Sachverhalt
1.
X.___ arbeitete seit dem 1 4. Juni 2019 vollzeitlich als Y.___-F ahrer und reichte am 24. Januar 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der be hördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) ab sofort ein (Urk. 6/1, Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2021 trat das AWA auf die Voranmeldung nicht ein ( Urk. 6/2). Die von X.___ am 1. Juli 2021 (Eingangsdatum) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6. Oktober 2021 (Datum Poststempel) Be schwer d e und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 7. September 2021 für die Zeit seines Gewinnverlustes während der Pandemie eine Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezem ber 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo sen - versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder der en Arbeit ganz eingestellt ist, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeit sentschädigung .
Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen für Härtefälle, die etwa auf b ehördliche Massnahmen zurückzuführen sind ( Art. 32 Abs. 3 AVIG) . 1.2
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19) erliess der Bundesrat unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033) . 1.3
Zudem hat das
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/13: Aktualisie rung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 3 0. Juni 2021).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.4
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeit sentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden . Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setzun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind (Art. 36
Abs. 3 AVIG).
Mit der Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und den am
19. März 2021 beschlossenen Änderungen des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25. Septem ber 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bun desrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
wurden verschiedene (teilweise befristete) Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt und u.a. den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf bestimmte Anspruchsgruppen ausgeweitet ( vgl. zur Rechtslage ab 20. März 2020 auch zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2021 vom 9. November 2021 E. 3.3 ff.) .
Insbesondere ist gemäss dem rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Ab weichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzu halten. Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz ( in Kraft vom 2 0. März 2021 bis zum 1 7. Dezember 2021) sah zudem vor, dass Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Mass nahme bewilligt wird. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 AVIG und Rz . 2.31 der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonder regelungen aufgrund der Pandemie» des SECO vom 3 0. Juni 2021, dass die Vor anmeldung zur Kurzarbeit nicht von den betroffenen Mitarbeitern, sondern vom Arbeitgeber vorzunehmen
sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, gestützt worauf sich Arbeitnehmer selbständig hierfür voranmelden könnten ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Firma Y.___ verstehe sich selbst nicht als Arbeitgeberin. Diesbezüglich sei auch ein Rechtsstreit zwischen der Firma Y.___ und der Suva sowie den Sozialversicherungsanstalten einzelner Kantone anhän gig. Da Y.___ -Fahrer seitens der Suva sowie Sozialversicherungsanstalten nicht als selbständigerwerbend anerkannt würden, könne er (der Beschwerdeführer) auch keine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend machen. Zudem habe aufgrund des Rechtsstreites weder die Firma Y.___ noch er selbst AHV-Beiträge geleistet resp. leisten können. Insgesamt habe er (der Beschwerdeführer) wegen diesem Konflikt schwer leiden müssen und sei während der Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten. Es sei inakzeptabel, dass sein Erwerbsverlust auf keine Weise entschädigt werde ( Urk. 1). 3. 3.1
Mit Urteilen vom 2 0. Dezember 2021 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in den Verfahren UV.2020.00006, UV.2020.00015, UV.2020.00022, UV.2020.00118 sowie AB.2020.00038-45 zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Y.___ B.V. respektive der Z.___ B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften. Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte spreche indes für eine unselb stän dige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stünden dabei die entscheidenden Aspekte eines faktischen Weisungsrechts der Y.___ B.V. und der Z.___ B.V. wie auch eines faktisc hen Unterordnungsverhältnisses. 3.2
U nter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage ist die Voranmeldung von K urzarbeit
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AVIG
durch den Arbeitgeber vorzunehmen (vgl. E. 1.3 sowie Art. 58 ff. AVIV). Nichts anderes ergibt sich aus dem Covid-19- Gesetz oder der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand am 1. Juli 2021 ; vgl. Art. 7 ) . Das SECO hielt zudem ausdrücklich fest, dass Arbeitnehmende n kein eigenständiges Recht zur Geltendmac hung von Kurzarbeitsentschädigung zusteht, o bschon letztere nach Art. 31 Abs. 1 AVIG als Anspruchsbe rechtigte bezeichnet werden. Dieses Recht steht ausschliesslich dem Arbeitgeber zu, zumal es ihm zusteht zu entscheiden, ob er Kurzarbeit einführen will oder nicht. Der Arbeitgeber dient dah er nicht nur als Ansprechperson gegenüber den Dur ch füh rungsstellen der Arbeitslosenversicherung . Vielmehr knüpfen zahl reiche An spruchs voraussetzungen an die Verhältnisse im Gesamtbetrieb oder an den Be triebsbegriff an, was sich bereits daran zeigt, dass die Arbeitgeber die Formular e einzureichen haben ( Rz . 2.31 [betreffend Arbeitnehmende ohne beitragspflich ti gen Arbeitgeber] der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen auf grund der Pandemie» des SECO vom 3 0. J uni 2021 ). 3.3
Da die Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung durch den Arbeitgeber vor zunehmen ist, was beschwerdeweise auch unbestritten verblieb, ist nicht zu bean standen, wenn der Beschwerdegegner auf die Voranmeldung von Kurzarbeit durc h den Beschwerdeführer vom 2 5. Januar 2021 nicht eingetreten ist. Die beschwer de weise Argumentation vermag daran nichts zu ändern; Weiterungen dazu erüb rigen sich.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich der Arbeitslosenversicherung untersteht (vgl. Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz AVIG) und Arbeitslosenentschädigung beantragen kann , worauf ihn der Beschwerdegegner richtigerweise hingewiesen hat (Urk. 6/7). Ob der versicherte Verdienst, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers lediglich etwa Fr. 1'700.-- beträgt (Urk. 3/3, Urk. 6/7), korrekt ermittelt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ arbeitete seit dem 1 4. Juni 2019 vollzeitlich als Y.___-F ahrer und reichte am 24. Januar 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der be hördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) ab sofort ein (Urk. 6/1, Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2021 trat das AWA auf die Voranmeldung nicht ein ( Urk. 6/2). Die von X.___ am 1. Juli 2021 (Eingangsdatum) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo sen - versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder der en Arbeit ganz eingestellt ist, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeit sentschädigung .
Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen für Härtefälle, die etwa auf b ehördliche Massnahmen zurückzuführen sind ( Art. 32 Abs.
E. 1.2 Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19) erliess der Bundesrat unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033) .
E. 1.3 Zudem hat das
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/13: Aktualisie rung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 3 0. Juni 2021).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 1.4 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeit sentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden . Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setzun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind (Art. 36
Abs. 3 AVIG).
Mit der Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und den am
19. März 2021 beschlossenen Änderungen des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25. Septem ber 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bun desrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
wurden verschiedene (teilweise befristete) Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt und u.a. den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf bestimmte Anspruchsgruppen ausgeweitet ( vgl. zur Rechtslage ab 20. März 2020 auch zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2021 vom 9. November 2021 E. 3.3 ff.) .
Insbesondere ist gemäss dem rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Ab weichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzu halten. Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz ( in Kraft vom 2 0. März 2021 bis zum 1 7. Dezember 2021) sah zudem vor, dass Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Mass nahme bewilligt wird. 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 6. Oktober 2021 (Datum Poststempel) Be schwer d e und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 7. September 2021 für die Zeit seines Gewinnverlustes während der Pandemie eine Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezem ber 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 AVIG und Rz . 2.31 der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonder regelungen aufgrund der Pandemie» des SECO vom 3 0. Juni 2021, dass die Vor anmeldung zur Kurzarbeit nicht von den betroffenen Mitarbeitern, sondern vom Arbeitgeber vorzunehmen
sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, gestützt worauf sich Arbeitnehmer selbständig hierfür voranmelden könnten ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, die Firma Y.___ verstehe sich selbst nicht als Arbeitgeberin. Diesbezüglich sei auch ein Rechtsstreit zwischen der Firma Y.___ und der Suva sowie den Sozialversicherungsanstalten einzelner Kantone anhän gig. Da Y.___ -Fahrer seitens der Suva sowie Sozialversicherungsanstalten nicht als selbständigerwerbend anerkannt würden, könne er (der Beschwerdeführer) auch keine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend machen. Zudem habe aufgrund des Rechtsstreites weder die Firma Y.___ noch er selbst AHV-Beiträge geleistet resp. leisten können. Insgesamt habe er (der Beschwerdeführer) wegen diesem Konflikt schwer leiden müssen und sei während der Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten. Es sei inakzeptabel, dass sein Erwerbsverlust auf keine Weise entschädigt werde ( Urk. 1).
E. 3 AVIG) .
E. 3.1 Mit Urteilen vom 2 0. Dezember 2021 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in den Verfahren UV.2020.00006, UV.2020.00015, UV.2020.00022, UV.2020.00118 sowie AB.2020.00038-45 zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Y.___ B.V. respektive der Z.___ B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften. Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte spreche indes für eine unselb stän dige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stünden dabei die entscheidenden Aspekte eines faktischen Weisungsrechts der Y.___ B.V. und der Z.___ B.V. wie auch eines faktisc hen Unterordnungsverhältnisses.
E. 3.2 U nter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage ist die Voranmeldung von K urzarbeit
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AVIG
durch den Arbeitgeber vorzunehmen (vgl. E. 1.3 sowie Art. 58 ff. AVIV). Nichts anderes ergibt sich aus dem Covid-19- Gesetz oder der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand am 1. Juli 2021 ; vgl. Art.
E. 3.3 Da die Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung durch den Arbeitgeber vor zunehmen ist, was beschwerdeweise auch unbestritten verblieb, ist nicht zu bean standen, wenn der Beschwerdegegner auf die Voranmeldung von Kurzarbeit durc h den Beschwerdeführer vom 2 5. Januar 2021 nicht eingetreten ist. Die beschwer de weise Argumentation vermag daran nichts zu ändern; Weiterungen dazu erüb rigen sich.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich der Arbeitslosenversicherung untersteht (vgl. Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz AVIG) und Arbeitslosenentschädigung beantragen kann , worauf ihn der Beschwerdegegner richtigerweise hingewiesen hat (Urk. 6/7). Ob der versicherte Verdienst, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers lediglich etwa Fr. 1'700.-- beträgt (Urk. 3/3, Urk. 6/7), korrekt ermittelt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 7 ) . Das SECO hielt zudem ausdrücklich fest, dass Arbeitnehmende n kein eigenständiges Recht zur Geltendmac hung von Kurzarbeitsentschädigung zusteht, o bschon letztere nach Art. 31 Abs. 1 AVIG als Anspruchsbe rechtigte bezeichnet werden. Dieses Recht steht ausschliesslich dem Arbeitgeber zu, zumal es ihm zusteht zu entscheiden, ob er Kurzarbeit einführen will oder nicht. Der Arbeitgeber dient dah er nicht nur als Ansprechperson gegenüber den Dur ch füh rungsstellen der Arbeitslosenversicherung . Vielmehr knüpfen zahl reiche An spruchs voraussetzungen an die Verhältnisse im Gesamtbetrieb oder an den Be triebsbegriff an, was sich bereits daran zeigt, dass die Arbeitgeber die Formular e einzureichen haben ( Rz . 2.31 [betreffend Arbeitnehmende ohne beitragspflich ti gen Arbeitgeber] der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen auf grund der Pandemie» des SECO vom 3 0. J uni 2021 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00324
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
23. Februar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ arbeitete seit dem 1 4. Juni 2019 vollzeitlich als Y.___-F ahrer und reichte am 24. Januar 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund der be hördlichen Massnahmen infolge der COVID-19-Pandemie beim Amt für Wirt schaft und Arbeit (AWA) ab sofort ein (Urk. 6/1, Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2021 trat das AWA auf die Voranmeldung nicht ein ( Urk. 6/2). Die von X.___ am 1. Juli 2021 (Eingangsdatum) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 6. Oktober 2021 (Datum Poststempel) Be schwer d e und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 7. September 2021 für die Zeit seines Gewinnverlustes während der Pandemie eine Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezem ber 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo sen - versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder der en Arbeit ganz eingestellt ist, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeit sentschädigung .
Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen für Härtefälle, die etwa auf b ehördliche Massnahmen zurückzuführen sind ( Art. 32 Abs. 3 AVIG) . 1.2
Im Zusammenhang mit Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19) erliess der Bundesrat unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) vom 20. März 2020 (SR 837.033) . 1.3
Zudem hat das
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (vgl. etwa Weisung 2021/13: Aktualisie rung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie» vom 3 0. Juni 2021).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 1.4
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeit sentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden . Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraus setzun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind (Art. 36
Abs. 3 AVIG).
Mit der Covid -19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und den am
19. März 2021 beschlossenen Änderungen des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25. Septem ber 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bun desrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
wurden verschiedene (teilweise befristete) Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt und u.a. den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf bestimmte Anspruchsgruppen ausgeweitet ( vgl. zur Rechtslage ab 20. März 2020 auch zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2021 vom 9. November 2021 E. 3.3 ff.) .
Insbesondere ist gemäss dem rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz in Ab weichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzu halten. Art. 17b Abs. 2 Covid-19-Gesetz ( in Kraft vom 2 0. März 2021 bis zum 1 7. Dezember 2021) sah zudem vor, dass Betrieben, die aufgrund der seit dem 18. Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Mass nahme bewilligt wird. 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 AVIG und Rz . 2.31 der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonder regelungen aufgrund der Pandemie» des SECO vom 3 0. Juni 2021, dass die Vor anmeldung zur Kurzarbeit nicht von den betroffenen Mitarbeitern, sondern vom Arbeitgeber vorzunehmen
sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, gestützt worauf sich Arbeitnehmer selbständig hierfür voranmelden könnten ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Firma Y.___ verstehe sich selbst nicht als Arbeitgeberin. Diesbezüglich sei auch ein Rechtsstreit zwischen der Firma Y.___ und der Suva sowie den Sozialversicherungsanstalten einzelner Kantone anhän gig. Da Y.___ -Fahrer seitens der Suva sowie Sozialversicherungsanstalten nicht als selbständigerwerbend anerkannt würden, könne er (der Beschwerdeführer) auch keine Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend machen. Zudem habe aufgrund des Rechtsstreites weder die Firma Y.___ noch er selbst AHV-Beiträge geleistet resp. leisten können. Insgesamt habe er (der Beschwerdeführer) wegen diesem Konflikt schwer leiden müssen und sei während der Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten. Es sei inakzeptabel, dass sein Erwerbsverlust auf keine Weise entschädigt werde ( Urk. 1). 3. 3.1
Mit Urteilen vom 2 0. Dezember 2021 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in den Verfahren UV.2020.00006, UV.2020.00015, UV.2020.00022, UV.2020.00118 sowie AB.2020.00038-45 zum Schluss, dass die Vertragsbeziehungen zwischen der Y.___ B.V. respektive der Z.___ B.V., beides Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden, und den Fahrern zwar Elemente aufweisen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa die zeitliche Flexibilität bei der Arbeitsverrichtung und die Möglichkeit, konkurrenzierende Tätigkeiten auszuüben, etwa für andere Gesellschaften. Die Mehrheit der praxisgemässen Gesichtspunkte spreche indes für eine unselb stän dige Erwerbstätigkeit. Im Vordergrund stünden dabei die entscheidenden Aspekte eines faktischen Weisungsrechts der Y.___ B.V. und der Z.___ B.V. wie auch eines faktisc hen Unterordnungsverhältnisses. 3.2
U nter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage ist die Voranmeldung von K urzarbeit
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AVIG
durch den Arbeitgeber vorzunehmen (vgl. E. 1.3 sowie Art. 58 ff. AVIV). Nichts anderes ergibt sich aus dem Covid-19- Gesetz oder der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand am 1. Juli 2021 ; vgl. Art. 7 ) . Das SECO hielt zudem ausdrücklich fest, dass Arbeitnehmende n kein eigenständiges Recht zur Geltendmac hung von Kurzarbeitsentschädigung zusteht, o bschon letztere nach Art. 31 Abs. 1 AVIG als Anspruchsbe rechtigte bezeichnet werden. Dieses Recht steht ausschliesslich dem Arbeitgeber zu, zumal es ihm zusteht zu entscheiden, ob er Kurzarbeit einführen will oder nicht. Der Arbeitgeber dient dah er nicht nur als Ansprechperson gegenüber den Dur ch füh rungsstellen der Arbeitslosenversicherung . Vielmehr knüpfen zahl reiche An spruchs voraussetzungen an die Verhältnisse im Gesamtbetrieb oder an den Be triebsbegriff an, was sich bereits daran zeigt, dass die Arbeitgeber die Formular e einzureichen haben ( Rz . 2.31 [betreffend Arbeitnehmende ohne beitragspflich ti gen Arbeitgeber] der Weisung 2021/13: Aktualisierung «Sonderregelungen auf grund der Pandemie» des SECO vom 3 0. J uni 2021 ). 3.3
Da die Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung durch den Arbeitgeber vor zunehmen ist, was beschwerdeweise auch unbestritten verblieb, ist nicht zu bean standen, wenn der Beschwerdegegner auf die Voranmeldung von Kurzarbeit durc h den Beschwerdeführer vom 2 5. Januar 2021 nicht eingetreten ist. Die beschwer de weise Argumentation vermag daran nichts zu ändern; Weiterungen dazu erüb rigen sich.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich der Arbeitslosenversicherung untersteht (vgl. Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz AVIG) und Arbeitslosenentschädigung beantragen kann , worauf ihn der Beschwerdegegner richtigerweise hingewiesen hat (Urk. 6/7). Ob der versicherte Verdienst, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers lediglich etwa Fr. 1'700.-- beträgt (Urk. 3/3, Urk. 6/7), korrekt ermittelt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia Arbeitslosenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger