Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -, Z.___ -, A.___ -, B.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die C.___ die abrech nungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeit geberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die C.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991’215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung ent zogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.2
Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der C.___ hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und
reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklu sive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass Y.___ -, Z.___ -, A.___ -, B.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die C.___ die abrech nungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___-Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( C.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). 2. 2.1
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___
und die C.___ Beschwerden gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. …
X.___ ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ent scheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 4.
Es sei festzustellen, dass C.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 5.
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.
Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.
Es sei festzustellen, dass C.___ keine Betriebsstätte von X.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) ist.
8.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014 , welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahr er im Zusam menhang mit der X.___-Applikation nic ht als « Unselbstän digerwer bende » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgend eine andere Gesellschaft de r X.___-Gruppe erbringen .
9.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeit geberin der Fahrer 2014, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, qua lifizieren .
10.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritä tische Sozialversiche rungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrich teten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss.
11.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
12.
Es sei die gesamte Rechnung von CHF 5'247'514.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren. 13.
Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass die Fahrer 2014 ihre Tätigkeit als Fahrer (selbst mithilfe der X.___-Applikation ) als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübten. d)
festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die von den Fahrern 2014 im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation er haltenen Beträge paritätische Sozialversicherungs beiträge ent richten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugs zinsen zahlen muss. f)
die Rechnung von CHF 5'247'514.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren. 14.
Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen bezüglich der Fahrer 2014 und der von X.___ an diese Fahrer im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
und C.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2
Das Sozialversicherungsgeri cht registrierte die Beschwerde
der X.___ getrennt von der Beschwerde der C.___ unter der vorliege nden Prozess nummer AB.2020.0004 4. Die Beschwerde der C.___ wurde als Prozess N ummer AB.2020.000 60 angelegt.
Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00060 ) hiess das Sozi alversicherungsgericht die Beschwerde der C.___ in dem Sinne gut, dass der Ein spracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die C.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht bei tragspflichtig sei. Die entzogene auf schiebende Wirkung der Beschwerde wurde wieder hergestellt. Das Sozialversi cherungsgericht erwog unter anderem, dass die C.___ keine Betriebsstätte der X.___ sei.
Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_693/2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021; teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2.3
In der vorliegenden Sache X.___ gegen die Ausgleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7 ) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von X.___
einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von C.___ verweisen wir auf die Verfah ren AB.2020.00060 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die nachfolgend genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen: Prozess-Nr. AB.2020.00038 ( D.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00039 ( E.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00040 ( F.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00041 ( G.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00042 ( H.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00043 ( I.___ ) 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung des Beitrags sta tuts der Y.___ -, Z.___ -, A.___
- und B.___ -Fahrer abzu weisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von X.___ als Arbeitgeberin und C.___ als deren Betriebsstätte abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.___ enthaltenen Angaben einzu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefah rene Kilometer). Ferner hätten sie die Einkommen der J.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ ) auszuscheiden.
Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 zu bestätigen. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ih rer Tätigkeit für X.___
entstehen.
Mit Verfügun g vom 16. November 2020 (Urk. 9 ) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie der hergestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ange o rdnet. In der Folge reichte die Ausgleichskasse weitere Dokumente zu den Akten (vgl. Urk. 11-15), die der X.___ zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 16). In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 22 ; vgl. auch Urk. 21) liess X.___ folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der
X.___-Applikation nic ht als « Unselbstän digerwer bende » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgend eine andere Gesel lschaft der X.___-Gruppe erbringen ; 6.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 quali fizie ren, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen ; 7.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungs bei träge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss; 8.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungs beiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16 . August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben . 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben; c)
die Sache zur weiteren Abkl ärung und Neuentscheidung an die SVA zurückzuweisen. 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben; c)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen eines Ein zelunternehmens verwenden , einschliesslich der Herren D.___ , I.___ und G.___ ; d)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen einer Gesell schaft verwenden , einschliesslich der Herren D.___ , I.___ und G.___ und K.___ ; e)
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; f)
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen bezüglich des Jahres 2014, der von X.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von den Fahrern 2014 gefahrenen Kilometer zu liefern, ausser für diejenigen Fahrer 2014, welche die Applikation im Namen eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft ver wendet haben. 12.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen; 13.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 26 ) hielt die Ausgleichskasse grundsätz lich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei. Mit Ein gabe vom 29. Oktober 2021 (Urk. 30) liess die X.___ zur Duplik Stellung nehmen, was der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt beantragte, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass im angefoch te nen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhal t Ziffer 1.2 ) von keinen anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe die Rede ist, sondern ledig lich von X.___ und von C.___ (separates Verfahren) . Mit Bezug auf andere Gesell schaften der X.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Ein spracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist. 1.2
Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die C.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der L.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforde rungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zahlungs pflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt ver neint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten. 1.3
Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen. 1.4
Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist
im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in
betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbs tä ti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom
persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitne hmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils un ter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisato ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale ange schlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Die Beschwerdege gnerin führte zur Begründung des an gefochtenen Einsprache entscheids vom 3. März 2020 (Ur
k. 3/23 ; Abr .-Nrn. 10.054.909 ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustri siko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerde führerin ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrneh mung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten; sie beschaff ten sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehme risches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen wür den. Soweit ein zelne Fahrer zusammen mit angestellten Fahr ern bei der Beschwerdeführerin oder ausdrücklich im Namen von juristischen Personen registriert sein sollten, wären diese Vertragsverhältnisse gesondert zu prüfen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk . 3/23 S. 16 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen soforti gen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unter stehen, was Ausdruck eines Unterordnungsver hältnisses sei. Überdies se ien die Fahrer wegen der von der Beschwerdeführerin zentral geführten Kunden zuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaft lich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk . 3/23 S. 19 ). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deut lich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversicherungs rechtlich als Arbeitneh mende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbei t nehmer von L.___ [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jedenfalls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unab hängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31 [ X.___ ] ) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33 [ L.___ ] ). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnb eiträge der Beschwerdeführerin und der L.___
in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbe kannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2 014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für die L.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7 und 26; vgl. auch Urk. 11) . In ihrer Beschwerdeantwort macht e die Beschwerdegegnerin zu r Einkommenssitua tion von sechs Fahrern ( E.___ , F.___ , D.___ , H.___ , I.___ und G.___ ) konkrete Angaben (Urk. 7 S. 1 7 f. ) . Duplicando wurden hiezu zum Teil weitere beziehungs weise andere Angaben gemacht (vgl. Urk. 26 S. 4 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fe st (Urk. 26 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerin die dafür notwendigen Angaben mache (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben). 3.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin
zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betreibe , sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anbiete , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbin dung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktio niere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorga ben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Ver tei lung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___- Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwer deführerin den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Di e Beschwerdeführerin habe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhal ten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Auf träge abzu lehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerde führerin
empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfü gungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterord nungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienst leistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekün digt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Auf gabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Kon kurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügu ngen an die Beschwerdeführerin und die L.___ zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch dieselben Fahrer, dieselben Ein kommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Bei träge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugs zinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegeg nerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassi schen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unter ordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenz pflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unterneh merrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Per sonal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhalts punkt
und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwer degegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin und der L.___ für dieselben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Re plik vom 12. April 2021 [Urk. 22 ] und der S tellungnahme zur Duplik [Urk. 30 ])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keine m Abhän gig keitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden und dass sie ein Unternehmer ri siko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerde gegnerin gen annten Fahrer eingegangen (Urk. 22 S. 16 ff.) und daran erinnert , dass die Beschwerdeführerin keine Taxizentrale sei . Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation M.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( M.___ ) grosszügiger beurteilt ha be als die Beschwerde führerin . Das Verhalten der B eschwerdegegnerin sei bösgläubig . Zahlreiche Elemente der Applikation M.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdef ührerin anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrechtliche Ungle ichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 27 ff. und S. 37 f.). 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahre rn unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegeben enfalls die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberi n der Fahrer zu betrachten ist (oder ob in diesem Fall auch eine andere Gesellschaft, etwa die L.___ als Arbeitgeberin in Frage kommen könnte) . Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforde rungen und Verzugs zinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 9 86'054.60 für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversicherungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin und die L.___ eine Taxizentrale sind oder eine solche betrei ben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegen ständliche Status frage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prü fung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich , dass die Beschwerde führerin und die L.___ sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tät igkeit der Beschwerdeführerin und der übrigen X.___ -Gesell schaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxi zentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzukommen sein wird, unterscheide n sich die Beschwerdeführerin und die L.___ von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffs juristische Diskussion über das Wesen einer Taxi zentrale kann jedenfalls verzich tet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwer deführerin (vgl. etwa Urk. 30 S. 27 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( M.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1
Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerde führerin und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt (Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungs ver trag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahr gast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden Kontext entscheiderheblichen Unterschiede bestehen, wird im Fol genden die Vertragsterminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grund sätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmun gen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen hat sic h auch die Beschwer deführerin selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4.2 4.2.1
Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .). 4.2.2
Wie bereits mehrfach festgehalten wurde (vgl. etwa E. 3.3.2), ist die sozialver si cherungsrechtliche Statusqualifikation der Fahrer grundsätzlich in jedem konkre ten Einzelfall zu prüfen. Im Unterschied zu den Parallelverfahren AB.2020.00038 ( D.___ ), AB.2020.00039 ( E.___ ), AB.2020.00040 ( F.___ ), AB.2020.00041 ( G.___ ), AB.2020.00042 ( H.___ ) und AB.2020.00043 ( I.___ ), in denen jeweils unter ande rem auch die konkrete Situation eines bestimmten Fahrers zu beurteilen war, ist im vorliegenden Prozess kein solcher bestimmter Fahrer vorhanden. Im Sinne einer Arbeitshypothese ist diesem Prozess ein hypothetischer Fahrer zugrund e zu
legen, der sich im Wesentlichen durch dieselben Kriterien auszeichnet wie die Fahrer in den genannten Parallelpro zessen. Die Charakteristika der genannten Fahrer gleichen sich im Übrigen in erstaunlicher Weise: So beschäftigen die Fah rer zum Beispiel keine eigenen angestellten Fahrer und haben zwecks Abwicklung der «Fahr-Aufträge» auch keine Gesellschaften (juristische Persone
n) gegründet. Demzufolge ist die hypo thetische Frage , wie es sich denn in anders gelagerten Fällen (angestellte Fahrer und juristische Personen) verhielte, im vorliegenden Prozess nicht zu thematisie ren. 4.3 4.3.1
Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltu ng von Fahrzeugen nicht anweise oder ihn kontrolliere ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewer tung nicht erreicht, die von der Beschwerde füh rerin «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen dung der X.___-App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlosen Kündi gung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungs informationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin berechnet den Fahrpreis und ist Inkassobevollmächtigte des «Kun den». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan g en, wobei allerdings die von der Beschwerdeführerin verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, d er von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensicht lich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB). -
Die Beschwerdeführerin kann den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwer deführerin verspricht , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistun gen werden den Benutzern von der Beschwerdeführerin im Namen des Kunden und des Fahrers ausge stellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerin kann gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungs ver trag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin ) «unverzüglich und fristlos» kündigen oder den Kunden «deakti vieren». Und diese Rechte nimmt sich die Beschwerdeführerin nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB).
All dies zeigt eine dominierende St ellung der Beschwerdeführerin auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungss pielräume mehr lässt. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» ein fügen lassen, sondern betont vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfoh lene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominie rende St ellung der Beschwerdeführerin bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhält nis schliessen. Zum anderen übt die Beschwerdeführerin (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand , dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer War tezeit von mindestens zehn Minuten lediglich empfiehlt , irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entspre chend schlechten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradig matisch zeigt dies auf , dass die Beschwerdeführerin ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleidet und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durch setzt . In dieses Bild passt auch , dass die Beschwerdeführerin von ihrem Fahrprei s als «Preis empfehlung» spricht , von der der Kunde indes nur nach unten hin und aus schliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vo rgaben der Beschwerdeführerin den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sank tionsbewehrt sind. Faktisch ist somit die Beschwerdeführeri n gegenüber den Kun den und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin . 4.3.2
Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerin räumt den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernach trag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraussetzun gen erfüllt. Insoweit ist es der
Beschwerdeführerin also doch nicht einerlei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1). 4.3.3
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzu wägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subor dinationsverhältnis der Fahrer und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist , dass die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» spricht und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihr er Kunden und der Fahrer betont . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht über ein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Unter gebene der Beschwerde führerin zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinations verhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob die (oben beispielhaft umschriebenen ) Fahrer als «Kunde n » beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisch es Unternehmerrisiko tragen.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 20 17 E. 4.1). Die Kunden können ihre Fahrzeug e
ausserhalb der F ahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahr zeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungs stücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräse ntanten der Beschwerdeführerin auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienstleis tungen der Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über d ie App der Beschwerdeführerin verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mi t einem bestimmten (personalisierten) Fahrer. Auch das Entschä di gungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkasso be vollmächtigung durch die Beschwerdeführerin und die Ausstellung der Quit tun gen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahr gästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der aller dings den Anforderungen der Beschwerdeführerin genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienst leistungen den Benutzern von der
Beschwerdeführerin im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgä ste handeln die X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselb ständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das V erhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den ein zel nen Fahrern, sondern ausschliesslich über d ie App der Beschwerdeführerin . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht mög lich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur
Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätig keit. 4.4.2
Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigke it für die Beschwerdeführerin haben die Kunden und Fahrer nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft sie , wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess , dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funk tioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Von den Kunden und Fahrern zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflicht ansprüchen , Schäden am Fahrzeug, welche sie zu reparieren haben , oder bei Ver lust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entspr echenden Versicherungen, die ihnen zum Teil von der
Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB), haben sie allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Ents chädigungsanspruch gegenüber der
Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils «vorgeschlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von der
Beschwerdefüh re rin einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin erlaubt ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Zif fern 1.1.1 und 2.2.1 PB). Die Kunden in den Parallel prozessen AB.2020.00038 ( D.___ ), AB.2020.00039 ( E.___ ), AB.2020.00040 ( F.___ ), AB.2020.00041 ( G.___ ), AB.2020.00042 ( H.___ ) und AB.2020.00043 ( I.___ ) haben jedoch keine Fahrer beschäftigt (oder allenfalls nur in einem uner heblichen Ausmass). Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten «Kunden» mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4.4.3
Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Um stand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter nehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unko sten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der ange stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur persön lichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selb ständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichtet en Gesichtspunkte spricht indes nicht nur bei den Fahrern der genannten Parallelprozesse , sondern auch bei anderen Fahrern, die in ähnli chen Konstellationen tätig sind , eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahr er von der Beschwerdeführerin . -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisung srecht der Beschwerde führerin , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglich en Sanktionen durchsetzen kann . -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahr gäste werden ausschliesslich von der Beschwerdeführerin beziehungs weise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des typischen Kunden und Fahrers für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Als «typisch» haben dabei Kunden und Fahrer zu gelten, die keine eigenen fest ange stellten Fahrer beschäftigen und/oder das X.___ -Geschäft nicht über eine juris ti sche Person abwickeln. 6. 6.1
Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Bei tragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schät zungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fah rern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin und/oder L.___ tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Gesellschaften Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderung en für die Beschwerdeführerin und die L.___ von jeweils mehr als 4 Millionen Fran ken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerde gegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin und der L.___ in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal ent sprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeit geber» zu verhin dern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für L.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25). 6.2
Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizför mi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömm li chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerdegegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fah rer für die Beschwer deführerin und wie viele für die L.___ im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesa mt für die beiden Gesellschaften tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit
gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwer degegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weit gehend ohne oder nur mit marginaler Berücksich tigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte».
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforder ung von der Beschwerdeführerin oder der L.___ bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag sowohl der Beschwerdeführerin als auch der L.___ Beitragsrech nungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rech nung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auf fassung der Beschwerdegegnerin besteht z wischen der Beschwerdeführerin und der L.___ keine Solidarität. 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln u nd auf die Beschwerdeführerin und die L.___ aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhal ten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Gesellschaften in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist
nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des typischen Fahrers (vgl. dazu
die Fahrer in den Parallelprozessen AB.2020.00038 [ D.___ ], AB.2020.00039 [ E.___ ], AB.2020.00040 [ F.___ ], AB.2020.00041 [ G.___ ], AB.2020.00042 [ H.___ ] und AB.2020.00043 [ I.___ ]) im Jahr 2014 , für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu qualifi zieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob in soweit die Beschwerdeführerin oder die
L.___ als Arbeitgeberin zu gelten hat . Nicht erstel lt ist weiter, welche Lohnsumme die Beschwe rdeführerin im Jahr 2014 an wie viele Fahrer ausgerich tet hat . Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin , soweit darauf einzu tre ten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23 ) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsumme n
und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Beschwer deführerin und den verschiedenen Fahrer n
die Beiträge der Beschwerdeführerin
für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze . 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdefü hrerin hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der «typischen» Fahrer
unterliegt und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitrags forderung und bezüglich Aufteilun g der Beitragsforderung obsiegt . Schliess lich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwa nd für die Beschwerdeführerin ver mindert ha ben . Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine angemessene reduzierte Proze ssentschädigung von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder ein zelnen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu fest setze ,
und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit der Fahrer im Jahr 2014, für die sie die X.___-App verwendet ha ben , als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -, Z.___ -, A.___ -, B.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die C.___ die abrech nungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeit geberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die C.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991’215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung ent zogen (Dispositiv Ziff. 5).
E. 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt beantragte, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass im angefoch te nen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhal t Ziffer 1.2 ) von keinen anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe die Rede ist, sondern ledig lich von X.___ und von C.___ (separates Verfahren) . Mit Bezug auf andere Gesell schaften der X.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Ein spracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist.
E. 1.2 Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die C.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der L.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforde rungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zahlungs pflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt ver neint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten.
E. 1.3 Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen.
E. 1.4 Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2.
E. 2 Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist
im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in
betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbs tä ti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 2.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom
persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitne hmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils un ter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 2.3 In der vorliegenden Sache X.___ gegen die Ausgleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7 ) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von X.___
einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von C.___ verweisen wir auf die Verfah ren AB.2020.00060 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die nachfolgend genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen: Prozess-Nr. AB.2020.00038 ( D.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00039 ( E.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00040 ( F.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00041 ( G.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00042 ( H.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00043 ( I.___ ) 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung des Beitrags sta tuts der Y.___ -, Z.___ -, A.___
- und B.___ -Fahrer abzu weisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von X.___ als Arbeitgeberin und C.___ als deren Betriebsstätte abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.___ enthaltenen Angaben einzu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefah rene Kilometer). Ferner hätten sie die Einkommen der J.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ ) auszuscheiden.
Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 zu bestätigen. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ih rer Tätigkeit für X.___
entstehen.
Mit Verfügun g vom 16. November 2020 (Urk. 9 ) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie der hergestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ange o rdnet. In der Folge reichte die Ausgleichskasse weitere Dokumente zu den Akten (vgl. Urk. 11-15), die der X.___ zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 16). In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 22 ; vgl. auch Urk. 21) liess X.___ folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der
X.___-Applikation nic ht als « Unselbstän digerwer bende » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgend eine andere Gesel lschaft der X.___-Gruppe erbringen ; 6.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 quali fizie ren, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen ; 7.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungs bei träge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss; 8.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungs beiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16 . August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben . 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben; c)
die Sache zur weiteren Abkl ärung und Neuentscheidung an die SVA zurückzuweisen. 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben; c)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen eines Ein zelunternehmens verwenden , einschliesslich der Herren D.___ , I.___ und G.___ ; d)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen einer Gesell schaft verwenden , einschliesslich der Herren D.___ , I.___ und G.___ und K.___ ; e)
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; f)
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen bezüglich des Jahres 2014, der von X.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von den Fahrern 2014 gefahrenen Kilometer zu liefern, ausser für diejenigen Fahrer 2014, welche die Applikation im Namen eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft ver wendet haben. 12.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen; 13.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 26 ) hielt die Ausgleichskasse grundsätz lich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei. Mit Ein gabe vom 29. Oktober 2021 (Urk. 30) liess die X.___ zur Duplik Stellung nehmen, was der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.3.1 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisato ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10
E. 2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.
E. 3 Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ent scheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.
E. 3.1 Die Beschwerdege gnerin führte zur Begründung des an gefochtenen Einsprache entscheids vom 3. März 2020 (Ur
k. 3/23 ; Abr .-Nrn. 10.054.909 ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustri siko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerde führerin ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrneh mung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten; sie beschaff ten sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehme risches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen wür den. Soweit ein zelne Fahrer zusammen mit angestellten Fahr ern bei der Beschwerdeführerin oder ausdrücklich im Namen von juristischen Personen registriert sein sollten, wären diese Vertragsverhältnisse gesondert zu prüfen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk . 3/23 S. 16 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen soforti gen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unter stehen, was Ausdruck eines Unterordnungsver hältnisses sei. Überdies se ien die Fahrer wegen der von der Beschwerdeführerin zentral geführten Kunden zuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaft lich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk . 3/23 S. 19 ). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deut lich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversicherungs rechtlich als Arbeitneh mende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbei t nehmer von L.___ [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jedenfalls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unab hängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31 [ X.___ ] ) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33 [ L.___ ] ). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnb eiträge der Beschwerdeführerin und der L.___
in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbe kannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2 014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für die L.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7 und 26; vgl. auch Urk. 11) . In ihrer Beschwerdeantwort macht e die Beschwerdegegnerin zu r Einkommenssitua tion von sechs Fahrern ( E.___ , F.___ , D.___ , H.___ , I.___ und G.___ ) konkrete Angaben (Urk. 7 S. 1 7 f. ) . Duplicando wurden hiezu zum Teil weitere beziehungs weise andere Angaben gemacht (vgl. Urk. 26 S. 4 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fe st (Urk. 26 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerin die dafür notwendigen Angaben mache (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben).
E. 3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin
zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betreibe , sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anbiete , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbin dung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktio niere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorga ben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Ver tei lung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___- Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwer deführerin den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Di e Beschwerdeführerin habe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhal ten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Auf träge abzu lehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerde führerin
empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfü gungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterord nungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienst leistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekün digt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Auf gabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Kon kurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügu ngen an die Beschwerdeführerin und die L.___ zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch dieselben Fahrer, dieselben Ein kommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Bei träge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugs zinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegeg nerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassi schen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unter ordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenz pflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unterneh merrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Per sonal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhalts punkt
und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwer degegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin und der L.___ für dieselben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Re plik vom 12. April 2021 [Urk. 22 ] und der S tellungnahme zur Duplik [Urk. 30 ])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keine m Abhän gig keitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden und dass sie ein Unternehmer ri siko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerde gegnerin gen annten Fahrer eingegangen (Urk. 22 S. 16 ff.) und daran erinnert , dass die Beschwerdeführerin keine Taxizentrale sei . Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation M.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( M.___ ) grosszügiger beurteilt ha be als die Beschwerde führerin . Das Verhalten der B eschwerdegegnerin sei bösgläubig . Zahlreiche Elemente der Applikation M.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdef ührerin anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrechtliche Ungle ichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 27 ff. und S. 37 f.).
E. 3.3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahre rn unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegeben enfalls die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberi n der Fahrer zu betrachten ist (oder ob in diesem Fall auch eine andere Gesellschaft, etwa die L.___ als Arbeitgeberin in Frage kommen könnte) . Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforde rungen und Verzugs zinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 9 86'054.60 für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten.
E. 3.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversicherungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin und die L.___ eine Taxizentrale sind oder eine solche betrei ben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegen ständliche Status frage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prü fung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich , dass die Beschwerde führerin und die L.___ sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tät igkeit der Beschwerdeführerin und der übrigen X.___ -Gesell schaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxi zentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzukommen sein wird, unterscheide n sich die Beschwerdeführerin und die L.___ von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffs juristische Diskussion über das Wesen einer Taxi zentrale kann jedenfalls verzich tet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwer deführerin (vgl. etwa Urk. 30 S. 27 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( M.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4.
E. 4 Es sei festzustellen, dass C.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.
E. 4.1 Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerde führerin und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt (Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungs ver trag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahr gast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden Kontext entscheiderheblichen Unterschiede bestehen, wird im Fol genden die Vertragsterminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grund sätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmun gen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen hat sic h auch die Beschwer deführerin selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert.
E. 4.2.1 Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .).
E. 4.2.2 Wie bereits mehrfach festgehalten wurde (vgl. etwa E. 3.3.2), ist die sozialver si cherungsrechtliche Statusqualifikation der Fahrer grundsätzlich in jedem konkre ten Einzelfall zu prüfen. Im Unterschied zu den Parallelverfahren AB.2020.00038 ( D.___ ), AB.2020.00039 ( E.___ ), AB.2020.00040 ( F.___ ), AB.2020.00041 ( G.___ ), AB.2020.00042 ( H.___ ) und AB.2020.00043 ( I.___ ), in denen jeweils unter ande rem auch die konkrete Situation eines bestimmten Fahrers zu beurteilen war, ist im vorliegenden Prozess kein solcher bestimmter Fahrer vorhanden. Im Sinne einer Arbeitshypothese ist diesem Prozess ein hypothetischer Fahrer zugrund e zu
legen, der sich im Wesentlichen durch dieselben Kriterien auszeichnet wie die Fahrer in den genannten Parallelpro zessen. Die Charakteristika der genannten Fahrer gleichen sich im Übrigen in erstaunlicher Weise: So beschäftigen die Fah rer zum Beispiel keine eigenen angestellten Fahrer und haben zwecks Abwicklung der «Fahr-Aufträge» auch keine Gesellschaften (juristische Persone
n) gegründet. Demzufolge ist die hypo thetische Frage , wie es sich denn in anders gelagerten Fällen (angestellte Fahrer und juristische Personen) verhielte, im vorliegenden Prozess nicht zu thematisie ren.
E. 4.3.1 Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltu ng von Fahrzeugen nicht anweise oder ihn kontrolliere ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewer tung nicht erreicht, die von der Beschwerde füh rerin «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen dung der X.___-App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlosen Kündi gung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungs informationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin berechnet den Fahrpreis und ist Inkassobevollmächtigte des «Kun den». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan g en, wobei allerdings die von der Beschwerdeführerin verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, d er von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensicht lich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB). -
Die Beschwerdeführerin kann den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwer deführerin verspricht , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistun gen werden den Benutzern von der Beschwerdeführerin im Namen des Kunden und des Fahrers ausge stellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerin kann gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungs ver trag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin ) «unverzüglich und fristlos» kündigen oder den Kunden «deakti vieren». Und diese Rechte nimmt sich die Beschwerdeführerin nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB).
All dies zeigt eine dominierende St ellung der Beschwerdeführerin auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungss pielräume mehr lässt. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» ein fügen lassen, sondern betont vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfoh lene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominie rende St ellung der Beschwerdeführerin bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhält nis schliessen. Zum anderen übt die Beschwerdeführerin (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand , dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer War tezeit von mindestens zehn Minuten lediglich empfiehlt , irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entspre chend schlechten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradig matisch zeigt dies auf , dass die Beschwerdeführerin ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleidet und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durch setzt . In dieses Bild passt auch , dass die Beschwerdeführerin von ihrem Fahrprei s als «Preis empfehlung» spricht , von der der Kunde indes nur nach unten hin und aus schliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vo rgaben der Beschwerdeführerin den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sank tionsbewehrt sind. Faktisch ist somit die Beschwerdeführeri n gegenüber den Kun den und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin .
E. 4.3.2 Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerin räumt den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernach trag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraussetzun gen erfüllt. Insoweit ist es der
Beschwerdeführerin also doch nicht einerlei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1).
E. 4.3.3 Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzu wägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subor dinationsverhältnis der Fahrer und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist , dass die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» spricht und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihr er Kunden und der Fahrer betont . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht über ein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Unter gebene der Beschwerde führerin zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinations verhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch.
E. 4.4.1 Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob die (oben beispielhaft umschriebenen ) Fahrer als «Kunde n » beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisch es Unternehmerrisiko tragen.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 20 17 E. 4.1). Die Kunden können ihre Fahrzeug e
ausserhalb der F ahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahr zeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungs stücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräse ntanten der Beschwerdeführerin auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienstleis tungen der Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über d ie App der Beschwerdeführerin verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mi t einem bestimmten (personalisierten) Fahrer. Auch das Entschä di gungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkasso be vollmächtigung durch die Beschwerdeführerin und die Ausstellung der Quit tun gen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahr gästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der aller dings den Anforderungen der Beschwerdeführerin genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienst leistungen den Benutzern von der
Beschwerdeführerin im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgä ste handeln die X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselb ständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das V erhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den ein zel nen Fahrern, sondern ausschliesslich über d ie App der Beschwerdeführerin . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff.
E. 4.4.2 Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigke it für die Beschwerdeführerin haben die Kunden und Fahrer nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft sie , wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess , dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funk tioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Von den Kunden und Fahrern zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflicht ansprüchen , Schäden am Fahrzeug, welche sie zu reparieren haben , oder bei Ver lust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entspr echenden Versicherungen, die ihnen zum Teil von der
Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB), haben sie allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Ents chädigungsanspruch gegenüber der
Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils «vorgeschlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von der
Beschwerdefüh re rin einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin erlaubt ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Zif fern 1.1.1 und 2.2.1 PB). Die Kunden in den Parallel prozessen AB.2020.00038 ( D.___ ), AB.2020.00039 ( E.___ ), AB.2020.00040 ( F.___ ), AB.2020.00041 ( G.___ ), AB.2020.00042 ( H.___ ) und AB.2020.00043 ( I.___ ) haben jedoch keine Fahrer beschäftigt (oder allenfalls nur in einem uner heblichen Ausmass). Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten «Kunden» mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz.
E. 4.4.3 Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Um stand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter nehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unko sten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der ange stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur persön lichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selb ständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichtet en Gesichtspunkte spricht indes nicht nur bei den Fahrern der genannten Parallelprozesse , sondern auch bei anderen Fahrern, die in ähnli chen Konstellationen tätig sind , eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahr er von der Beschwerdeführerin . -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisung srecht der Beschwerde führerin , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglich en Sanktionen durchsetzen kann . -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahr gäste werden ausschliesslich von der Beschwerdeführerin beziehungs weise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des typischen Kunden und Fahrers für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Als «typisch» haben dabei Kunden und Fahrer zu gelten, die keine eigenen fest ange stellten Fahrer beschäftigen und/oder das X.___ -Geschäft nicht über eine juris ti sche Person abwickeln. 6.
E. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht mög lich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur
Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätig keit.
E. 5 Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache:
E. 6 Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben.
E. 6.1 Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Bei tragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schät zungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fah rern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin und/oder L.___ tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Gesellschaften Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderung en für die Beschwerdeführerin und die L.___ von jeweils mehr als 4 Millionen Fran ken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerde gegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin und der L.___ in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal ent sprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeit geber» zu verhin dern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für L.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25).
E. 6.2 Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizför mi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömm li chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerdegegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fah rer für die Beschwer deführerin und wie viele für die L.___ im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesa mt für die beiden Gesellschaften tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit
gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwer degegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weit gehend ohne oder nur mit marginaler Berücksich tigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte».
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforder ung von der Beschwerdeführerin oder der L.___ bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag sowohl der Beschwerdeführerin als auch der L.___ Beitragsrech nungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rech nung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auf fassung der Beschwerdegegnerin besteht z wischen der Beschwerdeführerin und der L.___ keine Solidarität.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln u nd auf die Beschwerdeführerin und die L.___ aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhal ten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Gesellschaften in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist
nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des typischen Fahrers (vgl. dazu
die Fahrer in den Parallelprozessen AB.2020.00038 [ D.___ ], AB.2020.00039 [ E.___ ], AB.2020.00040 [ F.___ ], AB.2020.00041 [ G.___ ], AB.2020.00042 [ H.___ ] und AB.2020.00043 [ I.___ ]) im Jahr 2014 , für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu qualifi zieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob in soweit die Beschwerdeführerin oder die
L.___ als Arbeitgeberin zu gelten hat . Nicht erstel lt ist weiter, welche Lohnsumme die Beschwe rdeführerin im Jahr 2014 an wie viele Fahrer ausgerich tet hat . Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin , soweit darauf einzu tre ten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23 ) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsumme n
und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Beschwer deführerin und den verschiedenen Fahrer n
die Beiträge der Beschwerdeführerin
für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze . 8.
E. 7 Es sei festzustellen, dass C.___ keine Betriebsstätte von X.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) ist.
E. 8 Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014 , welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahr er im Zusam menhang mit der X.___-Applikation nic ht als « Unselbstän digerwer bende » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgend eine andere Gesellschaft de r X.___-Gruppe erbringen .
E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben .
E. 8.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdefü hrerin hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der «typischen» Fahrer
unterliegt und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitrags forderung und bezüglich Aufteilun g der Beitragsforderung obsiegt . Schliess lich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwa nd für die Beschwerdeführerin ver mindert ha ben . Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine angemessene reduzierte Proze ssentschädigung von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder ein zelnen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu fest setze ,
und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit der Fahrer im Jahr 2014, für die sie die X.___-App verwendet ha ben , als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 9 Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeit geberin der Fahrer 2014, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, qua lifizieren .
E. 10 Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritä tische Sozialversiche rungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrich teten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss.
E. 11 Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
E. 12 Es sei die gesamte Rechnung von CHF 5'247'514.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren.
E. 13 Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass die Fahrer 2014 ihre Tätigkeit als Fahrer (selbst mithilfe der X.___-Applikation ) als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübten. d)
festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die von den Fahrern 2014 im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation er haltenen Beträge paritätische Sozialversicherungs beiträge ent richten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugs zinsen zahlen muss. f)
die Rechnung von CHF 5'247'514.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren.
E. 14 Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen bezüglich der Fahrer 2014 und der von X.___ an diese Fahrer im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern.
E. 15 Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen.
E. 16 Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
und C.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
E. 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale ange schlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00044
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 0. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -, Z.___ -, A.___ -, B.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die C.___ die abrech nungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeit geberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die C.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991’215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung ent zogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.2
Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der C.___ hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und
reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklu sive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass Y.___ -, Z.___ -, A.___ -, B.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die C.___ die abrech nungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___-Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( C.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). 2. 2.1
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___
und die C.___ Beschwerden gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. …
X.___ ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ent scheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 4.
Es sei festzustellen, dass C.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 5.
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.
Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.
Es sei festzustellen, dass C.___ keine Betriebsstätte von X.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) ist.
8.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014 , welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahr er im Zusam menhang mit der X.___-Applikation nic ht als « Unselbstän digerwer bende » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgend eine andere Gesellschaft de r X.___-Gruppe erbringen .
9.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeit geberin der Fahrer 2014, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, qua lifizieren .
10.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritä tische Sozialversiche rungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrich teten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss.
11.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
12.
Es sei die gesamte Rechnung von CHF 5'247'514.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren. 13.
Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass die Fahrer 2014 ihre Tätigkeit als Fahrer (selbst mithilfe der X.___-Applikation ) als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübten. d)
festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die von den Fahrern 2014 im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation er haltenen Beträge paritätische Sozialversicherungs beiträge ent richten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___
noch C.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugs zinsen zahlen muss. f)
die Rechnung von CHF 5'247'514.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren. 14.
Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen bezüglich der Fahrer 2014 und der von X.___ an diese Fahrer im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
und C.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2
Das Sozialversicherungsgeri cht registrierte die Beschwerde
der X.___ getrennt von der Beschwerde der C.___ unter der vorliege nden Prozess nummer AB.2020.0004 4. Die Beschwerde der C.___ wurde als Prozess N ummer AB.2020.000 60 angelegt.
Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00060 ) hiess das Sozi alversicherungsgericht die Beschwerde der C.___ in dem Sinne gut, dass der Ein spracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die C.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht bei tragspflichtig sei. Die entzogene auf schiebende Wirkung der Beschwerde wurde wieder hergestellt. Das Sozialversi cherungsgericht erwog unter anderem, dass die C.___ keine Betriebsstätte der X.___ sei.
Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_693/2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021; teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2.3
In der vorliegenden Sache X.___ gegen die Ausgleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7 ) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von X.___
einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von C.___ verweisen wir auf die Verfah ren AB.2020.00060 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die nachfolgend genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen: Prozess-Nr. AB.2020.00038 ( D.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00039 ( E.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00040 ( F.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00041 ( G.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00042 ( H.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00043 ( I.___ ) 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung des Beitrags sta tuts der Y.___ -, Z.___ -, A.___
- und B.___ -Fahrer abzu weisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von X.___ als Arbeitgeberin und C.___ als deren Betriebsstätte abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.___ enthaltenen Angaben einzu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefah rene Kilometer). Ferner hätten sie die Einkommen der J.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ ) auszuscheiden.
Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 zu bestätigen. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ih rer Tätigkeit für X.___
entstehen.
Mit Verfügun g vom 16. November 2020 (Urk. 9 ) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie der hergestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ange o rdnet. In der Folge reichte die Ausgleichskasse weitere Dokumente zu den Akten (vgl. Urk. 11-15), die der X.___ zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 16). In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 22 ; vgl. auch Urk. 21) liess X.___ folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der
X.___-Applikation nic ht als « Unselbstän digerwer bende » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgend eine andere Gesel lschaft der X.___-Gruppe erbringen ; 6.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 quali fizie ren, welche die Modelle Y.___ , Z.___ , A.___ und B.___ nutzen ; 7.
Es sei festzustellen, dass weder X.___
noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungs bei träge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss; 8.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungs beiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16 . August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben . 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben; c)
die Sache zur weiteren Abkl ärung und Neuentscheidung an die SVA zurückzuweisen. 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'247'514.95 aufzuheben; c)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen eines Ein zelunternehmens verwenden , einschliesslich der Herren D.___ , I.___ und G.___ ; d)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen einer Gesell schaft verwenden , einschliesslich der Herren D.___ , I.___ und G.___ und K.___ ; e)
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; f)
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen bezüglich des Jahres 2014, der von X.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von den Fahrern 2014 gefahrenen Kilometer zu liefern, ausser für diejenigen Fahrer 2014, welche die Applikation im Namen eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft ver wendet haben. 12.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen; 13.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 26 ) hielt die Ausgleichskasse grundsätz lich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei. Mit Ein gabe vom 29. Oktober 2021 (Urk. 30) liess die X.___ zur Duplik Stellung nehmen, was der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt beantragte, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass im angefoch te nen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhal t Ziffer 1.2 ) von keinen anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe die Rede ist, sondern ledig lich von X.___ und von C.___ (separates Verfahren) . Mit Bezug auf andere Gesell schaften der X.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Ein spracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist. 1.2
Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die C.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der L.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforde rungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zahlungs pflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt ver neint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten. 1.3
Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen. 1.4
Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist
im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in
betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutref fen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbs tä ti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom
persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitne hmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils un ter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisato ri sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale ange schlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Die Beschwerdege gnerin führte zur Begründung des an gefochtenen Einsprache entscheids vom 3. März 2020 (Ur
k. 3/23 ; Abr .-Nrn. 10.054.909 ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustri siko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerde führerin ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrneh mung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten; sie beschaff ten sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehme risches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen wür den. Soweit ein zelne Fahrer zusammen mit angestellten Fahr ern bei der Beschwerdeführerin oder ausdrücklich im Namen von juristischen Personen registriert sein sollten, wären diese Vertragsverhältnisse gesondert zu prüfen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk . 3/23 S. 16 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen soforti gen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unter stehen, was Ausdruck eines Unterordnungsver hältnisses sei. Überdies se ien die Fahrer wegen der von der Beschwerdeführerin zentral geführten Kunden zuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaft lich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk . 3/23 S. 19 ). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deut lich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversicherungs rechtlich als Arbeitneh mende der Beschwerdeführerin zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbei t nehmer von L.___ [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jedenfalls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unab hängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31 [ X.___ ] ) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33 [ L.___ ] ). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnb eiträge der Beschwerdeführerin und der L.___
in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbe kannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2 014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für die L.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7 und 26; vgl. auch Urk. 11) . In ihrer Beschwerdeantwort macht e die Beschwerdegegnerin zu r Einkommenssitua tion von sechs Fahrern ( E.___ , F.___ , D.___ , H.___ , I.___ und G.___ ) konkrete Angaben (Urk. 7 S. 1 7 f. ) . Duplicando wurden hiezu zum Teil weitere beziehungs weise andere Angaben gemacht (vgl. Urk. 26 S. 4 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fe st (Urk. 26 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerin die dafür notwendigen Angaben mache (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben). 3.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin
zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betreibe , sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anbiete , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbin dung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktio niere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorga ben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Ver tei lung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___- Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwer deführerin den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Di e Beschwerdeführerin habe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhal ten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Auf träge abzu lehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerde führerin
empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfü gungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterord nungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienst leistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekün digt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Auf gabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Kon kurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügu ngen an die Beschwerdeführerin und die L.___ zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch dieselben Fahrer, dieselben Ein kommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Bei träge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugs zinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegeg nerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassi schen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unter ordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenz pflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unterneh merrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Per sonal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhalts punkt
und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwer degegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin und der L.___ für dieselben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Re plik vom 12. April 2021 [Urk. 22 ] und der S tellungnahme zur Duplik [Urk. 30 ])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keine m Abhän gig keitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden und dass sie ein Unternehmer ri siko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerde gegnerin gen annten Fahrer eingegangen (Urk. 22 S. 16 ff.) und daran erinnert , dass die Beschwerdeführerin keine Taxizentrale sei . Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation M.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( M.___ ) grosszügiger beurteilt ha be als die Beschwerde führerin . Das Verhalten der B eschwerdegegnerin sei bösgläubig . Zahlreiche Elemente der Applikation M.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdef ührerin anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrechtliche Ungle ichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 27 ff. und S. 37 f.). 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahre rn unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegeben enfalls die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberi n der Fahrer zu betrachten ist (oder ob in diesem Fall auch eine andere Gesellschaft, etwa die L.___ als Arbeitgeberin in Frage kommen könnte) . Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforde rungen und Verzugs zinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 9 86'054.60 für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversicherungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin und die L.___ eine Taxizentrale sind oder eine solche betrei ben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegen ständliche Status frage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prü fung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich , dass die Beschwerde führerin und die L.___ sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tät igkeit der Beschwerdeführerin und der übrigen X.___ -Gesell schaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxi zentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzukommen sein wird, unterscheide n sich die Beschwerdeführerin und die L.___ von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffs juristische Diskussion über das Wesen einer Taxi zentrale kann jedenfalls verzich tet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwer deführerin (vgl. etwa Urk. 30 S. 27 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( M.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1
Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerde führerin und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt (Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungs ver trag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahr gast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden Kontext entscheiderheblichen Unterschiede bestehen, wird im Fol genden die Vertragsterminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grund sätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmun gen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen hat sic h auch die Beschwer deführerin selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4.2 4.2.1
Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .). 4.2.2
Wie bereits mehrfach festgehalten wurde (vgl. etwa E. 3.3.2), ist die sozialver si cherungsrechtliche Statusqualifikation der Fahrer grundsätzlich in jedem konkre ten Einzelfall zu prüfen. Im Unterschied zu den Parallelverfahren AB.2020.00038 ( D.___ ), AB.2020.00039 ( E.___ ), AB.2020.00040 ( F.___ ), AB.2020.00041 ( G.___ ), AB.2020.00042 ( H.___ ) und AB.2020.00043 ( I.___ ), in denen jeweils unter ande rem auch die konkrete Situation eines bestimmten Fahrers zu beurteilen war, ist im vorliegenden Prozess kein solcher bestimmter Fahrer vorhanden. Im Sinne einer Arbeitshypothese ist diesem Prozess ein hypothetischer Fahrer zugrund e zu
legen, der sich im Wesentlichen durch dieselben Kriterien auszeichnet wie die Fahrer in den genannten Parallelpro zessen. Die Charakteristika der genannten Fahrer gleichen sich im Übrigen in erstaunlicher Weise: So beschäftigen die Fah rer zum Beispiel keine eigenen angestellten Fahrer und haben zwecks Abwicklung der «Fahr-Aufträge» auch keine Gesellschaften (juristische Persone
n) gegründet. Demzufolge ist die hypo thetische Frage , wie es sich denn in anders gelagerten Fällen (angestellte Fahrer und juristische Personen) verhielte, im vorliegenden Prozess nicht zu thematisie ren. 4.3 4.3.1
Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltu ng von Fahrzeugen nicht anweise oder ihn kontrolliere ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewer tung nicht erreicht, die von der Beschwerde füh rerin «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen dung der X.___-App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlosen Kündi gung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungs informationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin berechnet den Fahrpreis und ist Inkassobevollmächtigte des «Kun den». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan g en, wobei allerdings die von der Beschwerdeführerin verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, d er von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensicht lich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB). -
Die Beschwerdeführerin kann den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwer deführerin verspricht , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistun gen werden den Benutzern von der Beschwerdeführerin im Namen des Kunden und des Fahrers ausge stellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerin kann gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungs ver trag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin ) «unverzüglich und fristlos» kündigen oder den Kunden «deakti vieren». Und diese Rechte nimmt sich die Beschwerdeführerin nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB).
All dies zeigt eine dominierende St ellung der Beschwerdeführerin auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungss pielräume mehr lässt. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» ein fügen lassen, sondern betont vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfoh lene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominie rende St ellung der Beschwerdeführerin bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhält nis schliessen. Zum anderen übt die Beschwerdeführerin (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand , dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer War tezeit von mindestens zehn Minuten lediglich empfiehlt , irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entspre chend schlechten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradig matisch zeigt dies auf , dass die Beschwerdeführerin ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleidet und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durch setzt . In dieses Bild passt auch , dass die Beschwerdeführerin von ihrem Fahrprei s als «Preis empfehlung» spricht , von der der Kunde indes nur nach unten hin und aus schliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vo rgaben der Beschwerdeführerin den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sank tionsbewehrt sind. Faktisch ist somit die Beschwerdeführeri n gegenüber den Kun den und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin . 4.3.2
Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerin räumt den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernach trag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraussetzun gen erfüllt. Insoweit ist es der
Beschwerdeführerin also doch nicht einerlei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1). 4.3.3
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzu wägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subor dinationsverhältnis der Fahrer und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist , dass die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» spricht und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihr er Kunden und der Fahrer betont . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht über ein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Unter gebene der Beschwerde führerin zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinations verhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob die (oben beispielhaft umschriebenen ) Fahrer als «Kunde n » beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisch es Unternehmerrisiko tragen.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 20 17 E. 4.1). Die Kunden können ihre Fahrzeug e
ausserhalb der F ahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahr zeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungs stücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräse ntanten der Beschwerdeführerin auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienstleis tungen der Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über d ie App der Beschwerdeführerin verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mi t einem bestimmten (personalisierten) Fahrer. Auch das Entschä di gungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkasso be vollmächtigung durch die Beschwerdeführerin und die Ausstellung der Quit tun gen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahr gästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der aller dings den Anforderungen der Beschwerdeführerin genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienst leistungen den Benutzern von der
Beschwerdeführerin im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgä ste handeln die X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselb ständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das V erhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den ein zel nen Fahrern, sondern ausschliesslich über d ie App der Beschwerdeführerin . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht mög lich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur
Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätig keit. 4.4.2
Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigke it für die Beschwerdeführerin haben die Kunden und Fahrer nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft sie , wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess , dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funk tioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Von den Kunden und Fahrern zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflicht ansprüchen , Schäden am Fahrzeug, welche sie zu reparieren haben , oder bei Ver lust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entspr echenden Versicherungen, die ihnen zum Teil von der
Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB), haben sie allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Ents chädigungsanspruch gegenüber der
Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils «vorgeschlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von der
Beschwerdefüh re rin einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin erlaubt ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Zif fern 1.1.1 und 2.2.1 PB). Die Kunden in den Parallel prozessen AB.2020.00038 ( D.___ ), AB.2020.00039 ( E.___ ), AB.2020.00040 ( F.___ ), AB.2020.00041 ( G.___ ), AB.2020.00042 ( H.___ ) und AB.2020.00043 ( I.___ ) haben jedoch keine Fahrer beschäftigt (oder allenfalls nur in einem uner heblichen Ausmass). Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten «Kunden» mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4.4.3
Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Um stand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter nehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unko sten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der ange stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur persön lichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selb ständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichtet en Gesichtspunkte spricht indes nicht nur bei den Fahrern der genannten Parallelprozesse , sondern auch bei anderen Fahrern, die in ähnli chen Konstellationen tätig sind , eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahr er von der Beschwerdeführerin . -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisung srecht der Beschwerde führerin , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglich en Sanktionen durchsetzen kann . -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahr gäste werden ausschliesslich von der Beschwerdeführerin beziehungs weise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des typischen Kunden und Fahrers für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Als «typisch» haben dabei Kunden und Fahrer zu gelten, die keine eigenen fest ange stellten Fahrer beschäftigen und/oder das X.___ -Geschäft nicht über eine juris ti sche Person abwickeln. 6. 6.1
Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Bei tragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schät zungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fah rern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin und/oder L.___ tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Gesellschaften Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderung en für die Beschwerdeführerin und die L.___ von jeweils mehr als 4 Millionen Fran ken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerde gegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin und der L.___ in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal ent sprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeit geber» zu verhin dern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für L.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25). 6.2
Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizför mi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömm li chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerdegegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fah rer für die Beschwer deführerin und wie viele für die L.___ im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesa mt für die beiden Gesellschaften tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit
gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwer degegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weit gehend ohne oder nur mit marginaler Berücksich tigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte».
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforder ung von der Beschwerdeführerin oder der L.___ bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag sowohl der Beschwerdeführerin als auch der L.___ Beitragsrech nungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rech nung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auf fassung der Beschwerdegegnerin besteht z wischen der Beschwerdeführerin und der L.___ keine Solidarität. 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln u nd auf die Beschwerdeführerin und die L.___ aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhal ten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Gesellschaften in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist
nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des typischen Fahrers (vgl. dazu
die Fahrer in den Parallelprozessen AB.2020.00038 [ D.___ ], AB.2020.00039 [ E.___ ], AB.2020.00040 [ F.___ ], AB.2020.00041 [ G.___ ], AB.2020.00042 [ H.___ ] und AB.2020.00043 [ I.___ ]) im Jahr 2014 , für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu qualifi zieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob in soweit die Beschwerdeführerin oder die
L.___ als Arbeitgeberin zu gelten hat . Nicht erstel lt ist weiter, welche Lohnsumme die Beschwe rdeführerin im Jahr 2014 an wie viele Fahrer ausgerich tet hat . Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin , soweit darauf einzu tre ten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23 ) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsumme n
und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Beschwer deführerin und den verschiedenen Fahrer n
die Beiträge der Beschwerdeführerin
für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze . 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdefü hrerin hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der «typischen» Fahrer
unterliegt und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitrags forderung und bezüglich Aufteilun g der Beitragsforderung obsiegt . Schliess lich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwa nd für die Beschwerdeführerin ver mindert ha ben . Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine angemessene reduzierte Proze ssentschädigung von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder ein zelnen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu fest setze ,
und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit der Fahrer im Jahr 2014, für die sie die X.___-App verwendet ha ben , als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker