opencaselaw.ch

F-608/2025

F-608/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-19 · Deutsch CH

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Als Folge der unkontrollierten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz stellte das SEM mit Verfügung vom 1. November 2018 fest, dass die vormals angeordnete vorläufige Aufnahme am 9. Februar 2018 erloschen war. Am 31. Januar 2019 wies das (...) (nachfolgend: Migrations- amt) den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. A.c Am 29. März 2019 beantragte das Migrationsamt beim SEM die er- neute Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 83 AIG (SR 142.20). Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht voll- zogen und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.d Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Den Akten (vgl. SEM act. 3 pag. 24 -77) sind folgende Verur- teilungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu entnehmen: - (Auflistung der Verurteilungen und Handlungen der Strafverfol- gungsbehörden) A.e Gestützt auf Verfügung und Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) (vgl. SEM act. 10) nahm das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der Ver- einbarung des Beschwerdeführers mit der Kindsmutter vom (...), wonach er auf Grundlage einer Vaterschaftsanalyse vom (...) der Vater der am (...) von (Nennung Kindsmutter) geborenen Tochter (...) ist. Gleichzeitig wurde seine Vaterschaft zu diesem Kind festgestellt. Sodann wurde der Kinds- mutter die alleinige elterliche Sorge und Obhut für das Kind belassen. Zu- dem genehmigte das (Nennung Gericht) die Vereinbarung der Parteien vom (...), worin dem Beschwerdeführer ein begleitetes Besuchsrecht ein- geräumt wurde.

F-608/2025 Seite 3 B. B.a Am 22. Juli 2024 beantragte das Migrationsamt die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers beim SEM. B.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. September 2024 das rechtliche Gehör zur Absicht, die vorläufige Aufnahme aufzuhe- ben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Er nahm nach wieder- holt gewährter Fristerstreckung am 2. Dezember 2024 dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 23. April 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach der Haftentlassung umgehend zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Verbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 19. Februar 2025 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht.

F-608/2025 Seite 4

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre- ten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 bis 61 oder Art. 64 StGB (SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zwei- ter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen

F-608/2025 Seite 5 Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integra- tion der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG).

E. 3.2 Der Ausschlussgrund der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG setzt voraus, dass die betreffende Person erheblich oder wie- derholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beziehungsweise gemäss dem gleichlautenden Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff der polizei- lichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geord- neten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, N 65 zu Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG und N 63 zu Art. 83 AIG). Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Bot- schaft zum AIG, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im obigen Sinn liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügun- gen missachtet (Bst. a), öffentliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öf- fentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Es wird keine strafrechtliche Verur- teilung vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. BBl 2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, um einen Wider- rufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wiederholte Begehung darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. dazu HUNZIKER, a.a.O., N 66 ff. zu Art. 62). Das Verhalten muss allerdings von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. dazu HUNZIKER, a.a.O., Rz. 73 zu Art. 62). Zu beachten ist indessen, dass die begangenen Verstösse im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (respektive Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG) in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der

F-608/2025 Seite 6 Rechtsordnung zu qualifizieren sein müssen. Wiederholte, aber relativ ge- ringfügige Ordnungsverstösse genügen noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses oder der wiederholten Gefähr- dung. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger er- schienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (vgl. SPESCHA/THÜR/BOLZLI/HRUSCHKA, Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl., 2019, Rz. 11 zu Art. 62 AIG; Urteil des BVGer E-2485/2021 vom 12. Januar 2024 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhe- bung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und 11). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermes- sensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwer- deführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person in dieser Periode, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schemati- schen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Um- stände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E 2.2; Urteile des BVGer F-1061/2019 vom 15. März 2021 E.3.3 und E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, jeweils m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Aufhebungsentscheid mit den zahlrei- chen begangenen Delikten des Beschwerdeführers, die sich in ihrer Inten- sität gesteigert hätten, und einem derzeit gegen ihn hängigen Verfahren, wodurch er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Es überwiege daher das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib hierzulande. Das Sorgerecht für das (...)jährige Schwei- zer Kind sei der Kindsmutter zugesprochen worden; der Beschwerdeführer habe ein begleitetes Besuchsrecht. Es könne aus Art. 8 EMRK kein weite- res Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Der Kontakt zu seiner Tochter könne auch über die heutigen elektronischen Kommunikationsmittel und durch Besuche in einem Drittstaat geschehen. Das Kind sei vor (Nennung

F-608/2025 Seite 7 Zeitpunkt) zur Welt gekommen. Die geltend gemachte Reue über seine Straftaten sowie die Behauptung, er wolle aufgrund seiner Vaterschaft ein besserer Mensch werden, stünden im Widerspruch zur Tatsache, dass sich seine Delikte seit Geburt des Kindes sogar noch in der Intensität gesteigert hätten. Nach den gesamten Umständen erscheine der Vollzug der Weg- weisung als angemessen, sofern dieser sich als zulässig erweise.

Der Beschwerdeführer sei weder anerkannter noch de facto Flüchtling, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot einem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegenstehe. Es seien auch sonst keine Hinweise – wie eine allenfalls drohende Doppelbestrafung – ersichtlich, dass er auf- grund früherer Ereignisse in Somalia heute mit einer Art. 3 EMRK wider- sprechenden Behandlung rechnen müsste. Weiter sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr, trotz schwierigen wirtschaftlichen Verhält- nissen in seinem Heimatland, nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten werde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, wohl sei er aufgrund ver- schiedener Delikte rechtskräftig verurteilt worden. Die ausgefällten Strafen würden um- und zusammengerechnet die Dauer von (Nennung Dauer) leicht überschreiten. Es sei zum einen zu beachten, dass die einzelnen Taten teilweise lange Zeit beziehungsweise mehr als (...) Jahre zurücklie- gen würden. Da das SEM mit Verfügung vom 23. April 2019 seine vorläu- fige Aufnahme – nach deren kurzzeitigem Erlöschen – in zumindest anzu- rechnender Kenntnis der damals vorliegenden Strafentscheide neu verfügt habe, seien die vor diesem Datum ergangenen Strafentscheide vorliegend nicht als Widerrufsgrund zu berücksichtigen. Zum anderen seien die be- gangenen Übertretungen aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht zu berück- sichtigen. Es würden somit als Widerrufsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG noch die Tatbestände der (Auflistung Straftatbestände) ins Ge- wicht fallen. Diese Straftaten und das damit einhergehende öffentliche In- teresse an Sicherheit und Ordnung seien seinen privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung seiner vorläufigen Aufnahme und seinem persönli- chen Verschulden gegenüberzustellen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Art der begangenen Straftaten und die Begehungsweise nicht auf eine gravierende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung durch ihn schliessen lassen würden. Wegen (Nennung Straftatbestand) sei er verur- teilt worden, weil er (Nennung Tathergang). Wegen versuchten (Nennung Straftatbestand) sei er verurteilt worden, weil er versucht habe (Nennung Tathergang). Die mehrfachen Verurteilungen wegen (Nennung Straftat-

F-608/2025 Seite 8 bestand) seien geschehen, weil er (Nennung jeweiliger Tathergang). Schliesslich sei er wegen (Nennung Straftatbestand) verurteilt worden, weil er (Nennung Tathergang). Dem würden seine gewichtigen persönlichen In- teressen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie ge- genüberstehen, zumal er ansonsten in sein vom Bürgerkrieg zerrüttetes Heimatland Somalia ausgeschafft würde, aus dem er vor über (...) Jahren als Jugendlicher geflüchtet sei. Bestritten werde sodann die Behauptung des SEM, wonach die Geburt seiner Tochter keinen positiven Einfluss auf seinen Lebenswandel gehabt habe. Er habe erst im Zusammenhang mit der Durchführung des DNA-Tests (Nennung Zeitpunkt) von seiner Vater- schaft erfahren (und nicht bei der Geburt der Tochter am [...]). Seit Bekannt- werden seiner Vaterschaft habe er sein Leben und seine Einstellung geän- dert und es würden keine strafrechtlichen Verurteilungen mehr gegen ihn vorliegen. Vielmehr habe er sich vorgenommen, sich fortan an die Gesetze und Regeln zu halten und seiner Tochter ein guter Vater und ein Vorbild zu sein. Dass er sich aktuell noch bis (Nennung Zeitpunkt) im Strafvollzug be- finde, sei der Verurteilung vom (...) geschuldet, als er erst knapp einen Mo- nat von seiner Vaterschaft gewusst habe, für Taten aus der Zeit davor. Er wünsche sich, nach seiner Haftentlassung endlich mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammenleben und seinen Vaterpflichten nachkommen zu können. Dieses Recht auf Zusammenleben mit seiner Familie und das per- sönliche Interesse, nicht in sein Heimatland Somalia zurückkehren zu müs- sen, würden das aufgrund der nicht gravierenden Straftaten nicht allzu gross einzustufende öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung über- wiegen.

Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung in seinem Fall auch nicht zu- lässig, weil er in seinem Heimatland durchaus mit Verfolgung sowie verbo- tener Strafe und Behandlung zu rechnen habe. Zudem sei der Wegwei- sungsvollzug nicht möglich, weil er über keine Reisepapiere verfüge und diese auch nicht erhältlich machen könne. Da seit seiner Flucht keine per- sönlichen Kontakte zu seinem damaligen Umfeld mehr bestünden, würde er – auch angesichts der desolaten Zustände in Somalia – bei einer Rück- kehr mit grösster Wahrscheinlichkeit in eine existenziell bedrohliche Situa- tion geraten.

E. 5 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Strafregisterauszug vom (...) wegen einer Vielzahl von Delikten innerhalb von (Nennung Dauer) (Nennung An- zahl) strafrechtlich verurteilt, so wegen (Aufzählung Straftatbestände) (vgl. SEM act. 3/pag. 68-74). Zudem ist seit dem (...) ein Strafverfahren wegen

F-608/2025 Seite 9 (Nennung Grund) hängig. Am (...) wurde er wegen (Nennung Straftatbe- stände) verhaftet. Am (...) wurde diesbezüglich ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt (vgl. vorstehend Bst. A.d).

E. 5.1 Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und die Art der verletzten Rechtsgüter sind vorliegend in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu qualifizieren. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verstossen. Sein Einwand, wonach das SEM mit Verfügung vom 23. April 2019 seine vorläufige Auf- nahme in Kenntnis der damals vorliegenden Strafentscheide neu verfügt habe, weshalb die vor diesem Datum ergangenen Strafentscheide vorlie- gend nicht mehr als Widerrufsgrund zu berücksichtigen seien, überzeugt nicht. So ist davon auszugehen, dass das SEM im Zeitpunkt der erneuten Anordnung der vorläufigen Aufnahme im April 2019 angesichts der damals bestehenden drei strafrechtlichen Verurteilungen der Jahre (...) und (...) die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AIG zu Recht (noch) nicht als erfüllt erachtete. Nachdem er jedoch in den Folgejahren trotz der ihm auferlegten Probezeiten regelmässig weiter delinquierte, wurden die zunächst bedingt ausgesprochenen Strafen widerrufen und auch unbedingte Freiheitsstra- fen ausgesprochen. Dadurch sah sich das zuständige Migrationsamt ver- anlasst, die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme zu beantragen. So- dann bestreitet er selber nicht, dass er aufgrund verschiedener Delikte rechtskräftig verurteilt wurde und die gegen ihn ausgefällten Strafen um- und zusammengerechnet die Dauer von (Nennung Dauer) leicht über- schreiten.

E. 5.2 Nachdem der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG gegeben ist, fällt die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) ausser Betracht.

E. 5.3 Es ist demnach in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 5.3.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.3.2 Betreffend Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde im Rah- men des ordentlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Verfü-

F-608/2025 Seite 10 gung des SEM vom 11. Oktober 2016 festgestellt, dass er die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat folglich in der angefochtenen Verfü- gung vom 6. Dezember 2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und dass der in Art. 5 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren so- mit keine Anwendung finden kann.

E. 5.3.3 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich jedoch auch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine individuellen Gründe dargetan, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Die nicht weiter substan- ziierte Behauptung, er habe bei einer Rückkehr sehr wohl mit Verfolgung und verbotener Strafe zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 8), genügt diesbe- züglich nicht. Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Dies gilt auch mit Bezug auf das – infolge Kontaktabbruchs

– angebliche Nichtmehrvorhandensein des gesamten familiären Bezie- hungsnetzes und auf die wirtschaftlichen Reintegrationsperspektiven des jungen, gesunden Beschwerdeführers.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E. 6 Nachfolgend ist im Weiteren zu prüfen, ob sich der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 6.1 Die Vorinstanz prüfte die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung ausführlich, differen- ziert und nachvollziehbar und kam dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Vollzug seiner Wegweisung nicht überwiegen würden.

E. 6.2 Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde- führers in mehrfacher Hinsicht deutlich erhöht ist.

F-608/2025 Seite 11

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit (Nennung Zeitpunkt) und so- mit seit (Nennung Dauer) in der Schweiz. Es ist offensichtlich, dass ein erheblich gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Wegwei- sung einer Person besteht, die während beinahe ihrer gesamten Aufent- haltsdauer in ihrem Gastland delinquiert hat. Er hat sich durch zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten las- sen, weshalb denn auch zunächst bedingt ausgesprochene Strafen wider- rufen werden mussten (vgl. Bst. A.d hiervor). Gemäss Akten haben die Straftaten in ihrer Intensität denn auch nicht abgenommen. Er war sodann trotz bereits verbüsster Haftstrafen nicht in der Lage oder willens, sich an die hiesigen Vorschriften und die Anordnungen der Behörden zu halten, so beispielsweise an verfügte Ausgrenzungen. Mit Blick auf die Akten ist zudem festzuhalten, dass er sich während seiner langen Anwesenheitszeit in der Schweiz weder in beruflicher noch in ge- sellschaftlicher Hinsicht besonders integriert hat. Aus dem Zentralen Mig- rationsinformationssystem (ZEMIS) geht hervor, dass er in den Jahren (...) und (...) insgesamt drei Kurzarbeitseinsätze bei jeweils unterschiedlichen Arbeitgebern (Nennung jeweilige Dauer) vorzuweisen hat. Es kann daher nicht von einer nennenswerten beruflichen Integration und dementspre- chend einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit die Rede sein. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist anzunehmen, dass er seinen Lebensunter- halt während der überwiegenden Zeit seines Aufenthalts nicht selber be- stritten und entsprechend Sozialhilfe in beträchtlicher Höhe bezogen hat. Hinzu kommen die Kosten, die er durch sein deliktisches Verhalten und dessen Folgen (namentlich Strafverfahren und Strafvollzug) verursacht hat und für die er kaum umfassend aufgekommen sein dürfte. Aus Sicht des öffentlichen Interesses sprechen diese Gründe ebenfalls deutlich für die Annahme der Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme.

E. 6.2.2 Mit Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Aufenthalts weist er insbesondere auf die Geburt seiner Tochter in der Schweiz hin. Seit er von seiner Vaterschaft wisse, habe er sein Leben und seine Einstellung geändert und wünsche sich, nach seiner Haftentlassung (Nennung Zeitpunkt) endlich mit seiner Partnerin und sei- ner Tochter zusammenleben und seinen Pflichten als Vater nachkommen zu können. Diesbezüglich stellt das Gericht fest, dass die angeführte Be- ziehung zur Kindsmutter in keiner Weise substanziiert wird. Der Beschwer- deführer legt nicht dar, inwiefern sich eine Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme auf seine Beziehung auswirken würde. Belege über ihren Alltag als

F-608/2025 Seite 12 Paar – jedenfalls für die Zeit vor der aktuellen Haft – liegen dem Gericht keine vor. Ohnehin ist aus den Protokollen in den Asylakten (vgl. N_______, Befragung zur Person und Anhörung) ersichtlich, dass er sich seinen eigenen Angaben zufolge vor über (...) Jahren in Somalia religiös verheiratete. Ferner wurde dem Entscheid des (Nennung Gericht) vom (...) zufolge der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge und Obhut für das gemeinsame Kind belassen und dem Beschwerdeführer lediglich ein be- gleitetes Besuchsrecht eingeräumt (vgl. SEM act. 10). Bei dieser Sachlage kann er kein weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK für sich beanspruchen. So schützt das Recht auf Achtung des Fa- milienlebens gemäss Art. 8 EMRK bestehende Familien. Der Begriff Fami- lienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Sodann ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Geburt seiner Tochter ei- nen positiven Einfluss auf seinen Lebenswandel gehabt habe, erheblich zu relativieren. Selbst wenn er – wie angeführt – erst im Zusammenhang mit der Durchführung des DNA-Tests am (...) und nicht im Zeitpunkt der Geburt der Tochter am (...) oder im Anschluss an dieselbe von seiner Vaterschaft erfahren hätte, hat ihn dies offenbar nicht davon abgehalten, erneut straf- rechtlich in Erscheinung zu treten. So wurde er den Akten zufolge am (...) wegen (Nennung Straftatbestände) verhaftet und in diesem Zusammen- hang die Untersuchungshaft beantragt (vgl. auch Bst. A.d hiervor). Im Wei- teren sind abgesehen von der erwähnten, jedoch nicht näher beschriebe- nen Partnerschaft und der festgestellten Vaterschaft keinerlei Hinweise für eine soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz erkenn- bar. Ebenso sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unverhältnismässig erscheinen lassen würden.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach, trotz seiner bald (...)jähri- gen Anwesenheit in der Schweiz nicht, private Interessen an einem Ver- bleib darzutun, welche das deutlich gesteigerte öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erreichen – geschweige denn über- steigen – könnten.

E. 6.4 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich bei dieser Akten- lage als verhältnismässig.

F-608/2025 Seite 13

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 4. Februar 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gutgeheissen worden und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kos- ten zu erheben.

E. 8.2 In der genannten Zwischenverfügung ist der rubrizierte Rechtsanwalt, Marco Hollenstein, als amtlicher Anwalt eingesetzt worden. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich be- stellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1’950.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-608/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1'950.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan- gen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ri Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-608/2025 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Marco Hollenstein, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Als Folge der unkontrollierten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz stellte das SEM mit Verfügung vom 1. November 2018 fest, dass die vormals angeordnete vorläufige Aufnahme am 9. Februar 2018 erloschen war. Am 31. Januar 2019 wies das (...) (nachfolgend: Migrationsamt) den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. A.c Am 29. März 2019 beantragte das Migrationsamt beim SEM die erneute Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 83 AIG (SR 142.20). Mit Verfügung vom 23. April 2019 stellte das SEM fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.d Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Den Akten (vgl. SEM act. 3 pag. 24 -77) sind folgende Verurteilungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu entnehmen:

- (Auflistung der Verurteilungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden) A.e Gestützt auf Verfügung und Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) (vgl. SEM act. 10) nahm das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Kindsmutter vom (...), wonach er auf Grundlage einer Vaterschaftsanalyse vom (...) der Vater der am (...) von (Nennung Kindsmutter) geborenen Tochter (...) ist. Gleichzeitig wurde seine Vaterschaft zu diesem Kind festgestellt. Sodann wurde der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge und Obhut für das Kind belassen. Zudem genehmigte das (Nennung Gericht) die Vereinbarung der Parteien vom (...), worin dem Beschwerdeführer ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt wurde. B. B.a Am 22. Juli 2024 beantragte das Migrationsamt die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers beim SEM. B.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. September 2024 das rechtliche Gehör zur Absicht, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Er nahm nach wiederholt gewährter Fristerstreckung am 2. Dezember 2024 dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 23. April 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach der Haftentlassung umgehend zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 19. Februar 2025 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 bis 61 oder Art. 64 StGB (SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG). 3.2 Der Ausschlussgrund der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG setzt voraus, dass die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beziehungsweise gemäss dem gleichlautenden Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (vgl. Silvia Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, N 65 zu Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG und N 63 zu Art. 83 AIG). Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Botschaft zum AIG, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im obigen Sinn liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Es wird keine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. BBl 2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, um einen Widerrufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wiederholte Begehung darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. dazu Hunziker, a.a.O., N 66 ff. zu Art. 62). Das Verhalten muss allerdings von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. dazu Hunziker, a.a.O., Rz. 73 zu Art. 62). Zu beachten ist indessen, dass die begangenen Verstösse im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (respektive Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG) in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu qualifizieren sein müssen. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses oder der wiederholten Gefährdung. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (vgl. Spescha/Thür/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Rz. 11 zu Art. 62 AIG; Urteil des BVGer E-2485/2021 vom 12. Januar 2024 E. 5.2 m.w.H.). 3.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und 11). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten der betroffenen Person in dieser Periode, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E 2.2; Urteile des BVGer F-1061/2019 vom 15. März 2021 E.3.3 und E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, jeweils m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Aufhebungsentscheid mit den zahlreichen begangenen Delikten des Beschwerdeführers, die sich in ihrer Intensität gesteigert hätten, und einem derzeit gegen ihn hängigen Verfahren, wodurch er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Es überwiege daher das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib hierzulande. Das Sorgerecht für das (...)jährige Schweizer Kind sei der Kindsmutter zugesprochen worden; der Beschwerdeführer habe ein begleitetes Besuchsrecht. Es könne aus Art. 8 EMRK kein weiteres Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Der Kontakt zu seiner Tochter könne auch über die heutigen elektronischen Kommunikationsmittel und durch Besuche in einem Drittstaat geschehen. Das Kind sei vor (Nennung Zeitpunkt) zur Welt gekommen. Die geltend gemachte Reue über seine Straftaten sowie die Behauptung, er wolle aufgrund seiner Vaterschaft ein besserer Mensch werden, stünden im Widerspruch zur Tatsache, dass sich seine Delikte seit Geburt des Kindes sogar noch in der Intensität gesteigert hätten. Nach den gesamten Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung als angemessen, sofern dieser sich als zulässig erweise. Der Beschwerdeführer sei weder anerkannter noch de facto Flüchtling, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Es seien auch sonst keine Hinweise - wie eine allenfalls drohende Doppelbestrafung - ersichtlich, dass er aufgrund früherer Ereignisse in Somalia heute mit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung rechnen müsste. Weiter sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr, trotz schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in seinem Heimatland, nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten werde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, wohl sei er aufgrund verschiedener Delikte rechtskräftig verurteilt worden. Die ausgefällten Strafen würden um- und zusammengerechnet die Dauer von (Nennung Dauer) leicht überschreiten. Es sei zum einen zu beachten, dass die einzelnen Taten teilweise lange Zeit beziehungsweise mehr als (...) Jahre zurückliegen würden. Da das SEM mit Verfügung vom 23. April 2019 seine vorläufige Aufnahme - nach deren kurzzeitigem Erlöschen - in zumindest anzurechnender Kenntnis der damals vorliegenden Strafentscheide neu verfügt habe, seien die vor diesem Datum ergangenen Strafentscheide vorliegend nicht als Widerrufsgrund zu berücksichtigen. Zum anderen seien die begangenen Übertretungen aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen. Es würden somit als Widerrufsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG noch die Tatbestände der (Auflistung Straftatbestände) ins Gewicht fallen. Diese Straftaten und das damit einhergehende öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung seien seinen privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung seiner vorläufigen Aufnahme und seinem persönlichen Verschulden gegenüberzustellen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Art der begangenen Straftaten und die Begehungsweise nicht auf eine gravierende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung durch ihn schliessen lassen würden. Wegen (Nennung Straftatbestand) sei er verurteilt worden, weil er (Nennung Tathergang). Wegen versuchten (Nennung Straftatbestand) sei er verurteilt worden, weil er versucht habe (Nennung Tathergang). Die mehrfachen Verurteilungen wegen (Nennung Straftat-bestand) seien geschehen, weil er (Nennung jeweiliger Tathergang). Schliesslich sei er wegen (Nennung Straftatbestand) verurteilt worden, weil er (Nennung Tathergang). Dem würden seine gewichtigen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie gegenüberstehen, zumal er ansonsten in sein vom Bürgerkrieg zerrüttetes Heimatland Somalia ausgeschafft würde, aus dem er vor über (...) Jahren als Jugendlicher geflüchtet sei. Bestritten werde sodann die Behauptung des SEM, wonach die Geburt seiner Tochter keinen positiven Einfluss auf seinen Lebenswandel gehabt habe. Er habe erst im Zusammenhang mit der Durchführung des DNA-Tests (Nennung Zeitpunkt) von seiner Vaterschaft erfahren (und nicht bei der Geburt der Tochter am [...]). Seit Bekanntwerden seiner Vaterschaft habe er sein Leben und seine Einstellung geändert und es würden keine strafrechtlichen Verurteilungen mehr gegen ihn vorliegen. Vielmehr habe er sich vorgenommen, sich fortan an die Gesetze und Regeln zu halten und seiner Tochter ein guter Vater und ein Vorbild zu sein. Dass er sich aktuell noch bis (Nennung Zeitpunkt) im Strafvollzug befinde, sei der Verurteilung vom (...) geschuldet, als er erst knapp einen Monat von seiner Vaterschaft gewusst habe, für Taten aus der Zeit davor. Er wünsche sich, nach seiner Haftentlassung endlich mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammenleben und seinen Vaterpflichten nachkommen zu können. Dieses Recht auf Zusammenleben mit seiner Familie und das persönliche Interesse, nicht in sein Heimatland Somalia zurückkehren zu müssen, würden das aufgrund der nicht gravierenden Straftaten nicht allzu gross einzustufende öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung überwiegen. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung in seinem Fall auch nicht zulässig, weil er in seinem Heimatland durchaus mit Verfolgung sowie verbotener Strafe und Behandlung zu rechnen habe. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nicht möglich, weil er über keine Reisepapiere verfüge und diese auch nicht erhältlich machen könne. Da seit seiner Flucht keine persönlichen Kontakte zu seinem damaligen Umfeld mehr bestünden, würde er - auch angesichts der desolaten Zustände in Somalia - bei einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. 5. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Strafregisterauszug vom (...) wegen einer Vielzahl von Delikten innerhalb von (Nennung Dauer) (Nennung Anzahl) strafrechtlich verurteilt, so wegen (Aufzählung Straftatbestände) (vgl. SEM act. 3/pag. 68-74). Zudem ist seit dem (...) ein Strafverfahren wegen (Nennung Grund) hängig. Am (...) wurde er wegen (Nennung Straftatbestände) verhaftet. Am (...) wurde diesbezüglich ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt (vgl. vorstehend Bst. A.d). 5.1 Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und die Art der verletzten Rechtsgüter sind vorliegend in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu qualifizieren. Dadurch hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verstossen. Sein Einwand, wonach das SEM mit Verfügung vom 23. April 2019 seine vorläufige Aufnahme in Kenntnis der damals vorliegenden Strafentscheide neu verfügt habe, weshalb die vor diesem Datum ergangenen Strafentscheide vorliegend nicht mehr als Widerrufsgrund zu berücksichtigen seien, überzeugt nicht. So ist davon auszugehen, dass das SEM im Zeitpunkt der erneuten Anordnung der vorläufigen Aufnahme im April 2019 angesichts der damals bestehenden drei strafrechtlichen Verurteilungen der Jahre (...) und (...) die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AIG zu Recht (noch) nicht als erfüllt erachtete. Nachdem er jedoch in den Folgejahren trotz der ihm auferlegten Probezeiten regelmässig weiter delinquierte, wurden die zunächst bedingt ausgesprochenen Strafen widerrufen und auch unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen. Dadurch sah sich das zuständige Migrationsamt veranlasst, die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme zu beantragen. Sodann bestreitet er selber nicht, dass er aufgrund verschiedener Delikte rechtskräftig verurteilt wurde und die gegen ihn ausgefällten Strafen um- und zusammengerechnet die Dauer von (Nennung Dauer) leicht überschreiten. 5.2 Nachdem der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG gegeben ist, fällt die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) ausser Betracht. 5.3 Es ist demnach in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 5.3.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.2 Betreffend Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Verfü-gung des SEM vom 11. Oktober 2016 festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat folglich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden kann. 5.3.3 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich jedoch auch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine individuellen Gründe dargetan, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Die nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe bei einer Rückkehr sehr wohl mit Verfolgung und verbotener Strafe zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 8), genügt diesbezüglich nicht. Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch mit Bezug auf das - infolge Kontaktabbruchs - angebliche Nichtmehrvorhandensein des gesamten familiären Beziehungsnetzes und auf die wirtschaftlichen Reintegrationsperspektiven des jungen, gesunden Beschwerdeführers. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

6. Nachfolgend ist im Weiteren zu prüfen, ob sich der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig erweist (vgl. E. 3.3 hiervor). 6.1 Die Vorinstanz prüfte die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung ausführlich, differen-ziert und nachvollziehbar und kam dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Vollzug seiner Wegweisung nicht überwiegen würden. 6.2 Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht deutlich erhöht ist. 6.2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit (Nennung Zeitpunkt) und somit seit (Nennung Dauer) in der Schweiz. Es ist offensichtlich, dass ein erheblich gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Wegweisung einer Person besteht, die während beinahe ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in ihrem Gastland delinquiert hat. Er hat sich durch zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen, weshalb denn auch zunächst bedingt ausgesprochene Strafen widerrufen werden mussten (vgl. Bst. A.d hiervor). Gemäss Akten haben die Straftaten in ihrer Intensität denn auch nicht abgenommen. Er war sodann trotz bereits verbüsster Haftstrafen nicht in der Lage oder willens, sich an die hiesigen Vorschriften und die Anordnungen der Behörden zu halten, so beispielsweise an verfügte Ausgrenzungen. Mit Blick auf die Akten ist zudem festzuhalten, dass er sich während seiner langen Anwesenheitszeit in der Schweiz weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht besonders integriert hat. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht hervor, dass er in den Jahren (...) und (...) insgesamt drei Kurzarbeitseinsätze bei jeweils unterschiedlichen Arbeitgebern (Nennung jeweilige Dauer) vorzuweisen hat. Es kann daher nicht von einer nennenswerten beruflichen Integration und dementsprechend einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit die Rede sein. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt während der überwiegenden Zeit seines Aufenthalts nicht selber bestritten und entsprechend Sozialhilfe in beträchtlicher Höhe bezogen hat. Hinzu kommen die Kosten, die er durch sein deliktisches Verhalten und dessen Folgen (namentlich Strafverfahren und Strafvollzug) verursacht hat und für die er kaum umfassend aufgekommen sein dürfte. Aus Sicht des öffentlichen Interesses sprechen diese Gründe ebenfalls deutlich für die Annahme der Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. 6.2.2 Mit Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Aufenthalts weist er insbesondere auf die Geburt seiner Tochter in der Schweiz hin. Seit er von seiner Vaterschaft wisse, habe er sein Leben und seine Einstellung geändert und wünsche sich, nach seiner Haftentlassung (Nennung Zeitpunkt) endlich mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammenleben und seinen Pflichten als Vater nachkommen zu können. Diesbezüglich stellt das Gericht fest, dass die angeführte Beziehung zur Kindsmutter in keiner Weise substanziiert wird. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf seine Beziehung auswirken würde. Belege über ihren Alltag als Paar - jedenfalls für die Zeit vor der aktuellen Haft - liegen dem Gericht keine vor. Ohnehin ist aus den Protokollen in den Asylakten (vgl. N_______, Befragung zur Person und Anhörung) ersichtlich, dass er sich seinen eigenen Angaben zufolge vor über (...) Jahren in Somalia religiös verheiratete. Ferner wurde dem Entscheid des (Nennung Gericht) vom (...) zufolge der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge und Obhut für das gemeinsame Kind belassen und dem Beschwerdeführer lediglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt (vgl. SEM act. 10). Bei dieser Sachlage kann er kein weiteres Aufenthaltsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK für sich beanspruchen. So schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Sodann ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Geburt seiner Tochter einen positiven Einfluss auf seinen Lebenswandel gehabt habe, erheblich zu relativieren. Selbst wenn er - wie angeführt - erst im Zusammenhang mit der Durchführung des DNA-Tests am (...) und nicht im Zeitpunkt der Geburt der Tochter am (...) oder im Anschluss an dieselbe von seiner Vaterschaft erfahren hätte, hat ihn dies offenbar nicht davon abgehalten, erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. So wurde er den Akten zufolge am (...) wegen (Nennung Straftatbestände) verhaftet und in diesem Zusammenhang die Untersuchungshaft beantragt (vgl. auch Bst. A.d hiervor). Im Weiteren sind abgesehen von der erwähnten, jedoch nicht näher beschriebenen Partnerschaft und der festgestellten Vaterschaft keinerlei Hinweise für eine soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz erkennbar. Ebenso sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unverhältnismässig erscheinen lassen würden. 6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach, trotz seiner bald (...)jährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht, private Interessen an einem Verbleib darzutun, welche das deutlich gesteigerte öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erreichen - geschweige denn übersteigen - könnten. 6.4 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich bei dieser Aktenlage als verhältnismässig.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 In der genannten Zwischenverfügung ist der rubrizierte Rechtsanwalt, Marco Hollenstein, als amtlicher Anwalt eingesetzt worden. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1'950.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: