Sachverhalt
1.
1.1
Die 1959 geborene X.___
arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 15 /20). Diese Anstellung wurde ihr per Ende April 2012 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 15/34/1). Am 6. Juni 2011 hatte sie sich wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rücken musku latur mit starken Schmerz en bei der Eidgenössischen Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 15 /11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesund heit lichen Ver hält nisse ab. Unter anderem holte sie die Berichte der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 über den stationären Aufenthalt vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 15 /19/6-7) und über das vom 2. August bis 7. September 2011 durch ge führte Arbeitsassessment ( Bericht vom 8 . September 2011, Urk. 1 5 / 30 ), die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten, der Swica Gesundheitsorganisation (Urk. 1 5 /26), mit dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___, erstellt von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, vom 11. November 2011 (Urk. 1 5 /26/4-19) und dem psychia t rischen Gutachten der Klinik A.___ , erstellt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2012 (Urk. 15 /37/4-16 ) sowie den Bericht des D.___ vom 13. März 2012 (Urk. 1 5 /38) ein.
Mit Vorbe scheid vom 22. März 2012 kündigte die IV-Stelle die Ab weisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 32 % an (Urk. 1 5 /42). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom 30. April 2012 Einwände (Urk. 1 5 /43). Mit Ver fügung vom 5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kündigt ab (Urk. 15/51 ). Die dagegen unter Beilage des Berichts des E.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 15/57/15-19) erhobene Be schwerde vom 6. Juli 2012 (Urk. 15/57/3-5) hiess das Sozial ver - sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00726 mit Urteil vom 31. De zem ber 2013 in dem Sinne gut, dass die Sache zur er gän zenden medi zinischen Ab klä rung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 15/72/10). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. März 2014 ein (Urk. 15/76/1-3), der unter anderem den Austrittsbericht vom 15. April 2013 der G.___ , Zentrum für P sychiatrische Rehabilitation , wo die Versicherte vom 29. November 2012 bis 5. April 2013 stationär be hande lt worden war (Urk. 15/76/4-12), und den Bericht
des Spita ls H.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 15/79 ) beilegte . Des Weiteren holte die IV-Stelle das MEDAS- Gutach ten der
I.___
vom 8. Juni 2016 (Urk. 15/95) ein .
Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
28. Juli 2015 die Abweisung des Rentenbe gehrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 % an (Urk. 15/ 98 ). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom
10. September 2015 (Urk. 15/106), ergänzt mit Schreiben vom 19. und
26. Oktober 2015 ( Urk. 15/111, Urk. 15/114) sowie unter Beilage de r Bericht e des E.___ vom 28.
Juli 2015 (Urk. 15/109) und von Dr. med.
J.___ , Facharzt für Chirur gie , vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15/113) , Einwände. Mit Verfügung vom 2. No vember 2015 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Dezember 2015 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5),
Be schwer de und bean tragte, die Ver fügung vom 2. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze In vali denrente ab dem 1. November 2011 au szurichten; eventualiter seien er gänzende Abklärungen vorzunehmen und sie sei erneut interdisziplinär zu begutachten, wobei jedenfalls davon abzusehen sei, auf das interdisziplinäre Gutachten der I.___ vom 8. Juni 2015 abzustellen. In prozes sualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un ent gelt liche Prozess führung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechts an wä lt in
Dr. B. Wyler ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde
reichte die Beschwerdeführerin die Berichte des E.___ vom
28. September 2015 (Urk. 3/ 2 ) und von Dr. F.___ vom 7. Dezember 2015 (Urk. 6/4) ein. Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
18. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 14 ). Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Dr. B. Wyler als unent geltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 16 S. 2).
In der Replik vom
21. Juni 2016 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
29. Juni 2016 auf eine Duplik (Urk.
22 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am 2. November 2015 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. De zember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit 2011 als Pro duk tionsmitarbeiterin eingeschränkt. In einer körperlich leichten, wechselbelas tenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltung , ohne dauer hafte Armvor halte belastung
und Überkopfarbeiten bestehe eine medizinisch-theo retische 7 0%ige Arbeits fä hig keit, wobei die angestammte der leidens ange passten Tätigkeit ent spreche. Damit resultiere ein Inval iditätsgrad von 3 0 % , der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Die Beschwe rdeführerin bringt dagegen vor, gestützt auf die überein stim men den und zutreffenden Ein schätzungen ihres behandelnden Psychiaters Dr. F.___ und der Ärzte des E.___
sei davon auszugehen, dass sie an einer schweren de pressiven Störung und an einer deutlichen, rentenrelevanten somatoformen Schmerzstörung leide , sowie dass bei ihr seit Februar 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätig keit bestehe . Auf das I.___ -Gutachten vom 6. Februar 2015 und
insbe sondere auf das psychiatrische I.___ -Teilgutachten vom 6. Februar 2015 könne wegen diverser Mängel , namentlich der ungenügenden Beschwerdeaufnahme und dem beschönigten psychopathologischen Befund mit daraus resultierender falscher Diagnose und Arbeitsunfähigkeitsbemessung , welche ausführlich in der Stel lungnahme des E.___ vom 28. September 2015 (Urk. 3/2) kritisiert worden seien, nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe sich im ange fochtenen Entscheid damit nicht auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht sowie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die ange fochtene Ver f ü gung sei allein schon aus formellen Gründen aufzuheben. Ausserdem seien die Auswirkungen des Schlafmangels und die Wechsel be ziehungen mit den übrigen Krankheitssymptomen vollkommen ungenügend be leuchtet worden. Aufgrund der durch die Schmerzen hervorgerufenen Schlaf störungen (maximal zwei Stunden Durchschlaf) würden Lust- und Interesse losigkeit, Antriebs losig keit, Nervosität, Gedankenkreisen und der Verlust des Selbstver trauens zu nehmen. Dadurch bestünden auch soziophobe Ausprä gungen. Die Therapie resistenz sei darauf und nicht etwa auf man gelnde Motivation zurück zuführen. Z usätzlich zur psychia trischen Ko morbidität eines schwergradig ängstlich-depressiven Zustandbildes würden somatische Begleiterkrankungen und Fak toren vorliegen, welche d er psychiatrische I.___ -Gutachter
weitest gehend ausge blendet habe , so die Schlaf störun gen, den Erschöpfungszustand, die Denk blockaden , die Kon zentrationslücken , die Appetitverminderung und die ge scheiterte Reha - bilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation zu Reha bilitations massnahmen . Die Diagnose des I.___ -Gutachters einer mittel gradigen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 könne auch daher nicht stimmen, weil sie seit mindestens vier Jahren anhalte. Er ver schliesse sich vor der Sicht weise, dass aus neuro logischer Sicht eine Symp tomausweitung der Lum balgie wahrscheinlich sei und dass eine somatoforme Störung, welch e Diagnose sowohl von Dr. F.___ und den Ärzten des E.___ als auch den Ärzten der G.___ gestellt worden sei, vorliege. Dennoch habe der I.___ -Gutachter die Förster-Kriterien geprüft, welche seit dem Leitentscheid BGE 141 V 281
(Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) keine An wendung mehr fänden. Da das I.___ -Gutachten vor diesem Entscheid erstellt worden sei, sei die ganze psychiatrische und dadurch das ganze interdisziplinäre Gutachten un brauchbar. Zudem habe sich der Gesundheitszustand seit 2012 verschlechtert, auch rein somatisch. In somatischer Hinsicht seien die Gon arthrose und das Knochenödem am linken Knie, die erst seit Sommer 2014 vorliegen würden, während des laufenden Verfahrens zu Unrecht nicht be rücksichtigt worden. Es erscheine als lebens fremd, dass ihre Arbeitsfähigkeit trotz ihrer zahlreichen arthritischen Leiden, insbesondere an der Lenden wirbelsäule (LWS) und im Kniebereich sogar für schwere und mittel schwere Arbeiten lediglich als zu 30 % eingeschränkt eingestuft worden sei. Es werde des Weiteren bestritten, dass die ange stammte Tätigkeit leidensadaptiert ge wesen sei . D as Invalideneinkommen hätte gestützt auf die Lohn struktur er hebung (LSE) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges be stimmt werden müs sen (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 19 S. 2 ff. ). 3.3
Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin habe man gels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid und na mentlich zum Bericht des E.___
die Begründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt , kann nicht gefolgt werden, zumal e ine schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , jedenfalls nicht vor liegt.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin auf das eingeholte Gutachten abstellte und weshalb sie der Beurteilung der E.___ -Ärzte nicht folgte. Auch wurde auf weitere Einwände Bezug genommen und das zugrunde gelegte Arbeitsprofil sowie die Invali di tätsbemessung ausführlich geschildert (Urk. 2 S. 2 f. ). Eine Verletzung der Be gründungs pflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn d ie Verwaltung kann sich recht sprechungs gemäss
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hinweisen) .
Die Be schwerde führerin vermochte den Entscheid zudem sach ge recht an zu fechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.4
In materieller Hinsicht ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin strittig und zu prüfen, wobei zu klären ist , ob und in welchem Umfang sie ab dem Jahr 2011 arbeits- und erwerbsfähig (Art. 6-7 ATSG) war .
Die ange foch tene Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Der frühestmögliche Beginn einer all fälligen Rente ist aufgrund der A nmeldung de r Beschwerdeführer in
im Juni 2011 ( Urk. 15/11 ) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Dezember 2011. 4. 4.1
In somatischer Hinsicht traten gemäss dem Austrittsbericht der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 im Oktober 2010 erstmalig lumbale Schmerzen mit Progredienz auf, welche ab Februar 2011 stark zugenommen und auch nach gluteal beidseits ausgestrahlt hätten. Seither sei die Beschwerdeführerin meist nur noch zu 25 % arbeitsfähig gewe sen. Vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 sei sie stationär behandelt worden und es sei ihr an schliessend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2011 attestiert worden (Urk. 13/19 S. 6 f.).
Laut dem Bericht des Z.___ vom 8 . September 2011 über das Ergeb nis des am 2. August 2011 durchgeführten Arbeitsassessements
( mit Basistests vom 24. und 25. August sowie Nachbe sprechung vom 7. September 2011 ) wurden die folgen den arbeits relevanten Diagnosen gestellt: 1. Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syn drom beidseits (ICD-10 M54.86) mit/ bei degenerativen Ver ände rungen der Lenden wirbelsäule (LWS; Computertomographie LWS vom 15. März 2011: Spondylarthrose L4-S1 beid seits, Morbus Baastrup mit breiten sklero tischen Osteophyten und kleinen Zysten L2-5, geringen mehrsegmentären Chon drosen ) mit Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits (Radiofrequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2 011, Dr. K.___ , Z.___ ), Hal tungsinsuffizienz mi t Kopf- und Schulterprotraktion
und muskulärer Dekon ditio nierung ; 2. anamnestisch un d klinisch Verdacht auf Car pal tunnelsyndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0); 3. Fingerpolyarthrose (ICD-10 M15.1 und M15.2), betont Heberden -Arthrose. In den Tests des Arbeits assess-ments
sei e ine mässige Leistungs bereitschaft und eine Selbst li mitierung beim Test „Gehen“ festgestellt worden . Es sei ein
Inkonsistenzpunkt
beo bachtet wor den . Die funktionelle Leistungs fähig keit liege dennoch bei weitem unter den Be lastungsanforderungen der bis herigen Arbeit. Durch die vorwiegend ste hende Arbeit am Fliessband mit stark repetitiver Tätig keit kumuliere die Belas tung während des Arbeitstages. Zumut bar sei diesbezüglich ein 50%iges Pen sum, wobei ein schrittweiser Ein stieg zu empfehlen sei. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz mit zusätzlichen zu den üblichen Pausen von insgesamt zirka 1,5 Stunden im Tagesverlauf infolge der multiplen Belastungsein schrän kungen der Kö r perhal tungen (kein häufiges Heben und Tra gen von Lasten über 2,5 Kilogramm, kein häufiges vorgeneigtes Stehen, Arbeiten über Kopf und Rotie ren im Sitzen, kein häufiges Stehen, Ziehen, Stos sen, Trepp ensteigen und Gehen) und wegen der Be schwerdekumulation um 20 % reduziert (Urk. 15/30/2-4 ).
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. B.___ , Facharzt für Neurologie, schloss im Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 11. November 2011 auf die Diagnose einer chronischen Lumbago mit/bei leichtgradigem Vertebral syndrom mit paravertebralem Hartspann ohne Anhalt für ein assoziiertes ner vales Defizit und ohne Anhalt für eine gravierende degenerative spinale Patho logie
sowie eines unspezifischen Kopfschmerzsyndroms, nicht klassifi zierbar, ohne ausreichenden Anhalt für einen behindernden Effekt, differential diag nostisch : Kopfschmerz im Rahmen eines Analgetikafehlgebrauchs . In der klini schen Beobachtung sei eine grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch ange gebenen aktuellen Schmerzstärke und dem zumindest deutlich geringer aus ge prägten klinischen Störungseindruck auffällig gewesen. Die bildmorpho lo gischen Befunde seien ohne eigenständigen Krankheitswert ge wesen. Es habe bei der Untersuchung deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demon st rative Darbietung von Beschwerden und der Einschränkung gegeben. Zu mindest für Tätigkeiten mit leichten bis mittelschwerer körperlicher Wechselbe lastung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 15/26/1 5-19 ) .
Der Ober arzt des Z.___ , Dr. med. L.___ , der den Bericht des Z.___ vom 8. September 2011 zum Arbeitsassessment unterzeichnet hatte, erklärte in einem un datierten Anschlussschreiben hierzu , es treffe zu, dass eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht begründbar sei. Die gegenwärtigen Einschränkungen könnten durch eine geeignete intensive Trai ningstherapie innerhalb von zwei bis drei Monaten gesteigert werden. D ie Beschwerdeführerin habe indes nur in einem von 21 Test-items eine Selbst limi tierung gezeigt. Ansonsten habe sie gut kooperiert und sei an die funk tionelle Limite gegangen. Daraus eine Agg ravation, mithin eine Vor täuschung einer stärkeren gesund heitlichen Einschränkung ableiten zu wollen, sei nicht zulässig und entspreche eindeutig nicht der Art und Weise, wie sich die Beschwerdefüh rerin präsentiert habe (Urk. 13/29/1).
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 24.
Januar 2012 mussten die Einglie derungsbe mühungen wegen der nach der Kündigung der bisherigen Arbeits stelle per Ende April 2012 verstärkt eingetretenen Depressivität als gescheitert betrachtet werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein stationärer Befund. Bei noch erhaltener Arbeitsstelle wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % ohne Weiteres realisierbar. In einer leidens angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 15/76/2 2-23).
Am 2. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem B ericht des Spitals H.___ vom 4. Juli 2014 ausserdem wegen seit zwei bis drei Monaten andauer n der Be schwerden am linken Knie von Dr. med. M.___ , Leitender Arzt der Ortho pädie des Spitals H.___ , untersucht. Er stellte diesbezüglich die Diagnose eines atrau matischen
Oedems am lateralen Femurkondylus mit/bei Verdacht auf begin nende femorotibiale und retropatelläre
Chondropahtie , asymptomatischer dorso medialer Meniskusriss sowie subchondrales
Oedem s beim
Tibiaplateau links. Er ver ordnete ihr nebst der medikamentösen Behandlung Gehstöcke zur Entlastung (Urk. 15/79).
Die I.___ -Gutachter holten gemäss dem I.___ -Gutachten vom 8. Juni 2015 zudem den Verlaufsbericht des Spitals H.___ vom 8. Oktober 2014 ein (Urk. 15/95/4), wonach sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine unverän derte mediale Gonarthrose am linken Knie , jedoch eine deutliche Regre dienz des lateralen Ödems des Condylus gezeigt habe (Urk. 15/95/1). 4. 2
Diese Beurteilungen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte in Bezug auf die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind mit jenen im I.___ -Gut achten vom 8. Juni 2015 (Urk. 15/95) , auf welche die Beschwerdegegnerin im ang efochtenen Entscheid abstellte (Urk. 2) , vereinbar, wobei nebst den LWS- und Kniebeschwerden auch die Schmerzausweitung in die Brust wirbelsäule (BWS), in den Bereich der Hals wirbelsäule (HWS) und der Schultern umfassend be rück sichtigt und nachvollziehbar gewürdigt wurde (Urk. 15/95/19- 24 ).
Und zwar hatten d ie I.___ - Gutachter die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2015 aus internistisch er , rheumatologisch er , neurologisch er und psychiatrisch er sowie inter disziplinärer Sicht begutachtet
(Urk. 15/95/3) und
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.4) mit/bei ausge prägten Spondylarthrosen L4/L5 rechtsbetont und L5/S1 linksbetont, ossär bedingtes Wirbelgleiten L4/L5 von 1 mm sowie L5/S1 v on 2 mm (MRT LWS vom 24. Sep tember 2012), Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits, Status nach Radio frequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2011, kein Hinweis auf eine Radikulo pathie ; 2. Cerviko verteb rales
Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) mit/bei manifester Osteo c hondrose Halswirbelkörper (HWK) 5/6, beginnende Osteo chondrose HWK6/7, je mit Spon dylarthrosen (Röntgen HWS lateral und Funk tions aufnahme vom 5. Februar 2015), keine Hinweise auf Radikulopathie ;
3. Gonarth rose linksbetont (ICD-10 M17.0) mit/bei medialer Gonarthrose mit Meniskopathie , partieller Mazeration des medialen Meniskus, Ganglionzyste der Basis des Hinterhorns lateral, proximale Chondropathie
patellae mit Zystenbildung des retropatellären Knor pels und minimalem Erguss, im Vergleich zu den Voruntersuchungen deutliche Regredienz des lateralen Ödems des Condyls , Fehlstellung des rechten Knies bei Genus valgum rechts, axialer Kniegelenkswinkel 168°, keine höh er gradigen Arthrose-Zeichen; 4. Mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) ohne Vollremis sion bestehend seit 2011 (Urk. 15/95/22-23).
Die I.___ -Gutachter kamen nachvollziehbar zum Schluss, im Grossen und Gan zen würden sie (respektive die von ihnen erhobenen Befunde) mit den Vor be funden des Be wegungsapparates übereinstimmen, wobei davon auszu gehen sei, dass es im Bereich des linken Knies seit dem Jahr 2014 mit Ent wicklung einer sympto matischen Gonarthrose zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung seit der Vorbegutachtung vom 11. November 2011 (durch Prof. Dr. B.___ ) ge kom men sei. E s sei aufgrund des degenerativen Rückenleidens und der Gon arthrose auch unter Einbezug aktueller Röntgenaufnahmen und der MRT-Bilder grund sätzlich gut nachvollziehbar, dass es zu Beschwerden in Form eines chronischen lumbo spondylogenen und cervikovertebralen
Schmerzsyn droms
sowie zu Knie beschwerden insbesondere auf der linken Seite gekommen sei. Jedoch sei das Ausmass der vorgebrachten Beschwerden nicht nachvoll zieh bar. Es falle eine Verdeutlichungstendenz beziehungsweise eine Symptom aus weitung auf. Wie bereits in den Vorgutachten aufgeführt , bestehe eine aus ge prägte Verdeutli chungstenden z an der Grenze zur Aggravation (Urk. 15/95/23-24 ). 4. 3
4.3.1
Bei dieser Ausgangslage, welche übereinstimmend mit den Vora kten eine Symp tomausweitung , demonstrierte Verdeutlichungstendenz und psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden aufzeigt, welche insbesondere
auch in den rheuma tologisch en und neurologischen I.___ -Teil gutachten (Urk. 15/ 95/51-67 ) über zeugend begründet dargestellt wurden (Urk. 15/95/ 55-59, Urk. 15/95/ 66-67 ) , ist eine objektivierte Beurteilung des Leistungsvermögens besonders zu beachten. Es wurde im I.___ -Gutachten daher folgerichtig erklärt , dass die Einschätzung der resultierenden Funktionsstörungen und der Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit deshalb in erhöhtem Masse auf die ob jektiv erhobenen Untersuchungsbefunde und die Bildgebung abzustützen sei (Urk. 15/95/24).
Die I.___ -Gutachter schlossen i n Bezug auf den soma tische n Gesundheits - zustand
wegen des erhöhten Pausenbedarfs gemäss dem rheumato logischen Krank heitsbildes ab dem Jahr 2011
schlüssig begründet
auf eine 3 0%ige Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin in der Lebensmittelproduktion und auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne län gere statische Arbeiten , bei spiels weise Fliessbandarbeiten, und ohne kniende Arbeiten (Urk. 15/95/24-25). 4.3.2
Auf diese Einschätzung der I.___ -Gutachter hinsichtlich der somatischen Be schwerden ist mit der Beschwerdegegnerin abzustellen. Zum einen erfüllt das I.___ -Gutachten alle recht sprechungs gemäss erforder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Zum anderen erachteten auch die Ärzte des Z.___ aus somatischer Sic ht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit ohne Weiteres als realisierbar und attestierten in einer leidens ange passten , körperlich leichten und wechsel belastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Beri cht des Z.___ vom 24. Januar 2012, Urk. 15/76/22-23).
S elbst im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 wurde festgehalten, dass aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht die objektivierbaren Befunde ausser den myo fasci alen Beschwerden keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne und dass von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 15/57/19).
Die in den Berichten des E.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 15/57/19) und vom 30. Oktober 2014 (zitiert im I.___ -Gut achten. vgl. Urk. 15/95/4, Urk. 15/95/11-12) aufgeführte 100%ige Arbeits un fä higkeit in jeglicher Tätigkeit dagegen
wurde unter Einbezug der Über lagerung der psychischen Beschwerden ohne ausreichende objektivierte Dif ferenzierung attestiert. Die Einschätzung der I.___ -Gutachter ist in somatischer Hinsicht daher nicht zu beanstanden. 4.3.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die ab Sommer 2014 bestehende Gon arthrose und das Knochenödem am linken Knie seien zu Unrecht nicht be rück sichtigt worden (Urk. 1 S. 9), trifft nicht zu. Auch diese Beschwerden (Urk. 15/95/19-20) wurden zusammen mit allen übrigen geklagten Beschwerden von den I.___ -Gutachtern hinlänglich unter sucht und f achgerecht beurteilt. So erklärte die rh eumatologische I.___ -Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Gonarthrose des linken Knies mit Knochenödemen seit dem Sommer 2014 bis mindestens im Frühjahr 2015 für schwere ganz und für mit telschwere Tätig keiten um 30 % eingeschränkt arbeitsfähig. Für leichte Tätig keiten, be vorzugt sitzend, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits fähig, dies ab Sommer 2014 (Urk. 15/95/21). Dies ist mit Blick auf die übrige Akten lage aus einer objek tivierten Sicht begründet.
Die
Rüge der Beschwerdeführerin sodann , die Einschätzung der rheumato lo gischen I.___ -Gutachterin in Bezug auf körperlich schwere Tätigkeiten ( von vor erst 70%ige Arbeitsfähigkeit bis im Sommer 2014; Urk. 15/95/20) sei lebens fremd (Urk. 1 S. 11 ), trifft ins Leere . Denn d ie angestammte Tätigkeit als Pro duktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG ist nicht als schwer , sondern gemäss dem Bericht der ambulanten arbeitsbezogenen Reha bili tat ion (ABR) vom 27. Januar 2011, wo die einzelnen Arbeitsabläufe der ange stammten Tätigkeit detailliert beschrieben und analy siert wurden ( Urk. 15/75/27-33, vgl. auch die Fotodokumentation in Urk. 15/2 8 ) , als leicht mit höchstens gelegentlich mittel schweren Belastungen zu qualifizieren (vgl. Klassifikation für Be lastungswerte einer Tätigkeit mit Heben und Tragen maximal 5-10 Kilogramm, Urk. 15/76/30). Es waren zumeist Tätig keiten mit Heben u nd Tragen von Gewichten unter 5 Kilogramm und je nach Schicht und Jobrotationsstelle nur manchmal von bis zu 10 Kilogramm zu verrichten . Die von den I.___ -Gutachtern attestierten zusätzliche n Pausen um 30 % der Arbeitszeit hätten dabei den gelegentlich höheren körperlichen Belastungen und repetitiven Tätig keiten
ausreichend Ent lastungen geboten .
4.3.4
Der Bericht des Chirurgen Dr. J.___
vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15/113) sodann, welcher nach der I.___ -Begutachtung vom Februar 2015 erstellt wurde, vermag die somatische Beurteilung der I.___ -Gutachter ebenfalls nicht in Frage zu stellen , zumal er sich gemäss seinen Angaben bei den Diagnosen auf älteres Bildmaterial stützte als die I.___ -Gutachter, die Kniebeschwerden nicht (mehr) aufführte und die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fachübergreifend auch aufgrund der psychischen Beschwerden beurteilte . Dazu führte er aus, dass das klinische Bild durch die Verschlechterung der Depression mit jetzt schwerer Depression dominiere (Urk. 15/113). Dies entspricht keine r fachärztlich psychia trischen
Beurteilung und es wurden denn auch keine Befunde zum psychischen Zustand aufgeführt. Der Bericht von Dr. J.___
fällt daher beweisrechtlich weder in Bezug auf die somatischen noch betreffend die psychischen Be schwer den ins Gewicht. 5. 5 .1
I n psychischer Hinsicht wurde im Urteil IV.2012.00726 vom 31. Dezember 2013 festgehalten, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Ein schät zung von Dr. C.___ gemäss dessen Gutachten vom 24. Februar 2012 (Urk. 1 5 /37/4-16), der die Diagnose „ Mögliche psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts verschlüsselten Krank heiten (ICD-10 F54)“ gestellt und darauf geschlossen hatte, dass kein hinreichender Anhalt für ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes depressives Syn drom vorliege (Urk. 15 /37/11), letztlich überzeuge (E. 4.2 ; Urk. 15/72/7-9 ).
5 .2
5.2.1
Gemäss dem Schreiben von Dr. F.___
vom 19. November 2012 war die Be schwerde führerin seit Dezember 2011 wegen einer therapie resistenten, depres siven Episode mittleren, inter mit tierend auch schweren Grades bei anamnestisch bekannten multiplen rheumati formen Störungen, die mit einem ebenfalls thera pieresistenten Schmerz syndrom einhergehen würden, in seiner Behand lung , wobei sich das Krankheitsbild s eit dem Frühjahr 2012 deutlich ver schlechtert habe (Urk. 15/76/17-18).
Dem Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 31. Januar 2012 , unterzeichnet von Dr. med. N.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, sowie von Dr. phil. klin . psych. O.___ , klinischer Psycho loge und Supervisor, ist zu entnehmen, dass am 16. und 28. Januar 2012 zwei Vor gespräche zur Abklärung der weiteren Behandlung stattgefunden hatten. Als psychia trische Diagnosen sei eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgestellt worden. Ausserdem sei eine Intensivierung der Behandlung auf zwei Sitzungen pro Woche empfohlen worden , wozu sich eine stationäre Behand lung in einer psychiatrischen Klinik oder eine Behandlung in der Tages klinik anbiete (Urk. 15/76/21-22, Urk. 15/76/25-26).
Im Bericht des D.___ vom 13. März 2012 führte Dr. N.___
nebst der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen bis - spondylogenen Syndroms beidseits bei degenerativen Veränderungen der LWS L4-S1 und einer Fingerpo l yarthrose be tont Hyerberden -Arthrose ( Z.___
17. Juni 2011) weiterhin die Diagnosen eine r mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.1) auf und erklärte, es bestehe seit Februar 2011 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Arbeits aufnahme mit 2 Stunden pro Tag und schliesslich bis zu 50 % in der Produktion bi s im Mai 2011, eine achtwöchige Arbeitsrehabilitation im Z.___
und weitere Arbeitsvers uche bis am 28. Dezember 2011 er folgt seien. Ab dann habe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne nicht lange stehe und sitzen, kaum heben und sei für körperliche Tätigkeiten nicht geeignet. Sie würde zudem kein vernünftiges Arbeitstempo mehr erreichen und immer wieder in den Krankenstand fallen, was der Arbeitgeber tolerieren müsste (Urk. 15/38/5-6).
Aus dem Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 mit dem Titel „Interdisziplinäre Schmerzbehandlung“ geht hervor, dass die Be schwerde führerin zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus somatopsychischer Sicht rheumatologisch, ortho pä disch-chirurgisch und psychosomatisch beu rteilt wurde. Aus psycho soma tischer Sicht schloss Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für psycho somatische Medizin und Psychoanalytik IPV, auf eine deutliche Zunahme der Depression und diag nostizierte eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Eine Ein schätzung des Umfangs der Arbeits un fähigkeit wurde aufgrund des gesamten Beschwerde bildes interdisziplinär festgelegt, und zwar sei die Be schwerde führerin sowohl im bisherigen Beruf als Produktionsmitarbeiterin als auch in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/57/15-19).
Dr. F.___
überwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. No vember 2012 zur stationären Behandlung an die G.___
(Urk. 15/76/17-18).
Gemäss dem Bericht der G.___
vom 15. April 2013 wurde die Be schwer deführerin vom 29. November 2012 bis am 5. April 2013 stationär be handelt. Als Eintrittsgrund (gemäss dem Überweisungsschreiben von Dr. F.___ ) wurde eine therapieresistente mittelgradige bis sch w ere Depressio n mit gene ralisierten Schmerzen, die durch die somatischen Befunde nicht komplett zu erklären seien, festgehalten. Die Ärzte der G.___ stellten die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (IDC-10 F32.1) und einer chronischen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerde führerin habe regelmässig und motiviert an allen Angeboten und Therapien teilgenommen mit deutlicher Verbesserung ihres psychischen und körperlichen Zustandes. Trotz dem hätten auch bei Austritt noch deutliche körperliche Ein schränkungen bestanden. Neben der psycho somatischen Behandlung habe die vorsichtige Aufdosierung der antidepressiven Medikation auch zu einer Ver besserung der depressiven Episode und damit auch zu einem besseren Umgang mit den Schmerzen geführt. Die Beschwerdeführerin werde nach Austritt durch ihren Hausarzt weiterbehandelt. Weitere psychia trische oder psychologische Therapien seien von ihr nicht gewünscht worden. Sie und ihre Familie würden im Verlaufe der Zeit über weitere Massnahmen entscheiden (Urk. 15/76/4-7) .
Laut dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 2. März 2014 war der Verlauf seit der Ent lassung aus der G.___
protrahierend. Es fänden monatliche Sitzungen bei ihm statt. Die Tochter übersetze. Er habe die Diagnose einer mittelgradigen, intermittierend auch schwergradigen , depressiven Episode (ICD-10 F32.1, F32.2), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.24) und einer chroni schen Schmerz störung (ICD-10 F45.41) sowie von multiple n rheuma tologische n Diag nosen gemäss den Berichten der Spezialisten gestellt.
Das komorbide Auf treten der Diagnosen, welche jede für sich in der Lage sei, die Arbeits fähigkeit zu beein trächtigen, erhöhe deren pathogene Wirkung. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und mehr (Urk. 15/76/1-2). 5.2.2
Die I.___ -Gutachter erklärten im
Gutachten vom 8. Juni 2015 in Bezug auf die psychischen Beschwerden , sie würden bei der Beurteilung des psychischen Zu stands bildes von der Einschätzung von Dr. C.___
abweichen
und sie hätten über einstimmend mit dem behandelnden Arzt eine affektive Erkrankung in Form einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert, welche sich im Jahr 2011 entwickelt habe und bis heute (zurzeit der Begutachtung Anfang Februar 2015, Urk. 15/95/3) ohne zwischen zeitliche Vollremission bestehe. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die konkreten Funk tions ein schränkungen seien hingegen nicht derart ausgeprägt, dass sie zu einer höhergradigen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. In der klinischen Auswirkung führe die depres sive Erkrankung zu einer reduzierten Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über einen längeren Zeitraum aufrecht zuerhalten. Ursächlich dafür sei eine erhöhte Ermüdbarkeit und gewisse neuro kognitive Beeinträchtigung. Ein Abfall der Aufmerksamkeit se i klinisch nicht zu beurteilen. Die Arbeits fähigkeit sei dadurch seit 2011 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit um 30 % reduziert
(Urk. 15/95/24 -25 ).
5.3 5.3.1
Wie sich aus diesen medizinischen Berichten ergibt, kamen d ie I.___ -Gutachter und namentlich der psychiatrische I.___ -Experte Dr. med. Q.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das psychiatrische I.___ - Teilgut achten vom
7. Februar 2015, Urk. 15/95/35-50) ,
nunmehr überein stim mend mit den
behan delnden Ärzten und im Gegensatz noch zur Beur teilung von Dr.
C.___ gemäss dessen psychiatrischen Gutachten vom 24. Feb ruar 2012 (Urk. 15/37/ 11 -16) zum Schluss, dass seit 2011 eine depressive Stö rung vor liege. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der I.___ -Guta chter und ins be sondere von Dr. Q.___ zu den psychischen Beschwerden sind ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin na ch vollziehbar und umfassend be gründet. 5.3.2
Dr. Q.___
erhob bei seiner Be gutach tung mittels Anamnese, Beobachtung, Befragung und Testung (Hamilton Depression Rating Scale [HAMD] und Mont gomery Asberg Depres sion Scale [MADRS])
einen detaillierten
Psycho status (Urk. 15/95/ 41-46 )
und schloss nachvollziehbar daraus ,
dass die Symp tome im leichteren bis mittel schweren Ausprägungsbereich liegen würden . Auch die Ergebnisse der HAMD- und der MADRS-Testung würden die nach ICD-10 erfüllten Kriterien für eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung bestä tigen, wenn auch das Ergebnis der MADRS- Scale nahe an der Grenze zur s chwergradigen Ausprägung liege . D ie Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms seien ebenfalls erfüllt (Urk. 15/95/48). Dr. Q.___ berüc ksichtigte dabei bewusst differenziert nach objektiven und subjektiven Fest stellungen unter anderem , dass b ei der Be schwerdeführerin eine vorwiegend be drückte Grundstimmung subjektiv ohne spontaner oder kontext bezogener
Aufhell barkeit , mit Rat- und Hoffnungs losigkeit sowie pessimistischen Zukunfts gedanken und eine permanente Reizbarkeit bestünden . Sie wirke wäh rend der Exploration indes nie affektlabil, weine nie. Subjektiv würden kogni tive Störungen beklagt, in der Exploration, welche durch sehr viele Fragen in einer hohen Frequenz ohne Pause geprägt sei, sei dagegen kein Abfall der Auf merksamkeit beobachtbar . Es scheine in mehreren Bereichen eine Ver deutli chungstendenz zu bestehen, insbesondere bei der Rechenaufgabe, bei der Schmetterlingsfigur und der Diadochokinese . Es würden subjektive Schwierig keiten bestehen, die beruflichen Aktivit äten fortzusetzen. I hre sozialen Aktivi täten seien ausgeprägt betroffen und die häuslichen Aktivitäten ebenfalls ; a lle Tätigkeiten würde sie nur noch passiv erledigen , indem die Initiative bei den F amilienangehörigen liege (Urk. 15/95/47-48) .
Dr. Q.___ würdigte die geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde angesichts dieser Feststellungen und der Testergebnisse sowie aufgrund der festgestellten ausgeprägten Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin mit Ten denz zu demon strativem Verhalten an der Grenze zu r Aggravation (Urk. 15/95/26) überzeugend . Ebenfalls nachvollziehbar stellten die I.___ -Gut achter im Haupt gutachten
fest, dass in den diesbezüglich diver gierenden Berichten der be handelnden Psychiater wie auch des E.___ die Angaben der Beschwerde führerin hinsichtlich Arbeits fähigkeit dagegen über nommen worden seien, ohne diese auf ihre Plausibilität zu überprüfen ( Urk. 15/95/24 ).
5. 4 5.4.1
Die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die I.___ -Ein schätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2011 denn auch bezüglich der psychia trischen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen . So hatten n icht nur Dr. Q.___ , sondern (bis im März 2012) auch die behandelnden Ärzte des D.___ (Urk. 15/76/21, Urk. 15/38/5) und im Rahmen der stationären Behandlung vom 29. November 2012 bis am 5. April 2013 die Ärzte der G.___
(Urk. 15/76/4) die Diag nose einer mittelgradig depres siven Episode gestellt.
Auch Dr. F.___ ging hauptsächlich von einer mittel gra digen und nur inter mittie rend von einer schweren depressiven Episode aus, letzteres jedoch ohne in seinen Berichten entsprechende gehäufte Befunde aufzuführen (Urk. 15/76/1-2 , Urk. 15/76/17-18 ). Dr. Q.___ erklärte in seinem Teil gutachten
dazu zutreffend, dass die von Dr. F.___ attestierte hohe, nämlich 75%ige Arbeitsun fähigkeit nicht ausreichend begründet worden sei, sondern namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine aus dem Haus könne. Insbesondere stehe die beschriebene Symptomatik im Gegensatz zu den nur monatlich statt findenden Therapiestunden (Urk. 15/95/49). Dem ist beizupflichten.
Gemäss dem nach dem I.___ -Gutachten erstellten Verla ufsbericht von Dr. F.___ vom 7. De zember 2015 wurde die Sitzungshäufigkeit nunmehr auf einmal pro zwei Wochen erhöht. Aber auch in diesem Bericht, in welchem Dr. F.___
eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und die Diagnose einer depressiven Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2) festhielt , wurden
vor allem aus geprägte Defizite in den sozialen Kompetenzen und der
- bereits bisher geklagten - Notwendigkeit von Begleitung unter anderem wegen einer Geh be hinderung betont, ohne
das Vorliegen der bei einer schweren depressiven Stö rung gefor derten gehäufte n
psycho pathologische n Symp tome schlüssig begrün det aufzuzeigen
(Urk. 6/4). Im Übrigen wurde dieser Bericht von Dr. F.___ vom 7. De zember 2015 und der darin erwähnte HAMD- Kurztest mit einem Score von angeblich 42 (von „heute“) in einem Zeitpunkt nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) erstellt, weshalb er aus serhalb des in diesem Verfahren massgeblichen Überprüfungszeitraumes fällt. Ob und mit welcher Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit damit eine Ver schlechterung überwiegend wahrscheinlich sei , kann daher offen bleiben. 5.4.2
Die sodann von den Ärzten des E.___ gemäss dem Bericht vom 2. Juli 2012 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) wurde aus psycho somatischer Sicht gestellt und ohne Beteiligung eines psychia t rischen Fach arztes (Urk. 15/57/15-19).
Auch die i n der
nunmehr von einem psychiatrischen Facharzt unterzeichneten Stellung nahme des E.___ vom 28. September 2015 aufgeführte
Diag nose einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2 ; Urk. 15/109/3 ) , überzeugt hinsichtlich des Schweregrades der Erkrankung nicht. Denn wie med. pract . R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 zutreffend feststellte (Urk. 15/115/2-3),
sind im aufgeführten psycho pathologischen Befund die für eine schwere depressive Episode massgeblichen gehäuften Symptome und insbesondere eines der drei Kernsymptom e „verminderter Antrieb oder ge steigerte Ermüdbarkeit“ nicht enthalten. Auch das Kernsymptom „Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, wurde nicht aufgeführt. Gemäss ICD-10 müssen für die Diagnose einer schweren depres siven Episode (F32.2 respektive F33.2) diese beiden Symptome zusammen mit dem
Kern s ymptom einer depressiven Stimmung ( in einem für die Be troffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen anhaltend) sowie mindestens 5 weitere bestimmte Symptome vor liegen ( Dilling / Mombour /Schmidt/ Schulte-Markwort, Internationale Klas sifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis. 5. Auflage, 2011, S. 111 ff.) . Dem Befund gemäss der E.___ -Stel lungnahme sind hingegen höchstens zwei der zusätzlichen Symp tome, nament lich ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und auf grund der Beschreibung „in der emotionalen Kontaktaufnahme zurückhaltend, gehemmt“ , „motorisch unruhig“ das Symptom „psychomotorische Agi tiertheit oder Hem mung (subjektiv oder objektiv)“ aufgeführt (Urk. 15/109/ 3 ) . Die Symp tome wer den zwar in der Liste des E.___ der geklagten Beschwerden (Urk. 15/109/2) auf geführt, jedoch lässt diese Aufzählung gerade die von den I.___ -Gutachtern berücksichtigte und im Gutachten im Einzelnen auch be schriebene objektivierte Ansicht und Prüfung vermissen.
Sodann weist der Psychiater med. pract . R.___ vom RAD zur Schwere der depres siven Störung nachvollziehbar darauf hin, dass das im Schreiben des E.___ vom 28. September 2015 unter dem Titel „neuropsychologische Abklärungen“ aufgeführte Ergebnis des HAMD-Tests im Jahr 2012 von 24 Punkten (Urk. 15/109/2) auf eine mittel schwere Depression hinweise (Urk.15/115/2). Hinzu kommt, dass im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 unter dem Titel „Neuropsychologische Einschränkungen“ ebenfalls für das Jahr 2012 ein HAMD-Wert von lediglich 12 aufgeführt wurde ( Urk. 15/57/17). Ausserdem führte med. pract . R.___
stich h altig aus, dass der im E.___ zusätzlich ver wen dete Unsicherheitsfragebogen (UFB) die Selbsteinschätzungen der Proban den wiedergebe und es nicht nachvollziehbar sei , wie das E.___ in den Jahren 2014 und 2015 auf 36 oder 37 Punkte (Urk. 15/109/3) im HAMD-Test gekom men sei. Eine derartig schwere Depression erfordere in der Regel eine stationäre Behandlung und die angegebenen Urlaube in S.___
(vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/39), regelmässige Kontakte mit ihrer Tochter und den Verwandten des Mannes (vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/38) und wöchentliche Ergo thera pieter mine (vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/39) würden nicht dem Funk tions niveau einer schweren Depression entsprechen (Urk. 15/115/2) . Dem ist zuzu stimmen.
Des Weiteren vermögen auch die verschiedenen in der E.___ -Stellungnahme vom 28. September 2015 beschriebenen Kritikpunkte ( Urk. 15/109/2) die medi zinische n Schluss folgerungen der I.___ -Gutachter zu den psychischen Be schwerden nicht in Zweifel zu ziehen. Auch hierzu hat der med. pract . R.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 zutreffend wider sprochen, worauf im Einzelnen verwiesen wird (Urk. 9/115/2) . Namentlich hat er zu Recht erklärt, dass unterschi edliche Schreibweisen der Namen, Orts anga ben und zum Einkommen die medizinische Aussage nicht beeinträchtigen und auch auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden können. Dass die Beschwerdeführerin entgegen der Aufzeichnung im psychiat rischen Teilgutachten unter dem Titel „Aktuelle Lebenssituation“, „Wohnen“ ( Urk. 15/95/38) nicht allein in einer 4.5-Zimmerwohnung wohnt, war zudem auch dem psychiatrischen Gutachter bekannt, wie sich aus seiner Beurteilung ergibt (Urk. 15/95/16). Unter dem Titel „Aktuelle Lebenssituation“, „eigenen Familie“ ( Urk. 15/95/38-39) und auch im Hauptgutachten (Urk.
15/95/13 ) wurde dieser Umstand zudem korrekt aufgeführt. Auch die Häufigkeit der Arztbesuche bei Dr. F.___
hat der psychiatrische I.___ -Gutachter in der Beurteilung schliess lich mit einmal im Monat richtig berücksichtigt (Urk. 15/95/49 ), auch wenn in der Anamnese alle zwei Monate notiert worden war ( Urk. 15/95/39 ).
Nicht nachvollziehbar ist sodann die Behauptung in der E.___ -Stellungnahme, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin im I.___ -Gutachten nur ober flächlich aufgenommen worden seien ( Urk. 15/109/2) . Im Gegenteil wurde sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch im Hauptgutachten eine aus führliche Anamnese unter Berücksichtigung der Beschwerde schilderungen sowohl der aktuel len Beschwerden als auch im Verlauf umfassend aufge nom men ( Urk. 15/95/12-13, Urk. 15/95/36-37 ) , welche des Weiteren im Psycho - status weiter detailliert wurden (Urk. 15/95/41-46) . An dieser Stelle ist des Weite ren festzuhalten, dass auch die Auswirkungen der von der Be schwerde führerin geklagten Schlafstörung mit entsprechender Tages müdig keit und kognitiven Störungen entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 1 S. 6 f. ), hinlänglich be rücksichtigt wurde ( Urk. 15/95/95/48) und im Übrigen auch in die fachärzt liche Beurteilung
mit der Feststellung einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom und dem Erfordernis für zusätzliche Pausen vor allem wegen der ausgeprägten Ermüdbarkeit sowie wegen gewissen kognitiven Stö rungen (Urk. 15/95/49) ein geflossen ist.
Dass bei der psychiatrischen I.___ -Begutachtung während zirka 2,5 Stunden viele Fragen gestellt und von der Beschwerdeführerin ohne Pause auch beant wortet wurden, diente gerade der Objektivierung der geklagten kognitiven Stö rungen und ist nicht zu beanstanden. Auch der daraus von Dr. Q.___ gezogene Schluss, dass ein Abfall der Aufmerksamkeit nicht beobachtbar gewesen sei und eine Verdeutlichungstendenz bestehe (Urk. 15/95/43, Urk. 15/95/47-48), ist nachvollziehbar.
Schliesslich trifft die Feststellung im E.___ -Bericht vom
28. September 2015 zwar zu, dass den I.___
- Gutachtern kein Bericht des E.___ vom 14. Mai 2012 zu einer 8- wöchigen tagesklinischen Behandlung vorlag. Ein solcher Bericht be fin det sich auch nicht in den Akten. Da dort indes die identischen Diagnosen gestellt worden seien, wie durch die Ärzte der G.___
(Urk. 15/109/2 ) , mithin ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 15/76/4 ) , vermag dies
im Ergebnis nichts zu ändern.
5. 5 5.5.1
D er Rüge der Beschwerdeführerin, die I.___ -Gutachter hätten zu Unrecht keine anhaltende
Schmerzs törung diagnostiziert (Urk. 1 S. 10 f. ), ist ent gegen zuhal ten, dass eine solche Diagnose auch von den Ärzten des D.___
nicht gestellt wurde ( Urk. 15/57/15, Urk. 15/109 /3-4 ). Eine anhaltende Schmerz störung
(ICD-10 F45.4) wurde zwar von Dr. F.___ ( Urk. 15/76/1, Urk. 6/4 S.
1) und von den Ärzten der G.___
(Urk. 15/76/4) diagnostiziert . Eine nachvollziehbare Begründung oder Befundaufnahme zu dieser Diagnosestellung ist den Berichten dieser Ärzte indes nicht zu ent nehmen. Allein das Vorliegen einer psychischen Überlagerung bei teilweise nicht objektivierbaren , gener alisierten Schmerzen vermag diese Diagnose nicht zu begründen .
Denn g emäss ICD-10 tritt bei dieser Diagnose der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Kon flikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gel ten ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, 2011, S. 233 ) . Solche ursächlichen Umstände sind in den ärztlichen Bericht en nicht auszu machen. Zudem ist die Diagnose ICD-10 F45.4 nicht zu verwenden, wenn ein vermutlich psychogener Schmerz im Zusammenhang mit einer depressiven Störung auftritt ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klas sifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlini en, 9. Auflage, 2011, S. 233). Die I.___ -Gutachter erklärten denn auch , dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf eine affektive Erkrankung zurück zu führen sei und dass sich zusätzlich Hinweise auf nicht-medizinische Faktoren in Form einer ausgeprägten Krankheitsüberzeugung sowie eines demonstrativen Ver haltens an der Grenze zur Grenze zur Aggravation fänden, indes keine somato forme Schmerzstörung vorliege (Urk. 15/95/26).
Dass Dr. Q.___ dennoch zu den Försterkriterien Stellung genommen hat (Urk. 15/95/48), schadet der psychiatrischen und hernach interdisziplinären Ein schätzung des Leistungsvermögens im Übrigen nicht. 5.5.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen und anderen patho genetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga ni sche Grundlage
gemäss BGE 141 V 281 somit nicht massgeblich .
Aber auch
gemäss der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281
wäre nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Denn danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist, zumal auch eine punk tuelle Ergänzung gen ügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Ausserdem gilt weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unkla ren Beschwerdebildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen nicht als invalidisierende Gesundheits beeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 ). Auch wären hierbei die geltend ge mach ten Funktionseinschränkungen zudem anhand einer sorgfältigen Plausi bilitäts prüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 142 V 106 E. 4.4). 5.5.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch in psychischer Hinsicht auf das I.___ -Gutachten abstellte. 6.
6.1
Insgesamt liegen somit keine Arztberichte vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des I.___ -Gutachtens vom 8. Juni 2015 (Urk. 15/95) sprechen. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das I.___ -Gutachten von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten , kör perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bei ganztägiger Anwesenheit ab 2011 (Urk. 15/95/24-25) auszu gehen. 6.2
6.2.1
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab Januar 2011 ist die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeits unfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn man den 26-tägigen stationären Aufenthalt im Z.___ vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 15/19/6-7) mit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit be rück sichtigt ([26 x 100 %] + [339 x 30 %] = 12770 ; : 365 = 34,9 % ). Die Be schwer degegnerin verneinte daher zu Recht einen Rentenanspruch.
Dies gilt umso mehr, als nach Einschätzung des psychiatrischen I.___ -Gutach ters der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter ver bes serungsfähig ist (Urk. 15/95/50) . Denn nach der Rechtsprechung des Bundes ge richts fallen d ie leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidi vierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BG E 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295, E. 4.3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 9 C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 , 9 C_539/2015 vom
21. März 2016 E. 4.1.3.1 , 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Selbst bei mit telgradigen depressiven Störungen fehlt es an der voraus gesetzten Schwere (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5). 6.2.2
Aber auch eine Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Ein kommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Das Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bun desgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) hätte gemäss dem Arbeitge berbericht der Y.___ AG vom 22. Juli 2011 im Jahr 2011 Fr. 62‘930.-- betragen (Urk. 15/20/3). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohn entwick lung des Jahres 2012 (vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig C , Verarbeitendes Gewerbe; 2011 : 101.1 ; 2012: 102.0) würde ein Valideneinkommen von Fr. 63‘490.20 (Fr. 62‘930. -- : 101.1 x 102) resultieren .
Würde das Invalideneinkommen, obschon das angestammte Arbeitsverhältnis noch bis Ende April 2012 (Urk. 15/34) bestand, aufgrund der Tabel lenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) erhoben, wäre ausgehend von der LSE 2012, Tabelle T17, Hilfs arbeitskräfte , Frauen über 50 Jahren, ein Einkommen von Fr. 53‘268.-- (12 x Fr. 4‘439.--) massgeblich. Unter Berücksichtigung der all gemeinen Wochenar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und der 30%igen Einschränkung würde dies ein Invaliden einkommen von Fr. 38‘872.30 ( Fr. 53‘268. -- : 40 x 41,7; x 0,7) ergeben.
Ein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen wegen per sönlicher und beruflicher Merkmale (namentlich Art und Ausmass der Be hin derung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 124 V 321 E. 3b/ aa , 134 V 322 E. 5.2, Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) wäre nicht gerechtfertigt. Denn n ebst den reduzierten Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der so m atischen und psychischen Gesund heitsbeeinträchtigungen fällt hier kein weiterer Grund in Betracht. Da die Arbeits fähigkeit in somatischer Hinsicht in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % gegeben ist und aus psychiatrischer Sicht die 30 % ige Einschränkung bei ganztätiger Anwesenheit durch erhöhten Pausenbedarf attestiert wurde (Urk. 15/95/24-25) , wäre
nicht von einer eigent lichen gesundheits bedingt re duzierten Teilzeittätigkeit auszu gehen. Angesichts der atte stierten ganz tägigen Einsatzmöglichkeit wäre
die
Beschwerdeführer in eher wie ein Arbeitnehmer in mit aus gesundheitlichen Gründen reduziertem Leistun gs vermögen, an sonsten aber vollzeitlich mög licher Arbeitstätigkeit zu be handeln, was nach der bundes gerichtlichen Recht spre chung einen Abzug vom tabellarisch bestimmten Invalidenlohn aus schliesst (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Folglich bliebe es bei einem Invalideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 38‘872.30. Gemessen am Validen einkommen im Jahr 2012 von Fr. 63‘490.20 würde eine Einbusse von Fr. 24‘617.85 resultieren , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) entspricht und nach Art. 28 Abs. 2 IVG ebenfalls keinen A nspruch auf eine Rente begründen würde . 6.3
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen d er
Be schwerde führerin nichts zu ändern.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweis würdigung ; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11 ). 6.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2
Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
23. Juni 2016 (Urk. 21 ) auf Fr. 3‘724.45 (inkl. Bar auslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld/Schaffhausen, wird mit Fr. 3‘724.45
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die 1959 geborene X.___
arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 15 /20). Diese Anstellung wurde ihr per Ende April 2012 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 15/34/1). Am 6. Juni 2011 hatte sie sich wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rücken musku latur mit starken Schmerz en bei der Eidgenössischen Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 15 /11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesund heit lichen Ver hält nisse ab. Unter anderem holte sie die Berichte der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 über den stationären Aufenthalt vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 15 /19/6-7) und über das vom 2. August bis 7. September 2011 durch ge führte Arbeitsassessment ( Bericht vom 8 . September 2011, Urk. 1
E. 1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. März 2014 ein (Urk. 15/76/1-3), der unter anderem den Austrittsbericht vom 15. April 2013 der G.___ , Zentrum für P sychiatrische Rehabilitation , wo die Versicherte vom 29. November 2012 bis 5. April 2013 stationär be hande lt worden war (Urk. 15/76/4-12), und den Bericht
des Spita ls H.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 15/79 ) beilegte . Des Weiteren holte die IV-Stelle das MEDAS- Gutach ten der
I.___
vom 8. Juni 2016 (Urk. 15/95) ein .
Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
28. Juli 2015 die Abweisung des Rentenbe gehrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 % an (Urk. 15/ 98 ). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom
10. September 2015 (Urk. 15/106), ergänzt mit Schreiben vom 19. und
26. Oktober 2015 ( Urk. 15/111, Urk. 15/114) sowie unter Beilage de r Bericht e des E.___ vom 28.
Juli 2015 (Urk. 15/109) und von Dr. med.
J.___ , Facharzt für Chirur gie , vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15/113) , Einwände. Mit Verfügung vom 2. No vember 2015 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Dezember 2015 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5),
Be schwer de und bean tragte, die Ver fügung vom 2. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze In vali denrente ab dem 1. November 2011 au szurichten; eventualiter seien er gänzende Abklärungen vorzunehmen und sie sei erneut interdisziplinär zu begutachten, wobei jedenfalls davon abzusehen sei, auf das interdisziplinäre Gutachten der I.___ vom 8. Juni 2015 abzustellen. In prozes sualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un ent gelt liche Prozess führung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechts an wä lt in
Dr. B. Wyler ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde
reichte die Beschwerdeführerin die Berichte des E.___ vom
28. September 2015 (Urk. 3/ 2 ) und von Dr. F.___ vom 7. Dezember 2015 (Urk. 6/4) ein. Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
18. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 14 ). Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Dr. B. Wyler als unent geltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 16 S. 2).
In der Replik vom
21. Juni 2016 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
29. Juni 2016 auf eine Duplik (Urk.
22 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am 2. November 2015 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur
E. 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. De zember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit 2011 als Pro duk tionsmitarbeiterin eingeschränkt. In einer körperlich leichten, wechselbelas tenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltung , ohne dauer hafte Armvor halte belastung
und Überkopfarbeiten bestehe eine medizinisch-theo retische
E. 5.3.1 Wie sich aus diesen medizinischen Berichten ergibt, kamen d ie I.___ -Gutachter und namentlich der psychiatrische I.___ -Experte Dr. med. Q.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das psychiatrische I.___ - Teilgut achten vom
7. Februar 2015, Urk. 15/95/35-50) ,
nunmehr überein stim mend mit den
behan delnden Ärzten und im Gegensatz noch zur Beur teilung von Dr.
C.___ gemäss dessen psychiatrischen Gutachten vom 24. Feb ruar 2012 (Urk. 15/37/ 11 -16) zum Schluss, dass seit 2011 eine depressive Stö rung vor liege. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der I.___ -Guta chter und ins be sondere von Dr. Q.___ zu den psychischen Beschwerden sind ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin na ch vollziehbar und umfassend be gründet.
E. 5.3.2 Dr. Q.___
erhob bei seiner Be gutach tung mittels Anamnese, Beobachtung, Befragung und Testung (Hamilton Depression Rating Scale [HAMD] und Mont gomery Asberg Depres sion Scale [MADRS])
einen detaillierten
Psycho status (Urk. 15/95/ 41-46 )
und schloss nachvollziehbar daraus ,
dass die Symp tome im leichteren bis mittel schweren Ausprägungsbereich liegen würden . Auch die Ergebnisse der HAMD- und der MADRS-Testung würden die nach ICD-10 erfüllten Kriterien für eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung bestä tigen, wenn auch das Ergebnis der MADRS- Scale nahe an der Grenze zur s chwergradigen Ausprägung liege . D ie Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms seien ebenfalls erfüllt (Urk. 15/95/48). Dr. Q.___ berüc ksichtigte dabei bewusst differenziert nach objektiven und subjektiven Fest stellungen unter anderem , dass b ei der Be schwerdeführerin eine vorwiegend be drückte Grundstimmung subjektiv ohne spontaner oder kontext bezogener
Aufhell barkeit , mit Rat- und Hoffnungs losigkeit sowie pessimistischen Zukunfts gedanken und eine permanente Reizbarkeit bestünden . Sie wirke wäh rend der Exploration indes nie affektlabil, weine nie. Subjektiv würden kogni tive Störungen beklagt, in der Exploration, welche durch sehr viele Fragen in einer hohen Frequenz ohne Pause geprägt sei, sei dagegen kein Abfall der Auf merksamkeit beobachtbar . Es scheine in mehreren Bereichen eine Ver deutli chungstendenz zu bestehen, insbesondere bei der Rechenaufgabe, bei der Schmetterlingsfigur und der Diadochokinese . Es würden subjektive Schwierig keiten bestehen, die beruflichen Aktivit äten fortzusetzen. I hre sozialen Aktivi täten seien ausgeprägt betroffen und die häuslichen Aktivitäten ebenfalls ; a lle Tätigkeiten würde sie nur noch passiv erledigen , indem die Initiative bei den F amilienangehörigen liege (Urk. 15/95/47-48) .
Dr. Q.___ würdigte die geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde angesichts dieser Feststellungen und der Testergebnisse sowie aufgrund der festgestellten ausgeprägten Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin mit Ten denz zu demon strativem Verhalten an der Grenze zu r Aggravation (Urk. 15/95/26) überzeugend . Ebenfalls nachvollziehbar stellten die I.___ -Gut achter im Haupt gutachten
fest, dass in den diesbezüglich diver gierenden Berichten der be handelnden Psychiater wie auch des E.___ die Angaben der Beschwerde führerin hinsichtlich Arbeits fähigkeit dagegen über nommen worden seien, ohne diese auf ihre Plausibilität zu überprüfen ( Urk. 15/95/24 ).
5. 4 5.4.1
Die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die I.___ -Ein schätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2011 denn auch bezüglich der psychia trischen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen . So hatten n icht nur Dr. Q.___ , sondern (bis im März 2012) auch die behandelnden Ärzte des D.___ (Urk. 15/76/21, Urk. 15/38/5) und im Rahmen der stationären Behandlung vom 29. November 2012 bis am 5. April 2013 die Ärzte der G.___
(Urk. 15/76/4) die Diag nose einer mittelgradig depres siven Episode gestellt.
Auch Dr. F.___ ging hauptsächlich von einer mittel gra digen und nur inter mittie rend von einer schweren depressiven Episode aus, letzteres jedoch ohne in seinen Berichten entsprechende gehäufte Befunde aufzuführen (Urk. 15/76/1-2 , Urk. 15/76/17-18 ). Dr. Q.___ erklärte in seinem Teil gutachten
dazu zutreffend, dass die von Dr. F.___ attestierte hohe, nämlich 75%ige Arbeitsun fähigkeit nicht ausreichend begründet worden sei, sondern namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine aus dem Haus könne. Insbesondere stehe die beschriebene Symptomatik im Gegensatz zu den nur monatlich statt findenden Therapiestunden (Urk. 15/95/49). Dem ist beizupflichten.
Gemäss dem nach dem I.___ -Gutachten erstellten Verla ufsbericht von Dr. F.___ vom 7. De zember 2015 wurde die Sitzungshäufigkeit nunmehr auf einmal pro zwei Wochen erhöht. Aber auch in diesem Bericht, in welchem Dr. F.___
eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und die Diagnose einer depressiven Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2) festhielt , wurden
vor allem aus geprägte Defizite in den sozialen Kompetenzen und der
- bereits bisher geklagten - Notwendigkeit von Begleitung unter anderem wegen einer Geh be hinderung betont, ohne
das Vorliegen der bei einer schweren depressiven Stö rung gefor derten gehäufte n
psycho pathologische n Symp tome schlüssig begrün det aufzuzeigen
(Urk. 6/4). Im Übrigen wurde dieser Bericht von Dr. F.___ vom 7. De zember 2015 und der darin erwähnte HAMD- Kurztest mit einem Score von angeblich 42 (von „heute“) in einem Zeitpunkt nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) erstellt, weshalb er aus serhalb des in diesem Verfahren massgeblichen Überprüfungszeitraumes fällt. Ob und mit welcher Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit damit eine Ver schlechterung überwiegend wahrscheinlich sei , kann daher offen bleiben. 5.4.2
Die sodann von den Ärzten des E.___ gemäss dem Bericht vom 2. Juli 2012 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) wurde aus psycho somatischer Sicht gestellt und ohne Beteiligung eines psychia t rischen Fach arztes (Urk. 15/57/15-19).
Auch die i n der
nunmehr von einem psychiatrischen Facharzt unterzeichneten Stellung nahme des E.___ vom 28. September 2015 aufgeführte
Diag nose einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2 ; Urk. 15/109/3 ) , überzeugt hinsichtlich des Schweregrades der Erkrankung nicht. Denn wie med. pract . R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 zutreffend feststellte (Urk. 15/115/2-3),
sind im aufgeführten psycho pathologischen Befund die für eine schwere depressive Episode massgeblichen gehäuften Symptome und insbesondere eines der drei Kernsymptom e „verminderter Antrieb oder ge steigerte Ermüdbarkeit“ nicht enthalten. Auch das Kernsymptom „Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, wurde nicht aufgeführt. Gemäss ICD-10 müssen für die Diagnose einer schweren depres siven Episode (F32.2 respektive F33.2) diese beiden Symptome zusammen mit dem
Kern s ymptom einer depressiven Stimmung ( in einem für die Be troffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen anhaltend) sowie mindestens 5 weitere bestimmte Symptome vor liegen ( Dilling / Mombour /Schmidt/ Schulte-Markwort, Internationale Klas sifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis. 5. Auflage, 2011, S. 111 ff.) . Dem Befund gemäss der E.___ -Stel lungnahme sind hingegen höchstens zwei der zusätzlichen Symp tome, nament lich ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und auf grund der Beschreibung „in der emotionalen Kontaktaufnahme zurückhaltend, gehemmt“ , „motorisch unruhig“ das Symptom „psychomotorische Agi tiertheit oder Hem mung (subjektiv oder objektiv)“ aufgeführt (Urk. 15/109/ 3 ) . Die Symp tome wer den zwar in der Liste des E.___ der geklagten Beschwerden (Urk. 15/109/2) auf geführt, jedoch lässt diese Aufzählung gerade die von den I.___ -Gutachtern berücksichtigte und im Gutachten im Einzelnen auch be schriebene objektivierte Ansicht und Prüfung vermissen.
Sodann weist der Psychiater med. pract . R.___ vom RAD zur Schwere der depres siven Störung nachvollziehbar darauf hin, dass das im Schreiben des E.___ vom 28. September 2015 unter dem Titel „neuropsychologische Abklärungen“ aufgeführte Ergebnis des HAMD-Tests im Jahr 2012 von 24 Punkten (Urk. 15/109/2) auf eine mittel schwere Depression hinweise (Urk.15/115/2). Hinzu kommt, dass im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 unter dem Titel „Neuropsychologische Einschränkungen“ ebenfalls für das Jahr 2012 ein HAMD-Wert von lediglich 12 aufgeführt wurde ( Urk. 15/57/17). Ausserdem führte med. pract . R.___
stich h altig aus, dass der im E.___ zusätzlich ver wen dete Unsicherheitsfragebogen (UFB) die Selbsteinschätzungen der Proban den wiedergebe und es nicht nachvollziehbar sei , wie das E.___ in den Jahren 2014 und 2015 auf 36 oder 37 Punkte (Urk. 15/109/3) im HAMD-Test gekom men sei. Eine derartig schwere Depression erfordere in der Regel eine stationäre Behandlung und die angegebenen Urlaube in S.___
(vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/39), regelmässige Kontakte mit ihrer Tochter und den Verwandten des Mannes (vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/38) und wöchentliche Ergo thera pieter mine (vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/39) würden nicht dem Funk tions niveau einer schweren Depression entsprechen (Urk. 15/115/2) . Dem ist zuzu stimmen.
Des Weiteren vermögen auch die verschiedenen in der E.___ -Stellungnahme vom 28. September 2015 beschriebenen Kritikpunkte ( Urk. 15/109/2) die medi zinische n Schluss folgerungen der I.___ -Gutachter zu den psychischen Be schwerden nicht in Zweifel zu ziehen. Auch hierzu hat der med. pract . R.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 zutreffend wider sprochen, worauf im Einzelnen verwiesen wird (Urk. 9/115/2) . Namentlich hat er zu Recht erklärt, dass unterschi edliche Schreibweisen der Namen, Orts anga ben und zum Einkommen die medizinische Aussage nicht beeinträchtigen und auch auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden können. Dass die Beschwerdeführerin entgegen der Aufzeichnung im psychiat rischen Teilgutachten unter dem Titel „Aktuelle Lebenssituation“, „Wohnen“ ( Urk. 15/95/38) nicht allein in einer 4.5-Zimmerwohnung wohnt, war zudem auch dem psychiatrischen Gutachter bekannt, wie sich aus seiner Beurteilung ergibt (Urk. 15/95/16). Unter dem Titel „Aktuelle Lebenssituation“, „eigenen Familie“ ( Urk. 15/95/38-39) und auch im Hauptgutachten (Urk.
15/95/13 ) wurde dieser Umstand zudem korrekt aufgeführt. Auch die Häufigkeit der Arztbesuche bei Dr. F.___
hat der psychiatrische I.___ -Gutachter in der Beurteilung schliess lich mit einmal im Monat richtig berücksichtigt (Urk. 15/95/49 ), auch wenn in der Anamnese alle zwei Monate notiert worden war ( Urk. 15/95/39 ).
Nicht nachvollziehbar ist sodann die Behauptung in der E.___ -Stellungnahme, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin im I.___ -Gutachten nur ober flächlich aufgenommen worden seien ( Urk. 15/109/2) . Im Gegenteil wurde sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch im Hauptgutachten eine aus führliche Anamnese unter Berücksichtigung der Beschwerde schilderungen sowohl der aktuel len Beschwerden als auch im Verlauf umfassend aufge nom men ( Urk. 15/95/12-13, Urk. 15/95/36-37 ) , welche des Weiteren im Psycho - status weiter detailliert wurden (Urk. 15/95/41-46) . An dieser Stelle ist des Weite ren festzuhalten, dass auch die Auswirkungen der von der Be schwerde führerin geklagten Schlafstörung mit entsprechender Tages müdig keit und kognitiven Störungen entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 1 S. 6 f. ), hinlänglich be rücksichtigt wurde ( Urk. 15/95/95/48) und im Übrigen auch in die fachärzt liche Beurteilung
mit der Feststellung einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom und dem Erfordernis für zusätzliche Pausen vor allem wegen der ausgeprägten Ermüdbarkeit sowie wegen gewissen kognitiven Stö rungen (Urk. 15/95/49) ein geflossen ist.
Dass bei der psychiatrischen I.___ -Begutachtung während zirka 2,5 Stunden viele Fragen gestellt und von der Beschwerdeführerin ohne Pause auch beant wortet wurden, diente gerade der Objektivierung der geklagten kognitiven Stö rungen und ist nicht zu beanstanden. Auch der daraus von Dr. Q.___ gezogene Schluss, dass ein Abfall der Aufmerksamkeit nicht beobachtbar gewesen sei und eine Verdeutlichungstendenz bestehe (Urk. 15/95/43, Urk. 15/95/47-48), ist nachvollziehbar.
Schliesslich trifft die Feststellung im E.___ -Bericht vom
28. September 2015 zwar zu, dass den I.___
- Gutachtern kein Bericht des E.___ vom 14. Mai 2012 zu einer 8- wöchigen tagesklinischen Behandlung vorlag. Ein solcher Bericht be fin det sich auch nicht in den Akten. Da dort indes die identischen Diagnosen gestellt worden seien, wie durch die Ärzte der G.___
(Urk. 15/109/2 ) , mithin ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 15/76/4 ) , vermag dies
im Ergebnis nichts zu ändern.
5. 5 5.5.1
D er Rüge der Beschwerdeführerin, die I.___ -Gutachter hätten zu Unrecht keine anhaltende
Schmerzs törung diagnostiziert (Urk. 1 S. 10 f. ), ist ent gegen zuhal ten, dass eine solche Diagnose auch von den Ärzten des D.___
nicht gestellt wurde ( Urk. 15/57/15, Urk. 15/109 /3-4 ). Eine anhaltende Schmerz störung
(ICD-10 F45.4) wurde zwar von Dr. F.___ ( Urk. 15/76/1, Urk. 6/4 S.
1) und von den Ärzten der G.___
(Urk. 15/76/4) diagnostiziert . Eine nachvollziehbare Begründung oder Befundaufnahme zu dieser Diagnosestellung ist den Berichten dieser Ärzte indes nicht zu ent nehmen. Allein das Vorliegen einer psychischen Überlagerung bei teilweise nicht objektivierbaren , gener alisierten Schmerzen vermag diese Diagnose nicht zu begründen .
Denn g emäss ICD-10 tritt bei dieser Diagnose der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Kon flikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gel ten ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, 2011, S. 233 ) . Solche ursächlichen Umstände sind in den ärztlichen Bericht en nicht auszu machen. Zudem ist die Diagnose ICD-10 F45.4 nicht zu verwenden, wenn ein vermutlich psychogener Schmerz im Zusammenhang mit einer depressiven Störung auftritt ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klas sifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlini en, 9. Auflage, 2011, S. 233). Die I.___ -Gutachter erklärten denn auch , dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf eine affektive Erkrankung zurück zu führen sei und dass sich zusätzlich Hinweise auf nicht-medizinische Faktoren in Form einer ausgeprägten Krankheitsüberzeugung sowie eines demonstrativen Ver haltens an der Grenze zur Grenze zur Aggravation fänden, indes keine somato forme Schmerzstörung vorliege (Urk. 15/95/26).
Dass Dr. Q.___ dennoch zu den Försterkriterien Stellung genommen hat (Urk. 15/95/48), schadet der psychiatrischen und hernach interdisziplinären Ein schätzung des Leistungsvermögens im Übrigen nicht. 5.5.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen und anderen patho genetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga ni sche Grundlage
gemäss BGE 141 V 281 somit nicht massgeblich .
Aber auch
gemäss der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281
wäre nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Denn danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist, zumal auch eine punk tuelle Ergänzung gen ügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Ausserdem gilt weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unkla ren Beschwerdebildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen nicht als invalidisierende Gesundheits beeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 ). Auch wären hierbei die geltend ge mach ten Funktionseinschränkungen zudem anhand einer sorgfältigen Plausi bilitäts prüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 142 V 106 E. 4.4). 5.5.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch in psychischer Hinsicht auf das I.___ -Gutachten abstellte. 6.
6.1
Insgesamt liegen somit keine Arztberichte vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des I.___ -Gutachtens vom 8. Juni 2015 (Urk. 15/95) sprechen. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das I.___ -Gutachten von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten , kör perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bei ganztägiger Anwesenheit ab 2011 (Urk. 15/95/24-25) auszu gehen. 6.2
6.2.1
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab Januar 2011 ist die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeits unfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn man den 26-tägigen stationären Aufenthalt im Z.___ vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 15/19/6-7) mit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit be rück sichtigt ([26 x 100 %] + [339 x 30 %] = 12770 ; : 365 = 34,9 % ). Die Be schwer degegnerin verneinte daher zu Recht einen Rentenanspruch.
Dies gilt umso mehr, als nach Einschätzung des psychiatrischen I.___ -Gutach ters der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter ver bes serungsfähig ist (Urk. 15/95/50) . Denn nach der Rechtsprechung des Bundes ge richts fallen d ie leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidi vierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BG E 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295, E. 4.3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 9 C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 , 9 C_539/2015 vom
E. 7 0%ige Arbeits fä hig keit, wobei die angestammte der leidens ange passten Tätigkeit ent spreche. Damit resultiere ein Inval iditätsgrad von 3 0 % , der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Die Beschwe rdeführerin bringt dagegen vor, gestützt auf die überein stim men den und zutreffenden Ein schätzungen ihres behandelnden Psychiaters Dr. F.___ und der Ärzte des E.___
sei davon auszugehen, dass sie an einer schweren de pressiven Störung und an einer deutlichen, rentenrelevanten somatoformen Schmerzstörung leide , sowie dass bei ihr seit Februar 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätig keit bestehe . Auf das I.___ -Gutachten vom 6. Februar 2015 und
insbe sondere auf das psychiatrische I.___ -Teilgutachten vom 6. Februar 2015 könne wegen diverser Mängel , namentlich der ungenügenden Beschwerdeaufnahme und dem beschönigten psychopathologischen Befund mit daraus resultierender falscher Diagnose und Arbeitsunfähigkeitsbemessung , welche ausführlich in der Stel lungnahme des E.___ vom 28. September 2015 (Urk. 3/2) kritisiert worden seien, nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe sich im ange fochtenen Entscheid damit nicht auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht sowie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die ange fochtene Ver f ü gung sei allein schon aus formellen Gründen aufzuheben. Ausserdem seien die Auswirkungen des Schlafmangels und die Wechsel be ziehungen mit den übrigen Krankheitssymptomen vollkommen ungenügend be leuchtet worden. Aufgrund der durch die Schmerzen hervorgerufenen Schlaf störungen (maximal zwei Stunden Durchschlaf) würden Lust- und Interesse losigkeit, Antriebs losig keit, Nervosität, Gedankenkreisen und der Verlust des Selbstver trauens zu nehmen. Dadurch bestünden auch soziophobe Ausprä gungen. Die Therapie resistenz sei darauf und nicht etwa auf man gelnde Motivation zurück zuführen. Z usätzlich zur psychia trischen Ko morbidität eines schwergradig ängstlich-depressiven Zustandbildes würden somatische Begleiterkrankungen und Fak toren vorliegen, welche d er psychiatrische I.___ -Gutachter
weitest gehend ausge blendet habe , so die Schlaf störun gen, den Erschöpfungszustand, die Denk blockaden , die Kon zentrationslücken , die Appetitverminderung und die ge scheiterte Reha - bilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation zu Reha bilitations massnahmen . Die Diagnose des I.___ -Gutachters einer mittel gradigen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 könne auch daher nicht stimmen, weil sie seit mindestens vier Jahren anhalte. Er ver schliesse sich vor der Sicht weise, dass aus neuro logischer Sicht eine Symp tomausweitung der Lum balgie wahrscheinlich sei und dass eine somatoforme Störung, welch e Diagnose sowohl von Dr. F.___ und den Ärzten des E.___ als auch den Ärzten der G.___ gestellt worden sei, vorliege. Dennoch habe der I.___ -Gutachter die Förster-Kriterien geprüft, welche seit dem Leitentscheid BGE 141 V 281
(Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) keine An wendung mehr fänden. Da das I.___ -Gutachten vor diesem Entscheid erstellt worden sei, sei die ganze psychiatrische und dadurch das ganze interdisziplinäre Gutachten un brauchbar. Zudem habe sich der Gesundheitszustand seit 2012 verschlechtert, auch rein somatisch. In somatischer Hinsicht seien die Gon arthrose und das Knochenödem am linken Knie, die erst seit Sommer 2014 vorliegen würden, während des laufenden Verfahrens zu Unrecht nicht be rücksichtigt worden. Es erscheine als lebens fremd, dass ihre Arbeitsfähigkeit trotz ihrer zahlreichen arthritischen Leiden, insbesondere an der Lenden wirbelsäule (LWS) und im Kniebereich sogar für schwere und mittel schwere Arbeiten lediglich als zu 30 % eingeschränkt eingestuft worden sei. Es werde des Weiteren bestritten, dass die ange stammte Tätigkeit leidensadaptiert ge wesen sei . D as Invalideneinkommen hätte gestützt auf die Lohn struktur er hebung (LSE) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges be stimmt werden müs sen (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 19 S. 2 ff. ). 3.3
Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin habe man gels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid und na mentlich zum Bericht des E.___
die Begründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt , kann nicht gefolgt werden, zumal e ine schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , jedenfalls nicht vor liegt.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin auf das eingeholte Gutachten abstellte und weshalb sie der Beurteilung der E.___ -Ärzte nicht folgte. Auch wurde auf weitere Einwände Bezug genommen und das zugrunde gelegte Arbeitsprofil sowie die Invali di tätsbemessung ausführlich geschildert (Urk. 2 S. 2 f. ). Eine Verletzung der Be gründungs pflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn d ie Verwaltung kann sich recht sprechungs gemäss
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hinweisen) .
Die Be schwerde führerin vermochte den Entscheid zudem sach ge recht an zu fechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.4
In materieller Hinsicht ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin strittig und zu prüfen, wobei zu klären ist , ob und in welchem Umfang sie ab dem Jahr 2011 arbeits- und erwerbsfähig (Art. 6-7 ATSG) war .
Die ange foch tene Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Der frühestmögliche Beginn einer all fälligen Rente ist aufgrund der A nmeldung de r Beschwerdeführer in
im Juni 2011 ( Urk. 15/11 ) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Dezember 2011. 4. 4.1
In somatischer Hinsicht traten gemäss dem Austrittsbericht der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 im Oktober 2010 erstmalig lumbale Schmerzen mit Progredienz auf, welche ab Februar 2011 stark zugenommen und auch nach gluteal beidseits ausgestrahlt hätten. Seither sei die Beschwerdeführerin meist nur noch zu 25 % arbeitsfähig gewe sen. Vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 sei sie stationär behandelt worden und es sei ihr an schliessend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2011 attestiert worden (Urk. 13/19 S. 6 f.).
Laut dem Bericht des Z.___ vom
E. 7.1 Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
23. Juni 2016 (Urk. 21 ) auf Fr. 3‘724.45 (inkl. Bar auslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld/Schaffhausen, wird mit Fr. 3‘724.45
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 8 . September 2011 über das Ergeb nis des am 2. August 2011 durchgeführten Arbeitsassessements
( mit Basistests vom 24. und 25. August sowie Nachbe sprechung vom 7. September 2011 ) wurden die folgen den arbeits relevanten Diagnosen gestellt: 1. Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syn drom beidseits (ICD-10 M54.86) mit/ bei degenerativen Ver ände rungen der Lenden wirbelsäule (LWS; Computertomographie LWS vom 15. März 2011: Spondylarthrose L4-S1 beid seits, Morbus Baastrup mit breiten sklero tischen Osteophyten und kleinen Zysten L2-5, geringen mehrsegmentären Chon drosen ) mit Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits (Radiofrequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2 011, Dr. K.___ , Z.___ ), Hal tungsinsuffizienz mi t Kopf- und Schulterprotraktion
und muskulärer Dekon ditio nierung ; 2. anamnestisch un d klinisch Verdacht auf Car pal tunnelsyndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0); 3. Fingerpolyarthrose (ICD-10 M15.1 und M15.2), betont Heberden -Arthrose. In den Tests des Arbeits assess-ments
sei e ine mässige Leistungs bereitschaft und eine Selbst li mitierung beim Test „Gehen“ festgestellt worden . Es sei ein
Inkonsistenzpunkt
beo bachtet wor den . Die funktionelle Leistungs fähig keit liege dennoch bei weitem unter den Be lastungsanforderungen der bis herigen Arbeit. Durch die vorwiegend ste hende Arbeit am Fliessband mit stark repetitiver Tätig keit kumuliere die Belas tung während des Arbeitstages. Zumut bar sei diesbezüglich ein 50%iges Pen sum, wobei ein schrittweiser Ein stieg zu empfehlen sei. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz mit zusätzlichen zu den üblichen Pausen von insgesamt zirka 1,5 Stunden im Tagesverlauf infolge der multiplen Belastungsein schrän kungen der Kö r perhal tungen (kein häufiges Heben und Tra gen von Lasten über 2,5 Kilogramm, kein häufiges vorgeneigtes Stehen, Arbeiten über Kopf und Rotie ren im Sitzen, kein häufiges Stehen, Ziehen, Stos sen, Trepp ensteigen und Gehen) und wegen der Be schwerdekumulation um 20 % reduziert (Urk. 15/30/2-4 ).
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. B.___ , Facharzt für Neurologie, schloss im Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 11. November 2011 auf die Diagnose einer chronischen Lumbago mit/bei leichtgradigem Vertebral syndrom mit paravertebralem Hartspann ohne Anhalt für ein assoziiertes ner vales Defizit und ohne Anhalt für eine gravierende degenerative spinale Patho logie
sowie eines unspezifischen Kopfschmerzsyndroms, nicht klassifi zierbar, ohne ausreichenden Anhalt für einen behindernden Effekt, differential diag nostisch : Kopfschmerz im Rahmen eines Analgetikafehlgebrauchs . In der klini schen Beobachtung sei eine grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch ange gebenen aktuellen Schmerzstärke und dem zumindest deutlich geringer aus ge prägten klinischen Störungseindruck auffällig gewesen. Die bildmorpho lo gischen Befunde seien ohne eigenständigen Krankheitswert ge wesen. Es habe bei der Untersuchung deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demon st rative Darbietung von Beschwerden und der Einschränkung gegeben. Zu mindest für Tätigkeiten mit leichten bis mittelschwerer körperlicher Wechselbe lastung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 15/26/1 5-19 ) .
Der Ober arzt des Z.___ , Dr. med. L.___ , der den Bericht des Z.___ vom 8. September 2011 zum Arbeitsassessment unterzeichnet hatte, erklärte in einem un datierten Anschlussschreiben hierzu , es treffe zu, dass eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht begründbar sei. Die gegenwärtigen Einschränkungen könnten durch eine geeignete intensive Trai ningstherapie innerhalb von zwei bis drei Monaten gesteigert werden. D ie Beschwerdeführerin habe indes nur in einem von 21 Test-items eine Selbst limi tierung gezeigt. Ansonsten habe sie gut kooperiert und sei an die funk tionelle Limite gegangen. Daraus eine Agg ravation, mithin eine Vor täuschung einer stärkeren gesund heitlichen Einschränkung ableiten zu wollen, sei nicht zulässig und entspreche eindeutig nicht der Art und Weise, wie sich die Beschwerdefüh rerin präsentiert habe (Urk. 13/29/1).
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 24.
Januar 2012 mussten die Einglie derungsbe mühungen wegen der nach der Kündigung der bisherigen Arbeits stelle per Ende April 2012 verstärkt eingetretenen Depressivität als gescheitert betrachtet werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein stationärer Befund. Bei noch erhaltener Arbeitsstelle wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % ohne Weiteres realisierbar. In einer leidens angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 15/76/2 2-23).
Am 2. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem B ericht des Spitals H.___ vom 4. Juli 2014 ausserdem wegen seit zwei bis drei Monaten andauer n der Be schwerden am linken Knie von Dr. med. M.___ , Leitender Arzt der Ortho pädie des Spitals H.___ , untersucht. Er stellte diesbezüglich die Diagnose eines atrau matischen
Oedems am lateralen Femurkondylus mit/bei Verdacht auf begin nende femorotibiale und retropatelläre
Chondropahtie , asymptomatischer dorso medialer Meniskusriss sowie subchondrales
Oedem s beim
Tibiaplateau links. Er ver ordnete ihr nebst der medikamentösen Behandlung Gehstöcke zur Entlastung (Urk. 15/79).
Die I.___ -Gutachter holten gemäss dem I.___ -Gutachten vom 8. Juni 2015 zudem den Verlaufsbericht des Spitals H.___ vom 8. Oktober 2014 ein (Urk. 15/95/4), wonach sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine unverän derte mediale Gonarthrose am linken Knie , jedoch eine deutliche Regre dienz des lateralen Ödems des Condylus gezeigt habe (Urk. 15/95/1). 4. 2
Diese Beurteilungen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte in Bezug auf die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind mit jenen im I.___ -Gut achten vom 8. Juni 2015 (Urk. 15/95) , auf welche die Beschwerdegegnerin im ang efochtenen Entscheid abstellte (Urk. 2) , vereinbar, wobei nebst den LWS- und Kniebeschwerden auch die Schmerzausweitung in die Brust wirbelsäule (BWS), in den Bereich der Hals wirbelsäule (HWS) und der Schultern umfassend be rück sichtigt und nachvollziehbar gewürdigt wurde (Urk. 15/95/19- 24 ).
Und zwar hatten d ie I.___ - Gutachter die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2015 aus internistisch er , rheumatologisch er , neurologisch er und psychiatrisch er sowie inter disziplinärer Sicht begutachtet
(Urk. 15/95/3) und
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.4) mit/bei ausge prägten Spondylarthrosen L4/L5 rechtsbetont und L5/S1 linksbetont, ossär bedingtes Wirbelgleiten L4/L5 von 1 mm sowie L5/S1 v on 2 mm (MRT LWS vom 24. Sep tember 2012), Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits, Status nach Radio frequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2011, kein Hinweis auf eine Radikulo pathie ; 2. Cerviko verteb rales
Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) mit/bei manifester Osteo c hondrose Halswirbelkörper (HWK) 5/6, beginnende Osteo chondrose HWK6/7, je mit Spon dylarthrosen (Röntgen HWS lateral und Funk tions aufnahme vom 5. Februar 2015), keine Hinweise auf Radikulopathie ;
3. Gonarth rose linksbetont (ICD-10 M17.0) mit/bei medialer Gonarthrose mit Meniskopathie , partieller Mazeration des medialen Meniskus, Ganglionzyste der Basis des Hinterhorns lateral, proximale Chondropathie
patellae mit Zystenbildung des retropatellären Knor pels und minimalem Erguss, im Vergleich zu den Voruntersuchungen deutliche Regredienz des lateralen Ödems des Condyls , Fehlstellung des rechten Knies bei Genus valgum rechts, axialer Kniegelenkswinkel 168°, keine höh er gradigen Arthrose-Zeichen; 4. Mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) ohne Vollremis sion bestehend seit 2011 (Urk. 15/95/22-23).
Die I.___ -Gutachter kamen nachvollziehbar zum Schluss, im Grossen und Gan zen würden sie (respektive die von ihnen erhobenen Befunde) mit den Vor be funden des Be wegungsapparates übereinstimmen, wobei davon auszu gehen sei, dass es im Bereich des linken Knies seit dem Jahr 2014 mit Ent wicklung einer sympto matischen Gonarthrose zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung seit der Vorbegutachtung vom 11. November 2011 (durch Prof. Dr. B.___ ) ge kom men sei. E s sei aufgrund des degenerativen Rückenleidens und der Gon arthrose auch unter Einbezug aktueller Röntgenaufnahmen und der MRT-Bilder grund sätzlich gut nachvollziehbar, dass es zu Beschwerden in Form eines chronischen lumbo spondylogenen und cervikovertebralen
Schmerzsyn droms
sowie zu Knie beschwerden insbesondere auf der linken Seite gekommen sei. Jedoch sei das Ausmass der vorgebrachten Beschwerden nicht nachvoll zieh bar. Es falle eine Verdeutlichungstendenz beziehungsweise eine Symptom aus weitung auf. Wie bereits in den Vorgutachten aufgeführt , bestehe eine aus ge prägte Verdeutli chungstenden z an der Grenze zur Aggravation (Urk. 15/95/23-24 ). 4. 3
4.3.1
Bei dieser Ausgangslage, welche übereinstimmend mit den Vora kten eine Symp tomausweitung , demonstrierte Verdeutlichungstendenz und psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden aufzeigt, welche insbesondere
auch in den rheuma tologisch en und neurologischen I.___ -Teil gutachten (Urk. 15/ 95/51-67 ) über zeugend begründet dargestellt wurden (Urk. 15/95/ 55-59, Urk. 15/95/ 66-67 ) , ist eine objektivierte Beurteilung des Leistungsvermögens besonders zu beachten. Es wurde im I.___ -Gutachten daher folgerichtig erklärt , dass die Einschätzung der resultierenden Funktionsstörungen und der Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit deshalb in erhöhtem Masse auf die ob jektiv erhobenen Untersuchungsbefunde und die Bildgebung abzustützen sei (Urk. 15/95/24).
Die I.___ -Gutachter schlossen i n Bezug auf den soma tische n Gesundheits - zustand
wegen des erhöhten Pausenbedarfs gemäss dem rheumato logischen Krank heitsbildes ab dem Jahr 2011
schlüssig begründet
auf eine 3 0%ige Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin in der Lebensmittelproduktion und auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne län gere statische Arbeiten , bei spiels weise Fliessbandarbeiten, und ohne kniende Arbeiten (Urk. 15/95/24-25). 4.3.2
Auf diese Einschätzung der I.___ -Gutachter hinsichtlich der somatischen Be schwerden ist mit der Beschwerdegegnerin abzustellen. Zum einen erfüllt das I.___ -Gutachten alle recht sprechungs gemäss erforder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Zum anderen erachteten auch die Ärzte des Z.___ aus somatischer Sic ht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit ohne Weiteres als realisierbar und attestierten in einer leidens ange passten , körperlich leichten und wechsel belastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Beri cht des Z.___ vom 24. Januar 2012, Urk. 15/76/22-23).
S elbst im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 wurde festgehalten, dass aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht die objektivierbaren Befunde ausser den myo fasci alen Beschwerden keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne und dass von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 15/57/19).
Die in den Berichten des E.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 15/57/19) und vom 30. Oktober 2014 (zitiert im I.___ -Gut achten. vgl. Urk. 15/95/4, Urk. 15/95/11-12) aufgeführte 100%ige Arbeits un fä higkeit in jeglicher Tätigkeit dagegen
wurde unter Einbezug der Über lagerung der psychischen Beschwerden ohne ausreichende objektivierte Dif ferenzierung attestiert. Die Einschätzung der I.___ -Gutachter ist in somatischer Hinsicht daher nicht zu beanstanden. 4.3.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die ab Sommer 2014 bestehende Gon arthrose und das Knochenödem am linken Knie seien zu Unrecht nicht be rück sichtigt worden (Urk. 1 S. 9), trifft nicht zu. Auch diese Beschwerden (Urk. 15/95/19-20) wurden zusammen mit allen übrigen geklagten Beschwerden von den I.___ -Gutachtern hinlänglich unter sucht und f achgerecht beurteilt. So erklärte die rh eumatologische I.___ -Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Gonarthrose des linken Knies mit Knochenödemen seit dem Sommer 2014 bis mindestens im Frühjahr 2015 für schwere ganz und für mit telschwere Tätig keiten um 30 % eingeschränkt arbeitsfähig. Für leichte Tätig keiten, be vorzugt sitzend, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits fähig, dies ab Sommer 2014 (Urk. 15/95/21). Dies ist mit Blick auf die übrige Akten lage aus einer objek tivierten Sicht begründet.
Die
Rüge der Beschwerdeführerin sodann , die Einschätzung der rheumato lo gischen I.___ -Gutachterin in Bezug auf körperlich schwere Tätigkeiten ( von vor erst 70%ige Arbeitsfähigkeit bis im Sommer 2014; Urk. 15/95/20) sei lebens fremd (Urk. 1 S.
E. 11 ), trifft ins Leere . Denn d ie angestammte Tätigkeit als Pro duktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG ist nicht als schwer , sondern gemäss dem Bericht der ambulanten arbeitsbezogenen Reha bili tat ion (ABR) vom 27. Januar 2011, wo die einzelnen Arbeitsabläufe der ange stammten Tätigkeit detailliert beschrieben und analy siert wurden ( Urk. 15/75/27-33, vgl. auch die Fotodokumentation in Urk. 15/2 8 ) , als leicht mit höchstens gelegentlich mittel schweren Belastungen zu qualifizieren (vgl. Klassifikation für Be lastungswerte einer Tätigkeit mit Heben und Tragen maximal 5-10 Kilogramm, Urk. 15/76/30). Es waren zumeist Tätig keiten mit Heben u nd Tragen von Gewichten unter 5 Kilogramm und je nach Schicht und Jobrotationsstelle nur manchmal von bis zu 10 Kilogramm zu verrichten . Die von den I.___ -Gutachtern attestierten zusätzliche n Pausen um 30 % der Arbeitszeit hätten dabei den gelegentlich höheren körperlichen Belastungen und repetitiven Tätig keiten
ausreichend Ent lastungen geboten .
4.3.4
Der Bericht des Chirurgen Dr. J.___
vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15/113) sodann, welcher nach der I.___ -Begutachtung vom Februar 2015 erstellt wurde, vermag die somatische Beurteilung der I.___ -Gutachter ebenfalls nicht in Frage zu stellen , zumal er sich gemäss seinen Angaben bei den Diagnosen auf älteres Bildmaterial stützte als die I.___ -Gutachter, die Kniebeschwerden nicht (mehr) aufführte und die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fachübergreifend auch aufgrund der psychischen Beschwerden beurteilte . Dazu führte er aus, dass das klinische Bild durch die Verschlechterung der Depression mit jetzt schwerer Depression dominiere (Urk. 15/113). Dies entspricht keine r fachärztlich psychia trischen
Beurteilung und es wurden denn auch keine Befunde zum psychischen Zustand aufgeführt. Der Bericht von Dr. J.___
fällt daher beweisrechtlich weder in Bezug auf die somatischen noch betreffend die psychischen Be schwer den ins Gewicht. 5. 5 .1
I n psychischer Hinsicht wurde im Urteil IV.2012.00726 vom 31. Dezember 2013 festgehalten, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Ein schät zung von Dr. C.___ gemäss dessen Gutachten vom 24. Februar 2012 (Urk. 1 5 /37/4-16), der die Diagnose „ Mögliche psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts verschlüsselten Krank heiten (ICD-10 F54)“ gestellt und darauf geschlossen hatte, dass kein hinreichender Anhalt für ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes depressives Syn drom vorliege (Urk.
E. 15 /37/11), letztlich überzeuge (E. 4.2 ; Urk. 15/72/7-9 ).
5 .2
5.2.1
Gemäss dem Schreiben von Dr. F.___
vom 19. November 2012 war die Be schwerde führerin seit Dezember 2011 wegen einer therapie resistenten, depres siven Episode mittleren, inter mit tierend auch schweren Grades bei anamnestisch bekannten multiplen rheumati formen Störungen, die mit einem ebenfalls thera pieresistenten Schmerz syndrom einhergehen würden, in seiner Behand lung , wobei sich das Krankheitsbild s eit dem Frühjahr 2012 deutlich ver schlechtert habe (Urk. 15/76/17-18).
Dem Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 31. Januar 2012 , unterzeichnet von Dr. med. N.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, sowie von Dr. phil. klin . psych. O.___ , klinischer Psycho loge und Supervisor, ist zu entnehmen, dass am 16. und 28. Januar 2012 zwei Vor gespräche zur Abklärung der weiteren Behandlung stattgefunden hatten. Als psychia trische Diagnosen sei eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgestellt worden. Ausserdem sei eine Intensivierung der Behandlung auf zwei Sitzungen pro Woche empfohlen worden , wozu sich eine stationäre Behand lung in einer psychiatrischen Klinik oder eine Behandlung in der Tages klinik anbiete (Urk. 15/76/21-22, Urk. 15/76/25-26).
Im Bericht des D.___ vom 13. März 2012 führte Dr. N.___
nebst der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen bis - spondylogenen Syndroms beidseits bei degenerativen Veränderungen der LWS L4-S1 und einer Fingerpo l yarthrose be tont Hyerberden -Arthrose ( Z.___
E. 17 Juni 2011) weiterhin die Diagnosen eine r mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.1) auf und erklärte, es bestehe seit Februar 2011 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Arbeits aufnahme mit 2 Stunden pro Tag und schliesslich bis zu 50 % in der Produktion bi s im Mai 2011, eine achtwöchige Arbeitsrehabilitation im Z.___
und weitere Arbeitsvers uche bis am 28. Dezember 2011 er folgt seien. Ab dann habe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne nicht lange stehe und sitzen, kaum heben und sei für körperliche Tätigkeiten nicht geeignet. Sie würde zudem kein vernünftiges Arbeitstempo mehr erreichen und immer wieder in den Krankenstand fallen, was der Arbeitgeber tolerieren müsste (Urk. 15/38/5-6).
Aus dem Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 mit dem Titel „Interdisziplinäre Schmerzbehandlung“ geht hervor, dass die Be schwerde führerin zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus somatopsychischer Sicht rheumatologisch, ortho pä disch-chirurgisch und psychosomatisch beu rteilt wurde. Aus psycho soma tischer Sicht schloss Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für psycho somatische Medizin und Psychoanalytik IPV, auf eine deutliche Zunahme der Depression und diag nostizierte eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Eine Ein schätzung des Umfangs der Arbeits un fähigkeit wurde aufgrund des gesamten Beschwerde bildes interdisziplinär festgelegt, und zwar sei die Be schwerde führerin sowohl im bisherigen Beruf als Produktionsmitarbeiterin als auch in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/57/15-19).
Dr. F.___
überwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. No vember 2012 zur stationären Behandlung an die G.___
(Urk. 15/76/17-18).
Gemäss dem Bericht der G.___
vom 15. April 2013 wurde die Be schwer deführerin vom 29. November 2012 bis am 5. April 2013 stationär be handelt. Als Eintrittsgrund (gemäss dem Überweisungsschreiben von Dr. F.___ ) wurde eine therapieresistente mittelgradige bis sch w ere Depressio n mit gene ralisierten Schmerzen, die durch die somatischen Befunde nicht komplett zu erklären seien, festgehalten. Die Ärzte der G.___ stellten die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (IDC-10 F32.1) und einer chronischen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerde führerin habe regelmässig und motiviert an allen Angeboten und Therapien teilgenommen mit deutlicher Verbesserung ihres psychischen und körperlichen Zustandes. Trotz dem hätten auch bei Austritt noch deutliche körperliche Ein schränkungen bestanden. Neben der psycho somatischen Behandlung habe die vorsichtige Aufdosierung der antidepressiven Medikation auch zu einer Ver besserung der depressiven Episode und damit auch zu einem besseren Umgang mit den Schmerzen geführt. Die Beschwerdeführerin werde nach Austritt durch ihren Hausarzt weiterbehandelt. Weitere psychia trische oder psychologische Therapien seien von ihr nicht gewünscht worden. Sie und ihre Familie würden im Verlaufe der Zeit über weitere Massnahmen entscheiden (Urk. 15/76/4-7) .
Laut dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 2. März 2014 war der Verlauf seit der Ent lassung aus der G.___
protrahierend. Es fänden monatliche Sitzungen bei ihm statt. Die Tochter übersetze. Er habe die Diagnose einer mittelgradigen, intermittierend auch schwergradigen , depressiven Episode (ICD-10 F32.1, F32.2), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.24) und einer chroni schen Schmerz störung (ICD-10 F45.41) sowie von multiple n rheuma tologische n Diag nosen gemäss den Berichten der Spezialisten gestellt.
Das komorbide Auf treten der Diagnosen, welche jede für sich in der Lage sei, die Arbeits fähigkeit zu beein trächtigen, erhöhe deren pathogene Wirkung. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und mehr (Urk. 15/76/1-2). 5.2.2
Die I.___ -Gutachter erklärten im
Gutachten vom 8. Juni 2015 in Bezug auf die psychischen Beschwerden , sie würden bei der Beurteilung des psychischen Zu stands bildes von der Einschätzung von Dr. C.___
abweichen
und sie hätten über einstimmend mit dem behandelnden Arzt eine affektive Erkrankung in Form einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert, welche sich im Jahr 2011 entwickelt habe und bis heute (zurzeit der Begutachtung Anfang Februar 2015, Urk. 15/95/3) ohne zwischen zeitliche Vollremission bestehe. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die konkreten Funk tions ein schränkungen seien hingegen nicht derart ausgeprägt, dass sie zu einer höhergradigen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. In der klinischen Auswirkung führe die depres sive Erkrankung zu einer reduzierten Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über einen längeren Zeitraum aufrecht zuerhalten. Ursächlich dafür sei eine erhöhte Ermüdbarkeit und gewisse neuro kognitive Beeinträchtigung. Ein Abfall der Aufmerksamkeit se i klinisch nicht zu beurteilen. Die Arbeits fähigkeit sei dadurch seit 2011 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit um 30 % reduziert
(Urk. 15/95/24 -25 ).
E. 21 März 2016 E. 4.1.3.1 , 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Selbst bei mit telgradigen depressiven Störungen fehlt es an der voraus gesetzten Schwere (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5). 6.2.2
Aber auch eine Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Ein kommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Das Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bun desgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) hätte gemäss dem Arbeitge berbericht der Y.___ AG vom 22. Juli 2011 im Jahr 2011 Fr. 62‘930.-- betragen (Urk. 15/20/3). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohn entwick lung des Jahres 2012 (vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig C , Verarbeitendes Gewerbe; 2011 : 101.1 ; 2012: 102.0) würde ein Valideneinkommen von Fr. 63‘490.20 (Fr. 62‘930. -- : 101.1 x 102) resultieren .
Würde das Invalideneinkommen, obschon das angestammte Arbeitsverhältnis noch bis Ende April 2012 (Urk. 15/34) bestand, aufgrund der Tabel lenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) erhoben, wäre ausgehend von der LSE 2012, Tabelle T17, Hilfs arbeitskräfte , Frauen über 50 Jahren, ein Einkommen von Fr. 53‘268.-- (12 x Fr. 4‘439.--) massgeblich. Unter Berücksichtigung der all gemeinen Wochenar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und der 30%igen Einschränkung würde dies ein Invaliden einkommen von Fr. 38‘872.30 ( Fr. 53‘268. -- : 40 x 41,7; x 0,7) ergeben.
Ein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen wegen per sönlicher und beruflicher Merkmale (namentlich Art und Ausmass der Be hin derung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 124 V 321 E. 3b/ aa , 134 V 322 E. 5.2, Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) wäre nicht gerechtfertigt. Denn n ebst den reduzierten Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der so m atischen und psychischen Gesund heitsbeeinträchtigungen fällt hier kein weiterer Grund in Betracht. Da die Arbeits fähigkeit in somatischer Hinsicht in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % gegeben ist und aus psychiatrischer Sicht die 30 % ige Einschränkung bei ganztätiger Anwesenheit durch erhöhten Pausenbedarf attestiert wurde (Urk. 15/95/24-25) , wäre
nicht von einer eigent lichen gesundheits bedingt re duzierten Teilzeittätigkeit auszu gehen. Angesichts der atte stierten ganz tägigen Einsatzmöglichkeit wäre
die
Beschwerdeführer in eher wie ein Arbeitnehmer in mit aus gesundheitlichen Gründen reduziertem Leistun gs vermögen, an sonsten aber vollzeitlich mög licher Arbeitstätigkeit zu be handeln, was nach der bundes gerichtlichen Recht spre chung einen Abzug vom tabellarisch bestimmten Invalidenlohn aus schliesst (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Folglich bliebe es bei einem Invalideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 38‘872.30. Gemessen am Validen einkommen im Jahr 2012 von Fr. 63‘490.20 würde eine Einbusse von Fr. 24‘617.85 resultieren , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) entspricht und nach Art. 28 Abs. 2 IVG ebenfalls keinen A nspruch auf eine Rente begründen würde . 6.3
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen d er
Be schwerde führerin nichts zu ändern.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweis würdigung ; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11 ). 6.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01257 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1959 geborene X.___
arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 15 /20). Diese Anstellung wurde ihr per Ende April 2012 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 15/34/1). Am 6. Juni 2011 hatte sie sich wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rücken musku latur mit starken Schmerz en bei der Eidgenössischen Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 15 /11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesund heit lichen Ver hält nisse ab. Unter anderem holte sie die Berichte der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 über den stationären Aufenthalt vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 15 /19/6-7) und über das vom 2. August bis 7. September 2011 durch ge führte Arbeitsassessment ( Bericht vom 8 . September 2011, Urk. 1 5 / 30 ), die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten, der Swica Gesundheitsorganisation (Urk. 1 5 /26), mit dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___, erstellt von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, vom 11. November 2011 (Urk. 1 5 /26/4-19) und dem psychia t rischen Gutachten der Klinik A.___ , erstellt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2012 (Urk. 15 /37/4-16 ) sowie den Bericht des D.___ vom 13. März 2012 (Urk. 1 5 /38) ein.
Mit Vorbe scheid vom 22. März 2012 kündigte die IV-Stelle die Ab weisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 32 % an (Urk. 1 5 /42). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom 30. April 2012 Einwände (Urk. 1 5 /43). Mit Ver fügung vom 5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kündigt ab (Urk. 15/51 ). Die dagegen unter Beilage des Berichts des E.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 15/57/15-19) erhobene Be schwerde vom 6. Juli 2012 (Urk. 15/57/3-5) hiess das Sozial ver - sicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00726 mit Urteil vom 31. De zem ber 2013 in dem Sinne gut, dass die Sache zur er gän zenden medi zinischen Ab klä rung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 15/72/10). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. März 2014 ein (Urk. 15/76/1-3), der unter anderem den Austrittsbericht vom 15. April 2013 der G.___ , Zentrum für P sychiatrische Rehabilitation , wo die Versicherte vom 29. November 2012 bis 5. April 2013 stationär be hande lt worden war (Urk. 15/76/4-12), und den Bericht
des Spita ls H.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 15/79 ) beilegte . Des Weiteren holte die IV-Stelle das MEDAS- Gutach ten der
I.___
vom 8. Juni 2016 (Urk. 15/95) ein .
Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
28. Juli 2015 die Abweisung des Rentenbe gehrens bei einem Invaliditätsgrad von 30 % an (Urk. 15/ 98 ). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom
10. September 2015 (Urk. 15/106), ergänzt mit Schreiben vom 19. und
26. Oktober 2015 ( Urk. 15/111, Urk. 15/114) sowie unter Beilage de r Bericht e des E.___ vom 28.
Juli 2015 (Urk. 15/109) und von Dr. med.
J.___ , Facharzt für Chirur gie , vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15/113) , Einwände. Mit Verfügung vom 2. No vember 2015 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Dezember 2015 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5),
Be schwer de und bean tragte, die Ver fügung vom 2. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze In vali denrente ab dem 1. November 2011 au szurichten; eventualiter seien er gänzende Abklärungen vorzunehmen und sie sei erneut interdisziplinär zu begutachten, wobei jedenfalls davon abzusehen sei, auf das interdisziplinäre Gutachten der I.___ vom 8. Juni 2015 abzustellen. In prozes sualer Hinsicht stellte die Be schwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die un ent gelt liche Prozess führung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechts an wä lt in
Dr. B. Wyler ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde
reichte die Beschwerdeführerin die Berichte des E.___ vom
28. September 2015 (Urk. 3/ 2 ) und von Dr. F.___ vom 7. Dezember 2015 (Urk. 6/4) ein. Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
18. Februar 2016 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 14 ). Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung gewährt und Rechts anwältin Dr. B. Wyler als unent geltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 16 S. 2).
In der Replik vom
21. Juni 2016 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
29. Juni 2016 auf eine Duplik (Urk.
22 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am 2. November 2015 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. De zember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit 2011 als Pro duk tionsmitarbeiterin eingeschränkt. In einer körperlich leichten, wechselbelas tenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltung , ohne dauer hafte Armvor halte belastung
und Überkopfarbeiten bestehe eine medizinisch-theo retische 7 0%ige Arbeits fä hig keit, wobei die angestammte der leidens ange passten Tätigkeit ent spreche. Damit resultiere ein Inval iditätsgrad von 3 0 % , der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2
Die Beschwe rdeführerin bringt dagegen vor, gestützt auf die überein stim men den und zutreffenden Ein schätzungen ihres behandelnden Psychiaters Dr. F.___ und der Ärzte des E.___
sei davon auszugehen, dass sie an einer schweren de pressiven Störung und an einer deutlichen, rentenrelevanten somatoformen Schmerzstörung leide , sowie dass bei ihr seit Februar 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der ange stammten und in einer leidensangepassten Tätig keit bestehe . Auf das I.___ -Gutachten vom 6. Februar 2015 und
insbe sondere auf das psychiatrische I.___ -Teilgutachten vom 6. Februar 2015 könne wegen diverser Mängel , namentlich der ungenügenden Beschwerdeaufnahme und dem beschönigten psychopathologischen Befund mit daraus resultierender falscher Diagnose und Arbeitsunfähigkeitsbemessung , welche ausführlich in der Stel lungnahme des E.___ vom 28. September 2015 (Urk. 3/2) kritisiert worden seien, nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe sich im ange fochtenen Entscheid damit nicht auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht sowie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die ange fochtene Ver f ü gung sei allein schon aus formellen Gründen aufzuheben. Ausserdem seien die Auswirkungen des Schlafmangels und die Wechsel be ziehungen mit den übrigen Krankheitssymptomen vollkommen ungenügend be leuchtet worden. Aufgrund der durch die Schmerzen hervorgerufenen Schlaf störungen (maximal zwei Stunden Durchschlaf) würden Lust- und Interesse losigkeit, Antriebs losig keit, Nervosität, Gedankenkreisen und der Verlust des Selbstver trauens zu nehmen. Dadurch bestünden auch soziophobe Ausprä gungen. Die Therapie resistenz sei darauf und nicht etwa auf man gelnde Motivation zurück zuführen. Z usätzlich zur psychia trischen Ko morbidität eines schwergradig ängstlich-depressiven Zustandbildes würden somatische Begleiterkrankungen und Fak toren vorliegen, welche d er psychiatrische I.___ -Gutachter
weitest gehend ausge blendet habe , so die Schlaf störun gen, den Erschöpfungszustand, die Denk blockaden , die Kon zentrationslücken , die Appetitverminderung und die ge scheiterte Reha - bilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation zu Reha bilitations massnahmen . Die Diagnose des I.___ -Gutachters einer mittel gradigen depressi ven Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 könne auch daher nicht stimmen, weil sie seit mindestens vier Jahren anhalte. Er ver schliesse sich vor der Sicht weise, dass aus neuro logischer Sicht eine Symp tomausweitung der Lum balgie wahrscheinlich sei und dass eine somatoforme Störung, welch e Diagnose sowohl von Dr. F.___ und den Ärzten des E.___ als auch den Ärzten der G.___ gestellt worden sei, vorliege. Dennoch habe der I.___ -Gutachter die Förster-Kriterien geprüft, welche seit dem Leitentscheid BGE 141 V 281
(Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) keine An wendung mehr fänden. Da das I.___ -Gutachten vor diesem Entscheid erstellt worden sei, sei die ganze psychiatrische und dadurch das ganze interdisziplinäre Gutachten un brauchbar. Zudem habe sich der Gesundheitszustand seit 2012 verschlechtert, auch rein somatisch. In somatischer Hinsicht seien die Gon arthrose und das Knochenödem am linken Knie, die erst seit Sommer 2014 vorliegen würden, während des laufenden Verfahrens zu Unrecht nicht be rücksichtigt worden. Es erscheine als lebens fremd, dass ihre Arbeitsfähigkeit trotz ihrer zahlreichen arthritischen Leiden, insbesondere an der Lenden wirbelsäule (LWS) und im Kniebereich sogar für schwere und mittel schwere Arbeiten lediglich als zu 30 % eingeschränkt eingestuft worden sei. Es werde des Weiteren bestritten, dass die ange stammte Tätigkeit leidensadaptiert ge wesen sei . D as Invalideneinkommen hätte gestützt auf die Lohn struktur er hebung (LSE) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges be stimmt werden müs sen (Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 19 S. 2 ff. ). 3.3
Der formellen Rüge der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin habe man gels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid und na mentlich zum Bericht des E.___
die Begründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt , kann nicht gefolgt werden, zumal e ine schwere, die Heilung des Ver fahrensmangels aus schlies sende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen) , jedenfalls nicht vor liegt.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin auf das eingeholte Gutachten abstellte und weshalb sie der Beurteilung der E.___ -Ärzte nicht folgte. Auch wurde auf weitere Einwände Bezug genommen und das zugrunde gelegte Arbeitsprofil sowie die Invali di tätsbemessung ausführlich geschildert (Urk. 2 S. 2 f. ). Eine Verletzung der Be gründungs pflicht respek tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Denn d ie Verwaltung kann sich recht sprechungs gemäss
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hinweisen) .
Die Be schwerde führerin vermochte den Entscheid zudem sach ge recht an zu fechten und konnte ihr Anliegen mit der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3.4
In materieller Hinsicht ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin strittig und zu prüfen, wobei zu klären ist , ob und in welchem Umfang sie ab dem Jahr 2011 arbeits- und erwerbsfähig (Art. 6-7 ATSG) war .
Die ange foch tene Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Der frühestmögliche Beginn einer all fälligen Rente ist aufgrund der A nmeldung de r Beschwerdeführer in
im Juni 2011 ( Urk. 15/11 ) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Dezember 2011. 4. 4.1
In somatischer Hinsicht traten gemäss dem Austrittsbericht der Rheumaklinik und des In sti tuts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 im Oktober 2010 erstmalig lumbale Schmerzen mit Progredienz auf, welche ab Februar 2011 stark zugenommen und auch nach gluteal beidseits ausgestrahlt hätten. Seither sei die Beschwerdeführerin meist nur noch zu 25 % arbeitsfähig gewe sen. Vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 sei sie stationär behandelt worden und es sei ihr an schliessend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2011 attestiert worden (Urk. 13/19 S. 6 f.).
Laut dem Bericht des Z.___ vom 8 . September 2011 über das Ergeb nis des am 2. August 2011 durchgeführten Arbeitsassessements
( mit Basistests vom 24. und 25. August sowie Nachbe sprechung vom 7. September 2011 ) wurden die folgen den arbeits relevanten Diagnosen gestellt: 1. Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syn drom beidseits (ICD-10 M54.86) mit/ bei degenerativen Ver ände rungen der Lenden wirbelsäule (LWS; Computertomographie LWS vom 15. März 2011: Spondylarthrose L4-S1 beid seits, Morbus Baastrup mit breiten sklero tischen Osteophyten und kleinen Zysten L2-5, geringen mehrsegmentären Chon drosen ) mit Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits (Radiofrequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2 011, Dr. K.___ , Z.___ ), Hal tungsinsuffizienz mi t Kopf- und Schulterprotraktion
und muskulärer Dekon ditio nierung ; 2. anamnestisch un d klinisch Verdacht auf Car pal tunnelsyndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0); 3. Fingerpolyarthrose (ICD-10 M15.1 und M15.2), betont Heberden -Arthrose. In den Tests des Arbeits assess-ments
sei e ine mässige Leistungs bereitschaft und eine Selbst li mitierung beim Test „Gehen“ festgestellt worden . Es sei ein
Inkonsistenzpunkt
beo bachtet wor den . Die funktionelle Leistungs fähig keit liege dennoch bei weitem unter den Be lastungsanforderungen der bis herigen Arbeit. Durch die vorwiegend ste hende Arbeit am Fliessband mit stark repetitiver Tätig keit kumuliere die Belas tung während des Arbeitstages. Zumut bar sei diesbezüglich ein 50%iges Pen sum, wobei ein schrittweiser Ein stieg zu empfehlen sei. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz mit zusätzlichen zu den üblichen Pausen von insgesamt zirka 1,5 Stunden im Tagesverlauf infolge der multiplen Belastungsein schrän kungen der Kö r perhal tungen (kein häufiges Heben und Tra gen von Lasten über 2,5 Kilogramm, kein häufiges vorgeneigtes Stehen, Arbeiten über Kopf und Rotie ren im Sitzen, kein häufiges Stehen, Ziehen, Stos sen, Trepp ensteigen und Gehen) und wegen der Be schwerdekumulation um 20 % reduziert (Urk. 15/30/2-4 ).
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. B.___ , Facharzt für Neurologie, schloss im Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 11. November 2011 auf die Diagnose einer chronischen Lumbago mit/bei leichtgradigem Vertebral syndrom mit paravertebralem Hartspann ohne Anhalt für ein assoziiertes ner vales Defizit und ohne Anhalt für eine gravierende degenerative spinale Patho logie
sowie eines unspezifischen Kopfschmerzsyndroms, nicht klassifi zierbar, ohne ausreichenden Anhalt für einen behindernden Effekt, differential diag nostisch : Kopfschmerz im Rahmen eines Analgetikafehlgebrauchs . In der klini schen Beobachtung sei eine grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch ange gebenen aktuellen Schmerzstärke und dem zumindest deutlich geringer aus ge prägten klinischen Störungseindruck auffällig gewesen. Die bildmorpho lo gischen Befunde seien ohne eigenständigen Krankheitswert ge wesen. Es habe bei der Untersuchung deutliche Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demon st rative Darbietung von Beschwerden und der Einschränkung gegeben. Zu mindest für Tätigkeiten mit leichten bis mittelschwerer körperlicher Wechselbe lastung sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 15/26/1 5-19 ) .
Der Ober arzt des Z.___ , Dr. med. L.___ , der den Bericht des Z.___ vom 8. September 2011 zum Arbeitsassessment unterzeichnet hatte, erklärte in einem un datierten Anschlussschreiben hierzu , es treffe zu, dass eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht begründbar sei. Die gegenwärtigen Einschränkungen könnten durch eine geeignete intensive Trai ningstherapie innerhalb von zwei bis drei Monaten gesteigert werden. D ie Beschwerdeführerin habe indes nur in einem von 21 Test-items eine Selbst limi tierung gezeigt. Ansonsten habe sie gut kooperiert und sei an die funk tionelle Limite gegangen. Daraus eine Agg ravation, mithin eine Vor täuschung einer stärkeren gesund heitlichen Einschränkung ableiten zu wollen, sei nicht zulässig und entspreche eindeutig nicht der Art und Weise, wie sich die Beschwerdefüh rerin präsentiert habe (Urk. 13/29/1).
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 24.
Januar 2012 mussten die Einglie derungsbe mühungen wegen der nach der Kündigung der bisherigen Arbeits stelle per Ende April 2012 verstärkt eingetretenen Depressivität als gescheitert betrachtet werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein stationärer Befund. Bei noch erhaltener Arbeitsstelle wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % ohne Weiteres realisierbar. In einer leidens angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 15/76/2 2-23).
Am 2. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem B ericht des Spitals H.___ vom 4. Juli 2014 ausserdem wegen seit zwei bis drei Monaten andauer n der Be schwerden am linken Knie von Dr. med. M.___ , Leitender Arzt der Ortho pädie des Spitals H.___ , untersucht. Er stellte diesbezüglich die Diagnose eines atrau matischen
Oedems am lateralen Femurkondylus mit/bei Verdacht auf begin nende femorotibiale und retropatelläre
Chondropahtie , asymptomatischer dorso medialer Meniskusriss sowie subchondrales
Oedem s beim
Tibiaplateau links. Er ver ordnete ihr nebst der medikamentösen Behandlung Gehstöcke zur Entlastung (Urk. 15/79).
Die I.___ -Gutachter holten gemäss dem I.___ -Gutachten vom 8. Juni 2015 zudem den Verlaufsbericht des Spitals H.___ vom 8. Oktober 2014 ein (Urk. 15/95/4), wonach sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine unverän derte mediale Gonarthrose am linken Knie , jedoch eine deutliche Regre dienz des lateralen Ödems des Condylus gezeigt habe (Urk. 15/95/1). 4. 2
Diese Beurteilungen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte in Bezug auf die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind mit jenen im I.___ -Gut achten vom 8. Juni 2015 (Urk. 15/95) , auf welche die Beschwerdegegnerin im ang efochtenen Entscheid abstellte (Urk. 2) , vereinbar, wobei nebst den LWS- und Kniebeschwerden auch die Schmerzausweitung in die Brust wirbelsäule (BWS), in den Bereich der Hals wirbelsäule (HWS) und der Schultern umfassend be rück sichtigt und nachvollziehbar gewürdigt wurde (Urk. 15/95/19- 24 ).
Und zwar hatten d ie I.___ - Gutachter die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2015 aus internistisch er , rheumatologisch er , neurologisch er und psychiatrisch er sowie inter disziplinärer Sicht begutachtet
(Urk. 15/95/3) und
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.4) mit/bei ausge prägten Spondylarthrosen L4/L5 rechtsbetont und L5/S1 linksbetont, ossär bedingtes Wirbelgleiten L4/L5 von 1 mm sowie L5/S1 v on 2 mm (MRT LWS vom 24. Sep tember 2012), Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits, Status nach Radio frequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2011, kein Hinweis auf eine Radikulo pathie ; 2. Cerviko verteb rales
Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.1) mit/bei manifester Osteo c hondrose Halswirbelkörper (HWK) 5/6, beginnende Osteo chondrose HWK6/7, je mit Spon dylarthrosen (Röntgen HWS lateral und Funk tions aufnahme vom 5. Februar 2015), keine Hinweise auf Radikulopathie ;
3. Gonarth rose linksbetont (ICD-10 M17.0) mit/bei medialer Gonarthrose mit Meniskopathie , partieller Mazeration des medialen Meniskus, Ganglionzyste der Basis des Hinterhorns lateral, proximale Chondropathie
patellae mit Zystenbildung des retropatellären Knor pels und minimalem Erguss, im Vergleich zu den Voruntersuchungen deutliche Regredienz des lateralen Ödems des Condyls , Fehlstellung des rechten Knies bei Genus valgum rechts, axialer Kniegelenkswinkel 168°, keine höh er gradigen Arthrose-Zeichen; 4. Mittelgradige depressive Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F32.11) ohne Vollremis sion bestehend seit 2011 (Urk. 15/95/22-23).
Die I.___ -Gutachter kamen nachvollziehbar zum Schluss, im Grossen und Gan zen würden sie (respektive die von ihnen erhobenen Befunde) mit den Vor be funden des Be wegungsapparates übereinstimmen, wobei davon auszu gehen sei, dass es im Bereich des linken Knies seit dem Jahr 2014 mit Ent wicklung einer sympto matischen Gonarthrose zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung seit der Vorbegutachtung vom 11. November 2011 (durch Prof. Dr. B.___ ) ge kom men sei. E s sei aufgrund des degenerativen Rückenleidens und der Gon arthrose auch unter Einbezug aktueller Röntgenaufnahmen und der MRT-Bilder grund sätzlich gut nachvollziehbar, dass es zu Beschwerden in Form eines chronischen lumbo spondylogenen und cervikovertebralen
Schmerzsyn droms
sowie zu Knie beschwerden insbesondere auf der linken Seite gekommen sei. Jedoch sei das Ausmass der vorgebrachten Beschwerden nicht nachvoll zieh bar. Es falle eine Verdeutlichungstendenz beziehungsweise eine Symptom aus weitung auf. Wie bereits in den Vorgutachten aufgeführt , bestehe eine aus ge prägte Verdeutli chungstenden z an der Grenze zur Aggravation (Urk. 15/95/23-24 ). 4. 3
4.3.1
Bei dieser Ausgangslage, welche übereinstimmend mit den Vora kten eine Symp tomausweitung , demonstrierte Verdeutlichungstendenz und psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden aufzeigt, welche insbesondere
auch in den rheuma tologisch en und neurologischen I.___ -Teil gutachten (Urk. 15/ 95/51-67 ) über zeugend begründet dargestellt wurden (Urk. 15/95/ 55-59, Urk. 15/95/ 66-67 ) , ist eine objektivierte Beurteilung des Leistungsvermögens besonders zu beachten. Es wurde im I.___ -Gutachten daher folgerichtig erklärt , dass die Einschätzung der resultierenden Funktionsstörungen und der Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit deshalb in erhöhtem Masse auf die ob jektiv erhobenen Untersuchungsbefunde und die Bildgebung abzustützen sei (Urk. 15/95/24).
Die I.___ -Gutachter schlossen i n Bezug auf den soma tische n Gesundheits - zustand
wegen des erhöhten Pausenbedarfs gemäss dem rheumato logischen Krank heitsbildes ab dem Jahr 2011
schlüssig begründet
auf eine 3 0%ige Arbeits un fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin in der Lebensmittelproduktion und auf eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne län gere statische Arbeiten , bei spiels weise Fliessbandarbeiten, und ohne kniende Arbeiten (Urk. 15/95/24-25). 4.3.2
Auf diese Einschätzung der I.___ -Gutachter hinsichtlich der somatischen Be schwerden ist mit der Beschwerdegegnerin abzustellen. Zum einen erfüllt das I.___ -Gutachten alle recht sprechungs gemäss erforder lichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) .
Zum anderen erachteten auch die Ärzte des Z.___ aus somatischer Sic ht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit ohne Weiteres als realisierbar und attestierten in einer leidens ange passten , körperlich leichten und wechsel belastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Beri cht des Z.___ vom 24. Januar 2012, Urk. 15/76/22-23).
S elbst im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 wurde festgehalten, dass aus ortho pädisch-chirurgischer Sicht die objektivierbaren Befunde ausser den myo fasci alen Beschwerden keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne und dass von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 15/57/19).
Die in den Berichten des E.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 15/57/19) und vom 30. Oktober 2014 (zitiert im I.___ -Gut achten. vgl. Urk. 15/95/4, Urk. 15/95/11-12) aufgeführte 100%ige Arbeits un fä higkeit in jeglicher Tätigkeit dagegen
wurde unter Einbezug der Über lagerung der psychischen Beschwerden ohne ausreichende objektivierte Dif ferenzierung attestiert. Die Einschätzung der I.___ -Gutachter ist in somatischer Hinsicht daher nicht zu beanstanden. 4.3.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die ab Sommer 2014 bestehende Gon arthrose und das Knochenödem am linken Knie seien zu Unrecht nicht be rück sichtigt worden (Urk. 1 S. 9), trifft nicht zu. Auch diese Beschwerden (Urk. 15/95/19-20) wurden zusammen mit allen übrigen geklagten Beschwerden von den I.___ -Gutachtern hinlänglich unter sucht und f achgerecht beurteilt. So erklärte die rh eumatologische I.___ -Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Gonarthrose des linken Knies mit Knochenödemen seit dem Sommer 2014 bis mindestens im Frühjahr 2015 für schwere ganz und für mit telschwere Tätig keiten um 30 % eingeschränkt arbeitsfähig. Für leichte Tätig keiten, be vorzugt sitzend, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits fähig, dies ab Sommer 2014 (Urk. 15/95/21). Dies ist mit Blick auf die übrige Akten lage aus einer objek tivierten Sicht begründet.
Die
Rüge der Beschwerdeführerin sodann , die Einschätzung der rheumato lo gischen I.___ -Gutachterin in Bezug auf körperlich schwere Tätigkeiten ( von vor erst 70%ige Arbeitsfähigkeit bis im Sommer 2014; Urk. 15/95/20) sei lebens fremd (Urk. 1 S. 11 ), trifft ins Leere . Denn d ie angestammte Tätigkeit als Pro duktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG ist nicht als schwer , sondern gemäss dem Bericht der ambulanten arbeitsbezogenen Reha bili tat ion (ABR) vom 27. Januar 2011, wo die einzelnen Arbeitsabläufe der ange stammten Tätigkeit detailliert beschrieben und analy siert wurden ( Urk. 15/75/27-33, vgl. auch die Fotodokumentation in Urk. 15/2 8 ) , als leicht mit höchstens gelegentlich mittel schweren Belastungen zu qualifizieren (vgl. Klassifikation für Be lastungswerte einer Tätigkeit mit Heben und Tragen maximal 5-10 Kilogramm, Urk. 15/76/30). Es waren zumeist Tätig keiten mit Heben u nd Tragen von Gewichten unter 5 Kilogramm und je nach Schicht und Jobrotationsstelle nur manchmal von bis zu 10 Kilogramm zu verrichten . Die von den I.___ -Gutachtern attestierten zusätzliche n Pausen um 30 % der Arbeitszeit hätten dabei den gelegentlich höheren körperlichen Belastungen und repetitiven Tätig keiten
ausreichend Ent lastungen geboten .
4.3.4
Der Bericht des Chirurgen Dr. J.___
vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15/113) sodann, welcher nach der I.___ -Begutachtung vom Februar 2015 erstellt wurde, vermag die somatische Beurteilung der I.___ -Gutachter ebenfalls nicht in Frage zu stellen , zumal er sich gemäss seinen Angaben bei den Diagnosen auf älteres Bildmaterial stützte als die I.___ -Gutachter, die Kniebeschwerden nicht (mehr) aufführte und die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fachübergreifend auch aufgrund der psychischen Beschwerden beurteilte . Dazu führte er aus, dass das klinische Bild durch die Verschlechterung der Depression mit jetzt schwerer Depression dominiere (Urk. 15/113). Dies entspricht keine r fachärztlich psychia trischen
Beurteilung und es wurden denn auch keine Befunde zum psychischen Zustand aufgeführt. Der Bericht von Dr. J.___
fällt daher beweisrechtlich weder in Bezug auf die somatischen noch betreffend die psychischen Be schwer den ins Gewicht. 5. 5 .1
I n psychischer Hinsicht wurde im Urteil IV.2012.00726 vom 31. Dezember 2013 festgehalten, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Ein schät zung von Dr. C.___ gemäss dessen Gutachten vom 24. Februar 2012 (Urk. 1 5 /37/4-16), der die Diagnose „ Mögliche psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts verschlüsselten Krank heiten (ICD-10 F54)“ gestellt und darauf geschlossen hatte, dass kein hinreichender Anhalt für ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes depressives Syn drom vorliege (Urk. 15 /37/11), letztlich überzeuge (E. 4.2 ; Urk. 15/72/7-9 ).
5 .2
5.2.1
Gemäss dem Schreiben von Dr. F.___
vom 19. November 2012 war die Be schwerde führerin seit Dezember 2011 wegen einer therapie resistenten, depres siven Episode mittleren, inter mit tierend auch schweren Grades bei anamnestisch bekannten multiplen rheumati formen Störungen, die mit einem ebenfalls thera pieresistenten Schmerz syndrom einhergehen würden, in seiner Behand lung , wobei sich das Krankheitsbild s eit dem Frühjahr 2012 deutlich ver schlechtert habe (Urk. 15/76/17-18).
Dem Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 31. Januar 2012 , unterzeichnet von Dr. med. N.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, sowie von Dr. phil. klin . psych. O.___ , klinischer Psycho loge und Supervisor, ist zu entnehmen, dass am 16. und 28. Januar 2012 zwei Vor gespräche zur Abklärung der weiteren Behandlung stattgefunden hatten. Als psychia trische Diagnosen sei eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) festgestellt worden. Ausserdem sei eine Intensivierung der Behandlung auf zwei Sitzungen pro Woche empfohlen worden , wozu sich eine stationäre Behand lung in einer psychiatrischen Klinik oder eine Behandlung in der Tages klinik anbiete (Urk. 15/76/21-22, Urk. 15/76/25-26).
Im Bericht des D.___ vom 13. März 2012 führte Dr. N.___
nebst der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen bis - spondylogenen Syndroms beidseits bei degenerativen Veränderungen der LWS L4-S1 und einer Fingerpo l yarthrose be tont Hyerberden -Arthrose ( Z.___
17. Juni 2011) weiterhin die Diagnosen eine r mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.1) auf und erklärte, es bestehe seit Februar 2011 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Arbeits aufnahme mit 2 Stunden pro Tag und schliesslich bis zu 50 % in der Produktion bi s im Mai 2011, eine achtwöchige Arbeitsrehabilitation im Z.___
und weitere Arbeitsvers uche bis am 28. Dezember 2011 er folgt seien. Ab dann habe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne nicht lange stehe und sitzen, kaum heben und sei für körperliche Tätigkeiten nicht geeignet. Sie würde zudem kein vernünftiges Arbeitstempo mehr erreichen und immer wieder in den Krankenstand fallen, was der Arbeitgeber tolerieren müsste (Urk. 15/38/5-6).
Aus dem Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 mit dem Titel „Interdisziplinäre Schmerzbehandlung“ geht hervor, dass die Be schwerde führerin zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus somatopsychischer Sicht rheumatologisch, ortho pä disch-chirurgisch und psychosomatisch beu rteilt wurde. Aus psycho soma tischer Sicht schloss Prof. Dr. med. P.___ , Facharzt für psycho somatische Medizin und Psychoanalytik IPV, auf eine deutliche Zunahme der Depression und diag nostizierte eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Eine Ein schätzung des Umfangs der Arbeits un fähigkeit wurde aufgrund des gesamten Beschwerde bildes interdisziplinär festgelegt, und zwar sei die Be schwerde führerin sowohl im bisherigen Beruf als Produktionsmitarbeiterin als auch in einer leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/57/15-19).
Dr. F.___
überwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. No vember 2012 zur stationären Behandlung an die G.___
(Urk. 15/76/17-18).
Gemäss dem Bericht der G.___
vom 15. April 2013 wurde die Be schwer deführerin vom 29. November 2012 bis am 5. April 2013 stationär be handelt. Als Eintrittsgrund (gemäss dem Überweisungsschreiben von Dr. F.___ ) wurde eine therapieresistente mittelgradige bis sch w ere Depressio n mit gene ralisierten Schmerzen, die durch die somatischen Befunde nicht komplett zu erklären seien, festgehalten. Die Ärzte der G.___ stellten die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (IDC-10 F32.1) und einer chronischen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerde führerin habe regelmässig und motiviert an allen Angeboten und Therapien teilgenommen mit deutlicher Verbesserung ihres psychischen und körperlichen Zustandes. Trotz dem hätten auch bei Austritt noch deutliche körperliche Ein schränkungen bestanden. Neben der psycho somatischen Behandlung habe die vorsichtige Aufdosierung der antidepressiven Medikation auch zu einer Ver besserung der depressiven Episode und damit auch zu einem besseren Umgang mit den Schmerzen geführt. Die Beschwerdeführerin werde nach Austritt durch ihren Hausarzt weiterbehandelt. Weitere psychia trische oder psychologische Therapien seien von ihr nicht gewünscht worden. Sie und ihre Familie würden im Verlaufe der Zeit über weitere Massnahmen entscheiden (Urk. 15/76/4-7) .
Laut dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 2. März 2014 war der Verlauf seit der Ent lassung aus der G.___
protrahierend. Es fänden monatliche Sitzungen bei ihm statt. Die Tochter übersetze. Er habe die Diagnose einer mittelgradigen, intermittierend auch schwergradigen , depressiven Episode (ICD-10 F32.1, F32.2), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.24) und einer chroni schen Schmerz störung (ICD-10 F45.41) sowie von multiple n rheuma tologische n Diag nosen gemäss den Berichten der Spezialisten gestellt.
Das komorbide Auf treten der Diagnosen, welche jede für sich in der Lage sei, die Arbeits fähigkeit zu beein trächtigen, erhöhe deren pathogene Wirkung. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und mehr (Urk. 15/76/1-2). 5.2.2
Die I.___ -Gutachter erklärten im
Gutachten vom 8. Juni 2015 in Bezug auf die psychischen Beschwerden , sie würden bei der Beurteilung des psychischen Zu stands bildes von der Einschätzung von Dr. C.___
abweichen
und sie hätten über einstimmend mit dem behandelnden Arzt eine affektive Erkrankung in Form einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert, welche sich im Jahr 2011 entwickelt habe und bis heute (zurzeit der Begutachtung Anfang Februar 2015, Urk. 15/95/3) ohne zwischen zeitliche Vollremission bestehe. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die konkreten Funk tions ein schränkungen seien hingegen nicht derart ausgeprägt, dass sie zu einer höhergradigen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. In der klinischen Auswirkung führe die depres sive Erkrankung zu einer reduzierten Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über einen längeren Zeitraum aufrecht zuerhalten. Ursächlich dafür sei eine erhöhte Ermüdbarkeit und gewisse neuro kognitive Beeinträchtigung. Ein Abfall der Aufmerksamkeit se i klinisch nicht zu beurteilen. Die Arbeits fähigkeit sei dadurch seit 2011 sowohl in der ange stammten als auch in einer leidensan gepassten Tätigkeit um 30 % reduziert
(Urk. 15/95/24 -25 ).
5.3 5.3.1
Wie sich aus diesen medizinischen Berichten ergibt, kamen d ie I.___ -Gutachter und namentlich der psychiatrische I.___ -Experte Dr. med. Q.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das psychiatrische I.___ - Teilgut achten vom
7. Februar 2015, Urk. 15/95/35-50) ,
nunmehr überein stim mend mit den
behan delnden Ärzten und im Gegensatz noch zur Beur teilung von Dr.
C.___ gemäss dessen psychiatrischen Gutachten vom 24. Feb ruar 2012 (Urk. 15/37/ 11 -16) zum Schluss, dass seit 2011 eine depressive Stö rung vor liege. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der I.___ -Guta chter und ins be sondere von Dr. Q.___ zu den psychischen Beschwerden sind ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin na ch vollziehbar und umfassend be gründet. 5.3.2
Dr. Q.___
erhob bei seiner Be gutach tung mittels Anamnese, Beobachtung, Befragung und Testung (Hamilton Depression Rating Scale [HAMD] und Mont gomery Asberg Depres sion Scale [MADRS])
einen detaillierten
Psycho status (Urk. 15/95/ 41-46 )
und schloss nachvollziehbar daraus ,
dass die Symp tome im leichteren bis mittel schweren Ausprägungsbereich liegen würden . Auch die Ergebnisse der HAMD- und der MADRS-Testung würden die nach ICD-10 erfüllten Kriterien für eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung bestä tigen, wenn auch das Ergebnis der MADRS- Scale nahe an der Grenze zur s chwergradigen Ausprägung liege . D ie Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms seien ebenfalls erfüllt (Urk. 15/95/48). Dr. Q.___ berüc ksichtigte dabei bewusst differenziert nach objektiven und subjektiven Fest stellungen unter anderem , dass b ei der Be schwerdeführerin eine vorwiegend be drückte Grundstimmung subjektiv ohne spontaner oder kontext bezogener
Aufhell barkeit , mit Rat- und Hoffnungs losigkeit sowie pessimistischen Zukunfts gedanken und eine permanente Reizbarkeit bestünden . Sie wirke wäh rend der Exploration indes nie affektlabil, weine nie. Subjektiv würden kogni tive Störungen beklagt, in der Exploration, welche durch sehr viele Fragen in einer hohen Frequenz ohne Pause geprägt sei, sei dagegen kein Abfall der Auf merksamkeit beobachtbar . Es scheine in mehreren Bereichen eine Ver deutli chungstendenz zu bestehen, insbesondere bei der Rechenaufgabe, bei der Schmetterlingsfigur und der Diadochokinese . Es würden subjektive Schwierig keiten bestehen, die beruflichen Aktivit äten fortzusetzen. I hre sozialen Aktivi täten seien ausgeprägt betroffen und die häuslichen Aktivitäten ebenfalls ; a lle Tätigkeiten würde sie nur noch passiv erledigen , indem die Initiative bei den F amilienangehörigen liege (Urk. 15/95/47-48) .
Dr. Q.___ würdigte die geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde angesichts dieser Feststellungen und der Testergebnisse sowie aufgrund der festgestellten ausgeprägten Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin mit Ten denz zu demon strativem Verhalten an der Grenze zu r Aggravation (Urk. 15/95/26) überzeugend . Ebenfalls nachvollziehbar stellten die I.___ -Gut achter im Haupt gutachten
fest, dass in den diesbezüglich diver gierenden Berichten der be handelnden Psychiater wie auch des E.___ die Angaben der Beschwerde führerin hinsichtlich Arbeits fähigkeit dagegen über nommen worden seien, ohne diese auf ihre Plausibilität zu überprüfen ( Urk. 15/95/24 ).
5. 4 5.4.1
Die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die I.___ -Ein schätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2011 denn auch bezüglich der psychia trischen Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen . So hatten n icht nur Dr. Q.___ , sondern (bis im März 2012) auch die behandelnden Ärzte des D.___ (Urk. 15/76/21, Urk. 15/38/5) und im Rahmen der stationären Behandlung vom 29. November 2012 bis am 5. April 2013 die Ärzte der G.___
(Urk. 15/76/4) die Diag nose einer mittelgradig depres siven Episode gestellt.
Auch Dr. F.___ ging hauptsächlich von einer mittel gra digen und nur inter mittie rend von einer schweren depressiven Episode aus, letzteres jedoch ohne in seinen Berichten entsprechende gehäufte Befunde aufzuführen (Urk. 15/76/1-2 , Urk. 15/76/17-18 ). Dr. Q.___ erklärte in seinem Teil gutachten
dazu zutreffend, dass die von Dr. F.___ attestierte hohe, nämlich 75%ige Arbeitsun fähigkeit nicht ausreichend begründet worden sei, sondern namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine aus dem Haus könne. Insbesondere stehe die beschriebene Symptomatik im Gegensatz zu den nur monatlich statt findenden Therapiestunden (Urk. 15/95/49). Dem ist beizupflichten.
Gemäss dem nach dem I.___ -Gutachten erstellten Verla ufsbericht von Dr. F.___ vom 7. De zember 2015 wurde die Sitzungshäufigkeit nunmehr auf einmal pro zwei Wochen erhöht. Aber auch in diesem Bericht, in welchem Dr. F.___
eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und die Diagnose einer depressiven Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2) festhielt , wurden
vor allem aus geprägte Defizite in den sozialen Kompetenzen und der
- bereits bisher geklagten - Notwendigkeit von Begleitung unter anderem wegen einer Geh be hinderung betont, ohne
das Vorliegen der bei einer schweren depressiven Stö rung gefor derten gehäufte n
psycho pathologische n Symp tome schlüssig begrün det aufzuzeigen
(Urk. 6/4). Im Übrigen wurde dieser Bericht von Dr. F.___ vom 7. De zember 2015 und der darin erwähnte HAMD- Kurztest mit einem Score von angeblich 42 (von „heute“) in einem Zeitpunkt nach Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 2) erstellt, weshalb er aus serhalb des in diesem Verfahren massgeblichen Überprüfungszeitraumes fällt. Ob und mit welcher Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit damit eine Ver schlechterung überwiegend wahrscheinlich sei , kann daher offen bleiben. 5.4.2
Die sodann von den Ärzten des E.___ gemäss dem Bericht vom 2. Juli 2012 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) wurde aus psycho somatischer Sicht gestellt und ohne Beteiligung eines psychia t rischen Fach arztes (Urk. 15/57/15-19).
Auch die i n der
nunmehr von einem psychiatrischen Facharzt unterzeichneten Stellung nahme des E.___ vom 28. September 2015 aufgeführte
Diag nose einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2 ; Urk. 15/109/3 ) , überzeugt hinsichtlich des Schweregrades der Erkrankung nicht. Denn wie med. pract . R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 zutreffend feststellte (Urk. 15/115/2-3),
sind im aufgeführten psycho pathologischen Befund die für eine schwere depressive Episode massgeblichen gehäuften Symptome und insbesondere eines der drei Kernsymptom e „verminderter Antrieb oder ge steigerte Ermüdbarkeit“ nicht enthalten. Auch das Kernsymptom „Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, wurde nicht aufgeführt. Gemäss ICD-10 müssen für die Diagnose einer schweren depres siven Episode (F32.2 respektive F33.2) diese beiden Symptome zusammen mit dem
Kern s ymptom einer depressiven Stimmung ( in einem für die Be troffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag, im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen und mindestens zwei Wochen anhaltend) sowie mindestens 5 weitere bestimmte Symptome vor liegen ( Dilling / Mombour /Schmidt/ Schulte-Markwort, Internationale Klas sifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis. 5. Auflage, 2011, S. 111 ff.) . Dem Befund gemäss der E.___ -Stel lungnahme sind hingegen höchstens zwei der zusätzlichen Symp tome, nament lich ein vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und auf grund der Beschreibung „in der emotionalen Kontaktaufnahme zurückhaltend, gehemmt“ , „motorisch unruhig“ das Symptom „psychomotorische Agi tiertheit oder Hem mung (subjektiv oder objektiv)“ aufgeführt (Urk. 15/109/ 3 ) . Die Symp tome wer den zwar in der Liste des E.___ der geklagten Beschwerden (Urk. 15/109/2) auf geführt, jedoch lässt diese Aufzählung gerade die von den I.___ -Gutachtern berücksichtigte und im Gutachten im Einzelnen auch be schriebene objektivierte Ansicht und Prüfung vermissen.
Sodann weist der Psychiater med. pract . R.___ vom RAD zur Schwere der depres siven Störung nachvollziehbar darauf hin, dass das im Schreiben des E.___ vom 28. September 2015 unter dem Titel „neuropsychologische Abklärungen“ aufgeführte Ergebnis des HAMD-Tests im Jahr 2012 von 24 Punkten (Urk. 15/109/2) auf eine mittel schwere Depression hinweise (Urk.15/115/2). Hinzu kommt, dass im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 unter dem Titel „Neuropsychologische Einschränkungen“ ebenfalls für das Jahr 2012 ein HAMD-Wert von lediglich 12 aufgeführt wurde ( Urk. 15/57/17). Ausserdem führte med. pract . R.___
stich h altig aus, dass der im E.___ zusätzlich ver wen dete Unsicherheitsfragebogen (UFB) die Selbsteinschätzungen der Proban den wiedergebe und es nicht nachvollziehbar sei , wie das E.___ in den Jahren 2014 und 2015 auf 36 oder 37 Punkte (Urk. 15/109/3) im HAMD-Test gekom men sei. Eine derartig schwere Depression erfordere in der Regel eine stationäre Behandlung und die angegebenen Urlaube in S.___
(vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/39), regelmässige Kontakte mit ihrer Tochter und den Verwandten des Mannes (vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/38) und wöchentliche Ergo thera pieter mine (vgl. I.___ -Gutachten, Urk. 15/95/39) würden nicht dem Funk tions niveau einer schweren Depression entsprechen (Urk. 15/115/2) . Dem ist zuzu stimmen.
Des Weiteren vermögen auch die verschiedenen in der E.___ -Stellungnahme vom 28. September 2015 beschriebenen Kritikpunkte ( Urk. 15/109/2) die medi zinische n Schluss folgerungen der I.___ -Gutachter zu den psychischen Be schwerden nicht in Zweifel zu ziehen. Auch hierzu hat der med. pract . R.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 zutreffend wider sprochen, worauf im Einzelnen verwiesen wird (Urk. 9/115/2) . Namentlich hat er zu Recht erklärt, dass unterschi edliche Schreibweisen der Namen, Orts anga ben und zum Einkommen die medizinische Aussage nicht beeinträchtigen und auch auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden können. Dass die Beschwerdeführerin entgegen der Aufzeichnung im psychiat rischen Teilgutachten unter dem Titel „Aktuelle Lebenssituation“, „Wohnen“ ( Urk. 15/95/38) nicht allein in einer 4.5-Zimmerwohnung wohnt, war zudem auch dem psychiatrischen Gutachter bekannt, wie sich aus seiner Beurteilung ergibt (Urk. 15/95/16). Unter dem Titel „Aktuelle Lebenssituation“, „eigenen Familie“ ( Urk. 15/95/38-39) und auch im Hauptgutachten (Urk.
15/95/13 ) wurde dieser Umstand zudem korrekt aufgeführt. Auch die Häufigkeit der Arztbesuche bei Dr. F.___
hat der psychiatrische I.___ -Gutachter in der Beurteilung schliess lich mit einmal im Monat richtig berücksichtigt (Urk. 15/95/49 ), auch wenn in der Anamnese alle zwei Monate notiert worden war ( Urk. 15/95/39 ).
Nicht nachvollziehbar ist sodann die Behauptung in der E.___ -Stellungnahme, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin im I.___ -Gutachten nur ober flächlich aufgenommen worden seien ( Urk. 15/109/2) . Im Gegenteil wurde sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch im Hauptgutachten eine aus führliche Anamnese unter Berücksichtigung der Beschwerde schilderungen sowohl der aktuel len Beschwerden als auch im Verlauf umfassend aufge nom men ( Urk. 15/95/12-13, Urk. 15/95/36-37 ) , welche des Weiteren im Psycho - status weiter detailliert wurden (Urk. 15/95/41-46) . An dieser Stelle ist des Weite ren festzuhalten, dass auch die Auswirkungen der von der Be schwerde führerin geklagten Schlafstörung mit entsprechender Tages müdig keit und kognitiven Störungen entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 1 S. 6 f. ), hinlänglich be rücksichtigt wurde ( Urk. 15/95/95/48) und im Übrigen auch in die fachärzt liche Beurteilung
mit der Feststellung einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom und dem Erfordernis für zusätzliche Pausen vor allem wegen der ausgeprägten Ermüdbarkeit sowie wegen gewissen kognitiven Stö rungen (Urk. 15/95/49) ein geflossen ist.
Dass bei der psychiatrischen I.___ -Begutachtung während zirka 2,5 Stunden viele Fragen gestellt und von der Beschwerdeführerin ohne Pause auch beant wortet wurden, diente gerade der Objektivierung der geklagten kognitiven Stö rungen und ist nicht zu beanstanden. Auch der daraus von Dr. Q.___ gezogene Schluss, dass ein Abfall der Aufmerksamkeit nicht beobachtbar gewesen sei und eine Verdeutlichungstendenz bestehe (Urk. 15/95/43, Urk. 15/95/47-48), ist nachvollziehbar.
Schliesslich trifft die Feststellung im E.___ -Bericht vom
28. September 2015 zwar zu, dass den I.___
- Gutachtern kein Bericht des E.___ vom 14. Mai 2012 zu einer 8- wöchigen tagesklinischen Behandlung vorlag. Ein solcher Bericht be fin det sich auch nicht in den Akten. Da dort indes die identischen Diagnosen gestellt worden seien, wie durch die Ärzte der G.___
(Urk. 15/109/2 ) , mithin ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 15/76/4 ) , vermag dies
im Ergebnis nichts zu ändern.
5. 5 5.5.1
D er Rüge der Beschwerdeführerin, die I.___ -Gutachter hätten zu Unrecht keine anhaltende
Schmerzs törung diagnostiziert (Urk. 1 S. 10 f. ), ist ent gegen zuhal ten, dass eine solche Diagnose auch von den Ärzten des D.___
nicht gestellt wurde ( Urk. 15/57/15, Urk. 15/109 /3-4 ). Eine anhaltende Schmerz störung
(ICD-10 F45.4) wurde zwar von Dr. F.___ ( Urk. 15/76/1, Urk. 6/4 S.
1) und von den Ärzten der G.___
(Urk. 15/76/4) diagnostiziert . Eine nachvollziehbare Begründung oder Befundaufnahme zu dieser Diagnosestellung ist den Berichten dieser Ärzte indes nicht zu ent nehmen. Allein das Vorliegen einer psychischen Überlagerung bei teilweise nicht objektivierbaren , gener alisierten Schmerzen vermag diese Diagnose nicht zu begründen .
Denn g emäss ICD-10 tritt bei dieser Diagnose der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Kon flikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gel ten ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, 2011, S. 233 ) . Solche ursächlichen Umstände sind in den ärztlichen Bericht en nicht auszu machen. Zudem ist die Diagnose ICD-10 F45.4 nicht zu verwenden, wenn ein vermutlich psychogener Schmerz im Zusammenhang mit einer depressiven Störung auftritt ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klas sifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlini en, 9. Auflage, 2011, S. 233). Die I.___ -Gutachter erklärten denn auch , dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf eine affektive Erkrankung zurück zu führen sei und dass sich zusätzlich Hinweise auf nicht-medizinische Faktoren in Form einer ausgeprägten Krankheitsüberzeugung sowie eines demonstrativen Ver haltens an der Grenze zur Grenze zur Aggravation fänden, indes keine somato forme Schmerzstörung vorliege (Urk. 15/95/26).
Dass Dr. Q.___ dennoch zu den Försterkriterien Stellung genommen hat (Urk. 15/95/48), schadet der psychiatrischen und hernach interdisziplinären Ein schätzung des Leistungsvermögens im Übrigen nicht. 5.5.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen und anderen patho genetisch-ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga ni sche Grundlage
gemäss BGE 141 V 281 somit nicht massgeblich .
Aber auch
gemäss der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281
wäre nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Denn danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indikatoren möglich ist, zumal auch eine punk tuelle Ergänzung gen ügen kann (BGE 141 V 281 E. 8). Ausserdem gilt weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unkla ren Beschwerdebildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen nicht als invalidisierende Gesundheits beeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 ). Auch wären hierbei die geltend ge mach ten Funktionseinschränkungen zudem anhand einer sorgfältigen Plausi bilitäts prüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 142 V 106 E. 4.4). 5.5.3
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch in psychischer Hinsicht auf das I.___ -Gutachten abstellte. 6.
6.1
Insgesamt liegen somit keine Arztberichte vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des I.___ -Gutachtens vom 8. Juni 2015 (Urk. 15/95) sprechen. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das I.___ -Gutachten von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten und in einer leidens angepassten , kör perlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bei ganztägiger Anwesenheit ab 2011 (Urk. 15/95/24-25) auszu gehen. 6.2
6.2.1
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab Januar 2011 ist die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeits unfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn man den 26-tägigen stationären Aufenthalt im Z.___ vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 15/19/6-7) mit einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit be rück sichtigt ([26 x 100 %] + [339 x 30 %] = 12770 ; : 365 = 34,9 % ). Die Be schwer degegnerin verneinte daher zu Recht einen Rentenanspruch.
Dies gilt umso mehr, als nach Einschätzung des psychiatrischen I.___ -Gutach ters der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter ver bes serungsfähig ist (Urk. 15/95/50) . Denn nach der Rechtsprechung des Bundes ge richts fallen d ie leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidi vierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BG E 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295, E. 4.3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 9 C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 , 9 C_539/2015 vom
21. März 2016 E. 4.1.3.1 , 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Selbst bei mit telgradigen depressiven Störungen fehlt es an der voraus gesetzten Schwere (Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5). 6.2.2
Aber auch eine Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Ein kommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
Das Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bun desgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) hätte gemäss dem Arbeitge berbericht der Y.___ AG vom 22. Juli 2011 im Jahr 2011 Fr. 62‘930.-- betragen (Urk. 15/20/3). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohn entwick lung des Jahres 2012 (vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Frauen [T1.2.10], Wirtschaftszweig C , Verarbeitendes Gewerbe; 2011 : 101.1 ; 2012: 102.0) würde ein Valideneinkommen von Fr. 63‘490.20 (Fr. 62‘930. -- : 101.1 x 102) resultieren .
Würde das Invalideneinkommen, obschon das angestammte Arbeitsverhältnis noch bis Ende April 2012 (Urk. 15/34) bestand, aufgrund der Tabel lenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk tur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) erhoben, wäre ausgehend von der LSE 2012, Tabelle T17, Hilfs arbeitskräfte , Frauen über 50 Jahren, ein Einkommen von Fr. 53‘268.-- (12 x Fr. 4‘439.--) massgeblich. Unter Berücksichtigung der all gemeinen Wochenar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsüb liche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und der 30%igen Einschränkung würde dies ein Invaliden einkommen von Fr. 38‘872.30 ( Fr. 53‘268. -- : 40 x 41,7; x 0,7) ergeben.
Ein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen wegen per sönlicher und beruflicher Merkmale (namentlich Art und Ausmass der Be hin derung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 124 V 321 E. 3b/ aa , 134 V 322 E. 5.2, Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) wäre nicht gerechtfertigt. Denn n ebst den reduzierten Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der so m atischen und psychischen Gesund heitsbeeinträchtigungen fällt hier kein weiterer Grund in Betracht. Da die Arbeits fähigkeit in somatischer Hinsicht in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % gegeben ist und aus psychiatrischer Sicht die 30 % ige Einschränkung bei ganztätiger Anwesenheit durch erhöhten Pausenbedarf attestiert wurde (Urk. 15/95/24-25) , wäre
nicht von einer eigent lichen gesundheits bedingt re duzierten Teilzeittätigkeit auszu gehen. Angesichts der atte stierten ganz tägigen Einsatzmöglichkeit wäre
die
Beschwerdeführer in eher wie ein Arbeitnehmer in mit aus gesundheitlichen Gründen reduziertem Leistun gs vermögen, an sonsten aber vollzeitlich mög licher Arbeitstätigkeit zu be handeln, was nach der bundes gerichtlichen Recht spre chung einen Abzug vom tabellarisch bestimmten Invalidenlohn aus schliesst (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Folglich bliebe es bei einem Invalideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 38‘872.30. Gemessen am Validen einkommen im Jahr 2012 von Fr. 63‘490.20 würde eine Einbusse von Fr. 24‘617.85 resultieren , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) entspricht und nach Art. 28 Abs. 2 IVG ebenfalls keinen A nspruch auf eine Rente begründen würde . 6.3
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen d er
Be schwerde führerin nichts zu ändern.
Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (anti zipierte Beweis würdigung ; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11 ). 6.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2
Der unent geltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom
23. Juni 2016 (Urk. 21 ) auf Fr. 3‘724.45 (inkl. Bar auslagen und Mehrwert steuer von 8 %) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführer in , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld/Schaffhausen, wird mit Fr. 3‘724.45
(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann