Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 8/24) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -Fahrer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit für X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass Z.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ und die Z.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.2
Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Ei nsprachen der X.___ und der Z.___ hiess die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) au f Fr. 4'257'228.55 und die Verzugs zinsforderung auf Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass Y.___ -Fahrer eine unselbständig e Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispo sitiv Ziff. 1) und dass die Z.___ die abrechnungs pf lichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Y.___ -Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( Z.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir kung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). 2. 2.1
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ und die Z.___ Beschwerden gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mär z 2020 ( Abr .-Nr. …
X.___ ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es sei f estzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 4.
Es sei festzustellen, dass Z.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 5.
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.
Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.
Es sei festzustellen, dass Z.___ keine Betriebsstätte von X.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) ist.
8.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014 , welche das Y.___ -Modell nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-Applikation nicht als « Unselbständigerwerbende » im Sinne des So zialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe erbringen.
9.
Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014, welche das Y.___ -Modell genutzt haben , qualifizieren.
10.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe paritätische Sozialversiche rungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation zahlen muss.
11.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
12.
Es sei die Rechnung von CHF 5'242'303.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annul lieren. 13.
Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurück zu weisen. c)
festzustellen, dass die Fahrer 2014 ihre Tätigkeit als Fahrer (selbst mithilfe der A.___-Applikation ) als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübten. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die von den Fahrern 2014 im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungsbeiträge ent richten müssen. e )
festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)
die Rechnung von CHF 5'242'303.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren. 14.
Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätz liche Informa tionen bezüglich der Fahrer 2014 und der von X.___ an diese Fahrer im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ und Z.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerde
der X.___ getrennt von der Beschwerde der Z.___ unter der vorlie ge nden Prozessnummer AB.2020.0004 5. Die Beschwerde der Z.___ wurde als Prozess Nummer AB.2020.00061 angelegt.
Mit Urteil vom
16. September 2020 (Prozess Nr. AB.20 20.00061 ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Z.___ in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die Z.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene auf schiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversi cherungsgericht erwog unter anderem, dass die Z.___ keine Betriebs stätte der X.___ sei.
Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde wies das Bundes ge richt mit Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat ( teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2. 3
In der vorliegenden Sache X.___ gegen die Ausgleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdean twort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7 ) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von A.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von Z.___ verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die nachfolgend genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen: Prozess-Nr. AB.2020.00038 ( B.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00039 ( C.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00040 ( D.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00041 ( E.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00042 ( F.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00043 ( G.___ ) 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung des Beitrags sta tuts der
Y.___ -Fahrer abzuweisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezu g auf die Qualifikation von X.___ als Arbeitgeberin und Z.___ als deren Betriebsstätte abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von A.___ enthaltenen Angaben einzu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefah rene Kilometer). Ferner hätten sie die Einkommen der Y.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( H.___ , I.___ , J.___ und K.___ ) auszuscheiden. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der A usübung ihrer Tätigkeit für X.___ entstehen.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 9) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ange ordnet. In der Folge reichte die Ausgleichskasse weitere Dokumente zu den Akten (vgl. Urk. 11-15), die der X.___ zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 16). In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 22 ) liess die X.___ folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wir kung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014, welche das Modell Y.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-Applikation nicht als « Unselbständigerwerbende » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe erbringen; 6.
Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch irgend eine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizie ren, welche das Modell Y.___ nutzen; 7.
Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch irgend eine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe paritätische Sozialversiche rungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation zahlen muss; 8.
Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch irgend eine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungs beiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 201 9 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben. 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 201 9 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben; c)
die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die SVA zurückzuweisen. 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 201 9 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben; c )
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; d )
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen bezüg li ch des Jahres 2014, der von X.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von den Fahrern 2014 gefahrenen Kilometer zu liefern . 12.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen; 13.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwer deverfahren entstan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 4. Juni 2021 (Urk. 29 ) hielt die Ausgleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (n euen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei. Die Duplik wurde X.___ zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34; vgl. auch Urk. 35).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . 1.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt beantragte, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass im angefoch te nen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffer 1.2) von keinen anderen Gesellschaften der A.___-Gruppe die Rede ist, sondern ledig lich von X.___ und von Z.___ (separates Verfahren). Mit Bezug auf andere Gesell schaften der A.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist. 1.2
Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die Z.___ eine Betriebsstätte der A.___ und/oder der X.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zahlungspflich tig oder haftbar ist, bereits wiederholt ver neint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten. 1.3
Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen. 1.4
Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quanti tativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehm enden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale ange schlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Die Beschwerdege gnerin führte zur Begründung des an gefochtenen Einsprache entscheids vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nrn. … ; vgl. dazu auch den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid in Sachen A.___ etc. [ Urk. 3/26 ] ) im Wesentlichen aus, dass die « A.___-Fahrer » für die über die A.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf treten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « A.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unter nehmerrisiko begründen würden (Urk . 3/2 3 S. 1 8 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorga nisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkur renzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « A.___-Fahrer » gegeben seien. Gleich zeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterste hen, was Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fah rer wegen der von der Beschwerdeführerin zentral geführten Kundenzu weisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 20 ). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen ( Urk. 3/23 S. 21) . Somit sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Y.___ -Fahrer zu qualifizieren ( Urk. 3/23 S. 22). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/26 S. 23 ff., insbesondere S. 31 [ A.___ ] ) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/23 S. 26 ff., insbesondere S. 33 [ X.___ ] ). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin und der A.___ in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbe kannt, wie viele « A.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für die A.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 28
und Urk. 3/26 S. 25 ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7 und 29; vgl. auch Urk. 11 ). In ihrer Duplik machte die Beschwerdegegnerin weitere Angaben zur Einkommens situation von (bisher nicht genannten) Fah r ern (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.).
Die Beschwerdegeg nerin hielt weiter fest (Urk. 29 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerin die dafür notwendigen Angaben mache (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben). 3.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betreibe , son dern den Nutzern ihrer Applikation ( A.___-App ) eine Software anbiete , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbin dung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die A.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbstän diger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Vertei lung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die A.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der A.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der A.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « A.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « A.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « A.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerin habe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die A.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der A.___-Gruppe aufhal ten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die A.___-App vorgeschlagenen Auf träge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerde führerin empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfü gungstellung der A.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der A.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterord nungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienst leistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. All fällige Ange stellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der A.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdefü hrerin und die A.___ zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch dieselben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 26 ). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwisc hen den Fahrern (vgl. etwa S. 34 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 40 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungs kri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender spräc hen, eindeutig überwiegen (S. 60 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin und der A.___ für dieselben angeblichen Lohnzahlungen (S. 65 ff.).
Replicando
wurde an diesen Standpunkten festgehalten. Insbesondere wurde aus geführt, dass die Fahrer in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerde füh rerin stünden und dass sie ein Unternehmerrisiko trügen (Urk. 22 S. 1 9 ff.). Zudem wurde auf die unterschiedliche Behandlung der Applikation L.___ hinge wiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungsweise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beur teilt habe als die Beschwer deführerin. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführer in anders zu behan deln (vgl. Urk. 22 S. 25 ff. ). 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern unter Anwendung der A.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Fahrer zu betrachten ist (oder ob in diesem Fall auch eine andere Ge sellschaft, etwa die A.___ als Arbeitgeberin in Frage kommen könnte). Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen und Verzugs zinsen in der Höhe von Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungs rechtlicher Status von Fahrern, die die A.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin und die A.___ eine Taxizentrale sind oder eine solche betrei ben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Status frage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerde fü hrerin und die A.___ sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der übrigen A.___ -Gesell schaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unter scheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzu kommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdefü hrerin und die A.___ von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxi zentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Besch werdeführerin (vgl. etwa Urk. 22 S. 25 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1
Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jah r 2014 im Wesentlichen durch den sogena nnten «Nutzungsvertrag» geregelt (Urk. 3/ 10 ). Später wurde dieser Nutzungsvertrag durch den sogenannten «Dienstleistungs vertrag» (DLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Da inhaltlich zwischen dem Nutzungs ver trag und dem DLV keine im vorliegenden Kontext entscheiderheblichen Unter schiede bestehen, wird im Folgenden die V ertragsterminologie des DLV verwen det und werden grundsätzlich dess en Bestimmungen zitiert. Im Übrigen hat sich auch die Beschwerdeführerin selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge hat der DLV den Nutzungsvertrag in mancher Hinsicht konkretisiert. 4.2 4.2.1
Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .). 4.2.2
Wie bereits mehrfach festgehalten wurde (vgl. etwa E. 3.3.2), ist die sozialver si cherungsrechtliche Statusqualifikation der Fahrer grundsätzlich in jedem konkre ten Einzelfall zu prüfen. Im Unterschied zu den Parallelverfahren AB.2020.00038 ( B.___ ), AB.2020.00039 ( C.___ ), AB.2020.00040 ( D.___ ), AB.2020.00041 ( E.___ ), AB.2020.00042 ( F.___ ) und AB.2020.00043 ( G.___ ), in denen jeweils unter ande rem auch die konkrete Situation eines bestimmten Fahrers zu beurteilen war, ist im vorliegenden Prozess kein solcher bestimmter Fahrer vorhanden. Im Sinne einer Arbeitshypothese ist diesem Prozess ein hypothetischer Fahrer zugrund e
zu
legen, der sich im Wesentlichen durch dieselben Kriterien auszeichnet wie die Fahrer in den genannten Parallelprozes sen. Die Charakteristika der genannten Fahrer gleichen sich im Übrigen in erstaunlicher Weise: So beschäftigen die Fahrer zum Beispiel keine eigenen angestellten Fahrer und haben zwecks Abwicklung der «Fahr-Aufträge» auch keine Gesellschaften (juristische Personen) gegründet. Demzufolge ist die hypo thetische F rage, wie es sich denn in anders gelagerten Fällen (angestellte Fahrer und juristische Personen) verhielte, im vor liegenden Prozess nicht zu thematisie ren. 4.3 4.3.1
Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) , dass nirgends von einem eigentlichen Weisungsrecht oder von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV wird den Fahrern «empfohlen» mindestens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahr gast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV
alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder uner wünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Z iff. 2.4 DLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienst leistungen oder der Instandhaltu ng von Fahrzeugen nicht anweise oder ihn kontrolliere ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, von seinen Fahrgästen be wertet zu werden (Ziff. 2.5 DLV ). In Ziff. 2.5.2 DLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von der Beschwerdefüh rerin «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen d ung der A.___-App ausschliessen. -
Die Fahrer müssen sich , wenn sie für einen Zeitraum keine Benutzeranfragen nach Beförde rungsdienstleistungen annehmen möchten, von der Fahrer-App abmelden . Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff . 2.5.2 DLV ). -
Gemäss Ziff. 2.7 DLV muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die A.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den A.___ -Services «beobachtet und verfolgt» werden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin berechnet den Fahrpreis und ist Ink assobevollmächtigte des Fahrers. Dem Fahrer wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlangen, wobei allerdings die von der Beschwerdeführerin verlangte Servicegebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensicht lich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV ). -
Die Beschwerdeführerin kann den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin verspricht, angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von der Beschwerdef ührerin im Namen des Fahrers ausgestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäfts tagen schriftlich «bei A.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DL V ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « A.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 56 ). -
Die Beschwerdeführerin kann gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungsver trag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin ) «unverzüglich und fr istlos» kündigen oder den Fahrer «deaktivieren».
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdef ührerin auf, die den Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielräume mehr lässt. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» einfügen lassen, sondern betont vielmehr die Unabhängigkeit und E igenständigkeit ihrer Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestim mungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerin bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten las sen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum ande ren übt die Beschwerdeführerin (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer Wartezeit von min destens zehn Minuten lediglich empfiehlt, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Weisungen einfach in Form von «Empfeh lungen» kleidet und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzt. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Fahrpreis als «Preis empfeh lung» spricht, von der der Fahrer indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerin den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sank tionsbewehrt sind. Faktisch ist somit die Beschwerdefü hrerin gegenüber den Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein recht li ches als auch wirtschaftliches Untero rdnungsverhältnis der Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin. 4.3.2
Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht ve reinbart. Die Fahrer haben vielmehr aus drücklich das Recht, anderen geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten nach zugehen (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ist bei Y.___ -Fahrern vertrag lich grundsätzlich nicht gegeben. Allerdings ist nicht vorgesehen, dass die Fahrer ihre Fahrten von Dritten durchführen lassen; das Y.___ -Modell spricht dagegen (vgl. dazu Urk. 1/1 S. 48 f.).
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er die Kundenaufträge an nehmen , um nicht eine «negative Erfahrung» hervorzurufen (vgl. dazu Ziff. 2.5.2 DLV ). 4.3.3
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermittel n (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 60 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzu wägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» spricht und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihr er Fahrer betont . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuha lten, dass die Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerdeführerin zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hin gegen charakteristisch. 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob die (oben beispielhaft umschriebenen ) Fahr er als «Fahre r» im Sinne des DLV ein typisches Unternehmerrisiko tragen.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. N ovember 2017 E. 4.1). Die Fahrer können ihre Fahrzeuge ausserhalb der F ahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mo bilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.6 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin den Fahrern « A.___ -Geräte» zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 2.6.1 ). Insgesamt ist jedenfalls f estzuhalten, dass die Fahrer der Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerde führerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « A.___ » hinweisen (Ziff. 2 .4 DLV). Allerdings ist klar, dass die Dienstleistungen der Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Per son des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwer de führerin verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « A.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit einem bestimmten (personalisierten) Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreis berechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von der Beschwerdeführerin im Namen des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Gesc häftstagen schriftlich «bei der Gesellschaft » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « A.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 56 ). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln die A.___ - beziehungsweise X.___ - Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den ein zelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App de r Beschwerdeführerin. Den Fahrern ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe der Beschwerdeführerin beziehungsweise von « A.___ » (vgl.
Ziff. 4.7 DLV). Den Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätig keit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der A.___ - / X.___ - Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst we nn einige Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäfts räumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektro ni schem Wege (Smartphone oder A.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4.4.2
Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwer deführerin haben die Fahrer nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredere risiko trifft sie, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerin vorbri ngen liess, dass die Fahrgäste die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahl en würden und deshalb die Fahrer ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte ni cht funktioniere (Urk. 1/1 S. 5 3 ), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jeden falls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Von Fahrern zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche sie zu reparieren haben, oder bei Verlust des Fahr zeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihnen zum Teil von der Beschwerdeführerin vorgesch rieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV ), haben sie allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Fahrern zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils «vorgeschlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von der Beschwerdeführe rin einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV ). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte). 4.4.3
Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wiederholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejeni gen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unternehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal anzustellen), ein viel geringeres Gewicht auf. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch das Trag en der Unkosten durch die Fahrer und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes bei den soge nannten Y.___ -Fahrern
sowie anderen A.___-Fahrer , die sich in einer vergleich baren Situation befinden (kein eigenes Personal und/oder keine juris tische Per son) ,
eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigke itsverhältnisses der Fahrer von der Beschwerdeführerin. -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerin, das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen kann. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Fahrer; die Fahrgäste wer den ausschliesslich von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irre levant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgendeinem « A.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrneh mung) an « A.___ ». Reklamationen sind denn auch an « A.___ » bezie hungs weise «die Gesellschaft» (die Beschwerdeführerin) zu richten, nicht an den Fahrer .
Die Tätigkeit des typischen Y.___ -Fahrers für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Als « typisch» haben dabei Fahrer zu gelten, die keine eigenen fest angestellten Fahrer beschäf tigen und/oder das A.___ -Geschäft nicht über eine juristische Person abwickeln. 6. 6.1
Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdefüh rerin und/oder A.___ tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Gesellschaften Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdefü hrerin und die A.___ von jeweils mehr als 4 Millionen Fran ken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 3 3 und Urk. 3/26 S. 3 1 ). Die Beschwerdegegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 31 ).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdefü hrerin und der A.___ in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal ent sprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhin dern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele A.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für A.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 2 8 ). 6.2
Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizför mi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömm li chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerdegegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin und wie viele für die A.___ im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die beiden Gesellschaften tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Entsprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 3 1 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwer degegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durchschnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte der sechs Fahrer weit gehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichtigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Auch die in der Duplik neu genannten Fahrer erzielten das von der Beschwerdegegnerin postu lierte Jahreseinkommen von Fr. 60'000. nicht. Teilweise erzielten die genannten Fahrer (in den Jahren ab 2014) nach den Angaben der Beschwerdegegnerin Jahreseinkommen im vierstelligen Bereich; das höchste Jahreseinkommen belief sich au f Fr. 44'866.85 (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.).
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdefüh rerin oder der A.___ bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeit geberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag sowohl der Beschwerdeführeri n als auch der A.___ Beitragsrech nungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdefü hrerin und der A.___ keine Solidarität. 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdefü hrerin und die A.___ aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzu hal ten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Gesellschaften in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des typischen ( Y.___ -) Fahrers, für die er die A.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu quali fizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdefüh rerin oder die A.___ als Arbeitgeberin zu gelten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsumme die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 an wie viele Fahrer ausgerich tet hat. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutre ten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Beschwer deführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertre tene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der «typischen» Fahrer unterliegt und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerin ver mindert ha ben . Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder ein zelnen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu fest setze ,
und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit de r Fahrer im Jahr 2014, für die sie die A.___-App verwendet ha ben , als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 8/24) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -Fahrer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit für X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass Z.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ und die Z.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5).
E. 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) .
E. 1.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt beantragte, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass im angefoch te nen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffer 1.2) von keinen anderen Gesellschaften der A.___-Gruppe die Rede ist, sondern ledig lich von X.___ und von Z.___ (separates Verfahren). Mit Bezug auf andere Gesell schaften der A.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist.
E. 1.2 Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die Z.___ eine Betriebsstätte der A.___ und/oder der X.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zahlungspflich tig oder haftbar ist, bereits wiederholt ver neint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten.
E. 1.3 Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen.
E. 1.4 Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quanti tativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2.
E. 2 Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 2.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehm enden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 2.3.1 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10
E. 2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.
E. 3 Es sei f estzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.
E. 3.1 Die Beschwerdege gnerin führte zur Begründung des an gefochtenen Einsprache entscheids vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nrn. … ; vgl. dazu auch den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid in Sachen A.___ etc. [ Urk. 3/26 ] ) im Wesentlichen aus, dass die « A.___-Fahrer » für die über die A.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf treten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « A.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unter nehmerrisiko begründen würden (Urk . 3/2 3 S. 1 8 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorga nisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkur renzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « A.___-Fahrer » gegeben seien. Gleich zeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterste hen, was Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fah rer wegen der von der Beschwerdeführerin zentral geführten Kundenzu weisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S.
E. 3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betreibe , son dern den Nutzern ihrer Applikation ( A.___-App ) eine Software anbiete , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbin dung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die A.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbstän diger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Vertei lung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die A.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der A.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der A.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « A.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « A.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « A.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerin habe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die A.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der A.___-Gruppe aufhal ten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die A.___-App vorgeschlagenen Auf träge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerde führerin empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfü gungstellung der A.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der A.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterord nungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienst leistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. All fällige Ange stellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der A.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdefü hrerin und die A.___ zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch dieselben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 26 ). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwisc hen den Fahrern (vgl. etwa S. 34 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 40 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungs kri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender spräc hen, eindeutig überwiegen (S. 60 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin und der A.___ für dieselben angeblichen Lohnzahlungen (S. 65 ff.).
Replicando
wurde an diesen Standpunkten festgehalten. Insbesondere wurde aus geführt, dass die Fahrer in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerde füh rerin stünden und dass sie ein Unternehmerrisiko trügen (Urk. 22 S. 1 9 ff.). Zudem wurde auf die unterschiedliche Behandlung der Applikation L.___ hinge wiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungsweise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beur teilt habe als die Beschwer deführerin. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführer in anders zu behan deln (vgl. Urk. 22 S. 25 ff. ).
E. 3.3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern unter Anwendung der A.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Fahrer zu betrachten ist (oder ob in diesem Fall auch eine andere Ge sellschaft, etwa die A.___ als Arbeitgeberin in Frage kommen könnte). Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen und Verzugs zinsen in der Höhe von Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten.
E. 3.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungs rechtlicher Status von Fahrern, die die A.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin und die A.___ eine Taxizentrale sind oder eine solche betrei ben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Status frage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerde fü hrerin und die A.___ sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der übrigen A.___ -Gesell schaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unter scheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzu kommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdefü hrerin und die A.___ von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxi zentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Besch werdeführerin (vgl. etwa Urk. 22 S. 25 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4.
E. 4 Es sei festzustellen, dass Z.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.
E. 4.1 und 4.4 DLV ). -
Die Beschwerdeführerin kann den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin verspricht, angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von der Beschwerdef ührerin im Namen des Fahrers ausgestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäfts tagen schriftlich «bei A.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DL V ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « A.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 56 ). -
Die Beschwerdeführerin kann gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungsver trag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin ) «unverzüglich und fr istlos» kündigen oder den Fahrer «deaktivieren».
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdef ührerin auf, die den Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielräume mehr lässt. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» einfügen lassen, sondern betont vielmehr die Unabhängigkeit und E igenständigkeit ihrer Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestim mungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerin bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten las sen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum ande ren übt die Beschwerdeführerin (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer Wartezeit von min destens zehn Minuten lediglich empfiehlt, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Weisungen einfach in Form von «Empfeh lungen» kleidet und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzt. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Fahrpreis als «Preis empfeh lung» spricht, von der der Fahrer indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerin den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sank tionsbewehrt sind. Faktisch ist somit die Beschwerdefü hrerin gegenüber den Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein recht li ches als auch wirtschaftliches Untero rdnungsverhältnis der Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin.
E. 4.2.1 Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .).
E. 4.2.2 Wie bereits mehrfach festgehalten wurde (vgl. etwa E. 3.3.2), ist die sozialver si cherungsrechtliche Statusqualifikation der Fahrer grundsätzlich in jedem konkre ten Einzelfall zu prüfen. Im Unterschied zu den Parallelverfahren AB.2020.00038 ( B.___ ), AB.2020.00039 ( C.___ ), AB.2020.00040 ( D.___ ), AB.2020.00041 ( E.___ ), AB.2020.00042 ( F.___ ) und AB.2020.00043 ( G.___ ), in denen jeweils unter ande rem auch die konkrete Situation eines bestimmten Fahrers zu beurteilen war, ist im vorliegenden Prozess kein solcher bestimmter Fahrer vorhanden. Im Sinne einer Arbeitshypothese ist diesem Prozess ein hypothetischer Fahrer zugrund e
zu
legen, der sich im Wesentlichen durch dieselben Kriterien auszeichnet wie die Fahrer in den genannten Parallelprozes sen. Die Charakteristika der genannten Fahrer gleichen sich im Übrigen in erstaunlicher Weise: So beschäftigen die Fahrer zum Beispiel keine eigenen angestellten Fahrer und haben zwecks Abwicklung der «Fahr-Aufträge» auch keine Gesellschaften (juristische Personen) gegründet. Demzufolge ist die hypo thetische F rage, wie es sich denn in anders gelagerten Fällen (angestellte Fahrer und juristische Personen) verhielte, im vor liegenden Prozess nicht zu thematisie ren.
E. 4.3.1 Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) , dass nirgends von einem eigentlichen Weisungsrecht oder von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV wird den Fahrern «empfohlen» mindestens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahr gast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV
alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder uner wünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Z iff. 2.4 DLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienst leistungen oder der Instandhaltu ng von Fahrzeugen nicht anweise oder ihn kontrolliere ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, von seinen Fahrgästen be wertet zu werden (Ziff. 2.5 DLV ). In Ziff. 2.5.2 DLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von der Beschwerdefüh rerin «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen d ung der A.___-App ausschliessen. -
Die Fahrer müssen sich , wenn sie für einen Zeitraum keine Benutzeranfragen nach Beförde rungsdienstleistungen annehmen möchten, von der Fahrer-App abmelden . Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff . 2.5.2 DLV ). -
Gemäss Ziff. 2.7 DLV muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die A.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den A.___ -Services «beobachtet und verfolgt» werden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin berechnet den Fahrpreis und ist Ink assobevollmächtigte des Fahrers. Dem Fahrer wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlangen, wobei allerdings die von der Beschwerdeführerin verlangte Servicegebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensicht lich nicht verlangen (vgl. Ziffern
E. 4.3.2 Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht ve reinbart. Die Fahrer haben vielmehr aus drücklich das Recht, anderen geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten nach zugehen (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ist bei Y.___ -Fahrern vertrag lich grundsätzlich nicht gegeben. Allerdings ist nicht vorgesehen, dass die Fahrer ihre Fahrten von Dritten durchführen lassen; das Y.___ -Modell spricht dagegen (vgl. dazu Urk. 1/1 S. 48 f.).
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er die Kundenaufträge an nehmen , um nicht eine «negative Erfahrung» hervorzurufen (vgl. dazu Ziff. 2.5.2 DLV ).
E. 4.3.3 Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermittel n (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 60 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzu wägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» spricht und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihr er Fahrer betont . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuha lten, dass die Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerdeführerin zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hin gegen charakteristisch.
E. 4.4.1 Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob die (oben beispielhaft umschriebenen ) Fahr er als «Fahre r» im Sinne des DLV ein typisches Unternehmerrisiko tragen.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. N ovember 2017 E. 4.1). Die Fahrer können ihre Fahrzeuge ausserhalb der F ahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mo bilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.6 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin den Fahrern « A.___ -Geräte» zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 2.6.1 ). Insgesamt ist jedenfalls f estzuhalten, dass die Fahrer der Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerde führerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « A.___ » hinweisen (Ziff. 2 .4 DLV). Allerdings ist klar, dass die Dienstleistungen der Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Per son des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwer de führerin verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « A.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit einem bestimmten (personalisierten) Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreis berechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von der Beschwerdeführerin im Namen des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Gesc häftstagen schriftlich «bei der Gesellschaft » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « A.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 56 ). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln die A.___ - beziehungsweise X.___ - Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den ein zelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App de r Beschwerdeführerin. Den Fahrern ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe der Beschwerdeführerin beziehungsweise von « A.___ » (vgl.
Ziff.
E. 4.4.2 Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwer deführerin haben die Fahrer nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredere risiko trifft sie, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerin vorbri ngen liess, dass die Fahrgäste die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahl en würden und deshalb die Fahrer ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte ni cht funktioniere (Urk. 1/1 S. 5 3 ), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jeden falls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Von Fahrern zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche sie zu reparieren haben, oder bei Verlust des Fahr zeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihnen zum Teil von der Beschwerdeführerin vorgesch rieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV ), haben sie allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Fahrern zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils «vorgeschlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von der Beschwerdeführe rin einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV ). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
E. 4.4.3 Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wiederholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejeni gen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unternehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal anzustellen), ein viel geringeres Gewicht auf. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch das Trag en der Unkosten durch die Fahrer und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes bei den soge nannten Y.___ -Fahrern
sowie anderen A.___-Fahrer , die sich in einer vergleich baren Situation befinden (kein eigenes Personal und/oder keine juris tische Per son) ,
eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigke itsverhältnisses der Fahrer von der Beschwerdeführerin. -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerin, das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen kann. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Fahrer; die Fahrgäste wer den ausschliesslich von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irre levant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgendeinem « A.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrneh mung) an « A.___ ». Reklamationen sind denn auch an « A.___ » bezie hungs weise «die Gesellschaft» (die Beschwerdeführerin) zu richten, nicht an den Fahrer .
Die Tätigkeit des typischen Y.___ -Fahrers für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Als « typisch» haben dabei Fahrer zu gelten, die keine eigenen fest angestellten Fahrer beschäf tigen und/oder das A.___ -Geschäft nicht über eine juristische Person abwickeln. 6.
E. 4.7 DLV). Den Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätig keit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der A.___ - / X.___ - Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst we nn einige Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäfts räumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektro ni schem Wege (Smartphone oder A.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
E. 5 Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache:
E. 6 Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben.
E. 6.1 Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdefüh rerin und/oder A.___ tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Gesellschaften Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdefü hrerin und die A.___ von jeweils mehr als 4 Millionen Fran ken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 3 3 und Urk. 3/26 S. 3 1 ). Die Beschwerdegegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 31 ).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdefü hrerin und der A.___ in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal ent sprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhin dern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele A.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für A.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 2 8 ).
E. 6.2 Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizför mi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömm li chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerdegegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin und wie viele für die A.___ im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die beiden Gesellschaften tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Entsprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 3 1 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwer degegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durchschnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte der sechs Fahrer weit gehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichtigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Auch die in der Duplik neu genannten Fahrer erzielten das von der Beschwerdegegnerin postu lierte Jahreseinkommen von Fr. 60'000. nicht. Teilweise erzielten die genannten Fahrer (in den Jahren ab 2014) nach den Angaben der Beschwerdegegnerin Jahreseinkommen im vierstelligen Bereich; das höchste Jahreseinkommen belief sich au f Fr. 44'866.85 (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.).
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdefüh rerin oder der A.___ bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeit geberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag sowohl der Beschwerdeführeri n als auch der A.___ Beitragsrech nungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdefü hrerin und der A.___ keine Solidarität.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdefü hrerin und die A.___ aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzu hal ten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Gesellschaften in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des typischen ( Y.___ -) Fahrers, für die er die A.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu quali fizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdefüh rerin oder die A.___ als Arbeitgeberin zu gelten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsumme die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 an wie viele Fahrer ausgerich tet hat. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutre ten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Beschwer deführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 8.
E. 7 Es sei festzustellen, dass Z.___ keine Betriebsstätte von X.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) ist.
E. 8 Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014 , welche das Y.___ -Modell nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-Applikation nicht als « Unselbständigerwerbende » im Sinne des So zialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe erbringen.
E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertre tene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben .
E. 8.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der «typischen» Fahrer unterliegt und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerin ver mindert ha ben . Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder ein zelnen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu fest setze ,
und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit de r Fahrer im Jahr 2014, für die sie die A.___-App verwendet ha ben , als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 9 Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014, welche das Y.___ -Modell genutzt haben , qualifizieren.
E. 10 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe paritätische Sozialversiche rungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation zahlen muss.
E. 11 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
E. 12 Es sei die Rechnung von CHF 5'242'303.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annul lieren.
E. 13 Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurück zu weisen. c)
festzustellen, dass die Fahrer 2014 ihre Tätigkeit als Fahrer (selbst mithilfe der A.___-Applikation ) als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübten. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die von den Fahrern 2014 im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungsbeiträge ent richten müssen. e )
festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)
die Rechnung von CHF 5'242'303.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren.
E. 14 Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätz liche Informa tionen bezüglich der Fahrer 2014 und der von X.___ an diese Fahrer im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern.
E. 15 Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen.
E. 16 Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ und Z.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
E. 20 ). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen ( Urk. 3/23 S. 21) . Somit sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Y.___ -Fahrer zu qualifizieren ( Urk. 3/23 S. 22). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/26 S. 23 ff., insbesondere S. 31 [ A.___ ] ) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/23 S. 26 ff., insbesondere S. 33 [ X.___ ] ). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin und der A.___ in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbe kannt, wie viele « A.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für die A.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 28
und Urk. 3/26 S. 25 ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7 und 29; vgl. auch Urk. 11 ). In ihrer Duplik machte die Beschwerdegegnerin weitere Angaben zur Einkommens situation von (bisher nicht genannten) Fah r ern (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.).
Die Beschwerdegeg nerin hielt weiter fest (Urk. 29 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerin die dafür notwendigen Angaben mache (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00045
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 0. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 8/24) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass Y.___ -Fahrer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit für X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass Z.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ und die Z.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.2
Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Ei nsprachen der X.___ und der Z.___ hiess die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) au f Fr. 4'257'228.55 und die Verzugs zinsforderung auf Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass Y.___ -Fahrer eine unselbständig e Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispo sitiv Ziff. 1) und dass die Z.___ die abrechnungs pf lichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Y.___ -Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( Z.___ ) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir kung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). 2. 2.1
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ und die Z.___ Beschwerden gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mär z 2020 ( Abr .-Nr. …
X.___ ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es sei f estzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 4.
Es sei festzustellen, dass Z.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 5.
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.
Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.
Es sei festzustellen, dass Z.___ keine Betriebsstätte von X.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVG) ist.
8.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014 , welche das Y.___ -Modell nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-Applikation nicht als « Unselbständigerwerbende » im Sinne des So zialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe erbringen.
9.
Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014, welche das Y.___ -Modell genutzt haben , qualifizieren.
10.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe paritätische Sozialversiche rungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation zahlen muss.
11.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialver sicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.
12.
Es sei die Rechnung von CHF 5'242'303.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annul lieren. 13.
Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurück zu weisen. c)
festzustellen, dass die Fahrer 2014 ihre Tätigkeit als Fahrer (selbst mithilfe der A.___-Applikation ) als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ausübten. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die von den Fahrern 2014 im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungsbeiträge ent richten müssen. e )
festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss. f)
die Rechnung von CHF 5'242'303.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren. 14.
Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätz liche Informa tionen bezüglich der Fahrer 2014 und der von X.___ an diese Fahrer im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ und Z.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerde
der X.___ getrennt von der Beschwerde der Z.___ unter der vorlie ge nden Prozessnummer AB.2020.0004 5. Die Beschwerde der Z.___ wurde als Prozess Nummer AB.2020.00061 angelegt.
Mit Urteil vom
16. September 2020 (Prozess Nr. AB.20 20.00061 ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Z.___ in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die Z.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene auf schiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversi cherungsgericht erwog unter anderem, dass die Z.___ keine Betriebs stätte der X.___ sei.
Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde wies das Bundes ge richt mit Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat ( teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2. 3
In der vorliegenden Sache X.___ gegen die Ausgleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdean twort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7 ) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von A.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von Z.___ verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059. 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die nachfolgend genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen: Prozess-Nr. AB.2020.00038 ( B.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00039 ( C.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00040 ( D.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00041 ( E.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00042 ( F.___ ) Prozess-Nr. AB.2020.00043 ( G.___ ) 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung des Beitrags sta tuts der
Y.___ -Fahrer abzuweisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezu g auf die Qualifikation von X.___ als Arbeitgeberin und Z.___ als deren Betriebsstätte abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von A.___ enthaltenen Angaben einzu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefah rene Kilometer). Ferner hätten sie die Einkommen der Y.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( H.___ , I.___ , J.___ und K.___ ) auszuscheiden. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der A usübung ihrer Tätigkeit für X.___ entstehen.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 9) wurde die mit Einspracheent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ange ordnet. In der Folge reichte die Ausgleichskasse weitere Dokumente zu den Akten (vgl. Urk. 11-15), die der X.___ zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 16). In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 22 ) liess die X.___ folgende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wir kung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014, welche das Modell Y.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-Applikation nicht als « Unselbständigerwerbende » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe erbringen; 6.
Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch irgend eine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizie ren, welche das Modell Y.___ nutzen; 7.
Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch irgend eine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe paritätische Sozialversiche rungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation zahlen muss; 8.
Es se i festzustellen, dass weder X.___ noch irgend eine andere Gesell schaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungs beiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 201 9 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben. 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 201 9 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben; c)
die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die SVA zurückzuweisen. 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 201 9 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben; c )
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; d )
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen bezüg li ch des Jahres 2014, der von X.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von den Fahrern 2014 gefahrenen Kilometer zu liefern . 12.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen; 13.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___
sei eine Entschädigung für die durch das Beschwer deverfahren entstan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 4. Juni 2021 (Urk. 29 ) hielt die Ausgleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (n euen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei. Die Duplik wurde X.___ zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34; vgl. auch Urk. 35).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) . 1.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt beantragte, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass im angefoch te nen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffer 1.2) von keinen anderen Gesellschaften der A.___-Gruppe die Rede ist, sondern ledig lich von X.___ und von Z.___ (separates Verfahren). Mit Bezug auf andere Gesell schaften der A.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist. 1.2
Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die Z.___ eine Betriebsstätte der A.___ und/oder der X.___ ist und ob sie in irgend einer Form für etwaige Beitragsforderun gen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zahlungspflich tig oder haftbar ist, bereits wiederholt ver neint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten. 1.3
Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen. 1.4
Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträ gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quanti tativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffen den Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstäti gen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selb ständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehm enden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön li chen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht abhän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits orga nisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind ( Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale ange schlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Die Beschwerdege gnerin führte zur Begründung des an gefochtenen Einsprache entscheids vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nrn. … ; vgl. dazu auch den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid in Sachen A.___ etc. [ Urk. 3/26 ] ) im Wesentlichen aus, dass die « A.___-Fahrer » für die über die A.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf treten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die « A.___-Fahrer » kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unter nehmerrisiko begründen würden (Urk . 3/2 3 S. 1 8 ). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorga nisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlen den Konkur renzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der « A.___-Fahrer » gegeben seien. Gleich zeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterste hen, was Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fah rer wegen der von der Beschwerdeführerin zentral geführten Kundenzu weisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisa torisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 20 ). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen ( Urk. 3/23 S. 21) . Somit sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Y.___ -Fahrer zu qualifizieren ( Urk. 3/23 S. 22). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/26 S. 23 ff., insbesondere S. 31 [ A.___ ] ) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/23 S. 26 ff., insbesondere S. 33 [ X.___ ] ). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin und der A.___ in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbe kannt, wie viele « A.___-Fahrer » im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für die A.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 28
und Urk. 3/26 S. 25 ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7 und 29; vgl. auch Urk. 11 ). In ihrer Duplik machte die Beschwerdegegnerin weitere Angaben zur Einkommens situation von (bisher nicht genannten) Fah r ern (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.).
Die Beschwerdegeg nerin hielt weiter fest (Urk. 29 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerin die dafür notwendigen Angaben mache (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben). 3.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betreibe , son dern den Nutzern ihrer Applikation ( A.___-App ) eine Software anbiete , die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbin dung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die A.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbstän diger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Vertei lung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die A.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der A.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der A.___-Gruppe . Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « A.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « A.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « A.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerin habe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die A.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der A.___-Gruppe aufhal ten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die A.___-App vorgeschlagenen Auf träge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerde führerin empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfü gungstellung der A.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der A.___-App ) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterord nungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienst leistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. All fällige Ange stellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der A.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdefü hrerin und die A.___ zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch dieselben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch dieselben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 26 ). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwisc hen den Fahrern (vgl. etwa S. 34 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 40 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungs kri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender spräc hen, eindeutig überwiegen (S. 60 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin und der A.___ für dieselben angeblichen Lohnzahlungen (S. 65 ff.).
Replicando
wurde an diesen Standpunkten festgehalten. Insbesondere wurde aus geführt, dass die Fahrer in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerde füh rerin stünden und dass sie ein Unternehmerrisiko trügen (Urk. 22 S. 1 9 ff.). Zudem wurde auf die unterschiedliche Behandlung der Applikation L.___ hinge wiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungsweise deren Betreiberin ( L.___ ) grosszügiger beur teilt habe als die Beschwer deführerin. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführer in anders zu behan deln (vgl. Urk. 22 S. 25 ff. ). 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern unter Anwendung der A.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Fahrer zu betrachten ist (oder ob in diesem Fall auch eine andere Ge sellschaft, etwa die A.___ als Arbeitgeberin in Frage kommen könnte). Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen und Verzugs zinsen in der Höhe von Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbeson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversiche rungs rechtlicher Status von Fahrern, die die A.___-App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin und die A.___ eine Taxizentrale sind oder eine solche betrei ben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Status frage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerde fü hrerin und die A.___ sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der übrigen A.___ -Gesell schaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unter scheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzu kommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdefü hrerin und die A.___ von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxi zentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Besch werdeführerin (vgl. etwa Urk. 22 S. 25 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( L.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1
Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jah r 2014 im Wesentlichen durch den sogena nnten «Nutzungsvertrag» geregelt (Urk. 3/ 10 ). Später wurde dieser Nutzungsvertrag durch den sogenannten «Dienstleistungs vertrag» (DLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Da inhaltlich zwischen dem Nutzungs ver trag und dem DLV keine im vorliegenden Kontext entscheiderheblichen Unter schiede bestehen, wird im Folgenden die V ertragsterminologie des DLV verwen det und werden grundsätzlich dess en Bestimmungen zitiert. Im Übrigen hat sich auch die Beschwerdeführerin selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge hat der DLV den Nutzungsvertrag in mancher Hinsicht konkretisiert. 4.2 4.2.1
Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .). 4.2.2
Wie bereits mehrfach festgehalten wurde (vgl. etwa E. 3.3.2), ist die sozialver si cherungsrechtliche Statusqualifikation der Fahrer grundsätzlich in jedem konkre ten Einzelfall zu prüfen. Im Unterschied zu den Parallelverfahren AB.2020.00038 ( B.___ ), AB.2020.00039 ( C.___ ), AB.2020.00040 ( D.___ ), AB.2020.00041 ( E.___ ), AB.2020.00042 ( F.___ ) und AB.2020.00043 ( G.___ ), in denen jeweils unter ande rem auch die konkrete Situation eines bestimmten Fahrers zu beurteilen war, ist im vorliegenden Prozess kein solcher bestimmter Fahrer vorhanden. Im Sinne einer Arbeitshypothese ist diesem Prozess ein hypothetischer Fahrer zugrund e
zu
legen, der sich im Wesentlichen durch dieselben Kriterien auszeichnet wie die Fahrer in den genannten Parallelprozes sen. Die Charakteristika der genannten Fahrer gleichen sich im Übrigen in erstaunlicher Weise: So beschäftigen die Fahrer zum Beispiel keine eigenen angestellten Fahrer und haben zwecks Abwicklung der «Fahr-Aufträge» auch keine Gesellschaften (juristische Personen) gegründet. Demzufolge ist die hypo thetische F rage, wie es sich denn in anders gelagerten Fällen (angestellte Fahrer und juristische Personen) verhielte, im vor liegenden Prozess nicht zu thematisie ren. 4.3 4.3.1
Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) , dass nirgends von einem eigentlichen Weisungsrecht oder von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV wird den Fahrern «empfohlen» mindestens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahr gast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV
alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder uner wünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Z iff. 2.4 DLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienst leistungen oder der Instandhaltu ng von Fahrzeugen nicht anweise oder ihn kontrolliere ; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, von seinen Fahrgästen be wertet zu werden (Ziff. 2.5 DLV ). In Ziff. 2.5.2 DLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von der Beschwerdefüh rerin «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwen d ung der A.___-App ausschliessen. -
Die Fahrer müssen sich , wenn sie für einen Zeitraum keine Benutzeranfragen nach Beförde rungsdienstleistungen annehmen möchten, von der Fahrer-App abmelden . Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff . 2.5.2 DLV ). -
Gemäss Ziff. 2.7 DLV muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die A.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den A.___ -Services «beobachtet und verfolgt» werden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin berechnet den Fahrpreis und ist Ink assobevollmächtigte des Fahrers. Dem Fahrer wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlangen, wobei allerdings die von der Beschwerdeführerin verlangte Servicegebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensicht lich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV ). -
Die Beschwerdeführerin kann den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin verspricht, angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von der Beschwerdef ührerin im Namen des Fahrers ausgestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäfts tagen schriftlich «bei A.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DL V ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « A.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 56 ). -
Die Beschwerdeführerin kann gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungsver trag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin ) «unverzüglich und fr istlos» kündigen oder den Fahrer «deaktivieren».
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdef ührerin auf, die den Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielräume mehr lässt. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» einfügen lassen, sondern betont vielmehr die Unabhängigkeit und E igenständigkeit ihrer Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestim mungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerin bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten las sen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum ande ren übt die Beschwerdeführerin (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer Wartezeit von min destens zehn Minuten lediglich empfiehlt, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Weisungen einfach in Form von «Empfeh lungen» kleidet und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzt. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Fahrpreis als «Preis empfeh lung» spricht, von der der Fahrer indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerin den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sank tionsbewehrt sind. Faktisch ist somit die Beschwerdefü hrerin gegenüber den Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein recht li ches als auch wirtschaftliches Untero rdnungsverhältnis der Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin. 4.3.2
Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht ve reinbart. Die Fahrer haben vielmehr aus drücklich das Recht, anderen geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten nach zugehen (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ist bei Y.___ -Fahrern vertrag lich grundsätzlich nicht gegeben. Allerdings ist nicht vorgesehen, dass die Fahrer ihre Fahrten von Dritten durchführen lassen; das Y.___ -Modell spricht dagegen (vgl. dazu Urk. 1/1 S. 48 f.).
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er die Kundenaufträge an nehmen , um nicht eine «negative Erfahrung» hervorzurufen (vgl. dazu Ziff. 2.5.2 DLV ). 4.3.3
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermittel n (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 60 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzu wägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfeh lungen» spricht und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihr er Fahrer betont . Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuha lten, dass die Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerdeführerin zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hin gegen charakteristisch. 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob die (oben beispielhaft umschriebenen ) Fahr er als «Fahre r» im Sinne des DLV ein typisches Unternehmerrisiko tragen.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. N ovember 2017 E. 4.1). Die Fahrer können ihre Fahrzeuge ausserhalb der F ahrten uneinge schränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mo bilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.6 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin den Fahrern « A.___ -Geräte» zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 2.6.1 ). Insgesamt ist jedenfalls f estzuhalten, dass die Fahrer der Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerde führerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « A.___ » hinweisen (Ziff. 2 .4 DLV). Allerdings ist klar, dass die Dienstleistungen der Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Per son des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwer de führerin verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « A.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit einem bestimmten (personalisierten) Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreis berechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von der Beschwerdeführerin im Namen des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Gesc häftstagen schriftlich «bei der Gesellschaft » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « A.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 56 ). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln die A.___ - beziehungsweise X.___ - Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den ein zelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App de r Beschwerdeführerin. Den Fahrern ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe der Beschwerdeführerin beziehungsweise von « A.___ » (vgl.
Ziff. 4.7 DLV). Den Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätig keit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der A.___ - / X.___ - Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst we nn einige Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäfts räumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektro ni schem Wege (Smartphone oder A.___ -Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. 4.4.2
Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwer deführerin haben die Fahrer nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredere risiko trifft sie, wenn überhaupt , nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerin vorbri ngen liess, dass die Fahrgäste die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahl en würden und deshalb die Fahrer ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte ni cht funktioniere (Urk. 1/1 S. 5 3 ), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jeden falls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Von Fahrern zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche sie zu reparieren haben, oder bei Verlust des Fahr zeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihnen zum Teil von der Beschwerdeführerin vorgesch rieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV ), haben sie allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Fahrern zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils «vorgeschlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von der Beschwerdeführe rin einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV ). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte). 4.4.3
Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wiederholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejeni gen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unternehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal anzustellen), ein viel geringeres Gewicht auf. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch das Trag en der Unkosten durch die Fahrer und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes bei den soge nannten Y.___ -Fahrern
sowie anderen A.___-Fahrer , die sich in einer vergleich baren Situation befinden (kein eigenes Personal und/oder keine juris tische Per son) ,
eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigke itsverhältnisses der Fahrer von der Beschwerdeführerin. -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerin, das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen kann. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Fahrer; die Fahrgäste wer den ausschliesslich von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irre levant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgendeinem « A.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrneh mung) an « A.___ ». Reklamationen sind denn auch an « A.___ » bezie hungs weise «die Gesellschaft» (die Beschwerdeführerin) zu richten, nicht an den Fahrer .
Die Tätigkeit des typischen Y.___ -Fahrers für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Als « typisch» haben dabei Fahrer zu gelten, die keine eigenen fest angestellten Fahrer beschäf tigen und/oder das A.___ -Geschäft nicht über eine juristische Person abwickeln. 6. 6.1
Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdefüh rerin und/oder A.___ tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Gesellschaften Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdefü hrerin und die A.___ von jeweils mehr als 4 Millionen Fran ken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 3 3 und Urk. 3/26 S. 3 1 ). Die Beschwerdegegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 31 ).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdefü hrerin und der A.___ in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal ent sprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhin dern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele A.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für A.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 2 8 ). 6.2
Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizför mi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömm li chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerdegegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin und wie viele für die A.___ im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die beiden Gesellschaften tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Entsprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 3 1 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwer degegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durchschnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte der sechs Fahrer weit gehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichtigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Auch die in der Duplik neu genannten Fahrer erzielten das von der Beschwerdegegnerin postu lierte Jahreseinkommen von Fr. 60'000. nicht. Teilweise erzielten die genannten Fahrer (in den Jahren ab 2014) nach den Angaben der Beschwerdegegnerin Jahreseinkommen im vierstelligen Bereich; das höchste Jahreseinkommen belief sich au f Fr. 44'866.85 (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.).
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdefüh rerin oder der A.___ bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeit geberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag sowohl der Beschwerdeführeri n als auch der A.___ Beitragsrech nungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdefü hrerin und der A.___ keine Solidarität. 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdefü hrerin und die A.___ aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzu hal ten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Gesellschaften in P.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs aufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegeg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des typischen ( Y.___ -) Fahrers, für die er die A.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu quali fizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdefüh rerin oder die A.___ als Arbeitgeberin zu gelten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsumme die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 an wie viele Fahrer ausgerich tet hat. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Demzufolge ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutre ten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Beschwer deführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertre tene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der «typischen» Fahrer unterliegt und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerin ver mindert ha ben . Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufge hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder ein zelnen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu fest setze ,
und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit de r Fahrer im Jahr 2014, für die sie die A.___-App verwendet ha ben , als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker