Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984, Physiotherapeut, ist der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1.
Januar 2018 als Selbständigerwerbender
angeschlossen ( Urk. 8/9 /3 ) . Am 29. März 2020 (Ein gangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsa usfallentschädigung ( infolge Betriebseinstellung ) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 8/33 ). Mit Verfü gung vom 2 2. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerb sausfallentschädigung (Urk. 8/34 ). Die dagegen vom Versicherten am 12 . Mai 2020 er hobene Einsprache (Urk. 8/35 ) wies die Ausgleichskasse m it Entscheid vom 1 5. September 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Oktober 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): Anträge: 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 1 5. September 2020 und die Verfügung vom 2 2. April 2020 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu leisten . Verfahrensanträge: 2. Es sei das durch die Beschwerde angehobene Gerichtsverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen neuen Entscheid eröffnet hat. Nach Erlass der Verfügung oder bei abgelehnter Wiedererwägung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ergänzung und Begründung der Beschwerde anzusetzen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 1 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 8. November 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbe zogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 12). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 2 3. April, 6. Juli, 1 7. September, 8. Oktober und 4. November 202
0) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verord nung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnit t li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver sicherungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefalle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Ent schädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3
Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefallp rüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand :
6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand :
3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. Septem ber 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.
3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschädigung m it der Begründung, dass die vom Bundesrat verordnete n Betriebsschliessung en nicht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Physio therapeut gegolten hätten . Auch die neue Härtefallregelung finde im Falle des Beschwerdeführers keine A nwendung. Ein Anspruch bestehe nur für Selbständig erwerbende , die bei der Beschwerdeg egnerin im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 10 '000.-- und Fr. 90'000.-- abgerechnet hätten.
Das Einkommen des Beschwerdeführ ers sei jedoch höher gewesen. KS
CE Rz. 1065.1 komme nicht zur Anwendung, weil er über kein letztes definitives Einkommen verfüge ( Urk. 2 und Urk. 8/34 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er durch den Lock down drastische Einbussen erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der Festsetzung der Akontobeiträge für das Jahr 2019 fälschlicherweise von einem Jahreseinkommen von Fr. 91'800.-- ausgegangen. Er habe der Beschwer degegnerin telefonisch mitgeteilt, dass sein Einkommen deutlich tiefer sei.
Gemäss an gefochtenem Entscheid bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens keine Änderung in der Entschädigung . Die Anwendung die ses faktische n Rückw irkungsverbot s sei vorliegend nicht sachg erecht. Auch wenn das Rückwirkun gsverbot zum Tragen kommen sollte , müsse der angefochtene Entscheid jedoch aufgehoben werden, weil das provisorische Erwerbseinkommen offensichtlich falsch und viel zu hoch festgelegt worden sei. Die u rsprüngliche Grundlage sei deshalb zu berichtigen. Hätte die Beschwerdegegnerin das eben falls zu hohe provisorische Einkommen des Vorjahres 2018 von Fr. 83'000.-- übernommen, hätte er Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gehabt
( Urk. 1 S. 3 f. ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist respektive war von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Rahmen seiner Tätigkeit als Physiother a peut nur indirekt betroffen , we il er zwar weiterarbeiten durfte , aber wegen der Massnahmen
gemäss eigenen Angaben weniger Arbeit hat te (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00001 vom 18. Novem ber 2020 E. 5.2) . Bei einem solchen Erwerbsausfall besteht gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (Härtefallregelung; vgl. E. 1.2.1). 3.2
Am 2 9 . Januar 2019 t eilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 91'800.-- festgelegt würden (Urk. 8/24 ). Am 29. Januar 2020 t eilte sie dem Beschwerde führer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 92'100.-- festgelegt würden (Urk. 8/30 ). In diesen beiden Schreiben wurde der Beschwerdeführer jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung (mehr als 25 Prozent) des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (auf dem beiliegenden Formular) zu melden . Dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin telefonisch mitgeteilt habe , sein tatsächl iches Einkommen sei viel tiefer , ist nicht aktenkundig. N ähere Angaben dazu, wann d as angebliche Telefonge spräch stattgefunden haben soll , mach te der Beschwerdeführer
nicht. Unter die sen Umständen kann nicht als erstellt gelten, dass dieses Telefonat stattgefunden hat. Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Beschwerde führer zum Bezug einer Corona- Erwerbsausfall ent schädigung an (Urk. 8/33 ). Mit Verfügung vom 2 2. April 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch (Urk. 8/34). Mit Einsprache vom 1 2. Mai 2020 machte der Beschwer deführer geltend, dass sein ( steuerbares ) Einkommen im Jahr 2019 Fr. 41‘000.-- betragen habe ( das Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit betrug gemäss der als Beilage eingereichten Steuererklärung 2019 Fr. 70‘815.-- ; Urk. 8/35 ). Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 Fr. 50‘000. -- und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 42‘000. -- betrage ( Urk. 8/37). Mit Mitteilungen vom
9. Juli 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von abgerundet
Fr. 45’100 . -- ( Fr. 42'000.-- + Fr. 3'186.55 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) und die Akontobeiträge für Selbständig erwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspfli chtiges Einkommen von abgerundet Fr. 54’600 . -- ( Fr. 50'000.-- + Fr. 4'666.90 [aufzurechnende per sönliche Beiträge]) fest (Urk. 8/40-41 ). 3.3
Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massge bende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2019
( Urk. 8/35 /3-6 ) oder in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 ( Urk. 8/37) herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 b ildete, muss gemäss Rz. 1065.1 KS CE (Stand :
3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. 3.4
Massgebend ist vorliegend die Mitteilu ng der Beschwerdegegnerin vom 29 . Januar 201 9, wonach vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 Akontobei träge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 91'800.-- erhoben würden (Urk. 8/24). Da dieses Einkommen über dem Grenz wert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf grund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den An trag des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Da die Abweisung des Leistungsbegehrens auf einer provisorischen Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens beruht, steht dieses Urteil einer Neubeurtei lung infolge definitiv veranlagter Bemessungsgrundlagen nicht entgegen (vgl. auch BGE 133 V 431 E. 6.2.4). Wie bereits festgestellt (E. 1.5), kann ein allfälliger Anspruch entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall (Stand :
6. Juli 2020) nicht davon abhängig gemacht werden, ob die das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer war auch nicht gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz . 1154 der Wegleit ung über die Beiträge der Selb ständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) verpflichtet gewesen, nach Einr eichung der Steuererklärung 2019, datierend vo m 2 0. März 2020 , worin er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70‘815.- - deklarierte ( Urk. 8/35/3-6) , eine nachträgliche Korrektur der auf der Grundlage eines prognostizierten Einkommens in Höhe von Fr. 91‘800.-- bereits erhobenen Akontob eiträge 2019 einzuleiten. Nach Art. 24 Abs. 4 AHVV sind lediglich wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz . 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 Prozent. Eine Abweichung von mindestens 25 Prozent liegt aber nicht vor. Man kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorhalten, dass er verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitragsbemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Er ist seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Beitragsbezugs klaglos nachgekom men. Deshalb hat es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der defi nitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht wer den kann, ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Mög lichkeit der Geltendmachung eines Rechts nicht einzig davon abhängen, wie rasch eine andere Behörde entscheidet. Der Beschwerdeführer wird daher nach Eingang der definitiven Veranlagung eine Neubeurteilung verlangen können, zumal er die Korrektur bereits vor dem 16. September 2020 beantragt hat.
Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung. 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , i.V.m. Art. 119 der Zivil prozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE
108 V 265 E. 4). 4.3
Aus dem eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 9. Oktober 2020 ( Urk.
10) geht unter anderem hervor, dass der Beschwer deführer über ein Postkonto mit aktuell ca. Fr. 30'000. -- (Stand am 31. Dezember 2019: Fr. 33'215.84; vgl. Urk. 11/1) sowie über eine Liegenschaft in Portugal im Wert von ca. Fr. 200'000.-- verfügt . Zieht man vom Vermögen auf dem Post konto den gerich tsüblichen Freibetrag von Fr. 15 '000.-- für ein e Einzelperson mit einem Kind (unter 16 Jahren; vgl. Urk. 8/13) ab, verbleibt ihm ein Barvermögen von ca. Fr. 15 '000.-- . Der Beschwerde führer ist damit in der Lage, das anfallende Honorar seines Rechtsvertreters selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung müssen deshalb nicht geprüft werden . Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der E. 3.4 abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Do Canto - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1984, Physiotherapeut, ist der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1.
Januar 2018 als Selbständigerwerbender
angeschlossen ( Urk. 8/9 /3 ) . Am 29. März 2020 (Ein gangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsa usfallentschädigung ( infolge Betriebseinstellung ) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 8/33 ). Mit Verfü gung vom 2 2. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerb sausfallentschädigung (Urk. 8/34 ). Die dagegen vom Versicherten am 12 . Mai 2020 er hobene Einsprache (Urk. 8/35 ) wies die Ausgleichskasse m it Entscheid vom 1 5. September 2020 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 2 3. April, 6. Juli, 1 7. September, 8. Oktober und 4. November 202
0) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verord nung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs.
E. 1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
E. 1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnit t li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver sicherungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
E. 1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefalle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Ent schädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen .
E. 1.3 Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefallp rüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art.
E. 2 2. April 2020 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu leisten . Verfahrensanträge: 2. Es sei das durch die Beschwerde angehobene Gerichtsverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen neuen Entscheid eröffnet hat. Nach Erlass der Verfügung oder bei abgelehnter Wiedererwägung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ergänzung und Begründung der Beschwerde anzusetzen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 1 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 8. November 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbe zogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschädigung m it der Begründung, dass die vom Bundesrat verordnete n Betriebsschliessung en nicht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Physio therapeut gegolten hätten . Auch die neue Härtefallregelung finde im Falle des Beschwerdeführers keine A nwendung. Ein Anspruch bestehe nur für Selbständig erwerbende , die bei der Beschwerdeg egnerin im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 10 '000.-- und Fr. 90'000.-- abgerechnet hätten.
Das Einkommen des Beschwerdeführ ers sei jedoch höher gewesen. KS
CE Rz. 1065.1 komme nicht zur Anwendung, weil er über kein letztes definitives Einkommen verfüge ( Urk. 2 und Urk. 8/34 ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er durch den Lock down drastische Einbussen erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der Festsetzung der Akontobeiträge für das Jahr 2019 fälschlicherweise von einem Jahreseinkommen von Fr. 91'800.-- ausgegangen. Er habe der Beschwer degegnerin telefonisch mitgeteilt, dass sein Einkommen deutlich tiefer sei.
Gemäss an gefochtenem Entscheid bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens keine Änderung in der Entschädigung . Die Anwendung die ses faktische n Rückw irkungsverbot s sei vorliegend nicht sachg erecht. Auch wenn das Rückwirkun gsverbot zum Tragen kommen sollte , müsse der angefochtene Entscheid jedoch aufgehoben werden, weil das provisorische Erwerbseinkommen offensichtlich falsch und viel zu hoch festgelegt worden sei. Die u rsprüngliche Grundlage sei deshalb zu berichtigen. Hätte die Beschwerdegegnerin das eben falls zu hohe provisorische Einkommen des Vorjahres 2018 von Fr. 83'000.-- übernommen, hätte er Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gehabt
( Urk. 1 S. 3 f. ). 3.
E. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist respektive war von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Rahmen seiner Tätigkeit als Physiother a peut nur indirekt betroffen , we il er zwar weiterarbeiten durfte , aber wegen der Massnahmen
gemäss eigenen Angaben weniger Arbeit hat te (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00001 vom 18. Novem ber 2020 E. 5.2) . Bei einem solchen Erwerbsausfall besteht gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (Härtefallregelung; vgl. E. 1.2.1).
E. 3.2 Am 2
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massge bende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2019
( Urk. 8/35 /3-6 ) oder in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 ( Urk. 8/37) herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 b ildete, muss gemäss Rz. 1065.1 KS CE (Stand :
3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
E. 3.4 Massgebend ist vorliegend die Mitteilu ng der Beschwerdegegnerin vom 29 . Januar 201 9, wonach vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 Akontobei träge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 91'800.-- erhoben würden (Urk. 8/24). Da dieses Einkommen über dem Grenz wert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf grund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den An trag des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Da die Abweisung des Leistungsbegehrens auf einer provisorischen Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens beruht, steht dieses Urteil einer Neubeurtei lung infolge definitiv veranlagter Bemessungsgrundlagen nicht entgegen (vgl. auch BGE 133 V 431 E. 6.2.4). Wie bereits festgestellt (E. 1.5), kann ein allfälliger Anspruch entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall (Stand :
6. Juli 2020) nicht davon abhängig gemacht werden, ob die das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer war auch nicht gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz . 1154 der Wegleit ung über die Beiträge der Selb ständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) verpflichtet gewesen, nach Einr eichung der Steuererklärung 2019, datierend vo m 2 0. März 2020 , worin er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70‘815.- - deklarierte ( Urk. 8/35/3-6) , eine nachträgliche Korrektur der auf der Grundlage eines prognostizierten Einkommens in Höhe von Fr. 91‘800.-- bereits erhobenen Akontob eiträge 2019 einzuleiten. Nach Art. 24 Abs. 4 AHVV sind lediglich wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz . 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 Prozent. Eine Abweichung von mindestens 25 Prozent liegt aber nicht vor. Man kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorhalten, dass er verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitragsbemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Er ist seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Beitragsbezugs klaglos nachgekom men. Deshalb hat es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der defi nitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht wer den kann, ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Mög lichkeit der Geltendmachung eines Rechts nicht einzig davon abhängen, wie rasch eine andere Behörde entscheidet. Der Beschwerdeführer wird daher nach Eingang der definitiven Veranlagung eine Neubeurteilung verlangen können, zumal er die Korrektur bereits vor dem 16. September 2020 beantragt hat.
Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung. 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , i.V.m. Art. 119 der Zivil prozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE
108 V 265 E. 4). 4.3
Aus dem eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 9. Oktober 2020 ( Urk.
10) geht unter anderem hervor, dass der Beschwer deführer über ein Postkonto mit aktuell ca. Fr. 30'000. -- (Stand am 31. Dezember 2019: Fr. 33'215.84; vgl. Urk. 11/1) sowie über eine Liegenschaft in Portugal im Wert von ca. Fr. 200'000.-- verfügt . Zieht man vom Vermögen auf dem Post konto den gerich tsüblichen Freibetrag von Fr. 15 '000.-- für ein e Einzelperson mit einem Kind (unter 16 Jahren; vgl. Urk. 8/13) ab, verbleibt ihm ein Barvermögen von ca. Fr. 15 '000.-- . Der Beschwerde führer ist damit in der Lage, das anfallende Honorar seines Rechtsvertreters selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung müssen deshalb nicht geprüft werden . Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der E. 3.4 abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Do Canto - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand :
6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand :
3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art.
E. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. Septem ber 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.
3) . 2.
E. 9 . Januar 2019 t eilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 91'800.-- festgelegt würden (Urk. 8/24 ). Am 29. Januar 2020 t eilte sie dem Beschwerde führer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 92'100.-- festgelegt würden (Urk. 8/30 ). In diesen beiden Schreiben wurde der Beschwerdeführer jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung (mehr als 25 Prozent) des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (auf dem beiliegenden Formular) zu melden . Dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin telefonisch mitgeteilt habe , sein tatsächl iches Einkommen sei viel tiefer , ist nicht aktenkundig. N ähere Angaben dazu, wann d as angebliche Telefonge spräch stattgefunden haben soll , mach te der Beschwerdeführer
nicht. Unter die sen Umständen kann nicht als erstellt gelten, dass dieses Telefonat stattgefunden hat. Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Beschwerde führer zum Bezug einer Corona- Erwerbsausfall ent schädigung an (Urk. 8/33 ). Mit Verfügung vom 2 2. April 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch (Urk. 8/34). Mit Einsprache vom 1 2. Mai 2020 machte der Beschwer deführer geltend, dass sein ( steuerbares ) Einkommen im Jahr 2019 Fr. 41‘000.-- betragen habe ( das Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit betrug gemäss der als Beilage eingereichten Steuererklärung 2019 Fr. 70‘815.-- ; Urk. 8/35 ). Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 Fr. 50‘000. -- und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 42‘000. -- betrage ( Urk. 8/37). Mit Mitteilungen vom
9. Juli 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von abgerundet
Fr. 45’100 . -- ( Fr. 42'000.-- + Fr. 3'186.55 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) und die Akontobeiträge für Selbständig erwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspfli chtiges Einkommen von abgerundet Fr. 54’600 . -- ( Fr. 50'000.-- + Fr. 4'666.90 [aufzurechnende per sönliche Beiträge]) fest (Urk. 8/40-41 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00055
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
30. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Do Canto Public Sector Law Buckhauserstrasse 1, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984, Physiotherapeut, ist der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1.
Januar 2018 als Selbständigerwerbender
angeschlossen ( Urk. 8/9 /3 ) . Am 29. März 2020 (Ein gangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsa usfallentschädigung ( infolge Betriebseinstellung ) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 8/33 ). Mit Verfü gung vom 2 2. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerb sausfallentschädigung (Urk. 8/34 ). Die dagegen vom Versicherten am 12 . Mai 2020 er hobene Einsprache (Urk. 8/35 ) wies die Ausgleichskasse m it Entscheid vom 1 5. September 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Oktober 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): Anträge: 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 1 5. September 2020 und die Verfügung vom 2 2. April 2020 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu leisten . Verfahrensanträge: 2. Es sei das durch die Beschwerde angehobene Gerichtsverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen neuen Entscheid eröffnet hat. Nach Erlass der Verfügung oder bei abgelehnter Wiedererwägung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ergänzung und Begründung der Beschwerde anzusetzen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwe rdeantwort vom 1 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 8. November 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbe zogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 12). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 2 3. April, 6. Juli, 1 7. September, 8. Oktober und 4. November 202
0) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verord nung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnit t li chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver sicherungen verbindli che Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz ( EOV ) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig erwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Ent schädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefalle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Ent schädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3
Gemäss Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefallp rüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz . 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch füh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand :
6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand :
3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. Septem ber 2020 zu berück sichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterla gen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Okto ber 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.
3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschädigung m it der Begründung, dass die vom Bundesrat verordnete n Betriebsschliessung en nicht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Physio therapeut gegolten hätten . Auch die neue Härtefallregelung finde im Falle des Beschwerdeführers keine A nwendung. Ein Anspruch bestehe nur für Selbständig erwerbende , die bei der Beschwerdeg egnerin im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 10 '000.-- und Fr. 90'000.-- abgerechnet hätten.
Das Einkommen des Beschwerdeführ ers sei jedoch höher gewesen. KS
CE Rz. 1065.1 komme nicht zur Anwendung, weil er über kein letztes definitives Einkommen verfüge ( Urk. 2 und Urk. 8/34 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er durch den Lock down drastische Einbussen erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der Festsetzung der Akontobeiträge für das Jahr 2019 fälschlicherweise von einem Jahreseinkommen von Fr. 91'800.-- ausgegangen. Er habe der Beschwer degegnerin telefonisch mitgeteilt, dass sein Einkommen deutlich tiefer sei.
Gemäss an gefochtenem Entscheid bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens keine Änderung in der Entschädigung . Die Anwendung die ses faktische n Rückw irkungsverbot s sei vorliegend nicht sachg erecht. Auch wenn das Rückwirkun gsverbot zum Tragen kommen sollte , müsse der angefochtene Entscheid jedoch aufgehoben werden, weil das provisorische Erwerbseinkommen offensichtlich falsch und viel zu hoch festgelegt worden sei. Die u rsprüngliche Grundlage sei deshalb zu berichtigen. Hätte die Beschwerdegegnerin das eben falls zu hohe provisorische Einkommen des Vorjahres 2018 von Fr. 83'000.-- übernommen, hätte er Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gehabt
( Urk. 1 S. 3 f. ). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist respektive war von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Rahmen seiner Tätigkeit als Physiother a peut nur indirekt betroffen , we il er zwar weiterarbeiten durfte , aber wegen der Massnahmen
gemäss eigenen Angaben weniger Arbeit hat te (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00001 vom 18. Novem ber 2020 E. 5.2) . Bei einem solchen Erwerbsausfall besteht gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (Härtefallregelung; vgl. E. 1.2.1). 3.2
Am 2 9 . Januar 2019 t eilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 91'800.-- festgelegt würden (Urk. 8/24 ). Am 29. Januar 2020 t eilte sie dem Beschwerde führer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 92'100.-- festgelegt würden (Urk. 8/30 ). In diesen beiden Schreiben wurde der Beschwerdeführer jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung (mehr als 25 Prozent) des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (auf dem beiliegenden Formular) zu melden . Dass der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin telefonisch mitgeteilt habe , sein tatsächl iches Einkommen sei viel tiefer , ist nicht aktenkundig. N ähere Angaben dazu, wann d as angebliche Telefonge spräch stattgefunden haben soll , mach te der Beschwerdeführer
nicht. Unter die sen Umständen kann nicht als erstellt gelten, dass dieses Telefonat stattgefunden hat. Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Beschwerde führer zum Bezug einer Corona- Erwerbsausfall ent schädigung an (Urk. 8/33 ). Mit Verfügung vom 2 2. April 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch (Urk. 8/34). Mit Einsprache vom 1 2. Mai 2020 machte der Beschwer deführer geltend, dass sein ( steuerbares ) Einkommen im Jahr 2019 Fr. 41‘000.-- betragen habe ( das Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit betrug gemäss der als Beilage eingereichten Steuererklärung 2019 Fr. 70‘815.-- ; Urk. 8/35 ). Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 Fr. 50‘000. -- und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 42‘000. -- betrage ( Urk. 8/37). Mit Mitteilungen vom
9. Juli 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitrags pflichtiges Einkommen von abgerundet
Fr. 45’100 . -- ( Fr. 42'000.-- + Fr. 3'186.55 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) und die Akontobeiträge für Selbständig erwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspfli chtiges Einkommen von abgerundet Fr. 54’600 . -- ( Fr. 50'000.-- + Fr. 4'666.90 [aufzurechnende per sönliche Beiträge]) fest (Urk. 8/40-41 ). 3.3
Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massge bende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2019
( Urk. 8/35 /3-6 ) oder in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 ( Urk. 8/37) herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akontorechnungen ) für das Jahr 2019 b ildete, muss gemäss Rz. 1065.1 KS CE (Stand :
3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. 3.4
Massgebend ist vorliegend die Mitteilu ng der Beschwerdegegnerin vom 29 . Januar 201 9, wonach vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 Akontobei träge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 91'800.-- erhoben würden (Urk. 8/24). Da dieses Einkommen über dem Grenz wert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf grund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den An trag des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Da die Abweisung des Leistungsbegehrens auf einer provisorischen Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens beruht, steht dieses Urteil einer Neubeurtei lung infolge definitiv veranlagter Bemessungsgrundlagen nicht entgegen (vgl. auch BGE 133 V 431 E. 6.2.4). Wie bereits festgestellt (E. 1.5), kann ein allfälliger Anspruch entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall (Stand :
6. Juli 2020) nicht davon abhängig gemacht werden, ob die das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer war auch nicht gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) bzw. gemäss Rz . 1154 der Wegleit ung über die Beiträge der Selb ständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) verpflichtet gewesen, nach Einr eichung der Steuererklärung 2019, datierend vo m 2 0. März 2020 , worin er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70‘815.- - deklarierte ( Urk. 8/35/3-6) , eine nachträgliche Korrektur der auf der Grundlage eines prognostizierten Einkommens in Höhe von Fr. 91‘800.-- bereits erhobenen Akontob eiträge 2019 einzuleiten. Nach Art. 24 Abs. 4 AHVV sind lediglich wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz . 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindes tens 25 Prozent. Eine Abweichung von mindestens 25 Prozent liegt aber nicht vor. Man kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorhalten, dass er verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitragsbemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Er ist seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Beitragsbezugs klaglos nachgekom men. Deshalb hat es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der defi nitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht wer den kann, ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Mög lichkeit der Geltendmachung eines Rechts nicht einzig davon abhängen, wie rasch eine andere Behörde entscheidet. Der Beschwerdeführer wird daher nach Eingang der definitiven Veranlagung eine Neubeurteilung verlangen können, zumal er die Korrektur bereits vor dem 16. September 2020 beantragt hat.
Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung. 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG ) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , i.V.m. Art. 119 der Zivil prozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE
108 V 265 E. 4). 4.3
Aus dem eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 2 9. Oktober 2020 ( Urk.
10) geht unter anderem hervor, dass der Beschwer deführer über ein Postkonto mit aktuell ca. Fr. 30'000. -- (Stand am 31. Dezember 2019: Fr. 33'215.84; vgl. Urk. 11/1) sowie über eine Liegenschaft in Portugal im Wert von ca. Fr. 200'000.-- verfügt . Zieht man vom Vermögen auf dem Post konto den gerich tsüblichen Freibetrag von Fr. 15 '000.-- für ein e Einzelperson mit einem Kind (unter 16 Jahren; vgl. Urk. 8/13) ab, verbleibt ihm ein Barvermögen von ca. Fr. 15 '000.-- . Der Beschwerde führer ist damit in der Lage, das anfallende Honorar seines Rechtsvertreters selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung müssen deshalb nicht geprüft werden . Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der E. 3.4 abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Do Canto - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl