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EE.2024.00001

Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und der im November 2021 bis Februar 2022 geltenden Massnahmen (Maskenpflicht und Einhaltung Schutzkonzept) in Coiffeursalon nicht gegeben. (BGE 9C_694/2024)

Zürich SozVersG · 2024-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Inhaberin der Einzelfirma Y.___ (Coiff eu r und Detail - handel)

seit dem 1. September 2012 als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl.

www.zefix.ch).

Am 3 0. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Betriebsein stellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk.

11/2-3; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Umsatz ein busse; Urk. 11/11-12, Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/ 20, Urk. 11/22, Urk. 11/25, Urk. 11/27, Urk. 11/31, Urk. 11/33, Urk. 11/37, Urk. 11/41 und Urk. 11/43). Die Ausgleichs kasse richtete der Versicherten für den Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 30.

September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 145.60 beru hende Corona-Erwerbsersatz entschädigung aus (Urk. 11/4-10, Urk. 11/13, Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/26, Urk. 11/28, Urk. 11/32, Urk. 11/34, Urk. 11/38 und Urk. 11/42).

Mit Verfügung vom 1 5. November 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Anspruch auf Corona Erwerbsersatz entschädigung für den Monat Oktober 2021 zu verneinen sei (Urk. 11/46).

Mit Rückforderungsverfügungen vom 2 2. November 2021 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten die im Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von ins ge samt Fr. 77'638.90 zurück (Urk. 11/50-63). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 11/65/1; vgl. auch Urk. 11/65/51-54), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 2. Mai 2022 abwies (Urk. 11/87). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.00049 vom 2 0. März 2023 ab (Urk. 11/105). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_461/2023 vom 9. August 2023 nicht eingetreten (Urk. 11/114). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 3 1. Mai und 1. Juni 2022 (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92-93) machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/

erheb licher Umsatz ein busse für die Monate Oktober 2021 bis 16.

Februar 2022 geltend.

Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2023 verneinte die Ausgleichskasse einen entspre chenden Anspruch (Urk. 11/ 106). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juli 2023 Einsprache (Urk. 11/110), welche die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 1 8. Januar 2024 abwies (Urk. 11/11 7 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 8. Februar 2024 (Poststempel) Beschwerde und

bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode Oktober 2021 bis 1 6. Februar 2022 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2024 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 11 /1-1 18 ]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 7. Mai 2023

verfügte Abweisung des Leistungs be gehrens für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 (Urk. 11/106) bestätigte. Den Anspruch für den Monat

Oktober

2021 hatte sie indes bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

15. No vember 2021 verneint (Urk. 11/46) .

E. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom

E. 1.1.3 in der ab 2 5. Januar 2021 geltend gewesenen Fassung). Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Hände desinfek tionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kon taktflächen müssen regelmässig gereinigt werden und es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschen tü chern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff.

E. 1.1.4 bzw. Ziff.

E. 1.2 Eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV

2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüber stehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 2 1. September 2020 E. 2.2).

Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis entscheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00079 vom 1. März 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis).

E. 1.3 Auf das zweite Leistungsbegehren für den Monat Oktober 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher nicht eintreten dürfen und die Verfügung vom 1 7. Mai 2023 erweist sich insoweit als nichtig. Gegenstand des Einspracheent scheids vom 1 8. Januar 2024 konnte in materieller Hinsicht somit lediglich der Anspruch für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 sein.

E. 1.3.1 beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 4 . 4 .1

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom

31. Mai und 1. Juni 2022 für die Zeit periode vom 1. Oktober 2021 bis 1 6. Februar 2022 (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92-93) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinn gemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 3 .5) geltend. Dass die Beschwerdeführerin im November und Dezember 2021 sowie im Januar 2022 bis 16. Februar 2022 eine Umsatz einbusse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92). In der Verfügung vom 17.

Mai 2023 sowie im Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2024 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass Selb ständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätig keit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 4 .3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 2021, Januar und Februar 2022 auf die staatlich ver ordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch der Coiffeursalon der Beschwerde füh rerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt und die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 3 .6) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte.

Dass die Beschwer de führerin infolge dieser Massnahmen eine wesent liche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht einzusehen. Mit ihrer Argu men tation, wonach der Rück - gang

der Nachfrage nach Coiffeur-Terminen auf die im November 2021 bis 16. Februar

2022 geltende Maskenpflicht in Innen räu men sowie die epidemio - logische Lage zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchs be grün dende Umsatz ein busse resultiert sei, weil sie weniger Kunden gehabt habe (vgl.

E.

2 .2), vermag die Beschwerde führerin nicht durch zu dringen. Die Masken - tragpflicht beeinträchtigte den Betrieb des Coiffeursalons nicht, war doch eine

uneingeschränkte Behand lung der Kunden möglich (vgl. auch Urteile des

hiesigen

Gerichts EE.2022.00016 vom 7.

Juni 2022, EE.2022.00064 vom 3 0. November 2022 und EE.2022.00073 vom 2 0. Juli 2023 sowie in Sachen der Beschwerdeführerin selber EE.2022.00049 vom 2 0. März 2023 E. 5.1).

Betreffend Einhaltung eines Schutz konzept es waren die erlassenen Regelungen zum Schutz - konzept geprägt von der Zu gangsbe schrän kung mit Zertifikat, dem sogenannten « Covid -Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Personen (vgl. dazu etwa

die Zusammenstellung «FAQ - An wendungsbereiche Covid -Zertifikat» des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 23.

Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Mangels anderer Angaben der Beschwerdeführerin spielte das « Covid -Zertifikat» für den Betrieb des Coiffeursalons aber keine Rolle, weshalb weitere Ausführungen dazu unter bleiben können.

Die Beschwerdeführerin selbst begründet die geltend ge machte Umsatzeinbusse denn auch mit der Angst der

Kunden, sich anzustecken (E.

E. 1.4 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach der Anspruch für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 202 2. Auf die darüberhinausgehenden Anträge ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten .

E. 2 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe wegen Covid viele Kunden verloren. Viele ihrer Kunden hätten Angst vor einer Ansteckung gehabt oder hätten keine Maske tragen wollen (Urk. 1).

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass

nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).

E. 2.2 ). Bei der Angst der Kunden vor einer Ansteckung handelt es sich aber gerade nicht um eine behördliche Massnahme, sondern um eine allgemeine Folge der Pandemie. Soweit ihre Kunden aus subjektiven Gründen keine

Coiffeur termine mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbs ersatzentschä digung auszugleichen, da diese Handlungsweise nicht auf behörd liche Mass nahmen zurückzuführen sind. Für eine dadurch erlittene Umsatz einbusse besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl.

E.

E. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

E. 3.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 3.2 Gestützt auf Art.

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

die Zeitperiode von

November

202 1 bis 16. Februar 202 2. Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestim mungen anwend bar. 3 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen.

E. 3.5 ). Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben eine gefährdete Person war (Urk. 1), nichts zu ihre m Vorteil ableiten lässt; anspruchs begründend sind erhebliche Ein schrän kun gen der Erwerbs tätig keit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (vgl. E. 3 .5). Überdies ist die Beschwerdeführerin geimpft (vgl. Urk. 1).

G eimpfte Per sonen werden nicht mehr als besonders gefährdete Personen eingestuft und haben daher keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung (Rz . 1041.10a KS CE). 4.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode von November 2021 bis 1 6. Februar 2022 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 3.6 Gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 beachtet jede Person die [auf der Homepage abruf baren] Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epi demie. Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräu men von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichts maske tragen. Laut Art. 10 Abs. 1 müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erwei terten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs. 3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs.

2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4). Die Betreiber müssen ihr Schutz konzept den zuständigen kanto nalen Behörden auf deren Ver langen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art.

E. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März

2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrich - tungen

und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid 19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni

2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfeh lung blieb bestehen (vgl.

die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver o rdnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art.

E. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des

Bun desrates vom 2 3. Juni 2021). Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. September

2021 auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl.

Medien mit teilung des Bundesra tes vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13.

Sep tember 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Massnahmen abermals ver schärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur

noch

geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde

die

Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art.

E. 14 und Art. 25 Abs. 5 der

Covid

E. 19 Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig

gewesenen

Fassung, vgl. auch Medienmittei lung vom 1 7. Dezember 2021).

Schliesslich

wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl.

Art. 25

Abs. 5

der

Covid 19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar

2022

gültig

gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates

vom

2. Februar

2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl.

Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder auf ge hoben.

E. 24 Abs. 1). Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit . a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.

Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sah für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass der Betreiber bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die an we senden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, bei spielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2024.00001

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

27. September 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Inhaberin der Einzelfirma Y.___ (Coiff eu r und Detail - handel)

seit dem 1. September 2012 als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl.

www.zefix.ch).

Am 3 0. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Betriebsein stellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk.

11/2-3; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Umsatz ein busse; Urk. 11/11-12, Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/ 20, Urk. 11/22, Urk. 11/25, Urk. 11/27, Urk. 11/31, Urk. 11/33, Urk. 11/37, Urk. 11/41 und Urk. 11/43). Die Ausgleichs kasse richtete der Versicherten für den Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 30.

September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 145.60 beru hende Corona-Erwerbsersatz entschädigung aus (Urk. 11/4-10, Urk. 11/13, Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/21, Urk. 11/23, Urk. 11/26, Urk. 11/28, Urk. 11/32, Urk. 11/34, Urk. 11/38 und Urk. 11/42).

Mit Verfügung vom 1 5. November 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Anspruch auf Corona Erwerbsersatz entschädigung für den Monat Oktober 2021 zu verneinen sei (Urk. 11/46).

Mit Rückforderungsverfügungen vom 2 2. November 2021 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten die im Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung von ins ge samt Fr. 77'638.90 zurück (Urk. 11/50-63). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 11/65/1; vgl. auch Urk. 11/65/51-54), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 2. Mai 2022 abwies (Urk. 11/87). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.00049 vom 2 0. März 2023 ab (Urk. 11/105). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_461/2023 vom 9. August 2023 nicht eingetreten (Urk. 11/114). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 3 1. Mai und 1. Juni 2022 (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92-93) machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/

erheb licher Umsatz ein busse für die Monate Oktober 2021 bis 16.

Februar 2022 geltend.

Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2023 verneinte die Ausgleichskasse einen entspre chenden Anspruch (Urk. 11/ 106). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juli 2023 Einsprache (Urk. 11/110), welche die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 1 8. Januar 2024 abwies (Urk. 11/11 7 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 8. Februar 2024 (Poststempel) Beschwerde und

bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode Oktober 2021 bis 1 6. Februar 2022 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2024 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 11 /1-1 18 ]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2024, mit dem die Beschwerdegegnerin die am 1 7. Mai 2023

verfügte Abweisung des Leistungs be gehrens für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 (Urk. 11/106) bestätigte. Den Anspruch für den Monat

Oktober

2021 hatte sie indes bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom

15. No vember 2021 verneint (Urk. 11/46) . 1.2

Eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV

2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüber stehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 2 1. September 2020 E. 2.2).

Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis entscheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00079 vom 1. März 2021 E. 1.3.2 mit Hinweis). 1.3

Auf das zweite Leistungsbegehren für den Monat Oktober 2021 hätte die Beschwerdegegnerin daher nicht eintreten dürfen und die Verfügung vom 1 7. Mai 2023 erweist sich insoweit als nichtig. Gegenstand des Einspracheent scheids vom 1 8. Januar 2024 konnte in materieller Hinsicht somit lediglich der Anspruch für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 sein. 1.4

Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist demnach der Anspruch für die Monate November und Dezember 2021 sowie Januar und Februar 202 2. Auf die darüberhinausgehenden Anträge ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten . 2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass

nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 2 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe wegen Covid viele Kunden verloren. Viele ihrer Kunden hätten Angst vor einer Ansteckung gehabt oder hätten keine Maske tragen wollen (Urk. 1). 3. 3.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krank - heiten

des

Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März

2020 die Covid 19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetz - lichen

Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der

Covid 19 Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid 19 Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 3.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März

2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrich - tungen

und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid 19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni

2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfeh lung blieb bestehen (vgl.

die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver o rdnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Ja nuar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar

2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6

Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab

1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein

weiterer

Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe,

die

wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10

Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai

2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder

zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai

2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des

Bun desrates vom 2 3. Juni 2021). Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. September

2021 auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl.

Medien mit teilung des Bundesra tes vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13.

Sep tember 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Massnahmen abermals ver schärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur

noch

geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde

die

Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der

Covid 19 Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig

gewesenen

Fassung, vgl. auch Medienmittei lung vom 1 7. Dezember 2021).

Schliesslich

wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl.

Art. 25

Abs. 5

der

Covid 19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar

2022

gültig

gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates

vom

2. Februar

2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl.

Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder auf ge hoben. 3.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

die Zeitperiode von

November

202 1 bis 16. Februar 202 2. Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestim mungen anwend bar. 3 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 3.5

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz

3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3.6

Gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 beachtet jede Person die [auf der Homepage abruf baren] Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epi demie. Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräu men von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichts maske tragen. Laut Art. 10 Abs. 1 müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erwei terten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs. 3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs.

2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4). Die Betreiber müssen ihr Schutz konzept den zuständigen kanto nalen Behörden auf deren Ver langen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1). Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit . a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.

Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sah für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass der Betreiber bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die an we senden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, bei spielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4 bzw. Ziff. 1.1.3 in der ab 2 5. Januar 2021 geltend gewesenen Fassung). Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Hände desinfek tionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kon taktflächen müssen regelmässig gereinigt werden und es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschen tü chern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 4 . 4 .1

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom

31. Mai und 1. Juni 2022 für die Zeit periode vom 1. Oktober 2021 bis 1 6. Februar 2022 (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92-93) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinn gemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 3 .5) geltend. Dass die Beschwerdeführerin im November und Dezember 2021 sowie im Januar 2022 bis 16. Februar 2022 eine Umsatz einbusse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. (Urk. 11/88-90, Urk. 11/92). In der Verfügung vom 17.

Mai 2023 sowie im Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2024 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 4 .2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass Selb ständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätig keit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 4 .3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 2021, Januar und Februar 2022 auf die staatlich ver ordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch der Coiffeursalon der Beschwerde füh rerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt und die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 3 .6) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte.

Dass die Beschwer de führerin infolge dieser Massnahmen eine wesent liche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht einzusehen. Mit ihrer Argu men tation, wonach der Rück - gang

der Nachfrage nach Coiffeur-Terminen auf die im November 2021 bis 16. Februar

2022 geltende Maskenpflicht in Innen räu men sowie die epidemio - logische Lage zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchs be grün dende Umsatz ein busse resultiert sei, weil sie weniger Kunden gehabt habe (vgl.

E.

2 .2), vermag die Beschwerde führerin nicht durch zu dringen. Die Masken - tragpflicht beeinträchtigte den Betrieb des Coiffeursalons nicht, war doch eine

uneingeschränkte Behand lung der Kunden möglich (vgl. auch Urteile des

hiesigen

Gerichts EE.2022.00016 vom 7.

Juni 2022, EE.2022.00064 vom 3 0. November 2022 und EE.2022.00073 vom 2 0. Juli 2023 sowie in Sachen der Beschwerdeführerin selber EE.2022.00049 vom 2 0. März 2023 E. 5.1).

Betreffend Einhaltung eines Schutz konzept es waren die erlassenen Regelungen zum Schutz - konzept geprägt von der Zu gangsbe schrän kung mit Zertifikat, dem sogenannten « Covid -Zertifikat» für geimpfte, genesene und getestete Personen (vgl. dazu etwa

die Zusammenstellung «FAQ - An wendungsbereiche Covid -Zertifikat» des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 23.

Juni 2021, zu finden unter den Dokumenten zur im Internet einsehbaren Medienmitteilung des Bundesrates vom selben Tag). Mangels anderer Angaben der Beschwerdeführerin spielte das « Covid -Zertifikat» für den Betrieb des Coiffeursalons aber keine Rolle, weshalb weitere Ausführungen dazu unter bleiben können.

Die Beschwerdeführerin selbst begründet die geltend ge machte Umsatzeinbusse denn auch mit der Angst der

Kunden, sich anzustecken (E.

2.2). Bei der Angst der Kunden vor einer Ansteckung handelt es sich aber gerade nicht um eine behördliche Massnahme, sondern um eine allgemeine Folge der Pandemie. Soweit ihre Kunden aus subjektiven Gründen keine

Coiffeur termine mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbs ersatzentschä digung auszugleichen, da diese Handlungsweise nicht auf behörd liche Mass nahmen zurückzuführen sind. Für eine dadurch erlittene Umsatz einbusse besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl.

E. 3.5). Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben eine gefährdete Person war (Urk. 1), nichts zu ihre m Vorteil ableiten lässt; anspruchs begründend sind erhebliche Ein schrän kun gen der Erwerbs tätig keit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (vgl. E. 3 .5). Überdies ist die Beschwerdeführerin geimpft (vgl. Urk. 1).

G eimpfte Per sonen werden nicht mehr als besonders gefährdete Personen eingestuft und haben daher keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung (Rz . 1041.10a KS CE). 4.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeitperiode von November 2021 bis 1 6. Februar 2022 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler