Sachverhalt
1.
X.___ meldete sich am 29. März 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Be zug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/42 ).
Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 21. April 2020 einen Anspruch von X.___ auf die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/43 ). Nachdem X.___ mit Schreiben vom 28. April 2020 die Ausgleichskasse um erneute Prüfung ihres Anspruchs ersucht hatte (Urk. 7/46/2-3 ), hielt diese mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/47 = Urk. 2 ), welche weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen noch als
Einspracheentscheid
- oder Ver fügung – bezeichnet war, fest, dass sie den Antrag von X.___ weiterhin abweise . 2.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Urk. 1) reichte X.___ Beschwerde beim hiesigen Gericht ein und beantragte die Ausricht ung einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Covid -19-Verordnung Erwerbsaus fall. Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 ( Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie das Schreiben der Beschwerde führerin vom 2 8. April 2020 als Einspra che qualifizierte und mit ihrem eigenen Schreiben vom 4. Mai 2020 das Einsprachever fahren
abgeschlossen habe und um bejahendenfalls schriftlich zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 19. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ). Mit dem Bundesges etz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Am 7. Oktober und am 4. November 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf das Covid-19-Gesetz diverse Bestimmung en , welche er rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft setzte, sodass die
Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall – in geänderter Fassung - weiterhin, befristet bis 30. Juni 2021 ( Art. 11 Abs. 5 Covid- 19- Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 1 7. September 2020 gültigen Fassung), Gültigkeit hat. 2. 2.1
Aus formeller Sicht gilt es zu prüfen, ob es sich beim Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 4. Mai 2020 ( Urk.
2) um einen anfechtbaren Entscheid handelt beziehungsweise ob mit dem Schreiben das Einspracheverfahren rechtskonform abgeschlossen wurde. 2.2
Gemäss Art. 1 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall sind auf die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Gemäss Art. 8 Abs. 5 Covid -19-Verordnung Er werbsausfall wird die Entschädi gung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt, und zwar in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. Laut Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 AGTSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung – beziehungsweise eines Einspracheentscheides
– darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2 .3
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 ( Urk. 2), mit welchen sie festhielt, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatz entschädigung weiterhin abweisen müsse, war weder als Einspracheentscheid
– oder Verfügung - bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen . Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu mit Beschwerdeantwort 1 7. August 2020 ( Urk. 6), der Entscheid vom 4. Mai 2020 sei trotz mangelhafter Eröffnung als Einspracheentscheid zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin seien aus der mangelhaften Eröffnung keine Rechtsnachteile erwachsen. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.
2. 4
Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2020 ( Urk. 2) das Einspracheverfahren abschliessen wollte. Wie die Beschwerdegegnerin anerkennt, war die Eröffnung der Abweisung der Einsprache jedoch mangelhaft, da
das Schreiben vom 4. Mai 2020
weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
(Art. 52 Abs. 2 A TSG) noch als Einspracheentscheid bezeichnet ( vgl. Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 35
Abs. 2
des Bundesgesetzes ü ber das Verwaltungsverfahren, VwVG )
war .
Der Beschwerdeführerin war es jedoch
trotz der mangelhaften Eröffnung möglich
– fristgerecht – eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde (vgl. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer )
beim hiesigen Gericht ein zureichen . Ihr sind aus der mangelhaften Eröffnung daher keine Rechtsnachteile erwachsen. Das Schreiben vom 4. Mai 2020, welches die Abweisung der Einsprache rechtsgenüg end begründet (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ) , ist d eshalb als Einspracheentscheid zu qualifizieren und es ist auf die Beschwerde einzutreten . 3 . 3 .1
Die Beschwerdege gnerin erklärte zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf e ine Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/ 43 ) , die Beschwerdeführerin sei bei ihr im Bereich Physiotherapie als S elbständigerwerbende erfasst. Die vom Bundesrat verordnete Betriebsschliessung habe nicht für die Tätigkeit als Physiotherapeutin gegolten . Selbständiger werbende , für welche keine Betriebsschliessung angeordnet worden sei, welche jedoch von einer Teilschliessung betroffen gewesen seien, hätten im Rahmen der Härtefallregelung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Voraussetzung für einen Anspruch gestützt auf die Härtefallregelung sei ein AHV-pflichtiges Einkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000. --. Di e Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 jedoch ein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 140'700. -- erzielt.
Auch bei einer Berücksichtigung der zweiten Branche ( Traditionelle Chinesische Medizin; TCM ) würde nur eine Teilschliessung vorliegen, da die Beschwerdeführerin weiterhin als Physiotherapeutin habe tätig sein dürfen. Bei einer T e ilschliessung komme lediglich die Härtefallregelung zur Anwendung, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr im Jahr 2019 erzielten Einkommens keinen Anspruch habe. 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), nachdem sie zunächst lediglich als Physiotherapeutin tätig gewesen sei, könne sie seit Oktober 2017 auch Behandlungen im Bereich
TCM anbieten. Sukzessive habe diese Behandlungsform grösseren Anteil ihres Arbeitsalltages eingenommen. Im Jahr 2019 hätten Behandlungen nach TCM knapp 60 % ihres Einkommens aus gemacht. Leider habe sie es verpasst, diese Verschiebung der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Si e habe jedoch stets ihr gesamtes Einkommen versteuert und abgerechnet.
Durch die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen hätte sie ihren Betrieb im Bereich TCM komplett einstellen müssen. Im Bereich Physiotherapie habe sie ganz dringende Fälle noch weiterbehandeln dürfe n . Auch hier sei der Umsatz massiv zurückgegangen und so habe sie durch die beschlossenen Massnahmen nur noch rund 15 % ihres üblichen Umsatzes erzielt .
Sie habe im Jahr 2019 als Physiotherapeutin nicht mehr als Fr. 90'000. -- verdient und sei somit als Physiotherapeutin nicht aus der Härtefall-Regelung gefallen. Im Bereich TCM sei sie von einer kompletten Betriebseinstellung betroffen gewesen. Es könne nicht sein, dass sie sich zwei Standbeine aufgebaut habe, mit jedem einzelnen den Anspruch auf Entschädigung erfüllte und trotzdem – oder genau deswegen – durch das Netz fall e , obwohl sie durch die behördlich verordnete n Massnahmen nur noch 15 % ihres üblichen Umsatzes habe erwirtschaften können. 4 . 4 .1
Selbständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekäm pfung des Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung 2 ) einen Erwerbsausf all erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erw erbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid -19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März
bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid -19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtunge n für das Publikum geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 1 7. März bis 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid -19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid -19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit . m, ab 1 1. Mai 2020 lit . i) . 4 .2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall
in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbstständigerwerbende , die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10' 000 .-- und Fr. 90' 000 .-- Franken liegt . 4 .3
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1).
Verordnungen des Bundesrates können grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetz- und verfassungsmässig sind ( Art. 19 0 der Bundesverfassung, BV, e contrario ; Häfelin / Hall er/Keller/ Turnheer , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz . 2096). 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin als selbständige rwerbende Physiotherapeutin gemeldet ( Urk. 7/3). Seit 2017 erzielte sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich ein Einkommen als TCM-Therapeutin ( Urk. 1, Urk. 3/3) . Sie
hatte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht darüber in Kenntnis gesetzt , dass das von ihr deklarierte Einkommen nicht nur aus der Tätigkeit als Physiotherapeutin, sondern auch aus der Tätigk eit als TCM-Therapeutin stammte ( Urk. 1) . Die unterlassene Meldung der Tätigkeit als TCM-Therapeutin als solche ist für einen allfälligen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung jedoch nicht von Bedeutung, steht doch unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin das als TCM-Therapeutin erzielte Einkommen korrekt abgerechnet und entsprechend e Beiträge geleistet hat.
5 .2
Wie dargelegt (E. 4 .1) ha tt en gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbständigerwerbende , die auf grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid -19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten , Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin gilt es zu beachten, dass diese weder gestützt auf Abs. 1 no ch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Covid -19-Verordnung 2 verboten war, wird doch in Art. 6 Abs. 3 lit . m
(bzw. ab 1 1. Mai 2020 lit . i) Covid -19-Verordnung 2 festgehalten, dass Gesundheitsein richtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht von der Schliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid -19-V erordnung 2 ausgenommen sind. Physiotherapeutin ist ein Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe ( GesBG ; Art. 2 Abs. 1 lit . b GesBG ; vgl. Erläuterungen zur Covid -19-Verordnung 2, Fassung vom 1 6. März 2020 , Stand 1 8. März 2020, 15 .00 Uhr), weshalb die Beschwerdeführerin betreffend ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin keinen Erwerbsaufall aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Covid -19-Verordnung 2 erlitt en hat . Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin lediglich noch dringend angezeigte medizinische Therapien durchführen durfte und dadurch einen Erwerbsausfall erlitt, basierte diese Einschränkung doch nicht auf eine r Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid -19-Verordnung 2, sondern auf Art. 10a Covid -19-Verordnung 2.
Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid -19-Verordnung 2 basiert, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das
für die Bemessung d er Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag . Dabei ist das gesamte Ein kommen einer selbständigerwerbenden Person zu berücksich tigen, handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen doch um eine Härtefall-Regelung (vgl. Medienmitteilung vom 1 6. April 2020, https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-78813.html ). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- erzielte ( Urk. 3/3), besteht gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall
in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung kein An spruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. 5 .3
Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als TCM- Therapeutin ( Urk. 3/3-6 ) handelt es sich ebenfalls um eine Tätigkeit mit Gesundheitsbezug. Diese Tätigkeit ist jedoch kein Gesundheitsberuf im Sinne des GesBG (vgl. Art. 2 GesBG ). Im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich ( GesG ) wird die Tätigkeit als TCM-Therapeutin ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifiziert (vgl. § 2 5 ff. GesG ). Auch in der kantonalen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberuf e ( nuMedBV ) wird die Tätigkeit als TCM-Therapeuti n
– im Gegensatz beispielsweise zur Akupunkteurin
- nicht als bewilligungspflichtiger Medizinalberuf genannt ( § 2 nuMedBV ). Gemäss § 3
lit . g
GesG
benötigt zwar eine B e willi g ung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tätigkeit als TCM-Therapeutin bewilligungspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass die Tätig keit als TCM-Therapeutin im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kan tonalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit . m Covid -19-Verordnung 2 zu qualifizieren ist ( vgl. Merk blatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich ; Erläuterungen zur Covid -19-Verordnung 2, Fassung vom 1 6. März 2020 , Stand 1 8. März 2020, 15.00 Uhr, Art. 6 Abs. 3 lit . m). Die Beschwerdeführerin durfte daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e Covid -19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung ihre Tätigkeit als TCM Therapeutin nicht ausüben. 5 .4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwe rdeführerin in der Zeit vom 17. März bis 2 6. April 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e
Covid -19-Verordnung 2
von einer teilweisen B etriebsschliessung betroffen war , war ihr doch die Tätigkeit als Physiotherapeutin zwar grundsätzlich noch möglich, die Tätigkeit als TCM-Therapeutin hingegen nicht mehr.
Die Beschwerdegegnerin g ing sinngemäss davon aus, dass ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung
nur bestand , wenn eine totale Betriebsschliessung erfolgt war beziehungsweise ein totaler Erwerbsau s fall eingetreten war. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung jedoch nicht, ist der Verordnung doch lediglich zu entnehmen, dass ein Erwerbsausfall erlitten sein muss. Ein Erwerbsausfall liegt grundsätzlich auch vor, wenn , da lediglich ein Teil des Erwerbes von der Betriebs schliessung betroffen ist, lediglich ein Teil des Erwerbes ausbleibt. Hieran ändert auch nichts, dass Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung, welcher die Höhe und die Bemessung der Entschädigung regelt, keine Regelung dazu enthielt , wie die Ent schädigung bei teilweisem Erwerbsausfall zu bestimmen wäre. Die Beschwerde gegnerin wird daher für den Nettoerwerbsausfall in der Tätigkeit als TCM-Therapeutin eine Entschädigung auszurichten haben. 6 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatzent schädigung für die Tätigkeit als TCM-Therapeutin im Sinne der Erwägungen neu prüfe und hernach über den Anspruch neu entscheide.
Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, d amit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatzentschädigung neu prüfe und neu darüber entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ meldete sich am 29. März 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Be zug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/42 ).
Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 21. April 2020 einen Anspruch von X.___ auf die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/43 ). Nachdem X.___ mit Schreiben vom 28. April 2020 die Ausgleichskasse um erneute Prüfung ihres Anspruchs ersucht hatte (Urk. 7/46/2-3 ), hielt diese mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/47 = Urk.
E. 2 8. April 2020 als Einspra che qualifizierte und mit ihrem eigenen Schreiben vom 4. Mai 2020 das Einsprachever fahren
abgeschlossen habe und um bejahendenfalls schriftlich zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 19. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8).
E. 2.1 Aus formeller Sicht gilt es zu prüfen, ob es sich beim Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 4. Mai 2020 ( Urk.
2) um einen anfechtbaren Entscheid handelt beziehungsweise ob mit dem Schreiben das Einspracheverfahren rechtskonform abgeschlossen wurde.
E. 2.2 Gemäss Art. 1 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall sind auf die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Gemäss Art. 8 Abs. 5 Covid -19-Verordnung Er werbsausfall wird die Entschädi gung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt, und zwar in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. Laut Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 AGTSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung – beziehungsweise eines Einspracheentscheides
– darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2 .3
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 ( Urk. 2), mit welchen sie festhielt, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatz entschädigung weiterhin abweisen müsse, war weder als Einspracheentscheid
– oder Verfügung - bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen . Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu mit Beschwerdeantwort 1 7. August 2020 ( Urk. 6), der Entscheid vom 4. Mai 2020 sei trotz mangelhafter Eröffnung als Einspracheentscheid zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin seien aus der mangelhaften Eröffnung keine Rechtsnachteile erwachsen. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.
2. 4
Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2020 ( Urk. 2) das Einspracheverfahren abschliessen wollte. Wie die Beschwerdegegnerin anerkennt, war die Eröffnung der Abweisung der Einsprache jedoch mangelhaft, da
das Schreiben vom 4. Mai 2020
weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
(Art. 52 Abs. 2 A TSG) noch als Einspracheentscheid bezeichnet ( vgl. Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 35
Abs. 2
des Bundesgesetzes ü ber das Verwaltungsverfahren, VwVG )
war .
Der Beschwerdeführerin war es jedoch
trotz der mangelhaften Eröffnung möglich
– fristgerecht – eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde (vgl. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer )
beim hiesigen Gericht ein zureichen . Ihr sind aus der mangelhaften Eröffnung daher keine Rechtsnachteile erwachsen. Das Schreiben vom 4. Mai 2020, welches die Abweisung der Einsprache rechtsgenüg end begründet (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ) , ist d eshalb als Einspracheentscheid zu qualifizieren und es ist auf die Beschwerde einzutreten . 3 . 3 .1
Die Beschwerdege gnerin erklärte zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf e ine Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/ 43 ) , die Beschwerdeführerin sei bei ihr im Bereich Physiotherapie als S elbständigerwerbende erfasst. Die vom Bundesrat verordnete Betriebsschliessung habe nicht für die Tätigkeit als Physiotherapeutin gegolten . Selbständiger werbende , für welche keine Betriebsschliessung angeordnet worden sei, welche jedoch von einer Teilschliessung betroffen gewesen seien, hätten im Rahmen der Härtefallregelung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Voraussetzung für einen Anspruch gestützt auf die Härtefallregelung sei ein AHV-pflichtiges Einkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000. --. Di e Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 jedoch ein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 140'700. -- erzielt.
Auch bei einer Berücksichtigung der zweiten Branche ( Traditionelle Chinesische Medizin; TCM ) würde nur eine Teilschliessung vorliegen, da die Beschwerdeführerin weiterhin als Physiotherapeutin habe tätig sein dürfen. Bei einer T e ilschliessung komme lediglich die Härtefallregelung zur Anwendung, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr im Jahr 2019 erzielten Einkommens keinen Anspruch habe. 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), nachdem sie zunächst lediglich als Physiotherapeutin tätig gewesen sei, könne sie seit Oktober 2017 auch Behandlungen im Bereich
TCM anbieten. Sukzessive habe diese Behandlungsform grösseren Anteil ihres Arbeitsalltages eingenommen. Im Jahr 2019 hätten Behandlungen nach TCM knapp 60 % ihres Einkommens aus gemacht. Leider habe sie es verpasst, diese Verschiebung der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Si e habe jedoch stets ihr gesamtes Einkommen versteuert und abgerechnet.
Durch die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen hätte sie ihren Betrieb im Bereich TCM komplett einstellen müssen. Im Bereich Physiotherapie habe sie ganz dringende Fälle noch weiterbehandeln dürfe n . Auch hier sei der Umsatz massiv zurückgegangen und so habe sie durch die beschlossenen Massnahmen nur noch rund 15 % ihres üblichen Umsatzes erzielt .
Sie habe im Jahr 2019 als Physiotherapeutin nicht mehr als Fr. 90'000. -- verdient und sei somit als Physiotherapeutin nicht aus der Härtefall-Regelung gefallen. Im Bereich TCM sei sie von einer kompletten Betriebseinstellung betroffen gewesen. Es könne nicht sein, dass sie sich zwei Standbeine aufgebaut habe, mit jedem einzelnen den Anspruch auf Entschädigung erfüllte und trotzdem – oder genau deswegen – durch das Netz fall e , obwohl sie durch die behördlich verordnete n Massnahmen nur noch 15 % ihres üblichen Umsatzes habe erwirtschaften können. 4 . 4 .1
Selbständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ). Mit dem Bundesges etz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Am 7. Oktober und am 4. November 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf das Covid-19-Gesetz diverse Bestimmung en , welche er rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft setzte, sodass die
Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall – in geänderter Fassung - weiterhin, befristet bis 30. Juni 2021 ( Art. 11 Abs.
E. 5 Covid- 19- Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 1 7. September 2020 gültigen Fassung), Gültigkeit hat. 2.
E. 6 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatzent schädigung für die Tätigkeit als TCM-Therapeutin im Sinne der Erwägungen neu prüfe und hernach über den Anspruch neu entscheide.
Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, d amit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatzentschädigung neu prüfe und neu darüber entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00001
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 8. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ meldete sich am 29. März 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Be zug einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/42 ).
Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 21. April 2020 einen Anspruch von X.___ auf die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/43 ). Nachdem X.___ mit Schreiben vom 28. April 2020 die Ausgleichskasse um erneute Prüfung ihres Anspruchs ersucht hatte (Urk. 7/46/2-3 ), hielt diese mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/47 = Urk. 2 ), welche weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen noch als
Einspracheentscheid
- oder Ver fügung – bezeichnet war, fest, dass sie den Antrag von X.___ weiterhin abweise . 2.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Urk. 1) reichte X.___ Beschwerde beim hiesigen Gericht ein und beantragte die Ausricht ung einer Erwerbsausfallentschä digung gestützt auf die Covid -19-Verordnung Erwerbsaus fall. Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 ( Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie das Schreiben der Beschwerde führerin vom 2 8. April 2020 als Einspra che qualifizierte und mit ihrem eigenen Schreiben vom 4. Mai 2020 das Einsprachever fahren
abgeschlossen habe und um bejahendenfalls schriftlich zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 19. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ). Mit dem Bundesges etz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Am 7. Oktober und am 4. November 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf das Covid-19-Gesetz diverse Bestimmung en , welche er rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft setzte, sodass die
Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall – in geänderter Fassung - weiterhin, befristet bis 30. Juni 2021 ( Art. 11 Abs. 5 Covid- 19- Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 1 7. September 2020 gültigen Fassung), Gültigkeit hat. 2. 2.1
Aus formeller Sicht gilt es zu prüfen, ob es sich beim Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 4. Mai 2020 ( Urk.
2) um einen anfechtbaren Entscheid handelt beziehungsweise ob mit dem Schreiben das Einspracheverfahren rechtskonform abgeschlossen wurde. 2.2
Gemäss Art. 1 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall sind auf die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Gemäss Art. 8 Abs. 5 Covid -19-Verordnung Er werbsausfall wird die Entschädi gung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt, und zwar in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. Laut Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 AGTSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung – beziehungsweise eines Einspracheentscheides
– darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Art. 49 Abs. 3 ATSG). 2 .3
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 ( Urk. 2), mit welchen sie festhielt, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatz entschädigung weiterhin abweisen müsse, war weder als Einspracheentscheid
– oder Verfügung - bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen . Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu mit Beschwerdeantwort 1 7. August 2020 ( Urk. 6), der Entscheid vom 4. Mai 2020 sei trotz mangelhafter Eröffnung als Einspracheentscheid zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin seien aus der mangelhaften Eröffnung keine Rechtsnachteile erwachsen. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.
2. 4
Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2020 ( Urk. 2) das Einspracheverfahren abschliessen wollte. Wie die Beschwerdegegnerin anerkennt, war die Eröffnung der Abweisung der Einsprache jedoch mangelhaft, da
das Schreiben vom 4. Mai 2020
weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
(Art. 52 Abs. 2 A TSG) noch als Einspracheentscheid bezeichnet ( vgl. Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 35
Abs. 2
des Bundesgesetzes ü ber das Verwaltungsverfahren, VwVG )
war .
Der Beschwerdeführerin war es jedoch
trotz der mangelhaften Eröffnung möglich
– fristgerecht – eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde (vgl. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer )
beim hiesigen Gericht ein zureichen . Ihr sind aus der mangelhaften Eröffnung daher keine Rechtsnachteile erwachsen. Das Schreiben vom 4. Mai 2020, welches die Abweisung der Einsprache rechtsgenüg end begründet (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ) , ist d eshalb als Einspracheentscheid zu qualifizieren und es ist auf die Beschwerde einzutreten . 3 . 3 .1
Die Beschwerdege gnerin erklärte zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf e ine Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/ 43 ) , die Beschwerdeführerin sei bei ihr im Bereich Physiotherapie als S elbständigerwerbende erfasst. Die vom Bundesrat verordnete Betriebsschliessung habe nicht für die Tätigkeit als Physiotherapeutin gegolten . Selbständiger werbende , für welche keine Betriebsschliessung angeordnet worden sei, welche jedoch von einer Teilschliessung betroffen gewesen seien, hätten im Rahmen der Härtefallregelung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Voraussetzung für einen Anspruch gestützt auf die Härtefallregelung sei ein AHV-pflichtiges Einkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000. --. Di e Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 jedoch ein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 140'700. -- erzielt.
Auch bei einer Berücksichtigung der zweiten Branche ( Traditionelle Chinesische Medizin; TCM ) würde nur eine Teilschliessung vorliegen, da die Beschwerdeführerin weiterhin als Physiotherapeutin habe tätig sein dürfen. Bei einer T e ilschliessung komme lediglich die Härtefallregelung zur Anwendung, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr im Jahr 2019 erzielten Einkommens keinen Anspruch habe. 3 .2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), nachdem sie zunächst lediglich als Physiotherapeutin tätig gewesen sei, könne sie seit Oktober 2017 auch Behandlungen im Bereich
TCM anbieten. Sukzessive habe diese Behandlungsform grösseren Anteil ihres Arbeitsalltages eingenommen. Im Jahr 2019 hätten Behandlungen nach TCM knapp 60 % ihres Einkommens aus gemacht. Leider habe sie es verpasst, diese Verschiebung der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Si e habe jedoch stets ihr gesamtes Einkommen versteuert und abgerechnet.
Durch die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen hätte sie ihren Betrieb im Bereich TCM komplett einstellen müssen. Im Bereich Physiotherapie habe sie ganz dringende Fälle noch weiterbehandeln dürfe n . Auch hier sei der Umsatz massiv zurückgegangen und so habe sie durch die beschlossenen Massnahmen nur noch rund 15 % ihres üblichen Umsatzes erzielt .
Sie habe im Jahr 2019 als Physiotherapeutin nicht mehr als Fr. 90'000. -- verdient und sei somit als Physiotherapeutin nicht aus der Härtefall-Regelung gefallen. Im Bereich TCM sei sie von einer kompletten Betriebseinstellung betroffen gewesen. Es könne nicht sein, dass sie sich zwei Standbeine aufgebaut habe, mit jedem einzelnen den Anspruch auf Entschädigung erfüllte und trotzdem – oder genau deswegen – durch das Netz fall e , obwohl sie durch die behördlich verordnete n Massnahmen nur noch 15 % ihres üblichen Umsatzes habe erwirtschaften können. 4 . 4 .1
Selbständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekäm pfung des Coronavirus ( Covid -19; Covid -19-Verordnung 2 ) einen Erwerbsausf all erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erw erbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid -19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März
bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid -19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtunge n für das Publikum geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 1 7. März bis 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid -19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid -19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit . m, ab 1 1. Mai 2020 lit . i) . 4 .2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall
in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbstständigerwerbende , die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10' 000 .-- und Fr. 90' 000 .-- Franken liegt . 4 .3
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1).
Verordnungen des Bundesrates können grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetz- und verfassungsmässig sind ( Art. 19 0 der Bundesverfassung, BV, e contrario ; Häfelin / Hall er/Keller/ Turnheer , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz . 2096). 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin als selbständige rwerbende Physiotherapeutin gemeldet ( Urk. 7/3). Seit 2017 erzielte sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich ein Einkommen als TCM-Therapeutin ( Urk. 1, Urk. 3/3) . Sie
hatte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht darüber in Kenntnis gesetzt , dass das von ihr deklarierte Einkommen nicht nur aus der Tätigkeit als Physiotherapeutin, sondern auch aus der Tätigk eit als TCM-Therapeutin stammte ( Urk. 1) . Die unterlassene Meldung der Tätigkeit als TCM-Therapeutin als solche ist für einen allfälligen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung jedoch nicht von Bedeutung, steht doch unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin das als TCM-Therapeutin erzielte Einkommen korrekt abgerechnet und entsprechend e Beiträge geleistet hat.
5 .2
Wie dargelegt (E. 4 .1) ha tt en gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbständigerwerbende , die auf grund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid -19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten , Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin gilt es zu beachten, dass diese weder gestützt auf Abs. 1 no ch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Covid -19-Verordnung 2 verboten war, wird doch in Art. 6 Abs. 3 lit . m
(bzw. ab 1 1. Mai 2020 lit . i) Covid -19-Verordnung 2 festgehalten, dass Gesundheitsein richtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht von der Schliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid -19-V erordnung 2 ausgenommen sind. Physiotherapeutin ist ein Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe ( GesBG ; Art. 2 Abs. 1 lit . b GesBG ; vgl. Erläuterungen zur Covid -19-Verordnung 2, Fassung vom 1 6. März 2020 , Stand 1 8. März 2020, 15 .00 Uhr), weshalb die Beschwerdeführerin betreffend ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin keinen Erwerbsaufall aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Covid -19-Verordnung 2 erlitt en hat . Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin lediglich noch dringend angezeigte medizinische Therapien durchführen durfte und dadurch einen Erwerbsausfall erlitt, basierte diese Einschränkung doch nicht auf eine r Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid -19-Verordnung 2, sondern auf Art. 10a Covid -19-Verordnung 2.
Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid -19-Verordnung 2 basiert, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das
für die Bemessung d er Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag . Dabei ist das gesamte Ein kommen einer selbständigerwerbenden Person zu berücksich tigen, handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen doch um eine Härtefall-Regelung (vgl. Medienmitteilung vom 1 6. April 2020, https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-78813.html ). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- erzielte ( Urk. 3/3), besteht gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall
in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung kein An spruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. 5 .3
Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als TCM- Therapeutin ( Urk. 3/3-6 ) handelt es sich ebenfalls um eine Tätigkeit mit Gesundheitsbezug. Diese Tätigkeit ist jedoch kein Gesundheitsberuf im Sinne des GesBG (vgl. Art. 2 GesBG ). Im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich ( GesG ) wird die Tätigkeit als TCM-Therapeutin ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifiziert (vgl. § 2 5 ff. GesG ). Auch in der kantonalen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberuf e ( nuMedBV ) wird die Tätigkeit als TCM-Therapeuti n
– im Gegensatz beispielsweise zur Akupunkteurin
- nicht als bewilligungspflichtiger Medizinalberuf genannt ( § 2 nuMedBV ). Gemäss § 3
lit . g
GesG
benötigt zwar eine B e willi g ung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tätigkeit als TCM-Therapeutin bewilligungspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass die Tätig keit als TCM-Therapeutin im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kan tonalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit . m Covid -19-Verordnung 2 zu qualifizieren ist ( vgl. Merk blatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich ; Erläuterungen zur Covid -19-Verordnung 2, Fassung vom 1 6. März 2020 , Stand 1 8. März 2020, 15.00 Uhr, Art. 6 Abs. 3 lit . m). Die Beschwerdeführerin durfte daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e Covid -19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 2 6. April 2020 gültig gewesenen Fassung ihre Tätigkeit als TCM Therapeutin nicht ausüben. 5 .4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwe rdeführerin in der Zeit vom 17. März bis 2 6. April 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . e
Covid -19-Verordnung 2
von einer teilweisen B etriebsschliessung betroffen war , war ihr doch die Tätigkeit als Physiotherapeutin zwar grundsätzlich noch möglich, die Tätigkeit als TCM-Therapeutin hingegen nicht mehr.
Die Beschwerdegegnerin g ing sinngemäss davon aus, dass ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung
nur bestand , wenn eine totale Betriebsschliessung erfolgt war beziehungsweise ein totaler Erwerbsau s fall eingetreten war. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung jedoch nicht, ist der Verordnung doch lediglich zu entnehmen, dass ein Erwerbsausfall erlitten sein muss. Ein Erwerbsausfall liegt grundsätzlich auch vor, wenn , da lediglich ein Teil des Erwerbes von der Betriebs schliessung betroffen ist, lediglich ein Teil des Erwerbes ausbleibt. Hieran ändert auch nichts, dass Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung, welcher die Höhe und die Bemessung der Entschädigung regelt, keine Regelung dazu enthielt , wie die Ent schädigung bei teilweisem Erwerbsausfall zu bestimmen wäre. Die Beschwerde gegnerin wird daher für den Nettoerwerbsausfall in der Tätigkeit als TCM-Therapeutin eine Entschädigung auszurichten haben. 6 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatzent schädigung für die Tätigkeit als TCM-Therapeutin im Sinne der Erwägungen neu prüfe und hernach über den Anspruch neu entscheide.
Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, d amit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatzentschädigung neu prüfe und neu darüber entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler