Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953, ist der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwer bende an geschlos sen
und im Bereich Massage und als Naturheilpraktikerin tätig . Am 1 0. Mai
2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Aus gleichs kasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall) an (Urk. 8/57 ). Mit Verfügung vom 28. Mai
2020 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung
infolge Betriebsschliessung ab dem 1 7. März 2020 auf der Basis eines Einkommens von Fr. 11'300.-- ( Urk. 8/63 , Urk. 8/58 ). Die d a gegen von der Versicherten am 5. Juni 2020 erhobene Ein sprache ( Urk. 8/65 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. August 2020 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2020 Beschwerde und beantragte , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis des Einkommens 2019 von Fr. 41'526.-- festzulegen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungs zeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 31. Dezember
2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Be käm p fung des Coronavirus ( Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlei den, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis zum
26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid- 19-Verordnung 2 waren Betriebe mit personen bezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verord nung
2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit . m, ab 11. Mai 2020 lit . i).
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberech tigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefalle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März
2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-V erordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand :
3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünfti ger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte
habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglic h aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2. 2.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 lit . e der Covid-19-Verordnung 2 (in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig ge wesenen Fassung) einen Erwerbsausfall erlitten und daher gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat. Da die Beschwer deführerin soweit aus den Akten ersichtlich nicht als Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit . m Covid-19-Verordnung 2 tätig ist (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00001 vom 18. November 2020 E. 5.3), ist dies nicht zu beanstanden , zumal auch die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt wären . Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerb sersatzentschädigung ab dem 1 7. März 2020 auf der Grundlage des Einkommens im Jahr 2019 von Fr. 11'300.-- festgesetzt worden sei. Die letzte d efinitive Beitragsverfügung sei jene von 2017, als die Beschwerdeführerin ein Einkommen von
Fr. 6'800.-- ab gerechnet habe . Da dieses Einkommen geringer sei, werde die Entschädigung nicht angepasst ( Urk. 2 ). 2. 3
Die Beschwerdeführerin machte demgegen über geltend, dass sie der Beschwerde gegnerin ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2019 von Fr. 41'526.--
zeitnah mitgeteilt habe. Auf der Basis von Fr. 41'500.-- würden die AHV-Beit räge erhoben und bezahlt. Auf diesem Einkommen habe der Ersatz-Anspruch zu basieren ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
M it Eingaben vom 1. und 1 5. Oktober 2019
teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sich ihr voraussichtliche s Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 27'600. -- abzüglich des AHV-Freibetrag es belaufe (Urk. 8/32 und Urk. 8/37 ). Mit Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019 setzte die Be schwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von ( ab gerundet)
Fr. 11'300.-- ( Fr. 27'600.-- abzüglich des Freibetrages für Personen im AH V-Alter von Fr. 16'800. -- zuzüglich der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 591.90 ) fest ( Urk. 8/46). In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darum gebeten, eine allfäll ige wesentliche Abweichung des effektiven Erwerbs einkommens von den provi sorischen Berechnungsgrundlagen umgehend
mitzu teilen . Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020 ). Am 3 0. April 2020 teilte die Beschwer deführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sich das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 41'500. -- abzüglich des AHV-Freibetrages belaufe ( Urk. 8/54 ; vgl. auch Auszug aus der Steuererklärung 2019, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 41'526.--ausgewiesen wird; Urk. 8/54/3 ). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von (abgerundet) Fr. 26'100.-- ( Fr. 41'526.-- abzüglich des Freibetrages für Personen im AHV-Alter von Fr. 16'800.-- zuzüglich der auf zurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 1'457.90) fest ( Urk. 8/55). Am 1 0. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Be schwerdegegnerin zum Bezug einer Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung an ( Urk. 8/57). 3.2
Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massge bende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Meldung der Beschwerdeführerin vom 3 0. April 2020, wonac h ihr Einkommen im Jahr 2019
Fr. 41'500.- - betragen habe ( Urk. 8/54 ), zu erhöhen. Massgebend für die Festsetzung der Corona-Erwerbsaus fallentschädigung ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Dezember 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 11'300.-- festgelegt würden ( Urk. 8/46).
Die
Beschwerdeführerin wäre nach Erhalt der Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019 gehalten gewesen , die Beschwerdegegnerin in nert nützlicher Frist (spätestens bis zum 1 7. März 2020) über das offenbar
wesentlich höhere Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 41'500. -- statt von Fr. 27'600.-- wie zunächst angegeben
zu infor mieren.
Dies wäre ihr zumutbar gewesen. Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitrags pflichtigen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden . Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesent liche Abwei chung gilt, wurde die Beschwerdeführer in in der Mitteilung betreffend Akonto beiträge für d as Jahr
2019 hingewiesen. Indem sie
das höhere Einkommen pflichtwidrig erst Ende April 2020 gemeldet hat , hat sie es s elber zu verantwo r ten, dass darauf im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschä digung nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 19. November
2020 E. 3.4).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 3. August 2020 ( Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2.1 Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Be käm p fung des Coronavirus ( Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlei den, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis zum
26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid- 19-Verordnung 2 waren Betriebe mit personen bezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verord nung
2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit . m, ab 11. Mai 2020 lit . i).
Nach Art. 2 Abs.
E. 1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
E. 1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
E. 1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefalle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen .
E. 1.3 Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März
2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).
E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art.
E. 2 2. August 2020 Beschwerde und beantragte , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis des Einkommens 2019 von Fr. 41'526.-- festzulegen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 lit . e der Covid-19-Verordnung 2 (in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig ge wesenen Fassung) einen Erwerbsausfall erlitten und daher gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat. Da die Beschwer deführerin soweit aus den Akten ersichtlich nicht als Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit . m Covid-19-Verordnung 2 tätig ist (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00001 vom 18. November 2020 E. 5.3), ist dies nicht zu beanstanden , zumal auch die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt wären . Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerb sersatzentschädigung ab dem 1 7. März 2020 auf der Grundlage des Einkommens im Jahr 2019 von Fr. 11'300.-- festgesetzt worden sei. Die letzte d efinitive Beitragsverfügung sei jene von 2017, als die Beschwerdeführerin ein Einkommen von
Fr. 6'800.-- ab gerechnet habe . Da dieses Einkommen geringer sei, werde die Entschädigung nicht angepasst ( Urk. 2 ). 2. 3
Die Beschwerdeführerin machte demgegen über geltend, dass sie der Beschwerde gegnerin ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2019 von Fr. 41'526.--
zeitnah mitgeteilt habe. Auf der Basis von Fr. 41'500.-- würden die AHV-Beit räge erhoben und bezahlt. Auf diesem Einkommen habe der Ersatz-Anspruch zu basieren ( Urk. 1 S. 5). 3.
E. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberech tigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
E. 3.1 M it Eingaben vom 1. und 1 5. Oktober 2019
teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sich ihr voraussichtliche s Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 27'600. -- abzüglich des AHV-Freibetrag es belaufe (Urk. 8/32 und Urk. 8/37 ). Mit Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019 setzte die Be schwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von ( ab gerundet)
Fr. 11'300.-- ( Fr. 27'600.-- abzüglich des Freibetrages für Personen im AH V-Alter von Fr. 16'800. -- zuzüglich der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 591.90 ) fest ( Urk. 8/46). In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darum gebeten, eine allfäll ige wesentliche Abweichung des effektiven Erwerbs einkommens von den provi sorischen Berechnungsgrundlagen umgehend
mitzu teilen . Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020 ). Am 3 0. April 2020 teilte die Beschwer deführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sich das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 41'500. -- abzüglich des AHV-Freibetrages belaufe ( Urk. 8/54 ; vgl. auch Auszug aus der Steuererklärung 2019, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 41'526.--ausgewiesen wird; Urk. 8/54/3 ). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von (abgerundet) Fr. 26'100.-- ( Fr. 41'526.-- abzüglich des Freibetrages für Personen im AHV-Alter von Fr. 16'800.-- zuzüglich der auf zurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 1'457.90) fest ( Urk. 8/55). Am 1 0. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Be schwerdegegnerin zum Bezug einer Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung an ( Urk. 8/57).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massge bende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Meldung der Beschwerdeführerin vom 3 0. April 2020, wonac h ihr Einkommen im Jahr 2019
Fr. 41'500.- - betragen habe ( Urk. 8/54 ), zu erhöhen. Massgebend für die Festsetzung der Corona-Erwerbsaus fallentschädigung ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Dezember 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 11'300.-- festgelegt würden ( Urk. 8/46).
Die
Beschwerdeführerin wäre nach Erhalt der Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019 gehalten gewesen , die Beschwerdegegnerin in nert nützlicher Frist (spätestens bis zum 1 7. März 2020) über das offenbar
wesentlich höhere Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 41'500. -- statt von Fr. 27'600.-- wie zunächst angegeben
zu infor mieren.
Dies wäre ihr zumutbar gewesen. Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitrags pflichtigen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden . Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesent liche Abwei chung gilt, wurde die Beschwerdeführer in in der Mitteilung betreffend Akonto beiträge für d as Jahr
2019 hingewiesen. Indem sie
das höhere Einkommen pflichtwidrig erst Ende April 2020 gemeldet hat , hat sie es s elber zu verantwo r ten, dass darauf im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschä digung nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 19. November
2020 E. 3.4).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-V erordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand :
3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art.
E. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünfti ger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte
habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglic h aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00022
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 0. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953, ist der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwer bende an geschlos sen
und im Bereich Massage und als Naturheilpraktikerin tätig . Am 1 0. Mai
2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Aus gleichs kasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall) an (Urk. 8/57 ). Mit Verfügung vom 28. Mai
2020 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung
infolge Betriebsschliessung ab dem 1 7. März 2020 auf der Basis eines Einkommens von Fr. 11'300.-- ( Urk. 8/63 , Urk. 8/58 ). Die d a gegen von der Versicherten am 5. Juni 2020 erhobene Ein sprache ( Urk. 8/65 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. August 2020 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. August 2020 Beschwerde und beantragte , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis des Einkommens 2019 von Fr. 41'526.-- festzulegen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungs zeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 31. Dezember
2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Be käm p fung des Coronavirus ( Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlei den, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis zum
26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid- 19-Verordnung 2 waren Betriebe mit personen bezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verord nung
2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit . m, ab 11. Mai 2020 lit . i).
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberech tigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand :
6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefalle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März
2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-V erordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand :
3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit an deren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünfti ger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte
habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglic h aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2. 2.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 lit . e der Covid-19-Verordnung 2 (in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig ge wesenen Fassung) einen Erwerbsausfall erlitten und daher gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat. Da die Beschwer deführerin soweit aus den Akten ersichtlich nicht als Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit . m Covid-19-Verordnung 2 tätig ist (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00001 vom 18. November 2020 E. 5.3), ist dies nicht zu beanstanden , zumal auch die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt wären . Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerb sersatzentschädigung ab dem 1 7. März 2020 auf der Grundlage des Einkommens im Jahr 2019 von Fr. 11'300.-- festgesetzt worden sei. Die letzte d efinitive Beitragsverfügung sei jene von 2017, als die Beschwerdeführerin ein Einkommen von
Fr. 6'800.-- ab gerechnet habe . Da dieses Einkommen geringer sei, werde die Entschädigung nicht angepasst ( Urk. 2 ). 2. 3
Die Beschwerdeführerin machte demgegen über geltend, dass sie der Beschwerde gegnerin ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2019 von Fr. 41'526.--
zeitnah mitgeteilt habe. Auf der Basis von Fr. 41'500.-- würden die AHV-Beit räge erhoben und bezahlt. Auf diesem Einkommen habe der Ersatz-Anspruch zu basieren ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
M it Eingaben vom 1. und 1 5. Oktober 2019
teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sich ihr voraussichtliche s Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 27'600. -- abzüglich des AHV-Freibetrag es belaufe (Urk. 8/32 und Urk. 8/37 ). Mit Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019 setzte die Be schwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von ( ab gerundet)
Fr. 11'300.-- ( Fr. 27'600.-- abzüglich des Freibetrages für Personen im AH V-Alter von Fr. 16'800. -- zuzüglich der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 591.90 ) fest ( Urk. 8/46). In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darum gebeten, eine allfäll ige wesentliche Abweichung des effektiven Erwerbs einkommens von den provi sorischen Berechnungsgrundlagen umgehend
mitzu teilen . Dies tat sie bis zum Stichtag 1 7. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020 ). Am 3 0. April 2020 teilte die Beschwer deführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sich das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 41'500. -- abzüglich des AHV-Freibetrages belaufe ( Urk. 8/54 ; vgl. auch Auszug aus der Steuererklärung 2019, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 41'526.--ausgewiesen wird; Urk. 8/54/3 ). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von (abgerundet) Fr. 26'100.-- ( Fr. 41'526.-- abzüglich des Freibetrages für Personen im AHV-Alter von Fr. 16'800.-- zuzüglich der auf zurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 1'457.90) fest ( Urk. 8/55). Am 1 0. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Be schwerdegegnerin zum Bezug einer Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung an ( Urk. 8/57). 3.2
Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massge bende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Meldung der Beschwerdeführerin vom 3 0. April 2020, wonac h ihr Einkommen im Jahr 2019
Fr. 41'500.- - betragen habe ( Urk. 8/54 ), zu erhöhen. Massgebend für die Festsetzung der Corona-Erwerbsaus fallentschädigung ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Dezember 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 11'300.-- festgelegt würden ( Urk. 8/46).
Die
Beschwerdeführerin wäre nach Erhalt der Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019 gehalten gewesen , die Beschwerdegegnerin in nert nützlicher Frist (spätestens bis zum 1 7. März 2020) über das offenbar
wesentlich höhere Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 41'500. -- statt von Fr. 27'600.-- wie zunächst angegeben
zu infor mieren.
Dies wäre ihr zumutbar gewesen. Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitrags pflichtigen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden . Als wesentlich gilt laut Rz . 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesent liche Abwei chung gilt, wurde die Beschwerdeführer in in der Mitteilung betreffend Akonto beiträge für d as Jahr
2019 hingewiesen. Indem sie
das höhere Einkommen pflichtwidrig erst Ende April 2020 gemeldet hat , hat sie es s elber zu verantwo r ten, dass darauf im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschä digung nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 19. November
2020 E. 3.4).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl