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VW190008

Kostenerlass

Zürich OG · 2019-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den am Bezirksgericht Bülach und am Obergericht des Kantons Zürich durchge- führten Verfahren Nr. GG140065-C und Nr. SB150460-O einen Betrag von insgesamt Fr. 77'227.35. Zudem hat er eine Geldstrafe in der Höhe von Fr. 5'200.- zu begleichen (act. 3). Von den Fr. 77'227.35 stellen Fr. 38'431.20 fällige Forderungen dar, während der Restbetrag von Fr. 38'796.15 zurzeit nicht betreibbar ist (act. 3). Mit Eingabe vom 4. Mai 2019 stellte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Kostenerlass und Her- absetzung des Tagessatzes der ausgesprochenen Geldstrafe (act. 4/1). Letzteres Ersuchen leitete die Zentrale Inkassostelle zuständigkeitshalber der I. Strafkammer des Obergerichts weiter (act. 4/2). Das Kostenerlassge- such wurde am 22. Mai 2019 durch die Fachspezialistin für Erlassgesuche (act. 4/3) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraus- setzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/6). Die negative Einschätzung des Obergerichtspräsidenten wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom

15. August 2019 mitgeteilt (act. 4/7). Gleichzeitig wurde er darüber in Kennt- nis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/7).

E. 1.1 Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen.

E. 1.2 Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

- 7 -

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

E. 2 In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom

13. September 2019 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

- 3 - II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. III.

1. Das Gesuch um Kostenerlass begründet der Gesuchsteller zusammenge- fasst damit, seine finanzielle Situation habe sich sehr verschlechtert. Weder habe er eine Arbeitsstelle inne, noch sei er selbständig erwerbstätig. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft keine Arbeitsstelle finden wer- de. Sodann verfüge er weder über Vermögen, noch über ein Fahrzeug, noch über andere Vermögenswerte. Ausser den bestehenden Schulden besitze er praktisch nichts. Wegen eines Unfalls befinde er sich in einem sehr schlech- ten gesundheitlichen Zustand. Er werde von seiner Lebensgefährtin zu Hau- se gepflegt. Eine Begleichung der offenen Forderungen sei zurzeit nicht möglich, da auch noch weitere Schulden gegenüber anderen Gläubigern bestünden (act. 4/1).

E. 2.1 Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag

- 4 - für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.).

E. 2.2 Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann.

E. 2.3 Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte-

- 5 - ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom

21. Dezember 2012 E. 3.3 und Nr. KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).

E. 2.4 Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers entnommen werden, dass er im Jahre 2017 weder Einkünfte noch Vermögen versteuerte und Steuern von Fr. 24.- zu bezahlen hatte (act. 4/5/1). Eine Berufstätigkeit übte er damals nicht aus, vielmehr gab er an, Student zu sein. Offenbar ist der Gesuchsteller auch heute noch ohne Arbeit (act. 4/1). Zurzeit bezahlt er sodann weder Krankenkassenprämien noch Wohnungskosten (act. 4/5/2, act. 4/9/2, act. 4/9/6). Es bestehen jedoch Schulden von mehreren zehntausend Franken (act. 4/5/3, act. 4/9/3). Es ist offensichtlich, dass diese aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstel- lers die Begleichung der ausstehenden Forderungen im jetzigen Zeitpunkt nicht zulässt. Wie dargelegt, ist für einen Kostenerlass jedoch nicht die aktu- elle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Der Gesuch- steller ist gerade einmal 37 Jahre alt. Auch wenn er bis anhin noch keine Be- rufsausbildung absolviert hat (act. 4/4), so liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass er sich in der näheren Zukunft beruflich weiterentwickeln, eine Arbeitsstelle finden und sich schliesslich auf dem Arbeitsmarkt integrie- ren kann. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller in der Steuererklärung 2017 angab, Student (gewesen) zu sein (act. 4/5/1). Es kann - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nicht ausgeschlossen werden, dass er sein Studium wei- terführen bzw. eine neue Ausbildung beginnen und sich daher seine finanzi- elle Situation wieder erholen wird. Unter diesen Umständen kann nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden und rechtfertigt sich ein Kos- tenerlass nicht.

- 6 -

E. 3 Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 38'796.15, welche einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurde, gilt sodann zu berücksichti- gen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefor- dert werden kann, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belas- tung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus dem genannten Verfahren re- sultierende Forderung von Fr. 38'796.15 zudem als zurzeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstel- lers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kos- tenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang auch deshalb ausge- schlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 18. Juli 2016, Nr. KD160006-O, E. 3).

E. 4 Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. - 8 - Zürich, 8. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW190008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 8. Oktober 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den am Bezirksgericht Bülach und am Obergericht des Kantons Zürich durchge- führten Verfahren Nr. GG140065-C und Nr. SB150460-O einen Betrag von insgesamt Fr. 77'227.35. Zudem hat er eine Geldstrafe in der Höhe von Fr. 5'200.- zu begleichen (act. 3). Von den Fr. 77'227.35 stellen Fr. 38'431.20 fällige Forderungen dar, während der Restbetrag von Fr. 38'796.15 zurzeit nicht betreibbar ist (act. 3). Mit Eingabe vom 4. Mai 2019 stellte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Kostenerlass und Her- absetzung des Tagessatzes der ausgesprochenen Geldstrafe (act. 4/1). Letzteres Ersuchen leitete die Zentrale Inkassostelle zuständigkeitshalber der I. Strafkammer des Obergerichts weiter (act. 4/2). Das Kostenerlassge- such wurde am 22. Mai 2019 durch die Fachspezialistin für Erlassgesuche (act. 4/3) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraus- setzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/6). Die negative Einschätzung des Obergerichtspräsidenten wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom

15. August 2019 mitgeteilt (act. 4/7). Gleichzeitig wurde er darüber in Kennt- nis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/7).

2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom

13. September 2019 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

- 3 - II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. III.

1. Das Gesuch um Kostenerlass begründet der Gesuchsteller zusammenge- fasst damit, seine finanzielle Situation habe sich sehr verschlechtert. Weder habe er eine Arbeitsstelle inne, noch sei er selbständig erwerbstätig. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft keine Arbeitsstelle finden wer- de. Sodann verfüge er weder über Vermögen, noch über ein Fahrzeug, noch über andere Vermögenswerte. Ausser den bestehenden Schulden besitze er praktisch nichts. Wegen eines Unfalls befinde er sich in einem sehr schlech- ten gesundheitlichen Zustand. Er werde von seiner Lebensgefährtin zu Hau- se gepflegt. Eine Begleichung der offenen Forderungen sei zurzeit nicht möglich, da auch noch weitere Schulden gegenüber anderen Gläubigern bestünden (act. 4/1). 2.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag

- 4 - für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 2.2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 2.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte-

- 5 - ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom

21. Dezember 2012 E. 3.3 und Nr. KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b). 2.4. Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers entnommen werden, dass er im Jahre 2017 weder Einkünfte noch Vermögen versteuerte und Steuern von Fr. 24.- zu bezahlen hatte (act. 4/5/1). Eine Berufstätigkeit übte er damals nicht aus, vielmehr gab er an, Student zu sein. Offenbar ist der Gesuchsteller auch heute noch ohne Arbeit (act. 4/1). Zurzeit bezahlt er sodann weder Krankenkassenprämien noch Wohnungskosten (act. 4/5/2, act. 4/9/2, act. 4/9/6). Es bestehen jedoch Schulden von mehreren zehntausend Franken (act. 4/5/3, act. 4/9/3). Es ist offensichtlich, dass diese aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstel- lers die Begleichung der ausstehenden Forderungen im jetzigen Zeitpunkt nicht zulässt. Wie dargelegt, ist für einen Kostenerlass jedoch nicht die aktu- elle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Der Gesuch- steller ist gerade einmal 37 Jahre alt. Auch wenn er bis anhin noch keine Be- rufsausbildung absolviert hat (act. 4/4), so liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass er sich in der näheren Zukunft beruflich weiterentwickeln, eine Arbeitsstelle finden und sich schliesslich auf dem Arbeitsmarkt integrie- ren kann. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller in der Steuererklärung 2017 angab, Student (gewesen) zu sein (act. 4/5/1). Es kann - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nicht ausgeschlossen werden, dass er sein Studium wei- terführen bzw. eine neue Ausbildung beginnen und sich daher seine finanzi- elle Situation wieder erholen wird. Unter diesen Umständen kann nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden und rechtfertigt sich ein Kos- tenerlass nicht.

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3. Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 38'796.15, welche einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen wurde, gilt sodann zu berücksichti- gen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefor- dert werden kann, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belas- tung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus dem genannten Verfahren re- sultierende Forderung von Fr. 38'796.15 zudem als zurzeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstel- lers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kos- tenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang auch deshalb ausge- schlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 18. Juli 2016, Nr. KD160006-O, E. 3).

4. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

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2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 8 - Zürich, 8. Oktober 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu