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VZ.2007.31

St. Gallen · 2007-08-21 · Deutsch SG

Art. 273 ZPO (sGS 961.2) Voraussetzungen für den Erlass der Gerichtskosten. Da der Erlass der Gerichtskosten insbesondere einen anderen Zweck als die unentgeltliche Prozessführung verfolgt, sind die Voraussetzungen nicht die gleichen. Notwendiges Kriterium für den Erlass ist die dauernde Mittellosigkeit. Die Mittellosigkeit allein vermag aber keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten zu vermitteln. Der Erlass als Ermessensentscheid setzt zudem eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Durchsetzung der staatlichen Ansprüche voraus. Im vorliegenden Fall wurde eine willkürliche Ablehnung des Erlassgesuches verneint. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 21. August 2007, VZ.2007.31).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.08.2007 VZ.2007.31

Art. 273 ZPO (sGS 961.2) Voraussetzungen für den Erlass der Gerichtskosten. Da der Erlass der Gerichtskosten insbesondere einen anderen Zweck als die unentgeltliche Prozessführung verfolgt, sind die Voraussetzungen nicht die gleichen. Notwendiges Kriterium für den Erlass ist die dauernde Mittellosigkeit. Die Mittellosigkeit allein vermag aber keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten zu vermitteln. Der Erlass als Ermessensentscheid setzt zudem eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Durchsetzung der staatlichen Ansprüche voraus. Im vorliegenden Fall wurde eine willkürliche Ablehnung des Erlassgesuches verneint. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 21. August 2007, VZ.2007.31).

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