Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).
- 3 -
E. 2 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Erlassgesuchs zusammen- gefasst vor, er könne seine Schulden nicht begleichen. Er lebe unter dem Existenzminimum. Die aus den Gerichtsentscheiden resultierenden Schul- den seien hauptsächlich Folge des Kaufs einer Eigentumswohnung von ei- ner Person, welche in ein Strafverfahren involviert gewesen sei. Das Verfah- ren sei unfair verlaufen (act. 2, act. 4/4, act. 4/6). 3.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hin- reichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
E. 3 Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.).
E. 3.2 Der Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein-
- 4 - kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann.
E. 3.3 Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b). 4.1. Der Gesuchsteller ist 69 Jahre alt. Gemäss der eingereichten Steuererklä- rung 2017 deklarierte er im besagten Jahr Renteneinkünfte in der Höhe von
- 5 - Fr. 16'932.- (act. 4/7; vgl. auch die Steuerbescheinigung in act. 4/10). Sein steuerbares Vermögen bezifferte er ebenfalls mit Fr. 16'932.- (act. 4/7). Dem Betreibungsregisterauszug vom 27. Juni 2018 zufolge bestehen sieben Ver- lustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 38'083.20 sowie nebst der obergerichtlichen Forderung von Fr. 65'564.25 eine solche der B._____ Grundversicherungen AG von Fr. 5'259.- (act. 4/8). Hinsichtlich der notwen- digen Lebenshaltungskosten sind lediglich die Mietkosten von Fr. 1'690.- pro Monat (act. 4/9) ausgewiesen. Da diese jedoch bereits höher ausfallen als die monatlichen Renteneinkünfte von Fr. 1'411.- (act. 4/10) und dem Ge- suchsteller überdies ein Grundbetrag von Fr. 1'200.- anzurechnen ist, ist seine aktuelle Mittellosigkeit belegt. 4.2. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass aber nicht die aktuelle, sondern al- lein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Der Gesuchsteller befindet sich mit seinen 69 Jahren bereits im Rentenalter. In Zukunft wird er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, weshalb insoweit keine Hinweise dafür gegeben sind, dass sich seine finanziellen Verhältnisse künftig erheblich verbessern werden. 4.3. Wie die Zentrale Inkassostelle festhielt (act. 4/12), kommt ein Kostenerlass hinsichtlich grundsätzlich betreibbarer Forderungen insbesondere dann nicht in Frage, wenn immer wieder von neuem Kostenforderungen entstehen, die auf eigenverantwortliches Handeln der gesuchstellenden Person zurückzu- führen sind, und damit ein wirtschaftlicher Neuanfang ausgeschlossen wird. Die Ablehnung des Kostenerlassgesuchs durch den Obergerichtspräsiden- ten erfolgte insbesondere unter Hinweis auf diese Praxis (act. 3). Von einem Entstehen von neuen Forderungen gestützt auf ein eigenverantwortliches Handeln der gesuchstellenden Person ist primär dann auszugehen, wenn aufgrund ihres bisherigen Verhaltens damit zu rechnen ist, dass sie mit der Einleitung von Gerichtsverfahren weitere Gerichtskosten generieren wird. Unter den Forderungen der Rekursgegnerin befinden sich zwar unter ande- rem solche, welche neueren Datums sind (act. 4/15); so wurde der Gesuch- steller erst im Jahre 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erst-
- 6 - und zweitinstanzlich verurteilt (act. 4/15/3 und act. 4/15/8). Dabei handelt es sich jedoch um ein Strafverfahren, welches auf eine gesundheitliche Beein- trächtigung des Gesuchstellers zurückzuführen war (act. 4/15/3 S. 16, act. 4/15/8 S. 11). Alle übrigen Verfahren und damit - auch in finanzieller Hinsicht - die massgebliche Mehrheit der offenen Forderungen stammen aus Verfahren, welche schon zwischen zehn und zwanzig Jahren zurück liegen (act. 4/13). Zwischen den Jahren 2009 und 2016 wurden dem Gesuchsteller aus Gerichtsverfahren an den kantonalen Bezirksgerichten bzw. den Rechtsmittelinstanzen denn auch keine Kosten mehr auferlegt. Unter diesen Umständen darf nicht zuungunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen werden, er werde in absehbarer Zeit in weitere Verfahren involviert und da- mit mit weiteren, durch sein Handeln veranlassten Kosten konfrontiert wer- den. 4.4. Jedoch steht einem Erlass der betreibbaren Forderungen von Fr. 65'367.55 im jetzigen Zeitpunkt ein weiteres Kriterium, nämlich jenes der (fehlenden) Gesamtschuldensanierung entgegen. Die Rekurskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich hielt in ihrem Urteil vom 8. Februar 2018, Nr. KD170009-O, E. 3.2, fest, ein Erlass komme nur in Ausnahmefällen in Betracht und sei unter anderem - neben anderen, hier nicht relevanten Gründen - denkbar, wenn ein Schuldner mit seinen privaten Gläubigern ei- nen (allenfalls teilweisen) Erlass vereinbare, welcher ihm eine finanzielle Sanierung und einen Neustart ermöglichen könne und der gefährdet wäre, wenn der Staat mit seinen Kostenforderungen nicht mitzöge. Solche Um- stände macht der Rekurrent vorliegend nicht geltend, und sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Namentlich gibt es keine Hinweise, der Gesuch- steller führe mit der B._____ Grundversicherungen AG oder anderen Schuldnern (vgl. act. 4/8) Gespräche über einen teilweisen Schuldenerlass. Damit besteht - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - kein Raum für einen Erlass der betreibbaren Forderungen von Fr. 65'367.55. 4.5. Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 2'450.-, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde (vgl. act. 4/15/4 Dispositiv-Ziffer 4),
- 7 - gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in güns- tige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und das in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Gesuch- stellers nicht vorliegt, die Zentrale Inkassostelle die aus dem obergerichtli- chen Verfahren Nr. LB080009-O resultierende Forderung von Fr. 2'450.- zu- dem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftli- che Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungs- register (act. 4/8) nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in die- sem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3).
E. 5 Damit bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III.
Dispositiv
- Ausnahmsweise ist auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
- Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. - 8 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
- Auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. - 9 - Zürich, 7. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW180006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin- nen lic. iur. F. Schorta und Dr. iur. D. Scherrer sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 7. Dezember 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aktuell aus verschiedenen Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 67'817.55, wovon Fr. 65'367.55 betreibbar sind (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ihm am 19. Januar 2018 eine letzte Aufforderung zur Begleichung der Gerichtskosten hatte zu- kommen lassen (act. 4/1), leitete sie am 22. Februar 2018 über den Betrag von Fr. 65'564.25 die Betreibung ein (act. 4/2). Mit Eingabe vom 30. April 2018 stellte der Gesuchsteller sodann ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/4). Nach weiterer Korrespondenz (act. 4/5-4/11) wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch am 11. September 2018 einstweilen ab (act. 4/12). Der Gesuchsteller wurde darüber mit Schreiben vom 13. September 2018 in Kenntnis gesetzt (act. 4/13). Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von dreissig Tagen angesetzt, um den Antrag zu stellen, das Gesuch sei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich vorzulegen (act. 4/13). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Erlassgesuch über den Betrag von Fr. 67'817.55 fest (act. 2 und act. 4/6), weshalb die Zentrale Inkassostelle dieses zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). II.
1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).
- 3 -
2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Erlassgesuchs zusammen- gefasst vor, er könne seine Schulden nicht begleichen. Er lebe unter dem Existenzminimum. Die aus den Gerichtsentscheiden resultierenden Schul- den seien hauptsächlich Folge des Kaufs einer Eigentumswohnung von ei- ner Person, welche in ein Strafverfahren involviert gewesen sei. Das Verfah- ren sei unfair verlaufen (act. 2, act. 4/4, act. 4/6). 3.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hin- reichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 3.2. Der Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein-
- 4 - kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b). 4.1. Der Gesuchsteller ist 69 Jahre alt. Gemäss der eingereichten Steuererklä- rung 2017 deklarierte er im besagten Jahr Renteneinkünfte in der Höhe von
- 5 - Fr. 16'932.- (act. 4/7; vgl. auch die Steuerbescheinigung in act. 4/10). Sein steuerbares Vermögen bezifferte er ebenfalls mit Fr. 16'932.- (act. 4/7). Dem Betreibungsregisterauszug vom 27. Juni 2018 zufolge bestehen sieben Ver- lustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 38'083.20 sowie nebst der obergerichtlichen Forderung von Fr. 65'564.25 eine solche der B._____ Grundversicherungen AG von Fr. 5'259.- (act. 4/8). Hinsichtlich der notwen- digen Lebenshaltungskosten sind lediglich die Mietkosten von Fr. 1'690.- pro Monat (act. 4/9) ausgewiesen. Da diese jedoch bereits höher ausfallen als die monatlichen Renteneinkünfte von Fr. 1'411.- (act. 4/10) und dem Ge- suchsteller überdies ein Grundbetrag von Fr. 1'200.- anzurechnen ist, ist seine aktuelle Mittellosigkeit belegt. 4.2. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass aber nicht die aktuelle, sondern al- lein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Der Gesuchsteller befindet sich mit seinen 69 Jahren bereits im Rentenalter. In Zukunft wird er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, weshalb insoweit keine Hinweise dafür gegeben sind, dass sich seine finanziellen Verhältnisse künftig erheblich verbessern werden. 4.3. Wie die Zentrale Inkassostelle festhielt (act. 4/12), kommt ein Kostenerlass hinsichtlich grundsätzlich betreibbarer Forderungen insbesondere dann nicht in Frage, wenn immer wieder von neuem Kostenforderungen entstehen, die auf eigenverantwortliches Handeln der gesuchstellenden Person zurückzu- führen sind, und damit ein wirtschaftlicher Neuanfang ausgeschlossen wird. Die Ablehnung des Kostenerlassgesuchs durch den Obergerichtspräsiden- ten erfolgte insbesondere unter Hinweis auf diese Praxis (act. 3). Von einem Entstehen von neuen Forderungen gestützt auf ein eigenverantwortliches Handeln der gesuchstellenden Person ist primär dann auszugehen, wenn aufgrund ihres bisherigen Verhaltens damit zu rechnen ist, dass sie mit der Einleitung von Gerichtsverfahren weitere Gerichtskosten generieren wird. Unter den Forderungen der Rekursgegnerin befinden sich zwar unter ande- rem solche, welche neueren Datums sind (act. 4/15); so wurde der Gesuch- steller erst im Jahre 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erst-
- 6 - und zweitinstanzlich verurteilt (act. 4/15/3 und act. 4/15/8). Dabei handelt es sich jedoch um ein Strafverfahren, welches auf eine gesundheitliche Beein- trächtigung des Gesuchstellers zurückzuführen war (act. 4/15/3 S. 16, act. 4/15/8 S. 11). Alle übrigen Verfahren und damit - auch in finanzieller Hinsicht - die massgebliche Mehrheit der offenen Forderungen stammen aus Verfahren, welche schon zwischen zehn und zwanzig Jahren zurück liegen (act. 4/13). Zwischen den Jahren 2009 und 2016 wurden dem Gesuchsteller aus Gerichtsverfahren an den kantonalen Bezirksgerichten bzw. den Rechtsmittelinstanzen denn auch keine Kosten mehr auferlegt. Unter diesen Umständen darf nicht zuungunsten des Gesuchstellers davon ausgegangen werden, er werde in absehbarer Zeit in weitere Verfahren involviert und da- mit mit weiteren, durch sein Handeln veranlassten Kosten konfrontiert wer- den. 4.4. Jedoch steht einem Erlass der betreibbaren Forderungen von Fr. 65'367.55 im jetzigen Zeitpunkt ein weiteres Kriterium, nämlich jenes der (fehlenden) Gesamtschuldensanierung entgegen. Die Rekurskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich hielt in ihrem Urteil vom 8. Februar 2018, Nr. KD170009-O, E. 3.2, fest, ein Erlass komme nur in Ausnahmefällen in Betracht und sei unter anderem - neben anderen, hier nicht relevanten Gründen - denkbar, wenn ein Schuldner mit seinen privaten Gläubigern ei- nen (allenfalls teilweisen) Erlass vereinbare, welcher ihm eine finanzielle Sanierung und einen Neustart ermöglichen könne und der gefährdet wäre, wenn der Staat mit seinen Kostenforderungen nicht mitzöge. Solche Um- stände macht der Rekurrent vorliegend nicht geltend, und sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Namentlich gibt es keine Hinweise, der Gesuch- steller führe mit der B._____ Grundversicherungen AG oder anderen Schuldnern (vgl. act. 4/8) Gespräche über einen teilweisen Schuldenerlass. Damit besteht - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - kein Raum für einen Erlass der betreibbaren Forderungen von Fr. 65'367.55. 4.5. Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 2'450.-, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde (vgl. act. 4/15/4 Dispositiv-Ziffer 4),
- 7 - gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in güns- tige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und das in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Gesuch- stellers nicht vorliegt, die Zentrale Inkassostelle die aus dem obergerichtli- chen Verfahren Nr. LB080009-O resultierende Forderung von Fr. 2'450.- zu- dem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftli- che Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungs- register (act. 4/8) nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in die- sem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3).
5. Damit bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III.
1. Ausnahmsweise ist auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
2. Auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Gesuchsteller sowie
- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
- 9 - Zürich, 7. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: