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AB.2020.00060

Qualifikation einer Betriebsstätte (verneint); Verneinung der Beitragspflicht. (BGE 9C_693/2020)

Zürich SozVersG · 2020-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -, Z.___ -, A.___

- und B.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die C.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die X.___ GmbH die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der C.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sei (Dispositiv Ziff. 2). Des Weiteren wurden die C.___ als Arbeitgeberin sowie die X.___ GmbH als Betriebsstätte verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 (Dispositiv Ziff. 3) sowie Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen. Einer etwaigen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5).

Die dagegen von der C.___ und der X.___ GmbH erhobene Ein sprache (Urk. 3/25 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) teilweise gut, indem sie die von den beiden Gesellschaften geforderten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) auf eine Summe von Fr. 4'261'460.35 reduzierte (Dispositiv Ziff. 4). Die geforderten Verzugszinsen verminderten sich auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziff. 5). Der Entzug der aufschie benden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels wurde auf die Feststellungen «einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Fahrer für C.___ » sowie «des Vorliegens einer Betriebsstätte» begrenzt (Dispositiv Ziff. 3). In Bezug auf die Feststellung der unselbständigen Erwerbstätigkeit der fraglichen Fahrer, der Arbeitgebereigenschaft der C.___ (Dispositiv Ziff. 1) und der Qualifikation der X.___ GmbH (Dispositiv Ziff. 2) und der daraus resultierenden grund sätzlichen Zahlungspflicht der beiden Gesellschaften wurde die Einsprache abge wiesen. 2. 2.1

Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die C.___ und die X.___ GmbH Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 erheben. Beantragt wurde unter anderem die kosten- und entschä digungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass die X.___ GmbH keine Betriebsstätte der C.___ (oder einer anderen Gesellschaft der C.___ -Gruppe) sei. 2.2

Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerde der X.___ GmbH getrennt von der Beschwerde der C.___ unter der vorliegenden Pro zessnummer AB.2020.00060 . Die Beschwerde der C.___ wurde als Prozess

Nummer AB.2020.00044 angelegt. 2.3

Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 (Urk. 5) wurde der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Binnen angesetzter Frist liess sich die Ausgleichskasse nicht vernehmen (vgl. auch Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Die Ausgleichskasse reichte im vorliegen den Prozess versehentlich (vgl. Urk. 6) keine Beschwerdeantwort ein. Angesichts der Vielzahl von Parallelprozesse n ist allerdings der Standpunkt der Ausgleichs kasse bekannt, weshalb er nachfolgend - in den Schranken der Untersuchungs maxime - zu berücksichtigen ist. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de ren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts [ ATSG ] ) .

Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdefüh renden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustim men. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Ent scheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtens werten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E.

6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 1.2

Die Beschwerdegegnerin vermutete, dass das Sozialversicherungsgericht auf die vorliegende Beschwerde möglicherweise nicht eintreten werde und stellte dem zufolge in den Parallelprozessen einen ausdrücklichen An trag auf Eintreten . Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) von Fr. 4'261'460.35 sowie von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 986'054.60 verpflichtete, bedarf es jedoch keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwer deführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 59 ATSG berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de ssen Aufhebung oder Änderung hat. Die Legitimation der Beschwerdeführerin steht ausser Frage.

Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin entzog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 3/23; Dispositiv Ziff. 3) der Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Fahrer für C.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte die aufschiebende Wir kung.

Die Beschwerdeführerin liess die vollumfängliche Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde beantragen (Urk. 1/1 S. 2 Antrag Ziff. 2). Die Beschwerd egegnerin «verzichtete» in den Beschwerdeant wort en der Parallelprozesse auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragte, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die aufschiebende Wir kung wiederherzustellen. 2.2

Angesichts Umstände braucht der Frage, ob in Bezug auf die im Streit stehenden Feststellungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels recht lich überhaupt möglich ist, nicht nachgegangen zu werden. Es ist vorliegend jedenfalls kein Grund ersichtlich, der für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen würde.

Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. 3. 3.1

Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – ana log zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

– ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder pri vaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erforder nis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfü gungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4).

Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und Art. 49 Abs. 2 ATSG haben – gleich wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen – stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungs fähig ist namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner wer den mit behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlungen oder Belehrun gen keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche Mitteilungen stellen dem nach keine Verfügungen dar und sind folglich nicht anfechtbar (BGE 130 V 388 E. 2.5). 3.2

Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVG]). Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG («massgebender Lohn») ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG).

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Forderung gegenüber der Beschwerde führerin insbesondere da mit, dass die Beschwerdeführerin als «Betriebsstätte» der C.___ zu qualifizieren sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin für C.___ «notwendige Aufgaben» wahrnehm e, welche die C.___ von Ams terdam aus nicht erbringen könnte. Deshalb benötige die C.___ die Beschwer deführerin als Betriebsstätte in der Schweiz. Der Umstand, dass die Beschwerde führerin formal nicht der C.___ gehöre, sei irrelevant. Alles sei Teil des Konzerns (Urk. 3/23 S. 22 f.).

Im R ahmen der Parallelprozesse führte die Beschwerdegegnerin jeweils aus, dass das Vorliegen einer Betriebsstätte einen ausländischen Arbeitgeber voraussetze, der in der Schweiz tätige Arbeitnehmer beschäftige. Insofern komme bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsstätte auch der Frage des Vorliegens eines unselbständigen Erwerbsverhältnisses der in der Schweiz beschäftigten Personen zum ausländischen Inhaber der Betriebsstätte eine massgebende Bedeu tung zu. Unter Betriebsstätten seien ständige Anlagen oder Einrichtungen zu verstehen, in welchen Arbeitskräfte des Inhabers der Betriebsstätte beschäftigt seien. Für die Erhebung der Lohnbeiträge werde eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers einem Schweizer Arbeitgeber gleichgestellt. Sie werde damit abrechnungspflichtig und könne ohne Weiteres als Arbeitgeberin erfasst werden. Die Beitragsforderungen seien im Hinblick auf die Einrichtungen und Anlagen in der Sch weiz vollstreckbar . 4.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin bestreiten, dass sie eine Betriebs stätte der C.___ sei. Ihr obliege das Marketing der verschiedenen Gesellschaf ten der C.___ -Gruppe sowie der lokale Unterstützungsservice. Ihre Rolle sei darauf beschränkt, ein Bindeglied zwischen den Nutzern der Applikation in der Schweiz und den Vertragspartnern in den Niederlanden zu sein. Die Beschwerdeführerin beteilige sich weder an der Funktionsweise oder dem Betreiben der Applikation noch erbringe sie Transportdienstleistungen. Kein Arbeitnehmer der C.___ arbeite in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin oder anderswo in der Schweiz. Die Fahrer («Partnerfahrer») und die Fahrgäste, die die Applikation nutz ten, stünden in keiner vertraglichen Beziehung zur Beschwerdeführerin (Urk. 1/1 S. 9). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht technologischer Natur; sie befasse sich mit dem Marketing und der Vermarktung der Applikation und sei, wo dies nötig sei, die Weiterleitungsstelle für die Nutzer der Applikation. Die Angestellten der Beschwerdeführerin handelten weder im Namen noch im Auf trag von C.___ und seien nicht den Weisungen von C.___ unterstellt. Die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin seien keine Einrichtung der C.___ Da die Beschwerdeführerin nicht die Betriebsstätte von C.___ sei, sei der ange fochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1/1 S. 68 f.). 4.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als Betriebsstätte der C.___ qualifiziert und in dieser Eigenschaft ver pflichtet hat, Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für 2014 in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 986'054.60 zu bezahlen. 5. 5.1

In seinem Urteil UV.2020.00132 in Sachen X.___ GmbH c. Suva vom 8. Juli 2020 erwog das hiesige Gericht Folgendes (E. 3.3.2): Wie oben […] dargelegt wurde, geht es bei Feststellungsverfügungen darum, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzu stellen. Die Qualifikation einer juristischen Person als «Betriebsstätte» (sei das inhaltlich richtig oder falsch) führt aber im vorliegenden Kontext nicht dazu, dass zwischen der «Betriebsstätte» und der Beschwerdegegne rin irgendein Rechtsverhältnis festgestellt oder verneint würde. Mit ande ren Worten kann die Frage, ob eine juristische Person oder eine irgendwie geartete Einrichtung als «Betriebsstätte» einer (anderen) juristischen Per son, welche Arbeitgeberin ist, zu qualifizieren ist, von vornherein nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG sein. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin eine Betriebsstätte der C.___ sein sollte, wird sie damit nicht zur Arbeitgeberin des Ver sicherten. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig eigene Angestellte, welche für sie tätig sind, aber keine Fahrdienste erledigen. Die Fahrer haben lediglich einen Vertrag mit der C.___ , weshalb eine Beitrags zahlungspflicht der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Die Konzep tion der Beitragszahlungspflicht von Betriebsstätten ausländischer Gesell schaften fusst auf der Überlegung, dass Arbeitgeber von in der Schweiz tätigen Arbeitnehmern auch dann beitragspflichtig sind, wenn das Mut terhaus seinen Sitz im Ausland hat. Steht indes als Arbeitgeberin die aus ländische Gesellschaft fest, besteht für eine Beitragspflicht der Betriebs stätte jedenfalls so lange kein Raum, als der Versicherte seine Arbeitsleis tung im mit der Arbeitgeberin vereinbarten Rahmen ausserhalb der Betriebsstätte erbringt.

An dieser Rechtsauffassung ist vollumfänglich festzuhalten, weshalb die in Dis positiv Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids enthaltene Feststellung grundsätzlich nicht in Verfügungsform beziehungsweise im Dispositiv eines Ein spracheentscheids hätte ergehen dürfen. Da im vorliegenden Fall jedoch die Beschwerdeführerin nicht nur Adresssatin einer (unzulässigen) Feststellung wurde, sondern (im Unterschied zum oben zitierten Präjudiz) auch zur Zahlung verpflichtet wurde (Adressatin einer Leistungsverfügung), kommt der von der Beschwerdegegnerin gemachten Feststellung keine selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten geht die Feststellung in der Leistungsforderung vollumfäng lich auf, weshalb insoweit auf Weiterungen verzichtet werden kann. 5.2 5.2.1

Steuerrechtlich definiert sich die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrich tung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise aus geübt wird ( Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Bunde sgesetzes über die d irekte Bundes steuer [ DBG ] ) .

Als feste Geschäftseinrichtungen gelten Anlagen oder Einrichtun gen, in denen ständig oder doch wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird (BGE 139 II 78 E. 3.1.1). 5.2.2

Die Beschwerdeführerin ist nach ihren im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ausführungen weder in die Tätigkeit der C.___ , dem Betreiber der Applika tion, eingebunden noch erbringt sie Transportdienstleistungen. Sie sorgt in der Schweiz für das Marketing der verschiedenen Gesellschaften der C.___ Gruppe. Kein Arbeitnehmer der C.___ übt seine Tätigkeit in diesen Räumlichkeiten aus. Die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten entsprechen nicht denjenigen von C.___ , welche hauptsächlich technologi scher Natur sind und die Zurverfügungstellung der Applikationen umfassen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu ersehen, inwiefern die Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der C.___ in Bezug auf die von den Fahrern ausgeübte Tätigkeit des Transportdienstes zu sehen wäre. Die Transportdienste werden auf der Strasse erbracht und nicht in den Räumen der Beschwerdeführerin. Die Fahrer erbringen ihre Dienstleistung nicht für oder durch die Beschwerdeführerin. Die Marketingtätigkeit der Beschwerdeführerin oder gar allfällige technische Unter stützung der Fahrer macht diese nicht zur Betriebsstätte der für (oder über) die C.___ erbrachten Dienstleistungen.

D ie Gesch äftstätigkeit der C.___ wird offensichtlich nicht in den Räumlich keiten oder dergleichen der Beschwerdeführerin ausgeübt, und zwar weder ganz noch teilweise. Es sind keine Indizien ersichtlich, die für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der C.___ sprechen würden. Die von der Beschwerdegegnerin in den Beschwerdeantwort en der Parallelpro zesse zit ierten Präjudizien ändern hieran nichts. In Bezug auf eine allfällige Beitragspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus vielmehr, dass eine solche von vornherein nicht in Frage kommt, da sie nicht Arbeitgeberin ist. Von Bedeutung ist die Frage allenfalls in Bezug auf die grundsätzliche Beitragspflicht der C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dies - bei Annahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit - in Abgrenzung der persönlichen Beitrags pflicht der Fahrer gemäss Art. 6 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitrags pflichtiger Arbeitgeber). Ange sichts des Sitzes der C.___ in einem Staat der Europäischen Union ist diese Frage indes obsolet, hat doch ein Arbeitgeber mit eingetragenem Sitz au ss erhalb des zuständigen Mitgliedstaats den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschrif ten vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechts vorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen einge tragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, berührt die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht (Art. 21 der Verordnung [ EG ] Nr. 987/2009

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ). Allfällige vollstreckungs rech tliche Fragen sind nicht im vor liegenden Verfahren zu klären. 5.2.3

Da die Beschwerdeführerin keine Betriebsstätte der C.___ ist, entfällt ohne Weiteres das Fundament der beschwerdegegnerischen Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin, soweit ein solches überhaupt denkbar ist. 5.3

Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber geschuldet werden (vgl. oben E. 3.2). Daran ändert auch die Bestim mung von Art. 12 Abs. 2 AHVG nichts, denn diese hält ausdrücklich die Beitrags pflicht des Arbeitgebers (und nicht der Betriebsstätte) fest. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die eine eigenständige Gesellschaft mit beschränkter Haf tung schweizerischen Rechts ist, selbst wenn sie eine Betriebsstätte der C.___ wäre, nicht für die allenfalls von der C.___ geschuldeten Sozialversicherungs beiträge haften würde.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person schweizerischen Rechts und somit - rechtlich betrachtet - vollkommen unabhängig von der C.___ , einer Gesellschaft niederländischen Rechts. Grundsätzlich haftet weder die Beschwer deführerin für die Verbindlichkeiten der C.___ noch umgekehrt. Auf theore tisch mögliche, in der Praxis sehr selten vorkommende Ausnahmefälle (genannt seien etwa der sogenannte «Durchgriff» und der sogenannte «umgekehrte Durch griff») ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, weil solche Konstellationen und deren Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind. 5.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Beitragszahlungspflicht der Beschwerde führerin oder eine Haftung für fremde Beitragsschulden nicht gegeben sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2020 ist somit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben unter der Feststellung, dass sie nicht bei tragspflichtig ist. 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

6.2

Vorliegend ist bei der Bemessung der Prozessentschädigung einerseits die Bedeu tung der Streitsache und die Komplexität der Materie zu berücksichtigen, ande rerseits wirkt sich, da in einer Vielzahl von Parallelprozessen ähnlich lautende Rechtsschriften zu verfassen waren, ein erheblicher Synergieeffekt aus. Nach Abwägung aller Umstände erscheint es angemessen, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1'200. zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

Die mit Einspracheentscheid vom

3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird wiederhergestellt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde der X.___ GmbH wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom

3. März 2020 , soweit er die X.___ GmbH betrifft, aufgehoben wird mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan

Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -, Z.___ -, A.___

- und B.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die C.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die X.___ GmbH die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der C.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sei (Dispositiv Ziff. 2). Des Weiteren wurden die C.___ als Arbeitgeberin sowie die X.___ GmbH als Betriebsstätte verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 (Dispositiv Ziff. 3) sowie Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen. Einer etwaigen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5).

Die dagegen von der C.___ und der X.___ GmbH erhobene Ein sprache (Urk. 3/25 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) teilweise gut, indem sie die von den beiden Gesellschaften geforderten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) auf eine Summe von Fr. 4'261'460.35 reduzierte (Dispositiv Ziff. 4). Die geforderten Verzugszinsen verminderten sich auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziff. 5). Der Entzug der aufschie benden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels wurde auf die Feststellungen «einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Fahrer für C.___ » sowie «des Vorliegens einer Betriebsstätte» begrenzt (Dispositiv Ziff. 3). In Bezug auf die Feststellung der unselbständigen Erwerbstätigkeit der fraglichen Fahrer, der Arbeitgebereigenschaft der C.___ (Dispositiv Ziff. 1) und der Qualifikation der X.___ GmbH (Dispositiv Ziff. 2) und der daraus resultierenden grund sätzlichen Zahlungspflicht der beiden Gesellschaften wurde die Einsprache abge wiesen.

E. 1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de ren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts [ ATSG ] ) .

Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdefüh renden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustim men. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Ent scheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtens werten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E.

6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin vermutete, dass das Sozialversicherungsgericht auf die vorliegende Beschwerde möglicherweise nicht eintreten werde und stellte dem zufolge in den Parallelprozessen einen ausdrücklichen An trag auf Eintreten . Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) von Fr. 4'261'460.35 sowie von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 986'054.60 verpflichtete, bedarf es jedoch keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwer deführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 59 ATSG berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de ssen Aufhebung oder Änderung hat. Die Legitimation der Beschwerdeführerin steht ausser Frage.

Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin entzog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 3/23; Dispositiv Ziff. 3) der Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Fahrer für C.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte die aufschiebende Wir kung.

Die Beschwerdeführerin liess die vollumfängliche Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde beantragen (Urk. 1/1 S. 2 Antrag Ziff. 2). Die Beschwerd egegnerin «verzichtete» in den Beschwerdeant wort en der Parallelprozesse auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragte, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die aufschiebende Wir kung wiederherzustellen.

E. 2.2 Angesichts Umstände braucht der Frage, ob in Bezug auf die im Streit stehenden Feststellungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels recht lich überhaupt möglich ist, nicht nachgegangen zu werden. Es ist vorliegend jedenfalls kein Grund ersichtlich, der für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen würde.

Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 (Urk. 5) wurde der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Binnen angesetzter Frist liess sich die Ausgleichskasse nicht vernehmen (vgl. auch Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Die Ausgleichskasse reichte im vorliegen den Prozess versehentlich (vgl. Urk. 6) keine Beschwerdeantwort ein. Angesichts der Vielzahl von Parallelprozesse n ist allerdings der Standpunkt der Ausgleichs kasse bekannt, weshalb er nachfolgend - in den Schranken der Untersuchungs maxime - zu berücksichtigen ist. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – ana log zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

– ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder pri vaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erforder nis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfü gungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4).

Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und Art. 49 Abs. 2 ATSG haben – gleich wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen – stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungs fähig ist namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner wer den mit behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlungen oder Belehrun gen keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche Mitteilungen stellen dem nach keine Verfügungen dar und sind folglich nicht anfechtbar (BGE 130 V 388 E. 2.5).

E. 3.2 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVG]). Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG («massgebender Lohn») ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG).

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Forderung gegenüber der Beschwerde führerin insbesondere da mit, dass die Beschwerdeführerin als «Betriebsstätte» der C.___ zu qualifizieren sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin für C.___ «notwendige Aufgaben» wahrnehm e, welche die C.___ von Ams terdam aus nicht erbringen könnte. Deshalb benötige die C.___ die Beschwer deführerin als Betriebsstätte in der Schweiz. Der Umstand, dass die Beschwerde führerin formal nicht der C.___ gehöre, sei irrelevant. Alles sei Teil des Konzerns (Urk. 3/23 S. 22 f.).

Im R ahmen der Parallelprozesse führte die Beschwerdegegnerin jeweils aus, dass das Vorliegen einer Betriebsstätte einen ausländischen Arbeitgeber voraussetze, der in der Schweiz tätige Arbeitnehmer beschäftige. Insofern komme bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsstätte auch der Frage des Vorliegens eines unselbständigen Erwerbsverhältnisses der in der Schweiz beschäftigten Personen zum ausländischen Inhaber der Betriebsstätte eine massgebende Bedeu tung zu. Unter Betriebsstätten seien ständige Anlagen oder Einrichtungen zu verstehen, in welchen Arbeitskräfte des Inhabers der Betriebsstätte beschäftigt seien. Für die Erhebung der Lohnbeiträge werde eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers einem Schweizer Arbeitgeber gleichgestellt. Sie werde damit abrechnungspflichtig und könne ohne Weiteres als Arbeitgeberin erfasst werden. Die Beitragsforderungen seien im Hinblick auf die Einrichtungen und Anlagen in der Sch weiz vollstreckbar .

E. 4.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin bestreiten, dass sie eine Betriebs stätte der C.___ sei. Ihr obliege das Marketing der verschiedenen Gesellschaf ten der C.___ -Gruppe sowie der lokale Unterstützungsservice. Ihre Rolle sei darauf beschränkt, ein Bindeglied zwischen den Nutzern der Applikation in der Schweiz und den Vertragspartnern in den Niederlanden zu sein. Die Beschwerdeführerin beteilige sich weder an der Funktionsweise oder dem Betreiben der Applikation noch erbringe sie Transportdienstleistungen. Kein Arbeitnehmer der C.___ arbeite in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin oder anderswo in der Schweiz. Die Fahrer («Partnerfahrer») und die Fahrgäste, die die Applikation nutz ten, stünden in keiner vertraglichen Beziehung zur Beschwerdeführerin (Urk. 1/1 S. 9). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht technologischer Natur; sie befasse sich mit dem Marketing und der Vermarktung der Applikation und sei, wo dies nötig sei, die Weiterleitungsstelle für die Nutzer der Applikation. Die Angestellten der Beschwerdeführerin handelten weder im Namen noch im Auf trag von C.___ und seien nicht den Weisungen von C.___ unterstellt. Die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin seien keine Einrichtung der C.___ Da die Beschwerdeführerin nicht die Betriebsstätte von C.___ sei, sei der ange fochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1/1 S. 68 f.).

E. 4.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als Betriebsstätte der C.___ qualifiziert und in dieser Eigenschaft ver pflichtet hat, Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für 2014 in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 986'054.60 zu bezahlen.

E. 5.1 In seinem Urteil UV.2020.00132 in Sachen X.___ GmbH c. Suva vom 8. Juli 2020 erwog das hiesige Gericht Folgendes (E. 3.3.2): Wie oben […] dargelegt wurde, geht es bei Feststellungsverfügungen darum, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzu stellen. Die Qualifikation einer juristischen Person als «Betriebsstätte» (sei das inhaltlich richtig oder falsch) führt aber im vorliegenden Kontext nicht dazu, dass zwischen der «Betriebsstätte» und der Beschwerdegegne rin irgendein Rechtsverhältnis festgestellt oder verneint würde. Mit ande ren Worten kann die Frage, ob eine juristische Person oder eine irgendwie geartete Einrichtung als «Betriebsstätte» einer (anderen) juristischen Per son, welche Arbeitgeberin ist, zu qualifizieren ist, von vornherein nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG sein. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin eine Betriebsstätte der C.___ sein sollte, wird sie damit nicht zur Arbeitgeberin des Ver sicherten. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig eigene Angestellte, welche für sie tätig sind, aber keine Fahrdienste erledigen. Die Fahrer haben lediglich einen Vertrag mit der C.___ , weshalb eine Beitrags zahlungspflicht der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Die Konzep tion der Beitragszahlungspflicht von Betriebsstätten ausländischer Gesell schaften fusst auf der Überlegung, dass Arbeitgeber von in der Schweiz tätigen Arbeitnehmern auch dann beitragspflichtig sind, wenn das Mut terhaus seinen Sitz im Ausland hat. Steht indes als Arbeitgeberin die aus ländische Gesellschaft fest, besteht für eine Beitragspflicht der Betriebs stätte jedenfalls so lange kein Raum, als der Versicherte seine Arbeitsleis tung im mit der Arbeitgeberin vereinbarten Rahmen ausserhalb der Betriebsstätte erbringt.

An dieser Rechtsauffassung ist vollumfänglich festzuhalten, weshalb die in Dis positiv Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids enthaltene Feststellung grundsätzlich nicht in Verfügungsform beziehungsweise im Dispositiv eines Ein spracheentscheids hätte ergehen dürfen. Da im vorliegenden Fall jedoch die Beschwerdeführerin nicht nur Adresssatin einer (unzulässigen) Feststellung wurde, sondern (im Unterschied zum oben zitierten Präjudiz) auch zur Zahlung verpflichtet wurde (Adressatin einer Leistungsverfügung), kommt der von der Beschwerdegegnerin gemachten Feststellung keine selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten geht die Feststellung in der Leistungsforderung vollumfäng lich auf, weshalb insoweit auf Weiterungen verzichtet werden kann.

E. 5.2.1 Steuerrechtlich definiert sich die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrich tung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise aus geübt wird ( Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Bunde sgesetzes über die d irekte Bundes steuer [ DBG ] ) .

Als feste Geschäftseinrichtungen gelten Anlagen oder Einrichtun gen, in denen ständig oder doch wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird (BGE 139 II 78 E. 3.1.1).

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist nach ihren im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ausführungen weder in die Tätigkeit der C.___ , dem Betreiber der Applika tion, eingebunden noch erbringt sie Transportdienstleistungen. Sie sorgt in der Schweiz für das Marketing der verschiedenen Gesellschaften der C.___ Gruppe. Kein Arbeitnehmer der C.___ übt seine Tätigkeit in diesen Räumlichkeiten aus. Die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten entsprechen nicht denjenigen von C.___ , welche hauptsächlich technologi scher Natur sind und die Zurverfügungstellung der Applikationen umfassen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu ersehen, inwiefern die Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der C.___ in Bezug auf die von den Fahrern ausgeübte Tätigkeit des Transportdienstes zu sehen wäre. Die Transportdienste werden auf der Strasse erbracht und nicht in den Räumen der Beschwerdeführerin. Die Fahrer erbringen ihre Dienstleistung nicht für oder durch die Beschwerdeführerin. Die Marketingtätigkeit der Beschwerdeführerin oder gar allfällige technische Unter stützung der Fahrer macht diese nicht zur Betriebsstätte der für (oder über) die C.___ erbrachten Dienstleistungen.

D ie Gesch äftstätigkeit der C.___ wird offensichtlich nicht in den Räumlich keiten oder dergleichen der Beschwerdeführerin ausgeübt, und zwar weder ganz noch teilweise. Es sind keine Indizien ersichtlich, die für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der C.___ sprechen würden. Die von der Beschwerdegegnerin in den Beschwerdeantwort en der Parallelpro zesse zit ierten Präjudizien ändern hieran nichts. In Bezug auf eine allfällige Beitragspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus vielmehr, dass eine solche von vornherein nicht in Frage kommt, da sie nicht Arbeitgeberin ist. Von Bedeutung ist die Frage allenfalls in Bezug auf die grundsätzliche Beitragspflicht der C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dies - bei Annahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit - in Abgrenzung der persönlichen Beitrags pflicht der Fahrer gemäss Art. 6 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitrags pflichtiger Arbeitgeber). Ange sichts des Sitzes der C.___ in einem Staat der Europäischen Union ist diese Frage indes obsolet, hat doch ein Arbeitgeber mit eingetragenem Sitz au ss erhalb des zuständigen Mitgliedstaats den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschrif ten vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechts vorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen einge tragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, berührt die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht (Art. 21 der Verordnung [ EG ] Nr. 987/2009

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ). Allfällige vollstreckungs rech tliche Fragen sind nicht im vor liegenden Verfahren zu klären.

E. 5.2.3 Da die Beschwerdeführerin keine Betriebsstätte der C.___ ist, entfällt ohne Weiteres das Fundament der beschwerdegegnerischen Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin, soweit ein solches überhaupt denkbar ist.

E. 5.3 Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber geschuldet werden (vgl. oben E. 3.2). Daran ändert auch die Bestim mung von Art. 12 Abs. 2 AHVG nichts, denn diese hält ausdrücklich die Beitrags pflicht des Arbeitgebers (und nicht der Betriebsstätte) fest. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die eine eigenständige Gesellschaft mit beschränkter Haf tung schweizerischen Rechts ist, selbst wenn sie eine Betriebsstätte der C.___ wäre, nicht für die allenfalls von der C.___ geschuldeten Sozialversicherungs beiträge haften würde.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person schweizerischen Rechts und somit - rechtlich betrachtet - vollkommen unabhängig von der C.___ , einer Gesellschaft niederländischen Rechts. Grundsätzlich haftet weder die Beschwer deführerin für die Verbindlichkeiten der C.___ noch umgekehrt. Auf theore tisch mögliche, in der Praxis sehr selten vorkommende Ausnahmefälle (genannt seien etwa der sogenannte «Durchgriff» und der sogenannte «umgekehrte Durch griff») ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, weil solche Konstellationen und deren Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Beitragszahlungspflicht der Beschwerde führerin oder eine Haftung für fremde Beitragsschulden nicht gegeben sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2020 ist somit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben unter der Feststellung, dass sie nicht bei tragspflichtig ist.

E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

E. 6.2 Vorliegend ist bei der Bemessung der Prozessentschädigung einerseits die Bedeu tung der Streitsache und die Komplexität der Materie zu berücksichtigen, ande rerseits wirkt sich, da in einer Vielzahl von Parallelprozessen ähnlich lautende Rechtsschriften zu verfassen waren, ein erheblicher Synergieeffekt aus. Nach Abwägung aller Umstände erscheint es angemessen, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1'200. zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

Die mit Einspracheentscheid vom

3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird wiederhergestellt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde der X.___ GmbH wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom

3. März 2020 , soweit er die X.___ GmbH betrifft, aufgehoben wird mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan

Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00060

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

16. September 2020 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rayan

Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -, Z.___ -, A.___

- und B.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die C.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die X.___ GmbH die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der C.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sei (Dispositiv Ziff. 2). Des Weiteren wurden die C.___ als Arbeitgeberin sowie die X.___ GmbH als Betriebsstätte verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 (Dispositiv Ziff. 3) sowie Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen. Einer etwaigen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5).

Die dagegen von der C.___ und der X.___ GmbH erhobene Ein sprache (Urk. 3/25 ) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) teilweise gut, indem sie die von den beiden Gesellschaften geforderten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) auf eine Summe von Fr. 4'261'460.35 reduzierte (Dispositiv Ziff. 4). Die geforderten Verzugszinsen verminderten sich auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziff. 5). Der Entzug der aufschie benden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels wurde auf die Feststellungen «einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Fahrer für C.___ » sowie «des Vorliegens einer Betriebsstätte» begrenzt (Dispositiv Ziff. 3). In Bezug auf die Feststellung der unselbständigen Erwerbstätigkeit der fraglichen Fahrer, der Arbeitgebereigenschaft der C.___ (Dispositiv Ziff. 1) und der Qualifikation der X.___ GmbH (Dispositiv Ziff. 2) und der daraus resultierenden grund sätzlichen Zahlungspflicht der beiden Gesellschaften wurde die Einsprache abge wiesen. 2. 2.1

Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die C.___ und die X.___ GmbH Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 erheben. Beantragt wurde unter anderem die kosten- und entschä digungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass die X.___ GmbH keine Betriebsstätte der C.___ (oder einer anderen Gesellschaft der C.___ -Gruppe) sei. 2.2

Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerde der X.___ GmbH getrennt von der Beschwerde der C.___ unter der vorliegenden Pro zessnummer AB.2020.00060 . Die Beschwerde der C.___ wurde als Prozess

Nummer AB.2020.00044 angelegt. 2.3

Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 (Urk. 5) wurde der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Binnen angesetzter Frist liess sich die Ausgleichskasse nicht vernehmen (vgl. auch Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Die Ausgleichskasse reichte im vorliegen den Prozess versehentlich (vgl. Urk. 6) keine Beschwerdeantwort ein. Angesichts der Vielzahl von Parallelprozesse n ist allerdings der Standpunkt der Ausgleichs kasse bekannt, weshalb er nachfolgend - in den Schranken der Untersuchungs maxime - zu berücksichtigen ist. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de ren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts [ ATSG ] ) .

Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdefüh renden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustim men. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Ent scheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtens werten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E.

6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 1.2

Die Beschwerdegegnerin vermutete, dass das Sozialversicherungsgericht auf die vorliegende Beschwerde möglicherweise nicht eintreten werde und stellte dem zufolge in den Parallelprozessen einen ausdrücklichen An trag auf Eintreten . Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) von Fr. 4'261'460.35 sowie von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 986'054.60 verpflichtete, bedarf es jedoch keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwer deführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 59 ATSG berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de ssen Aufhebung oder Änderung hat. Die Legitimation der Beschwerdeführerin steht ausser Frage.

Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin entzog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 3/23; Dispositiv Ziff. 3) der Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Fahrer für C.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte die aufschiebende Wir kung.

Die Beschwerdeführerin liess die vollumfängliche Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde beantragen (Urk. 1/1 S. 2 Antrag Ziff. 2). Die Beschwerd egegnerin «verzichtete» in den Beschwerdeant wort en der Parallelprozesse auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragte, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die aufschiebende Wir kung wiederherzustellen. 2.2

Angesichts Umstände braucht der Frage, ob in Bezug auf die im Streit stehenden Feststellungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels recht lich überhaupt möglich ist, nicht nachgegangen zu werden. Es ist vorliegend jedenfalls kein Grund ersichtlich, der für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen würde.

Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. 3. 3.1

Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – ana log zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

– ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder pri vaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erforder nis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfü gungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4).

Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und Art. 49 Abs. 2 ATSG haben – gleich wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen – stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungs fähig ist namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner wer den mit behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlungen oder Belehrun gen keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche Mitteilungen stellen dem nach keine Verfügungen dar und sind folglich nicht anfechtbar (BGE 130 V 388 E. 2.5). 3.2

Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung [AHVG]). Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG («massgebender Lohn») ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG).

Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Forderung gegenüber der Beschwerde führerin insbesondere da mit, dass die Beschwerdeführerin als «Betriebsstätte» der C.___ zu qualifizieren sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin für C.___ «notwendige Aufgaben» wahrnehm e, welche die C.___ von Ams terdam aus nicht erbringen könnte. Deshalb benötige die C.___ die Beschwer deführerin als Betriebsstätte in der Schweiz. Der Umstand, dass die Beschwerde führerin formal nicht der C.___ gehöre, sei irrelevant. Alles sei Teil des Konzerns (Urk. 3/23 S. 22 f.).

Im R ahmen der Parallelprozesse führte die Beschwerdegegnerin jeweils aus, dass das Vorliegen einer Betriebsstätte einen ausländischen Arbeitgeber voraussetze, der in der Schweiz tätige Arbeitnehmer beschäftige. Insofern komme bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsstätte auch der Frage des Vorliegens eines unselbständigen Erwerbsverhältnisses der in der Schweiz beschäftigten Personen zum ausländischen Inhaber der Betriebsstätte eine massgebende Bedeu tung zu. Unter Betriebsstätten seien ständige Anlagen oder Einrichtungen zu verstehen, in welchen Arbeitskräfte des Inhabers der Betriebsstätte beschäftigt seien. Für die Erhebung der Lohnbeiträge werde eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers einem Schweizer Arbeitgeber gleichgestellt. Sie werde damit abrechnungspflichtig und könne ohne Weiteres als Arbeitgeberin erfasst werden. Die Beitragsforderungen seien im Hinblick auf die Einrichtungen und Anlagen in der Sch weiz vollstreckbar . 4.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin bestreiten, dass sie eine Betriebs stätte der C.___ sei. Ihr obliege das Marketing der verschiedenen Gesellschaf ten der C.___ -Gruppe sowie der lokale Unterstützungsservice. Ihre Rolle sei darauf beschränkt, ein Bindeglied zwischen den Nutzern der Applikation in der Schweiz und den Vertragspartnern in den Niederlanden zu sein. Die Beschwerdeführerin beteilige sich weder an der Funktionsweise oder dem Betreiben der Applikation noch erbringe sie Transportdienstleistungen. Kein Arbeitnehmer der C.___ arbeite in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin oder anderswo in der Schweiz. Die Fahrer («Partnerfahrer») und die Fahrgäste, die die Applikation nutz ten, stünden in keiner vertraglichen Beziehung zur Beschwerdeführerin (Urk. 1/1 S. 9). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht technologischer Natur; sie befasse sich mit dem Marketing und der Vermarktung der Applikation und sei, wo dies nötig sei, die Weiterleitungsstelle für die Nutzer der Applikation. Die Angestellten der Beschwerdeführerin handelten weder im Namen noch im Auf trag von C.___ und seien nicht den Weisungen von C.___ unterstellt. Die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin seien keine Einrichtung der C.___ Da die Beschwerdeführerin nicht die Betriebsstätte von C.___ sei, sei der ange fochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1/1 S. 68 f.). 4.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als Betriebsstätte der C.___ qualifiziert und in dieser Eigenschaft ver pflichtet hat, Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für 2014 in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 986'054.60 zu bezahlen. 5. 5.1

In seinem Urteil UV.2020.00132 in Sachen X.___ GmbH c. Suva vom 8. Juli 2020 erwog das hiesige Gericht Folgendes (E. 3.3.2): Wie oben […] dargelegt wurde, geht es bei Feststellungsverfügungen darum, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzu stellen. Die Qualifikation einer juristischen Person als «Betriebsstätte» (sei das inhaltlich richtig oder falsch) führt aber im vorliegenden Kontext nicht dazu, dass zwischen der «Betriebsstätte» und der Beschwerdegegne rin irgendein Rechtsverhältnis festgestellt oder verneint würde. Mit ande ren Worten kann die Frage, ob eine juristische Person oder eine irgendwie geartete Einrichtung als «Betriebsstätte» einer (anderen) juristischen Per son, welche Arbeitgeberin ist, zu qualifizieren ist, von vornherein nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG sein. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin eine Betriebsstätte der C.___ sein sollte, wird sie damit nicht zur Arbeitgeberin des Ver sicherten. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig eigene Angestellte, welche für sie tätig sind, aber keine Fahrdienste erledigen. Die Fahrer haben lediglich einen Vertrag mit der C.___ , weshalb eine Beitrags zahlungspflicht der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Die Konzep tion der Beitragszahlungspflicht von Betriebsstätten ausländischer Gesell schaften fusst auf der Überlegung, dass Arbeitgeber von in der Schweiz tätigen Arbeitnehmern auch dann beitragspflichtig sind, wenn das Mut terhaus seinen Sitz im Ausland hat. Steht indes als Arbeitgeberin die aus ländische Gesellschaft fest, besteht für eine Beitragspflicht der Betriebs stätte jedenfalls so lange kein Raum, als der Versicherte seine Arbeitsleis tung im mit der Arbeitgeberin vereinbarten Rahmen ausserhalb der Betriebsstätte erbringt.

An dieser Rechtsauffassung ist vollumfänglich festzuhalten, weshalb die in Dis positiv Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids enthaltene Feststellung grundsätzlich nicht in Verfügungsform beziehungsweise im Dispositiv eines Ein spracheentscheids hätte ergehen dürfen. Da im vorliegenden Fall jedoch die Beschwerdeführerin nicht nur Adresssatin einer (unzulässigen) Feststellung wurde, sondern (im Unterschied zum oben zitierten Präjudiz) auch zur Zahlung verpflichtet wurde (Adressatin einer Leistungsverfügung), kommt der von der Beschwerdegegnerin gemachten Feststellung keine selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten geht die Feststellung in der Leistungsforderung vollumfäng lich auf, weshalb insoweit auf Weiterungen verzichtet werden kann. 5.2 5.2.1

Steuerrechtlich definiert sich die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrich tung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise aus geübt wird ( Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Bunde sgesetzes über die d irekte Bundes steuer [ DBG ] ) .

Als feste Geschäftseinrichtungen gelten Anlagen oder Einrichtun gen, in denen ständig oder doch wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird (BGE 139 II 78 E. 3.1.1). 5.2.2

Die Beschwerdeführerin ist nach ihren im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ausführungen weder in die Tätigkeit der C.___ , dem Betreiber der Applika tion, eingebunden noch erbringt sie Transportdienstleistungen. Sie sorgt in der Schweiz für das Marketing der verschiedenen Gesellschaften der C.___ Gruppe. Kein Arbeitnehmer der C.___ übt seine Tätigkeit in diesen Räumlichkeiten aus. Die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten entsprechen nicht denjenigen von C.___ , welche hauptsächlich technologi scher Natur sind und die Zurverfügungstellung der Applikationen umfassen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu ersehen, inwiefern die Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der C.___ in Bezug auf die von den Fahrern ausgeübte Tätigkeit des Transportdienstes zu sehen wäre. Die Transportdienste werden auf der Strasse erbracht und nicht in den Räumen der Beschwerdeführerin. Die Fahrer erbringen ihre Dienstleistung nicht für oder durch die Beschwerdeführerin. Die Marketingtätigkeit der Beschwerdeführerin oder gar allfällige technische Unter stützung der Fahrer macht diese nicht zur Betriebsstätte der für (oder über) die C.___ erbrachten Dienstleistungen.

D ie Gesch äftstätigkeit der C.___ wird offensichtlich nicht in den Räumlich keiten oder dergleichen der Beschwerdeführerin ausgeübt, und zwar weder ganz noch teilweise. Es sind keine Indizien ersichtlich, die für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der C.___ sprechen würden. Die von der Beschwerdegegnerin in den Beschwerdeantwort en der Parallelpro zesse zit ierten Präjudizien ändern hieran nichts. In Bezug auf eine allfällige Beitragspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus vielmehr, dass eine solche von vornherein nicht in Frage kommt, da sie nicht Arbeitgeberin ist. Von Bedeutung ist die Frage allenfalls in Bezug auf die grundsätzliche Beitragspflicht der C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dies - bei Annahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit - in Abgrenzung der persönlichen Beitrags pflicht der Fahrer gemäss Art. 6 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitrags pflichtiger Arbeitgeber). Ange sichts des Sitzes der C.___ in einem Staat der Europäischen Union ist diese Frage indes obsolet, hat doch ein Arbeitgeber mit eingetragenem Sitz au ss erhalb des zuständigen Mitgliedstaats den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschrif ten vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechts vorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen einge tragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, berührt die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht (Art. 21 der Verordnung [ EG ] Nr. 987/2009

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ). Allfällige vollstreckungs rech tliche Fragen sind nicht im vor liegenden Verfahren zu klären. 5.2.3

Da die Beschwerdeführerin keine Betriebsstätte der C.___ ist, entfällt ohne Weiteres das Fundament der beschwerdegegnerischen Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin, soweit ein solches überhaupt denkbar ist. 5.3

Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber geschuldet werden (vgl. oben E. 3.2). Daran ändert auch die Bestim mung von Art. 12 Abs. 2 AHVG nichts, denn diese hält ausdrücklich die Beitrags pflicht des Arbeitgebers (und nicht der Betriebsstätte) fest. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die eine eigenständige Gesellschaft mit beschränkter Haf tung schweizerischen Rechts ist, selbst wenn sie eine Betriebsstätte der C.___ wäre, nicht für die allenfalls von der C.___ geschuldeten Sozialversicherungs beiträge haften würde.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person schweizerischen Rechts und somit - rechtlich betrachtet - vollkommen unabhängig von der C.___ , einer Gesellschaft niederländischen Rechts. Grundsätzlich haftet weder die Beschwer deführerin für die Verbindlichkeiten der C.___ noch umgekehrt. Auf theore tisch mögliche, in der Praxis sehr selten vorkommende Ausnahmefälle (genannt seien etwa der sogenannte «Durchgriff» und der sogenannte «umgekehrte Durch griff») ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, weil solche Konstellationen und deren Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind. 5.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Beitragszahlungspflicht der Beschwerde führerin oder eine Haftung für fremde Beitragsschulden nicht gegeben sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2020 ist somit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben unter der Feststellung, dass sie nicht bei tragspflichtig ist. 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

6.2

Vorliegend ist bei der Bemessung der Prozessentschädigung einerseits die Bedeu tung der Streitsache und die Komplexität der Materie zu berücksichtigen, ande rerseits wirkt sich, da in einer Vielzahl von Parallelprozessen ähnlich lautende Rechtsschriften zu verfassen waren, ein erheblicher Synergieeffekt aus. Nach Abwägung aller Umstände erscheint es angemessen, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1'200. zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

Die mit Einspracheentscheid vom

3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird wiederhergestellt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde der X.___ GmbH wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom

3. März 2020 , soweit er die X.___ GmbH betrifft, aufgehoben wird mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan

Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker