Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen im Kanton Zürich durchgeführten Strafverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 52'857.35 (act. 3), bestehend aus einer Geldstrafe von Fr. 14'240.-, nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 29'215.70 sowie be- treibbaren Forderungen von Fr. 9'401.65. Nachdem die Zentrale Inkassostel- le der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) dem Gesuchsteller am
29. Januar 2019 eine Zahlungsaufforderung hatte zukommen lassen (act. 4/1), stellte dieser mit Eingabe vom 4. März 2019 ein Gesuch um Kos- tenerlass (act. 4/2). Nach weiteren Abklärungen seitens der Zentralen Inkas- sostelle wurde das Gesuch durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und am 9. August 2019 mangels Erfüllung der Vo- raussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/8). Die negative Einschät- zung des Obergerichtspräsidenten wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. August 2019 mitgeteilt (act. 4/9). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen kön- ne (act. 4/9).
E. 1.1 Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Sie sind auf Fr. 500.- anzusetzen.
E. 1.2 Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
E. 2 In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS
- 3 - 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. III.
1. Das Gesuch um Kostenerlass begründet der Gesuchsteller zusammenge- fasst damit, vor einigen Monaten habe er einen psychischen Zusammen- bruch erlitten. Er befinde sich in einem Tief und habe keine Kraft mehr. Er sei daher in ärztlicher und psychologischer Behandlung. Er sei nicht in der Lage, bürokratische Angelegenheiten zu erledigen, weshalb dies nun seine Partnerin übernehme. Es sei ihm unmöglich, den Betrag von Fr. 52'857.70 zu bezahlen. Er bezahle private Schulden ab. Er lebe am Existenzminimum und werde finanziell von seiner Partnerin unterstützt. Aufgrund seiner ge- sundheitlichen und beruflichen Situation werde er die Schuld nicht beglei- chen können (act. 2).
E. 2.1 Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
- 4 - 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.).
E. 2.2 Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann.
E. 2.3 Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom
21. Dezember 2012 E. 3.3 und Nr. KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).
- 5 -
E. 3 Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers entnommen werden, dass er im Jahre 2017 durch seine Tä- tigkeit bei der B._____ AG Nettoeinkünfte von Fr. 61'523.50 generierte (act. 4/7/5, vgl. auch 4/7/8). Über Vermögenswerte verfügte er damals - wie auch heute (act. 4/2) - nicht (act. 4/7/8). Hingegen bestehen aktuell bei ver- schiedenen Privatpersonen Schulden von mehreren zehntausend Franken (act. 4/7/2-4). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert der Ge- suchsteller sodann mit Fr. 5'500.-, wobei darin nebst dem Grundbetrag von Fr. 1'100.- auch die gesamten Mietkosten für die Mietwohnung, welche er mit seiner Lebenspartnerin teilt (act. 4/7/6), enthalten sind (act. 4/2 S. 2). Ob der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Gegebenheiten als aktuell mittellos zu qualifizieren ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn dem so wäre, so würde er das Kriterium der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllen. Der Gesuchsteller ist 36 Jahre alt und seit rund acht Jahren bei der B._____ AG als Mechaniker tätig (act. 4/6 S. 2, act. 4/7/8). Auch wenn er in der Vergangenheit keine Berufsausbildung absolviert hat (act. 4/6 S. 2), so erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass er sich nach seiner mehrjährigen Tätigkeit als Mechaniker auf dem Arbeitsmarkt weiterhin be- stätigen und sich in der näheren Zukunft beruflich allenfalls sogar weiterent- wickeln kann. Dies gilt umso mehr, als die Firma B._____ AG dem Gesuch- steller im März 2015 ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt hat (vgl. act. 4/7/9 S. 19). Aufgrund dieser positiven beruflichen Entwicklungsmög- lichkeiten kann - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in Zukunft er- holen und er fähig sein wird, die bestehenden Schulden zu begleichen. Das Erfordernis der dauernden Mittellosigkeit ist damit nicht erfüllt, mit der Folge, dass sich auch ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertigt.
E. 4 Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 29'215.70, welche aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur Nr. DG140085-K resultiert und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde, gilt sodann zu be- rücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftli-
- 6 - che Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtferti- gen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus dem genannten Verfah- ren resultierende Forderung von Fr. 29'215.70 zudem als zurzeit nicht be- treibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Ge- suchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang auch deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht be- schwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD160006-O vom 18. Juli 2016, E. 3).
E. 5 Aus dem Kostenerlassgesuch ergibt sich ferner nicht mit hinreichender Klar- heit, ob der Gesuchsteller auch um Erlass der Geldstrafe von Fr. 14'240.- ersucht (vgl. act. 2 und 3). Für den Fall, dass dem so wäre, sei auf das Nachfolgende hingewiesen: Aus Geldstrafen resultierende Schulden können
– anders als Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine solche nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Februar 2019 auferlegten Geldstrafe ist ein Kostener- lass somit nicht möglich. Dies wurde dem Gesuchsteller bereits mit Schrei- ben vom 14. August 2019 (act. 4/9) mitgeteilt.
E. 6 Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - IV.
Dispositiv
- Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. - 8 - Zürich, 8. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW190009-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 8. November 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen im Kanton Zürich durchgeführten Strafverfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 52'857.35 (act. 3), bestehend aus einer Geldstrafe von Fr. 14'240.-, nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 29'215.70 sowie be- treibbaren Forderungen von Fr. 9'401.65. Nachdem die Zentrale Inkassostel- le der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) dem Gesuchsteller am
29. Januar 2019 eine Zahlungsaufforderung hatte zukommen lassen (act. 4/1), stellte dieser mit Eingabe vom 4. März 2019 ein Gesuch um Kos- tenerlass (act. 4/2). Nach weiteren Abklärungen seitens der Zentralen Inkas- sostelle wurde das Gesuch durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und am 9. August 2019 mangels Erfüllung der Vo- raussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/8). Die negative Einschät- zung des Obergerichtspräsidenten wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. August 2019 mitgeteilt (act. 4/9). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen kön- ne (act. 4/9).
2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS
- 3 - 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. III.
1. Das Gesuch um Kostenerlass begründet der Gesuchsteller zusammenge- fasst damit, vor einigen Monaten habe er einen psychischen Zusammen- bruch erlitten. Er befinde sich in einem Tief und habe keine Kraft mehr. Er sei daher in ärztlicher und psychologischer Behandlung. Er sei nicht in der Lage, bürokratische Angelegenheiten zu erledigen, weshalb dies nun seine Partnerin übernehme. Es sei ihm unmöglich, den Betrag von Fr. 52'857.70 zu bezahlen. Er bezahle private Schulden ab. Er lebe am Existenzminimum und werde finanziell von seiner Partnerin unterstützt. Aufgrund seiner ge- sundheitlichen und beruflichen Situation werde er die Schuld nicht beglei- chen können (act. 2). 2.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
- 4 - 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 2.2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 2.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom
21. Dezember 2012 E. 3.3 und Nr. KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).
- 5 -
3. Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers entnommen werden, dass er im Jahre 2017 durch seine Tä- tigkeit bei der B._____ AG Nettoeinkünfte von Fr. 61'523.50 generierte (act. 4/7/5, vgl. auch 4/7/8). Über Vermögenswerte verfügte er damals - wie auch heute (act. 4/2) - nicht (act. 4/7/8). Hingegen bestehen aktuell bei ver- schiedenen Privatpersonen Schulden von mehreren zehntausend Franken (act. 4/7/2-4). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert der Ge- suchsteller sodann mit Fr. 5'500.-, wobei darin nebst dem Grundbetrag von Fr. 1'100.- auch die gesamten Mietkosten für die Mietwohnung, welche er mit seiner Lebenspartnerin teilt (act. 4/7/6), enthalten sind (act. 4/2 S. 2). Ob der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Gegebenheiten als aktuell mittellos zu qualifizieren ist, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn selbst wenn dem so wäre, so würde er das Kriterium der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllen. Der Gesuchsteller ist 36 Jahre alt und seit rund acht Jahren bei der B._____ AG als Mechaniker tätig (act. 4/6 S. 2, act. 4/7/8). Auch wenn er in der Vergangenheit keine Berufsausbildung absolviert hat (act. 4/6 S. 2), so erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass er sich nach seiner mehrjährigen Tätigkeit als Mechaniker auf dem Arbeitsmarkt weiterhin be- stätigen und sich in der näheren Zukunft beruflich allenfalls sogar weiterent- wickeln kann. Dies gilt umso mehr, als die Firma B._____ AG dem Gesuch- steller im März 2015 ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt hat (vgl. act. 4/7/9 S. 19). Aufgrund dieser positiven beruflichen Entwicklungsmög- lichkeiten kann - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in Zukunft er- holen und er fähig sein wird, die bestehenden Schulden zu begleichen. Das Erfordernis der dauernden Mittellosigkeit ist damit nicht erfüllt, mit der Folge, dass sich auch ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtfertigt.
4. Hinsichtlich der Teilforderung in der Höhe von Fr. 29'215.70, welche aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur Nr. DG140085-K resultiert und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde, gilt sodann zu be- rücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden kann, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftli-
- 6 - che Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtferti- gen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus dem genannten Verfah- ren resultierende Forderung von Fr. 29'215.70 zudem als zurzeit nicht be- treibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Ge- suchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang auch deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht be- schwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD160006-O vom 18. Juli 2016, E. 3).
5. Aus dem Kostenerlassgesuch ergibt sich ferner nicht mit hinreichender Klar- heit, ob der Gesuchsteller auch um Erlass der Geldstrafe von Fr. 14'240.- ersucht (vgl. act. 2 und 3). Für den Fall, dass dem so wäre, sei auf das Nachfolgende hingewiesen: Aus Geldstrafen resultierende Schulden können
– anders als Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine solche nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Februar 2019 auferlegten Geldstrafe ist ein Kostener- lass somit nicht möglich. Dies wurde dem Gesuchsteller bereits mit Schrei- ben vom 14. August 2019 (act. 4/9) mitgeteilt.
6. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 7 - IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Sie sind auf Fr. 500.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Gesuchsteller sowie
- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
- 8 - Zürich, 8. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu