Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen an den Bezirksgerichten Horgen und Uster bzw. beim Oberge- richt und den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 64'658.95, bestehend aus be- treibbaren Forderungen von Fr. 48'590.30 sowie aus nicht betreibbaren For- derungen von Fr. 16'068.65. Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerich- te (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) mit dem Gesuchsteller am 25. April 2014 eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen und sie am
14. Dezember 2016 angepasst hatte (act. 4/14), löste sie diese am 11. Juni 2019 aufgrund erheblichen Vermögens des Gesuchstellers auf und ersuchte ihn um Begleichung der damals bestehenden Restschuld von Fr. 65'058.95 innert dreissig Tagen (act. 4/17). Nur einen Tag später beantragte der Ge- suchsteller bei der Zentralen Inkassostelle den Erlass dieser Restschuld (act. 4/18). Nach weiterer Korrespondenz (act. 4/19-20) lehnte der damalige Obergerichtspräsident das Ersuchen in der Folge einstweilen ab (act. 4/21), was dem Gesuchsteller am 14. August 2019 mitgeteilt wurde (act. 4/22). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Ersuchen im Rah- men eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprü- fen zu lassen. Nach einem Telefonat mit dem Gesuchsteller am 16. August 2019 (act. 4/23) bewilligte die Zentrale Inkassostelle ihm schliesslich für wei- tere zwei Jahre Ratenzahlungen von Fr. 50.- pro Monat (act. 4/24).
E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass sich das Gesuch des Gesuchstellers insofern widerspricht, als er einerseits um einen vollständigen Erlass ersucht (Erlass der rund Fr. 65'000.-) und andererseits monatliche Ratenzahlungen von Fr. 50.- bis zu seiner Pensionierung anbietet (act. 2). Eine Klärung dieser Diskrepanz erübrigt sich jedoch, da ein Erlass den nachfolgenden Erwägun-
- 4 - gen zufolge ohnehin in beiden Fällen nicht in Frage kommt, d.h. unabhängig davon, ob das Schreiben vom 22. September 2020 als Gesuch um Teiler- lass oder als Gesuch um einen vollständigen Erlass entgegenzunehmen ist. 3.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom
24. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizver- waltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von geset- zeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen pro- zessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3). 3.2. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nah- rung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die
- 5 - Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, so- wie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 132 N 11 f.). 3.3. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.4. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof-
- 6 - fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3 und 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Rekurskommissi- on OGer ZH vom 21. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. KD120010-O, E. 3.3 bzw. vom 30. April 2015, Geschäfts-Nr. KD150005-O, E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).
E. 4 Gemäss der Steuererklärung 2018 (act. 4/27) verfügte der Gesuchsteller per
31. Dezember 2018 über Wertschriften und Guthaben von Fr. 70'756.- sowie über eine Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 183'000.-, wobei diesen Ver- mögenswerten eine Hypothekarschuld von Fr. 151'000.- gegenüberstand. Der Gesuchsteller stellt sich zwar auf den Standpunkt, sein Vermögen habe sich inzwischen auf Fr. 40'000.- reduziert (act. 2), einen diesbezüglichen Nachweis hat er indes nicht ins Recht gereicht. Zumindest die Wohnung be- findet sich offenbar immer noch in seinem Besitze, zumal er diesbezüglich aktuell laufende Kosten geltend macht (act. 2). Es ist daher nachfolgend auf die dem Gericht bekannten Unterlagen abzustellen, wobei festzuhalten ist, dass auch ein geringeres Vermögen am Ausgang des Verfahrens nichts än- dern würde (vgl. dazu nachfolgend). Gemäss eigenen Ausführungen erhält der Gesuchsteller in der Klinik B._____, in welcher er sich zurzeit in einer stationären Massnahme befindet, sodann ein Taschengeld von Fr. 70.- pro Woche sowie Fr. 150.- pro Monat für die Vermietung des ihm zustehenden Parkplatzes (act. 4/20 und act. 4/30). Über weitere Einkünfte verfügt er derzeit nicht. Der Gesuchsteller generiert damit aktuell kein wesentliches Einkommen. Seine Lebenshal- tungskosten beziffert er mit Fr. 5'000.- pro Jahr für die Wohnung sowie mit Fr. 10'000.- pro Jahr für die Krankenkasse (act. 2, vgl. auch act. 4/20 und act. 4/30). Belege hierzu fehlen wiederum. Zumindest ergibt sich aber aus der Steuerklärung 2018 (act. 4/27), dass der Gesuchsteller die Schuldzinsen im Jahre 2018 mit Fr. 1'359.- und die Versicherungsprämien mit Fr. 3'900.-
- 7 - bezifferte, wobei es sich bei Letzterem um den abziehbaren Maximalbetrag handelte und der effektive Betrag wohl höher gewesen war. Auch wenn das Gericht auf die nicht belegten Angaben des Gesuchstellers abstellt und auf- grund dessen davon ausgeht, dass seine notwendigen Lebenshaltungskos- ten seine Einkünfte derzeit in erheblichem Ausmasse überwiegen, so ver- mag dieser Umstand keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Wie dar- gelegt, ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen ein Vermögensüber- schuss von mehr als Fr. 100'000.-. Unter Berücksichtigung dessen, dass die aktuell betreibbare Schuld nicht Fr. 64'658.95, sondern "lediglich" Fr. 48'590.30 beträgt und die Zentrale Inkassostelle derzeit nur diese einfor- dern kann (vgl. dazu nachfolgend Ziffer III.5), erweist sich das vorhandene Vermögen selbst unter Berücksichtigung eines sog. Notgroschens als derart hoch, dass eine Bedürftigkeit des Gesuchstellers trotz minimalster Einkünfte nicht gegeben ist. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller einer Vermietung seiner Wohnung offen gegenübersteht (act. 4/25, act. 4/30). Damit könnte er künftig ein gewisses zusätzliches Einkommen - der Gesuchsteller geht von Fr. 1'000.- pro Monat aus (act. 4/25) - generieren. Ebenso ergibt sich aus den gesuchstellerischen Ausführungen, dass er nach seiner Entlassung aus der stationären Massnahme in der Klinik B._____ einer Arbeit nachgehen möchte (act. 2). Der Gesuchsteller erachtet seine Chancen auf dem Ar- beitsmarkt somit als intakt bzw. zumindest als nicht völlig aussichtslos. Als gelernter Kaufmann mit einer Weiterbildung bei der C._____ und als Perso- nalfachmann SIB (act. 4/25) erscheint ein Wiedereinstieg im Arbeitsmarkt trotz des allmählich fortschreitenden Alters des Gesuchstellers nicht ausge- schlossen. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesuchsteller nicht als dau- erhaft mittellos im obgenannten Sinne qualifiziert werden. Dies gälte insbe- sondere aufgrund der Möglichkeit der künftigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich sein Vermögen - wie vom Gesuchsteller geltend gemacht (act. 2)
- seit dem Jahre 2018 erheblich reduziert hätte. Auch diesfalls bestünde eine intakte Chance, dass er in Zukunft durch eine Erwerbstätigkeit wieder Ein- künfte generieren könnte. Ein Kostenerlass rechtfertigt sich daher zurzeit nicht.
- 8 -
E. 5 Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 16'068.65, welche aus den Verfahren des Bezirksgerichts Uster Geschäfts-Nrn. DA150002-I und DG130002-I und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde, gilt es sodann zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst (nötigenfalls auf dem Betreibungsweg) eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt" resp. "zur Nachzahlung in der Lage" ist und dies in einem gerichtli- chen Nachverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor der gerichtlichen Feststellung der Nachzahlungs- pflicht, liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung des Ge- suchstellers und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfer- tigen würde, da die Forderungen nicht fällig und damit auch nicht betreibbar sind. Da der Verwaltungskommission ein entsprechender Gerichtsentscheid nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus den genannten Verfah- ren resultierenden Forderungen von insgesamt Fr. 16'068.65 zudem als zur- zeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fort- kommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Um- fang auch deshalb ausgeschlossen, weil er in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 18. Juli 2016, Geschäfts- Nr. KD160006-O, E. 3). Insoweit ist auf das Ersuchen nicht einzutreten.
E. 6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Für die allfällige Vereinbarung von Ratenzahlungen - der Gesuchsteller wünscht eine Ratenzahlung von Fr. 50.- pro Monat (act. 2) - hat er sich praxisgemäss an die Zentrale Inkas- sostelle der Gerichte zu wenden.
- 9 - IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen.
- Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte werden dieser nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. - 10 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 10. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW200007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. November 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen an den Bezirksgerichten Horgen und Uster bzw. beim Oberge- richt und den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 64'658.95, bestehend aus be- treibbaren Forderungen von Fr. 48'590.30 sowie aus nicht betreibbaren For- derungen von Fr. 16'068.65. Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerich- te (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) mit dem Gesuchsteller am 25. April 2014 eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen und sie am
14. Dezember 2016 angepasst hatte (act. 4/14), löste sie diese am 11. Juni 2019 aufgrund erheblichen Vermögens des Gesuchstellers auf und ersuchte ihn um Begleichung der damals bestehenden Restschuld von Fr. 65'058.95 innert dreissig Tagen (act. 4/17). Nur einen Tag später beantragte der Ge- suchsteller bei der Zentralen Inkassostelle den Erlass dieser Restschuld (act. 4/18). Nach weiterer Korrespondenz (act. 4/19-20) lehnte der damalige Obergerichtspräsident das Ersuchen in der Folge einstweilen ab (act. 4/21), was dem Gesuchsteller am 14. August 2019 mitgeteilt wurde (act. 4/22). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Ersuchen im Rah- men eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprü- fen zu lassen. Nach einem Telefonat mit dem Gesuchsteller am 16. August 2019 (act. 4/23) bewilligte die Zentrale Inkassostelle ihm schliesslich für wei- tere zwei Jahre Ratenzahlungen von Fr. 50.- pro Monat (act. 4/24).
2. Bereits am 11. September 2019 stellte der Gesuchsteller erneut ein Erlass- gesuch (act. 4/25). Dieses Mal handelte es sich um ein Teilerlassgesuch, in- dem er die Begleichung von Fr. 10'000.- anbot und im Mehrbetrag um einen Erlass ersuchte. Dieses Begehren wurde vom damaligen Obergerichtspräsi- denten am 6. Januar 2020 abgewiesen (act. 4/28), worüber der Gesuchstel- ler am 14. Januar 2020 informiert wurde (act. 4/29). Das von der Zentralen Inkassostelle im selbigen Schreiben offerierte Angebot betreffend Teilerlass
- 3 - (Begleichung von Fr. 40'000.-, Erlass der Restschuld) lehnte der Gesuch- steller am 21. Januar 2020 ab (act. 4/30). Nach diverser weiterer Korres- pondenz (act. 4/31-45) stellte der Gesuchsteller am 22. September 2020 ein Erlassgesuch über rund Fr. 65'000.- und bot gleichzeitig Ratenzahlungen von Fr. 50.- pro Monat bis zu seiner Pensionierung an (act. 2). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. III.
1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs vor, ein Erlass der Schulden erscheine zweckdienlich. Er habe hohe laufende Kosten. Für die Wohnung bezahle er jährlich Fr. 5'000.-, für die Krankenkasse inkl. Essens- entschädigung ca. Fr. 10'000.-. Das Vermögen von knapp Fr. 40'000.- werde in drei Jahren aufgebraucht sein. Zudem benötige er rund Fr. 10'000.- für ei- ne Zusatzausbildung zum Finanzplaner IAZ, damit er wieder ins Finanzwe- sen einsteigen könne (act. 2).
2. Vorab ist festzuhalten, dass sich das Gesuch des Gesuchstellers insofern widerspricht, als er einerseits um einen vollständigen Erlass ersucht (Erlass der rund Fr. 65'000.-) und andererseits monatliche Ratenzahlungen von Fr. 50.- bis zu seiner Pensionierung anbietet (act. 2). Eine Klärung dieser Diskrepanz erübrigt sich jedoch, da ein Erlass den nachfolgenden Erwägun-
- 4 - gen zufolge ohnehin in beiden Fällen nicht in Frage kommt, d.h. unabhängig davon, ob das Schreiben vom 22. September 2020 als Gesuch um Teiler- lass oder als Gesuch um einen vollständigen Erlass entgegenzunehmen ist. 3.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom
24. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizver- waltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von geset- zeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen pro- zessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3). 3.2. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nah- rung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, die
- 5 - Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, so- wie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 132 N 11 f.). 3.3. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.4. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof-
- 6 - fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3 und 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Rekurskommissi- on OGer ZH vom 21. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. KD120010-O, E. 3.3 bzw. vom 30. April 2015, Geschäfts-Nr. KD150005-O, E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).
4. Gemäss der Steuererklärung 2018 (act. 4/27) verfügte der Gesuchsteller per
31. Dezember 2018 über Wertschriften und Guthaben von Fr. 70'756.- sowie über eine Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 183'000.-, wobei diesen Ver- mögenswerten eine Hypothekarschuld von Fr. 151'000.- gegenüberstand. Der Gesuchsteller stellt sich zwar auf den Standpunkt, sein Vermögen habe sich inzwischen auf Fr. 40'000.- reduziert (act. 2), einen diesbezüglichen Nachweis hat er indes nicht ins Recht gereicht. Zumindest die Wohnung be- findet sich offenbar immer noch in seinem Besitze, zumal er diesbezüglich aktuell laufende Kosten geltend macht (act. 2). Es ist daher nachfolgend auf die dem Gericht bekannten Unterlagen abzustellen, wobei festzuhalten ist, dass auch ein geringeres Vermögen am Ausgang des Verfahrens nichts än- dern würde (vgl. dazu nachfolgend). Gemäss eigenen Ausführungen erhält der Gesuchsteller in der Klinik B._____, in welcher er sich zurzeit in einer stationären Massnahme befindet, sodann ein Taschengeld von Fr. 70.- pro Woche sowie Fr. 150.- pro Monat für die Vermietung des ihm zustehenden Parkplatzes (act. 4/20 und act. 4/30). Über weitere Einkünfte verfügt er derzeit nicht. Der Gesuchsteller generiert damit aktuell kein wesentliches Einkommen. Seine Lebenshal- tungskosten beziffert er mit Fr. 5'000.- pro Jahr für die Wohnung sowie mit Fr. 10'000.- pro Jahr für die Krankenkasse (act. 2, vgl. auch act. 4/20 und act. 4/30). Belege hierzu fehlen wiederum. Zumindest ergibt sich aber aus der Steuerklärung 2018 (act. 4/27), dass der Gesuchsteller die Schuldzinsen im Jahre 2018 mit Fr. 1'359.- und die Versicherungsprämien mit Fr. 3'900.-
- 7 - bezifferte, wobei es sich bei Letzterem um den abziehbaren Maximalbetrag handelte und der effektive Betrag wohl höher gewesen war. Auch wenn das Gericht auf die nicht belegten Angaben des Gesuchstellers abstellt und auf- grund dessen davon ausgeht, dass seine notwendigen Lebenshaltungskos- ten seine Einkünfte derzeit in erheblichem Ausmasse überwiegen, so ver- mag dieser Umstand keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Wie dar- gelegt, ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen ein Vermögensüber- schuss von mehr als Fr. 100'000.-. Unter Berücksichtigung dessen, dass die aktuell betreibbare Schuld nicht Fr. 64'658.95, sondern "lediglich" Fr. 48'590.30 beträgt und die Zentrale Inkassostelle derzeit nur diese einfor- dern kann (vgl. dazu nachfolgend Ziffer III.5), erweist sich das vorhandene Vermögen selbst unter Berücksichtigung eines sog. Notgroschens als derart hoch, dass eine Bedürftigkeit des Gesuchstellers trotz minimalster Einkünfte nicht gegeben ist. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller einer Vermietung seiner Wohnung offen gegenübersteht (act. 4/25, act. 4/30). Damit könnte er künftig ein gewisses zusätzliches Einkommen - der Gesuchsteller geht von Fr. 1'000.- pro Monat aus (act. 4/25) - generieren. Ebenso ergibt sich aus den gesuchstellerischen Ausführungen, dass er nach seiner Entlassung aus der stationären Massnahme in der Klinik B._____ einer Arbeit nachgehen möchte (act. 2). Der Gesuchsteller erachtet seine Chancen auf dem Ar- beitsmarkt somit als intakt bzw. zumindest als nicht völlig aussichtslos. Als gelernter Kaufmann mit einer Weiterbildung bei der C._____ und als Perso- nalfachmann SIB (act. 4/25) erscheint ein Wiedereinstieg im Arbeitsmarkt trotz des allmählich fortschreitenden Alters des Gesuchstellers nicht ausge- schlossen. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesuchsteller nicht als dau- erhaft mittellos im obgenannten Sinne qualifiziert werden. Dies gälte insbe- sondere aufgrund der Möglichkeit der künftigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich sein Vermögen - wie vom Gesuchsteller geltend gemacht (act. 2)
- seit dem Jahre 2018 erheblich reduziert hätte. Auch diesfalls bestünde eine intakte Chance, dass er in Zukunft durch eine Erwerbstätigkeit wieder Ein- künfte generieren könnte. Ein Kostenerlass rechtfertigt sich daher zurzeit nicht.
- 8 -
5. Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 16'068.65, welche aus den Verfahren des Bezirksgerichts Uster Geschäfts-Nrn. DA150002-I und DG130002-I und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde, gilt es sodann zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst (nötigenfalls auf dem Betreibungsweg) eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt" resp. "zur Nachzahlung in der Lage" ist und dies in einem gerichtli- chen Nachverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor der gerichtlichen Feststellung der Nachzahlungs- pflicht, liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung des Ge- suchstellers und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfer- tigen würde, da die Forderungen nicht fällig und damit auch nicht betreibbar sind. Da der Verwaltungskommission ein entsprechender Gerichtsentscheid nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus den genannten Verfah- ren resultierenden Forderungen von insgesamt Fr. 16'068.65 zudem als zur- zeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fort- kommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Um- fang auch deshalb ausgeschlossen, weil er in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 18. Juli 2016, Geschäfts- Nr. KD160006-O, E. 3). Insoweit ist auf das Ersuchen nicht einzutreten.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Für die allfällige Vereinbarung von Ratenzahlungen - der Gesuchsteller wünscht eine Ratenzahlung von Fr. 50.- pro Monat (act. 2) - hat er sich praxisgemäss an die Zentrale Inkas- sostelle der Gerichte zu wenden.
- 9 - IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen.
2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Gesuchsteller sowie
- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte werden dieser nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
- 10 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 10. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: