Sachverhalt
1. 1.1 1.1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeitgeberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die E.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991’215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.1.2
Mit Schreiben vom 16 . August 2019 teilte die Ausgleichskasse Z.___ mit, dass man für seine « X.___ -Tätigkeit» im Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 30 '000. ausgegangen sei, was zu Lohnbeit rägen von ins gesamt Fr. 4'264.50 geführt habe (Sachverhalt gemäss Einspracheentscheid vom 3. März 2020 [enthalten in Urk. 3/26 bis ]). 1.2 1.2.1
Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___-Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( E.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). 1.2.2
Mit separatem, an die Y.___ gerichtetem Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26; Abr .-Nr. 10.090.357) qualifizierte die Ausgleichs kasse die F.___ -Fahrer als unselbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren Arbeitgeberin (Dispositiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ eine Betriebsstätte der Y.___ sei. Einer Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ zur Bezahlung von Sozialversiche rungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5). 1.2.3
Mit einem weiteren, gesonderten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (enthal ten in Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … ) hiess die Ausgleichskasse auch die Einsprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebs stätte E.___ » zu bezahlenden Lohnbeiträge von Fr. 4'264.50 auf Fr. 1'388.20 . Auch dieser Einspracheentscheid, bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einspracheentscheiden handelt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für welche Person beziehungsweise welche Personen die Zustellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ erfolgen sollte. 2. 2.1
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ , die Y.___ und die E.___ Beschwerden gegen den Einspracheentscheid beziehungsweise die Einspracheentscheide (vgl. Sach verhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. … ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legiti miert [sind]. 4.
Es sei festzustellen, dass E.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 5.
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Entscheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.
Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.
Es sei festzustellen, dass E.___ keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenver sicherung (AHVG) ist.
8.
Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständi gerwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe erbringt.
9.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin von Z.___ qualifiziert.
10.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Z.___ bzw. an die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss.
11.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
12.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen / seinem Einzelunternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren. 13.
Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit im Zusam menhang mit der X.___-Applikation aus sozialversicherungsrecht licher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunter nehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungs beiträge entrichten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhält, zu annullieren. 14.
Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___ eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Partei kosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerden
der X.___ und der Y.___ getrennt von der Beschwerde der E.___ unter der vorliege nden Prozessnummer AB.2020.00042 . Die Beschwerde der E.___ wurde als Prozess N ummer AB.2020.00058 angelegt.
Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00058 / Z.___ ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der E.___ in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die E.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversicherungs gericht erwog unter anderem, dass die E.___ keine Betriebs stätte der X.___ sei.
Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_698/2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde
( Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021 ;
teilweise amtlic h publiziert als BGE 147 V 174) .
3.
Bereits mit Eingabe vom
29. März 2020 (Urk. 7/1) hatte Z.___ Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 3/26 bis sowie oben Ziff. 1.2.3) erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er monierte unter anderem die Höhe der Abzüge für das Betreiben seines Fahrzeugs. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Prozessnummer AB.2020.0003 2 registriert. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2020 (Urk. 7/6) das Beschwerdeverfahren AB.2020.0003 2 in Sachen Z.___ gegen die Ausgleichskasse m it dem Prozess Nr. AB.2020.00042 in Sachen X.___ und Y.___ gegen Ausgleichskasse zu vereinigen.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 (Urk. 9) wurden die Prozesse Nr. AB. 2020.0003 2 und AB.2020.00042 vereinigt. Der Prozess Nr. AB.2020.0003 2 wurde als erledigt abgeschrieben; die vereinigten Verfahren wurden unter der vorliege nden Prozess nummer AB.2020.00042 weitergeführt. 4.
In der vorliegenden Sache X.___ , Y.___ und Z.___ gegen die Ausgleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdean twort vom 24. Juli 2020 (Urk. 10 ) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von X.___ und Y.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von E.___ verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00060, AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heissen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die oben genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem Beschwerdeverfahren AB.2020.00044 ( X.___ ) oder AB.2020.00045 ( Y.___ ) zu vereinigen. 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung der unselbstän digen Erwerbstätigkeit der F.___ -Fahrer für Y.___ sowie der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer für X.___ abzuweisen. Entsprechend sei auch die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsstatut der oben genannten Fahrer abzuweisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ als Arbeitgeberin der F.___ -Fahrer bzw. von X.___ als Arbeitgeberin der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer und E.___ als deren Betriebs stätte abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ bzw. X.___ als Arbeit geberin der oben genannten Fahrer abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzelnen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche, in den Steuerzusammenfassungen von X.___ enthaltenen Angaben einzureichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefahrene Kilometer). Ferner seien sie zu verpflichten, die Einkommen der F.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( A.___ , B.___ , C.___ und D.___ ) auszuscheiden.
Mit Bezug auf die oben genannten Fahrer seien die Beschwerdefüh renden aufzufordern, die in der Beschwerde genannten Lohnsummen näher zu begründen. Dies auch zur Klärung der Differenzen zu den von den Fahrern genannten Lohnsummen, die sich auf X.___ -Abrech nungen stützten (so bei G.___ , Z.___ und H.___ ). Es sei überdies darzutun, für welchen Dienst I.___ tätig war.
Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge zu bestätigen. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ bzw. Y.___ entstehen.
Mit Verfügun g vom 16. November 2020 (Urk. 12 ) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet. Z.___ replizierte nicht. In der Re plik vom 12. April 2021 (Urk. 22 ), die ausschliesslich im Namen von X.___ (und nicht auch von Y.___ ) eingereicht wurde, liess X.___ folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation
nicht als « Unselbstän digerwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe erbringt; 6.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin von Z.___ qualifizieren; 7.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Z.___ entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss; 8.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)
die Sache zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzuweisen; 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen eines Einzelunternehmens v erwenden ; d)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen einer Gesellschaft v erwenden ; e)
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; f)
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von Z.___ gefahrenen Kilometer zu liefern, ausser für die Beträge die aus der Nutzung der Applikation im Namen eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft resultieren; 12.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen; 1 3 .
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 26; vgl. auch Urk. 29 ) hielt die Ausgleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzu geben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (Urk. 28 ) wurde die Duplik X.___ , Y.___ und Z.___ zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 4. Juni 2021 reichte die Ausgleichskasse unaufgefordert und ohne ersichtlichen äusseren Anlass eine weitere, ebenfalls als «Dupl ik» bezeichnete Eingabe (Urk. 29 ) ins Recht, die mit ihrer eigentliche n Duplik (Urk. 26 ) nur teilweise deckungsgleich ist. Auch diese Eingabe wurde zur Kenntn isnahme zugestellt (vgl. Urk. 31-32 ). Am 29. Oktober 2021 liess die X.___ eine Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 35 ), in der sie an den gestellten Anträgen festhalten liess; darüber wurden die Ausgleichskasse und Z.___
in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 36 ).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.1.2
Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wiederholt beantragten, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass in keinem der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) von anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ , Y.___ und E.___ . Mit Bezug auf andere Gesellschaften der X.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2
Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgendeiner Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zahlungspflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten. 1.3
Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen. 1.4
Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quantitativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleis tungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätig keit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom
8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisato rische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbständigerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale angeschlossen hatten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesge richt etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusam men mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Personen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prüfen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 18). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterstehen, was Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zentral geführten Kundenzuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeits organisatorisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 20). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversiche rungsrechtlich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jedenfalls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28). Für den Beschwerdeführer 3 gehe man von einer Entschädigung von der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 9'697.60
aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 3 2 ; vgl. auch Urk. 3/26 bis ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 10, 26 und 29 ). In ihrer Beschwer deantwort macht e die Beschwerdegegnerin zu sechs F ahrern konkrete Angaben (Urk. 10 ): -
J.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -
G.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren. Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -
K.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeit geberin gewesen sei (S. 6). -
Z.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefahren sei (S. 6). -
I.___ : Er gebe nicht an, für welchen X.__ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( I.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht vollständig nachvollziehen (S. 7). -
H.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 würden seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).
Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 26 ): -
I.___ : Es sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Bruttoein nahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -
H.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbstän diges Erwerbseinkommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5). -
K.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -
Z.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem mit der X.___-App ) gefahren werde (S. 5).
Die Beschwerdegeg nerin hielt weiter fest (Urk. 26 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen 1 und 2 die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicege bühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben).
In ihrer zweiten «D uplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 29 ) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 2014. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer. 3.2 3.2.1
Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betrieben, sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anböten, die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin 1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesen heitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin 1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch die selben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Fehlen jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwie genden Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungs kriterien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Relevanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig über wiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unangemessen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für dieselben angeblichen Lohn zahlungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 2 2 ] und der S tellungnahme zur Duplik [Urk. 35 ])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stünden und dass sie ein Unternehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer, insbesondere auch auf diejenige des Beschwer deführers 3 eingegangen (Urk. 22 S. 16 ff.) und daran erinnert, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unterschiedliche Behandlung der Applikation L.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungsweise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrechtliche Ungleichbehandlung ( vgl. etwa Urk. 35 S. 28 ff. und S. 38 f.). 3.2.2
Der Beschwerdeführer 3 führte in seine r Beschwerdeschrift vom 29. März 2020 (Urk. 7/1) im Wesentlichen aus, dass seine arbeitsrechtliche Stellung als X.___-Fahrer seit dem Jahr 2014 ungeklärt sei. Vom Steueramt werde er als unselbstän dig erwerbstätig qualifiziert; er könne «pro Besetztkilometer» Fr. 0.70 abziehen. Die Beschwerdegegnerin wolle ihm aber bloss Fr. 0.35 zugestehen. Zu diesen Kosten könne kein Fahrzeug betrieben werden, zumal auch die leeren Anfahrts- und Rückfahrkilometer nicht anerkannt würden und vollumfänglich zu seinen Lasten gingen. Er erwarte eine Klärung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung, weil er zurzeit weder als Selbständiger noch als Unselbständiger Sozialversicherungsleistungen beziehen könne. Die Beschwerdegegnerin bearbeite ja erst das Jahr 2014. 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014, von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beschwerde führer 3) unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist insoweit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungsrechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundesgerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massgebend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 eine Taxizentrale sind oder eine solche betreiben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerde führerinnen 1 und 2 sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der übrigen X.___-Gesellschaften , die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unter scheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzu kommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. etwa Urk. 2 2 S. 35 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Statusfrage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1
Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt ( auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufge legten Vertragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden Kontext entscheid erhebliche n Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertragsterminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4.2
Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .). 4.3 4.3.1
Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» mindestens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anw i ese n oder ihn kontrollier t e n ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 «nach alleinigem Ermessen» aktua lisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwendung der X.___-App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___-Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___-Services «beobachtet und verfolgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen 1 und 2 berechne n den Fahrpreis und sind Inkassobevoll mächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlangen, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangte Servicegebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB). -
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 können den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 verspr e ch en , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungsvertrag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin
1) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB).
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspiel räume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Weg strecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten lediglich empfehlen, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entsprechend schlech ten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzen. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» sprechen, von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sanktionsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführe rinnen 1 und 2 gegenüber den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwer deführerinnen 1 und 2. 4.3.2
Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Kon kurrenzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr ausdrücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraus setzungen erfüllt. Insoweit ist es den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 also doch nicht einerlei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1). 4.3.3
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer (und damit auch des Beschwerdeführers 3) und die vertraglich kaschierte Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» sprechen und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer betonen. Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerde führerinnen 1 und 2 zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätig keit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beschwerdeführer 3 als «Kunde» beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Der Beschwerdeführer 3 kann se in Fahrzeug/seine Fahrzeuge ausserhalb der F ahrten uneingeschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellen (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insge samt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdefüh rerin nen 1 und 2 keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin 1 oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsen tanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienst leistungen des Beschwerdeführers 3 und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.__ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit dem Beschwerdeführer 3 oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungs system (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmäch tigung durch die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleis tungen den Benutzern von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln der Beschwerdeführer 3 und die übrigen X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reser voir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirie rung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4.4.2
Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hat der Beschwerdeführer 3 nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezi fisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorbringen liessen, dass die Fahrgäste die Kunden beziehungsweise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezah len würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funktioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jeden falls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Vom Beschwerdeführer 3 zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflicht ansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat, oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber den Beschwerdeführerin nen 1
und 2 erschöpft sich im jeweils «vorge schlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbs tätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 erlauben ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB). Der Beschwerdeführer 3 hat jedoch offenbar selbst keine Fahrer beschäftigt. Insge samt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbs tätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers 3 mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4.4.3
Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wiederholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter nehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrele vant sind (Möglichkeit, Personal anzustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer risiko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der angestellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen 1 und 2 bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beschwer deführer 3 (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerinnen 1 und 2 , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen können. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäste werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgendei nem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 für die Beschwerdeführerinnen 1 und/oder 2 ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6. 6.1
Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen 1 und 2 Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwer degegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, wonach dieselben Lohn beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25). 6.2
Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizförmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwer degegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Entsprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durchschnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichtigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 29 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünf stelliges Jahreseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter eingegangen zu werden. Die vom Beschwerdeführer 3 insoweit geübte Kritik an der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (zu tiefe Kilometerpauschale, keine Berücksichtigung von Anfahrts- und Rückfahrkilometer n ) erscheint allerdings nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/1).
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.
Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 beziehungsweise der von ihm angeb lich erzielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beschwer deführers 3 war. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nachvollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 2014. Die Frage der Unkosten ist
- wie erwähnt - offen. Und wer Arbeitgeberin des Beschwerde führers 3 war, ist ungeklärt (vgl. dazu etwa Urk . 10 S. 6 und Urk. 26 S. 5). 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beschwer deführers 3) vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwer deführerinnen 1 und 2 aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 3 für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdeführerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis [an den Beschwerdeführer 3 gerichteter Einspracheent scheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststel lung, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwerdeführer in nen 1 und 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beschwerdeführers 3 beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vermindert haben. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angemessene reduzierte Prozessentschädi gungen von je Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer 3 ist mangels eines erheb lichen Aufwandes keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 werden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechen d en Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, das s die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselb ständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer 3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.1.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wiederholt beantragten, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass in keinem der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) von anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ , Y.___ und E.___ . Mit Bezug auf andere Gesellschaften der X.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.2 Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgendeiner Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zahlungspflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten.
E. 1.2.1 Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___-Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( E.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3).
E. 1.2.2 Mit separatem, an die Y.___ gerichtetem Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26; Abr .-Nr. 10.090.357) qualifizierte die Ausgleichs kasse die F.___ -Fahrer als unselbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren Arbeitgeberin (Dispositiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ eine Betriebsstätte der Y.___ sei. Einer Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ zur Bezahlung von Sozialversiche rungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5).
E. 1.2.3 Mit einem weiteren, gesonderten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (enthal ten in Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … ) hiess die Ausgleichskasse auch die Einsprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebs stätte E.___ » zu bezahlenden Lohnbeiträge von Fr. 4'264.50 auf Fr. 1'388.20 . Auch dieser Einspracheentscheid, bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einspracheentscheiden handelt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für welche Person beziehungsweise welche Personen die Zustellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ erfolgen sollte.
E. 1.3 Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen.
E. 1.4 Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quantitativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2.
E. 2 Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 2.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleis tungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätig keit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom
8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 2.3.1 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisato rische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz 10
E. 2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.
E. 3 Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legiti miert [sind].
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusam men mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Personen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prüfen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 18). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterstehen, was Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zentral geführten Kundenzuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeits organisatorisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 20). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversiche rungsrechtlich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jedenfalls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28). Für den Beschwerdeführer 3 gehe man von einer Entschädigung von der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 9'697.60
aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 3 2 ; vgl. auch Urk. 3/26 bis ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 10, 26 und 29 ). In ihrer Beschwer deantwort macht e die Beschwerdegegnerin zu sechs F ahrern konkrete Angaben (Urk. 10 ): -
J.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -
G.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren. Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -
K.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeit geberin gewesen sei (S. 6). -
Z.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefahren sei (S. 6). -
I.___ : Er gebe nicht an, für welchen X.__ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( I.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht vollständig nachvollziehen (S. 7). -
H.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 würden seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).
Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 26 ): -
I.___ : Es sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Bruttoein nahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -
H.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbstän diges Erwerbseinkommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5). -
K.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -
Z.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem mit der X.___-App ) gefahren werde (S. 5).
Die Beschwerdegeg nerin hielt weiter fest (Urk. 26 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen 1 und 2 die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicege bühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben).
In ihrer zweiten «D uplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 29 ) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 2014. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer.
E. 3.2.1 Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betrieben, sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anböten, die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin 1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesen heitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin 1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch die selben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Fehlen jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwie genden Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungs kriterien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Relevanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig über wiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unangemessen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für dieselben angeblichen Lohn zahlungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 2 2 ] und der S tellungnahme zur Duplik [Urk. 35 ])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stünden und dass sie ein Unternehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer, insbesondere auch auf diejenige des Beschwer deführers 3 eingegangen (Urk. 22 S. 16 ff.) und daran erinnert, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unterschiedliche Behandlung der Applikation L.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungsweise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrechtliche Ungleichbehandlung ( vgl. etwa Urk. 35 S. 28 ff. und S. 38 f.).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer 3 führte in seine r Beschwerdeschrift vom 29. März 2020 (Urk. 7/1) im Wesentlichen aus, dass seine arbeitsrechtliche Stellung als X.___-Fahrer seit dem Jahr 2014 ungeklärt sei. Vom Steueramt werde er als unselbstän dig erwerbstätig qualifiziert; er könne «pro Besetztkilometer» Fr. 0.70 abziehen. Die Beschwerdegegnerin wolle ihm aber bloss Fr. 0.35 zugestehen. Zu diesen Kosten könne kein Fahrzeug betrieben werden, zumal auch die leeren Anfahrts- und Rückfahrkilometer nicht anerkannt würden und vollumfänglich zu seinen Lasten gingen. Er erwarte eine Klärung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung, weil er zurzeit weder als Selbständiger noch als Unselbständiger Sozialversicherungsleistungen beziehen könne. Die Beschwerdegegnerin bearbeite ja erst das Jahr 2014.
E. 3.3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014, von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beschwerde führer 3) unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten.
E. 3.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist insoweit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungsrechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundesgerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massgebend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 eine Taxizentrale sind oder eine solche betreiben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerde führerinnen 1 und 2 sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der übrigen X.___-Gesellschaften , die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unter scheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzu kommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. etwa Urk. 2 2 S. 35 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Statusfrage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4.
E. 4 Es sei festzustellen, dass E.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.
E. 4.1 Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt ( auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufge legten Vertragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden Kontext entscheid erhebliche n Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertragsterminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert.
E. 4.2 Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .).
E. 4.3.1 Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» mindestens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anw i ese n oder ihn kontrollier t e n ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 «nach alleinigem Ermessen» aktua lisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwendung der X.___-App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___-Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___-Services «beobachtet und verfolgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen 1 und 2 berechne n den Fahrpreis und sind Inkassobevoll mächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlangen, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangte Servicegebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB). -
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 können den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 verspr e ch en , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungsvertrag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin
1) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB).
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspiel räume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Weg strecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten lediglich empfehlen, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entsprechend schlech ten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzen. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» sprechen, von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sanktionsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführe rinnen 1 und 2 gegenüber den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwer deführerinnen 1 und 2.
E. 4.3.2 Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Kon kurrenzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr ausdrücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraus setzungen erfüllt. Insoweit ist es den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 also doch nicht einerlei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1).
E. 4.3.3 Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer (und damit auch des Beschwerdeführers 3) und die vertraglich kaschierte Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» sprechen und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer betonen. Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerde führerinnen 1 und 2 zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätig keit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch.
E. 4.4.1 Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beschwerdeführer 3 als «Kunde» beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Der Beschwerdeführer 3 kann se in Fahrzeug/seine Fahrzeuge ausserhalb der F ahrten uneingeschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellen (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insge samt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdefüh rerin nen 1 und 2 keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin 1 oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsen tanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienst leistungen des Beschwerdeführers 3 und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.__ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit dem Beschwerdeführer 3 oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungs system (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmäch tigung durch die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleis tungen den Benutzern von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln der Beschwerdeführer 3 und die übrigen X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reser voir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirie rung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
E. 4.4.2 Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hat der Beschwerdeführer 3 nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezi fisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorbringen liessen, dass die Fahrgäste die Kunden beziehungsweise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezah len würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funktioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jeden falls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Vom Beschwerdeführer 3 zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflicht ansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat, oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber den Beschwerdeführerin nen 1
und 2 erschöpft sich im jeweils «vorge schlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbs tätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 erlauben ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB). Der Beschwerdeführer 3 hat jedoch offenbar selbst keine Fahrer beschäftigt. Insge samt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbs tätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers 3 mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz.
E. 4.4.3 Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wiederholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter nehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrele vant sind (Möglichkeit, Personal anzustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer risiko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der angestellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen 1 und 2 bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beschwer deführer 3 (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerinnen 1 und 2 , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen können. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäste werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgendei nem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 für die Beschwerdeführerinnen 1 und/oder 2 ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6.
E. 5 Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Entscheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache:
E. 6 Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben.
E. 6.1 Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen 1 und 2 Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwer degegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, wonach dieselben Lohn beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25).
E. 6.2 Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizförmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwer degegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Entsprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durchschnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichtigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 29 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünf stelliges Jahreseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter eingegangen zu werden. Die vom Beschwerdeführer 3 insoweit geübte Kritik an der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (zu tiefe Kilometerpauschale, keine Berücksichtigung von Anfahrts- und Rückfahrkilometer n ) erscheint allerdings nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/1).
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.
Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 beziehungsweise der von ihm angeb lich erzielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beschwer deführers 3 war. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nachvollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 2014. Die Frage der Unkosten ist
- wie erwähnt - offen. Und wer Arbeitgeberin des Beschwerde führers 3 war, ist ungeklärt (vgl. dazu etwa Urk . 10 S. 6 und Urk. 26 S. 5).
E. 6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beschwer deführers 3) vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwer deführerinnen 1 und 2 aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 3 für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdeführerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis [an den Beschwerdeführer 3 gerichteter Einspracheent scheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststel lung, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8.
E. 7 Es sei festzustellen, dass E.___ keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenver sicherung (AHVG) ist.
E. 8 Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständi gerwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe erbringt.
E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwerdeführer in nen 1 und 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben .
E. 8.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beschwerdeführers 3 beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vermindert haben. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angemessene reduzierte Prozessentschädi gungen von je Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer 3 ist mangels eines erheb lichen Aufwandes keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 werden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechen d en Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, das s die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselb ständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer 3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 9 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin von Z.___ qualifiziert.
E. 10 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Z.___ bzw. an die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss.
E. 11 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
E. 12 Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen / seinem Einzelunternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren.
E. 13 Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit im Zusam menhang mit der X.___-Applikation aus sozialversicherungsrecht licher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunter nehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungs beiträge entrichten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhält, zu annullieren.
E. 14 Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern.
E. 15 Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen.
E. 16 Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___ eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Partei kosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
E. 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbständigerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale angeschlossen hatten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesge richt etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00042 damit vereinigt AB.2020.00032
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
20. Dezember 2021 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ 3.
Z.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeitgeberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die E.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991’215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.1.2
Mit Schreiben vom 16 . August 2019 teilte die Ausgleichskasse Z.___ mit, dass man für seine « X.___ -Tätigkeit» im Jahr 2014 von einer Lohnsumme von Fr. 30 '000. ausgegangen sei, was zu Lohnbeit rägen von ins gesamt Fr. 4'264.50 geführt habe (Sachverhalt gemäss Einspracheentscheid vom 3. März 2020 [enthalten in Urk. 3/26 bis ]). 1.2 1.2.1
Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___-Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( E.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). 1.2.2
Mit separatem, an die Y.___ gerichtetem Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26; Abr .-Nr. 10.090.357) qualifizierte die Ausgleichs kasse die F.___ -Fahrer als unselbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren Arbeitgeberin (Dispositiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ eine Betriebsstätte der Y.___ sei. Einer Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ zur Bezahlung von Sozialversiche rungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5). 1.2.3
Mit einem weiteren, gesonderten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (enthal ten in Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … ) hiess die Ausgleichskasse auch die Einsprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebs stätte E.___ » zu bezahlenden Lohnbeiträge von Fr. 4'264.50 auf Fr. 1'388.20 . Auch dieser Einspracheentscheid, bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einspracheentscheiden handelt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für welche Person beziehungsweise welche Personen die Zustellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ erfolgen sollte. 2. 2.1
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ , die Y.___ und die E.___ Beschwerden gegen den Einspracheentscheid beziehungsweise die Einspracheentscheide (vgl. Sach verhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. … ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legiti miert [sind]. 4.
Es sei festzustellen, dass E.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 5.
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Entscheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.
Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.
Es sei festzustellen, dass E.___ keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenenver sicherung (AHVG) ist.
8.
Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständi gerwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe erbringt.
9.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin von Z.___ qualifiziert.
10.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Z.___ bzw. an die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss.
11.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
12.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen / seinem Einzelunternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren. 13.
Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit im Zusam menhang mit der X.___-Applikation aus sozialversicherungsrecht licher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunter nehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungs beiträge entrichten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation erhält, zu annullieren. 14.
Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___ eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Partei kosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerden
der X.___ und der Y.___ getrennt von der Beschwerde der E.___ unter der vorliege nden Prozessnummer AB.2020.00042 . Die Beschwerde der E.___ wurde als Prozess N ummer AB.2020.00058 angelegt.
Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00058 / Z.___ ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der E.___ in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die E.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversicherungs gericht erwog unter anderem, dass die E.___ keine Betriebs stätte der X.___ sei.
Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_698/2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde
( Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021 ;
teilweise amtlic h publiziert als BGE 147 V 174) .
3.
Bereits mit Eingabe vom
29. März 2020 (Urk. 7/1) hatte Z.___ Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 3/26 bis sowie oben Ziff. 1.2.3) erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er monierte unter anderem die Höhe der Abzüge für das Betreiben seines Fahrzeugs. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter der Prozessnummer AB.2020.0003 2 registriert. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2020 (Urk. 7/6) das Beschwerdeverfahren AB.2020.0003 2 in Sachen Z.___ gegen die Ausgleichskasse m it dem Prozess Nr. AB.2020.00042 in Sachen X.___ und Y.___ gegen Ausgleichskasse zu vereinigen.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 (Urk. 9) wurden die Prozesse Nr. AB. 2020.0003 2 und AB.2020.00042 vereinigt. Der Prozess Nr. AB.2020.0003 2 wurde als erledigt abgeschrieben; die vereinigten Verfahren wurden unter der vorliege nden Prozess nummer AB.2020.00042 weitergeführt. 4.
In der vorliegenden Sache X.___ , Y.___ und Z.___ gegen die Ausgleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdean twort vom 24. Juli 2020 (Urk. 10 ) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von X.___ und Y.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von E.___ verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00060, AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heissen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die oben genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem Beschwerdeverfahren AB.2020.00044 ( X.___ ) oder AB.2020.00045 ( Y.___ ) zu vereinigen. 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung der unselbstän digen Erwerbstätigkeit der F.___ -Fahrer für Y.___ sowie der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer für X.___ abzuweisen. Entsprechend sei auch die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsstatut der oben genannten Fahrer abzuweisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ als Arbeitgeberin der F.___ -Fahrer bzw. von X.___ als Arbeitgeberin der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer und E.___ als deren Betriebs stätte abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ bzw. X.___ als Arbeit geberin der oben genannten Fahrer abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzelnen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche, in den Steuerzusammenfassungen von X.___ enthaltenen Angaben einzureichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefahrene Kilometer). Ferner seien sie zu verpflichten, die Einkommen der F.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( A.___ , B.___ , C.___ und D.___ ) auszuscheiden.
Mit Bezug auf die oben genannten Fahrer seien die Beschwerdefüh renden aufzufordern, die in der Beschwerde genannten Lohnsummen näher zu begründen. Dies auch zur Klärung der Differenzen zu den von den Fahrern genannten Lohnsummen, die sich auf X.___ -Abrech nungen stützten (so bei G.___ , Z.___ und H.___ ). Es sei überdies darzutun, für welchen Dienst I.___ tätig war.
Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge zu bestätigen. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ bzw. Y.___ entstehen.
Mit Verfügun g vom 16. November 2020 (Urk. 12 ) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet. Z.___ replizierte nicht. In der Re plik vom 12. April 2021 (Urk. 22 ), die ausschliesslich im Namen von X.___ (und nicht auch von Y.___ ) eingereicht wurde, liess X.___ folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation
nicht als « Unselbstän digerwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe erbringt; 6.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin von Z.___ qualifizieren; 7.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Z.___ entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zahlen muss; 8.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversiche rungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)
die Sache zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzuweisen; 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-Applikation zu annullieren; c)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen eines Einzelunternehmens v erwenden ; d)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___-Applikation im Namen einer Gesellschaft v erwenden ; e)
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; f)
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Z.___ und der von X.___ an Z.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von Z.___ gefahrenen Kilometer zu liefern, ausser für die Beträge die aus der Nutzung der Applikation im Namen eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft resultieren; 12.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen; 1 3 .
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 26; vgl. auch Urk. 29 ) hielt die Ausgleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzu geben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (Urk. 28 ) wurde die Duplik X.___ , Y.___ und Z.___ zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 4. Juni 2021 reichte die Ausgleichskasse unaufgefordert und ohne ersichtlichen äusseren Anlass eine weitere, ebenfalls als «Dupl ik» bezeichnete Eingabe (Urk. 29 ) ins Recht, die mit ihrer eigentliche n Duplik (Urk. 26 ) nur teilweise deckungsgleich ist. Auch diese Eingabe wurde zur Kenntn isnahme zugestellt (vgl. Urk. 31-32 ). Am 29. Oktober 2021 liess die X.___ eine Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 35 ), in der sie an den gestellten Anträgen festhalten liess; darüber wurden die Ausgleichskasse und Z.___
in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 36 ).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.1.2
Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wiederholt beantragten, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass in keinem der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) von anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ , Y.___ und E.___ . Mit Bezug auf andere Gesellschaften der X.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2
Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgendeiner Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zahlungspflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten. 1.3
Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen. 1.4
Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quantitativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleis tungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätig keit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit gebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom
8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg leitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisato rische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbständigerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale angeschlossen hatten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesge richt etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___-Fahrer » für die über die X.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « X.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusam men mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Personen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prüfen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 18). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « X.___-Fahrer » gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterstehen, was Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zentral geführten Kundenzuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeits organisatorisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 20). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___-Fahrer » sozialversiche rungsrechtlich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jedenfalls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28). Für den Beschwerdeführer 3 gehe man von einer Entschädigung von der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 9'697.60
aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 3 2 ; vgl. auch Urk. 3/26 bis ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 10, 26 und 29 ). In ihrer Beschwer deantwort macht e die Beschwerdegegnerin zu sechs F ahrern konkrete Angaben (Urk. 10 ): -
J.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -
G.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren. Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -
K.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeit geberin gewesen sei (S. 6). -
Z.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefahren sei (S. 6). -
I.___ : Er gebe nicht an, für welchen X.__ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( I.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht vollständig nachvollziehen (S. 7). -
H.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 würden seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).
Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 26 ): -
I.___ : Es sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Bruttoein nahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -
H.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbstän diges Erwerbseinkommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5). -
K.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -
Z.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem mit der X.___-App ) gefahren werde (S. 5).
Die Beschwerdegeg nerin hielt weiter fest (Urk. 26 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen 1 und 2 die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicege bühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben).
In ihrer zweiten «D uplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 29 ) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 2014. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer. 3.2 3.2.1
Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betrieben, sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___-App ) eine Software anböten, die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin 1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesen heitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der X.___-Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___-App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin 1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der X.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch die selben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Fehlen jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwie genden Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungs kriterien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Relevanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig über wiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unangemessen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für dieselben angeblichen Lohn zahlungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 2 2 ] und der S tellungnahme zur Duplik [Urk. 35 ])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stünden und dass sie ein Unternehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer, insbesondere auch auf diejenige des Beschwer deführers 3 eingegangen (Urk. 22 S. 16 ff.) und daran erinnert, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unterschiedliche Behandlung der Applikation L.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungsweise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 anders zu behandeln. Es handle sich um eine widerrechtliche Ungleichbehandlung ( vgl. etwa Urk. 35 S. 28 ff. und S. 38 f.). 3.2.2
Der Beschwerdeführer 3 führte in seine r Beschwerdeschrift vom 29. März 2020 (Urk. 7/1) im Wesentlichen aus, dass seine arbeitsrechtliche Stellung als X.___-Fahrer seit dem Jahr 2014 ungeklärt sei. Vom Steueramt werde er als unselbstän dig erwerbstätig qualifiziert; er könne «pro Besetztkilometer» Fr. 0.70 abziehen. Die Beschwerdegegnerin wolle ihm aber bloss Fr. 0.35 zugestehen. Zu diesen Kosten könne kein Fahrzeug betrieben werden, zumal auch die leeren Anfahrts- und Rückfahrkilometer nicht anerkannt würden und vollumfänglich zu seinen Lasten gingen. Er erwarte eine Klärung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung, weil er zurzeit weder als Selbständiger noch als Unselbständiger Sozialversicherungsleistungen beziehen könne. Die Beschwerdegegnerin bearbeite ja erst das Jahr 2014. 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014, von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beschwerde führer 3) unter Anwendung der X.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist insoweit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungsrechtlicher Status von Fahrern, die die X.___-App benützen) noch keiner bundesgerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massgebend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 eine Taxizentrale sind oder eine solche betreiben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerde führerinnen 1 und 2 sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und der übrigen X.___-Gesellschaften , die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unter scheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzu kommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. etwa Urk. 2 2 S. 35 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Statusfrage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1
Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» (PB) geregelt ( auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufge legten Vertragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» (FDLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV) keine im vorliegenden Kontext entscheid erhebliche n Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertragsterminologie des DLV/FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4.2
Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .). 4.3 4.3.1
Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleis tungsvertrag (FDLV; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen (PB; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» mindestens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anw i ese n oder ihn kontrollier t e n ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 «nach alleinigem Ermessen» aktua lisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwendung der X.___-App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzuneh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___-Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___-Services «beobachtet und verfolgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen 1 und 2 berechne n den Fahrpreis und sind Inkassobevoll mächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlangen, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangte Servicegebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB). -
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 können den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 verspr e ch en , angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungsvertrag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin
1) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB).
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspiel räume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Weg strecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten lediglich empfehlen, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entsprechend schlech ten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzen. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» sprechen, von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sanktionsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführe rinnen 1 und 2 gegenüber den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwer deführerinnen 1 und 2. 4.3.2
Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Kon kurrenzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr ausdrücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraus setzungen erfüllt. Insoweit ist es den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 also doch nicht einerlei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1). 4.3.3
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer (und damit auch des Beschwerdeführers 3) und die vertraglich kaschierte Weisungs befugnis der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» sprechen und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer betonen. Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerde führerinnen 1 und 2 zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätig keit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beschwerdeführer 3 als «Kunde» beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Der Beschwerdeführer 3 kann se in Fahrzeug/seine Fahrzeuge ausserhalb der F ahrten uneingeschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellen (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insge samt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdefüh rerin nen 1 und 2 keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin 1 oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsen tanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienst leistungen des Beschwerdeführers 3 und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.__ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit dem Beschwerdeführer 3 oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungs system (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmäch tigung durch die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin nen 1 und 2 genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleis tungen den Benutzern von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln der Beschwerdeführer 3 und die übrigen X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reser voir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirie rung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4.4.2
Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hat der Beschwerdeführer 3 nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezi fisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorbringen liessen, dass die Fahrgäste die Kunden beziehungsweise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezah len würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funktioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jeden falls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Vom Beschwerdeführer 3 zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflicht ansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat, oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber den Beschwerdeführerin nen 1
und 2 erschöpft sich im jeweils «vorge schlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von den Beschwerdeführerin nen 1 und 2 einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbs tätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin nen 1 und 2 erlauben ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB). Der Beschwerdeführer 3 hat jedoch offenbar selbst keine Fahrer beschäftigt. Insge samt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbs tätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers 3 mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4.4.3
Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wiederholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter nehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrele vant sind (Möglichkeit, Personal anzustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer risiko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der angestellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen 1 und 2 bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beschwer deführer 3 (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 . -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerinnen 1 und 2 , das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen können. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäste werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgendei nem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 für die Beschwerdeführerinnen 1 und/oder 2 ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6. 6.1
Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen 1 und 2 Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwer degegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, wonach dieselben Lohn beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25). 6.2
Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizförmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwer degegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Entsprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durchschnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichtigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 29 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünf stelliges Jahreseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter eingegangen zu werden. Die vom Beschwerdeführer 3 insoweit geübte Kritik an der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin (zu tiefe Kilometerpauschale, keine Berücksichtigung von Anfahrts- und Rückfahrkilometer n ) erscheint allerdings nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/1).
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.
Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 beziehungsweise der von ihm angeb lich erzielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beschwer deführers 3 war. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nachvollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 2014. Die Frage der Unkosten ist
- wie erwähnt - offen. Und wer Arbeitgeberin des Beschwerde führers 3 war, ist ungeklärt (vgl. dazu etwa Urk . 10 S. 6 und Urk. 26 S. 5). 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beschwer deführers 3) vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwer deführerinnen 1 und 2 aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 3 für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdeführerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/26 bis [an den Beschwerdeführer 3 gerichteter Einspracheent scheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststel lung, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwerdeführer in nen 1 und 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beschwerdeführers 3 beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vermindert haben. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angemessene reduzierte Prozessentschädi gungen von je Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer 3 ist mangels eines erheb lichen Aufwandes keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 werden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechen d en Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, das s die Tätigkeit des Beschwerdeführers 3 im Jahr 2014, für die er die X.___-App verwendet hat, als unselb ständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer 3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker