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212-00276-3XslL6

212-00276 Netznutzungsentgelt für die Durchleitung von Energie im Zusammenhang mit Konzessionsverträgen – Zuständigkeit ElCom und Parteistellung - 11.04.2017

Elcom · 2017-05-16 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 1957 haben verschiedene Gemeinden (nachfolgend Gesuchsgegnerinnen 1 – 4) im Unterenga- din der Engadiner Kraftwerke AG (EKW, Gesuchstellerin) eine Wasserrechtsverleihung für die Wasserkraftnutzung des Inn und seiner Seitenbäche erteilt (act. 1, Beilage 5 und 6). 2 Gemäss Artikel 10 der Wasserrechtsverleihung (act. 1, Beilage 5 und 6) hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 jährlich Gratis-, Vorzugs- und auf Verlangen Zusatzenergie zur Verfügung zu stellen. 3 Die Energie wird an jede Gemeinde in einem später zu vereinbarenden Punkt auf Gemeindebo- den, in der Nähe der Talleitung in 10 kV, abgegeben. Die Talleitung wird von der Gesuchstellerin auf ihre Kosten erstellt, unterhalten und betrieben (act 1, Beilage 5 und 6, Art. 10 Bst. a). B. 4 Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 reichte die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission (ElCom) ein Gesuch ein. Dabei beantragt sie, die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 seien zu verpflichten, für die Lieferung von Energie, welche die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 ausserhalb der EKW-Konzessionen ab dem 1. Juli 2016 von Dritten beziehen, der Gesuchstelle- rin ein Netznutzungsentgelt gemäss jeweils anwendbarem Tarif der Gesuchstellerin inkl. MwSt. zu bezahlen (act. 1). 5 Mit Brief vom 18. Juli 2016 teilte das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) den Parteien mit, es habe ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet. Gleichzeitig wurden die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 ein- geladen, bis am 16. August 2016 eine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin einzu- reichen (act. 5 und 6). 6 Mit Schreiben vom 13. September 2016 reichten die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 eine vorderhand auf die Frage der Zuständigkeit beschränkte Stellungnahme ein. Sie führten aus, es sei auf das Gesuch so lange und insoweit nicht einzutreten, als kein rechtskräftiger Entscheid über die strei- tige konzessionsvertragliche Frage vorliegt, ob es sich bei der elektrischen Energie, auf welche sich das Gesuch bezieht, um Zusatzenergie gemäss Artikel 10 der beiden Inn-Konzessionen und gemäss der „Vereinbarung vom 3. Dezember 2010 zwischen den Konzessionsgemeinden der EKW und der Engadiner Kraftwerke AG (EKW) betreffend Lieferung von Zusatzenergie“ handle. Weiter sei die Sache zur Beurteilung dieser streitigen konzessionsrechtlichen Frage ohne Verzug an das Verwaltungsgericht Graubünden zu überweisen, das Verfahren vor der ElCom sei für diese Dauer zu sistieren und es sei bei Wiederaufnahme des Verfahrens vor der ElCom eine angemessene Frist zu setzen, um sich auch in der Sache vernehmen zu lassen. Eventualiter, für den Fall, dass sich die ElCom als vorbehaltlos zuständig erachtet, sei eine selbständig zu eröff- nende, beschwerdefähige Zwischenverfügung über die Zuständigkeit zu erlassen. Es sei zu ver- fügen, dass die Beurteilung des Gesuchs betreffend Netznutzungsentgelt solange sistiert werde, bis eine gerichtliche Beurteilung der Frage der Zuständigkeit und gegebenenfalls auch eine ge- richtliche Beurteilung der streitigen konzessionsvertraglichen Frage in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem sei bei Wiederaufnahme des Verfahrens eine angemessene Frist zu setzen, um sich auch in der Sache vernehmen zu lassen (act. 10).

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C. 7 Mit Brief vom 28. September 2016 wurden die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 aufgefordert, sich zur beabsichtigten Aufnahme der Energia Engiadina (Verteilnetzbetreiberin in den Gemeinden Zernez, Scuol und Valsot; EE) als Partei ins Verfahren und zur Parteistellung der Gesuchsgeg- nerin 4 (Gemeinde S-chanf) zu äussern (act. 11). 8 Mit Brief vom 29. September 2016 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, sich zur Zuständigkeit der ElCom zur Behandlung von konzessionsvertraglichen Rechtsfragen sowie ebenfalls zur Par- teistellung der EE und der Gesuchsgegnerin 4 zu äussern (act. 12). 9 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 erklärte sich die Gesuchstellerin damit einverstanden, die EE als Partei ins Verfahren aufzunehmen. Weiter teilte sie mit, dass der Gesuchsgegnerin 4 vorerst keine Parteistellung eingeräumt werden müsse, man sich deren späteren Einbezug jedoch vor- behalte, falls ein Anschluss dieser Gemeinde ans Verteilnetz der Gesuchstellerin realisiert werde. In Bezug auf die Zuständigkeit führte sie im Wesentlichen aus, dass die ElCom nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zuständig sei über die Sache zu entscheiden. Nach allgemein anerkannter Praxis im Verwaltungsverfahrensrecht dürfe eine in der Hauptsache zuständige Behörde vorfra- geweise auch eine Rechtsfrage aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde prüfen (act. 13). 10 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 erklärten sich die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 mit der Auf- nahme der EE als Partei ins Verfahren einverstanden. Im Falle des Nichteintretens auf das Ge- such sei der Gesuchsgegnerin 4 keine Parteistellung einzuräumen, andernfalls sei ihr Parteistel- lung einzuräumen (act. 14). 11 Mit Brief vom 22. November 2016 wurden die Eingaben der Gesuchstellerin und der Gesuchs- gegnerinnen 1 – 4 jeweils der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde mit- geteilt, dass man die EE als Partei ins Verfahren aufgenommen und ihr Möglichkeit zur Stellung- nahme, vorerst beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit, eingeräumt habe (act. 15 und 16). 12 Mit Brief vom 22. November 2016 wurde der EE (nachfolgend Gesuchsgegnerin 5) mitgeteilt, dass man sie als Partei ins Verfahren aufnehme. Gleichzeitig wurde sie eingeladen, sich zum bisherigen Schriftenwechsel der Parteien zu äussern, wobei sie sich vorerst auf den Aspekt der Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung von konzessionsvertraglichen Rechtsfragen beschrän- ken solle (act. 17). 13 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 reichte die Gesuchsgegnerin 5 gleichlautende Anträge wie die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 in deren Stellungnahme vom 13. September 2016 (vgl. act 10) ein. Sie führte zudem aus, dass es sich bei der Frage der Netznutzungsentschädigung zwar for- mell um die Hauptfrage handle, inhaltliche Hauptfrage sei jedoch, wie die vorliegend zur Diskus- sion stehende Energie konzessionsrechtlich zu qualifizieren sei (act. 18). 14 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 19. Januar 2017 äusserte sich die Gesuchstellerin da- hingehend, dass sie an ihren Anträgen im Gesuch vom 24. Juni 2016 festhalte unter Berücksich- tigung des Miteinbezugs der Gesuchsgegnerin 5 als Verfahrenspartei.

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II

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 3 und die Gesuchsgegnerin 5 vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch sie haben daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 18 Die Gesuchsgegnerin 4 ist aktuell nicht am Netz der Gesuchstellerin angeschlossen. Eventuell ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Anschluss an das Netz der Gesuchstellerin. Zurzeit ist jedoch nicht absehbar, ob und wann dies der Fall sein wird. Vorliegend geht es um die Zahlung eines Netznutzungsentgelts gemäss Artikel 14 Absatz 2 StromVG. Dieses bezahlen nur an das Netz angeschlossene Endverbraucher. Damit ist die Gesuchsgegnerin 4 vom Ausgang des vor- liegenden Verfahrens zurzeit nicht betroffen. Sie führt jedoch aus, dass sie ihre vertraglichen Rechte aus dem Konzessionsvertrag wahrnehmen können muss. Vorliegend geht es um die Pflicht zur Zahlung eines Netznutzungsentgelts, für deren Beurteilung unter Umständen vorfra- geweise über den Konzessionsvertrag zu befinden ist. Da die sachkompetente Behörde jedoch nicht an den Entscheid über die Vorfrage gebunden ist und der Entscheid über die Vorfrage auch nicht im Dispositiv der vorfrageweise entscheidenden Instanz erscheint, ist nicht ersichtlich, wel- che Rechte die Gesuchsgegnerin 4 wahren will (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1758). Der Gesuchsgegnerin 4 kommt daher keine Parteistellung zu.

E. 1.1 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 16 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Verpflichtung zur Zahlung eines Netznut- zungsentgelts eingereicht. Sie ist damit materielle Verfügungsadressatin und die potenziell Be- günstigte aus diesem Verfahren. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 17 Im vorliegenden Verfahren ist die Tragung des Netznutzungsentgeltes streitig. Die Gesuchsgeg- nerinnen 1 – 3 sind die nach Artikel 14 Absatz 5 StromVG möglicherweise von der Tragung eines Netznutzungsentgelts Befreiten, während die Gesuchsgegnerin 5 die nach StromVG grundsätz- lich zur Tragung eins Netznutzungsentgelts Verpflichtete ist. Damit sind die Gesuchsgegnerinnen

E. 1.2 Rechtliches Gehör 19 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben der Gesuchstellerin wurden den Gesuchsgegnerinnen zur Stellungnahme unterbreitet. Überdies wurden die Stellungnahmen der Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin zur Kennt- nisnahme zugestellt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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E. 2 Zuständigkeit

E. 2.1 Vorbemerkungen 20 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elek- trizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. 21 Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Bestreitet eine Partei die Zuständigkeit, so stellt dies die Behörde, die sich als zuständig erachtet, durch Verfügung fest (Art. 9 Abs. 1 VwVG). 22 Vorliegend bestreiten die Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 und 5 die Zuständigkeit der ElCom zur Be- urteilung von konzessionsrechtlichen Vorfragen. Es ist demzufolge eine anfechtbare Zwischen- verfügung zu erlassen, sofern die ElCom sich in der Hauptsache als zuständig erachtet.

E. 2.2 Zuständigkeit der ElCom 23 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 24 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.2). Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). Ist dabei eine fremdrechtliche Frage zu beurteilen, die Aus- wirkungen auf den nach StromVG zu beurteilenden Sachverhalt hat, so darf die ElCom vorfrage- weise darüber befinden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 1.1.2; E. 8.5). 25 Das Gesuch lautet auf Verpflichtung, für die Lieferung von Energie, welche die Gesuchsgegne- rinnen 1 – 4 ausserhalb der EKW-Konzessionen ab dem 1. Juli 2016 von Dritten beziehen, der Gesuchstellerin ein Netznutzungsentgelt gemäss jeweils anwendbarem Tarif der Gesuchstellerin inkl. MwSt. zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beschreibt die Energie mit der Formulierung „ausserhalb der EKW-Konzessionen“ und bringt dadurch zum Ausdruck, dass die vorliegend streitige Energie ihrer Auffassung nach nicht von Artikel 14 Absatz 5 StromVG erfasst sei. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung den Vorbehalt gemacht, dass im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarte Leistungen, insbeson- dere Energielieferungen, durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt werden. 26 Entstehen zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streitigkeiten über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet nach Artikel 71 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG, SR 721.80), wo das Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht. 27 Vorliegend ersucht die Gesuchstellerin um Verpflichtung zur Zahlung eines Netznutzungsent- gelts. Die Pflicht zur Zahlung eines Netznutzungsentgelts ist in Artikel 14 StromVG verankert.

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Demzufolge fällt die Beurteilung dieser Hauptfrage nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG in die ge- nerelle Zuständigkeit der ElCom. Die ElCom ist zudem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG in Streitfällen, wie es vorliegend einer ist, zuständig für den Entscheid über das Netz- nutzungsentgelt. 28 Da zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 jedoch ein konzessions- rechtliches Verhältnis mit Energielieferpflichten besteht, ist vorfrageweise zu beurteilen, ob die Durchleitung der vorliegend relevanten Energie von der Konzession erfasst ist und allenfalls nach Artikel 14 Absatz 5 StromVG von den Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt ausgenom- men ist. Für den Vollzug von Artikel 14 Absatz 5 StromVG ist die ElCom gemäss Artikel 22 Ab- satz 1 StromVG ebenfalls zuständig. 29 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von konzessionsrechtlichen Streitigkeiten kommt grundsätz- lich der zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde zu (vgl. Art. 71 Abs. 1 WRG). Vorfrageweise darf auch jene Behörde darüber befinden, die in der Hauptsache zuständig ist, sofern die zustän- dige Instanz noch keinen Entscheid gefällt hat (THOMAS FLÜCKIGER in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 7 N 38; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1744 ff.; BGE 139 II 233, 241). Liegen besonders komplizierte Verhältnisse vor oder spielen spezielle Fachkenntnisse der zuständigen Behörde eine entschei- dende Rolle, kann es geboten sein, den Entscheid der zuständigen Behörde abzuwarten und die eigene Verfügung aufzuschieben. 30 Vorliegend hat die Gesuchstellerin ein Gesuch betreffend Zahlung eines Netznutzungsentgelts gemäss Artikel 14 Absatz 2 StromVG eingereicht. Die zur Beurteilung dieses Gesuchs vorfrage- weise zu beurteilende konzessionsrechtliche Frage ist von der zuständigen kantonalen Behörde weder rechtskräftig entschieden worden, noch ist sie derzeit dort hängig. Da auch keine beson- ders komplizierten Verhältnisse vorliegen und keine besonderen Fachkenntnisse notwendig scheinen, spricht nichts gegen die vorfrageweise Beurteilung. 31 Die ElCom ist somit zuständig für die Beurteilung der Pflicht zur Zahlung eines Netznutzungsent- gelts sowie die damit verbundene vorfrageweise Beurteilung der konzessionsrechtlichen Frage. Von einer Überweisung des Gesuchs an das Verwaltungsgericht Graubünden zur Beurteilung der Vorfrage wird ausgangsgemäss ebenso abgesehen wie vom einstweiligen Nichteintreten, bis die konzessionsrechtliche Vorfrage vom zuständigen Gericht beurteilt wurde.

E. 2.3 Weiteres Vorgehen 32 Die Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 und 5 beantragen, dass das vorliegende Verfahren solange si- stiert werde, bis eine gerichtliche Beurteilung der Frage der Zuständigkeit in Rechtskraft erwach- sen ist. 33 Ein Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Eine Sistierung muss jedoch durch ausreichende Gründe gerechtfertigt sein. Sie kann auch in Betracht gezogen wer- den, wenn es sich unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid zu treffen. Die Sistierung ist ausserdem zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen, wie zum Beispiel wegen ihrer Zweckmässigkeit, geboten erscheint (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2; BGE 130 V 90 E. 5). 34 Ist ein Zwischenentscheid, der die Zuständigkeit bejaht, angefochten, so kann während der Dauer des Beschwerdeverfahrens der Hauptprozess nicht weitergeführt werden (SEILER in:

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WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 41; vgl. auch RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1532). 35 Sollte die vorliegende Zwischenverfügung angefochten werden, so kann das Verfahren in der Hauptsache während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht weitergeführt werden. Eine Si- stierung des Verfahrens durch die ElCom ist somit nicht notwendig. Nach Rechtskraft der vorlie- genden Verfügung beziehungsweise nach rechtskräftiger Klärung der Zuständigkeitsfrage wird das Verfahren im Hinblick auf die Beurteilung der materiellen Fragen weitergeführt. 36 Der Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 und 5 wird daher abgewiesen.

E. 3 Gebühren 37 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 38 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 39 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die da- durch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem all- gemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 40 Vorliegend hat die Gesuchstellerin ein Gesuch eingereicht. Die Gesuchsgegnerinnen 1 – 5 haben die Zuständigkeit der ElCom zur vorfrageweisen Beurteilung der mit dem Gesuch verbundenen Fragen bestritten, Antrag auf eine selbständig zu eröffnende, beschwerdefähige Zwischenverfü- gung gestellt und für die Gesuchsgegnerin 4 Beibehaltung der Parteistellung beantragt. Zudem beantragten sie die Sistierung des Verfahrens. Damit haben die Gesuchsgegnerinnen 1 – 5 diese Zwischenverfügung veranlasst und sind mit ihren Anträgen unterlegen. Die mit der separaten Ausfertigung der Zwischenverfügung verbundenen Mehrkosten sind somit von den Gesuchsgeg- nerinnen 1 – 4 […] und der Gesuchsgegnerin 5 […] unter solidarischer Haftung zu tragen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die ElCom ist zur Beurteilung des Gesuchs betreffend Netznutzungsentgelt zuständig.
  2. Die ElCom ist zur vorfrageweisen Beurteilung von konzessionsrechtlichen Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Ziffer 1 vorstehend zuständig.
  3. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  4. Der Gesuchsgegnerin 4 kommt keine Parteistellung zu.
  5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 […] und der Gesuchsgegnerin 5 […] unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  6. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnerinnen 1 – 5 mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.300793

Referenz/Aktenzeichen: 212-00276

Bern, 11.04.2017

Z W I S C H E N V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 29, 7530 Zernez vertreten durch RA Franz J. Kessler, von der Crone Rechtsanwälte AG, Samari- terstrasse 5, 8032 Zürich (Gesuchstellerin) gegen

1. Gemeinde Scuol, Bagnera 170, 7550 Scuol

2. Gemeinde Valsot, Poz 86, 7556 Ramosch

3. Gemeinde Zernez, Chesa cumünela, 7530 Zernez

4. Gemeinde S-chanf, Chauntaluf 51, 7525 S-chanf alle vertreten durch die Corporaziun Energia Engiadina, Bagnera 171, 7550 Scuol alle wiedervertreten durch RA Fadri Ramming, Lindenquai/Hinterm Bach 6, Postfach 539, 7001 Chur 1 (Gesuchsgegnerinnen 1 - 4)

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und Energia Engiadina, Bagnera 171, 7550 Scuol vertreten durch RA Fadri Ramming, Lindenquai/Hinterm Bach 6, Postfach 539, 7001 Chur 1 (Gesuchsgegnerin 5)

betreffend Netznutzungsentgelt für die Durchleitung von Energie im Zusammenhang mit Konzessionsverträgen – Zuständigkeit und Parteistellung

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 4 II Erwägungen ......................................................................................................................... 6 1 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 6 1.1 Parteien ................................................................................................................................. 6 1.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 6 2 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 7 2.1 Vorbemerkungen ................................................................................................................... 7 2.2 Zuständigkeit der ElCom ........................................................................................................ 7 2.3 Weiteres Vorgehen ................................................................................................................ 8 3 Gebühren .............................................................................................................................. 9 III Entscheid ............................................................................................................................10 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................11

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I Sachverhalt A. 1 1957 haben verschiedene Gemeinden (nachfolgend Gesuchsgegnerinnen 1 – 4) im Unterenga- din der Engadiner Kraftwerke AG (EKW, Gesuchstellerin) eine Wasserrechtsverleihung für die Wasserkraftnutzung des Inn und seiner Seitenbäche erteilt (act. 1, Beilage 5 und 6). 2 Gemäss Artikel 10 der Wasserrechtsverleihung (act. 1, Beilage 5 und 6) hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 jährlich Gratis-, Vorzugs- und auf Verlangen Zusatzenergie zur Verfügung zu stellen. 3 Die Energie wird an jede Gemeinde in einem später zu vereinbarenden Punkt auf Gemeindebo- den, in der Nähe der Talleitung in 10 kV, abgegeben. Die Talleitung wird von der Gesuchstellerin auf ihre Kosten erstellt, unterhalten und betrieben (act 1, Beilage 5 und 6, Art. 10 Bst. a). B. 4 Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 reichte die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission (ElCom) ein Gesuch ein. Dabei beantragt sie, die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 seien zu verpflichten, für die Lieferung von Energie, welche die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 ausserhalb der EKW-Konzessionen ab dem 1. Juli 2016 von Dritten beziehen, der Gesuchstelle- rin ein Netznutzungsentgelt gemäss jeweils anwendbarem Tarif der Gesuchstellerin inkl. MwSt. zu bezahlen (act. 1). 5 Mit Brief vom 18. Juli 2016 teilte das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) den Parteien mit, es habe ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet. Gleichzeitig wurden die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 ein- geladen, bis am 16. August 2016 eine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin einzu- reichen (act. 5 und 6). 6 Mit Schreiben vom 13. September 2016 reichten die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 eine vorderhand auf die Frage der Zuständigkeit beschränkte Stellungnahme ein. Sie führten aus, es sei auf das Gesuch so lange und insoweit nicht einzutreten, als kein rechtskräftiger Entscheid über die strei- tige konzessionsvertragliche Frage vorliegt, ob es sich bei der elektrischen Energie, auf welche sich das Gesuch bezieht, um Zusatzenergie gemäss Artikel 10 der beiden Inn-Konzessionen und gemäss der „Vereinbarung vom 3. Dezember 2010 zwischen den Konzessionsgemeinden der EKW und der Engadiner Kraftwerke AG (EKW) betreffend Lieferung von Zusatzenergie“ handle. Weiter sei die Sache zur Beurteilung dieser streitigen konzessionsrechtlichen Frage ohne Verzug an das Verwaltungsgericht Graubünden zu überweisen, das Verfahren vor der ElCom sei für diese Dauer zu sistieren und es sei bei Wiederaufnahme des Verfahrens vor der ElCom eine angemessene Frist zu setzen, um sich auch in der Sache vernehmen zu lassen. Eventualiter, für den Fall, dass sich die ElCom als vorbehaltlos zuständig erachtet, sei eine selbständig zu eröff- nende, beschwerdefähige Zwischenverfügung über die Zuständigkeit zu erlassen. Es sei zu ver- fügen, dass die Beurteilung des Gesuchs betreffend Netznutzungsentgelt solange sistiert werde, bis eine gerichtliche Beurteilung der Frage der Zuständigkeit und gegebenenfalls auch eine ge- richtliche Beurteilung der streitigen konzessionsvertraglichen Frage in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem sei bei Wiederaufnahme des Verfahrens eine angemessene Frist zu setzen, um sich auch in der Sache vernehmen zu lassen (act. 10).

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C. 7 Mit Brief vom 28. September 2016 wurden die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 aufgefordert, sich zur beabsichtigten Aufnahme der Energia Engiadina (Verteilnetzbetreiberin in den Gemeinden Zernez, Scuol und Valsot; EE) als Partei ins Verfahren und zur Parteistellung der Gesuchsgeg- nerin 4 (Gemeinde S-chanf) zu äussern (act. 11). 8 Mit Brief vom 29. September 2016 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, sich zur Zuständigkeit der ElCom zur Behandlung von konzessionsvertraglichen Rechtsfragen sowie ebenfalls zur Par- teistellung der EE und der Gesuchsgegnerin 4 zu äussern (act. 12). 9 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 erklärte sich die Gesuchstellerin damit einverstanden, die EE als Partei ins Verfahren aufzunehmen. Weiter teilte sie mit, dass der Gesuchsgegnerin 4 vorerst keine Parteistellung eingeräumt werden müsse, man sich deren späteren Einbezug jedoch vor- behalte, falls ein Anschluss dieser Gemeinde ans Verteilnetz der Gesuchstellerin realisiert werde. In Bezug auf die Zuständigkeit führte sie im Wesentlichen aus, dass die ElCom nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zuständig sei über die Sache zu entscheiden. Nach allgemein anerkannter Praxis im Verwaltungsverfahrensrecht dürfe eine in der Hauptsache zuständige Behörde vorfra- geweise auch eine Rechtsfrage aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde prüfen (act. 13). 10 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 erklärten sich die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 mit der Auf- nahme der EE als Partei ins Verfahren einverstanden. Im Falle des Nichteintretens auf das Ge- such sei der Gesuchsgegnerin 4 keine Parteistellung einzuräumen, andernfalls sei ihr Parteistel- lung einzuräumen (act. 14). 11 Mit Brief vom 22. November 2016 wurden die Eingaben der Gesuchstellerin und der Gesuchs- gegnerinnen 1 – 4 jeweils der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde mit- geteilt, dass man die EE als Partei ins Verfahren aufgenommen und ihr Möglichkeit zur Stellung- nahme, vorerst beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit, eingeräumt habe (act. 15 und 16). 12 Mit Brief vom 22. November 2016 wurde der EE (nachfolgend Gesuchsgegnerin 5) mitgeteilt, dass man sie als Partei ins Verfahren aufnehme. Gleichzeitig wurde sie eingeladen, sich zum bisherigen Schriftenwechsel der Parteien zu äussern, wobei sie sich vorerst auf den Aspekt der Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung von konzessionsvertraglichen Rechtsfragen beschrän- ken solle (act. 17). 13 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 reichte die Gesuchsgegnerin 5 gleichlautende Anträge wie die Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 in deren Stellungnahme vom 13. September 2016 (vgl. act 10) ein. Sie führte zudem aus, dass es sich bei der Frage der Netznutzungsentschädigung zwar for- mell um die Hauptfrage handle, inhaltliche Hauptfrage sei jedoch, wie die vorliegend zur Diskus- sion stehende Energie konzessionsrechtlich zu qualifizieren sei (act. 18). 14 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 19. Januar 2017 äusserte sich die Gesuchstellerin da- hingehend, dass sie an ihren Anträgen im Gesuch vom 24. Juni 2016 festhalte unter Berücksich- tigung des Miteinbezugs der Gesuchsgegnerin 5 als Verfahrenspartei.

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II Erwägungen 1 Parteien und rechtliches Gehör 1.1 Parteien 15 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 16 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Verpflichtung zur Zahlung eines Netznut- zungsentgelts eingereicht. Sie ist damit materielle Verfügungsadressatin und die potenziell Be- günstigte aus diesem Verfahren. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 17 Im vorliegenden Verfahren ist die Tragung des Netznutzungsentgeltes streitig. Die Gesuchsgeg- nerinnen 1 – 3 sind die nach Artikel 14 Absatz 5 StromVG möglicherweise von der Tragung eines Netznutzungsentgelts Befreiten, während die Gesuchsgegnerin 5 die nach StromVG grundsätz- lich zur Tragung eins Netznutzungsentgelts Verpflichtete ist. Damit sind die Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 und die Gesuchsgegnerin 5 vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch sie haben daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 18 Die Gesuchsgegnerin 4 ist aktuell nicht am Netz der Gesuchstellerin angeschlossen. Eventuell ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Anschluss an das Netz der Gesuchstellerin. Zurzeit ist jedoch nicht absehbar, ob und wann dies der Fall sein wird. Vorliegend geht es um die Zahlung eines Netznutzungsentgelts gemäss Artikel 14 Absatz 2 StromVG. Dieses bezahlen nur an das Netz angeschlossene Endverbraucher. Damit ist die Gesuchsgegnerin 4 vom Ausgang des vor- liegenden Verfahrens zurzeit nicht betroffen. Sie führt jedoch aus, dass sie ihre vertraglichen Rechte aus dem Konzessionsvertrag wahrnehmen können muss. Vorliegend geht es um die Pflicht zur Zahlung eines Netznutzungsentgelts, für deren Beurteilung unter Umständen vorfra- geweise über den Konzessionsvertrag zu befinden ist. Da die sachkompetente Behörde jedoch nicht an den Entscheid über die Vorfrage gebunden ist und der Entscheid über die Vorfrage auch nicht im Dispositiv der vorfrageweise entscheidenden Instanz erscheint, ist nicht ersichtlich, wel- che Rechte die Gesuchsgegnerin 4 wahren will (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1758). Der Gesuchsgegnerin 4 kommt daher keine Parteistellung zu. 1.2 Rechtliches Gehör 19 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingaben der Gesuchstellerin wurden den Gesuchsgegnerinnen zur Stellungnahme unterbreitet. Überdies wurden die Stellungnahmen der Gesuchsgegnerinnen der Gesuchstellerin zur Kennt- nisnahme zugestellt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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2 Zuständigkeit 2.1 Vorbemerkungen 20 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elek- trizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. 21 Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Bestreitet eine Partei die Zuständigkeit, so stellt dies die Behörde, die sich als zuständig erachtet, durch Verfügung fest (Art. 9 Abs. 1 VwVG). 22 Vorliegend bestreiten die Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 und 5 die Zuständigkeit der ElCom zur Be- urteilung von konzessionsrechtlichen Vorfragen. Es ist demzufolge eine anfechtbare Zwischen- verfügung zu erlassen, sofern die ElCom sich in der Hauptsache als zuständig erachtet. 2.2 Zuständigkeit der ElCom 23 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 24 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.2). Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). Ist dabei eine fremdrechtliche Frage zu beurteilen, die Aus- wirkungen auf den nach StromVG zu beurteilenden Sachverhalt hat, so darf die ElCom vorfrage- weise darüber befinden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 1.1.2; E. 8.5). 25 Das Gesuch lautet auf Verpflichtung, für die Lieferung von Energie, welche die Gesuchsgegne- rinnen 1 – 4 ausserhalb der EKW-Konzessionen ab dem 1. Juli 2016 von Dritten beziehen, der Gesuchstellerin ein Netznutzungsentgelt gemäss jeweils anwendbarem Tarif der Gesuchstellerin inkl. MwSt. zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beschreibt die Energie mit der Formulierung „ausserhalb der EKW-Konzessionen“ und bringt dadurch zum Ausdruck, dass die vorliegend streitige Energie ihrer Auffassung nach nicht von Artikel 14 Absatz 5 StromVG erfasst sei. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung den Vorbehalt gemacht, dass im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarte Leistungen, insbeson- dere Energielieferungen, durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt werden. 26 Entstehen zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streitigkeiten über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet nach Artikel 71 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG, SR 721.80), wo das Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht. 27 Vorliegend ersucht die Gesuchstellerin um Verpflichtung zur Zahlung eines Netznutzungsent- gelts. Die Pflicht zur Zahlung eines Netznutzungsentgelts ist in Artikel 14 StromVG verankert.

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Demzufolge fällt die Beurteilung dieser Hauptfrage nach Artikel 22 Absatz 1 StromVG in die ge- nerelle Zuständigkeit der ElCom. Die ElCom ist zudem nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG in Streitfällen, wie es vorliegend einer ist, zuständig für den Entscheid über das Netz- nutzungsentgelt. 28 Da zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 jedoch ein konzessions- rechtliches Verhältnis mit Energielieferpflichten besteht, ist vorfrageweise zu beurteilen, ob die Durchleitung der vorliegend relevanten Energie von der Konzession erfasst ist und allenfalls nach Artikel 14 Absatz 5 StromVG von den Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt ausgenom- men ist. Für den Vollzug von Artikel 14 Absatz 5 StromVG ist die ElCom gemäss Artikel 22 Ab- satz 1 StromVG ebenfalls zuständig. 29 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von konzessionsrechtlichen Streitigkeiten kommt grundsätz- lich der zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde zu (vgl. Art. 71 Abs. 1 WRG). Vorfrageweise darf auch jene Behörde darüber befinden, die in der Hauptsache zuständig ist, sofern die zustän- dige Instanz noch keinen Entscheid gefällt hat (THOMAS FLÜCKIGER in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 7 N 38; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1744 ff.; BGE 139 II 233, 241). Liegen besonders komplizierte Verhältnisse vor oder spielen spezielle Fachkenntnisse der zuständigen Behörde eine entschei- dende Rolle, kann es geboten sein, den Entscheid der zuständigen Behörde abzuwarten und die eigene Verfügung aufzuschieben. 30 Vorliegend hat die Gesuchstellerin ein Gesuch betreffend Zahlung eines Netznutzungsentgelts gemäss Artikel 14 Absatz 2 StromVG eingereicht. Die zur Beurteilung dieses Gesuchs vorfrage- weise zu beurteilende konzessionsrechtliche Frage ist von der zuständigen kantonalen Behörde weder rechtskräftig entschieden worden, noch ist sie derzeit dort hängig. Da auch keine beson- ders komplizierten Verhältnisse vorliegen und keine besonderen Fachkenntnisse notwendig scheinen, spricht nichts gegen die vorfrageweise Beurteilung. 31 Die ElCom ist somit zuständig für die Beurteilung der Pflicht zur Zahlung eines Netznutzungsent- gelts sowie die damit verbundene vorfrageweise Beurteilung der konzessionsrechtlichen Frage. Von einer Überweisung des Gesuchs an das Verwaltungsgericht Graubünden zur Beurteilung der Vorfrage wird ausgangsgemäss ebenso abgesehen wie vom einstweiligen Nichteintreten, bis die konzessionsrechtliche Vorfrage vom zuständigen Gericht beurteilt wurde. 2.3 Weiteres Vorgehen 32 Die Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 und 5 beantragen, dass das vorliegende Verfahren solange si- stiert werde, bis eine gerichtliche Beurteilung der Frage der Zuständigkeit in Rechtskraft erwach- sen ist. 33 Ein Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Eine Sistierung muss jedoch durch ausreichende Gründe gerechtfertigt sein. Sie kann auch in Betracht gezogen wer- den, wenn es sich unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid zu treffen. Die Sistierung ist ausserdem zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen, wie zum Beispiel wegen ihrer Zweckmässigkeit, geboten erscheint (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2; BGE 130 V 90 E. 5). 34 Ist ein Zwischenentscheid, der die Zuständigkeit bejaht, angefochten, so kann während der Dauer des Beschwerdeverfahrens der Hauptprozess nicht weitergeführt werden (SEILER in:

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WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 41; vgl. auch RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1532). 35 Sollte die vorliegende Zwischenverfügung angefochten werden, so kann das Verfahren in der Hauptsache während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht weitergeführt werden. Eine Si- stierung des Verfahrens durch die ElCom ist somit nicht notwendig. Nach Rechtskraft der vorlie- genden Verfügung beziehungsweise nach rechtskräftiger Klärung der Zuständigkeitsfrage wird das Verfahren im Hinblick auf die Beurteilung der materiellen Fragen weitergeführt. 36 Der Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerinnen 1 – 3 und 5 wird daher abgewiesen. 3 Gebühren 37 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 38 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (aus- machend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 39 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die da- durch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem all- gemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 40 Vorliegend hat die Gesuchstellerin ein Gesuch eingereicht. Die Gesuchsgegnerinnen 1 – 5 haben die Zuständigkeit der ElCom zur vorfrageweisen Beurteilung der mit dem Gesuch verbundenen Fragen bestritten, Antrag auf eine selbständig zu eröffnende, beschwerdefähige Zwischenverfü- gung gestellt und für die Gesuchsgegnerin 4 Beibehaltung der Parteistellung beantragt. Zudem beantragten sie die Sistierung des Verfahrens. Damit haben die Gesuchsgegnerinnen 1 – 5 diese Zwischenverfügung veranlasst und sind mit ihren Anträgen unterlegen. Die mit der separaten Ausfertigung der Zwischenverfügung verbundenen Mehrkosten sind somit von den Gesuchsgeg- nerinnen 1 – 4 […] und der Gesuchsgegnerin 5 […] unter solidarischer Haftung zu tragen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die ElCom ist zur Beurteilung des Gesuchs betreffend Netznutzungsentgelt zuständig. 2. Die ElCom ist zur vorfrageweisen Beurteilung von konzessionsrechtlichen Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Ziffer 1 vorstehend zuständig. 3. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 4. Der Gesuchsgegnerin 4 kommt keine Parteistellung zu. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird den Gesuchsgegnerinnen 1 – 4 […] und der Gesuchsgegnerin 5 […] unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnerinnen 1 – 5 mit eingeschriebe- nem Brief eröffnet. Bern, 11.04.2017

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 29, 7530 Zernez vertreten durch RA Franz J. Kessler, von der Crone Rechtsanwälte AG, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich

- Konzessionsgemeinden (Scuol, Valsot, Zernez, S-chanf) vertreten durch RA Fadri Ramming, Lindenquai/Hinterm Bach 6, Postfach 539, 7001 Chur 1

- EE Energia Engiadina, Bagnera 171, 7550 Scuol vertreten durch RA Fadri Ramming, Lindenquai/Hinterm Bach 6, Postfach 539, 7001 Chur 1

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.