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MKGE 6 Nr. 65

MKGE 6 Nr. 65 — Auditor e. D. G. 12 i. S. S.

Mkg · 1954-02-24 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

151 Nr. 65 condamner L. à suhir une peine de quinze ans de réclusion, puis de s'en remettre à l'autorité administrative p o ur décider si l'irresponsabilité du condamné est telle qu'elle justifie un internement. L'état mental de L. exige qu'il soit interné immédiatement. Il ne s'agit p as i ei d'une question d'arbitraire, mais b i en de savoir si la décision des premiers juges constitue une violation de la loi. Or, à l'encontre de l'art. 14 CPS, l'art. 12 CPM laisse to u te liberté au juge de renvoyer à l'autorité administrative compétente, pour les mesures à prendre ultérieurement, le délinquant à responsabilité restreinte qu'il a condamné, ou au contraire de suspendre l'exécution de la peine en vue d'un internement immédiat. L'art. 12, al. 3 CPM donne au juge une sim- ple faculté dont il est lihre de faire ou de ne pas faire usage. En statuant comme ill'a fait, le Tribunal n1.il. de div. n'a pas violé laloi. (24 février 1953, L. e. T. D. 2 A) 65. W enn das Gericht di e T at rechtlich anders würdigt als d er An- klager, hat es ihr im Schuldspruch die zutreffende Bezeichnung zu geben, ohne die in der Anklageschrift enthaltene zum Gegenstand eines Freispruchs zu machen (Art. 157, 159 MStGO) (Erwo l). - Storung des offentlichen V erkehrs; Art. 169 his MStG ist au eh dann, wenn die konkrete Gefahrdung von Leib und Leben nicht über die eingetretene Verletzung hinausreicht, neben Art. 120 und 124 MStG anzuwenden (Erw. 2). - Vorsichtspflicht des überholenden und nach rechts abbiegenden Motorfahrers (Art. 25, Ahs. l MFG, Art. 15, Ahs. 3 MStG) (Erw. 3). Lorsque le tribunal ne retient pas toutes les qualifications juridiques mentionnées par l'acte d'accusation, il n'a pas à pronon- cer expressément la libération de l'accusé pour les infractions non retenues (art. 157, 159 OJPPM) (cons. 1). - 11 peut y avoir con- cours idéal entre l'art. 169 his CPM (entrave à la circulation pu- hlique) et les art. 120 et 124 CPM, même si le risque créé s'est entie- rement réalisé (cons. 2). - Précautions à prendre par le conduc- teur qui opere un dépassement pour ensuite ohliquer à droite (art. 25, al. l LA, art. 15, al. 3 CPM) (cons. 3) • Se, nella valutazione giuridica del fatto, il trihunale non si conforma all'opinione dell'accusa, nella sentenza di condanna ne precisa la configurazione, ma non pronuncia assoluzione per i titoli d'accusa non ammessi (art. 157, 159 OGPPM) (cons. l). - Esiste concorso ideale fra l'art. 169 bis CPM (perturhamento della circola-

Nr. 65 152 zione puhhlica) e gli art. 120, 124 CPM, anche se la messa in peri- colo della vita e dell'integrità delle persone si e effettivamente espli- cata solo nelle lesioni causate (cons. 2). - Precauzioni alle quali e tenuto un conducente che effettua un sorpasso e ripiega sulla sua d estra (art. 25, al. l LA, art. 15, aL 3 CPM) (cons. 3). Motf. S. führte am 4. September 1953 etwa um 1300 einen Personen- wagen auf der Sarganserstrasse in Ragaz von der Garage Gessinger gegen den Dorfkern. Beim Hotel Ochsen überholte er mit etwa 20 km!h ver- schiedene Soldaten, von denen einige den rechten Fussgiingersteig, an .. dere die rechte Seite der Fahrbahn benützten. Da er seine Aufmerksam- keit auf sie richtete, bemerkte er nicht, dass er auch zwei mit kurzem Abstand hintereinander fahrende Radfahrer, zuerst den V. und dann dessen Ehefrau, überholte. Unmittelbar nachdent er an ihnen vorbei war, bog er- mit gestelltem Richtungsanzeiger, aber ohne Abgabe eines Warnsignals - in eine von rechts einmündende Strasse ein und streifte dabei mit dem hinteren rechten J(otflügel das Vorderrad des Fahrrades der Frau V. Dadurch kam diese rücklings zu Fall und wurde so schwer verletzt, dass sie bis 11. Olrtober 1953 arbeitsunfiihig war. lhr Ehemann war genotigt, plotzlich z u bremsen, und stürzte dabei ebe n falls, ohne sich zu verletzen. Der Auditor klagte S. wegen fahrliissiger J(orperver- letzung und Storung des offentlichen V erkehrs an. Das Divisionsgericht erkliirte S. nur der fahrliissigen l(orperverletzung schuldig, weil er nicht eine über die eingetretene V erletzung der Frau V. hinausreichende kon- krete Gefahr für Leib und Leben Dritter geschaffen habe. Der Auditor führte l(assationsbeschwerde.

l. Den l(assationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. 5 MStGO sieht der Beschwerdeführer in der Verletzung des Art. 157 MStGO, weil das angefochtene Urteil kein (freisprecl1endes) Dispositiv über die Anklage der Stõrung des õffentlichen Verkehrs enthalte. Gegenstand der Urteilsfindung ist indessen die in der Anklageschrift bezeichnete T at (Art. 159 MStGO), ni eh t eine bestimmte rechtliche Würdigung, die ihr der AnkHiger gibt. Art. 160, Abs. l MStGO bestimmt denn auch ausdrücklich, dass das Gericht an die der Anklageschrift zu- grunde liegende rechtliche Beurteiltmg der Tat nicht gebunden ist. Wenn es die Tat rechtlich anders würdigt als der Anklager, z. B. als üble Nachrede statt als Verleumdung, hat es ihr daher im Schuldspruch ein- fach die zutreffende Bezeichnung zu geben, ohne die in der Anklage- schrift enthaltene in Form eines Freispruchs ausdrücklich ablehnen zu müssen. Gleich verhalt es sich, wenn es findet, auf die in der Anklage um- schriebene Tat treffe von zwei vom Auditor angerufenen Strafbestim- mungen nur die eine zu. Das Gericht kann nicht wegen ein und derselben Tat den Angeklagten zugleich verurteilen und freisprechen, bloss weil

153 Nr. 65 es sie rechtlich anders würdigt als der Auditor. Art. 157 MStGO., wonach das Urteil nur auf Freisprechung oder Verurteilung lanten kann., schreibt das nicht vor., sondern verlangt bloss., dass das Urteil über die in der An- klage umschriebene T at entweder auf Freisprechung oder auf V erur- teilung laute. Das Divisionsgericht hat daher keine Verfahrensvorschrift verletzt., indem es den Angeklagten von der Anklage der fal1rlassigen Stõrung des õffentlichen Verkehrs nicht freigesprochen., sondern ihn hloss des vom Anklager ebenf alls als erfüllt erachteten V ergehens d er fahrlassigen l(õrperverletzung schuldig erklart hat.

2. N a eh Art. 169 bis., Ziff. l., Abs. l MStG ist strafbar., wer vorsatzlich den offentlichen Verkehr., namentlich den Verkehr auf der Strasse., auf dem W asser oder in der Luft., hindert, stort oder gefahrdet -._md dadurch wissentlicl1 Leih und Leben von J\ienschen in Gefahr bringt., "ttnd nach Ziff. 2 des gleichen Artikels vergeht sich der Tater., wenn er fahrlassig handelt. Das Divisionsgericht l1.at di ese N orm ni eh t angewendet, weil si e ne- ben der Bestimmung üher fahrlassige l(õrperverletzung (Art. 124 MStG) nur dann zutreffe., wenn die Tat eine über die eingetretene Verletzung hinausgehende konkrete Gefahrdung von Leib "lmd Leben von Menschen zur Folge gehabt habe., was hier nicht der Fali sei, da sich die durch die Tat des Angeklagten hervorgerufene Gefahr gegenüber Frau V. voll aus- gewirkt hahe und V. in Anhetracht seiner geringen Geschwindigkeit überhaupt nicht gefahrdet worden sei. Das Divisionsgericht beruft sich auf MI(GE 5 Nr. 92 und die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts üher das Verhaltnis von Art. 237., Ziff. 2 zu Art. 125 StGB (BGE 75 IV

124) un d l1alt di e ne ue re Praxis des Bundesgerichts z ur gleichen Frage (BGE 76 IV 125) im vorliegenden Falle nicht für entscheidend, zumal sie auf das bürgerliche Strafverfahren zugeschnitten sei., in dem der Rückzug des Strafantrages wegen fahrlassiger l(õrperverletzung nach der früheren Praxis Straflosigkeit des Taters zur Folge hatte, wogegen im Militarstrafverfahren dieses Vergehen von Amtes wegen verfolgt werde. Mit Recht vertritt demgegenüber der Auditor die Auffassung, dass Art. 169 bis MStG auch dann, wenn die Gefahrdung nicht über die ein- getretene Verletzung hinausreicl1t, nehen Art. 124 MStG anzuwenden sei. In MI(GE 5 N r. 92 ist di ese Frage ni eh t entschieden w orden, da das Urteil einen Fali betrifft, in dem das Leben des am l(õrper Verletzten und ausserdem Leib und Leben eines Dritten gefãhrdet worden waren. Aucl1 in dem vom l(assationsgericht am 2. Mai·I951 beurteilten Falle V. MI(GE 6 N r. 4)., auf den sich der Auditor beruft., hatte sich die Gefahr im eingetretenen Erfolge nicht voll ausgewirkt. lnwiefern nur in einen1 solchen Falle Idealkonkurrenz zwischen Art. 124 "lmd 169 bis, Ziff. 2 MStG anzunehmen wãre., ist aber nicht einzusehen. Dass bei de V ergehen

Nr. 65 154 von Amtes wegen verfolgt werden, wahrend die bürgerlichen Strafge- richte die fahrlassige l(orperverletzung gemass Art. 125 StGB nur auf Antrag verfolgen konnen, ist unerhehlich. Die geltende Praxis des Bun- desgerichts (BGE 76 IV 125) heruht denn auch keineswegs auf der Erwagung, dass d er Tater oft mangels Straf antrages ni eh t bestraft wer- den konnte, wenn de:r Tathestand der fahrlassigen Storung des offent- lichen Verkehrs in gewissen Fallen im Tatbestand der fahrlassigen l(or- perverletzung aufginge. Solche überlegungen dürfen auch gar nicht massgehend sein. Entscheidend ist vielmehr, ob Art. 124 MStG die Tat nach allen Seiten erfasst, weru1 der Tater die fahrlãssige l(orperverlet- zung dadurch begeht, das s er d en offentlichen V erkehr stort. Das ist ni eh t der Fali. Art. 124 MStG schützt nur den ICorper, wahrend Art. 169 bis MStG di e ungestorte un d sichere Ahwicklung des offentlichen V erkehrs gewahrleisten will. Die heiden Rechtsgüter sind verschiedener Natur. Dass Art. 169 his MStG nur gilt, wenn sich die Hinderung, Storung oder Gefahrdung des V erkehrs in einer konkreten Gefahrdtmg von Leib und Leben auswirkt, rechtfertigt keine andere Auslegung. Eine konkrete Ge- fahr für Leib und Leben von Menschen wird bloss verlangt, um die un- bedeutenden, durch Art. 169 his MStG straflos gelassenen Falle von den hedeutenden, durch die jemand konkret gefahrdet wird, abzugrenzen. Ist der Fali so schwer, dass Leih oder Lehen eines a1n Verkehr teilneh- menden Menschen konkret in Gefahr gebracht worden ist, so wird nicht nur wegen dieser konkreten Auswirkung der Tat bestraft, sondern wegen der Verkehrsgefahrdung an sich, d. h. wegen der abstrakten Gemein- gefahr, die sie geschaffen hat. Es ist nicht das gleiche, ob jemand bloss einen bestimmten Menschen verletzt oder ob er darüher hinaus sich ein Verhalten zuschulden kommen lasst, das jedem Beliebigen zum Ver- hangnis werden konnte, wenn er zufallig des W eges kame. Dass Art. 169 bis MStG die Tat unter dem Gesichtspunkt eines gegen die Allge- meinheit gerichteten (ahstrakt) gefahrlichen V erhaltens er f as s t, wogegen Art. 124 MStG sie als Angriff auf den l(orper des verletzten Menschen und nur unter diesem Gesichtspunkt sühnt, ergibt sich aus der Einord- nung der beiden Bestimmungen. Erstere steht im Ahschnitt üher die ge- meingefahrlichen V erbrechen und V ergehen, letztere im Ahschnitt üher di e V erhrechen un d V ergehen gegen Leib un d Leben. Dass Art. 124 MStG wie ührigens auch die Bestimmung üher fahrlassige To- tung (Art. 120 MStG) di e V erkehrsgefahrdung ni eh t n1it abgilt, ergibt sicl1 auch daraus, dass diese Normen Gefangnis als Hochststrafe vor- sehen, wahrend auf vorsatzlicher Hinderung, Storung oder Gefahrdung des Verkehrs in Fallen, in denen der Tater wissentlich Leih und Leben vieler Menschen in Gefahr hringt, Zuchthaus bis zu zehn J ahren steht (Art. 169 bis, Ziff. l, Ahs. 2 MStG). Es kann nicht der Wille des Ge- setzes sein, dass der Tater, der durch eine vorsatzliche Hinderung., Sto-

155 Nr. 65 rung oder Gefahrdung des V erkehrs wissentlich Leih un d Lehen vieler Menschen in eine konk.rete Gefahr hringt und diese Personen dahei fahrlãssig verletzt oder tõtet, milder hestraft werde, als wenn er sie bloss gefahrdet hatte. Das angefochtene Urteil verletzt daher das Gesetz und ist gemass Art. 188, Ahs. l, Ziff. l MStGO aufzuheben, ohne dass etwas darauf an- kame, oh S. durch sein~ Tat eine üher die eingetretene l(õrperverlet- zung hinausreichende Gefahr für Leih und Lehen gescl1affen hat. Immerhin ist zu hemerken, dass diese Frage zu bejahen ware. Es ist kiar, dass Frau V. in eine konkrete Gefahr gebracht worden ist, die ihr hatte das Lehen kosten kõnnen. Schon durch den Sturz rücklings vom Fahrrad, wie er sich tatsachlich ereignet hat, insbesondere durch das Aufschlagen des Hinterhauptes auf die Strasse, hatte sie eine tõdlich wirkende V erletzung erleiden kõnnen. übrigens lag die Mõglichkeit nahe, dass Frau V. auch auf andere Weise hatte vom Fahrrad geworfen lmd dabei getõtet werden kõnnen, zumal S. sie gar nicht bemerkt hatte und daher ebensogut statt das Fahrrad mit dem l(otflügel bloss zu strei- fen, es heftiger hatte zu Boden werfen kõnnen. Auch Leib und Lehen des V. sind durch die Tat des Beschwerdegegners konkret gefahrdet worden. Das ergibt sich aus seinem Sturz vom Fahrrad. Dass dieser glimpflich verlaufen ist, andert nichts; nicht auf den tatsachlichen Ab- lauf kommt es an, sondem auf die Mõglichkeit, die konkret in die Nahe gerückt worden ist. Die Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerde- gegners, die Gefahr habe sich in der eingetretenen l(õrperverletzung voll ausgewirkt, beruht auf einer Verkennung des Rechtsbegriffes der Ge- fahr.

3. Der Beschwerdegegner ist ausser der fahrlassigen l(õrperverlet- zung auch der fahrlassigen Stõrung des õffentlichen Verkehrs schuldig zu erkHiren. Dessen objektive und subjektive Voraussetzungen werden mit Recht von ihm nicht bestritten. Insbesondere genügt suhjektiv blosse Fahrlassigkeit, die hier darin hestand, dass der Beschwerdegegner den Personenwagen nach rechts lenkte, ohne die ihm als Motorfahrzeug- führer obliegende Pflicht, die Fahrbahn aufmerksam zu beobachten (vgl. BGE 76 IV 55), erfüllt zu haben, wie sich daraus ergiht, dass er die beiden Radfahrer beim überholen nicht bemerkte. Nicl1t nõtig ist, dass er si eh de r Gef ahr bewusst gewesen sei, in di e er Leib lnld Leben von Menscl1.en brachte. J\tlit schlüssiger Begründung nimmt auch das Bundesgericht an, dass di e ses Wissen ni eh t Merkmal d er hloss f ahrlas- sigen Stõrung des õffentlicl1en Verkel1rs sei (BGE 76 IV 246). (24. Februar 1954, Auditor e. D. G. 12 i. S. S.)