die Beschwerdegegnerin sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht substantiiert bestritten hat. Die Voraussetzung von Art. 87 Abs. 3 in Ver bin dung mit Art. 87 Abs. 2 IVV ist unabhängig vom Vortrag der Verwaltungs behörde vor Gericht zu erfüllen. Zu prüfen ist hierbei die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides und die Frage, ob eine erhebliche Tatsachenän derung bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 glaubhaft gemacht wurde. 3.2 3.2.1

In der rentenabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7/116), ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das C.___-Gutach ten vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/95) von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin als auch in jeglicher anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden und knieschonenden Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilo gramm, ohne Ver harren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhalte be lastungen und Überkopfarbeiten, längere stati sche Arbeiten und ohne kniende Arbeiten aus (Urk. 7/116/2). Das Gericht kam im Urteil vom 30. August 2016 zum Schluss, insgesamt würden keine Arztberichte vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___-Gutachtens vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/95) sprechen wür den. Somit sei mit der Beschwerdegegnerin ge-stützt auf das C.___-Gutachten von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in der ange stammten und in einer leidensangepassten, kör perlich leichten, wechsel be-las tenden Tätigkeit bei ganz tägiger Anwesenheit ab 2011 (Urk. 7/95/24-25) aus- zu gehen (E. 6.1). Damit sei die sogenannte einjährige Wartefrist mit einer durch schnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt (E. 6.2.1; Urk. 7/147/23). 3.2.2

Die C.___-Gutachter, welche die Beschwerdeführerin inter nistisch, rheuma tolo gisch, neurologisch und psychia trisch Anfang Februar 2015 untersucht hatten (Urk. 7/95/3), stellten die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: 1. Chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits (ICD-10 M54.4) mit/bei ausge prägten Spondylarthrosen L4/L5 rechtsbetont und L5/S1 linksbetont, ossär bedingtes Wirbelgleiten L4/L5 von 1 mm sowie L5/S1 von 2

mm (MRT LWS vom 24. Sep tember 2012), Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits, Status nach Radio frequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2011, kein Hinweis auf eine Radi ku lo pathie; 2. Cervikovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) mit/bei manifester Osteochondrose Halswirbelkörper (HWK)5/6, begin nende Osteochon drose HWK6/7, je mit Spon dylarthrosen (Röntgen HWS lateral und Funk tions aufnahme vom 5. Februar 2015), keine Hinweise auf Radikulopathie; 3. Gon ar throse linksbetont (ICD-10 M17.0) mit/bei medialer Gonarthrose mit Menis ko pathie, partieller Mazeration des medialen Meniskus, Ganglionzyste der Basis des Hinterhorns lateral, proximale Chondropathie patellae mit Zysten bildung des retropatellären Knor pels und minimalem Erguss, im Vergleich zu den Vor untersuchungen deutliche Regredienz des lateralen Ödems des Condyls, Fehl stellung des rechten Knies bei Genus valgum rechts, axialer Kniegelenkswinkel 168°, keine höher gradigen Arthrose-Zeichen; 4. Mittelgradige depressive Epi sode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) ohne Vollremission bestehend seit 2011 (Urk. 7/95/22-23). Die C.___-Gutachter führten dazu aus, im Grossen und Gan zen würden sie (respektive die von ihnen erhobenen Befunde) mit den Vorbefunden des Be wegungsapparates übereinstimmen, wobei davon auszu gehen sei, dass es im Bereich des linken Knies seit dem Jahr 2014 mit Ent wicklung einer sympto matischen Gonarthrose zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung seit der Vorbegutachtung vom 11. November 2011 (durch Prof. Dr. F.___) ge kom men sei. Es sei aufgrund des degenerativen Rückenleidens und der Gon arthrose auch unter Einbezug aktueller Röntgenaufnahmen und der MRT-Bilder grund sätzlich gut nachvollziehbar, dass es zu Beschwerden in Form eines chronischen lumbospondylogenen und cervikovertebralen Schmerzsyn droms sowie zu Kniebeschwerden insbesondere auf der linken Seite gekommen sei. Jedoch sei das Ausmass der vorgebrachten Beschwerden nicht nachvoll zieh bar. Es falle eine Verdeutlichungstendenz beziehungsweise eine Symptomaus weitung auf. Wie bereits in den Vorgutachten aufgeführt, bestehe eine aus ge prägte Verdeutlichungstendenz an der Grenze zur Aggravation (Urk. 7/95/23-24).

Der psychiatrische C.___-Gutachter erklärte in Bezug auf die psychischen Be schwerden ferner , die konkreten Funktions ein schränkungen zufolge der mittel gradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) seien nicht derart ausgeprägt, dass sie zu einer höhergradigen Ein schränkung der Arbeits fähigkeit führen würden. In der klinischen Auswirkung führe die depres sive Erkrankung zu einer reduzierten Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über einen längeren Zeitraum aufrecht zuerhalten. Ursächlich dafür sei en eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine gewisse neurokognitive Beeinträchtigung. Ein Abfall der Aufmerksamkeit sei klinisch nicht zu beurteilen. Die Arbeits fähigkeit sei dadurch seit 2011 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit um 30 % reduziert (Urk. 7 /95/24-25). Bei der Be schwerde führerin bestünden eine vorwiegend be drückte Grundstimmung subjektiv ohne spontaner oder kontextbezogener Aufhellbarkeit, mit Rat- und Hof fnungs losig keit sowie pessimistischen Zukunftsgedanken und eine per manente Reiz barkeit. Sie wirke wäh rend der Exploration indes nie affektlabil, weine nie. Subjektiv würden kogni tive Störungen beklagt, in der Exploration, welche durch sehr viele Fragen in einer hohen Frequenz ohne Pause geprägt sei, sei dagegen kein Abfall der Auf merksamkeit beobachtbar. Es scheine in mehreren Bereichen eine Verdeutlichungstendenz zu bestehen. Es würden subjektive Schwierig keiten bestehen, die beruflichen Aktivitäten fortzusetzen. Ihre sozialen Aktivi täten seien ausgeprägt betroffen und die häuslichen Aktivitäten ebenfalls; alle Tätig keiten würde sie nur noch passiv erledigen, indem die Initiative bei den Fami lien angehörigen liege (Urk. 7/95/47-48). 3.2.3

Das Gericht hielt im Urteil vom 30. August 2016 unter anderem dazu fest, dass bei dieser Ausgangslage, welche übereinstimmend mit den Vorakten eine Symp tom aus weitung, demonstrierte Verdeutlichungstendenz und psychische Überla gerung der somatischen Beschwerden aufzeige, eine objektivierte Beurtei lung des Leistungs vermögens besonders zu beachten sei. Es sei im C.___-Gutachten daher folgerichtig erklärt worden, dass die Einschätzung der resultierenden Funktions störungen und der Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit deshalb in erhöhtem Masse auf die objektiv erhobenen Untersuchungsbefunde und die Bildgebung ab zu stützen sei (E. 4.3.1; Urk. 7/147/12). Ebenfalls nachvollziehbar hätten die C.___-Gut achter im Hauptgutachten festgestellt, dass in den diesbe züglich diver gierenden Berichten der be handelnden Psychiater wie auch des D.___ die Anga ben der Beschwerde führerin hinsichtlich Arbeits fähigkeit lediglich über nommen worden seien, ohne diese auf ihre Plausibilität zu überprüfen (E. 5.3.2 a.E.; Urk. 7/147/18).

Das Gericht zog ausserdem zum Bericht von Dr. E.___ vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113) in Erwägung, dieser vermöge die somatische Beurteilung der C.___-Gutachter ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal er sich gemäss seinen Angaben bei den Diagnosen auf älteres Bildmaterial gestützt habe als die C.___-Gutachter, die Kniebeschwerden nicht (mehr) aufgeführt und die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit fachübergreifend auch aufgrund der psychi schen Be schwerden beurteilt habe. Dazu habe Dr. E.___ ausgeführt, dass das klinische Bild durch die Verschlechterung der Depression mit jetzt schwerer Depression dominiere (Urk. 7/113). Das Gericht kam zum Schluss, dies entspreche keiner fachärztlich psychia trischen Beurteilung und es seien denn auch keine Befunde zum psychischen Zustand aufgeführt worden. Der Bericht von Dr. E.___ falle daher beweisrechtlich weder in Bezug auf die soma tischen noch betreffend die psychischen Be schwer den ins Gewicht (E. 4.3.4; Urk. 7/147/14).

Zum Bericht des D.___ vom 28. September 2015 (Urk. 7/109) hielt das Gericht ferner fest, die dort aufgeführte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 7/109/3), überzeuge hinsichtlich des Schweregrades der Er krankung nicht. Es seien im aufgeführten psycho pathologischen Befund die für eine schwere depressive Episode massgeblichen gehäuften Symptome und ins be sondere eines der drei Kernsymptome „verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit“ nicht enthalten. Auch das Kernsymptom „Interessen- oder Freude verlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, ist nicht aufgeführt worden. Dem Befund gemäss dem D.___-Bericht (Urk. 7/109/3) seien auch höchstens zwei der zusätzlichen Symp tome, nament lich ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und auf grund der Beschreibung „in der emo tionalen Kontaktaufnahme zurückhaltend, gehemmt“, „motorisch unruhig“ das Symptom „psychomotorische Agi tiertheit oder Hem mung (subjektiv oder objektiv)“ zu entnehmen. Die Symp tome seien zwar in der Liste des D.___ der geklagten Beschwerden (Urk. 7/109/2) auf geführt worden, jedoch lasse diese Aufzählung gerade die von den C.___-Gutachtern berücksichtigte und im Gut achten im Einzelnen auch be schriebene objektivierte Ansicht und Prüfung ver-missen (E. 5.4.2; Urk. 7/147/19-20). 3.2.4

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen. 3.3 3.3.1

Die im aktuellen Bericht von Dr. E.___ vom 11. November 2016 aufge führten Diagnosen decken sich (mit Ausnahme der im Juli 2016 gemessenen Osteoporose und eines Vitamin-D-Mangels) im Wesentlichen mit jenen vom Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113/1). Ausserdem stützen sich die soma tischen Diagnosen weiterhin auf die Bildgebung aus den Jahren 2010 bis 2012. Dr. E.___ nimmt auch im neuen Bericht wiederum fachübergreifend zu den psychischen Beschwerden Stellung, indem er - wörtlich identisch wie schon im Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113/1) - die Ver schlechterung der Depression mit jetzt schwerer depressiver Episode als dominierend für den im Verlauf sich verschlechternden physischen und psychischen Gesundheits zustan d beurteilte (Urk. 7/148/2). Es gilt daher weiterhin, was bereits im Urteil vom 30. August 2016 zum Bericht vom 16. Oktober 2015 ausgeführt wurde ( E. 4.3.4; Urk. 7/147/14).

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es ist damit nicht glaubhaft ge macht. Daran ändert angesichts der fehlenden Hinweise auf zusätzlich ein schrän kende somatische Befunde auch nichts, dass Dr. E.___ nunmehr im aktuellen Bericht eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit aus somatischer Sicht atte stierte (Urk. 7/148/3). 3.3.2

Dem Bericht des D.___ vom 16. Januar 2017, gezeichnet von G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie vom klinischen Psychologen Dr. phil. H.___, sind ebenfalls die identischen Diag nosen bei identischen psycho pathologischen Befunden sowie mit einer identischen Begründung und Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit wie schon im Bericht vom 28. September 2015 (Urk. 7/109/3-4) zu entnehmen. Insbesondere wurde weiter hin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer e depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2), auf ge führt (Urk. 7/155/2-3). Der Bericht wurde lediglich bezugnehmend auf die Kritik punkte

im Urteil vom 30. August 2016 (E. 5.4.2; Urk. 7/147/19-20) mit den nach ICD-10 F33.2 geforderten Symptomen und insbesondere den Kern symptomen einer De-pres sion tabel larisch ergänzt (Urk. 7/155/2). Ansonsten wurde die Beschreibung der weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustand auf die Zeit ab 2011 bezogen, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern aus objek tivierter Ansicht und Prüfung sich eine Verschlechterung ab Februar 2015 manifestiert hätte. So geht aus dem Bericht namentlich nicht hervor, dass sich seit Februar 2015 die Not wendigkeit zu zusätzlichen therapeutischen Mass nahmen, wie etwa hoch fr e-quente ambu lante oder stationäre psychiatrische Behandlung ergeben hätte. Überhaupt fehlt es an einer Aussage zur Behandlung seit Februar 2015 . Andererseits geht aus dem Bericht hervor, dass die Be schwerdeführerin weiter hin allein zur Physiotherapie und zusammen mit ihrer Familie in die Ferien reist.

Vor diesem Hintergrund ist der Stellungnahme von Dr. med. I.___, psy-chiatrische Fach ärztin vom 13. Februar 2017 (Urk. 7/160/3) zuzustimmen. Ins be sondere trifft es zu, dass keine substantielle Verschlechterung (des Gesund heitszustandes) nach vollzogen werden kann. Weiter schloss Dr. I.___ stichhaltig darauf, dass davon auszugehen sei, dass die Behandler aufgrund ihrer vertrags rechtlichen Ver trauens stellung Aussagen zugunsten ihrer Patientin machen würden. 3.3.3

Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass seit der letzten rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs bis zur Neuanmeldung wenige Monate vergangen waren, weshalb an die Glaubhaftmachung einer Änderung des Sach verhaltes höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 3 .4

Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustan des seit der Verfügung vom 2.

November 2015 (Urk. 7/116), insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, ist mit den bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 2) vorliegenden Berichte nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin trat nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Neuan meldung ein.

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Namentlich war die Beschwerdegegnerin nicht ver pflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, auch nicht zu den geltend ge machten Ursachen der Schlaflosigkeit, zumal pathogenetische Abklärungen in erster Linie Sache der behandelnden Ärzte sind. Der Untersuchungsgrundsatz wurde damit nicht verletzt.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2

Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 12. Oktober 2017 (Urk. 22 ) festzu setzen ist, ein ungerechtfertigter Aufwand wird nicht entschädigt .

Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler macht einen Aufwand von 22.48 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 275.75 respektive von insgesamt Fr. 5‘639.05 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist der in zeitlicher und thematischer Hinsicht begrenzter Thematik der Neuanmeldung und der Schwierig keit des Prozesses in keiner Weise ange messen. Die relevanten Akten umfassen zudem lediglich wenige Arztberichte, die übrigen Akten sind bereits aus dem vorausgehenden Verfahren bekannt und die Beschwerde enthält im Wesentlichen dieselben Argumente wie sie im Einwandschreiben (Urk. 7/156) vorgebracht worden waren. Die Be schwerdeschrift umfasst denn auch nur sechs inhaltlich relevante Seiten (Urk. 1) und die Replik ebenfalls so viele (Urk. 9). Für diese beiden Eingaben, zusam men mit dem Aktenstudium, der Vor besprechung und Vorabklärung wurden 13,05 Stunden geltend gemacht, dies ist auf ange messene 9 Stunden zu kürzen. Für das Substantiieren und Einreichen der Belege zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit zwei Eingaben (Urk. 13-15 und Urk. 17-18) sowie das Entgegennehmen von drei Verfügungen wurde ausser dem ein Aufwand von insgesamt 7,43 Stunden geltend gemacht, was auf ange messene 3 Stunden zu kürzen ist. Des Weiteren ist der Aufwand vom 10. August 2017 von einer Stunde für den Eingang des Urteils nicht nachvollziehbar, zumal derselbe Aufwand per 11. Oktober 2017 noch einmal geltend gemacht wird, und daher nicht zu ver güten ist. Insgesamt ist damit unter Berücksichtigung einer Stunde für letzteren Aufwand („Eingang Urteil“) ein gesamthafter Aufwand von 13 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- den Betrag von Fr. 2‘860.-- ergibt.

Nicht nachvollziehbar sind sodann auch die geltend gemachten Kosten für Foto kopien von insgesamt Fr. 223.-- und Porti von Fr. 50.75, zumal die Ver waltungsakten von der IV-Stelle in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Die Baraus lagen sind daher auf angemessene Fr. 150.-- zu kürzen. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler ist damit mit einer Prozessentschädigung von Fr. 3‘250.80 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, wird mit Fr. 3‘250.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbe gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.

E. 1.4.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ).

E. 1.4.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2017 Be schwer de und bean tragte, die Ver fügung vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei auf ihr neues Leistungsbegehren vom 15. November 2016 einzutreten, sie sei zu sätzlich tatsächlich und medizinisch abzuklären, anschliessend sei der Invali ditätsgrad neu zu berechnen und es sei ein neuer Vorbescheid auszustellen. In prozes sualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un ent gelt liche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechts an wältin Dr. B. Wyler eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des D.___ vom 24. März 2017 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 auf Abwei sung der Be schwerde (Urk. 6). In der Replik vom 12. Juni 2017 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Dr. B. Wyler als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2017 auf eine Duplik (Urk.

23 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaub haft gemacht, dass seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 eine rentenrele vante Veränderung der Verhältnisse, insbesondere eine erhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit einge treten sei. Es liege gegenüber dem (C.___-)Gutachten vom 8. Juni 2015 lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. In den von der Be schwer de füh rerin vorgelegten neuen Arztberichten würden dieselben psycho patholo gi schen Befunde und Beschwerden wie in früheren Berichten aufgeführt (Urk. 2).

Zur Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Novem ber 2016 (Urk. 7/152/2-3) und vom 13. Februar 2017 (Urk. 7/160/3) sowie auf die weiteren Akten (Urk. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 11. November 2016, der von einer schweren depressiven Epi sode berichtet habe, eine kontinuierliche Exazerbation der psychischen Be schwer den seit dem C.___-Gutachten vom 8. Juni 2015, in welchem noch eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom festgestellt worden sei, glaubhaft gemacht. Es sei daher eine eingehende psychiatrische Abklärung un abdingbar. Ausserdem hätten auch die psychiatrischen Experten vom D.___ bestätigt, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schweren Grades leide. Dies hätten sie erneut im Bericht vom 24. März 2017 (Urk. 3) bekräftigt. Diese behandelnden Ärzte würden alle eine Arbeitsun fähig keit von 100 % attestieren. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht und zusätzliche Abklärungen seien angezeigt. Die Be schwer degegnerin habe Art. 87 IVV verletzt. Im Übrigen seien die Schlaf probleme, etwa ob es sich dabei um eine Schlafapnoe handle, noch nicht ein gehend abge klärt worden. Dies könnte eine wesentliche Mitursache ihrer Leiden sein. Inso fern verletze die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 5 ff.).

In der Replik bringt die Beschwerdeführerin ausserdem vor, indem die Be schwer degegnerin darauf verzichtet habe, zu ihren Sachverhaltsbehauptungen in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und diese substantiiert zu be streiten respektive zu widerlegen, hätten die (behaupteten) Tat sachen der Ver schlech terung der depressiven Störung hin zu einer schweren depressiven Episode, die Zunahme der Reizbarkeit, der Selbstisolierung in der eigenen Wohnung und der Zunahme der Schlafprobleme als von der Beschwerdegeg nerin eingestanden zu gelten (Urk. 9 S. 2 ff.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin vom 11. November 2016 (Urk. 7/148) zu Recht nicht eingetreten ist, weil die Be schwer deführerin eine anspruchser hebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung mit rentenab wei sender Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7/116), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00057 vom 30. August 2016 (Urk. 7/147 ), nicht glaub haft zu machen vermochte. 3. 3.1

Zur Prüfung dieser Frage sind allein die von der Beschwerdeführerin im Ver waltungsverfahren vorgelegten Berichte von Dr. E.___ vom 11. Novem ber 2016 (Urk. 7/148) und des D.___ vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/155) beacht lich, da bei der beschwerdeweisen gerichtlichen Über prü fung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist , wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretens ent schei des geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Der erst mit der Beschwerde eingereichte Be richt des D.___ vom 24. März 2017 (Urk. 3) ist in die Beweiswürdigung daher nicht einzube ziehen .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind ihre Behauptungen in diesem Verfahren sodann nicht bereits dadurch beweisrechtlich ausreichend glaub haft gemacht, weil die Beschwerdegegnerin sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht substantiiert bestritten hat. Die Voraussetzung von Art. 87 Abs. 3 in Ver bin dung mit Art. 87 Abs. 2 IVV ist unabhängig vom Vortrag der Verwaltungs behörde vor Gericht zu erfüllen. Zu prüfen ist hierbei die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides und die Frage, ob eine erhebliche Tatsachenän derung bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 glaubhaft gemacht wurde. 3.2 3.2.1

In der rentenabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7/116), ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das C.___-Gutach ten vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/95) von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin als auch in jeglicher anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden und knieschonenden Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilo gramm, ohne Ver harren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhalte be lastungen und Überkopfarbeiten, längere stati sche Arbeiten und ohne kniende Arbeiten aus (Urk. 7/116/2). Das Gericht kam im Urteil vom 30. August 2016 zum Schluss, insgesamt würden keine Arztberichte vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___-Gutachtens vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/95) sprechen wür den. Somit sei mit der Beschwerdegegnerin ge-stützt auf das C.___-Gutachten von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in der ange stammten und in einer leidensangepassten, kör perlich leichten, wechsel be-las tenden Tätigkeit bei ganz tägiger Anwesenheit ab 2011 (Urk. 7/95/24-25) aus- zu gehen (E. 6.1). Damit sei die sogenannte einjährige Wartefrist mit einer durch schnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt (E. 6.2.1; Urk. 7/147/23). 3.2.2

Die C.___-Gutachter, welche die Beschwerdeführerin inter nistisch, rheuma tolo gisch, neurologisch und psychia trisch Anfang Februar 2015 untersucht hatten (Urk. 7/95/3), stellten die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: 1. Chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits (ICD-10 M54.4) mit/bei ausge prägten Spondylarthrosen L4/L5 rechtsbetont und L5/S1 linksbetont, ossär bedingtes Wirbelgleiten L4/L5 von 1 mm sowie L5/S1 von 2

mm (MRT LWS vom 24. Sep tember 2012), Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits, Status nach Radio frequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2011, kein Hinweis auf eine Radi ku lo pathie; 2. Cervikovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) mit/bei manifester Osteochondrose Halswirbelkörper (HWK)5/6, begin nende Osteochon drose HWK6/7, je mit Spon dylarthrosen (Röntgen HWS lateral und Funk tions aufnahme vom 5. Februar 2015), keine Hinweise auf Radikulopathie; 3. Gon ar throse linksbetont (ICD-10 M17.0) mit/bei medialer Gonarthrose mit Menis ko pathie, partieller Mazeration des medialen Meniskus, Ganglionzyste der Basis des Hinterhorns lateral, proximale Chondropathie patellae mit Zysten bildung des retropatellären Knor pels und minimalem Erguss, im Vergleich zu den Vor untersuchungen deutliche Regredienz des lateralen Ödems des Condyls, Fehl stellung des rechten Knies bei Genus valgum rechts, axialer Kniegelenkswinkel 168°, keine höher gradigen Arthrose-Zeichen; 4. Mittelgradige depressive Epi sode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) ohne Vollremission bestehend seit 2011 (Urk. 7/95/22-23). Die C.___-Gutachter führten dazu aus, im Grossen und Gan zen würden sie (respektive die von ihnen erhobenen Befunde) mit den Vorbefunden des Be wegungsapparates übereinstimmen, wobei davon auszu gehen sei, dass es im Bereich des linken Knies seit dem Jahr 2014 mit Ent wicklung einer sympto matischen Gonarthrose zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung seit der Vorbegutachtung vom 11. November 2011 (durch Prof. Dr. F.___) ge kom men sei. Es sei aufgrund des degenerativen Rückenleidens und der Gon arthrose auch unter Einbezug aktueller Röntgenaufnahmen und der MRT-Bilder grund sätzlich gut nachvollziehbar, dass es zu Beschwerden in Form eines chronischen lumbospondylogenen und cervikovertebralen Schmerzsyn droms sowie zu Kniebeschwerden insbesondere auf der linken Seite gekommen sei. Jedoch sei das Ausmass der vorgebrachten Beschwerden nicht nachvoll zieh bar. Es falle eine Verdeutlichungstendenz beziehungsweise eine Symptomaus weitung auf. Wie bereits in den Vorgutachten aufgeführt, bestehe eine aus ge prägte Verdeutlichungstendenz an der Grenze zur Aggravation (Urk. 7/95/23-24).

Der psychiatrische C.___-Gutachter erklärte in Bezug auf die psychischen Be schwerden ferner , die konkreten Funktions ein schränkungen zufolge der mittel gradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) seien nicht derart ausgeprägt, dass sie zu einer höhergradigen Ein schränkung der Arbeits fähigkeit führen würden. In der klinischen Auswirkung führe die depres sive Erkrankung zu einer reduzierten Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über einen längeren Zeitraum aufrecht zuerhalten. Ursächlich dafür sei en eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine gewisse neurokognitive Beeinträchtigung. Ein Abfall der Aufmerksamkeit sei klinisch nicht zu beurteilen. Die Arbeits fähigkeit sei dadurch seit 2011 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit um 30 % reduziert (Urk.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozia l-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 7 /95/24-25). Bei der Be schwerde führerin bestünden eine vorwiegend be drückte Grundstimmung subjektiv ohne spontaner oder kontextbezogener Aufhellbarkeit, mit Rat- und Hof fnungs losig keit sowie pessimistischen Zukunftsgedanken und eine per manente Reiz barkeit. Sie wirke wäh rend der Exploration indes nie affektlabil, weine nie. Subjektiv würden kogni tive Störungen beklagt, in der Exploration, welche durch sehr viele Fragen in einer hohen Frequenz ohne Pause geprägt sei, sei dagegen kein Abfall der Auf merksamkeit beobachtbar. Es scheine in mehreren Bereichen eine Verdeutlichungstendenz zu bestehen. Es würden subjektive Schwierig keiten bestehen, die beruflichen Aktivitäten fortzusetzen. Ihre sozialen Aktivi täten seien ausgeprägt betroffen und die häuslichen Aktivitäten ebenfalls; alle Tätig keiten würde sie nur noch passiv erledigen, indem die Initiative bei den Fami lien angehörigen liege (Urk. 7/95/47-48). 3.2.3

Das Gericht hielt im Urteil vom 30. August 2016 unter anderem dazu fest, dass bei dieser Ausgangslage, welche übereinstimmend mit den Vorakten eine Symp tom aus weitung, demonstrierte Verdeutlichungstendenz und psychische Überla gerung der somatischen Beschwerden aufzeige, eine objektivierte Beurtei lung des Leistungs vermögens besonders zu beachten sei. Es sei im C.___-Gutachten daher folgerichtig erklärt worden, dass die Einschätzung der resultierenden Funktions störungen und der Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit deshalb in erhöhtem Masse auf die objektiv erhobenen Untersuchungsbefunde und die Bildgebung ab zu stützen sei (E. 4.3.1; Urk. 7/147/12). Ebenfalls nachvollziehbar hätten die C.___-Gut achter im Hauptgutachten festgestellt, dass in den diesbe züglich diver gierenden Berichten der be handelnden Psychiater wie auch des D.___ die Anga ben der Beschwerde führerin hinsichtlich Arbeits fähigkeit lediglich über nommen worden seien, ohne diese auf ihre Plausibilität zu überprüfen (E. 5.3.2 a.E.; Urk. 7/147/18).

Das Gericht zog ausserdem zum Bericht von Dr. E.___ vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113) in Erwägung, dieser vermöge die somatische Beurteilung der C.___-Gutachter ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal er sich gemäss seinen Angaben bei den Diagnosen auf älteres Bildmaterial gestützt habe als die C.___-Gutachter, die Kniebeschwerden nicht (mehr) aufgeführt und die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit fachübergreifend auch aufgrund der psychi schen Be schwerden beurteilt habe. Dazu habe Dr. E.___ ausgeführt, dass das klinische Bild durch die Verschlechterung der Depression mit jetzt schwerer Depression dominiere (Urk. 7/113). Das Gericht kam zum Schluss, dies entspreche keiner fachärztlich psychia trischen Beurteilung und es seien denn auch keine Befunde zum psychischen Zustand aufgeführt worden. Der Bericht von Dr. E.___ falle daher beweisrechtlich weder in Bezug auf die soma tischen noch betreffend die psychischen Be schwer den ins Gewicht (E. 4.3.4; Urk. 7/147/14).

Zum Bericht des D.___ vom 28. September 2015 (Urk. 7/109) hielt das Gericht ferner fest, die dort aufgeführte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 7/109/3), überzeuge hinsichtlich des Schweregrades der Er krankung nicht. Es seien im aufgeführten psycho pathologischen Befund die für eine schwere depressive Episode massgeblichen gehäuften Symptome und ins be sondere eines der drei Kernsymptome „verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit“ nicht enthalten. Auch das Kernsymptom „Interessen- oder Freude verlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, ist nicht aufgeführt worden. Dem Befund gemäss dem D.___-Bericht (Urk. 7/109/3) seien auch höchstens zwei der zusätzlichen Symp tome, nament lich ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und auf grund der Beschreibung „in der emo tionalen Kontaktaufnahme zurückhaltend, gehemmt“, „motorisch unruhig“ das Symptom „psychomotorische Agi tiertheit oder Hem mung (subjektiv oder objektiv)“ zu entnehmen. Die Symp tome seien zwar in der Liste des D.___ der geklagten Beschwerden (Urk. 7/109/2) auf geführt worden, jedoch lasse diese Aufzählung gerade die von den C.___-Gutachtern berücksichtigte und im Gut achten im Einzelnen auch be schriebene objektivierte Ansicht und Prüfung ver-missen (E. 5.4.2; Urk. 7/147/19-20). 3.2.4

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen. 3.3 3.3.1

Die im aktuellen Bericht von Dr. E.___ vom 11. November 2016 aufge führten Diagnosen decken sich (mit Ausnahme der im Juli 2016 gemessenen Osteoporose und eines Vitamin-D-Mangels) im Wesentlichen mit jenen vom Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113/1). Ausserdem stützen sich die soma tischen Diagnosen weiterhin auf die Bildgebung aus den Jahren 2010 bis 2012. Dr. E.___ nimmt auch im neuen Bericht wiederum fachübergreifend zu den psychischen Beschwerden Stellung, indem er - wörtlich identisch wie schon im Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113/1) - die Ver schlechterung der Depression mit jetzt schwerer depressiver Episode als dominierend für den im Verlauf sich verschlechternden physischen und psychischen Gesundheits zustan d beurteilte (Urk. 7/148/2). Es gilt daher weiterhin, was bereits im Urteil vom 30. August 2016 zum Bericht vom 16. Oktober 2015 ausgeführt wurde ( E. 4.3.4; Urk. 7/147/14).

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es ist damit nicht glaubhaft ge macht. Daran ändert angesichts der fehlenden Hinweise auf zusätzlich ein schrän kende somatische Befunde auch nichts, dass Dr. E.___ nunmehr im aktuellen Bericht eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit aus somatischer Sicht atte stierte (Urk. 7/148/3). 3.3.2

Dem Bericht des D.___ vom 16. Januar 2017, gezeichnet von G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie vom klinischen Psychologen Dr. phil. H.___, sind ebenfalls die identischen Diag nosen bei identischen psycho pathologischen Befunden sowie mit einer identischen Begründung und Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit wie schon im Bericht vom 28. September 2015 (Urk. 7/109/3-4) zu entnehmen. Insbesondere wurde weiter hin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer e depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2), auf ge führt (Urk. 7/155/2-3). Der Bericht wurde lediglich bezugnehmend auf die Kritik punkte

im Urteil vom 30. August 2016 (E. 5.4.2; Urk. 7/147/19-20) mit den nach ICD-10 F33.2 geforderten Symptomen und insbesondere den Kern symptomen einer De-pres sion tabel larisch ergänzt (Urk. 7/155/2). Ansonsten wurde die Beschreibung der weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustand auf die Zeit ab 2011 bezogen, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern aus objek tivierter Ansicht und Prüfung sich eine Verschlechterung ab Februar 2015 manifestiert hätte. So geht aus dem Bericht namentlich nicht hervor, dass sich seit Februar 2015 die Not wendigkeit zu zusätzlichen therapeutischen Mass nahmen, wie etwa hoch fr e-quente ambu lante oder stationäre psychiatrische Behandlung ergeben hätte. Überhaupt fehlt es an einer Aussage zur Behandlung seit Februar 2015 . Andererseits geht aus dem Bericht hervor, dass die Be schwerdeführerin weiter hin allein zur Physiotherapie und zusammen mit ihrer Familie in die Ferien reist.

Vor diesem Hintergrund ist der Stellungnahme von Dr. med. I.___, psy-chiatrische Fach ärztin vom 13. Februar 2017 (Urk. 7/160/3) zuzustimmen. Ins be sondere trifft es zu, dass keine substantielle Verschlechterung (des Gesund heitszustandes) nach vollzogen werden kann. Weiter schloss Dr. I.___ stichhaltig darauf, dass davon auszugehen sei, dass die Behandler aufgrund ihrer vertrags rechtlichen Ver trauens stellung Aussagen zugunsten ihrer Patientin machen würden. 3.3.3

Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass seit der letzten rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs bis zur Neuanmeldung wenige Monate vergangen waren, weshalb an die Glaubhaftmachung einer Änderung des Sach verhaltes höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 3 .4

Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustan des seit der Verfügung vom 2.

November 2015 (Urk. 7/116), insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, ist mit den bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 2) vorliegenden Berichte nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin trat nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Neuan meldung ein.

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Namentlich war die Beschwerdegegnerin nicht ver pflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, auch nicht zu den geltend ge machten Ursachen der Schlaflosigkeit, zumal pathogenetische Abklärungen in erster Linie Sache der behandelnden Ärzte sind. Der Untersuchungsgrundsatz wurde damit nicht verletzt.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2

Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 12. Oktober 2017 (Urk. 22 ) festzu setzen ist, ein ungerechtfertigter Aufwand wird nicht entschädigt .

Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler macht einen Aufwand von 22.48 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 275.75 respektive von insgesamt Fr. 5‘639.05 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist der in zeitlicher und thematischer Hinsicht begrenzter Thematik der Neuanmeldung und der Schwierig keit des Prozesses in keiner Weise ange messen. Die relevanten Akten umfassen zudem lediglich wenige Arztberichte, die übrigen Akten sind bereits aus dem vorausgehenden Verfahren bekannt und die Beschwerde enthält im Wesentlichen dieselben Argumente wie sie im Einwandschreiben (Urk. 7/156) vorgebracht worden waren. Die Be schwerdeschrift umfasst denn auch nur sechs inhaltlich relevante Seiten (Urk. 1) und die Replik ebenfalls so viele (Urk. 9). Für diese beiden Eingaben, zusam men mit dem Aktenstudium, der Vor besprechung und Vorabklärung wurden 13,05 Stunden geltend gemacht, dies ist auf ange messene 9 Stunden zu kürzen. Für das Substantiieren und Einreichen der Belege zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit zwei Eingaben (Urk. 13-15 und Urk. 17-18) sowie das Entgegennehmen von drei Verfügungen wurde ausser dem ein Aufwand von insgesamt 7,43 Stunden geltend gemacht, was auf ange messene 3 Stunden zu kürzen ist. Des Weiteren ist der Aufwand vom 10. August 2017 von einer Stunde für den Eingang des Urteils nicht nachvollziehbar, zumal derselbe Aufwand per 11. Oktober 2017 noch einmal geltend gemacht wird, und daher nicht zu ver güten ist. Insgesamt ist damit unter Berücksichtigung einer Stunde für letzteren Aufwand („Eingang Urteil“) ein gesamthafter Aufwand von 13 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- den Betrag von Fr. 2‘860.-- ergibt.

Nicht nachvollziehbar sind sodann auch die geltend gemachten Kosten für Foto kopien von insgesamt Fr. 223.-- und Porti von Fr. 50.75, zumal die Ver waltungsakten von der IV-Stelle in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Die Baraus lagen sind daher auf angemessene Fr. 150.-- zu kürzen. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler ist damit mit einer Prozessentschädigung von Fr. 3‘250.80 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, wird mit Fr. 3‘250.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00364 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 22. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1959 geborene X.___

arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 7/20). Diese Anstellung wurde ihr per Ende April 2012 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/34/1). Am 6. Juni 2011 hatte sich die Versicherte wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rücken musku latur mit starken Schmerz en bei der Eidgenössischen Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/11). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesund heit lichen Ver hält nisse ab. Nach Durchführung des Vor bescheid verfahrens (Vorbe scheid vom 22. März 2012, Urk. 7/42; Einwand schreiben vom 30. April 2012, Urk. 7/43) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kündigt bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab (Urk. 7/51). Die dage gen erho bene Be schwerde vom 6. Juli 2012 (Urk. 7/57/3-5) hiess das Sozial ver siche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00726 mit Urtei l vom 31. De zem ber 2013 in dem Sinne gut, dass die Sache zur er gän zen den medi zinischen Ab klä rung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/72/10). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2014 ein (Urk. 7/76/1-3), der unter anderem den Austrittsbericht vom 15. April 2013 der A.___ wo die Versicherte vom 29. November 2012 bis 5. April 2013 stationär behandelt worden war (Urk. 7/76/4-12), und den Bericht des B.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/79) beilegte. Des Weiteren holte die IV-Stelle das MEDAS-Gutach ten der C.___ vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/95) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 die Abweisung des Rentenbe gehrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 % an (Urk. 7/98). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 10. September 2015 (Urk. 7/106), ergänzt mit Schreiben vom 19. und 26. Oktober 2015 (Urk. 7/111, Urk. 7/114) sowie unter Beilage der Berichte des D.___ vom 28. Sep tember 2015 (Urk. 7/109) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirur gie, vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113), Einwände. Mit Verfügung vom 2. No vember 2015 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenan spruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 7/116). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/120/3-16) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2015.01257 mit Urteil vom 30. August 2016 ab (Urk. 7/147/26). 1.3

Am 11. November 2016 erfolgte durch Dr. E.___ eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle (Urk. 7/148), welche die Beschwerdeführerin am 21. November 2016 bestätigte (Urk. 7/150). Er machte eine Verschlechterung des physischen und psychischen Ge sundheitszustandes der Versicherten geltend, wobei das klinische Bild durch die Verschlechte rung der Depression mit schwerer Episode dominiert werde (Urk. 7/148). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/153). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 17. Januar 2017 unter Beilage des Berichts des D.___ vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/155) Einwände (Urk. 7/156). Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungs begehren wie an gekündigt nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2017 Be schwer de und bean tragte, die Ver fügung vom 22. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei auf ihr neues Leistungsbegehren vom 15. November 2016 einzutreten, sie sei zu sätzlich tatsächlich und medizinisch abzuklären, anschliessend sei der Invali ditätsgrad neu zu berechnen und es sei ein neuer Vorbescheid auszustellen. In prozes sualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un ent gelt liche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechts an wältin Dr. B. Wyler eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des D.___ vom 24. März 2017 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 auf Abwei sung der Be schwerde (Urk. 6). In der Replik vom 12. Juni 2017 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Dr. B. Wyler als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2017 auf eine Duplik (Urk.

23 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozia l-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbe gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.4.2

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechts erheb lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer An gaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.4.3

Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaub haft gemacht, dass seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 eine rentenrele vante Veränderung der Verhältnisse, insbesondere eine erhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit einge treten sei. Es liege gegenüber dem (C.___-)Gutachten vom 8. Juni 2015 lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. In den von der Be schwer de füh rerin vorgelegten neuen Arztberichten würden dieselben psycho patholo gi schen Befunde und Beschwerden wie in früheren Berichten aufgeführt (Urk. 2).

Zur Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin ohne Weiterungen auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Novem ber 2016 (Urk. 7/152/2-3) und vom 13. Februar 2017 (Urk. 7/160/3) sowie auf die weiteren Akten (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei mit dem Bericht von Dr. E.___ vom 11. November 2016, der von einer schweren depressiven Epi sode berichtet habe, eine kontinuierliche Exazerbation der psychischen Be schwer den seit dem C.___-Gutachten vom 8. Juni 2015, in welchem noch eine mittelgradige depressive Episode mit soma tischem Syndrom festgestellt worden sei, glaubhaft gemacht. Es sei daher eine eingehende psychiatrische Abklärung un abdingbar. Ausserdem hätten auch die psychiatrischen Experten vom D.___ bestätigt, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schweren Grades leide. Dies hätten sie erneut im Bericht vom 24. März 2017 (Urk. 3) bekräftigt. Diese behandelnden Ärzte würden alle eine Arbeitsun fähig keit von 100 % attestieren. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht und zusätzliche Abklärungen seien angezeigt. Die Be schwer degegnerin habe Art. 87 IVV verletzt. Im Übrigen seien die Schlaf probleme, etwa ob es sich dabei um eine Schlafapnoe handle, noch nicht ein gehend abge klärt worden. Dies könnte eine wesentliche Mitursache ihrer Leiden sein. Inso fern verletze die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 5 ff.).

In der Replik bringt die Beschwerdeführerin ausserdem vor, indem die Be schwer degegnerin darauf verzichtet habe, zu ihren Sachverhaltsbehauptungen in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und diese substantiiert zu be streiten respektive zu widerlegen, hätten die (behaupteten) Tat sachen der Ver schlech terung der depressiven Störung hin zu einer schweren depressiven Episode, die Zunahme der Reizbarkeit, der Selbstisolierung in der eigenen Wohnung und der Zunahme der Schlafprobleme als von der Beschwerdegeg nerin eingestanden zu gelten (Urk. 9 S. 2 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs begehren der Beschwerdeführerin vom 11. November 2016 (Urk. 7/148) zu Recht nicht eingetreten ist, weil die Be schwer deführerin eine anspruchser hebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungs prüfung mit rentenab wei sender Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7/116), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00057 vom 30. August 2016 (Urk. 7/147 ), nicht glaub haft zu machen vermochte. 3. 3.1

Zur Prüfung dieser Frage sind allein die von der Beschwerdeführerin im Ver waltungsverfahren vorgelegten Berichte von Dr. E.___ vom 11. Novem ber 2016 (Urk. 7/148) und des D.___ vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/155) beacht lich, da bei der beschwerdeweisen gerichtlichen Über prü fung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist , wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretens ent schei des geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Der erst mit der Beschwerde eingereichte Be richt des D.___ vom 24. März 2017 (Urk. 3) ist in die Beweiswürdigung daher nicht einzube ziehen .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind ihre Behauptungen in diesem Verfahren sodann nicht bereits dadurch beweisrechtlich ausreichend glaub haft gemacht, weil die Beschwerdegegnerin sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht substantiiert bestritten hat. Die Voraussetzung von Art. 87 Abs. 3 in Ver bin dung mit Art. 87 Abs. 2 IVV ist unabhängig vom Vortrag der Verwaltungs behörde vor Gericht zu erfüllen. Zu prüfen ist hierbei die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides und die Frage, ob eine erhebliche Tatsachenän derung bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 glaubhaft gemacht wurde. 3.2 3.2.1

In der rentenabweisenden Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7/116), ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das C.___-Gutach ten vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/95) von einer 30%igen Arbeitsun fähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin als auch in jeglicher anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden und knieschonenden Tätig keit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilo gramm, ohne Ver harren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhalte be lastungen und Überkopfarbeiten, längere stati sche Arbeiten und ohne kniende Arbeiten aus (Urk. 7/116/2). Das Gericht kam im Urteil vom 30. August 2016 zum Schluss, insgesamt würden keine Arztberichte vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit des C.___-Gutachtens vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/95) sprechen wür den. Somit sei mit der Beschwerdegegnerin ge-stützt auf das C.___-Gutachten von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in der ange stammten und in einer leidensangepassten, kör perlich leichten, wechsel be-las tenden Tätigkeit bei ganz tägiger Anwesenheit ab 2011 (Urk. 7/95/24-25) aus- zu gehen (E. 6.1). Damit sei die sogenannte einjährige Wartefrist mit einer durch schnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt (E. 6.2.1; Urk. 7/147/23). 3.2.2

Die C.___-Gutachter, welche die Beschwerdeführerin inter nistisch, rheuma tolo gisch, neurologisch und psychia trisch Anfang Februar 2015 untersucht hatten (Urk. 7/95/3), stellten die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: 1. Chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits (ICD-10 M54.4) mit/bei ausge prägten Spondylarthrosen L4/L5 rechtsbetont und L5/S1 linksbetont, ossär bedingtes Wirbelgleiten L4/L5 von 1 mm sowie L5/S1 von 2

mm (MRT LWS vom 24. Sep tember 2012), Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits, Status nach Radio frequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2011, kein Hinweis auf eine Radi ku lo pathie; 2. Cervikovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) mit/bei manifester Osteochondrose Halswirbelkörper (HWK)5/6, begin nende Osteochon drose HWK6/7, je mit Spon dylarthrosen (Röntgen HWS lateral und Funk tions aufnahme vom 5. Februar 2015), keine Hinweise auf Radikulopathie; 3. Gon ar throse linksbetont (ICD-10 M17.0) mit/bei medialer Gonarthrose mit Menis ko pathie, partieller Mazeration des medialen Meniskus, Ganglionzyste der Basis des Hinterhorns lateral, proximale Chondropathie patellae mit Zysten bildung des retropatellären Knor pels und minimalem Erguss, im Vergleich zu den Vor untersuchungen deutliche Regredienz des lateralen Ödems des Condyls, Fehl stellung des rechten Knies bei Genus valgum rechts, axialer Kniegelenkswinkel 168°, keine höher gradigen Arthrose-Zeichen; 4. Mittelgradige depressive Epi sode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) ohne Vollremission bestehend seit 2011 (Urk. 7/95/22-23). Die C.___-Gutachter führten dazu aus, im Grossen und Gan zen würden sie (respektive die von ihnen erhobenen Befunde) mit den Vorbefunden des Be wegungsapparates übereinstimmen, wobei davon auszu gehen sei, dass es im Bereich des linken Knies seit dem Jahr 2014 mit Ent wicklung einer sympto matischen Gonarthrose zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung seit der Vorbegutachtung vom 11. November 2011 (durch Prof. Dr. F.___) ge kom men sei. Es sei aufgrund des degenerativen Rückenleidens und der Gon arthrose auch unter Einbezug aktueller Röntgenaufnahmen und der MRT-Bilder grund sätzlich gut nachvollziehbar, dass es zu Beschwerden in Form eines chronischen lumbospondylogenen und cervikovertebralen Schmerzsyn droms sowie zu Kniebeschwerden insbesondere auf der linken Seite gekommen sei. Jedoch sei das Ausmass der vorgebrachten Beschwerden nicht nachvoll zieh bar. Es falle eine Verdeutlichungstendenz beziehungsweise eine Symptomaus weitung auf. Wie bereits in den Vorgutachten aufgeführt, bestehe eine aus ge prägte Verdeutlichungstendenz an der Grenze zur Aggravation (Urk. 7/95/23-24).

Der psychiatrische C.___-Gutachter erklärte in Bezug auf die psychischen Be schwerden ferner , die konkreten Funktions ein schränkungen zufolge der mittel gradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) seien nicht derart ausgeprägt, dass sie zu einer höhergradigen Ein schränkung der Arbeits fähigkeit führen würden. In der klinischen Auswirkung führe die depres sive Erkrankung zu einer reduzierten Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über einen längeren Zeitraum aufrecht zuerhalten. Ursächlich dafür sei en eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine gewisse neurokognitive Beeinträchtigung. Ein Abfall der Aufmerksamkeit sei klinisch nicht zu beurteilen. Die Arbeits fähigkeit sei dadurch seit 2011 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit um 30 % reduziert (Urk. 7 /95/24-25). Bei der Be schwerde führerin bestünden eine vorwiegend be drückte Grundstimmung subjektiv ohne spontaner oder kontextbezogener Aufhellbarkeit, mit Rat- und Hof fnungs losig keit sowie pessimistischen Zukunftsgedanken und eine per manente Reiz barkeit. Sie wirke wäh rend der Exploration indes nie affektlabil, weine nie. Subjektiv würden kogni tive Störungen beklagt, in der Exploration, welche durch sehr viele Fragen in einer hohen Frequenz ohne Pause geprägt sei, sei dagegen kein Abfall der Auf merksamkeit beobachtbar. Es scheine in mehreren Bereichen eine Verdeutlichungstendenz zu bestehen. Es würden subjektive Schwierig keiten bestehen, die beruflichen Aktivitäten fortzusetzen. Ihre sozialen Aktivi täten seien ausgeprägt betroffen und die häuslichen Aktivitäten ebenfalls; alle Tätig keiten würde sie nur noch passiv erledigen, indem die Initiative bei den Fami lien angehörigen liege (Urk. 7/95/47-48). 3.2.3

Das Gericht hielt im Urteil vom 30. August 2016 unter anderem dazu fest, dass bei dieser Ausgangslage, welche übereinstimmend mit den Vorakten eine Symp tom aus weitung, demonstrierte Verdeutlichungstendenz und psychische Überla gerung der somatischen Beschwerden aufzeige, eine objektivierte Beurtei lung des Leistungs vermögens besonders zu beachten sei. Es sei im C.___-Gutachten daher folgerichtig erklärt worden, dass die Einschätzung der resultierenden Funktions störungen und der Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit deshalb in erhöhtem Masse auf die objektiv erhobenen Untersuchungsbefunde und die Bildgebung ab zu stützen sei (E. 4.3.1; Urk. 7/147/12). Ebenfalls nachvollziehbar hätten die C.___-Gut achter im Hauptgutachten festgestellt, dass in den diesbe züglich diver gierenden Berichten der be handelnden Psychiater wie auch des D.___ die Anga ben der Beschwerde führerin hinsichtlich Arbeits fähigkeit lediglich über nommen worden seien, ohne diese auf ihre Plausibilität zu überprüfen (E. 5.3.2 a.E.; Urk. 7/147/18).

Das Gericht zog ausserdem zum Bericht von Dr. E.___ vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113) in Erwägung, dieser vermöge die somatische Beurteilung der C.___-Gutachter ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal er sich gemäss seinen Angaben bei den Diagnosen auf älteres Bildmaterial gestützt habe als die C.___-Gutachter, die Kniebeschwerden nicht (mehr) aufgeführt und die Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit fachübergreifend auch aufgrund der psychi schen Be schwerden beurteilt habe. Dazu habe Dr. E.___ ausgeführt, dass das klinische Bild durch die Verschlechterung der Depression mit jetzt schwerer Depression dominiere (Urk. 7/113). Das Gericht kam zum Schluss, dies entspreche keiner fachärztlich psychia trischen Beurteilung und es seien denn auch keine Befunde zum psychischen Zustand aufgeführt worden. Der Bericht von Dr. E.___ falle daher beweisrechtlich weder in Bezug auf die soma tischen noch betreffend die psychischen Be schwer den ins Gewicht (E. 4.3.4; Urk. 7/147/14).

Zum Bericht des D.___ vom 28. September 2015 (Urk. 7/109) hielt das Gericht ferner fest, die dort aufgeführte Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 7/109/3), überzeuge hinsichtlich des Schweregrades der Er krankung nicht. Es seien im aufgeführten psycho pathologischen Befund die für eine schwere depressive Episode massgeblichen gehäuften Symptome und ins be sondere eines der drei Kernsymptome „verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit“ nicht enthalten. Auch das Kernsymptom „Interessen- oder Freude verlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, ist nicht aufgeführt worden. Dem Befund gemäss dem D.___-Bericht (Urk. 7/109/3) seien auch höchstens zwei der zusätzlichen Symp tome, nament lich ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und auf grund der Beschreibung „in der emo tionalen Kontaktaufnahme zurückhaltend, gehemmt“, „motorisch unruhig“ das Symptom „psychomotorische Agi tiertheit oder Hem mung (subjektiv oder objektiv)“ zu entnehmen. Die Symp tome seien zwar in der Liste des D.___ der geklagten Beschwerden (Urk. 7/109/2) auf geführt worden, jedoch lasse diese Aufzählung gerade die von den C.___-Gutachtern berücksichtigte und im Gut achten im Einzelnen auch be schriebene objektivierte Ansicht und Prüfung ver-missen (E. 5.4.2; Urk. 7/147/19-20). 3.2.4

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen. 3.3 3.3.1

Die im aktuellen Bericht von Dr. E.___ vom 11. November 2016 aufge führten Diagnosen decken sich (mit Ausnahme der im Juli 2016 gemessenen Osteoporose und eines Vitamin-D-Mangels) im Wesentlichen mit jenen vom Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113/1). Ausserdem stützen sich die soma tischen Diagnosen weiterhin auf die Bildgebung aus den Jahren 2010 bis 2012. Dr. E.___ nimmt auch im neuen Bericht wiederum fachübergreifend zu den psychischen Beschwerden Stellung, indem er - wörtlich identisch wie schon im Bericht vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/113/1) - die Ver schlechterung der Depression mit jetzt schwerer depressiver Episode als dominierend für den im Verlauf sich verschlechternden physischen und psychischen Gesundheits zustan d beurteilte (Urk. 7/148/2). Es gilt daher weiterhin, was bereits im Urteil vom 30. August 2016 zum Bericht vom 16. Oktober 2015 ausgeführt wurde ( E. 4.3.4; Urk. 7/147/14).

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustand es ist damit nicht glaubhaft ge macht. Daran ändert angesichts der fehlenden Hinweise auf zusätzlich ein schrän kende somatische Befunde auch nichts, dass Dr. E.___ nunmehr im aktuellen Bericht eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit aus somatischer Sicht atte stierte (Urk. 7/148/3). 3.3.2

Dem Bericht des D.___ vom 16. Januar 2017, gezeichnet von G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie vom klinischen Psychologen Dr. phil. H.___, sind ebenfalls die identischen Diag nosen bei identischen psycho pathologischen Befunden sowie mit einer identischen Begründung und Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit wie schon im Bericht vom 28. September 2015 (Urk. 7/109/3-4) zu entnehmen. Insbesondere wurde weiter hin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer e depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2), auf ge führt (Urk. 7/155/2-3). Der Bericht wurde lediglich bezugnehmend auf die Kritik punkte

im Urteil vom 30. August 2016 (E. 5.4.2; Urk. 7/147/19-20) mit den nach ICD-10 F33.2 geforderten Symptomen und insbesondere den Kern symptomen einer De-pres sion tabel larisch ergänzt (Urk. 7/155/2). Ansonsten wurde die Beschreibung der weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustand auf die Zeit ab 2011 bezogen, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern aus objek tivierter Ansicht und Prüfung sich eine Verschlechterung ab Februar 2015 manifestiert hätte. So geht aus dem Bericht namentlich nicht hervor, dass sich seit Februar 2015 die Not wendigkeit zu zusätzlichen therapeutischen Mass nahmen, wie etwa hoch fr e-quente ambu lante oder stationäre psychiatrische Behandlung ergeben hätte. Überhaupt fehlt es an einer Aussage zur Behandlung seit Februar 2015 . Andererseits geht aus dem Bericht hervor, dass die Be schwerdeführerin weiter hin allein zur Physiotherapie und zusammen mit ihrer Familie in die Ferien reist.

Vor diesem Hintergrund ist der Stellungnahme von Dr. med. I.___, psy-chiatrische Fach ärztin vom 13. Februar 2017 (Urk. 7/160/3) zuzustimmen. Ins be sondere trifft es zu, dass keine substantielle Verschlechterung (des Gesund heitszustandes) nach vollzogen werden kann. Weiter schloss Dr. I.___ stichhaltig darauf, dass davon auszugehen sei, dass die Behandler aufgrund ihrer vertrags rechtlichen Ver trauens stellung Aussagen zugunsten ihrer Patientin machen würden. 3.3.3

Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass seit der letzten rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs bis zur Neuanmeldung wenige Monate vergangen waren, weshalb an die Glaubhaftmachung einer Änderung des Sach verhaltes höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 3 .4

Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustan des seit der Verfügung vom 2.

November 2015 (Urk. 7/116), insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, ist mit den bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 2) vorliegenden Berichte nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin trat nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Neuan meldung ein.

Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise. Namentlich war die Beschwerdegegnerin nicht ver pflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, auch nicht zu den geltend ge machten Ursachen der Schlaflosigkeit, zumal pathogenetische Abklärungen in erster Linie Sache der behandelnden Ärzte sind. Der Untersuchungsgrundsatz wurde damit nicht verletzt.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

4.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2

Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , steht eine E ntschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 12. Oktober 2017 (Urk. 22 ) festzu setzen ist, ein ungerechtfertigter Aufwand wird nicht entschädigt .

Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler macht einen Aufwand von 22.48 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 275.75 respektive von insgesamt Fr. 5‘639.05 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand ist der in zeitlicher und thematischer Hinsicht begrenzter Thematik der Neuanmeldung und der Schwierig keit des Prozesses in keiner Weise ange messen. Die relevanten Akten umfassen zudem lediglich wenige Arztberichte, die übrigen Akten sind bereits aus dem vorausgehenden Verfahren bekannt und die Beschwerde enthält im Wesentlichen dieselben Argumente wie sie im Einwandschreiben (Urk. 7/156) vorgebracht worden waren. Die Be schwerdeschrift umfasst denn auch nur sechs inhaltlich relevante Seiten (Urk. 1) und die Replik ebenfalls so viele (Urk. 9). Für diese beiden Eingaben, zusam men mit dem Aktenstudium, der Vor besprechung und Vorabklärung wurden 13,05 Stunden geltend gemacht, dies ist auf ange messene 9 Stunden zu kürzen. Für das Substantiieren und Einreichen der Belege zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit zwei Eingaben (Urk. 13-15 und Urk. 17-18) sowie das Entgegennehmen von drei Verfügungen wurde ausser dem ein Aufwand von insgesamt 7,43 Stunden geltend gemacht, was auf ange messene 3 Stunden zu kürzen ist. Des Weiteren ist der Aufwand vom 10. August 2017 von einer Stunde für den Eingang des Urteils nicht nachvollziehbar, zumal derselbe Aufwand per 11. Oktober 2017 noch einmal geltend gemacht wird, und daher nicht zu ver güten ist. Insgesamt ist damit unter Berücksichtigung einer Stunde für letzteren Aufwand („Eingang Urteil“) ein gesamthafter Aufwand von 13 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- den Betrag von Fr. 2‘860.-- ergibt.

Nicht nachvollziehbar sind sodann auch die geltend gemachten Kosten für Foto kopien von insgesamt Fr. 223.-- und Porti von Fr. 50.75, zumal die Ver waltungsakten von der IV-Stelle in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Die Baraus lagen sind daher auf angemessene Fr. 150.-- zu kürzen. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler ist damit mit einer Prozessentschädigung von Fr. 3‘250.80 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, wird mit Fr. 3‘250.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann