Sachverhalt
1. 1.1 1.1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ GmbH die ab rechnungspflichtige Betriebs stätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeitgeberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die E.___ GmbH ver pflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991’215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.1.2
Mit Verfügung vom 16. August 2019 teilte die Ausgleichskasse Z.___ mit, dass man für seine « X.___ -Tätigkeit» im Jahr 2014 von einer Lohn summe von Fr. 60'000. ausgegangen sei, was zu Lohnbeiträgen von insgesamt Fr. 8'529. geführt habe (Sachverhalt gemäss Einspracheentscheid vom 3. März 2020 [enthalten in Urk. 3/ 26 bis ]). 1.2 1.2.1
Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ GmbH hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ GmbH die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___ -Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststel lung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( E.___ GmbH) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). 1.2.2
Mit separatem, an die Y.___ gerichtetem Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26; Abr .-Nr. … ) qualifizierte die Ausgleichskasse die X.___ -Fahrer als un selbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren Arbeitgeberin (Disposi tiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ GmbH eine Betriebsstätte der Y.___ sei. Einer Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzo gen (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ GmbH zur Bezahlung von Sozial versicherungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5). 1.2.3
Mit einem weiteren, gesonderten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (ent hal ten in Urk. 3/ 26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) hiess die Ausgleichskasse auch die Ein sprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebsstätte E.___ GmbH» zu bezahlenden Lohn beiträge von Fr. 8'529. auf Fr. 6'332.55. Auch dieser Einspracheentscheid, bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einsprache entscheiden handelt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für wel che Person beziehungsweise welche Personen die Zu stellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ GmbH erfolgen sollte. 2. 2.1
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ , die Y.___ und die E.___ GmbH Beschwerden gegen den Einspracheentscheid bezie hungsweise die Einspracheentscheide (vgl. Sach verhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. … und Abr .-Nr. … ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert [sind]. 4.
Es sei festzustellen, dass E.___ GmbH zur Beschwerde gegen den Ent scheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 5.
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.
Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.
Es sei festzustellen, dass E.___ GmbH keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenen versicherung ( AHVG ) ist.
8.
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe erbringt.
9.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe als Arbeitge berin von Herrn Z.___ qualifiziert.
10.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ bzw. an die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen entrichte ten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applika tion zahlen muss.
11.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe auf die pari tätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zah len muss.
12.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen / seinem Einzelunternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren. 13.
Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der X.___ -Applikation aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesellschaft der X.___ -Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___ -Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungsbeiträge ent richten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die paritätischen Sozial versicherungsbeiträge anfallende Verzugszin sen zahlen muss. f)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Herr Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn an stellt / sein Ein zelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation erhält, zu annullieren. 14.
Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen betreffend Herrn Z.___ und der von X.___ an Herrn Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunterneh men im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___ GmbH sei eine Ent schädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerden
der X.___ und der Y.___ getrennt von der Beschwerde der E.___ GmbH unter der vorliegenden Pro zessnummer AB.2020.00038 . Die Beschwerde der E.___ GmbH wurde als Prozess Nummer AB.2020.00054 angelegt.
Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00054 / Z.___ ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der E.___ GmbH in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die E.___ GmbH betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversicherungsgericht erwog unter anderem, dass die E.___ GmbH keine Betriebsstätte der X.___ sei.
Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_694 /2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 9C_692 /2020 vom 29. März 2021; teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2.3
In der vorliegenden Sache X.___ und Y.___ gegen die Aus gleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von X.___ und Y.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von E.___ GmbH verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00060 , AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059 . 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die oben genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem Beschwerdeverfahren AB.2020.00044 ( X.___ ) oder AB.2020.00045 ( Y.___ ) zu vereinigen. 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung der unselbstän digen Erwerbstätigkeit der X.___ -Fahrer für Y.___ sowie der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer für X.___ abzuweisen. Entsprechend sei auch die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsstatut der oben genannten Fahrer abzuweisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ als Arbeitgeberin der X.___ -Fahrer bzw. von X.___ als Arbeitgeberin der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer und E.___ GmbH als deren Betriebsstätte abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ bzw. X.___ als Arbeit geberin der oben genannten Fahrer abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.___ enthaltenen Angaben ein zu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, ge fah rene Kilometer). Ferner seien sie zu verpflichten, die Einkommen der X.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( A.___ , B.___ , C.___ und D.___ ) auszuscheiden.
Mit Bezug auf die oben genannten Fahrer seien die Beschwerde füh renden aufzufordern, die in der Beschwerde genannten Lohn summen näher zu begründen. Dies auch zur Klärung der Differenzen zu den von den Fahrern genannten Lohnsummen, die sich auf X.___ -Abrech nungen stützten (so bei F.___ , G.___ und H.___ ). Es sei überdies dar zutun, für welchen Dienst I.___ tätig war.
Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge zu bestätigen. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ bzw. Y.___ entstehen.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 10) wurde die mit Einsprache ent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie derhergestellt. In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 16), die ausschliesslich im Namen von X.___ (und nicht auch von Y.___ ) eingereicht wurde, liess X.___ fol gende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wir kung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe erbringt; 6.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin von Herrn Z.___ qualifi zieren; 7.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zahlen muss; 8.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die paritätischen Sozial versicherungs beiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu an nullieren; c)
die Sache zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzuweisen; 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; c)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qua lifizieren, welche die X.___ -Applikation im Namen eines Einzel unternehmens verwenden, einschliesslich Herrn Z.___ ; d)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___ -Applikation im Namen einer Gesellschaft verwenden, einschliesslich Herrn Z.___ ; 12.
Subsubeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechts begeh ren gemäss Ziffern 4 bis 11 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; c)
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; d)
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Herrn Z.___ und der von X.___ an Herrn Z.___ im Jahr 2014 ent richteten Beträge sowie bezüglich der von Herrn Z.___ gefahrenen Kilome ter zu liefern, ausser für die Beträge die aus der Nutzung der Applikation im Namen eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft resultieren; 13.
Es seien alle weiteren Rechtsbegehren der SVA abzuweisen; 14.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20; vgl. auch Urk. 22) hielt die Aus gleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (Urk. 24) wurde die Duplik den Beschwerde füh rerinnen zugestellt. Am 4. Juni 2021 reichte die Ausgleichskasse unauf gefordert und ohne ersichtlichen äusseren Anlass eine weitere, ebenfalls als «Dup lik» bezeichnete Eingabe (Urk. 22) ins Recht, die mit ihrer eigentlichen Duplik (Urk. 20) nur teilweise deckungsgleich ist.
Mit Verfügung vom 9. September 2021 (Urk. 25) wurde Z.___ zum Prozess bei geladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Zudem wurden der X.___ und der Y.___ die sogenannte «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 22) samt Bei lagen (Urk. 23/1-10) zur Kenntnis nahme zugestellt. Am 29. Oktober 2021 liess die X.___ eine Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 30), in der sie an den gestellten Anträgen festhalten liess; darüber wurden die Ausgleichs kasse und Z.___
in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). 1.1.2
Soweit die Beschwerdeführerinnen wiederholt beantragten, es seien Feststellun gen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass in keinem der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) von anderen Gesellschaften der X.___ -Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ , Y.___ und E.___ GmbH. Mit Bezug auf andere Gesellschaften der X.___ -Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2
Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ GmbH eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgendeiner Form für etwaige Beitrags forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen zahlungspflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten An träge ist nicht einzutreten. 1.3
Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrens sistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter ein zugehen. 1.4
Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten An trä gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitne hmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständig erwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b ). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was je weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790 /2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML ; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale an geschlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundes gericht etwa in seinem Urteil 8C_357 /2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/ 26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___ -Fahrer» für die über die X.___ -App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und da her kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerinnen ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftre ten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trü gen die « X.___ -Fahrer» kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Un kosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusam men mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Per sonen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prü fen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 18). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlenden Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungs möglichkeit Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit der « X.___ -Fahrer» gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontroll mechanismen unterstehen, was Aus druck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen zentral geführten Kundenzuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 20). Insgesamt würden die Merk male für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___ -Fahrer» sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbeitneh mer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jeden falls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33). Die Beschwerdegegne rin erklärte, dass sie gerne da rauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehens weise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___ -Fahrer» im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28). Für den Beigeladenen gehe man von einer Entschädigung von « X.___ » von Fr. 44'237.35 aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 30 und Urk. 3/26 S. 33; vgl. auch Urk. 3/ 26 bis ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7, 20 und 22). In ihrer Beschwer deantwort machte die Beschwerdegegnerin zu sechs Fahrern konkrete Angaben (Urk. 7): -
Q.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -
F.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren. Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -
Z.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeit ge berin gewesen sei (S. 6). -
G.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt wer den, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefahren sei (S. 6). -
I.___ : Er gebe nicht an, für welchen X.___ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( I.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht voll ständig nachvollziehen (S. 7). -
H.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen wür den seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).
Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20): -
I.___ : Es sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Brutto einnahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -
H.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbständiges Erwerbsein kommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5). -
Z.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -
G.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem mit der X.___ -App) gefahren werde (S. 5).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest (Urk. 20 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Service gebühren, allfäl lige weitere Abzüge, Kilometerangaben).
In ihrer zweiten «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 22) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 2014. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer. 3.2
Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betrieben, sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___ -App) eine Software an böten, die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___ -App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbstän diger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste auf suchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___ -App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___ -Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerde führerin 1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___ -Gruppe. Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fah rer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___ -App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrol liert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und derglei chen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlich keiten der X.___ -Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___ -App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin 1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___ -App geschuldete Service gebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abwei chend von den Vorschlägen der X.___ -App) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifi kation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___ -App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch diesel ben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch die selben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen fest gehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der über wiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Ab grenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Prä senzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäfts räumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt wür den die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durch schnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grund lage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für die selben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 16] und der Stellungnahme zur Duplik [Urk. 30])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen stünden und dass sie ein Unter nehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer, insbesondere auch auf diejenige des Beigeladenen eingegangen (Urk. 16 S. 16) und daran erinnert, dass die Beschwer deführerinnen keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation K.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( K.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerde führerinnen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation K.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen anders zu behandeln. Es handle sich um eine wider recht liche Ungleichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 28 ff. und S. 38 f.). 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beigeladene) unter Anwendung der X.___ -App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin gel tend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Ins beson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozial versicherungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___ -App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kon text nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen eine Taxizentrale sind oder eine solche betreiben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vor lie gend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale un terscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen und der übrigen X.___ -Gesellschaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, wo rauf neben anderen Punkten noch zurückzukommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerinnen von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (vgl. etwa Urk. 16 S. 35 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( K.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1
Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» ( PB ) geregelt (auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufgelegten Ver tragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» ( FDLV ) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV ) keine im vorliegenden Kontext entscheid erheblichen Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertragsterminologie des DLV/ FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4.2
Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt
- verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .). 4.3 4.3.1
Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienst leis tungsvertrag ( FDLV ; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen ( PB ; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbe stimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anwiesen oder ihn kontrollierten; allerdings muss sich jeder Fahrer ein verstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB ). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerinnen «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwendung der X.___ -App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur frist lo sen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzu neh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV ). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einver stan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS -Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen berechnen den Fahrpreis und sind Inkasso bevollmächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan gen, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als den jenigen, der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offen sichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB ). -
Die Beschwerdeführerinnen können den Fahrpreis anpassen, wenn beispiels weise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen versprechen, angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerinnen im Namen des Kunden und des Fahrers aus gestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerinnen können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienst leis tungsvertrag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richt linien der Beschwerdeführerin nen) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerde führerin nen nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB ).
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielräume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unter nehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preis bin dung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerde führerin nen (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerde führerinnen die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten ledig lich empfehlen, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfeh lung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspä teten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdefüh rerinnen ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzen. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerinnen von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» sprechen, von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerinnen den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sanktionsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführerinnen gegen über den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerinnen. 4.3.2
Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerinnen räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Mög lichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraus set zungen erfüllt. Insoweit ist es den Beschwerdeführerin nen also doch nicht einer lei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1). 4.3.3
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen geht es vor lie gend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich ab zuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer (und da mit auch des Beigeladenen) und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin nen derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfehlungen» sprechen und stets die Selb ständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer betonen. Termino logie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerde führerinnen zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordi nationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätig keit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beigeladene als «Kunde» beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571 /2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Der Beigeladene kann se in Fahrzeug ausserhalb der F ahrten unein geschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357 /2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerde führe rin nen dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellen (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV ). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdeführerin nen keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin 1 oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB ). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsen tanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienst leistungen des Beigeladenen und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahr gästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerinnen verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit dem Bei gelade nen oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin nen und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimm ten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin nen genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von den Beschwer deführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt wer den. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäfts tagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln der Beigeladene und die übrigen X.___ -Fahrer weder in eige nem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerde füh rerinnen. Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen voll ends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___ -Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen nicht notwendig. Der gesamte Kon takt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Um stand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weite res (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstä tigkeit. 4.4.2
Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerinnen hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt, nur marginal. Soweit die Beschwer deführerinnen vorbringen liessen, dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funk tioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unter nehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat, oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von den Beschwerdeführerin nen vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB ), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber den Beschwerdeführerin nen erschöpft sich im jeweils «vorgeschlage nen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von den Beschwer deführerin nen einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsge bühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB ). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbs tätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin nen erlauben ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB ). Der Beigeladene hat jedoch offenbar (zumindest im Jahr 2014) selbst keine Fahrer beschäftigt. Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beigeladenen mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4.4.3
Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Um stand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen wei sen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter neh merrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der an ge stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispiels weise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beigelade nen (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende ent scheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerinnen. -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerinnen, das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen können. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäste werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerinnen bezie hungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerinnen beziehungsweise eine der beiden Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6. 6.1
Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerde gegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf ver zichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___ -Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25). 6.2
Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justiz förmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im her kömmli chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerde gegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdefüh rerinnen tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl neh men können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durch schnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerde gegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durch schnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichti gung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwer degegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 22 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünfstelliges Jahreseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG ). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag beiden Beschwerdeführerinnen Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als un korrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.
Auch hinsichtlich des Beigeladenen beziehungsweise der von ihm angeblich er zielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nach vollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 2014. Die Frage der Un kos ten ist offen. Und wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war, ist ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hielt selbst fest, dass sie nicht habe eruieren können, «für welchen Dienst» der Beigeladene gefahren sei; sie vermute, es habe sich um B.___ gehandelt (vgl. dazu etwa Urk. 7 S. 5 f. und Urk. 20 S. 5). Auch inso weit lassen die Akten keinen Entscheid in der Sache zu. 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beigelade nen) vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdeführe rinnen aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die ent sprechenden Abklä rungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen in L.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das be deutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs auf gaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerde geg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beigeladene für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerde füh rerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist die Frage, wie die sozial versi cherungsrechtliche Stellung des Beigeladenen in den Jahren ab 2015 zu qualifi zieren ist. Nach Lage der Akten ist es zwar so, dass ab 2015 die « X.___ -Fahr dienste» (zumindest teilweise) über die am 1. April 2015 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragene M.___ AG (später umfirmiert in N.___ AG, dann in O.___ AG und schliesslich in Z.___ AG, jeweils mit Sitz in P.___ ZH) abgewickelt worden sind (vgl. dazu Urk. 16 S. 16 und Urk. 17/33-35 sowie den Handelsregis terauszug betreffend die Z.___ AG [Urk. 32]). Da es aber im gegebenen Kontext lediglich um das Jahr 2014 geht, ist die Gesellschaftsgründung im Jahr 2015 und die Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der genannten Gesellschaft sowie deren Beziehung zum Beigeladenen im vorliegenden Prozess nicht von Belang.
Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen, soweit darauf ein zutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/ 26 bis [an den Beigeladenen gerichteter Einspracheentscheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu fest setze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwer deführer in nen Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beigeladenen beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen. Schliesslich ist zu berück sichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Syner gieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen vermindert haben. Dem zufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerde führerinnen angemessene reduzierte Prozessentschädigungen von je Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen werden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen die Beiträge der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen Prozess ent schädigungen von je Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ).
E. 1.1.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen wiederholt beantragten, es seien Feststellun gen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass in keinem der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) von anderen Gesellschaften der X.___ -Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ , Y.___ und E.___ GmbH. Mit Bezug auf andere Gesellschaften der X.___ -Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.2 Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ GmbH eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgendeiner Form für etwaige Beitrags forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen zahlungspflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten An träge ist nicht einzutreten.
E. 1.2.1 Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ GmbH hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ GmbH die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___ -Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststel lung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( E.___ GmbH) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3).
E. 1.2.2 Mit separatem, an die Y.___ gerichtetem Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26; Abr .-Nr. … ) qualifizierte die Ausgleichskasse die X.___ -Fahrer als un selbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren Arbeitgeberin (Disposi tiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ GmbH eine Betriebsstätte der Y.___ sei. Einer Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzo gen (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ GmbH zur Bezahlung von Sozial versicherungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5).
E. 1.2.3 Mit einem weiteren, gesonderten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (ent hal ten in Urk. 3/ 26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) hiess die Ausgleichskasse auch die Ein sprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebsstätte E.___ GmbH» zu bezahlenden Lohn beiträge von Fr. 8'529. auf Fr. 6'332.55. Auch dieser Einspracheentscheid, bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einsprache entscheiden handelt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für wel che Person beziehungsweise welche Personen die Zu stellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ GmbH erfolgen sollte.
E. 1.3 Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrens sistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter ein zugehen.
E. 1.4 Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten An trä gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2.
E. 2 Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen.
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
E. 2.2 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitne hmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständig erwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b ). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was je weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790 /2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 2.3 In der vorliegenden Sache X.___ und Y.___ gegen die Aus gleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von X.___ und Y.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von E.___ GmbH verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00060 , AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059 . 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die oben genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem Beschwerdeverfahren AB.2020.00044 ( X.___ ) oder AB.2020.00045 ( Y.___ ) zu vereinigen. 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung der unselbstän digen Erwerbstätigkeit der X.___ -Fahrer für Y.___ sowie der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer für X.___ abzuweisen. Entsprechend sei auch die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsstatut der oben genannten Fahrer abzuweisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ als Arbeitgeberin der X.___ -Fahrer bzw. von X.___ als Arbeitgeberin der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer und E.___ GmbH als deren Betriebsstätte abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ bzw. X.___ als Arbeit geberin der oben genannten Fahrer abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.___ enthaltenen Angaben ein zu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, ge fah rene Kilometer). Ferner seien sie zu verpflichten, die Einkommen der X.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( A.___ , B.___ , C.___ und D.___ ) auszuscheiden.
Mit Bezug auf die oben genannten Fahrer seien die Beschwerde füh renden aufzufordern, die in der Beschwerde genannten Lohn summen näher zu begründen. Dies auch zur Klärung der Differenzen zu den von den Fahrern genannten Lohnsummen, die sich auf X.___ -Abrech nungen stützten (so bei F.___ , G.___ und H.___ ). Es sei überdies dar zutun, für welchen Dienst I.___ tätig war.
Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge zu bestätigen. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ bzw. Y.___ entstehen.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 10) wurde die mit Einsprache ent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie derhergestellt. In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 16), die ausschliesslich im Namen von X.___ (und nicht auch von Y.___ ) eingereicht wurde, liess X.___ fol gende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wir kung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe erbringt; 6.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin von Herrn Z.___ qualifi zieren; 7.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zahlen muss; 8.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die paritätischen Sozial versicherungs beiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu an nullieren; c)
die Sache zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzuweisen; 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; c)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qua lifizieren, welche die X.___ -Applikation im Namen eines Einzel unternehmens verwenden, einschliesslich Herrn Z.___ ; d)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___ -Applikation im Namen einer Gesellschaft verwenden, einschliesslich Herrn Z.___ ; 12.
Subsubeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechts begeh ren gemäss Ziffern 4 bis 11 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; c)
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; d)
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Herrn Z.___ und der von X.___ an Herrn Z.___ im Jahr 2014 ent richteten Beträge sowie bezüglich der von Herrn Z.___ gefahrenen Kilome ter zu liefern, ausser für die Beträge die aus der Nutzung der Applikation im Namen eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft resultieren; 13.
Es seien alle weiteren Rechtsbegehren der SVA abzuweisen; 14.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20; vgl. auch Urk. 22) hielt die Aus gleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (Urk. 24) wurde die Duplik den Beschwerde füh rerinnen zugestellt. Am 4. Juni 2021 reichte die Ausgleichskasse unauf gefordert und ohne ersichtlichen äusseren Anlass eine weitere, ebenfalls als «Dup lik» bezeichnete Eingabe (Urk. 22) ins Recht, die mit ihrer eigentlichen Duplik (Urk. 20) nur teilweise deckungsgleich ist.
Mit Verfügung vom 9. September 2021 (Urk. 25) wurde Z.___ zum Prozess bei geladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Zudem wurden der X.___ und der Y.___ die sogenannte «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 22) samt Bei lagen (Urk. 23/1-10) zur Kenntnis nahme zugestellt. Am 29. Oktober 2021 liess die X.___ eine Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 30), in der sie an den gestellten Anträgen festhalten liess; darüber wurden die Ausgleichs kasse und Z.___
in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.3.1 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML ; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10
E. 2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.
E. 3 Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert [sind].
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/ 26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___ -Fahrer» für die über die X.___ -App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und da her kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerinnen ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftre ten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trü gen die « X.___ -Fahrer» kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Un kosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusam men mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Per sonen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prü fen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 18). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlenden Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungs möglichkeit Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit der « X.___ -Fahrer» gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontroll mechanismen unterstehen, was Aus druck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen zentral geführten Kundenzuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 20). Insgesamt würden die Merk male für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___ -Fahrer» sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbeitneh mer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jeden falls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33). Die Beschwerdegegne rin erklärte, dass sie gerne da rauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehens weise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___ -Fahrer» im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28). Für den Beigeladenen gehe man von einer Entschädigung von « X.___ » von Fr. 44'237.35 aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 30 und Urk. 3/26 S. 33; vgl. auch Urk. 3/ 26 bis ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7, 20 und 22). In ihrer Beschwer deantwort machte die Beschwerdegegnerin zu sechs Fahrern konkrete Angaben (Urk. 7): -
Q.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -
F.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren. Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -
Z.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeit ge berin gewesen sei (S. 6). -
G.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt wer den, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefahren sei (S. 6). -
I.___ : Er gebe nicht an, für welchen X.___ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( I.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht voll ständig nachvollziehen (S. 7). -
H.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen wür den seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).
Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20): -
I.___ : Es sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Brutto einnahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -
H.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbständiges Erwerbsein kommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5). -
Z.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -
G.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem mit der X.___ -App) gefahren werde (S. 5).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest (Urk. 20 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Service gebühren, allfäl lige weitere Abzüge, Kilometerangaben).
In ihrer zweiten «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 22) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 2014. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer.
E. 3.2 Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betrieben, sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___ -App) eine Software an böten, die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___ -App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbstän diger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste auf suchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___ -App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___ -Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerde führerin 1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___ -Gruppe. Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fah rer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___ -App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrol liert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und derglei chen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlich keiten der X.___ -Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___ -App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin 1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___ -App geschuldete Service gebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abwei chend von den Vorschlägen der X.___ -App) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifi kation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___ -App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch diesel ben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch die selben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen fest gehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der über wiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Ab grenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Prä senzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäfts räumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt wür den die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durch schnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grund lage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für die selben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 16] und der Stellungnahme zur Duplik [Urk. 30])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen stünden und dass sie ein Unter nehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer, insbesondere auch auf diejenige des Beigeladenen eingegangen (Urk. 16 S. 16) und daran erinnert, dass die Beschwer deführerinnen keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation K.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( K.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerde führerinnen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation K.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen anders zu behandeln. Es handle sich um eine wider recht liche Ungleichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 28 ff. und S. 38 f.).
E. 3.3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beigeladene) unter Anwendung der X.___ -App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin gel tend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten.
E. 3.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Ins beson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozial versicherungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___ -App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kon text nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen eine Taxizentrale sind oder eine solche betreiben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vor lie gend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale un terscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen und der übrigen X.___ -Gesellschaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, wo rauf neben anderen Punkten noch zurückzukommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerinnen von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (vgl. etwa Urk. 16 S. 35 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( K.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4.
E. 4 Es sei festzustellen, dass E.___ GmbH zur Beschwerde gegen den Ent scheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.
E. 4.1 Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» ( PB ) geregelt (auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufgelegten Ver tragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» ( FDLV ) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV ) keine im vorliegenden Kontext entscheid erheblichen Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertragsterminologie des DLV/ FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert.
E. 4.2 Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt
- verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .).
E. 4.3.1 Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienst leis tungsvertrag ( FDLV ; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen ( PB ; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbe stimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anwiesen oder ihn kontrollierten; allerdings muss sich jeder Fahrer ein verstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB ). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerinnen «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwendung der X.___ -App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur frist lo sen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzu neh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV ). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einver stan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS -Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen berechnen den Fahrpreis und sind Inkasso bevollmächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan gen, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als den jenigen, der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offen sichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB ). -
Die Beschwerdeführerinnen können den Fahrpreis anpassen, wenn beispiels weise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen versprechen, angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerinnen im Namen des Kunden und des Fahrers aus gestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerinnen können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienst leis tungsvertrag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richt linien der Beschwerdeführerin nen) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerde führerin nen nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB ).
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielräume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unter nehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preis bin dung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerde führerin nen (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerde führerinnen die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten ledig lich empfehlen, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfeh lung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspä teten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdefüh rerinnen ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzen. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerinnen von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» sprechen, von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerinnen den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sanktionsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführerinnen gegen über den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerinnen.
E. 4.3.2 Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerinnen räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Mög lichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraus set zungen erfüllt. Insoweit ist es den Beschwerdeführerin nen also doch nicht einer lei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1).
E. 4.3.3 Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen geht es vor lie gend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich ab zuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer (und da mit auch des Beigeladenen) und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin nen derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfehlungen» sprechen und stets die Selb ständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer betonen. Termino logie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerde führerinnen zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordi nationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätig keit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch.
E. 4.4.1 Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beigeladene als «Kunde» beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571 /2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Der Beigeladene kann se in Fahrzeug ausserhalb der F ahrten unein geschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357 /2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerde führe rin nen dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellen (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV ). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdeführerin nen keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin 1 oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB ). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsen tanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienst leistungen des Beigeladenen und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahr gästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerinnen verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit dem Bei gelade nen oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin nen und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimm ten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin nen genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von den Beschwer deführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt wer den. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäfts tagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln der Beigeladene und die übrigen X.___ -Fahrer weder in eige nem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerde füh rerinnen. Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen voll ends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___ -Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen nicht notwendig. Der gesamte Kon takt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Um stand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weite res (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstä tigkeit.
E. 4.4.2 Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerinnen hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt, nur marginal. Soweit die Beschwer deführerinnen vorbringen liessen, dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funk tioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unter nehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat, oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von den Beschwerdeführerin nen vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB ), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber den Beschwerdeführerin nen erschöpft sich im jeweils «vorgeschlage nen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von den Beschwer deführerin nen einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsge bühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB ). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbs tätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin nen erlauben ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB ). Der Beigeladene hat jedoch offenbar (zumindest im Jahr 2014) selbst keine Fahrer beschäftigt. Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beigeladenen mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz.
E. 4.4.3 Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Um stand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen wei sen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter neh merrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der an ge stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispiels weise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beigelade nen (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende ent scheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerinnen. -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerinnen, das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen können. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäste werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerinnen bezie hungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerinnen beziehungsweise eine der beiden Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6.
E. 5 Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache:
E. 6 Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben.
E. 6.1 Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerde gegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf ver zichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___ -Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25).
E. 6.2 Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justiz förmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im her kömmli chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerde gegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdefüh rerinnen tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl neh men können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durch schnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerde gegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durch schnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichti gung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwer degegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 22 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünfstelliges Jahreseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG ). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag beiden Beschwerdeführerinnen Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als un korrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.
Auch hinsichtlich des Beigeladenen beziehungsweise der von ihm angeblich er zielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nach vollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 2014. Die Frage der Un kos ten ist offen. Und wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war, ist ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hielt selbst fest, dass sie nicht habe eruieren können, «für welchen Dienst» der Beigeladene gefahren sei; sie vermute, es habe sich um B.___ gehandelt (vgl. dazu etwa Urk. 7 S. 5 f. und Urk. 20 S. 5). Auch inso weit lassen die Akten keinen Entscheid in der Sache zu.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beigelade nen) vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdeführe rinnen aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die ent sprechenden Abklä rungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen in L.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das be deutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs auf gaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerde geg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beigeladene für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerde füh rerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist die Frage, wie die sozial versi cherungsrechtliche Stellung des Beigeladenen in den Jahren ab 2015 zu qualifi zieren ist. Nach Lage der Akten ist es zwar so, dass ab 2015 die « X.___ -Fahr dienste» (zumindest teilweise) über die am 1. April 2015 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragene M.___ AG (später umfirmiert in N.___ AG, dann in O.___ AG und schliesslich in Z.___ AG, jeweils mit Sitz in P.___ ZH) abgewickelt worden sind (vgl. dazu Urk. 16 S. 16 und Urk. 17/33-35 sowie den Handelsregis terauszug betreffend die Z.___ AG [Urk. 32]). Da es aber im gegebenen Kontext lediglich um das Jahr 2014 geht, ist die Gesellschaftsgründung im Jahr 2015 und die Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der genannten Gesellschaft sowie deren Beziehung zum Beigeladenen im vorliegenden Prozess nicht von Belang.
Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen, soweit darauf ein zutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/ 26 bis [an den Beigeladenen gerichteter Einspracheentscheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu fest setze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8.
E. 7 Es sei festzustellen, dass E.___ GmbH keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenen versicherung ( AHVG ) ist.
E. 8 Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe erbringt.
E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwer deführer in nen Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben .
E. 8.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beigeladenen beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen. Schliesslich ist zu berück sichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Syner gieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen vermindert haben. Dem zufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerde führerinnen angemessene reduzierte Prozessentschädigungen von je Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen werden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen die Beiträge der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen Prozess ent schädigungen von je Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 9 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe als Arbeitge berin von Herrn Z.___ qualifiziert.
E. 10 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ bzw. an die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen entrichte ten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applika tion zahlen muss.
E. 11 Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe auf die pari tätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zah len muss.
E. 12 Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen / seinem Einzelunternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren.
E. 13 Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der X.___ -Applikation aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesellschaft der X.___ -Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___ -Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungsbeiträge ent richten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die paritätischen Sozial versicherungsbeiträge anfallende Verzugszin sen zahlen muss. f)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Herr Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn an stellt / sein Ein zelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation erhält, zu annullieren.
E. 14 Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen betreffend Herrn Z.___ und der von X.___ an Herrn Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunterneh men im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern.
E. 15 Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen.
E. 16 Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___ GmbH sei eine Ent schädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
E. 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale an geschlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundes gericht etwa in seinem Urteil 8C_357 /2014 vom 17. Juni 2014 aus.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2020.00038
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
20. Dezember 2021 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1
Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ GmbH die ab rechnungspflichtige Betriebs stätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ als Arbeitgeberin der «genannten» Fahrer beziehungsweise die E.___ GmbH ver pflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991’215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5). 1.1.2
Mit Verfügung vom 16. August 2019 teilte die Ausgleichskasse Z.___ mit, dass man für seine « X.___ -Tätigkeit» im Jahr 2014 von einer Lohn summe von Fr. 60'000. ausgegangen sei, was zu Lohnbeiträgen von insgesamt Fr. 8'529. geführt habe (Sachverhalt gemäss Einspracheentscheid vom 3. März 2020 [enthalten in Urk. 3/ 26 bis ]). 1.2 1.2.1
Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der E.___ GmbH hiess die Ausgleichskasse mit Ent scheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr .-Nr. … ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'261'460.35 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass A.___ -, B.___ -, C.___ -, D.___ -Fahrer eine unselb ständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die E.___ GmbH die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der X.___ -Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststel lung des Vorliegens einer Betriebsstätte ( E.___ GmbH) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3). 1.2.2
Mit separatem, an die Y.___ gerichtetem Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/26; Abr .-Nr. … ) qualifizierte die Ausgleichskasse die X.___ -Fahrer als un selbständig erwerbstätig, bezeichnete die Y.___ als deren Arbeitgeberin (Disposi tiv Ziff. 1) und hielt abermals fest, dass die E.___ GmbH eine Betriebsstätte der Y.___ sei. Einer Beschwerde wurde (zum Teil) die aufschiebende Wirkung entzo gen (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete die Ausgleichskasse die Y.___ und E.___ GmbH zur Bezahlung von Sozial versicherungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) für das Jahr 2014 von Fr. 4'257'228.55 (Dispositiv Ziff. 4) und von Verzugszinsen von Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziff. 5). 1.2.3
Mit einem weiteren, gesonderten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (ent hal ten in Urk. 3/ 26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) hiess die Ausgleichskasse auch die Ein sprache von Z.___ teilweise gut und reduzierte «die von X.___ bzw. Y.___ als Arbeitgeberin respektive der Betriebsstätte E.___ GmbH» zu bezahlenden Lohn beiträge von Fr. 8'529. auf Fr. 6'332.55. Auch dieser Einspracheentscheid, bei dem es sich um eine Art personenbezogenen Auszug oder Zusammenzug aus den gegen die X.___ und die Y.___ gerichteten Einsprache entscheiden handelt, wurde Rechtsanwalt Houdrouge zugestellt, wobei insoweit nicht ersichtlich ist, für wel che Person beziehungsweise welche Personen die Zu stellung letztlich erfolgte, aber umständehalber anzunehmen ist, dass dies für X.___ , Y.___ und wohl auch für E.___ GmbH erfolgen sollte. 2. 2.1
Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ , die Y.___ und die E.___ GmbH Beschwerden gegen den Einspracheentscheid bezie hungsweise die Einspracheentscheide (vgl. Sach verhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) vom 3. März 2020 ( Abr .-Nr. … und Abr .-Nr. … ) erheben mit folgenden Anträgen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten. 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ und Y.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert [sind]. 4.
Es sei festzustellen, dass E.___ GmbH zur Beschwerde gegen den Ent scheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. 5.
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Ent scheid über die Pilotfälle ergangen ist. In der Sache: 6.
Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. 7.
Es sei festzustellen, dass E.___ GmbH keine Betriebsstätte von X.___ bzw. Y.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und H interlassenen versicherung ( AHVG ) ist.
8.
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ bzw. Y.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe erbringt.
9.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe als Arbeitge berin von Herrn Z.___ qualifiziert.
10.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ bzw. an die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunternehmen entrichte ten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applika tion zahlen muss.
11.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe auf die pari tätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zah len muss.
12.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen bzw. mit den von der Gesellschaft, die ihn anstellt erhaltenen Beträgen / seinem Einzelunternehmen erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren. 13.
Eventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzu weisen. c)
festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der X.___ -Applikation aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht als von X.___ bzw. Y.___ oder irgendeiner anderen Gesellschaft der X.___ -Gruppe «abhängig» ausgeübt hat. d)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die von Herrn [ Z.___ ] bzw. von der Gesellschaft, welche ihn anstellt / von seinem Einzelunternehmen im Zusammenhang mit der Nut zung der X.___ -Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungsbeiträge ent richten müssen. e)
festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die paritätischen Sozial versicherungsbeiträge anfallende Verzugszin sen zahlen muss. f)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder die Verzugszinsen auf die Sozialver sicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Beträgen, welche Herr Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn an stellt / sein Ein zelunternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation erhält, zu annullieren. 14.
Subeventualiter sei a)
der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben. b)
X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informa tionen betreffend Herrn Z.___ und der von X.___ an Herrn Z.___ bzw. die Gesellschaft, welche ihn anstellt / sein Einzelunterneh men im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern. 15.
Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen. 16.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ , Y.___ und E.___ GmbH sei eine Ent schädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerden
der X.___ und der Y.___ getrennt von der Beschwerde der E.___ GmbH unter der vorliegenden Pro zessnummer AB.2020.00038 . Die Beschwerde der E.___ GmbH wurde als Prozess Nummer AB.2020.00054 angelegt.
Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00054 / Z.___ ) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der E.___ GmbH in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die E.___ GmbH betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversicherungsgericht erwog unter anderem, dass die E.___ GmbH keine Betriebsstätte der X.___ sei.
Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde schrieb das Bundes gericht infolge Rückzugs der Beschwerde ab (Verfügung 9C_694 /2020 vom 6. Mai 2021). Das Bundesgericht hatte zuvor in einem Parallelverfahren die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 9C_692 /2020 vom 29. März 2021; teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174). 2.3
In der vorliegenden Sache X.___ und Y.___ gegen die Aus gleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7) folgende Anträge: 1.
Es sei auf die Beschwerde von X.___ und Y.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von E.___ GmbH verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00060 , AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059 . 2.
Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wieder her stellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzu heis sen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 3.
Es seien die oben genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem Beschwerdeverfahren AB.2020.00044 ( X.___ ) oder AB.2020.00045 ( Y.___ ) zu vereinigen. 4.
Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzu weisen. 5.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung der unselbstän digen Erwerbstätigkeit der X.___ -Fahrer für Y.___ sowie der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer für X.___ abzuweisen. Entsprechend sei auch die Beschwerde mit Bezug auf das Beitragsstatut der oben genannten Fahrer abzuweisen. 6.
Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ als Arbeitgeberin der X.___ -Fahrer bzw. von X.___ als Arbeitgeberin der A.___ -, B.___ -, C.___
- und D.___ -Fahrer und E.___ GmbH als deren Betriebsstätte abzuweisen. Entsprechend sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von Y.___ bzw. X.___ als Arbeit geberin der oben genannten Fahrer abzuweisen. 7.
Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzel nen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von X.___ enthaltenen Angaben ein zu reichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, ge fah rene Kilometer). Ferner seien sie zu verpflichten, die Einkommen der X.___ -Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer ( A.___ , B.___ , C.___ und D.___ ) auszuscheiden.
Mit Bezug auf die oben genannten Fahrer seien die Beschwerde füh renden aufzufordern, die in der Beschwerde genannten Lohn summen näher zu begründen. Dies auch zur Klärung der Differenzen zu den von den Fahrern genannten Lohnsummen, die sich auf X.___ -Abrech nungen stützten (so bei F.___ , G.___ und H.___ ). Es sei überdies dar zutun, für welchen Dienst I.___ tätig war.
Für den Fall, dass keine Nachfrist zur Einreichung der Lohnangaben angesetzt wird oder die Beschwerdeführenden einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, seien die von uns festgesetzten Lohnbeiträge zu bestätigen. 8.
Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ bzw. Y.___ entstehen.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 10) wurde die mit Einsprache ent scheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie derhergestellt. In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 16), die ausschliesslich im Namen von X.___ (und nicht auch von Y.___ ) eingereicht wurde, liess X.___ fol gende Anträge stellen: Im Verfahren: 1.
Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten; 2.
Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wir kung wiederherzustellen; 3.
Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist. In der Sache: 4.
Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben; 5.
Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___ Applikation nicht als « Unselbständig erwerbender » im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe erbringt; 6.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin von Herrn Z.___ qualifi zieren; 7.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ noch E.___ GmbH noch irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zahlen muss; 8.
Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe auf die paritätischen Sozial versicherungs beiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss; 9.
Es sei die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozialversi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusam menhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusam menhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; 10.
Eventualiter sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu an nullieren; c)
die Sache zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzuweisen; 11.
Subeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; c)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qua lifizieren, welche die X.___ -Applikation im Namen eines Einzel unternehmens verwenden, einschliesslich Herrn Z.___ ; d)
festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesell schaft der X.___ -Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche die X.___ -Applikation im Namen einer Gesellschaft verwenden, einschliesslich Herrn Z.___ ; 12.
Subsubeventualiter , für den Fall, dass die vorstehenden Rechts begeh ren gemäss Ziffern 4 bis 11 abgewiesen werden, sei a)
der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben; b)
die gesamte Rechnung betreffend die paritätischen Sozial versi cherungsbeiträge und/oder betreffend die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den von Herrn Z.___ erhaltenen Beträgen im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -Applikation zu annullieren; c)
festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann; d)
die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen betreffend Herrn Z.___ und der von X.___ an Herrn Z.___ im Jahr 2014 ent richteten Beträge sowie bezüglich der von Herrn Z.___ gefahrenen Kilome ter zu liefern, ausser für die Beträge die aus der Nutzung der Applikation im Namen eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft resultieren; 13.
Es seien alle weiteren Rechtsbegehren der SVA abzuweisen; 14.
Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren ent stan denen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).
In ihrer Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20; vgl. auch Urk. 22) hielt die Aus gleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 (Urk. 24) wurde die Duplik den Beschwerde füh rerinnen zugestellt. Am 4. Juni 2021 reichte die Ausgleichskasse unauf gefordert und ohne ersichtlichen äusseren Anlass eine weitere, ebenfalls als «Dup lik» bezeichnete Eingabe (Urk. 22) ins Recht, die mit ihrer eigentlichen Duplik (Urk. 20) nur teilweise deckungsgleich ist.
Mit Verfügung vom 9. September 2021 (Urk. 25) wurde Z.___ zum Prozess bei geladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Zudem wurden der X.___ und der Y.___ die sogenannte «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 22) samt Bei lagen (Urk. 23/1-10) zur Kenntnis nahme zugestellt. Am 29. Oktober 2021 liess die X.___ eine Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 30), in der sie an den gestellten Anträgen festhalten liess; darüber wurden die Ausgleichs kasse und Z.___
in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). 1.1.2
Soweit die Beschwerdeführerinnen wiederholt beantragten, es seien Feststellun gen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der X.___ -Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass in keinem der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3) von anderen Gesellschaften der X.___ -Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ , Y.___ und E.___ GmbH. Mit Bezug auf andere Gesellschaften der X.___ -Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2
Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die E.___ GmbH eine Betriebsstätte der X.___ und/oder der Y.___ ist und ob sie in irgendeiner Form für etwaige Beitrags forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen zahlungspflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden. Es handelt sich dabei um res
iudicatae .
Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten An träge ist nicht einzutreten. 1.3
Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrens sistie rung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter ein zugehen. 1.4
Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten An trä gen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quan titativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen. 2. 2.1
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitrags pflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbst organisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstän diger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsä chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeits vertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem « Arbeitgebenden » abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeit ge benden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not wendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Ange wiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der ver sicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation ein tritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitne hmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persön lichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständig erwer benden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b ). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was je weils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790 /2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 2.3.1
Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Weg lei tung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO ( WML ; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellu ng erwerbstätig, wer kein spezi fisches Unter nehmer risiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirt schaftlicher und arbei tsorganisatorischer Hinsicht ab hän gig ist (Rz 101 8 ). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 101 9 ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender
namentlich zum Aus druck beim Vorhandensein (Rz 10 20 ): - eines Weisungsrecht s , - eines Unterordnungsverhältni s s es , - einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - eines Konkurrenzverbots, - einer Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende . Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besit zen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4 086 ). Sie gelten als selbstän digerwerbend , soweit sie ein Unter nehmerrisiko tragen und arbeits organisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4 088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale an geschlossen hat ten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundes gericht etwa in seinem Urteil 8C_357 /2014 vom 17. Juni 2014 aus. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Einsprache entscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/ 26 bis ; Abr .-Nrn. … und … ) im Wesentlichen aus, dass die « X.___ -Fahrer» für die über die X.___ -App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und da her kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerinnen ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftre ten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trü gen die « X.___ -Fahrer» kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Un kosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen würden. Soweit einzelne Fahrer zusam men mit angestellten Fahrern bei der Beschwerdeführerin 1 oder ausdrücklich im Namen von juristischen Per sonen registriert sein sollten, wären diese Vertrags verhältnisse gesondert zu prü fen; es sei der Beschwerdegegnerin aber kein solcher Fall bekannt (Urk. 3/23 S. 16 und Urk. 3/26 S. 18). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlenden Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungs möglichkeit Merkmale für eine selb ständige Erwerbstätigkeit der « X.___ -Fahrer» gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontroll mechanismen unterstehen, was Aus druck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von den Beschwerdeführerinnen zentral geführten Kundenzuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 19 und Urk. 3/26 S. 20). Insgesamt würden die Merk male für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen. Man stelle somit fest, dass « X.___ -Fahrer» sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin 1 zu qualifizieren seien (beziehungsweise als Arbeitneh mer der Beschwerdeführerin 2 [vgl. hiezu Urk. 3/26 S. 21 f.]). Dies gelte jeden falls, soweit sie nicht angestellte Fahrer für einen Partnerfahrer im Sinne der Partnerbedingungen vom 1. Juli 2013 beziehungsweise für ein unabhängiges Beförderungsunternehmen im Sinne des Dienstleistungsvertrages vom 3. Februar 2016 und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag vom 3. Februar 2016 seien. In diesen Fällen wäre separat über das Beitragsstatut zu befinden (Urk. 3/23 S. 19). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/23 S. 23 ff., insbesondere S. 31) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/26 S. 26 ff., insbesondere S. 33). Die Beschwerdegegne rin erklärte, dass sie gerne da rauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehens weise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele « X.___ -Fahrer» im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25 und Urk. 3/26 S. 28). Für den Beigeladenen gehe man von einer Entschädigung von « X.___ » von Fr. 44'237.35 aus (vgl. dazu Urk. 3/23 S. 30 und Urk. 3/26 S. 33; vgl. auch Urk. 3/ 26 bis ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7, 20 und 22). In ihrer Beschwer deantwort machte die Beschwerdegegnerin zu sechs Fahrern konkrete Angaben (Urk. 7): -
Q.___ : Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 1'208. erzielt habe und dass er (vermutlich) als A.___ -Fahrer für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Es gebe aber unerklärliche Differenzen zwischen den Lohnmeldungen (S. 4). -
F.___ : Er habe Einnahmen von Fr. 10'158. erzielt und sei für A.___ gefahren. Auch hier gebe es unterschiedliche Lohnangaben (S. 5). -
Z.___ : Er habe 2014 entweder Fr. 18'687. oder Fr. 21'457.80 für « X.___ -Dienste» bezogen. Immerhin könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und nicht die Beschwerdeführerin 2 seine Arbeit ge berin gewesen sei (S. 6). -
G.___ : Er soll 2014 von der Beschwerdeführerin 1 Fr. 9'778. oder Fr. 9'697.60 erhalten haben. Unkosten könnten nicht berücksichtigt wer den, weil man nicht wisse, wie viele Kilometer er gefahren sei (S. 6). -
I.___ : Er gebe nicht an, für welchen X.___ -Dienst er gefahren sei. Er habe für das Jahr 2014 seinen Umsatz bei X.___ auf Fr. 37'317. beziffert, diesen über seine Einzelfirma ( I.___ .com) deklariert und abgerechnet. Wie sich der Betrag von Fr. 37'317. zusammensetze, könne man nicht voll ständig nachvollziehen (S. 7). -
H.___ : Er habe im Jahr 2014 Fr. 19'864.30 bezogen; er habe für die Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Die Beschwerdeführerinnen wür den seine Einnahmen für das Jahr 2014 mit Fr. 19'676.30 beziffern. Man könne sich die Differenz nicht erklären (S. 8).
Diese Zahlenangaben änderte die Beschwerdegegnerin in ihrer (ersten) Duplik vom 26. Mai 2021 (Urk. 20): -
I.___ : Es sei unklar, wie hoch die «bei X.___ » erzielten Brutto einnahmen tatsächlich gewesen seien (S. 5). -
H.___ : Das Steueramt habe für das Jahr 2014 ein selbständiges Erwerbsein kommen von Fr. -6'973. , mithin einen Verlust gemeldet (S. 5). -
Z.___ : Auch bei ihm habe das Steueramt einen Verlust gemeldet (S. 5). -
G.___ : Er habe bei einem Umsatz von Fr. 11'515. Abzüge von Fr. 10'082. geltend gemacht. Die Frage müsse erlaubt sein, weshalb bei diesen Nettoeinkommen überhaupt noch Taxi (unter anderem mit der X.___ -App) gefahren werde (S. 5).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest (Urk. 20 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwer deführerinnen die dafür notwendigen Angaben machten (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Service gebühren, allfäl lige weitere Abzüge, Kilometerangaben).
In ihrer zweiten «Duplik» vom 4. Juni 2021 (Urk. 22) operierte die Beschwerde gegnerin mit anderen Beispielen von Fahrern (vgl. S. 4 ff.). Allerdings ging es nicht um Einkünfte im Jahr 2014. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihren Berechnungen jeweils Unkosten von Fr. 0.35 pro Kilometer. 3.2
Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Beschwerden (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betrieben, sondern den Nutzern ihrer Applikation ( X.___ -App) eine Software an böten, die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die X.___ -App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbstän diger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste auf suchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die X.___ -App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der X.___ -Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).
Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligun gen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlich keiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerde führerin 1 nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der X.___ -Gruppe. Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rech nung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo « X.___ » zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin 1 den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo « X.___ » auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin 1 für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo « X.___ » auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.
Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fah rer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die X.___ -App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrol liert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und derglei chen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlich keiten der X.___ -Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die X.___ -App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin 1 empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___ -App geschuldete Service gebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abwei chend von den Vorschlägen der X.___ -App) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifi kation durch die Fahrgäste individuell auf der X.___ -App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.
Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch diesel ben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000. ), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000. ) und praktisch die selben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen fest gehalten (S. 27). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 41 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversiche rungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 43 ff.).
Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Feh len jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der X.___ -App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der über wiegen den Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Ab grenzungskri terien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungs recht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Prä senzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglich keit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäfts räumlichkeiten) seien ohne Rele vanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt wür den die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 64 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unange messen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin ange nommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durch schnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grund lage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für die selben angeblichen Lohnzah lungen (S. 70 ff.).
Im Rahmen der weiteren Rechtsschriften (Replik vom 12. April 2021 [Urk. 16] und der Stellungnahme zur Duplik [Urk. 30])
wurde an diesen Standpunkten fest gehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängig keitsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen stünden und dass sie ein Unter nehmerrisiko trügen. Es wurde im Einzelnen auf die Situation der von der Beschwerdegegnerin genannten Fahrer, insbesondere auch auf diejenige des Beigeladenen eingegangen (Urk. 16 S. 16) und daran erinnert, dass die Beschwer deführerinnen keine Taxizentralen seien. Zudem wurde auf die unter schiedliche Behandlung der Applikation K.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungs weise deren Betreiberin ( K.___ ) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerde führerinnen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei bösgläubig. Zahlreiche Elemente der Applikation K.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerinnen anders zu behandeln. Es handle sich um eine wider recht liche Ungleichbehandlung (vgl. etwa Urk. 30 S. 28 ff. und S. 38 f.). 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern (unter ihnen der Beigeladene) unter Anwendung der X.___ -App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberinnen der Fahrer zu betrachten sind. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin gel tend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 und Fr. 986'054.60 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 (Beschwerdeführerin 2) für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten. 3.3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Ins beson dere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontro verse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist inso weit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozial versicherungs rechtlicher Status von Fahrern, die die X.___ -App benützen) noch keiner bundes gerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kon text nicht massge bend.
Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin nen eine Taxizentrale sind oder eine solche betreiben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vor lie gend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale un terscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen und der übrigen X.___ -Gesellschaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, wo rauf neben anderen Punkten noch zurückzukommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerinnen von einer traditionellen Taxizentrale.
Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.
Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (vgl. etwa Urk. 16 S. 35 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Status frage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens ( K.___ ) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist. 4. 4.1
Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten «Partnerbedingungen» ( PB ) geregelt (auch betreffend die Beschwerdeführerin 2, obwohl diese in den aufgelegten Ver tragsgrundlagen nicht explizit genannt ist; Urk. 3/9). Später wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) und den «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» ( FDLV ) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Teilweise wurde die Vertragsterminologie geändert; so wurde etwa aus dem «Partner» der PB der «Kunde» des DLV. Und aus dem «Kunden» der PB wurde der «Benutzer» des DLV (also der eigentliche Fahrgast). Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (inklusive FDLV ) keine im vorliegenden Kontext entscheid erheblichen Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertragsterminologie des DLV/ FDLV verwendet und werden grundsätzlich deren Bestimmungen zitiert. Auf die entsprechenden Bestimmungen der PB wird zusätzlich hingewiesen. Im Übrigen haben sich auch die Beschwerdeführerinnen selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge haben der DLV und der FDLV die PB in mancher Hinsicht konkretisiert. 4.2
Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmer risiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht ab hängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt
- verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E .). 4.3 4.3.1
Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2) und dem Fahrernachtrag zum Dienst leis tungsvertrag ( FDLV ; Urk. 3/2) sowie den Partnerbedingungen ( PB ; Urk. 3/9), dass in allen Verträgen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbe stimmungen: -
Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern «empfohlen» min destens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten. -
Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern. -
In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nen den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anwiesen oder ihn kontrollierten; allerdings muss sich jeder Fahrer ein verstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1 FDLV sowie Ziff. 4.3 PB ). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von den Beschwerdeführerinnen «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwendung der X.___ -App ausschliessen. Gemäss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur frist lo sen Kündigung der Vertragsbeziehung berechtigen. -
Die Fahrer müssen sich einverstanden erklären, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich «bemühen» werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen anzu neh men. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beför derungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV ). -
Gemäss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einver stan den erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die X.___ -Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den X.___ -Services «beobachtet und ver folgt» werden. Ziff. 9.4 PB spricht von Überwachung durch GPS -Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden. -
In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwer deführerin nen berechnen den Fahrpreis und sind Inkasso bevollmächtigte des «Kunden». Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlan gen, wobei allerdings die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Service gebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als den jenigen, der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offen sichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB ). -
Die Beschwerdeführerinnen können den Fahrpreis anpassen, wenn beispiels weise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin nen versprechen, angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV). -
Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von den Beschwerdeführerinnen im Namen des Kunden und des Fahrers aus gestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB ). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). -
Die Beschwerdeführerinnen können gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienst leis tungsvertrag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richt linien der Beschwerdeführerin nen) «unverzüglich und fristlos» kündi gen oder den Kunden «deaktivieren». Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerde führerin nen nicht nur gegenüber den Kunden, sondern auch gegenüber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB ).
All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielräume mehr lässt. Zwar haben die Beschwerdeführerinnen in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unter nehmen» einfügen lassen, sondern betonen vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preis bin dung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerinnen bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum anderen üben die Beschwerde führerin nen (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerde führerinnen die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten ledig lich empfehlen, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfeh lung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspä teten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdefüh rerinnen ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleiden und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzen. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerinnen von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» sprechen, von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.
Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerinnen den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sanktionsbewehrt sind. Faktisch sind somit die Beschwerdeführerinnen gegen über den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerinnen. 4.3.2
Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkur renzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:
Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Kunden haben vielmehr aus drücklich das Recht, für Dritte tätig zu sein (Ziff. 2.4 DLV).
Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht grundsätzlich nicht, die Beschwerdeführerinnen räumen den «Kunden» vielmehr ausdrücklich die Mög lichkeit ein, weitere «Fahrer» zu beschäftigen (vgl. Ziff. 3 DLV). Allerdings muss sich der Kunde verpflichten, dass jeder seiner etwaigen Fahrer dem Vertrag «Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag» zustimmt und gewisse Voraus set zungen erfüllt. Insoweit ist es den Beschwerdeführerin nen also doch nicht einer lei, wer die Fahrten durchführt.
Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er sich «bemühen», die Kundenaufträge anzunehmen (vgl. dazu oben E. 4.3.1). 4.3.3
Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin nen geht es vor lie gend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 64 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich ab zuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.
Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer (und da mit auch des Beigeladenen) und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin nen derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfehlungen» sprechen und stets die Selb ständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Kunden und der Fahrer betonen. Termino logie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Kunden respektive Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerde führerinnen zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordi nationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätig keit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch. 4.4 4.4.1
Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob der Beigeladene als «Kunde» beziehungsweise als «Fahrer» im Sinne des DLV und des FDLV ein typisches Unternehmerrisiko trägt.
Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhalts punkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571 /2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Der Beigeladene kann se in Fahrzeug ausserhalb der F ahrten unein geschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357 /2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerde führe rin nen dem Kunden und den Fahrern « X.___ -Geräte» zur Verfügung stellen (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV ). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdeführerin nen keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.
Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin 1 oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf « X.___ » hinweisen (Ziff. 2.4 DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB ). Gemäss Ziff. 2.2.1 PB dürfen die Fahrer nicht als Repräsen tanten der Beschwerdeführerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienst leistungen des Beigeladenen und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahr gästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerinnen verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine « X.___ »-Fahrt und nicht eine Fahrt mit dem Bei gelade nen oder einem anderen Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin nen und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB ]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimm ten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin nen genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von den Beschwer deführerin nen im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt wer den. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäfts tagen schriftlich «bei X.___ » eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo « X.___ » ersichtlich (Urk. 1/1 S. 59). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln der Beigeladene und die übrigen X.___ -Fahrer weder in eige nem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine un selbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.
Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerde füh rerinnen. Den Kunden ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von « X.___ » (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin nen ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen voll ends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___ -Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.
Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zu den Beschwerdeführerin nen nicht notwendig. Der gesamte Kon takt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___ -Gerät). Der Um stand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weite res (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstä tigkeit. 4.4.2
Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:
In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerinnen hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn überhaupt, nur marginal. Soweit die Beschwer deführerinnen vorbringen liessen, dass die Fahrgäste die Kunden beziehungs weise die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funk tioniere (Urk. 1/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unter nehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.
Vom Beigeladenen zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat, oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von den Beschwerdeführerin nen vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB ), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber den Beschwerdeführerin nen erschöpft sich im jeweils «vorgeschlage nen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von den Beschwer deführerin nen einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsge bühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2 PB ). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbs tätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).
Die Beschwerdeführerin nen erlauben ihren Kunden die Beschäftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB ). Der Beigeladene hat jedoch offenbar (zumindest im Jahr 2014) selbst keine Fahrer beschäftigt. Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beigeladenen mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz. 4.4.3
Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselb ständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wie derholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Um stand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen wei sen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unter neh merrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal an zustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.
Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen «Kunden» derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmer ri siko zu bejahen wäre. Das würde allerdings nicht nur von der Anzahl der an ge stellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abhängen, wie beispiels weise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der «Kunde» das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem ihren Lohn erhalten. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerde führerin nen bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch die fehlende Pflicht zur per sönlichen Aufgabenerfüllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.
Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beigelade nen (und auch bei anderen Fahrern, die in ähnlichen Konstellationen tätig sind) eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende ent scheidende Kriterien: -
Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der «Kunden» und Fahrer von den Beschwerdeführerinnen. -
Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerde führerinnen, das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen können. -
Das Fehlen von erheblichen Investitionen. -
Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Kunden und Fahrer; die Fahrgäste werden ausschliesslich von den Beschwerdeführerinnen bezie hungsweise ihrer App «geliefert». -
Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgend einem « X.___ »-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an « X.___ ». Reklamationen sind denn auch an « X.___ » zu richten, nicht an den Fahrer oder Kunden.
Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerinnen beziehungsweise eine der beiden Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6. 6.1
Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Beschwer deführerinnen Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerinnen von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 31 und Urk. 3/26 S. 33). Die Beschwerde gegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 28).
Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf ver zichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele X.___ -Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 25). 6.2
Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justiz förmi gen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeich nung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im her kömmli chen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerde gegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwer deführerin 1 und wie viele für die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die Beschwerdefüh rerinnen tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl neh men können. Ent sprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durch schnittseinkommen von Fr. 60'000. . Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerde gegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 30 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durch schnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durch schnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Ein künfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichti gung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Noch tiefer waren übrigens die Einkommen der von der Beschwer degegnerin in ihrer zweiten Duplik (Urk. 22 S. 4 ff.) neu aufgeführten Fahrer. Viele von ihnen erzielten nicht einmal ein fünfstelliges Jahreseinkommen, obwohl die Beschwerdegegnerin lediglich unüblich tiefe Spesen von Fr. 0.35 pro Kilometer akzeptierte. Auch dieser Spesenansatz erscheint unhaltbar tief; darauf braucht in diesem Prozess allerdings nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs , beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG ). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag beiden Beschwerdeführerinnen Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als un korrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 keine Solida rität.
Auch hinsichtlich des Beigeladenen beziehungsweise der von ihm angeblich er zielten Lohnsumme im Jahr 2014 herrscht keine Klarheit, und zwar weder in quantitativer Hinsicht noch in Bezug darauf, wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich keine nach vollziehbare Brutto-Auszahlungssumme für das Jahr 2014. Die Frage der Un kos ten ist offen. Und wer Arbeitgeberin des Beigeladenen war, ist ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hielt selbst fest, dass sie nicht habe eruieren können, «für welchen Dienst» der Beigeladene gefahren sei; sie vermute, es habe sich um B.___ gehandelt (vgl. dazu etwa Urk. 7 S. 5 f. und Urk. 20 S. 5). Auch inso weit lassen die Akten keinen Entscheid in der Sache zu. 6.3
Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer (beziehungsweise die Lohnsumme des Beigelade nen) vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdeführe rinnen aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die ent sprechenden Abklä rungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Beschwerdeführerinnen in L.___ in Erfahrung bringen.
Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das be deutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungs auf gaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerde geg nerin. 7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beigeladene für seine Tätigkeit als Fahrer im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständig erwerbs tätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerde füh rerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als seine Arbeitgeberin zu gelten hat und welchen Lohn er im Jahr 2014 (nach Abzug der Unkosten) erhalten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsummen die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2014 jeweils an wie viele Fahrer ausgerichtet haben. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist die Frage, wie die sozial versi cherungsrechtliche Stellung des Beigeladenen in den Jahren ab 2015 zu qualifi zieren ist. Nach Lage der Akten ist es zwar so, dass ab 2015 die « X.___ -Fahr dienste» (zumindest teilweise) über die am 1. April 2015 ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragene M.___ AG (später umfirmiert in N.___ AG, dann in O.___ AG und schliesslich in Z.___ AG, jeweils mit Sitz in P.___ ZH) abgewickelt worden sind (vgl. dazu Urk. 16 S. 16 und Urk. 17/33-35 sowie den Handelsregis terauszug betreffend die Z.___ AG [Urk. 32]). Da es aber im gegebenen Kontext lediglich um das Jahr 2014 geht, ist die Gesellschaftsgründung im Jahr 2015 und die Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der genannten Gesellschaft sowie deren Beziehung zum Beigeladenen im vorliegenden Prozess nicht von Belang.
Demzufolge sind die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen, soweit darauf ein zutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 (Urk. 3/23, Urk. 3/26 und Urk. 3/ 26 bis [an den Beigeladenen gerichteter Einspracheentscheid beziehungsweise den ihn betreffenden Auszug]) aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen die Beiträge der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu fest setze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene n Beschwer deführer in nen Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben . 8.2
Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beigeladenen beziehungsweise von mit ihm vergleichbaren Fahrern unterliegen und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegen. Schliesslich ist zu berück sichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Syner gieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerinnen vermindert haben. Dem zufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerde führerinnen angemessene reduzierte Prozessentschädigungen von je Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerden der Beschwerdeführerinnen werden , soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutge heissen, dass die Einspracheentscheide vom 3. März 2020 aufgehob en werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird , damit sie nach Ermittlung der entsprechend en Lohnsummen die Beiträge der Beschwer deführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2014 neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Jahr 2014, für die er die X.___ -App verwendet hat, als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizier t wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen Prozess ent schädigungen von je Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan
Houdrouge - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker