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AB.2020.00043

Beitragsrechtlicher Status eines Fahrers, der seine Fahraufträge elektronisch mittels einer sog. App erhält; Qualifikation als unselbständig erwerbstätig; Rückweisung der Sache zwecks Bestimmung der Arbeitgeberin des Beigeladenen und zur Ermittlung der ausbezahlten Lohnsummen. (BGE 9C_69/2022)

Zürich SozVersG · 2019-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 1.1.1

Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeit geberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die E.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991 ’ 215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.1.2

Mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte die Ausgleichskasse Z.___ mit, dass man für seine « X.___-Tätigkeit » im Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 50'000. ausgegangen sei, was zu Lohnbeiträgen von insgesamt Fr. 7'107.50 geführt habe (Sachverhalt gemäss Einspracheentscheid vom 3. März 2020 [ent halten in Urk. 3/26 bis ]). 1.2 1.2.1

Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ hiess die Ausgleichskasse mit Ent sche id vom 3. März 2020 (Urk. 3/2 3 ; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___-Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( E.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3) . 1.2.2

M it separatem , an die Y.___ gerichtete m

Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26 ; Abr .-Nr. … ) qualifizierte die Ausgleichs kasse die F.___ -Fahrer als un selbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren A rbeitgeberin (Disposi tiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ eine Betriebsstätte der Y.___ sei.

E iner Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzog en (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ zur Bezahlung von Sozialversiche rungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5). 1.2.3

Mit einem weiteren, gesonderte n

Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (enthal ten in Urk. 3/26 bis ;

Abr .-Nrn. … und … ) hiess die Ausgleichs kasse auch die Ein sprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebsstätte E.___ » zu bezahlenden Lohnbeiträge von Fr. 7'107.50 auf Fr. 4'748.7 0. Auch dieser Einspracheentscheid , bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einspracheentscheiden

han delt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für wel che Person beziehungsweise welche Personen di e Zustellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ erfolgen sollte. 2. 2.1

Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ , die Y.___ und die E.___ Beschwerde n gegen den Einspracheentscheid

beziehungs weise die Einspracheentscheide (vgl. Sach verhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. … und Abr .-Nr. … ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.

Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.

Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.

Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legiti miert [sind] . 4.

Es sei festzustellen, dass E.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legit i miert ist. 5.

Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.

Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.

Es sei festzustellen, dass E.___ keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversi cherung (AHVG) ist.

8.

Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbstä ndig erwer bender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe erbringt.

9.

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeber in von Z.___ qualifizier t .

10.

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozial versicherungsbeiträge auf die an Z.___ bzw. an die Gesellschaft, wel che ihn anstellt / sein Ein zelunternehmen entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___-Applikation zahlen muss.

11.

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritäti schen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.

12.

Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen /

seinem Einzel unternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___-Applikation zu annullieren. 13.

Eventualiter sei a)

der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)

die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurück zu weisen. c)

festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der X.___-Applikation aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesell schaft der X.___-Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)

festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhal tenen Beträge paritätische Sozialver sicherungsbeiträge entrichten müssen. e)

festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritä tischen Sozialversiche rungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Ein zelun ternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Appli kation erhält, zu annullieren. 14 .

Subeventualiter sei a)

der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)

X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.

Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.

Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___

sei eine Entschä digung für die durch das Beschwer deverfahren entstandenen Partei kosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2

Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerden

der X.___ und der Y.___

getrennt von der Beschwerde der E.___ unter der vorliegenden Prozess nummer AB.2020.0004 3. Die Beschwerde der E.___

wurde als Prozess N ummer AB.2020.00059 angelegt.

Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00059/ Z.___ ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der E.___ in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3 . März 2020, soweit er die E.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene auf schiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversi cherungsgericht erwog unter anderem, dass die E.___ keine Betriebsstätte der X.___ sei.

Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_699/2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021; teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2.3

I n der vorliegenden Sache X.___ und Y.___ gegen die Aus gleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7) folgende Anträge: 1.

Es sei auf die Beschwerde von X.___ und Y.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von E.___ verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00060, AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.

Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden a uf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzuheis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.

Es seien die oben genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem Beschwerdeverfahren AB.2020.00044 ( X.___ ) oder AB.2020.00045 ( Y.___ ) zu vereinigen. 4.

Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.

Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung der unselbstän di gen Erwerbstätigkeit der F.___ -Fahrer für Y.___ sowie der A.___ -, B.___ -, C.___ - und D.___ -Fahrer für X.___ abzuweisen. Entsprechend sei auch die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsstatut der oben genannten Fahrer abzuweisen. 6.

Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ als Arbeitgeberin der F.___ -Fahrer bzw. von X.___ als Arbeitgeberin der A.___ - , B.___ - , C.___ - und D.___ -Fahrer und E.___

als deren Betriebsstätte abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qua lifikation von Y.___ bzw. X.___ als Arbeitgeberin der oben genannten Fahrer abzuweisen. 7.

Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.__ enthaltenen Angaben einzu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefah rene Kilometer). Ferner seien sie zu verpflichten, die Einkommen der F.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( A.___ , B.___ , C.___ und D.___ ) auszuscheiden.

Mit Bezug auf die oben genannten Fahrer seien die Beschwerdefüh renden aufzufordern, die in der Beschwerde genannten Lohnsummen näher zu begründen. Dies auch zur Klärung der Differenzen zu den von den Fahrern genannten Lohnsummen, die sich auf X.___ -Abrech nungen stützten (so bei G.___ , H.___ und I.___ ). Es sei überdies darzutun, für welchen Dienst Z.___ tätig war.

Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge zu bestätigen. 8.

Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ bzw. Y.___ entstehen.

Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 9) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 16), die ausschliesslich im Namen von X.___ (und nicht auch von Y.___ ) eingereicht wurde, liess X.___

folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.

Es sei auf die vor liegende Beschwerde einzutreten; 2.

Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofort iger Wir kung wiederherzustellen; 3.

Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den E in sprache e ntscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4 .

Der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5 .

Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwer bender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe erbringt; 6 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberi n von Z.___ qualifizieren; 7 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozial versicherungsb eiträge auf die an Z.___

entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nut zung d er X.___-Applikation zahlen muss; 8 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___

noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungs beiträge anfal lende Verzugszinsen zahlen muss; 9 .

Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; 10 .

Eventualiter sei a)

der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b )

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Ver zugszinsen im Zusam menhang mit den von

Z.___

erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutz ung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

die Sache zur weiteren Abkl ärung an die SVA zurückzuweisen; 11 .

Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)

der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen eines Ein zelunternehmens verwenden, einschliesslich Z.___ ; d)

festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen einer Gesellschaft verwenden, einschliesslich Z.___ ; 12.

Subsubeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegeh ren gemäss Ziffern 4 bis 11 abgewiesen werden, sei a)

der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; d)

die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von Z.___ gefahrenen Kilometer zu liefern, ausser für die Beträge die aus der Nutzung der Applikation im Namen eines Einzelunterneh mens oder einer Gesellschaft resultieren; 13 .

Es seien alle weite ren Begehren der SVA abzuweisen; 14 .

Die Kosten des Verfahrens seien

der SVA aufzuerlegen und X.___

sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).

In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20 ; vgl. auch Urk. 23 ) hielt die Aus gleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (Urk. 22) wurde die Duplik den Beschwerde führerinnen zugestellt. Am 4. Juni 2021 reichte die Ausgleichskasse unaufgefor dert und ohne ersichtlichen äusseren Anlass eine weitere, ebenfalls als «Duplik» bezeichnete Eingabe (Urk. 23) ins Recht, die mit ihrer eigentlichen Duplik (Urk. 20) nur teilweise deckungsgleich ist .

Mit Verfügung vom 9. September 2021 (Urk. 25) wurde Z.___ zum Pro zess bei geladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Zudem wurde n

der X.___ und der Y.___ die sogenannte «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 23) samt Beilagen (Urk. 24/1-11) zur Kenntnis nahme zugestellt.

Am 29. Oktober 2021 liess die X.___

eine Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 30), in der sie an den gestellten Anträgen festhalten liess; darüber wurden die Ausgleichskasse und Z.___

in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 31 ).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . 1. 1.2

Soweit die Beschwerdeführerinnen wiederholt beantragten, es seien Feststellun gen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass in keinem der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) von anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ , Y.___ und E.___ . Mit Bezug auf andere Gesellschaften der X.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfü gung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2

Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen zahlungs pflichtig od er haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden . Es handelt sich dabei um res

iudicatae .

Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten. 1.3

Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung ), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nic ht weiter einzugehen. 1.4

Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (S tatusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Be itragsforderung) aufgehen . 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V

169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V

169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder An gestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist ( Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein ( Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.

Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind ( Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale angeschlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in sei nem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerin nen ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftre ten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fal lendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusammen mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Per sonen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prü fen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 1 8 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden s ie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterstehen, was Aus druck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen zentral geführten Kunden zuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 2 0 ). Insgesamt würden die Merk male für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversicherungsrecht lich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (bezie hungsweise als Arbeitneh mer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 2 1 f.]) . Dies gelte jeden falls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Part nerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungs vertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungs - ver trag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitrags statut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerde gegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbeson dere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 2 6 ff., insbeson dere S. 3 3 ) . Die Beschwerdegegne rin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte , dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdefüh rerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern , dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehens weise wählen müssen. Es sei der Beschwerde gegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 2 8 ). Für den Beigeladenen gehe man von einer Entschädigung von « X.___ » von Fr. 33'173.

aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 3 1 und Urk. 3/26 S. 3 3 ; vgl. auch Urk. 3/26 bis ).

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lic hen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7, 20 und 23). In ihrer Beschwer deantwort machte die Beschwerdegegnerin zu sechs Fahrern konkrete Angaben (Urk. 7): -

J.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -

G.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren . Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -

K.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeitge berin gewesen sei (S. 6). -

H.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt wer den, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefah ren sei (S. 6). -

Z.___ : Er gebe nicht an, für welche n

X.___ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( Z.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht voll ständig nachvollziehen (S. 7). -

I.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen wür den seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).

Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20): -

Z.___ : E s sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Bruttoein nahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -

I.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbständi ges Erwerbsein kommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5 ). -

K.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -

H.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem m it der X.___-App ) gefahren werde (S. 5).

Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest (Urk. 20 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfäl lige weitere Abzüge, Kilometerangaben).

In ihrer zweiten «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 23) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 201 4. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer. 3.2

Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betri e be n , sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anb ö te n , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich mitei nander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsu chen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu infor mieren (S. 11 ff.).

Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin

1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwer deführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin

1 für die Einkassierung des Fahrprei ses bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.

Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerde führerin nen

hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fah rer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrol liert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und derglei chen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin

1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abwei chend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifi kation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.

Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch diesel ben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch die selben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).

Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassi schen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenz pflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unterneh merrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kri terium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz bezie hungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüf baren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. - entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für dieselben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).

Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 16] und der Stellungnahme zur Duplik [Urk. 30])

wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen stünden und dass sie ein Unter nehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer , insbesondere auch auf diejenige des Beigeladenen eingegangen (Urk. 16 S. 16 ff.) und daran erinnert, dass die Beschwer deführerinnen keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation L.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerde führerinnen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrecht liche Ungleichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 28 ff. und S. 38 f.). 3.3 3.3.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beigeladene) unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin gel tend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3 .3.2

Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialvers icherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.

Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen eine Taxizentrale sind oder eine solche betreib en , nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vorlie gend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nen sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale untersch eiden . Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerin nen und der übrigen X.___ -Gesellschaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückz ukommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerin nen von einer traditionellen Taxizentrale.

Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.

Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nen (vgl. etwa Urk. 16 S. 35 f f .) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Ro lle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist , da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1

Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerde führerinnen und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut de n Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt ( auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufgelegten Ver tragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Part nerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstl eistungsvertrag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teil weise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden K ontext ent scheiderhebliche n Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertrags - terminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übri gen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4 .2

Wie oben in E. 2 .3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2 .3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen i m vorliegenden Fall das höher e Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2 .1 a.E .). 4 .3 4 .3.1

Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -

Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -

Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -

In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anw i ese n oder ihn kontrollier t e n ; allerdings muss sich jeder Fahrer ein verstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB ). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewer tung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerin nen «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen dung der X.___-App ausschliessen . Gemäss Ziff. 8.2 lit . a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlo sen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -

Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -

Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -

In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen berechne n den Fahrpreis und sind Inkassobevollmächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan g en, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerin nen verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren P reis als denjenigen, der von den Beschwerdeführerin nen vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offen sichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB ). -

Die Beschwerdeführerin nen können den Fahrpreis anpassen, wenn beispiels weise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen verspr e ch en , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -

Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistun gen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers aus gestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV ; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59 ). -

Die Beschwerdeführerin nen können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienst - leis tungsvertrag unter

gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richt linien der Beschwerdeführerin nen ) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerde führerin nen nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB) .

All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerin nen auf, die d e n Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidung sspielräume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerin nen in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unter nehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmung en jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktio nierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerin nen bei Inkasso, Quittungsaus s tellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterord nungsverhäl tnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerdeführerin nen (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerde - führerin nen die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens ze hn Minuten ledig lich empf ehlen , irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfeh lung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspä teten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdefüh rerin nen ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durch setzen . In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerde führerin nen von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» spr echen , von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.

Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerin nen den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgeg en ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» san kti onsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführerin nen gegenüber den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin nen . 4 .3.2

Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:

Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).

Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerin nen räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Mög lichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fah rernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Vorausset zungen erfüllt. Insoweit ist es de n

Beschwerdeführerin nen also doch nicht einer lei, wer die Fahrten durchführt.

Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4 .3.1). 4 .3.3

Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen geht es vorlie gend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermittel n (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt , und diesbezüglich ab zuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.

Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinatio nsverhältnis der Fahrer (und damit auch des Beigeladenen) und d ie vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin nen derart st ark ins Gewicht, das die in E. 4 .3.2 genann ten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin nen in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfehlungen» spr e ch en und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer beton en . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.

Als Zwischenfazit ist d amit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch recht licher Hinsicht als Untergebene der Besc hwerde führerinnen zu betrachten sind . Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinati onsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4 .4 4 .4.1

Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beigeladene al s «Kunde» beziehungsweise als « Fahrer » im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.

Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. No vember 2017 E. 4.1). Der Beigeladene kann se in Fahrzeug ausserhalb der F ahrten unein geschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführe rin nen dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stell en (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kun den und Fahrer der Beschwerdeführerin nen keine erheblichen Investitionen täti gen müssen.

Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin

1 oder eine s mit ihr verbundenen Unternehmen s auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Klei dungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV ; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB ). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsentanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienstleistungen des Beigeladenen und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerin nen verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und n icht eine Fahrt mit dem Beigeladenen oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerde führe rin nen und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerde füh rerin nen genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von de n

Beschwerdeführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist über dies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59 ). Aus Sicht ihr er Fahrgäste han deln der Beigeladene und die übrigen X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.

Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdefüh rerin nen . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV ). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fah rern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich , Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen voll ends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.

Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen nicht notwendig. Der gesamte Kon takt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4 .4.2

Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:

In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nen hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwer de führerin nen vorbringen liess en , dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte ni cht funk tio niere (Urk. 1/1 S. 57 ), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmeri schen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag .

Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat , oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von de n

Beschwerdeführerin nen vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB ), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber de n

Beschwerdeführerin nen erschöpft sich im jeweils «vorgeschlage nen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von de n

Beschwer deführerin nen einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsge bühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV , sowie Ziff. 5.2 PB ). Auch das ist ein Indiz für ein e selbständige Erwerbstätigkeit (vg

l. dazu allerdings das in E. 4.4 .1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).

Die Beschwerdeführerin nen erlaub en ihren Kunden die Beschäftigung von (wei teren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV ; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB ). Der Beigeladene hat jedoch offenbar selbst keine Fahrer beschäftigt. Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beigeladenen mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4 .4.3

Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehme r risikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen wei sen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter neh merrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.

Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer - ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der ange stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beigelade nen (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende ent scheidende Kriterien: -

Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerin nen . -

Das i n Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerin nen , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen k ö nn en . -

Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -

Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäst e werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerin nen bezie hungsweise ihrer App «geliefert». -

Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.

Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin nen beziehungsweise eine der beiden Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6. 6.1

Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schät zungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fah rern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und /oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen Lohnsummen von je rund 30 Millionen F ranken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerdegegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).

Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf ver zichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25). 6.2

Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justiz - förmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömmli chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwer degegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdefüh rerinnen tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durch schnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegeg nerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreicht e das von der

Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durch schnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichti gung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwer degegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 23 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünf stelliges Jah reseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter einge gangen zu werden.

Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags

- und zahlungs pflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG) . Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag beiden Beschwerdeführerinnen Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamte n «geschätzte n » Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als un korrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.

Auch hinsichtlich des Beigeladenen beziehungsweise der von ihm angeblich erzielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war . Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nach vollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 201 4. Die Frage der Unkos ten ist offen. Und wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war , ist ungeklärt (vgl. dazu etwa Urk. 7 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f.). Auch insoweit lassen die Akten keinen Entscheid in der Sache zu. 6.3

Soweit die Beschwerdegegn erin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beigelade nen) vom Sozialversic herungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdeführe rinnen aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Abklä rungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen in P.___ in Erfahrung bringen.

Z war ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann.

Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beigeladene für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdefüh rerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdef ührerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pau schalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.

Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen , soweit darauf ein zutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheent scheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis [an den Beige ladenen gerichteter Einspracheentscheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden L ohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu fest setze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigela denen im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8. 8.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwer deführer in nen Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2

Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beigeladenen beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern

unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen . Schliesslich ist zu berück sichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Syner gieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen vermindert haben. Dem zufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdefüh rerinnen angemessene

reduzierte Proze ssentschädigungen von je Fr. 1'2 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen werden , soweit darauf eingetreten wird , in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen die Beiträge der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen Prozessent schädigung en von je Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan

Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . 1.

E. 1.1.2 Mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte die Ausgleichskasse Z.___ mit, dass man für seine « X.___-Tätigkeit » im Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 50'000. ausgegangen sei, was zu Lohnbeiträgen von insgesamt Fr. 7'107.50 geführt habe (Sachverhalt gemäss Einspracheentscheid vom 3. März 2020 [ent halten in Urk. 3/26 bis ]).

E. 1.2 Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen zahlungs pflichtig od er haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden . Es handelt sich dabei um res

iudicatae .

Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten.

E. 1.2.1 Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ hiess die Ausgleichskasse mit Ent sche id vom 3. März 2020 (Urk. 3/2

E. 1.2.2 M it separatem , an die Y.___ gerichtete m

Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26 ; Abr .-Nr. … ) qualifizierte die Ausgleichs kasse die F.___ -Fahrer als un selbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren A rbeitgeberin (Disposi tiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ eine Betriebsstätte der Y.___ sei.

E iner Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzog en (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ zur Bezahlung von Sozialversiche rungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5).

E. 1.2.3 Mit einem weiteren, gesonderte n

Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (enthal ten in Urk. 3/26 bis ;

Abr .-Nrn. … und … ) hiess die Ausgleichs kasse auch die Ein sprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebsstätte E.___ » zu bezahlenden Lohnbeiträge von Fr. 7'107.50 auf Fr. 4'748.7 0. Auch dieser Einspracheentscheid , bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einspracheentscheiden

han delt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für wel che Person beziehungsweise welche Personen di e Zustellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ erfolgen sollte. 2. 2.1

Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ , die Y.___ und die E.___ Beschwerde n gegen den Einspracheentscheid

beziehungs weise die Einspracheentscheide (vgl. Sach verhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. … und Abr .-Nr. … ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.

Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.

Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen.

E. 1.3 Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung ), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nic ht weiter einzugehen.

E. 1.4 Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (S tatusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Be itragsforderung) aufgehen . 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V

169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V

169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder An gestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist ( Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein ( Rz 10

E. 3 Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legiti miert [sind] .

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerin nen ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftre ten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fal lendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusammen mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Per sonen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prü fen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 1 8 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden s ie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterstehen, was Aus druck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen zentral geführten Kunden zuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 2 0 ). Insgesamt würden die Merk male für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversicherungsrecht lich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (bezie hungsweise als Arbeitneh mer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 2 1 f.]) . Dies gelte jeden falls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Part nerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungs vertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungs - ver trag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitrags statut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerde gegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbeson dere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 2 6 ff., insbeson dere S. 3 3 ) . Die Beschwerdegegne rin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte , dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdefüh rerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern , dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehens weise wählen müssen. Es sei der Beschwerde gegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 2 8 ). Für den Beigeladenen gehe man von einer Entschädigung von « X.___ » von Fr. 33'173.

aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 3 1 und Urk. 3/26 S. 3 3 ; vgl. auch Urk. 3/26 bis ).

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lic hen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7, 20 und 23). In ihrer Beschwer deantwort machte die Beschwerdegegnerin zu sechs Fahrern konkrete Angaben (Urk. 7): -

J.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -

G.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren . Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -

K.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeitge berin gewesen sei (S. 6). -

H.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt wer den, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefah ren sei (S. 6). -

Z.___ : Er gebe nicht an, für welche n

X.___ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( Z.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht voll ständig nachvollziehen (S. 7). -

I.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen wür den seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).

Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20): -

Z.___ : E s sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Bruttoein nahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -

I.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbständi ges Erwerbsein kommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5 ). -

K.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -

H.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem m it der X.___-App ) gefahren werde (S. 5).

Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest (Urk. 20 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfäl lige weitere Abzüge, Kilometerangaben).

In ihrer zweiten «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 23) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 201 4. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer.

E. 3.2 Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betri e be n , sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anb ö te n , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich mitei nander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsu chen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu infor mieren (S. 11 ff.).

Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin

1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwer deführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin

1 für die Einkassierung des Fahrprei ses bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.

Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerde führerin nen

hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fah rer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrol liert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und derglei chen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin

1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abwei chend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifi kation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.

Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch diesel ben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch die selben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).

Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassi schen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenz pflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unterneh merrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kri terium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz bezie hungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüf baren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. - entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für dieselben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).

Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 16] und der Stellungnahme zur Duplik [Urk. 30])

wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen stünden und dass sie ein Unter nehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer , insbesondere auch auf diejenige des Beigeladenen eingegangen (Urk. 16 S. 16 ff.) und daran erinnert, dass die Beschwer deführerinnen keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation L.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerde führerinnen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrecht liche Ungleichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 28 ff. und S. 38 f.).

E. 3.3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beigeladene) unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin gel tend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3 .3.2

Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialvers icherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.

Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen eine Taxizentrale sind oder eine solche betreib en , nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vorlie gend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nen sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale untersch eiden . Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerin nen und der übrigen X.___ -Gesellschaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückz ukommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerin nen von einer traditionellen Taxizentrale.

Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.

Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nen (vgl. etwa Urk. 16 S. 35 f f .) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Ro lle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist , da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4.

E. 4 Es sei festzustellen, dass E.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legit i miert ist.

E. 4.1 Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerde führerinnen und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut de n Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt ( auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufgelegten Ver tragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Part nerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstl eistungsvertrag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teil weise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden K ontext ent scheiderhebliche n Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertrags - terminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übri gen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4 .2

Wie oben in E. 2 .3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2 .3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen i m vorliegenden Fall das höher e Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2 .1 a.E .). 4 .3 4 .3.1

Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -

Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -

Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -

In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anw i ese n oder ihn kontrollier t e n ; allerdings muss sich jeder Fahrer ein verstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB ). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewer tung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerin nen «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen dung der X.___-App ausschliessen . Gemäss Ziff. 8.2 lit . a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlo sen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -

Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -

Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -

In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen berechne n den Fahrpreis und sind Inkassobevollmächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan g en, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerin nen verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren P reis als denjenigen, der von den Beschwerdeführerin nen vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offen sichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB ). -

Die Beschwerdeführerin nen können den Fahrpreis anpassen, wenn beispiels weise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen verspr e ch en , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -

Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistun gen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers aus gestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV ; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59 ). -

Die Beschwerdeführerin nen können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienst - leis tungsvertrag unter

gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richt linien der Beschwerdeführerin nen ) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerde führerin nen nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB) .

All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerin nen auf, die d e n Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidung sspielräume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerin nen in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unter nehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmung en jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktio nierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerin nen bei Inkasso, Quittungsaus s tellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterord nungsverhäl tnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerdeführerin nen (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerde - führerin nen die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens ze hn Minuten ledig lich empf ehlen , irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfeh lung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspä teten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdefüh rerin nen ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durch setzen . In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerde führerin nen von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» spr echen , von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.

Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerin nen den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgeg en ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» san kti onsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführerin nen gegenüber den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin nen . 4 .3.2

Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:

Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).

Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerin nen räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Mög lichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fah rernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Vorausset zungen erfüllt. Insoweit ist es de n

Beschwerdeführerin nen also doch nicht einer lei, wer die Fahrten durchführt.

Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4 .3.1). 4 .3.3

Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen geht es vorlie gend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermittel n (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt , und diesbezüglich ab zuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.

Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinatio nsverhältnis der Fahrer (und damit auch des Beigeladenen) und d ie vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin nen derart st ark ins Gewicht, das die in E. 4 .3.2 genann ten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin nen in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfehlungen» spr e ch en und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer beton en . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.

Als Zwischenfazit ist d amit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch recht licher Hinsicht als Untergebene der Besc hwerde führerinnen zu betrachten sind . Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinati onsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4 .4 4 .4.1

Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beigeladene al s «Kunde» beziehungsweise als « Fahrer » im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.

Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. No vember 2017 E. 4.1). Der Beigeladene kann se in Fahrzeug ausserhalb der F ahrten unein geschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführe rin nen dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stell en (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kun den und Fahrer der Beschwerdeführerin nen keine erheblichen Investitionen täti gen müssen.

Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin

1 oder eine s mit ihr verbundenen Unternehmen s auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Klei dungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV ; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB ). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsentanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienstleistungen des Beigeladenen und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerin nen verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und n icht eine Fahrt mit dem Beigeladenen oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerde führe rin nen und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerde füh rerin nen genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von de n

Beschwerdeführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist über dies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59 ). Aus Sicht ihr er Fahrgäste han deln der Beigeladene und die übrigen X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.

Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdefüh rerin nen . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV ). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff.

E. 4.7 DLV). Den Kunden und Fah rern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich , Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen voll ends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.

Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen nicht notwendig. Der gesamte Kon takt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4 .4.2

Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:

In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nen hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwer de führerin nen vorbringen liess en , dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte ni cht funk tio niere (Urk. 1/1 S. 57 ), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmeri schen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag .

Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat , oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von de n

Beschwerdeführerin nen vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB ), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber de n

Beschwerdeführerin nen erschöpft sich im jeweils «vorgeschlage nen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von de n

Beschwer deführerin nen einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsge bühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV , sowie Ziff. 5.2 PB ). Auch das ist ein Indiz für ein e selbständige Erwerbstätigkeit (vg

l. dazu allerdings das in E. 4.4 .1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).

Die Beschwerdeführerin nen erlaub en ihren Kunden die Beschäftigung von (wei teren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV ; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB ). Der Beigeladene hat jedoch offenbar selbst keine Fahrer beschäftigt. Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beigeladenen mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4 .4.3

Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehme r risikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen wei sen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter neh merrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.

Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer - ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der ange stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beigelade nen (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende ent scheidende Kriterien: -

Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerin nen . -

Das i n Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerin nen , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen k ö nn en . -

Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -

Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäst e werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerin nen bezie hungsweise ihrer App «geliefert». -

Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.

Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin nen beziehungsweise eine der beiden Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6.

E. 5 Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache:

E. 6 Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben.

E. 6.1 Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schät zungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fah rern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und /oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen Lohnsummen von je rund 30 Millionen F ranken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerdegegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).

Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf ver zichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25).

E. 6.2 Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justiz - förmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömmli chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwer degegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdefüh rerinnen tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durch schnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegeg nerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreicht e das von der

Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durch schnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichti gung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwer degegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 23 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünf stelliges Jah reseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter einge gangen zu werden.

Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags

- und zahlungs pflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG) . Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag beiden Beschwerdeführerinnen Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamte n «geschätzte n » Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als un korrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.

Auch hinsichtlich des Beigeladenen beziehungsweise der von ihm angeblich erzielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war . Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nach vollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 201 4. Die Frage der Unkos ten ist offen. Und wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war , ist ungeklärt (vgl. dazu etwa Urk. 7 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f.). Auch insoweit lassen die Akten keinen Entscheid in der Sache zu.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdegegn erin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beigelade nen) vom Sozialversic herungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdeführe rinnen aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Abklä rungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen in P.___ in Erfahrung bringen.

Z war ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann.

Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beigeladene für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdefüh rerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdef ührerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pau schalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.

Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen , soweit darauf ein zutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheent scheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis [an den Beige ladenen gerichteter Einspracheentscheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden L ohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu fest setze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigela denen im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8.

E. 7 Es sei festzustellen, dass E.___ keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversi cherung (AHVG) ist.

E. 8 Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbstä ndig erwer bender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe erbringt.

E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwer deführer in nen Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben .

E. 8.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beigeladenen beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern

unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen . Schliesslich ist zu berück sichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Syner gieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen vermindert haben. Dem zufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdefüh rerinnen angemessene

reduzierte Proze ssentschädigungen von je Fr. 1'2 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen werden , soweit darauf eingetreten wird , in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen die Beiträge der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen Prozessent schädigung en von je Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan

Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 9 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeber in von Z.___ qualifizier t .

E. 10 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozial versicherungsbeiträge auf die an Z.___ bzw. an die Gesellschaft, wel che ihn anstellt / sein Ein zelunternehmen entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___-Applikation zahlen muss.

E. 11 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritäti schen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.

E. 12 Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen /

seinem Einzel unternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___-Applikation zu annullieren.

E. 13 Eventualiter sei a)

der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)

die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurück zu weisen. c)

festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der X.___-Applikation aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesell schaft der X.___-Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)

festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhal tenen Beträge paritätische Sozialver sicherungsbeiträge entrichten müssen. e)

festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritä tischen Sozialversiche rungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Ein zelun ternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Appli kation erhält, zu annullieren.

E. 14 .

Subeventualiter sei a)

der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)

X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern.

E. 15 Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen.

E. 16 Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___

sei eine Entschä digung für die durch das Beschwer deverfahren entstandenen Partei kosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2

Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerden

der X.___ und der Y.___

getrennt von der Beschwerde der E.___ unter der vorliegenden Prozess nummer AB.2020.0004 3. Die Beschwerde der E.___

wurde als Prozess N ummer AB.2020.00059 angelegt.

Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00059/ Z.___ ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der E.___ in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3 . März 2020, soweit er die E.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene auf schiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversi cherungsgericht erwog unter anderem, dass die E.___ keine Betriebsstätte der X.___ sei.

Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_699/2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021; teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2.3

I n der vorliegenden Sache X.___ und Y.___ gegen die Aus gleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7) folgende Anträge: 1.

Es sei auf die Beschwerde von X.___ und Y.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von E.___ verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00060, AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.

Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden a uf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzuheis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.

Es seien die oben genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem Beschwerdeverfahren AB.2020.00044 ( X.___ ) oder AB.2020.00045 ( Y.___ ) zu vereinigen. 4.

Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.

Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung der unselbstän di gen Erwerbstätigkeit der F.___ -Fahrer für Y.___ sowie der A.___ -, B.___ -, C.___ - und D.___ -Fahrer für X.___ abzuweisen. Entsprechend sei auch die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsstatut der oben genannten Fahrer abzuweisen. 6.

Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ als Arbeitgeberin der F.___ -Fahrer bzw. von X.___ als Arbeitgeberin der A.___ - , B.___ - , C.___ - und D.___ -Fahrer und E.___

als deren Betriebsstätte abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qua lifikation von Y.___ bzw. X.___ als Arbeitgeberin der oben genannten Fahrer abzuweisen. 7.

Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.__ enthaltenen Angaben einzu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefah rene Kilometer). Ferner seien sie zu verpflichten, die Einkommen der F.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( A.___ , B.___ , C.___ und D.___ ) auszuscheiden.

Mit Bezug auf die oben genannten Fahrer seien die Beschwerdefüh renden aufzufordern, die in der Beschwerde genannten Lohnsummen näher zu begründen. Dies auch zur Klärung der Differenzen zu den von den Fahrern genannten Lohnsummen, die sich auf X.___ -Abrech nungen stützten (so bei G.___ , H.___ und I.___ ). Es sei überdies darzutun, für welchen Dienst Z.___ tätig war.

Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge zu bestätigen. 8.

Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ bzw. Y.___ entstehen.

Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 9) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 16), die ausschliesslich im Namen von X.___ (und nicht auch von Y.___ ) eingereicht wurde, liess X.___

folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.

Es sei auf die vor liegende Beschwerde einzutreten; 2.

Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofort iger Wir kung wiederherzustellen; 3.

Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den E in sprache e ntscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4 .

Der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5 .

Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwer bender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe erbringt; 6 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberi n von Z.___ qualifizieren; 7 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozial versicherungsb eiträge auf die an Z.___

entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nut zung d er X.___-Applikation zahlen muss; 8 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___

noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungs beiträge anfal lende Verzugszinsen zahlen muss; 9 .

Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; 10 .

Eventualiter sei a)

der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b )

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Ver zugszinsen im Zusam menhang mit den von

Z.___

erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutz ung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

die Sache zur weiteren Abkl ärung an die SVA zurückzuweisen; 11 .

Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)

der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen eines Ein zelunternehmens verwenden, einschliesslich Z.___ ; d)

festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen einer Gesellschaft verwenden, einschliesslich Z.___ ; 12.

Subsubeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegeh ren gemäss Ziffern 4 bis 11 abgewiesen werden, sei a)

der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; d)

die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von Z.___ gefahrenen Kilometer zu liefern, ausser für die Beträge die aus der Nutzung der Applikation im Namen eines Einzelunterneh mens oder einer Gesellschaft resultieren; 13 .

Es seien alle weite ren Begehren der SVA abzuweisen; 14 .

Die Kosten des Verfahrens seien

der SVA aufzuerlegen und X.___

sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).

In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20 ; vgl. auch Urk. 23 ) hielt die Aus gleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (Urk. 22) wurde die Duplik den Beschwerde führerinnen zugestellt. Am 4. Juni 2021 reichte die Ausgleichskasse unaufgefor dert und ohne ersichtlichen äusseren Anlass eine weitere, ebenfalls als «Duplik» bezeichnete Eingabe (Urk. 23) ins Recht, die mit ihrer eigentlichen Duplik (Urk. 20) nur teilweise deckungsgleich ist .

Mit Verfügung vom 9. September 2021 (Urk. 25) wurde Z.___ zum Pro zess bei geladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Zudem wurde n

der X.___ und der Y.___ die sogenannte «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 23) samt Beilagen (Urk. 24/1-11) zur Kenntnis nahme zugestellt.

Am 29. Oktober 2021 liess die X.___

eine Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 30), in der sie an den gestellten Anträgen festhalten liess; darüber wurden die Ausgleichskasse und Z.___

in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 31 ).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.

Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind ( Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale angeschlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in sei nem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00043

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 0. Dezember 2021 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan

Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1

Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeit geberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die E.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991 ’ 215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.1.2

Mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte die Ausgleichskasse Z.___ mit, dass man für seine « X.___-Tätigkeit » im Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 50'000. ausgegangen sei, was zu Lohnbeiträgen von insgesamt Fr. 7'107.50 geführt habe (Sachverhalt gemäss Einspracheentscheid vom 3. März 2020 [ent halten in Urk. 3/26 bis ]). 1.2 1.2.1

Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ hiess die Ausgleichskasse mit Ent sche id vom 3. März 2020 (Urk. 3/2 3 ; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___-Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( E.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3) . 1.2.2

M it separatem , an die Y.___ gerichtete m

Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26 ; Abr .-Nr. … ) qualifizierte die Ausgleichs kasse die F.___ -Fahrer als un selbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren A rbeitgeberin (Disposi tiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ eine Betriebsstätte der Y.___ sei.

E iner Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzog en (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ zur Bezahlung von Sozialversiche rungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5). 1.2.3

Mit einem weiteren, gesonderte n

Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (enthal ten in Urk. 3/26 bis ;

Abr .-Nrn. … und … ) hiess die Ausgleichs kasse auch die Ein sprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebsstätte E.___ » zu bezahlenden Lohnbeiträge von Fr. 7'107.50 auf Fr. 4'748.7 0. Auch dieser Einspracheentscheid , bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einspracheentscheiden

han delt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für wel che Person beziehungsweise welche Personen di e Zustellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ erfolgen sollte. 2. 2.1

Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ , die Y.___ und die E.___ Beschwerde n gegen den Einspracheentscheid

beziehungs weise die Einspracheentscheide (vgl. Sach verhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. … und Abr .-Nr. … ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.

Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.

Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.

Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legiti miert [sind] . 4.

Es sei festzustellen, dass E.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legit i miert ist. 5.

Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.

Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.

Es sei festzustellen, dass E.___ keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversi cherung (AHVG) ist.

8.

Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbstä ndig erwer bender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe erbringt.

9.

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeber in von Z.___ qualifizier t .

10.

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozial versicherungsbeiträge auf die an Z.___ bzw. an die Gesellschaft, wel che ihn anstellt / sein Ein zelunternehmen entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___-Applikation zahlen muss.

11.

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritäti schen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.

12.

Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen /

seinem Einzel unternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___-Applikation zu annullieren. 13.

Eventualiter sei a)

der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)

die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurück zu weisen. c)

festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der X.___-Applikation aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesell schaft der X.___-Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)

festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhal tenen Beträge paritätische Sozialver sicherungsbeiträge entrichten müssen. e)

festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritä tischen Sozialversiche rungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Ein zelun ternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Appli kation erhält, zu annullieren. 14 .

Subeventualiter sei a)

der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)

X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.

Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.

Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___

sei eine Entschä digung für die durch das Beschwer deverfahren entstandenen Partei kosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2

Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerden

der X.___ und der Y.___

getrennt von der Beschwerde der E.___ unter der vorliegenden Prozess nummer AB.2020.0004 3. Die Beschwerde der E.___

wurde als Prozess N ummer AB.2020.00059 angelegt.

Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00059/ Z.___ ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der E.___ in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3 . März 2020, soweit er die E.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene auf schiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversi cherungsgericht erwog unter anderem, dass die E.___ keine Betriebsstätte der X.___ sei.

Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_699/2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021; teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2.3

I n der vorliegenden Sache X.___ und Y.___ gegen die Aus gleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7) folgende Anträge: 1.

Es sei auf die Beschwerde von X.___ und Y.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von E.___ verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00060, AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.

Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden a uf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzuheis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.

Es seien die oben genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem Beschwerdeverfahren AB.2020.00044 ( X.___ ) oder AB.2020.00045 ( Y.___ ) zu vereinigen. 4.

Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.

Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung der unselbstän di gen Erwerbstätigkeit der F.___ -Fahrer für Y.___ sowie der A.___ -, B.___ -, C.___ - und D.___ -Fahrer für X.___ abzuweisen. Entsprechend sei auch die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsstatut der oben genannten Fahrer abzuweisen. 6.

Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ als Arbeitgeberin der F.___ -Fahrer bzw. von X.___ als Arbeitgeberin der A.___ - , B.___ - , C.___ - und D.___ -Fahrer und E.___

als deren Betriebsstätte abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qua lifikation von Y.___ bzw. X.___ als Arbeitgeberin der oben genannten Fahrer abzuweisen. 7.

Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.__ enthaltenen Angaben einzu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefah rene Kilometer). Ferner seien sie zu verpflichten, die Einkommen der F.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( A.___ , B.___ , C.___ und D.___ ) auszuscheiden.

Mit Bezug auf die oben genannten Fahrer seien die Beschwerdefüh renden aufzufordern, die in der Beschwerde genannten Lohnsummen näher zu begründen. Dies auch zur Klärung der Differenzen zu den von den Fahrern genannten Lohnsummen, die sich auf X.___ -Abrech nungen stützten (so bei G.___ , H.___ und I.___ ). Es sei überdies darzutun, für welchen Dienst Z.___ tätig war.

Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge zu bestätigen. 8.

Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ bzw. Y.___ entstehen.

Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 9) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 16), die ausschliesslich im Namen von X.___ (und nicht auch von Y.___ ) eingereicht wurde, liess X.___

folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.

Es sei auf die vor liegende Beschwerde einzutreten; 2.

Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofort iger Wir kung wiederherzustellen; 3.

Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den E in sprache e ntscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4 .

Der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5 .

Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusam menhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwer bender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe erbringt; 6 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberi n von Z.___ qualifizieren; 7 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozial versicherungsb eiträge auf die an Z.___

entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nut zung d er X.___-Applikation zahlen muss; 8 .

Es sei festzustellen, dass weder X.___

noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungs beiträge anfal lende Verzugszinsen zahlen muss; 9 .

Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; 10 .

Eventualiter sei a)

der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b )

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Ver zugszinsen im Zusam menhang mit den von

Z.___

erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutz ung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

die Sache zur weiteren Abkl ärung an die SVA zurückzuweisen; 11 .

Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)

der E insprachee ntscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen eines Ein zelunternehmens verwenden, einschliesslich Z.___ ; d)

festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen einer Gesellschaft verwenden, einschliesslich Z.___ ; 12.

Subsubeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegeh ren gemäss Ziffern 4 bis 11 abgewiesen werden, sei a)

der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)

die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)

festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; d)

die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von Z.___ gefahrenen Kilometer zu liefern, ausser für die Beträge die aus der Nutzung der Applikation im Namen eines Einzelunterneh mens oder einer Gesellschaft resultieren; 13 .

Es seien alle weite ren Begehren der SVA abzuweisen; 14 .

Die Kosten des Verfahrens seien

der SVA aufzuerlegen und X.___

sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).

In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20 ; vgl. auch Urk. 23 ) hielt die Aus gleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (Urk. 22) wurde die Duplik den Beschwerde führerinnen zugestellt. Am 4. Juni 2021 reichte die Ausgleichskasse unaufgefor dert und ohne ersichtlichen äusseren Anlass eine weitere, ebenfalls als «Duplik» bezeichnete Eingabe (Urk. 23) ins Recht, die mit ihrer eigentlichen Duplik (Urk. 20) nur teilweise deckungsgleich ist .

Mit Verfügung vom 9. September 2021 (Urk. 25) wurde Z.___ zum Pro zess bei geladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Zudem wurde n

der X.___ und der Y.___ die sogenannte «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 23) samt Beilagen (Urk. 24/1-11) zur Kenntnis nahme zugestellt.

Am 29. Oktober 2021 liess die X.___

eine Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 30), in der sie an den gestellten Anträgen festhalten liess; darüber wurden die Ausgleichskasse und Z.___

in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 31 ).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . 1. 1.2

Soweit die Beschwerdeführerinnen wiederholt beantragten, es seien Feststellun gen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass in keinem der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) von anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ , Y.___ und E.___ . Mit Bezug auf andere Gesellschaften der X.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfü gung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2

Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen zahlungs pflichtig od er haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden . Es handelt sich dabei um res

iudicatae .

Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten. 1.3

Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung ), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nic ht weiter einzugehen. 1.4

Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (S tatusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Be itragsforderung) aufgehen . 2. 2.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V

169 E. 3c mit Hinweisen).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V

169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder An gestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Ent scheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weglei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist ( Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich ( Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender

namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein ( Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.

Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind ( Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale angeschlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in sei nem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerin nen ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftre ten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fal lendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusammen mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Per sonen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prü fen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 1 8 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden s ie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterstehen, was Aus druck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen zentral geführten Kunden zuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 2 0 ). Insgesamt würden die Merk male für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversicherungsrecht lich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (bezie hungsweise als Arbeitneh mer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 2 1 f.]) . Dies gelte jeden falls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Part nerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungs vertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungs - ver trag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitrags statut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerde gegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbeson dere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 2 6 ff., insbeson dere S. 3 3 ) . Die Beschwerdegegne rin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte , dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdefüh rerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern , dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehens weise wählen müssen. Es sei der Beschwerde gegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 2 8 ). Für den Beigeladenen gehe man von einer Entschädigung von « X.___ » von Fr. 33'173.

aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 3 1 und Urk. 3/26 S. 3 3 ; vgl. auch Urk. 3/26 bis ).

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lic hen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7, 20 und 23). In ihrer Beschwer deantwort machte die Beschwerdegegnerin zu sechs Fahrern konkrete Angaben (Urk. 7): -

J.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -

G.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren . Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -

K.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeitge berin gewesen sei (S. 6). -

H.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt wer den, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefah ren sei (S. 6). -

Z.___ : Er gebe nicht an, für welche n

X.___ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( Z.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht voll ständig nachvollziehen (S. 7). -

I.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen wür den seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).

Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20): -

Z.___ : E s sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Bruttoein nahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -

I.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbständi ges Erwerbsein kommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5 ). -

K.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -

H.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem m it der X.___-App ) gefahren werde (S. 5).

Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest (Urk. 20 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfäl lige weitere Abzüge, Kilometerangaben).

In ihrer zweiten «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 23) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 201 4. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer. 3.2

Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betri e be n , sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anb ö te n , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich mitei nander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsu chen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu infor mieren (S. 11 ff.).

Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin

1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwer deführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin

1 für die Einkassierung des Fahrprei ses bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.

Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerde führerin nen

hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fah rer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrol liert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und derglei chen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin

1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abwei chend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifi kation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.

Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch diesel ben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch die selben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).

Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassi schen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenz pflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unterneh merrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kri terium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz bezie hungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüf baren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. - entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für dieselben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).

Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 16] und der Stellungnahme zur Duplik [Urk. 30])

wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen stünden und dass sie ein Unter nehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer , insbesondere auch auf diejenige des Beigeladenen eingegangen (Urk. 16 S. 16 ff.) und daran erinnert, dass die Beschwer deführerinnen keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation L.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerde führerinnen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrecht liche Ungleichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 28 ff. und S. 38 f.). 3.3 3.3.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beigeladene) unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin gel tend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3 .3.2

Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialvers icherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.

Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen eine Taxizentrale sind oder eine solche betreib en , nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vorlie gend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nen sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale untersch eiden . Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerin nen und der übrigen X.___ -Gesellschaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückz ukommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerin nen von einer traditionellen Taxizentrale.

Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.

Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nen (vgl. etwa Urk. 16 S. 35 f f .) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Ro lle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist , da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1

Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerde führerinnen und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut de n Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt ( auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufgelegten Ver tragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Part nerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstl eistungsvertrag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teil weise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden K ontext ent scheiderhebliche n Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertrags - terminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übri gen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4 .2

Wie oben in E. 2 .3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2 .3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen i m vorliegenden Fall das höher e Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2 .1 a.E .). 4 .3 4 .3.1

Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -

Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -

Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -

In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anw i ese n oder ihn kontrollier t e n ; allerdings muss sich jeder Fahrer ein verstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB ). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewer tung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerin nen «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen dung der X.___-App ausschliessen . Gemäss Ziff. 8.2 lit . a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlo sen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -

Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -

Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -

In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen berechne n den Fahrpreis und sind Inkassobevollmächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan g en, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerin nen verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren P reis als denjenigen, der von den Beschwerdeführerin nen vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offen sichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB ). -

Die Beschwerdeführerin nen können den Fahrpreis anpassen, wenn beispiels weise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen verspr e ch en , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -

Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistun gen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers aus gestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV ; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59 ). -

Die Beschwerdeführerin nen können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienst - leis tungsvertrag unter

gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richt linien der Beschwerdeführerin nen ) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerde führerin nen nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB) .

All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerin nen auf, die d e n Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidung sspielräume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerin nen in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unter nehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmung en jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktio nierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerin nen bei Inkasso, Quittungsaus s tellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterord nungsverhäl tnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerdeführerin nen (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerde - führerin nen die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens ze hn Minuten ledig lich empf ehlen , irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfeh lung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspä teten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdefüh rerin nen ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durch setzen . In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerde führerin nen von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» spr echen , von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.

Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerin nen den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgeg en ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» san kti onsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführerin nen gegenüber den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin nen . 4 .3.2

Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:

Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).

Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerin nen räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Mög lichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fah rernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Vorausset zungen erfüllt. Insoweit ist es de n

Beschwerdeführerin nen also doch nicht einer lei, wer die Fahrten durchführt.

Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4 .3.1). 4 .3.3

Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen geht es vorlie gend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermittel n (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt , und diesbezüglich ab zuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.

Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinatio nsverhältnis der Fahrer (und damit auch des Beigeladenen) und d ie vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin nen derart st ark ins Gewicht, das die in E. 4 .3.2 genann ten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin nen in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfehlungen» spr e ch en und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer beton en . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.

Als Zwischenfazit ist d amit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch recht licher Hinsicht als Untergebene der Besc hwerde führerinnen zu betrachten sind . Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinati onsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4 .4 4 .4.1

Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beigeladene al s «Kunde» beziehungsweise als « Fahrer » im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.

Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. No vember 2017 E. 4.1). Der Beigeladene kann se in Fahrzeug ausserhalb der F ahrten unein geschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführe rin nen dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stell en (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kun den und Fahrer der Beschwerdeführerin nen keine erheblichen Investitionen täti gen müssen.

Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin

1 oder eine s mit ihr verbundenen Unternehmen s auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Klei dungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV ; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB ). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsentanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienstleistungen des Beigeladenen und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerin nen verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und n icht eine Fahrt mit dem Beigeladenen oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerde führe rin nen und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerde füh rerin nen genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von de n

Beschwerdeführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist über dies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59 ). Aus Sicht ihr er Fahrgäste han deln der Beigeladene und die übrigen X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.

Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdefüh rerin nen . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV ). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fah rern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich , Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen voll ends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.

Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen nicht notwendig. Der gesamte Kon takt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4 .4.2

Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:

In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin nen hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwer de führerin nen vorbringen liess en , dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte ni cht funk tio niere (Urk. 1/1 S. 57 ), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmeri schen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag .

Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat , oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von de n

Beschwerdeführerin nen vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB ), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber de n

Beschwerdeführerin nen erschöpft sich im jeweils «vorgeschlage nen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von de n

Beschwer deführerin nen einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsge bühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV , sowie Ziff. 5.2 PB ). Auch das ist ein Indiz für ein e selbständige Erwerbstätigkeit (vg

l. dazu allerdings das in E. 4.4 .1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).

Die Beschwerdeführerin nen erlaub en ihren Kunden die Beschäftigung von (wei teren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV ; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB ). Der Beigeladene hat jedoch offenbar selbst keine Fahrer beschäftigt. Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beigeladenen mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4 .4.3

Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehme r risikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen wei sen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter neh merrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.

Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer - ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der ange stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beigelade nen (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende ent scheidende Kriterien: -

Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerin nen . -

Das i n Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerin nen , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen k ö nn en . -

Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -

Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäst e werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerin nen bezie hungsweise ihrer App «geliefert». -

Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.

Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin nen beziehungsweise eine der beiden Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6. 6.1

Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schät zungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fah rern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und /oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen Lohnsummen von je rund 30 Millionen F ranken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerdegegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).

Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf ver zichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25). 6.2

Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justiz - förmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömmli chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwer degegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdefüh rerinnen tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durch schnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegeg nerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreicht e das von der

Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durch schnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichti gung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwer degegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 23 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünf stelliges Jah reseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter einge gangen zu werden.

Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags

- und zahlungs pflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG) . Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag beiden Beschwerdeführerinnen Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamte n «geschätzte n » Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als un korrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.

Auch hinsichtlich des Beigeladenen beziehungsweise der von ihm angeblich erzielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war . Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nach vollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 201 4. Die Frage der Unkos ten ist offen. Und wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war , ist ungeklärt (vgl. dazu etwa Urk. 7 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f.). Auch insoweit lassen die Akten keinen Entscheid in der Sache zu. 6.3

Soweit die Beschwerdegegn erin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beigelade nen) vom Sozialversic herungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdeführe rinnen aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Abklä rungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen in P.___ in Erfahrung bringen.

Z war ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann.

Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beigeladene für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdefüh rerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdef ührerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pau schalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.

Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen , soweit darauf ein zutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheent scheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis [an den Beige ladenen gerichteter Einspracheentscheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden L ohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu fest setze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigela denen im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8. 8.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) . Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwer deführer in nen Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2

Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beigeladenen beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern

unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen . Schliesslich ist zu berück sichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Syner gieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen vermindert haben. Dem zufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdefüh rerinnen angemessene

reduzierte Proze ssentschädigungen von je Fr. 1'2 00. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen werden , soweit darauf eingetreten wird , in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen die Beiträge der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen Prozessent schädigung en von je Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan

Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker