Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich nach den Kriterien des Kapitels III bestimmen lässt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da dieser dort zum ersten Mal am 11. Februar 2020 und zum zweiten Mal am 29. Mai 2024 um Asyl ersuchte (vgl. SEM-Act. 12/1). Beide Asylanträge wurden von den deutschen Behörden am 7. September 2021 beziehungsweise am 31. Mai 2024 abgelehnt (vgl. SEM-Act. 8/183). Diese Behörden stimmten am 25. September 2024 dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu (vgl. SEM-Act. 21/2). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteile des BVGer F-5719/2024 vom 23. September 2024 E. 2.1; F-5939/2024 vom 25. September 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztbericht von (...) vom 17. September 2024: (...) und psychische Störungen, bei denen keine Suizidgedanken berichtet wurden, so dass nicht von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Situation ausgegangen werden kann; vgl. SEM-Act. 24/5) berücksichtigt und gewürdigt. Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
E. 2.5 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, er sei in Deutschland vom medizinischen Personal nicht gerecht behandelt und seine gesundheitliche Situation sei ignoriert worden, weshalb wegen seiner psychischen und neurologischen Probleme keine Überstellung erfolgen könne. In Anbetracht seiner Angaben sowie des medizinischen Berichts vom 17. September 2024 sind die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers hinsichtlich ihres Schweregrads nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Auch seine Ausführungen zu einem in Deutschland gegen ihn ergangenen Strafbefehl und der von dort drohenden Ausschaffung vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, und der am 10. Oktober angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 5 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6383/2024 Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er bereits am 29. Mai 2024 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 23. September 2024 ersuchte die Vorinstanz am 25. September 2024 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am selben Tag hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 26. September 2024 (eröffnet am 30. September 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Am 30. September 2024 wurde das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem zugewiesenen Rechtsvertreter beendet. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weiter beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 10. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich nach den Kriterien des Kapitels III bestimmen lässt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.3. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 2.4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da dieser dort zum ersten Mal am 11. Februar 2020 und zum zweiten Mal am 29. Mai 2024 um Asyl ersuchte (vgl. SEM-Act. 12/1). Beide Asylanträge wurden von den deutschen Behörden am 7. September 2021 beziehungsweise am 31. Mai 2024 abgelehnt (vgl. SEM-Act. 8/183). Diese Behörden stimmten am 25. September 2024 dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu (vgl. SEM-Act. 21/2). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteile des BVGer F-5719/2024 vom 23. September 2024 E. 2.1; F-5939/2024 vom 25. September 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztbericht von (...) vom 17. September 2024: (...) und psychische Störungen, bei denen keine Suizidgedanken berichtet wurden, so dass nicht von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Situation ausgegangen werden kann; vgl. SEM-Act. 24/5) berücksichtigt und gewürdigt. Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. 2.5. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, er sei in Deutschland vom medizinischen Personal nicht gerecht behandelt und seine gesundheitliche Situation sei ignoriert worden, weshalb wegen seiner psychischen und neurologischen Probleme keine Überstellung erfolgen könne. In Anbetracht seiner Angaben sowie des medizinischen Berichts vom 17. September 2024 sind die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers hinsichtlich ihres Schweregrads nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Auch seine Ausführungen zu einem in Deutschland gegen ihn ergangenen Strafbefehl und der von dort drohenden Ausschaffung vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, und der am 10. Oktober angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
- das SEM, ad (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons Bern