Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
Sachverhalt
A. Der sri-lankische Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte am 16. März 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Februar 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. B. Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrfach, namentlich mit Strassenverkehrsdelikten, strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 31. Oktober 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und mit Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. August 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Freiheitsstrafen wurden zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB [SR 311.0]) aufgeschoben, die per 11. Februar 2023 aufgehoben wurde. C. Der D._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) beantragte am 14. Februar 2018 erstmals die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz bearbeitete das Verfahren aufgrund der laufenden ambulanten Massnahme einstweilen nicht weiter. D. D.a Das kantonale Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz am 2. Mai 2023 erneut um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. D.b Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen holte die Vorinstanz Behördenauszüge aus dem Strafregister-Informationssystem (nachfolgend: VOSTRA-Auszüge) und einen Integrationsbericht des kantonalen Migrationsamts ein. Ferner zog sie die kantonalen Akten und Strafurteile bei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs datiert vom 10. März 2025. D.c Mit Verfügung vom 15. August 2025 (eröffnet: 18. August 2025) hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 15. Oktober 2025 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Ferner schrieb sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab, setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und forderte ihn auf, nach Abschluss des Verfahrens eine Kostennote einzureichen (Dispositivziffern 4-5). E. E.a Der Beschwerdeführer erhob am 5. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. E.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 3. November 2025. Mit Duplik vom 12. November 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. E.d Die Asylakten wurden beigezogen und der VOSTRA-Auszug des Beschwerdeführers vom 18. November 2025 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2, 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Die Vorinstanz kann die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme (Art. 59-61 oder 64 StGB) angeordnet wurde (Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Der Tatbestand der längerfristigen Freiheitsstrafe stimmt im Wortlaut mit dem Grund für den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) überein und ist gleich auszulegen. Rechtsprechungsgemäss liegt eine derartige Freiheitsstrafe vor, wenn sie eine Dauer von mehr als einem Jahr umfasst und sich auf ein einziges Urteil stützt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 2.3, 135 II 377 E. 4.2). Überdies müssen die zugrunde liegenden Straftaten hinreichend aktuell sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von 15 Jahren zwischen dem Tatzeitpunkt und der ausländerrechtlichen Massnahme für eine fehlende Aktualität spricht (vgl. BVGE 2022 VII/1 E. 5.3 m.H.).
E. 3.2 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2022 VII/1 E. 8.2). Die zuständigen Behörden haben bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, die betroffene Person zur Verhinderung zukünftiger Straftaten aus der Schweiz fernzuhalten, deren Privatinteressen an einem Verbleib hierorts gegenüberzustellen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und Verhaltensweise der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr drohenden Nachteile zu beachten (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E 2.2; BVGE 2020 VI/9 E. 10 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers damit, das Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe sei durch zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von je mehr als einem Jahr erfüllt. Der fast 16-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers begründe grundsätzlich ein gewichtiges Privatinteresse an einem Verbleib in der Schweiz. Dieses sei zu relativieren, da er bereits nach rund dreieinhalb Jahren und sodann wiederholt straffällig geworden sei. Die vorgebrachte Deliktsfreiheit seit dem Jahr 2020 falle nicht ins Gewicht, da er unter dem Eindruck des Straf- und Massnahmenvollzugs gestanden habe. Er habe in der Schweiz keine engen sozialen Beziehungen oder längerfristigen Anstellungen. Angesichts dessen überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme seine gegenteiligen Privatinteressen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzumutbar sei, und es bestünden keine Hinweise, dass dieser unmöglich sei. Er sei kein Flüchtling. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell unzulässig erscheinen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hierauf liessen nicht bereits seine tamilische Ethnie, lange Landesabwesenheit und erwartbare behördliche Massnahmen nach der Rückkehr schliessen. Seine Aussagen zu seiner Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) und Verfolgung seien bereits im Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden. Auch sei er nicht exilpolitisch tätig gewesen. Daher erweise sich seine Rückkehr nach Sri Lanka als zulässig (vgl. Vorakten [SEM-act.] 29; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 7).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in Sri Lanka habe sich die Menschenrechtslage weiter verschlechtert und es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen durch die Behörden. Betroffen seien insbesondere Personen tamilischer Ethnie und frühere Mitglieder oder Nahestehende der LTTE. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nur gestützt auf das Asylverfahren beurteilt. Das Gutachten von F._______ vom 31. Mai 2017 zeige aber, dass er seine Vergangenheit in Sri Lanka über Jahre im Kern stimmig und somit glaubhaft geschildert habe. Demnach habe er während des Bürgerkriegs [...] der LTTE repariert, wofür er verhaftet und misshandelt worden sei. Im Jahr [...] hätten Regierungstruppen seine [...] zerstört, ihn inhaftiert, verhört, misshandelt und als Landesverräter bezeichnet. In der Folge habe er sich dem Kampf der LTTE angeschlossen. Angesichts dessen weise er mindestens zwei stark risikobegründende Faktoren auf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Folglich sei die beabsichtigte ausländerrechtliche Massnahme unzulässig. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme sei zu beachten, dass er aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib hierorts habe. Für seine Integration sprächen auch seine guten Deutschkenntnisse. In Sri Lanka habe er keine Beziehungen mehr. Am 11. Februar 2023 habe er seine ambulante therapeutische Massnahme erfolgreich abgeschlossen. Die Freiheitsstrafen habe er nicht mehr antreten müssen oder durch gemeinnützige Arbeit geleistet. Auch sei er seit dem Jahr 2020 nicht mehr straffällig geworden. Folglich habe das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung hinter seine gegenteiligen Privatinteressen zurückzutreten (BVGer-act. 1).
E. 4.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, das Gutachten vom 31. Mai 2017 könne nicht über die Glaubhaftigkeit der biografischen Angaben des Beschwerdeführers entscheiden, da es deren Prüfung nicht bezweckt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den LTTE seien im Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft erachtet worden. Daran könne das Gutachten nichts ändern (BVGer-act. 3 und 7).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer repliziert, seine Wegweisung sei unverhältnismässig. Die verhängten Freiheitsstrafen stünden im Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit, die er mithilfe einer ambulanten therapeutischen Massnahme überwunden habe. Seither sei er nicht mehr rechtskräftig verurteilt worden. Auch sei es treuwidrig, dass die Vorinstanz das Wegweisungsverfahren zunächst zwecks Massnahmenvollzugs sistiert habe und nach erfolgreichem Abschluss der Massnahme nun die Wegweisung anordne. Zudem lebe er sich seit 16 Jahren in der Schweiz, spreche gut Deutsch und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Daher überwiege sein Privatinteresse an einem Aufenthalt in der Schweiz das gegenteilige öffentliche Interesse bei Weitem. Die Vorinstanz habe dies ungenügend abgeklärt (BVGer-act. 5).
E. 5 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Grund zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme besteht. Aus dem VOSTRA-Auszug des Beschwerdeführers vom 18. November 2025 geht hervor, dass er zu folgenden Strafen rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. BVGer-act. 8; aufgrund der Unschuldsvermutung sind hängige Strafverfahren nicht zu berücksichtigen):
- einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB [SR 311.0]) aufgeschoben wurde, wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, fahrlässiger einfacher und schwerer Körperverletzung, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, je begangen am 16./17. Juli 2012 (Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 31. Oktober 2017);
- einer unbedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen und einer Busse von Fr. 150. wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und Verletzung der Verkehrsregeln, je begangen am 1. Dezember 2020 (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft G.______ vom 7. Mai 2021);
- einer unbedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30. und einer Busse von Fr. 200. wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Beschimpfung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), Nichtmitführens von Ausweisen, begangen am 8. November 2018 (Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom 3. November 2021);
- zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB) aufgeschoben wurde, und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10. wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen im Zeitraum von 16. Mai 2015 bis 14. Juli 2018 (Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. August 2022). Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 31. Oktober 2017 und Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. August 2022 zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verurteilt. Die zugrunde liegenden Straftaten erscheinen aktuell, da sie vor weniger als 15 Jahren begangen wurden und er hernach wiederholt einschlägig straffällig wurde. Folglich wurde der Beschwerdeführer zweimal zu längerfristigen Freiheitsstrafen im Sinn der Rechtsprechung verurteilt. Daran ändert nichts, dass diese Freiheitsstrafen zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben und nach deren Abschluss nicht mehr vollzogen wurden (vgl. E. 3.1). Damit liegt ein Grund für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vor (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Dies stellt er nicht in Abrede.
E. 6.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse daran, den Beschwerdeführer zur Verhinderung künftiger krimineller Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, seinen Privatinteressen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
E. 6.2 Mit Blick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 16. Juli 2012 und dem 1. Dezember 2020 insbesondere eine fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung beging, mehrfach in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) und ohne erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug fuhr und die Verkehrsregeln missachtete, wofür er mit Freiheitsstrafen von 30 Monaten, 15 Monaten und zweimal 170 Tagen verurteilt wurde. Demnach wurde er während mehrerer Jahre trotz laufender Probezeiten sowie straf- und ausländerrechtlicher Verfahren wiederholt straffällig. Dies deutet darauf hin, dass er die Schweizerische Rechtsordnung nicht respektiert und nicht willens oder fähig ist, sein Verhalten nachhaltig zu bessern. Dieses Verhalten kann durch die deliktsrelevante Alkoholabhängigkeit nicht wesentlich entkräftet werden, zumal keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde (vgl. etwa SEM-act. 6 S. 179, SEM-act. 13). Die am 31. Oktober 2017 angeordnete ambulante Behandlung wurde per 11. Februar 2023 nach erfolgreichem Abschluss aufgehoben (vgl. Art. 63a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB). Dabei wurde dem Beschwerdeführer attestiert, er habe die Problematik des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nachhaltig verstanden, wisse Alkoholkonsum und Fahren strikt zu trennen, habe sich stabilisiert und könne mit seiner Suchterkrankung trotz fortlaufenden Konsums adäquat umgehen (vgl. SEM-act. 6 S. 389-393). Dies legt nahe, dass er einen risikosensiblen Umgang mit seiner Alkoholerkrankung erlernt hat, nicht jedoch, dass er diese überwunden hat. Dass er letztmals am 1. Dezember 2020 nachweislich ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) fuhr, fällt nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht, da er bis zum 11. Januar 2025 unter dem Eindruck strafrechtlicher Probezeiten stand (vgl. BVGer-act. 8) und weiterhin unter dem Eindruck der ausländerrechtlichen Verfahren steht, die ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegen (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-7076/2024 vom 7. August 2025 E. 6.3). Aufgrund des fortbestehenden Alkoholkonsums, mangels längerer Bewährung in Freiheit und nachhaltig stabilisierender und risikomindernder Faktoren wie z.B. einer freiwilligen (Gruppen-)Therapie, einer längerfristigen Arbeitsstelle oder eines engen sozialen Beziehungsnetzes (vgl. SEM-act. 9 S. 1, SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 31 und 53; BVGer-act. 1 - Beilage 4) ist weiterhin von einem nicht unerheblichen Risiko weiterer (einschlägiger) Straffälligkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Erschwerend kommt hinzu, dass er durch sein Verhalten die Verkehrssicherheit, mithin mittelbar Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmenden und somit hohe Rechtsgüter gefährdet und teilweise gar verletzt hat. Folglich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz.
E. 6.3 Da sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile 16 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat er grundsätzlich gewichtige Privatinteressen an einem Verbleib hierorts. Diese sind jedoch zu relativieren, da er aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Verlustscheine und Sozialhilfebezüge sowie mangels enger sozialer Kontakte und längerfristiger Arbeitsverhältnisse (vgl. SEM-act. 7,9 und 25 - Beilage 1 S. 31) nicht als erfolgreich integriert gelten kann. Vor mehreren Jahren wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert (vgl. SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 19, 38, 46 ff. und 54 f.). Da weder vorgebracht noch ersichtlich ist, wie sich diese aktuell auswirkt und welche spezifische, nur in der Schweiz erhältliche Medikation oder Therapie er deswegen benötigt, lässt sich hieraus kein rechtserhebliches Interesse an einem Verbleib hierorts ableiten. In allgemeiner Weise ist indes zu beachten, dass es traumatisierten Personen schwerfallen kann, sich an veränderte Lebensumstände anzupassen. Da der Beschwerdeführer die ersten 40 Jahre seines Lebens in Sri Lanka verbrachte, dort zur Schule ging und mehrere Jahre als [...] arbeitete (vgl. Asylentscheid vom 12. Februar 2010 S. 2 [Asylakten A22]), SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 33 ff.), wird es ihm möglich sein, sich dort beruflich und sozial zu reintegrieren. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er dort kein Beziehungsnetzwerk mehr hätte, das ihn hierbei unterstützen könnte, fiele dies nicht wesentlich ins Gewicht, da er sich allgemein als «Einzelgänger» bezeichnet und sich in einem für ihn neuen Land wie der Schweiz auch ohne enge soziale Kontakte zurechtfinden konnte (vgl. SEM-act. 9, SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 20 f., 31 ff. und 40). Schliesslich ist die angefochtene Verfügung nicht allein deshalb treuwidrig, weil die Vorinstanz ein erstes Aufhebungsverfahren mangels Erkenntnisse über den Massnahmenverlauf nicht weiterbearbeitet hatte (vgl. SEM-act. 6 S. 211 f. und 221 f.).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung behandelt (vgl. SEM-act. 29 Rz. 4 f.). Dabei war sie nicht verpflichtet, sich mit allen seinen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5, 147 IV 409 E. 5.3.4). Dass der Beschwerdeführer seine Argumente rechtlich anders würdigt, begründet keine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 6.5 Im Ergebnis können die Privatinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme nicht auf- oder überwiegen. Die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme erweist sich somit als verhältnismässig.
E. 7.1 Nachdem ein Aufhebungsgrund vorliegt, fällt die Beibehaltung der wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verfügten vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, so ist die vorläufige Aufnahme neu aus diesem Grund zu belassen (vgl. etwa Urteile F-608/2025 vom 19. März 2025 E. 5.2 f., E-1670/2022 vom 13. Mai 2022 E. 5.3, E-3536/2020 vom 3. Mai 2022 E. 5.4.1). Der Wegweisungsvollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2 Mangels Flüchtlingseigenschaft (Asylakten A22 - Dispositivziffer 2) kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückführungsverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG) berufen. Die Zulässigkeit seines Wegweisungsvollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen völker- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Demnach darf niemand Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV). Praxisgemäss muss die betroffene Person eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr bei einer Rückführung verbotene Folter, Strafe oder Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.H.).
E. 7.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.; zuletzt Urteile des BVGer D-3390/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 9.2.3, E-1962/2021 vom 20. November 2025 E. 8.2.4, D-4550/2023 vom 3. November 2025 E. 8.4.2). Daher bleibt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei in Sri Lanka mehrmals von der Armee verhaftet worden, weil er mit den LTTE Kontakt gehabt habe und in deren Lager gewesen sei, wurden mit rechtskräftigem Asylentscheid vom 12. Februar 2010 als örtlich und zeitlich widersprüchlich, hinsichtlich des Handlungsablaufs unplausibel und somit unglaubhaft bewertet (Asylakten A22 S. 3). Diese Feststellungen sind rechtsverbindlich.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten von F._______ vom 31. Mai 2017 verdeutliche, dass er seine Vergangenheit in Sri Lanka über Jahre konstant, im Kerngeschehen stimmig und somit glaubhaft geschildert habe. Dieses Gutachten ist ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten, das im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt wurde. Es sollte die Alkoholabhängigkeit, die Schuldfähigkeit und die Behandlungsaussichten des Beschwerdeführers beurteilen (vgl. SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 54 ff.). Soweit sich der Gutachter zu den biografischen Angaben des Beschwerdeführers äusserte, ist zu beachten, dass das Gutachten nicht der Beurteilung deren Glaubhaftigkeit diente und der Gutachter als ausgewiesener Experte für forensische Psychiatrie kaum über die erforderlichen Kenntnisse der Verhältnisse in Sri Lanka verfügt haben dürfte, um die Plausibilität entsprechender Aussagen beurteilen zu können. Daher kann das Gutachten nicht über die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Sri Lanka entscheiden. Selbst wenn man das Gutachten mit den darin zusammengefassten Aussagen des Beschwerdeführers als Indiz beizieht, so deutet es einzig darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Erlebnisse in Sri Lanka gegenüber (Strafverfolgungs-)Behörden, Behandlern und Gutachtern über mehrere Jahre in groben Eckpunkten - namentlich seinen Kontakt mit den LTTE über die [...], die folgenden Repressionen der Regierung und Teilnahme an Kampfhandlungen - konstant schilderte. Die Konstanz der Aussagen ist eines von mehreren Realkennzeichen (zur asylrechtlichen Aussagewürdigung und den Realkennzeichen vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4702/2025 vom 5. Oktober 2020 E. 6.1, E-5982/2017 vom 18. Februar 2020 E. 5.5, je m.H.). Dem Gutachten lassen sich neben der grundsätzlichen Aussagekonstanz keine weiteren Realkennzeichen entnehmen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Sri Lanka anschaulich und detailreich erzählt hätte. Psychische Vorgänge schilderte er nur zu Erlebnissen in der Schweiz. Seine ungenauen, teils widersprüchlichen Aussagen lassen sich weder durch den Zeitablauf noch seine PTBS erklären (vgl. bereits Asylakten A19 und A22 S. 3). Folglich kann das forensisch-psychiatrische Gutachten die im Asylentscheid festgestellten Widersprüche, Ungenauigkeiten und fehlende Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers nicht entkräften. Zusammenfassend kann das Gutachten die Feststellungen des rechtskräftigen Asylentscheids klar nicht in Zweifel ziehen. Daher durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5) auf eine Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen biografischen Angaben des Beschwerdeführers verzichten. Im Beschwerdeverfahren äusserten sich beide Parteien sodann zum Gutachten, das in diesem Urteil eingehend gewürdigt wird.
E. 7.6 Mangels glaubhafter Verbindungen zu den LTTE, erfahrener Repressionen und exilpolitischer Tätigkeit liegen keine Risikofaktoren vor, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Referenzurteil E-1886/2015 E. 8 und 12.2; zuletzt einlässlich Urteile des BVGer D-6662/2023 vom 2. September 2025 E. 6.3, E-1332/2022 vom 13. August 2025 E. 9.2, D-301/2025 vom 12. August 2025 E. 7.2 und 9.4.4). Folglich ist nicht rechtsgenügend dargetan und auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfungen von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 7.7 Ein Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblich kürzeren Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). In der Vergangenheit wurden beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit und eine PTBS diagnostiziert. In der Folge erlernte er einen risikosensiblen Umgang mit seiner Alkoholerkrankung. Hinsichtlich der PTBS ist nicht aktenkundig, dass er aktuell Beschwerden hätte und auf eine spezifische Medikation oder Therapie angewiesen wäre (vgl. E. 6.3). In allgemeiner Weise ist festzuhalten, dass eine gewisse medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Grundversorgung in Sri Lanka vorhanden ist (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.; vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-4550/2023 E. 8.5 und 9.3.2, D-5294/2025 vom 8. August 2025 E. 7.3.4, E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2). Folglich ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Gesundheitssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Behandlung droht.
E. 7.8 Schliesslich steht auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht entgegen, da dieser jedenfalls verhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist (vgl. E. 6 mutatis mutandis).
E. 7.9 Im Ergebnis erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (BVGer-act. 2), sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde (BVGer-act. 2), ist dessen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (die Entschädigung für das Vorverfahren ist bei der Vorinstanz einzufordern [SEM-act. 29 Dispositivziffer 5]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar vorliegend auf Fr. 2'550. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht diesen Betrag zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Matthias Wasem wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'550. zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6768/2025
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien
A._______,
vertreten durch Matthias Wasem, Advokaturbüro Matthias Wasem,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2025.
Sachverhalt:
A. Der sri-lankische Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte am 16. März 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Februar 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
B. Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrfach, namentlich mit Strassenverkehrsdelikten, strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 31. Oktober 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und mit Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. August 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Freiheitsstrafen wurden zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB [SR 311.0]) aufgeschoben, die per 11. Februar 2023 aufgehoben wurde.
C. Der D._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) beantragte am 14. Februar 2018 erstmals die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz bearbeitete das Verfahren aufgrund der laufenden ambulanten Massnahme einstweilen nicht weiter.
D.
D.a Das kantonale Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz am 2. Mai 2023 erneut um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
D.b Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen holte die Vorinstanz Behördenauszüge aus dem Strafregister-Informationssystem (nachfolgend: VOSTRA-Auszüge) und einen Integrationsbericht des kantonalen Migrationsamts ein. Ferner zog sie die kantonalen Akten und Strafurteile bei. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs datiert vom 10. März 2025.
D.c Mit Verfügung vom 15. August 2025 (eröffnet: 18. August 2025) hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 15. Oktober 2025 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Ferner schrieb sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab, setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und forderte ihn auf, nach Abschluss des Verfahrens eine Kostennote einzureichen (Dispositivziffern 4-5).
E.
E.a Der Beschwerdeführer erhob am 5. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
E.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 3. November 2025. Mit Duplik vom 12. November 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.
E.d Die Asylakten wurden beigezogen und der VOSTRA-Auszug des Beschwerdeführers vom 18. November 2025 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen der Vorinstanz betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2, 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Die Vorinstanz kann die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme (Art. 59-61 oder 64 StGB) angeordnet wurde (Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Der Tatbestand der längerfristigen Freiheitsstrafe stimmt im Wortlaut mit dem Grund für den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) überein und ist gleich auszulegen. Rechtsprechungsgemäss liegt eine derartige Freiheitsstrafe vor, wenn sie eine Dauer von mehr als einem Jahr umfasst und sich auf ein einziges Urteil stützt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 2.3, 135 II 377 E. 4.2). Überdies müssen die zugrunde liegenden Straftaten hinreichend aktuell sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von 15 Jahren zwischen dem Tatzeitpunkt und der ausländerrechtlichen Massnahme für eine fehlende Aktualität spricht (vgl. BVGE 2022 VII/1 E. 5.3 m.H.).
3.2 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2022 VII/1 E. 8.2). Die zuständigen Behörden haben bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, die betroffene Person zur Verhinderung zukünftiger Straftaten aus der Schweiz fernzuhalten, deren Privatinteressen an einem Verbleib hierorts gegenüberzustellen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und Verhaltensweise der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr drohenden Nachteile zu beachten (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E 2.2; BVGE 2020 VI/9 E. 10 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers damit, das Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe sei durch zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von je mehr als einem Jahr erfüllt. Der fast 16-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers begründe grundsätzlich ein gewichtiges Privatinteresse an einem Verbleib in der Schweiz. Dieses sei zu relativieren, da er bereits nach rund dreieinhalb Jahren und sodann wiederholt straffällig geworden sei. Die vorgebrachte Deliktsfreiheit seit dem Jahr 2020 falle nicht ins Gewicht, da er unter dem Eindruck des Straf- und Massnahmenvollzugs gestanden habe. Er habe in der Schweiz keine engen sozialen Beziehungen oder längerfristigen Anstellungen. Angesichts dessen überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme seine gegenteiligen Privatinteressen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzumutbar sei, und es bestünden keine Hinweise, dass dieser unmöglich sei. Er sei kein Flüchtling. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell unzulässig erscheinen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hierauf liessen nicht bereits seine tamilische Ethnie, lange Landesabwesenheit und erwartbare behördliche Massnahmen nach der Rückkehr schliessen. Seine Aussagen zu seiner Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) und Verfolgung seien bereits im Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden. Auch sei er nicht exilpolitisch tätig gewesen. Daher erweise sich seine Rückkehr nach Sri Lanka als zulässig (vgl. Vorakten [SEM-act.] 29; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 7).
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in Sri Lanka habe sich die Menschenrechtslage weiter verschlechtert und es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen durch die Behörden. Betroffen seien insbesondere Personen tamilischer Ethnie und frühere Mitglieder oder Nahestehende der LTTE. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nur gestützt auf das Asylverfahren beurteilt. Das Gutachten von F._______ vom 31. Mai 2017 zeige aber, dass er seine Vergangenheit in Sri Lanka über Jahre im Kern stimmig und somit glaubhaft geschildert habe. Demnach habe er während des Bürgerkriegs [...] der LTTE repariert, wofür er verhaftet und misshandelt worden sei. Im Jahr [...] hätten Regierungstruppen seine [...] zerstört, ihn inhaftiert, verhört, misshandelt und als Landesverräter bezeichnet. In der Folge habe er sich dem Kampf der LTTE angeschlossen. Angesichts dessen weise er mindestens zwei stark risikobegründende Faktoren auf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Folglich sei die beabsichtigte ausländerrechtliche Massnahme unzulässig. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme sei zu beachten, dass er aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib hierorts habe. Für seine Integration sprächen auch seine guten Deutschkenntnisse. In Sri Lanka habe er keine Beziehungen mehr. Am 11. Februar 2023 habe er seine ambulante therapeutische Massnahme erfolgreich abgeschlossen. Die Freiheitsstrafen habe er nicht mehr antreten müssen oder durch gemeinnützige Arbeit geleistet. Auch sei er seit dem Jahr 2020 nicht mehr straffällig geworden. Folglich habe das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung hinter seine gegenteiligen Privatinteressen zurückzutreten (BVGer-act. 1).
4.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, das Gutachten vom 31. Mai 2017 könne nicht über die Glaubhaftigkeit der biografischen Angaben des Beschwerdeführers entscheiden, da es deren Prüfung nicht bezweckt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den LTTE seien im Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft erachtet worden. Daran könne das Gutachten nichts ändern (BVGer-act. 3 und 7).
4.4 Der Beschwerdeführer repliziert, seine Wegweisung sei unverhältnismässig. Die verhängten Freiheitsstrafen stünden im Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit, die er mithilfe einer ambulanten therapeutischen Massnahme überwunden habe. Seither sei er nicht mehr rechtskräftig verurteilt worden. Auch sei es treuwidrig, dass die Vorinstanz das Wegweisungsverfahren zunächst zwecks Massnahmenvollzugs sistiert habe und nach erfolgreichem Abschluss der Massnahme nun die Wegweisung anordne. Zudem lebe er sich seit 16 Jahren in der Schweiz, spreche gut Deutsch und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Daher überwiege sein Privatinteresse an einem Aufenthalt in der Schweiz das gegenteilige öffentliche Interesse bei Weitem. Die Vorinstanz habe dies ungenügend abgeklärt (BVGer-act. 5).
5. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Grund zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme besteht. Aus dem VOSTRA-Auszug des Beschwerdeführers vom 18. November 2025 geht hervor, dass er zu folgenden Strafen rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. BVGer-act. 8; aufgrund der Unschuldsvermutung sind hängige Strafverfahren nicht zu berücksichtigen):
- einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB [SR 311.0]) aufgeschoben wurde, wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, fahrlässiger einfacher und schwerer Körperverletzung, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, je begangen am 16./17. Juli 2012 (Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 31. Oktober 2017);
- einer unbedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen und einer Busse von Fr. 150. wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und Verletzung der Verkehrsregeln, je begangen am 1. Dezember 2020 (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft G.______ vom 7. Mai 2021);
- einer unbedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30. und einer Busse von Fr. 200. wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Beschimpfung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), Nichtmitführens von Ausweisen, begangen am 8. November 2018 (Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom 3. November 2021);
- zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB) aufgeschoben wurde, und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10. wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen im Zeitraum von 16. Mai 2015 bis 14. Juli 2018 (Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. August 2022).
Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 31. Oktober 2017 und Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. August 2022 zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verurteilt. Die zugrunde liegenden Straftaten erscheinen aktuell, da sie vor weniger als 15 Jahren begangen wurden und er hernach wiederholt einschlägig straffällig wurde. Folglich wurde der Beschwerdeführer zweimal zu längerfristigen Freiheitsstrafen im Sinn der Rechtsprechung verurteilt. Daran ändert nichts, dass diese Freiheitsstrafen zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben und nach deren Abschluss nicht mehr vollzogen wurden (vgl. E. 3.1). Damit liegt ein Grund für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vor (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Dies stellt er nicht in Abrede.
6.
6.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse daran, den Beschwerdeführer zur Verhinderung künftiger krimineller Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, seinen Privatinteressen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
6.2 Mit Blick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 16. Juli 2012 und dem 1. Dezember 2020 insbesondere eine fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung beging, mehrfach in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) und ohne erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug fuhr und die Verkehrsregeln missachtete, wofür er mit Freiheitsstrafen von 30 Monaten, 15 Monaten und zweimal 170 Tagen verurteilt wurde. Demnach wurde er während mehrerer Jahre trotz laufender Probezeiten sowie straf- und ausländerrechtlicher Verfahren wiederholt straffällig. Dies deutet darauf hin, dass er die Schweizerische Rechtsordnung nicht respektiert und nicht willens oder fähig ist, sein Verhalten nachhaltig zu bessern. Dieses Verhalten kann durch die deliktsrelevante Alkoholabhängigkeit nicht wesentlich entkräftet werden, zumal keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt wurde (vgl. etwa SEM-act. 6 S. 179, SEM-act. 13). Die am 31. Oktober 2017 angeordnete ambulante Behandlung wurde per 11. Februar 2023 nach erfolgreichem Abschluss aufgehoben (vgl. Art. 63a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB). Dabei wurde dem Beschwerdeführer attestiert, er habe die Problematik des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nachhaltig verstanden, wisse Alkoholkonsum und Fahren strikt zu trennen, habe sich stabilisiert und könne mit seiner Suchterkrankung trotz fortlaufenden Konsums adäquat umgehen (vgl. SEM-act. 6 S. 389-393). Dies legt nahe, dass er einen risikosensiblen Umgang mit seiner Alkoholerkrankung erlernt hat, nicht jedoch, dass er diese überwunden hat. Dass er letztmals am 1. Dezember 2020 nachweislich ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) fuhr, fällt nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht, da er bis zum 11. Januar 2025 unter dem Eindruck strafrechtlicher Probezeiten stand (vgl. BVGer-act. 8) und weiterhin unter dem Eindruck der ausländerrechtlichen Verfahren steht, die ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegen (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-7076/2024 vom 7. August 2025 E. 6.3). Aufgrund des fortbestehenden Alkoholkonsums, mangels längerer Bewährung in Freiheit und nachhaltig stabilisierender und risikomindernder Faktoren wie z.B. einer freiwilligen (Gruppen-)Therapie, einer längerfristigen Arbeitsstelle oder eines engen sozialen Beziehungsnetzes (vgl. SEM-act. 9 S. 1, SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 31 und 53; BVGer-act. 1 - Beilage 4) ist weiterhin von einem nicht unerheblichen Risiko weiterer (einschlägiger) Straffälligkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Erschwerend kommt hinzu, dass er durch sein Verhalten die Verkehrssicherheit, mithin mittelbar Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmenden und somit hohe Rechtsgüter gefährdet und teilweise gar verletzt hat. Folglich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz.
6.3 Da sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile 16 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat er grundsätzlich gewichtige Privatinteressen an einem Verbleib hierorts. Diese sind jedoch zu relativieren, da er aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Verlustscheine und Sozialhilfebezüge sowie mangels enger sozialer Kontakte und längerfristiger Arbeitsverhältnisse (vgl. SEM-act. 7,9 und 25 - Beilage 1 S. 31) nicht als erfolgreich integriert gelten kann. Vor mehreren Jahren wurde bei ihm eine PTBS diagnostiziert (vgl. SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 19, 38, 46 ff. und 54 f.). Da weder vorgebracht noch ersichtlich ist, wie sich diese aktuell auswirkt und welche spezifische, nur in der Schweiz erhältliche Medikation oder Therapie er deswegen benötigt, lässt sich hieraus kein rechtserhebliches Interesse an einem Verbleib hierorts ableiten. In allgemeiner Weise ist indes zu beachten, dass es traumatisierten Personen schwerfallen kann, sich an veränderte Lebensumstände anzupassen. Da der Beschwerdeführer die ersten 40 Jahre seines Lebens in Sri Lanka verbrachte, dort zur Schule ging und mehrere Jahre als [...] arbeitete (vgl. Asylentscheid vom 12. Februar 2010 S. 2 [Asylakten A22]), SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 33 ff.), wird es ihm möglich sein, sich dort beruflich und sozial zu reintegrieren. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er dort kein Beziehungsnetzwerk mehr hätte, das ihn hierbei unterstützen könnte, fiele dies nicht wesentlich ins Gewicht, da er sich allgemein als «Einzelgänger» bezeichnet und sich in einem für ihn neuen Land wie der Schweiz auch ohne enge soziale Kontakte zurechtfinden konnte (vgl. SEM-act. 9, SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 20 f., 31 ff. und 40). Schliesslich ist die angefochtene Verfügung nicht allein deshalb treuwidrig, weil die Vorinstanz ein erstes Aufhebungsverfahren mangels Erkenntnisse über den Massnahmenverlauf nicht weiterbearbeitet hatte (vgl. SEM-act. 6 S. 211 f. und 221 f.).
6.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung behandelt (vgl. SEM-act. 29 Rz. 4 f.). Dabei war sie nicht verpflichtet, sich mit allen seinen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5, 147 IV 409 E. 5.3.4). Dass der Beschwerdeführer seine Argumente rechtlich anders würdigt, begründet keine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6.5 Im Ergebnis können die Privatinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme nicht auf- oder überwiegen. Die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme erweist sich somit als verhältnismässig.
7.
7.1 Nachdem ein Aufhebungsgrund vorliegt, fällt die Beibehaltung der wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verfügten vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, so ist die vorläufige Aufnahme neu aus diesem Grund zu belassen (vgl. etwa Urteile F-608/2025 vom 19. März 2025 E. 5.2 f., E-1670/2022 vom 13. Mai 2022 E. 5.3, E-3536/2020 vom 3. Mai 2022 E. 5.4.1). Der Wegweisungsvollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2 Mangels Flüchtlingseigenschaft (Asylakten A22 - Dispositivziffer 2) kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückführungsverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG) berufen. Die Zulässigkeit seines Wegweisungsvollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen völker- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Demnach darf niemand Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV). Praxisgemäss muss die betroffene Person eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr bei einer Rückführung verbotene Folter, Strafe oder Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.H.).
7.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.; zuletzt Urteile des BVGer D-3390/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 9.2.3, E-1962/2021 vom 20. November 2025 E. 8.2.4, D-4550/2023 vom 3. November 2025 E. 8.4.2). Daher bleibt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
7.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei in Sri Lanka mehrmals von der Armee verhaftet worden, weil er mit den LTTE Kontakt gehabt habe und in deren Lager gewesen sei, wurden mit rechtskräftigem Asylentscheid vom 12. Februar 2010 als örtlich und zeitlich widersprüchlich, hinsichtlich des Handlungsablaufs unplausibel und somit unglaubhaft bewertet (Asylakten A22 S. 3). Diese Feststellungen sind rechtsverbindlich.
7.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten von F._______ vom 31. Mai 2017 verdeutliche, dass er seine Vergangenheit in Sri Lanka über Jahre konstant, im Kerngeschehen stimmig und somit glaubhaft geschildert habe. Dieses Gutachten ist ein forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten, das im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt wurde. Es sollte die Alkoholabhängigkeit, die Schuldfähigkeit und die Behandlungsaussichten des Beschwerdeführers beurteilen (vgl. SEM-act. 25 - Beilage 1 S. 54 ff.). Soweit sich der Gutachter zu den biografischen Angaben des Beschwerdeführers äusserte, ist zu beachten, dass das Gutachten nicht der Beurteilung deren Glaubhaftigkeit diente und der Gutachter als ausgewiesener Experte für forensische Psychiatrie kaum über die erforderlichen Kenntnisse der Verhältnisse in Sri Lanka verfügt haben dürfte, um die Plausibilität entsprechender Aussagen beurteilen zu können. Daher kann das Gutachten nicht über die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Sri Lanka entscheiden. Selbst wenn man das Gutachten mit den darin zusammengefassten Aussagen des Beschwerdeführers als Indiz beizieht, so deutet es einzig darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Erlebnisse in Sri Lanka gegenüber (Strafverfolgungs-)Behörden, Behandlern und Gutachtern über mehrere Jahre in groben Eckpunkten - namentlich seinen Kontakt mit den LTTE über die [...], die folgenden Repressionen der Regierung und Teilnahme an Kampfhandlungen - konstant schilderte. Die Konstanz der Aussagen ist eines von mehreren Realkennzeichen (zur asylrechtlichen Aussagewürdigung und den Realkennzeichen vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4702/2025 vom 5. Oktober 2020 E. 6.1, E-5982/2017 vom 18. Februar 2020 E. 5.5, je m.H.). Dem Gutachten lassen sich neben der grundsätzlichen Aussagekonstanz keine weiteren Realkennzeichen entnehmen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Sri Lanka anschaulich und detailreich erzählt hätte. Psychische Vorgänge schilderte er nur zu Erlebnissen in der Schweiz. Seine ungenauen, teils widersprüchlichen Aussagen lassen sich weder durch den Zeitablauf noch seine PTBS erklären (vgl. bereits Asylakten A19 und A22 S. 3). Folglich kann das forensisch-psychiatrische Gutachten die im Asylentscheid festgestellten Widersprüche, Ungenauigkeiten und fehlende Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers nicht entkräften. Zusammenfassend kann das Gutachten die Feststellungen des rechtskräftigen Asylentscheids klar nicht in Zweifel ziehen. Daher durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5) auf eine Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen biografischen Angaben des Beschwerdeführers verzichten. Im Beschwerdeverfahren äusserten sich beide Parteien sodann zum Gutachten, das in diesem Urteil eingehend gewürdigt wird.
7.6 Mangels glaubhafter Verbindungen zu den LTTE, erfahrener Repressionen und exilpolitischer Tätigkeit liegen keine Risikofaktoren vor, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Referenzurteil E-1886/2015 E. 8 und 12.2; zuletzt einlässlich Urteile des BVGer D-6662/2023 vom 2. September 2025 E. 6.3, E-1332/2022 vom 13. August 2025 E. 9.2, D-301/2025 vom 12. August 2025 E. 7.2 und 9.4.4). Folglich ist nicht rechtsgenügend dargetan und auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfungen von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
7.7 Ein Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblich kürzeren Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). In der Vergangenheit wurden beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit und eine PTBS diagnostiziert. In der Folge erlernte er einen risikosensiblen Umgang mit seiner Alkoholerkrankung. Hinsichtlich der PTBS ist nicht aktenkundig, dass er aktuell Beschwerden hätte und auf eine spezifische Medikation oder Therapie angewiesen wäre (vgl. E. 6.3). In allgemeiner Weise ist festzuhalten, dass eine gewisse medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Grundversorgung in Sri Lanka vorhanden ist (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.; vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-4550/2023 E. 8.5 und 9.3.2, D-5294/2025 vom 8. August 2025 E. 7.3.4, E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2). Folglich ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Gesundheitssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Behandlung droht.
7.8 Schliesslich steht auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht entgegen, da dieser jedenfalls verhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist (vgl. E. 6 mutatis mutandis).
7.9 Im Ergebnis erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig.
8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (BVGer-act. 2), sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde (BVGer-act. 2), ist dessen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (die Entschädigung für das Vorverfahren ist bei der Vorinstanz einzufordern [SEM-act. 29 Dispositivziffer 5]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar vorliegend auf Fr. 2'550. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht diesen Betrag zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Matthias Wasem wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'550. zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig
Meike Pauletzki