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EE.2022.00049

Rückforderung Corona-Erwerbsersatzentschädigung rechtens (BGE 9C_461/2023)

Zürich SozVersG · 2023-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Inhaberin der Einzelfirma Y.___ (Coiffure und Detailhandel)

seit dem 1. September 2012 als Selbständigerwerbende

angeschlossen (vgl. Urk. 9/ 8 und www.zefix.ch).

Ab dem

2 8. Oktober 2019 war die Versicherte in einem Pensum von durch schnittlich 25 Stunden pro Woche über die Z.___ AG als Betriebsangestellte bei der

A.___ AG tätig. Der Einsatz war bis maximal am 2 7. April 2020 befristet (Urk. 9/2 47/19). Ab dem 10. Februar 2020 wurde ihr vom behandelnden Psychiater eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/247/25-37).

Am 3 0. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschä digu ng (B etriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/157-158; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbe zug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Umsatz einbusse;

Urk. 9/212, Urk. 9/214, Urk. 9/226, Urk. 9/246, Urk. 9/258, Urk. 9/269, Urk. 9/281, Urk. 9/316, Urk. 9/336, Urk. 9/341, Urk. 9/346,

Urk. 9/351

und Urk. 9/356).

Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten für den Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 145.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 9/165, Urk. 9/169, Urk. 9/173, Urk. 9/182-183, Urk. 9/190, Urk. 9/193, Urk.

9/215, Urk. 9/237, Urk. 9/245, Urk. 9/255, Urk. 9/268, Urk. 9/283, Urk.

9/315, Urk. 9/334, Urk. 9/340, Urk. 9/348, Urk. 9/350).

Vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 bezog die Versicherte im Zusam menhang mit der Tätigkeit für die Z.___ AG infolge Krank heit Taggeld er der Mutuel Versicherungen AG (Urk. 9/362).

Mit Verfügung vom 1 5. November 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu verneinen sei (Urk. 9/360). Mit Rückforderungsverfügungen vom 22.

November 2021 forderte sie von der Versicherten die im Zeitraum vom 17.

März 2020 bis zum 3 0. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatz entschädigung

von insgesamt Fr. 77 '638.90 zurück (Urk. 9/36 4 -375 und Urk. 9/377-379). Dagegen erhob die Versicherte am 9.

Dezember 2021 Ein sprache (Urk. 9/383/1; vgl. auch Urk. 9/383/50-54), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 2. Mai 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, Urk. 1; vgl. auch Beschwerde verbesserung vom 2 3. Juni 2022 [ Poststempel ], Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 5.

September 2022 ange zeigt wurde (Urk. 10). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 (Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2022 (Urk.

17) ein. Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 1 3. Januar 2023 teilte die Beschwerde führerin dem Gericht mit, dass sie in Kürze noch einen Bericht von Dr. B.___

nach reichen werde. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 19). Mit E-Mail vom 2 5. Januar 2023 (Urk.

20) legte die Beschwerdeführerin den Arztbrief von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 2023 (Urk.

21) ins Recht. Das Zeugnis von Dr.

B.___ vom 9. Dezember 2022 und dessen Arztbrief vom 2 5. Januar 2023 wurden der Beschwerdegegnerin am 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk.

22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7) . 1.2

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist die Rückforderung der im Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 ausgerichtete n

Corona-Erwerbsersatzentschädigung . Anwendbar sind daher die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in de n entsprechenden Fassung en zitiert werden. 1.3

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gungen . 1.4

1.4.1

Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der C ovid -19-Verordnung 2

einen Erwerbsausfall erleiden, anspruchsberechtigt. 1.4 .2

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1 7. September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022

gültigen Fassung) sind Selbstän diger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeits losenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraus setzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4 .3

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall

(in der vom 17.

September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 gültigen Fassung) sind Selbstän diger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (vom 1 7. September bis zum 1 8. Dezember 2020), 40 Prozent (vom 1 9. Dezember 2020 bis zum 3 1. März 2021) respektive 30 Prozent (vom 1. April 2021 bis zum 1 6. Februar 2022) im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt

(Art. 2 Abs. 3 ter

Satz 1) . 1. 5

Nach Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist d ie Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versiche rungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern. 1 .6

Nach Art. 25 ATSG sind u nrech tmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1) .

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Au szahlung der einzelnen Leis tung. Wird der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2) . 1 .7

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb licher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 1.8

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massge bliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E.

2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin vor der Corona-Krise mitgeteilt habe, dass sie ihr Geschäft im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen monatelang geschlossen habe. Für das Jahr 2020 sei sie immer noch krankgeschrieben. Für die Jahre 2019 und 2020 sei ein Gewinn von Fr. 0.-- zu berücksichtigen. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie habe sich die Beschwerdeführerin dann aber wegen der Schliessung ihres Geschäfts zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschä digung angemeldet . Dies unter Hinweis darauf, dass das

Geschäft im Jahr 2019 Fr. 59'134.-- eingebracht habe. Aus den IV-Akten ergebe sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden vom 1 0. Februar 2020 bis mindestens zum 3 0. April 2021 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 habe sie für ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einen Beschäftigungsgrad von 60 % ein Krankentaggeld der Mutuel Versi cherungen AG bezogen. Den selbständigen Nebenerwerb habe sie seit Beginn der Pandemie auf o nline umgestellt bzw. die Boutique geschlossen. Diese laute aktu ell noch auf ihren Namen. Eine andere Person bezahle jedoch die Miete und führe den Online-Shop. Aufgrund der IV-Akten sei davon auszugehen, dass der Grund für die allfällige Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin ihre Krankheit und nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pande mie gewesen seien . Der en Einwand, dass die Krankschreibung lediglich die körperlich anstrengende Tätigkeit bei der A.___ betr offen habe, nicht aber ihre selbständige Erwerbstätigkeit, überzeuge nicht . Denn gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin psychisch und nicht körperlich schwer angeschlagen gewe sen. Die Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für d en Zeit raum vom 1 7. März 2020 bis zum 31.

August 2021 erweise sich damit als korrekt. Im Weiteren sei auch die Rückforderung der Entschädigung

des Monats Septem ber 2021 zu Recht erfolgt . Coiffeur- und Kleiderboutiquen seien damals von behördlichen Massnahmen nicht mehr betroffen gewesen. Soweit die Beschwer deführerin geltend mache, sie habe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschä digung als besonders gefährdete Person, scheitere dieser Einwand schon daran, dass sie geimpft sei. Geimpfte Personen seien nicht als besonders gefährdete Per sonen einzustufen (Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie seit 2012 selbständigerwerbend sei und seit 2019 nebenbei als Angestellte arbeite. Ihr Arbeitspensum betrage deshalb 140 % bis 160 % . Nur auf diese Weise könne sie verhindern, zum Sozialfall zu werden. Sie habe vorliegend nichts Falsches gemacht . Das Formular würde sie nochmals gleich ausfülle n . Von ihrem Arzt sei sie lediglich für das 60%-Pensum bei der A.___ krankgeschrieben worden . Die restlichen 80 % bis 100 % habe sie gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin habe von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen verlangt und nicht mit ihr Kontakt auf genommen (Urk. 1). 3. 3.1

Mit Datum vom 11. Februar 2020 meldete die Beschwerdeführerin der Beschwer degegnerin, ihr Erwerbseinkommen aus selb s tändiger Erwerbstätigkeit habe sich wesentlich verändert und sei für das Jahr 2019 auf Fr. 24'000.- -

anzupassen; für das Jahr 2020 gab sie ein voraussichtliches Erwerbseinkommen von hoffentlich bis zu Fr. 30'000.-- an (Urk. 9/139/1). Am 2. März 2020 (Eingangsdatum) teilte sie mit, dass sie im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen leider nicht viel verdient habe.

Das Geschäft sei monatelang geschlossen geblieben . Im Jahr 2019 habe sie einen Gewinn von Fr. 0.-- gehabt. Sie hoffe, dass das Jahr 2020 besser werde. Sie sei aber immer noch krankgeschrieben. Falls gewünscht, könne sie dies mit Arztzeugnissen belegen.

Sie bitte um Korrektur (der Akontobeiträge). Dabei sei f ür die Jahre 2019 und 2020 ein Gewinn von Fr.

0.-- zu berücksichtigen (Urk. 9/146/3). Am 30. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug der Corona - Erwerbsersatzentschädigung an und reichte gleichzeitig

die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung zum Geschäftsjahr 2019 ein (Urk. 9/156). Laut dieser Erfolgsrechnung hatte sie im Jahr 2019 einen Gewinn von Fr. 59'134.75 erzielt (Urk. 9/156/6). 3.2

A ngesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, vor der Ausrichtung von Leistungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte respektive ob

der geltend gemachte Erwerbsausfall durch die angeordneten Massnahmen oder eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit verursacht war . Zudem widersprach es er dam aligen Praxis, dass die Beschwerdegegnerin nach dem 17. März 2020 gemeldete Anpassungen des im Jahr 2019 erzielten Erwerbs einkommens berücksichtig te (vgl. auch Rz . 1068 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Er werbsersatz [ Stand:

17. April und 3.

Juli 2020, KS CE ]; zur Bundesrechtswidrig keit dieser Praxis BGE 147 V 278 E. 5.3) .

Damit erweis en sich die mit Wirkung ab 17. März

2020 zugesprochenen Entschädigungen zufolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als zweifellos unrichtig. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist beim hier infrage stehenden Betrag offensichtlich gegeben, wes halb die Beschwerdegegnerin darauf zurückkommen durfte. 4. 4.1

Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nunmehr den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint hat. Zur Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 4.2

Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in den ärztlichen Zeugnissen vom 1 0. Februar 2020 bis zum 2 8. Februar 2021 zuhanden des Arbeitgebers

i n diesem Zeitraum eine 100%ige bzw. ganze Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 9/ 247/25-37). 4.3

Im Arztbericht vom 2 2. Januar 2021 zuhanden der Mutuel Versicherungen AG nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 9/247/39): - schwere depressive rezidivierende Episode (ICD-10 F33.2), seit 2019 - cervico -brachiales Schmerzsyndrom, seit 2015 - Schlafstörung, seit 2019 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ an (Urk. 9/247/39): - Adipositas, seit 2020 - Status nach Herzoperation Dr. B.___

erklärte (am 2 2. Januar 2021), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit

voraussichtlich vom 2 5. Februar 2020 bis

zum 1. April 2021 zu 100 %, vom 1. April bis zum 3 0. Juni 2021 zu 30 %, vom 1. Juli bis zum 3 1. August 2021 zu 60 % und ab dem 1. August 2021 zu 80 % arbeitsunfähig sei (Urk.

9/247/39-40). 4.4

Im ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2022 gab Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 für die Arbeits stelle bei der A.___ infolge Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen sei (Urk.

17). 4.5

Im Arztbrief vom 2 5. Januar 2023 erklärte Dr. B.___, dass die Beschwerde führerin vom 1. November 2019 bis zum 3 0. April 2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der A.___ angestellt gewesen sei.

Sie habe einen Stundenlohn erhalten und in einem 60%-Pensum im Schichtbetrieb, besonders abends und nachts, gearbeitet. Am 1 5. Februar 2020 habe Dr. B.___ die Beschwerde führerin

notfallmässig untersucht . Wegen ihres akut gefährdeten Gesundheitszu stands

habe er ihr betreffend die Tätigkeit bei der A.___ eine 100% ige

A rbeitsun f ä hig keit attestiert. Die Arbeitsunf ä higkeit habe er ausschliesslich in Bezug auf die Arbeit bei der A.___ ausgestellt, da die Beschwerdeführerin dort vorwiegend nachts, umgeben von

Maschinen und mit sehr hohen Konzentrationsanforde rungen habe arbeiten m üssen. Dies wäre angesichts der nervlichen Belastung und ihres Gesundheitszustands unverantwortlich gewesen. Die attestierte Arbeitsun f ä higkeit habe die selbst ä ndige T ä tigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Coif feursalon und f ü r ihre Modeboutique (Hauptberuf) nicht tangiert. Diesen Beruf übe sie tagsüber und seit Jahrzehnten aus (Urk. 21). 5 . 5 .1

Aus den echtzeitlichen Zeugnissen von Dr. B.___ und seinem Bericht vom 2 2. Januar 2021 zuhanden der Mutuel Versicherungen AG (vgl. E. 3.1-2) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in

infolge Krankheit vom 1 0. Februar 2020 bis zum 1. April 2021

zu 100 % und vom 2. April (zumindest) bis zum 3 1. August 2021 noch teilweise arbeitsunfähig

war. Aufgrund dessen bezog sie vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Z.___ AG Taggelder

der Mutuel Versicherungen AG (Urk.

9/362; auch im Zeitraum vom 2. April bis zum 3 1. August 2021 wurde n ihr Taggelder

aufgrund einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet). In den Anmeldeformularen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneinte die Beschwerdeführerin dabei jeweils pflichtwidrigerweise den Bezug der Krankentaggelder (Urk. 9/212/2, Urk. 9/214/2, Urk. 9/226 /2, Urk. 9/246 /2, Urk. 9/258 /2, Urk. 9/269 /2, Urk. 9/281 /2, Urk. 9/316 /2, Urk. 9/336 /2, Urk.

9/341 /2 und

Urk. 9/346 /2).

Anlässlich des Gesprächs bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass ihre Boutique seit Beginn der Pandemie nur noch auf ihren Namen laute. Die Miete bezahle aber jemand anderes und auch der Online-Shop werde von jemand anderem geführt (Urk.

9/ 254/1-2).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Grund für eine allfällige Erwerbseinbusse im Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. August 2021 nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bildeten, sondern die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die von Dr.

B.___ festgestellte schwere depressive Symptomatik und die attestierte ganze bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vermag der Einwand der Beschwerde führerin, wonach die attestierte Arbeitsunfähigkeit nur für die Tätigkeit bei der Z.___ AG g egolten habe, nicht zu überzeugen . Die nachträg lichen Vorbringen von Dr. B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2022 und im Arztbrief vom 2 5. Januar 2023

(vgl. E.

4 .4-5) sind nicht plausibel.

Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 damit verneinte, dass Coiffeur- und Kleiderboutiquen damals von den behördlichen Massnahmen nicht mehr betroffen gewesen seien. 5 .2

Demnach hat die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0 . September 2021 zu Unrecht Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezo gen, weshalb sie diese zurückzuerstatten hat . In masslicher Hinsicht wurde der Rückforderungsbetrag von

Fr. 77'638.90 nicht bestritten (vgl. Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren wurde die Rückforderung mit Verfügung en vom 2 2. November 2021 (Urk. 9/366-375 und Urk. 9/377-379) rechtzeitig innert der Dreij ahresfrist seit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs geltend ge macht (vgl. E. 1.6). 6 .

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Inhaberin der Einzelfirma Y.___ (Coiffure und Detailhandel)

seit dem 1. September 2012 als Selbständigerwerbende

angeschlossen (vgl. Urk. 9/ 8 und www.zefix.ch).

Ab dem

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art.

E. 1.2 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist die Rückforderung der im Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 ausgerichtete n

Corona-Erwerbsersatzentschädigung . Anwendbar sind daher die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in de n entsprechenden Fassung en zitiert werden.

E. 1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gungen .

E. 1.4 .3

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall

(in der vom

E. 1.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der C ovid -19-Verordnung 2

einen Erwerbsausfall erleiden, anspruchsberechtigt.

E. 1.6 ). 6 .

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 1.8 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massge bliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E.

2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2.

E. 2 8. Oktober 2019 war die Versicherte in einem Pensum von durch schnittlich 25 Stunden pro Woche über die Z.___ AG als Betriebsangestellte bei der

A.___ AG tätig. Der Einsatz war bis maximal am 2 7. April 2020 befristet (Urk. 9/2 47/19). Ab dem 10. Februar 2020 wurde ihr vom behandelnden Psychiater eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/247/25-37).

Am 3 0. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschä digu ng (B etriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/157-158; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbe zug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Umsatz einbusse;

Urk. 9/212, Urk. 9/214, Urk. 9/226, Urk. 9/246, Urk. 9/258, Urk. 9/269, Urk. 9/281, Urk. 9/316, Urk. 9/336, Urk. 9/341, Urk. 9/346,

Urk. 9/351

und Urk. 9/356).

Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten für den Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 145.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 9/165, Urk. 9/169, Urk. 9/173, Urk. 9/182-183, Urk. 9/190, Urk. 9/193, Urk.

9/215, Urk. 9/237, Urk. 9/245, Urk. 9/255, Urk. 9/268, Urk. 9/283, Urk.

9/315, Urk. 9/334, Urk. 9/340, Urk. 9/348, Urk. 9/350).

Vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 bezog die Versicherte im Zusam menhang mit der Tätigkeit für die Z.___ AG infolge Krank heit Taggeld er der Mutuel Versicherungen AG (Urk. 9/362).

Mit Verfügung vom 1 5. November 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu verneinen sei (Urk. 9/360). Mit Rückforderungsverfügungen vom 22.

November 2021 forderte sie von der Versicherten die im Zeitraum vom 17.

März 2020 bis zum 3 0. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatz entschädigung

von insgesamt Fr. 77 '638.90 zurück (Urk. 9/36

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin vor der Corona-Krise mitgeteilt habe, dass sie ihr Geschäft im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen monatelang geschlossen habe. Für das Jahr 2020 sei sie immer noch krankgeschrieben. Für die Jahre 2019 und 2020 sei ein Gewinn von Fr. 0.-- zu berücksichtigen. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie habe sich die Beschwerdeführerin dann aber wegen der Schliessung ihres Geschäfts zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschä digung angemeldet . Dies unter Hinweis darauf, dass das

Geschäft im Jahr 2019 Fr. 59'134.-- eingebracht habe. Aus den IV-Akten ergebe sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden vom 1 0. Februar 2020 bis mindestens zum 3 0. April 2021 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 habe sie für ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einen Beschäftigungsgrad von 60 % ein Krankentaggeld der Mutuel Versi cherungen AG bezogen. Den selbständigen Nebenerwerb habe sie seit Beginn der Pandemie auf o nline umgestellt bzw. die Boutique geschlossen. Diese laute aktu ell noch auf ihren Namen. Eine andere Person bezahle jedoch die Miete und führe den Online-Shop. Aufgrund der IV-Akten sei davon auszugehen, dass der Grund für die allfällige Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin ihre Krankheit und nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pande mie gewesen seien . Der en Einwand, dass die Krankschreibung lediglich die körperlich anstrengende Tätigkeit bei der A.___ betr offen habe, nicht aber ihre selbständige Erwerbstätigkeit, überzeuge nicht . Denn gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin psychisch und nicht körperlich schwer angeschlagen gewe sen. Die Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für d en Zeit raum vom 1 7. März 2020 bis zum 31.

August 2021 erweise sich damit als korrekt. Im Weiteren sei auch die Rückforderung der Entschädigung

des Monats Septem ber 2021 zu Recht erfolgt . Coiffeur- und Kleiderboutiquen seien damals von behördlichen Massnahmen nicht mehr betroffen gewesen. Soweit die Beschwer deführerin geltend mache, sie habe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschä digung als besonders gefährdete Person, scheitere dieser Einwand schon daran, dass sie geimpft sei. Geimpfte Personen seien nicht als besonders gefährdete Per sonen einzustufen (Urk. 2).

E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie seit 2012 selbständigerwerbend sei und seit 2019 nebenbei als Angestellte arbeite. Ihr Arbeitspensum betrage deshalb 140 % bis 160 % . Nur auf diese Weise könne sie verhindern, zum Sozialfall zu werden. Sie habe vorliegend nichts Falsches gemacht . Das Formular würde sie nochmals gleich ausfülle n . Von ihrem Arzt sei sie lediglich für das 60%-Pensum bei der A.___ krankgeschrieben worden . Die restlichen 80 % bis 100 % habe sie gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin habe von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen verlangt und nicht mit ihr Kontakt auf genommen (Urk. 1). 3. 3.1

Mit Datum vom 11. Februar 2020 meldete die Beschwerdeführerin der Beschwer degegnerin, ihr Erwerbseinkommen aus selb s tändiger Erwerbstätigkeit habe sich wesentlich verändert und sei für das Jahr 2019 auf Fr. 24'000.- -

anzupassen; für das Jahr 2020 gab sie ein voraussichtliches Erwerbseinkommen von hoffentlich bis zu Fr. 30'000.-- an (Urk. 9/139/1). Am 2. März 2020 (Eingangsdatum) teilte sie mit, dass sie im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen leider nicht viel verdient habe.

Das Geschäft sei monatelang geschlossen geblieben . Im Jahr 2019 habe sie einen Gewinn von Fr. 0.-- gehabt. Sie hoffe, dass das Jahr 2020 besser werde. Sie sei aber immer noch krankgeschrieben. Falls gewünscht, könne sie dies mit Arztzeugnissen belegen.

Sie bitte um Korrektur (der Akontobeiträge). Dabei sei f ür die Jahre 2019 und 2020 ein Gewinn von Fr.

0.-- zu berücksichtigen (Urk. 9/146/3). Am 30. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug der Corona - Erwerbsersatzentschädigung an und reichte gleichzeitig

die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung zum Geschäftsjahr 2019 ein (Urk. 9/156). Laut dieser Erfolgsrechnung hatte sie im Jahr 2019 einen Gewinn von Fr. 59'134.75 erzielt (Urk. 9/156/6). 3.2

A ngesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, vor der Ausrichtung von Leistungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte respektive ob

der geltend gemachte Erwerbsausfall durch die angeordneten Massnahmen oder eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit verursacht war . Zudem widersprach es er dam aligen Praxis, dass die Beschwerdegegnerin nach dem 17. März 2020 gemeldete Anpassungen des im Jahr 2019 erzielten Erwerbs einkommens berücksichtig te (vgl. auch Rz . 1068 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Er werbsersatz [ Stand:

17. April und 3.

Juli 2020, KS CE ]; zur Bundesrechtswidrig keit dieser Praxis BGE 147 V 278 E. 5.3) .

Damit erweis en sich die mit Wirkung ab 17. März

2020 zugesprochenen Entschädigungen zufolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als zweifellos unrichtig. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist beim hier infrage stehenden Betrag offensichtlich gegeben, wes halb die Beschwerdegegnerin darauf zurückkommen durfte. 4.

E. 4 -375 und Urk. 9/377-379). Dagegen erhob die Versicherte am 9.

Dezember 2021 Ein sprache (Urk. 9/383/1; vgl. auch Urk. 9/383/50-54), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 2. Mai 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art.

E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nunmehr den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint hat. Zur Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

E. 4.2 Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in den ärztlichen Zeugnissen vom 1 0. Februar 2020 bis zum 2 8. Februar 2021 zuhanden des Arbeitgebers

i n diesem Zeitraum eine 100%ige bzw. ganze Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 9/ 247/25-37).

E. 4.3 Im Arztbericht vom 2 2. Januar 2021 zuhanden der Mutuel Versicherungen AG nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 9/247/39): - schwere depressive rezidivierende Episode (ICD-10 F33.2), seit 2019 - cervico -brachiales Schmerzsyndrom, seit 2015 - Schlafstörung, seit 2019 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ an (Urk. 9/247/39): - Adipositas, seit 2020 - Status nach Herzoperation Dr. B.___

erklärte (am 2 2. Januar 2021), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit

voraussichtlich vom 2 5. Februar 2020 bis

zum 1. April 2021 zu 100 %, vom 1. April bis zum 3 0. Juni 2021 zu 30 %, vom 1. Juli bis zum 3 1. August 2021 zu 60 % und ab dem 1. August 2021 zu 80 % arbeitsunfähig sei (Urk.

9/247/39-40).

E. 4.4 Im ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2022 gab Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 für die Arbeits stelle bei der A.___ infolge Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen sei (Urk.

17).

E. 4.5 Im Arztbrief vom 2 5. Januar 2023 erklärte Dr. B.___, dass die Beschwerde führerin vom 1. November 2019 bis zum 3 0. April 2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der A.___ angestellt gewesen sei.

Sie habe einen Stundenlohn erhalten und in einem 60%-Pensum im Schichtbetrieb, besonders abends und nachts, gearbeitet. Am 1 5. Februar 2020 habe Dr. B.___ die Beschwerde führerin

notfallmässig untersucht . Wegen ihres akut gefährdeten Gesundheitszu stands

habe er ihr betreffend die Tätigkeit bei der A.___ eine 100% ige

A rbeitsun f ä hig keit attestiert. Die Arbeitsunf ä higkeit habe er ausschliesslich in Bezug auf die Arbeit bei der A.___ ausgestellt, da die Beschwerdeführerin dort vorwiegend nachts, umgeben von

Maschinen und mit sehr hohen Konzentrationsanforde rungen habe arbeiten m üssen. Dies wäre angesichts der nervlichen Belastung und ihres Gesundheitszustands unverantwortlich gewesen. Die attestierte Arbeitsun f ä higkeit habe die selbst ä ndige T ä tigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Coif feursalon und f ü r ihre Modeboutique (Hauptberuf) nicht tangiert. Diesen Beruf übe sie tagsüber und seit Jahrzehnten aus (Urk.

E. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, Urk. 1; vgl. auch Beschwerde verbesserung vom 2 3. Juni 2022 [ Poststempel ], Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 5.

September 2022 ange zeigt wurde (Urk. 10). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 (Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2022 (Urk.

17) ein. Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 1 3. Januar 2023 teilte die Beschwerde führerin dem Gericht mit, dass sie in Kürze noch einen Bericht von Dr. B.___

nach reichen werde. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 19). Mit E-Mail vom 2 5. Januar 2023 (Urk.

20) legte die Beschwerdeführerin den Arztbrief von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 2023 (Urk.

21) ins Recht. Das Zeugnis von Dr.

B.___ vom 9. Dezember 2022 und dessen Arztbrief vom 2 5. Januar 2023 wurden der Beschwerdegegnerin am 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk.

22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art.

E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7) .

E. 17 September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 gültigen Fassung) sind Selbstän diger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (vom 1 7. September bis zum 1 8. Dezember 2020), 40 Prozent (vom 1 9. Dezember 2020 bis zum 3 1. März 2021) respektive 30 Prozent (vom 1. April 2021 bis zum 1 6. Februar 2022) im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt

(Art. 2 Abs. 3 ter

Satz 1) . 1. 5

Nach Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist d ie Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versiche rungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern. 1 .6

Nach Art. 25 ATSG sind u nrech tmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1) .

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Au szahlung der einzelnen Leis tung. Wird der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2) . 1 .7

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb licher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).

E. 21 ). 5 . 5 .1

Aus den echtzeitlichen Zeugnissen von Dr. B.___ und seinem Bericht vom 2 2. Januar 2021 zuhanden der Mutuel Versicherungen AG (vgl. E. 3.1-2) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in

infolge Krankheit vom 1 0. Februar 2020 bis zum 1. April 2021

zu 100 % und vom 2. April (zumindest) bis zum 3 1. August 2021 noch teilweise arbeitsunfähig

war. Aufgrund dessen bezog sie vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Z.___ AG Taggelder

der Mutuel Versicherungen AG (Urk.

9/362; auch im Zeitraum vom 2. April bis zum 3 1. August 2021 wurde n ihr Taggelder

aufgrund einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet). In den Anmeldeformularen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneinte die Beschwerdeführerin dabei jeweils pflichtwidrigerweise den Bezug der Krankentaggelder (Urk. 9/212/2, Urk. 9/214/2, Urk. 9/226 /2, Urk. 9/246 /2, Urk. 9/258 /2, Urk. 9/269 /2, Urk. 9/281 /2, Urk. 9/316 /2, Urk. 9/336 /2, Urk.

9/341 /2 und

Urk. 9/346 /2).

Anlässlich des Gesprächs bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass ihre Boutique seit Beginn der Pandemie nur noch auf ihren Namen laute. Die Miete bezahle aber jemand anderes und auch der Online-Shop werde von jemand anderem geführt (Urk.

9/ 254/1-2).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Grund für eine allfällige Erwerbseinbusse im Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. August 2021 nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bildeten, sondern die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die von Dr.

B.___ festgestellte schwere depressive Symptomatik und die attestierte ganze bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vermag der Einwand der Beschwerde führerin, wonach die attestierte Arbeitsunfähigkeit nur für die Tätigkeit bei der Z.___ AG g egolten habe, nicht zu überzeugen . Die nachträg lichen Vorbringen von Dr. B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2022 und im Arztbrief vom 2 5. Januar 2023

(vgl. E.

4 .4-5) sind nicht plausibel.

Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 damit verneinte, dass Coiffeur- und Kleiderboutiquen damals von den behördlichen Massnahmen nicht mehr betroffen gewesen seien. 5 .2

Demnach hat die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0 . September 2021 zu Unrecht Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezo gen, weshalb sie diese zurückzuerstatten hat . In masslicher Hinsicht wurde der Rückforderungsbetrag von

Fr. 77'638.90 nicht bestritten (vgl. Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren wurde die Rückforderung mit Verfügung en vom 2 2. November 2021 (Urk. 9/366-375 und Urk. 9/377-379) rechtzeitig innert der Dreij ahresfrist seit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs geltend ge macht (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00049

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

20. März 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Inhaberin der Einzelfirma Y.___ (Coiffure und Detailhandel)

seit dem 1. September 2012 als Selbständigerwerbende

angeschlossen (vgl. Urk. 9/ 8 und www.zefix.ch).

Ab dem

2 8. Oktober 2019 war die Versicherte in einem Pensum von durch schnittlich 25 Stunden pro Woche über die Z.___ AG als Betriebsangestellte bei der

A.___ AG tätig. Der Einsatz war bis maximal am 2 7. April 2020 befristet (Urk. 9/2 47/19). Ab dem 10. Februar 2020 wurde ihr vom behandelnden Psychiater eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/247/25-37).

Am 3 0. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschä digu ng (B etriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/157-158; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbe zug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Umsatz einbusse;

Urk. 9/212, Urk. 9/214, Urk. 9/226, Urk. 9/246, Urk. 9/258, Urk. 9/269, Urk. 9/281, Urk. 9/316, Urk. 9/336, Urk. 9/341, Urk. 9/346,

Urk. 9/351

und Urk. 9/356).

Die Ausgleichskasse richtete der Versicherten für den Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 145.60 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 9/165, Urk. 9/169, Urk. 9/173, Urk. 9/182-183, Urk. 9/190, Urk. 9/193, Urk.

9/215, Urk. 9/237, Urk. 9/245, Urk. 9/255, Urk. 9/268, Urk. 9/283, Urk.

9/315, Urk. 9/334, Urk. 9/340, Urk. 9/348, Urk. 9/350).

Vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 bezog die Versicherte im Zusam menhang mit der Tätigkeit für die Z.___ AG infolge Krank heit Taggeld er der Mutuel Versicherungen AG (Urk. 9/362).

Mit Verfügung vom 1 5. November 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 zu verneinen sei (Urk. 9/360). Mit Rückforderungsverfügungen vom 22.

November 2021 forderte sie von der Versicherten die im Zeitraum vom 17.

März 2020 bis zum 3 0. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatz entschädigung

von insgesamt Fr. 77 '638.90 zurück (Urk. 9/36 4 -375 und Urk. 9/377-379). Dagegen erhob die Versicherte am 9.

Dezember 2021 Ein sprache (Urk. 9/383/1; vgl. auch Urk. 9/383/50-54), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 2. Mai 2022 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 1. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, Urk. 1; vgl. auch Beschwerde verbesserung vom 2 3. Juni 2022 [ Poststempel ], Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 5.

September 2022 ange zeigt wurde (Urk. 10). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 (Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2022 (Urk.

17) ein. Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 1 3. Januar 2023 teilte die Beschwerde führerin dem Gericht mit, dass sie in Kürze noch einen Bericht von Dr. B.___

nach reichen werde. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichte (Urk. 19). Mit E-Mail vom 2 5. Januar 2023 (Urk.

20) legte die Beschwerdeführerin den Arztbrief von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 2023 (Urk.

21) ins Recht. Das Zeugnis von Dr.

B.___ vom 9. Dezember 2022 und dessen Arztbrief vom 2 5. Januar 2023 wurden der Beschwerdegegnerin am 2 6. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk.

22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7) . 1.2

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist die Rückforderung der im Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 ausgerichtete n

Corona-Erwerbsersatzentschädigung . Anwendbar sind daher die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in de n entsprechenden Fassung en zitiert werden. 1.3

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gungen . 1.4

1.4.1

Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der C ovid -19-Verordnung 2

einen Erwerbsausfall erleiden, anspruchsberechtigt. 1.4 .2

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 1 7. September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022

gültigen Fassung) sind Selbstän diger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeits losenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraus setzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4 .3

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall

(in der vom 17.

September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 gültigen Fassung) sind Selbstän diger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (vom 1 7. September bis zum 1 8. Dezember 2020), 40 Prozent (vom 1 9. Dezember 2020 bis zum 3 1. März 2021) respektive 30 Prozent (vom 1. April 2021 bis zum 1 6. Februar 2022) im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt

(Art. 2 Abs. 3 ter

Satz 1) . 1. 5

Nach Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist d ie Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versiche rungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern. 1 .6

Nach Art. 25 ATSG sind u nrech tmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1) .

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Au szahlung der einzelnen Leis tung. Wird der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2) . 1 .7

Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheb licher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 1.8

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massge bliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E.

2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H .). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin vor der Corona-Krise mitgeteilt habe, dass sie ihr Geschäft im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen monatelang geschlossen habe. Für das Jahr 2020 sei sie immer noch krankgeschrieben. Für die Jahre 2019 und 2020 sei ein Gewinn von Fr. 0.-- zu berücksichtigen. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie habe sich die Beschwerdeführerin dann aber wegen der Schliessung ihres Geschäfts zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschä digung angemeldet . Dies unter Hinweis darauf, dass das

Geschäft im Jahr 2019 Fr. 59'134.-- eingebracht habe. Aus den IV-Akten ergebe sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Beschwerden vom 1 0. Februar 2020 bis mindestens zum 3 0. April 2021 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 habe sie für ihre Tätigkeit bei der Z.___ AG gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einen Beschäftigungsgrad von 60 % ein Krankentaggeld der Mutuel Versi cherungen AG bezogen. Den selbständigen Nebenerwerb habe sie seit Beginn der Pandemie auf o nline umgestellt bzw. die Boutique geschlossen. Diese laute aktu ell noch auf ihren Namen. Eine andere Person bezahle jedoch die Miete und führe den Online-Shop. Aufgrund der IV-Akten sei davon auszugehen, dass der Grund für die allfällige Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin ihre Krankheit und nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pande mie gewesen seien . Der en Einwand, dass die Krankschreibung lediglich die körperlich anstrengende Tätigkeit bei der A.___ betr offen habe, nicht aber ihre selbständige Erwerbstätigkeit, überzeuge nicht . Denn gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin psychisch und nicht körperlich schwer angeschlagen gewe sen. Die Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für d en Zeit raum vom 1 7. März 2020 bis zum 31.

August 2021 erweise sich damit als korrekt. Im Weiteren sei auch die Rückforderung der Entschädigung

des Monats Septem ber 2021 zu Recht erfolgt . Coiffeur- und Kleiderboutiquen seien damals von behördlichen Massnahmen nicht mehr betroffen gewesen. Soweit die Beschwer deführerin geltend mache, sie habe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschä digung als besonders gefährdete Person, scheitere dieser Einwand schon daran, dass sie geimpft sei. Geimpfte Personen seien nicht als besonders gefährdete Per sonen einzustufen (Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie seit 2012 selbständigerwerbend sei und seit 2019 nebenbei als Angestellte arbeite. Ihr Arbeitspensum betrage deshalb 140 % bis 160 % . Nur auf diese Weise könne sie verhindern, zum Sozialfall zu werden. Sie habe vorliegend nichts Falsches gemacht . Das Formular würde sie nochmals gleich ausfülle n . Von ihrem Arzt sei sie lediglich für das 60%-Pensum bei der A.___ krankgeschrieben worden . Die restlichen 80 % bis 100 % habe sie gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin habe von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen verlangt und nicht mit ihr Kontakt auf genommen (Urk. 1). 3. 3.1

Mit Datum vom 11. Februar 2020 meldete die Beschwerdeführerin der Beschwer degegnerin, ihr Erwerbseinkommen aus selb s tändiger Erwerbstätigkeit habe sich wesentlich verändert und sei für das Jahr 2019 auf Fr. 24'000.- -

anzupassen; für das Jahr 2020 gab sie ein voraussichtliches Erwerbseinkommen von hoffentlich bis zu Fr. 30'000.-- an (Urk. 9/139/1). Am 2. März 2020 (Eingangsdatum) teilte sie mit, dass sie im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen leider nicht viel verdient habe.

Das Geschäft sei monatelang geschlossen geblieben . Im Jahr 2019 habe sie einen Gewinn von Fr. 0.-- gehabt. Sie hoffe, dass das Jahr 2020 besser werde. Sie sei aber immer noch krankgeschrieben. Falls gewünscht, könne sie dies mit Arztzeugnissen belegen.

Sie bitte um Korrektur (der Akontobeiträge). Dabei sei f ür die Jahre 2019 und 2020 ein Gewinn von Fr.

0.-- zu berücksichtigen (Urk. 9/146/3). Am 30. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug der Corona - Erwerbsersatzentschädigung an und reichte gleichzeitig

die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung zum Geschäftsjahr 2019 ein (Urk. 9/156). Laut dieser Erfolgsrechnung hatte sie im Jahr 2019 einen Gewinn von Fr. 59'134.75 erzielt (Urk. 9/156/6). 3.2

A ngesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, vor der Ausrichtung von Leistungen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte respektive ob

der geltend gemachte Erwerbsausfall durch die angeordneten Massnahmen oder eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit verursacht war . Zudem widersprach es er dam aligen Praxis, dass die Beschwerdegegnerin nach dem 17. März 2020 gemeldete Anpassungen des im Jahr 2019 erzielten Erwerbs einkommens berücksichtig te (vgl. auch Rz . 1068 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Er werbsersatz [ Stand:

17. April und 3.

Juli 2020, KS CE ]; zur Bundesrechtswidrig keit dieser Praxis BGE 147 V 278 E. 5.3) .

Damit erweis en sich die mit Wirkung ab 17. März

2020 zugesprochenen Entschädigungen zufolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als zweifellos unrichtig. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung ist beim hier infrage stehenden Betrag offensichtlich gegeben, wes halb die Beschwerdegegnerin darauf zurückkommen durfte. 4. 4.1

Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nunmehr den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint hat. Zur Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 4.2

Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in den ärztlichen Zeugnissen vom 1 0. Februar 2020 bis zum 2 8. Februar 2021 zuhanden des Arbeitgebers

i n diesem Zeitraum eine 100%ige bzw. ganze Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Urk. 9/ 247/25-37). 4.3

Im Arztbericht vom 2 2. Januar 2021 zuhanden der Mutuel Versicherungen AG nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 9/247/39): - schwere depressive rezidivierende Episode (ICD-10 F33.2), seit 2019 - cervico -brachiales Schmerzsyndrom, seit 2015 - Schlafstörung, seit 2019 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ an (Urk. 9/247/39): - Adipositas, seit 2020 - Status nach Herzoperation Dr. B.___

erklärte (am 2 2. Januar 2021), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit

voraussichtlich vom 2 5. Februar 2020 bis

zum 1. April 2021 zu 100 %, vom 1. April bis zum 3 0. Juni 2021 zu 30 %, vom 1. Juli bis zum 3 1. August 2021 zu 60 % und ab dem 1. August 2021 zu 80 % arbeitsunfähig sei (Urk.

9/247/39-40). 4.4

Im ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2022 gab Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 für die Arbeits stelle bei der A.___ infolge Krankheit ganz arbeitsunfähig gewesen sei (Urk.

17). 4.5

Im Arztbrief vom 2 5. Januar 2023 erklärte Dr. B.___, dass die Beschwerde führerin vom 1. November 2019 bis zum 3 0. April 2020 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der A.___ angestellt gewesen sei.

Sie habe einen Stundenlohn erhalten und in einem 60%-Pensum im Schichtbetrieb, besonders abends und nachts, gearbeitet. Am 1 5. Februar 2020 habe Dr. B.___ die Beschwerde führerin

notfallmässig untersucht . Wegen ihres akut gefährdeten Gesundheitszu stands

habe er ihr betreffend die Tätigkeit bei der A.___ eine 100% ige

A rbeitsun f ä hig keit attestiert. Die Arbeitsunf ä higkeit habe er ausschliesslich in Bezug auf die Arbeit bei der A.___ ausgestellt, da die Beschwerdeführerin dort vorwiegend nachts, umgeben von

Maschinen und mit sehr hohen Konzentrationsanforde rungen habe arbeiten m üssen. Dies wäre angesichts der nervlichen Belastung und ihres Gesundheitszustands unverantwortlich gewesen. Die attestierte Arbeitsun f ä higkeit habe die selbst ä ndige T ä tigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Coif feursalon und f ü r ihre Modeboutique (Hauptberuf) nicht tangiert. Diesen Beruf übe sie tagsüber und seit Jahrzehnten aus (Urk. 21). 5 . 5 .1

Aus den echtzeitlichen Zeugnissen von Dr. B.___ und seinem Bericht vom 2 2. Januar 2021 zuhanden der Mutuel Versicherungen AG (vgl. E. 3.1-2) ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in

infolge Krankheit vom 1 0. Februar 2020 bis zum 1. April 2021

zu 100 % und vom 2. April (zumindest) bis zum 3 1. August 2021 noch teilweise arbeitsunfähig

war. Aufgrund dessen bezog sie vom 2 8. April 2020 bis zum 3 1. August 2021 im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Z.___ AG Taggelder

der Mutuel Versicherungen AG (Urk.

9/362; auch im Zeitraum vom 2. April bis zum 3 1. August 2021 wurde n ihr Taggelder

aufgrund einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet). In den Anmeldeformularen zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneinte die Beschwerdeführerin dabei jeweils pflichtwidrigerweise den Bezug der Krankentaggelder (Urk. 9/212/2, Urk. 9/214/2, Urk. 9/226 /2, Urk. 9/246 /2, Urk. 9/258 /2, Urk. 9/269 /2, Urk. 9/281 /2, Urk. 9/316 /2, Urk. 9/336 /2, Urk.

9/341 /2 und

Urk. 9/346 /2).

Anlässlich des Gesprächs bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass ihre Boutique seit Beginn der Pandemie nur noch auf ihren Namen laute. Die Miete bezahle aber jemand anderes und auch der Online-Shop werde von jemand anderem geführt (Urk.

9/ 254/1-2).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Grund für eine allfällige Erwerbseinbusse im Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. August 2021 nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bildeten, sondern die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf die von Dr.

B.___ festgestellte schwere depressive Symptomatik und die attestierte ganze bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vermag der Einwand der Beschwerde führerin, wonach die attestierte Arbeitsunfähigkeit nur für die Tätigkeit bei der Z.___ AG g egolten habe, nicht zu überzeugen . Die nachträg lichen Vorbringen von Dr. B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2022 und im Arztbrief vom 2 5. Januar 2023

(vgl. E.

4 .4-5) sind nicht plausibel.

Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 damit verneinte, dass Coiffeur- und Kleiderboutiquen damals von den behördlichen Massnahmen nicht mehr betroffen gewesen seien. 5 .2

Demnach hat die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0 . September 2021 zu Unrecht Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezo gen, weshalb sie diese zurückzuerstatten hat . In masslicher Hinsicht wurde der Rückforderungsbetrag von

Fr. 77'638.90 nicht bestritten (vgl. Urk. 1) und ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren wurde die Rückforderung mit Verfügung en vom 2 2. November 2021 (Urk. 9/366-375 und Urk. 9/377-379) rechtzeitig innert der Dreij ahresfrist seit Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs geltend ge macht (vgl. E. 1.6). 6 .

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl