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76_IV_123

BGE 76 IV 123

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 23.

Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt)J. Aus

dieser Umschreibung, die in objektiver Hinsicht auch für

die fahrlässig begangene Tat gilt (Art. 237 Ziff. 2 StGB),

ergibt sich, dass die Bestimmung nicht jedesmal dann an-

wendbar ist, wenn jemand Leib und Leben einer am

öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährdet, son-

dern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Ver-

kehr selbst gehindert, gestört oder gefährdet wird. Art. 237

ist nicht in erster Linie eine Bestimmung zum Schutze von

Leib und Leben, sondern will den öffentlichen Verkehr

schützen (vgl. Überschrift zum neunten Titel und Rand-

titel zu Art. 237).

Öffentlich ist, vom Täter aus gesehen, nur der Verkehr

der Allgemeinheit, d. h. irgend eines Dritten, nicht auch

der Verkehr, den der Täter selber schafft, indem er: sich

auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbe-

wegt oder aufhält. vVer den eigenen Gang, die eigene Fahrt

oder den eigenen Flug hindert, stört oder gefährdet, ver-

geht sich nicht gegen Art. 237. Personen, die sich jemandem

für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauen, sind deshalb

ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht

geschützt; sie sind im Verhältnis zu ihm nicht

> vor, das die Anwendung des Art. 237 recht-

fertigen würde, weil es an der Schaffung einer gewissen

Gemeingefahr gefehlt habe, wie VON RECHENBERG in

SJZ 46 8 betone.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

(Ausführungen darüber, dass die Gefährdung der

im Automobil des Flad mitfahrenden Personen nicht zur

Anwendung des .Art. 237 Ziff. 2 StGB führen könne;

vgl. BGE 76IV120.)

Wenn Art. 237 auf den vorliegenden Fall anwendbar

ist, kann er es deshalb einzig unter dem Gesichtspunkt

der Gefährdung des Dr. Schmuziger sein.

2. -

Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass ein grös-

serer Kreis von Personen in eine konkrete Gefahr gebracht.

worden sei. Gewiss will Art. 237 die Sicherheit aller ge-

währleisten, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ist

also in diesem Sinne eine zum Schutz der Allgemeinheit

erlassene Vorschrift. Das heisst aber nicht, dass nicht

)

t)

Strafgesetzbuch. No 24.

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schon die konkrete Gefährdung eines einzelnen genügen

könne und jedenfalls bei fahrlässiger Begehung stets ge-

nüge, um die Bestimmung anzuwenden. Wenn nicht in

allen Fällen die vorsätzliche, so richtet sich doch die

fahrlässige Tat immer ausser gegen den konkret gefähr-

deten einzelnen abstrakt auch gegen die Allgemeinheit,

weil es bloss vom Zufall abhängt, wer das konkret gefähr-

-dete oder verletzte Opfer ist. Wenn mit der in der Lite-

ratur vertretenen Auffassung, wonach .Art. 237 eine zum

mindesten « latente >> Gemeingefahr voraussetze (HAFTER,

:Besonderer Teil s. 526 f.; VON RECHENBERG, SJZ 46 8),

mehr verlangt· werden will, ist ihr nicht beizupflichten.

Der gesetzgeberische Gedanke ist durch die ständige

Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach .Art. 237 keine

konkrete Gemeingefahr voraussetzt, nicht missachtet.

3. -

In BGE 75 IV 124 hat der Kassationshof aus-

geführt, Idealkonkurrenz zwischen Art. 237 Ziff. 2 einer-

seits und den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und

Körperverletzung anderseits sei nur insoweit möglich, als

die Gefährdung über den eingetretenen Erfolg hinausrei-

<Jhe, z. B. wenn Leib und Leben mehrerer Personen gefähr-

det werden, aber nur eine von ihnen verletzt oder getötet

wird; stelle dagegen der Erfolg (Körperverletzung, Tö-

tung) die volle Auswirkung der Gefährdung dar, so könne

€S nicht der Wille des Gesetzes sein, die auf dem Erfolg

stehende Strafe wegen der ihm notwendig vorausgegan -

genen Gefährdung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB zu erhöhen;

die Strafe für die Körperverletzung oder Tötung gelte

dann die Störung des öffentlichen Verkehrs mit ab.

Diese Rechtsprechung verkennt, dass Art. 237, obwohl

er nur anwendbar ist, wenn Leib oder Leben eines Men-

schen konkret gefährdet wird, nicht bloss diese Rechts-

güter, sondern in erster Linie den öffentlichen Verkehr

schützen will. Die Verletzung des Rechtsgutes des unge-

störten öffentlichen Verkehrs wird durch die Strafe wegen

Körperverletzung oder Tötung nicht abgegolten. Daran

ändert die Überlegung nichts, dass Art. 237 nur jene

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Strafgesetzbuch. N° 24.

Fälle erfasse, in denen die Hinderung, Störung oder Ge-

fährdung des Verkehrs sich in einer Gefährdung von Leih

und Leben auswirkt. Durch dieses Merkmal werden bloss

die bedeutenden Angriffe auf den Verkehr von den unbe-

deutenden, durch Art. 237 straflos gelassenen unterschie-

den; dass der Verkehr als solcher unmittelbares und selb-

ständiges Schutzobjekt ist, wird dadurch nicht widerlegt.

Daher ist Art. 237 selbst dann anzuwenden, wenn der

Angriff auf die mittelbar mitgeschützten Rechtsgüter von

Leib und Leben durch Anwendung einer andern Bestim-

mung gesühnt wird, weil diese Rechtsgüter verletzt wor-

den sind. Selbstverständlich ist, dass bei Abwägung der

Schuld und Bemessung der Strafe die Verletzung von Leib.

oder Leben und die Gefährdung, die zu ihr geführt hat,

nicht zugleich in die Wagschale geworfen werden dürfen.

Dagegen ist der Richter berechtigt, ja verpflichtet, Schuld

und Strafe im Rahmen der Art. 63 und 68 Ziff.l StGB

nicht nur nach der eingetretenen Verletzung, sondern auch

nach der Gefahr zu bemessen, welcher der Täter den Ver-

letzten darüber hinaus ausgesetzt hat; d. h. es ist als er-

schwerend zu berücksichtigen, wenn beispielsweise ein bloss

leicht Verletzter Gefahr gelaufen hat, schwerer verletzt

oder getötet zu !werden. Auch die Gefahr für Leib und

Leben nicht verletzter Dritter ist schuld- und straferhöhend,

wie endlich auch der Angriff auf das Rechtsgut des öffent-

lichen Verkehrs zu Ungunsten des Täters ins Gewicht

fällt.

4. -

Demnach hält die Auffassung des Beschwerdefüh-

rers, er dürfe nicht nach Art. 237 Ziff. 2 bestraft werden,

weil er den Tatbestand des Art. 125 erfüllt habe, zum

vornherein nicht stand. Sie wäre übrigens auch dann un-

begründet, wenn an der in BGE 75 IV 124 veröffentlichten

Rechtsprechung festgehalten werden könnte. Der Beschwer-

deführer hat durch seine Fahrweise offensichtlich eine über

die eingetretene Körperverletzung hinausreichende kon -

krete Gefahr geschaffen, da Dr. Schmuziger durch den

heftigen Zusammenstoss ebensogut hätte getötet werden

' t

\

Strassenverkehr. N° 25.

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können. Übrigens konnte der Rückzug des Strafantrages

nicht zur Folge haben, dass wie die bloss auf Antrag ein-

setzende Verfolgung der Körperverletzung auch die stets

von Amtes wegen anzuhebende Verfolgung der Störung

des öffentlichen Verkehrs zu unterbleiben habe. Der eine

Tatbestand hebt den andern nicht auf, und die Unmöglich-

keit, den einen zu verfolgen, steht der Verfolgung des

andern nicht im Wege. vVenn das Bundesgericht in BGE

75 IV 124 annahm, Art. 125 und Art. 237 Ziff. 2 stünden

zueinander im Verhältnis unechter Konkurrenz, wenn die

Gefährdung nicht über die Verletzung hinausreiche, hiess

das bloss, Art. 68 Ziff. 1 dürfe nicht angewendet, d. h.

die Strafe nicht wegen der der Verletzung vorausgegan-

genen Gefährdung erhöht oder verschärft werden. Ob zwei

Bestimmungen idealiter konkurrieren oder sogenannte un -

echte Gesetzeskonkurrenz vorliegt, ist eine Frage der Straf-

zumessung, nicht der Tatbegehung. Fällt die Anwendung

der einen Bestimmung aus einem prozessualen Grunde

(Rückzug des Strafantrages, Verjährung und dgl.) dahin,

so hindert nichts den Richter, die andere anzuwenden,

wenn die prozessualen Voraussetzungen hinzu gegeben

sind.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

25. Urteil des Kassationshofes vom 27. März 1950 i. S. Weiden-

mann gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 25 Abs. 1 MFG. Vorsichtsp:flicht des kreuzenden Führers bei

Nacht; Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die

Sichtweite.