Volltext (verifizierbarer Originaltext)
122 Strafgesetzbuch. N° 23. Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt )J. Aus dieser Umschreibung, die in objektiver Hinsicht auch für die fahrlässig begangene Tat gilt (Art. 237 Ziff. 2 StGB), ergibt sich, dass die Bestimmung nicht jedesmal dann an- wendbar ist, wenn jemand Leib und Leben einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährdet, son- dern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Ver- kehr selbst gehindert, gestört oder gefährdet wird. Art. 237 ist nicht in erster Linie eine Bestimmung zum Schutze von Leib und Leben, sondern will den öffentlichen Verkehr schützen (vgl. Überschrift zum neunten Titel und Rand- titel zu Art. 237). Öffentlich ist, vom Täter aus gesehen, nur der Verkehr der Allgemeinheit, d. h. irgend eines Dritten, nicht auch der Verkehr, den der Täter selber schafft, indem er: sich auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbe- wegt oder aufhält. vVer den eigenen Gang, die eigene Fahrt oder den eigenen Flug hindert, stört oder gefährdet, ver- geht sich nicht gegen Art. 237. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauen, sind deshalb ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht geschützt; sie sind im Verhältnis zu ihm nicht > vor, das die Anwendung des Art. 237 recht- fertigen würde, weil es an der Schaffung einer gewissen Gemeingefahr gefehlt habe, wie VON RECHENBERG in SJZ 46 8 betone. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - (Ausführungen darüber, dass die Gefährdung der im Automobil des Flad mitfahrenden Personen nicht zur Anwendung des .Art. 237 Ziff. 2 StGB führen könne ; vgl. BGE 76IV120.) Wenn Art. 237 auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, kann er es deshalb einzig unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Dr. Schmuziger sein.
2. - Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass ein grös- serer Kreis von Personen in eine konkrete Gefahr gebracht. worden sei. Gewiss will Art. 237 die Sicherheit aller ge- währleisten, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ist also in diesem Sinne eine zum Schutz der Allgemeinheit erlassene Vorschrift. Das heisst aber nicht, dass nicht ) t) Strafgesetzbuch. No 24. 125 schon die konkrete Gefährdung eines einzelnen genügen könne und jedenfalls bei fahrlässiger Begehung stets ge- nüge, um die Bestimmung anzuwenden. Wenn nicht in allen Fällen die vorsätzliche, so richtet sich doch die fahrlässige Tat immer ausser gegen den konkret gefähr- deten einzelnen abstrakt auch gegen die Allgemeinheit, weil es bloss vom Zufall abhängt, wer das konkret gefähr- -dete oder verletzte Opfer ist. Wenn mit der in der Lite- ratur vertretenen Auffassung, wonach .Art. 237 eine zum mindesten « latente >> Gemeingefahr voraussetze (HAFTER, :Besonderer Teil s. 526 f. ; VON RECHENBERG, SJZ 46 8), mehr verlangt· werden will, ist ihr nicht beizupflichten. Der gesetzgeberische Gedanke ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach .Art. 237 keine konkrete Gemeingefahr voraussetzt, nicht missachtet.
3. - In BGE 75 IV 124 hat der Kassationshof aus- geführt, Idealkonkurrenz zwischen Art. 237 Ziff. 2 einer- seits und den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und Körperverletzung anderseits sei nur insoweit möglich, als die Gefährdung über den eingetretenen Erfolg hinausrei- <Jhe, z. B. wenn Leib und Leben mehrerer Personen gefähr- det werden, aber nur eine von ihnen verletzt oder getötet wird; stelle dagegen der Erfolg (Körperverletzung, Tö- tung) die volle Auswirkung der Gefährdung dar, so könne €S nicht der Wille des Gesetzes sein, die auf dem Erfolg stehende Strafe wegen der ihm notwendig vorausgegan - genen Gefährdung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB zu erhöhen ; die Strafe für die Körperverletzung oder Tötung gelte dann die Störung des öffentlichen Verkehrs mit ab. Diese Rechtsprechung verkennt, dass Art. 237, obwohl er nur anwendbar ist, wenn Leib oder Leben eines Men- schen konkret gefährdet wird, nicht bloss diese Rechts- güter, sondern in erster Linie den öffentlichen Verkehr schützen will. Die Verletzung des Rechtsgutes des unge- störten öffentlichen Verkehrs wird durch die Strafe wegen Körperverletzung oder Tötung nicht abgegolten. Daran ändert die Überlegung nichts, dass Art. 237 nur jene 126 Strafgesetzbuch. N° 24. Fälle erfasse, in denen die Hinderung, Störung oder Ge- fährdung des Verkehrs sich in einer Gefährdung von Leih und Leben auswirkt. Durch dieses Merkmal werden bloss die bedeutenden Angriffe auf den Verkehr von den unbe- deutenden, durch Art. 237 straflos gelassenen unterschie- den; dass der Verkehr als solcher unmittelbares und selb- ständiges Schutzobjekt ist, wird dadurch nicht widerlegt. Daher ist Art. 237 selbst dann anzuwenden, wenn der Angriff auf die mittelbar mitgeschützten Rechtsgüter von Leib und Leben durch Anwendung einer andern Bestim- mung gesühnt wird, weil diese Rechtsgüter verletzt wor- den sind. Selbstverständlich ist, dass bei Abwägung der Schuld und Bemessung der Strafe die Verletzung von Leib. oder Leben und die Gefährdung, die zu ihr geführt hat, nicht zugleich in die Wagschale geworfen werden dürfen. Dagegen ist der Richter berechtigt, ja verpflichtet, Schuld und Strafe im Rahmen der Art. 63 und 68 Ziff.l StGB nicht nur nach der eingetretenen Verletzung, sondern auch nach der Gefahr zu bemessen, welcher der Täter den Ver- letzten darüber hinaus ausgesetzt hat; d. h. es ist als er- schwerend zu berücksichtigen, wenn beispielsweise ein bloss leicht Verletzter Gefahr gelaufen hat, schwerer verletzt oder getötet zu !werden. Auch die Gefahr für Leib und Leben nicht verletzter Dritter ist schuld- und straferhöhend, wie endlich auch der Angriff auf das Rechtsgut des öffent- lichen Verkehrs zu Ungunsten des Täters ins Gewicht fällt.
4. - Demnach hält die Auffassung des Beschwerdefüh- rers, er dürfe nicht nach Art. 237 Ziff. 2 bestraft werden, weil er den Tatbestand des Art. 125 erfüllt habe, zum vornherein nicht stand. Sie wäre übrigens auch dann un- begründet, wenn an der in BGE 75 IV 124 veröffentlichten Rechtsprechung festgehalten werden könnte. Der Beschwer- deführer hat durch seine Fahrweise offensichtlich eine über die eingetretene Körperverletzung hinausreichende kon - krete Gefahr geschaffen, da Dr. Schmuziger durch den heftigen Zusammenstoss ebensogut hätte getötet werden ' t \ Strassenverkehr. N° 25. 127 können. Übrigens konnte der Rückzug des Strafantrages nicht zur Folge haben, dass wie die bloss auf Antrag ein- setzende Verfolgung der Körperverletzung auch die stets von Amtes wegen anzuhebende Verfolgung der Störung des öffentlichen Verkehrs zu unterbleiben habe. Der eine Tatbestand hebt den andern nicht auf, und die Unmöglich- keit, den einen zu verfolgen, steht der Verfolgung des andern nicht im Wege. vVenn das Bundesgericht in BGE 75 IV 124 annahm, Art. 125 und Art. 237 Ziff. 2 stünden zueinander im Verhältnis unechter Konkurrenz, wenn die Gefährdung nicht über die Verletzung hinausreiche, hiess das bloss, Art. 68 Ziff. 1 dürfe nicht angewendet, d. h. die Strafe nicht wegen der der Verletzung vorausgegan- genen Gefährdung erhöht oder verschärft werden. Ob zwei Bestimmungen idealiter konkurrieren oder sogenannte un - echte Gesetzeskonkurrenz vorliegt, ist eine Frage der Straf- zumessung, nicht der Tatbegehung. Fällt die Anwendung der einen Bestimmung aus einem prozessualen Grunde (Rückzug des Strafantrages, Verjährung und dgl.) dahin, so hindert nichts den Richter, die andere anzuwenden, wenn die prozessualen Voraussetzungen hinzu gegeben sind. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE
25. Urteil des Kassationshofes vom 27. März 1950 i. S. Weiden- mann gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 25 Abs. 1 MFG. Vorsichtsp:flicht des kreuzenden Führers bei Nacht; Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite.