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E-3536/2020

E-3536/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-03 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. Dezember 2010 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar- keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 beantragte das Migrationsamt des Kantons B._______ bei der Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme des Beschwerdeführers und die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs, da aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen Aufhebungs- gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (SR 142.20) vorlägen. B.b Am 6. Juli 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Ge- hör. B.c Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Beschwer- deführers reichte dieser, unter Beilage eines Betreibungsregisterauszuges vom 18. Juli 2019 vom Betreibungsamt C._______, am 18. September 2019 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein. B.d Die Vorinstanz liess die Stellungnahme dem Migrationsamt des Kan- tons B._______ zukommen, welches mit Eingabe vom 20. November 2019 ebenfalls Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom

9. Oktober 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, ordnete an, der Be- schwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 31. August 2020 zu verlassen und beauf- tragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-3536/2020 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der vorinstanzliche Ent- scheid vom 8. Juni 2020 sei aufzuheben, es sei in Gutheissung der Be- schwerde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu belassen, eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder vorneh- men zu lassen, die ihm bis am 31. August 2020 angesetzte Ausreisefrist sei für hinfällig zu erklären und es sei der Vorinstanz zu verbieten, ihn über- haupt aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie der Vollmacht und eine Kopie eines Begleitschreibens vom 19. Juni 2020 an die Vorinstanz betreffend Mandatsübernahme und Akteneinsicht bei. E. E.a Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. E.b Die Instruktionsrichterin setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 22. Juli 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, welchen er fristgerecht leistete. E.c Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2022 lud die Instruktionsrich- terin die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. E.d Mit undatiertem Brief, beim Gericht am 23. Februar 2022 eingegangen, wendete sich der Beschwerdeführer unaufgefordert an das Gericht und führte im Wesentlichen dasjenige aus, was er bereits in der Stellungnahme vom 18. September 2019 und in der Beschwerde vom 10. Juli 2020 aus- geführt hatte. Er ergänzte im Weiteren, er habe keine Lust gehabt, in einem Restaurant zu arbeiten, er habe zwischen 700 und 1000 Bewerbungen ge- schrieben und keine Antwort bekommen, er habe wegen des F-Ausweises eine Arbeitsstelle nicht bekommen und es habe ihm, als er das erste Mal auf das Sozialamt gegangen sei, eine Frau gesagt, woher das Geld komme, welches er erhalte. Zudem habe er sich versprochen, nie wieder Auto zu fahren und frägt rhetorisch, wo die Menschenrechte in der Schweiz geblieben seien. Ferner sei sein Leben bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan aufgrund der Machtübernahme der Taliban in grosser Gefahr. Diese hätten bereits das Leben seiner Familie zerstört.

E-3536/2020 Seite 4 E.e Nach gewährtem Fristerstreckungsgesuch reichte die Vorinstanz am

3. März 2022 die Vernehmlassung und eine Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 12. Februar 2022 ein, welche sich als inhaltlich identisches Schreiben erweist, wie jenes, welches das Gericht am 23. Februar 2022 erhalten hatte. E.f Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2022 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, eine Replik einzureichen. Eine solche ging beim Gericht nicht ein. E.g Am 1. April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Kanzlei der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts und führte aus, er finde mit seinem F-Ausweis keine Arbeit und habe seit zwei Jahren keine Wohnung. Er wolle so schnell wie möglich einen Entscheid erhalten, wobei egal sei, wie er ausfalle. Sein Rechtsvertreter, welcher er bereits kontaktiert habe, «mache aber nichts».

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Auf- nahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-

E-3536/2020 Seite 5 rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VVG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, die angesetzte Ausreisefrist sei für hin- fällig zu erklären und es sei der Vorinstanz zu verbieten, ihn überhaupt aus der Schweiz wegzuweisen. Soweit er damit sinngemäss beantragen will, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzu- halten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Auf diesen Antrag wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 4 In formeller Hinsicht ist vorab zur prüfen, ob das Rechtsbegehren um Vor- nahme weiterer Sachabklärungen in der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2020 begründet ist, da die Gutheissung des Rechtsbegehrens zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Weder wird aber auf diese Rüge in der Beschwerdeschrift eingegangen, noch erkennt das Gericht bei sorgfältiger Prüfung der Rechts- und Sachlage einen formellen Mangel betreffend die angefochtene Verfügung, weswegen sich dieses Rechtsbegehren als unbegründet erweist.

E. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich unter anderem auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG. Dieser Widerrufsgrund ist nur noch auf Straftaten anwendbar, die vor dem

1. Oktober 2016, dem Datum der Inkraftsetzung der gesetzlichen Umset- zung des Ausschaffungsartikels der BV, in der Schweiz begangen wurden (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b N. 39 AIG und Art. 62 Abs. 1 Bst. b N. 7 AIG).

E. 5.2 Nach Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll- zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen

E-3536/2020 Seite 6 Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicher- heit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermes- sensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhält- nisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG).

E. 5.3.1 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer län- gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bun- desgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu ver- stehen ist, unabhängig davon ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbe- dingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bun- desverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheits- strafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).

E. 5.3.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Auf- hebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das In- teresse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünf- tigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen priva- ten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Be- troffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner

E-3536/2020 Seite 7 Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszu- gehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfpro- gramm etwa Urteil des BVGer D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).

E. 5.4.1 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Aus- nahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglich- keit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtli- che Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen (vgl. Urteil des BVGer D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3).

E. 5.4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.4.3 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grund- sätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings- rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.

E. 5.4.4 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

E-3536/2020 Seite 8 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 8. Juni 2020 führte die Vorinstanz aus, der Strafregisterauszug weise per 25. Mai 2020 folgende Einträge auf: – Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft D._______, B._______ vom (…) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– aufgrund Fälschung von Ausweisen, grober Verletzung der Verkehrsregeln nach SVG, Führens eines Motorfahr- zeuges ohne Ausweis sowie geringfügigen Vermögensdelikts (Er- schleichen einer Leistung); – Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 60.– aufgrund Führens eines Mo- torfahrzeuges ohne Ausweis; – Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– aufgrund Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis; – Verurteilung durch das (…)gericht des Kantons B._______. vom (…) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt vollziehbar sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– auf- grund Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis (mehrfache Be- gehung), Hinderung einer Amtshandlung sowie qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln. Aus den Akten sei ferner eine Verurteilung mittels Strafbefehl durch das Statthalteramt F._______ vom (…) zu einer Busse von Fr. 650.– (mit Ver- weis auf weitere Vorstrafen von 2012 / 2016 / 2017 / 2018 [zweimal]) er- sichtlich. Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das (…)gericht des Kan- tons B._______ zu einer achtzehnmonatigen (teilbedingten) Freiheitsstrafe sei das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt. Ebenfalls sei festzuhalten, dass sein Straf- registerauszug vier Einträge aufweise und er zudem mehrmals durch ein Statthalteramt gebüsst worden sei. Er habe damit wiederholt gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, womit auch

E-3536/2020 Seite 9 der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt sei. Damit könne auch im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben sei. Zu den in der Interessensabwägung zu berücksichtigenden öffentlichen In- teressen führte die Vorinstanz aus, die schwerste Straftat des Beschwer- deführers sei die qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG). Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen einer Polizeikontrolle in B._______ entziehen wollen und dabei eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wissentlich mehrmals stark überschritten (in der Höhe von 105, 115 und 123 km/h), bevor er aufgrund eines Abbiegemanövers mit erhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe und mit einem Kandela- ber kollidiert sei, was seine Fahrt respektive Flucht gestoppt habe. Wie das (…)gericht ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer damit ein hoch- rangiges Rechtsgut – nämlich das menschliche Leben von Drittpersonen – gefährdet, da seine Fahrt zu einer hohen abstrakten Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten geführt habe. Die Kollision mit dem Kan- delaber habe ebenfalls eine hohe abstrakte Gefahr dargestellt, da allfällige Fussgänger vom Auto hätten erfasst und schwer verletzt oder gar getötet werden können. Aufgrund der Gefährdung von menschlichem Leben be- stehe somit ein hohes öffentliches Interesse an einer Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme und an einem Wegweisungsvollzug, zumal der Be- schwerdeführer bereits vor der fraglichen Tat mehrmals straffällig gewor- den sei, vorab mit einschlägigen Strassenverkehrsdelikten respektive dem Fahren von Motorfahrzeugen ohne Führerausweis sowie massiv übersetz- ter Geschwindigkeit. Auch habe er sich durch die Verurteilungen nicht be- eindrucken lassen, sondern weiter delinquiert. Ebenfalls ergebe sich ein uneinsichtiges Verhalten in Bezug auf die mehrfach erlassenen Strafbe- fehle des Statthalteramtes über einen sehr langen Zeitraum hinweg. Ferner habe er sich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bis anhin nur be- schränkt in der Schweiz und die hiesige Gesellschaft zu integrieren ver- mocht. In beruflicher Hinsicht habe er nicht vermocht, nachhaltig Fuss zu fassen. Aktenkundig sei eine Anstellung als Produktionsmitarbeiter in der Lebensmittelindustrie vom September 2014 bis September 2015 sowie von Juni 2016 bis Dezember 2017. Im Handelsregister habe er eine Einzelun- ternehmung im Bereich Import- und Exporthandels (insbesondere für Reis) eintragen lassen, wobei lediglich aus dem eingereichten SHAB-Auszug nicht darauf schliessen lassen könne, er erwirtschafte ein regelmässiges stabiles Einkommen, insbesondere spreche der Betreibungsregisteraus-

E-3536/2020 Seite 10 zug gegen eine wirtschaftlich erfolgreiche Integration. Auch aus dem Ar- beitsvertrag als Unterhaltsreiniger mit Vertragsabschluss vom (…) 2019 könne nicht auf eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration geschlossen werden, da der Beschwerdeführer die Stelle gar nicht angetreten habe. Die Vorinstanz verweist des Weiteren auf die Eingabe des Sozialdienstes der Gemeinde G._______, welcher dem Migrationsamt des Kantons B._______ auf Nachfrage hin angegeben habe, dass der Beschwerdefüh- rer seit seinem Aufenthalt insgesamt Fr. 41'325.55 Asylvorsorge und Fr. 55'041.90 Sozialhilfe bezogen habe. Im Weiteren weise der Betreibungs- registerauszug vom 18. Juli 2019 des Betreibungsamts C._______ zu je- nem Zeitpunkt nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamt- betrag von Fr. 30'319.50 und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 31'065.80 auf. Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz führte die Vorinstanz aus, er weise eine relativ lange Anwe- senheitsdauer von zehn Jahren in der Schweiz auf. Dies werde jedoch re- lativiert, als dass er die längste Zeit seines Lebens und weit länger als zehn Jahre in Afghanistan respektive ausserhalb der Schweiz gelebt habe. Mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Heimatland werde er somit genü- gend vertraut sein und es könne auch erwartet werden, dass er in der Lage sein sollte, sich ein neues soziales Beziehungsnetz und eine wirtschaftli- che Existenz im Heimatland aufzubauen. Aufgrund der ausgewiesenen In- tegrationsdefizite, für welche es keine namhaften entschuldbaren Gründe zu berücksichtigen gebe, könne der Beschwerdeführer trotz zehnjährigen Aufenthalts keine hohen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend sei festzuhal- ten, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und einem Wegweisungsvollzug die privaten In- teressen für einen Verbleib in der Schweiz entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung klar überwiege. Die Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme erscheine daher als verhältnismässig und damit der Vollzug der Wegweisung als angemessen, sofern sich dieser als zulässig erweise.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2020 im Wesentlichen aus, entgegen der Vorinstanz könne das öffentliche Weg- weisungsinteresse nicht als hoch bezeichnet werden. Hinsichtlich der be- gangenen Straftaten seien drei Verurteilungen lediglich mit Strafbefehl er- gangen, nur einmal sei es zu einer gerichtlichen Verurteilung gekommen, wobei von einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten indessen nur 6 Monate für unbedingt vollziehbar erklärt worden seien, was zeige, dass das (…)gericht

E-3536/2020 Seite 11 dem Beschwerdeführer eine gute Zukunftsprognose gestellt habe. Das pri- vate Interesse am Verbleib in der Schweiz sei aber riesengross. Obwohl es notorisch schwierig sei, mit einer F-Bewilligung eine Anstellung zu erhalten, sei der Beschwerdeführer schon ab 2014 einer Erwerbstätigkeit bei H._______ nachgegangen. Ausserdem sei er als selbstständig Erwerben- der seit März 2018 im Handelsregister eingetragen. Per 4. Juli 2019 hätte er bei einer Reinigungsunternehmung eine Arbeitsstelle antreten können, da aber die Halbgefangenschaft nicht zugelassen worden sei, habe er die Arbeitsstelle nicht antreten können. Er habe nach seiner Haft nur kurz vom Sozialamt unterstützt werden müssen, nachdem sich die Coronalage wie- der verbessert habe, sei er wieder selbstständig erwerbstätig und in der Lage, genügend Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Weite- ren habe er sein Ursprungsland Afghanistan schon als Student vor über fünfzehn Jahren verlassen und vor seiner Einreise in die Schweiz drei Jahre in Griechenland gelebt, weshalb er nicht mehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne und eine nachhaltige wirtschaftliche Eingliederung unmöglich sein würde. Ausser dem Vater und zwei Schwes- tern, zu welchen seit längerem praktisch kein Kontakt mehr bestehe, habe er gar niemanden mehr in Afghanistan. Hingegen würden zwei Brüder in I._______ leben und eine Tante und eine Cousine sonst wo in der Schweiz. Mit diesen Verwandten habe der Beschwerdeführer regen Kontakt. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine daher als krass unverhält- nismässig.

E. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2022 aus, sie könne sich den Ausführungen der Rechtsvertretung zur fehlenden Ver- hältnismässigkeit nicht anschliessen und weise darauf hin, dass der Be- schwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 1. März 2022 seit Erlass der angefochtenen Verfügung wegen zwei weiteren Verstössen gegen die Schweizerische Rechtsordnung habe strafrechtlich verurteilt werden müs- sen. So sei er am (…) von der Staatsanwaltschaft des Kantons J._______ wegen der Verletzung von ausländerrechtlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– und nur wenig später am (…) von der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Verletzung des Strassenver- kehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verur- teilt worden. Dies widerlege die vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers behauptete gute Zukunftsprognose deutlich und zeige auf, dass die Verurteilungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht von weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung der Schweiz abzuhalten vermöch- ten. Er sei somit ganz offensichtlich nicht willens oder nicht in der Lage, sich an die in seinem Gastland geltende Rechtsordnung zu halten. Auch

E-3536/2020 Seite 12 gehe aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in gesellschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich integriert habe. Diesbezüglich würden Belege für die Behauptung, er verfüge über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz, fehlen und er könne auch aus der Behauptung, in der Schweiz eine Lebenspartnerin zu haben, nichts für sich ableiten.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde unter anderem mit Urteil des (…)gerichts des Kantons B._______ vom (…) für ein Strassenverkehrsdelikt, begangen am (…), zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt. Die Voraussetzungen einer längerfristigen Strafe sind demnach vorliegend gegeben. In der Beschwerde wurde das Erfüllen des Tatbestandes nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG auch nicht bestritten. Auf- grund der weiteren Delikte, welche in den Strafregisterauszügen vom

6. Mai 2019 und vom 1. März 2022 ersichtlich sind, ist auch der Tatbestand nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme ohne eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich erfüllt.

E. 7.2.1 Vorliegend ist zuerst die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Ver- bleib in der Schweiz sowie das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Wegweisungsvollzugs gegeneinan- der abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32; Urteil des BVGer D-497/2017 vom 24. Mai 2017, E.4.4), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzu- stellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesen- heit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Weg- weisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhal- ten des Ausländers in dieser Periode.

E. 7.2.2 Die schwerste Straftat, welche aus den erwähnten Strafregisteraus- zügen ersichtlich ist, ist diejenige, für welche der Beschwerdeführer mit Ur- teil des (…)gerichts des Kantons B._______ vom (…) der qualifizierten gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung und der Hinderung einer Amtshandlung als schuldig

E-3536/2020 Seite 13 befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt worden ist, wobei die Frei- heitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt worden ist (vgl. E. 6.1). Gemäss diesem Urteil, Zif- fer 5.1, sei der Beschwerdeführer auf der Teilstrecke Verzweigung (…) bis zur (…) in B._______ mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 122 km/h gefahren, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe die massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie auch das damit verbundene Risiko ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, womit er sich eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen lassen müsse. Im Weiteren habe er beim Abbiegen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vom linken Fahrstreifen der (…) auf die (…) den Tatbestand der elementa- ren Verkehrsregel, nämlich die Geschwindigkeit stets den Verhältnissen anzupassen, vorsätzlich verletzt. Der Beschwerdeführer habe um das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wissen müssen.

E. 7.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem straffälligen Verhalten in abstrakter Weise die körperliche Integrität von unbeteiligten Dritten gefährdet hat, qualifiziert die Tat als erheblich. Erschwerend ist auch sein subjektives Verschulden zu gewichten. So habe er – wie aus den Ak- ten zu entnehmen ist – die Tat hinsichtlich der massiven Geschwindigkeits- überschreitung auf der Teilstrecke Verzweigung (…) bis zur (…) in B._______ eventualvorsätzlich und jene betreffend Abbiegen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vom linken Fahrstreifen der (…) auf die (…) gar vorsätzlich begangen. Das (…)gericht stellte im Rahmen der Prüfung der subjektiven Tatschwere fest, es falle ins Gewicht, dass der Beschul- digte aus egoistischen Beweggründen sein Auto gelenkt habe, womit keine Situation bestanden habe, welche das Verhalten des Beschwerdeführers auch nur annähernd rechtfertigen oder entschuldigen könne. Ebenfalls er- schwerend dazukommt, dass der Beschwerdeführer sich auch von dieser Verurteilung nicht davon abhalten liess, wiederum – unter anderem erneut im Bereich des Strassenverkehrsrechts – zu delinquieren. Diesbezüglich wird auf den Strafregisterauszug vom 1. März 2022 verwiesen, aus wel- chem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – nebst einer Verurteilung mit Strafbefehl vom (…) durch die Staatsanwaltschaft J._______ wegen rechtswidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu – mit Straf- befehl vom (…) der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung und Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt worden ist. Die in der Beschwerde geltend gemachte

E-3536/2020 Seite 14 günstige Legalprognose ist offensichtlich nicht eingetreten, der Beschwer- deführer scheint sich durch die vielen strafrechtlichen Verurteilungen nicht von weiterer Delinquenz abhalten zu lassen. Die Beteuerungen in seinen eingereichten Schreiben, er habe sich selber versprochen und geschwo- ren, dass er nie mehr Auto fahren werde, erscheinen angesichts seines stetig wiederkehrenden, gleichartigen strafrechtlich relevanten Verhaltens als leere Worthülse, womit er nichts für sich abzuleiten vermag.

E. 7.2.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist seine relativ lange Anwesen- heitsdauer in der Schweiz, nunmehr ungefähr 12 Jahre, zu erwähnen. Eine berufliche Integration ist jedoch weitgehend und selbstverschuldet ge- scheitert. So lassen die zwei Arbeitseinsätze bei H._______ von lediglich einem und eineinhalb Jahren nicht auf ein geregeltes Arbeitsleben schlies- sen. Auch die selbständige Tätigkeit im Reishandel konnte er nicht rechts- genüglich nachweisen. Insbesondere genügt ein Eintrag im Handelsregis- ter als solcher Nachweis nicht, hierzu wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht taugliche Beweis- mittel eingereicht hätte. Solche stellte er auch implizit in der Beschwerde in Aussicht, in dem er Beweis mit einer «zu erstellenden Buchhaltung der selbstständigen Erwerbstätigkeit» erbringen wollte (vgl. Beweisofferte auf Seite 6 der Beschwerde). Eine Buchhaltung wurde allerdings im Laufe des Verfahrens nicht eingereicht. Gegen eine wirtschaftliche Integration spricht ebenfalls sein Betreibungsregisterauszug, welcher per 18. Juli 2019 knapp zwei Seiten umfasst und nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'319.50 sowie Verlustscheine nach Art. 149 SchKG (SR 281.1) in der Höhe von insgesamt Fr. 31'065.80 aufweist. Auch die vom Beschwerdeführer zwischen April 2011 und Oktober 2013, vom Juli 2019 sowie seit September 2019 bezogene Asylfürsorge in der Höhe von Fr. 41'325.55 und die zwischen November 2013 und Oktober 2014, zwischen Januar und März 2015 und zwischen Oktober 2015 und Juli 2016 bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 55'041.90 (vergleiche E-Mail der Gemeinde L._______ vom 1. November 2019) lassen nicht auf eine erfolg- reiche wirtschaftliche Integration schliessen. Schliesslich bringt der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe hier einen grossen Be- kannten- und Freundeskreis sowie eine Lebenspartnerin, ohne diese Per- sonen zu benennen oder entsprechende Beweismittel einzureichen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ange- sichts seines deliktischen Verhaltens das Rechtsgut Leib und Leben in ab- strakter Weise gefährdet und somit erheblich gegen die Schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. So ist auch in gesellschaftlicher Hinsicht

E-3536/2020 Seite 15 lediglich eine mangelhafte Integration erkennbar, da er nach der Verurtei- lung des (…)gerichts sein strafrechtliches Verhalten nicht geändert hat, mit- hin ihm zum heutigen Zeitpunkt keine positive Legalprognose attestiert werden kann. In wirtschaftlicher Hinsicht, zeigt der Betreibungsregisteraus- zug und der Asylfürsoge- sowie Sozialhilfebezug klar auf, dass er noch im- mer grosse Mühe mit seiner wirtschaftlichen Integration bekundet. Im Wei- teren wurde die in der Beschwerde vorgebrachte soziale und gesellschaft- liche Integration in keiner Weise belegt. Der nunmehr zwölfjährige Aufent- halt des Beschwerdeführers in der Schweiz vermag insgesamt das öffent- liche Interesse am Vollzug der Wegweisung aufgrund des Verstosses ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufzuwiegen.

E. 8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob eine Wegweisung unter dem Gesichts- punkt der Zulässigkeit vorliegend vollziehbar ist.

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt zum Vollzugspunkt vor, die Lage über alle Regionen Afghanistans (ausgenommen allenfalls Kabul) sei existenz- bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz M._______ im Nordwesten Afghanistans. Anders als die Städte Kabul und Mazar-i-Sharif sei eine Rückkehr dorthin in jedem Fall äusserst gefährlich und existenzbedrohend. Diese Vorbringen betreffen eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vorliegend wird lediglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft (vgl. E. 5.4.1).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er sich nicht auf das Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 5 AsylG berufen kann. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für

E-3536/2020 Seite 16 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Solches ist im vor- liegenden Fall nicht ersichtlich. Auch sind die Ausführungen des Beschwer- deführers in Bezug auf die Drohungen der Taliban gegen seine Familie le- diglich unsubstantiierte und unbelegte Behauptungen und vermögen nicht, eine Gefährdung des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 EMRK zumindest glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Af- ghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-4795/2020 vom 21. April 2021 E. 5.7.3 f.).

E. 8.5 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan – mit einigen Ausnahmen und unter gewissen Umstän- den – zwar unzumutbar, die allgemeine Menschenrechtssituation in Afgha- nistan wird zum heutigen Zeitpunkt aber als nicht unzulässig betrachtet (a.a.O E. 5 und 7.2).

E. 8.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Auf- hebung der vorläufigen Aufnahme verfügte.

E. 8.7 Folglich ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän- dig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-3536/2020 Seite 17 SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3536/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3536/2020 Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Federspiel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. Dezember 2010 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 beantragte das Migrationsamt des Kantons B._______ bei der Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs, da aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen Aufhebungsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (SR 142.20) vorlägen. B.b Am 6. Juli 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. B.c Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dieser, unter Beilage eines Betreibungsregisterauszuges vom 18. Juli 2019 vom Betreibungsamt C._______, am 18. September 2019 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein. B.d Die Vorinstanz liess die Stellungnahme dem Migrationsamt des Kantons B._______ zukommen, welches mit Eingabe vom 20. November 2019 ebenfalls Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 31. August 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Juni 2020 sei aufzuheben, es sei in Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu belassen, eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die ihm bis am 31. August 2020 angesetzte Ausreisefrist sei für hinfällig zu erklären und es sei der Vorinstanz zu verbieten, ihn überhaupt aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie der Vollmacht und eine Kopie eines Begleitschreibens vom 19. Juni 2020 an die Vorinstanz betreffend Mandatsübernahme und Akteneinsicht bei. E. E.a Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E.b Die Instruktionsrichterin setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, welchen er fristgerecht leistete. E.c Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. E.d Mit undatiertem Brief, beim Gericht am 23. Februar 2022 eingegangen, wendete sich der Beschwerdeführer unaufgefordert an das Gericht und führte im Wesentlichen dasjenige aus, was er bereits in der Stellungnahme vom 18. September 2019 und in der Beschwerde vom 10. Juli 2020 ausgeführt hatte. Er ergänzte im Weiteren, er habe keine Lust gehabt, in einem Restaurant zu arbeiten, er habe zwischen 700 und 1000 Bewerbungen geschrieben und keine Antwort bekommen, er habe wegen des F-Ausweises eine Arbeitsstelle nicht bekommen und es habe ihm, als er das erste Mal auf das Sozialamt gegangen sei, eine Frau gesagt, woher das Geld komme, welches er erhalte. Zudem habe er sich versprochen, nie wieder Auto zu fahren und frägt rhetorisch, wo die Menschenrechte in der Schweiz geblieben seien. Ferner sei sein Leben bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Machtübernahme der Taliban in grosser Gefahr. Diese hätten bereits das Leben seiner Familie zerstört. E.e Nach gewährtem Fristerstreckungsgesuch reichte die Vorinstanz am 3. März 2022 die Vernehmlassung und eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2022 ein, welche sich als inhaltlich identisches Schreiben erweist, wie jenes, welches das Gericht am 23. Februar 2022 erhalten hatte. E.f Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2022 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, eine Replik einzureichen. Eine solche ging beim Gericht nicht ein. E.g Am 1. April 2022 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Kanzlei der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts und führte aus, er finde mit seinem F-Ausweis keine Arbeit und habe seit zwei Jahren keine Wohnung. Er wolle so schnell wie möglich einen Entscheid erhalten, wobei egal sei, wie er ausfalle. Sein Rechtsvertreter, welcher er bereits kontaktiert habe, «mache aber nichts». Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VVG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, die angesetzte Ausreisefrist sei für hinfällig zu erklären und es sei der Vorinstanz zu verbieten, ihn überhaupt aus der Schweiz wegzuweisen. Soweit er damit sinngemäss beantragen will, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Auf diesen Antrag wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter eingegangen. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. In formeller Hinsicht ist vorab zur prüfen, ob das Rechtsbegehren um Vornahme weiterer Sachabklärungen in der Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2020 begründet ist, da die Gutheissung des Rechtsbegehrens zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Weder wird aber auf diese Rüge in der Beschwerdeschrift eingegangen, noch erkennt das Gericht bei sorgfältiger Prüfung der Rechts- und Sachlage einen formellen Mangel betreffend die angefochtene Verfügung, weswegen sich dieses Rechtsbegehren als unbegründet erweist. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich unter anderem auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG. Dieser Widerrufsgrund ist nur noch auf Straftaten anwendbar, die vor dem 1. Oktober 2016, dem Datum der Inkraftsetzung der gesetzlichen Umsetzung des Ausschaffungsartikels der BV, in der Schweiz begangen wurden (Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b N. 39 AIG und Art. 62 Abs. 1 Bst. b N. 7 AIG). 5.2 Nach Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG). 5.3 5.3.1 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, unabhängig davon ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). 5.3.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des BVGer D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5). 5.4 5.4.1 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen (vgl. Urteil des BVGer D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3). 5.4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4.3 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. 5.4.4 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 8. Juni 2020 führte die Vorinstanz aus, der Strafregisterauszug weise per 25. Mai 2020 folgende Einträge auf:

- Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft D._______, B._______ vom (...) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- aufgrund Fälschung von Ausweisen, grober Verletzung der Verkehrsregeln nach SVG, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis sowie geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung);

- Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 60.- aufgrund Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis;

- Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.- aufgrund Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis;

- Verurteilung durch das (...)gericht des Kantons B._______. vom (...) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt vollziehbar sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.- aufgrund Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis (mehrfache Begehung), Hinderung einer Amtshandlung sowie qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln. Aus den Akten sei ferner eine Verurteilung mittels Strafbefehl durch das Statthalteramt F._______ vom (...) zu einer Busse von Fr. 650.- (mit Verweis auf weitere Vorstrafen von 2012 / 2016 / 2017 / 2018 [zweimal]) ersichtlich. Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das (...)gericht des Kantons B._______ zu einer achtzehnmonatigen (teilbedingten) Freiheitsstrafe sei das zentrale Tatbestandselement der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt. Ebenfalls sei festzuhalten, dass sein Strafregisterauszug vier Einträge aufweise und er zudem mehrmals durch ein Statthalteramt gebüsst worden sei. Er habe damit wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, womit auch der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt sei. Damit könne auch im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die vorläufige Aufnahme grundsätzlich aufzuheben sei. Zu den in der Interessensabwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen führte die Vorinstanz aus, die schwerste Straftat des Beschwerdeführers sei die qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG). Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen einer Polizeikontrolle in B._______ entziehen wollen und dabei eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wissentlich mehrmals stark überschritten (in der Höhe von 105, 115 und 123 km/h), bevor er aufgrund eines Abbiegemanövers mit erhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe und mit einem Kandelaber kollidiert sei, was seine Fahrt respektive Flucht gestoppt habe. Wie das (...)gericht ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer damit ein hochrangiges Rechtsgut - nämlich das menschliche Leben von Drittpersonen - gefährdet, da seine Fahrt zu einer hohen abstrakten Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten geführt habe. Die Kollision mit dem Kandelaber habe ebenfalls eine hohe abstrakte Gefahr dargestellt, da allfällige Fussgänger vom Auto hätten erfasst und schwer verletzt oder gar getötet werden können. Aufgrund der Gefährdung von menschlichem Leben bestehe somit ein hohes öffentliches Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und an einem Wegweisungsvollzug, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der fraglichen Tat mehrmals straffällig geworden sei, vorab mit einschlägigen Strassenverkehrsdelikten respektive dem Fahren von Motorfahrzeugen ohne Führerausweis sowie massiv übersetzter Geschwindigkeit. Auch habe er sich durch die Verurteilungen nicht beeindrucken lassen, sondern weiter delinquiert. Ebenfalls ergebe sich ein uneinsichtiges Verhalten in Bezug auf die mehrfach erlassenen Strafbefehle des Statthalteramtes über einen sehr langen Zeitraum hinweg. Ferner habe er sich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bis anhin nur beschränkt in der Schweiz und die hiesige Gesellschaft zu integrieren vermocht. In beruflicher Hinsicht habe er nicht vermocht, nachhaltig Fuss zu fassen. Aktenkundig sei eine Anstellung als Produktionsmitarbeiter in der Lebensmittelindustrie vom September 2014 bis September 2015 sowie von Juni 2016 bis Dezember 2017. Im Handelsregister habe er eine Einzelunternehmung im Bereich Import- und Exporthandels (insbesondere für Reis) eintragen lassen, wobei lediglich aus dem eingereichten SHAB-Auszug nicht darauf schliessen lassen könne, er erwirtschafte ein regelmässiges stabiles Einkommen, insbesondere spreche der Betreibungsregisterauszug gegen eine wirtschaftlich erfolgreiche Integration. Auch aus dem Arbeitsvertrag als Unterhaltsreiniger mit Vertragsabschluss vom (...) 2019 könne nicht auf eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration geschlossen werden, da der Beschwerdeführer die Stelle gar nicht angetreten habe. Die Vorinstanz verweist des Weiteren auf die Eingabe des Sozialdienstes der Gemeinde G._______, welcher dem Migrationsamt des Kantons B._______ auf Nachfrage hin angegeben habe, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt insgesamt Fr. 41'325.55 Asylvorsorge und Fr. 55'041.90 Sozialhilfe bezogen habe. Im Weiteren weise der Betreibungsregisterauszug vom 18. Juli 2019 des Betreibungsamts C._______ zu jenem Zeitpunkt nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'319.50 und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 31'065.80 auf. Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz führte die Vorinstanz aus, er weise eine relativ lange Anwesenheitsdauer von zehn Jahren in der Schweiz auf. Dies werde jedoch relativiert, als dass er die längste Zeit seines Lebens und weit länger als zehn Jahre in Afghanistan respektive ausserhalb der Schweiz gelebt habe. Mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Heimatland werde er somit genügend vertraut sein und es könne auch erwartet werden, dass er in der Lage sein sollte, sich ein neues soziales Beziehungsnetz und eine wirtschaftliche Existenz im Heimatland aufzubauen. Aufgrund der ausgewiesenen Integrationsdefizite, für welche es keine namhaften entschuldbaren Gründe zu berücksichtigen gebe, könne der Beschwerdeführer trotz zehnjährigen Aufenthalts keine hohen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu seinen Gunsten ableiten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und einem Wegweisungsvollzug die privaten Interessen für einen Verbleib in der Schweiz entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung klar überwiege. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine daher als verhältnismässig und damit der Vollzug der Wegweisung als angemessen, sofern sich dieser als zulässig erweise. 6.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2020 im Wesentlichen aus, entgegen der Vorinstanz könne das öffentliche Wegweisungsinteresse nicht als hoch bezeichnet werden. Hinsichtlich der begangenen Straftaten seien drei Verurteilungen lediglich mit Strafbefehl ergangen, nur einmal sei es zu einer gerichtlichen Verurteilung gekommen, wobei von einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten indessen nur 6 Monate für unbedingt vollziehbar erklärt worden seien, was zeige, dass das (...)gericht dem Beschwerdeführer eine gute Zukunftsprognose gestellt habe. Das private Interesse am Verbleib in der Schweiz sei aber riesengross. Obwohl es notorisch schwierig sei, mit einer F-Bewilligung eine Anstellung zu erhalten, sei der Beschwerdeführer schon ab 2014 einer Erwerbstätigkeit bei H._______ nachgegangen. Ausserdem sei er als selbstständig Erwerbender seit März 2018 im Handelsregister eingetragen. Per 4. Juli 2019 hätte er bei einer Reinigungsunternehmung eine Arbeitsstelle antreten können, da aber die Halbgefangenschaft nicht zugelassen worden sei, habe er die Arbeitsstelle nicht antreten können. Er habe nach seiner Haft nur kurz vom Sozialamt unterstützt werden müssen, nachdem sich die Coronalage wieder verbessert habe, sei er wieder selbstständig erwerbstätig und in der Lage, genügend Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Im Weiteren habe er sein Ursprungsland Afghanistan schon als Student vor über fünfzehn Jahren verlassen und vor seiner Einreise in die Schweiz drei Jahre in Griechenland gelebt, weshalb er nicht mehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne und eine nachhaltige wirtschaftliche Eingliederung unmöglich sein würde. Ausser dem Vater und zwei Schwestern, zu welchen seit längerem praktisch kein Kontakt mehr bestehe, habe er gar niemanden mehr in Afghanistan. Hingegen würden zwei Brüder in I._______ leben und eine Tante und eine Cousine sonst wo in der Schweiz. Mit diesen Verwandten habe der Beschwerdeführer regen Kontakt. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine daher als krass unverhältnismässig. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2022 aus, sie könne sich den Ausführungen der Rechtsvertretung zur fehlenden Verhältnismässigkeit nicht anschliessen und weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 1. März 2022 seit Erlass der angefochtenen Verfügung wegen zwei weiteren Verstössen gegen die Schweizerische Rechtsordnung habe strafrechtlich verurteilt werden müssen. So sei er am (...) von der Staatsanwaltschaft des Kantons J._______ wegen der Verletzung von ausländerrechtlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.- und nur wenig später am (...) von der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt worden. Dies widerlege die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete gute Zukunftsprognose deutlich und zeige auf, dass die Verurteilungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht von weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung der Schweiz abzuhalten vermöchten. Er sei somit ganz offensichtlich nicht willens oder nicht in der Lage, sich an die in seinem Gastland geltende Rechtsordnung zu halten. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in gesellschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich integriert habe. Diesbezüglich würden Belege für die Behauptung, er verfüge über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz, fehlen und er könne auch aus der Behauptung, in der Schweiz eine Lebenspartnerin zu haben, nichts für sich ableiten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde unter anderem mit Urteil des (...)gerichts des Kantons B._______ vom (...) für ein Strassenverkehrsdelikt, begangen am (...), zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt vollziehbar, verurteilt. Die Voraussetzungen einer längerfristigen Strafe sind demnach vorliegend gegeben. In der Beschwerde wurde das Erfüllen des Tatbestandes nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG auch nicht bestritten. Aufgrund der weiteren Delikte, welche in den Strafregisterauszügen vom 6. Mai 2019 und vom 1. März 2022 ersichtlich sind, ist auch der Tatbestand nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich erfüllt. 7.2 7.2.1 Vorliegend ist zuerst die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sowie das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sowie des Wegweisungsvollzugs gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32; Urteil des BVGer D-497/2017 vom 24. Mai 2017, E.4.4), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode. 7.2.2 Die schwerste Straftat, welche aus den erwähnten Strafregisterauszügen ersichtlich ist, ist diejenige, für welche der Beschwerdeführer mit Urteil des (...)gerichts des Kantons B._______ vom (...) der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung und der Hinderung einer Amtshandlung als schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt worden ist, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt worden ist (vgl. E. 6.1). Gemäss diesem Urteil, Ziffer 5.1, sei der Beschwerdeführer auf der Teilstrecke Verzweigung (...) bis zur (...) in B._______ mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 122 km/h gefahren, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe die massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie auch das damit verbundene Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, womit er sich eventualvorsätzliches Handeln vorwerfen lassen müsse. Im Weiteren habe er beim Abbiegen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vom linken Fahrstreifen der (...) auf die (...) den Tatbestand der elementaren Verkehrsregel, nämlich die Geschwindigkeit stets den Verhältnissen anzupassen, vorsätzlich verletzt. Der Beschwerdeführer habe um das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wissen müssen. 7.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem straffälligen Verhalten in abstrakter Weise die körperliche Integrität von unbeteiligten Dritten gefährdet hat, qualifiziert die Tat als erheblich. Erschwerend ist auch sein subjektives Verschulden zu gewichten. So habe er - wie aus den Akten zu entnehmen ist - die Tat hinsichtlich der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Teilstrecke Verzweigung (...) bis zur (...) in B._______ eventualvorsätzlich und jene betreffend Abbiegen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vom linken Fahrstreifen der (...) auf die (...) gar vorsätzlich begangen. Das (...)gericht stellte im Rahmen der Prüfung der subjektiven Tatschwere fest, es falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen sein Auto gelenkt habe, womit keine Situation bestanden habe, welche das Verhalten des Beschwerdeführers auch nur annähernd rechtfertigen oder entschuldigen könne. Ebenfalls erschwerend dazukommt, dass der Beschwerdeführer sich auch von dieser Verurteilung nicht davon abhalten liess, wiederum - unter anderem erneut im Bereich des Strassenverkehrsrechts - zu delinquieren. Diesbezüglich wird auf den Strafregisterauszug vom 1. März 2022 verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - nebst einer Verurteilung mit Strafbefehl vom (...) durch die Staatsanwaltschaft J._______ wegen rechtswidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu - mit Strafbefehl vom (...) der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung und Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt worden ist. Die in der Beschwerde geltend gemachte günstige Legalprognose ist offensichtlich nicht eingetreten, der Beschwerdeführer scheint sich durch die vielen strafrechtlichen Verurteilungen nicht von weiterer Delinquenz abhalten zu lassen. Die Beteuerungen in seinen eingereichten Schreiben, er habe sich selber versprochen und geschworen, dass er nie mehr Auto fahren werde, erscheinen angesichts seines stetig wiederkehrenden, gleichartigen strafrechtlich relevanten Verhaltens als leere Worthülse, womit er nichts für sich abzuleiten vermag. 7.2.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist seine relativ lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, nunmehr ungefähr 12 Jahre, zu erwähnen. Eine berufliche Integration ist jedoch weitgehend und selbstverschuldet gescheitert. So lassen die zwei Arbeitseinsätze bei H._______ von lediglich einem und eineinhalb Jahren nicht auf ein geregeltes Arbeitsleben schliessen. Auch die selbständige Tätigkeit im Reishandel konnte er nicht rechtsgenüglich nachweisen. Insbesondere genügt ein Eintrag im Handelsregister als solcher Nachweis nicht, hierzu wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht taugliche Beweismittel eingereicht hätte. Solche stellte er auch implizit in der Beschwerde in Aussicht, in dem er Beweis mit einer «zu erstellenden Buchhaltung der selbstständigen Erwerbstätigkeit» erbringen wollte (vgl. Beweisofferte auf Seite 6 der Beschwerde). Eine Buchhaltung wurde allerdings im Laufe des Verfahrens nicht eingereicht. Gegen eine wirtschaftliche Integration spricht ebenfalls sein Betreibungsregisterauszug, welcher per 18. Juli 2019 knapp zwei Seiten umfasst und nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'319.50 sowie Verlustscheine nach Art. 149 SchKG (SR 281.1) in der Höhe von insgesamt Fr. 31'065.80 aufweist. Auch die vom Beschwerdeführer zwischen April 2011 und Oktober 2013, vom Juli 2019 sowie seit September 2019 bezogene Asylfürsorge in der Höhe von Fr. 41'325.55 und die zwischen November 2013 und Oktober 2014, zwischen Januar und März 2015 und zwischen Oktober 2015 und Juli 2016 bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 55'041.90 (vergleiche E-Mail der Gemeinde L._______ vom 1. November 2019) lassen nicht auf eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration schliessen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe hier einen grossen Bekannten- und Freundeskreis sowie eine Lebenspartnerin, ohne diese Personen zu benennen oder entsprechende Beweismittel einzureichen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts seines deliktischen Verhaltens das Rechtsgut Leib und Leben in ab-strakter Weise gefährdet und somit erheblich gegen die Schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. So ist auch in gesellschaftlicher Hinsicht lediglich eine mangelhafte Integration erkennbar, da er nach der Verurteilung des (...)gerichts sein strafrechtliches Verhalten nicht geändert hat, mithin ihm zum heutigen Zeitpunkt keine positive Legalprognose attestiert werden kann. In wirtschaftlicher Hinsicht, zeigt der Betreibungsregisterauszug und der Asylfürsoge- sowie Sozialhilfebezug klar auf, dass er noch immer grosse Mühe mit seiner wirtschaftlichen Integration bekundet. Im Weiteren wurde die in der Beschwerde vorgebrachte soziale und gesellschaftliche Integration in keiner Weise belegt. Der nunmehr zwölfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vermag insgesamt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung aufgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufzuwiegen. 8. 8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob eine Wegweisung unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit vorliegend vollziehbar ist. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt zum Vollzugspunkt vor, die Lage über alle Regionen Afghanistans (ausgenommen allenfalls Kabul) sei existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz M._______ im Nordwesten Afghanistans. Anders als die Städte Kabul und Mazar-i-Sharif sei eine Rückkehr dorthin in jedem Fall äusserst gefährlich und existenzbedrohend. Diese Vorbringen betreffen eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vorliegend wird lediglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft (vgl. E. 5.4.1). 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er sich nicht auf das Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 5 AsylG berufen kann. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Drohungen der Taliban gegen seine Familie lediglich unsubstantiierte und unbelegte Behauptungen und vermögen nicht, eine Gefährdung des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 EMRK zumindest glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4795/2020 vom 21. April 2021 E. 5.7.3 f.). 8.5 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan - mit einigen Ausnahmen und unter gewissen Umständen - zwar unzumutbar, die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan wird zum heutigen Zeitpunkt aber als nicht unzulässig betrachtet (a.a.O E. 5 und 7.2). 8.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügte. 8.7 Folglich ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: